______^u^ Laibacher Zeitung. ^si-. 118. Samstag den 2. October 48H7. Wubernial -Verlautbarungen. Z 1662. (2) Nr. 2182I. ,?ko.. ,. Zurrende uoel verllehenePrivilegien. — Zufolge emgelangter hoher Hofkanzlei-Decrete von, ,6. ^^'^ugust l.I., Zahlen 26521 und 23859, yat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer am 28. ^Ulu und am 12. Juli l I nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 31. März 1832 dic naäBehenden Privilegien zu verleihen befunden: ^-3^ ^^""> Parfumeur, wohnhaft '" ^^' ^" l"' bie Dauer von zwei Jahren, auf die Entdeckung in der Verfertigung einer gal- ^m^^'"^' " 2) Dem Franz Mauczka, Mstllcher Beamter, wohnhaft in Wien, Landstraße w r-^ ^"' ^'^ ^""^' ^" zwei Jahren, auf die Crfuümng von Vorrichtungen für Ankündigungen und Kundmachungen, welche im Wesentlichen darin bestehen, daß 1. Ankündigungen und Kundmachungen ,n größerer Form oder Fläche als bisher, sowohl an freien Platzen, wo es bisher nicht möglich war, als auch an den hiezu bestimmten Plätzen an Gebäuden angebracht, und daß 2. dieselben haltbarer als bisher auf einer biegsamen Unterlage w den erfundenen Vorrichtungen befestiget, und bei dem Hin- und Hertragen gcgen Beschmutzen und gegen Beschädigungen besser geschützt werden rönnen, daß endlich 3. die Vorrichtungen selbst NNere, daher eine längere Dauer versprechende Be-Mnothelle enthalten, und in dieser Hinsicht einen ?^-?^^°^^ufwand erheischen, als die geqen- -3) Dem Hlvrecht Ahrens, Civil-Ingenieur, wohnhaft in ^»len m Preußen, derzeit in Wien, Leopoldstadt ^ir 4 (durch Franz Wertfein, Doctor der Reckte und mederosterr^ öffentlicher Agent, wohnhaft in W«en, Stadt Nr. 469), für die Dauer von einem ^zahre, auf d,e Entdeckung eines neuen und eiaen-chumllch constrmrten Apparates zur Wiederbelebung der in der Rüben-Zuckerfabricstion verwendeten thierischen Kohle, wodurch die einmal gebrauchte Kohle wieder völlig wie eine neue und frische Kohle hergestellt werde, und welcher Apparat sich durch eine bedeutende Kohlenersparniß und eine gleichmäßigere Erzeugung und Wiederbelebung der Kohle, sowie durch längere Haltbarkeit von allen bis jetzt angewendeten Apparaten unterscheide. — 4) Dem Albrecht Ahrens, Civil-Ingenieur, wohnhaft in Essen in Preußen, derzeit in Wien, Leopoldstadt Nr. 4 (durch Franz Wertfem, Doctor der Rechte und niederösterr. öffentlicher Agent, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 469), für die Dauer von einem Jahre, auf die Entdeckung cines neuen und eigenthümlich construirten Koaksoftns, womit die Kohlen vollkommen gleichmäßig entschwefclt und Koaks erzeugt werden, welche sich wegen ihrer vollkommenen Entschwefelung ganz besonders zum Hochofenbetriebe eignen. — 5) Dem Albrecht Ahrens, Cwil-Ingenieur, wohnhaft in Essen in Preußen, derzeit in Wien, Leopoldstadt Nr. 4 (durch Franz Wertfcin, Doctor der Rechte und niederösterr. öffentlicher Aaent, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 489), für die Dauer von einem Jahre, auf die Entdeckung eines neuen und eigenthümlichen Verfahrens, Eisen, Kobalt und Kupfer aus trockenem Wege chemisch aus den Nickelerzen zu scheiden. — 6) Dem^o^n ^05<^li lVIii^il,! Oeinni'^ liuroxo^, Gutsbesitzer, wohnhaft in Ampiers, Departement der Rhone in Frankreich (durch Friedrich Rödiger, wohnhaft in Wien, St. Ulrich Nr. 59), für die Dauer von zwei Jahren, auf die Erfindung eines neuen Weckers, genannt 0«,nj'fl6vei^ bestehend in ein^n Mechanismus, mittelst dessen alle in verschobenen Stockwerken und Zimmern eines Gasthofes rdersonstigen Etablissements schlafenden Personen einzeln und zu beliebigen Stunden geweckt werden können — 7) Dem Joseph Iüttner, Agent, wohnhaft in Wien, Sta?t Nr. 137, für die Dauer von fünf Jahren, auf die Erfindungen und Verbesserungen in der Anordnung und Construction 1156 einer Maschine zur Absonderung des Kernmehles von der Kleie, wobei der Bcreitungscylinder in eine verticale Lage, oder in cine, die horizontale um 45 Grade übersteigende Neigung gestellt, und die Bürsten mit dem Zubereitungscylinder derart verbunden werden, daß man ihnen die gehörige Lage geben könne, ohne die anderen Theile in Unordnung zu bringen. — 8) Dem Ferdinand Tauber, Bürger, wohnhaft w Ioscphstadt in Böhmen, derzeit in Ncustcinhof bei Wicn, für die Dauer von drei Jahren, auf die Erfindung und Verbesserung einer neuen Dnhart und Appretur aller Gattungen von Tpa-gat, wodurch dieselben einen glasigen Glanz, eine dcr Scide täuschend ähnliche Weichheit und Glätte erlangen, und zu verschiedenen Zwecken verwendet werden können, — 9) Dem Carl Husszky, Ter-ralithfabrikant und PnvilegiumZinhader, wohnhaft in Mariaschcin, Lcitmeritzer Kreises in Böhmen, für die Dauer von drei Jahren, auf die Verbesserung, Dachziegel mittelst einer sehr einfachen, vortheilyaften und nicht kostspieligen Ziegelform, die aus Holz und Eisen besteht, in allen Dimensionen zu formen, welches Verfahren in jeder gewöhnlichen Ziegelei, ohne Veränderung derselben, in Anwendung kommen könne, und wobei den Dachziegeln auch eine billige und dauerhafte Glasur gegeben werde; ferner den gegrabenen Lehm durch ein eigenthümliches Verfahren zur Ziegelerzeugung geeigneter zu machen, und durch eine einfache Vorrichtung sehr leicht und nicht kostspielig von allen fremdartigen Beimischungen zu reinigen. — IN) Dem Louis von Orth, wohnhaft in Wien, Leopoldstadt Nr. 36l», für die Dauer von einem Jahre, aus die Erfindung und Verbesserung eines Verfahrens in der Fabrikation von Stahl, Kupfer, Zink, Blei, Zinn und ihrer Mischungen durch die E nführung eines clettrischen Stromes.— 1 >) Dem (^l^innn Milzen«, cl^lt.0 l'iijol;,, wohnhaft in Venedig, u, 8. /..»c^ia, ^>-o. 43^4, für die Dauer von einem Jahre, auf die Verbesserung in der Construction von Barken, womit bei ciner größeren Tragfähigkeit, als dieß bei den analogen gewöhnlichen Fahrzeugen der Fall sey, Passagiere auch leichter, schneller und sicherer transportirt werden können — 12) Dem Ludwig Ploy, bü'rgerl. Apotheker und Inhaber eines chemischen Laboratoriums, wohnhaft in Obernderg, im Innkreise in Ober-Oesterreich, für die Dauec von fünf Jahren, aus die Erfindung und Verbesserung i„ der Erzeugung dcs Phosphors. — 13) Dem Franz Xaver Hicncn, fürstl. ^chwarzcnbcrg'scher Bau-anttö-Weriführer, wohnhaft in Krumau in Böhmen, für die Dauer von zwei Jahren, auf die Erfindung, welche im Wesentlichen darin bestehe, daß mittelst einer Circular-Sagmaschme, welche durch Menschen- oder Dampfkraft betrieben werde und sich während des Schneidens zugleich vorwärts bewege, Bauhölzer und Klötze von beliebiger Lange besäumt, oder Bretter und Schwarten von verschiedener Dicke davon abgeschnitten werden können. - 14) Dem Joseph Konwalinka, Uhrmacher, wohnhaft in Kapfenberg, im Brucker Kreise in Steieimark, für die Dauer von einem Jahre, auf die Entdeckung und Verbesserungen an Uhren, welche im Wesentlichen bestehen: I in eincr neuen Art, den Regulator auszuhängen, wobei die Reibung und Abnützung vermieden, und die Anwendung des Ocles entbehrlich werde; 2. in ciner neuen Verbindung dos Regulators mit der Hemmung; 3. in der Anwendung eines nemn Mittels zur Erziclung des Isochronismus bei verschiedenem Ausschlagwinkel, welches sich vor den zu diesem Zwecke bisher angewendeten Mitteln durch e>nc besondere Einfachheit und praktische Anwendbarkeit auszeichne; 4. in einer neuen Construction des Ichlagwerkes, wobei das Laufwerk inCrsparung komme; 5. in ciner neuen, sehr einfachen Construction der Anrichttmg, und ii. in ciner eigenthümlichen Verbindung des Schlagwerkes mit dcrWeckcrauslöfunq, vermöge welcher das Schlagwerk auch den Dienst des Weckers verrichte. — l5) Dem Alexander Schöllcr, k. k. Rath und privil. Großhändler, wohnhaft in Wien, Swot Nr. 8l!3 l durch Fra:^ Wertfein, Doctor der Rechte und niederöstcrr. öffentlicher Agent, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 4ii9), für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung und Entdeckung einer neuen und eigenthümlichen Construction schmiedeeiserner Röhren für atmosphärische Eisenbahnen, welche gegen die bisher angewendeten gußeisernen den Vorzug größerer Genauigkeit, Gleichheit und Wohlfeilheit besitzen; ferner Verbesserung in der Vorrichtung, dieselben luftdicht zu verschließen. - Laibach, am tt. September 1847. InEl m al! gI u li g eines l?.; nd es - Gou v e,' n kU r»: Anoreas Graf v Hohcnwart, k. k ,vojrarh. Friedrich Ritter v. Kreizberg, k. k. Gubernialrath. Z. ,694 (2) Nr. 233l5. Verlautbarung. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 4, September l847 attcrgnä-digst zu erstatten geruhet, daß von nun an allen im Forstdienste angestellten Individuen, welche durch Privatunterricht und Praxis sich gründliche ,157 Kenntnisse in ihrem Fache erworben haben, gestattet werde, an der k. k. Forstlehr-Anstalt zu Maria - Brunn sich einer Privatprüfung, als Bedingung ihrer Vorrückung in höhere selbstständige Forstdienste, zu unterziehen, und daß die gedachte Forstlehr-Anstalt zur Ausstellung von Prüfungs-Zeugnissen ermäßiget werde. — Dieß wird in Folge hohen Studien - Hofcommisfions - Decretcs vom 10. l. M., Zahl «510, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Laibach am 24. September 1847. 3. 1688. (2) 9fr. '998i/4Mg ad 2335r A v v i s o Mene apetio il regolare concorso ad una cattedra d»umanitä presso il i. r. Giuna-bl° fdl »Palato CLii va congiunto l'nnnuo ap-puntamenio di Ho,im seicento (f„i 6oo). - prescntto csamc di concorso sarei tenuto ne^giorno iö, Novembre a. c. presso Je Di~ re«om GinnasiaJi di Zara, SpaJato, Ragusa, «omia, Lubiana, Venezia, MiJano, Innsbruck e Vienna. — Gii aspirami dovranna Presentare a tutto Oitobro a. c. al protocollo del Govcnio cui c soggetto Ja Direzione Gin-nasiale presso la quaJe voranno subire I' csame, le loro petizioni^ slilizzaLe in lingua italiana e documentate in modo da far con-siatare: — a) il luogo di nascita, 1' ela e la ^cligione; b) la cotidizionc ; c) ia moraliljjj d) gli Atndii fatli, compreso il corso peda-8°g»to; e) le cognuioni delle lingue; {) gli impicghisosienuli c j»pecialmenie nclla pub-,lc» isirnzione. — Da ultimo dotranno di- 'araro se sieno paienti con taluno del per-^oualc addeuo ai Giniiasio di SpaJalo. — /ara ü 19. Agosio .847 ^lemtliche Verlautbarungen. 6- !681. (3) Nr. 2797. Kundmachung Aegen Aufstellung einer Acrarial-^liefsanimlung in der Stadt Idria, im Herzogthume Krain ^. ^ Mit 1. October 18^7 wird in der Etadt ^dria, im Adclsbcrger Kreise des Herzogthums ^raln, eine selbstständige k. k. A'erarial - Brief-lammlung in Wirksamkeit treten, und sich sowohl Mlt der Besorgung von Brief- als auch Fahr-Postsendungen befassen. - Dlese Briefsammluna wlrd mit dem P^stamte Oberlaibach durch wöchent-nch zweimalige Postbotenfahrten in Verbinduna stehen. — Der Bestellunqsbezirk dieser Briefsammlung wird nebst ihrem Amtöorte noch folgende Ort- sd>affen umfafTen, alö: im S3e§trfc Sbiia, Ariopek, Brekotize, Brcsenza, Dobra/Jiova, Doilc, Goveke Sernak, Hlevenverb, Hlevi-she, Jarzhia doJina, Javerj;iudoll, Iderflji'g, Idria (Stabt), Untertbria, Jellizhcnverh, Isgü-rie, SDbcr«, üKittet:; unb UntersKanomia, Kar-nizebeiSbfW/Kaimze beiÄaii*a^/KoriUa,Lau-louz, Lediue, Ledinze, Nosellu, Novavas, Opalla, Osvinizj Perzhink, Podklanz, Potok, Razhova, Raune, Sabresnik, Sairach, Sauraz, Shervunza, ©airocfjbcrg, Saura, Staravas,Tshe-kovnig, Verli, V'uiska, £)ber- iinb Unffr-Wrcs-nik, Zherna. — %m ^Bcjtrfe S55 i p p a c(): ©rop-Bela, Javornik, Idciski log, Äici« J3eJa, Lome, Predgriihe, Sad log unb ®d)mar^nberg. — 3m öcurfe öifdjoftatf: mto%hb, ®o* prlunik, lVlergiivel-l,, Ncuoßlitzund 3«vo6on.— ImBezirkeHaasberg: Gadovitsch, Gereuth, Hotederschitsch und lVlcä^vcäikörcw. — Welches hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — Von der k. k. Ober - Postverwaltung, Laibach den 20. September 1817. Z. 1689. (3) Nr. 6280. Kundmachung. Am 4. October l. I., Vormittags um IN Uhr, wird bei diesem Magistrate die Licitatwn zur Verpachtung der Stadtreinigung für die Zeitperiode vom 1. November 1847 bis Ende October 1859 abgehalten werden. — Die Licitationsbedingnisse können bei dem magistratllcheu Expedite eingesehen werden. — Stadtmagistrat Laibach am 24. September 18^7. Z. 16,2. (3) K. 465«, 3ä Nr. VW. Kundmachung. Dcr hohc k. k Hosktieqsralh hät die Sicblrflellunq o.ö sich im Solarjahre l6l9 dri di-n Molttt,röcl>l,imifslo!icn erqcdcn^en Be^ darsls an Mo,UlN6llich?rn, H!lis,a, Kotzen-zeuq zu PsVro.'d'cko,, einfachcn zwtidl.ictrigen Bltckotz^,, Htm^c,, , ^atk'l-, Lrinlücher', FlUt^t-, Ktlohs^ck' uid Emballaqe-Llitiwand, Kittel und Fllti^r Zwilch, O^r-, Pfundschlcn-, Ter^n , Junten- ull0 Brandsohlen, Leder, röhrn Nmds- ln,d qiäsHllttn Älauichäut.-n, an S','M!s^li'der, draur.el, Kalb- und schas-feU^n, sckw'Nz^t, Lämmrrsellcn zu Latl.lhäu-ten ,!>n zu Pclz!)rämhN, n^iß^l, Lämmerf.ll n nadle. ,nuß«n, an ^ußrekl.idunqsstück.n, an Hulf^en « i^ coi,» sich im Eo^n^hle »8^9 bei dcm Fl,h,w^'ftn eigebenden B.d^f.s an gssckorenen Äl^un-, an lohqar-^ruunen, unge« 1158 schmielt.'N und lohgar-brauntn in Fischthran getränkt.« Küh- und endlich an lohgar-braune,, Pferdchä'utcn, mittelst einer Osserten-Ljer-handl^lllg andcfoykt'. — Die Bedingungen zur Lieferung bestehen im Folgenden: l. Im Allgemeinen müssen sainmttlche Gegenstände nach d.'u vom hohen k. k. HofknegSralhe genehmigten Multcrn, wclche bei allen Moi,-lurecommisslcn?" zur Emsickt der uz^ferungs' lustiqin dcrcit liegen, und als das Minimum der O.ualuaünäpisk.tt anzusehen sii,o, geliefert w'-rden, insdtsondere oder haden dafür nachstehende Bestimmungen zu gellen : ». VonMo n lurs-tüchern werden weiße, gr..umelilte und hechtgraue, ferner krapprothe, lichtblaue, letzt, re nut der Unterscheidung für die Infanterie und für die Cavallelic, endlich dunkelblaue, dun^ kelgrüne und dunkelbraune — das Stuck im Durchschnitte zu 20 (Zwanzig) Wicn?r Ellen gerechnct, zur Licferung angenommen. — Es bleibt zwar den L>eftru"gslustigcn freigestellt, line, mehre oder alle dcr genannten Tuchlor-ttn anzubieten, jedoch werden bei dill'gen Preisn jcne Offerte auf weiße und graumelir-te Tücher vorzüglich berücksichtigt werden, mit denen zugleich entsprechende Quantitäten wohlfarbiger Tücher um annehmbare Preise cin^e-boten zrerden. — Dic weißen, graume^ n, elirten und hechtgraue n M onturs -tücker muffen ungenaßt und unapprct'rt ^ (sechs viertel) Wiener Ellen breit geliefert werden , und dürfen, im kalten Wasser genäßt, in der Länge pr. Ellc höchstens '/^ (Ein Vi^r ' und Zwanzigstel) und in drr Breite des gan. zen Glückes höchstens V,g (Gin Sechzehnte!) EUe eingehen. — Dle lichtblauen M o n» turstücher zu Pant^lons für Infanterie und C^oallerie, dann dte krapprothen, dunkelblauen, dunkelgrünen und dunkelbraunen Monturstü-cher müssen sckwendungSfrel, Ein Sieden Sechzehnte! Wiener Ellen breit und in der Wolle qefarbt, dann m>t weißen Leisten versehen seyn, jedoch wie dre übrigen Tücber unapprctirt eingeliefert werden. — Die als schwcndungöfrn tingelieferren wollfarbigen Tücher werden dei der sie übernehmenden Mon-turscommission verschriftmaßig genäßt und die Contrahenten sind verpflichtet, den sich daran ecwa zeigelldiN sckwendungs-V/llust tNlwe< der mit anderem gleichen Färbtuche odcr mic dem dafür concrattmWg entfallenden Gelddetrage zu erfttzen , der lhncn bei dem Foltgan-ge der llnferung vom nächsten Lieferul'gs^r-lösc oder dei Beendigung derselben an der Kaution abgezogen wird. — Sämmtliche Tü- cher müssen ganz rein, die melirten und die Fardtücher aver echlfärdia s.yn, und mit weißer Leinwand gerieben, weder die Farbe las. sen, noch schmutzen. — Alle Tücher ohne Uli-terfchicd werden bei der Ablieferung stückweise gewogen und j.dcs Stück derselben, das ,n der R-gcl 20 Ellen «halten soll, muß, wenn es halo ZoU breite leiten, und Querleisten hat, zwieschen l3^ bis 2l^, mit Zoll brei ten Se'teu- und Ouerl»lsten aber zwischen l9^/ und 22^/g Pf>n»d schwer seyn, worunter fti' die Vz Zoll breltei, Leisten ^ bis »'/ und für d,e , Zoll breiten l^ o:s 2^ Pfund gerechnet sind. — Stücke unter dem Mmi. mal-Gewichte werden gar nlcht und jene, wel' che d^s 'Maxnnalgewicht überschreiten, nur dcnm, jedoch ohne eine Vergütung für das Mehrgewicht angenommen, wenn sie, unbescha. der ihres höheren Gewichtes, doch vollkommen qualitätmäßia. sind. — D'e Halt na muß ^ (sechs Viertel) Wlener Ellen breit, ohne Appretur uno ungenä'ßt geliefert werdet per Elle i^ b»s l^ N^nrd eln b.stimmteö Gewicht der Häute nicht gefordert. — Diese Ergiebigkeit ist dadurch bestimmt, daß die leichten Oberleder-, dann die Pfund- und Brandsohlenhaute zu Schuhen un» Stiefeln, die schweren Ooerledcrhäute zu Riemzeug, 0le 2>rzeichäute zu Czakoschlrmen, PHi^oniaschen-Deckeln und Satteltaschen, das Iuchien^ledir zu Säbelgchangen, dann zu Hand- und «?tock« riemen das anstandlose Auslangen geven müssen. — Das Pfundkder muß m Knoppern aus« gearbeitet seyn. — Bon den übrigen Leder-gattungen werden d>e rohen Rindshäute nach der Ergieb^keit an öitzleder mu B«nd-riemen zu ungarischen Sätteln, das we» Hgearbeitete Samischleder m ganzen Häuten orer in Kernstücken, jedoch nur nach der Ergiebigkeit an Infanlerle. Patrontaschen- und an Infanterie. Torn^er» Tragriemen mtt unentgeltlicher Zugabe von Säbel- und B^jon' net - Tascheln , die geäscherten Alaun-Häute in zwei Gattungen zu gleichen The>. len, nämlich die erste Gattung zu i9 Psund mit der Ergiebigkeit von l(1 Ztück Husaren^ Untergurten oder !2 Paar Steignemen, und die zweite Galtung zu i5 Pfund mir der El-giedigkeit von 8 Stück Husaren-Untergurten oder 12 Stück Hincerzeugcn, dann t)ie brau-nen lohgaren Kalbfelle in 6 Gattutl' gen, nämlich ^tel der 1. Gattung mit der Ergiebigkeit von 2 Paar Besetzleder zu Caual-lerie - Pantalons und t^! Garnituren Knopfe schlingen zu Gamaschen, -^l^ der 2. Gate lung mit der Ergiebigkeit von ! '^ Paar Be-setzleder zu EavaUerie-Pant^lons und 14 Garnituren Änopfsckl'ngen ^u GüM.lsch.n und '^ der 3. Gattung mit der Ergiebigkeit von 1 Paar Besetzleder zu Cavallene - Pantalons, 1 Stück Schweißleder zu Infanterie - Czako und 10 Garnituren Knopfschlingen zu Gamaschen, endlich die lohgar braunen Schaffelle ebenfalls in 3 Gattungen, nämlich ^rel der 1. Gattung mit der Ergiebigkeit von 4 Säbeltaschendcckeln, 2jztel der 2. Gattung mit der Ergiebigkeit von 3 Säbeltaschendeckeln und '^tel der 3. Gattung mit der Ergiebigkeit von 2 Säbeltaschendeckeln geliefert. — «. Won den Lämmerfellen werden 4 Stück schwarze zu einer Sattelhaut und 2 Stück schwarze zu einem Pclzbräm, dann 3 Stück weiße zu einem Pelzfutter gefordert und sogestaltig angekauft. — Zu einer Garnitur dürfen weder weniger noch mehr Stücke ange. nommen werden und es müssen durchgehendö Winterfelle seyn, welche in Schrott gearbeitet, jedoch nicht ausgeledert sind. — Von den Fellen zu Sattelhäuten kann nur Ein Stück, welches zum Mittclsitz gehört, etwas röchliche Spitzen haben, die übrigen Felle zu Sattelhäuten aber, wie auch jene zu Pelzbrämen müssen durchgehends naturschwarz seyn. — l. Dic Bärenhäute zu Grenadiermützen können naturschwarz oder auch echtschwarz geliefert werden. — Ihren Werth bestimmt die Ergiebigkeit an Brämen zu Grenadiermützen, welche sich bei der Nebernahme durch die Auszeichnung ergibt. — g. Won Fußdekleidungs-stücken werden sieben Gattungen, nämlich: deutsche Schuhe, ungarische Schuhe, Halbstiefel, Husaren-Czismen, Matrosenschuhe, Fuhrwestns-stiefcl und Czikosen-Czismen übernommen. — Jede Fußbekleidung^ Gattung muß m den da-für bei Abschließung des Contractes festgesetzt werdenden Classen geliefert werden. Doch ist der Lieferant an dieses Verhältniß nicht gleich im Anfange der Lieferung gebunden, sondern es wird nur gefordert, daß in keiner Classe eine Ueberlieferung geschehe, und daß das früher in einer oder der andern Classe weniger Gelieferte bis zum Ablauf der Frist nachgetragen werde. — Wer eine Lieferung anbietet, muß sich verbindlich machen, auf jedes hundert Paar deutsche Schuhe bis 60 Paar ungarische Schuye, 15 Paar Halbstiefel und 5 Paar Husaren-Czis- 116ft men mitzuliefern, wenn eine solche Anzahl gefordert wird; doch können Halbstiefel und Husaren-Czismcn eben so wie Matrosen-Schuhe, Fuhrwesen-Stiefel und CZikosen-Czismen fm sich allein und unabhängig von den andern Sorten angeboten werden. — Die Fußbekleidungs-stucke können ganz fertig oder complett zugeschnitten angeboten werden. Wenn sie fertig angenommen werden sollen, muffen solche nicht allein dem äußern Ansehen, sondern auch ihrer innern Beschaffenheit nach muster- und qualitatmaßig befunden werden. — Zur Erkennung der innern Beschaffenheit müssen sich die Lieferanten der üblichen Trennungsprobe mit 5 Procent des Ganzen unterziehen und sich gefallen lassen, die aufgetrennten Stücke, wenn auch nur eines davon unangemessen erkannt wird, ohne Anspruch auf eine -Vergütung für das geschehene Auftrennen sammt den übrigen nicht aufgetrennten 85 Procent der eben überbrachten Parthie als Ausschuß zurückzunehmen. — Die bloß zugeschnitten gelieferten Fußbekleidungsstücke müssen ebenfalls in allen Bestandtheilen vollkommen entsprechen und qualitätmäßig seyn. — Der Zuschnitt liegt dem Lieferanten ob, und er kann zu diesem Behufe die Patronen, nach welchen geschnitten werden soll, von der Monturscommiffion erhalten. — li. Die Hutfilze a 1« (^orso und 5 ia s,^>« müssen nach den bestimmten Gattungen in der Kopfweite, in der vorgeschriebenen Höhe, Breite, Weite und Schwere eingeliefert werden; sie müssen von der besten unverfälschten Lämmerwolle erzeugt, gut geformt, gleich und kernhaft gefilzt, nicht zu stark geleimt oder gesteift, nicht langhaarig, schuppig oder schabenftaßig, noch weniger aber mit Löchern oder Brüchen behaftet, schön schwarz, echt und gut gefärbt seyn, und außerdem zu jedem Hute eine halbe Elle Stulpschnüre eingeliefert werden. — ,. Die geschorenen Alaunhäute mit der Widmung zu Zuggeschirren für das Fuhrwesen werden in drei Gattungen angenommen, von welchen die 1. Gattung 7 Schuh 8 Zoll sammt Kopf lang, 6 Schuh breit und 24 bis 25 Pf. schwer; die ^Gattung 8 Schuh sammt Kopf lang, 6 Schuh breit, jedoch nur 22 bis 23 Pfund schwer; endlich die 3. Gattung 7 Schuh 6 Zoll sammt Kopf lang, 5 Schuh 4 Zoll breit und 18 bis 23 Pfund schwer zu seyn hat. - Bon lohgaren ungeschmierten Kuhhäuten zu Sätteln, wovon Zwei Gattungen eingeführt sind, hat die I. Gattung in der Länge sammt Kopf 6 Schuh, und in der Breite 5 Schuh 6 Zoll zu messen, dann 11 bis 12'^ Pfund zu wiegen, die 2. Gattung aber sammt - Kopf 5 Schuh lang und 5 Schuh breit Zu seyn. - dann 1U bis 11 Pfund zu wiegen. — Die in , Fischthran getränkten braunen Kuhhäu- - te zu Blasbälgen haben die nämliche Größe wie - die lohgaren ungeschmierten Kuhhäute 2ter Gat- - tung, und werden auch im Allgemeinen nach dem für diese letztere Gattung santtiomrtcn Muster beurtheilt. — Sie müssen ganz besonders ohne alle Löcher, Fehlschnitte und Engeringe, in Fischthran ausgearbeitet, auf gleiche Dünne ausgefalzt und ausgekreispelt seyn. — Das Gewicht einer solchen Haut ist wegen ihrer größern Reinheit auf der Fleischseite, um ein Pfund geringer als jenes der Kuhhäute 2. Gattung, mithin pr. Haut N bis 10 Pfund. — Die Pferdehaute zu Kummeten und Deckeln müssen durchaus sammt Kopf tt Sch^'h 6 Zoll lang, 5 Schuh breit ftyn, und das Gewicht von 7 bis 8 Pfund haben. — Die Alaunhäute müssen rein geschoren, in Alaun und Salz gut gearbeitet, nicht narbcnbnichig und nicht haarlos, wie auch nicht spiesig seyn, und daher in letzterer Beziehung gegen das Licht gehalten, keinen Schein werfen, sondern undurchsichtig und im Anschnitte ganz weiß, dann ohngoachtet ihrer Dicke und Festigkeit dennoch biegsam seyn. — Die Kuh- nnd Pferdehäute müssen im Leder gleich und rein, in Lohe gut gegarbt und im Angriffe gelind seyn, eine schöne und gleiche braune Farbc ha-bcn, und dürfen im Schilde durchgeschnitten, keinen dunkelbraunen oder hornartigen Streif zeigen. — Sämmtliche Haute dürfen auf der Fleischseite nicht zu viel Aas haben, und müssen ohne Schnittc, Löcher und Engeringe, dann gc;,^Hutt ebenfalls pr. eine Haut, in Essern und Buchstaben, dann die Monturscom-UWon, wohin, und die Lieferungs-Termine, in ^nen cr liefern will, deutlich angeben, für die ^uyattung des Offertes ein Neugeld (Vadium) s ^"f Procent des nach den geforderten Prci-eine ^^^nd", Lieferungswerthes entweder an ss lmuurscommission, oder an eine Kriegs-und den darüber erhaltenen Depo-,u^ u)?ln ^ dem Offerte einsenden. — Den ^'„^5" auf Samischleder wird dabei noch ^ ?^"ttt, auf die ganze Zahl der von "M".M licf^, y^rirten vorbeschriebenen nor-ma maptgen Garnituren noch N» I'" <>m. an lectern Garnituren, jede zu e unter cinem an .... übergeben. — (^ on Iline n.) Ich En^ desgefertigter, wohnhaft ln.....(Staut, Ort, Herrschaft, Viertel, Krels od.'r Comilal, Provinz) erkläre hn'mit in Folge der gcschehe-nen Ausschreibung: . . . Wlener Ellen w.lßes ^ Wiener Ellen breites, ungenäßt»s, unap--pretirtes Monlurstuch die Elle zu . . ft. ^ kr. Gulden — Kreuzer. — . . /Wiener Ellen krapp^ rothes I^g Wirncr Ell? br.ites, schlpcndungs-freies, in Wolle gefärbtes, uuapprecirtes Mon« tursluch die Ell^ zu ... si. — kr. . . . Gulden — Kreuzer. — ... Wiener Ellen lichtblaues l'/ig Wiener Eile breites, schwendungs-freies, in Wolle gefardt^s, unappretirlts Monturstuch zu P^nt^lons für Infanterie, die Elle zu . . . si —kr. ... Gulcen -- Kreuzer. — ... Wiener Ellen lichtblaues I^Win, Elle bni-tes, schwendungsfrcies, in Wolle gefärbtes, unappretirtes Monturstuch zu Pantalons für Cavallerle, die Elle zu... ft, — kr. .. Gul den — Kreuzer. — ... Wiener Ellrn dunkel-blaues 1^ Wiencr Elle breitts, schwendungs' freies, in Wolle gefärdles, unappretirtes Mon^ turStuch, die Elle zu . . , fl. — kr. ... Gulden — Kreuzer. — ... Wiener Ellen dune kclgrünes I V,^ Wiener Elle breites, schwen' dungsfreies, n, Wolle gefärbtes, unappretir» tcs Monturstuch, die Elle zu ... ft. — kr. . . . Gulden — Kreuzer. — ... Wiener Ellen dunkelbraunetz 1^ Wiener Elle breites, schwendunqsfreies, in Wolle gefärbtes, unap« pretirtcs Monturtuch. die Elle zu . .. fl — kr. ... Gulden — Kreuzer. — ... Wiener Ellen graumelirtes 6/z Wiener Elle breites, u„. genäßtes, unappretirreö Monturstuch, die Elle zu . . . fi. — kr. ... Gulden — Kreuzer . .. Wiener Ellen hechtgraues °/, Wiener Ellebrei« tts, ungenäßles, unappretirtes Monturstuch, die Elle zu ... st. — kr. ... Gulden — Kreuzer. — ... Wiener Ellen ^ Wiener Elle breite, ungenäßte und unappretirce Hallina, die Elle zu ... ft. ^— kr. . . Gulden — Kreuzer.— . . . Blätter Kotzcnz?ug zu Pferdtdcck.n ^ür schwere Cavallerie, düs Wiener Pfund zu... kr. ... Kreuzer. — ... Blätter Kotzcnziug zu Pferdedecken für lachte C^vallcri?, oas Wien. Pfund zu ... kr. ... Kreuzer — ... Ktück einfache zweiblä'mige Bettkotzen, das Wiener Pfund zu ... kr. ... Kreuzer. ... W. Ell. Hemden- ^ l die Elle zu — kr. . . Kreuzer. ...» „ Gatien u. ö^intücher / _^. „,„ > die Elle zu - kr. . . Kreuzer. Futter. <> l W'ener Elle / die Elle zu - kr. . . Kreuzer. .' . . I " Strohsack- ( breile Leinw.no ^ ^ Me zu » kr. . . Kreuzer. ... „ „ Emballage- ? / die Elle zu - kr. . . Kreuzer. . . . W. Ell. Kittel- ) l W Elle breiten t die Elle zu — kr. ... Kreuzer« . . . ., „ Futter- j Zwilck 1 die Elle zu — kr. . . . Kreuzer. . . der W Ctr. zu . . fl. — kr.. . Gld. — Kzr. . . . „ in Knoppern gegarbtes Pfundsohlen^ ^ der W Ctr.zu . . si. —kr.. . Gld. — Krz. ...» lohgares Brandsohlen- 5 Leder, Vder W, tstr. zu . . fl. - kr... Gld. —Krz. . . . ^ do. unaus,;cfalztis Terzen - > ^ der W. Ctr. zu .. ss. - kr... Md. - Krz. ... do ausgesalztes do. ^ / der W. Ctr. zu .. fl. — kr. . . Gld.-—Krz. ..." rothes Juchten - ' ( d^r W. Clr, zu . . ss. - kr. . . Gld. - Krz. . . . Stü'ck l. Gattung) -sch^e Alaunhäute(bieg.wzcH.ut w . . fl.-kr. . . Gl'-- Krz. „2. „ )^ '"^ (dle ganze Haut zu . . fl. — kr. . . Gld. - Krz. ^ ' ' " ,.' " das Btückzu . . ft. — kr- . . Gld. — Krz. 2* ," lohgare braune Kalbfelle, das Stück zu . . fl. — kr. . . Gld. Krz. '', 3' , das Etückzu . . fl. — kr. . . Gld. - Krz. 1. " das Siückzu . . fl. —kr. . . Gld. - Krz. ' ' .' " 2! " lohgare braune Schaffelle, oas Stücks . . fl. - kr. . . Gld. —Krz. ,3. „ das Stück zu . . fl. —kr. . . Gld.— Krz. ''' " ' ^ z 10 Stück Infanterie-Patrontaschen. . . Garnitur - Samischleder in/ ' / ^^ ^^"^ Tornistertraariemen. ' ausgezeichneten Sämischhautcn ) die Garnitur zu < 2 Stück Bajonnettascheln und oder Kernstücken. l ^ l ^Vtück Säbel« und Bajonnettaschel zu ^ ss . . ft. - kr. . . Old. — Krz. — 1163 — . . . 61 Stück Totnistertragriemen, 7 Bajonnet-, 3 Säbel, und Bajonncttaschcln zu . . ff. — kr. . . Gulden — Kreuzer. . . . Garniturcn-Bitzleder mitBindriemen zu ungarischen Sätteln in ausgezeichneten rohen Rindshäuten , die Garnitur zu . . f!. . . — kr. . . Gld. - Krz. . . . Garnitur schwarze Lammerfelle zu Sattslhautca, d«e Garnitur zu . . st. — kr.. . Gld. — Krz. . . . Garnitur schwarze Lämmerfclle zuPi>l,brämen, die Garnitur zu ... fl. — kr.. . Gld. — Krz. . . . Garnitur weiße Lämmerfelle zu Pelzfutter, die Garnitur zu . .. ft. — kr. . .Gld. -Kr?. . . . Stück Bra'me zu Grtnadiermützen in ausgezeichneten Bärenhäuten, den Bläm zu . . fl. — kr. . . Glo. Krz. . . . Paar deutsche Schuhe ... fl. — kr. ... Gld. — Krz. ..... ungarische Schuhe . . . fl. — kr. . . . Gld. — Krz. ... „ Halbstieftl im ganzm fertigen ... ft— kr. . . . Old. - Krz. ... „ Husarrn-Czismen. Zustande, das ... fl. — kr. ... Gld. — Krz. . . . „ Matroftnschuhe ' Paar zu . . . fi. — kr. . . . Gld. — Krz. . . . „ Fuhrwchnsstiefcl ... fl. — kr. ... Gld. — Krz. . . . „ Ezlkosen-Czismen ... si. — kr. ... Gld. - Krz. ... „ deutsche Schuhe ) ... fl. — kr. ... Gld. — Krz. ' . . „ ungarische Schuhe F ... fl. — kr. ... Gld. — Kz. - . „ Halbsliefcl ^ complet zuZeschnit- ... fl. — kr. ... Gl^. — Krz. - . . „ Husaren Czismen > ten, das Paar ... ft. — kr. . . . Olo. — Klz. ' - . ,, Mat^osenschuhe I zu ... st. — kr. ... Gld. — Krz. ... „ Fuhrwestnsstiefel ^ ... fl. - kr. ... Gld. — Krz. .... „ Czikosen. Czismen ^ ... fi. — kr ... Gld. — Krz. . . - Stück Hutfilze ä IZ ^urzs, düs Stück zu . . . fi. - kr. ... Gulden - Kreuzer . . . ,, do. a la ?i,p6, das Stück zu ... ft. — kr. ... Gulden — Kreuzer. ... ., l. Gattung geschorner Alaunhäute, daS Stück zu . . st. — kr. . . Gld. — K rz. .....2. ko. das Stück zu . . fi. - kr. . . Gld. - Krz. ' ' - «3. do. das Stück zn . . fl. — kr. . . Gld. — Klz. . ' ' " l. Gattung lohgare braune ... das Stück zu . . ft, — kr. . . Gld. — Krz. ... „2. Gattung ungeschmierte Kühhäute, das Stück zu . . ss. — kr. . . Old. — Krz. ... „ lohgare, braune, in Fischthran getränkte Kül)häuc., das Tcü'ck zu . . fl. ^ kr. . . . Gld. Krz. > ' - „ lohgare braune Pferdehäute . . . das Stück zu . . fl. — kr. . . Gld. —Krz. m Conv. Münze in folgenden Terminen........................... '................... in die Montur6^ommiss!on zu N. nach d.'n mir wohlbe- ^""^" Mustern und unter genauer Zuhaltung l)er mit der Kundmachung ausgeschrie^'nen ^eoingungtn und aller sonstigen, für solche 3üs>runqcn in Wirksamkcit st.henden Contrahi-von^ ^'^"' liefern zu wollen, für welches Offert ,ä) auch mit dem cingll.glen Vüdmm — Uns s^' ^' gemäß der Kundmachung hafte. Gezeichnet zu N. am .. ten .... !g^7. "Nlericyrisc dcs Offerenten, sammt Angade des Gewerbes. Z'^'.(l) Nr. 459. ^u Folge hohen hofkriegsrathlichen Rescripts vom 26. Mai l. I., ^ IM5, wird über die Erbauung und rücksichtlich Aussetzung eines zweiten Stockwerkes aus das Gratzcr Monturs - Commis-Nons-Gedaude, und einer neuen gemauerten Pack-lcyuppe, am ,5. November d. I., Bormittags in den^gewohnlichen Amtsstunden, im Monturs-Com-mWons-Gebäude eine öffentliche Licitation abge-yalten werden, wozu die Unternehmungslustigen cmgeladen werden. Die vorläufigen Bedingungen M0 folgende: — I) Zu dieser Licitation werden (Z. Amts-Bl. Nr. !l8 v. 2. October »847.) nur solche Bauunternehmer zugelassen, welche durch ihre Leistungen bereits als verläßlich bekannt sind, oder mit ortsobrigkeitlichen Zeugnissen sich ausweifen, daß sie die erforderlichen Eigenschaften besitzen, einen derlei Bau zu übernehmen und tadellos auszuführen. — 2) Die Licitations - Verhandlung geschieht zwar auf beide Bauobjecte vereint, jedoch abgefedert nach den verschiedenen Wcrkschaften, und el st nach Vollendung dieser Licitation im Einzelnen wird zur Licitation des vereinten Gesammt-baues geschritten. — Nach den vorläufigen Kostenüberschlägen sind diese Gesammtbautcn bevoran-schlagt und werden als Ausrusspreise angenommen: 2 1164 Für die Bruch- undDemolirungs-Arbciten 1314 ft. I kr.; für Erdarbeiten 388 fl. 25 kr ; für Maurer-Arbeit sammt Material? 14157 si. 18 kr.; für Steinmch-Arbeit I3N st. 13 kr.; für Zimmer-manns-Arbeit 555l^si. 5^kr; für .Tischler-Arbeit 8?7fl. 4ttkr.; fürSchlosser-Arbcit2z39fl. 4i kr.; für Spengler.-'Arbeit 173^ fl. 45 kr.; für Anstrei-cher-Arbeir ^ N fl, ä2 kr,; für Glaser-A: deit 39^ fl. ^^ k^; für Gustafen -- Erfordernizje iMj fl. 15 kr.; zusammen ZH5N7 fl l) kr. — 3) JederMillicitant hat vor, dem Beginne der Lintation ein Vadium oder Reugeld von 5, Procentcn des Ausrusspreises zu erlegen. Sollre der Ersteher die Ausfertigung d<5 rechtskräftigen ContractcZ ovcr ProtceollZ ver^ weigern, so verfällt sein ganzes Vadium dem hohen Aerar, den übrigen Concurrents wird das erlegte Reugeld gleich nach beendigter Licitation zurückgestellt. — 4) Der Ersteher ist verpflichtet, das erlegte Vadium gleich nach der Licitation auf W Procente des erstandenen Betrages Zu ergänzen, welches dann, als die vorgeschriebene Caution, in die Gratzer Monturs ^ Commissions - Cassa gegen Empfangsbestätigung deponirt wird. Mit dieser Caution und mit scmem übrigen Vermögen haftet der Ersteber dem hohen Aerar für die gemäß der rectificirten Baupläne und Vorausmaßen in der bedungenen Zeit zu vollführenden Arbeiten, so wie auch durch drei auf einander folgende Jahre, vom Tage der Collaudirung der Arbeiten, für alle an dem Baue etwa sich zeigenden, dem Ersteher gesetzlich zur Last fallenden Gebrechen. — 5) Die Caution kann in barem Gelde, m k. k. Staatspapieren, in einer Realcaution oder in einer Bürg-schaft bestehen; cs werden jedoch nur, die von der Kammerprocuratur geprüften und hinreichende Sicherheit gewahrenden Urkunden als Caution angenommen. — 6) Es wird nicht gestattet, daß dieser Bau, unter was immer für einem Vorwande, einem Subcontrahenten theilwcife oder im Ganzen überlassen werde. — 7) Der ganze Bau ist in allen seinen Theilen, sowohl hinsichtlich der Güte der zu verwendenden Materialien, als hinsichtlich der Einhaltung der Dimensionen, unter der Aufsicht der Gratzer Fortifications-Local-Direction, nach den genehmigten Plänen und Borausmaßen auszuführen, welche zum Beweise der Identität von dem Ersteher, der für die Dauerhaftigkeit des Bauwerkes zu haften hat, mit der ausdrücklichen Bemerkung zu unterfertigen sind, daß er gegen die entworfenen Dimensionen und Constructionen nichts einzuwenden finde. — 8) Die Baumaterialien aller Art, so wie die übrigen Professionisten- Erzeugnisse dürfen, ohne Ausnahme, nicht eher verwendet oder auf irgend eine Weise der Beurtheilung entzogen werden, bis sie nicht von dem den Bau inspicircn-den Ingenieur-Offizier geprüft, als gut befunden und angenommen wurden, daher auch für den Fall, als irgend eine bereits hergestellte Arbeit den Con-tracts-Bedingungen nicht vollkommen entsprechend befunden würde, der Ersteher verpflichtet ist, die dießfalligen Aenderungen, wie auch den Ersatz des schlechten Materials, durch gutes, auf seine Kosten alsogleich vorzunehmen-----Der Ecstehcr'begibt sich des Rechtes, die Güte seiner Materialien und Arbeiten durch andere von ihm beigezogene Leute bekräftigen zu wollen, und verpflichtet sich, von den Tischler- und Schlosser-Arbeiten ein Muster verfertigen und nach Gutheißung des inspkirendcn Ingenieur-Offiziers bezeichnen zu lassen,- nach wclckem d.uln alle übrigen Stücke hergestellt und controllirt werden. — 9) Der Bau des zweiten Stockwerkes und der Packschuppe muß bis Ende September 1850 beendet, und dessen ordentliche Collaudirung bemerkt seyn, weßhalb der Ersteher nach dem Einlangen der hohen Entscheidung über diese Licitations-Verhandlung, wozu sechs Wochen von dem Licitationötage vorb.halten werden, zur Contracts-Anstoßung sogleich verständigt werden wird. — W) Sollten durch Umstände, ohne Schuld des Erstehers, während dem Baue Arbeiten und Herstellungen nothwendig werden, welche nicht in dem dießfalligen Elaborate begriffen sind, so werden dem Contrahenten die dadurch entstandenen, com-missionell zur rechten Zeit zu erhebenden Mehrarbeiten und Auslagen in dem Verhaltnisse der erstandenen Entreprise-Summe zu jener des Kostenüberschlages, vergütet. — Dagegen ist aber auch der Contrahent verpflichtet. Alles, was die Umstände gegen das Baueladsrat weniger herzustellen gestatten, dem den Bau inspicirenden Ingenieur-Offizier zur Beurtheilung anzuzeigen, und nach erfolgter Entscheidung, auf obige Art berechnet, von der contrahirten Bausumme in Abzug dringen zu lassen, worunter natürlich auch jene Minderardeiten gehören, welche die Militärbehörde anzuordnen findet. — Ueberhaupt wird ein offenes Protocol! üb?r die Mehr- und Minderarbeiten wahrend des 'ganzen Baues gehalten werben. — li) Der Contrahent hat alle zum Baue nöthigen Fuhrleistungen ohne Mauthbefreiung aus der erstandenen Bausumme zu bestreiten, wo sie für den betreffenden Bauplatz berechnet wurden, eben so sind Gerüstungen, Polzungen, Laufbrücken, Treppen, Lehnbögen u. s. w. sammt Holz, dann das Seil- und Hedwcrk, alle Requisiten ohne Ausnahme, überhaupt Alles, was zur Ausführung der Arbeiten nöthig ist, dann die Regulirung der Wasserabläufe während des Baues, endlich die durch unvorhergesehene Fälle, z. B. 1165 Gewitter, Platzregen entstehenden Auslagen aus der erstandenen Bausumme zu bestreiten. — Be-czueme, sowohl für das Arbeits- als Aufsichtspersonale hinlängliche Sicherheit gewährende Genistungen und Laufbrücken werden ausdrücklich bedungen. — l2) Das Bruchstein-Maucrwcrk ist sowohl in als über den Fundamenten aus möglichst großen, lagerhaftcn, aus dem besten Steinbruche bezogenen Steinen herzustellen; schlechte, verwitterte, oder von Säure angesteckte Steine werden ausgeschlossen. — Zu den Ecken der Mauern sind stets große, zugerichtete Steine zu nehmen, und das Maumvcrk nach den Regeln der Kunst herzustellen. Zur Packschuppc darf das Fundament nicht eher ausgemauert werden, bevor der den Bau inspici-rende Ingenieur-Offizier die Sohle untersucht, und sich von der gehörigen Tiefe überzeugt hat, ebenso sind die andern Arbeiten nach seiner Anordnung zu bewi'.k.n. —, 8) Kalk, Sand, Z^g'l, Marmor, Hol; mid Cift!--Mate!.iali>.n sind von der oesteu Gattung veizustellen, um die damit zu bewirkenden Arbemn kunstgerecht herzustellen. — t/,) D?r lZontrahent lst verpflichtet, die G^ b^ude mit allen l>i dem B^uop^rat»- enthaltenen Ncqu'siten vollkommen v^rseh.n, nn völlig rei' neu d.Zeqdarcn Zustande zu festgesetzter ^eit zu üdcrg^cn; d«cse Uebcrgade wird nach cer schriftlichen Anzeiqe dcs lZontrahent^n an dle Mon-tursconimission von der vollkommenen Be^n-,digung der Bauten dur^ eiae eigen? Un-tersuchungs - oder Lollaudnungscommijsion erfolgen, welche die Bauten in Beziehung auf dle richtige, dauerhafte ' und entsprechende Herstellung prüfc und dei klaglosem Be-fund zur Uebernahme gceignet erklärt, wor-nach das Militärärar den Besitz dieser Bauten anlt'itt; ^. währ.lld i5) d^ l^ontl-^heilt von d<>m Tage der erstcn täollaudirlnig noch dlti Iayre für den vollkommen guten Bni^u-stand zu hasten hat, wo dann cine abermalige lommiljionelle Eollaudirung vorgenommen wird und dci klaglos befundenem ^»auzustande d^r Gebäude, der Erstehcr oon allen fernern Ber» ditidlichk'iten freigesprochen, die eingelegte C^u-lion gc^en Bestätigung und Rückstellung des darrU'cr von der Montursrommission ausgestellt ten Empfangscheines zurück erhält. — Uldri-ßcnö ist der Ersteher niät verantwottlich für die wahrend der 3jährigen Haftzeit sich ergebenden außerordentlichen Elementar» oder solche Beschädigungen, die erweislich durch dle Benützung der gedachten Bauten entstanden sind, worüber die CoUaudirungt.commission zu entscheiden hat, — »6) Die Bezahlung des tZoncra- henten erfolgt gleich nach der ersten Collaudi-rung gegen gehörig gestämpelte Quittung im Vcrhalinisse zu dem Fortschreiten der Baute und des dazu verwendeten Materials, können aber auch g conto Zahlungen nach den bestehenden Voiscdristen und dem Gltt^cbten der dafür vcrantwo«tlichen Fortifications-Localdi» region in oer Art gelristel werden, daß die Zahlungen ine zwei Drilth,ile der bewirkten Arde'.c?!! überstellen. — 17) Für den Fall, als der Elstcher nicht in Grah ansässig ware, hat derselbe einen mit legaler Vollmacht versehenen Stellvertreter hier aufzustellen und der Monturscomnnssion namhaft zu machen, wel» cker die Bauten zu leiten und alles statt des Nt6tio»66cte die erforderlichen Stämpelgebührcü für den Contract, o?er das dessen Stelle vertretende Licitatwns-protocoll, wie auch i°'ne der Geldquittungen zu bereiten, — l.9) Das rat^irte Licita-tlonsprotocoll vertritt die Stelle des Contrac? tes, wird in drei gleichlautenden Parien aus-gefclti.t, wooon elns der Erstrhir, eins tie Monturscommifflon erhält, und eins für d>e Hofkriegß«Buchhaltung aus Kosten dcs Erstehers mit dem cliiffenmäßigen Stämpel versehen wird nno für den Erstehn'gl.ick nach Ad, schluß d.s Licitationsactes unwidnrustlch bindend ist, für das hohe Aerar aber erst vom Tage der erfolgten G^n^hm^ung in Wirksam-k,it tritt. — 2tt) Im Falle d.r Erstchcr nach der ihm dck^nnt gewordenen Grnehmlgunq di's Licitatlons^ctes die Bedingniffe nicht pünktlich erfüllt, ist das k. k. Aerar derechtlgt, oens l-dcn z>ir (Erfüllung der eingegangenen Verdlnd, lichketten zu vet halten, odlv aus defscu Gefahr und Kosten eine neue Licitationsverhantlung auszuschreiben oder die Bauten, wann immer, von wem immer und um was immer für Preise feil zu bieten, oder dieselben in eigener Regie auf Kosten des Erstehers auszuführen und von dem Contrahenti'n die Kostendiff.renz zu erheben, wo sodann die erlegte Caution auf Ab« schlag der zu ersehenden Differenz zurückoehal-tcn, und wenn sich keine höhere Beköstigung ergeben sollte, als verfallen eingezogen wird. — Bei der Unzulänglichkeit der eingelegten Caution haftet der Contrahlnt mit semem ganzen Vermögen. — 2!) Uevcrhaupt steht es dem k. k. Aerar frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, welche zur unausgchaltenen Erfüllung d.'s 1166 Contractes führen, wobei noch besonders bemerkt wird, daß Entschuldigungen über Schwie« rigkeiten oder Unmöglichkeiten, sich das nöthige Materials u. s, w. zu «erschaffen, durchaus nicht berücksichtiget werden können. Dagegen bleibt auch dem Kontrahenten nöthigen Falles der Rechtsweg für alle Ansprüche, dir cr aus dem Contracte machen zu können glaubt, mit der ausschließlichen Bedingniß offen, daß der Con-trahent in Betreff aller aus diesem Contract entstehenden Rechtsfragen aus Streitigkeiten sich der Gerichtsbarkeit und Entscheidung der betreffenden Militärgerichte unbedingt unlcr-werfe. — 22) Stirbt der Contrahent vor Beendigung des übernommenen Baues oder vor Ablauf der beendigten Haftzeit, so gehen alle nach diesem Vertrage il)m zustehenden Rechte und Verpflichtungen an seine Rechtsnehmrr auf den Todesfall, für den Fall aber, als er sonst zur Verwaltung seines Vermögens unfa« l)ig würde, an seine gesetzlichen Vertreter über, wenn das Militararar in biesem Falle den Vertrag aufzulösen nicht für gut findet.—23) Zu dieser Licitationsvnhandlung werden auch schriftliche Offerte angenommen, welche aber vor dem förmlichen Abschlüsse der Licitation eingelangt und mit dem bestimmten Vadium versehen seyn müssen. — Auch hat das betreffende Offert ausdrücklich zu enthalten, daß der Offerent in Nichts von dlcsen Licitationsdedingungen abweichen wolle, vitlmehr sich ebenso verbindlich mache, als wenn ihm die Licitationsbedingnisse vorgelesen worden wären, und er das Proto« coll selbst unterschrieben halte; endlich muß sich derselbe in dem schriftlichen Offn-te verpflichten, daß, im Falle er Ersteher bl'ibe, er nach erhaltener of' sizieller Kenntniß hicvon das Vadium zur vollen Caution unverzüglich ergänzen und im Unterlassungsfälle sich dem richterlichen Verfahren unbedingt unterwerfen wolle. -- Vom k. k. illyrisch-inneröster. Generalcommando. Gratz am 22. September i847. Vermischte Verlautbarungen. Z. »675. (2) Nr. 3.0. Edict. Alle jene, welche aus den Nachlaß des am «5. December v. I. zu Höflein verstorbenen Ganzhüb-lers Jacob Titscher irgend einen Anspruch zu stellen vermeinen, haben denselben bei der auf den lg. Oc» jober d. I. Vormittag 9 Uhr hieramls festgesetzten Tagsatzung, bei Vermeidung der im §. L>4 a. b. G. enthaltenen Folgen, anzumelden. K. K. Bezirks-Gericht Krainburg am 3l. Juli l847- Z. »673. (3) Nr. l40^. E d i c t. Von dem k. k. Bezirksgerichte Krainburg wird hie-mit bekannt gemacht: Es habe Andreas Köpltz von Zirklach hieramts die Klage auf Verjährt- lmd Er» loschenerklärung folgender/auf der zu Nicderfeld liegenden, derzeit auf Namen des Simon Gasperlin vergewälmen, der Reliqionsfondsherlschafc Michel-stetten sub Urb. Nr. 446 dienstbaren Halbhube haf. tcnden Satzposten., als: der Forderung der Maria Dobniker pr. 1050 fi- ?> W. sammt Naturalien aus dem Heirathsvertrage clclc». 4. Jänner 1799; der hierauf fuperilUabuIirten Forderung der Simon Fraii^ tar'schen Puppillen, Namens Batthelmä und Ma< na Frantar pr. 863 fi. 7^ kr. aus der Schuldobligation 6<1o. 24. September 1803; endlich der Forderung der Helena Wilban pr. 200 fi. aus dem Schuldscheine ä^o 24. Februar ,807 c 5. «, an^ gebracht, und es sey zur Verhandlung dieser Rechtssache die Tagsatzung mit dem Anhange des § 23 allg. G. O. auf den 24. December d. I., Vormittag 9 Uhr, hieramls festgesetzt worden. Da nun diesem Gerichle der Aufenthalt der geklagten Tadulargläubiger oder ihrer allfälligen Rechts-Nachfolger unbekannt ist, und nachdem dieselben sich vielleicht außer den k. k. Erblanden befinden, so hat man ihnen auf ihre Gefahr und Kosten den Hrn. Johann Okorn zu Krainburg als lüui-awi- all liunc »cwm bestellt, dessen die Geklagten mit dem Anhange verständiget werden, daß sie bis zur anberaumten Tagsatzung so gewiß zu erscheinen, oder aber dem bestellten Curator oder einem sonstigen Sachwalter die Behelfe zu ihrer Vercheidlgmig so gewiß mitzutheilen haben, widrigens sie sich die Kolgen ihrer Verabsäumung selbst zuzuschreiben hätten. K. K. Bezirksgericht Krainburg am l5. Mai I647. Z. '674. (3) Nr. 12. Edict. Alle jene, welcye auf den Nachlaß des am 8. November v, I. zu Goritsche H. Nr. 3 verstorbenen Viertelhüblcrs Joseph Gaber irgend einen Anspruch zu stellen veimemen, haben denselben bei der aus den ,2. October d. I. Vormittag um 9 Uhr hieramts festgesetzten Tagsatzung, bei Vermeidung der im §. 8»4 a. b. G. G. enthaltenen Folgen, anzumelden. K. K. Bez. Ger. Krainburg am 5. Juni .847. Z. ,6^3. (3) Nr. 274,. Edict. Alle Jene, welche^an den Nachlaß des am ,. Juli l. I,. mit HinterlaMng eines mündlichen Testaments verstorbenen Andreas Noßan, V4 Hü'oler in Schigmaritz Nr. 7, aus was immer für einem Rechtsgrunde einen Anspruch zu stellen vermeinen, haben denselben bei der auf den 20. October l. I. früh 9 Uhr angeordneten Tagsatzung, bei Vermeidung der Folgen des 8,4 b. G. B., zu liquidiren. K. K. Bezirksgericht Reisniz den 4. September «847.