dlsche r,«ee sich anschickte, m E'lmärsche»zu. »ückzukedlen, ahmte « sogle:« diese Vewe. !3ng nach. und kehrte alc^falU» in E.lmH,-sche3 mil allen uuler seinen Befehlen stehenden Hruppen nach Dänemark z"ück D.eser Malsch »urde mit aNen möglichen Vorsichlsmaßregeln bewerkstelligt. Die Truppen hallen währen» ihres Marsches die Bajonette aufgepflanzt, und des RachlS ftell. len tte Pilele und Vorposten auS, alS wenn ße sich i" Kindes Land befanden. Man hat. le selbst M'lhe den Kommandanten zu bewe. gen, wahrend seine Truppen in Bremen Rast. tag hielten, l« «laude«, seme Caoallerie «usserhalb der Sladt in Qua.ller zu legen, ^ede schwedische Militär. Person, welche durH Zufall auf eine Dan-sche Kolonne stieß, wurde Ingchallen und untersucht, ehe sie ihren Weg sorlsetzen konnte. Ä.:f diese Arth. ^D Wechsel - kours in Wie» HM 2». IUNY lZl4. '"Ughvurg, cm».'. Gulden^ 220 2/3 2 M»W konventionsmünle pr. Eto. 229. Intelligenz-Blatt zur Laibacher Zeitung. Nw. 51. Vermischte Anzeigen: N ach r i ch t. (r) cm.ü'el W lc,uii5, Hi'tfabrikanc aui Gräch, gibt sich die Ehre einen hochzu. ^.'^ d n P i likmn bekamn zu mache.,, daß gegenwärtige Marttzeic nber m der 5"^ Nro l. 5^üte, von aUen G«ttm,gen und der femste« Qualität, um bllltge Preise zu haben sind. - ___________- °" ^" Silberarbelterb Gerechtsame (2) N m Gräh auf mekrers Jahre m Pacht zu verg.ben, weßwegcn man sich an dle Katarina Aabitfch in Grah :n der Pojtgasse wohnend, zu verwenden hat. ^^^_^_^_ , " Licltations - Anzeige. ' (2) ^amttaa ^en"2. des kommenden Mona« Iuly l. I. werden im Hause Nr. 2ir^ in 5er5errenaasse zu ebener Erdä aus freyer Hand verschiedene Effekten und Ein. von 9 bis lg, und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr, Bettstätten, Bettgewand,Spiegel, Tische,Käsren, Schrei »ulcs unl/mehr andere Gegenstände gegen gleich baare Bezahlung Versteigerung«, »eise zindangegehen werden^ w^u hkmil Kaufiusttge vorgeladen ßnd. M> Chyrurglsche Gerechtsame Wsst aus freyer Hand hindanzugeben. Liebhaber belieben sich des Weltern wegen km MZeitungskomploir zu melden. Lciibach den ig. Iuny ,314. M FeUbietvngS - Edltt. (Z) Von dem l. k. Vzluwtl Regiments.Gericht wird hiemtt bekannt gemacht: Es sey aus Ansuchen des ^nälkg8 ^ostick 8ietH in die Feilbielu^g der iu diesem Vleglmenls Nr. an den Fluß >liesnic2ö, in einei Ealfn der l4l< September, endlich für den Zte«, der yle Ocloder l. I. mit dem Bejahe hrstimmt wer. »rn, daß, nxnn diese-2 «Mühlen weder b« dem «stcn noch bei dem 2len Termine um die Schätzung oder darüber an Mann gebracht werden könnten, es bei dem Zlen auch unter der Schöpung verkauft w«ldcn würde, so haden alle diejenigen, «vclche diese 2 Wühlen an stch zu bringen gedenken, an den gedachten Tagen Vormittag um ,0 Uhr früh in der Szluin« VtegimrnlsgelichlSranzley zu erscheinen «nd lhre Anbsthe zu Plvtokoll zu geben. Diese 2 Müolen und zwar die erste hat 7 Gänae das Gebäude ist von sol'den Nasniale 't Sleck hoch. Die 2le hat 6 Gälige eben von soliden Material? gebauet, beide Wühlen Hno mit den nöthigen Wohnzimmern und Kuchel verschen, dabe^ blsindel sich noch eine , StvH hohe gemauerte Wohnung mit 2 Zimmer einen Kuchel und 2 KcUer, , gemauerter Slall «uf 20 Stück Vieh, ein auf gemauerte« Pfrilery gebauter Schweinstilll auf ^u Stück un> bei dem Eingang der Mühle ist eine gemauerte und gewölbte Brücke. Die BedingMe des zu zahlenden KauMillingS köunen in d« genannten Kanzlep eingesehen wttden. Karlstadt deu ,4. Iunp iö»4. Pr. f. t. Tzluiner»Regiments »Gericht. — ,».. ., ^», Bekanntmachung (Z) Von ber k. k. provisorischen Vallral.GesMn.sldnnmstration zu Laib^ch ist wieder ie» in Wien seßhaften Hant'lsmann Gottlieb Daniel Wetzet unter tem io. May «8^4- z- Z« »27Z/4V. <^. folgendes Versalls «Erkenntniß geschöpset worden. Da derselbe nach dem von Triester Ha»ptzollamre einbegleitettn Untersuchungs»Protokolle öes k. k. Gränzzollamtts Optschina eingestanden hat den mitgefühlten Cambrique oder Perca« mcht angemeldet zu haben; so wird derselbe Kraft der Zollpatems Absätzen de anno »788. 5. 'Z, 86, und lQ2, sammt dessen Schätzungswerthe per Z4 fi. Z2 kr. hiemit als verfallen erkennt. Jedoch, wird demselben frcygesiellt in Zeit vv» 84 Tagen a die der Nazions Zustellung entweder den Weg der Gnade unmittelbar bey dieser «bministratisn emiuschlageu yder sber im Rechtswege den k. k Fiskus aufzulodern. Dieses wieder den Göttlich Daniel Wetzet geschöpfte Verfalls «Erkenntniß wirb bemsel-hen hiemit zu dem Ende bekannt gemacht, d«ß er selbes in Zeit von drey Monathen vom Tage der gegenwärtigen Kundmachung gerechnet Hm so gewisser bey dem k. k. Hauptzollamte zu Triest erheben solle, als er nach fruchtlosen Verlauf dieser Zeirsrist nicht mehr gehöret tverden wird. K. K. Hauptzollamt. Laibach am 20. Iuny »314. Na ch r i ch t. Das in der Wiener Hofzeitung auf Subscnptwn angekündigte Denkbuch fur Fürst und Vaterland, welches eine genaue Beschreibung, alleren der Monarchie statt gehabten Friedens und Freudenfeste, Beleuchtungen, und den dabey vorkommenden Sinnbildern, Inschriften ,«-. enthalten wird, gibt Unterfertigtem Gelegenheit, in hiesigen Gegenden mit Beseitigung alles Gewinns die Subskription zu eröffnen; dft der Preis noch nicht bestmnnt werde» kann. MHgen sich eiy hoher Mcl, die k. k. Hrn. Beamten, und die D.'wohn?r der Stadt und des ^and^M zahlreich vo.merken lassen, da der Ertrag dieser Uncernehmung ganz zur Unter-^ ftiitzung der bey Kulm und Töpliz durch den Krieg verunglücken Einwohner gewidmet ist. __________________ ______Wilhelm Heinrich Korn.____ Gerichtliche Versteigerung eines Hau>cS nrbst der iazu gcyörigen Halden Hübe. (3) DicseS HauS und halbe Hübe ist zu Safniz Mairie Altlaak. Canlon Laak, 2)istsist kaibach sud Nr. 57. gelege», ohne Schild und wild vsm ?iim.us und 3^e1la IeUen2 «ls Eigenthum benutzet. Es wurde denen Ehelenlen ?iilnu« und 3pe,Na 3ellen?i durch den Akt deS Huissier Herrn Joseph Vamassa den 6. May d. I. auf «nstchen des Üw8iu3 ^856nka Grundbe» ßyer und wohnhaft zu Ehtengrlwen 3lr. 6. obiger Malrie und Canl»n im Beschlag genehmen« Eine Abschrift deS Beschlagneh«ungs . NkleS ist t»km Gerichlsschreiber des FriedenSge« nchts von Laak^, und eine andere dem Herrn Demschcr ersten 3ld)untlen der Mairie Altlaak, Mitgetheilt worden. Diese Beschlagnehmung «urde auf der Hypotheken, Kammer zu taibach den io. Nay Retzisier ,. Nro. 30. so »ie auch auf der Kanzley d--------- ^m Nahmen der Allerheiligsien Dreyeinigkeit! ^e. Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, und Höchstders Alliirten eines Theiles, und Se. Majestät der König von Frankreich und Navarra andern Theils; beseelt von gleichem Verlangen, den Erschütterungen Europas und den Leiden der Völker ourch binen gründlichen, auf eine billige Verttzeilung der Macht gebauten, und in seinen Bedingungen die Bürgschaft fester Dauer darbiethenden Frieden, em Ziel zu seyen, haben sich «m so mehr, als Ss. Majestät der Kaiftr von Oesterreich und Höchstosro Alliirte gegenwärtig, nachdem Frankreich unter die vaterliche Regierung seitter Köüige zurückgekehrt ist, uno dadurch Europa ein Unterpfand ber Sicherheit und Festigkeit seines Systems gegeben hat, auf die Bedmgungen uno Garantten, welche sie von diesem Staate unter dessen voriger Regierung zü fordern gezwungen waren, Verzicht leisten können, entschlossen, Bevollmächtigte zur Unterhandlung, Festsetzung und Abschiie-ßung eines Friedens- und Frmndschafts-Traktats zu ernennen, und zu dem Ende ernannt: Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich j König von Ungarn und Böhmen, den Hecm Clemens Wenzel Lothar , Fürsten von Mettermch - Winneburg - Ochsechiusen , Retter V?s goldenen Vließes > Großkreuz des St. Stephans - Ordens, Gropadler der Ehlenlegion, Ritter Vsr russischen Orden von St. Andreas, St. Alexander Newsky, und St. Anna der ersten Classe; Großkreutz des Preußischen schwarzen und rothen Adlerordens, Großkreuz des Nürzburalschön St. Joseph, des Bayerischen St. Hubertus, und des Würtembergi^chen goldenm Aolers, und mehrerer anderer Orden j Sr^ kaiserlichen Majestät Kämmerer, wirklichen geheimen Rath, Staatsund Conferenz- Minister, und Minister der auswärtigen Angelegenheiten; und den Herrn Johann Philipp Grafen von Stadion Tannhausen und Warthausen > Ritter des goldenen Vließes, G^ß-kreuz des St. Stephans-Ordens, Ritter der Russischen Orden von St. Andreas, St. Alexmr-der-Newsky/ und St. Anna der ersten Classe; Großkreuz dss Preußischen sclMzen und rothea Adler- Ordens, Sr. kaiserl. Majestät Kämmerer, wirklichen geheimen Rath, Staats- und Cpn-serenz - Minister; Und Se. Majestät der König von Frankreich und Navarra, den Herrn Carl Moritz Talleye rand- Perigord, Fürsten von Bencvent, Großadler der Ehrenlegion, Großkreuz de» Oesterreichischen Leopold-> Ritter des Russischen St. Andreas-, und des Preußischen schnMzen -,nd ^o:hm Mer- Ordsns ^ Sr. Majestät Ministerund Staatssekretärdsr auswarttgen Angetlgenheiten; Welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und richtig befunden, aber nachstehende Artikel sich Vereiniget haben: I. Es soll vom heutigen Tage an Frieds und Freundschaft zwischen Sv. Maiestät dem Kaiser Von Oesterreich , und Hochdero Alliirten eines Thales , und Sr. Majestät dem Könige von Franke ijeich und Navarra andern Theils, wie auch deren Erbett und Nachfolgern, und wechselseitigen Staaten und Unterthanen auf beständige Zeiten obwalten. Die höhen contrahirenden Mächn werden eifrig bemüht seyn, nicht allem untcr einander j sondern auch, soviel in ihrer Mächt steht, zwischen sämmtlichen Europäischen Staaten die für die allgemeine Ruhe so nothwendige Eintracht zü erhalten. II. Das Königreich Frankreich bleibt im vollen Besitz der Gränze, welche es am i. Januar 1792 gehabt hat. Es erhält ausserdem einen Zuwachs an Gebieth innerhalb der durch den folgenden Artikel bestimmten Demarcations-Linie. ^ lls« Auf der Seite von Belgien , Deutschland und Italien, wir5 die alte Gränze, so wie si? am 1. Januar 1792 ösständ> von der Nordsee zwischen Dunkirchen und Nieuport> bis an oa^ jNitte'lländische Meer zwischen Cagnes und Nizza mii folgenden Berichtigungen wieder hergestckt: 1 Im Departement von Iemapves bleiben die Eantons von Dour, Merdes - le - Chateau, Beaumont und Chimay, bey Frankreich: die Demarcatiöns-Linie geht da, wo sie den Canton von Dour berührt, zwischen diesem und den Cantons von Boussu und Pät^rage / und weiterhin iwMen dem von Merdes - le - Chateau und denen von Binch und Thuin. 2 ^m Departement der Gambre und Maas behält Frankreich die Catttons von Walcourtt ^hlorennes Beauraing und Gedinne; die Gränze wird , wenn sie diests Departement berührt, der Linie folgen, welche die gedachten Catttons von dem Departement von Iemappes und dem Ueber-roste des Departements der Sambre und Maas trennt. ^ , <^ 3. Im Departement der Mosel wird die neue Gränze da, wo sie sich von der alten absondert, durch eine Linie gebildet, die von Perle bis Fremersdorf läuft, und durch eine andere, welche Ven 'Canton Tholey von dem Ueberrest des Departements der Mosel scheider. 4. Im Departement Ver Saar behält Frankreich die Cantons von Saarvruck und Arneval / wi«l auch den Theil des Cantons-von Lebäch,- der mittäglich von einer Linie liegt, welche längs der Gränzen der Dörfer Herchenbach, Ueberhofen, Hilsbach und Hall, (die außerhalb der französischen Gränze bleiben) bis an dm Punkt läuft, wo ohnweit Querselle (welchesbey Frankreich bleibt) die Linie, welche die Cantons von Arneval und Ottweiler scheidet, die erreicht/ welcke Arneval von Lebach trennt. Die Gränze wird auf dieser Seite durch die eben beschriebene Lime^ ünd weiterhin durch die, welche den Canton Artteval vom Cantott Bliescastel trennt, gebildet. 5. Da die Festung Landau vor deni Jahre 1792 einen isolirten Punct in Deutschtand bilvse te, so behält Frankreich jenseits seiner altett Gränze einen Theil der Departements vom^Donmrs-berge und Nieder - Rhein, um diese Festung und ihren Bezirk mit dsm übrigen französischen Gebieth zu verbinden. Die neue Gränze geht von dem Puncte ab,^wo nahe bey Qver-Steinbäch (welches außerhalb der Gränze Frankreichs bleibt) die Gränze zwischen dem Departement der Mosel und dem des Donnersberges, das Departement des Nieder- Rheins berührt / folgt der Mie/ welche die Cantons von Weissen'burg und Bergzabern (6uf der Seite bW Grsnkknch) von M Eantons Pirmasens, Dahn undAnnweiler (auf der Seite von Deutschland) trennt, bis aufdeu Punct, wo diese Demarcation nahe bey dem Dorft Vollmersheim den alten Bezirk der Festung Landau berührt. Von diesem Bezirke, der so bleibt, w:e er im Jahre 1792 war, folgt d^e neue Gränze dem Arm der Queich, welcher, nachdem er diesen Bezirk bey Queichheim (welches Franke reich verbleibt) verlassen hat, ohnweit der (ebenfalls zu Frankreich gehörenden) Dörfer Merlen-heim, Knittelsheim und Belheim, bis an den Rhein stießt, der von da an die Gränze zwischen Frankreich und Deutschland ausmacht. In Ansehung des Rheins wird die Gränze durch den Thalweg bestimmt, so jedoch, daß die Veränderungen, welche sich künstig im Laufe dieses Flusses zutragen können, auf den Besitz der darin liegenden Inseln keinen weitern Emfiuß haben. Der Besitzstand dieser Inseln wird so, wie, er sich zur Zeit der Unterzeichnung des Limeviller Friedens verhielr, wieder hergestellet. 6. Im Departement des Donbs wird die Gränze dahin berichtiget, daß sie oberhalb la Ranconniere, otznweit Locle anfängt, und dann an dem Rücken des Jura, zwischen le Cerncur-Peqnignot und dcm Dorfe Fontenelles, bis zu einer, ungefähr sieben oder acht Tausend. Fuß in Nordwesten des Dorfes la Brevine gelegenen Spitze des Jura fortläuft, von. wo sie wieder in die alte Gränze fällt. 7. In dem Departement des Leman bleiben die Gränzen zwischen dem Französischen Gebiethe, dem Waadt-Lande, und den verschiedenm Discritten des Gebieths der Republik Genf (die einen Theil der Schweiz ausmc?cs>en wird) dieselben, die vor der Vereinigung Genfs mit Frankreich bestanden; hingegen der Canton von Ara"kreich verbleibenden Ortschafton Seftguin, Laconer und Seseneuve fortläuft), der Canwn von Reigai^- (mit Anönahme des Theils ostwärts von einer Linie, welche an den Gränzen der außo.halb schasten Müraz, Bussy, Pers und Cornier fortläuft) und der Canwn von la R"ch: (mit Ausnahme der Ortschaften la Röche und Arma::c>y und ihrer ,'oez:.?e) bleiben mtt Frankreich verbuk den. Die Lnnd?sgrän>;e wird durch die Gränzen dieser verschiedenen Cantons, und durch die Lk-nisn , welche die bey Frankreich verbleibenden Anthnle derselben von den übrigen sche.den, g?b ldet. 8. Im Departement des Mont-Vlanc erhält Frankreich die Unter-Präftctur von Chambery, (mit Ausschluß der Cantons von l'Hopital, St. Pierre d'Albigny, la Rosette und Mottme-liant) und die Unter-Präfectur von Annecy, (mit Ausschluß des Theils des Cantons von Fa-derges, der im Osten einer Linie liegt, die zwischen Ourechaise und Marlens auf Französischer, und Marthod und Ugine auf der andern Seite läuft, und dann dem Nuck.n des Gevürc^s bis an die Gränze des Cantons von Thones folgt.) Diese Linie bildet mit dcr Gcänze der obixmeldeten Cantons auf dieser Seite die neue Landes-Gränze. Die Gränzen in den Pyrenäen blüden, so wie sie zwischen den beyden Königreichen Frankreich und Spanien am 1. Januar 17)2 bestanden, und es soll sofort eine Commission von be^ den Kronen zur definitiven Festsetzung derselben ernannt werden. Frankreich leistet auf alle und jede Gcuveränitäts- Oberherrschaft-und Eigenthumsrechte in den außer der hier beschrieben n Gränze liegenden Ländern, Distnctcn, Srädten und Ortschaften Verzicht. Das Fürstenthmn Monaco wird jedoch wieder in dieselben Verhältnisse gesetzt, in welchem es sich vor dem 1. Ianwr 1792 befand. Die verbündeten Hose versichern Frankreich den Besitz des Fürstenthmns Avignon, der Graf- ^ schaft Venaissm, der Grafschaft Mümpelgard und aller in der oben beschriebenen Gränze einge- k schlossenen, ehemals zu Deutschland gehörigen Gebiethe, sie mögen nun vor oder nach dem 1. Januar 1792 Frankreich einverleibt worden seyn. Die contrahirenden Mächte behalten sich wechsele ^ seuig die unbeschränkte Freyheit vor, j?den Punct ihres Gebiechs, w) sie es zu ihrer Sicherheit k rathsam finden, zu beftstlgen.I Um jeder Verletzung des Privat-Eigenthums vorzubeugen , und die an den Gränzon liegenden Besitz-Mgen Einzelnes, nach den glinstig't.n Grundsätzen zu behandeln, sollen von jeder der mit Frankreich gränzenden Mächte Commi'ftrien ernannt, und diesen aufgetragen w^cd^n, in Gemeine 1'chaft nnt Französischen Commiffarien zur Abgränzung der wechselseitigen Gebiethe zu schreiten. Sobald die Arbeit dieser Commissarien beendiget seyn wird, sollen Karten cnMenommen, und von den Commissarien b^ver Theile unterzeichnet, hiernächst aber Gränzpfähle zur Bezeichnung der Gränzen aufgestellt werden. l V. Um die Verbindung der Stadt Genf mit andern am See golegenen Theilen des Schweizerischen Gebkchs zu erleichtern, gestattet Frankreich, daß die Straße über Versoy von beyden Ländern gemeinschaftlich benutzt werde. Beyde Ressiernnaen werden sich über die Mittel zur Verhütung der Comrebande, über die Regulirung des Postsnlaufes, und die Unterhaltung der Straße freundschaftlich mit einander verstehen. V. Die Gchifffahrt auf dem Rhein von den Puncten, wo er schissbar wird, bis in das Meer, und rückwärts , M vollkommen siey seyn, dergestalt, daß Niemand davon ausgeschlossen wsrde; und man wird sich aus dem bevorstehenden Congreß damit beschäftigen, die von den Regierungen an beyden Ufern zu erhebenden Abgaben, auf die gleichförmigste, und dem Handel aller N ationen günstigste Weise zu reguliren. Es soll auch auf eben o:esem Congreß untersucht und bestimmt werden, wie zur Erleichterung der Communicationen zwischen den Völkern, und um sie emundev immer mehr zu nähern, die obige Maßregel auf alle andere Flüsse, die in ihrem schiffbaren Laufe verschiedene Staaten von emander trennen, oder durchströmen, anzuwenden sey. VI. Holland, unter der Souverainitat des Hauses Oranien, erhält eine Vergrößerung seines Gebieths. Der Titel und die Ausübung der Gouverainitäc kann in keinem Falle einem Prinzen zu Theil werden, der eine fremde Krone trägt, oder zu tragen berufen ist. 5 Die Deutschen Staaten bleiben unabhängig , und durch «in Föderativband unter einander vev' knüpft. Die Schweiz behält ihre'Unabhängigkeit, und fährt fort sich selbst zu regieren. 5 Italien, außerhalb der Gränzen der an Oesterreich zurückfallenden Länder, wird aus unabhäm gigen Staaten bestehen. ^ VN. Die Insel Malta, und was von ihr abhängt, soll Sr. Großbnttanischen Majestät Etgenchum mit voller Synverainitat bleiben. VIII. Seine Großbvittamsche Majestät in Ihrem eigenen ttnd Ihrer Alliirten Nahmen verpflichtet sich, Sr. Mnchristlichsten Majestät, in den hiernächst zu bestimmenden Terminen, die Colonkn, Fischereyen, Comtoirs und Niederlassungen aller Art, welche Frankreich am i. Januar 1792 in ven Meeren und auf dem Continent von Amerika , Afrika und Asien besaß, zurückzugeben, jedoch mit Allsschluß der Inseln Tabago, und St. Lucie, wie auch der Isle de France und der zugehörigen Inseln, nahmentlich Rodngue und Les Sechelles , welche Sr. Brittlschen Majestät von Gr. Allerchrisillchstcn Majestät als souveraines Eigenthum überlassen werden, desgleichen des durch den Baseler Frieden an Frankreich abgetretenen Theiles von St. Domingo, welchen Se. Allsrchriji-lichste Majestät dem Könige von Spanien als souverair.es Eigenthum zurückgibt. IX. Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, gibt, in Gemäßheit dcr mit Seinen Miinen getroffenen Verabredungen und zur Vollziehung des vorhergehenden Artikels, seme Einwilligung, daß die Insel Guadeloupe Seiner Allerchristllchsten Majestät zurückgellesett werde, und entsagt ollen Rechten, dic ihm aus diese Insel zustehen könnten. X. Ihre Majestät d:e Königinn von Portugal verpflichtet sich, in Gemäßhcit der »mt ihren Alliirt?« getroffenen Verabredungen, und zur Vollziehung des 3. Artikels, in dem nachher zu bestlnmenden Termine, bü5 Französische Gupana, so wie es am l. Imuiar 17^2. bestand, Sr. Majestät dem Könige ,'»l, Franircich zr.rück zu gehen. Da aber durch diese Zurückgabe die ehemahligen Streitigkeiten über du Gränzen dieser Provinz wieder eintreten, so lst beschlossen.- diese Streitigkeiten unter der Vermittlung E.>. Vrittisch?" Majestät zwischen beyden Hosen gütlich ausgleichen zu lassen. XI. Die festen Plätze und Cllaocittn in den nach den drey vorhergehend Attikeln an E?. MajeiM den König von Frankreich zurückfallenden Flomen und Niederlassungen sollen in dcm St.ndc üllel'liesett werden, in welchem sie sich uu Augenblicke der Unterzeichnung des gegenwärtigen Traklaib befanden.^ XI!. Se. Brittische Majestät ver>,siichsc^ sich, den sranzösischen Uüttl'thanen, in Nücksi^s <,„f ^„ H^,, dcl und di? Sicherheit ihrer Personen und ihres Eigenthums innerhalb der Gränzen der Britischen Souverän!, tät auf dem sesten Lande von Ostindien, dieselben Freyheiten, Privilegien und Schutz-Mangeln, welche d«e am meisten begünstigten 'Nationen gen^ehen, oder künftig erlangen könnten, angedcihcn «u !«^,^ Ion der andern Seite versprechen Se. Merchristlickste Majestät, da Ih»cn nichts so sehr am Herze,, liegt, als k?n Frieden zwischen den Kronen Frankreich und England auft-ccht zu erhallen, und zum Voraus a^^ ,^6 der-clüst das gute Vcrnebmen zwischen ihnen stiren könnte, aus dün Verhältnissen beyder Natin^li weggeräumt zu sthe^i/in den an Fran'rcrch zurückfallenden und innerhalb der Granden der VrtM,chen Souveränität gele. gencn Niederlassungen auf dcm fesicn Lande vsn Ostindien, ke«ne Festungswerke anzulegen lud ^ine größere Anzahl ron Truppen, als zur Handhabung der Polizei) erjorderlich lst, zu unterhalten. ^ XM. Das Recht der Fischcrey auf der großen Bank von Terre Nruve, cin den Kussrn der Insel dieseS Nahmci'.s und der umliegenden Inseln, und im Meerbusen von St. Laurent, n^rd fur die Französischen Untcrlhai'.cn auf eden den Fuß, aus welchem es im Jahre »792. bestand, wieder hergeztellt. XIV. Die von S-. Majestät dem Könige von Großbrittaiuen u,'.d Seinen Allurttn, iZr. Majestät dcm Könige von Frankreich zurück zu gebenden Colcnien, Comtoirb und Niederlaffungez!, sollen i» sagenden Ter-nnncu, nemlich: die in den nördlichen Meeren, und in den Meeren und auf dem sesten kanbe pon Amercka und Afrika binnen drey Monachcn, und d,e ftnsc.ts dcs Vorgebirges der guten Hoffnung binnen sccks Monathen von der NaNfikalion dieses Traktats an gerechnet, übergeben werden. XV. Da die hohen kontrahirenden Mächte sich durch den 4te>, Amkel der Konvention v^ 2Z. April vorbehalten haben, in dcm gegenwärtigen Definitiv-Traktat das Schicksal der Arscnäle und ^liegs »Schiffe, die ftch in den Frankreich nach dem 2^ Attitel der gedachten Konventton zurück zu gebenden G>epläl>en besän, den, näher zu bestimmen, so ist man übereingekommen, daß d,e gedachten Schiffe m«d Krzeg?,Fahrzeuge, sie mogcn ausgerüstet seyn oder mcht, wie auch die Schiffs-Amllene und Munition, und alle zum Bau und zur Ausrüstung gehörten Materialien, zwischen Frankreich und die Lander, in welchen jene Seeplätze liegen, in dem Verhältnisse von zwey Dritthellen für Frankreich und Einem Dritthell für die Mächte, denen die gedachten Platze zufallen, getheilt werde« sollen. Zu den in obigem Verhältnisse zu vertheilenden Materialien werden auch gerechnet, dlc nn Bau begriffenen Schiffe und Fahrzeuge, die nicht im Stande sind, sechs Wochen nach der Unttrzeichnunq des gegenwärtigen Traktats vom Stappel gelassen zu werde,,. Von beyden Seiten werden Kommissarien ernannt, um die Dicllui-.q zu pollz'cfte'', und emc Nackweisung davon auflunelunsn' und bncht die, welche Holland zugehör-ten, und nahmentlich nickt tne Flotte im Tcrel. Die stanz. Regierung macht sich anheischig, alles, was nach gegenwärtigem Artikel ihr Eigenthum verbleibt, m einer Frist von 3 Monathen nach geschehener The.lung, abführen oder verkaufen zulassen/ In Zukunft soll der Hafen von Antwerpen bloß ein Handels, Hafen scyn. XV l. Da die hoben contrahircnden Mächte tue Spaltungen, welcke Europa beunruhiget haben einer gänzlichen 5)ergciicnbett überlicferlzu ttken wünschen, so erklären und verbeißen sie, daß in den durch gegenwärtigen Tractat z<" ri.cigegebenen und adgctrclenen Landern , Niemand wcs Standes er al ch sen, in scnier Person oder in seinem Eigen, tbnm. weder wcgcn'eii'cr pol tische» Schritte oder Mkinll'gen^liochwcaen se«ne> Verb'ndi!nac,zmit iraend einem der ttsah«renben Thcilc,°der mtt mcht mehr existirendcn Regierungen, noch wegen iraend einer axdern Urjacke decler Arr, es ,ey denn, wegen c,ncr Schuldverbindlichkcit gegen ': rivat - Persolisn, oder wegen einer nach lütter-zclchnung dttlcs Tractats gegangenen Handlung, zur Rechenschaft gezogen oder beunrubiqet wci'den soll. . XVll. In aLen Landern, welche, es schder Forderung, die sie aus einem ähnlichen Titel an die Miltte« Mächte Zeltend machen könnten. Zur Vollziehung dieses Artikels versprechen die hohen Contrahenten eii,""der wcchsel» seitig alle Urkunden, Obligationen und Schriften, die auf solche von ihnen aufgegebene ^odcrungen Be-M hab?n, zurück zu stellen. >> 0 XlX. Dic französische Regierung verpflichtet sich, die Summen, welche sie außerdem, in Ländern an-ßerhalb ihrcs Gebiethes, auf Contracte oder anderweit? förmliche Verhandlungen zwischen Privas^eisonen oder abgesonderten Behörden, und französischen Autoritälen, schuldig seyn möchte, liquidiren zu lasse»/ und zu bezahlen. XX.'Die hoben contrabircnden Mäckte werden, sogleich nach Auswechslung der Ratifikationen des ge. gcnwärtigcn Tractats, Commissarien ernennen, um die Vollziehung der sämmtlichen Disposition des »8. i'^'.d »9. Artikels zu bewirken, und darüber zu halten. Diese Commissarien werden sich mir Hi'üMa. der nn rorherqebenden Artikel erwähnten Forderungen, mit Liquidirung der in Anspruch genommenen Summen. welche die französische Regierung vorschfagcn wird, beschäftigen, ^'c werde» e äüch beauftragt seyn, die Urkunden, Obligationen und Papiere, i» Bett'eff der Forderungen, auf welche die hohen Contrahenten wechselseitig Verzicht gethan haben, zu übergeben, dergestalt, daß die Bestätigung des Resultats ihrer Arbeiten diese Verzichtleistung vollständig machen wird. XXI. Die auf die Länder, welchen Frankreich enssagt hat, ursprünglich hypöttcirten, so wie die füt die innere Verwaltung derselben contrahirten Schulden bleiben auf denselben Ländern haften. Diejenigen von diesen Schulden> welche in Inscriptivnen auf das grosse Buch der Französischen Staats «Schuld verwandelt worden waren, fallen daher vom 22. December »8»^ an gerechnet, der französischen Negierung nicht weiter zur Lasti Die Documente von jenen, wclckc zur InserWon bereit), aber noch nicht eingeschrieben waren, M werden den Regierungen der rcspectiven Länder zurück geliefert. Eine Nachweisung von diesen sämmtlichen R Schulden soll du»ch eme gemischte Commission angefertiget und festgesetzt werden. l XXll. Dahingegen bleibt die französische Regierung für alle Summen verhaftet, welche die Unter« k thanen der gedachten Länder als Cautionen, Oepoiita oder Gelb . Cünsignationeu, in französische Cassen ge« zahlt haben. Eb soll aber auch, den in gedachten Ländern angestellten französischen Unterthanen, welche m die Cassen derselben, u.uer einem der besagten Titel Gelder niedergelegt haben, der Betrag derselben treue tich erstattet we'den. XXUI. Di: Hnhaber solcker Aemter, welche Cautions« Leistung erforderter, ohne jedoch mit Verwal« tung öffentlicher Helder verknüpft zu seyn, sollen die eingelegten Summen mit Zinsen, vom Tage des ge« genwärtigea Traltates an, in jährlichen Raten von eineni Fünftheil des Ganzen, bis zu ihrer voll.iändi« gen Befriedigunc, in Paris ausgezahlt erhalln. 3" Benes derer, welche Gelder zU ve> walten hmen ^ soll diese Nuckzchlung spätestens sechs Monathe »lach Uebergaöe «hrer NechnunM erfolgen, den Fa^l der Veruntreuung altiin ausgenommen. Eine Abschrift ihr>r Rechnungen soll der Regierung ihres Landes, zuk Information und fernern Uebersicht ihres Nechnungs. Wesens ^gestellt werdeli. , XXtV. Di: gerichtlichen Deposiira und Geld . Consignationen, welche in Gemäßheif ^>cs Gese^es voni 28. Nivöse des Jahres »Z. (»8. Januar 1805) in die Amortsations» Casse geflossen sinb) ün'o welche de„ Einwohnern der Länder/ die Frankreich nicht länger besitzen soll, gehören, werden bl>ien Jahres Mst/ l>on der Auswechslung der Natiftcation des gegenwärtige» Traktales än gerechnet, den vsie«tllchcn Behördett der gedachten Länder übergeben, mit Ausnahme solcher dcpouirten und consiqnii'ten Gelder, bell 'velchklt französische Untethanen intercssirt sind, als in welchem Falle solcke Gelder in der Ättiorti!>,öu5 .Casse bleiben, und lur gegen Legitimationen, die von den competente» Behörde»! herrühren, verabfolgt werden sollen. XXV. DieFonbs, welche von Communen Und öffentlichen Anstalten, m die Verwaltung'Casse, odcr Amdrtisa« tionscasse oder irgüld eine andereEasse der Regieru>,a niedergelegt worden sind, sollen vom Toge Vcs gcgckwärtiqen 5rae« tates an, i« jältlichei! Zabluliacn von einem Funftheil des Ganzen, nach Ahzlig dcr ßen Merresse'ltten ge, leisteten Vorsch^e, und,n r Vordehalr der von den Gläubigern aedachter Communen und vsselillichen Anstalten üuf jene Fonds i« mache>i><'>i AiNorüche, erstattet Werden^ XXVI. Vnn ,. Januar »3»4 an, ist die französische Regierung von der Auszahlung den Alpen, ausserhalb der alten fran;önsche» gränze, durch Kauj oder sonst titula one° i'aso erworbenen National»Romainen / sind Und bleiben den Äcquirenten versichert. XXVIII. ^n den Länder^ in welchen das Heimfalls'Recht, oder andere Rechte vsii gleicher Art/ durch wechselseitig Uebereinkunft mit Frankreich aufgehoben, oder welche früher mit Frankreich vereinigt wa. ren, bleibt es ausdrücklich bey der Aushebung dieser Rechte. XXIX. 3>e französische Regierung verspricht, die (Ztaats. Obligationen und andere Instrumente dieser Art, welche in ten von französischen Armeen besetzten, oder une Zeir l^ing unter sranzvsischer Administration gestandenen Ländern abgeführt worden sind/ auszuliefern; wo diele Ablieferung aber auch nicht mehr St» L^«l»«rn selbst^ treulich zurück aegebeii werden/ und, wenn dieses nicht sofort geschehen könnte, w?niaste»'s nicht später als sechs Monathe nach Ucbergabe der Länder. Diese Stipulation cjilt auch für die Archive, Karte., uM Kupferplatten, die in deu von den verschiedenen Armeen augenblicklich besetzten Ländern weggeführt worden seyn mögen. XXXII« Binnen zwey Monathen sollen alle, von einer und der andern Seite in dem gegenwärtigen Kriege begriffenen Mächte, Bevollmächtigte nach Wien schicken, um auf einem allgemeinen Kungreß die Maß» regeln, welche die Dispositionen des gegenwärtigen Traktctis veryMändigen sollen, festzusetzen XXXIIl» Der gegenwärtige Trakt U soll bin»en 14 Tagen, oder früher, wenn es möglich ist, ratifi-zirt, und die Ratifikationen ausgewechselt werden. , 3u Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Instrument unterzeichnet, und demselben ihr Siege» beygedrucks« So geschehen zu Paris am 30. May im Jahre unsers Herrn >8'4. (Unterzeichnet:) (t.. s.) Fürst von Mettsr nich. (l.. 5.) Für st von Beneve nn ^. 8.) Graf v 0 n Sta 0 l 0 n. ÄVbitioneller Artikel. Sie hohen contrahirenden Mächte / nm alle Spuren der unglücklichen Begebentzeiten , unter' welchen itzre Völker gelitten haben, auszulöschen, sind übereingekommen, die Wirkungen der Tractate von 1805 und ißoy, m so fern sie tlicht durch den gegenwärtigen schon vernichtet worde» sind, ausdrücklich für vernichtet zu erklären. In Versolg dieses Entschlusses verheißen Se. AUere christlichste Majestät, daß die gegen französische Unterthanen, welche in Sr. kaiserl