Gesetz- »»d Verordnungsblatt für daS öfierreidjtfdj - ilTqrifdje Küfleiifimö, bestehend auS der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1912 XVI. Stück. Slu« gegeben und versendet am 27. September 1912. 16. Gesetz vom 26. Juli 1912, wirksam für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend die Regulierung des Jsouzo, des Torre mit dem Judrio und der Wip-pach, sowie die Verbauung der Wildbäche in deren Einzugsgebieten. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: § L Die Regulierung des Jsonzo, des Torre mit dem Judrio und der Wippach, sowie die Verbauung der Wildbäche in deren Einzugsgebieten wird nach dem von der Staatsverwaltung und vom Görz er Landesausschuffe genehmigten Projekte, nach welchem die Baukosten mit 11,000.000 Kronen veranschlagt sind, als Landesnntcrnehmen durchgeführt. Änderungen des genehmigten Projektes sind unter Zustimmung der Staatsverwaltung und des LandesausschnsseS, jedoch nur infoferne zulässig, als durch diese Änderungen eine Überschreitung des obigen Erfordernisses nicht herbeigeführt wird. Allfällige, bei der Ausführung der Arbeiten gegenüber dem veranschlagten Kostenbeträge sich ergebende Ersparnisse haben den konkurrierenden Faktoren (§ 2) nach dem Verhältnisse ihrer Beitragsleistnngcn zugute zu kommen. § 2. Die Bedeckung des im § 1 angeführten Kostenbetrages erfolgt: 1. Durch einen vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung zu leistenden Beitrag des staatlichen Meliorationsfondes im Höchstausmaße von 5,794.000 Kronen; 2. durch einen vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung zn leistenden Beitrag der staatlichen Wasserbanverwaltnng im Höchstausmaße von 2,857.800 Kronen; 3. durch einen Beitrag des Landes bis zum Höchstbetrage von 1,904.200 Kronen; 4. wird zu den Kosten der Regulierung der von Seeschiffen befahrenen Mündungs- strecken vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung ans dem Etat des k. k. Handelsministeriums ein Beitrag im Höchstausmaße von 444.000 Kronen gewährt. DaS Erfordernis für die Ausführung der Arbeiten in den einzelnen Negnliernngs. strecken und für die geplanten Wildbachverbaunngen, sowie die hierauf entfallenden Konknrrenz- beiträge sind aus der, einen integrierenden Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Beilage zu entnehmen. § 3. Zur Bestreitung des Aufwandes ist ans den im § 2 näher bezeichneten Beiträgen ein in der Verwaltung des Staates stehender Banfond zn bilden. Ans diesem Fonde sind während der Bauzeit auch die Kosten für die Erhaltung der im Zuge dieser Regulierung ansgeführten Bauten zu bestreiten. Außerdem fallen dem Banfonde zur Last: Alle erwachsenden Regiekosten, einschließlich der Aktivitätsbczüge und Zulagen der Bauleitungsorgane, des Aufwandes für die Strommeister sowie der Reisekosten für kommissionelle Amtshandlungen der staatlichen und der Landesorgane. § 4- Die Durchführung der Regulicrnngsarbeiten übernimmt der Staat auf Kosten des BaufondeS. Die näheren Modalitäten dieser Durchführung, die der Landesverwaltnng auf dieselbe zustehende Einflußnahme, die Feststellung des Jahreserfordernisses und die Einzahlung der Beiträge in den Baufonds werden in einem zwischen der Staatsverwaltung und dem LandeS-ausschusse abzuschließenden Übereinkommen geregelt. Ebenso bleiben die eventuelle Beschaffung des Baukapitales oder eines Teiles desselben im Wege eines Landesanlehens und die näheren Bestimmungen hierüber einem Übereinkommen zwischen der Staatsverwaltung und dem LandesauSschusse Vorbehalten. § 5. Die Beschlußfassung iu allen wesentlichen technischen und ökonomischen Angelegenheiten deö Regulierungswerkeö und der Wildbachvcrbauung ist einer besonderen ständigen Kommission übertragen, welche unter dem Vorsitze des Statthalters oder seines Stellvertreters zu bestehen hat: 1. aus se zwei Vertretern des k. f. Ackerbauministeriums und des k. k. Ministeriums für öffentliche Arbeiten; 2. ans einem Vertreter des k. k. Handelsministeriums; 3. aus zwei Vertretern der k. k. Statthalterei, und 4. aus zwei Vertretern des Landesansschnsses und dem Vertreter des Landesbanamtes. Die unmittelbare Leitung und Durchführung der Arbeiten dagegen obliegt einem aus den technischen Vertretern der beteiligten Faktoren zusammenzusetzenden Komitee. Im übrigen werden der Wirkungskreis und die Geschäftsordnung der Kommission sowie des Komitees in dem zwischen der Staatsverwaltung und dem LandeSansschnsse abzuschließenden Überein- -kommen (§ 4) festgestellt werden. Die künftige Erhaltung des fertiggestellten Rcguliernngswerkes wird durch ein besonderes Landesgesetz geregelt werden. Seitens des Staates wird zu den Kosten der Erhaltung, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung, ein Gesamtbeitrag von 60% unter der Voraussetzung geleistet, daß der Restbetrag vom Lande und den Adjazenten übernommen wird, wobei letztere jedoch nur bis zu einem Beitrage von höchstens 10% des ErhaltungSaufmandes hcrangczogen werden dürfen. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Mein Ackerbanminister, Mein Minister für öffentliche Arbeiten, Mein Finanzministcr und Mein Handclsminister betraut. Bad Ischl, am 26. Juli 1912. § 6. § 7. Franz Joseph m. p. Zalesti m. p. Rochier m. p Heinold m. p. Trnka m. p. Beilage. o CO CD 04 Th Q 05 >o 04 O O Th Ö Q CO CD © H CO co 05 -h © CO CO ic cc 05 io io xh co CO 05 O t-H r-, r*H T—I Th d CO ö o o o o o o CO CO CO CO CO CO CO © co © CD 04* CD iO O CD t> CD CO ö O r-* ö o CO CD O N CO W c.' lO 00 of 05 CD o 04 CO 04 04 CD O O CM CO ?> H rH 04 00 CO 05 »b 04 OOOOOOThTh 04 04 CM 04 CM 04 IO Th CO iQ >C iO O O t-h cm 05 co co CD Th O CO 04 CD co lOtOiOtOiOiOCOCOCO O O O O O CO O O O t'» CD CD CO Th CO es es d 04 CO Th UO CD CO 05 O 04 CO Th 17. Gesetz vom 26. Juli 1912, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend die Bedeckung des Mehrerfordernisses im Betrage von 240.000 Kronen für die Meliorierung der Sümpfe der III. nnd IV. Abteilung und des Mail o l e t in den Gemeinden A g n i l e j a, C e r v i g n a n o und T e r z o. Über Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča stnde Ich anznordnen, wie folgt: § 1. Behufs Bedeckung des Mehrcrfordernisscs, welches sich infolge der durch den Erlaß des k. F. Ackerbauministeriums vom 19. Juni 1909, Zl. 21714, erfolgten Genehmigung des Detailprojcktes für die Meliorierung der Sümpfe der III. und IV. Abteilung und des Manolct in den Gemeinden Aqnilcja, Cervignano und Terzo ergeben hat und welches um den Betrag von 240.000 Kronen den im Sinne des Gesetzes vom 17. Oktober 1907, L.-G.-Bl. Nr. 37, für diese Arbeiten veranschlagten Aufwand übersteigt, werden folgende Beiträge festgesetzt: 1. ein nicht rückzahlbarer Beitrag des Landes im Ausmaße von 44% des Mehrerfordernisses, d. i. ein Betrag im Höchstausmaße von 105.600 Kronen; 2. unter Vorbehalt der verfassungsmäßigen Genehmigung ein nicht rückzahlbarer Beitrag aus dem Meliorationsfonde des Staates im Sinne des § 8, Alinea 2, des Gesetzes vom 6. Jänner 1909, N.-G.-Bl. Nr. 4, im gleichen Ausmaße von 44% des Mehrerfordernisses, d. i. ein Höchstbetrag von 105.600 Kronen. Die Genossenschaft der Prima bonifica austriaca wird den restlichen Aufwand im Ausmaße von 12% des Mehrcrfordernisscs, somit den Betrag von 28.800 Kronen, aus eigenen Mitteln zu bestreiten haben. § 2. Auf Grund deö 11 des Gesetzes vom 4. Jänner 1909, N.-G.-Bl. Nr. 4, und vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung wird der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča behufs Ermöglichung der im § 1 erwähnten Beitragsleistung aus dem Meliorationsfonde des Staates ein Darlehen im Ausmaße von 50°/, des Landesbeitrages (§ 1, Punkt 1), somit im Höchstbetrage von 52.800 Kronen gewährt. Dieses Darlehen, für welches jährlich 2% Zinsen zu entrichten sein werden, wird vom Lande dem Meliorationsfonde des Staates in vier gleichen Jahresraten nach Beendigung und Kollaudierung der Arbeiten zurückgezahlt werden. § 3. Hinsichtlich der Fälligkeit der Beiträge (§ l), wird ein Übereinkommen zwischen der Staats- und der Landesverwaltnng geschlossen werden, während ans die gemäß dem Projekte mit dem in diesem Gesetze vorgesehenen Mehranfwande auszufiihrcnden Arbeiten das Übereinkommen Anwendung findet, durch welches das Genossenschaftsunternehmen im Sinne des Gesetzes vom 17. Oktober 1907, L.-G.-Bl. Nr. 37, geregelt wird; ebenso wird die Erhaltung der Anlage ausschließlich Sache der Genossenschaft sein. § 4. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. § 5. Mein Ackerbauminister und Mein Finanzminister sind mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut. Bad Ischl, am 26. Juli 1912. Franz Joseph m. p. Zaleski m. p. Heinold m. p. 18. Gesetz vom 26. Juli 1912, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend die B erbet nun g un d Regulierung des biijakbaches. Über Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Verbauung und Regulierung des Stjafbaches wird im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1909, R.-G.-Bl. Nr. 4, als Landesunternehmung durchgeführt werden. § 2. Die technische Grundlage für das Unternehmen wird das vom k. k. Ackerbauministerium mit dem Erlasse vom 2. Mai 1911, Zl. 48846—10, genehmigte Projekt bilden, defii Kostenvoranschlag ein Bauerfordernis von 38.000 Kronen anfweist. _ 5? \# S»# § 3. Zur Bedeckung dieses Erfordernisses werden beitragen: a) der Landesfond mit 30°/, des Erfordernisses bis zum Höchstbetrage von 11.400 Kronen; b) im Sinne des § 7, zweiter Absatz, lit. a) des Gesetzes vom 4. Jänner 1909, R.-G.-Bl. Nr. 4, und vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung, der Meliorationsfond des Staates mit 50°/, des Erfordernisses bis zum Höchstbctrage von 19.000 Kronen; c) vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung die Neichsstraßenverwaltnng mit */3 des 20°/,igcit, auf die Interessenten fallenden Beitrages von 7600 Kronen, mithin mit dem Betrage von 5066°66 Kronen; d) die Ortsgemeinde Karfreit mit */3 des 20°/,igen, auf die Interessenten fallenden Beitrages von 7600 Kronen, mithin mit dem Betrage von 2533 34 Kronen. Die Ortsgemeinde Karfreit wird berechtigt sein, von den Eigentümern der durch die Verbauung und die Regulierung geschützten oder begünstigten Grundstücke und Anlagen den Rückersatz eines Teiles der eigenen Auslagen zu verlangen, und zwar in dem mit dem Gemeinderatsbcschlnssc vom 24. Jänner 1907, ZI. 57, festgesetzten Verhältnisse. Ausgenommen bleibt hievon die Neichsstraßenverwaltnng. § 4. Auf Grund des 11 des Gesetzes vom 4. Jänner 1909, R.-G.-Bl. Nr. 4, und vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung, wird der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, um ihr die im § 3 festgesetzte Beitragsleistnng zu ermöglichen, ans dem Melio-rationsfonde des Staates ein unverzinsliches Darlehen im Betrage von 50°/, des Landes-beitrages (§ 3, lit. a) und daher im Höchstbetrage von 5700 Kronen gewährt. Dieses Darlehen wird vom Lande dem Meliorationsfonde des Staates in 10 gleichen Jahresraten von je 570 Kronen nach Abschluß und Kollaudierung der Arbeiten rückersctzt werden. § 5. Falls die wirklichen Ausluge» das veranschlagte Erfordernis von 38.000 Kronen nicht erreichen sollten, werden die im § 3, lit. a), b), c) und d) angedenteten Beiträge eine verhältnismäßige Verminderung erfahren. § 6. Die genaueren Bestimmungen über den Beginn und die Dauer der Arbeit, über die Fälligkeit der Beiträge, ferner über die Art der Ausführung und über die der Staats- und der Landesverwaltnng diesbezüglich znstehende Einflußnahme werden durch ein besonderes, zwischen der Staatsverwaltung und dem Landesansschusse abznschließendeS Übereinkommen festgesetzt werden. § 7. Die Instandhaltung der vollendeten Anlagen wird von der endgültigen Kollaudierung an der Ortsgemcinde Karfreit obliegen, welche von den Eigentümern der im § 3, lit. d), letzter Absatz erwähnten Grundstücke und Anlagen den Rückersatz eines Teiles der betreffenden Auslagen, und zwar im dort angegebenen Verhältnisse, wird verlangen können. Die Reichsstraßenverwaltung wird mit 20°/, zu den wirklichen Jnstandhaltnngskosten beitragen. § 8. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft. § 9. Mein Ackerbauminister, Mein Minister für öffentliche Arbeiten und Mein Finanzminister sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Bad Ischl, am 26. Juli 1912. Franz Joseph m. P. Zalesti m. p. Heinold m. p. Trnka m. p.