A m t V'"^^M Blatt. N'.° 21. Zamstag dett 1^. Februar I832. «Aubernial - Verlautbarungen. Z. 189. (2) Nr. 35i. Concurs - Ausschreibung zur Besetzung einer Fiskaladjuncten - Stelle bei der k. k. küssenländischen Kammerprocuratur. — Da bei der k. k. küstcnlandlscben Kammcr-procuratur die zwette Adjuncten^. Stelle mit dem Gehalte von jährlichen i/^oo fl. C. M. in Erledigung gekommen ist, so werden Diejenigen, welche diese Stelle zu erhalten wünschen, binnen zwei Monaten lhrc Gesuche bei dieser Landesstclle einzureichen haben. In diesem Gesuche haben dieselben nebst Angabe ihres Geburtsortes, Vorlandes, ihres Standes, ihrer Religion und der etwaigen öffentlichen Dienste sich auszuweisen, daß sie 24 Jahre alt, Doctorm der Rechte, unbescholtenen Leumundes sind, und daß sie von der Zeit des erworbenen Doctorats an gerechnet, drei Jahre hindmch entweder bei einem Advo-catcn, bei einem Fiscalamte, oder bei emer landesfürsslichm Justizbehörde in Praxis gewesen sind. — Ferner haben dieselben das über die bestandene strenge Fiscalprüfung und über die Prüfung dcr in dieser Provinz bestehenden besondern Gesetze und wesentlichen Provinzial-Verhaltnisse erhaltene Zeugniß der mit Gubcrnial-Circulare vum 12. September 1626, Zahl ,5001, kund gemachten hohen Hofkammcr-Verordnung vom iZ. Juni 1628, Zahl 233/^0, gewiß vorzulegen. — Ausserdem haben die Compttciuen die vollkommene Kenntniß der deutschen und italienischen Sprache, und wo möglich einer illynschcn Mundart nach-i"""""' und "'zuzeigen, ob sic mil den der k. k. küstenland.schm Kammerprocuratur verwandt oder verschwä-yet, und m welchem Grade sie es s.nd — Vom k. k^Küsten-Gubernium. Trieft am 16. Jänner 18^,2. ' Z. 282. (3) ^ Nr. 2062. K u n d m a ch u n g. Nachstehend wlrd die Kundmachung dn königl. baierischcn Regierung in Betreff des Verkehres mit den von der Cholera befallenen, derselben verdächtigen, und den ganz verdacht-losen Ländern und Gegenden zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Vom k. k. illynschen Gubernium. — Laibach am Z. Februar !852. Kundmachung der königl. baierischcn Verordnungen in Betreff des Verkehrs mit den von der Cholera befallenen , derselben verdächtigen, und mit den m dieser Hinsicht ganz vcrdachtlosen Landern und Gegenden. — 1. Auf Sr. königl. Majestät a. h. Befehl. In Berücksichtigung der in neuerer Zeit hinsichtlich der asiatischen Cholera gemachten Erfahrungen werden andurch m Ansehung der Contumazzeit für Personen, und des Einganges der Thiere, Waaren und anderer Sachen nachfolgende Bestimmungen getroffen: 2.) Die Eontumazzcit für Personen, die aus angesteckten oder dcr Ansteckung verdächtigen Gegenden kommen, wird gleichmä-ßlg auf fünf Tage herabgesetzt. — Dieses gilt auch von Personen/ die aus Orten und Gegenden kommen, welche nicht über zwanzig Stunden von den angesteckten ^>rlcn oder Gegenden entfernt, odcr wegcn des freyen Vcr-fchrs mit angesteckten Gegenden als verdächtig zu betrachten, und als solche durch besondere Entschließungen bezeichnet, sind. — An der fünftägigen Contumazzeit darf jedoch der Aufenthalt in gesunden und dafür anerkannten Gegenden in Abrech-mmg gebracht werden. Jedenfalls sind aber die verpackten Effecten solcher Reisenden einen 2/,- bis ^Lstündlgen Desinfetticns, - Verfahrens zu unterwerfen. — 2.) An den von der Seuche bedrohten Gränzen blnbt der tagliche Granzvcrkehr in solange, als nicht dle Krankheit bis auf zwanzig Stunden sich der Gränze gcnabcrt hat, ferner nach den Bestimmungen gestattet, welche hierüber «m §. 5. der Vorschriften über die fcmitätsvolizeilichen Vorkehrungen zur Abwehrutig der asiatischen Cholera enhnlt sind. — I.) Neuen und unge- 110 brauchten Maaren, so wie Briefen und Gel« dem und andern Gegenständen del.' Versendung ist der Eingang üoer die bestimmen Haupteingangspuncte ohne Eontumaz und ohne eine Disinfections-Behandlung gestattet; jedoch mit Ausnahme 2.) der aus ange,ceckten rder verdächtigen Gegenden unmittelbar zu Wasser ankom nenden Waaren, welche nur nach vorgängiger äusseren Disinfection zuzulassen sind (den aus solchen Gegenden kom^ mend«!n Schiffen und F,chr;eugen bleibt der Eingmg bis auf Weiteres gänzlich untersagt.) k.) Derjenigen Gegenstä-^de, deren Ein-uno Durchfuhr als Handelsartikel durch dle allerhöchste Verordnung vom 2. December i33l, sReg. Blatt igZl, Seite 76)) rcmoorar ver-l».tten ist (gebrauchte Betten, gebrauchte Kleidungsstücke, Lumpen, Menschcnhaare, Abfalls hei der Wollen - Manufactur.) 4.) Thiere, n: so ferne sic nichc aus nahen angesteckten Orten kommen, bedürfen ebenfalls keiner Nci-Nlgung. In welcher Ausdehmmg und ln wel^ chem Maße di« bisherigen Aufsichssanstaltt!^ an den Gränzen fortbestehen, und welche Gegenden lm Allgeineillen als von der Söllche angesteckt oder verdachtig zu behandeln sind, wnd durch besondere Entschließung festgese!;:. — Gegenwartige Anordnungen sind sofort durch die Kr?ls. Intell:genzl)lacc?r zur ösfent-llchen KenntM ;u bringen, und den polizey-Behörden zur Nachacht^ng zu eröffne»:. — München den t2. Jänner 18)2. —> An fäm.mllche kömgl. Krcisregierungcn K. d. I. also ergangen. — II. Auf Sr. kömgl. Ma-«estät a. h. Befehl. Mtt Begehung auf die erfolgte AbanderlMg der aügemenien sanirats-p< lizeylichen Bestilnmungen hinsichtllch des Ver-kchrö mtt den uon der asiatischen Cholera befallenen, oder der Ansteckung verdächtigen Gegenden,° und mit Rücksichtnahme auf den St.ind der Krankheit m den davon ergriffenen wandern, wird hieourch Nachstehendes uerfü^t: i.) Iin Allgemeinen als angesteckt und der An^eckung uerdachttg sind dennUen zu betrachten, die sämmtlichen jenseits de^ Elbe gelegenen Gegenden, mtt Ausnahme des betreffenden königl. sächsischen Gebietes, dann d^ßs^ts der Elbe die königl. preussischen Ne-gttrungsbezirke Magdeburg und Merscdurg, dic anhaltischen Bänder, fernerBohmeü, Üster-re:ch und Salzburg. — 2'.) Der Emgückzuwe»sen. — H.) Die, bisherige besondere Beschränkung des Eingangs an der westlichen Gränze des Un-terinainkreises gegen Chin Hessen auf bestimmte Eingangsstanonen hört für dermalen auf, übrigens vorbehaltlich der durch allgemeine Polizeyveroi'dnung und dle Zollgesetze gegebenen Vorschriften. — 5-> Dasselbe gilt auch von dc-n Eingänge in den Rhcmkreis, und von dem EmtrMe aus Tirol und Vorarlberg. — 6.) Der tagliche Gränzverkehr an dcn Gränzen gcgcn Oberösserreich und Sal,burg ist tn so ferne Weder herzustellen, ais solches den allgemeinen Bestimmungen gemäß »si. — Die kömgl. Krelsrcgierungen haben hiernach ungesäumt das Geeignete zu verfügen, auch dme Anordt'.ungen durch die Kreis - Intelli-gcnjblatter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. — München den 12. Jänner 18I2. An sämmtliche königl. Krcislcgierungen K. d. I. also ergangen. — Nr. 1.^7^2^!. Z^Iäl^I)" Nr. 1930)233. C u r r e n d e des k. k. illyrischen Guberniums zu?aibach. —^ Das bisher bestandene allgemeine Pferdeaus-tnebs-Verbot wird aufgehoben. — Seine Majestät haben mit a. H. Entschließung vom !). Jänner l. I. das über den allerhöchste« Auftrag vom 21. Februar u. I., mu dem hohen Hofkammerdecrete vom 22. nämlichen Monats und Jahrs, Zchl 75/^771, angeordnete allgemeine Pferde-Austriebs>Vc?bet, lit welches mit Gubermal-Currende vom 28. Februar i93i, Zahl ä3ai, bekannt gemacht ^ wurde, allergnadlgst aufzuheben geruhet. ^ ' Welches in Folge hohen Hofkammerdecretcs vom i3., Erh«lt 2i). Iaiuier l. I., Nr. z 3201^237, hiemit a!lgcme>n bekaintt gemacht s wird. — Laibach am H. Februar lL32. ^ Joseph Camillo Freyherr v. Schnndburg, Bandes-Gouo^neur. c Carl Graf zu Welsperg Raitenau ) UNd Pr»mör, k. k. H.fcath. j Joseph Freyherr v. Flödnigg, ^ k. k. Gubernlal-Gecretär, als Referent. ' AreisämtliOe ^erlantbarunZm. ^ Z. 197. (1) ' ^/^ Nr. 1129. < K u n d m a ch u n g. , Zur, von der hohen Landessielle bewil« llgten Wiederherstellung der, ob der Lusttya« ler Feistritzbrückc zum Schutze derselben beste- ^ henden, und durch die Hochwässcr im vtlftoft senen Herbste beschädigten Wasserwerke, wird auf Einschreiten der k. k. ^andesdau-Direction uom 25. vorigen, Zahl i^3, eine Mi-nuendo-Versteigerung am 2^. dieses Monats Dedruar, Vormitlags um 9 Uhr, ln dusem Fkreisamte abgehalten werden. — Diejenigen, welche diese Baulichkeiten, deren Baudemse bei diesem Kreisamte in den gewöhnlichen Amts-siunden eingesehen werden,kann, zu übernehmen vermeinen, werden bei dieser Versteigerung sich cmzufinden hjelziit eingeladen. — K. K. Kreisamt, Laibach am'i). Februar l3Z2. Ttavt- unv lalwrechtliche Verlautbarungen. 3- 179. (Z) Nr. üiä. // Von dem k. k. Stadt« und Landrechte ln Kram wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen d?v Anna Pinter und Iosevha Würz-bach, gebornen Plntec, als erklärten Erben zur Erforschung der Schuldenlast naH der am i5. December v. I. allyier mtt Rücklassung eines Testaments verstorbenen Helena Plnler, »le Tagsayung auf den ,2. Mär, l I. Vor: mittags um 9 Uhr vor diesem k. 'k. Stadt-und^andreckie bestimmet worden, bei welcher alle^ene, welche an d.esen Verlaß au» was immer fur emem Rechtsgrunde Ansprüche zu ßellen vermemen, solchc fo gewch anmelden und rechts^llend darthun soü