Ukazi in odredbe šolskih oblastev. I. Kako je razdeliti šolski naklad. Ker se na Kranjskern glede pobiranja, oziroma razdelitve šolskega naklada izraz ^šolska občina" ni povsod prav tolmačil, razglasil je visoki deželni šolski svet nastopni N o r lii a 1 e. Z. 788. L. Sch. R. Das hohe k. k. Ministerium fiir Cultus und Unterricht hat mit dem Krlasse vom 3. April 1892, Z. 26569 ex 1891 in Erledigung des auf Grund der beziiglicheii Berichte der k. k. Bezirksschulrathe unterm 23. Dezember 1887 Z. 1894, von hier aus erstatteten Berichtes anher eroffnet, dass hochdasselbe die hierlands geiibte Praxis inbezug auf Repartition und Einhebung von Schulumlagen n i c h t als mit den bestehenden Gesetzen im Einklange stehend betrachten konne und z\var aus folgenden Griinden: Die Einschaltung der Worte: ,,Schulsprengels" (§ 9) hinter dem Ausdrucke: ,,Scbulgemeinde'' im letzten Absatze des § 33 des Gesetzes vom 29. April 1873 L. G. Bl. Nr. 21, liesse die Deutung zu, dass sie, gleich diesem aus den zu oiner Scbule eingeschulten Ortschaften, Ortschaftstheilen oder Hausern bestebe und dass daher diese letztere allein, respec. deren Insassen die Glieder der Schulgemeinden in Absicht auf die Tragung der Scbulconcurrenz seien. Hiedurch wiirde die zur Bestreitung der Schulauslagen eventuell erforderliche Schulumlage diese Insassen unmittelbar treffen, sicb als ein spezieller Zuschlag zur Steuerleistung nur dieser Insassen darstellen, welcher Umstand der Schulgenieinde einen von der Ortsgemeindeumlage verschiedenen Oharakter verleihen \viirde. Diese Auffassung der Schulgemeinde rauss jedoch als unriohtig bezeichnet werden. Nach dem fiir die Landesgesetzgebung massgebenden § 62 des Reichsvolksschulgesetzes bildet bei Bestreitung der Schnlauslagen die Grundlage die 0 r t s g em e i n d e. In Ausfiihrung dieses Grundsatzes haben, sowie in anderen Landern, auch in Krain die Landesgcsetzc zum Trager der Schulconcurrenz die S c b u 1gemeinde aufgestellt. Hiednrch \vurde jedoch niclit die Schaffung eines neuen von der Ortsgeraeinde verschiedenen Gebildes beabsichtigt, sondern es ist dies nur eine Collectivbezeichnung fiir den Fall, wenn zu einer Schule nicht allein eine, sondern mehrere Ortsgemeinden eingeschult sind. Es ist hienach die Schulgemeinde als die eingeschulte Ortsgemeinde, oder im Falle der Einschulung mehrerer Ortsgemeinden als die Gesammtheit der zu einer Schule ganz oder theihveise eingescliulten Ortsgemeinden aufzufassen und zu bebandeln. Daraus ergibt sich die praktische Consequenz, dass die Bestreitung des Schnlaufwandes, die unbedeckten Auslagen nicht otvva auf die eingeschulten Insassen repartiert werden diirfen, sondern dass dieselben auf die eingeschulten Ortsgemeinden nach Massgabe ihrer ganzen oder partiellen Einschulung, dass ist nach dem Verba.ltnisse der Steuerleistnng ihrer eingeschulten Theile aufgetheilt werden miissen, worauf es erst Sache einer jeden Ortsgemeinde ist, den auf die Ortsgemeinde repartierten Betrag aus den Einkiinften derselben zu decken. Auf diese Weise stellt sich dor Schulbeitrag als eine gewohnliche Gemeindeauslage dar, er gehort zu deni Gemeindeaufwande und ist aueh, wie dieser nach den Grundsatzen der Genieindeordnung zu bestreiten. Nach dem \veitern Inhalte des bezogenen Ministerial - Erlasses spricht auch der folgende Stand der Gesetzgebung Krains fiir die Richtigkoit dieser Rechtsgrundsatze. Abgesehen davon, dass im §. 28 der Gemeindeordnung die Sorge fiir die Errichtug, Erbaltung und Dotierung der Volksschulen den Ortsgemeinden iibertragen erscheint, ergibt sich die Richtigkeit dieser Auffassung aus der Bestiminung des § 3 des Landesgesetzes vom 26. October 1875, \vornach es den zum Schulsprengel gehorigon Ortsgemeinden vorbehalten bleibt, die zur Schule fliessenden speziellen (Joncurrenzbeitriige aufzulassen und den hiedurch ontstehenden Ausfall im Wege der gewohnlichen Gemeindeumlagen einzubringen. Nocli allgemeiner bestimmt der § 18 des Landesgesetzes vom 9. Miirz 1879, dass fiir die rechtzeitige Bedeckung und Einbringung d e r a u f d i e 0 r t s g e m e i nden entfallenden Tangenten des SchulaufVandes die Geraeindevorstiinde Vorsorge zu treffon haben. Diese Gesetzstellen bieten denn aucb den allein geeigneten Behelf zur richtigen Interpretation des im § 33 des Landesgesetzes vom 29. April 1873 gebrauchten Ausdruckes ,,Schiilgenu»indo" und fiihren cpnsequenterweise zu der Anschauung, dass die Schulgemeinde die eingesehulte Ortsgemeinde beziehungs\veise die Gesamintbeit der zu einer Schule ganz oder tbeilweise eingeschulten Ortsgemeinden darstellt. Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass der hierzulande bisher geiibte Vorgang beziiglich der Repartition und Einhebung der Schulbeitrage, dass namlich, falls die Grenzen des Scbulsprengels mit den Grenzen der Ortsgemeinde nicht zusanimenfallen, die Schulbeitrage nur auf die betreffenden Ortschaftstheile und nicht auf die ganze Ortsgemeinde, beziehungsweise im Falle der Einscbulung von Ortstheilen verschiedener Ortsgemeinden — nicht auf alle diese Ortsgemeinden repartiert wurden, den bestehenden Gesetzen nicht entspreche. Indein der k. k. Bezirksschulrath hievon in Kenntiiis gesetzt \vird, erhalt derselbe den Auftrag in Hinkunft nach den obigen Rechtsgrundsatzen vorzugelien. Schliesslich wird dein k. k. BezirJksschulratli infolge des mehrerwahnten Erlasses des hohen k. k. Ministeriums fiir Cultus und Unterricht eroffnet, dass das hohe k. k. Finanzministerium laut der an das hohe Unterrichtsministerium gerichteten Note vom 28. Jiinner 1887, Z. 2035, sich bereit erklart hat, die Einhebung der Schulumlagen, \venn dieselben im Sinne der obigen Ausfiihrung in den betreffenden Ortsgemeinden auf a 11 e Steuertrager gleicbmiisriig aufgetbeilt wer.den, durch die Steueriimter zu veranlassen. Laibach, am 27. April 1892. Fiir den Landesprasidenten der k. k. Regierungsrath: Riiling. An alle k. k. Bezirksschulrathe in Krain.