1675 ÄmtMlllt zur Laiüacher Zeilung Rr. lN. Samstag, den 25. August 1883. U Us?"^ September 1883. vormittags Iun„ ' "'^l» die mündliche Licitationsverhand-hier.nV"' ^cferung des Lagerstrohcs für das I N l >e InquisitionZhaus für die Zeit vom anus ? ^^ bis Ende Dezember 1886 hier-lustia» -U")°ltcn werden, wozu Uebernahms- ^ Ungeladen werden. ^awnch am 21. August 1883. "> k. «andesgerichts-Präsidlum. (3773—1) Nr. 3067. Licitatiun^Vernanälung. Am 12. September 1883, vormittags 9 Uhr, wird die mündliche Licitationsverhand-lunn wegen Sichcrstellllng der Verpflegung der Häftlinge im hiergerichtlicheu Inqusitionshause für das Jahr 1884 und allfällig auch 1885 und 1886 sowie wegen Verzinnung des nrarischen Kochgeschirres vor diesem k. t. Landesgcrichts-Präsidium vor sich gehen. Bis zum Beginne der mündlichen Licitation werden auch schriftliche, mit dem Vadium von 300 fl. belegte Offerte angenommen werden. Die Licitationsbcdingnisse können hicramts eingesehen werden Laibach am 21. Augnst 1883. K. k. Landesgerichts-Priisidium. (3764-1) Nr30U67 ^ieitationz-Verünnälung. Am 12. September 1883. vormittags 9 Uhr, wird bei diesem l. I. Landcsgerichts- Präsidium die mündliche Licitationsverhandlung wegen Sichcrstellung der Verpflegung für die Häftlinge des hiesigen t. f. st ädt,«beleg. Vezirls. gcrichtes für das Jahr 1884 und allfällig auch 1885 und 1886 nebst Reinigung und Aus» besseriing der Leibes« und Bettwäsche, dann Bcistcllung des Lagerstrohes vor sich gehen, wozu Uebernahmslustige hiemit eingeladen werden. Laibach am 21. August 1883. K. l. LandeSgerichts-Präsidiu«. '°° Kundmachn,»,,. « «'° 8. Auaust°'!. ^^ k- t. Finanzdirecliou für Kraiu wird infolge hohen Finllnzministerial.Erlaffcs vom Wea, U -^ ' Z 25547, knndgegcbcn, dass die in dem mitfolgenden Ausweise aufgeführten bis leil^ ^"' und Wassermantel» in Krain für die Periode vom 1. Jänner 1884 stimm», ^ Dezember 188U im Wege der öffentlichen Versteigerung unter nachstehenden Ve- 1.) V^ verpacht^ werden: ^. ^.^^rstcigcrnng erfolgt für alle in dein nachfolgenden Ausweise bezeichneten Mauten bei N f> " Tagsatzung, und wird der Vertrag niit demjenigen abgeschlossen werden, dessen 2.^ A ? über den Ansrufsprris sich als das Vurtheilhaftestc darstellt. <>^ "km. anliegenden Allsweise find die Nan»en der Hallptstatiouen nnd der ihnen zugetheilten Mlial-Erhcbungcn (Wehrmauten), die Anzahl der Kilometer, die Brückenclassen und die Aus-lufspreisc für Ein Jahr zu entnehmen, . In diesem Ausweise ist auch der Ort und der Tag angegeben, an welchem die Ver- I, Ueigermlg vorgenommen werden wird. M^ ^"llMng wird jeder Staatsbürger zugelassen, welchem kein gesetzliches Hindernis im 4) M ^ ^'^' ""^ ^ von den Mautpachtungcn nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. ok '^'^^ ^ ^^' ^"dern lin Namen eines anderen licitiert, muss sich mit der gerichtlich over -notariell legalisierten speciellen Vollmacht bei der Licitations-Commission answcisen und 5. lhr dieselbe übergeben. ,, c" ^achtlustigen ist gestattet, mündliche Anbote für die Pachtung mehrerer Stationen ^nmml in einem Complexe gegen dem zu machen, dass sie anf die im Absätze 8 bezeichnete Art vorläufig die Caution für alle jene, für welche das Gcsammtanbot gestellt ist, erlegen. 6) ssf, l°6"^l werden jedoch alle Complete oder sämmtliche Stationeil ausgerufen. zw ^ gestattet, schriftliche Anbote für die Pachtungen von Mauten einzureichen, uud n oar auf die Pachtung mehrerer Stationen in einem Complexe, wobei der Osfercnt auch die "eomgung stellen lann, dass sein Anbot nnr für den Fall gelte, wenn ihm der ganze Com-bp,''l. l>" Ausscheidung irgend einer Maufftation überlassen werde. Die Finanzdirection "^ait sich vor, je nach dcm Ausschlagc dieser Pachtvcrhandlnngen die Resultate der Vor-«,« .^'^"^ ^ die einzelnen Mautstationen oder jene für größere Complexe oder jene für ^ ? "'" 'mm auch durch Bestellung einer pupillarsichcrcn Hypothek geleistet M«'.^l-!"r, ^'^ Drüber die mit der Bestätigung der erfolgten Einverleibung versehenen ws N, n?^'^'^ "''''^' ^' neueste Grundbuchsauszug und eine vidimicrtc Abschrift stäti.?^ """' ^z^ °)"ng unterliegenden Papiere muffen mit einer glaubwürdigen Ae< ^ V ^ ^ ""^^"').""' bass dieselben noch nicht gezogen worden sind. um in'?i<."'"^" -^ ^" ?°"' "' ^'" Ausweise dieser Kundmachung bestimmten Tage, 3^!^ . .^?"""l!s,, bei der Finanzdirection in Laibach für die darin genannten Pachwbiecte versiegelt eingebracht werden. ^n^! .^"^"^^''"'l'" den Pachtschillings-Betrag, der für jede Station oder ^ 7''^^ oder fur sännntlichc Stationen angeboten wird, in Ziffern uud Buchstabe« d! m!' ""^^ ausdrücken, und es darf darin keine Clause! vorkommen, die mit nM„. '^'"'""^ ^' ".«Mlwärtigcn Kundmachling, und niit den übrigen Pachlbcding-Formulare "" Ein lange wäre. Diese schriftlichen Offerte sind nach den» nachfolgenden es ki?^'" D^"/ch^ Offert von mehreren Personen gemeinschaftlich gemacht, so muss ü^..l ^"5°^ Erklärung enthalten, dass die Ofserentcn die solidarische Haftuug ^ Einen und Einer für Alle für dle genaue Erfüllung das A'3?l^ "."'^'" ^'^ '" ^"" ^lferte jenen Mitofferenten namhaft machen, an welchen 6) As -pachtobM zu übergeben ist. , , ^ , ^ w'?d gmau"m/i^b^'^^^"^ ^ We Mantstationen, für welche das Anbot gemacht ^ina!!^?^" ^^^'^ s"'b vom Zeitpunkte der Einreichung für die Offerentcn, fiir die l) Soba i ^ '''". "^'"' "s^ "°" der Zustellnng der Gcncl„nignng an verbindlich. Licitatiou geschloffen ist, werden die schriftlichen Offerte eröffnet werd^"^ ^' Erösfnung der Offerte, wobei die Offerentcn zugegeu sein können, beginnt, leme nachträglichen schriftlichen oder mündlichen Anbote mehr angenommen. Schriftliche Offerte werden fchon mit Beginn der Stunde der mündlichen Verstei« gerung nicht mehr zugelassen. Als Ersteher der Pachtung wird dann, ohne weitere Steigerung zuzulassen, derjenige angesehen, drr entweder bei der mündlichen Versteigerung oder von dem ordnungsmäßigen schriftlichen Anbote als Vestbicter erscheint, soferne dieses Bestbot den Ansrufspreis erreicht oder übersteigt, und an und für sich zur Annahme und zum Abschlüsse des Pachtvertrages geeignet erkannt wird. Hierbei wird, wenn das mündliche und schriftliche Aubot vollkommen gleich sein sollte, dein mündlichen, uutcr zwei oder mehreren gleichen schriftlichen Anboten aber jenem der Vorzng gegeben werden, für welchen ciuc von der Licitations-Commission vorzunehmende Verlosung entscheidet. 8.) Der Pächter hat zur Sicherstcllung seines Pachtschillings cine Caution zu leisten, welche uach seiner Wahl iu dem sechsten oder vierten Theile des einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat. Im ersteren Falle muss der Pachtschilling monatlich vorhinein, im letzteren Falle aber am letzten eines jeden Monates entrichtet werden. Diese Caution kann auf die sub Absatz 7 bezeichnete Art geleistet werden, wobei bemerkt wird, dass die Einverleibung einer etwaigen Hypothekar-Pfandbestellungsurlunde in den Grundbüchern auf Kosten des Pächters zu geschehen hat. Jeder Pachtlustigc muss den sechsten Theil des Ausrufsprcises, bevor er zur Verstei. gerung zugelassen wird. der Limitations < Commission als Vadium erlegen; dieser Erlag lann ebenfalls auf die im Absatz 7 bezeichnete Art geschehen. Zur Erleichterung jener bisherigen Mautpächter, welche mitzulicitieren gesonnen sind, ist, wenn sie sich iu teiucm Pachtrückstande befinden, uud ihre Caution in Barem oder in Staatspapicrcn geleistet haben, nnter der Bedingung, dass auf diese Caution bis zum Zeitpunkte der Versteigerung lein Pfandrecht oder Verbot vou jemandem erwirkt wurde, eine Erklärung genügend, dass sie ihre bereits für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution vorläufig als Fortsetzung für ihre künftigen Verpflichtungen ausdehnen. !).) Nach beendigter Licitatiou wird bloß das vom Bestbictcr erlegte Vadium als vorlänfige Caution zurückbehalten, den übrigen Licitautcn aber wcrdcu ihre erlegten Barbeträge oder Werteffecten, respective die auf die Hypothekar Caution bezüglichen Urkunden zurückgestellt uud die Fiuanz-verwaltung wird uöthigeufalls die Eiuwilligung zur büchcrlichcn Löschung des Pfandrechtes ertheilen. Die Löschung haben die Licitantcn auf ihre eigenen Kosten zu erwirken. 10.) Wenn die Licitation geschlossen ist, wird bis zu dcm Zeitpunkte, wo die Nichtannahme des Anbotes von Seite der Finanzdirection ausgesprochen worden ist, kein nachträgliches Anbot angenommen. 11.) Die Uebergabe des Pachtobjectcs geschieht nach erfolgter Genehmigung des Pachtanbotes mit 1. Jänner 1884. 12.) Der Pächter tritt rücksichtlich der gepachteten Mautstationen und der damit verbundenen Gebürencinhebung in die Rechte des Acrars. 13.) Dort, wo Aerarial-Mantgcbäudc bestehe», wird, wenn der Pächter es wünscht, wegen miet- wciser Uebcrlassung derselben an ihn ein besonderes Uebcrcinkommen getroffen werden. 14.) Die übrige» Pachtbedingungcn können vor der Versteigerung bei der hiesige» k. l, Finanz« direction, bei den l. l. Bezirkshauptmannschasten in Kram, dann bei den k. l. Fiuanzwache-Controlsbezirksleilungen in Laibach, Abclsberg, Gottschee und Rudolfswert in den gewöhnlichen Amtsstnndcn eingeseheil werden. Formulare eines schriftlichen Offertes. (Von innen.) Ich biete für die Pachtung der Mauten (folgen die Namen der Stationen) ftr die Zeit vom 1. Jänner 1884 bis letzten Dezember 1886 den Iahrespachtschilliug Pr. . . .- si-, ,'.'"'' das ist: . . . (mit Buchstaben) . . . Gulden, niit der Erklärung an, dass mir ^ ^'^"wns. und Pachtbedingnissc, denen ich mich uubedingt unterziehe, genau bekannt si"d, "'w oa s '«) ,ur den vorstehenden Anbot mit dcm beiliegenden Vadium mit dem sechsten Theil oeö cni^rigen Pachtschillings pr. ... st. üstcrr. Währ. hafte. ^""".......Unterschrift, Charakter nnd Wohnung des Offerenten. (Von nußcu.) ^ __ »„ , ,., ., ,,, ., i. cm . ttlicr folgen dle Namen der Maut-Offert für die Pachtung der Mauten......"" ' " stationen). -—------------------» Allgemeine Pachtbedingungen. Ostens Dem Pächter wird das siecht eingeräumt die für die gepachtete Station oder Statioiicii a Wlich b stw>> '' Mmllarl..lrcn nach den bestehenden Tarifen und Vorschriften ein- der wicht'ssstl'n Mautvorschriften werden demselben bei der Uebergabc der Station verzeichnet gegen Empsangsbestätlgung eingehändigt werden. Laibachcr Zeitung Nr. l!)4 16 25. August 1883. Zwcttenö. Bei be» sogenannten Wchrmauten oder Filial»Stationen treten die nämlichen Wegmautgebüreu ivie bei den Hauptstatiouen ein. Es unterliegen aber diesen Gcbüren bei den Wehrmautstationen nur jene Parteien, welche die Haufttstalion umfahren »der mit Viel) umtreiben, d. i. solche Parteieu, welche vor deni Hauptschranlen von der mautpsiichti^en Straße ablenken und dieselbe hinter diesem Schranken wilder benutzen. Die Vrückemnautgebüreu aber sind bei Wehrmautstationen nur insoweit einzuheben, als die mantvflichtigcn Brücken wirklich benützt werden. ^ Drittens. Dem Pächter werden die bei den Stationen befindlichen Schranlenbäume und Zngehör. insoweit sie ein Eigenthum des Aerariums sind, und unter der Bedingung unentgeltlich überlassen, dass er die elwa nothwendigen Reparaturen an denselben aus Eigenem bcstreite, und sie in demselben Zustande, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pachizcit dem Aerarium zurückstelle. Wo keine Schranken bestehen, oder die alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat der Pachter für die Herstellung eines ueuen Schranlens zu sorgen, der in diesem Falle dergestalt sein Eigenthum tierbleibt, dass er nach Ende der Pachtzeit sich mit seinem aUsälligen Nachfolger abfinden oder den Schranken wegnehmen lassen kann. Viertens. Der Pächter ist weder berechtiget, die ihm verpachtete Station in eine andere Ortschaft zu verlege», noch dieselbe von der Straße, an der sie dermal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu versetzen. Es steht jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schrankens bei der Gefall^ behörde anzusuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu die Einwillignng im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn leine Anständc dagegen obwalten. Fimftcns. Der Pächter ist verbunden, die Parteien anständig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zn expedieren. Es liegt ihm ob, den Redenden, Fuhrleuten und Vieh' treibern, die seinen Schranken betreten, die Gebüreu außer dem Anile auf der Straße abzunehmen, nnd die anf den entrichteten Velrag lautende Vollete auf Verlangen einzuhändigen, wie nicht minder zur Nachtzeit den Plalj am Schranken ergiebig zu beleuchten. Er ist verbunden, eine von der Gefällsbrhörde bestätigte uud leserliche Geoürenlabelle an dem sichtbarsten nnd zugänglichsten Platze außerhalb des Eiiihebungslocales anzuheften, und während der ganzen Pachtzeit angeheftet zn lassen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Vorschrift verfällt der Pächter, abgesehen von der durch die hierzu berufenen Behörden nach den allgemeinen Strafgesetzen uud politischen Vorschriften zu verhängenden Strafe, in eine Strafe von l st. bis 10 fl., welche die Finanzdireclion von Fall zu Fall nach Umstäuden bemessen wird. Zcchstcus. Die Beischafsung der Wegmaut-Valorbolletcn bleibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch demselben ein Formular vorgczeichuct, nach welchem die Vollclen gedrnclt erscheinen muffen, und die Verausgabung einer anders geformten oder geschriebenen Bollete wird der ver» weigerten Erfolgung einer Bollelc gleich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansähe des Gebüreubelrages eorrigiertc und radierte Bollcte der Partei gegeben werden. Siebentens. Wird von einem Pächter die Maut in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gcbürt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag eiügehoben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dein zwanzigfachen Betrage des znr Uugebür bezo^ genen Mautgeldes, unabhängig von jenen Strafen, die ihn im Grunde der Strafgesetze noch treffen können. Achtens. Verweigert eine Partei bei Passierung des Schrantens oder der Brücke die Entrichtung der Gcbüren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtiget, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und ist dieselbe verpflichtet, diefen Beistand zu leisten. Bei Teparat-Eilfahrten sowie bei Extrapost-Fahrten mit dem Sluudeupasse ist die Gebür erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern. Neuntens. Das Verfahren über die Verkürzungen der Mautgebürcn wird von dcu nach dem Gefetze hierzu berufeneil Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtiget, von denjenigen, die er in einer solchen Gcfällsübertretuug betritt, das Siebcu^ und Einhalbfachc der Gcbür als Sichelstellung der Strafe iu Barem einznheben, worüber er eine schriftliche Bestätigung zu ertheilen hat. Auf Verlangen des Pächters oder des Beschuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzeh-rungösteuer oder Conlrolsamte, oder dem nächsten für die Untcrsnchungeu über Gefällsübertretungcu bestellten Beamten, oder wenn sich eiue Obrigkeit näher befindet, bei derselben die Thatbeschreibung aufgenommen und über dieselbe weiter nach dein Grsttze vorgegangen. Die wegen den gedachten Gefällsucrkürzungen emsließenden Strafgelder fallen, nach Ab^ rcchnung der bisher üblichen Abzüge und nach Abzug der Kostcu des Verfahrens, soweit diese Kosteu uicht von drm Beschnldigtcn oder Vrrurlheilteu vergütet werden, dem Pächter zu. Der Pächter hat aber die Kosten des Strafverfahrens iu jeden: Falle zn ersetzen, in welchem dasselbe hinsichtlich eines von ihm oder seinem Bestellten erhobenen Gefällsanstandes von der compelcntcn Behörde nach H 5l)5, Zahl 1 lit. 2. au des G. St. G., deshalb aufgelassen wird, weil die Handlung oder Unterlassung, über die das Verfahren stattfindet, an sich nicht geeignet ist, als Gefällöübertretung betrachtet zu werden. Zehntens. Die Entscheidung der sich ans die EinHebung und Handhabung der Maut beziehenden Streitigkeiten zwischen dein Pächter und den Parteien steht den Finanzbchürdcn zn. Ver Pächter ist daher vcrbnndcn, den Gesällsbehörden über alle Mautangrlegenhciten, je nachdem sie es fordern, schriftlich Nede und Antwort zn geben. Diese Behörden sind berechtiget, ihm hierzu im Falle der Weigerung oder Uuterlassuug durch Strafboten oder auf andere gesetzliche Art zn verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanzdireetiou kaun binnen vier Wochen der Recnrs an datz l. k. Finanzministerium ergriffen werden. (nlftcus. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der mit Verordnung des l. l. illyrischen Guberuiums von: 2N./^8. Juni 1887, Z. 14183, erfolgten Kundmachung rücksichtlich der Ucbcrladnng zu wachen, und die Anzeige hiervon an die nächste politische Obrigkeit oder an daß nächste Zoll, Verzchruugssteucr oder Coulrolsamt zu machen, je nachdem das eine oder daö andere Amt anf den, Wege, in dessen Nichtnug das Fuhrwerk zieht, der Mautstation uäher liegt. Wirb die Anzeige richtig befunden, so gcbürt ihm das Drittel des eingchobencn Strafbetragcs. Der Pächter hat ferner anch darüber zn wachen, dass die Circular-Vcrordnuug des k. l. iyllr. Gubcr« ninms vom 12. Juni 1840, Nr. 14090, betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die Bespannung derselben, die Breite der Neise der Räder und das Einlegen der Reißsclten befolgt werde, nnd jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit oder dem nächsten Gesnllsamte anzuzeigen. Zwölftens. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mautbollete von der znrückgelegtcn Station zu verhalten, nicht zn. T>rei;ehntens. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Caution, welche, wenn der Pächter deu Pachtschilling monatlich vorhinein zu zahleu übernimmt, im sechsten Theile des zwölf-mouallichen Pachtschillings zu bestehen hat; wenn der Pächter es aber vorzieht, denselben erst am Ende eineö jeden Monates zu berichtigen, in dein vierten Theile des zwölfmonatlichen Pachtschillingcs zu erlegen tonuut, und welche spätestens bis znm 15. Dezember 1883 bei der Fiuanzdirection in Laibach a/leistet werden muss. Diese Caution kann iu Barem oder mittelst Hypothekar - Sicherstelln»«, oder auch in k. t. StaatScredit°Papier», oder iu Gruudcutlastnugs-Obligationen, welche nach den diesfalls bestehenden Vorschriften berechnet und angenommen werden, erlegt werden. Znr Erleichterung jener Versteigernngslustigeu, welche bereits Pächter einer Aerarial-Maut Nnd, wird gestaltet, dass iubelreff derjenigen Personen, welche iu dem Bereiche jener leitenden Finnnzbehörde, in deren Gebiete die Mautversteigeruug, an welcher sie theilnehmeu wolleu stattfindet, eine Maut odcr^nehrere Mauten bereits gepachtet uud ihre diessällige Caution dnrch Erlag baren Geldes oder in Slaatspapiereu geleistet haben, statt einer neuen vorläufige» Caution ledig» lich eine Erklärung genügend ist, dass sie ihre für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution vorläufig als Fortsetzung für ihre künftige Verpflichtung ausdehnen. Es muss jedoch in diesem Falle der betreffende Pächter und beziehungsweise Pachttustiae durch eine an dem Tage der Pachtvcrsteigeruug ansgefertigte Bestätigung der eompetcnte» Finanz bchörde nachweisen, dass er mit leine», Pachlzinsrückstandc von der oon ihm bereits gepachteten Maul anhafte, nnd dass aus die von ihm als Cauliou dieser Mnuritatiou gewidmeten amtlich nufbewalirlcu Geldbeträge und öffentlichen Obligationen von, keiner audl-rn Person rin Verbot oder Pfandrecht erwirkt sei, und überdies mnfs derselbe sogleich die von dem Eigenthümer der Canlion ausaestellle Urkunde über die Widmung des baren Gelde» oder der össcutlichen Obligationen, mit welchen die Cauliou für seine gegenwärtige Mampachlunss geleistet wurde, für die Pachtnng der Maut welche er eiuaehen will und welche zu bezeichnen ist, der VcrstelgcruilgsComlnissiou überreichen, und dieser Commission auch die ihr ausgefolgten, für d,e gegenwärtige Pachtung viucu-liertcu Obligationen sammt dem bezüglichen Er!ag,chc.ne oder der Qu,t nng ul^r die früher erlegte bare Cauliou und die Empfangsbestätigung der Staats,chu!deu Tllguug^ onds^Hanplcasse, wenn die bare Caniion bei dem TÜgnngsfonde fruchtbringend angelegt wnrdr. übergeben. Vierzchnlens. Der Pächter hat selbst für seine lluterkunf zu wrgen. dort aber. wo Aerarialgebände vorhanden sind. in welchen derselbe untergebracht werde, lmm. mid we»» lein Hindernis obwalte!, wegen stiller Unterbringung in denselben nnt chm eine besondere Verhandlung gepflogen werden, . . .,, ^, ^ „, , Mnfzehnlcuo. Den Pachtschilling hat der Pächter mls seine dosten und Gefahr a» das l l, Lcmdrc.z>U)lm„l zu Laibach i» „imiatlicheu gleichen Nate'/l abznfuhre,,. Bei jenen Pächtern, welche ihren Pacht'schilling in „wnntlichen Dccnrslv..iaten zu zahlen haben, w,rd der Letzte eiucö jcdeu Monates, lx>i je»eu Pächtern, denen die Pachlschilliugszahlung in monatlichen Raten vorhinein obliegt, aber der Erste eines jeden Monates, und für den Fau, als auf einen dieser beiden Tage ein Sonn« oder Feiertag fällt, der nächst darauffolgende Woche»/ tag als spätester Zahlungstermiu mit dem Anhange bestimmt, dass für jeden weiteren Tag d,e vorgeschriebenen sechöpercentigen Verzugszinsen für die verfpätet eingezahlten Pachtschillingsraten berechnet uud eingehoben werden. Scchzehntens. Wenn einein Pächter die Benützung des ganzen gepachteten Objectes oder bei Concretal-Verpachtungeu die Benützung auch nur eines zu den Coucretal-PachtobjecteN gehörigen, jedoch selbständigen Mautobjeetes durch ein Elemeutar-Ereignis oder durch ei» anderes von ihm unabhängiges zufälliges Ereiguis »ach von ihm rechtbcständig zu liefernden Beweisen durch einen Zeitraum von wenigstens vierzehn Tagen ununterbrochen gänzlich entzogen wird, s" ist derselbe berechtiget, eine angemessene Vergütung des erlittenen Schadens anzusprecheu, welche Vergütung aber die für die Zeit der eutgaugeuen Benützung des ihm entzogenen Mautobjectc» entfallende Pachtschillingsquote uicht übersteigen darf. Als selbständiges Mautobject wird bei <3oN» crelalpachlmige» jede Mautstalion angesehen nnd behandelt, welche in der Versteigernngslund' machuug als eiue selbständige Station uud mit einem selbständigen Ausrufspreise aufgeführt wirb-Behufs der Ansmittlung der auf das entzogene selbständige Mantobject von dem Coucretalpacht' schillinge entfallenden Pachtschillingsquote wird gleich bei Auofertigung des Vertrages der für dal gepachtete Concrctalobject gebotene Pachtschilling »ach dem Verhältnisse der einzelnen Alisrufspreise z» dem Gesammlausrusspreise vertheilt. Hiusichtlich der Ueberfuhreu wird ausdrücklich sestgefetzt, dass das Zufrieren der Flüsse nicht als ein den Enlschädigungs'Ansprnch des Pächters begründetes Elemcnta»Ereignls angesehen wird, dass daher auch der Pächter aus Alllass dieses Ereignisses keine Entschädigung anzusprechen be' rechtiget ist. Auch leistet das Aerar für die durch Elemeutar'Ereiguisse oder durch audere Veranlassung uuterbrocheue Benützung des Rechtes der Wassermaut'Einhebung dem Pächter keine Vergütung Der Pächter kann daher für solche Vorkommnisse in keinem Falle uud aus keinem Rechtstitel a"I einen Nachlass oder eine Entschädigung den Ansprnch erheben. Au.,) wird weiters festgefetzt, dass, falls die Wassermaut zu Gurtfeld oder jene zn Oberlaibach oder diese beiden Wassermauten während der oben angedeutete» Pachipcnode aufgehoben werden folllen, die durch das Pachtverhältnis in Ansehung der Landmauten in Kraiu nicht in Frage gestellt werden kann. Sollte endlich die Savebrücke zu Littai währeud der erwähnten Pachtperiode excamcrierl werden, so erlischt die Pachtung bezüglich der Station Littai mit dem Momente der Excamerierung von selbst, ohne dass das Pachtverhältnis bezüglich der übrigen Mantstationen angefochten we? den kaun. Alle von dem Willen des Pächters abhängenden, daher durch fein Verschulden hervorgerufenen, die Benützung des Pachtobjectes behebenden oder beschränkenden Umstände, sowie alle Zufälle uuo Ereignisse, die bloß auf eine Vermindernng des Pachtobjectcs im größeren oder ge> riugeren Maße einwirleii, durch welche aber die Benützung eines selbständigen Mantobjcclcs Ml gänzlich uumöglich gemacht wird, treffe» gleichfalls deu Pächter, der folglich deu herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objectes ohne einen Anfpruch auf Entschädigung zu tragcu hat- Die Entschädiguugsgcsuche wege» cntgangener Benützung der Pachtobjcctc müssen währen» ^der peremptorischcn Frist von drei Monaten, vom Tage der Behebung des Hindernisses an, bc' der Finauzdireelioil iu Laibach überreicht werden, widrigcns auf folche Gefuche leiuc RückiM genommen werden wird. Siclizchlttcils. Für den Fall, wenn der Pächter die vertragsmäßigen Bedingnngen nichl genau erfüllen sollte, steht es deu mit der Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgehaltencn Erfüllung des Vertrag führen, wogegeil aber auch dem Pachter der Rechtsweg für alle Anfprüche, die er aus dem Ve" trage macheu zu tönucu glaubt, offen stehen soll. Hiernach wird jedesmal, und insbesondere in dem Falle, wenn der Pächter dir bedungen^ Caution uicht zur gehörige» Zeit vollständig leistet, oder den Pachtfchilling in der gehörigen Ze" uicht oder nicht vollständig abführt, es der Gefällsbehördc zustehe», foglcich im administrativen Wege, ohne seine Verilchmnug, Sequester auf die gepachtete Station, welche die Station auf st>^ Rechnung uud Gefahr zu verwalte» haben, cmzusetzcn oder das gepachtete Object auf feine GcfM und Kosten ueuerdiugs fcilznbietcn, und die eine oder die andere Maßregel oder beide zuglei« zu ergreifen, oder endlich auch deu Pächter zugleich im andern Wege zur Erfüllung des Vcl> träges zn verhalten. In jedem dieser Fälle bleibt der Pächter in der Haftung für den Betrag, der an deN< bedungenen Pachtfchillinge nicht eingebracht werden würde, uud der Gefällsbehördc steht es zU, de» abgehcllden nebst den schuldig gebliebenen Betrag aus seiner Laution, nöthigcnfalls auch V0" seinem übrigen Vermögen ciuznbringen. Wenn bei der in einein solchen Falle vorgenommenen Wicderveisteigerung ein höherel Pachtfchilliug erlangt werden follte, oder wenn bei der auf Gefahr und Kosten des Pächters vo? genommenen Sequestration des Mautgefälles ein den Pachtschilling übersteigendes reines Mant' erträgnis sich ergäbe, so soll das Gefälls-Acrar berechtiget sein, diese Vortheile für sich zu behalten- Achtzehlltcus. Wenn der Tarif oder wefentliche Bestimmungen der Vorschriften über d>e Weg-, Brücken» und Ueberfuhrsmauteu geändert werden, diefe Aendernng jedoch nicht von solch? Beschaffenheit ist, dafs dadnrch wegen gänzlicher Aufhebung des Gegenstandes der Pachtnng^ Vertrag nach dem bürgerliche,, Rechte sich vou selbst auflöfet, fo hat eiue Verminderung oder ^ höhuug des beduugenen Pachtzinses im Verhältnisse dieser Aenderung einzutreten, es steht jedo« i» einem fotchcn Falle jedem der contrahierenden Theile frei. den Vertrag binnen dreißig Tag^ nach der erfolgten Kundmachung der eintretenden Aenderungen aufzukündigen. Der hiernach anfgckündigte Vertrag bleibt noch zwei Monate vom Tage der AufkundicMs in Kraft, und es wird, wenn die Aendernng vor Ablauf dieses Termines in Wirksamkeit trete sollte, der von diesem Zeitpunkte an ,,u entrichtende neue Pachtzins auf die oben angedeutete " bestimmt. Wenn aber binnen dreißig Tagen uach erfolgter Kundmachung über die eintreten" Aenderung der Vertrag vou keiner Seite aufgrküudet wird. so bleibt er durch seine ganze Dau in Kraft. Ncllll.zchlitclls. Das unterfertigte Licitations-Protokoll vertritt die Stelle der förml^ Contractsurlunde nnd verbindet den Vestbieter sogleich vom Zeitpunkte der Unterfcrtigung, wähl^ für die Staatsverwaltung die volle Giltiglcit des Vertrages von der Annahme des Anbotes v" Seite der zur Bestätigung solcher Pachtverträge berechtigten Behörden abhängt, nnd daher c > mit der an den Bestbietcr erfolgten Vckanntgcbung der höheren Ratification eintritt. Kann v Licitations-Prolokoll wegen Abwesenheit des mittelst eiues fchriftlichcn Offertes als Bestbietcr ^^ bliebenrn Licitautcn von demselben nicht gefertigt werden, nnd erfolgt zu demselben die obern"^ vorbehaltcne Ratification, fo wird auf der Gruudlage des Offertes und der tungemachten P"" bcdiugungen ein förmlicher Contract ill zwei gleichlautenden Parien errichtet werden, ^ Sollte der Offerent fich weigern, den förmlichen Contract zu unterfertigen, fo h^c" ^ il» § 17 festgesetzten Rechte des Gefälls°Acrars einzutreten. Die Entschcidnng, ob der münd" ^ oder schriftliche Anbot von der competenten Behörde ratificiert werde, wird längstens bis i^ Anfangstage der Pachtzeit stattfinden und dem Pächter bekannt gegeben werden, bis wohw Nestbieter von seinem Offert nicht zurücktreten kann. . ,H Wenn mehrere Personen zusammen Aestbicter sind, so hasten sie zur »»getheilten V für die Erfüllung der übernommenen Contracts-Vcrbindlichkeite». Das Rechtsmittel wegen Verletzung über die Hälfte kann nicht geltend gemacht werden- Zwanzigstens. Der Pächter ist verpflichtet, die für ein Pachtcoutracts-Excmplar entfa^" Stcmpelgebür foglcich bei der Bekanntmachung der erfolgten Bestätigung zu cutrichten. „ kililludzwllllzillsteus. Der Pächter hat nebst den allgemeinen kundgemachten Vorsch"? s, und Tarifen auch die ihm bei der Licitaliou vorgehaltenen und unter die PachtbcdingungeU ^,, genommenen Bestimmungen genau zu beachten, und sich daher mit Rückblick auf den ilM ^ gehändigten Amtsunterricht gegenwärtig zu halten, dass auch das in die Schwemme uno 0^ Tränke getriebene Vieh am Localschranlen, das znr Weide ans die Alpen gehende Vieh a""^^ allen Mautstationrn die Befreiung von der Entrichtung der Gebür genießt, dass die F'lh"' ,^n, Feuerspritzen und anderen Fencrlöschreqnisite». wen» sie bei ci»cr Fcnersbrunst verwendet '^, <,„ maulfrci zu behandeln und die Fuhreil z» Uferschutz, »ud Regulienmgs.Vaulichkeiten den 6 "5, zu Slraßcnbanle» gleichzustellen sind. Auch sind die ausländischen leer zurückfahrenden Po>^ maulfrei zu beHandel». .^„e Ebe»fo si»d die k. k. Obercommisfäre und Commissäre der Finanzwache, dann die,"" „g Mcninfchaft der Fi»a»zwache mautfrci. uud es kommt die dcu Holzfuhren zugestandene VeguM' u auch den znm Grwerbsbclricbc nothwendigen Fuhren mit Holzkohlen zu statten. .. „ gl- Hiusichtlich der Begünstigung der Bewohner jener Orte, in welchen alle an Cl)a»!i> ^e legencn Eingänge ,nit Mautschranleu umschlossen sind, wird sich auf das in dem Uim ^ citierte hohe Hofkamnicr Decrct vom 5. Juli 1831. Z. 18 474, bezogen, übrigens wird bem"^ n die mit Allerhöchster Entschließung vom 12. Oktober 1825 ausgesprochene Befreiung der Equ" ^ s. der Herren Erzherzoge Brüder, nunmehr die Equipagen der Herren Erzherzoge Oheime ^ '^»N Majestät kaiserliche Hoheiten betrifft, und dass zufolge der fpätern Allerhöchsten CntschlieftlM^^hr 2!». März 184-1, iiitimicrt mit hohem Hoslammer Decret vom 28. April 1845, I. 1^1"), , /.M"" alle durchlauchtigsten Mitglieder des Allerhöchsteil Kaiserhauses sammt Ihrem "»"'"' ^ Gefolge bei sammtllchcn Aerarial.Weg', Brücken- und UeberfuwMautstalioue» mautj"l o handeln sind. ' ^ Der mautfreie» Behandlnng sind ferner zu uuterziehe»: inde' k) Die unentgeltlichen Fuhren mit Schulbrennholz geaen Vorzeigung der betreffenden G" Certificate. Laibnchcr Zeituna Nr. 194 IK77 25. August 1883. m )"?'. '"^^^ ""ch vollzogener Anitsverrichtung des Seelsorgers leer zurückkehren, welche ^egiinstigung aber jenen Fnhren, die angeblich Seelsorger zu ihren geistlichen Functionen Wholen, nicht znlommt. ?'^' sZ"'" ^aue und Erhaltung der Aerarialstrahm bestimmten Fuhren gegen Vorzeigung -. ^"' ^'rtificatc der betreffenden Straßen-Commissäre. ") ^iaterinlfuhrcn zum Baue uud zur Herstellung der Staatseisenbahuen sowie auch Schotter-> Mien nach den hierüber bestehenden Bestimmungen. «1 «Ulc regelmäßigen, von Aerarial^Briefsaninilnngen zur Verbindung mit Poststationen aus« gehenden und riickkehrenden Postbotenfahrtcn, wobei bemerkt wird, dass infolge hohen 6iuauzmiuisterial'Ei1asses vom 21. Mai 1851, Z. 15902, küustighin, uud zwar vom Vcr-waltuugsjahrc 1854 angefangen, die einspännigen Postbotenfahrten bei Beobachtung der von der bestandenen allgemeinen Hofkammer uuterm 4. März 1846, I. 913/87, angeordneten Vorsichtsmaßregeln auch dann von der Entrichtung der Wegmautgcbüren befreit »"> m/' ^^"^ ""Mi mittelst einer besonderen Pustbotcnfahrt ein Reifender befördert wird. I) ^talenalfuhren znr Wiederaufbauuug eines durch irgend ein Elemcntar.Ercignis zerstörten Gebäudes. II) Die k, l. Gendarmerie, welche gemäß hohen Fmanzministerial-Decretes vom 10. Juli 1850, ^ir 19584, riicksichllich der Weg., Brücken- uud Ueberfuhrmaut mit dem l. l. Militär vollkommen gleich zu bchaudeln ist. V ".)^ Souveräne, welche gemäß hohen Finanzministerial-Decretes vom 14. Juni 1854, -'cr 24199, wenn sie als folche die österreichischen Staaten bereisen, für sich und ihr «cfolge jederzeit von der Entrichtung aller Wcg< und Brücken-Maulgebüreu befreit sind, wogegen bei incognito reifenden fremden Sonveränen die Befreiung von den fraglichen ^tautgcbüren nur über specielle Weisung des hohen l. t. Finanzministeriums stattzu-unocn hat. «t»,., ^"tülNtlzwllnzigstcus. Wird als Bedingung noch hinzugefilgt, dass die mit der illyr. Gub.-it im'^ ^'" ^' Juni 1840, Z. 14852, infolge hohen Hoftammer-Decretes vom 8. Mai 1840, 183, ^"^ gemachte Bestimmung an der Stelle des §4 lit. r der Vorschrift vom 17. Mai z^,< './""stchtlich der mautsreicn Behandlung der rohen Material» und Vrcnustoff'Fnhren zum sich l ^ ^ Bearbeitung für montanistisch», lMM'it zu genießen haben, in Wirksamkeit bleibt; dagegen wurde die den Fnhren mit Er« N'- ". ""6 den l. k. Aerarial.Äcrgwcrken nach den Mautdircctiven vom Jahre 1821 zustehende au a/, "l ö"^2e hohen Fiuanzmiuistcrial.Erlasscs vom 13. April 1850 mit 1. November 1850 l»>^ <5'' '"""ach diese Fuhren ganz gleich mit Fuhren solcher Erzeugnisse von Privatbergwerkeu Umwelt werden. La Drciulldzwanzigstllls. Infolge der Mcrh. Entschließung Sr. k. l. Apostolischen Majestät aus und ! c^ """ ^' 5"'" ^"^ ^"^ b" Rayon, innerhalb dessen sämmtliche von Abtheilungen ein ^eaii ' Truppcnlörpcrs belegte Stationen des nämlichen Kronlandes liegen, als Regiments, y^ "'»ngsbezirl angenommen zu werden, und es haben die in Uniform reisenden Militärs sta^" " "icht von ihrer Truppe belegten, jedoch innerhalb dieses Rayons liegenden Zwischen- "vnen von der Mautentrichtung befreit zu sein. 12 VicruudzwlllizWtens. Zufolge der Allerh. Entschließung Sr. k. k. Apostolischen Majestät vom ^'s^twlber 1858 sind die am Allerh. Hofe accreditierten Votfchafter, Geschäftsträger und Minister-Vfc^' ^" ""^wattiger Mächte nicht nur dann, wenn sie mit eigenen Pferden oder mit Post-snlir/n" vorkommen, sondern auch dann mautfrei zu behandeln, wenn sie mit gemieteten Pferden tress».^ ^ °lh dabei der Kutscher beim Vorkommen am Mautschranlcn mit der Livree der be- l!"'den diplomatischen Person bekleidet ist. Z «»H^undzwllnzigstcns. Zufolge Erlasses des hohen Finanzministeriums vom 22. Mai 1859, R'umw s- ' ^m"tt ^.„ Grenz-Inspcctoren als Finanzwachc« Obern gleich den Finanzwachc. V^irs > ^" und Obercomnnssären bei allen Dienstreisen, die sie innerhalb des ihnen zugewiesenen Aernr', machen, "'cnn fie in Uniform erscheinen, die Befreiung vou der Eutrichtung der findet - ^ und Brnckenmaut zu. Diese Bestilnmung der Mautbcfrciuug der Greuz-Inspectorcn die ^^lolge hohen FinanzministerialErlasses voin 7. Dezember 1864, Z. 58128—1070, auch auf ""'m,z-Insvcctoren Anwendung. nach drm^Miwanzigstcns. ^^,^ Realisierung des Anspruches der Generale auf die Mautbefreiung 1853 l,^ ^^' ^ck) dahin nusgesprocheu, dass, weuu das Fuhrwerk der mautfreicn Person gehört k'Nes ^ ^ ausschließend gemietet wnrde, ei»c Mautgcbiir dafür nicht cinznheben, und im Falle jcde»if O'""fels über diesen Umstand die Aussage der mautfrcien Militärperson vor der Hand gall's als eutscheidmd zu betrachten ist. z, H m-'s!-l"le Fuhrwerke, vou welchen in der Regel nur einzelne Sitzplätze vermietet werden, ,^l,chaftswagen, Omnibnö u. f. w., findet diefe Bestimmung keine Anwendung. 9. ?'^?/, ^""^wllnzigstcns. Das hohe Finanzministerinm hat mit dem Erlasse vom 20. März 1861, "floss... ?.^Ndl- Seite 82), zu der mit dem Hosdccrcte vom 6. Juli 1830, Z. 18 699/1237, l°M,,e? ^'lä'uternng ^s in dem hohen Hofdecrete vom 13. August 1823, Z. 33360, vor-^uhre,! "usdruckes «Bewohner der nächsten Orte» zur Nachachtuug erinnert, dass die den "uwstssf^"!' "^^^'?u^ und den eigentlichen Wirtschastsfuhren eines Ortes, wo ein Mautschranken ^ue N'^' "^ ^^" Schranken zugestandene Äiiautbefreiung anch allen auswärtigen Bewohnern, Zeiche 'l> ^^ b'k Entfernung, beim Eiutritte der fonstigen gesetzlichen Bedingungen zusteht, ^e>v,^ ." b^ Mautschrankens eigenthümliche oder gepachtete Grundstücke bcsitzeu, und ihrer ",Ms uns, wegen bemüssiget sind, den Mautschrankcn des andern Ortes zu betreten. 'W öu^ -Uesreinng aber hat nur dann statt, wcuu sür das bezügliche Vieh oder Fuhrwerk Bossen »'"bl^'ni Maulschrankeu die Mautbesreiung nicht schon an einem anderen Schranken 9> N u?^n''^°"^"'s. Das hohe Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 8. April 1861, "36 246/661' N ^« N "st ?"?.^'^'^^ füglich der Verordnung vom 12. August 1859, U'fola. Anm^,',.,^' ^ 'n A" ''^' bestimmt, dass. wenn bei regelmäßigen Postbotenfahrtcu ^hrere V^ ^ ^^s'? ^förderung stärkerer Post!ndungeu zwei oder !ch ew'd der B ^ "'" ^"'/" ^"^rten gar lein Reisender fährt, solche aus- ^ Vo ten ...^ m s^ ^ ' "^ ^'^" ""^ ^'stp«k"cn gewidmete Fahrten als ordiuärc oder ^S'^utfrei z7ie^ stn"" ""^'"' ")ne Rücksicht auf die Zahl der vorgespannten a«« dann, wenn mehr als zwei Pferde lit. o ^?'O"^> ^'^ ^"!"ls "»es Zweifels über die Auslegung des Schlusssatzes im 8 4 Ut dcnV'ss,sH'' >^"l '^"les vom 17. März 1821, hat das hohe k. k. Finanzministerium wm 17. Juli 1861, Z, 24050/378. erinnert, das im Sinn^ der bestehenden ^ Vewolm- >,.! m>'"7 H°lzs"hren als mantfreie Wirtschaftsfuhren zn betrachten sind, wo,nit ^brnucl" !^s, ^ ","^"^ "'" "^""" oder im Mautorte gemietetem Zugvieh zn seinem .'W'cu NiN..> >/" ?" rigene», oder k) dem gepachteten Walde, somit als Erzeugnis der '"fulgc ein" '^ ' "^r <:) aus dem Genicindewaldc, oder endlich ^'^"' ""zusehen, ""in der Bezug des Holzes aus dem Walde uueutgeltlich, gastliche N.' an welche,, MN'^'6' ^" "'^' ^''" Mautschraulcu die betreffende Maut ciugehobcu werde» «.^"lls ,u dor . "' drr dlrsfälligc Malltschrauken aufgestellt ist, und endlich, welche Wehrschranten """l, wird in ^."'^^^""' ^"ut gehören, uud au welchem Ort sich dieselben anfgestellt be< "^n Vorstelgerungsprototollen und Mautpachtucrträgcn genau angegeben werden. ZweiiUlddreißigsteiis. Zufolge hohen Finanzministcrial-Erlasses vom 2. Oktober 1862, Zahl 50002/845, sind Materlalfuhreu zur Pflasterung der Straßen und Gassen in Städten nur dann gegen vorschriftsmäßig ausgestellte Eertificate weg- uud brückeumautfrci zu behandeln, wenn es sich um die Pflasterung vuu Strecken einer solchen durch ciuc Stadt gehende Straße handelt, welche als die Fortsetzung der Hauptstraße zu betrachlen ist, wodurch somit die Einfahrt einer Stadt m kürzeste Verbittdung gebracht wird, uud die durch die Stadt führende uud zu pflasternde Straße sich au dem einen und andern Ende wieder an die Hauptstraße auschließl, daher auch nur einen Thrll derselben bildet. Drciullddrcißigstcns. Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerh. Entschließung vom 19. August 1862 zu gestatten geruht, dass mit Allerh. Entschließung vom 6. Mai 1859 (kund. gemacht mit hohen, Fiilauzministerial.Eilasse vom 28. Mai 1859, Z. 25 806—450) ausgesprochene Befreiung von der Entrichtung der ärarischcn Weg-, Brücken- und Ueberfuhrsmautgebüreu nicht nur auf die gegenwärtig iu den Telegrapheu-Iuspcctoratsbezirken Agram, Trieft und Lemberg aufgestellten, sondern auch auf alle tüuftig aufzustellenden Telegraphenleitungs-Aufseher ausgedehnt werde. Behufs der Durchführung diefer Allerhöchsten Bestimmung wurde die Staatstelegraphen. Direction angewiesen, den bemerkten Lcitnngsaufsehern Certificate über ihre Dieusteigenschaft ans» fertigen zu lassen, mit welchen sie sich bei jedesmaligem Vorkommen bei der Mautstation zu legiti-nueren haben. lFinanzministerial-Erlass vom 27. August 1862, Z, 46 819—809.) Vicrunddreistigstens. Das hohe Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 21. September 1862, Z. 49 718 — 840, und mit Beziehung auf die Bestimmung des 8 4 lit. Il des Mautuoriuales vom 17. Mai 1821, dann des ß 10, Z. 7 der Vorschrift vom 10. Februar 1853 (R. G. Bl. Nr. 133), betreffend die Mautfreihcit vou Aerarialgütern, erklärt, dass die zum Telcgrapheubau bestimmten Materialien, wenn sie von der Direction der Staatstelegraphcn oder von ihren Bevollmächtigte» übernommen werden, die Eigenschaft eines Nerarialgutcs crhaltcu und als solches die Mautfreihcit genießen, sobald durch Certificate der Direction der Staatstelcgraphcn oder des Beamten, welcher hierzu von der genannten Direction ermächtiget wurde, ihre Eigenschaft als Aerarialgut bestätiget wird. FmlfMlddreiiMclts. Nach dem Wortlaute des hohcu Finanizmiuisterial-Erlasses vom 27sten Juli 18l)3, I, 39874M5, siud die Leicheufuhreu und die sie begleitenden Wagen, welche mit oder ohue priesterliche Begleitung zur Begräbuisstättc ziehen, mautsrei. Hieraus folgt jedoch nicht, dafs die Fuhren und Wagen mit Ausnahme des Leichenwagens, welche von der Begräbnisstätte zurück« tehreud den Mautschranleu passieren, gleichfalls mantfrei zu behandeln kommen. Dieselben sind bei der Passicrnng des Schrankens in der Rückkehr mautpflichtig. (Finanzmini« stcrial.Erlass vom 18. Juli 1863, Z. 34353—756.) Scchsllllddreisiigstciis. Zufolge hohcu Finanzministerial-Erlasscs vom 17. März 1865, Zahl 12090—259, haben die Bewohner des Mautortes Krainburg die Begünstigung, dass sie die Wegmauten an den dortigen Mantschranken »nr einmal, uud zwar beim Eiutritte entrichten dürfen. TicbeiUlMrcißWrllS. Zufolge hohen Fiuanzministerial-Erlasses vom 20. November 1865, Z. 54734, habeu die Insasscu der Gemeinde Fessniz, wenn sie mit ihren Fuhrwerken auf dem von Fessniz nach Kraiuburg führeudeu Gcmciudcwege in die letztere Stadt gelangen, zwar die Brücken-maut zu entrichten, sie siud jedoch von der Eutrichtuug der Wegmaut bei dem ersten Schranken frei zu halten. Dagegen müffeu die Infassen der Gemeinde Fefsniz, wenn sie von der Stadt Krain« bürg die Aerarialslraße weiter bcsahrcu wollen, bei der Berühruug des zweiten WegmautschrankenS auch die Wegmaulgebür eutrichteu. Achtuilddrrchigstcils. Ferner wird in Erinnerung gebracht, dass in Gemä'ßhcit der mit der illyr. Gubernial-Eurrcude vom 15. Iuui 1821, Z. 7242, luudgcmachten Hofkammer-Verurdnnng vom 25. Mai 1821, Z. 14 706, alle zu Kirchcu-, Pfarr uud Schulbautcn nach den bestehenden Gefetzeu uucutgcltlich zu leistcudcu Fuhren mautfrei zu lassen fiud, uud dass nach der späteren Hoftauliner-Verordnung vom 30. Jänner 1828, Z. 2858 (illyr. Gnbcrnial-Eirculare vom 6, März 1828, Z. 4504), diese Vcfreiuug ohne Unterschied stattfindet, ob die zur Leistuug solcher Fuhren Verpflichteten diese selbst oder durch andere gegen Bezahlung leisten. HemlMlddrrißigstclls. Znfolge hohen Fnmuzmiuistcrial-Erlasses vom 23. Jänner 1870, Zahl 32 724. ist jeues Weidevieh, welches aus dem Karstgebiete Istriens, dann des benachbarten Krain nach deu Niederungen Istriens und beziehungsweise Frianls zur Winterweide mit eigens aus-gestellten Ecrtificaten getrieben wird. bei allen Mantschranken, welche dasselbe anf dem Hinwege und anf demfelbcn zum Rücktricbe zu beuüheudcu Rückwege betritt, dauu maulfrei zu behandeln, wenn in den Certificate», welche die bezüglichen Gemeiudcuorstäude auszustellen haben, anßcr einer gcuanen Veschrcibnng des Viehes nach Zahl uud Eigcuschaft an jene Gemeinde, in welche das Vieh auf die Weide getrieben wird, ersichtlich gemacht wird. VicrzWtcils. Zufolge hohen Finanzministcrial-Erlasses vom 17. Jänner 1870, Z, 42165, hat bei dem Umstände, als nach dem Wortlaute des ß9 lit. d der Mautvorschrist vom 17. Mai 1821 bei Ueberfahrteu jede Perfon ohne Unterschied die festgesetzte Ucbcrfnhrsgcbür zu eutrichleu hat, eiuc Uuterfchcidung, ob eine Person zn Fnß, zu Wagen oder zn Pferd pasficrt, nicht statt« zufinden. Nur in jenem Falle, wo es sich nm eine nach den bestehenden Vorfchriften mautfreie Wirt« fchaftsfuhr haudelt, ist auf Grund dieser Mautfreiheit uocl, der Fuhrmanu mautfrei zu behandeln. Eillliuduicrjigstcils. Ans Anlass einer Anfrage, ob die mit einem Reifepaufchale betheiligteu Finauzwache-Rcspicienten bei ihre» Dienstreisen, wenn sie sich eines eigenen oder von ihnen gemieteten Wagens odcr Reitpferdes bediene», nnd wenn sie in Uniform erscheinen, zur Mauteut» richtung verpflichtet sind, hat das hohe k. k, Finanzmiuistcrium »lit dem Erlasse vom 22. Mai 1870, Z, 42 519, erklärt, dass überhanpt die in der Dienstleistuug begrisfeucn, in Uniform erscheinenden Angestellte» der Fiuanzwachc innerhalb des ihnen zugewicseucn Uebcrwachungsbczirtes ohne Unter« schied mautfrei zu brhaudelu sind, und dass im Sinne der bestehenden Vorschriften die den iu der Ausübung des Dienstes begriffenen, in Uuiforni erscheinenden Angestellten der Finanzwachc zustehende Mautfreihcit sich auch auf jeue Mantgebüren erstreckt, welche bei Ueberfuhreu uud bei gewisse» Brückcu vou Fußgeheru zu entrichte» sind. Zwriltndvicrzisistcns. Aus Anlass einer Aufrage hat das hohe t. k. Finanzministerium mit dem Erlasfe vom 3l. Iäimer 1871, I. 27 418, erklärt, dass die Fuhreu mit StellnngsvfllchNgen zum oder vom Asseutvlatze, sofern sie auf Kosten einer Gemeinde vorgenommen werden, gegen Vorweifung der gemeiudcamtlichcn Certificate sammt den Fuhren der sie begleitenden Amtspe» sonc» mantfrci zu behandeln find. Drcilmtwicrzilistclls. Das h. k. k. Finanzministerium hat aus Aulafs eiues Zweifels über die Auslegung der Bestimmung im § 4 lit. n des Mautnormals vom 17. Mai 1821, betreffend die Mautbefrciung der Fuhren der Scelforgcr in ihren pflichtmäßigen Amtsvcrrichtungcn. mit dem Erlasse vom 28. Oktober 1869, I. 15 722, entschieden, dass auch jene leer den Schranken passierenden Fuhren, womit Seelsorger zn geistlichen Functioueu »a»tfrei zu behaudel» siud. wenn durch ciu Certisicat des Gemeindeuorstaudes nachgewiesen wird oder aus den Umstände» zweifellos hervorgeht, dafs es fich »m eine Seelforgcrs-fuhr handelt. Es versteht sich von selbst, dass anch die vom Wohnsitze des Seelsorgers leer zurück« lehrende Fahrgelegenheit mautfrci zu behaudcln ist. Vicnmdvicrzigstens. Mit dem Erlasse vom 2. Oktober 1871, Z. 22 728, hat das h. Finanz. Ministerium iu Erinnerung gebracht, dass nach § 4 lit. i die Mautuorschrifteu vom Jahre 1821 uud nach dc», Inhalte des diese Bestimmnug erläuternden Hofkai»»ier<°Dccretcs vom 14. Dezember 1827, Z. 49 295 —2272, die Fuhr- uud Reitpferde der Truppen uud Officierc, wenn diese im Marsche sind, anch außerhalb des Äccmartieruugsbezirkes uud ohne Rücksicht auf die Entfernuug die Mautbcfrciung anzusprechen haben, Osficiere, welche beordert sind, einen Ucbungsritt zu machen, ausgeseudete Truppen zn in» spiciercn oder für solche ein Terrain zn recognoscieren, sind als im Marsche befindlich anzusehen, jedoch ist in diesen Fällen die mautfreie Behandlung an die Bedingnng zu knüpfen, dass sich die Officiere bei solchen Gelegenheiten erforderlichen Falls über die erhaltene dienstliche Ordre auszuweisen vermögen. Fiillfulldvirr;igftclis. Das h. Fi»a»zmi»isterium hat mit dem Erlasse vom 4. September 1872, Z, 7979, im Einveriichme» »lit dem k. k, Rcichs-Kriegsministcrium uud mit dem ?>/- , ^ini-stcrimn für Landesverthcidigmig erklärt, dass die Reserve- sowie Umidwchr- (La»drsschütze»') A>l"n're, dan» die Officicre des Ruhestandes und die Osficiere «außer Dieust» bei diciistlich'-n ,^" "!!>.n nmcrhalb des mautfreieu Garuisous- (Vcquartieruua» Rayous gleich dc» "^'vl'N ^W"""' l>^ k. t. gemciusamcu Heeres der Mautsreihcit im Tiuuc des § 4 lit. l des Ma»tiwr,u ' haft fi»d, we»» sie die U»iform lragcil uud fich rücksichtlich des dicustlichc» Cyamttclö o^ .inl,c mit cinritt Rciscdocu»le»te (Marschroute, Eiubcrufuugsordrc, Rcifcbefehl) sius'uc-lie». Tcch<- . ^ SicdcuundvicrziBc..^ Endlich wird f^^sIl ^ die z.stgc Fmm^ro^a^ a»s diefe». Vertrage ».öglicherweise 'u^ingcndc,. N^^^ au,tr.t , sowie wcgc» Vcw,rlu»g der bez..^ ch u ^«' ^ ^^^^ ^^. .^. Fiua»zprocnra r uud E^cittS«Zmi!tel co!^ ""rdeu, wenn der Geklagte zu Lachach seinen Wohnsitz hätte. Laibach am 16. August 1863. Laibacher Zeitung Nr. 194 I«>8 25. August 1883. Ausweis über die für die drei Jahre 1884, 1885 und 1886 neu zu verpachtenden Weg«, Brücken« und Wassennauten in Kram. V..,.n,.un» «»..»«.« A,..»h< 0r. T»g «'^«r ^H^ '^ vom 1. Jänner 1884 ^, . ?i ».«... ^ bis lctzten Dezember , . ^ Anmerlung Z der H Brücken, der 188«, so auch für jedc« bel der ss Mautstationen V Classe Verhandlnng der Jahr« 1«,5 u. 1U8« Behörde bls N ^ Gulden l. Overtrain. Trojana Wegniaut 15 — 160 Kraxen detto 1b — 120 Feistriz bei Podpetsch Weg- und Nrückenlllaut 15 III. 780 Tschernutsch Brilckenniaut — M. 5092 Littai detto — III. 1500 Neumarltl Weqmaut 23 — 2?0 Krainburg Weg< und' Vrückenmaut 15 III. 4110 Zwischcnwässern detto 15 lll. Z 1380 Würzen Wegmaut 23 — » 120 ^ Wald Brückenmaut — I. II. III. ^ 160 Savn bei Assliug Wegmant 23 — ^ 120 G Feistriz bei Virlendorj Brückemnaut — II. ^' 260 ^ Safnig Wegmaut 15 — V I' 70 ^ Z Kiainbllrger Kanlerbrücke Brückennlaut — II. ^' ^ 360 ^' »^ ^f>^,^nf-p / Kärntnerische Wrg< und Brückenmaut 15 I. I. I. n -Z" l <<^ " 3 ^rlanler i ssrainische Weg. und Arückenmaut 23 I.I.I. « ff / """ « ^ «- ll. Unterkrain. " O» ^ K <- St. Marein Wegmaut 15 — " H 1010 ^ Z ^> Weixelbura. detto 15 — ^. 3 1010 ^. ^ Treffen Weg- und Brückenmaut 23 I. ^ ß' 642 ^' Rudolfswert detto 23 II. » ^ 1938 n w « Munlendorf detto 15 III. ^. « 483 «. « Landstraß Wegniaut 23 — n « 433 - 5 ^ Iesseniz detto 8 - « D 49 ^2 "" Mottling Weg. und Brückenmaut 23 III. 3. 430 » ^ Wurlfelb Wasfernlaut — — «, 3 bb0 «> ^. lll. Innerkrain. H.-3 H' " Feistriz bei Domegg Weg» und Brückenmaut 15 I. » 680 Z Senosetsch Wegmaut 8 — D 720 3. Präwald detto 15 — I.. 1670 3 Kauze bei Kirchdorf detto 1b — ^540 <». Adelsberg Weg« und Brückenmaut 15 I. <" 1260 Obrrlaibach Wegmaut 23 — 1900 Obcrlaibach Wassenuaut — — 28 Zoll bei Haibenschaft: k) zwischen Loitsch und Hai-denschaft Wegmaut 15 — 560 b) zwischen Schwarzenberg u. Haideuschaft detto 8 — Wippach betto 15 - 090 Laibach am 16. August 1683. K. k. Linanzdirection für Krain. (8695-2) Grleäiyt« Dienststelle«. Nr. 9123. Eine SteucramtS. Coutrolorsstelle in der I.. eventuell eine provisorische Stcueramts« Adjnnctenstclle in der XI. Rangsclasse bei den t, t, Steuerämtcrn in Krain, mit den system-mäßigen Bezügen, dann der Verpflichtung zum Erlabe einer Dicnstcaution im Gehaltsbctragc, sind zn besetzen. Die Gesuche sind unter Nachweisung der vorgeschriebenen Erfordernisse, insbesondere anch der Kenntnis der beiden Landessprachen, läng« sten» bis 10, Oktober 1883 beim Plä'sidinm der t, t. Finanzdirection in Laibach einzubringen. Die bereits früher eingebrachten und noch nicht vcrbcschicdcncn Gesuche gelten noch jür die dcrmalige Bcschunss. Laibach am 18 August 1883. (3731—2) KunämaHun«. Nr. 9954. Infolge l,olie» Handels »Ministerialerlasses vom 30. Juli 0. I. Z. 26 899. ist die Auf. llebung gedruckter Ad reffen auf die Lorre» spondenzlcirten im österrcichisch'UNgarischen und im Verlehre mit Deutschland zulässig, hicvuu grschieht die öffentliche Verlaut» barung. Trieft, den 17. August 188». ». l. Postdirectwn für Küstenland nnd Krain. (2738 2) LenrfteN«. Nr. 1218. Un der zwrirlassigen Voltsschule in Alt» lag ist mit Beginn des nächsten Schuljahres die zweite Lehrstelle mit o^m Iahresgohalte von 400 fl. nnd dein Brnühunsssrechte eines Wohn» zimmerS lm Schnlhause definitiv, eventuell nnch provisorisch zu besehen. Daranf Reflektierende haben ihre vorschrists» mäßig belegten Gesuche im Wege der vorgeschten Bezirlsschuldehörde bis 20 September 1883 ""^K^ÄMschulrath Gottschee. am Men llugust 1683. _________ 73682^ i^lleT^ Nr. 1192^ Die Lehrstelle an der cinclassigen Volls- verknüpft ist, ist provisorisch zu besehen. Bewerber um diese Lehrstelle haben ihre vorschriftsmäßig documentieiten Gesuche, uno zwar die Weils im Schuldienste befindlichen ,m Wege der vorgesetzten Schulbehörde bls zum 1. Septcm ber 1883 nicher vorzulegen. K. I. Vezirisschulrath Vottschec, am l4ten Nugust 18Lü. (3723—3) Diurniftenftalle. Nr. 32. Beim Gefertigten Bezirksgerichte findet ein Diurnist mit 1 fl. 10 kr. per Tag stabile An-stellung. Aufnahmsbedingungen: Fleiß, schöne Hand. schrift und geläufiges Dictando in beiden Landessprachen. Gesuche mit genauer Nachwcisung der bisherigen Verwendung unter Äeischluss einer Mnndierungs. und einer Schnellschrcibprobe mit Zeitangabe sind bis 1. September 1883 an den Bezirlsrichter zu überreichen. K. t, Bezirksgericht Oberlaibach, am 21sten August 1883. _______ (3759—1) HunämnHun«. Nr. 1272. In hiergerichtlicher Verwahrung befindet sich eine goldene, wahrscheinlich vom Dicbstahlc herrührende Cylindernhr, deren Eigenthümer bisher unbekannt ist. Letzterer wird daher aufgefordert, sich b i n n e n I a h r c ö f r i st vom Tage der dritten Einschaltnnq dieses Edictes, so gewiss zu melden und sein Eigrntlmmsrecht nachzuweisen, widrigens darüber gemäß §§ 378 uud 379 St. P. O. das Weitere verfügt werden würde. K. l. Bezirksgericht RadmannSdorf, am 21. August 1883. (2^25^3) Nr. 5099. Gäietal-Vulsoräernng. Wenet Andreas von 3tatschach Nr. 17 unbekannten Anscnthaltcö wird aufgefordert, dic von seinem Wirtögewerbc ausständige Er» 5 werbstener sammt Umlagen pro 1882 mit 5 fl. i 80'/, kr.; pro 1883 mit 11 fl. 68'/, kr. binnen vierzehn Tagen beim l. t. Stcncramle Kronau zu berichtigen, widrigcns das Gewerbe von AmMucgcn gelöscht werden wird. K. k. Bezirkshauptmannschast Nadmanns» dors, am 6. August 1833. (3632-2) HunämaHuny. Nr. 3329. Von dem k. k. Bczillögcrichlc Lack werden zum Behufe der Anlegung eines neuen Grundbuches für die Catastralgemciude Lauiäe die Localerhebuugcn auf den 10. September 1883, vormittags 8 Uhr, bei Blas Pagon in Ncu-oßliz mit dem Beijügen angeordnet, dass bei denselben alle Personen, wrlchc an der Ermittlung der Besitzverhältnisse ein rechtliches Interesse haben, erscheinen »no alles zur Aufklärung sowie zur Wahrung ihrer Rechte Notl ''lidige vor. bringen können. K. k. Bezirksgericht Lack, am 13. August 1883. (3643-3) Nr. 1V65. ^ieserunu»^älu»scf>reibung. Bei der k. k. Bergdircction Idria in Krain werden, aber erst lieferbar im Jahre 1884 2000 Hektoliter Weizen, 1600 - Korn und 800 ' Kukuruz gegen Einbringung schriftlicher Offerte unter nachfolgenden Veoingungeu angekauft: 1.) Das Getreide mnss durchaus rein, trocken nnd unverdorben sein, und es muss der Weizen wenigstens 77, der Roggen 70 uud der Kukuruz 75, Kilogramm je ein Hektoliter wiegen. Das Getreide muss bemustert, dessen Provenienz und Alter sowie allsällig garantierte Uebcrschwerc angegeben werden. 2,) DaS Getreide wird von der t, k. Material» Verwaltung zu Idria am Kasten in cemcntierten Gefäßen abgemessen und übernommen, und jenes, welches den Qulllitätsr° nähme des Getreides bei der l. k. ÄcrMicctious' casse zu Idria gegen classcnmäßig gestempelte Quittuug, wcini der Erstchcr kein Gewcrbömaiin oder Handclslreibcudcr ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5'Krcuzcr'Stempelniarke vcrseheuc saldierte Rechnung. 5.) Die mit einer 50-Ncukrcuzcr.Stempcl' marke versehenen Offerte haben versiegelt und mit der Bezeichnung „Gctreide.Offert" längstens bis 30. September 1883, Schlag 3 Uhr nachmittags, bei der l. l. Berg. direction zu Idria einzutreffen. Telegramme werden nicht berücksichtiget. 6.) In dem Offerte ist zu bemerken, w^ Gattung und Qualität Getreide der LicfcA, zu liefern willens ist, und der Preis loco ^, treidckastcn Idna zu stellen. Sollte ein "^ auf mehrere Körncrgattunn,en lauten, s"/,lt es der Bcrgdirectiou frei, das Anbot für i»^'„ oder auch nur für ciue Gattung auzu>«H" oder nicht. 7.) Zur Sichcrstellung für die genaueH, Haltung der sämmtlichen Vertragsvcrbi»o>" feiten ist dem Offerte ein 10proc. VadiuM,^, wcdcr bnr oder in annehmbaren Staatspap"..,, zum Tagescourse, oder die Quittung übcr d^„ Deponierung bei irgend einer montannU!" ^ Casse oder des k. k. Landcszahlnintcs in ^"v > anzuschließen, widrigens auf das Offert " Rücksicht genommen wcrdcn würde. Sollte Contrahent die Vertragsvcrbi"^ leiten nicht zuhalten, so ist dem Acral Recht eingeräumt, sich für einen dadurm ^ gehenden Schaden sowohl an dem Vadi».'" „, au dessen gesammtcm Vermögen zu regress 8.) Denjenigen Offerenten, welche lA^, „,! treidclieserung erstehen, wird das erlebte"" hcl allsobald zurückgestellt, der Erstchcr aber u>" ,, Anuahine seines Offertes verständiget >^ ^^! wodanil er die eine Hälfte des Getreides ^z Ende Jänner 1884. die zweite HcM Ende Februar 1884 zu liefern hctt' 9.) Auf Verlangen werden die für °' „»i sernng erforderlichen Getreidesäcke, d""> ^' insoweit es der hicramtlichc Vorrath da^ ^f. laubt, von der k. l. Äcrgdircctiou «M^'tgc>l' malige ordnungsmäßige Rückstcllulig ^^! .lncjc^ lich, jedoch ohne Vergütnng der Fraa) !<" zugesendet. Der Licscrant bleibt für einen a^ ^ Verlust an Säcken mit 1 fl. per Stua Mchtig. ^,, 10.) Wird sich vorbehalten. Sss. der Contractsbcdingnissc erwirkt "^chtö»'^ wogegen aber auch dcmselbcu der ^ ^ ^„v für alle Anfprüchc offen bleibt, die dn '^,„c» den Eontracts-Bcdiugungcn machen ^„„gc»' glaubt. Jedoch wird ausdrücklich ".„hc» dass die aus dcm Vertrage ctwa entlpl' ^^cl Rechtsstreitigkeitcu, das Aerar,uogc a . ,^n! oder Gctlagtcr eintreten, sowie "»ch °' ^^,,ö' Bezug habcndcil Sichcrslcllungs-uudHl' u.e schritte t,ei demjenigen i,n T'hc dcs.^^ ^>" befindlichen Gerichte durchzuführen '»0, der Fiscus als Geklagter unterslehl. Von der k. k. Bergdirection Idr«a am 13. August 188Ä. Laibacher Zeitung Nr. 194 1679 25. August 1883. Hnzeigeb lall. (3587-3) Nr. 15656. Bekanntmachung. Vom l. l. städt.'deleg. Bezirksgerichte , U"'b«ch wurde den unbekannten Erben und Rech,snllchfolqcrn des Johann Sojer ^ ^ H^"° Sojer gebornen Maliö von Wailsch Herr Dr. Franz Paprz. «ovocal in Laibach, zum Curator iiä ucwm bestellt und ihm die executive» HMielungsbescheide. Z. 13 991, zu- —^^bach^an^27. Juli 1883._______ ^^^^3) Nr. 3907. ^ Bekanntmachung. . Dem Mika Brinz von Griblje un-v lannten Aufenthaltes, rücksichtlich dessen ul'lielcmnten Rechtsnachfolgern wurde über ^! "Ue 66 pi-ciLlj. 6. Juni 1883, Zahl "07. des Matthäus Vrinz von Grlblje "r. 24 pcw. 36 fl. 24 kr. Löfchungsklage 9"r Peter Perse von Tschernembl als "lrator aä aetuin bestellt und diesem er Klagsbescheid, womit zum summari-'^en Verfahren die Tagsatzung auf den . .29. September 1883, "lMMllgs 9 Uhr, Hiergerichts angeordnet ""k. zugestellt. o F- k. Bezirksgericht Tschernembl, am °'.Iunl 1883. (2774HII) Nr. 5109. ^ Erinnerung "'^'chael Hubat. unbekannten Auf. "Kultes und dessen unbekannte Erben und Rechtsnachfolger, wi^on dem k. k. Bezirksgerichte Stein 21 ,f ^"' Michael Hubat unbekannten u^' 'Mtes und dessen unbekannten Erben ^echtsnachfolgern hiemit erinnert: Ge,iss< ^ ^ider dieselben bei diefem Klau? ^"^"" ^^bol von Terscin die 61 fl «?^' ^lung eines Betrages per suni^ . ^ A- eingebracht, worüber zur aufd"'^"' Verhandlung die Tagsatzung vow,!.. ^' Angust 1883, "Nilttags 9 Uhr. Hiergerichts mit dem Hange des § 18 St. V. angeordnet dies >^° der Aufenthaltsort der Geklagten vi^'" Gerichte unbekannt und dieselben Knd s- ^ "'^ ben k. k. Eiblanden abwe-u„k '" / ^ ^^ n^n zu deren Vertretung h?v."Ä '^^ Gefahr und Kosten den M N Dl- Karl Schmidinger, k. k. Notar ^tein, zum Curator ^ä actum bestellt. I^'l-Bezirksgericht Stein, am 30sten ^^"3) Nr. 8232. Mumierung dritter exec, ^lealitätenversteigerung. .3i^"°" l. t. städt-deleg. BeztrtsaeVichte L.?^ "'" bekannt gemacht: Ev^s l^^' Ansuchen der lrainischen EuvÄ'^ ^ü. ^^"^ (durch Herrn Dr. A ^ ^' Neassumierung der mit «lf dn ,"«^ '^ Z 5837, "e e. ^d m °B's/?^ ""^'""" ge-"°m! 8. Oktober 3M5M-2 l^g ,^^2"' w.t erec. Pfandrechte be-ü" GnmdÄI ^ auf 4899 fl. geschätzten, 'Ud N ^e der H,,rsch,ft Reitenbura wende N '.?//' ""d b2'/, vorkom-^s°tzu^?u7dm"^^ "U' ^ die vormi.^^ September 1883, im Uw «Ü ^°ü ^ bis 12 Uhr. hiergerlchts '"°rd" ^aude mit dem Beisatze bestimmt s«hun°'^ls d'cse Realität bei dieser Tag- ^intanae "? ""^^ ^'" Schätzungswerte "'Meben werden wird. ^^onde^'!^°^edingnifse, wornach ^lnbo e' ... l^ " ^''^"^ ">" gemachtem der Nci.5 .^^' ^°""U' i" Handen sowie "^°"""lsw" ^ erleg" hat. Grundbn^ .^""^v"lololl und der »erichtl ^, Z'«^ ^'unn in der dles- Nl' n^ """' ""«'^en werden. ""dolfawert am 23. Juli 1883. (3511—3) Nr. 7613. Uebertragung dritter exec. Feilbietung. Vom k. k. städt.-deleg. Bezirksgerichte Rudolfswert wird hiemit bekannt gemacht: Ueber Einverständnis beider Theile wird die mit dem Bescheide vom 14. März 1883, Z. 3208, auf dm 5. Juli 1883 angeordnete dritte executive Feilbietung der dem Franz Vob'.i von Prapretsche gehörigen, mit executivem Pfandrechte belegten, gerichtlich auf 1785 si. geschätzten, im Grundbuche des Gutes Gallhof 8ud Rectf.-Nr. 19 und 20 vorkommenden Realitäten mit Veivehalt des Ortes und der Stunde auf den 12. September 1883 mit dem vorigen Anhange übertragen. Rudolfswert. 6. Juli 1883. (3548-2) Nr. 3635. Executive Vom t. k. Bezirksgerichte Landstraß wird bekannt gemacht: Es sei über Ansuchen der Iosefa Per-sina von Pölland (durch ihren Galten Anton Persina) die executive Versteigerung der dem Johann Gorenc von Oberfeld gehörigen, gerichtlich auf 957 fl. geschätz. ten Realität 8ud Urb.-Nr. 101'/, kä Herrschaft Pleterjah bewilliget und hiezu drei Feilbletungs-Tagsatzungen, und zwar die erste auf den 26. September, die zweite auf den 24. Oktober und die dritte auf den 28. November 1883, jedesmal vormittags von 11 bis 12 Uhr, tn der Gerlchtslanzlei zu Landftiaß mit dem Anhange angeordnet worden, dass die Pfandrealltät bei der ersten und zweiten Feil-bictnng nnr um oder über dem Schätzungswert, bei der dritten aber auch unter demselben hintangegeben werden wird. Die Licitalionsbedingnisse, wornach insbesondere jeder Licilant vor gemachtem Anbote ein lOproc. Vadium zu Handen der Licitationscomnnssion zu erlegen hat, sowie das Schützungsprotololl und der Grund-buchöertract können in der dlesgericht-lichen Registratur eingesehen werden. K. t. Bezirlögcrichl Landstraß, am 13. Juli 1883. (3507—3) Nr. 2714. Executive Realitätenversteigerung. Vom l. l. Bezirksgerichte Treffen wird bekannt gemacht: Es sei über Ansuchen der Rosa Strzelba in Laibach die executive Versteigerung der dem Josef Ieusovar von Nendegg gehöri gen. gerichtlich anf 1150 fl. geschätzten Realität im Grundbuche der Herrschaft Neudeag 8ud Nectf.-Nr. 27/1, Extr.. Nr. 225 bewilliget nnd hiczu drei Feil-birtnngs-Tagsatzunaen, und zwar die erste auf den 7. September, die zweite auf den 6. Oktober und die dritte anf dcn 6. November 1883. ledeömal vormittags von 9 bis 12 Uhr, hicrgerichts mit dem Anhange angeordnet worden, dass die Pfandrealität bei der ersten und zweiten Feilbietung nur um oder über dem Schützungswert, bei der dritten aber auch unter demselben hintangegeben werden wird. Die Llcitatlonsbedingnisse, wornach insbesondere jeder Licitant vor gemachtem Anbote ein lOproc. Vadlum zu Handen der Licitationscommisfion zu erlegen hat, sowie das Schätzumisprotololl und der Grundhuchsextract können in der dies-gcrlchtlichen Registratur eingesehen werden. K.k. Bezirksgericht Tressen, am 25sten Inli 1883. (3773—1) Nr. 5609. Erinnerung an Theresia Kosir geb <öarc, un» belannlen Aufenthaltes. Vom dem l. l. Bezirksgerichte Stein wird der Theresia Kusir ged. Aarc, unbekannten AllfeilthaUes, hlemit erinnert: Es habe wider dieselbe bei diesem Gerichte Anton Svetic von Stein die Klage äe praeg. 7. Juli 1883, Z 5609. pcto. Anerkennung der Verjährung und Löschunasgrstaltling der auf der Realität Urb.. Nr. 51, III, P23. 153 kä Bau-meisteramt Stein intavullerten Forderung aus dem Hciratsvertrage vom l9. April 1837 per 550 fl. C. M. s. A. eingebracht, worüber zur ordentlichen mündlichen Verhandlung oie Tagsatzung auf den 2 9. August 1883, vormittags 9 Uhr, Hiergerichts mit dem Anhange des 8 29 O. G. O. angeordnet wurde. Da der Aufenthaltsort der Geklagten diesem Gerichte unbekannt und dieselbe vielleicht auö den t. l. Ecblanden abwesend ist, so hat man zu deren Vertretung und anf ihre Gefahr und Kosten den Herrn Jakob Eppich von Stein als Curator kä kctum bestellt K. l. Gezlrtögericht Stein, am 8ten Juli 1883.________________________ (3265—3) Nr. 5012. Executive Realitäten-Versteigerung. Vom k. k. Bezirksgerichte Adelsberg wird bekannt gemacht: Es fei über Ansuchen des k. k. Steueramtes Adelsberg die exec. Versteigerung der dem Franz Iankoviö gehörigen, gerichtlich auf 1010 ft. geschätzten, in Ml gelegenen, 8ud Urb.«Nr. 74 aä Herrschaft Naunach vorkommenden Realität bewilliget und hiezu drei Feilbietungs-Tag« fatzungen, und zwar die erste auf den 12. September, die zweite auf den 16. Oktober und die dritte auf den 2 2. November 1863, jedesmal vormittags von 10 bis 12 Uhr, Hiergerichts mit dem Anhange angeordnet, dass die Pfandrealität bei der ersten und zweiten Feilbietung nur um oder über dem Schätzungswert, bei der dritten aber auch unter demselben hintangegeben werden wird. Die Licitationsbediugnisse, wornach insbesondere jeder Licitant vor gemachtem Anbote ein lOproc. Vadium zu Handen der Licitations-Commission zu erlegen hat, sowie das Schätzungsprotokoll und der Grundbuchsextract können in der dies-gerichtlichen Registratur einqesehenwerden. K. t. Bezirksgericht Ädelöberg, am 15. Juni 1883.____________________ (3510—3) Nr. 7504. Executive Realitäten-Versteigerung. Vom k. t. städt.-delea. Bezirksgerichte Rudolfswert wird bekannt gemacht: Es sel über Ansuchen des Andreas Grloec von Widerzug (durch Herrn Dr. Rozina) die executive Versteigerung der dem Mathias Gerger von Allsaag grhöriaen, gerichtlich auf 875 fl. geschätzten, mit dem executiven Pfandrechte tnleaten, im Grundbnche der Herrschaft Oollschee Lud Vcrg-Nr. 76 vorkommenden Realität bewilliget und hiezu drei Feilbletungs-Tagsatzungen, und zwar die erste auf den 12. September, die zweite auf den 1 1. Oktober und die dritte auf den 13. November 1883, jedesmal vormittags von 10 bis 12 Uhr, im Amlsgebäude mit dem Anhange anae> ordnet worden, dass die Pfandrealität bei der ersten und zweiten Fcilbietlma »ur um oder über dem Schätzungswert, bei der dritten aber auch unter demselben hintan« gegeben werden wird. Die klcitationSbedlngnlsse, wornach insbesondere jeder Licitant vor gemachtem Anbote ein lOproc. Vadium zu Handen der Licitationscomnnssion zu erlegen hat, sowie das Schätznngsprotololl und der Grundbuchsextract können in der dies-gerichtlichen Registratur einaesehen werden. Nuoolfswert am 4. Juli 1883. (3509^3) Nr. 7085. Executive Realitäten-Versteigerung. Vom l. t. städt..deleg. Bezirksgerichte Rndolsswert wird bekannt gemacht: Es fei über Ansuchen der Katharina Zorlo von Gesindeldorf (durch Dr. Sledl) die erec. Versteigeruna der dem Johann Veröel vonPototfchendorf gehörigen, gerlcht« lich auf 8^3 fl. geschätzten, im Grundbuche der Stadtgilt Rudolfswert 8ub Rcclf.-Nr. 119, Urb..Nr. 212. Reclf,°Nr. 123. Urb.-Nr. 217, 292 und 283, toi. 284 vorkommenden Realitäten bewilliget und hlezu drei Fellbietungs'Tagsatzungen, und zwar die erste auf den 12. September die zweite auf den 11. Oktober und die dritte auf den 13. November 1883, jedesmal vormittags von 10 bis 12 Uhr, im Amtsgcbäuoe mit dem Anhange ange» ordnet worden, dafS dle Pfandrealiliiten bei der ersten und zweiten Feilbietung nur um oder über dem Schätzungswert, bei der dritten aber auch unter demselben Hinlangegeben werden. Die Licitationsbedingnifse, wornach insbesondere jeder Licitant vor gemachtem Anbote ein lOproc. Vadium zu Handen der ^icltationscommission zu erlegen hat, sowie die Schätzungsprotololle und die Grundbuchsextracte können in der dies-gerichtlichen Registratur elnaesehen werden. Rudolfswert am 21. Juni 1883. (3515-3) Nr. 8246. Reassumienlng executiver Feilbietungen. Vom k. k. städt.-deleg. Bezirksgerichte Rudolfswert wird bekannt gemacht: Es fei über Anfuchen der krainischen Sparcasse in Laibach (durch Herrn Dr. Slippantschitsch in Laibach) die Reussu< mierung der mit dem Bescheide vom 27. Juni 1882. Z. 7827. auf den 3ten Oktober und 3. November 1862 angeordnet gewefenen und mit dem Befcheide vom 1. Oklober 1682. Zahl 11642, mit dem Reasfumierungsrechte sistierten zweiten und dritten exec. Feilbietung der im Grundbuche der Herrschaft Feisten« berg Lud Rectf.-Nr. 32 und 33 vor» kommenden, noch auf den Namen des ver« storbenm Vincenz Kodaks vergewähtten, mit dem exec. Pfandrechte belegten und gerichtlich auf 1020 fl. geschätzten Realität bewilliget und zur Vornahme derselben nach bereits fruchtlos vollzogener ersten Feilbietung die zwei neuerlichen Feil« bietungs-Tagsatzungen, und zwar die zweite auf den 11. September und die dritte auf den 11. Oktober 1883, vormittags von 9 bis 12 Uhr, hier-gerichts im Amtsgebäude mit dem An' hange angeordnet, dass die Pfundrenlilät bei der zweiten Feilbietung mir um oder über dem Schätzungswert, bei der dritten aber auch unter demselben an den Meist« bietenden hintangegeben wird. Die Licitationsbedingllisse. wornach insbesondere jeder Licitant vor gemachtem Anbote ein 10proc. Vadmm zu Handen der Licitationscommission zu erlegen hat, sowie das Schätzungsprotokoll und der Grundbuchsextract könne» in der diesge-' richtlichen Registratur eingesehen werden. Unter Einem wird den allfällig nicht eruierbaren Tabulargläubigern Herr Dr. Rozina als Curator aä kcwni bestellt Nudolföwctt, 24. Juli 1883. Laibachcr Zeitung Nr. 194 1680 25. August 1883 Briefmarken zu Sammlungen verkauft, kauft, tauscht 0. Zechmeyer, NUrulterg. Continental-markon ca. 200 Sorten per Mille 30 kr. (3403) 10—5 Uebersiedlung der Buchbinderei. 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Executive Fährnis - Versteigerung. Vom k. k. Landesgerichte Laibach wird bekannt gemacht: Es sei über Ansuchen der Ma< thilde Petri und Mathilde Gräsin Coronini die executive Versteigerung der dem I. B. Rottmayer, Photograph in Laibach, und dessen Frau Fanny Rottmayer, ebendort gehörigen, gerichtlich auf 812 fl. 80 kr. geschätzten Fahrnisse, als: Einrichtungsstücke und photographische Apparate, bewilliget und hiezu zwei Feilbietungs-Tagsatzungen , und zwar die erste auf den 11. September, die zweite auf den 25. September 1883, jedesmal von 9 bis 12 Uhr vor-und nöthigenfalls von 3 bis 6 Uhr nachmittags in Laibach, im Wohnorte und Atelier des Executen mit dem Beisatze angeordnet worden, dafs die Pfandstücke bei der ersten Feilbietung nur um oder über dem Schätzungswert, bei der zweiten Feilbietung aber auch unter demselben gegen so-gleiche Bezahlung und Wegschaffung hintangegeben weiden. Laibach am 11. August 1883. (3365-2) Nr. 4293. Reassumiernng dritter ezec. Feilbietung. Die laut Bescheides vom 15. September 1882, Z. 6086, bewilliget gewesene dritte executive Feilbietung der Realität Band IV, loi. 121, itti Freudenthal des Andreas Viomar von Ratitna im Schätzwerte pr. 4135 st. wird auf den 28. September 1883, vormittags 11 Uhr, Hiergerichts reassu- K. k. Bezirksgericht Oberlaibach, am 2. Juli 1863. (3625—1) Nr. 5736. Reassmnierung dritter mc. Feilbietung. Vom k. k. Bezirksgerichte Laas wird hiemit bekannt gemacht: Es sei über Al>suchen der minderjährigen Josef Masi'schen Erben von Zirkniz (durch Dr. Den in Adelsberg) die mit dem Bescheide vom 4. März 1883, Z. 1689, auf den 4. Juli 1883 angeordnet gewesene dritte exec. Feilbietung der dem Mathias Martinöiö von Olok gehörigen Realität 8ud Nectf.-Nr. 862 ad Grund-buch Haasberg auf den 4. Oktober 1883, vormittags 9 Uhr, mit dem früheren Anhange übertragen worden. K. k. Bezirksgericht Laas, am 7. Juli 1883. (3613—2) Nr. 3l90. Neassumierung dritter exec, ^iealfeilbietung. Vom k. l. Bezirksgerichte Uaas wird hiemit bekannt gegeben: Es sei über Ansuchen des Anton Krajic von Metule die Reassumierung der mit dem Bescheide vom 10. September 1882, Z. 7697, auf den Ib. Novem. ber 1882 angeordnet gewesenen, sohin aber sistierten dritten execution Fellbietung der der Helena Zgonc von Topol gehörigen, gerichtlich auf 1860 fl. bewerteten Realität Urb.-Nr. 225 aä Ortenegg bewilliget und zu deren Vornahme die Tagsatzung auf den 15. September 1883, vormittags 9 Uhr, Hiergerichts mit dem früheren Anhange angeordnet worden. K. l. Bezirksgericht Laas, am 8ten April 1883. (2531—2) Nr. 3578. Reassumierung dritter ezec. Feilbietung. Vom t. l. Bezirksgerichte Landstcaß wird bekannt gegeben: Es wird reassumando die dritte executive Fellbietung der gegnerischen, im Grundbnche der Steuergemeinde Stojansli-werch 8ud Einlage-Nr. 11, 17, 9 und 10 in der Catastralgemcinde Puschendorf 8ud Einlage'Nr. 189 vorkommenden, gericht» lich auf 4111 st. bewerteten Realitäten wegm aus dem Vergleiche vom 28sten Mai I88l. Z. 3122. schuldigen 126 fl. 54 kr. s. A. auf den 2 6. September 1883, vormittags von 11 bis 12 Uhr, Hiergerichts mit dem vorigen Anhange angeordnet. K. l. Bezirksgericht Landstraß, am 8. Juli 1883. ____________________ (3584—3) Nr. 13990. Executive Realitäten-Versteigerung. Vom k. l. slädt -deleg. Bezirksgerichte in Laibach wird bekannt gemacht: Es sei über Ansuchen der l. l. Finanz-Procuralur in Laibach die exec. Versteigerung der dem Stefan Ianmit in Stu-denöicc gehörigen, gerichtlich auf 2186 fl, geschätzten, im Grundbuche aä Görtschach Rectf.-Nr. 102, tom. I, toi. 147 vorkommenden Realität im Reassmulerungswege bewilligt und hiezu zwei Ftilbictungs-Tagsatzungen, und zwar die zweite auf den 5. September und die dritte auf den 6. Oktober 1883, jedesmal vormittags von 9 bis 11 Uhr, in der Gerichtölanzlei mit dem Anhange angeordnet worden, dass die Pfanorcalitiit bei der zweiten Feilbletung nur um oder über dem Schätzlmgöwert, bei der dritten Feilbietung aber auch unter dem Schä« tzungöwerte hintangegcben werden wird. Die Licltationsbeomgnlsse, wornach insbesondere jeder Licltant vor gemachtem Anbote ein lOvroc. Vadium zu Handen der Llcitationscommission zu erlegen hat, sowie das Schätzuugsprotololl und der Orundbuchscxlract limnen in der dies. gerichtlichen Registratur eingesehen werden. K. l. städt.-dcleg. Bezirksgericht Laibach, am 4. Juli 1883. (3556-3) Nr. 7104- Betanntmachnng. Den unbekannten RechtsnachfolgelN der verstorbenen Agatha Trepal und Ignaz Istenic' von Gereuth wird hiemit bekaiim gemacht, dass denselben Josef Trcpal, Gemeindevorsteher in Gereuth, als Cumtor aä kewm bestellt und diesem dec für dieselben bestimmte Realfeilbietungs-bescheid vom 24. Mai 1883, Z. 4365, zugefertiget worden ist. ' K. k. Vezu ksgericht Loitsch, am 28s" dass demnach die Feilbietung am 5. September 1863 als dem zweiten Termine vorgenomlnen wird. K. k. Bezirksgericht Mottling, al" 5. August 1883. (3514—2) Nr. 8233. Reassumierung dritter exec. Feilbietung. Vom k. k. städt.-deleg. Bezirksgerichte Rudolfswert wird bekannt gemacht: Es sei über Ansuchen der krainische» Sparcasse in Laibach (durch Dr. Sll^ pantschitsch) die Reassumierung der!"> dem Bescheide vom 20. Juni 1889, M 7060, bewilligten und mit dem Aescheld vom 18. Dezember 1880, Z. 14 624, 'B dem Reassumierungsrechte sistierten el^ cutiven dritten Feilbietung der dem ^e cuten Franz Schmelidek von RegersdoN Nr. 16 gehörigen, mit exec. Pfandrecht belegten, gerichtlich auf2790fl. geschätzte"' im Giundbuche des Gutes Weinhof s"° Rectf.-Nr. 124 und 125 vorkommende' Realitäten bewilliget und zur Vornahm derselben die Tag'satzung auf den 13. September 1883, vormittags von 9 bis 12 Uhr. bei diesA Gerichte in der Amtskanzlei mit demBeisa? bestimmt, dass obige Pfandrealitäteu v" dieser Tagsatzung auch unter dew Schätzungswerte hintangegeben werd^ Die Licitationsbedingnisse, worlM insbesondere jeder Licitant vor gemach'^ Anbote ein lOproc. Vadium zu Ha"^ der Licitationscommission zu erlegen Y",' sowie das Schätzungsprotokoll können der diesgerichtlichen Registratur eingese^ werden. Rudolfswert, am 23. Juli 1883^ <2414-2) Nr. 3023' Executive Realitäten-Versteigerung- Vom k. k. Bezirksgerichte Ill.-Fe'^ wird bekannt gemacht: , .«l, Es fei über Ansuchen des k. l. Ste" . amtes Ill.-Feistriz die exec. Versteig""" der dem Josef Hkerl aus Unters^ Nr. 14 gehörigen, gerichtlich auf 9""'^ geschätzten Realität Urb.-Nr. 20b ^ Exaugustinergilt Lipa bewilliget und Y'^, drei Feilbietungs-Tagsatzungen, und s die erste auf den 2 8. September, die zweite auf den 2 6. Oktober und die dritte auf den 3 0. November 1863, ^ jedesmal vormittags von 9 bis ^. „ge in der Gerichtskanzlei mit dem ^.Ait'ät angeordnet worden, dass die Pfal'.^tll^ bei der ersten und zweiten Fe""l.,, nur um oder über dem Schätzung. ^,, bei der dritten aber auch unter dem, hintangegeben werden wird. .^^l^ Die Licitationsbedingnisse, "^tel" insbesondere jeder Licitant vor ge""^" Anbote ein lOproc. Vadium zu V ^,, der Licitationscommission zu erlegc ^ sowie das SchätzungsprotokoU u,l ^§, Grundbuchscxtract können u, ^" d^-gerichtlichen Registratur eingesehen ^, Z. k Bezirksgericht Ill.'Fe'stu^ 23. Mai 1933. 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Wio boroit8 dio löblicho Iteprlisentanz der „Azienda" für Stoiormark, Kärnton nnd Krain zu Graz voröffontlicht, habo ich dio Itauptagentur dieser mit don ausreichondston Mittoln ausgerüstoton üstorroichisch-französischon Ver-üichorungsgo8ollschaft übornommen; ich beohro mich sonach zur vorthoilhaftoii und coulanten "Versieliening; tiu<.lo und des Invcw-tars jodor Art gogon Feuerschaden, dor ITeltl- und Wieseiii>vo