SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA C 7757 l{lh..iijllii.|iijlliiMiijljh,,iiljli!,,ij||jii,,iil!k»TtitlU^^lih<,iijj||l.|ijlllii.ii;lljiiiiiilljjjiiiilllii,i^ Statuten Casino-Vereines in Laibach. Laibach. Verlag der Gas i rio v er ei ns-Direct io n. Druck von Kleinmayr & Bamberg. Statuten. Zweck des Vereines. § 1- Der Casinoverein in Laibach hat den Zweck, für gebildete Personen aller Stände einen geselligen Vereinigungspunkt zu bilden und durch Beschaffung von Zeitungen und sonsliger Leclüre, Veranstaltung von Bällen und gesellschaftlichen Zusammenkünften anderer Art und durch erlaubte Spiele den geselligen Verkehr zu beleben Mitglieder. § 2. Wer dem Vereine als Mitglied beitreten will, hat seinen Wunsch der Direction schriftlich durch Ausfüllung und Fertigung eines der hiezu bestimmten Blankette bekannt zu geben und erhält von derselben schriftlich die Erledigung seines Ansuchens. Gründe der Verweigerung der Aufnahme werden nicht angegeben. Die Mitgliedschaft, beginnt mit Erhall der Aufnahmskarte, die Zahlungspflicht mit dem Ersten des folgenden Monates. § 3. Der Verein besteht aus beständigen und nicht, beständigen Mitgliedern. Tn der Regel wird jedermann nur als beständiges Mitglied aufgenommen; nur Angehörige des Activstandes des k. k. Militärs und Personen, welche ihren dauernden Wohnsitz nicht in Laibach haben, können dem Vereine als nicht beständige Mitglieder angehören. Sowohl die beständigen als die nicht beständigen Mitglieder können entweder bloss für ihre Person oder mit Familie (worunter die Gattin und die in ihrer Versorgung stehenden erwachsenen Familienangehörigen verstanden werden) dem Vereine beitreten. Rechte und Pflichten der Mitglieder. § 4. Sämmtlichen Mitgliedern des Vereines stehen folgende Rechte zu: a) alle Vereinsmittel und Einrichtungen nach Massgabe der bestehenden Hausordnung zu benützen; b) an den vom Vereine veranstalteten Unterhaltungen und gesellschaftlichen Zusammenkünften jeder Art theilzunehmen; c) Gäste in den Verein einzuführen; d) allfällige Wünsche und Beschwerden durch Eintragung derselben in das hiefür aufliegende Buch, unter eigenhändiger Namensfertigung, der Direction zur Kenntnis zu bringen, welch letztere dieselben in Berathung zu ziehen und zu erledigen hat. § 5. Die beständigen Milglieder des Vereines haben ausserdem noch folgende Rechte: a) das alleinige Miteigenthumsrecht, am Vereinsvermögen : b) das active und passive Wahlrecht; c) das Recht, an den Generalversammlungen theil-zunehmen, in den daselbst verhandelten Angelegenheiten die Stimme abzugeben, Anträge zu stellen (§ 11, lit. Je) und über die Geschäftsgebarung Aufschlüsse zu begehren. § 6- Sammtliche Mitglieder sind verpflichtet: aß die Statuten und die Hausordnung zu beobachten und den Anordnungen, welche von der Direction im Interesse des Vereines getroffen werden, Folge zu leisten; bß die festgesetzten Beiträge (§ 11, lit. d) pünktlich, und zwar die beständigen Mitglieder mindestens vierteljährig, die nicht, beständigen mindestens monatlich iin vorhinein, an die Vereinscasse zu zahlen. Austritt. § 7. Der Austritt eines Mitgliedes ist durch eine vierteljährige Vorausmeldung, welche schriftlich an die Direction zu richten ist, bedingt. Durch Veränderung des Wohnsitzes Laibach sowie durch den Tod erlischt, die Verbindlichkeit zur Leistung des Jahresbeitrages bei beständigen Mitgliedern vom nächstfolgenden Quartale, bei nicht beständigen vom nächstfolgenden Monate an. Durch den Austritt eines Mitgliedes erlöschen alle seine Rechte und Ansprüche an den Verein und dessen Vermögen; zur Zahlung der rückständigen Beiträge bleibt der Austretende jedoch verpflichtet. Ausschliessung. § 8. Mitglieder, welche den Statuten oder der Hausordnung zuwiderhandeln oder durch ihr Benehmen das Ansehen oder die Ruhe des Vereines gefährden, sind'von der Direction um Reseitigung dieser Anstände zu ersuchen; nach Umständen können dieselben selbst aus dem Vereine ausgeschlossen werden. Mitglieder des Vereines, die nach zweimaliger schriftlicher Mahnung ihre rückständigen Beiträge noch durch einen Monat unberichtigt lassen, sind ebenfalls aus dem Mitgliederverzeichnisse zu löschen, die Rückstände aber auf deren Kosten gerichtlich einzubringen. Gäste. § 9- Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Laibach haben, können von einem Mitgliede als Gäste eingeführt werden; dieselben haben ihren Namen unter Mitfertigung des einführenden Mitgliedes in das aufliegende Fremdenbuch einzutragen und sich einem Mitgliede der Direction vorstellen zu lassen. Sie erhalten auf Verlangen eine auf 14 Tage gütige Eintrittskarte. Gäste, die länger als durch 14 Tage das Casino besuchen wollen, müssen dem Vereine als Mitglieder beitreten. Geschäftsleitung. § io. Die Geschäfte des Vereines werden von der Generalversammlung und der Direction geleitet. Generalversammlung. § H- Die Generalversammlung wird durch die beständigen Mitglieder des Vereines gebildet. Derselben ist Vorbehalten: a) die Wahl der Direction; b) die jährliche Wahl zweier Revisoren zur Prüfung des Rechnungsabschlusses für das laufende Jahr; c) .die Erledigung der vorjährigen Rechnung, welche acht Tage vor der Generalversammlung im Vereinslocale aufzuliegen hat; d) die Bestimmung der Mitgliederbeiträge (Aufnahme-gebür und Jahresbeitrag); e) die Genehmigung der Hausordnung; f) die Verfügung mit dem Vereinsvermögen; g) die Aufnahme von Hypothekardarlehen; h) die Aenderung der Statuten; i) die Auflösung des Vereines und die Verfügung über das Vermögen desselben in diesem Falle (§ 18); k) die Entscheidung über Anträge der Direction und solche selbständige Anträge der Mitglieder, welche acht. Tage vor der Generalversammlung angemeldet wurden. Die Generalversammlung findet regelmässig einmal im Jahre, und zwar im Monate Dezember, statt. Die Direction ist jederzeit berechtigt, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, und verpflichtet, dies zu thun, wenn ein Zehntel der beständigen Mitglieder unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Gegenstände es begehrt. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit. Ausnahme der Wahlen mit. absoluter Stimmenmehrheit. gefasst. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist in der Kegel die Anwesenheit von wenigstens einem Fünftel der hiezu berechtigten Mitglieder nothwendig. Zu einem Beschlüsse in den früher sub lit. f und mb lit. i dieses Paragraphes erwähnten Fällen ist die Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder und überdies zur Giltigkeit des Beschlusses die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich. Ist zu einer Generalversammlung die vorgeschriebene Anzahl von Mitgliedern nicht, erschienen, so wird unter Bekanntgabe der unveränderten Tagesordnung eine neuerliche Versammlung ausgeschrieben, bei welcher jede Anzahl beschlussfähig ist. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben, die Wahlen werden mit Stimmzetteln vorgenommen. Tag, Stunde und Verhandlungsgegenstände der Generalversammlung werden durch Bekanntgabe in einer in Laibach erscheinenden Zeitung und durch Anschlag in den Vereinslocalität.en, und zwar — besonders dringende Fälle abgerechnet — 14 Tage vorher veröffentlicht. Ueber jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen und dieses ausser vom Vorsitzenden und dem Secretär auch von zwei Vereinsmitgliedern zu unterfertigen. Die Direction. § 12. Die Direction besteht aus fünfzehn, von den beständigen Mitgliedern aus ihrer Mitte in der Generalversammlung gewählten Herren. Das Amt der gewählten Directionsmitglieder dauert zwei Jahre, doch so, dass nach Verlauf eines jeden Jahres die Hälfte, rücksichtlich ein Jahr acht und ein Jahr sieben Mitglieder austreten und daher jährlich nur die Hälfte derselben gewählt wird. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl entscheidet relative Stimmenmehrheit. Die Direction hat sich in der Regel jeden Monat einmal, ausserdem nach Bedarf und jedenfalls dann zu versammeln, wenn drei Mitglieder derselben es begehren. Zur Giltigkeit eines Beschlusses müssen wenigstens acht Mitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Zum Beschlüsse wegen Ausschliessung eines Mitgliedes ist jedoch die Zustimmung von zehn Directions-mitgliedern erforderlich. Die Wahlen werden mit Stimmzetteln vbrgenommen. Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, in welches die Mitglieder die Einsicht nehmen dürfen. Die Direction repräsentirt den Verein; sie selbst wird vom Director oder dessen Stellvertreter dritten Personen und den Behörden gegenüber vertreten. Der Direction steht die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Oberleitung und Oberaufsicht über die gesammten Geschäfte des Vereines zu. Sie hat namentlich: a) jährlich aus ihrer Mitte den Director, dessen Stellvertreter und zwei Secretäre zu wählen und nach Bedarf verschiedene Sectionen und Ausschüsse für einzelne Geschäftszweige einzusetzen; b) die Beamten und die Diener des Vereines zu ernennen, deren Bezüge zu bestimmen und die bezüglichen Dienst-Instructionen zu erlassen; c) die Generalversammlung einzuberufen; d) über Aufnahme und Ausschliessung von Mitgliedern zu entscheiden; e) die zu haltenden Zeitschriften und anzuschaffenden Werke zu bestimmen; f) die gesellschaftlichen Unterhaltungen anzuordnen; g) Tarife für Spiele und Erfrischungen zu genehmigen; h) das Casinogehäude zu administriren; i) Verträge zu schliessen und aufzuheben (§ 11, lit. g)\ k) die Geldgebarung des Vereines zu überwachen und durch eine eigene Gassen-Instruction zu regeln; l) das Präliminare der Einnahmen und Ausgaben festzustellen: m) die Bedingungen festzusetzen, unter denen in ausserordentlichen Fällen die Casinolocalitäten ganz oder theilweise an jemanden zur vorübergehenden Benützung ohne oder gegen Entgeld überlassen oder unter denen ausnahmsweise auch Nichtmitgliedern der Zutritt zu einer vom Vereine veranstalteten Unterhaltung oder sonstigen gesellschaftlichen Zusammenkunft gestattet werden soll; n) über Wünsche und Beschwerden der Mitglieder (§ 4, lit. b) Beschlüsse zu fassen. Der Director und dessen Stellvertreter. § 13. Dem Director steht die unmittelbare Leitung des Vereines zu; er hat den Vorsitz und die Leitung bei den Generalversammlungen und den Sitzungen der Direction, er hat die Beschlüsse der Generalversammlung und der Direction ausführen zu lassen, er hat die Auslagen nach Massgabe der von der Direction diesfalls ergangenen Bestimmungen zu bewilligen und die Zahlungsanweisungen auszufertigen; er hat. endlich in allen wichtigen Angelegenheiten, welche eine schleunige Erledigung erforden, die Direction zusammenzuberufen. In Verhinderung des Directors gehen seine Rechte und Verpflichtungen auf dessen Stellvertreter über. Die Secretäre. § 14. Die Secretäre haben die Sitzungsprotokolle zu führen und zu unterfertigen, die Correspondenz des Vereines und die übrigen Conceptarbeiten zu besorgen. Vereins-Zeitrechnung. § 15. Das Vereinsjahr beginnt, mit 1. Oktober jedes Jahres. Ausfertigung der Urkunden. § 16. Alle vom Vereine ausgehenden Eingaben, Correspondenzen oder sonstigen Urkunden werden vom Direclor oder dessen Stellvertreter unterfertigt, Urkunden, wodurch dem Vereine eine Verpflichtung auferlegt wird, bedürfen ausserdem der Mitfertigung zweier anderer Directionsmitglieder. Schiedsgericht. § 17. Allfällige aus dem Vereinsverhältnisse entspringende Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht entschieden, in welches von jedem Streitlheil ein Mitglied und von diesen ein drittes als Obmann gewählt wird. Können sich die von beiden Streitfheilen gewählten Mitglieder über die Wahl des Obmannes nicht einigen, so entscheidet das Los. Zu Schiedsrichtern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Das Schiedsgericht entscheidet nach freiem Ermessen, und gegen dessen Ausspruch findet keine Berufung statt, Auflösung des Vereines. § 18. Ist die Auflösung des Vereines beschlossen worden (§ 11, lit. i), so ist das gesammte Casinovermögen zu- nächst, zur pünktlichen Berichtigung aller Verpflichtungen des Vereines bestimmt. Im übrigen ist hinsichtlich des Casinogebäudes im Sinne der Verpflichlungsurkunde ddlo. 10. Dezember 1873, int. 13. Jänner 1874, Z. 300, vorzugehen, der sonst noch erübrigende Rest aber soll in Ermanglung diesbezüglicher Verfügungen der Generalversammlung, oder wenn solche zu (reifen nicht möglich war, und zwar: die literarischen Producte einer hiesigen öffentlichen Bibliothek, alles andere aber dein städtischen Armenfonde gewidmet werden. Mit hohem Erlass vom 24. Dezember 1885, Z. 12904, hat die k. k. Landesregierung den Fortbestand des Casinovereines in Laibach auf Grund der vorstehenden Statuten im Sinne des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867 nicht zu untersagen befunden. Haus-Ordnung. 8 i- Die Casinolocalitäten stehen für die Mitglieder des Vereines in der Regel von 8 Uhr morgens bis 11 Uhr nachts offen. Die Lesezimmer werden im Sommer um 7 Uhr morgens geöffnet. An Abenden, wo Vereinsunterhaltungen stattfinden, bleibt die Festsetzung der Zeit, um .welche die Locali-täten zu schliessen sind, der Direction überlassen. § 2. Für die Geschäfte eines Cafetiers und Restaurants in den Casinolocalitäten ist stets geeignete Vorsorge zu treffen. Die Casinodirection schliesst mit ihnen einen, den Bedürfnissen des Vereines möglichst entsprechenden Vertrag ab. § 3. Wer in den Casinolocalitäten spielt oder Speisen und Erfrischungen nimmt, hat die Vergütung dafür dem bestellten Cafetier oder Restaurant zu leisten. Die von der Direction genehmigten Tarife für Spiele und Erfrischungen müssen in den Casinolocalitäten angeschlagen sein. § 4. In den Lesezimmern darf nicht Tabak geraucht werden, und es ist daselbst Stillschweigen zu beobachten. Eine Glocke dient jedem als Erinnerungsmittel gegen die das Stillschweigen störenden Mitglieder. § 5. Alle politischen Zeitungen bleiben vom Tage ihrer Auflegung an durch vierzehn Tage, alle übrigen Zeitschriften aber vier Wochen in den Lesezimmern. Nach dieser Zeit kommen sie in die Bibliothek des Casino, von wo sie den Mitgliedern auf Verlangen verabfolgt werden können. § 6- Von den aufgelegten Zeitschriften darf jeder Lesende nur ein Blatt oder Heft zur Hand nehmen; nach beendeter Lectüre ist dasselbe wieder in die betreffende Mappe einzulegen oder an denjenigen abzugeben, der zuerst darum ersucht hat. § 7. Aus der Bibliothek werden die Zeitschriften an hier wohnende oder auswärtige Mitglieder nach der Beihe abgegeben, wie sie sich gemeldet haben; doch wird niemandem von dem nämlichen Werke mehr als ein, und überhaupt werden nie mehr als zwei Hefte (von verschiedenen Zeitschriften) zur Benützung ausser dem Casino verabfolgt. Der Wechsel rler nach Hause abgegebenen Zeitungen findet zweimal in der Woche statt. Gebundene Zeitschriften oder überhaupt eine grössere Anzahl von Nummern oder Heften einer Zeitschrift dürfen in der Regel und ohne besondere Bewilligung der Direc-tion erst dann, wenn sie schon seit einem vollen Jahre im Casino vorhanden sind, nach Hause an die Mitglieder, und zwar längstens auf einen Monat, abgegeben werden. § 8. Ist eine Zeitschrift bereits ausgegeben oder darf sie nach der bestehenden Vorschrift noch nicht ausgegeben werden, so trägt der, welcher dieselbe nach Hause zu nehmen wünscht, seinen Namen mit dem Datum der Anmeldung in das Expeclantenverzeichnis ein. Hätte sich jemand auf mehrere Schriften zugleich vorgemerkt, und wären diese später auch von anderen verlangt worden, so kann derselbe für diesmal nur auf eine dieser Schriften Anspruch machen, wobei ihm aber die Wahl freisteht. Ohne einen von dem betreffenden Milgliede eigenhändig unterschriebenen Gegenschein darf der Gustos keine Zeitschrift aus der Bibliothek verabfolgen. § 9. Da den auswärtigen Mitgliedern die Kosten und die Gefahr der Versendung obliegen, so haben sie ihrem Ansuchen um die Mittheilung von Zeitschriften ausdrücklich beizufügen, wen sie zur Abholung der Zeitschriften ermächtigt, haben. § io. Die möglichste Schonung der Zeitschriften wird jedem Mitgliede dringend empfohlen. Wer aber eine Schrift gar nicht mehr oder ganz unbrauchbar oder in wesentlichen Theilen mangelhaft oder verdorben zurückstellen sollte, hat entweder den Ladenpreis zu bezahlen oder ein anderes Exemplar anzuschaffen, über welche Alternative die Direction zu entscheiden hat. § H- Hilfsbücher, Landkarten etc. etc. werden nie aus den Lesezimmern gegeben. § 12. Jedem Mitgliede steht es nicht nur frei, sondern man wird es mit besonderem Danke annehmen, wenn von ihm eigenthümliche Journale, Bücher, Landkarten etc. etc., die das Casino nicht besitzt, zum Gebrauche für immer oder auf eine bestimmte Zeit in die Lesezimmer oder in die Bibliothek abgegeben werden wollen. Doch sind dieselben stets dem Gustos gegen Empfangschein einzuhändigen, damit er die Meldung an die Direction machen und die Weisung hierüber einholen könne. Solche Bücher etc. etc. dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung des Gebers nicht ausgeliehen werden. Ebenso angenehm wird es dem Vereine sein, wenn jemand, sei er Mitglied oder nicht, interessante Gegenstände der Kunst, und Industrie, die nicht allzugrossen Raum einnehmen, gegen vorhergegangene Meldung in den Lesezimmern oder einem anderen von der Direction dazu bestimmten Locale durch einige Zeit aufstellen wollte. § 13. Die Aliholiing der Journale und Zeitungen, deren Aullage im Lesezimmer, dann deren Sammlung, Evidenz-haltung und Verabfolgung an die Mitglieder obliegt gleich wie die Hausinspection dem Gustos. § 14. Die Diener müssen in den Casinolocalitäten unentgeltlich Dienste leisten, es ist. aber nicht, gestattet, sie ausser denselben zu verwenden. Ihnen kommt auch die Aufsicht und Besorgung der Garderobe zu. § 15. Jedes Mitglied, welches in irgend einer Richtung Anlass zu einer Beschwerde findet, wird ersucht, sich wegen Abhilfe zunächst an ein Directionsmitglied zu wenden. § 16. Das Wünsche- und Beschwerdebuch, das Fremdenbuch, ein Verzeichnis der Vereinsmitglieder und sämmt-licher Zeitschriften sowie die Statuten und Hausordnung liegen in den Casinolocalitäten beständig auf. § 17. Das Mitnehmen der Hunde in die Vereinsloealitäten ist nicht gestattet. Slovanska knjižnica 6K M C 7757 H 66009020740 COBISS o