SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA T)B#0 STATUTEN UND GESCHÄFTSORDNUNG DES GETREIDESPARSPEICHERS IM K. K. Miiuiinunninniinmiiuuiiiii Entworfen von den Gründern am 21. Jänner 1833, und bestätiget mit ho her Gubernial-Verordnung ddo. 7. März 1833, Zahl 3980. LAIBACH 183 3. G edruckt bei Joseph Sassenberg. ti.. p .*■- K 5 O ^yt4ä . .. ■- V. . , .■ .. *« i V C • O-süS»- C ■■■ggg^o -g*i>C • Statuten. si. E) er im Bezirke Umgebung Laibachs entstehende Getreidespeicher hat zum Zwecke: a) den creditfähigen Landmann des Bezirkes Umgebung Laibachs mit Getreide zum Saamen, oder zur Nahrung auf Borg gegen dem zu versehen, dass er das Geborgte nach der Fechsung in gleicher Gattung, und tadelloser Qualität, mit Aufgabe eines massigen Callo- und Zinsen-Zuschlages ersetze; dem Landmanne dieses Bezirkes die Gelegenheit zu verschaffen, seine kleineren Ersparnisse an Getreide vor Callo zu sichern, und fruchtbringend aufzubewahren. §. 2. Als Aufgabe für Callo und Interessen, werden für jeden Mirling oder niederöster-reich’schen Halb-Metzen, wenn die Abstattung ordnungsmässig innerhalb zwölf Monaten vom Erhebungs - Tage erfolgt, zwei Mass, d. i. zwei sechzehntel Mirling bestimmt, verzieht sich aber die Abstattung über ein Jahr vom Tage, des Bezuges, so verfallen nach dem ersten Tage jedes weiteren Jahres, pr. Mirling neuerlich volle zwei Mass. §• 3. Die Vorstehung des Speichers hat die Macht aus rücksichtswürdigen Gründen die Abstattungs-Frist zu verlängern, und die Aufgabs - Gebühren, welche wegen des verlängerten Temines anerlaufen würden, nachzusehen. §• 4. Den fungirenden Directoren bleibt es überlassen, die Creditfähigkeit der Getreidewerber zu beurtheilen, im Zweifel können sie einen Bürgen fordern, oder die Abrei-chung des Getreides verweigern. Für Getreide, welches sie an Individuen erfolgen, die schon bei der Betheilung zahlungsunfähig waren, haften sie in solidum ausEigenem. «AVM 4 «VVMI» §. 5. Damit bei dem Rückersatze über die Annehmbarkeit des Getreides kein Zweifel entstehe, und weil das Speicher-Getreide vorzugsweise zur Bedeckung des Saamen-Mangels bestimmt ist, muss das Getreide, welches der Speicher einnimmt, von der unmittelbar letzten Fechsung in der Provinz erzeuget seyn, und in loco des Getreide-Speichers die Getreide-Windmülile als sclrweres Getreid passieren. §. 6. Das Getreide wird sowohl beim Ein- als Ausmessen gestrichen. §• 7. Wenn im Getreide-Speicher nach der beendeten Fechsung eines Jahres noch Vor-räthe des vorigen Jahres erliegen bleiben, so wird die Yorstehung bemühet seyn, den Austausch mit neuem Getreide zu besorgen, oder den Verkauf des alten, und Einkauf des neuen Getreides zu bewirken. Die Yorstehung hat aber auch das Recht, verzinsli-liche Einlagen nicht anzunehmen, und angenohraene zurück zu geben. §. 8. Die bei dem Speicher einkommenden Baarschaften werden vorzugsweise zum Einkäufe solcher Getreide - Gattungen verwendet, welche in natura nicht genüglich vorhanden sind. §• 9. Getreide, welches in den Speicher borgweise hinterleget wird, verzinset der Getreide-Speicher ganzjährig mit einer Mass von jedem Mirlinge, und leistet auf jedesmaliges Verlangen Rückersatz. §. 10. Die Getreidezinsen für, vom Speicher borgweise eingenohmenesGetreide, werden jedoch nur nach ganzjährigen Abschnitten berechnet, so dass z. B. für Getreide, welches am 16. April 1833 eingelegt, und vor dem 16. April 1834 erhoben wird, gar keine Zinsen entrichtet werden. §. 11. So bald die verfallenen Zinsen der von einer Partei dem Getreide-Speicher anvertrauten, einen und derselben Getreide - Gattung, einen Mirling betragen, wird jeder an Zinsen anerlaufene ganze Mirling dem Kapitale zugerechnet, und nach Art desselben verzinset.