69385"^. U. 1840. An di- särnmtlichen wohlehrwürdigen selbstständigen Herren Vrtsseelsarger der Diözese Laibach. Hick Rücksicht »nf die geänderte» Vcrhäitnisse werden die Vngteien lind Kirchenrechnungs-Kommissnnnte, zu Folge eines Erlasses des Herrn Ministers des Oultus und Unterrichtes vom 19. Juni 1850 Z. 1472 vom Solarjahre 1851 angefangen, von der Mitverwaltung des Kirchen- und Stiftnngsvermögens enthoben, und es wird ungeordnet, daß die Kirchenrechnniigen von diesem Zeitpunkte an, und bis zur demnächst zu erfolgenden definitiven Regelung der Kirchen-, Sriftungs- nnd Pfründenvermögens-Verwaltung die Kirchenrechnungen lediglich von dem unmittelbaren Kirchenvorstande, d. i. von dem geistlichen Kirchenvorsteher und den Kirchcnkämmcrcrn (Kirchen- oder Zechpröpsten) zu verfassen, und bei jenen Kirchen, welche unter dem öffentlichen Patronate stehen, unmittelbar an die k. k. Prov. Staatsbuchhaltung; bei Kirchen aber, welche einem Privatpatrone unterstehen, an die betreffende k. k. Bezirkshauptmannschaft, und bei Wallfahrts- Kirchen an dieses Ordinariat alljährlich bis 20. Februar des darauf folgenden Jahres zur Eensurirung einzusenden seien. Die Vogteien und Kirchenrechnungs-Kommissariate werden demnach alle auf das Kirchenrechnungswesen Bezug habenden Acten, Urkunden und Vormerkungen, so wie allfällige Kassabarschaften den betreffenden Kirchenvorstehcrn nut Ende des Solarjahrcs 1850, für welches die Kirchenrechnungen noch nach der bisherigen Vorschrift zu verfassen und vorzulegen sind, ordnungsmäßig zu übergeben haben, indem dieselben vom obigen Zeitpunkte an, jeder Verantwortlichkeit in Bezug auf die Verwaltung und Gebahrung des Kirchen- und Stiftungsvermögens enthoben und nur in soferne noch haftend erklärt werden, als aus der Gebahrung desselben in den Vorjahren sich Ersätze ergeben sollten. Vermög Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 7. d. M. Nro. 14110, womit die obige einstweilige hohe Ministerialanordnung hicher mitgetheilt wurde, werden bei dieser Uebergabe der Rechnungsarten und der allfälligen Kaffabarschaften von den Vogteien an die Kirchenvorstehungcn die k. k. Bezirkshauptmanuschaften intcrveniren, daher es Sorge der Herren Pfarrer, Pfarrvikäre und Lokalkapläne so wie der Kirchenpröpste sein muß, für die Kirchenrechnungen der Ourut- und Filialkirchen des itzt laufenden Solarjahres 1850 gehörig vorzuarbciten und alles in Bereitschaft zu halten, auf daß sogleich nach Ablauf dieses Solarjahres mit den Vogteien und Kirchenrcchnungs-Kommissariaten die Rechnungen aller Kirchen für das Jahr 1850 zusammengestellt, nach der bisherigen Ordnung alle an die k. k. Bczirkshanptmannschaften vorgelegt, und von diesen dann die Uebergabe der Rechnungsactcn und allfälligen Kaffabarschaften von den Vogteien an die Kirchenvorstchnngen gehörig gepflogen werden kann. Da übrigens mit der Verwaltung des Vermögens der einzelnen Kirchen, und des bei denselben befindlichen geistlichen Stiftungsvermögens weitershin und zwar vom 1. Februar 1851 angefangen die Vogteien und Kirchenrechnungs- Kommissariate sich nicht mehr befassen werden, sondern diese ganze Verwaltung von den Herren Pfarrern, Pfarrvikaren und Lokalkapläncn mit den bei jeder Kirche bestehenden Kirchenpröpsten allein wird besorgt, und nur von ihnen die jährliche Rechnung für jede Kirche wird verfaßt und vorgelegt werden müssen, und zwar von den Kirchen öffentlichen Patronats unmittelbar an die k. k. Staatsbuchhaltnng, von den Kirchen privaten Patronats an die k. k. Bczirkshauptmaunschaft und von den Wallfahrtskirchen an dieses Ordinariat; so müssen die Herren Pfarrer, Pfarvikäre und Lokulkapläne, um sich selbst und die Kirchenpröpste vor jeder Verantwortung hinsichtlich der Verwaltung des Kirchen- und geistlichen Stiftungsvermögens zu sichern, und um sich die Zusammenstellung der Rechnung für jede Kirche am Schlüße des Solarjahres leicht zu machen, dafür sorgen, daß sie im Laufe des Jahres alle den Kirchen oder den Stiftungen gebührenden Einkünfte genau eiubringen, jede auch die kleinste Einnahme, so wie jede auch die kleinste Ausgabe der Kirchen und der Stiftungen genau vormerken, die Quittungen und sonstigen Belege für die Auslagen sammeln, und für jede Kirche besonders beisammen halten, die Stiftungsgclder genau nachdem Willen der Stifter verwenden, alles dieses immer im Einverständnisse mit den Kirchenpröpsteu thun, und keine Auslagen, zu denen sic nach den bisherigen Gesetzen eine höhere Bewilligung uöthig haben, eigenmächtig vornehmen, das Stammvermögen der Kirchen und Stiftungen aber insbesvnders stets unversehrt erhalten, und mit demselben keine Aenderung ohne höhere Ermächtigung sich erlauben. Diese Genauigkeit in der Verwaltung des Kirchen- und geistlichen Stiftungsvermögens und die Lvistonx-Haltung der dießfälligcn Gebahrung wird sich aber am sichersten erzielen lassen, wenn die Herren Pfarrer, Pfarrvikäre und Lokalkapläne für jede Kirche, welche ein eigenes oder Stiftungsvcrmögen besitzt, ein Buch auschaffen, und in dasselbe zuerst die von der Vogtei oder vom Kircheurechuungs-Kommissariate am Schlüße dieses Jahres zu übernehmenden und gehörig zu verwahrenden Rechnungsacten vormerken und die allfällig übernommenen Kaffabarschaften als Empfang für die nächst zu legende Jahresrechnung eiutragen, dann aber mit der Vormerkung jeder im weitern Laufe des Jahres sich ergebenden Einnahme fortfahren, auf der andern Seite des Blattes aber die Auslagen in der Ordnung, in welcher sic gemacht wurden, genau vormerken, dagegen jedoch die Einnahmen und Ausgaben der geistlichen Stiftungen nie mit jenen des den Kirchen cigenthümlichen Vermögens vermengen, sondern die Einnahmen und Ausgaben der Stiftungen immer auf besonder» eigenen Blattseiten dieses Buches vermerken, am Schlüße des Solarjahres alle Einnahmen und Ausgaben summiren, aus diesen Büchern daun die Jahrcsrcchnung nach den bisher vorgcschricbencn Formularen zusammcustcllcn, diese Rechnung für sich behalten, eine Reinschrift derselben aber mit allen erforderlichen Beilagen und mit dem bisher üblichen Rcchnungs-Lxtraete versehen auf die obbesagte Weise zur liwvisiou vorlegen. Die Herren Dechante werden darüber zu wachen und entweder selbst oder durch einen dazu zu delegirenden Herrn Pfarrer oder sonstigen selbstständigen Seelsorger nachzuschen haben, daß diese Vormerkungen und Bücher in allen Kurazien gehörig angelegt und fortgcführt, die Kirchengelder aber so wie die Obligationen, Schuldbriefe, Stiftungs- und andere wichtigen Urkunden in den Kirchentrügcln unter vorfchriftmäßiger Sperre verwahrt, und die ersten von den Kirchenvorstehungcn allein zu verfassenden Kirchenrechnungen für das Solarjahr 1851 bis 20. Februar 1852 richtig vorgelegt werden, welcher Termin auch weitershin immer alljährlich einzuhalten sein wird. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach am 30. November 1850. Anton Aloys m. p? Fürstbischof.