Gesetz- «»d Vervl innmgSblatt für das öRmeidjifdHC(irtsd)e KfiHeiil(ini), bestehend an» den gefürsteten Grafschaften Görz nnd GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichSnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1179. XI. S r li cf. Au »gegeben und versendet am 19. August 1879. 16. Gesetz vom 26. Juli 1879, über die Theilung der Gemeindegründe von Mal idol in der Gemeinde Comen. lieber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die im Steuerkataster der Fraetion Mal idol mit den Katastral-Nummern 2946, 3502, 409d, 457d, 466' und 497b bezeichnten Gemeindegründe, in der Ausdehnung von 83*9811 Hectar, sind unter die Mitglieder der gedachten Fraetion, welche Familienhäupter sind und ihren bleibenden Aufenthalt in der Gemeinde haben, zu vertheilen, und zwar zu gleichen Theilen nach dem Bodenwerthe und so, daß jeder von ihnen Eigenthümer der ihm zugewiesenen Antheile wird. Wo das Familienhaupt fehlt, werden die Antheile, welche ihm zugefallen wäre», seinen gesetzlichen Nachfolgern zugewiesen. Bon der Vertheilung sind jedoch ausgeschlossen und bleiben Eigenthum der Gemeinde: r Grundeomplex von 7*067 Hectar der Parzelle Nr. 497b sowie der andere Grundcomplex 12 von 3-053 Heetar der Parzelle Nr. 409'', welche beide zum Zwecke der Wicdcraufforstung bereits excorporirt worden sind. § 2. Die obgcdachten Gründe werden in der Weise vertheilt, daß jedem Theilhaber zwei Antheilc zugewiesen werden. § 3. Bei der Bertheilnug sind die bestehenden Privatwegc zu erhalten. Wenn jedoch dermalen zu einem Privatgrnnde zwei oder mehr Wege über die Geineidegründe führe», so hat sich der betreffende Eigenthümer nach vollzogener Bertheilung eines einzigen dieser Wege zu bedienen, welcher ihm von der zur Ausführung der Thcilnng eingesetzten Commission angewiesen werden wird. Die Wege zu den neuen Antheilen sind thunlichst längs der Grenzen der einzelnen Parzellen zu führe», so daß diese von jeder Servitut des Durchganges frei bleiben. Wo dies nicht geschehen könnte und der Weg nothwendigcrweise die eine oder die andere Parzelle übersetzen müßte, hat dieselbe in Rücksicht auf diese Servitut des Durchganges eine verhältniß-mäßig größere Ausdehnung zu erhalten. § 4. Die Privaten gehörigen Bäume, welche auf einer oder der anderen der zu bildenden Parzellen wachsen, bleiben Eigenthum ihres dcrmaligcn Besitzers; dieser hat sie jedoch innerhalb eines Jahres nach vollzogener Theilung entweder umzuhanen und wegzubringen, oder aber dem Eigenthümer der betreffenden Parzelle gegen eine im Einverständnisse der Beteiligten, oder in Ermanglung eines solchen Einverständnisses vom Gemciiidevorstandc festzusetzende angemessene Entschädigung abzutreten. § 5. Der Gemcinderath hat ein Berzeichniß aller zur Theiluahme an der Bertheilung berufenen Gemeindeglicder zu verfassen. Dieses Berzeichniß ist in der Gemeinde schriftlich zu veröffentlichen, mit dem Bedeuten, daß Jedermann, der sich beschwert erachten sollte, innerhalb der Fallfrist von 14 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung gegen dasselbe im Wege des Bürgermeisters den Renirs an die Gemeindevertretung anbringen kann. Wenn die Gemeindevertretung die Beschwerde für begründet erkennt, rectificirt sic sofort entsprechend das Berzeichniß und veröffentlicht eS vom Neuen. Im entgegengesetzten Falle ist die Beschwerde mit allen Acten dem LandesauSschussc zur Entscheidung vorzulegen. § 6- DaS Eigenthum der Gründe wird den Gemcindcgliedern gegen ein Entgelt von 6 fl. abgetreten, welches von jedem Gemcindcgliede für seine Parzellen in zwei gleichen Jahresraten mit den 6%ge» Jahrcs-Jntcressen, vom Tage der Zuweisung der Parzellen an, in die Gemcindccassa zu zahlen ist. Für die Einhebnng dieser Beträge gelten die Bestimmungen des § 82 der Gemeinde« Ordnung. Die Beträge haben zur Bildung eines fruchtbringend anzulegenden Capitales zu dienen, dessen Interessen zur Deckung der Gemeindebedürfnisse zu verwenden sind. § 7. Der Gemeinderath wird seinerzeit die Mitglieder der Commission erwählen, welche unter Beihilfe eines von der Commission selbst zu ernennenden beeideten Sachverständigen für die Ausführung der Vertheilung zu sorgen hat. Das Operat derselben ist für alle Beteiligten bindend. § 8. Bei der Bildung der Parzellen ist auf die Bodcnbeschaffenheit sowie auf die sonstigen Umstände, welche auf ihren Werth Einfluß haben, Rücksicht zu nehmen. § 9. Die Kosten der Theilnng sowie die hiebei erforderlichen Naturalleistungen, werden von allen Betheiligtcu in gleichem Maße getragen. § 10. Die Zuweisung der einzelnen Parzellen erfolgt mittelst LooSziehung, an welcher die Gemeindeglicdcr selbst theilnehmen können. Bor der Ziehung sind die einem jedem einzelnen Gcmeindegliede zuzuweisenden zwei Parzellen in ein Loos zu vereinigen, so daß die Ziehung für beide Parzellen zusammen erfolgen form. § 11. Ucber den Bertheilungsaet ist ein Protokoll und ein Plan auszunehmcn, auf Grundlage welcher die bezüglichen Löschungen und Anschreibungen im Grundbuche und beim Steneramte bewirkt werden können. § 12. Daö Bertheilungsoperat ist dem Landesausschussc zur endgiltigen Bestätigung zu unterbreiten. Ischl, am 26. Juli 1879. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. . . ü*rfi •• vjff afli.JiiMsdjrffrjnn») nd guufcvT ruz mp ^ «'<1)1: -V ! .10fi «jßjof uz gmdHftro® nd L' rirj : ' ;jr i:.: U!. ,:"i| fü '.i : . ’ MgitW« id f« • i —3* W::. .'d iim pi $d HN" .iiüjöail AuWN iftnS imfii -ub ^ • -Mi).' MPWff m IMS sid teti- iflstiiti tgiop U'ijllsznitz «d ( ^uy/isyiyf:. :s;,. 3:tidl: V :.. lf!;. ■; Tjfijr, ; :f dk!'- Hi. 1309/}»,.' .. >d titi ■ ehm. M nrhd hin jy>ft ... .**; «imft .<1 .Hi -Avr»I