Amts -^ /'Blatt. ^r°. 57. Donnerstag den 12. Mai 1^36. GlUbcvnial - ^erlautbarunFen. Z. 536. (2) Nr. Lo/,c). C i r c u I a v e des k. k. illyrischen Guberniums zu taibach. — Die Stadt und d?r Hafef! von Idraila wird zum Freihafen erklart. — Nach einer Eröffnung der k. k. AgenNe in Bukarest hat d>e wallachische Regierung die Stadt und dcn Hafen von Ibralla zum Frechafen mitfol? genden Rechten erklärt: —, Llllc Waaren und Producte , deren Einfuhr in die Wallache, tllaubt lst, und welche nach Ibraila eingeführt werden, scp es zur Eonsumtiun der Bewohner selbst, oder um daselbst niedergelegt und dann wetter verführt zu werden, sind bei ihrer Einfuhr vom Elnfuhrszoll? befreyt, und dieser Zoll wird in dcr ^ukunfc nur dann erhoben werden , wenn jene Waaren oder Producie über das Weichbild 5er Stadt geführt werden. Ausgenommen von dieser Befreiung ist der Schnupf- und Nauchtabak, dann der Wein und Branntwein (wenn die Elnfuhr dieser Ge« tlänke fe erlaubt werden sollte), von welchen Alnkeln di? Gtadt Ibraila wie bisher den V.rbrauchszoÄ echedcn wlrd, in so ferne die, selben zur E^nsumtion der Gladt selbst bestimmt sepn werden. — Dieses wild in Folge hohm Hofkammer « Decrets uom 23. März iü36 , Z. 126^2, ;ur ollgemeinen Kenntniß gebracht. — Lalbaw dcn z/,. Apr»! 1856. Joseph Camillo Freiherr v, Schmidburg, Bandes-Gouverneur. Larl Graf zu Welsfterq, Raitenau UNd Prl m ö r, f. f. Hofrath. Johann Nev. Vessel, k. f. Gubnnialrath. ^^"(2) Nr7^«7.^^. Verlaut l> a r u n a. Der verstorbene Pfarrmcar Easpar Gla-valich zu Kropp, hat 'M Testamente ^om i5. Juni 1761 eine Stiftung/ derm^hl ,m jähr, ilcken Ertrag? non 35 ft. E. M., errichtet. — Tttie ^tlflunH isi bllllmmi öH füc StudlerenHe, welche von den Brüdern oder Schwestern des benannten Stifters abstammen. — l>) In Ermanglung derselben ist die Hälfte des jährlichen St,ftungscrtrazes für dle armen und frommen Anverwandten des besagten Gtlflcrs bestimmt. — Da sich über die Gubermals Verlautbarung vom c). Mai und l3. August i335, Z. ,0229 und 18219, ^'" competenz« f^lger Gtudlelendcr um d,e Verlcihuna derge-dachten Strung für die be,den Jahre i355 und ^856hieramtS gemeldet hat, so werden hiemit alle jcne Verwandte des Glisters, welche sich aus der ») erwähnten Gubstitutioti zur Erlangung di-lsv st. 3. M,., und dem Vorrückuligsrechce in 900 fl. C. M., ui Erledigung gekommen lst, so haben dle sich ^m diese Stille bewerbenden Indwlducn ihr< gehörig beleqten "^ . su che, und zwar d i e b ere its hei einer öffentlichen Behörde Dlenetiden, durch lbren Amtßvorstalid d>l nen v'er Wochen vom Tage der ersten 3mscha!tuny dxscs Ed'ctes in die Klagenfurtsr ^fltungsblatter ;u überrer, Hen, «ndem nach Versire,chllng dieser Frist so« gleich mlt Erstattung des d'eßfasslgsn Besetzung^ Vorschlages vorgegangen rrkrden wird. — Zu-Hleich werden d»e Blltwclbcr angewlesen, an zu-geben, ob und wie fern sie m«l elnem Indlvip, duo dieses k. k. Stadt' urd iandsschiö ver, wandt oder verschwägert sind. — Kl^en^fWrlt 2^6 ^56«, (2) Nr. «>'V.^ Circillare des k. k. illyrischen Guberniums zu kaibach. — Betreffend die Anwendung des Strafge'ctzes über Gefä!ls«l!ebertrctuligcn auf die Uebertrecungcn der Verzehrungssteucr Präsidial - Decrctes vom l. April 1636, Zahl 22Ü4, hlemlt zur Nachachtung kundgemacht wird. — Laibach am 7. April i8ä6. Joseph Canullo Freyherr v. Schmiddurg, Landes-Gouverneur. Carl Graf zu Welspcrg, Raitenau und P rimör, k. k. Hoflath. Zeno Gras v. Gaur au, k. k. O^berrlalrath. Vorschrift über die Anwendung des Strafgesetzes über G e f ä l l s « U e b c r t r c t u n g e n aufdic U ebertret un g e n, d , e sl ch a u f die Vrrzehru n gssteuer beziehen. — I. Nebertretungen im steuerbaren Verfahren i) Unangemeldetes siener-bares Verfahren, a. Vollbrachte Ueber-tr c tung. §. 1. Die schwere Gefalls-Ueber, tretung des unangemeldeten steuerbaren Verfahrens (tz. 32^ Strafges. über Gefälls-Ueber, trctung«n) wird verübt, wenn, ohne daß die vorgeschriebene Anmeldung angebracht, und die zu leistende Gebühr entrichtet worden lst, und die amtliche Bestätigung hierüber sich be, dem Steuerpflichtigen befindet, 1) von Jemanden tt) ein Bier-Gebräue begonnen, das ist der Braukessel untergezündet, oder 6) aus den von der Biererzeugung zurückgebliebenen Stoffen Nach-sudbiel/ oder lrgend ein anderes Nebengetränke, dessen Erzeugung ohne vorläufige Anmeldung verbothen ist, bereitet wird; 2) außcr den für die Emhebung der Verzehrunqsstcucr als geschlossen erklärten Orten, Getränke, für welche die Steuer vom Verkaufe im Kleinen zu entrichten ist, und zwar: ^) In allen Landern, m , denen die allgemeine Verzehrungssseuer eingeführt lst, Wein, Weinmost oder Obstmost; 5) in den Ländern und Bezirken, in denen die Verzehrungssteuer für gebrannte geistige Flüs-Agkeiten von dem Ausschanke" zu entrichten ist, Branntwein, Branntweingeist, Num, Arak, Punschesscnz, Nosoglio, Liqueur, und alle ver» süßlen geistigen Getränke in d,e Gewerbsstätte oder Alifbew^hrungsraume eines Gast - oder Schankwirthes, oder überhaupt eines Steuer-pstlchrigen, der den Verkauf einer der erwähnten Alussl^keitcn im Klcincn ausübt, und wel< che>n die lm §. 2, Z. 6, bemerkte Begünstigung nicht zukömmt, gebracht werden. Z) In den Landern, m denen die Verzehrungssteucr von Branntwein und Branntwcingeist bei der Erzeugung dieser Flüssigkeiten cingehoben wird, i<> mehlige Stoffe eingemischt, das «st : <2 halten ist, bemcssen, wobcl die Gefäße, wenn Nlcht das Gegentheil erwiesen wird, für voll angenommen werden. 7) Wenn Jemand, wel» chem die steuerfreie Getränk « Erzeugung aus Stoffen einer bestimmten Art, insbesondere in den, im §. i unter 3 bemerkten Ländern die Bereitung von Branntwein zum eigenen Gebrauche bewilligt ist, die Befreiung von der Steuer-Entrichtung erlangt, indem er ^) fälschlich angibt, daß die Bedingungen der Steuerbefreiung vorhanden seyen, oder 5) Stoffe, rücksichtltch deren diese Bedingungen nicht eintreten, vor, schriftwidrlg zur steuerfreien Getränkerzcugung verwendet. — d. Versuchte Uebertre- tung. §. 3. ««) Im Allgemeinen___Ob eine Handlung oder Unterlassung als Versuch dieser schweren Gefällt Uebertrctung (§. ,, 2) zu betrachten sey, soll m den Fällen, fur welche die Vorschrift nicht eine ausdrückliche Anoldnung enthalt, nach der Beschaffenheit der Handlung oder Unterlassung mit Beobachtung der für die Zurechnung dcS Versuches vorgeschriebenen Bedingungen (Sttafges. über Gef. Ucw tret. §. 18) beurtheilt werden. — §. 4. />ö) Einige Arten des Versuches.... Insbesondere ist als Versuch des unangemeldeten steuerbaren Verfahrens zu bedachten, wenn m den :m §. 1 unter 3 er. wähnten Landern l) eine der in den §§. 5, t), 7, 6, 9 der Vorschrift über d.e Vollziehung der Bestimmung^ wegen Besteuerung 'gebrannter gelst.ger Flu^,gkc>ten vom 23. September ,635, oder 2) rucksichtlich der nicht mehligen Stoffe eine der ,m §. 3o derselben Vorschrift fcssaesctz-ten Bestimmungen übertreten wird. Die Strafe dieses Versuches ist nach dem Betrage der Abgabe zu bemessen, welcher «) so weit es sich um die Vranntweinerzcugung aus mehligen Stof« fen handelt, einem der Menge der Stoffe, mit denen der Versuch Statt fand, gleichkommenden Maischraume, oder 6) bei der Erzeugung aus nichtmehligcn Stoffen der Menge der zu dem Versuche verwendeten Stoffe, entspricht.. 2. Abweichungen von dem angemeldeten Verfahren, a.^ Mit a n d e r n ^ r 0 ffen, oder einer g r.ö ß e"r,N Me n^g e'. §. 5. Die im §. 326 des Strafgesetzes über Gefälls-Ueber» trctungeil detncrkte schwere Gefalls - Ucbcrtre-nmg wird verübt i) wenn in den mildem §. 1, Z. 3, dcr gegenwärtigen Vorschrift erwähnten Ländern <-?) das Blennverfahrcn mit mehligen oder nichtmehligen Stoffen angemeldet, und dagegen mit Stoffen von höherem Zuckergehalte allem oder gemengt mtt den angemeldeten Stoffen vorgenommen, oder ^) das im §. 1, Z. 3 bemerkte Verfahren mit Stoffen, die einer höheren Abgabe, als dle angemeldeten unterliegen, vorgenommen, oder 0) zu dem Brenn-verfahren oder Abzüge cme größere Menge, als angemeldet worden ist, <7<7) nichlmchüger Stoffe, oder />5) von Stoffen höheren Zucker» gehaltes, oder 00) von Branntwein ode» Brannt-wcmgelst zur Rectification auf höhere Grade oder zur Bereitung von Nosoglio, Liqueur, oder anderen mit verschiedenen Stoffen versetzten geistigen Flüssigkeiten Verwender wird. 2) Wenn das angemeldete Verfahren ^) mit in dem Kleinverkäufe der Steuer-Entrichtung unterliegenden Getränken, oder /)) mit Viehstücken, die einer höheren Abgabe, als die angemeldeten, unterliegen, vorgenommen wird, oder 3) wenn überhaupt i/) zur Biererzeugung, oder />) zu dem angemeldeten Verfahren mit den m dem Kleinverkäufe steuerbaren Getränken, oder c) zur Schlachtung, oder so weit sich die Steutr-cntrichtung nach der Menge des verkauften Fleisches richtet, zur Veräußerung von Fleisch, oder <-/) zur Vermahlung von Brodfrüchten in den im §. ,, unter 5, erwähnten Städten eine größere Menge dcr angcm'eldetcn Gegenstände, als in der Anmeldung angegeben wu>de, verwen« Vct wird. In dem unter z, Buchst. «, aufgeführten Falle wud die Strafe nach dem Unterschiede zwischen der Abgabe von dem angemeldeten Verfahrn, und jener bemessen, welche sich, wenn der Brand beendigt wurde, von den Erzeugnissen desselben, oder, wenn solcher unvol'len-dct blieb, von den Erzeugnissen, die wahrend dcr angemeldeten Dauer des Brandes von dem» selben hätten erlangt werden können, ergibt. — d. Erzeugung einer größeren Menge ober einer anderen Beschaffenheit. §. 6. Die in den §§. 32/, 326, 329 des Strafgesetzes über Oefälls-Uebertrciungen vorausgesehenen schweren Gefälls-Ucbertrctungen werden verübt, wenn l) eine größere Menge Bier, oder 2) in den im §. Z, unter 3, erwähnten 3ä3 Landern «) aus Stoffen von höherem Zucker« gchalle, oder ö) im Wege der Nectisication voi: Branntwein, oder der Bereitung von Rosoglw, Liqueur u. dgl. aus Branntwein odcr Brannt-Weingeist cine größere Menge, oder so fern die Angabe der Gradhältigkeir vorgeschrieben ist, Flüssigkeiten von höherem Gradgehaltc, als in der Anmeldung angegeben worden ist, erzeugt werden. Derselben Uebertrctungcn macht sich auch derjenige schuldig, dem die steuerfreie Erzeugung einer bestlmrnten Menge Getränke be« willigt ist, wenn er diese Menge überschreitet. — c. Vornahme des Verfahrens mit andern Gew er bsv orr i chtu ngen. §.7, In den im §. 1, der gegenwärtigen Vorschrift unter 3, aufgeführten Landern tritt die im §.53o des Strafgesetzes über Gefalls-Ucbettretungen bemerkte schwere GefallslUcbcrtrctung ein, wc,m bei der Erzeugung gebrannter geistiger Flüssigkeiten aus mehligen Stoffen i) das Ueberlau» fen der Maische durch e>ne mechanische Vorrichtung an den Gährungsgefäßcn gehindert oder die überfließende Maische aufgefangen, oder überhaupt auf irgend eine Art der Naumc inhalt der angemeldeten Gahrungsgefa^e übcr den angegebenen Umfang derselben vergrößert wird, oder 2) Gähungsgcfäße vom größeren Rauminhalte/ als angemeldet wurde/ verwendet werden. — <.!. Verfahren an einem ande rn O rte. §. 6. a<^) Im Allgemeinen.... Jedes steuerbare Verfahren, das an einem andern, als dem angemeldeten Orte vorgtnom-men wird, ist zufolge §. 332 dcS Strafgesetzes über Gefälls.Ucbertretungen als unangemeldet zu betrachten. — §. 9. 5/>) Insbesondere bei der Erzeugung gebrannter geistiger Flüssigkeiten.. ».In den im §. 1^ dieser Vorschrift unter 3, genannten Landern wird l) jede Emmai, schung mehliger, zur Erzeugung gebrannter gei-fiiger Flüssigkeiten geeigneter Stoffe außerhalb der angemeldeten Erzeugungsstätte, 2) j-dc Aufbewahrung eingemalschtcr mehliger Stoffe, oder gahrcnder oder reifer Maische außer 5cr ange» «vcldcten Erzeugungsstätte, als ein unangemeldetes Verfahren behandelt, und nach dem §.32^ Strafgesetz über Gefälls - Uebertretungcn gc-sirafc. — e. Verfahren vor oder nach der vorgeschriebenen Zeit. — §. 10. ung der Ver^ehrungssseucr unterliegt, veräußert wird, odcr 3) in den im §. l, dicscr Vorschrift unter 5, erwähnten Orten Getreide in die Mühle gebracht w,rd, das Verfahren als unangemeldet angesehen, und nach den §§. 32/,, 333, 335 St. G. über G^fälls Uebertrctun« gen behandelt werden. — §. »,. />/>) Vei der Getränkerzeugung vor der angemeldetenZcit.... Wird 1) em Biergebraue vor der angemeldeten Zeit begonnen, oder 2) m den im §. , unter3 erwähnten Ländern . genannten Stoffe vor der zum Beginnen dcs Brandes oder Abzuges für den Tag, an welchem die Ueber-tretung verübt wird, angemeldeten, odcr allgemein festgesetzten Zctt auf die Nrennvorrlch-tung gebracht, und ist der Zeitraum zwischen dem Zeitpuncte, in welchem das Verfahren begonnen wurde, und jenem, in welchem solches hatte begonnen werdcn sollen, nicht so bedeutend, daß dasselbe vor diesem Zeitpunct beendigt, das ist in dem ersten Falle (l.) das Bicrgcbraue vollendet, in dem unter 2, Buchst.« bemerkten Fasle die Maische zur Rcifc gebracht, indem untcr2, Buchst. ^ erwähnten Falle der Brand cder Abzug der auf dic Bzcnnvoirichtung gebrachten Sloffe beendigt werden konnte, und wui be das Verfahren auch wirklich vor dein erwähnten Zeiträume nicht beendigt, so ist die dadurch vcr-üble schwere Gefälls - Ucbertretung nach dem §. 334 St. G. über G. Ucbertret. zu strafen, und dcr StrafbcmcsslMg dc'.jcnige Theil der Abgabe zum Grunde zu legen, welcher dem Ver« Hältnisse dcs zur Beendigung des Verfahrens, nämlich: 5'/>) indem zweiten Falle (2^.) zur Beendigung dcr Malsch-gährung, oc) in tem dritten Falle (2 5.) zur Vollendung des bcgonncncn Brandes oder Ab: zuges erforderlichen Zeitraumes zu jenem, um welchen das Verfahren vor dem vorschriftmäßigen Zeitpuncte begonnen wurde, entspricht. Wäre aber dcr Zelnaum zwischen dem Zeitpuncte, m welchem das Verfahren begonnen wurde, und jenem, in welchem solches hätt? de-gönnen werdcn srllcn, so bedeutend, daß das-, selbe vor diesem Zeitpuncte beendigt wurde, oder dock beendigt.werden k^nnie, ,sH :st ^es-5 Befahren als nicht angemeldet zu betrachten, und 3ä9 nach der Bestimmung der §§. 32^, 333 St. G. ü. G. Ueb. zu behandelli. — §. 12. oc) Versuch dieser Uebertretung—Diese Bestimmungen (tz. il) finden auch auf den Versuch der erwähnten Gefalls» Uebertretung Anwendung. Als cm solcher Versuch sind msbesondcre d>clm §. 4 der gcgcnwä'tigcn Vorsch'ifi aufgcfü^vtcn Handlungen zu betrachten. — §. i3. i/^/) Verwendung von Stoffen zur Get» ank. Erzeugung nach der vorgeschriebenen Zeit.... Werden i) zu einer Zeit, m welcher das angemeldete Biergc-braue beendigt seyn soll, zur Erzeugung von Bier oder en-.es Nebcngetrankes geeignete Stoffe auf den Braukessel gebracht, odcr 2) in den im §. 1 dieser Vorschrift unter I bemerkten Landern e?) mcblige Stoffe nach dem Tage, an welchem die Emmaischulig hatte vorgenommen werden sollen, cingcmaischt (§. ,, Z.3, l!)oder />) Mai» sche aus mehligen Stoffen, oder cm Stoff von der im §. l unter 3, Buchst. /> aufgeführten Art nach dem Zeitpuncte, in welchem d?r für den Tag, um den es sich handelt, ang,meldete Brand oder Abzug beendigt seyn soll, auf die Vrcnnvorrichtuna, gebracht, so ist d;e Verwendung dieser Stoffe als unangemeldet zu behandeln, und unterliegt den Bestimmungen der §§. 52/., 35), 335, S:. G. über G. Uebert. — §, lH. 6l?) Fortsetzung der Getrank-C'rzeugung übcrdie vorgeschriebene Dauer------Die lm§.356 St G. über G. Ueb. enthaltenen Bestimmungen sind alizuwenden, «vcnn 1) cin Bier^ebräuc, oder 2) m den im §. ! unter 3 bemerktem Lan« dcrn ein Brand zu Erzeugung gebrannter gei-lllgcr Flüssigkeiten aus Stoffen von höhcrem Zuckergehalte nach dem Zeitpuncte, in welchem dae Gebräu? oder der Brand beendigt seyn soll, n-it gchürlg angemeldeten Gegenständen oder Stoffen, mlt denen das Verfahren bereits vor dttsem Zeitpuncte begonnen worden ist, fortgesetzt wnd. — 3) Vorschriftswidrige Umstal-tung, Hinwcgbrlngung oder Aufbewahrung steuerbarer Gcgcnstänoc... §. l5. Die im §.333 Dt. G. über G. Uedcrt. dcm,rkten schweren Gcfälls-Uebcrtrttungen sind vorhanden: 1) Wenn zu Bier in der Brauerei oder in den Räumen, welche zur Aufbewahrung der Brau-Erzeugnisse verwendet werden, Wasser cdcr ein anderer Stoff, durch den die Menge des Getränkes einen Zuwachs erhält,^ zugescyt wlrd. 2) W'enn aus den Betriebsräumcn «) der Biercrzeugung, oder 5) der Erzeugung gebrannter geistiger Flüffigkcitel'. aus Stoffen von höherem Zuckc'gchalte in d?N nn §. l unter I bcrncrkcen ^lndcrn vor Ablauf der angemcldc, len oder vorgeschrlebenen Daue.' des Gcd'äucS oder Brandes Erzeugnisse des gedachten Verfahrens hmweggebracht werden; 3) wenn in der Gcwerbsstälte oder den Aufbewahrungsräumen der Stoffe oder Erzeugnisse des steuerbaren Verfahrens ^) eines Bierbräueis Bier, 5) eines Schankers oder überhaupt eines Steuerpflichtigen, welcher den Verkauf im Kleinen von den im Kleinverkäufe steuerbaren Getränken treibt, und nicht die im § 2, Z. 6 berührte Begünstigung erlangte, steuerbare Getränke, deren Verkauf im Kleinen er treibt; 0) eines Steuerpflichtigen, der aus mehligen oder nicht-m.pllgen Steffen in den «m §. 1 unter 3 ge-nanntln Lül-deln, gebrannte gnfiige Flüssigkeiten erzeugt, a«) eingema'schle m«hl>ge Gtoffe oder reife oder gährende Maische, oder 55) mchtmehllge, in den für d>e Getränk - <3r» zeugung erfurdcrllchen Zustand versetzte Stoffe, l/) Eines Fleischers, Wirthes, F!e,schs>lchers, oder überhaupt eines Gilverdetrelbenden, der zum Bchufe seines Gewerbsbctrlebrs Schlachtungen steuerbaren Viehes ausübt, und zur Anmeldurg derselben verpflichtet >st, yeschlach, tcles Vxh der bemerkten Art, oder Ile,e Vermahlung ob« llsgt, steuerbare Brodfrüchte oder Mehl ohne die vorgeschriebene amtliche Bcstatlgung übcr die Anmeldung und Entrichtung der gebühren-den Abgabe gefunden, oder aus den Büchern uder Registern, die der steuerpflichtige Gewer« betrrlbelide führt, erhoben werden. — H) Vor- schriftwidrige Veräußcrulig oder Bereitung... §. 16, Der »n den tz§. Z^l , 36i, 36'2 At. G. über V. Ued. vorausgcs htnen schweren Gefalls'Uebcrtretungcsi wacht sich in den im §. 1 unter 3, erwähnten Landern der Grundbesitzer, dem die steuerfreie Erzeugung gebrannter geistiger Flüssigkeiten zum eigenen Gebrauche in einer bestimmten Menge bennlc llgt ist, schuldig, wenn er Genanke, deren steuerfreie Erzeugung »hm gestattet ist, vor? schrlftwidriq »1 an einen Andern veräußert, oder 1^) für Rechnung eines Andern erzeugt oder berett,t. — 5) Unterlassene Ausweisung des Bezuges, Ursprunges, oder der Verzollung .. §- 17. ") Aufsicht über dle steuerpflichtigen Gewerbe.. Die Ausübung der Gewerbe, wllche ein sseurrba? res Verfahren ausüben, lst unttr Aufsicht (Zontrvllf) gestellt. — §. «8. d) BeHand: l u n q der unterlassenen sluswei-sung,. Unterlaßt Jemand, der em solche« 35c> Gewerbe ausübt, auf die an ihn ergangene Aufforderung, die ihm zufolge der Zl.'ll- und GtaatS-Monopols» Ordliung oder der besondern Verzehrungssteuer- Vorschriften oblagen, de Verbindlichkeit zur Vluswellung des Bezu« ges, Ursprunges oder der Verzollung in ^n^ d«rn alS den lm§. i5, unter 3, bemerktenFäl« len auszuweisen, so »st diese Uebertretung nach den Bestimmungen der §§. 379 bis 383 Et. G. über G?falIs,Uebertretunqcn zu behandeln. — 6) Führung der Gewerbsbücher oder Register, tz. 19. Dle »n den §§. 33/ bls 3y2 Gl. G. üder Gefäas-Uebertrelungen enthaltenen Bestimmungen sind auch auf die Führung der Gewcrbebücher oder Register von Seite der Sttuerpfilcht!g.eri, die em steuerbares Verfahren ausüben, und zur Führung von Reglern oder VÜHern verbunden find, über die Stoffe und srzeugn'sse dieses Verfahrens an, zuwenden. — 7) Unregelmäßigkeiten im steuerbaren Verfahren. §. 20. 2) Im All« gemeinen,.. Andern, als die in den §§. z bis 19 und 28 bemerkten Uebertrelungen der Vorschriften für daß steuerbareVerfahreN/ und für d«e dasselbe treibenden Beschäftigungen un? «erliegen, 1) wenn diese Uebertretungen in den §§. 3ä4 bls 5ä? St. G. über Gcfalls-Ue-Vertretungen ausdrücklich genannt werden, diesen eben berufenen geschlichen Bestimmungen, 2) in andern Fällen hmgegen der i,n §. 3/z3 Gt. G. sestqesetzt^n Anordnung. — §, 21. d. Einige Arter, derselben... Insbesondere iss die Strafe nach dem §. 3ä3 St. G. zu verhängen: ,) Wenn eine vorgeschriebene An-meldunq m andern, als den mitttlst der ob», gen Bestimmung n (§§, 1 bis 16) bezeichneten Fallen unte» lassen wird. 2) Wenn e»ne, nicht «lls schwere Gefall-Uebertretung zu strafende Abweichung von dem anyen»?ldcten steuerbaren V^f^hren Glatt fmdet. Z) Wenn die von den Gtruerpssichtlgen zu führenden Vü-cher oder Register nlcht m den voraeschriebe-nen Fristen vor^cl^gt werden. ^) Wenn bei einer DurchluHunq, oder bei den Amtshandlungen zur Überwachung des steuerbaren Ver, fahrnis d-e vorqcsHrlebene Hülfeleissung oer-«vetgert w,rd. 5) Wenn ein sseuerpfllchtigec Gewerbetreibender bei einer Durchsuchung oder andern Am:5h.indlung zur Uebermachung sei» nes Gewe»hsbetrlebes abwesend iss, und Niemanden bestellt hat, der in dessen Namen der Amtsh^ndlu^q beinl-yohnen ermähti^t lst. — 8» Behandlung der Fälle, in denen eine Abfindung geschlossen wurde. §. 22. Dle ^irafbelllmmungen werden m den Fäll?n nicht angewendet, in denen für den Steuerpfiichti, gen durch die Nbsindung mit der Steuerver? naltutig, oder dem Pachter derselben d«e Vorschrift/ um dire.1 lleberllcl^!»ig es sich handelt, außer Wirksamkeit attrlten ist. — y) Strafbemessunq l^ci der Rectification oder Um staltung von Branntwein. §. 23. In den Fällen, »n denen wegen der v^rfchrlftwl-dr,gen Rectification des Branntweines oder Branntwtlngelstcs auf höhere Grade, oder wegen voischriftwidriger Umsialtunq demselben eme nach dem Betrage der emfallender! Abgabe ü,u bemcssende Strafe zu uethangen ist, soll der Slrafbemcffung derjenige Betrag der Abgabe zum Grunde gelegt werden, welcher von dem, den Gegenstand der vorbrachten ober versuch» ten Uebertretung ausmachenden Branntweine oder Granntwemgtlste >n dem Falle der Erzeugung desf?lbeft aus Gtrffen von höherem Zu» cke'gehalte entfallen würde. — lo) Erschwerende Umstände. §. 245 Nebst den im Allgemeinen alS erschwerend bezeichneten (St. G. über Gefalie-Ucrertlstunyen, §§.90, 91) und den im §. 3/>9 Gt. ^. über Gefälls, Üebertre, tungen besonders aufgeführten Erschwerungsgründen »st als ein erschwerender Umstand zu betrachten, wenn in den im §. 1, unter 3, er« wähnten Landern «ine Elnmcnfchung oder dii« Verwendung der Brenneorrichtung vor, oder nach der für diese Arten de« Verfahrens festgesetzten Zeit (Vorschrift vom 23. September ,635, §§. 17, 18) gefleht. — 11. Uebertret ungen im steuerpflichtigen Verkehre über Ste u erlinien. i> Im Allgemeinen. §. 25. Das tz?trafgesey l'lber Gtfalie-Uebertrttun«,n tnthält die erforderlichen Bestimmungen für die Behandlung: 1) Der gesetzwidrigen Einfuhr steuerbarer Ge« genstand? in Orte oder Geb»ethsthe,le, welche für die ^tcuereinhebung als geschlossen erklZrt worden sind, und für die gesetzwidrige Durchfuhr solcher Gegenstande durch diese Orte ode« Gebiethsthelle. (§§. 189, 196). 2) Der Unrichtigkeit und Ungenaulgkelt in der Erklärung oder Ansage, welche be< dem Eingänge sieuer« barer Gegenstande über die Gteuerlime der alS g^schlossc», erklärten Orte oder Geblethsthelle einzubringen ist. (§, 290). 3) Der Unregelmäßigkelten im Transporte steuerbarer Gegenstände , welche zur Bewahrung der Verzeh« rungssseuer, oder zur Vornahme der fü» die Steuer-E>nhebung vorgeschriebenen Amtshands lung unter ämtllchem Verschlüsse oder amtlie cher Begleitung an ein anderes Amt angewiesen werden. (§. Z53, Z. 4). /^) Der unter- 35 i lasfenen Beweisführung übcr die Stellung angewiesener steuerbarer Gegenstände an einAmt, an das dieselben angewiesen worden sind, oder über den AuscriN derselben durch geschlossene Orte oder Bez,rlc, durch d,e dieselben durchgeführt werden sollten. (§. 353). 5) Der Unterschied zwischen den angewiesenen steuerbaren Gegenständen und der Vollete, ^nt dcr dieselben verschen sind. (§§. 3Z9 / 36o). 6) Der vorschrlftwidrigen Vermeidung der an den Gieucrllnten aufgestellten Vefallsämter usid ihrer Amtshandlung, lnsbesondeie der Ueber-schreltung der Mauern, Graben oder Walle, wtt denen ein für die tzvteuer-Emhedung als geschlossen erklärter Ort umgeben ist, außer den Fallen, m denen diese Utdertretungm als Schleichhandel, Mitschuld oder Thellnehmung am Schleichhandel behandelt werden müssen. (§. /»63). 7) Der Verletzungen der gedachten Mauern, Graben oder Wälle, odir dcr Steuerlinie, oder der über dieselbe führenden Wege. (H. 464, Z. l. 3.) 6) Der eigenmächtigen Oeffnung ?,nes Amtöschrankens. (§. ^65.) — 2) In Absicht auf die Steuer von gebrannten geistigen Flüssigkeiten. §. 26. Für dle Elnhebung der Verzehrungssteuer von den gebrannten geistigen Flüssigkeiten, welche i)auS dem lomdardisch - <'enetian»schen Königreiche, und Tyrol und Vorarlberg, oder 2) aus Gal' lizien in die iander eingebracht werden, in de» nen die Vcrzehrunqsstcuer von den gebrannten geistigen Flüssigkeiten bei deren Erzeu, yung eingehobcn wlrd, sind diese Lander durch die Stcuerlmie, welche dieselben von den un-ter 1 und I genannten Gedlethstheilen schei» det, geschlossen. Alle für die Einfuhr steuerbarer Gegenstände m O-te, welche für die Steuererhebung «lß geschlossen erklärt sind, dünn für die Durchfuhr dieser Gegenstände durch solche Orte, enollch für die Uednschrel« tuna der .Vteuerlime gelr^den Bestimmungen des Strafgesetz^ über Gefäilc.Uebertrnunaen, insbesondere d.e §§. ^69, 196, 290, 353, 353 > 35c), 36o , ^63 , ^64, 455, fiedln auf dle erwabiitc Sceuerlmle, und die über dieselbe eingehenden gebrannten geistigen Flüs, sigkctten sowobl b?l der Einfuhr, als auch in dem weMrn Z'.ig? durch die gebachten Lander Anwendung. — III. Allgemeine Bestimmungen. 1) Mißbrauch einer zugestandenen Begünstigung von Seite eines Gewerbetreibenden- §. 27. Mißbraucht ein Gewerbllre,de<,de ,n dem ^trofgesiye über Ge-fälls, Uebertrelungen §§. 462 bis /^9, ä6l, 462 enthaltenen Bestimmungen sind auf die Uedenretungen gegen die zur Gicherssellung der Verzehrungsfteuer bestehenden Einrichtungen anzuwenden. — 3) Ncbertrctungen anderer Gefalls-Vorschriften. §. 29. Werden m,t Gegenständen, die der Verzehrungssteuer unterliegen, andere, als die sich auf d,?Ver-zrhrungssteuer beziehenden Vorschriften Über, treten, so sollen die für d>e Ucbertretung dieser Vorschriften festgesetzten Strafen in Anwendung gebracht werden, wodel, sofern zu« gleich zwei oder mehrere Gefalls, Ubertretun» gen eintreten, nach den §§. ,c>5 bis 107 deS Strafgesetzes über Gefälls - Uebertretungen vorzugehen ist. — Wien am 1. April i636. Stavt- unV lanvrechtliche VerlautbarunIrn. 3- 53,. (3). Nr. 3"6l. <3 d i c t. Von dem k. s. Stadt- und Landrechte in Krain wird btkannt gemacht: Es sey von die« sem Gerichte auf Ansuchen des Franz Paulin/ in die öffcntllcke Versteigerung des, dem Franz Paulm und der Mana Zörrer gemeinschaftlich gehörigen, m der Capuzlner , Volstadt an der W,cner Dtraße llegerdcn, dem Grundbuche der Gült Neuwelt und Iamni^hof 5u!> Eonfc. Nr. 7^, Urd. Nr. ,6ö dienstbaren Hauseß, und des oa;u gehör,gen Krautacker« nebst son« stiqen An- undZugehör, wclcke Realttät laur SchäyungsprotocollfS 6(lo. y. März ,836 auf Hi8c) si. qes? Taqsay!,ssH auf cn Zc>. Mai l. I.°, um 9 llbr VormttfssgS vor diesem Girlchte b?-silmmt wolden. Wo übrigens noch den Kaustusslgen b^ deutet wn d, oaß sie dle dießfäll'ci^ Licitatirns-Vedllign;ssi', wie auch d>e Schätzung ,n der dikßla^drcchll'chcn ReMratur, oder bei Dr. B Zusammen .. . . 2^1/^ /<6 ^ Welches 'mit dein Beisaye zur öffentlichen Kenntniß gebracht n)lr!>, daß die Visitation hierüber am 17. Mai l I bei der k. k. Gczlrksobrig^ feit We:ß«nfel^ zu Kronau, Vormittags von 9 bis 12 Ul)»'ab^lhalten werden wird, und daß die zilltationslustigen mit dem H>'Mirken h«ezu cm« geladen werden, daß stall mündliche Anböthe auch schrifillche Offerte, wel'be m^ dem,5 )^Va« dl'um UNdder ElklärUng, daß der Betreffend.' von ber VaudcDlse sowohl, ols aucd von dcn. 5;« citationsbedi^glilssen in roller Kcnntnch sey> versehen seyn müssm. — Gchrlftliche Off rte sind vor Beginn der ^citation, dcr ^ic,tütl0ns» Commission zu überreichen, n>nl w>der wah-'rend dcr Llciiation, noch siach Bccndi,lli>) der» selben solcbl angenolT'.mcn weiden wülde^. Die Baudi>mse, so wie die L!c!la!!'wne«Nedzngmffe fönncn täglich bci dem gefertigten Straßcn-Ccmmissa'^^ate, und a>s> iic!tar>0nt^!age abcr bci der k. k. Bezirks - Obr>gkc,t Weißcnfels zu Klon.iu clnges'hcn'wcrden. — K.K. Straßen, dau»Comm ».sarl.:lKlainburg am 27. April iä26. Z. 569. (2) Nc. 535. z i l. l t a r i 0 ns - AnküIIdigun g. Dos k. k. Marine - Obcrcommando macht aMlnein bekannt/ daß am 22. Juni 16)6, 'Vormi'ttafis um la Uhr m dem qewohlillchen ^tlalc d's Marine-Arsenals hte abgesonderten ^H«lH?rungen dl-r lniHdin-aluuen UnlelN:,h« mungen;ur Uebcrlassung an die Vessbicthelldcn Statt haben werden: Erstens. Bebauung der weichen Schiff« bau'Höljer l>> den ^Laldunqen oon (Ü,'>,i5c,"'><» und 8uinn».,cIl(.I^^ ober Vix^a <^'^urun?.,) ,n d^clavo) von den Schlagen der Jahre iü26, i837 und i3Z6. Dle Eoncurrenten für diese Unterneh, mung hüben /^ou fi. für das Holz ,n l^n-8t^lio, und I00 st. für jeneS in soniinacilclcla . alb Eontracts-Cautlon haar zu erlcgcn. Iwel'tens. iandtran^^rt bis an den Ladungsplatz Kai cii (/oäok^ und zu den Sägemühlen zu Zazl.ic-) ä'HI^a^li, der welche«'Bauhölzer aus dem Walde (^nge^lio von den Schlagen obiger drei Jahrgänge. Für diele Untcvnchmung muß jeder Con» current 2000 st. als Reugeld erlegen, und der Unternehmer hat hernach den Contrast durch eilie Caution von 6000 fl. ln Baarem, yder m Staaisoauleren sicher )zu stellen. D r i t t e n s. Flöß transport von Kai dl lÜIäola, und oon den Sägemühlen zu Zcl8tia c1'^1^2^a> bls m das Arsenal der obbesagten Hölzer aus den Waldungen von (^gN56^io. — Fül, diese Unternehmung besteht das Rcttgeld in 2oc>0 L., und dle Contract»Eaution ^ Vlertens. Land- und ^lößtransport der> in obigen drei Jahren zufällenden wachen Höljer ouö drn Waldern von äolNfna^i^cln, dai» oon die zu Schiffe-Masicn bcstlwmlen directe ins A'scnal, die übrigen Stämme aber ln dii Gagemühle zu I^nll^'alo an der ?itlv>d. Das zu erlkglndc Neug ld betragt l5oo st-, und dle Eo?!!l'^cl!^Ea!.i!loi! /,5c>0 st. Die kl"-s!e und die letztere d^r obiqcn UiUernehmunZ^N können siH allenf«as bloß auf die Dauer von einem Jahre beschränken, nach den Blstim-muncen dcr höheren Behörde. Die besondern BedN'gnisse und Conn-acis-Verblndlichkeiten sind »n der, be, dem k. k. Mi-lltar > Commando in Laibach ersichtlichen ?i» c,tations-Anzeige> S. 6ik vom 26. März ld. I. festgesetzt. Venedig den 16. Aoril 'i836. Der k. k. Marine - Obercommandani'? H^miltar Marquis Paulucci, Vicc-Admiral. Dcr Oberverwcltcr und Arsenals 5 Rffnent: Johann Zranz l3«ler v. Zanetl^ 353 Wubermal - Verlautbarungen. Z. 595 (-) Nr. ""/,., E u r r e n b e, in Betreff der Caution U-Erlegung i n G t a a t 3 p a p i ere n, wann solchem »t einem Haftungßbandc zu versehen find, oder nicht, und was überhaupt hei solchen sno o.liul.ianc: b «filmmten E» t a a t s p a pi e r en zu beobachten iss. «^. Ds zur Erfüllung der Contracts« VerblNdllchkeit aufbewahrt werden. — Was lkt dlcßfulls zu beobachtenden Billigungen an« bilangt, so wird/ so well es die Parthcitn angeht, Folgendes zur Kennlmß gebracht. -^ i> Muß der Kontrahent mmlvte Namen lautenden Gtaalspapicre Müssen auH in Zukunft, und bei Eontracten auf kürzere Dauer der ordnungsmäßigen Vine cullrung und Dcvliculirung unterzogen wer« den. — D»eß hat auch für die län ger als ein Jahr dauernden Contract« bei den aus Ueberbringer lautenden Effecten zu geschehen. — 7) Panhe,en und Behörds« haben sich auch rücksichlltch der Vmcul'rung für öffenilicke Zwecke, von solchen Obl»s qationen, die beider Universal» Staats- Banco - Schuloencasse an« liegend sind, künftighin bei den in den Provinzen befindlichen Kredilscassen zu verwen« hc^. «- g) Die ßmpfai'.gnahme solcher zur V!t',cullrung«vtranlassung übergebenen Obli» ganon^n wird von den Kreditscasscn mit Em< ftfangschtincn bestänget werden. Wenn sich ge» gcn d,e angcsuchle Vintulirung Anbände ergl-bcn sollten, so werden die nöthigen Nuskünfrt von den Krcditscassen aber nur mündlich er« theilt werden. Die Rückgabe der zur Vincu» tnung üh^rgkbentn Obllqat'on wird g?gen 3in« zlehung des von der Kreditscasse ausgestellten Cmpfanfjscheines gcschlhcn. -^- l)) Rüclsichllich der Dtvmculn'ungtN von Obl>gal»onen ist sich immcr an die ^>rov. LandtsfteÜe zu verwenden, welche die Devlnculirung entweder selbst o?r« anlassen, oder dnßfalls, wenn es ihren Wl?« funaslrcls überschreitet, bei der hohen Höf, famnier darum einschreiten wird. — lo) VlN« cullrunqen öffentlicher Etaaisobligalionen für Prtrxil^necke sönnen auch künftig nur ,m We» He der Genchtbbthörden bewilliget werden« «« ka'bach am 2. April l336- Joseph Camillo Freiherr v. Schmidburg, Gouverneur. Carl Graf zuWelsperg, Raite««» und Primör, k. f. Hofrath. Johann Nep. Vessel, f. t. Guvermalralh. Z. 612. (l) Nachricht. Beim f. k. Landes «Haupttafamte in Laie bach sind noch einige Exemplare des hlerlän« digen Schematismus für das Jahr i836 zum Verschleiße vorräthlg. Das Exemplot kusstl un» schunden Zss kr___kaibach om i9. April l3)6. Ktavt« uuV landrrchtliche Verlautbarungen. Z. 61I. (l) Nr. Z570. Edict. Von dem k. k. krazn. Stadt» und Land, rechte zugleich Crimmaltzcnchtc wird hlemtt be« kannt gemacht: Es sey bei diesem Gerichte die Stelle emes VandtafclalNts-KanzcMssen mit dem jährlichen Gehalte von öoo st., und für den Fall, als oicse Elelle durch einen schon derzeit bei dlcscm Gerichte angestellten KanzeUlslm be- (Z. Amts-Blatt Nr. 5? d. lg. Ma: iöä6.) 35ä seht werden sollte, die Stelle des jüngsten Kan, zclllsten mit dcm Gehalte pr. /^0 ft., und dem 'Vorrückungsrechte in 5oo fi. und 6oc> st./ in Erledigung gekommen. Es haben demnach alle Jene/ welche sich Um diesen Dienstposten bewerben wollen, thre flgenhandig geschriebenen und belegten Gesuche, p)orin sie sich vorzüglich über ihre Grsckäfts-kenntniffe, Studien, moralisches Betragen und die Kenntniß der krainenschen Srrache auszuwci« sen und ai^zuzeigen haben, ob sie mit irgend ei-nem Individuo dieses k. k. Stadt- und Landrechtes verwandt oder verschwägert sind, und zwar dle bereits angestellten Bittwerber durch ihre vor« gesetzte Behörde binnen /» Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieses Edictes i»? die Laibücher Zcttungsblä'tter an gerechnet, bei diesem k. k. Stadt- und Landrcchte zu überreichen. Laibach am 10. Mal iL26. Aemtliche Verlautbarungen. 3. 6oä. (!) Nr. 760, E 0 n c u r s - V e r l a u 5b a p u n g. ,,^ Durcb die allerhöchste genehmigte Orgnu-flnmg dcs k. k. Aersrlal-Postamtes zu Villach, jst die dortige Aerarial'Postmcistersstclle, mtt dem Iahresgehalte von 800 ft-, und Natural-Quartier, oder 80 fi. Quartierge^; dann für dcn Fall/ als hiedurch die controlllrende Ossi» cialstelle,erledigt wecden sollte, die letztere mit 600 fi. Gehalt; eiidlich die Briefträger^, Packer, pnd zugleich Amtsdienerstclle, nnt dcm Jahres» gehalle von i6c> st., ^iuree und einer Natural« Wohnung, oder 50 st. Quartiergcld, zu beset, zen. — Mit diesen Dienststellen ist die Verbindlichkeit zum Erläge einer Dienst'Eamwn iin Vesoldungs-Betrage verbunden. — xücis gc-maß Decrets der wohllöbllchen k. k. obersten Hofpossverwaltung äclo. 2. l. M., Z. "^/719 Mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenncmß gebracht wird, daß die Be.verbcr um cnie oder die andere dieser Dienststellen lhre gehörig ,n-siruiltcn Gesuche un vorgcschrlüben^ii Wege, längstens bis lc>. k. M., bcl dicscl' f. k. »llyn-scheN'Obetpostverwaltung einzubringen hadcn. — Von der k. k. lllyr. Odcrpostocrwaltung Laibach dcli 9. Mai 16^6. Z. 6o5. (l) ^ N^^^^I Concurs < Ausschreibung. Im Bcrei1>e der k. k. verelnlen Eamerall Gefallen« Verwaltung für Illyrien und das KÜ!tcnia^d, lst t gutem Eifolge b«, ftandeiil , für die Concepts > Eandidalln der k. .s. Camera!-Gifallen» Verlrallungcn oorge« scbr»ebene Prüfunq, über ihre Spiach. und sonstigen ^sscnlitnisse, su rvze über lh^e bi»h«rlqe Verwendung auszuweisen. — Auch haben sie d,e Erklärung bnzufügcn,.ob und in welchem Grade sie m»t emem oder dem andern Beam-ten dieser Eameral,Gefallen-Verwaltung verwandt odlr verschwägert sind. — Von der k. k. iaylischen Cameral » Gefallen - Vermal» lung. Lalbach am 5. Mai ,836. Z. 606. (l) Nr. "«/.,^ Ta^ Eoncurs - Verlautbarung. Bci dem k. k. Landestaxamte in laibach ist die Controllorsstelle m»t dem Gehalte jahrlicher 3oa st., und der Verbindlichkeit zum Cau» twns-Erläge »m Gchaltßbetrage desiliitiv in Erledigung gekommen. Diejenigen, welche sich um diese Dlenssisfl^e bewerben wollen, ha» ben sich über eie zur Erlangung derselben erforderlichen Eigenschaften, insbesondere aber über dle nöih'gen Kenntnisse im Taxfach«, dann im Rechnungs , und Easse - Geschäfte, über Moralität und über die Fähigkeit zur Cau« tlonelclstussg, dann ob und in wie ferne sie mit einem oder oew andern 3ai>beamten da-ftlt>fl Uirwa^dt oder verschwägert sind, befrie« dlgen5 auszuweisen, und lhre dleßfalligsn gehörig belegten Gesuche längstens bis zum l3. Il^nl 18Z6, im Wege ihrer vorssesehlen Be-hö-de h«tat>on mehrerer Hcrstellunaen an dem Mauthamtsgebaude an der Kulpa-Vrüsfe ^F^s) Möttlmg abgehalten werden. Von dem bicß« fällten Ausrufklpreise pr. 1Z3^ ss. 5/^ V4 kr..7 entfällt für d,e Maurerarbeiten 259ft. ^» kr.; für die Maurer, Materiäll^n ZZo' st. 2! kr.; für die Zimmerlöannsardeit ))« st. /,^^ kr.; für die" Znnmermanns , Materialien ^35 fi. 5t) kr.; für die Tischlerarbeit 53 si.47 kr.; für d,e Glas?i>irdett 3 si. 36 kr.; für dle Schlosse« «rdett 72 ft. ^6 kr.; für 0le HafneratbeN 28 fi. / 355 und für die Anssreicherarbeit 27 st. 3o kr. — D>c L>c!tatwns,Bedmgnlsse können h»er, bei dem k. k. Gttallenwach'Inspector zuNeul^adll, und dem Gefällenwach-Unterinspector in Mött-llng eingesehen werden. — K. K. 'öameral-Be' ziilS-Verwaltung in La,bach am5. Ma»i836. Z. 601. (') Nr. Igc>. licitatlons- Kundmachung. In Folge der löbl,chen k. k. ^andeebau-Dlrcmone,Verordnung vom 27. April d. I., Mr. 1566, werden sämmtliche lm M,litär-Iah, r< ,356, im k. k. Vlraßcn - E.-mnnssarlsce K^alnburg auszuführenden Kunsibautcn lm k»« cualn'lißw.ge h»nlangegtben werden. D«e Un- ternehmungslustigen werden hievon mit dem Belsahe ,n Kenntniß gesetzt, daß die Kunst? bauten theil « und objectcnwe»se versttlgert, und daß d;e Minuendo-Licltanonen be: den Nll^denannlen lobl'chen Bezl'ks Obrlstkei,,.,f,it am Benennung der Straße Geldbetrag Veznks. Obr,gke.t Lic.tat.onslage «nd der Ablhe.lung _______^ _________^^ ft. j kr. WnAenfels zu Kronau 17. Mai 1LZ6 Wurzner Etraße II. Ab- ! thellung..... 2616 25 Radmannsdorf . . ,6. Mai i836 Wurzncr Straße I. Abtheilung .... i35ä 5o Expositur Neumarktl ,9. Mai 18ZS Klaqenfurter Straße U> Abtheilung . . . 1601 45 -5 k. Bezirks'Obrlgkelt 20. Mai iL)6 Klaqfnfurter Straße I. MlchclsieUenzuKraln» Abthellung . . . 1223 ää bürg..... 20, ,, ,, Kanttr Straße . . > 3926 5^ Nebrigens wird der, UnternehmungsliNU» yen nock begannt gegeben, daß vle hohen Orts sanctionirten Llcttations, Bedmqn»sse, so wie ouch dll Baudevlsen wohl detailint be» den vor-hm benannten löblichen Bezllks - Qb>ia.ke>ten und dem gefertigten Straßen, Eommlssariate taqllch zu den gewöhnlichen AmtüNunden cml ßkschen werden können, und daß jeder Licttanr vor Beginn der LicitaNon das Vadium m,t5F ^. 6i5. (1) ^^'- ^^^' ^'^^ ^)2. ' K u n d m a ch u n g. Die k. k. Tabakf^brik-Vevwalmng zu 5m'-sienfcld in Stcycrmarkbeabsichtcl, d.c wfcrung des im Milnärjahxe 16)7 erfordcrllchiN Vchrenz- erlegen muß; bleibt er als Erssrher der einen oder der andern Arbeit, so wird er gehalten, die Eaut'vn mit loF der löbl. Beznss.'Ol>rig« kcu zu erlegen. Offerte werden nur vor Bess,nn dcr ^uttations, Verhandlung, d,e jedoch so, wi? vorgtschrieben, abgefaßt scyn muffen, angenommen. — Vom k. k. Etraßen-som» mlssariaU Krainburg am 8. Mai iL36. Papiers von zwei Tausend ein Hundert Ballen, den Ballen zu Vier Tausend Acht Hundert Bögen, in der Höhe von achtzehn tmd m'dcr Brcile von fünfzehn Zoll, im Wcgl der Concuvrenz nnltelst schrlftlichcr^Offerte sicher zu sicllen. « 356 Diejenigen, welche diese Lieferung zu überlieh« wen gedenken, haben lhve versiegelten, mit der Ucberschrift: „Anbulhe zur Lieferung des Schrenzpaplers" bezelchlieten Offerte, längstens bis i5. Juni dieses Jahrs der ^abrik-Verwall tung, oder auch unmittelbar der wohllöblichcn k. k. Tabakfabriken^Directlon in Wien vorzulegen. — Es werden nur jene Offerte berück, fichtiget werden, welche i) einen bestimmten Preis enthalten; 2) die Verbindlichkeit auS-drücken, sich den, nebst dcm Musterbogen bei der k. k. Tabakfabnk zu Fürsicnfcld, daim den Oecononne-AeMtern der wohllöblichen k. k. Fa> bakfabriken«Direction in Wien, und den wohl« löblichen k. k. vereinten Ecuneral-Gefällell-Ver« waltungen zu Grätz und Lalbach einzusehenden Contracts «Bedmgnlssen zu fügen, und welche Z) mit der Quittung übcr das zur Sicherstes lung des Andothes dt, der hierortigcn Fabriks, Casse, oder del der k. f. Tabak» und Stampel-Casfe in kaibach erlegte, mit cincin Prozent dec ganzen Lieferungsdeköstigung zu berechnenden Angeld belegt scyn werden. Diefts Angeld wird Jenen, deren Al^bothe.nicht angelsommen wer^ den, gleich nach hierüber erfulgtcr Entscheidung zurückgestellt, das dcs Min^stfordernden aber, im Falle der Genehmigung scmcs slnbothcs, bls zum Erlag der, auf den zehnfachen Betrag des Angeldes bestimmten Cautwn zunlckbchal» len werden, welche blnnen vier Wc?chen, rum Tage der ihm öffentlich bekannt gemachten An: liahme semes «nbothes gerechnet, vollständig zli leisten seyn wird, widrigens der Fabnf-Ver» waltung frei stehcii würde, entweder das erlegte Angeld als dein Staatsschätze verfallen zu behandeln, oder auf Gcfahr und Kosten des durch die Unterlassung des bedungenen CaUtwnserla-ges Vertragsbrüchigen OffcrcnteN/ über die 00.1 thm erstandene Lieferung, rillen neuen Ver. trag, auf die für zweckmäßig befindende Art, tmd zu den Preisen, gegen welche der Abschluß desselben bewerkstelliget werden würde, einzugehen. -^ Von der k. k. Tabaffabrl-k Verwaltung. Fürstenfeld am 2. Mai ,936. vermischte ^eriantbarnnZett. Z. 6e>5. (.) Nr. ,263. Edict. Vdn deni f. k. Bezirksgerichte der Nmgcbun« Htrl öaibachs wird dem Johann Schusicrschitsch Utld dessen Orden mittelst ssegcmvärtige,, Ecicts trlnnen: Es h.ibe under di>selben bei dicftm Ge« liä'tc Iobaun Mallcnscheq in Brod> unter Vertre« tll^g des Hrn.^l)'-. (Zrcbath, unterm 6. April l, F. bt? ^ilaae auf Berjährl«"und EtlöschenerNärung d?5 zu Gunsten des Johann Sänistersäntsch, auf detl, der Herrschaft Finnig »u!) Rect. Nr. oä4 zmöbaren Mahlinühle inccidulirten SckuldschtincK ticw. 9. December ,8o3, pr. ,800 fl. 3< W. «in» gebracht, und eS sey hierüber dic Berd>inrllmqs« lagsahung auf dcn 2. August l. I., Vormittags 9 Uhr vor oiescin k. k. Bezirksgerichte angeordnet worden. Da der Aufenthalt des Johann Schustcrsiditfch Und dessen alifälÜgcn Erben diesem Gerichte urche«' kannt ist, und weil sie vielleicht aus denk. k. Erblonden abwesend seyn dürften, so hat man zu ihi-er Vertheidigung und auf ihre (Hcfahr und Ko^Nl den Hcssu Iir. Orel zu Laibach al>5 (Zliraior bestellt, mic ivelHcm die angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichtsordnung ausgcfühtl und entschieden werden wird. Die Oeklagteu verbell dessen zu dem Ende erinnert, damit sie allenfaNs zu rechter Zeit selbst erscheinen, oder inzwischen Vem bestimmten Vertreter ihre Rechtsbehclse an die Hand zu geben, oder auch slck selbst einen andern Sachrvaller zu bestellen und diesem Gerichte, nah'nhaft zu machen, und überhaupt im rechclickltl ordnungsmäßigen Wege einzuschreicen wiffen mö« gen, insbesont'cre, da sie sich die Folgen il)l?r Verads^'umung selbst bcizumessen haben werden» L.!lbach am «. Mai »836. Z. 602. (1) Nl. 1664. <3 d i c t. Von dem k. k. Bezirksgerichte der Umgebun« gen LaidachZ rvird lem Johann Schusierschitsch» uno dessen Erben mittelst gegenwärtigen ädicti erinnert: Gä habe n?ider dieselben dei diesem Gf« richte Johann MaNcnsche^ in Brod, unter Ve»< trelung des Herrn l)>'. Orobath, unterm 6. April l. I. die Klage auf Verjährt« und Grloschenerklä« lung dcs zu Gunsten ds.s Johann ^chusterschitsch, auf dls, der Herrsch.nc Flodnig z»^ Rect. Nr. Ü^4 zwsbarcl, Mahllnühle llttabuliiten Ochuli^scheineK ci.la. 8. Oct. 1799, pl. l2c»ost. L. W. eingebracht/ und es sey hierüder die V^rhandlungslagsatzunq auf den 2. August l. I., Vormittags 9 Uhr vor diesem k. k. Bezirksgerichte angeordnet worden. Da der Aufeiltbalt des Johann SchusterschltsH und dessen abfälligen Irlieu diescin Gerichte uobc» kanlU ist, und weil sie vielleicht aus den l'. k. Erd« landen abwesend scyn dürften, so hat inan zu ihrer Vertheidigung ulld auf ihre Gefahr und Kosten reu Hrn. Nr. Orel zu Laibach als (Zurator bestellt. Mit welchem die angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichtsordnung ausgeführt und cnt« schieden werden wird. Die Geklcigtcn werden dessen zu dem Gnoe erinnert, damit sie allenfalls zu rechter Zeit selbst erscheinen, oder indischen dem bestimmten Vertreter ihre Rccbtsbehelfc an die Hand zu a/ben, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechllicheil ordnungsmäßigen Wege emzuschreitcu wissen m^. gen, insbesondere, da sie sich die Folgen ihrer VerMäumung selbst licizumcsfcn haben werte». Laidach am 1. Mai iü5ä.