Gesetz- »n» Verordnungsblatt für das bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 181)4. VI. Stuck. Ausgegebcn und versendet am ‘21. April 1894. 8. Kundmachung der k. k. küstcnländischen Statthalterei vom 14. April 1894, Z. 6988, betreffend die L an d e s nml a g en für den Grnndentlastnngs- it. L a n d e s s o nd der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea pro 1894. Seine kaiserl. und köuigl. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 8. April 1894 die Beschlüsse des Landtages der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea allcrgnädigst zu genehmigen geruht, wornach für das Jahr 1894 zur Deckung der Abgänge beim Grundentlastuugs- und Landesfonde in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea nachstehende Landesumlagen eiugehoben werden dürfen, u. zw.: I. Für den Grundeutlastuugsfond: ein 9"/0iger Zuschlag zur Gesammtsumme der directen Steuern, einschließlich des außerordentlichen Staatszuschlagcs. II. Für den Landesfond: 1. ein 8"/oiger Zuschlag zur Grundsteuer, 2. ein 12 °/0iger Zuschlag zur Gesammtvorschreibnug der Hauszins-, Hauskataster-, Erwerb- und Einkommensteuer mit Einschluß des außerordentlichen Staatszuschlagcs, 3. ein 20"/oiger Zuschlag zur Berzehrungsstener von Wein, Most und Fleisch, 4. eine Anftaxe von 50 kr. per Hectoliter Bier im Kleinverschleiße, 5. eine Abgabe von 18 kr. von den im Gesetze vom 18. Mai 1875, R.-G.-Bl. Nr. 84, 1 R. II, Absatz 1, und von 10 kr. von den in demselben Gesetze und Artikel, Absatz 2, bezeichnten Flüssigkeiten, von jedem Liter im Kleinverschleiße, mit der Maßgabe jedoch, daß die Einhebnng dieser beiden Auflage», nämlich ans Bier und gebrannte geistige Flüssigkeiten, weder bei der Erzeugung noch bei der Einfuhr stattsinden darf. Dies wirv in Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 10. April 1894, Z. 8792, zur öffentlichen Kenutniß gebracht. Der k. k. Statthalter: Rinalditti m. p. 9. Kundmachung der f. k. küstenländischen Statthalterei vom 16. April 1894, Z. 7137, betreffend die Umlagen für den GrundentlastungSfond und für den Landesfond in der Markgrafschaft Istrien pro 1894. Seine kaiserl. und königl. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 10. April 1894 den Beschlüssen des Jstrianer Landtages vom 1. n. 16. Februar 1894 die Allerhöchste Genehmigung allergnädigst zu ertheilen geruht, wornach zur Deckung des Abganges beim Grundeiitlastniigs- und beim Landesfonde für das Jahr 1894 in Istrien nachstehende Umlagen eingehobcn werden sollen. A. Für den Grnndentlastungsfond: ein 10%iger Zuschlag zu sämmtlichen directen Stenern, einschließlich des außerordentlichen Staatszuschlages. B. Für den Landesfond: 1. ein Zuschlag von 25% zu sämmtlichen directen Steuern, einschließlich des außerordentlichen Staatszuschlages, 2. ein Zuschlag vou 100% zur Verzehrungssteuer auf Wein und Fleisch, 3. eine Auflage von 1 fl. 70 kr. auf jeden Hectoliter Bier im Kleinverschleiße, 4. eine Auflage von 10 fl. 02 kr. auf die im Gesetze vom 18. Mai 1875, R.-G.-Bl. Nr. 84, Art. I B. II, Absatz I, angeführten gebrannten geistigen Flüssigkeiten, und von 6 fl. 68 kr. ans die in demselben Gesetze und Artikel suh Absatz 2 bezeichnten Flüssigkeiten dieser Art, von jedem Hectoliter im Kleinverschleiße. Dies wird in Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 13. April 1894, Z. 8926, zur allgemeinen Kenntniß verlautbart. Der f. k. Statthalter: Riiraldini m. p.