,r> ^^ Deqotardljche ^^ N Laibacher Zeitung, M ^ ^- Sonabcud den 28. Dezcmber ^799. ^l^ Inländische Begebenheiten. Es istnachstehendeSPatent erschienen: V0ir3rftnz der Zweite 5c. )c. Entbiethen allen und jeden Unseren aetreuen Vasallen,, LandesnmvF)-3 rnundUnterchanen, wasWurde«, Bandes oder Wesen sie seyn, und in Unserem Erzherzogthume Oestreich unter derEns sich saß-oder wohn-h^besinden, auch sonst ttderm^ ni l,ch Unsere K. K. und landet fürstliche, Gnade, und alles Gute, und geben euch hiermit zn vernehmen : Es ist ohnehin bekannt, mit welchen ausserordentlicken Auslagen der gegenwärtige Krieg durch so viele Jahre fortgeführet werden mußte, und wie sehr Wir für das Wohl, und die Sicherheit Unftrcr tr?u-ge-hori'amsten Unterthanen immerhin besorget/ diese durch einen dauer- zu befestigen, Uns sein liessen. Da.aber dieser Endzweck bisher nicht zu erreichen gewesin; so sehen Wir Uns allerdings tiothge'örungen , UnS in den «och weiters erforderlichen Vertheidignn^sstand zu setzen, und . auf die hiczu nothwendigen Mittel "bedacht zu sein, wobei Wir Unser Augenmerk hauptsächlich dahin gerichtet haben, die von Unsern treugehorsamsten Unterthanen zu erwartenden außerordentlichen Veitrage dergestalt zu vertheilen, daß jedermann im Staate^ ohne Ausnahme zu diesen allgemeinen Slaatsbedürfnissen nach dem Verhältnisse seines jährlichen Einkommens, oder Erwerbes einen billigen Beitrag leiste. Zu diesem Enve haben Wir al-lergnadigst beschlossen, statt der bis-Her eingchobenen Kriegssteuer eine Klassensteuer einzuführen, und die zährl. Einkünfte, oder Erwerbe eines jeden Individuums mit einem gewissen Prozent in nachstehender Klassisikazion zu belegen, und zwar: Jährliche Einkünfte mit Proz. i vO Guld. bis ZQO Guld. 2 ^. 301 . . . 5OQ . Z 501 . . . 80Q . Z^ 8ol . . . 120c) . 4 N20I . . . l6<2O . 4^ l6^l, . . . 2UOQ . Z 200 l . . . ZQQ0 .Z^ Z0Qt . . . 5QQ0 . H ! b<^l . . . 6500 . 6^ - (^'i"l . . . 3200 . 7 I0OOI . . . I2QQ0 . 8 l2O
l . . . Z00O<> . Ü0 ZOQ0I . . . 37OQ0 . IO^ Z7O0I . . . 430NO .II 4ZQOI . . . 6c>OO0 . 12 6OOQI . . . 80QQQ . IZ 8QOQI . . . IQO0QO .1.5 IQQQ0I . . .150000 .''17 izQOQi . . und darüber 20 H. 2. Diese hier ausgesetzten Pr?zcn< te hat jeder, was Standes, Würden und Wesens er sey, zu entrichten, und durch eine zureichende Fassion stine jährlichen reinen Einkünfte, und zwar der Adel sul) ü(w nokili, die Geistlichkeit üib tiäs lacerclotali, alleUebrigen suI^ clausula M-ator'ia selbstcn anzugl?» bcn,wl^bei zu bemerken ist,daß mieden jährlichen Einkünften alle jene Zu-fiüsse angegeben werden müssen, die ein oder anderes Individuum nebst seinem Hauptvermögen beziehe: so wird z. V. ein Grundbesitzer, oder einer von seiner Besoldung lebender Beamter, wenn er über dieß noch. Kapitalien besitzet, oder ein anderes Gewerb treibet, nicht Mein den reinen Ertrag von dem besi« ßenden Grund oder der beziehenden ' Besoldung zu satiren haben, sondern er wird auch den jährliche!« Ertrag von den eigenthümlichen Kapitalien, oder sonstigen Erwerb anzusetzen haben. ÜM z. In diese Klassen, welche die ausserordcntliche auf sie ausfallende Steuer nach einem gewissen Prozent zu entrichten haben, gehören alle jene, die ein sicheres bestimmtes jährliches reines Emkom-men gemessen, als Kapitalisten, Staatsbeamte und Privatdicuer, d-rcn fixe Besoldung jährlich ioc> Gulden erreicht, dann diejenigen, welche ihr Einkommen nnt emer beiläufigen Verläßlichkeit a^cben körnen, nämlich Gütcrbefwcr, Kanstcute, Wechsler, Manufaktu-ristcn u. s. w. Was aber 0;c ub-riaen belanget, deren jährlicher Genuß nicht ,°5 Gulden errelch , vder sich schwer bcstunmen laßt, von diesen wird weiters unten die Nede styn. § 4 Wtr gestatten zw^ hierbei' gnädigst, daß von gedachten Einkünften die davon zu rntnch-ttnden landesfürstlichen Steuern und Anlagen, oder Arrha-Abzüge, desgleichen die Interessen der Pas-sivkapitalien und andere oblttgcnde Oiiora, Appanagen, witttbllcke Unterhaltung, nicht aus ngener Wlltkühr abzureichenden Pensionen, Fundenen n. s. w. billigerma -stn abgezogen werden mögen Wn versehen Uns aber zugletck. day Niemand von dem «ach dlesem em-aestandenen Abzüge noch ubrlg Ael-benden zu versteuernden reinen Em-kommen für dm zum eigenen unterhalt für sich und feine Fanulle, auf irgend eine Meise erlorderl,- chen Aufwand, als HausZins, M-terhaltungZder Dienerschaft u, d. gl. noch einen ferneren Aözug zu <'7' chcn sich amnassen werde. §. 5. Minderjährige, noch in der Eltern Brod vdcr Haushaltung stehend? Kinder, die ein eig?n,ö Vermögen, oder sonstige jcihrlicke Einkünfte gemessen, unterliegen gleichfalls in Ansehung dieses ihres eigenthümlichen Vermögens dieser Steuerzahlung, und habcn die Eltern oder Vormünder die dnßfalli-ge Fassion untcr ci.cncr Vcran-wortung für diese b.sonders einzu'? reichen. §. 6. Stifter und Klöster werden gleichfalls dieser Steuer dergestalt unterzogen, daß sie sowohl die Einkünfte der besitzenden Realitäten, als auch die Ertragniß von dcn besitzenden Kapitalien in die einzureichenden Fassionktt anzusetzen haben, wobei ihnen nur gestattet wirds yie zu entrichtende Neligionsfonds-steuer, und für einen jeden ftm Kloster lebenden Geistlichen 200 Gulden abzuziehen. §. 7. Von dieser ausgeschriebenen allgemeinen Steuer wollen Wir die bei Unseren Armeen wirk/ich angestellten Milttarpersonen d?rg>^ statt all.ergnädigst befrcyet wissen, daß diese von ihrer Gage keine Stn?e'r zu entrichten haben: m so , ftrne abcr divfe Militärpcrftn^ i Güter, Kapitalien, oder ftn^ 5 Einkünfte in Unsern Erbla"den beziehen, so sind auch diese jährlichen Einünfte^u fatiren, und nach dem bestimmten Prozent zu versteuern. tz. 8. Die einzureichenden Fassionen sind nach den diesem Vatenle angcschloss nen verschiedenen For-mnlarien, und denselben beygefüg-t n Unterricht, nach welchen sich in allen Stücken genau zu achten ist, zu verfassen, und von den einzelnen Fatenten bey den ortsob-rigkeitlichcn Beamten, und Magistraten einzureichen, welche diese zu sammeln, uud mittelst einer (^on-ü^n^ion an das Kreisamt einzusenden , diese aber an die in Wien niedergesetzte Hofommißion zu befördern haben. In den Städten haben die Hausinhaber die Fassio-ncn von ihren Vestandleuten zu erheben, und sammt den eigenen dem Magistrate des Orts zur weiteren Beförderung an das Kreisamt zu übergeben. In der Stadt Wien hingegen werden diese Fassionen Mlttelst einer (^onliZnaüon von den Hauseigcnthümcrn der niedergesetzten Hof ommißwn zugestellt. Die Güterbcsitzer haben ihre Fassionen für sich selbst unmittelbar bei dem Kreisamte einzureichen, und in solchen nicht allein die reinen Emkünfte von Gütern, sondern auch von Kapitalien oder andern Zuflüssen getreulich anzugeben. Wenn der Gutsbesitzer seinen Aufenthalt auf dem Land) hat, so muß selber auch die'Djenstbothen seines Hauses in die nalmliche Fagott ansetzen ; hat aöer derselbe seinen Aufenthalt in einer Stadt, oder in einer anderen Provinz, so stcht es ihm zwar frey, die Anzeige seiner Hausdicnerschaft, jedoch nur in Ansehung des Gehalts in feinem Wohnorte zu übergeben, doch muß er sich hierüber bey dem Kreisamte, uuter dessen Inrisdikzion das Gut liegt, ausweisen: Dienstleute aber, wel-He nebst lhrerBesoldung noch einen Erwerb, oder andere Zuflüsse haben, müssen in Ansehung derselben die vorschristmäßigc Fasston bey dem Eigenthümer des Hauses, das sie bewohnen, einreichen. Jene Gü-terbesitzcr hingegen, w?lche in mehreren Kreisen, oder gar in mehreren Provinzen begütert sind, haben die Fassionen ihrer Einkünfte von allen Gütern mit ihrer nahmentlichen Benennung nur in einem Lande einzureichen, in andern Provinzen und Kreisen aber sich lediglich auszuweisen, daß sie die Einkünfte dieses Guts in der dort eingereichten Fassion aufgeführt haben. Die Militärpersonen, so weit solche Gu-tcrbesitzcr sind, unterliegen der nähmlichen Anordnnng, und müssen die Fassioncn bey dem Krcisamts einreichen. In so ferne sie aber nebst der Gage und den Einkünften von liegenden Gütern noch andere Zuflüsse besitzen, ist sowohl darüber, als über ihre Hausdienerschaft bey ihrer Militärbehörde die Fassion einzureichen, und von dieser an die in Unserer Residenzstadt Wiett aufgestellte Hostonnnissiott z einzusenden. '- ! §. 9. Diese Fassioncn sin'ö von ? de-! Guf'erbcsiyern, Seaatsb.'amten, ^ Kavitaliften, längstens bis Ende ^ Januar 1800, von den UebriZcn aber'bis 15. Februar bey den Orts? odrigkciten, Magistraten, Kreis-ämtern einzureichen, und von die-stn ohne Verzug an die in Wien niedcrgeseyte Hostommißion zu befördern, so wie a«lch die hiesigen Hausinhabcr «n eben dieser Zcit-ftlst die Fassionsvcrzcichnisse an gedachte Hofommißion abzugeben haben. ^. io. Zur Entrichtung dieser Klassensteuer sind folgende Termine festgesetzt, als der 15. März, der 15. Iuniusund der 15. September, in welchen drey Terminen der ausfallende Steucrbetrag in gleichen Raten zu entrichten kömmt: nur die kleineren Beträge von Dienstbothen, und jenen, welche nach keinen bestimmten Prozent zu bezahlen haben, sind auf einmahl, und zwar btsi. Julius zu entrichten, welche das Familienhaupt einzuhcbcn und abzuführen hat. Die Adjustirung dcr em-gcreichten Fassionen ist nicht abzuwarten, da der nack erfolgter M,u-stirung sich etwann ergebende Nachtrag oder Ersatz auch in der Folge ausgeglichen werden kann. tz. i l. Diese Steuer wird aufdem Lande von den Ortsobrigkeiten und Magistraten kollektirt, und in den ^. fcstgcfttzten Tcrliiin^j andas st.mdi- ^ sche Obereimlehmeramt abgefnhrl, ^ und von diesen an die in Wien bc- ^ stimmte Klasscnsteuerkasse überg^b^n; l in der Eradt Wien habi n die cinzel- ^ nen.Zahlungen bey gedachter Klassensteuerkasse zu geschehen. §. 12. Obschon Wir vorhinein überzeugt sind, dasi unstre getreuen Unterthanen und LandcsiusaAn, welche schon vielfältige löbliche Beweise ihrer Anhänglichkeit und wahrcn Patriotismus im gegenwärtigen Kriege so deutlich bezeuget haben, sich gewiß becifern werden, die Fassionen nicht allein zu gehöriger Zcit, sondern auch mit gehöriger Richtigkeit und Genauigkeit einzureichen , so wollen Wir doch für die uuvermmhcten Fälle dcs Gegentheils Nachstehendes festgesetzt und verordnet haben. 9) Jener, der mit Einreichung der Fassion aus Porsa«, odcr Nachläßigkcit nicht pünktlich ein-hält, unterliegt der Strafe des doppelten Betrages der auf chn ausfallenden Klassensteuer. b) Jener hingegen dcr soine Einkünfte in der Fassion unrichtig angicbt, oder durch unrichtige in diesem Patente nicht ausdrücklich gestattete Abzüge seine Steuer zu vermindern sucht, unterliegt der Strafe des vierfache» Betrages von dem zu gering angegebenen oder verschwiegenen Theile seiner Einkünfte. c) Der 5 welHsr eine ^in Anse-§«ng der Anzahl der Personen unrichtige Fassion einreicht, soll'für jede« nicht angesetzten Kopf d?n doppelten Betrags entrichten. Endlich 6) werden diejenigen, welche in der Abfuhr dieser Steuer sich nachläßig bezeigen, und in den bestimmten Zahlungsterminen gar nichts, oder nur einen Theil ab-^ führen, mit dcm zweyfachen Betrage des Rückstandes bestrafet wer-Hcn. Auf diese Art haben daher sämmtliche Inuwohner des Erz-herzogthums Oesterreich unter der Enns, welche ein sicheres Einkommen von wenigstens loo Gulden jährlich beziehen, ihre Fassionen einzureichen , und die nach dcm sie betreffenden Prozent ausfallenden Klassensteuer zu entrichten. §. 13. Die Rustikalkontribuenten hingegen, welche ohnehin mit anderen basten bclegct sind, wollen Wir von dcrFatirung allergnädlgst entledigen, sie haben aber statt der bisher bezahl-ren Kricgssteuer pr. ZO Prozent von der Steuer, vom n. Nov. 1799 nur ii) Prozent von der aufsic ausfallenden jährlichen Kontribution no-ininä dieftr Klassensteuer zu entrichten; wobey jene, welche nebst ihren Wirtschaften auch noch Aktivkapitalien besitzen, »n Anfthmig derselben nach der obncrwahntcn Vorschrift die Fasson einzureichsn, und davon die klassenmäßige Steuer zu zahlen A haltt u scyn syllen^. §. 14. Aus dem Vorgehenden ist zu entnehmen, daß die zu dcm Kriegsbedürfnisse erforderliche Klassensteuer für alle jene ausgcmittelt sey ^welche ihr jährlich rcmes Einkommen von loo Gulden nnd darüber auszuweisen vermögen. -Da aber Unsere allergnädigste Absichtdahin gcht ^ d^ß zu den ausserordentlicken Lasten des gegenwärtigen Krieges welcher auf das Wohl eines joden einzelne« dcu unmittelbaren Einsiuß nimmt, jeder Einzelne imVerhältnisse seiner Kräfte beytrage, und mehrere Klaf-^ sen der Menschen in dcm Staate vorgefunden werden, deren Nahrungserwerb unsicher nnd zweifelhaft , und sich überhaupt nicht mit Sicherheit auf eine» gewiffcn jährlichen Ertrag ausmitteln läßt, so,, haben Wir gnädigst beschlossen, daß dicse nach einer eigenen Art dcrKlaßi-fikation zn gegenwärtiger Klassensteuer beyzutragen haben. Unter diese Klassen der Menschen werd?« gezählt: kleinere Kausseute, Krämer, bürgrrl. Profeßionisten und andere Gewerbs-leute; Dienstbothln, welche um dis Kost, und einen geringen loo Gul^ den nicht erreichenden Lohn dienen«? und jene Leute, die ihren Nahrungö-erwerb durch dcu Taglohn gewinnen« Bey dieser Klasse der Mcnschen giebt die Lage deS Wohnortes, und verschiedene andere Zufalle eine mehrere Leichtigkeit oder Veschwerniß in dem Nahrungserwcrb, welcher nicht anders als durch eme zweckmäßige Klassifikation in ein gehöriges Ver-^ hältniß gebracht werden kann. in An- ! scßuug dcr Gcwcrbslcute eine drey- ! fache Klassisikazion bcstimml haben, n?elche wiederum «ach den Verhältnissen der Hauptstadt, de^ grösseren Provinzialstädte, und des stachen Landes untergetheilt werden könne. §. i5. Unter die,erste Klasse gehören die einträglichen Gewerbe, welche zedennoch nachdem Vermögensvcr-haltnisse eines jeden Einzelnen eiuen minderen oder höheren Ertrag geben , daher auch bjlligermafsen eine eigene KlassWaZion vcrdiencn, und deswegen werden in dieser Klasscsol-gcnde Abstufungen festgesetzt. Für die Hauptstadt Wien werden iu der ersten Klaffe zo, in der zwey" .^n 2O, in dcr dritten loGuldcn; m den Kreis - und grösseren Provin-zialstäd^», ,n 0er ersten Xlaffe 20 , in der zweiten 10, in dcr dritten 5 Gulden; auf dem flachen Lande, in der ersten Klasse io, in dcr zweyten Z, iu der dritten 3 Gulden zu entrichten seyn. tz. 17. Zur zweyten Hauptklasse gehören die minder beträchtlichen Gewerbe und für diese werden in der Hauptstadt Wien in der erstell Klasse 20, in dcr zweyten io, in dcr dritte«5Guldcn; in denKreis-und grö-ßcrn Provinzialstädten in dcr ersten Klasse iO, in der zweyten 5, in dcr dritten 3 Gulden; auf dem stachen Lande, in dcr ersten Klasse 5, in der zweyten 3, in der dritten 1 Guld. Zo Kr. zu entrichten seyn. §. ^3. In die dritte Hauptklaffe gehören ringer Vctrachtlichkcit, und dieselben in dcr Hauptstadt Wien in der ersten Klasse io, in der zweyten 5, in dcr dritten 3 Gulden; in de« Kreis-und grössern Provinzialstädten , in der ersten Klasse 5, in der zweyten 3, in der dritten 2.Gulden; auf dem stachen Lande, in derersten Klasse 3, in der zweyten 2, in der dritten 1 Gulden zn entrichten, ^ §. 19. Zur Bestimmung, unter welche Gattung der Gewerbsleute, l und unter welche Klasse ein jedes > Individuum zu fetzen fty, wird in den Städten dcr Magistrat, und auf dem Lande die Ortsobrigkeit diese Individuen nahmentlich vorfordern, ihre Erklärung abfordern, und diese sodann mit Zuziehung des Versteh-. erS des Mittels , der Innungen oder Zültfte «ach allen Umständen genau zu prüfen haben, und unter eigener Dafürhaftung, dann unter dcr oben ausgesetzten Strafe die Sorge zu tragen haben, daß nicht allein kein Individuum dieser Art ausgelassen, sondern auch ein jeder in die gehörig ausgemessene Klasse gesetzt werde. tz. 20. Die geringeren Dienstbo, then, welche nebst dcr Kost um einen geringere» ioo Guld. nicht erreichenden Lohn dienen, werden gleichfalls in verschiedene Klassen gethci-let, und haben iene, welch? bey ansehnlicheren Privaten, Vürg?rs-unö anderen Gewerbsleutcn dienen 1 G. ZQ. Kr., die anderen 1 Guld., je-» ne hingegen, die bey Bauern oder » minderen Klassen im Dienste stehen; .die Knechte zo, und die Mägde 15 Kreuyer zn entrichten. Wobey zu bemerken ist, daß beyden mindircu, und vorzüglich bey dem Bauernstände ein Kind, wen» es auch im vaterlichen Hause nock unt^rh^ten wird , wenn es, das 15t? Jahr angetreten hat, als ein Dienstdoth zu bchan-de-ln, und mit 30 danu respektwe 13 Kr. zu belegen sey. §. 21. Jene die mit eigcnerHandar-deit und dem Taglohne sich ernähren, wozu die Häusler, Ausgedingleute, und eigentliche Taglöhmr gehören, haben , wenn sie ein eigenes Wohnhaus besiyen, jährlich i Gulden, wenn sie in der Herberge wohnen, zo K'reutzer zu entrichten. ! §.. 22. Zur Einbringung dillser Anzeigen wird der Termin bis 15. Hornung i8oc> festgesetzt. ?. 23. Von dieser im gegenwärtigen Patente ausgesetzten Klassensteuer wird Niemand ausgenommen, als diejenigen , die in Spitälern un-jcrhaltcn werden, und andere Preßhafte, lediglich durch Allmosen sich nährende Personen, welch? sich auf irgend eine Art etwas zn verdienen gänzlich ausser Stande sind, und dieß-salls ein Attestatum jhrcS Seelsorgers vorzuweisen haben; desgleichen wol n wir aus besonderer Gnade «lle Patentalinvaliden, in so ferne fie nicht in einen ordentlichen mit Gehalt verbunden Dienst eingetreten, sind, ft wie die Witwen dcr in dem gegenwartigen Kriege vordem Fein-! de gebliebenen Unteroffizier und Gemeinen von Entrichtung der Klassensteuer gänzlich loszählen. Gegcben. :c. Wien dcn 1 November 1799. Böhmen. Von den Rußisch-Kai-scrl. Truppen, welche in zwey K?-lonen, eine von dem Generale No-senderg, die andere von dcm Geuc-rale Derfcldcn geführt, durch Böhmen, Mähren und die beiden Galizict?, nach Rußland zurückkehren, ist die erste Abtheilung dcr ersteren Kolonne, am 14. d. M. in Prag eingetroffen, wo auch am 16., ,8. und 20 die weiteren Abtheilung"» crwar-tet wurden. Der zum Fl"chr»mgs -Kommissar ernannte Gubennairath, Graf Philipp v. Kottowart - Kra-kowsky, war dieftr Kolonne bis Keut-sche, an dcr Grenze Böhmens, entgegen gegangen. Der Führungskommissar der zweyten Kollonne, der Gubernialrath, Wenzel Reisky, Freyherr v. Dubnitz , ist zur Uebernahme derselben , am 15., über Vud-weis, nach Kaplitz, abgereiset. Am 13. Nachmittags trafen Se. Kais. Hoh. der Großfürst Konstantin, in Prag ein, und setzten am folgenden Tage, die Reise über Vrünn fort. Schon am 14waren dieRußisch-kaiserl. Generale, Fürst Vograzion und Graf Kamenskoi, mit verschiedenen Rußzfch-Kaiserl. Stabsoffizieren und Adjutanten, auf ihrer Rucks kehr nach Rußland in Prag angekommen.