Važen odlok dež. šol. sveta v Gradcu. Na prošnjo vodstva nZveze slov. štaj. učiteljev in učiteljic" objavljamo doslovno odlok dež. šol. sveta v Gradcu z dne 8. januarja t. 1., poslan . vsem okrajnim šolskim svetom: Die Leitung des Verbandes der deutschen Lehrer und Lehreriunen in Steiermark hat mit Eingabe de pras. 8. 12. 1907 eine Reihe von Wilnschen gestellt, welche sich auf die Regelung der Steilung der Fachmanner im Lehramte in den Stadt- u. Bezirksschulraten beziehen. Unter den im Rahmen des bestehenden Schulaufsichtsgesetzes erfiillbaren Wunschen erscheint jedenfalls das Ersuchen begrttndet, daB das Schriftfiihreramt in den Bezirksschulratssitzungen nicht ausschliefilich dem Fachmanne iibertragen werde, weil demselben hiedurch die regelmafiige Teilnahme an den Verhandlungen einigermaSen erschwert wird. Ebenso erscheinen die weiteren Begehren nicht unbegriindet, die Fachmanner, wenn ihnen die Beamtshandlung der Schulvers_umnisse Ubertragen ist, hiebei nicht mit rein mechanischen Schreibarbeiten zu Uberbiirden, sowie den Fachmannern vor den bezuglichen Beratungen und Beschlufifassungen im Plenum ilber Wunsch Einsichtnahme in die Besetzungsvorschlage und in die zur Verhandlung gelangenden Disziplinaruntersuchungsakten Einsichtzu gewahren. Belangend die zwei erst erwahnten Petita werden die Bezirksschulrate ang e w i e s e n, eine Oberbiirdung des Fachmannes durch Schreibarbeiten unbedingt hintanzuhalten und riicksichtlicli des Schriftfuhreramtes ent\vcdcr einen entsprechendeu Turnus unter den Mitgliedern des Bezirks-. schulrates eintreten zu lassen oder aber zu den Sitzungen einen geeigneten Schriftfahrer bcizuziehen, was bei jenen Sitzungen, die am Amtssitze der Bezirkshauptmannschaften stattfinden, keinerlei Schwierigkeiten unterliegen kann. Ebenso erschetnt es am Platze, • die Mitwirkung des Fachmaiines in Sch\ilversaumnisangelegenheiten keincsfalls a u f r e i n m c c h a n i s c h e Schreibarbeiten auszudehnen, letztcre vielmehr einer dem Amte zur Verftigung stehenden Schreibkraft zu tibertragen. Hiebei vvird auf die Bestimniungen zu § 70 der def. Scli. u. U. Ordnung der Durchfiihrungsvorschrift vom 19. September 1907, Z. 3- 4289/15 (lit. h), hingevviesen. Belangend endlich die Einsichtnahme in die Kompetenz- und Disziplinarakten wird bemerkt, dafi es selbstverstandlich nicht nur den Faclunannern, sotidern allen Mitgliedern des Bezirksschulrates freisteht, in die fraglichen Akten Einsicht vor der Sitzung zu nehmen, dafies aber-nicht tunlich erscheint, zu diesem Behufe die Akten au die einzelnen Mitglieder zuzusenden, resp. aus den Amte zu bringen. Es vvird sicli daher empfehlen, den Mitgliedern des Bezirksschulrates vor der Sitzung bei Besetzungsvorschlagen in die vom Bezirksschulinspektor verfafite Kompetententabelle und bei Disziplinarakten in die vorbereiteten Referate Einsicht zu gcwahren, da hiedurch eine rasche Iniormation in relativ kurzer Zeit leicht moglich wird. Es dilrfte \vohl kaum notig sein, darauf hinzuweisen, daG die beziiglichcn Mitteilungen an die Mitglieder des Bezirksschulrates selbstverstandlich letztere zur genauen Beachtung des Amtsgeheimnisses und zwar jedermann gegenUber strenge verpflichten. Der Vorsitzende: Clary m. p. Der Erlafi des Ministeriums fur Kultus und Unterricht vom 17.10.1874, Z.623, tragt den Mitgliedern des Bezirksschulrates die VVahrung des Amtsgeheimnisses iiber die Sitzungeii des Bezirksschulrates auf.