Nr. 935. II. 1875. Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Lavanter Diöcese. Inhalt: I. Statthalterei-Eröfsming von: 12. April 1875, bctrcffcnb die provisorische Feststellung de« silr den stande«iui!ßigcn Unterhalt der geistlichen Personen erforderlichen Betrage«. — II. Diöcesan-Nachrichtcn. I. Der Herr k. k. Statthalter hat unterm 12. l. M. Nr. 012 praes. Nachfolgendes anher eröffnet: „Der Herr Minister für Cultus und Unterricht hat mit dein Erlasse vom 4. April 1875, Z. 4075 im Zusammenhänge mit der von ihm und dem Herrn Finanzminister erlassenen Verordnung vom 25. Mürz d. I., Z. 4023 Rcichsgesctzblatt vom 0. April 1875, XV. Stück Nr. 30. betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 7. Mai 1874, Rcichsgcfctzblatt dir. 51 über die Ncligionöbciträgc Nachfolgendes verfügt: 1. Die Feststellung des für den standcSmaßigen Unterhalt der geistlichen Personen erforderlichen Betrags (§§. 4 und 5 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 Reichsgesctzblatt Nr. 51. und §. 15 der Verordnung vorn 25. Marz 1875, Z. 4023) erfolgt zunächst nur provisorisch für das Jahr 1875. 2. Für dieses Jahr wird der gedachte Betrag (die Compctcnz) nachfolgender Massen bestimmt: Pfarrer: in Graz .................................................................... 1.000 „ in Städten und Märkten über 2000 Einwohner und in Curortcn 800 „ in anderen Orten 600 „ Stifte: Stiftsvorstand (Abt) 5.000 „ sein Stellvertreter ........................................................ 1.500 „ Konventualen.................................................................. 700 „ Kleriker, Novizen............................................................. 500 „ Klöster: Klostervorstcher, die Provinziale sind 1.800 „ Andere Klostervorsteher..................................................... 1.200 „ Koventualcn männliche................................................................. 400 „ weibliche................................................................. 300 „ Bei den voranstehendcn Ansätzen sind diejenigen Kategorien geistlicher Funktionäre übergangen, deren sänimtlichc Mitglieder dortlands entweder aus öffentlichen Fondcn snbvcntionirt sind oder doch kein die Compctcnz übersteigendes eigenes Einkommen besitzen, von denen somit in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. Mai 1874 (§§. 4 und 7) auch kein RcligionSfondsbeitrag zu entrichten ist. Weiters sind bei den vorstehenden Ansätzen unter dem Worte: „Pfarrer" alle selbstständigen Seelsorger ohne Unterschied der Bezeichnung, unter dem Worte: „Klostervorsteher" auch Kloster-Vorsteherinnen begriffen. 3. Pfarrer, welche verpflichtet sind, ans ihrer Dotation Kapläne, Kooperatoren oder andere Hilss-pricstcr zu erhalten, können in den Einbekenntnissen ihres Einkommcö (§§. 4—13 der Verordnung vom 25“„n März d. I., Z. 4023) für je einen dieser Hilfspriestcr in Ausgabe stellen: in Graz..................................................................... 400 fl. in Städten und Märkten über 2000 Einwohner und in Eurortcn . 350 „ in anderen Orten............................................................ 300 „ 4. Aus der veransteheiiden Bestimmung der Competcnz (Absatz 2 und 3) erwächst keinem geistlichen Funktionär ein Anspruch darauf, im Falle der Ermanglung derartiger Amtseinkünfte eine gleiche Dotation aus öffentlichen Mitteln zu erhalte», vielmehr bleibt die Bestimmung dieser Dotation („congrua“) einer besonderen Verordnung Vorbehalten (Absatz 8). 5. Die regulären Commnnitäten, welchen Seelsorgepfrnndcn inkorporirt sind, haben die Wahl frei, ob sie für die diese Pfründen versehenden Mitglieder die gewöhnliche Competcnz eines Mitglieds der Communität oder aber jene anrechnen wollen, welche einem welkgetstlickgn Seelsorger auf der inkorporirten Pfründe zukommen würde. 6. Die nach den Ansätzen unter 2 für die einzelnen Mitglieder einer regulären Communität berechnete Contpctcnz bezeichnet im Sinne des §. 5 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 Ncichsgcsctzblatt Nr. 51. lediglich den Gcsammtbetrag der Einkünfte, welche der Communität durch den Ncligionsfondsbeitrag nicht geschmälert werden darf. Hingegen erwächst aus diesen Ansätzen den einzelnen Mitgliedern kein Recht auf den wirklichen Bezug oder Genuß dieser Einkünfte, vielmehr ist die Auftheilung des Gesainmt-Einkommes nach wie vor Sache der Communität. Das Gleiche gilt für wcltgeistliche Corporatione» mit ungcthcilter Dotation (mensa communis). 7. Längstens Ende Inli l. I. sind summarische Ausweise über die auf Grund der obigen Competenz-bestimmnng vorgenommönen Bemessungen des Religionsfondsbeitrags dem Ministerium für Cultus und Unterricht vorzulegcn. 8. Auf Grund dieser Vorlage erfolgt die Bestimmung der der Seelsorgegeistlicheikt aus dem Ertrage des Religionsfondsbeitrags zu gewährenden Dotationsaufbcsserung sowie die definitive Festsetzung der Competcnz. — Indem ich diesen hohen Erlaß deni hochwürdigcn fürstbischoflichen Ordinariat behufs weiterer Mitthcilung an die betheiligten geistlichen Funktionäre bekannt gebe, sehe ich mich bei dem Umstande, als nicht von allen — Klöstern und Korporationen der Lavantcr-Diözese Fassionen hieraints vorliegcn, veranlaßt zu ersuchen, daß von den, im mitfolgendeu Verzeichnisse aufgeführtcn Kommunitäten vorschriftsmäßig verfaßte Fassionen, d. H. getreue Nachweise über sämmtliche Iahres-Erträgnisse und Lasten nach Rubriken, und zwar im Hinblicke auf den vorzitirtcn §. 7 längstens bis halben Mai 1875 zuverlässig anher in Vorlage gebracht werden. Zugleich mache ich auf den §. 2 des Eingangs zitirten Reichsgesetzes vom 9. April 1875 aufmerksam, und ersuche, unter Einem die Verfügung zu treffen, daß die im gedachten Gesetzes Paragraphe erwähnten Einbekcnntnisse, soweit selbe nicht bereits in entsprechender Weise vorgelegt worden sind, bis zum vorgczeichneten Termine, d. i. bis 1. Mai 1875 von den beitragspflichtigen Pfründen und Commnnitäten anher übermittelt werden. Schließlich wolle noch verfügt werden, daß nur jene geistlichen Stiftungen, welche auf Grund des hohen Cultus- und UnterrichtS-Ministerial-Erlasses vom 29. Dezember 1851, Z. 169 (Statthalterei Zahl 87 ex 1852) vom Solarjahre 1852 ab nicht mehr unter die Einnahmen der Pfründen-Fassionen behufs Congrua Bemessung einzurcchnen waren, im Hinblicke auf den §. 3 des ob erwähnten ReichSgcsetzes nunmehr gleichfalls bis halben Mai 1875, und zwar: unter Angabe de. auf die Priester entfallenden Bedcckungskapitalicn, Nr., Datum, Gattung der Obligation, °/0, sowie der nur auf den Priester entfallenden Bezüge anher nachgewiescn werden." Hievon werden die Pfründeuvorstchungen und die geistlichen Commnnitäten unter Anschluß der aus dem •/„ Reichögesetzblatt Nr. 15. (ausgebcn am 9. Apeil 1875) abgedruckten Ministerial-Verordnung vom 25. März 1875 •/. verständiget. II. Diöcesan-Nachrichten. Dein Herrn Johann Stuller wurde die Administration des Dekanates Frastlau Übertragen. Herr Mathias Koron jun. wurde als Provisor zu Frastlau; „ Peter Skuhala als Provisor zu St. Nikolaus bei Wiederdries und „ Joses Kukovec als Provisor zu St. Andrli in W. B. bestellt. Ucbcrsctzt wurden die Herren Kapläne: Valentin Tamše nach Schillern; Josef Horvat nach Lack; Jakob Planinšek nach St. Martin im Rosenthale; Joses Pečar nach St. Veit bei Ponikl; Johann Govedič nach Artiè; Simon Pichler nach St. Martin bei Schallek; Joses Sinko nach St. Lorenzen in W. B. Johann Kunce erhielt die Anstellung als 2. Kaplan zu Hl. Kreuz bei Luttenberg. In den definitiven Dcfizicntenstand trat: Herr Martin Černivec, Pfarrer zu St. Andril in W. B. Gestorben sind: Titl. Herr Mathias Paprej, f. b. geistl. Rath, Pfarrer und Dechant in Fraßlau, am 5. April und Herr Markus Vučajnk, Defizientpriester in Pettau, am 8. April d. I. Ausgeschrieben sind die Pfarren: St. Nikolaus bei WiederdrieS bis zum 11. Mai, Fraßla» bis zum 19. Mai, St. Andrà in W. B. bis zum 8. Juni, und die Knratie St. Oswald im Drauwalde bis zum 8. Juni 1875. Ii. A. Lavanter-Grdinariat zu Marburg, am 21. April 1875. lai) ob itaximilian, Fürstbischof. 3. M. Pajk'b Buchdruckerei in Marburg. ; *i.:! mi J< i ■ '• '■(" H Iliwi;“!: )S'nO'M-.{■ ur ni ■■■ . . '.)© w '> ■ 1 ’IoC , . Mir; - n.mij.ihd muiJinj|'4d iiv'j ni,, r, II,Iv . . ,1. 'j' ■ diùi intfoot'titf) . .8 #16 ,U»«1W Ili I-NliiP >>, : ; -riif lil <5Ili> : ■ 'lil h«1 , . , tl il'.: .1 i;/'i I 1 lil». ",id tiOiÜBlf} mn: ■ 'i' ::';V ■ i-nlHDanl ■ -vv! 1 .