zur Latbacher Zeitung. '^ ^- DlnstHg dcn 2,. Nanner 18Ü5. Vubcrnial . Verlautbarungen- 2- " ^ Nr. ..,17«. C i r c u l a r e des kais. könial. illvr s^ l, - ^ ^o^^^^rH^g^^^^^ - "a?l^ ^"pfkesseln aller Art dettessend. 7md"^V'^" f"tschlicßu.fg vom",!"!: S?ck rl-.itk ^ ?^)f?lgcnde Bestimmungen als ^lchecheUs-Maßregeln gegen die Gefahr der (w Plosloncn be. Dampfkesseln aller Art festgeftht worden: — §. I. Bevor ein Dampfkessel, es sey für eme stehende Dampfmaschine von hohem oder niederem Drucke, ein Dampfboot, cin Lo-comotiv siir Eisenbahnen, oder für was immer für cinen Zweck überhaupt bestimmt, angewendet werden darf, hat der betreffende Mechaniker Berfettlger oder Eigenthümer, für welchen der Kessel bestlmmt ist, und zwar noch bcuor derselbe eingemauert, mit einem Mantel oder einer Hülle umgebm wird, bei der öandesstelle die gesetzliche Kessclprobe nachzusuchen, welche in der Hauptstadt selbst und in deren Umgebungen bis auf eme Entfernung von sechs Meilen durch das be- aber, und in U, Ha ^^7 ^er Hauptstadt k. k, polytech!nsche/^^^^^^^ k. k. Baudirectionen mit Veizieh^7der^!n ch^ gigcn öffentlichen Lehranstalten oder wissenschaftlichen Institute vorzunehmen ist. — K. 2. Die Probirung der Dampfkessel von jeder Form und Constructionsart, mit einziger Ausnahme der Lo-comotivkcssel für Eisenbahnen, wird mittelst Ein-pumpen von Wasser auf das Dreifache jenes Druckes, welchen beim Gebrauche der Dampf im Kessel im höchsten Falle über dcn Luftdruck annehmen soll, vorgenommen — Dabei wird der Druck einer 'Atmosphäre mit 12 '/, Pfund auf den Oua-dratzoll (Wiener Maß und Gewicht) in Rechnung gebracht. — §.3. Die Locomotiv-Kessel für Eisenbahnen werden auf dieselbe Art, jedoch nur auf dem Zweifachen des im vorigen Paragraphs genannten Druckes probitt. — Die nähern Erläuterungen dieser beiden §§. sind in der beiliegenden Instruction enthalten. - §. 4. Die Sicherheitsventile dürfen also beim Gebrauche des Kessels höchstens nur mit dem dritten Theil, und bei einem Locomotivkessel mit der Hälfte l"'^ Gewichtes belastet werden, bei welchem der -'"M probirt wurde; dabei muß, wenn cin 35en< m mcyt unmittelbar, sondern mittelst eines Hebels, an welchem ein Gewicht hängt, niedergedrückt wird, dieses Aufhänggcwicht für den äußersten Punct des Hebels, wohin dasselbe noch geschoben werden kann, berechnet seyn. — Bei Locomotw- und solchen Kesseln, bei welchen anstatt des Aufhänggcwichtcs cinc Federwage angebracht ist, muß dieselbe so eingerichtet werden, daß sie nicht über jenen Punct hinaus, welcher bei der Kcssclprobe zum Grunde lag, gespannt werden kann. — §. 5. Jeder Dampfkessel muß mit zwei Sicherheitsventilen von gehöriger Größe, wovon das eine in einem Gehäuse eingeschlossen, das andere aber dem Maschinisten oder Wärter des Kessels leicht zugängig seyn muß, und außerdem noch mit einem Quecksilber-Manometer mit o'cn offener Röhre versehen seyn. — Die Instruction enthält eine Tabelle, über die in dcn einzelnen Fällen nöthige Größe der Sicherheitsventils so wie auch eine Anweisung über eine zweck-, maplgc Form derselben und des Manometers. ^ §. U. Jeder Dampfkessel muß, selbst wenn 88 cr mit dem gewöhnlichen Schwimmer oder den Probirhahnen versehen wäre, noch außerdem das bekannte Wasserglas, d. i. ein mit dem Innern des Kessels aus gehörige Weise communicirendes Glasrohr, auf die'Art, wie es bei den Locomo-tivkesseln der Fall ist, eingerichtet besitzen, durch welches man den wahren Wasserstand im Kessel jeden Augenblick leicht und sicher erkennen k,inn.—-§. 7 Die nach Maßgabe der Kesseldurchmesser und der Spannung der zu erzeugenden Dämpfe nöthige Wand - oder Bleidicke, welche die aus Eisen - oder KupfeN'lei hergestellten cylindrischen Dampfkessel haben müssen, wenn sie zur Probi-rung zugelassen werden wollen, ist aus der anliegenden Tabelle der Instruction zu entnehmen. —> K. 8. Nach vollendeter Kesselprobc (§§. 2 und 3) werden die Sicherheitsventile und Hebel, wo solche vorhanden, von der Untersuchungs-Commis-fion mit einem Stampel versehen, und die Dimensionen derselben sammt dem Gewichte der höchsten Belastung der Ventile, welche beim Gebrauche des Kessels Statt finden darf, so wie nöthigen Falls auch noch jene Merkmale, welche die Identität des Kessels jederzeit wieder erkennen lassen, der LandessteUe angezeigt. —> H. !>. Die hieralif von Seite der Landesstelle an die betreffende Partei hinausgegebene Bewilligung zur Benützung des Dampfkessels, welche zugleich wiederholend die im voriqen § erwähnten Dimensionen der Ventile und Hebel, so wie das Gewicht der höchsten Belastung derselben enthält, lst entweder im Original oder in einer beglaubigten Abschrift in der Nähe des Dampfkessels an einem leicht in die Augen fallenden Ort unter Glas so aufzubewahren, das; vor Allem die Angabc dieser Dimensionen und die Belastung der Ventile (oder vorkommenden Falles die Spannung der Federwage leicht sichtbar ist. — §. W. Durch diese vorläufige Probirung des Dampfkessels wird dcm Eigenthümer oder nach Umstanden Werkführer die Verantwortlichkeit für die fortwährende Tauglichkeit des Kessels keineswegs abgenommen, indem die erste Probe nur zur Entdeckung solcher Gebrechen, welche das Zerspringen des Kessels bei dem ersten Gebrauche befürchten lassen, keineswegs aber für die weitere Dauer bestimmt ist. — Der Eigenthümer, oder »ach Umständen auch der Werkführer, bleibt sonach für jede aus dein weitei n Gebrauche des Dampfkessels entstehende Gefahr streng verantwortlich, und er hat daher selbst die weitere Sorge (wie z. B. die rechtzeitige Reinigung desselben vom entstehenden Wassersteine u. dgl.) zu tragen, und sich nach Maßgabe der fortschrei- tenden Abnützung, von der ferneren Tauglichkeit und Gefahrlosigkeit des Kessels fortwährend zu überzeugen, und denselben bei Zeiten entweder ganz außer Gebrauch zu sehen, oder die etwa nöthig gewordenen Ausbesserungen daran vornehmen, und wenn diese größerer Art wären, den Kessel neuerdings gesetzlich probiren zu lassen. — H. 11. Die bei der Aufstellung oder Einmauerung eines Dampskejiels in Feuersicherheitsrücksichten intervenircnde Baucommission wird zugleich auch ihr Augenmerk darauf richten, dasi die seitwärts anzubringenden Feuerzüge nicht über, sondern noch einige Zolle unter das Niveau des normalen Wasserstandcs des Kessels zu liegen kommen. —> §. 12. Von dieser im ^. 2 vorgeschriebenen Prode, so wie den übrigen darauf bezüglichen Vorfchrif-ten sind nur die kleinern Dampfapparate in chemischen und pharmaccutlschen Laboratorien, wclcbe jedoch eben sowohl wie die Pavinschen Töpfe mit einem Sicherheitsventil versehen, und von dem Verfertiger zur eigenen Sicherheit gehörig prooirt seyn müssen, ausgenommen, —H. 13. Die Anwendung gußeiserner Dampfkessel oder Sicderöhren ist uncer keiner Form und Bedingung gestattet. — §. ,4. Icdcr Maschinist, 3o-eomotivführer, Gehilse oder Heitzer einer Dampfmaschine oder eines Dampfkessels, welchem vorzugsweise die Bedienung oder Ueberwachnng der Maschine oder des Kessels anvertraut wird, ist gehalten, vo.her in einer Maschinen - Werkstätte die Bauart von Maschinen, insbesondere von Dampfmaschinen vollkommen sich eigen gegemacht, durch längere Zeit bei einer mit Dampfmaschinen arbeitenden Fabrik, einer Loeomotiv-eisenbahn oder auf einem Dampfschiffe als Ma-schinenheitzer gedient, sich die practischen Kenntnisse zur Besorgung einer Dampfmaschine daselbst angeeignet, sich hierüber bei einer öffentliche n inländis ch en te ch n i s ch cn Lehr a n ü a l t einer strengen Prüfung unterzogen, und ein in jeder Beziehung befriedigendes Zeugniß erlangt zu haben. — §. l5. Derjenige, welcher a) die angeordnete Anzeige vor dem Gebrauche eines Dampp kessels zur vorläufigen Untersuchung unterläßt; — l)) vor erfolgter Untersuchung den Kessel benutzt; — c) den bei der Untersuchung nicht für-sicher erklärten Kessel gleichwohl anwendet; — ^ - Französisches Reglement. L'ech^e .„ W,„„ ,„„.„ ^..„„.,, ^^ ^ ,^^ ..^ ^ ^^^ ,^ ^ ^ ^ ^ ^ Durchmesser m W,ener Zoll.n dagegen °,e hichss, ,^,^.^ A,,^^,^..^ .„ ^.,, .„ A.mosphir.n Kessel- solute Dampfsp«,,,,,,., i,, At...osph««en. Durchmesser '^ ^^------------^^_____________^__________________________________ m Wiener ______^^^^ ^ ä- 5. 6. 7» 6. Zollen ^ ^-------------------------------------------------------------------- ^ —»«^^^ Wiener Linien ,'« ',« '' ''« '9 23 27 2 7 Z'l 3 6 <^ o 4'H 2 '6 I.) 39 4-z /^g ^ '^ "^ 2 9 I.5 ^.^ ^.^ ^.^ 'g '' '" ö. ,., ,., ^ 5.4 ;. . '' '6 44 5l 57 oc> «0 2? ^.^ »^ ^. 4c> 47 5H 6'c> ^2 20 26 5-5 34 ,. ,,g 26 " "° ^" "^ 26 ,', ,^ z,, ^' 5. 5g ey 56 22 5-o ' " '' «' ^9 47 5-5 L/z 7, ^ '" 2' ^« ,,.^ zg 5,5 .^,z " " '' " 5. 6-c, 68 7» " 'ö ,5 5, «2 7, «'. " '' '' " Zä 6, 7ä »» ^ '^ bb ,,g ^,, 55 ^,^ ° ,'5 ;.' " b« e, «« „ 5« .,« ^ '.' °' 73 «5 97 58 ,6 2 ^' ^ ^° '°° «° 2'? 4« 5,' °^ " «o "" 6 6 «c> 9, ,aß ". L, D,l Erfahrung llhl üil,g!n«, daß mo» in,, !,^m ?>,,.^, /^ «m>. üd.rlchrem.. .» t.e »us zu d,ck.m Bl.ch i„„^ ^ °^"^'Bl.chdick. 6>/. "« 5'"«« z» lochi Schad.n I..».«. ?'^°"'»'c» K.ss.l u»,erj>» E,nwnkm>« 90 ren Luftdruck, also zweimal l2'/«,d. i. 25^ Pfund auf den Quadratzoll (Alles im Wiener Maß und Gewicht verstanden) über diesen Luftdruck betragen soll, und hat das genau gemessene Ventil 3 Zoll geltenden Durchmesser, folglich 7.07 (7^«u) Quadratzoll Fläche, so muß dasselbe beim Gebrauche des Kessels mit 7.07 >< _>5 '/,, d. i. mit 58U^, Pfund, oder wenn das Ventil etwa gerade '/,„ Pfund wiegt, noch mit l80 Pfund unmittelbar belastet werden — Ware dabei ein Hebel ^ vorhanden, dessen Drehungspunct ^------- (Hypo- / x nwchlion) in c, Mittelpunct des Ventils (oder dessen Projection auf ^V(") in ?i und Aufhängpunct des Gewichtes in ^ ist, und wäre derselbe z. B. 6 Mal übersetzt, d. h. wäre CL : (^.V -n , ; 6, oder ------> ,n 6 ; so müßte ohne Rücksicht auf das eigene OH Gewicht des Hebels, in .V ein Gewicht von ^"l,, d. i. von 30 Pfund, oder wenn der Hebel in ^ auf die Waqc einen Druck von l '^ Pfund ausübte, nur ein Gewicht von 30 — l 'l'2 d. i. von 28 '^, Pfund aufgehänqt, und zugleich bei diesem Gewichte auch das Quecksilber-Manometer geprüft werden. — Da nun während der Kesselprode das gedachte Sicherheitsventil mit 3 Mal !80^„ d. i. mit 54U 'l,o Pfund , oder das eigene, im gegenwärtigen Beispiele mit ^,<, Pfund unmittelbar oder von einem in Aufhängpuncte V des He- 5W.« belS anzuhängenden Gewichte von —— HI7W. l, oder endlich mit Rücksicht auf das eigene Gewicht des Hebels von ftl).l — l '^ nämlich von 88 ^,<» Pfund (wobei es übrigens vom practischen Ge-sichtöpuncte aus betrachtet, auf einige Lothe mehr oder weniger eben nicht ankommt) niedergedrückt werden muß; so wird man dieses Gewicht auf den Punct ^ des Hebels aushängen, oder nx'nn kein Hebel vorhanden, die obigen 5»tt ^i,« Psund unmittelbar auf das Ventil auflegen und dann weiters nach der oben angegebenen Weise vorfahren. —» Nachdem sich die Prüfunqscommission auch noch von der richtigen Belastunq des zweiten sicher-heitsventils überzeugt, oder dieselbe allenfalls auch berichtiget oder angegeben hat, werden die Ventile oder Hebel, im Falle letztere vorhanden sind, mit einem einzuschlagenden Stämpel vcrso- hen, und ihre Dimensionen, sowie auch die Aufhanggewichte, welche beim Gebrauche des Kessels weder vermehrt, noch auch über den angegebenen Aufhängpunct ^ des Hebels hinausgerückt werden dürfen, (das Gegentheil darf natürlich immer Statt finden) in dem an die betreffende Behörde zu erstattenden Berichte genau angeben. Nxr jene Hebel, welche manches Mal angebracht werden , um die Belastung der Sicherheitsventile zu erleichtern, können von der Angabe der Dimensionen und der Stämplung ausgenommen werden, wenn sie während der Kesselprobe nicht eingehängt oder in Thätigkeit waren. — Sollte ein Sicherheitsventil nicht bloß durch einen einfachen Hebel niedergedrückt werden, sondern sind zu diesem Zwecke mehrere oder sogenannte zusammengesetzte Hebel vorhanden; so wird die Rechnung und Reduction des Anshänggewichtes auf den Mittelpunct des Ventils mit Rückficht auf die Hc-belgewichte selbst auf eine ganz ähnliche Weise, wie bei dem einfachen Hebel erklärt wurde, vorgenommen. — Wird aber der Hebel, wie bei Locomo-tivkcsseln, anstatt durch ein Gewicht von einer Federwage (Springbalancc) niedergezogen, so muß nach vollendeter Kesselprobe die höchste Spannung, welche diese Federwage beim Gebrauch des Kessels erhalten darf, bezeichnet, und in dem erwähnten Berichte oder Protocolle ebenfalls mit angegeben werden. — Endlich hat sich die mit der Kcssel-probe beauftragte Commission überhaupt von dem Vorhandenscyn aller in dem betreffenden Circulars geforderten Bedingungen zu überzeugen, und die etwa noch nöthigen Aenderungen oder Hinzufügungen , welche noch vor dem Gebrauche des Kessels vorgeschrieben sind, sogleich anzuzeigen, oder auch nach Umständen selbst zu überlassen. Was dabei insbesondere die Sicherheitsventile anbelangt, so müssen sich diese, ohne daß sie gerade genau so construirt seyn müßten, wie das im Anhange zur Belehrung hinausgegebene eine belgische Sicherheitsventil , leicht und we.it genug öffnen können, um dem Dampfe einen freien und ungehinderten Abzug zu gestatten; auch soll des sonst möglichen Verleimens wegen, ihre Berührungsfläche mit dem Ventilsitze so klein oder schmal als möglich seyn; außerdem muß das im Gehäuse eingeschlossene Ventil, welches sehr zweckmäßig (um jede Ueberlastunq unmöglich zu machen) nach der angehängten Zeichnung beschaffen seyn kann, so eingerichtet seyn, daß es von Außen «choben oder gelüftet wttden kann, um sich von Zeit zu Zeit von dem freienSpicle desselben überzeugen zu können^ 93 «krnaamlliche > rrlautb^rungcn. Z. 70. (3) Nr. 223. K u n d mach ll n g. Nachdem das am 2!, December l8'j, be-handelte Ergebniß der Fourage - Sicherstellung für die Be,ä)äl - Station Unterdresovih ouf die Dauer der Belegzeit I8'l5, wegen zu überspannten Hafer- und Hcu ' Preise,!, nicht genehmiget worden ist, so wird yunnt zur offentlichrn Kenntniß gel>rachr, daß die Verhandlung »y^ gen der Lieferung täglicher 7 Hafer-und cäglic cher > Heuportionen ü 10 Pfund, für die t, k. B.schälpferde zu Unterdresovitz wäyrend des Iayreü 16 l5 in der Amlüklinzlei der Bezirts-Obrlgkeit Landstraß am 27. Jänner !3'l5 Vormittags reassilniilt werden wird, zu welcher Verhandlung zu erscheinen dle Unternehmungslustigen l)o„ S^.i^' ^>6 Kreisamcetz Neu-stadtl eingeladen werden. — Krciäamt Neu-stadtl am 5. Jänner Igj5 V>crmischtc VcrwuU'llrungon. ^' 56. (2) ^r. 1362- Edict. Von dem k. k. Bczirlsgerichte Nassensuß wird kund geinacht: Es sey über Ansuchen des Herrn ^iiklas Nechcr, durch Herrn Dr. Wnrzb^ch, in die excculive Vcvstsigctung des dcm Fr^nz Anschizhck von ^icudegg ligcnthuinlichen, der Hcrvichaft ^voilenbach 5>il^ ,^c»g-Reg. Nr. 254 diensil^nen, gerichtlich cs Edict. V,^m Bezirksgerichte Pölland wird. bekannt ge< macht: Es sey mit-Bescheid vom 2>-December lU^, 3. »»'9, die erccutive Feilbiciung der an den Michl ^cbutic und Peter Maurin ungclheilt vergewährttn "HudcNcct. Nr. >7 sammt Wohn- und Wirthschafte. geoäudcn Haus Nr. 8 zu Fschöplach, unter der Herrschaft Pöllanv, wegeli von dem Mi'gcwährtcn Michl Schntle dcm Andreas Pöschel voi: Tschöplach schuldigen l»(j st. gewilligct, und zur Vornahme die erste Tagsahrt aus den 27. Jänner, cie zweite auf d'en 1. Mär,; und die drille aus den ,. April l845, jedcsmal lim die zehnte Frnhstunde in Loco Hschöpsach nn't dem Beisatze angeordnet, daß diese Realität eist bei der dritten Tagsahrt auch unter dcm Schä'tznngswcvthe wird hinlan'gegebcn werden. Der Grunobnchs-Cmact, das Schätznngsvrotoll und die Licit.-Bedingni^c können hiergerichis eingesehen werde»,. Bez. Gericht Pölland am 2». December 1344- Da die mit Edict vom 2:. November 18^, Z. ,05«, ciuf den 23. December 'U^>4, 23. Jänner und 22. Februar itt^5 bestimmten Fcilbictungcn des dcm Jure Michor gehörigen Weingartens, mit Bescheid vom 30. December ,844, Z. ,236, Wirt wurden, so wird dieß hiemit bekannt gemacht. Bez. Gericht Pölland am 50. December ,844' Z?^ (2l" ' Nr. ..98. E d i c l. Vom Bezirksgerichte Pölland, als Nealinstanz, wird hicmit bekannt geinacht: Es sey übel Requisition des.Bezirksgerichts Gottschee vom 2. December 1844, Z. 4>c)^, zur Vornahme der crrcnlivcn Fcilbictung des dcm Merlin I,',iberg wird hiermit bela,nt gemach«: Es HUeil Hclcna Blsll. geborne Lanratsä', und Matthäus Lau'atsch vo» Moräuisch, um El!'be>usu,ig u,'d sohtoige To^eoe eia'lNngchrsSvolZn Jahre», von Morantsch, «ls sciium Gcbuclsorte, zu l'ranzösiscl'cl, Mil-lär. dicllstcn a>.'gei'te!llen und fett den, gänzlich verschol-lenen Brudcvs I'oha^!! Lauialsch gcb»'tc>,. D^lnan nun hierüber dei: Barthelnia Kneß vo>i 5e,sen zutn Kurator d'escs ^ohl!',» Laura?sch cnifqcstell.l bat' so wi>v ch„, dieses hie.mil de?an„t qemachl/ju' g!e.^ aber auch derselbe oder seine Erden oder st^lt r>^erufe>, daß „e binnen ei.^m Jahr ror dlclcm Bezi ks,i,elichte so gcwiß ersckcine., und sich legunmren ^llen, als im Widrigen .'^da^tcr ro-hani, ^!anra:sch für toN erllätt und ras un Depo« __ I^) ___ Durchmesser in Wien^ Zotten (Zchniel i)on Zollen (für d c Glch?,bci sucntile, wenn d>c höchlie »m K^l St.,'c silidct^c Oan Ailsiosubä-c», (^l 12V4 Vs'"^ p>'. Wicucr Qua- draczi)il) und d»e Hclyssächc de^ F^effclh ln Wicucv O.uchul)cii gcgcben lst. 2lbsolnto Dampfspannung in Atmosphären ans gedriickt. Heitzstachc in---------------------------------------—----------——------------,____________ Wiener Qua- »'/, 2 2'/^ 3 3'/2 4 4^ > 5 ^ 5'^ 6 b^tfuß ^____^ ,^„^ —— - - - .^lm^,»,,,,^-^—^ Durchmesser der VclUlle 1,1 Wetter Zolle», 10 9'0 o3 07 l) 6 06 ci 5 ^ o'5 c>5 0'4 c>'^ 20 l ) i'i , o 0-^ a 8 07 07 a 7 06 06 3c> l6 »ä »2 ,l 1 c> » c> 09 06 06 07 Ho '9 l6 l'^ 12 11 ia » 0 c)c) 09 0 ä 5o 21 l'6 i5 »'4 1) »2 ii 10 10 o'g tt" 2 3 19 1-7 ,5 i'^ l3 t2 !. ,1 1 t> 7c» 2 5 2l »6 z-6 l5 1/4 »2 »2 ,2 .» 6c> 27 2'2 19 ,7 ,6 ! »5 z i/4 »3 1-2 12 90 28 2ä 2t ^g 17 t6 »5 1-4 i3 i3 loo 3o 25 22 ,.() ig ,7 i5 »5 t^ lZ llc» 3i 26 2 3 20 19 l'7 ^ ti »5 15 ^^ 120 52 27 2/» 2'l l'9 1» '7 l6 l'5 l5 l3c» 5^ 26 25 22 20 »9 16 ,7 16 i'5 lä« 25 29 2-6 2 3 2l »0 i9 l7 ^-6 ,6 i5o Z7 3 0 26 2/» 22 20 »9 ,8 1 7 l 6 ^ ,. ,60 3 6 3i 27 2 5 2-5 , ,» 2c i6 ,g 17 <. .170 3 9 I2 2-6 2 5 23 ! 22 20 ,H 18 1^ i6c> ä'o 3 3 29 26 2/z 22 2'i 2 c> ,9 »6 ^Igo 4< 3/» 3u 27 2 5 2 3 21 20 »9 «6 200 4 2 35 3>l 27 25 2 3 22 2 t 20 19 2lo ^3 3 6 3-, 2 g 26 24 2 3 2l 20 ic, 220 4'4 3'7 32 29 Ä'6 2^4 23 22 21 2 0 23c) /»5 39 33 29 27 2b 2-3 22 2'l 20 2/^0 /z'6 3 3 34 3o 2-8 2'6 3ä 2 5 2'1 2-l 250 ^7 39 34 3-1 28 «6 24 2 3 2-2 2l 26a /,6 4o 3 5 3 I 2'9 27 2 5 2 ä 2 2 2 1 270 ^9 ^i 36 32 3'0 27 25 2^4 23 22 260 50 ä'l 36 33 3a 26 26 2ä 2'3 2, 29" 5-l 42 3-7 3 3 3o 26 26 2 5 ,3 2 3 2"^ 52 ^z I.^ ^.^ H.^ 29 27 25 24 23 94 sito des k. s. Tribunals zu Ve,edig erlieqen^e Vermögen, respect. Grbschaft nach l?ukas K^hel, do» igl Lire 27 lZ^'t., sei^cn die.orts bckninten nud sich legi.lmkendcn Ocben ei-geantwortet wer. den wird, K. K. Pezirksgericht Wartel.h.'rg am 9. Mai !?4H._______________ Z. 53. (3) Anzeige. Der Unterzeichnete, für hiesig? Gegend bestellter Agent der k. k. privil. ersten österreichischen Versicherungs - Gesellschaft in Wien, bringt l)ie«nit zur öffentlichen Kenntniß, daß desagce, scir dem Jahre l K2 4 bcstchcnde Gesellschaft in Folge Allerhöchster Genehmigung seit dem Jahre 1839, außer der Versicherung ge. gen Feucrsgcfahr, auch jene gegen Elementar-Schaden auf Transporten zu Wass.r und zu Lande, »zu den billigsten Bctinguna.cn lclstet. Statuten, und alle übrigen Kundmachungen, welche blöher von dtr Gesellschaft ausgegangen sind, und »voraus sich Jedermann über das Wesen derselben belehren kann, so wie zum Ausfüllen eingerichtete Formularien zu Versicherungs - Anträgen jeder Art, wird der unterfertigte 'Agent unentgeltlich, Echildchcn aber zur Bezeichnung versicherter Gebäude, die kleineren mit kaiserlichem Adler für 20 kr. C. M., mittlere für 27 kr. l5. M. , die großen für l si. !2 kr. C. M. (und mit königlich- ungarischem Wappen kleine ü 24 kr. C. M und mittlere ä 30 kr. C. M.) verabfolgen. Die k. k. privil. erste österreichische Versi-cherungs-Gesellschaft versichert u) gegen Feuerschaden zu den billigsten Prämien: Gebäude aller Art, selbst hypothecate Forderungen darauf, Mobilien, Waren« Verrathe, Maschinen, Feldfrüchte, Heu, Stroh und Vieh. Gebäude werden entweder im ganzen Bauwcrthe, oder auf den Werth der verbrennlichcn Theile allein, nach Willkür deS Besitzers, und seiner eigenen, nach bestem Wissen und Gewissen angegebenen Schätzung versichert, d) Gegen alle Elemen« tar - Schaden auf Transporten zu Wasser und zu Lande, nach den aus den Statuten ersichtlichen Bestimmungen. Die Versicherungs-Gcbühr (Prämie) auf den vollen Bauwerth der Gebäude ist niedriger, als auf den Werth der verdrennlichen Theile allein. Gebauoe werden gewöhnlich ein- oder mchrjahrlg, längstens auf fünf Jahre versichert; eine mehrjährige Versicherung gewährt dem Versicherten den Vortheü eines Nachlasses an dcr Prämie, und zwar für zwei Jahre 5, drei Jahre 10, vier Jahre 15, fünf Jahre 20 Prol-ent. Der Prämien ° Erlag geschieht in allen Fällen für die ganze Zeit der Versicherung vorhinein bei Erhalt der VersicherungSkart?, deren Inhaber es übrigens frei steht, dieselbe nach Adlauf erneuern zulassen, oder nicht. Die Vergütung des Schadens erfolgt im baren Gelde unverzüglich nach der in Folge dcr gesellschaftlichen Staturen von der Direction vorgenommenen Liquidation desselben; gericht-lich namhaft gemachte Individuen, welche durch besondere Anstrengung zur gänzlichen oder theilweisen Rettung eines bei ihr versicherten Gegenstandes wesentlich beigetragen haben, er« halten besondere Belohnungen. Der gesellschaftliche, auf d r e i Millionen Gulden in Conv. Münze vermehrte Fond, welcher durch die eingehenden Prämien - Gelder im» mer neuen Zuflusi erhält, leistet dem Versicherte» dlc vollkommenste Bürgschaft von Seite der Gesellschaft für die schnellste Erfüllung ihrer Verbindlichkeit. Das Institut, von dem hier die Rede ist, bedarf keiner weiteren Anrühmung; seine Solidität genießt bereits seit seinen, Entstehen allenthalben die verdiente Anerkennung. Alle?urch Brand Verunglückte aus allen Provinzen, die sich dem Schutze dieser Anstalt anvertrauten, haben die versicherte Entschädigungssumme ohne Rückhalt und Abzug von derselben erstattet er« halten. Agent ladet daher die B.siher von Gebäuden und andern zur Versicherung geeigneten Gegenständen in seinem Bezirke ein, sich der angebotenen Wohlthat der Versicherung theilhaft zu machen, und zweifelt um so weniger an zahlreichem Beitritt, als ihnen die Gelegenheit hicrzu durch Aufstellung einer eigenen Agentschaft so nahe gebracht ist. Laibach den 10. Jänner ltt-'l5. Anton Fröhlich, Agent der k. k plivil. ersten österr V'l 96^2961. <' C u r r e n d e ' des k. k. il lyl. l sck c „ GuberniumS. ^ — Das Regulativ für die Bildung, Einriß tung und Ueberwachung dcr sparcassen. — ^aut Decretes der hohen k. k. vereinigten Hof-kanzl.i vom 26. September d, I,, Z. 29clO>, haben S«»ne Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 2. ebendesselben Monates das nachstehende Regulativ für die Bildung, Einrichtung nnd Überwachung dcr Sparcassen mit dem Beisätze zu genehmigen geruhet, daß sich künftig nach diesen allgemeinen Grundsätzen für Sparcassen genau zu benehmen scy; daher unter Elnem die Einleitung getroffen wird, daß sich die Hierlandes bereits best.henpen Spar-cassen in Laibach und Klagcnfurt dam,t in Ucberein setzen. — Dieses Regulativ lautet wörtlich, wie folgt: Um die Errichtung der Sparcassen, welche sich als ein gemeinnütziges Institut bewährt haben, mit ihrem auf die allmahlige Verbesserung dcö Zustandes der ärmeren Volksclassen gerichteten Zwecke gehörig in Uebereinstimmung zu bringen , und um zugleich die bei diesen Anstalten beteiligten wichtigen, öffentlichen und Privat-Interessen möglichst zu befördern, undvorMlß-brauchen sicher zu stellen, haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchstlr Elitschli.ßung vom2. September 18N in Absichtauf die Bildung, Einrichtung und Ueverwachung dcr Sparcassen die nachfolgenden allgemeinen Grundsätze als gesetzliche Richtschnur allergnädigst vorzuzeichnen geruhet. — §. l. Die Bestimmung der Spar-casscn besteht darin, den minder bemittelten Volk5classcn Gelegenheit zur sichern Aufdewah« rung, Verzinsung und allmähligen Vermehrung kleiner Ersparnisse darzubieten, dadurch aber den Geist der Arbeitsamkeit und der Spar« samkcit bei denselben zu beleben. — H. 2. Zur Errichtung von Sparcassen sind vorzüglich Ver» eine von Menschenfreunden unter der Bedingung berufen, daß sie einen zur Deckung der Ver-waltungökosten und möglichen Verluste der Anstalt während d,s ersten Zeitraumes ihrer Wirksamkett bis zur Bildung eines ergiebigen eigenen Peservefondeö genügenden Garantiefond einlegen und für die regelmäßige Gebahrung Beruhigung gewähren. — §- 3. Auch Gemeinden kann die Errichtung von Sparcassen unter ihrer Dafürhaftung gestattet werden; doch ist hierzu ein nach den bestehenden Vorschriften gültig zu Scanne kommender, die gan',e Ge« nelilde verpflichtender Beschluß erforderlich. -» H. 4. Die Bewilligung zur Errichtung von Sparcassen, u»w die Genehmigung d»r Stalu« ten istimWegcder politischen Bchördcn nachzusuchen; d ie E rth e i l u ng de r se lb cn haben sich Selne Majestät selbst vorzubehalten geruhet. — §.5. Dem Einschreiten um die Bewilligung zur Errichclmz einer Sparcassc ist der Statuten - Entwurf und die Nachwcisung elnes entsprechenden Garantie-fondeü, falls aber die Errichtung von cin.r Gemeinde ausgeht, ein A>l5wcis ü'^er den Vermögenstand derselben beizufügen; es ist über-dleß darzuthun, daß ein hinreichender Fond zur Deckung der ersten Auslagen für Kanzlei , Casse- und sonstige Erfordernisse durch freiwilli« ge Beiträge ooer auf andere Weise sicher gestellt, oder sonst vorhanden sey. — §6. Die Sta« tuten-Elltwürfe für die Sparcasscn sino nach den in der gegenwärtigen Vorschrift enthaltenen Allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen einzurichten, wobei es jedoch den einschreitenden Vereinen oder Gemeinden unbenommen bleibt, anderweitige, damit nicht im Widerspruch stehende, nach dcn Üocalverhälcnlssen gebotene, oder sonst zweckmäßige Einrichtunge!» in Vorschlag zu bringen. - § 7- Der geringste als Einlage bei den Sparcassen zulässige Betrag i>t so niedll,-als möglich zu bestimmen, damit auch der ärmsten Classe die Gelegenheit zur sichern, wenngleich Anfangs unverzinslichen Verwahrung kleiner Ersparnisse dargeboten werden — H. 8. Für die Größe der jedeSma-ligcn Einlage ist in den Statuten nach den besondern Ortöverhältnisse», und mit Rücksicht auf Garantiefond ein Maximum festzusetzen, wobei dcr Erwerb der niedern Volksclassen, in dem Bezirke, wo die Sparcasse sich befindet, im Auge zu halten, und darauf zu sehen ist, daß Vermöglichere, welche ihre Gelder selbst fruchtbringend machen können, von der Benüz« zung der Sparcassen zu diesem Zwecke ausgeschlossen bleiben. — Ebenso ist für dc n Gc-sammtbetrag, welcher mittelst allmahligcr Oin-lagen zur verzinslichen Anlegung für eine und dieselbe Partei zugelassen wird, ein Maximum festzusetzen. E5 bleibt jedoch den politischen Lan-desstellen vorbehalten, eine Aenderung der dieß» fälligen Bestimmungen der Statuten höheren Orts in Antrag zu bringen, wenn die gemachte Erfahrung einen Nachtheil für die Anstalt oder 5 für allgemeine Interessen daraus besorgen las« ! sen sollte. — Die Statuten haben in Absicht ^ (3.Amts.Bl.Nl.9. v. «.. Iän..ö4H.) 96 aus die Einlagen jedenfalls auszudrücken', daß sich die Anstalt vorbehalte, Einlagen, welche das Guthaben einer Partei über das festgesetzte Maximum stellen würden, zurückzuweisen. — §.9. Mit Rücksicht auf die, über die Größe der Einlagen (§ ».) festzusetzenden Bestimmungen ist in den Statuten - Eiuwürfeli vorzusehen, bis zu welchemBetraqe die Rückzahlung der Einlagen unmittelbar über?lnmeldung der Partei, oder bei welcher Einl^gösumme die vorläufige Aufkündigung , und mit welchen Abstufungen diese letz» tere Stattfinden soll, damit die Eparcassen nicht durch Bereithaltung zu großer Barsummen in Zinsverlust gebracht, oder einer Zahlungsverle-genheit rücksichtlich größerer Einlagösnmmen ausgesetzt würden. — §- ltt Die Verzinsung der Einlagen hat bei so geringen Betragen an« zufang,n, als lö mit Rücksicht ans den angenommenen Zilisfuß jeder ^parcasse, ohne zu große Verwicklung des Rechnungswesens, nur immer möglich ist. - Die nicht erhobenen Zin» sen sind zum eingelegten Capitale zu schlagen, und die Zinsen von dem so vergrößerten Capitale den Einlegern bei der Rückzahlung zu Guten zu rechnen. — In die Statuten der einzelnen Sparc äffen sind übrigens die geeigneten Bestimmungen über den Anfang und 0aS Ende der Verzinsung der Einlagen, so wie über den Zeitpunct der Capitalisirung der Zinsen aufzu-nehmen. — §. 11. In diesen Statuten ist auch der Zinsfuß für die Einlagen festzusehen; der< selbe muß jedoch jedenfalls unter dem landesüblichen Zinsfuße mit Rücksicht auf die thunliche fruchtbringende Verwendung der Einlagen gehalten werden, damit sich für die Sparcaffe aus den Letzteren ein Ueberschuß als Rrserve-fond (Z. 12) ergebe. — UedrigcnS muß in den Statuten, welche ver^altnißmaßig größere Sum^ men für die Einlagen zeder einzelnen Partei zulassen, der Zinsfuß nach der Größe deS eingelegten Capitales in fallender Progression ab' gestuft werden. — H l 2. Der Ulbcrschuß, welcher sich auß der verzinslichen Verwendung der Einlagen nach Gulschreibung der den Einlagen gebührenden Zinsen und Zinseszinsen über Abschlag der Verwaltungskosten ergibt, ist als Rcservefond der Anstalt abgesondert zu verrechnen. Dieser Reservefond ist zur Deckung etwaiger Verlnste des Sparcassenfondeö zu be, stimmen. — Sollte der Reserve food eine höhere Summe erreiche», als für diesen Zweck mit Rücksicht auf den Stand der Anstalt crforder. lich cischeint, so kann, falls nicht für einen solchen Fall bereits ,n den Statuten der be« treffenden Anstalt elne Vorsorge getroffen wäre, ein angemessener Theil desselben, über vorläu» fig einzuholende Genehmigung der vereinigten Hofkanzlei, zu wohlthätigen oder gemeinnützi« gen Localzwecken verwendet werden. —Diese über Einvernehmen derLocalvehör» den festzusetzenden Zwecke sollen im« mer zunächst den Interessen der un < bemittelte n Thellnehmer der Anstalt entsprechen. — §. l3. Die Bücher, wclche die Sparcassen den Einlegern über die gemach' ten Einlagen ausstellen, haben, gleichwie die Bücher dieser 'Anstalten, worin d,e Guthabungen der Interessenten in Evidenz ge< halten werden, auf eine» bestimmten, von den Einlegern anzugebenden Namen zu lauten,' dieselben sind unter fortlaufenden Nummern auszustellen, und es ist darin das Datum jeder gemachten einzelnen Einlage oder ges^eheucn Rückzahlung, und insbesondere die Zahl des Artikels im Cafsajournale, unter welchem jede einzelne Einzahlung oder Rückzahlung Statt findet, cr< sichtlich zumachen, damit die sorgfältig aufzubewahrenden Eassajournalc zur Controlle der Nichtigkeit der dießfalligen Gebarung der A"' stalc dienen, und mögliche Verfälschungen in de" Büchern der Anstalt und in den Einlagsbücher» wirksam hintangehalten werden können. -^ §. lH. Wenn gleich die Sparkassenbücher auk bestimmte Namen ,u lauten h,ben, so »st «" den Statuten doch festzusetzen, daß jeder I"' Haber oder P'äsentanl >i„es solchen Buch^ ohne ?eg>llmat,ot, über die Identität der Person als rechtmäßiger Besitzer angesehen, Ul»0 die verlangte Rückzahlung an ,hn geleistet werden soll, insofern »ncht tue nach §. »7 ein' geleitete Amortlsnun,; des bet>essenden «Vpar' cassenbuches, oder em gerichtliches Verbot oll Auszahlung hemmen, und insoferne der ii d>e Bücher eingetragene Eigenthümer mcht darin unter Beifügung seiner l.lnterschr>fl deli Vorbehalt ausgedrückt haben sollte, daß V>< Einlage nur an «hu persönlich, oder an seincli Eessionar odcr Bevollmächtigten geleistet wcr-dcn soll. — Für diesen, ledern E>nleger fre' zu «'icllend-n Vorbehalt ist «n den Sparcass^i' büchcrn e>ne besondeie Nudrik off.n zu l>,l< ten. ^- §, ,5. Wenn Sparcassenbüchcr, o>e dcn Vorbehalt der Einleger enthalten, d^ß d,e Rückzahlung nur an ihre Person Sl<'cl jil' finden h^be, ccdilt od^r l)erauße>t werdcn, ^ hat sich der P>äscnta,U solche cedirter SvcN' casscndücher, welcher sich um die Rückzahluli^ meldet, über seine Persönlichk.lt auszuweisc"' 97 — Die Ce'sicn sclcher Bücher, wie auch die Vollmacht zur Erhebung der Summen, wor» auf dieselben lauten, hat auf den Sparcasscn. büchnn selbst mütelst clgnchändiger Unteljchr,fl des Ulsprüligl>chen E'legers und desjes,igen, an welchen d,e Abtretung Statt findet, unter Mitfciilgung zwe>cr Zeugen zu geschehen. — §. »6. Jedem Sparcassenduche »st das Statut ler Anstalt und eine gedruckte Tabelle bclzu> heften, aus welcher zu ersehen »st, welchen Ertrag jcde (5,,^a^c von dem zu verzinsenden mindesten Betrage bis zur Summe von »ooft. s. M. m jcdcm der nachfolgenden 20 Iah'e unter Zurechnung der Zinsen uno Zinseszin. sen gewahren w.ro. - h. .7. M,^, Spar-raffender ,n V<,lu,i gerathen, so hat das fur Pr.vatUikmiden gcsehl.ch rorgeschnedene «mo.tiwtlons. Verehren Stattzufinden; doch lvlco dle Amortlsatwnsfrist auf 6 Vlonale festgesetzt. - ^ iL Der tz. 1480 des allgemc.. nen bürgerlichen Ges.ybl.cht, m den Fallen, wo dle Nlchi bchodcnen Zlnsen d,s aus dcn ^enag dcr Ulsprüttglichen Hauplschuld yeM gen sind, ohne daß s,ch tel Interessent wahrend dieser Zelt be, der Lossc gemeldet häl, le, d,e weltere Verzinsung des Guthabens e»n-zustellen. (Allg. bürg. G. B. §. »335 ) — In Bezug auf d>e Verjährung von Spar-casse smlagen finden dle allgemeinen geschlichen Bestimmungen Stall; dle Verjährung^« frist, welche vom Zeltpuncte 0er ley» ten Einlage zu rechnen lss, und durch jede neue Elulage unterbro chtn w..d, .st j.l.,4 .uf ^0 Jahre feNgcseyt. -_ Verjahne Forderungen ha. den dem Reserucfonde d>r Sparcass.n z.,zu. fallcn. — tz. lg D,e fruchtb'lngcndc Vcrrvcn-dung der be» den ^parcasscn angelgten ^cl« der ^n nach den obwaltenden ^coll'erhaltms. ende We!le '"^^"' S.cherstcllung gewäh. ^^uNnie^^^^dds ^ ken:a)Ve.z.nsl:che Darlegn 7«^/^ vrthcken, gcgcn ouplllar.sch, Sicherheit, u^v unter der Beengung, daß Gcbaudt, al,f wel ckc dargellthen wnd. vorlaufig be» einer Brand« vcrsicherungs - Anstalt versichert werden. Es ,st übrigm^ l>e» solchen Darlehen voraus.hen, daß die Rückzahlung gegcn eme, jedem Theile zu> stchcnde Halbjahr,g« Aufkündigung der ganzen Schuld, zugleich al'er mit Fesssetzung b.stlmm-lcr Ruckzchluligsratcn, erfolge, damil von den gcsammr.li, auf Hypotheken da,qel,ehcnen Summen reqclmäßlg e>n ^cstlmmter ^hcll zurn Brhufe der l^ufcnden iNückzon höchstens dre, Viertel des dö>!cmaßlgcn Wer. lhs dlser P.plcre am Tage dcs Erlages. — c) Vo schüsse an Gememden zum Behufe solcher Zahlungen, welche dieselben für geme'N, nüy,g<', von der competentcn politischen Be. Horde genchm'gte Z'^ cke, m.tlclst Concurrenz sämmtlicher Ge'nelnd.glltdcr zu le,sten haben, geqcn raienwclsc sammt Inler«sstN zu bcwerk« stlllgendc Rückzahlung. — ä) Ercompte oon Staats-Ccniral Kassenanweisungen und andere zur Erwerbung Mittelst EöeoMvte qeeig-ncte »nländiscde Giaalspap,crc, dann solchcr >m Orte, wo d>e Sparcassc besteht, zahlbar lautender, mchl bloß domilllirter Wcchsll^rie.« fe, wcl.Dc Mlt wenigstens drcl ann gröheren Handelsplätzen, U"d »nsoferne zulässig, olS dle besonderen Sta° tuten emer Sparcasse hierüber Bestimmungen enthüllen. — 0) Vorschüsse an Versatzämter, und f/ an andere gemeinnützige Anstalten, wel« che auf dem Prmcioe der Wecdselse,tigke,l be» ruhen, und denen be« jcncn Sparcaffen, deren Statuten e,ne solche Vcrwendungsart ausdrück-l'ch gestatten, ein offener Credit bis zu einem bestimmten, nni dem Geldver k« hre im Verhall-Nlsse stehenden Beirage eröffnet werden darf. — ^) Ankauf von verzinslichen österr. Aerar«al» oder ständischen Obligationen und Pfandbriefen. — Dic 8ul) c., 0, l u n d z; genannten Verwendungsarten dürf,n jedoch nur dann, und insoweit Statt sin» den, als sie durch die der betreffen« den Sparcasse vorgesetzte Landes» stelle bewilliget worden sind.—§20. Sparcasscn von kleinerem Umfange dmfcn Über vorhergehende Einigung m>t tlner größeren Anstalt dieser »rt emcn Theil ihrer EinlagS. gelber zur mobilen ftuctzlbrlngcnden Anwen. dung an diese letztere leiten, wofern eine solche Verwendung in den Statuten . Entwürfen vor. gesehen, und bei Erledigung dieser letzteren 95 für beide so in Verbindung tretende Anstalten auf dem gesetzlichen Wege genehmiget word,!, ist. - § 21. Die Sparcassen unterliegen t ü cksl ch ll > cd allir del dense!« ben vorkommendcn Urkunden und Schriften gleich anderen Privatan» stalten der S ' ä m v c l p fl» ch t; jedoch habenSeine Ma, estät milAllc» hocd» st er Entschließung vom »l>. A u g u >l i3ä! aller gnädigst zu bewllllgcn g e« ruhet, daß d »e Sv a r c a ssc n » E l n l a g s. büchlc»n gänzlich stämpelfrel g e l a s-sen werden, und von den Urkunden und Schriften, welche be^, den Dar« leihens g eschäfl en der Sparcaslen vorkommen, n ur jen e U c ku n d e, welche dlc Stelle desPfandschelnes ver« trllt, ohne Unterschied lhrer Form oder Benennung, nach dem Betrage des Darleihens dem sogenannten Wertt) stampel unterzogen werden. — §. 22. In die Vorschlag e jur ElnchlUNg von Sparcajsen und ,n d«e Entwürfe der dieß. fälligen Statuten sind sämmtliche Bemmmun« gen aufzunehmen, durch welche für dle Dtt< kung de» Aufwandes, welchen dlt G'ülidung und Erhaltung der Anstalt erfordert, dann für die regelmäßige Velwallung und eine hin« reichend e,ndr»ngtnde Anfsicht und Eonttolle dieser lthte«en gesorgt wird. — Gehet d»e Grün-dung d«r Sparcajse von em,m neu sich dll' dtnden Privatvereine aus, so sind die Statuten über die Entstehung, srneuetung und Auf» lösung dllses Vcremts siels deulllch Ul)l^enin Über die Errichtung und Verwaltung der 'Vpar. casse» Anstalt zu scheiden. - Bel der Blldung eines solchen Priuatvereincs sind jene Vorschriften zu beobachten, welche im Allgcmemen für die Entstehung gemcinnützlqer Vercme gelten. — Insbesondere aber sind von denselben noch außerdem angemessene Bestimmungen vorzuschlagen, welche, zufolge dcs tz. 2, für die Deckung der »,i der Anf menden Auslagen urid lnögllch«n Ve,Iu^e cn Siait finden, und «ndllch wie be» seiner Auflösung den Ve--pfilchtungcn dtüsilbcn Genüge geleistet,, und welche Volber<>lu,ig h.eizu getroffen weiden soll. — D,c Nnksmkktt des GrülitUligsi'er» elnes in Absicht aus o»e Uebnwachulig und «lontroHe der Verwaltung oev Spa,casse ist genau zu bezeichnen, und insbesondere anzugeben, welchen Emftuß der Verein cuf die Wcihl der Vcrlvallungsorgaie, die Gcschafisfüh'ung und Cassengebarulig zu nehmen h^be, und w,e seldst ln dem Falle, als Vei-e»nsm,tgllcoet einen Theil der Verwaltung zu führen übernehmen, de für dle Verwaltung bcssclllen Olgane von jeder Theilnahme an der nutzbringenden Verwendung der sparcaff.ngelder ausgeschlossen seyen, und bel Darlehen niemals m das Verhältniß als Schuldner zur Anstalt treten dürfen.— Be» den von dcn Gemeinden errichteten Sparc., ssen liegt es den« selben ob, für d,e Verwaltung der, selben durch die »hnen here,ts zuG'-bole stehenden, oder hier für aufzu, st ellendin Organe gehörig zu sorgen und dei der dle Gemeinde dieß falls treffenden Haftung haben die für die Verwaltung des G e m e i n d e V e r-m 0 gens üd < rhaup 1 bei^ ehel, dcn Vor, schrlflen auch hierauf analog? Anwendung zu flnden. Dle Svarcafsen haben jcdoch lmmcr einen besondeien von den Eaffen der «kommunal «Verwaltung , in Ab« sicht auf Ve>wahrung und Verrechnung , völ« llg getrennt zu hallenden F^nd zu bilden.— § 2H. Dl« Statuten jeder Svarcassc habcn auszudrücken, daß bc, uecanderten Umständen, oder aus anoerm wlsentllchcn G-ündcn, auf d.-n lm§./z für dle Genehmigung der msvrünq«' lichen Stacuien vorgezelchncten Wegen, Aen, derungcn oicscr letzteren eintreten können, und daß »n elncm solchen Falle d^le» Aenderungen, welche dle Rechic der Partei'» bcrüh-ten, mit dem Bcisaye öffentlich werden be» kannt gemacht welden, d^ß es ihnen fre, ssc« he, ihre slnlagcn binnen einer angemesscii fest» zuseyenocn Frist zurückjUNehlN'N. — §. 24. . Jedes e'Njelne Statut ist m der Art zu reo,- > giren, daß daraus dle gegenwärtigen Bcstlm» nlUtigcn, soweit sie bei der Gvarcasse, die es betrifft, Anwendung finden, ,m Zusammen» hange ersichtlich werden, und es ist dasselbe mit der Be'lällgung, welche in Oemaßheit des §. 4 ;u erwllkcn «st, versehen, dm Sparcaft scnbüchern beizuheften. — H. .^5. Kollcc wegen besonderer Verhältnisse ochste ^rjclb.n e.fovderl.ch und es,ss o.cse Ausnab-"' l'on oer allgemeinen Vorschnft, m.t Bc> ^Nlng der allerhöch'^n Bewilligung „, ^n ^tatulen und ,n den Sparcassenbüchcrn b^ °nd«s ersichtlich zu machen. - §^,6 B schwerden e.nzelnerE.nlcger über sta.utenw.dr». 9^ Behandlung smd b.ilxn zur Aufsi^l über Sparcassen berufenen o.l.M'chen Behörden o. sen »l« K,^e. odc.^f ' "°^ ^""s' 'erN.hm sie d, u». li.«„» 7^"""^«""° ^ h'UP.,»ch!,ch » ,7" ^>u,en e,.h.,„... .,s„.,»„„ V.,ch/>-N«> n "'"'^«'"n po,,l„ch.„ ^,.oe.„c!!c„ »°, liß z^ Bes.rgn.sscn .n Bezu^ a«f o.e ooU.U.,. vlg, und gehör.g gesicherte Bedeckung der E,». Am ergeben sollte, soglc.ch d.e gce.gneien ^olkehrungcn zur Abwendung von Nachlhel. M ^;-^.3r:!!2'.7.>,:: «Nd usi""^ ""' »lüc,z.,hlu.>gs^sc!>äfte, z.r E.ns^^or ul' .7^en^n ^n^csstcllen wird ein eigener land^für^^'^ ^"^ gegcb,n,d.5,.n)e/^ng7^7^ ^, dem Slonde dcr lassen, und dem ga?-" Belr.tbe der Anst.,It fortwährend in Kenntniß zu erhalten, über die genaue Beobachtung der tollten zu wachem, bcl w.chrgenomincnen ^geln ^der Unregelmaßlgkellen d.e zurHer- Anst'a"l? ^7 ^^""'ig l'"d zur Sicherhell der crfmdcrl.chcn Vorfch.ungcn lm gehö- rigen Wcge ;u veranlassen, und der ?andes-slclle nach den ihm etlhclllen Weisungen übcr den Stand der install und seme Amtshandlungen Berichte zu esliatt.'n hat. — § 29-Srarc^sscn und P f a n d l e l h a i sta l t e n dürfen jwar nebeneinander zur g e-gcnscillg<e Sparcassen haben jahrlche Gc» b'arungsüdersichten üffentl>ch bekannt zu machen . und dieselben gleichzeitig den Landesstellen vorzulegen. In dlescn Uebersichten ,st die Zohl der Einleger, die Eumme der ei^geleg' te»i Capitalien, t»le Art der Verwendung der letzte",,, das Guthabell der Interessenten an Capital und I'teressl'n, der zu Gunsten der Anstalt als Rcservefond sich ergebende Uebct-schuß und d,e Regiekosten, zugleich aber auck d>e Vergllichung aller dieser Daten rmt den Ergldnisss» des vorausgegangenen Jahres genau ersich'llch zu machen. — §. 3l- Die Lan« desstellen werden darüber wachen, daß sich die bcNehendcn Sparcassen binnen Iahresfrl!i mtt den Nück»' zuzahlen. — §. ZZ. Bei Verfassung der Statuten ist auszuspr^chcn, ob em dauernder odcr bloß em zeitlicher Sparcassen Veiein gcg'ün» »el werde, und ob mit der Auflösung dcs Vereines auch die Sparccisse selbst als Anstalt aufzuboren oder f^ljudaucrn babe. Wenn es dann wirklich zur Auflösung eines solchcn Veremes kommt, so hat der landesfü.stl.che Comm.ssar d.e Rechte der pinleger zu n>ch.en. Uedligens sind be, Auflösung von sparcasscn und Sparcassen. Vereinen die dleßfall'gen Be-slnnmungcn dcs Prluattcchlrs l,l,d d^c allge- 100 meinen Direclivcn über Privalvercine «n An» wcnduna ^u bringen.— Eine iolchc Maß< reclel, so wie dcrPlan zu ihrer Ausführung, mutz übrlgenS vorläufig der allerhöcd sten Genehmlguna u n terzoge^ werden, wobei d, e Mitlcl zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Verc'nes gc» gen d«e Interessenten genau auSge« wiesen werden müs, en. Unter d <> ^» selben Modalltaten haben auch Gemeinden, wenn s>e »n i^olge e» neö der Bestimmung dc« §.3 enlsprechcn > den Beschlusses zur Auflösung e l> li s r von ihnen errichteten Gparca <> se schreiten wollen/ die allerhöchste Gencbmigung hierzu einzuholen. — Der Rcscn'efolid der aufzulösenden Sparcasse ist übrigens ln solchen fallen nn.ner für wohl« thätige und a/mcmnützige Localj^eckc liach §. 12 zu best'mmcn. — ^aibach am 2. November iL^/z. Joseph Freiherr v Weingarten, ilandeö - Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitcnau und Prim or, k. f. Vice-Präsident. Georg Mathias Sporer, k. k. Gubernialrath. H. 89. (I) Nr7^8^30. Surrende wegen gerichtlicher Verbotlegung und Execu-tionsführung gegen Tadakvcrleqcr und Klein« verschlcißcr (Trafikanten). — Die k. k. oberste Iustizstelle hat im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer über die Frage: wle sich in Bezug auf den gerichtliche« Verbot und die Execution gegen die Verleger utidKlcil,-verschleißer (Trafikanten) des Tabak- und Sta'mpelpapieres zu benehmen sey, Folgendes zu verordnen befunden-. Bei der geänderten Stellung, in welcher sich die Tabak- und Btam-pclverschleißer im Großen und im Kleinen seit der Wirksamkeit des neuen Abrechnunftövcrfah-renö vom l>. April lk'ld zu vem k. k Gefalle befinden, findet gegen die Verleger und Kleinver. schlcißer (Trafikanten) des Tabaks und Stämpel-papiercs d« gerichtliche Verbot und die Execution auf die Verschleißprovisionen die Sequestration deö Tabak - und Stampclverschleißcs und die Execution mittelst Pfändung oder gerichtlicher Abnahme der Cassadarschaften in den Verschleiß-localitaten derstlden alö ihr Privateigeuthum zur Befriedigung ihrer privatrechllichen Forderungen Statt. — Die Gerichtsdehörde h»t jcdoch bei der Bewilligung dcs Verbots oder dcr Execution auf die Vcrschlclßprovisionen oder der Scqucstlation de5 Tabak- und Stampel-verschlcißcs in dem Falle einer gerichtlichen Execution auf die Verschk'lßlassabal'schaft hingegen in Erledigung der amtlichen Anzeige der Gerichtsabqeordnetcn, daß bei der Vornahme derselben eine Vcrsckleißcassadarschaft vorgefunden und der Execution untcrzogcn worden sey, von der gerichtlichen Amtshandlung jedesmal die betreffende Camera! - Bezirksbchörde ? in Kenntniß zu setzen, um mit Rücksicht aus die Bestimmungen des H. 32 der Abrechnungs-vorschrifr uom l>. April l840 die zur Siche« rung deö Aerarö nöthigen Einleitungen treffen zu können. — In Betreff der Art, wie eine derlci in das Executions - Verfahren glzo-gene Verschleißprooision zu behandeln ist, hat die Gefällsbehörd«, statt die Provision, wie es zu geschehen pflegt, dem Verpflegcr mittelst Abrechnung vom Kaufpreise zu erfolgen, dieselben zurückzubehalten, und zu Handen der betreffenden Gerlchtsbehörde zu dcponiren. — Welches zu Folge dießfalls herabgelangten hohen Hofkanzlei 7Decreteö uom 22. November l I., Zahl 36 t 19, zur allgemeinen Kennt, niß gebracht wild. — Laibach am 20. December l.844. Joseph Freiherr V.Weingarten, Landes - Gouverneur. (arl Graf zu Welsperg, Raltenau und Prlwör, k. k- V»c« - Präsident. Friedrich v. Kreizberg, k. k. Gubernialrath. Z. 68. (l) Nr. 265(N. C u r r e n d e. Die ärztlichen Krankheitszeugnisse für die t Volköschuljugcnd sind stämpelfrei. — Aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer im Einvernehmen mit s der hohen k. k. Studien «Hofcommission entschieden, daß die ärztlichen Krankheits-Zeugnisse, welche bestimmt sind, das Ausbleiben der < Schüler aus den Volksschulen, zu deren Besuch eine gesetzliche Verpflichtung besteht, zu recht« fertigen, als offiziöse Anzeigen der Aerzte an die das Schulwesen leitenden Behörden zum amtlichen Gebrauche VehufS der Überwachung de5 pflichtmaßigen Schulbesuches der Kinder im Sinne des z M, ?ahl l, dem Etämpel nicht unterliegen. — Welches zu Folge hohen Hof« tammer-Dccreteö vom 20. November l. I., 101 Zahl H1'126, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. -. Laidach am 20. December 18'l't, Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes - Gouverneur. Earl Graf zu Welsperg, Raitena» und P r i m ör, k. k. Vice - Präsident. Friedrich v. Kreizbcrg, k, k. Gubernialratl), stadt' unv land rechtliche Verlautbarungen 3- 95. (l) Nr. 1,969. Von dcm l. k. Stadt, und kandrechle m Krau^ wlrd der Mar>a Gallup und deren anfaUlgen Erb.», Mlttelss gegenwärtigen Edic« lcS lrmne,!: Es hab, wider d,eselben b„ die, ^.^"^^- 2'bann Zwaper, E.gen^ thllm-r des Hauses Nr. 4. m dcr Grad.scha-^olstadt, d,e Klage auf Ve>jahrtc.klarung ver Fo.derung aus dem Ve.sichcrungs-In, Mumeme ä<^0. 2. Scftlember 1782, nn»li. 29 ^lpril 179^. pr. jahrl.cher 60.fi. c.nge- den .' y,'^."" ''"' Tagsahung, welche auf s ^' ^'ll 18^5 ftüh 9 Uhr vor d.esem k. s'^'^l. und ^ndvcchlcdest.mml winer als Curator bestellt, Mtt wclchem die angeb>achte Rechtssache nach der bestehenden Ge»ich!sordnung ansgefühn ^ und entschieden werden w,rd. — Dle Geklagten, Mar»a Gariup ulid deren Erben, werden dessen zu dem Ende erinnert, damit sie allen» falls zu rechler Zeit s.lb»^ erscheinen, oder inzwischen d.m besslmmten Vertreter, Dr. Lind« ner, Nechtöbehelfe au dle Hand zu gebei, ober auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Gerichte namhaft jU machen, und überhaupt ,m rechtlichen ord. nungsmäß.gen Wege emzuschretten w.ssrn mö, K'" ' ''^b'sondere da sie sich d,e aus »hrer Vnabsaumung entstehenden Folgen selbst b,. zumessen haden n,erden. -^?dach >en 3o. December i6^ä» Z- 7^. (3) " '^ ^IV^ Edict. Von Seite dcs k. k. Stadt- und Land, rechtes, als Abhandluligsinstanz, werden am 27. d, M. Jänner und allenfalls die darauffolgenden Tage die Verlaßesfecten des jubilir- tcn k. k. Gymnasial-Ptäfetten Franz Hladnig, bestehend in Büchern besonderer Auswahl, Haus-und Zimmereilnichlung, Kleidung und Wäsche:c., im Hause Nr. lO in der Et. Peters - Vorstadt öffentlich feilgeboten werden. — ^aidach am 14. Jänner 1845. Vermischte Verlautbarungen. Z. S«. (') . Nr. .727. E d , c t. Pon dem Bezi'ksgelichie Schneeberg rvild hiermit bekannt gemacht: ßs set) über Ansuchen deü Helln Franz Pelsche, als Staotcassier vo>, LaaK, gegen Matthäus Iuretizh von LaaZ, mit Hmtai'.rrelsung deS qegnelischcn Ued,rtragungSge. suchs l!« pl-ae». 9. October ,844, Z. »7^^ >n eie executive FeilbielM'g der gegnerischen, negen aus ten, gerichtlichen Vergleiche rom 2. Februar ,L^3, Z. ,96, schulciger 45 st. ,2 tr., mit dem geeicht, licben Pfandrechte belegten, ocr löblichen Sta^t« gult Laas 5ud Urb- Nr. 35, Rct'f. Nr. ^5 dienst, baren ganze,, Hofliatl sammt Wohn- unt> Wirth, schaftsgebäuden, im geiichtlich erhobenen lvcdäz« zungswertbe von ,260 ft. gewilligt, uno zur Vor» nähme derselben die Termine auf den 3. Dccem» der »844, 7. Jänner und 7. Februar lU^ö, je» dcsmal «», den vormittägigen Amtsstunden in der hiesigen Arntslan^lei mit dem bestimmt, dah die feilzubietende Realität nur bci der dritten Feil» dielung unter ihlc,n Schahungswerthe dlntange. geben roerden rrird. Das SchähungspsotocoN, der Grundbuchsex-lract und d'e Licitat'onsbedingnisse tonnen täglich hieramlg eingeseben werl>en. NezilkSgellcht Schneebergam ^.October ,644. 3lr. 4« Anmerkung. Nachdem bei der ersten und zwei« ten Feilbietungstagsahung kein Kauflustiger exschiene" ist, so rvlro am 7. Februar »645 zur dritten Feilbietung geschlitten werden. BejlllKge»iclit Schneeberg am 7. Jänner ,645. 2. /6. (,) Nr. 2892z,2g. Edict. Von dem Bezirksgerichte lu Münsentorf wird belannl gemacht: Es seyen in der E^ecutdonssa-che des Herrn MathiaS Gospodarijh, durch Herrn Dr. Wurjbach, roider Martin Inglitsch, rvegcn aus dem gerichtlichen Vergleiche 6clu. »,. Apnl ».^44 schuldiger 5oo ft. s^mml Nebcnverbindlich. seilen, zur Vornahme der bewilligten Fcilbietung der, dein Schuldner gehörigen, zu Lachoritsch «ul, H. Nr. l liege,,een, icr Herrschaft Michelsteltcn »ud Ulb. Nr. 5c>9 dienstdarc», gerichtlich auf ,5c)» fi. 45 kr. dewcrthiten Ga«zhul,'e, die Tagsaz« ilo'igcli auf den ,3. Februar, ,3. Mälz und 1o April,U45 Vormittag von ,o big z2 Uhr in loca' ^^ ?.7. ei '"^ ^"' ""bc>nge bestimmt worden, dah ledcr ^auftust'ge ein Vadium pr. .6« st. zu erlegen habe und taß nur bei der dritten Feil-vtetung knbote unter tem SchahunasiVerthe angenommen welden.