136» Amtsblatt Hnr Lailmuicr Zeitung Nr 192. Fmta>, dcu 23, August «872. Kundmachung über die in Krain fiir daS Jahr «H72 i«» den vier Eonrursstationcn im Monate September stattfindende Vertheilunss von Prämien, Me> daillen und belobenden scbriftliehen Anerkennungen für bluten, /i>e„sssifol)lcl, und Privat» besehälhenssste. In Kram wird sür das Jahr 1«72 die Vcr-theilung von Staatsprämicn, Medaillen und belobenden schriftlichen Anerkennungen ^. für Mutterstutcn, Z. sür junge Stuten, (^. für Hengstfohlen und I). für Hengste in den nachbcnannten 4 Coucursstationen anberaumt, wie folgt: In der Concursstation Adelsberg am 14tcn September 1872; in der Concurostation 3iasscn-fuß am 18. September 1872; in der EoncurS-station Laibach am 21. September 1.^72; in der Concursstation Krainburg an, 23. September 1872. An den genannten Tagen beginnt die Prä-mien-Vcrtheilung in jeder Concursstation um 9 Uhr Vormittags. Für diese Prämienvertheiluug gelten folgende Mit Erlaß des k. k. Ackcrbauministcliuilis vom 29ten Mai 1 «72 Nr. 4^.75 festgesetzte, auch im Landes-qesetzblatte für Krain Jahrgang 1872 kundgemachte Bestimmungen, welche hier auszugsweise bekannt gegeben werden: 1. In Betreff ^. der Muttcrstuten, k. der jungen Stuten findet die Prämierung in jeder der Vier genannten Concursstationcn statt. Prämien für ^.. Mutterstuten und Z. junge Stutcu i» dcr ^ ^ ^ " d: ^ -^ « wlsa»»'». Eo,,.,..« "'^ ^'" "^ ^'" "^ ^'" "'- ^'" '"'""" d.v staüc», ^>^ ^ ^,^ - " ^." -: ^,-" ^ Tiicalrii Adrltzdcvss 1 l0 l ^ 4 «! 1 1 ->>i ^tassciif^ 1 10 1 " 'i « l 4 5» ^'aibach I 10 1 « 5 l> ü 4 «8 Kraiilbnrg 1 10 1 « 5. <^ 5, 4 ^08___ Concursfähig sind Muttcrstutcn, wie folgt: ^d ^V. 1. Muttcrstuten von ihrem vollendeten vierten Jahre aufwärts olme Beschränkung auf ein Machualalter, u. zw. insolange, als sie gesund, kräf-tig und gut gepflegt sind, die Eigenschaft guter Zuchtstutcn besitzen und ein gelungenes Saug- oder Abspännfohlcn haben. 2. Die Prämie darf nur zuerkannt werden, wenn: k) das Fohlen von einem Staats- oder liccnzicrtcn Privatbeschälcr stammt und dies durch einen legc^ len Belegzettel erwiesen ist; d) durch Beibringung cincS voiu Gcmeiudevorstehcr ausgefertigten und von der zuständigen politischen Bezirt'sbehördc bestätigten Zeugnisses erwiesen wnd, daß die vorgeführte Mutterstutc schon v o r der Geburt des Fohlens Eigenthum des Prä-micnwcrbcrs war. 3. Der Umstaud, daß eine Stute in früheren Jahren bereits ein. oder mehrere male prämiert wurde, schließt dieselbe von der ferneren Concurrcnz Nicht aus. iul 1). Concursfähig sind juugc Stuten, wie folgt: 1. Junge Stuten, d. i. 3- bis 4jährige Stntcn dürfen nur prämiirt werden, K) wenn sie von ciucm Staats- oder licenzicrten Privatbeschäler belegt sind und dies durch ciucn legalen Bclegzettel nachgewiesen wird, und b) wenn sie mindestens Ein Jahr im Besitze des Prämicnwerbcrs sich befinden und dies durch ein von der politischen Bezirksbchörde bestätigtes Zeugnis des Gemcindcvorstandes nachgewiesen wird. 2. Junge Stuten, die al-5 solche einmal prämiert wurden, können in der ^olgc nur als Mut« terstuten mit gelungenen Sang- oder Abspännfohlcn (^.) prämiert werden. II. In Betreff (^. der Hengstfohlen findet die Prämierung nur in der Comuröstation Krainburg statt. Prämien für Hengstfohlen "uz»«"! ^ ß -'" " D ^'" ^ ^ ^'" " ß 2'" jomiül dei Loii'.-ino- K5 '^Z H'!- <^Z D'2 ^iD Z°? ^ ^ l^leill in slaliuü ^^ "- " -^ 5 " ^z^ - " ^'^ ^ " i'llccorn Kl'aiuliing 1«I?20^4 43 aä 0.1. Concursfähig siud gelungene ein- und zweijährige Hengstfohlen der pinzgauer Race, wenn sie gut gepflegt sind, und in ihrer Bauart eine gedeihliche Fortentwicklung und, weitere gute Aus bildung versprechen, sowie die Fähigkeit künftiger guter Zuchthengste au sich tragen. Es haben jedoch die Besitzer solcher Hengstfohlen nur dann ein Anrecht auf die Prämien, wenn durch einen legalen Belegzcttcl die Abstammung von einem Staats oder liccnzierten Privatbeschäler dargethan und durch ein von dem Gc-meindevorstande ausgestelltes und von der politi schen Bczirlsbehörde bestätigtes Zeugnis nachgewiesen wird, daß sie dieselbe selbst gezüchtet (auferzo gen) haben. Angekaufte Hengstfohlen sind von der Concurrcnz ausgeschlossen. 2. Hengstfohlen, die als einjährig prämiert wurden, können auch im folgenden Jahre als zweijährige wieder prämiert werden. 3. Die als zweijährig prämierten, bei der nächstjährigen Prämierung neuerlich vorgeführten Hengst-johlen können bei vollkommener Entwicklung und vorzüglicher Qualification entweder von der Rc gieruug als Landesbeschälcr angekauft, oder wenn sie für die nächste Dcckpcriodc mit ciner Dcckliccnz versehen werden sollten, entsprechend subventioniert werden. III. In Betreff I>. der Privatbcschälcr werden Prämien nur in der Concursstation Krain-burg ertheilt, u. zw. eine Prämie zu 20 Ducatcn, eine Prämie zu 10 Ducaten. iul l>. I. Concursfähig sind Privatbcschälcr, welche gut gepflegt, gcsuud und kräftig sind, dabei die Eigenschaften cincs guten Zuchthengstes über' Haupt und insbesondere sür den Zuchtpscrdcschlag (pinzgauer Race) besitzen. 2. Die Eigenthümer solcher Hengste, welche sich um eine Prämie bewerben, haben das vor-schriftmäßig geführte Bclegregistcr der PrämierungS-commission vorzulegen. 3. Ein unt einer Prämie bereits bethcilter Privatlxschäler ist von der Concurrcnz um solche Prämicu im folgenden Jahre nicht ausgcjchlossen. 4. Dagegen dürfen die vom Staate gegen cinc fixc Subvention dcu Privaten übcrgcbcncn Hengste, sowic die vom Slcmlc bercitS ^ubvcn lionicrtcn Privalbcschäler nicht concurrieren. IV. Bezüglich der Prä'nncuvcrthcilung wird noch FolgcudcS bclannt gcgedcn: 1. Dlc Prämicnverlhclluilg wird in jeder Concursstation durch die Landcscommijswn für Pferdezucht vorgenommen. 2. klebst ciner Geldprämie wird stets auch cinc silberne Staatsmcdaille „für gute Zucht und Pjkge der Pferde" erfolgt. Bci Unzulänglichtcit der Geldprämien werden sür anerkannt prclSwür-digc Pferde nur Medaillen allein vertheilt. 3. Icdcr Geldprämie und jeder Medaille wird ein Ccrtificat bciqcgcben, wclchcS dic Bcfchrcibung des Pjcrdcs cnirM und auszudcwahrcn ist. 4. In Ermanglung von Geldprämien und silbernen Medaillen werden belobende schriftliche Anerkennungen von der PrämierungScommifston ertheilt. 5. Bei Verzichtung auf die Geldprämie wird der Prämierte mit einer Medaille und d?m Certificate betheilt, in welchem die Berzichtleistimq bestätiget wird. 6. Jeder Eigenthümer, welcher für ein Milcht-thier eine Prämie erhalten hat, muß sich durch Nnterfertigung eines Reverses verpflichten, dasselbe nach der erfolgten Prämienverlheilung noch durch ein Jahr lang zu behalten und bci der nächsten Staatsprämien Vertheilung, falls er biShin noch am keben ist, wieder vorzuführen, endlich bei Nicht' ein Haltung cincr der im Reverse gemachten Zusagen die empfangene Geldprämie ohne jcde Einrede zu« rück zu erstatten. 7. Die Geldprämien und Medaillen oder belobende schriftliche Anerkennungen werden dem Eigenthümer der prämierten Thiere von der Prämie-ilmgscommifsion sogleich gcgcn Enpfangsbestä'liguna. erfolgt. 8. Infofcrne in vorstehender Kundmachung Abweichungen von den mit dem eingangs bezogenen Erlasse des k. k. Ackerbauministcriums bekannt gegebenen „Bestimmungen" voikommen, wurden dieselben von der Landescommission für die Pferdezucht in Krain über Ermächtigung des genannten k. k. Ministeriums mit Rücksicht auf die Lanoes< Verhältnisse veranlaßt. k. Best i»m mungen über Ertheilung von Decklicenzen an Privatbefchäler. In jeder Concursstation wirb auch die Ertheilung der Decklicenzen für das Jahr 1873 an taugliche Privatbcfchäler durch die Landescommission sür Pferdezucht stattfinden. Jeder Besitzer eines mit der Dccklicenz be-theilten Privatbeschälers ist verpflichtet, ein ordnungsmäßiges Sprungrcgister zu führen und an die Stutenbesitzer, wclche seinen Hengst benutzen, Deckschcinc auszufolgen. Spruligrcgistcr und Dockscheine werden den Besitzern von liccnzicrten Hengsten durch die politische Bezirksbehörde erfolgt. Laibach, am 27. Juli 1872. Von der k. k. Landesregierung sür Krain. (313^^)"' Nr7^5s8." Kundmachung. Die Postmeisteistellc bei dem k. k. Postamte in Watsch, womit die Iahresbestalümg per 120 fl., das Amtspallschale jährlichcr 3l) ft. und das jä'hrl. Pauschale von zlocihundert fünfzehn Gulden sür die wöchentlich viermaligen Botengänge von Watsch nach Littai fo wie in entgegengesetzter Richtung verbun*-den ist, ist gegeu Leistung der Caution per 2<)l) st., wclchc entweder in B^rem, in 5ip^c, Staalsschuld-vcrfchrcibungen odc,r fidcjilssorisch sichergestellt werden kann, und gegen Dlcnstocrtraq zu besetzen. Die Bewerber um oiese SteUc tpben ihre eigenhändig geschriebenen Gesuche unter ^iachweisung des Alters, Standes, der Schulbildung, deS sittlichen und moralischen Wohlverhaltens und der Bcniwgcnsvel Hältnisse binnen zwei Wochen bci der k. k. Postdircction in Trieft einzubringen. Trieft, am 16. August 1572. Von der ll. k. Polldilrltion. (300—3) Nr76626^ Iagd-Äcitatim«. Die Jagd der Steuelgemelnden: Nußdorf, Ostroznoberdo,' Nadanjefelo, Altendorf, Prteline, Palijc, Rodokcndorf, Kosana, Suhorjc, Bovie, Zagon, Kal, Narein, Alldirnbach wird am 2. September l. I., früh 10 Uhr, Hieramts in Pacht gegeben werden, wozu Jagdlnstige eingeladen werden. K. k. BezirkShauptmannschllft Adelsberg, am 10. August 1872.