2862 Amtsblatt zur Laibacher Zeitung Nr. 295. Montag den 23, Dezember 1912, F. D. Kundmachung. Der (^cucrulrat der Österrcichisch-llugarisch».'!! Baut hat in seiner Tihlnig rwm 28. Nulicmbcr I. I. das nachfolgende ^turnlalc für die Uluwcchsluua, unbrauchbarer und die TcilvergiUuuci l'eschädisstcr Vaulnc'ten ^li IM Kronen vom Jahre 191^ beschlossen, welches hiemil .;ur allgemeinen Kenntnis gebracht wird. P >> d a p e st, an, ^«. ^»ovember 1912. Ocstcrreichisch-unssarische Bank. Gouverneur. Generalrat. Generlilsekretiir, , Normale für die Umwechsln,lg lintn^nchlVirrr »„d die Teiwergütnüg bes^ädiater ^ankü^ten zn i^»> Ilrc>nei> r>c»n ^abre ^)»2. Umwcchslung unbrauchbarer Banknoten. 8 1. 2a6 Verfahren bei Nuilucchslung der für den allgemeinen Verkehr unbrauchbar gewordenen Ännknotcn zu 1l)0 Kronen boin Jahre 191'2 ist ein verschiedenes, je nachdem deren Uubrauchbarleil !>) durch Äbnühnng, l>) dlirch Anfall o!X'r <-! mit Absicht herbeigeführt wurde. Im Zweifel ist anzunehmen, das; die Banknote durch Zufall unbrauchbar geworden sei. Durch gewöhnliche Abnützung unbrauchbar gewordene, jedoch in allen Teilen bollständige Banknoten werdeil, soferne über deren Echtheit kein Zweifel besteht, von allen Bankanstalten in Zahlung angenommen und auf Verlangen mil dem vollen Nominalbeträge mngewechselt. Durch Zufall unbrauchbar gewordene, beschmutzte, in Fette, Öle, Säuren, Farbe oder Tinte getauchte oder damit übergossene, oder sonst in ihrem Aussehen auffällig entstellte Banknoten können von der Bankanstalt nur dann in Zahlung, bezw. zur sofortigen Nmwcchslung angenommen werden, wenn über deren Echtheit lein Zweifel ob- waltet. Andernfalls baben die Bantanstalten derlei Banknoten zur Einsendung an die Zcntraltasse der Bank in Wien zu übernehmen und hierüber Nezepisse zu erteilen. In gleicher Weise sind überhaupt alle Banknoten zu behandeln, deren Echtheit im ganzen oder rücksichtlich einzelner Hellern per Stück in Zahlung, resp. znr Umwechslung angenommen. Teiluernütung beschädigter (defetter» Banknoten. Beschädigie Banknoten, an welchen einzelne Teile der Zeichnung des Schriftfeldes oder des Standes fehlen, werden nur mit jeueul Betrag eingelöst, welcher auf die nn-vcrsehrt Vorhandellen Teile der Banknote entfällt. Banknoten, welche derart beschädigt sind, das; nur auf einer Teile l.der deuischen oder der ungarischen) einzelne Teile des «Äesamlbildes fehlen, sind so zu behandeln, als ob diese Teile anf beiden Seiten der Banknote abhängig wären. §6. Behufs Bemessung der Vergütung für beschädigte Banknoten zu 100 Kronen wird das Format der Banknoten in 10l1 gleiche Felder geteilt. Die Einteilung der Banknoten in diese Felder geschieht durch Auflegen von Netzen, welche ill rechteckige Nahmen gespannt und so konstruiert sind, daß der innere Umfang des Nahmens das Format der Banknoten zu 1N0 K genau nmgrenzt nnd dieses durch horizontal und vertikal gezogene Linien i» je zehn gleich weite Abstände geteilt wird, wodurch 1l)D gleichförmige 1^,3 Millimeter breite und 10.8 Millimeter holie viereckige Felder gebildet werden. Jedes Feld, dessen Raum durch die unter das Netz gelegte Banknote zn 100 Kronen nicht wenigstens bis zur Hälfte ausgefüllt wird, ist mit einer Krone zu berechnen, welche von dem ganzen Nominalbetrage der Note in Abzug zu bringen ist. Fehlende Teile, welche an den Berührungspunkten von zwei oder mehreren Feldern liegen, sind nicht mit den, für die einzelnen Felder entfallenden Teilbeträgen zu ueranschlagen, sondern mit jenem Betrag in Abzug zn bringen, welcher den fehlenden Teilen zusammengenommen entspricht. K 8. Banknoten, welche von Parteien in bereits durch» schlngenem Zustande überreicht werden, dann solche Banknoten, aus welchen Streifen, herausgeschnitten, oder welche aus zwei oder mehreren Streifen zusammengesetzt sind, eignen sich nnr dann zur suglcichen Bemessung und Vergütung, wenn lein Verdacht eines unrechtmäßigen Besitzes, bezw. tein auf bestimmte Personen weisendes Allzeichen einer betrügerischen Absicht vorliegt. In diesem Falle kann die Vergütnng bei durchschlagenen Banknoten nach dem Ergebnisse der Bemessung <8 7), bei herausgeschnittenen Streifen jedoch nur in der Art stattfinden, daß für jedes Feld, dessen Naum durch die Banknote nicht vollständig ausgefüllt wird, eine Krone, daher im ganzen wenigstens 1(1 Kronen in Abzng zu bringen sind. § 9. Banknote», deren Veschädiguugoart die Anwendung des in H 6 aufgestellten Bemessnngsmaßstabes nicht zuläßt, wie z. V. verkohlte, durch Fäulnis zerstörte oder von Mäusen in unmeßbare Teile zernagte usw. Banknoten sind gegen Rezepisse zu übernehmen lind an die Zcntralkasse der Bant in Wien zum Befund, bezw. Vornahme der Teilbemessung einzusenden. 8 10. Die Bemessnng lind Auszahlung der Vergütung, in-soferue die erstere im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bei den Bankanstalten selbst vorgenommen werden kann, hat in der Negel sogleich bei der Einreichung der beschädigten Banknoten zu erfolgen. Sollte dies aber mit Nücksicht auf den Andrang der eigentlichen Kassengeschäfte nicht möglich sein. so sind deu Parteieil für die überreichten beschädigten Banknoten Ne-zepisse auszufolgen; die Bcmessung ist spätestens am zweiten Geschäftslage nach Einreichung der Banknoten vor» zunehmen. § N. Ill allen Fällen, ill welchen die Partei sich durch die von der Bankanstalt vorgenommene Teilbemessung von Banknoten beschwert glnnbt, sind die betreffenden Banknoten vor Auszahluug des Teilbetrages undurchschlagen an die Zentraltasse in Wien behufs definitiver Bemessung zu leitcu. Hat die Partei den von der Bankanstalt bemessenen Teilbetrag ill Empfang genommen, so ist die Vemessnng als eine definitive zu betrachten und es kann hierüber tein weiteres Verfahren stattfinden. 5329 3-3 Z, 31.904 Kundmachung. Infolge Ablebens des Prälentators der Katharina Warnilh'schen Mädchenstiftunss Herrn Eczmonts Ci'lerus von Geldern werden jene Anverwandten oer Stifterm. welche das Präses tationsreckt in Anspruch zn nehmen gedenken, hiemit aufgefordert, dn' mit der legalen Nach« weisung der Verwandtschaft mit Katharina Warnuh belegten, bezüglichen Eingabcn bis zum 1 b. Iäuner 1913 bei dieser Landesregierung zu überreichen. Die Katharina Warinlß'sche Stiftung begreift dermaleu zwei mit je jährlichen 135 l< dotierte Plätte. Von der k. k. Landesregierung für Krain. Laibach, mn 13. Dezember 1912. 5236 3-3 Z. 3639 «. Sch. N. Kundmachung. An der eintlassigen Volksschule in Zamesko wird hiemit die Schulleiterstelle zur definitiven Besetzung ausgeschrieben. Die.gchüri« belegten Gesuche sind im vor» geschriebenen Wege bis 10. Jänner 1913 Hieramts einzubringen. Auch haben für die definitive Anstellung die im lrainischeu öffentlichen Volksschuldienste noch nicht definitiv angestellten Vewerber durch eiu staatsärztliches Zeugnis den Nachweis zu erbringen, daß sie die volle physische Eignung für den Schuldienst besitzen. K. k. Bezirksschulrat Gurkfeld am 10. Dezember 1912. 5237 2-2 Z. 733. Konkursausschreibung. Behufs Besetzung der mit Kundmachung vomib.Oltover l. I. (Amtsblatt der «Laibacher Zeitung» Nr. 238. 241 und 246) ausgeschriebenen Lehrstelle der IX. Rangsllasse für elektrotechnische Fächer wird hiemit neuerlich der Konkurs ausgeschrieben. Bewerber um diese Lehrstelle haben ihre gehörig instruierten, an dus l. t. Ministerium für öffentliche Arbeiten gerichteten Gesuche bis 31. Dezember l. I. bei der gefertigten Direktion zu überreichen. Die näheren Bestimmungen über Gehalt und Qualifikation sowie die sonstigen Kompe« ^ tenzbedinssnngen sind in der ubanqeführten Kundmachung der «Laidacher Zeitung» enthalten. Direktion der l. l Staatsgewerbefchule in Laibach am 16. Dezember 1912. 5378 N 788/15 L 795/12,^ 800/12 5 5 7 L 825/12, L 871/12, ^L 880/12 5 ' 2 2 Versteigerungs-Edikt. Beim unterzeichneten Gerichte werden nachstehende Liegenschaften samtZnbchör zwangsweise versteigert: Am 2 1. Jänner 1913 vormittags 10 Uhr: n.) E. Z. 34 Ka-tastralgemeinde Friesach, bewertet anf 5921 X 49 d, das geringste Gebot beträgt 3947 X 66 d; d) E. Z. 36 Katastralgemeinde Friesach, bewertet auf 12 l X 63 d, das geringste Gebot beträgt 81 X 09 K; am 28. Jänner 1913 vormittags 9, bezw. 10 Uhr: u) E. Z. 167 Katastralgemeinde Lienfeld, bewertet auf 9293 X 68 b, das geringste Gebot beträgt 6145 X 79 I»; d) E. Z. 297 Katastralgemeinde Mitterdorf, bewertet auf 8719 X 96 d, das geringste Gebot beträgt 5813 X 31 1i; am 4. Februar 1913 vormittags 9 Uhr E. Z. n Katastral-gemeinde Güttenitz, bewertet auf 7605 X 26 Ii, das geringste Gebot beträgt 5070 X 18 d; am 14. Jänner 1913 vormittags 9 Uhr E. Z. 26 Katastralgemeinde Rieg. Der Ausrufspreis beträgt 1051 X 29 d, das geringste Gebot ebensoviel; am 25. Februar 1913 vormittags 9 Uhr E. Z. 132 Katastral-gemeiude Banjaloka, bewertet auf 35)46 X 05 d, das geringste Gebot beträgt 2364 X 04 u. Unter den als geringstes Gebot angegebenen Beträgen findet ein Verkauf nicht statt. Die hiemit genehmigten Vcrstcige-rungsbedingungen und die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden (Grundbuchs», Hyputhekenauszug, Katasterauszug, Schätzuugsprototolle usw.), tonnen von den Kauflustigen bei dem unten bezeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 4, während der Oeschäftsstunden eingesehen werden. Rechte, welche diese Versteigerung unzulässig macheu würden, sind spätestens im anberaumten Versteigerungstermine vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Von den weiteren Vorkommnissen des Versteigerungsverfahrens werden die Personen, für welche zur Zeit an den Liegenschaften Rechte oder Lasten begründet sind oder im Laufe des Versteigeruugsver-fahrens begründet werden, in dem Falle nur durch Anschlag bei Gericht in Kenntnis gesetzt, als sie weder im Sprengel dieses Gerichtes wohnen, noch diesem einen am Gerichtsorte wohnhaften Zu« stellungsbevollmächtigten namhaft machen. K. k. Bezirksgericht Gottschee, Abt. II, am 19. Dezember 1912. 5370 C I 203, 205, 207/12 Oklic. Zoper 1.) Antona Štepec iz Pru-dofa St. 4, 2.) Marijo Kmet iz Krtine štev. 4 in 3.) Jožeta Lah iz Malega Vidma St. 1, katerib bivalisèe je ne-znano, so se podale tožbe ad 1.) po Francetu Stepec iz Prudofa St. 4 za-radi priposestvovanja, ad 2.) po An-tonu Kmet iz Krtine St. 4 zaradi za~ staranja terjatev po 300 K in ad 3.) po Posojilnici v Trebnjem radi pla-èila 910 K. Na podstavi tožb so se doloèili naroki za ustne sporne razprave na 27. decembra 1912 ob 9. uri dopoldne pri spodaj ozna-menjeni sodniji, v sobi št. 2. V obrambo pravic tožonih postav-Ijeni skrbnik Ivan Malenšek v Trebnjem bo zastopal tožence v zgoraj oznamenjenib pravnih stvareb, dokler se ti ali ne oglase pri sodniji ali ne imenujejo pooblašèencev. C. kr. okrajna sodnija v Trebnjem, odd. I., dne 19. decembra 1912. 53S0 E 119/12, E 606/13, E 607/12 29 8 9 E 675/12 Dražbeni oklie. 6 Pri podpisanem sodišÈu, soba št. 21, se bodo prodala potom javne dražbe na8lednja zemljišèa s pritiklino vred: dne 20. januarja 1913 ob V|l°- uri dopoldne : 1.) vl. St. 142 k. o. St. Lampert, cenjeno na 7733 K, 2.) vl. 188 k. o. Št. Lampert, cenjeno na 845 K; dne 2 5. januarja 1913 ad 3.) ob 10. uri in ad 4.) ob 1!il0. uri dopoldne : 3.) vl. št. 103 k. o. Zagorje, cenjeno na 1050 K, 4.) vl. St. 398 k. o. Zagorje, cenjeno na 21.495 K ; dne 2 4. februarja 1913 ob 10. uri dopoldne: 5.) vl. St. 41 k. o. Ježenvrh, cenjeno na 2836 K. Najmanjši ponudek, pod katerim se ne proda, znaša ad 1.) 3882 K 50 h, ad 2.) 422 K 50 h, ad 3.) 700 K, ad 4.) 10.796 K 67 h, ad 5.) 1890 K 67 h. Dražberi pogoji in listine, ki se tièejo teh zemljišè, se smejo pregle-dati pri tem sodišèu, soba št. 21. Pravice, katere bi ne pripušèale dražbe, je oglasiti pri tern sodišèu najpozneje v dražbenem obroku pred zaÈetkom dražbe, ker bi se sicer ne mogle uveljavljati glede nepremiönine same. C. kr. okrajno sodišèe v Litijii odd. II., dne 20. decembra 1912.