Zeitschrift für krainische Landeskunde. Nummer 6. Laibach, 1901. IX. Jahrgang. Das Eisen in Krain. Beiträge zur Geschichte der krainischen Eisenindustrie und des krainischen Eisenhandels. Von A. Müllner. Die Eisen- und Stahlwerke im oberen Savethale. Die GewerTclierren an der Sava. Im Fascikel „Bergwesen“ des Landes-Archives erliegen zwei Schriftstücke in italienischer Sprache, den Verkauf eines Ofens durch Garzoni an die „Eredi Costanzi“ betreffend. Im ersten ddo. IS. Februar 1789 heisst es, dass „die Gefertigten in Anbetracht cler Schwierigkeiten oder Differenzen über den Preis des Ofens, welchen Garzoni am 4. October 1736 au das negotio minerale di Saua verkaufte.“ Die Käufer waren Costanzi Erben. Der Ofen war geschätzt von den Herren Bucelleni, For sc lile ebner und Bohem, mit welcher Schätzung aber die eredi Costanzi nicht zufrieden sind. Es sollen nun als inappellable Schiedsrichter Nemitzhoffen und Mich. Ang. Zois entscheiden. Gefertigt sind Alberti Dionoro als Vertreter der eredi Costanzi und Bartolomeo Garzoni d’Hochem-berg, beide mit der Formel: affermo quanto di sopra. Unterm 13. Februar 1739 aber liegt ein Concept mit Correcturen vor, in welchem der Preis per 13.193 fl. 61 kr. „cragnolini“ zu hoch sei, die Erben sollen 12.833 fl. 6 kr. bezahlen. Nun fehlen bis 1744 Actenstücke. In diesem Jahre bittet Garzoni unterm 26. October die Kammer um Nachlass der Consumsteuer für je 4 Saumlasten Oel auf 3 Jahre, so wie dies auch in Idria der Fall sei. Er heisst noch immer Beförderer des Berg-und Hammerwerkes Saua, während der oberwähnte Alberto Dionoro unterm 26. März 1745 im Empfachbuche als „Beförderer eines Schlaghammers bei dem Bergwerk Sa va bezeichnet wird. Unterm 22. Jänner 1745 befürwortet Nemitzhoffen das Gesuch Garzonis bezüglich der Befreiung seines Oeles ddo. 26. October 1744, da er fleissig sei und der Kammer viel Nutzen gebracht habe, „und dass am solichen Berg- und Hammerwerk haftend grosse Schuldens-Last ein etwas von Zeit seiner dreijährigen auf habenden Administration hero vermindert hat.“ Der Oberbergrichter erwähnt zudem die herrschende Theuerung und den „schlecht sich anlassenden Stahlhandel“. Trotz aller Anstrengungen, allen Fleisses und Eifers konnte Garzoni sich nicht von den Schulden losmachen, seit 1742 befinden sich seine Werke unter Administration, und es wird seiner in den Acten nicht mehr gedacht. Dafür taucht 1750 Graf Julius Andreas von Bucelleni abermals auf, welcher laut Empfaclibuch im genannten Jahre unterm 19. Februar wieder Erzgruben empfängt. Die Bucelleni scheinen somit, nachdem Garzoni die verkommenen Werke in Stand gesetzt, sein Vermögen geopfert hatte und endlich erlag, das Geschäft wieder in die Hand genommen zu haben, doch dauerte es nicht lange,1) als wieder neue „Beförderer“ auf der Bildfläche erschienen, denn schon 1751 wurde Sava über Drängen von, Constanzi und Lanzi geschätzt. Im Fascikel de 1753 des k. k. Rev.-Bergamtes liegt sub Nr. 26 ein Schriftstück de prses. 24. Juni 1752 vor, gerichtet von Brentani Cimaroli und Venino* 2) als jüngsten Verlegern des Bergwerkes Sava an den Oberbergrichter. Sie schreiben: es sei ihm am besten bekannt, in was für verderblichem Zustande, Sava sei, und mit wie grossen, den Werth weit übersteigenden Schulden es belastet ist. (Jetzt hat es Julius Bucelleni.) Es sei daher nöthig, dass es an einen Inhaber komme, „welcher die zur Wiederherstellung dieses fast gänzlich *) Zuletzt empfängt am 30. August 1751 Julius Andreas Bucelleni als Beförderer von Sava zwei Kohlstätten in der Iverma. 2) Triester Kaufleute und Hauptgläubiger der Bucelleni. verfallenen Bergwerkes erforderlichen Ausgaben zu ertragen fähig sei.“ Die beiden hätten daher in „fernererUeber-legung, dass dieses Bergwerk, als welches unstreitig bei besserer Einrichtung das beste in Krain sein würde,“ sich entschlossen, die Cre-ditoren zu befriedigen, „soweit sich nämlich der Kaufschilling erstrecken werde“ um das Bergwerk zu kaufen. „Bucelleni und einige von ihm verblendete Creditoren werden den Verkauf verhindern wollen, denn, so lang die Grafen von Bucelleni sich des Eigenthumes dieses Bergwerkes anrühmen können, so lange haben sie gleichsam die Angelruthe in der Hand, um die sich von einer Zeit her nach Eisen und Stahl sehnenden-Handelsleute zu fangen,“ Sie wollten das Werk daher Herrn Mariner,1) Krämer allda, auf drei Jahre in Bestand gehen, die Creditoren aber sollten den Bestand als Zahlung erhalten. „Was für ein heimliches Einverständniss dahinter steckt, ist unbekannt, doch sei es wie immer, wir als die stärksten Creditoren sammt vielen anderen, die mit uns gleicher Meinung sind, dringen auf den Verkauf dieses ad editum gediegenen Bergwerkes.“ Schliesslich verlangen sie den Licitando-verkauf und erbieten sich, es zu kaufen und wieder in guten Stand zu setzen. Unterm 16. August 1752 schreibt das Münz-und Bergwesen-Directions-Hofcollegium an Nemitzhoffen auf das Anbot der Brentani, Cimaroli und Yenino, Handelsleuten in Triest, das Werk Sava des Julius Grafen v. Bucelleni zu kaufen, es sei verfügt worden: „dass, wenn die Graf Bucellenischen Creditores beim Berggerichte ihre Klage in Causa debiti ordentlich führen, und den Verkauf erdeuten Eisen- und Hammerwerkes an verlangen, ersagter Herr Graf v. Bucelleni aber die auf dem Werke haftenden Schulden, ohne dessen mehrerer Beschwerung abzustossen nicht im Stande sein sollte, er k. k. Oberbergrichter das gehörige in Sachen von Amtswegen fürkehren möge.“ Ueber diese Eröffnung gibt Nemitzhoffen N. den gesammten Paul Niclas Graf Bucellenischen Creditoren kund, dass ihm von Wien ddo. 16. la-bentis aufgetragen: Sava licitando oder durch Erlegung des Kaufschillings zu verkaufen. Er berufe daher die Gläubiger auf den 18. September nach Laibach. Nun gingen die Bucelleni an die Kaiserin. In einem Majestätsgesuche sine dato, jedoch vor 9. September 1752 stellen sie vor, dass man sie von ihrem Werke Sava, wider Willen aller ihrer Creditoren verdrängen wolle, sie bitten um eine Commission und zwar schnell, da der Licitationstag auf den 17. September bestimmt sei und der Bergrichter nicht zu bewegen sei, selbe einzustellen. <) Einer jener unsäglich schäbigen Laibacher Krämerseelen, welche wir schon „Argo“ VI., p. 181 if. kennen gelernt haben, und der hier nur den Strohmann zu spielen die Aufgabe hatte. Der Schaden sei unwiderbringlich und nur „der gewinnsüchtige Brentani“ führe dieselbe — alle anderen protestiren dagegen. Es werde sich bei der Untersuchung klar zeigen, „dass wir das Bergwerk zu Nutz unserer Familie erhalten und zugleich alle Creditoren bei Heller und Pfennig bezahlen können.“ Die Triebfeder sei nichts als „Zweier Gewinnsucht und Verfolgung wider uns.“ Unterm 9. September 1752 eröffnet die Münz-und Bergwerksdirection in Wien dem Oberbergrichter unter Beilage des Memoriales der Grafen Julius und Anton Bucelleni dass: „Wir uns sehr verwundern müssen, dass der Herr Oberbergrichter und Waldmeister Unseren Befehl zu der Verkaufs-Licitirung angeführt, da ihm nur aufgegeben worden, Bergordnungs-mässig und Justizmässig zu verfahren.“ Es wird befohlen, dass er mit der Licitation einzuhalten habe, „und die gründliche Beschaffenheit dieser Streit-Sache ehest anher standhaft berichten solle.“ Diesen Bericht erstattet v. Nemitzhoffen an das Oberberg-Collegium unterm 23. September 1752. Er weist die Anschuldigungen der Grafen Bucelleni zurück. Die Sache verhalte sich weit anders, „als diese Kläger aus unerlaubten Absichten und somit gefährlich und unverantwortlich anzugeben sich unterfangen haben.“ Er beruft sich auf sein Patent ddo. 23. August, mit welchem er die Creditores einberuft, um zu sehen, ob und wieweit die Gläubiger des Grafen Niklas in den projectirten Verkauf (durch Brentani & Comp.) einwilligen wollen? Warum wollen die Herren Bucelleni nicht die gemeinsame Erklärung der Creditoren? Ferner protestili v. Nemitzhofen gegen die Zumuthung, er hätte nicht von der Licitation abgebracht werden können. „Es ist aber diesen Grafen schon angeboren, zum Behuf ihrer Absichten derlei unrichtige Waaren zu Markt zu bringen, daher nimmt mich fast kein Wunder, dass sie sich in ihrem Anbringen des Eigenthums des Stahlwerkes zu Sava anzurühmen erkühnt haben.“ Sie weigerten sich beim Tode des Vaters, die Schulden desselben zu übernehmen und Hessen die Erbserklärung in suspenso. Wie können sie also Eigenthümer sein? „Mir liegt es nichts daran, ob alle Creditoren ausser Brentani, gegen den Verkauf sind. Ich habe nur das landesfürstliche Interesse zu besorgen, daher wollte ich die Creditoren am 18. September einvernehmen.“ „Sie haben aber die Untersuchung, wo ihre Unwahrheit zu Tage kommen sollte, sich nicht gefallen lassen können, als der Ausgang der Tagsatzung laut Protokoll gezeigt, dass sich die meisten, wo nicht alle Creditoren, ausser denen Grafen Bucelleni für den Verkauf von Sava ausdrücklich erklärten. Allein ein gewisser Anton Mariner, der kein Creditor ist, will sich künftig darin setzen. Er hat einen Contract auf drei Jahre mit Bucelleni geschlossen, den nur einige Creditoren aus Hoffnung bald bezahlt zu werden, unterschrieben. Indess hätten sich auch die meisten dieser zu Brentani geschlagen, darunter auch Baron Georg Andreas Grimschitsch, sammt seinem Fri. Schwester. Es komme daher nur darauf an, ob es beim Brentanischen oder Marineri sehen Project hleiben solle. Bucelleni kann indessen unter seinen Cedenten (Mariner) nicht gerechnet werden, weil er laut Contract vom 29. September 1751 den Brentani Cimaroli und Venino alle seine jura hereditaria rata et collateralia käuflich hintangegeben hat, so dass er die bei diesem Edikt angemeldeten Posten nicht in proprio, sondern nur als Brentanischer Gewaltsträger verhandeln dürfe. Es sind also diese mit allem Rechte Brentanisch. “ „Es stehen also die meisten und stärksten Creditoren für den Verkauf, da sich die Brentani etc. erklärt haben diè sich widersetzenden Creditoren, so weit die Masse solvent sein wird, ohne Anstand zu bezahlen.“ „Mariner verspricht keine Bezahlung und ist nicht im Stande y3 Jahr ohne neue Schulden das Werk zu führen noch weniger die nöthigen Reparaturen des verfallenen Werkes auszuführen.“ R. B. A. Trotz alledem bewilligte die Oberbergdirection in Wien über die Klagen der Bucelleni gegen den Oberbergrichter eine Local- und Ocular-Inspections-Connnission des Werkes Sava. R.-B.-A. Fase. 1753. Wie wir oben bemerkten, verschwindet circa 1742 Garzoni aus den Acten. Jetzt wo Sava für die Bucelleni unrettbar verloren scheint, meldet sich Garzoni plötzlich wieder.Unter pries. 30. Jänner 1753 wendet er sich mit einem Promemoria in italienischer Sprache an die Kaiserin, in welchem er schreibt: „Ich habe erfahren, dass die Grafen Bucelleni vom collegio minerale eine Commission erwirkt haben, um ihre Rechte und Beschwerden Sava betreffend anzubringen'“ „Das gibt mir den Anlass auch Ihre Majestät zu bitten, dass ich vor der nämlichen Commission meine Beschwerden und Rechtsschädigungen vorbringe, welche mir zugefügt wurden in meinem Compromisse, zur völligen Yenlichtung meiner Familie und meines Hauses, und auch den Schaden, welchen das Aerar litt, vorzubringen.“ „Ich habe zweimal Sava aus den Ruinen, in welche es durch fremde Schuld geriet, zu blühendem Stande erhoben. Ich wurde ausgeplündert im vollen Wortssinne, nicht nur was das Bergwerk, sondern auch den ganzen Vorrath darin betrifft. So wurde mir der Lebensunterhalt entzogen, sowie die Möglichkeit den Rechtsweg zu betreten. Ich wurde durch zwei junge Doctoren und einen „Botegaro“ (Krämer), welche vom Bergwesen und Merkantilwesen nichts verstehen, zu einem Compromiss gezwungen. Einer von ihnen war mit der Gegenparthei ohne mein Wissen einverstanden. Er hatte listiger Weise in einer Person den Actuar, Referenten, Richter, die Partirei, mit einem Worte den Arbiter des Compromisses gespielt, da auch die beiden anderen blindlings unterschrieben, was er ihnen vorlegte ; daraus kann man beweisen, dass dieser Schiedsrichter eine Rechnung schon zweimal voller Rechnungsfehler und mit Uebervortheilungen von einigen 1000 Gulden zu meinem Schaden verfasste. Diese Schrift unterschrieben beide ohne sie anzusehen. Nachdem ich ihm diese grossen Fehler bewies, hatte er alles corrigiren müssen, Posten löschen, falsche Sentenzen ändern und viele Rechnungen, tvelche weder er noch andere verstanden haben.“ „Da er aber endlich mir zum Trotz seine Perfidie behauptete, durch viereinhalb Jahre, die er mit grossen Belästigungen herumzog, indem er mich mit Gewalt zu Grunde richten wollte. Er stellte eine dritte Rechnung von Soll und Haben zusammen, welche schlechter war als die früheren, voll Fehler und Ungerechtigkeiten, mit Fälschung von Datums, um gewisse Urthejle, welche nachträglich gemacht wurden, als vorher gefällt darzustellen, so wegen ewigen Stillschweigens, welches beiden Theilen auferlegt war; dazu mit anderen Uebervortheilungen, die Jeder erkennt.“ „Jetzt schämt er sich, Abhilfe zu treffen, aber hält seine Ungerechtigkeiten aufrecht und hört nicht auf zu liquidiren, was von meinen gerechten Forderungen übrig bleibt. So sehe ich mich von der Justiz im Stiche gelassen, mein armes Haus geplündert und in die traurigste Noth-lage im Alter von 76 Jahren versetzt, beladen mit einer zahlreichen, unglücklichen Familie, ohne Amt und ent-blösst der Möglichkeit, sie zu erhalten, da mir die Mittel per viam facti genommen wurden, welche ich im Dienste des Werkes von Sava angelegt hatte. — Das war ein wahrer Raub und Verrath (assasinio et tradimento) und nicht ein Compromiss von gottesfürchtigen Leuten. Und jedes Compromiss muss ja doch cassirt werden, wenn so enorme Uebervortheilungen des einen oder anderen Theiles geschahen, wie hier. — Ich bitte inständig, dass ich von der Commission gehört werde, von Schwab und zwei Beisitzern vom Handelsfache. R.-B.-A. d. 1753.“ Ob diese Eingabe für Garzoni von irgend einem Erfolge begleitet war, ist nicht ersichtlich. Im Jahre 1756 wurde Sava laut Protokolls ddo. 24. Juli gerichtlich auf 71.120 fl. geschätzt. Als Schätzleute fungirten Franz Josef Scliigan1) Martin Urbantschitsch* 2)und Johann Georg Tho-mann.3) Am Werke bestanden damals folgende Baulichkeiten uud Entitäten: Ein Flossofen mit zwei Bälgen und zwei Kohlbaren, geschätzt auf 1000 fl. Vier Stahlschläge zu 2000 fl., ein fünfter wurdenicht ein bezogen. Die Production war vermöge der durch den Administrator v. Seethal vorgelegten Bücher per Jahr durchschnittlich mit 166 Schmelztagen: 416-5 Meiller Grodel à 26 fl. T. W. gerechnet 10.829 fl. „Von diesem Grodel werden auf 250 Mil. Stahl nebst dem Calo 358% Mil. und also auf jeden Meiller 1434 U erfordert, kommen also in diesen Anschlag auf alle derzeit gangbaren 5 Stahlschläge, und zwar auf jeden besonders nur 50 Meiller, zusammen aber 250 Meiller Sortenstahl diesen im Mittelwerth beim Hammer gestellt à 70 fl. angesetzt = 17.500 fl. T. W.“ Die Productionskosten stellten sich für 416 */2 Mil. Grodel in 166 Tagen wie folgt: >) Hammergewerk in Kazenberg a. d, Feistritz bei Stein (jetzt k. k. Pulverfabrik). 2) Gewerk in Uuter-Eitnern. 3) Gewerk in Steinbüchel. Erz 7448 Raditrugen à 45 kr. T.W. = 5586fl. Hartes Kohl 3708 Kosch à 57 kr. = 3517 fl. 51 kr. — 166 Trugen Lehm à 14 kr. == 38 fl. 44 kr. — 350 Trugen grob und klein Sultana à 14 kr. = 81 fl. 40 kr. Dem Flossmeister von 166 Tagen à 34 kr. = 94 fl. 4 kr., dann dessen 6 Knechten täglich 1 fl. 39 kr. = 273 fl. 44 kr., davon erhielten vier zu 17 kr., zwei zu 4% Patzen per Tag. Mil Grodel 358% Mil. 'a 26. fl. T. W. = 9321 fl. Das Weiche Kohl auf die 250 Mil. Stahl, per Meiller 12 fl. = 3000 fl. Auf jeden Schlag 25 Trugen Sultan, für 5 Schläge 125 Trugen à 14 kr. = 29 fl. 10 kr. Den Stachelšchmieden-Meistern per Meiller 6 fl. 30 kr. Lohn = 1625 fl. Reparaturen 500 fl., zusammen 14.475 fl. 10 kr. Der Bestand für den Flossofen betrug 800 fl., der für die 5 Schläge 1500 fl. Die Besoldung des Verwesers betrug 300 fl. und die Kost, der erste Schreiber bezog 150 fl., der zweite 100 fl. nebst der Kost, zwei Factors 120 fl., Zimmerleute 100 fl. Den Stahlschmieden und Factoren gebührte zum jährlichen Ehrentrunk oder Leihkauf und Brodregal zu hl. Zeiten viermal 12 fl. Die Steuern waren folgende: Der Herrschaft Weissenfels 182 fl. 33 kr., derselben 2% Metzen Hafer 50 kr., — 4 Tag Pflugrobot 1 fl., — der Herrschaft Veldes 4 fl. 5 % kr., — das Oberbergrichterliche Deputat 29 fl. 45 kr. (35 fl. L. W.) — Bergschreiber und Frohn-bote 5 fl. 8 kr. — Herrn Pfarrer zu Assling für das 40stündige Gebet sammt Caplan 5 fl., — für die österliche Peraction 1 fl. 42 kr., — das Einrauchen 2 fl., — das sogenannte Feuergeld 3 fl., -—- Vermögensteuer 15 fl., — der Weindaz 58 fl.. 31 kr. Das Gesammterträgniss wurde auf 31,335 fl. 58 kr, die Kosten auf 27,507 fl. 57 kr. erhoben, woraus sich ein Erträgniss von 3828 fl. ergab. Der Werth des Werkes wurde, obiges Erträgnis zu 6% capitalisirt, auf 63,800 fl. veranschlagt, dazu gerechnet den Werth der Gebäude, Gülten und Baulichkeiten am Wasser per 7320 fl., wurde der Totalwerth auf 71,120 fl. bestimmt. — Acten d. K. I. G. i) Das Waldwesen in Krain. Nach archivalischen Quellen von A. Milliner. VII. Das Jagdwesen im XVII. und XVIII. Jahrhundert. Wir haben oben erwähnt,1) dass Kaiser Ferdinand III. zur Abstellung der Waldverwüstung im Jahre 1650 eine Wald- und Jagdordnung erliess, welche unter dem Titel : Instruction Ferdinand III. für Johann Jacob Gail, Pürg- und Forstmeister in Krain, ddo. Wien 10. Mai 1650 vorliegt. Da heisst es: Erstlich hat er „wo und was Enden, Orten, Gebirgen, Wäldern, Herrschaften, Landgerichten und Gebieten der landesfürstliche Wildbann mit seinem Gezirk und Umfang sich befindet, und wie weit sich derselbe erstreckt“ ausfindig zu machen. Zum landesfürstlichen Wildbann gehörte auch das Laibacher Feld. Niemand darf bei Strafe irgend ein Wild darin jagen oder fangen. Dasselbe hat er sorgfältig zu hegen und zu gewissen Zeiten verlässliche Specification über den Rothund Schwarzwildstand der kaiserlichen Forste der Hofkammer und dem Obristjägermeisteramte zu erstatten. Sollte Jemand von Prälaten oder Adel dem Verbote zuwider in kaiserlichen Revieren jagen, so soll er erst gütlich ersuchen, es zu unterlassen, hilft dies nicht, dem innerösterreichischen Obristjägermeister Grafen Anton v. Tanhausen berichten. Geschähe aber solches durch Bürger, Bauern oder gemeine Personen, so soll er sich an ihre Grundobrigkeit wenden und mit derem Vorwissen gebührend strafen. Kein beschädigtes oder gefälltes Wildbret darf aufgehoben werden, sondern es muss liegen gelassen und ihm oder den Forstknechten angezeigt werden, damit dem Thäter nachgeforscht werden könne. Dawiderhandelnde sollen mit ziemlichen Geldstrafen belegt werden. Kann der Thäter nicht zahlen, so soll er „in andern gebührlich Weg“ gestraft werden. Von den Geldstrafen gebührt dem Forstmeister ein Viertel, dem Ergreifer oder Anzeiger ebenfalls ein Viertel, der Rest aber sei jährlich zu verrechnen. Das Gereute-machen habe er aber bei Verlust seines Dienstes zu verhindern. Bestraft der Yicedom Wilddiebe und Forstfrevler, welche von seinen Leuten ertappt wurden, so sind die Strafgelder dem Forstmeister abzuführen, wogegen er dann 4 % Pfenning dem Ergreifer oder Anzeiger zu geben habe, dem Vicedomamte aber die Spesen zu erstatten schuldig sei. Ueber Wildschädiger, welche Grosses verbrochen, oder trutzig und „dröhlich“ sich erzeigen, soll er dem Oberstjägermeister Bericht erstatten. i) „Argo“ Vili., p. 135. Er solle Acht haben, dass Förster und Forstknechte ihren Dienst fleissig verrichten, die „Sulzen“1) dem Wildbret alle Jahr machen, und aufmerken, dass „von den Confinanten ihre, Unsern Sulzen nicht zu nahe geschlagen werden.“ Nachlässige Leute soll er mit Vorwissen des Oberstjägermeisters entlassen. „Desgleichen soll er auch auf alle unsere Forste, Wälder, Hölzer und Auen sein emsig Obacht tragen, damit dieselben nicht ausgereutet, verschwendet oder un-billigermassen ausgehauet, aucht nicht verschlagen oder verfallet, sondern das Wilpreth daran seinen sicheren Stand habe.“ Jährlich soll er öffentlich verkünden lassen, dass die Hunde und Rüden allenthalben in seinem Forstamte in der Zeit zwischen Georgi und Egidi Tag (24. April bis 1. September zu Hause an die Kette gelegt behalten, oder wenigstens ihnen ordentliche Prügel angehängt -werden. Frei herumlaufende oder nicht „geprügelte“ Hunde sind niederzuschiessen. Gegen Luchse oder Wölfe „sollen von Zeit zu Zeit an gewissen Orten die gewöhnlichen Selbstgeschosse* 2) gerichtet werden.“ Er soll niemanden gestatten, mit Büchsen, Armbrüsten oder anderem Geschoss Unsere Wildbannen, Wälder und Hölzer zu betreten. Zuwiderhandelnden ist ihr „Geschoss“ abzunehmen und sind selbe zu bestrafen. In den Wildbannen soll er zur rechten Zeit das Heu für das Wild bestellen, fleissig einbringen und an den Orten, wo zuvor Heukrippen gewest, dieselben wieder aufrichten lassen, damit das Wild im Winter nicht Mangel habe. Die Kosten sollen aus der Vicedomamtscasse bestritten werden. „Dan soll Unser Forstmeister sein fleissig Aufmerken haben, dass sich niemandts des reis geiads3) gebrauche, sondern allein, wie von Alters her denen wisent lieh Herrn4) und Landleuten zugelassen werde, nämlich 0 Salzlecken für das Wild. Cf. „Argo“ Vili., p. 163. 2) Diese wurden an den Wolfstraben (Wegen) errichtet, indem an einem Baum, welcher mit Holz so umworfen war, dass der Wolf nur von einer Seite hinzu konnte, ein Aas gelegt wurde. Vorne wurde ein Pfahl eingerammt, an welchem die Drähte der Selbstschüsse befestigt waren. Dieselben mussten so gelegt werden, dass sie übers Kreuz schossen; sie waren mit grossem Hagel (Schrotten) geladen. Rannte der Wolf an die Drähte, so entluden sich die Geschosse. 3) Reis-Jagd, die niedere oder Feld-Jagd (von reisen soviel als ins Feld gehen). Man unterschied die hohe, auch Grosswaidwerk, die mittlere und niedere Jagd. Zur hohen Jagd gehörten: Hirsch, Dammhirsch, FJch, Steinbock, Gemse,'Bär, Luchs, Auerhahn, Fasan, Kranich, Trappe, Reiher und Schwan. — Zur mitttleren Jagd: Reh, Wildschwein, Wolf, Birk- und Haselhuhn und der grosse Brachvogel. Alles übrige Wild gehörte zur niederen Jagd, welche den „Landleuten“ freigegeben war. Doch durften die damit belehnten auch den Wolf gegen Abgabe des Balges an den Waldmeister schiessen. 4) Die Verordneten. von Haus mit ihren Dienern und r ai s-Ja gern, wie reiss geiadts, und gewohnheit, und alle Zeit gebraucht worden. Doch solle der Landleute. Reiss Jägern die Büchsen in den Wildbann zu tragen, allerdings verboten sein, und sollen solche Reis Jäger Unserm Forstmeister namhaft gemacht, damit er und seine untergebenen Forstknecht dessen Wissenschaft haben, wie auch ihm Forstmeister all und jede anstell- und fürnembende Reissgei a d e n zeitlich zu wissen gethan werden sollen, damit aus denen Forstknechten einer dabei sei, und dessen Aufsehen haben möge, dass durch solche reis gei ad das Wildbret nicht verjagt oder geschädiget werde.“ Die kaiserlichen Wildbannen, Wälder, Forste und Auen, soll er, wo nicht öfter, doch im Sommer wenigstens alle Monate einmal, durchreiten und in jeder Richtung beaufsichtigen. Für diese Reisen werden ihm J 2 Schillinge an Diäten ausgeworfen, wenn er Tag und Nacht vom Hause abwesend war, „und also zu seiner nothwendigen Verpflegung eine Uncoste anwenden müssen.“ Sonst gebührten ihm keine Diäten. Förster und Forstknechte haben ohne den Forstmeister nichts zu thun. Ihm ist alles anzuzeigen und vorzutragen, worüber er nöthigenfalls an die Hofkammer Bericht erstattet.4) Diese Jagdordnung betraf die kaiserlichen Forste. Wie es mit den herrschaftlichen gehalten wurde, ist bis 1707 aus den Acten nicht ersichtlich. Erst im Jahre 1707 kam die Frage nach einer Jagdordnung für Krain im Ständischen Ausschüsse zur Sprache und es wurde in der Sitzung am 29. März auch ein Ausschuss zur Errichtung einer Jagdordnung gewählt. Als Mitglieder dieses Ausschusses finden wir im Sitzungsprotokolle 39. Fol. 272, genannt: Den Landeshauptmann, den Landesverwalter, den Landmarschall, das Verordnetencollegium, den Aht von Landstrass, den Grafen Auersperg, den Domprobst, die Barone Valvasor, Abfaltrer, Engelshaus, Räuber, Tauffrer, Moskon, die Herren Franz v, Moskon, Crobath, v. Schmidhoffen, Ivuschlan, Schweiger und Sigismund v. Hochenwarth. Die Herren schienen sich indessen nicht sehr beeilt zu haben, denn in der Ausschusssitzung ddo. 19. November 1710, als von der Jägerordnung die Rede war, bemerkt der Landesverweser Wolf Weikhard Grf. v. Gallenberg, dass, wenn die Stände nicht Ordnung schaffen, so müsse bei Hofe Remedur gesucht werden. Dies scheint geholfen 0 Von circa 1650 ist uns auck ein Verzeickniss der Wildschützen, „so alle unter das Vicedomamt gehören“, also Vicedomische Untertkanen waren, vorliegend. Sie heissen: Anshe (Hans) Kont-schar, Adam Dobnikar mit seinen zwei Söhnen, Juri (Georg) Shagar, Mathias Tsherne, Gregor Kollar, Matkia Ilrustan Anske (Hans) Titsker, und Andre Kontshar „Rädelsfükrer.“ Die Liste ist geferliget von Hans Jakob von Gallenfels, Forstmeister in Krain. zu haben, denn in der Ausschusssitzuug vom 24. November 1710 trägt der Präsident vor, dass die Landstände den Ausschuss mit Aufrichtung einer Jäger Ordnung beauftragt hätten. Der Landes verwes er meint, dass zunächst einige Fragen zu erörtern seien, welche er auch beantwortet. Primo, wer zu jagen befugt sein soll? Niemand als die Herren und Landleute, mit dieser Distinction, dass davon die studierende Jugend und die die Landtage nicht frequentirenden, ausser den Yacanzen ausgeschlossen sein sollen. Hiedurch werden excludirt alle nobilitirten Pfarrer und Capläne, die nicht Landleute sind, sonderlich aber die Bauern. Letzteren soll auch das Röhr-Legen und Fallen-Setzen verboten sein, dafür könne den Untenthanen „die Vögel-thön und Leimruthen zu setzen“ erlaubt werden. Das Schiessen sei jedem zu verbieten, der per se nicht dazu befugt sei. Die Brachi werden allen, die nicht Landleute sind, verboten, und den Unterthanen seien die Rohre abzunehmen, wer aber in flagranti damit ertappt werde, soll arretirt und bestraft werden. Die Bauern dürfen die jungen Hasen nicht ausheben, und ausser „Mahrhunden“ (Hofhunde) keine Hunde halten. Secundo, was ein Herr und Landmann zu schiessen befugt sei? Diese Frage wird dahin beantwortet, dass Kitz, Hasen, Füchse, allerlei Sorten Federwild, Luchse, Wölfe, Bären und Reh, jedoch mit diesem Unterschied, dass Wölfe, Füchse und Bären zu jeder Zeit, ingleichen die Rehböcke; die Rehgaisen hingegen so viel möglich geschont, vom Beginn der Brunst und bis zum Auswachsen der Ziegen auf keine Weise zu schiessen wären. „Die Bären, weil die Wildbanne in Anschlag kommen, nur occassionaliter, und nicht gejad darauf zu machen; wegen der Wölfe soll erstlich der Wildbannsinhaber ermahnt, er aber schuldig, sein, darauf zu jagen, die Benachbarten aber Hilfe zu leisten, pro bono communi.“ Tertio sollen gejagt werden: Füchse, Wölfe, Luchse und Bären zu allen Zeiten, als schädliche Thiere. Hasen von Anfang Juli bis Ende Jänner. Das Federwild soll in der Brut, und so lange es nicht halbgewachsen ist, geschont sein. Quarto haben die Herren und Landleute das Jus allenthalben, ausser im Wildbann und Vorholz. Das Schlingensetzen den Haselhühnern ist ganz verboten. Ein Herr und Landmann kann jagen in eigener Person auf eigenem Grund und wo er vermischte Gülten hat mit Netzen und Hunden. Um Laibach soll ein District reser-virt sein für die Capi und Obrigkeiten des Landes, damit sie eine Recreation haben können. Dieser District wäre von der Laibach bis zur Save, nach dieser bis St. Veit und über das Gebirge bis Strobellhoff und von da bis inclusive den Stadtwald bis zur Laibach. Die Laibach bleibt ganz den Herren und Landleuten, die Iš c!a aber für die Capi reservirt. Stift Sittich soll .sechs, die Stifte Landstrass, Pieterjach, Michelstetten und Klöster Lak und Münkendorf je vier Jäger zu halten, berechtiget sein. Diese Vorschläge wurden per majora acceptirt. Am 3. September 1.711 wurde im Landtage die Relation über diese Jägerordnung verlesen und dieselbe angenommen, jedoch mit dem Vorbehalt, dass auch jene, welche Erbämter bekleiden, in den reservirten Revieren jagen dürfen. 1713 verlangt die innerösterreichische Regierung und Kammer mit Zuschrift ddo. 13. Mai einen Bericht in Sachen der Jägerei und Ober-Landjägermeisters-Jurisdiction und zugleich eine Abschrift der Jägerordnung. Es wurde am 3. Juni 1713 im Ausschüsse beschlossen, zu antworten, dass das Landjägermeisteramt in Krain keine Jurisdiction habe, sondern es würden diesfällige Sachen bei der Landes-hauptmannschaft verhandelt. Gleichzeitig wird eine Abschrift der unlängst von den löblichen Ständen beschlossenen Jägerordnung beigeschlossen. Prot. 43. Fol. 44, 66 und 128. Bis 1737 findet sich in den Protokollen nichts mehr über den Gegenstand. Erst 1737 wird am 10. Jänner im Ausschüsse beschlossen, dass „weil Jedermann wider diese verderbliche Jägerordnung in Krain] schreit, solche von der löblichen Conferenz saltern gutachtlich einzurichten und an die Stände auch endlichen ad confir-mandum nach Hof abzugeben gedacht wäre.“ Fol. 107. Zuletzt wird noch in der Ausschusssitzung vom 12. November 1737 vorgebracht, wie in Krain, vorab um Laibach herum, mit dem Schiessen ein solcher Missbrauch getrieben werde, da schon Jedermann jage, und sich der Rechte der Herren und Landleute bemächtiget. Der Wildbannverkauf. Es ist begreiflich, dass unter so odiosen Verhältnissen, wie sie in den landesherrlichen Forsten in Krain herrschten und der Entfernung des Landesfürsten von hier, auch die Hege des Wildes leiden und der Jagdherr selbst an eine Benützung derselben nicht denken mochte. Der Landesherr beschloss daher den Wildbann1) zu verkaufen. Unterm 17. August 1666 wird der Vicedom Graf Leopold Blagay verständigt, dass der Kaiser die innerösterreichischen, ihm eigenthümlichen Wildbanne und Forste auf künftige Wiederablösung und zu höchst möglichen *) In den Acten heisst es „Wildpaan“. In der neueren Schreibweise werden Wild bahn und Wildbann meist verwechselt. Das erstere Wort bezeichnet den Wildweg, die Wildfahre, das letztere die höhere Gerichtsbarkeit über das Jagdwesen, dann einen gewissen abgegrenzten Jagdbezirk, der, wenn Wald, auch Bannforst hiess. In dieser Bedeutung ist jetzt Wildbahn üblich, vermutlilich aus einer Verwechslung beider Worte, sagt Adelung, und v. Schuck-mann im Waidnianns-Wörterbuch erklärt wieder : Wild bahn nennt mau ein Jagdrevier, Worin man hegt jagdbare Thier. Preisen zu verkaufen sich entschloss, worüber die a. h. Resolution unterm 19. April erflossen sei. Es wurden dafür zwei Commissure bestellt.1) Die Commission habe in Steiermark bereits den Anfang gemacht; über die Werthe der krainischen Forste möge unter Zuziehung des Forstmeisters in Krain, R. Montaneli und des gesammten Forstpersonales, berichtet werden, und zwar, wie hoch jeder einzelne bewerthet, und wie gross der Wildstand sei. Der Vicedom antwortet am 21. August ausweichend. Er traue sich keine Werthe anzugeben, da er noch zu wenig informirt sei. Mit Zuschrift ddo. 13. September 1066 wird dem Vicedom vorgehalten, dass sein Bericht, welcher unterm 17. August wegen Verkauf der „Wildpanns“ abverlangt wurde, nur Entschuldigungen enthalte. Damit werde nur nutzlose Zeit vergeudet, und Biro Mst. Interesse nicht wohl befördert. Wenn er die Zuschrift recht ansehe, werde er finden, „dass nur allein über die blosse kaiserlichen völligen Wildpaan und Forst, darunter auch alle deputata,- sie gehören nun, zu wem sie wollen, begriffen, und nicht über die kaiserlichen Hölzer, Grün dt und Pay (Gebäude), welche noch derzeit immediate reservirt und Vorbehalten bleiben und keineswegs unter den Verkauf begriffen seien“ zu berichten wäre. Darauf antworten Vicedom und Forstmeister der Commission unterm 27. September 1666, dass sie es nicht wagen, eine Schätzung auszusprechen, so gerne sie es thun wollten. Ein Urbar sei über die Forste weder beim Forstamte noch in der Registratur des Vicedomamtes zu finden gewesen. . —-——•—• Die SchädelsanunliiDg des krainisclien Landesmuseimis in Laibach. Von Dr. Ugo G. Vram in Rom. (Fortsetzung.) Nachdem wir in einem ersten Aufsatz das System von Sergi in Kürze skizzir.t haben, wollen wir nun, bevor wir an die Besprechung der krainischen Schädel gehen, über die Ergebnisse, welche die Anwendung jenes Systems geliefert hat, einige Worte sagen. Sergi theilt die anthropologischen Merkmale (Charaktere) in drei Gruppen ein : Erstens, innere oder osteo-logische Charaktere, die Schädelform als den wichtigsten unter ihnen ; zweitens, intermediäre Charaktere, d h. solche, welche von der Form und Entwicklung der Muskeln und Fetttlieile abliängen ; drittens, äussere Charaktere, d. i. Farbe und Form der Haare, Hautfarbe an verschiedenen Körperstellen, Farbe der Augen u. s. f. i) Von Jen beiden Unterschriften ist nur die des Rindsmaul leserlich. Als den wichtigsten aller Charaktere, die Schädelform festhaltend, gründete Sergi seine Systematik, wie schon gezeigt wurde. Indem wir nun die Ergebnisse der an aussereuropäi-schem Material angestellten Forschungen bei Seite lassen, wollen wir unsere Aufmerksamkeit auf Europa richten. Aus den Untersuchungen Sergis und seiner Mitarbeiter geht hervor, dass es in Europa schon zur ältesten Steinzeit einen Menschenschlag gegeben hat, welcher einen langen (ellipsoidalen, ovoidalen oder pentagonalen) Kopf besass. Dieser Menschenschlag bewohnte auch einengrossen Theil Nord- und Ostafrikas und bewohnt ihn noch heute. Wir treffen ihn aber auch heute in Europa.1) Verfolgen wir seine paläontologische und geographische Verbreitung, so sehen wir diesen langköpfigen Menschenschlag in der Steinzeit das als Egypten allgemein bezeichnete Land bewohnen. Weiter breitete er sich über die Inseln und Halbinseln Südeuropas aus; und wir finden ihn über ganz Europa, bis in die nördlichsten Gegenden verbreitet.* 2) Das können wir lediglich aus den Schädeluntersuchungen schliessen, denn alle anderen Charaktere dieses Menschenschlages sind uns unbekannt. Noch heutigen Tages finden wir denselben Menschenschlag unverändert in seinen osteologischen Charakteren, in einem grossen Theil Ostafrikas, in Egypten und in einem grossen Theil Nordafrikas, ferner in Süditalien und Nordeuropa. In Mitteleuropa findet sich dieser Menschenschlag in der Minderzahl. Ein zweiter Menschenschlag mit kurzem, breitem (sphäroidalem, platycephalem oder sphenoidalem) Kopf tritt in der späteren Steinzeit auf, breitet sich von Osten nach Westen über ganz Mitteleuropa aus und verdrängt den ersteren aus seiner ursprünglichen Wohnstätte nach Nord-und Südeuropa. Noch einen dritten Menschenschlag hat es in der ältesten Steinzeit gegeben, welcher jetzt verschwunden ist, und uns nur aus einigen Schädeln bekannt ist. Das ist der Neanderthalmensch. Diesen können wir unberücksichtigt lassen, denn er besitzt nur eine paläontologische Bedeutung und kehren zu den zwei ersten Gruppen zurück, wmlche einen grossen Theil der heutigen europäischen Bevölkerung ausmachen. Auf Grund der Schädeluntersuchung finden wir also zwei Menschenarten in Europa : die eine mit ellipsoidalem, ovoidalem oder pentagonalem Schädel (Species Euro-africana); die andere mit sphenoidalem, sphäroidalem oder platycephalem Schädel (Sp ecies Euro- asiatica). Die erstere ist auch die ältere in Europa, d. h. wir finden schon Spuren von ihr zu einer Zeit, wo von der anderen jede Spur fehlt. ‘) Sergi. Africa. Antropologia della stirpe camitica. Torino 1897. 2) Sergi. Specie e Varietà umane. Torino 1900. The Mediterranean Race. By G. Sergi. London 1901. Es entsteht nun die Frage nach der Herkunft dieser zwei Menschenarten. Die Forschungen über die paläontologische und geographische Verbreitung derselben führen uns zum Schluss, dass die erstere aus Afrika, die letztere aus Asien stammt. Was die euroafrikanische Menschenart betrifft, wollen wir noch hinzufügen, dass, bei aller Gleichheit der inneren (osteologischen) Charaktere, die äusseren und intermediären innerhalb sehr weiter Grenzen schwanken können. So finden wir dieselbe euroafrikanische Menschenart mit den gleichen osteologischen Merkmalen sowohl in Nordafrika und Süditalien, wie auch in Nordeuropa, aber von schwarzbrauner Farbe, mit dunklen Augen und Haaren in Nordafrika, braun mit braunen Haaren und Augen in Süditalien, mit blauen Augen und blondem Haar in Nordeuropa. Nachdem wir nun gesehen haben, zu welchen Ergebnissen die Untersuchungen Sergis über die Bevölkerung Europas im Allgemeinen geführt haben, tvenden wir uns nun speciell zu den von uns im Laibacher Landesmuseum untersuchten Schädeln. (Schluss folgt.) wandelt ist. Die Ränder der Höhlung sind 3-6 '% stark und glatt abgeschnitten, jedoch so, dass ihre Fluchtlinie mit der des Gesichtes einen Winkel von 27° bildet. Der Kopf war somit ursprünglich an einer senkrechten Fläche mit Blei angegossen befestigt.. Die Höhe in welcher das Bildwerk befestigt war, dürfte nach dem Neigungswinkel zu urtheilen, 2—2'5 m betragen haben. Der Arbeit nach gehört das Stück der früheren Kaiserzeit an ; der Guss ist nicht vollkommen rein, an den Stirnhaaren und besonders der Bartspitze, auch am rechten Auge bemerkt man Blasen und zerfressene Partien. Das Stück war vom Herrn Gasdirector B urkhardt erst dem Museo bestimmt, dann von einem Arbeiter beiseite geschafft, schliesslich aber vom selben dem Herrn Magistrats-Commisär Robida übergeben, der es dem Museo zuführte. Milliner. Römische Funde in Laibach. Gelegentlich der Fortsetzung der Gasröhrenlegung in der Bleiweisstrasse, ') welche in ihrem südlichen Verlaufe, gegen die Priester Reichsstrasse hin parallel zur Westmauer der römischen Stadt hinzieht und von welcher sie 80—85 m entfernt ist, fand man Ende Juli einen F aun usko p f v o n M e s s i n gv) von trefflicher Arbeit und fast tadelloser Erhaltung. In Fig. 1 geben wir das Stück in halber Naturgrösse. Der Kopf misst vom Scheitel bis zur Bartspitze 14 % und wiegt 3170 Gramm, vom linken Horn fehlen 22 mlm und die Nasenspitze ist etwas plattgedrückt. Beide Beschädigungen sind antik, denn sie zeigen dieselbe Patina, wie die übrigen Partien des Bildwerkes. Die Rückseite ist hohl und noch zum Theile mit Blei ausgefüllt, welches in Oxyd und Hyperoxyd ver- i) i) Cf. Argo Nr. 5, p. 88. s) Herr Dr. E. Kramer, Director der chem. Versuchstation in Laibach, hatte die Güte, das Material zu piüfen, wobei sich dasselbe als Kupfer-Zinlc-Legirung herausstellte. Zum Fiumaner Erdbeben von 1750. In „Argo“ von 1895, Nr. 8, p. 172, besprachen wir das Erdbeben von Fiume im Jahre 1750. Bei Ordnung des Landesarchives fand sich ein Actenstück mit der eigenhändigen Unterschrift der Kaiserin Maria Theresia ddo. 27. November 1751 vor, in welchem neun verschiedene Angelegenheiten ihre Erledigung finden. Da heisst es nun sub „2. Tragen Wir in Antwort eueres anderweitigen gehorsamsten Berichts de dieto dato (2. November 1751) kein Bedenken, dass die angeordnete Abbrechung deren hölzernen Barapen zu Fiume wegen des daselbst neuerlich verspürten Erdbeben zur Sicherheit deren Inwohnern bis auf künftiges Frühjahr verschoben werden möge: allermassen auch derentweg das behörige an Unsere Ministerial - Banco - Deputation erlassen worden ist.“ Wie wir 1. c. mitgetheilt hatten, begann das Erdbeben am 28. November 1750 um 11 Uhr Nachts und dauerten die Erdstösse bis in den Herbst 1752. Milliner. Coriig-e: In Nr. 5, Pag. 87, Zeile 13 von Oben, soll es heissen T r y s a, statt Tyrsa. Das Blatt erscheint in ungezwungener Folge 12mal im Jahre, 1—1 Bogen stark und kostet ganzjährig 8 K = 8 Mark, halbjährig 4 K = 4 Mark. Redacteur, Herausgeber und Verleger: Alfons Müllner, Musealcustos in Laibach. — Druck von „Leykam“ in Graz.