AllllMall zur Lalbachcr Zeitung. ^r. 147. Montag den i. Juli 1850. Z. ,240. (l) Nr. 177. Bekanntmachung. Bei der k, k. Steuer - Direction für das Kronland Krain in Laidach ist die Stelle des Conci-pisten '"it dem Gehalte jährl. 700 si. und der IX. Diatenclaffe zu besehen. Diejenigen, welche diesen Dienstposten zu erhalten wünschen, haben ihre Gesuche bis Ende k. M. bei der obenerwähnten Steuer-Direction einzureichen, und haben sich darin über die zurückgelegten juridisch-politischen Studien, über ihr Alter, Stand, Geburtsort, Svrachkenntnisse und sonstige bisherige Dienstleistung legal auszuweisen, Hiebei wird nur noch erinnert, daß diejenigen Bewerber, welche sich schon in l. f. Diensten befinden, ihre Kompetenz-Gesuche im Wege lhier vorgesetzten Behörde einzubringen haben, und daß Diejenigen, welche bereits im Steuergcschafte ar-betteten, besondere Berücksichtigung finden werden. Von der k. k. Steuer-Direction für das Kronland Krain. Laibach am 22. Juni 1850. Gustav Graf v. Chorinöky m. p., Statthalter und Chef der Steuer - Direction. 3. 1222. (3) Nr. 162 k. 5t. Kundmachung. Mit Erlaß der h. Einkommensteuer-Landes-Commission vom l7. Juni 4850, Z. 3, wurde dem Einschreiten dcb Stadtmagistratcs Laibach um eine Fristerslreckung zur Einreichung der Einkommensteuer Fassionen eine Folge nicht gegeben, und diese k. t. Bezirkscommission vielmehr angewiesen, auf die schleunigste Einbringung der dießfälligen Fassionen thätigst einzuwirken. Diese k. k. Bezilks-Commission ist demnach in dem Falle, mit Beziehung aus ihre Verlautbarung vom 2« Mai l850, Nr. 23, alle Ein-kommensteuerpflichrigen im Bereiche der ganzen Bezirkshauptmannschaft Laibach nochmals drin gcnd aufzufordern, die ausstandigen Fassionen, wozu die Blanquctten beim Stadtmagistrate Lai-bach und bei den k k. Steucramtern Stadt Laibach, Umgebung Laibach und Obcrlaibach zu haben sind, zuverläßlich bis 30. Juni 1850 Hieramts, oder bei den genannten drei Steueramtern einzureichen, widrigenfalls ohne weiters gegen den einzelnen saumseligen Steuerpflichtigen im Zwangswege vorgegangen werden wird. Da nach den bisherigen Erfahrungen dieser t. k. Bezirks-Commission hie und da irrige Meinungen über die Einkommensteuerpsiicht und die hiemit im Zusammenhange stehende Fassion auf^ getaucht sind, so glaubt man hier einige Bemerkungen crläuterungsweise beifügen zu müssen, welche aber keineswegs die Nachlesung der einschlägigen Vorschriften ersetzen können; es wird sich vielmehr ausdrücklich auf die über die Einkommensteuer er-fiossencn Gesetze bezogen, worunter die wichtigsten sind: Das Einkommensteuer-Patent vom 20 October 184», die Vollzugs-Vorschrifl vom li. Jänner ,850 (s. Neichsgesehblatt Nr. VN) und der hohe Finanzministerial-Erlaß vom 18, Aprll 1850 (s. Reichögesetzblatt Nr. XI.V). Grund - und Hauöbesitz unterliegt kemer Faw rung, da mit dem alw höchsten Palente vom 10 October 1840 ein außerordentlicher Zuschlag auf die Grund- und Gebaudesteuer bereits für das Aerwaltungsjahr 1850 ausgeschrieben ist. Es vcr-li")t sich übrigens von selbst, daß hier mcht jene F"itungm gemeint seyn können, welche m der Sladt^ihach behufs der Hauszinssteuer allerdmgs zu geschehe haben. Hypothetic Forderungen sind nur msoferne einzubckennen, als deren Capitalszinsen und Ätzten nicht jenen 5proc. Abzug erleiden, welcher dem Schuldner mit dem Patente vom 10. October I^g^ ^. 5 ^^ „no mit dem Pateute vom 20. Ocwber 1649, §. 23, für das Verwaltungsjahr l85o gewahrt ist. Da nach dem §. 5 des zuletzt genannten Patentes in der 1. Classe der Emkommensteuelpflich- tigen nur das Einkommen von Künsten, Gewerben, Privatunterricht oder Beförderung von Personen und Sachen von einem Orte zum andern für diejenigen Personen ft ei von der Einkommensteuer erscheint, welche bis nun in der untersten Erwerbsteuerclasse gestanden sind, so haben nur jene Parteien eine Einkommensteuer - Fassion nicht zu überreichen, welche bis nun in der Stadt Laibach 3 si., auf dem Lande aber 2 st. an Erwcrbsteuer jahrlich gezahlt haben. Bezüglich des Einkommens aus jahrl. stehenden Bezügen für ein oder die andere Dienstleistung wild erinnert, daß jene Gehalte und stehenden Bezüge/ welche von einer öffentlichen Staatscassa ausbezahlt werden, mit Rücksicht auf den Abzug, welchen die Staatskassen ohnedem exofficio vornehmen, und mit Rücksicht auf den § 17 der Vollzugsvorschrift vom 11. Jänner 1850 und §. 17 des Einkommensteuer»Patentes vom 2!j. October 1840, einer Fassion nicht unterliegen; dagegen sind derlei Bezüge, insoferne sie bei andern öffentlichen Cassen od. beiVersorgungs-, Lebensversicherungs-Anstalten oder andern Privaten ausbezahlt werden, nicht nur von den Bezugsberechtigten einzubekennen, voraus' gesetzt, daß sie »NW st. jährlich übersteigen, sondern es haben auch die besagten Casseanstalten und Privaten die vorgeschriebene Anzeige über dle ausbe zahlten Beträge zu überreichen Die Bezugsberech-tigten haben sich des mit O bezeichneten Blanqucts zu bedienen, wobei die Rubriken IV, V und > l leer bleiben, in der Rubrik V lI die bezogene Jahres-summe und in der Rubrik VIN jene Casse ode^ jener Private anzugeben sind, welche die Mahlung leisten; die Cassen und Privaten haben sich dagegen behufs der oben erwähnten Anzeige des Mlt ^ bezeichneten Blanquets zu bedienen. In Betreff des in der II!. Classe besteuerten Einkommens von Zinsen, von Darleihen und a^ dern stehenden Schuldforderungen wird bemerkt, daß der Zinsengcnuß aus Staatsschuloversäneibun-gen gleich jenen, welcher von Privaten geleistet wird, fatirt werden muß, und daß nur, wie bereits vorne gesagt wurde, hypothezirte Capitalien der Fatirung nicht unterliegen, und zwar wieder nur insoferne, als sie den besprochenen 5proc. Abzug an Interessen pro 1850 erleiden. Der hohe FinanzMinisterial-Erlaß vom 18. April 1850, Nr. t>034, erlaßt zwar den Gewerbetreibenden dle Angabe des Hetrieds-Cavitals, dann der Einnahme uno Ausgabe für drei Jahre und die eidesstattige Bekräftigung, jedoch muß für den Fall, als von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht werden will, die Roh- (Brutto-) Einnahme des Geschäftes, wie sich solche im Laufe des letztabge-wiescnen Jahres ergab, und das Verhältniß, in welchem der Reinertrag zu der Roh-Einnahme steht, gewissenhaft angegeben werden. K. K. Einkommensteuer-Bezirks-Commission Laibach am 22. Juni 1850. Thomas Glantschnigg, Bezirks - Hauptmann, Z. '22,. (3) Nr. «117. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wild bekannt gemacht: Es sey über Ansu« chen des Herrn Heinrich Saiz, bevollmächtigten der gesetzlichen Erben nach Herrn Ignaz Saiz, als erklärten Erben, zur Erforschung der Schuldenlast nach dem am 28. November »8W in Laibach !li) ilil.l^l.'»w verstorbenen Herrn Ignaz Saiz, Buchhalter beim Herrn Joseph Stare, die Tagsatzung auf den 29. Juli 1850 Vormittags um « Uhr vor die>cm t. k. Stadt- und Landrcch^c bestimmt worden, bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Rechtsgrunde Anspruch zu stellen vermeinen, sol' chen so gewiß anmelden und rechtsgeltend darthun sollen, widligens sie die Folgen des H.814 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Laibach am 8. Juni l850. Z. 1220. (3) Nr. 5238. Concurs - Kundmachung. Im Bereiche dieser Finanz-Landes-Direction ist eineAmts-Assistentenstelle mit dem Gehalte jährl. Dreihundclt Gulden, und im Falle der graduellen Vorrückung eine solche m>t dcm Gehalte jährlicher 250 st. zu besetzen, l Die Bewerber um eine dieser Stellen haben ihre Gesuche, worin sich über die zurückgelegten Studien, bisherige Dienstleistung, Sprachkennt-nlsse und Ausbildung im Gefälls - Manipulations-geschäfte auszuweisen ist, im vorgeschriebenen Dienstwege bis zum fünfzehnten Juli »85« an diese Finanz-Landes-Direction zu leiten, und darin zugleich anzugeben, ob und in welchem Grade sie mit einem Gcfällsbeamten dieses Finanz - Gebietes verwandt oder verschwägert sind. Von der k. k. Finanz-Landes-Direction für Steiermark, Kärnten und Krain. Gratz am 8 Juni 185«. Z. 121«. (2) Nr 2730. Kundmachung. , Vom 1. Juli d. I. angefangen treten die Bestimmungen des nachstehenden, am ll. April l. I. in Berlin abgeschlossenen deutsch ' österreichischen Postuerein-Vertrages, rücksichtlich der bisher bei-getrctenen Staaten, d i. Preußen, Bayern nnd Sachsen, in volle Kraft. Im Wechselverkehre mit den Königreichen Preußen, Bayern und Sachen haben daher mit 1. Juli d. I. alle flühereu Poltvertr-Ige außer Kraft zu treten, und es lst sich bei der Behandlung der Vereins - Correspondcnz lediglich nach den Bestimmungen des gedachten Vertrages zu benehmen. Nas hicmit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. K.K. Postdirection. Laibach ocn 20. Juni 1850. Vertrag über die Grundlagen emcS deutsch-österreichischen PostVerein es. Hllgemeine Deftimmnngen. Umfang und Zwick des Vereins. Artikel 1. Der deutsch-österreichische Post-vcrein bezweckt die Feststellung gleichmaßiger Bo stimmungen für die Taxirung und postalische Behandlung der Brief- und Fahrpostsendungen, welche sich zwischen verschiedenen, zum Vereine gchö'ri.icn Postgedicten, oder zwischen dem Vereinsgebiete und dem Aublande bewegen. Oesterreich und Preußen treten dem Postvercine für ihr gesammteö Staats« gebiet bei. Außer diesen wir' derselbe nur deutsches Gebiet umfassen. Die Bestimmungen über die internen Brief- und Fahrpostsendungen bleiben den einzelnen Verwaltungen überlassen. Zusammengesetzte Pli>ig»biele. Art. 2. Der gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Postadministration wird, auch wenn sie mehrere Landeöposten im Veremsgebiete zugleich verwaltet, in dem Verhältnisse zu den übngcn Vereins-Postadministrationcn nur alö Ein Post-gebiet angesehen. Sichenma, und Beschleunigung des Postverteh>s. Art. 3. Jede zum Vereine gehörige Post-verwaltung ist berechtigt, für ihre Correspondenz jederzeit die Routen zu benutzen, welche die schnellste Beförderung darbieten. Dabei ist jeder Verwaltung freigestellt, die internationale Vereins-Corre-spondenz über anderes Vereinsgebict einzeln oder m verschlossenen Packetcn zu versenden. Ueber die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auf die Corrcspondenz der Hansestädte werden sich die be-lheiligten Postverwaltungen auf Grund der bestehenden Rechtsverhältnisse besonderä einigen. 4N2 Art. 4. Die Vereins - Postverwaltungcn machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugcführten Korrespondenz Sorge zu tragen, und in dem Falle, wenn von einer Verwaltung die Einrichtung eines Postcourses zur Beförderung der eigenen (Korrespondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch genommen wird, dem ihr dicß-falls zukommenden Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, soweit eine solche begründet erscheint, zu entsprechen. Art. 5. Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von ihnen abhängt, dafür Sorge zu tragen, daß den Postverwaltmigcn die ungehinderte Benützung der Eisenbahnen und ahnlicher Communicationsmittel überall für die Beförderung der Correspondcnz gesichert und überhaupt dem wechselseitigen Postverkehrc die Vortheile größtmöglicher Beschleunigung gewährt werden. EntsemlmgZ-Maß. Art. 6. Die Entfernungen in dem Wechsel-verkehrc zwischen den einzelnen Postvereins-Gebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf Einen Aequatorsgrad) bestimmt. Veieinsqewicht. Art. 7. Für alle Gewichtsbestimmungen in dem Wechselvcrkehre der Postuereinsstaaten gilt als Gewichtseinheit das Zollpfund (5W französische Grammen). Münzwä'hrung. Art. 8. Die Zutarirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjenigen Postbehörde, welche das Porto einzieht. Ueber die Art der Sal' dirung tritt zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Verständigung ein. Abrechnung. Art. !>. Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar, d. h. ohne Beruh-rung einer dritten Vereinspostanstait übergeben, und von welcher sie in eben der Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen dic Abrechnung und Ausgleichung mit dm weiter liegenden deutschen Postvcrwaltungen. Die Reduction des angerechneten Porto für transitirende Korrespondenz findet nach dem wirklichen Werthe des zugerechneten Betrages ^tatt. Die Festsetzung des Reductions-Verhältnisses bleibt besonderer Verständigung vorbehalten. V r i e f p o st. I. B r i c f v e r k e h r. >i) Inlemaliunale Vereins > Korrespondenz. Gemem,'cl)aftlicl>c6 Porlc>. Art. 10. Die sämmtlichen, nach Art. I zu dem deutsch - österreichischen Postvereinc gehörigen Staatsgebiete sollen bezüglich der Briefpost für die internationale Vcreins-(5orrespondenz und Zeitungs-Spedition Ein ungetheiltes Postgebiet darstellen. In Folge dessen soll diese Correspondenz ?c. obne Rücksicht auf die Territorialgränze einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Porto!axen belegt werden. Nezuc, des Pvlto's. Art. II, Das Porto, welches nach diesen Taren sich ergibt, hat jede Postverwaltung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Post-anstalten abgesandt werden, es mögen diese Briefe frankirt seyn oder nicht. HmwcgfaUen dcs Transiiporto'Z. Art. 12. Die Erhebung eines besonderen Transitporto's von den Corrcspondentcn hört auf für sämmtliche nur innerhalb des Vcrcinsgebicteö sich bewegende Korrespondenz. TrausilgelMs. Art. 13. Zur Negulirung des Bezuqcs der Transitgebührcn der einzelnen PostVerwaltungen treten folgende Bestimmungen ein: :») Die TrcmsitcMihr wird sowohl bei der in geschlossenen Packeten, als einzeln transitirenden Korrespondenz mit '/^ SUberpf! pr. Meile bis zu einem Maximo von 7 Pf. oder dem entsprechenden Betrage in der Landesmünze pr.Loth o^to bemessen. li) Retourbriefe und unrichtig instradirtc Briefe, Kreuzbandsendungen und Warenproben, so wie die vom Porto befreiten Sendung», werden dabei nicht in Ansatz gebracht. c!) Jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezüge dcr nach Maßgabe ihrer Transitstrccke in directer Entfernung sich ergebenden Gebühr berechtigt. cl) Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Correspondenzgattung schließt den einer Tran-sitgebühr für dieselben Briefe aus. l.') Das Transitporto vergütet diejenige Post-Verwaltung, welche das Porto bezieht. Vergütung der Transitgebühr. Art. 14. Die nach den Bestimmungen dcs Art, 13 ausgemittelten Transitgebührcn sind zur Vergütung in Vormerkung zu nehmen, und spätestens nach Ablauf eines Iayrcs in einer abgerundeten Pauschalsumme für die Dauer des gleichen Verhältnisses zu fixiren. Jeder Verwaltung steht es frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf anderwcite Ermittlung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschalbeträge nach vorstehenden Grundsätzen anzutragen. Vereins- Briesportotaien. Art. 15. Die gemeinschaftlichen Portotaxcn für die internationale Vercins-(5orrespondcnz sollen nach der Entfernung in gerader Linie bemessen werden, und für den einfachen Brief (vergl.Art.1tt) betragen: Bei einer Entfernung bis zu 10 Meilen einschließlich 1 Sgr. oder 3 kr. bis zu 20 Meilen einschließlich 2 Sgr. oder « bis zu 4 Loth «^1. unterliegen durchweg der Behandlung als Briefpostscndungcn, schwerere dagegen alsdann, wenn es von dem Aufgeber durch einen Beisatz auf der Adresse ausdrücklich verlangt wird. Fi'liukirunq, Art. 18. Für die Wechsel - Corresponded innerhalb der Vcrcinöstaaten soll in der Regel die Vorausbezahlung dcs Porto Statt finden, und die Erhebung sobald als thunlich durch Franco-Markcn geschehen. Unfrankirte Briefe. Art. 19. Unftankirte Briefe sollen zwar ab. gesendet werden, jedoch einen Zuschlag von l Sgr. oder 3 kr. pr. Loth zur Pottotare erhalten. Für Briefe mit Franco-Marken von geringerem Betrage als das tariffmäßigc Porto, ist nebst dem Ergan-zungöporto der gleiche Zuschlag vom Empfänger einzuziehen. Krcuzbandscndungen. Art 20 F"'r Krcuzbandsendungen, wenn solche außer der Adr^, dem Datum und der Namensunterschrift nichts Esschncbcnes enthalten, wird ohne Unterschied der Entfernung nur der glelch-mäßige Sah von I kr. (4 Silbcrpf.) pro Loth, im Falle der Vorausbezahlung, sonst aber das gewöhnliche Briefporto erhoben. Warenproben und Muster. Art. 21. Für Warenproben und Muster, welche auf eine Att verwahrt aufgegeben werden, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist, wird für je 2 Loth das einfache Briefporto nach der Entfernung er» hoben. Diesen Sendungen darf. wenn vorstehende Ermäßigung zur Anwendung kommen soll, nur ein einfacher Brief angehängt werden, welcher bei der Austaxirung mit der Warenprobe oder dein Muster zusammenzuwiegen ist. Uebrigens werden derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte von It» Loth c^xol. als Bliefpostsendungell nach der vorstehenden Bestimmung behandelt. Necoiinlialidirte Briefe. A r t. 22. Recommandirte Briefc werden nur frankirt abgesendet. Dafür ist von dem Aufgeber außer dem gewöhnlichen Porto nur cine besondere Necommaudarionsgcbühr von U Kreuzern (2 Silbergroschen) ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht vorauszubezahlen. Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten (Retour« Recepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absensenden Postanstalt frei, dafür eine weitere Gebühr biö zur Höhe von tt Kreuzern oder 2 Sgr. zu el> heben. Ein Ersatzanspruch für nicht recomman-dirte Briefe findet gegenüber den Postverwaitun« gen nicht Statt. Ersatzleistung. Art. 23. Die Postanstalt, in deren Bereich ein recommanditter Brief aufgegeben worden ist, soll. wenn derselbe verloren geht, gehalten seyn, dem Reclamanlen, sobald der Verlust constatirt ist, eine Entschädigung von Einer Mark Silber zu bezahlen, vorbehaltlich des Regresses an die« jenige Postvcrwaltung, in deren Gebiete der Verlust erweislich Statt gefunden hat. Das Reclama-tlonsrecht soll nach Ablauf von U Monaten vom Tage der Aufgabe an erloschen seyn. Portofreiheiten. Art. 24. Die Correspondcnz sämmtlicher Mitglieder der Regenten-Familien der Postvereinsstaaten wird in dem ganzen VcreinSgebiete portofrei befördert. Art. 25. Ferner werden im Gesammtver-einsgebiete gegenseitig portofrei befördett: die Correspondenzen in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten (Offlcialsachen) von Staats - und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebie-tes mit solchen Behörden eines andern, wenn sie in der Weise, wie vs in dem Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist, als Officialsache bezeichnet und mit dem Dienstsieg.l verschlossen sind, auch auf der 'Adresse die absendende Behörde angegeben ist. der Postbehörden und Postanstaltcn unter sich und an Privatpersonen, f^er die ämtlichen Laufschreiben der Postanstalten unter sich werden gegenseitig portofrei gelassen. Laufschreiben von Privatpersonen müssen nach dem Briefposttariffe frankirt werden. Ergibt sich, daß die Reclamation durch das Versehen eines Postbeamten herbeigeführt worden ist, so muß der Schuldige auf Begehren das Porto erstatten. Art. 27. Um in Bezug auf Portofreiheit die wünschcnswerthe Gleichförmigkeit zu erlangen, soll für den innern verkehr in Zukunft als gemeiner Grundsatz gelten, daß außer den Sendungen der Allerhöchsten und höchsten Per« sonen nur diejenigen der Behörden in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten Anspruch auf Portofreiheit haben; Pottofreiheitöbewilligungen für andere Sendungen sollen möglichst vermieden werden. Die für Privatpersonen, Vereine u. s. w. früher bcw'Uigttn Porrofreihejten sollen aufgehoben , oder doch, so weit als möglich, beschränkt werden. Umichtist geleitete Briefe. Art, 28. Briefe, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug an den wahren Bestimmungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porto zu erheben ist, welches sich bci richtiger Instradirung ergeben hätte. Unbestellbare Briefe. Art. 29- Briefsendungen, deren Annahme von dem Adressaten verweigert wird, sind ohne Verzug an das Aufgabepostamt zurückzusenden; dieselben dürfen jedoch, wenn sie zurückgenommen werden sollen, nicht eröffnet, und müssen vielmehr noch mit dem von dcm Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen seyn. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung tritt nur ein bezüglich der Bliese, welche wegen gleichlautenden Na« mens auf der Adresse von Jemand, dem das H^rciben nickt gchört, geöffnet wurden, und bezüglich d^r Bricse, wclche Lose zu verbotenen Spielen enthalten, die von den Adressaten nach H93 den für sie geladen l!ande6ge,eyen nl^yc ve-nützt werden dürfen. Sendungen, deren Adressat Nlcht ausgemittelt oder deren Bestellung so»st' Nicht bewirkt werden kann, sollen, wenn sie alü offenbar unbestellbar erkannt sind, ohne Verzug, dle übrigen unbestellbar gebliebenen aber längstens nach Ablauf zweier Monate, vom Tage deo Einlangenk an, nach dem Aufgabeorte zurück gesandt werd.,,. Dle mit zio.^ l'l^ll,!»,.' bezeichn neten Sendungen, welche nicht abgeholt werden, sind, wenn nicht von Seiten des Aufgebers oder des Adressaten cine andere V.rfugung darüber in Anspruch genommen wird, nach Ablauf dreier Monate, vom Tage des Elnlangens an, nach dem Aufgabeorte zurückzusenden In aUen vor-gedachten Fällen ,st der Grund der Zurücksen dung auf dem Briefe zu bezeichnen. Art. :w. Bei den in Art. 29 bezeichneten unanbringlichcn Briefcn ist für die Rücksendung kein Porto anzusetzen, und werden dieselben, wenn sie bei der Aufgabe frankirt worden sind, ohne Anrechnung eines Porto dem Aufgab.post-amt zurückgesandt. Waren dieselben rmfrankirt aufgegeben, so wird von dem Postamte des Bestimmungsortes daö jür die Hinsendung angesetzt gewesene Porto ln demselben Betrage und m derselben Währung zurückgercchnet, w,e daö-sebe angesetzt gewesen ist, wogegen die Postanstalt, an welche dieselben zurückgelangen, berech' tlgt ist, das ganze Porto für die Hinsendung zu Gunsten der eigenen Postcasse cinheben zu lassen. Art. 3l. Briefe, welche den Adressaten an einen anderen als den ursprünglich auf der Adresse bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet Werden sollen (reclamirte Briefe), werden wie solche behandelt und taxirt, die an dem Orte, vo»> wo die Nachsendung erfolgt, nach dem neuen Be. stimmungsorte aufgegeben werden, wobei jedoch nur die Taxe für srankirte Briefe m Anwendung zu kommen hat. Das früher dafiir angesetzte ver-einsländische oder sonstige Porto wird als Auslage in Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch alsdann ein, wenn die Nach-senduna, vom ersten Bestimmungsorte unmittelbar nach dem Aufgabeorte erfolgt, in welchem Falle die gleiche Behandlung wie bei den un-anbrmglichen Briefen (Art. 30) einzutreten hat Für reclamüte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt werden kann, und die daher an oie Aufgabeorte zurück zu leiten sind, dürfen der Postanstalt, von welcher dieselben eingelangt sind, nur diejenigen Gebühren in Anrechnung gebracht werden, welche von dieser bei der Auslieferung an die rücksendende Postanstalt aufgerechnet worden sind. Aufhebung der nicht vereinbarten Gebühren. Art. 32, Außer den in den vorstehenden Artikeln ausdrücklich stipulirten Taxen dürfen für die Beförderung der jinternationalen Vcreins-CpN'esvondenz keinerlei weitere Gebühren erhoben werden, und es ist ausnahmsweise nur bezüglich der Bestellgebühr denjenigen Postadmlnislratio nen, bei welchen eine solche noch besteht, über lassen, dieselbe vm läufig fort zu erheben. Diese Gebühr soll jedoch über ihren dermaligen Betrag keinesfalls erhöht werden, und es werden viel mehr die betreffenden Verwaltungen darauf Bedacht nehmen, sie nach Tyuolichkeit ganz auf-Theben oder doch zu ermäßigen. Der Ersatz ba-^ Auslagen für außerordentliche Bcs^unqen ^ B. für die Bestellung durch emen erpressen "") ist nicht ausgeschlossen. l>) Con-espolideliz mii fremden Ländern. Aubla^' ^ Dle Vereins - Corresponded mit dem internan """liegt derselben Behandlung, wie die dasjenige"^'V"'""ö "Korrespondenz. Dabei Mtt Lorresvond^'" an der Gränze, wohln d,e den Vereinsstaaten unmittel-«^5 ,md ^" ^ Verhältniß eines Aufgabs-in / "^ ,^iemge, wo sie auszutreten hat, das <"es Abg^s.mtes. D.e Art. 19 erwähn-ten Pottozu,chla,e f,, ^. ^„tt Br.eft blelben dabel außer Anwenduna ?lrt. 34. Sämmtliche n,.t dem Auslande un^ wlttelbar verkehrende Posty^altun'gen verpfllch« «n stch, dahin zu wirken, daß gegenüber dem Auslande dle allgemeinen 2axl)estlmMlNlgen deb PostvereinS baldthunllchst überall in Wirksamkeit treten, und werden dieselben für ihre eigene Cor-respondenz ,n keiner Weise günstigere '^oingun' ^en feslsn Anspruch nlmmc und dem betreffenden fremden Staate bestehenden Verträge, vorbehaltlich anderweitig blonderer Verständigung, bei der Zahlung der gegenwärtig für den Transit über daS Heblet der Granz-post - Verwaltung ausbedungcnen Transitporco-satze verbleiben. Arc. 3U Die transitlrende fremdländische Korrespondenz mit anderen fremden Staaten wird be>m Durchgange durch m Mltte liegende Vcr-emsstaaten wie dle Verclns-Korrespondenz behandelt. Die Vertragsverhällnisse der ^iränz-slaaten zum Auslande sollen davei der freien Vereinbarung der bezüglichen Staaten überlasse»» uleiucn. In soweit aus Mund der lNlt fremoen Staaten desteyenden Posiuerträge von dlefen ^n Transitporto fur die »n v^llle liegenden Verein«. Verwaltungen c>n höherer Betrag vergütet wlrd, als zu Folge der vorstchenden Bestimmung denselben dafür zu zahlen bleibt, so sollen diejenigen Postverwaltungen, welche den Transit für >olche Korrespondenz gelvähren, für den Verluft, den sie durch Ermäßigung des Transitporto er-leioen, von dcr Gränzpostanftalt-m dem Maße entschädigt werden, als dle>e durch die Hr-mapi-gung drs Transttporto elnen Vortheil erreicht. Art. ii>. Soweit alb thunllch soll die Auflösung der Postverträgc mit fremden Staaten auch vor Ablauf derselben erzielt, und die neue Fassung nach den Bestimmungen d<6 Vereins bewirkt werden. Die neu zu schließenden Verträge lollen den übrigen deutschen Postverwaltungen so weit mitgetheilt werden, als ihr Interesse dabel ottheiligt ljt. It. Behandlung der Zeitungen. Allgemeine B^inummgen. Art. 38. Dle Postämter der Vereinsstaaten besorgen die Annahme der Pränumeration auf die im V^reinsgebiete sowohl als die im Auslande erscheinenden Zeitungen und Journale, sowie deren Versendung uno Bestellung an dle Pränu« meranteii. Vereinöländische ZeMlligen, welche im Vereinsgeblett befördert werden. Art. 39. Die Postverwaltungen sind verbunden, dle in einem andern Veremsstaate erscheinenden Zeitungen und Journale, wenn daraus bei lhnen abonnirt wird, bel derjenigen Postver-waltung zu dlstellen, in deren Geoiet der Verlagsort gelegen ist. Hlerbel bleibt der Vereluvarung oer dethclllgten Postadnnni^rationen überlassen, die einzelnen Postämter zu bezeichnen, bei welchem dle Bestellung erfolgen kann. Art 40. Dle Versendung hat direct nach Bestimmung ces bestellenden Postamtes zu erfolgen, Art. 4l. Die Bestellung kann in der Re> gel nlcht auf einem kürzerem Zeltraum al5 ein Vierteljahr erfolgen; ausnahmweise kann ledo.li ln Vej0l»deren Fällen auch aus kürzere Zeit a^o»-nlrt werden. Uebrigenö sind hieroel die Verlagb-bedlngungen zunächst maßgebend. Um auf den Empfang all^r vom Beginne des Pranumeralwnstermlns an crscheinendenBlät-ter rechnen zu können, haben d>e Bestellungen so zeltig zu erfolgen, daß das Postamt des Absen-dungsortes dieselben vor dem gedachten Ternnne erhält. Art. 42 Nird bei dem Empfange eincsZel-lungspacketes ein Abgang an den veltellten Blattern wahrgenommen, so ist das Fehlende von dem abfendenden Postamte, und zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post an^czllgi wird, ,m andern Falle aber gegen Ersatz der vom Verleger in Anspruch genommenen Vergütung nachzusenden. Art. 43. Kur d»e luternutwnal« <-p^.tlon oer im Verelnögeb^ete erscheinenden Z.itu gen und Journale w>rd eine gemclnichastli.ye in oer uachbemerkten Wcise erhoben, und zw>s^ en oem besteUenden und dem absendenden Postamte yalbschel0lg getheilt. E,n Zu,chlag für das Transit'rcn dur.t' ein drittes Vereinspoftczrbitt si"d.t n,.vt mei,>r Statt. Sollte aber die ans einem Vcr.in^gebiete in ein anderes Veremsgediet bestimmte Sendung durch ei-, fremdes, zum V^eine nlc! t gtn Ausrechnung zu rr.NHen. Art. 4t. Die Gebühr für die internationale Spedition vscher Zeitungen u,,d Ionr-nale wird ohne Rücksicht aus tue Entfernung ln welche dic Versendung erfolgt, dahin bestimmt: 1. Für politische Zeitungen, d, h. für solche, welche für die Mittheilung politischer Neuigkeiten bestimmt sind, betragt d,e gemeinschaftliche Spe, ditionügedüyr flinfzig Procent von dem Preise, zu welchem die versendete Pcstanstalt dle Zeitung von demVerlegcr empfängt(Nettopre>s)z jedoch soll n) bei Zeitungen wel^e wochentlick stä^s^ oder silb.nmal erschemcn, die Sp^ditionsaetnihr wenlgUtns 3 Äulden (Zonv, Geld oder Ii Th.'l^r preußisch und höchstens !) Gulden Conv. G^ld oder ti Thaler preußisch; I)) bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal ln der Woche erscheinen, wenigstens 2 Gulden (5onv. Geld oder I Thaler Itt Sgr preußisch und höchstens U Gulden (Z>onv. Geld oder 4 Thaler preußisch betragen. 2. Für nicht polllische Zeitungen und Jour' nale betragt die Speditionsgebühr durchweg und ohne Beschrankung auf ein Minimum oder Maximum fünf und zwanzig Procente des Nettopreises, zu welchem das absendende Postamt die Zeitschrift von dem Verleger bezieht. Den Abonnenten lst nur der Nettopreis nebst der betreffenden Speditionsgebühr anzusetzen. Art. 45. Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten Speditionsgcbühren, wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem Uebereinkommen der bcthcilig-ten Postverwaltungen überlassen. Art. 4U. Die im Artikel 4U stipulate gemeinschaftliche Spcditionsgebühr txgreift nicht auch die Ablieferung der Zeitschriften in die Woh- ^ nungen der Besteller in sich, vielmehr steht dem Abgavepostamte frei, für diese Ablieferung eine angemessene Bestellgebühr zu erheben, jedoch im keinem höhern als dem bereits bestehenden Betrage. k rt. 47. DaS bestellende Postamt hat an dasjenige Postamt, von welchcm es eine Zeitung oder eln Journal bezieht, den dasselbe uetr.ffen-den Betrag längstens im Laufe des ersten Monats der Abonnementsperiode zu berichtigen. Art. 46. Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Ze>t, für welche pranumerirt wurde, zu er-scheinen aufhört, oder verboten wird, so ist dem Aoonnenten für die Zeit, in welchel die Lieferung nicht erfolgt, neben der eotsprechend.li Rate der Spedltlonsgel.'ühr, der vorausbezahlte PrelS, soweit er von dem Verleqer zum Ersatze gebracht werden kann, zurückzuerstatten Art. 4U. V.lla»gc cin .'lbon^nt die Nach' scndung eine Bestcken und der nach dem Auslande b^stimmten vereil>s-ländifchen Zeltungen richttt sich nach uorst.yenden B.stlmmungen m der ^eise, dah o^s betreff.'.de Gränzdureau, bei wachem die Zeitungsbeftcllu„g erfolgt, als Verlags« und resp. A.gavsmt a-.ge sehen irird. Als Nettopreis wiro y>ev> „ 2 >. und über 20 „ i> .. ^ ^ " . angenommen. Für alle Sendungen, für welche sich durch Anwendung des Tariffs nach dem Gewichte cin höheres Porto ergibt, soll erhoben werden: Für jedes Pfund auf je 5 Meilen ^ Kreutzel Conl). Mze. oder 2 Tllberpfg., oder der entsprechende Betrag in der Landesmünzc. Ueberschießendc Lo^ the über die Pfunde w^den glelch emem Pfunde gerechnet. Für Werthsendungen soll erhoben werden: Bis zur Entfernung von 50 Meilen für jede IM) Gulden 2 Kreuher, und für jede 100 Thaler 1 Sgr. Ueber 50 Meilen für jede »00 Gulden 4 Kreutzer und für jede 100 Thaler 2 Sgr. mit der Maßgabe, daß für gcrmgere Summen alS 100 der Betrag für d^s volle Hundert erhoben werden soll. Ueber die der Autztaxlrung und Abrechnung bei der F.'hrpost zu Grunde zu legende Währung verständigen sich d,e Nachbarstaaten. Garanlie. Art. 58. Dem Absender bleibt es freigestellt, die Gränzen der verlangten Gewähr durch die Erklärung des Werthes nach eigenem Ermessen zu bestimmen. In Beschädigungs- und VerlustMen wird die Entschädigung nach Maßgabe oes de, clarirten Werthes geleistet, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare Naturereignisse herbeigeführten Schadens. Auch wlrd bei Sendungen, für welche cin bestimmter Werth nicht angegeben ist, Gewähr gele>stet; dieselbe erstreckt sich jedoch nur bis zum Verlaufe von lO Sgr. oder 30 Kreuzern für jedes Pfund der Sendung oder den Theil eines Pfundes und kann bei vorkommenden bloßen Beschädigungen innerhalb dieser Gränze nur bis zum Belaufe des wirtlich erlittenen Schadens in Anspruch genommen werden. Allgemeine Bestimmungen. Art. 59. Wenn mehrere Packle zu einer Adresse gehören, so wird für jedes einzelne Stück der Sendung die Gewichts - und die Werthtaxe sclbststandig berechnet. Art. «0. Adrcßbriefe zu Fahrpostsmdungen wcrden nicht nnt Porto belegt, soferne sie das Gewicht von 1 L^l) nicht erreichen. Für schwerere Briefe dagegen ist das betreffende Porto nach dem Brief- oder Falirposttariffe in Ansatz zu bringen. Art. «1. Es ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben, oder vollständig bis zum Bestimmungsorte zu frankircn. Art. ins L^ben. Dieselbe bleibt big zum Schlüsse dc6 Jahres 1860, und von da ab ferner unter Vorbehalt einjähriger Kündigung in Kraft. Berlin am sechsten April Eintausend Achthundert und Fünfzig. Z. 1225. (:l) Nr. 185. K u n d m a ch u n g. Ein Capital von 300 st. C.M. von der vom verstorbenen Herrn Franz Grasen v. Hohenwart für das hiesige Museum gemachten Stiftung lst gegen pupillarmaßige Sicherheit und 5proc. Verzinsung auszuleihen. . ^ . Nähere Auskunft ertheilt der aeftrtigte Mag,-strat, als Vollstrecker der Willenämeinung des Herrn Stifters. . Magistrat Laibach am 23. Imn l^o. Z. 1214. (3) Rr. 2757. Kundmachung. Die Postämter zu Dätsch itz und 3 ladings, im Kronlande Mahren, sind in Postamter mit Pfcrdestationen umgestaltet worden, und beginnen in dieser neuen Eigenschaft ihre Wirksamkeit mit 1. Juni 1850. Die Postdistanzen sind, wie folgt, festgesetzt worden: zwischen Datschitz und Teltsch auf — ^ Post. ., Budwltz ^ 2.'/g ., „ ., „ Zlabings » —7/8 ,. » Neuhaus .. 2-/, .. s, .. » Schelletau „ 1^ „ „ „ » Poczacek ., 1^ „ „ Hlabingö » Waidhofen ,. 1'/, » » „ Neuhaus „ 2^ „, „ »' ,. Budwitz „ 2^ .. n Neu-Bistrih.. 1^ ., Welches hiermit zur allgem.Kenntuißgebrachtwird. Von dcr k. k. Postdirection. laibach am 17. Juni 1850. Z. !l87. (3) E d i c t. sUon dem Bezirksgerichte Weirelberg werden nach Volschriil des §. 3 !il. l' und §. 6 lit. l» der Instruction für die Berichtscinführuligs Commlssionerl vom 24. October v. I., alle Jene, deren bis Ende des Jahres 1845 iinoluliite Sayschriften, und bis inclus. 1819 beendeten Vormu>idscd.>s!s - und Cura? telßrechnungen sich bei diesem berichte befinden, l)iemit zur E>l)ebung derselben bin,,cn der Frist von « Mo» nalen mit dem Beisavc aufgefordert, daß nach Abe lauf dieses Zeitraumes l)irsl'ir teiic weitere Verant» lichkeit üdexwmnn'l, werde» wi7. Juni 1850. Z. 1224. (3) E d i c l. 9tl. 2003. Von dem Bezi'ksqerichte Mülckendorf, als Ab» handlul,gsinstat>z, wcrdei, alle Jene, welche an die Verlassenschasl des zu D^ppelsdorf Haus < Nr. 3 verstorbene» lHanzluidlers Florian Gregorz, aus was immer <ür emem Necktsqrunde einen Anspruch zu machen gedenke,», ausgefotde»!, solchen b,i der am tt. August I. I. Vmmittags 9 Uhr hiergerickls an« geuldnrien Liquidation, unter den Folgen des§. 814 allg. G. ^>z., ^eltnid zu machen. SczntsMickl Mü'nkciidorf den ^. Juni l8^n. Z. ,206. ^) D.'s Aülchen d,s Vereins deutscher Fmsten und EdeUeu'e, tiarantitt vom Prinz von Preußen, Herzog von Nassau, von Sachsen Mcmmqen ?s., bietet Hanvitlcffrr uon fi. 250U0, '^00tt0, >80l)0, 16U00, 12000, 13000, W000. 5000, «000, lc. Unterzeichnetes Hmidlungshaus e,npsl'el)lt Origi-nalaclien einzeln :l fl. l. 30 >s., ^ Stück fi. 5, 9 Stück fl 40, 20 Stuck si. 20, 55 Stuck fi. 50, und hält sich zu Auslrägrn bestens emp»ol)len. Julius Stiebel junior, Banquier, Bureau : Wollgraben in Frankfurt a. M. Z. »235. (2) Optische Anzeige von besonderem Werthe für alle Brillen Bedürftige. Der Gcfettiate erlaubt sich hiemit seine ergebenste ?lnzeige zu machen, daß er mit seinem arokartiaen rühmlichst bekannten optischen Warenlager, eigenen Fabrikates, hier .n^'^mmen ist Besonders hat er die Ehre, einen jeden der Art Leidenden auf seine „neuerfun. denen Brillen-und Lorgnetten-Gla',er« aus »Flint-Glas« aufmerksam zu machen, welche aenau berechnet und fein periscopisch geschliffen, so wie in allen Emfassunqen zu haben smd. Das Herzählen der Eigenschaften dieser ausgezeichneten Gläser ,st ubersiüssig, da alle Brillen-träaer sick durch die Probe überzeugen können, daß cin solches Klarsehen mit dieser anaenelimcn Ruhe für das Auge noch nie empfunden ward. Nur diese Bemerkung sen erlaubt- man kann für jedes Auge 3 bis 4 Nummern odcr Grad schwächere, d. h. leichtere Gläser neli'mcn als jcne, die man seit Jahren gebrauchte, und der Effect m.t dlchn schwächeren Glasern wird weit besser und angenehmer seyn, als mit den frühern Icharferen. Der natürliche Vortheil davon, eine geringere Konsumtion der Sehkraft, «st schon cm (Mßer Gewinn. Meater Perspective, Fernrohre, Feldstecher, mit echt achromatischen Glasern, welche wegen ihrer Schärfe starken Vergrößerung und hellen Lichtes sehr Z" empfehlen sind, werden bei großer Auswahl zu äußerst billigen Preisen abgegeben; so auch Loupen, Microscope Lorgnetten (Stecher) :c. :c. und noch viele andere in dieses Fach einschlagende Gegenstände. - Auch werden alle Reparaturen auf'ö Pünktlichste besorgt. Das Lager befindet sich v^-ä-vi-; dem Casino. No senthal, Opticus, Besitzer einer optischen Werkstätte, vormals Firma: Carl Groß, auö Wien.