SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA C-817S Statut für das Spal- ni Vorschuss - Consoitium des !. allgemeinen Beamten-Vereines der österreichisch - ungarischen Monarchie in Ijaibach, k „registrirte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“. LAIBACH. Im Selbstverläge des Vereines. Drack von Klein & Kovač (Eger). S, h c f t~ '' ** ‘ • S **.-#1 \ Statut für das Spar- und Vorschuss-Consortium des I. allgemeinen Beamten-Vereines der österreicliiscli-ungarischen Monarchie in Laibach, „registrirte Genossenschaft mit hesch'änkter Haftung“. Gegenstand des Unternehmens. §• L Das Spar- und Vorschuss-Consortium des I. allgemeinen Beamten-Vereines der österreichisch - ungarischen Monarchie in Laibach ist eine registrirte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Dasselbe bezweckt, seinen Mitgliedern durch Uebernahme von Ca-pitals-Einlagen (Antheils-Einlagen, Geschäfts-Antheilen) eine Gelegenheit zur fruchtbringenden Anlage ihrer Ersparnisse zu bieten, denselben durch Benützung der Einlagen und des gemeinschaftlichen Credites Vorschüsse unter möglichst billigen Bedingungen zuzu-wenden, und überhaupt die wirthschaftlichen Interessen der Con-sorten zu fördern. Firma, Sitz. §• 2. Die Firma des Consortiums ist: „Spar- und Vorschuss- Consortium des I. allgemeinen Beamten-Vereines der österreichischungarischen Monarchie in Laibach, registrirte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“. Das Consortium hat seinen Sitz in Laibach. Vermögen. §. 3. Das Vermögen des Consortiums besteht aus: a) den Antheils - Einlagen der Consorten ; b) dem ßeservefonde; c) den durch Beschluss des Consortiums zu obigen Zwecken gebildeten sonstigen Eonden. Betriebsmittel. §• 4. Die Betriebsmittel des Consortiums sind : a) das Consortial-Vermögen; b) die verzinslichen Spar - Einlagen ; c) die auf Credit des Consortiums aufgenommenen Darlehen; d) die im Laufe des Betriebsjahres eingegangenen Zinsen und sonstigen Zuflüsse. Antheils - Einlagen — Bildung derselben. §■ 5. Eine Antheils-Einlage beträgt 50 fl. Das Maximum der von einem Consorten zu erwerbenden Antheils - Einlagen wird von der Consortial -Versammlung bestimmt. Die Einzahlung der Antheils - Einlagen kann auf einmal oder in Monatsraten im Minimal-Betrage von 1 fl., jedoch immer nur in vollen Gulden geleistet werden. Die Einzahlung der fälligen Monatsraten muss bis längstens 10. eines jeden Monats erfolgen. Die einmal begonnenen Katenzahlungen dürfen bei Bildung der ersten Antheils - Einlage nicht sistirt, doch können jederzeit höhere Vorauszahlungen geleistet werden. Bleibt ein Consorte bei Bildung der ersten Antheils-Einlage mit mehr als sechs Ratenzahlungen unter Anrechnung von darüber hinausgeleisteten Anticipativ-Zahlungen im Rückstände, so ist derselbe zur Vervollständigung seiner Antheils - Anlage aufzufordern. Erfolgt die Nachzahlung der rückständigen Raten binnen Einem weiteren Monate nicht, so verfallen die bereits geleisteten Einzahlungen dem Reservefonde, und der Consorte wird als ausgetreten betrachtet. In besonders rücksichtswürdigen Fällen kann jedoch der Vorstand eine Fristerstreckung gewähren. Erst nach der Volleinzahlung der ersten Antheils - Einlage kann mit der Bildung einer weiteren begonnen werden. Beitritt. §• 6- Wer dem Consortium beitreten will, muss Mitglied des I. allgemeinen Beamten-Vereines der österreichisch-ungarischen Monarchie sein, und hat seinen Beitritt in einer schriftlichen Erklärung dem Vorstande bekannt zu geben, welcher über die Aufnahme entscheidet, ohne die Gründe der Ablehnung angeben zu müssen. Gegen eine ablehnende Entscheidung steht die Berufung an die Consortial-Versammlung zu. Ein Consorte darf keinem andern Vorschuss - Consortium des Beamten-Vereines angehören. Consortial - Register. lieber sämmtliche Consorten ist ein Register zu führen, in welches der Vor- und Zuname und Stand eines jeden Consorten, der Tag seines Eintrittes und Ausscheidens, die Anzahl der jedem Consorten gehörigen Antheils-Einlagen, sowie die Kündigung derselben einzutragen ist. Austritt. §• 7. Der Austritt aus dem Consortium erfolgt entweder freiwillig oder unfreiwillig. 1. Freiwillig: a) durch Kündigung sämmtlicher Antheils-Einlagen. Diese hat jedoch nur dann Wirksamkeit, wenn mindestens eine Einlage voll eingezahlt ist, und wenn die Kündigung längstens bis zum letzten November des lautenden Geschäftsjahres schriftlich beim Consortial -Vorstande eingebracht wird, der darüber eine Bestätigung zu erfolgen hat; b) durch Uebertragung der Antheils-Einlagen an einen anderen Consorten nach Genehmigung des Consortial-Vorstandes. Der Uebernehmer tritt hiebei in alle Rechte und Pflichten des Cedenten gegenüber dem Consortium ein; c) durch Uebertritt in ein anderes Consortium. Dieser kann nur im Wege der Vereinbarung zwischen den Vorständen der beiden Consortien erfolgen. 2. Unfreiwillig erfolgt der Austritt: a) durch den Tod; l>) durch das Aufhören der Mitgliederschaft des I. allgemeinen Beamten-Vereines der österr.-ungar. Monarchie; c) wenn ein Consorte seinen statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt (§. 13); d) wenn ein Consorte seine Zahlungen ein stellt. Rechte der Consorten. §• 8. Die Rechte der Consorten beginnen mit der ersten Einzahlung auf die Antheils - Einlage. Diese Rechte sind: a) das Stimmrecht, so wie das active und passive Wahlrecht in der Consortial - Versammlung; b) Vorschüsse unter den festgesetzten Bestimmungen zu beanspruchen (§§. 11, 12, 13, 14); c) verzinsliche Spar - Einlagen in die Consortial-Casse zu machen (§.15); d) Dividenden vom Geschäftsgewinne unter den statutarischen Voraussetzungen zu beheben (§. 21); e) an den nach §. 3 c) gebildeten besondern Eonden nach Mass-gabe der dafür getroffenen Bestimmungen Theil zu nehmen; f) bei Auflösung des Consortiums nach erfolgter Liquidirung den im Verhältnisse ihrer Antheils - Einlagen und der Zeit des Erliegens derselben entfallenden Theil am allgemeinen Consortial-Vermögen zu beanspruchen. Pflichten der Consorten. §• 9. Die Consorten sind verpflichtet: a) die Einzahlung mindestens einer Antheils - Einlage zu leisten (§• 5); b) für alle Verbindlichkeiten des Consortiums mit ihren Antheils-Einlagen zu haften, wobei es gleichgiltig ist, ob die Verbindlichkeiten vor dem Eintritte des Einzelnen bereits bestanden haben, oder erst während seiner Mitgliedschaft entstanden sind. Haftung. §• 10. Die Haftung eines Consorten erstreckt sich im Falle eines aus der Jahresbilanz sich ergehenden Verlustes bis zur Höhe, im Falle des Concurses oder der Liquidation bis zum doppelten Betrage seiner Antheils - Einlagen (§. 22). Diese Haftungspflicht währt für die freiwillig oder unfreiwillig ausscheidenden Consorten oder deren Rechtsnachfolger noch durch ein volles Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem das Ausscheiden erfolgt ist, und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten, welche vom Consortium bis zum Ausscheiden des Consorten eingegangen waren. (§§. 76, 77 und 78 des Genossensch. Gesetzes.) Vorschuss - Ertheilung. §• H- Die Vorschüsse werden vom Consortial-Vorstande nur an Consorten über schriftliche Anmeldung und nach Massgahe des vorhandenen Cassastandes ertheilt. Bis zur Höhe der eingezahlten Antheils - Einlagen kann jeder Consorte einen Vorschuss ohne besondere Sicherstellung in Anspruch nehmen. Höhere Vorschüsse werden in der Regel nur gegen genügende Sicherstellung gewährt. Solche Sicherstellung kann geleistet werden: a) durch Uehergabe einer Lebens-Versicherungs-Polizze; b) durch Bürgschaft; c) durch Abtretung von Renten-, Gehalts- und Pensions-Bezügen; d) durch Faustpfänder (Pretiosen, Werthpapiere u. dgh); e) durch Bestellung einer Hypothek. Vorschusshegehren können ohne Motiviruug zurückgewiesen werden und ist gegen eine Abweisung keine Berufung zulässig. §. 12. Die vom Vorstände bewilligten Vorschüsse werden im Allgemeinen in der Reihenfolge ihrer Anmeldung ausgezahlt, wobei jedoch jene Vorschüsse, welche nur bis zur Höhe der eingezahlten Antheils - Einlagen reichen, allen anderen Vorgehen. Jeder Vorschuss kann nur gegen Wechsel oder eine solche Schuldurkunde erfolgt werden, auf Grund deren ein abgekürztes gerichtliches Verfahren zulässig ist. Die zur Sicherstellung von Vorschüssen geforderten Polizzen sind in der Regel bei der Lebensversicherungs-Abtheilung des allgemeinen Beamten -Vereines zu nehmen. Vorschuss Rück Zahlung. §. 13. Die Rückzahlung der Vorschüsse kann entweder auf einen einzigen Termin oder auf Raten vereinbart werden. Erfolgt die Zahlung, wenn auch nur einer einzigen Rate eines schuldigen Vorschusses nicht zur festgesetzten Frist, so ist der Consortial-Vorstand berechtigt, nicht nur den Verlust der Theil-haberschaft für den säumigen Schuldner auszusprechen, sondern auch dessen allfälliges Guthaben an Antheils-Einlagen zur Bedeckung seiner Schuld unbeschadet seiner gesetzlichen Haftung einzuziehen und den nicht bedeckten Betrag sofort gerichtlich einzuklagen. Zinsfuss. §. 14. Die Festsetzung des Zinsfusses für die zu gewährenden Vorschüsse steht der Consortial-Versammlung zu, welche jedoch dem Consortial-Vorstände auf ein Jahr das Recht einräumen kann, in besonderen Fällen unter den festgesetzten Zinsfuss herabzugehen. Die Berechnung der Zinsen für Vorschüsse erfolgt vom Tage ihrer Zuzählung. Darlehen und Spar - Einlagen. §. 15. Zur Vermehrung des Betriebsfondes können Darlehen und Spar-Einlagen und zwar von Consorten und Nichtconsorten bis zur Höhe der faktisch eingezahlten Summe der Antheils-Einlagen aufgenommen werden. Die Urkunden über solche Darlehen und Spar-Einlagen haben auf den Hamen zu lauten. Die Höhe des Zinsfusses der Spar-Einlagen so wie das Aus-mass der Kündigungsfristen bestimmt innerhalb der Beschlüsse der Consortial-Versammlung der Consortial-Vorstand und sind die diesbezüglichen Aenderungen den Consorten bekannt zu geben. Jeder diesfällige Beschluss bezieht sich sowohl auf die bereits eingezahlten, als auch auf die künftig einzuzahlenden Spar-Einlagen. Die Zinsen der Spar-Einlagen werden halbjährig und zwar Ende Juni und Ende December jeden Jahres, jedenfalls aber bei Ausfolgung der Einlagen selbst nachhinein fällig. Erfolgt die Behebung der Zinsen innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Termine nicht, so werden sie als neue Spar-Einlagen behandelt. Cassabestämle. §. 16. Die Art und Weise der Anlage von zeitweilig vorhandenen disponiblen Cassabeständen wird vom Consortial-Vorstände nach den grundsätzlichen Beschlüssen der Consortial - Versammlung festgesetzt. Reservefond. §. 17. Zur Deckung etwaiger Geschäfts-Verluste, welche nicht aus dem Geschäftserträgnisse des Rechnungsjahres gedeckt werden können, ist zunächst der Reservefond des Consortiums bestimmt. Derselbe wird gebildet: a) durch jährliche Reservirung von mindestens 5 % des Reinerträgnisses nach Beschluss der Consortial - Versammlung; b) durch die verfallenen Einlagen (§. 5); c) durch anderweitige Zuflüsse, wie Geschenke, Vermächtnisse etc. Die Dotirung des Reservefondes wird wenigstens so lange fortgesetzt, bis derselbe 10$ der Antheils - Einlagen erreicht hat. Nach Erreichung dieses Betrages steht es der Consortial-Versammlung frei, die weitere Dotirung einzustellen. Im Falle der Auflösung des Consortiums hat die letzte Consortial-Versammlung über die Verwendung des Reservefondes zu beschliessen. Früher ausgeschiedene Consorten haben an den Reservefond, sowie an das sonstige Vermögen des Consortiums keinen Anspruch. Beitrag: zum allgemeinen Fond des Beamten-Vereines. §• 18. Zur Förderung der allgemeinen Zwecke des I. allgemeinen Beamten ^Vereines der österreichisch - ungarischen Monarchie wird aus dem Rein - Erträgnisse des Consortiums ein Beitrag von 2$ an den allgemeinen Fond jenes Vereines geleistet. Rechnungs -Abschluss. §. 19. Mit Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember) ist der Rechnungs-Abschluss zu verfassen und bis längstens 31. Jänner dem Aufsichtsrath mitzutheilen. Der Rechnungs - Abschluss muss enthalten: 1. sämmtliche Einnahmen und Ausgaben innerhalb des letzten Jahres nach den Hauptrubriken'der Buchführung; 2. eine besondere Gewinn- und Verlust-Berechnung; 3. die Bilanz über den Stand des Consortial-Vermögens am Jahresschluss; 4. die Zahl der Consorten, welche zur Zeit des Bilanz-Abschlusses dem Consortium angehört haben, dann der im Laufe des Bilanzjahres eingetretenen und ausgeschiedenen Consorten, sowie die Zahl der beim Bilanz-Abschlüsse bestandenen und der im Laufe des Bilanzjahres zugewachsenen, gekündigten oder zurückgezahlten Antheils - Einlagen. Bilanz. §• 20. In der Bilanz sind aufzuführen: 1. als Passiven: Die Antheils - Einlagen der Consorten, die Consortialschulden (Darlehen, Spar - Einlagen u. s. w.), der Reservefond, der Beitrag zum allgemeinen Eond des allgemeinen Beamten-Vereines und die etwa auf das nächste Jahr im Voraus erhobenen Zinsen. 2. als Activen: Der Werth des Inventars, der Cassabestand im Baaren, die dem Consortium gehörigen Werthpapiere, die etwa auf das nächste Jahr geleisteten Zahlungen, sowie die ausstehenden Forderungen an Vorschüssen u. s. w. Dabei sind etwa unsichere Forderungen nur nach ihrem wahrscheinlichem Werthe aufzuführen, uneinbringliche aber ganz auszuscheiden und abzuschreiben. Der hiernach verbleibende Ueberschuss der Activen bildet den Reingewinn. Reingewinn, Dividende. §• 21. lieber die Verwendung des Reingewinnes entscheidet die Consortial -Versammlung. Der nach Dotirung des Reservefondes des allgemeinen Fondes des Beamten-Vereines der österreichisch - ungarischen Monarchie (§. 17-18) und nach Abzug der übrigen von der Consortial-Versammlung beschlossenen Widmungen verbleibende Ueberschuss wird als Dividende an die Consorten vertheilt. Die Vertheilung geschieht im Verhältniss der auf die An-theils - Einlagen geleisteten Zahlungen und der Dauer des Erliegens derselben während der betreifenden Gebarungsperiode. So lange die erste Antheils-Einlage nicht voll eingezahlt ist, wird die darauf entfallende Dividende nicht ausbezahlt, sondern derselben zugeschrieben. Verluste. §. 22. Im Falle von Verlusten ist der durch den Reservefond und das Jahres-Erträgniss nicht gedeckte Abgang von den Con-sorten im Verhältniss ihrer eingezahlten Antheils - Einlagen zu tragen, und wird von diesen abgeschrieben, wornach dieselben durch Nachzahlung wieder zu ergänzen sind. Insolange eine solche Wiederergänzung noch nicht erfolgt ist, werden die reducirten Antheils-Einlagen den noch nicht voll eingezahlten gleichgehalten (§§. 5, 7) und dürfen daher auch nicht gekündigt werden. §. 23. Sollten im Verlaufe der Gebarungsperiode in Folge von Verlusten die eingezahlten Antheils - Einlagen mit der Hälfte ihres Gesammtbetrages belastet erscheinen, so ist durch den Consortial-Vorstand unverweilt eine Consortial-Versammlung einzuberufen, welche über den ihr zu erstattenden Geschäftsbericht die weiter einzuleitenden Schritte zu beschliessen hat. Verwaltung. §. 24. Die Wirksamkeit des Consortiums nach Innen und aussen wird geregelt, geleitet und überwacht: a) durch die Consortial- (General-) Versammlung, i) durch den Consortial-Vorstand, c) durch den Aufsichtsrath. Consortial-Versammlung. §. 25. Alljährlich ist durch den Consortial-Vorstand eine ordentliche, innerhalb der ersten drei Monate abzuhaltende Consortial -Versammlung einzuberufen, zu welcher die Consorten mindestens acht Tage vorher mit Ilebersendung der Tagesordnung einzuladeu sind. Ausserordentliche Consortial -Versammlungen können je nach Be-dürfniss durch den Vorstand, müssen aber in der gleichen Weise einherufen werden, wenn unter Angabe des Zweckes a) der Aufsichtsrath die Einberufung einer Consortial - Versammlung beschliesst, oder b) wenn ein Viertel der Consorten, insoferne deren Gesammt-zahl 100 nicht erreicht, — oder wenn mindestens 30 Consorten, insoferne deren Gesammtzahl 100 oder mehr beträgt, die Einberufung schriftlich verlangen. Beschlussfähigkeit. §. 26. Die Consortial-Versammlung ist beschlussfähig, wenn in-solange die Anzahl der Consorten nicht mehr als 100 beträgt — y4 derselben, wenn dieselbe mehr als 100 beträgt, wenigstens 30 Consorten persönlich anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit muss binnen 8 Tagen zur Erledigung derselben Tagesordnung eine neue Consortial-Versammlung einberufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Consorten beschlussfähig ist. Von diesen Bestimmungen ausgenommen ist der Fall des §. 38. (Auflösung des Cons.) Zur Beschlussfassung können nur die in der Einberufungskundmachung enthaltenen Gegenstände zugelassen werden; hievon ausgenommen ist jedoch der Beschluss über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Berufung einer ausserordentlichen Consortial-Versammlung. Verhandlungsgegenstände. §. 27. Selbstständige Anträge über Gegenstände, welche in den Wirkungskreis der Consortial-Versammlung gehören, müssen — mindestens von 10 Consorten unterstützt — bis längstens 31. De-cemuer bei dem Consortial-Vorstande schriftlich überreicht worden seien. Später einlangende oder in der Versammlung selbst ein-gebrachte Anträge sind zwar zur Kenntniss zu bringen und ist über die Behandlung derselben eine Debatte zulässig, behufs Zuweisung zur Vorberathung an den Vorstand, den Aufsichtsrath oder einen ad hoc zu bestellenden Ausschuss, jedoch kann über dieselben erst in der nächsten Consortial -Versammlung definitiv Beschluss gefasst werden. Abstimmung. §• 28. Bei allen nicht besonders vorgesehenen Abstimmungen entscheidet die absolute Majorität der anwesenden Consorten. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmung geschieht nach der Wahl des Vorsitzenden entweder durch Erheben der Hände oder Aufstehen von den Sitzen. — Wenn das Resultat zweifelhaft erscheint, hat der Vorsitzende mittelst Namensruf abstimmen zu lassen — dies hat insbesonders jedesmal zu geschehen, wenn es wenigstens 1li der anwesenden Consorten begehren. Die Wahlen des Vorstandes und Aufsichtsrathes werden durch Stimmzettel, andere Wahlen nach Beschluss der Versammlung vorgenommen. Hiebei entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleicheit entscheidet das Loos. Den Consorten steht es frei, behufs Ausübung des Wahlrechtes ihre Stimme mittelst Vollmacht an andere Consorten zu übertragen; jedoch dürfen nicht mehr als 10 Stimmen in einer Person vereinigt werden. Leitung. §. 29. Als Vorsitzender in der Consortial-Versammlung fungirt der Obmann des Vorstandes oder dessen Stellvertreter, welcher die Verhandlungen nach allgemeinen parlamentarischen Regeln zu leiten hat. Die Consortial-Versammlung betraut drei Consorten mit der Verification des Versammlungsprotokolles, und ernennt die erforderliche Anzahl von Scrutatoren für die Wahlacte. Das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll hat die Anzahl der anwesenden Consorten, die gestellten Anträge und die gefassten Be-|chlüsse, sowie als Anhang das Wahlprotokoll zu enthalten. Dasselbe muss längstens binnen 8 Tagen vom Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Obmann des Aufsichtsrathes und den Verifikatoren unterfertigt werden. Wirkungskreis der Consortial-Versammlung. §. 30. In den Wirkungskreis der Consortial-Versammlung gehören: a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrathes und deren Ersatzmänner. b) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Bilanz. c) Abänderung statutarischer Bestimmungen, vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrathes des I. allgem. Beamten-Vereines der österr.-Ungar. Monarchie, jedoch nur mit einer Zweidrittel-Majorität der anwesenden Consorten. d) Die Honorirung von Functionären. e) Die Vertheilung des Geschäftsgewinnes am Jahresschlüsse und Dotirung des Reservefondes. f) Entscheidung über alle gegen die Geschäftsführung und Beschlüsse des Vorstandes und Aufsichtsrathes eingebrachten Beschwerden. (j) Normirung des Maximums der von einem Consorten zu erwerbenden Antheiis-Einlagen. h) Bestimmung des Maximums der Summe der aufzunehmenden Darlehen und Spar - Einlagen innerhalb der im §. 15 festgesetzten Höhe. i) Festsetzung des Zinsfusses für die Vorschüsse, sowie für die Spar - Einlagen, dann der Kündigungsfrist der letzteren. k) Grundsätze über die fruchtbringende Anlage disponibler Cassa-hestände. l) Die Auflösung des Consortiums (§. 38). Consortial -Vorstand. §■ 31. Der Vorstand besteht aus neun von der Consortial-Versammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählter Consorten und constituirt sich alsbald nach der Consortial-Versammlung durch die Wahl eines Obmannes und dessen Stellvertreter. Nach Ablauf eines jeden Jahres scheidet ein Drittheil der Mitglieder des Vorstandes aus, n. z. im 1. und 2. Jahre die durch das Los bestimmten, in jedem folgenden Jahre in der Reihe ihrer Functionsdauer. Die von der Consortial-Versammlung auf die Dauer einest Jahres gewählten drei Ersatzmännei* werden im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes aus dem Vorstande in der Reihenfolge der enthaltenen Stimmen, bei Stimmengleicheit durch Auslosung in den Vorstand einberufen. Die Vorstandsmitglieder werden durch das über die Wahlverhandlung aufgenommene Protokoll der Consortial-Versammlung legitimirt. Die Wahlen des Vorstandes sind sofort beim Handelsgerichte unter Einreichung zweier Copien der Wahlprotokolle durch den Vorstand aiizuzeigen und die schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl heizufügen, wonach sie ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen haben. Firmirung. §• 32. Die Zeichnung der Consortialfirma geschieht dadurch, dass unter die gedruckte oder von wem immer geschriebene Firma des Consortiums der Obmann (oder dessen Stellvertreter) und ein zweites Vorstandsmitglied ihre Namensunterschrift hinzufügen. Wirkungskreis des Vorstandes. §• 33. Der Vorstand hat das Consortium gerichtlich und ausser-gerichtich zu vertreten und wird das Consortium durch die von ihm in seinem Namen geschlossenen Kechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Der Vorstand führt die Geschäfte des Consortiums nach den Bestimmungen des Gesetzes und dieses Statuts selbstständig, insoweit er nicht durch das letztere an die Zustimmung der Consortial-Versammlung gebunden ist (§. 30). Er bestellt die Functionäre und Beamten des Consortiums und hat für eine geordnete Geschäftsgebarung, insbesonders für die richtige Führung des Registers (§. 6) und der Bücher des Consortiums Sorge zu tragen. Die Vorstands-Miglieder, welche in dieser Eigenschaft ausser den Grenzen ihres Auftrages, oder den Vorschriften des Gesetzes oder dieses Statuts entgegen handeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. Geschäfts - Behandlung. §. 34. Die Geschäfte des Vorstandes werden— mit Ausnahme jener, welche nach der Geschäftsinstruction ausdrücklich im currenten Wege erledigt werden können, — in regelmässigen Sitzungen verhandelt. Die Sitzungen des Vorstandes werden wenigstens zweimal im Monate abgehalten. Dieselben sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrathes rechtzeitig eingeladen wurden und wenn wenigstens 1/a der Vorstandsmitglieder, darunter der Obmann oder Obmann-Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag. lieber die Verhandlungen des Vorstandes ist ein Beschluss-Protokoll zu führen. Dasselbe bildet, insoferne es die Bestellung der Functionäre und Beamten enthält, deren Legitimation. Aufsichtsrath. §. 35. Der Aufsichtsrath wird aus fünf dem Vorstande nicht ange-hörigen Consorten gebildet und constituirt sich durch die Wahl eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters, welche die Verhandlungen und Geschäfte des Aufsichtsrathes zu leiten und den Verkehr mit dem Vorstande zu pflegen haben. Bezüglich der zwei Ersatzmännerund deren Einberufung, ebenso bezüglkh der Functionsdauer und der Ergänzungswahlen gelten die gleichen Bestimmungen, wie für den Vorstand (§. 31). Die Sitzungen des Aufsichtsrathes sind beschlussfähig bei Anwesenheit von wenigstens 3 Mitgliedern. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Wirkungskreis des Aufsichtsrathes. §. 36. Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und ist jeder Zeit befugt, zu diesem ßehufe den Sitzungen des Vorstandes mit berathender Stimme beizuwohnen, alle auf die Geschäftsführung bezüglichen Bücher und Schriften einzusehen, die Cassa- und Documentenbestände zu revidiren und bei vorkommenden Unregelmässigkeiten alle zur Sicherung des Consortiums nöthigen Massregeln zu ergreifen. Derselbe kann die Vorstandsmitglieder bis zur Entscheidung der demnächst zu berufenden Consortial-Versammlung suspendiren und wegen einstweiliger Fortführung der Geschäfte die nöthigen Anstalten treffen. Der Aufsichtsrath hat insbesonders die Jahresrechnungen und Bilanzen, durch Vergleichung mit den Büchern und Cassabeständen sowie die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und hierüber der Consortial-Versammlung Bericht zu erstatten. Derselbe ist, wenn es das Interesse des Consortiums erfordert, berechtigt, die Einberufung einer ausserordentlichen Consortial-Versammlung anzuordnen. Ausscliliessung vom Vorstände und Aufsichtsrathe. §• 37. Dem Vorstande können nicht angehören: 1. Functionäre, Beamten und Agenten von Concurrenz-Instituten ; 2. Beamte des I. allgemeinen Beamten-Vereines der österreich.-ungar. Monarchie; 3. Personen, die sich nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Kechte befinden, wegen eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer Uebertretnng aus Gewinnsucht oder gegen die Sittlichkeit sich in Untersuchung befinden oder rechtskräftig verurtheilt sind. Dem Aufsichtsrathe können nicht angehören: 1. Die oben sub 1., 2. und 3. bezeichneten Personen; 2. die Mitglieder des Vorstandes. Auflösung des Consortiums. §• 38. Die Auflösung des Consortiums erfolgt: 1. Durch Beschluss der Consortial-Versammlung; 2. bei Eröffnung des Concurses; 3. durch Verfügung der Verwaltungsbehörde. Durch Beschluss der Consortial-Versammlung kann die Auflösung nur in einer zu diesem Behufe einberufenen ausserordentlichen Consortial-Versammlung in Anwesenheit von mindestens drei Vierttheilen aller Consorten mit einer Mehrheit von zwei Drittheilen der abgegebenen Stimmen beschlossen werde. Liquidation des Consortiums. §. 39. Bezüglich der Liquidation des Consortiums gelten die im Gesetze vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirthschafts - Genossenschaften angeführten Bestimmungen (§. 41 incl. 52 des Gestzes). Kundmachung des Consortiums. §. 40. Alle von dem Consortium ausgehenden Kundmachungen werden durch die „Zeitschrift des I. allgemeinen Beamten-Vereines der österreichisch-ungarischen Monarchie“ veröffentlicht. Registrirung des Consortiums. §■ 41. Dieses Statut, sowie jede spätere Aeuderung au demselben wird in das Genossenscbafts - Register des k. k. Handelsgerichtes in Laibach eingetragen. Als die ersten Vorstands-Mitglieder für das Jahr 1874, welche die Registrirung des Consortiums zu veranlassen hatten, fungirten die Herren: Johann Verderber, k. k. Steuer - Oberinspektor. Anton Svetek, k. k. Finanz-Rechnungsoffizial. Lorenz Skoffitsch, k. k. Landeszahlamts-Controlor. Raimund Pirker, k. k. Landesschul-Inspektor. Josef Twerdy, k. k. Landesregierungs - Offizial. Heinrich Weiglein, k. k. Bezirks-Commissär. Lorenz Haubitz, k. k. Finanz - Rechnungs - Revident. Johann Götz, k. k. Geometer. Gustav Habit, Südbahn - Stationschef, (alle in Laibach). Laibach, am 9. Juli 1875. Haimund Pirker, Obmann, Druck von Klein & Kovač (Eger) in Laibach. blovanska k 6K M C 8173 91010054549 COBISS o r