1'181449 11181449 8»inmI»nK «pvLivIIer Visviplinsr - un suepius, e Vlerieis nonnullo«, rpiibus uso äs puus cpuotiliuuo pronsun» est sntis, seneis vesti bns inäutos. Oineinnis pulvere (h'prio evvspersis, subueuli« vrispis st ru«osis vuuum niiuis veuustuteni iu luiliitu eusterorpiin elerieuli uFsoture, ulios PUNNO8O8, el luosro« sorlitiem pruessksrre, ulios prueter Oollurs, et Vousurum veste« «ueeulurss uiKns luutuxut uutnolu- lis listiuetus, uut lili8 inteipunetus Kssture, ulios elsrieulein liubitum leie ex iutsKro eriil)68esre. ^uliviums insupsr, et uuliu-us nou sine um'uri nostri inliKnutione, nonuullo« eorum pussim trevuou- turs tul-sruu«, evuxuri per uvele«, vetitis intsrssss lusil)»«, nrisosrs trieus, et episinoli seeturi eon- sortiu, u tpribus tuiu inKeuuu niorum lionestus, tnm elsrieulis vrlini« liKuitus, et existimutio uon possit uou Krave puli lispenlium. (juuntum vero ejusmoli Olsrisorum lieentiuin «ueri ulliorrsunt (lunonss, ipi8wel Ouuonss elocpuilur. Vvluit 1'oueiliuiu l^uterunense Ul. sxeommunieutioni sulpuosrs (Isrievs, (pu vestiiusntis, uut eulesumenti«, uut eumisiis, ulsi rpius l'lerieuleiu linnsstutsm, el reli- Kivuem supiunt utente«, luetu eomiuvuiliouo «o eiueuclure uolluerint. .luliet Iuterun6N8s IV. ul Oleriei tudsrnu« prvrsus evitsut, ui8i ouu8u U66688itat!« iu itiuere evnstituti, ucl uleu«, et taxillo« ne lulluut . »eo liuju8iuvcli lusibns ivtersmt, ut u erujulu, evrietutidu«, rixis, st ulil« Iivnw moniti tuerint, dooestnm liukitnm Oleri- eulein illoruiu Orlini ue viKnitati eonKiusutsm, st jnxtu ipsius Lpisvvpi orliuutivusM, st ruunlutum uou letulerint. per «uspeusivusm ul) orliuiku«, ue ottieio, et kenstloio, nee uou si seinel eorrepti lsnno iu lu>e lelüpiermt , stium psr privutivneui ottieiorum et bsneleiorum liujusmoli eosveeri xossint. Inde vero satis liquet, (juaenam a priseis us66e»tis alienis, Iiine Xos e^jusmodi liomines di8oolo8, exemplarem Olerieoruni disciplinam pero8O8, e taliernis nmdido8, nut u vili indole olj8euro8, singuluri 8orte Domini indiguos een8ent68, üriuissime Xo^ismetipsis constitutum liulieums, nuilum ud ot'ticiu vel beneliciu promovere Declesiastieu, (;u6m Ldicti im^us temerarium transgressorem, nee cpurutum pur e8t euiendatuiu cognoverimus: iiine et mundumus, ut omne8, tjui ad studiu tlieologicu aspirant, sive dimmissorias etÜagiture litteras intendunt, pnust; eapropter toliernri minime pote8t, et Vene partis 68t, paroodos eum omni ednritnte, et etism nuetoritnte provoenre, dvrtnrirjue, ut imne ni)U8um, udi exi8tit, iilieo tolinnt, et 8UN8 domo8 pnroedinles itn ordinent, prout dignitas et reverentin domu8 saeerdotalis exposeit; secius er§a kamu- litium muliebre itn Jerant, prout prudentin pn8tornli8 8vndet et doeet. 8pero imne menm bonnm voluntntem, donorem et dixnitnlem 8neerdotni6m tuendi et eon- 86rvnndi, n nemine de8peetum, idsoque ab omnibus duie 8tntuto prompte nnimo obseoutum iri. Okd- eiunt dsennnlo exeeutioni lmjus 8tntuti invigilniut et 8i tnmen aliciuis ali ter eg-erit, nd Ordinnrintum deterret. III. Oontra decorum 8neerdoti8 et pn8tori8 nnimnrum 68t, si is in loeis pui)Iiei8 imo in eivi- tatibus, mitrns, vel sieuti «juidnm sneerdotes juniores kaeere solen t, pileos stramineos albos portet; sie etinm ridieulo e st, si sneerdos, cpn modestin et xrnvitnte n religuis imminibus se distiiiKuere (lederet, omnin, tjune moriš sunt <)Iode) iuntari veilit. (jun propter doe in tutnrum interdietum esse volo, et pro eerto expeeto, ut Alidi in 6dristo dileetus Olerus, semper, prnesertim in loeis pudlieis deeenter et stntui suo oonkormiter vestitus oomparent. IV. >iee68snriuin Vidi (piocjue videtur, disiionere, ut, ^uxtn eeelosinstieum prneseriptum, in omniluis eeelesiis pnroedinlidus ndminus tot (lonldssiounlin Wot sunt sneerdotes, orntibus interpositis provisn, et npto loeo loentn existnnt. Oeenni oeenssione visitntionis ennoniene ourent, ut in loeis, udi Ime nondum laetnm esset, doe prneseriptum yunwprimum exequntur; qun de re post dinknm visitntionem nd Ordiunrintus ollieium reterrendum est. Ha» dispositiones oldeium deennnle susordinnto 01 ero stati m por litterns eursorins notns taeiet, et das litterns nd omnibus pastoridus nnimnrum subseriptns nd Ordinnrintum mittet. ^d 8. Vn^renm die 8. dnuunrii 1845. lbi suviseus Xi»veriu8 m dlpiseopus. p. V 6«n8ura in elerieo« popioas Lr6^i!6»tanl68. S7L. duxtn tenorem Ldieti eurinlis ddo. 17. februarji 1847 Xro. 335/4, e^nsdemcjue denuo ineul- onti die 13. Oeeemkris 1849 ülr. 2300 deplornndis provoenti ensibus, sneerdvtibus dioeeesnnis euius- eunque xrndus et diAnitntis frequentntionem diversoriorum enuponarum^ue omniuw nd dibenduw, lndevdum vel qunlieunque demum modo ad odleetnndum deri solitnm, etinmsi id tuerit in sie dieti« eubieulis sepnrntis, serio pnternooue eum ntkeetu vi oddeii nostri episeopnlis denuo interdieimus, ntque, o exeepto solo V38U,8I id in exsHnendo niuusre pastorali, vel 6X neeessitate tieri dedeat, ut 6. in iti- neridus —, sud poenis ne eensuris n 8. vatli. Oeelesia statutis omnino prodibemus. .lom 8) noidem luserit ad aleas vel taxillos, ad ottieio sit snspen- sus, doneo duos «lies in pane et a«jua i^nnet: sed si die tertio depredensus eonsuetudinem non owwit- tat, nut si suspensus ingesserit 86 Oivinis — per sententiam Opiseopi privetur denetieio, si «inoä kadet : si non badet, pro Opiseopi arbitrio puniatur." .lux tu dune ecvlesiastieam tloustitutineni l!ov. Oom. 1'aroeliis iteruin iterumcpie man- «luinus ue n^'unKnnus, ut, nisi ipsi u«l Mlieem voeuri vellint, reverentl. «lom. Oapellanos seu Ooopera- tores, — itein ltev. 7). I). Oeeanis et «leeuuutuum ^dministratorilms, ut sud^eetos suue jurisdietioni puroedos, euratos, eaeterostjue sueerclotes poeuu suspensioni? u s. Aliss. 8aert. peraZendo utiieiunt nomine et auetoritate episeopali, et «juidem delinqiientilnis primu viee suspensivnis poenan» per 3 dies, «lelinspientibus altera. vice euinlem poenum per 4 «lies, «leliinjuentidus «iemum tertia viee per 5 dies durantem impooant, cpiuinprimmn de violato, snpru eituto prueeepto eertiores tuen luerint. Oadem poena, r,uvcl tumen Deus 0. AI. uvortut inuletundi torent etiuin O. I). Oeeaiii, deouuutuuin ^dmini- stratores et I'aroelii, si praesens mandatnm execpn supersederent. Oe «juolidet tuli easu liaud sutis deplorundo rvlatio »d oftivialatu paroediali ad deeanalom, et ad doe ad Ordinariatum episeopalem intra 8 dies erit facienda. Xb injuneta suspensione saeerdos reus tune demum est adsolvendus, si de taeta Oonfessione saeram. I). Oaroelio, Oeeano vel deeanatus ^dministratori liKitiinnm exlnlnierit testi- inoniuin. ^nior s. status eleriealis ntinuin in liae quorpie re ol>edieiitiain elsrieulein sueiliorem adpie statutum praesens snpertluuin red«lat, sinAnlos deni«iue saeerddtes persuadeat, srecpientationes eanpo- naruni, odleetationiseausatieri solitas, perditionis sternere viam! Oraesens Odietum Opiseopale ad omnibus ae sivKulis Oioeeeseos saeerdotidus propria manu eontrasiAnetur, at«jiie in doeumentum taetae eommn- nieationis per Ot'tieialatnin clecanalem a«l Ordinariatum ren>ittat«ne Out«nn ex oilo. Oppali. acl 8. Andreas die 6. Oekruarii 1858. in. Opiseopus. p. VI. luteitlieluin, lj^uo iuliilientur Ooiieur8U8 eonk688tonal68, 6t msnürrta liuoaä Oont688iou6m pa86lial6m. 18 14 kelatum est nodis partim in eanoniea Visitation«?, partim per litte ras tide di^nas, usum inva- luisse in Oioeeesi nostra, nullis omnino Ourise Xostrae niandatis innitentem, acl exeipiendas eoukes- siones saeram. tempore Xdventus et Oasedatis sie dietos „Ooneursus eoutessionales" institueudi. Ouod eum otüeio eonkessiouali nnllatenus faveat, imo vero pro ipsis non modo eontessariis, verum etiam poenitentilius varia interat diserimina: praeseutibus litteris statuendnm eensuimus, ut dieti eonenrsus pro tnturo intermittantur. klenissimam eetero«juin in xelum pastoruni pojnili tidelis eollooamns tlduciam, ij>sos «>uo- cunciue anni tempore ae «luoliket )>er lielidomadain die parati.ssimos sese exdidituros a«I exeipiendas tideliuni eonlessiones, at«pie dis ipsis tidelidns omni eum mansuetudine pAtientia^ue oeoasionem eos daturos, saeramentalem faeiendi eontessionem. 7 tzllod vero attinet Oontessionem pasebalem, pro qua taeienda terminu« a vom. II. tzua- dra^. usque inel. Dom. III. post kaseba eoneecLtur, eurakunt paroebii« praepositi, «pnbuseunipm valuerint medii« opportun!« atque loeorum vireumstantü« aeeommodatis, ut ObrisL Ldeles kuto «aero otLeio pie religiosecjus respondeant. Republieamus simul mandatum ab Ordinariatu Xo»tro die 13. Uartii I8II smi«8um, „neminem seilieet tempore pasebali ad saeramentalem eontsssionem esse ad- mittendum, nisi u8 in eom- muni proenrnri po88int, et per mntnmn eommunientionem enm Olero vieini 4>eennntn8 mnlti ex illi«, proenrntioni lidrornm msAni pretii, superseciere vnlennt. 8. LInI)orrition«8 non sint in lon^nni et Intum extenti trnetutns, 8«d »ee niinis tireviter eoueeptns. Oensurn non nd8olvntnr pnueis verkis, 86(1 rmenrntin8 notet et dpndieet deteet08 error«8. 9. LInborntiones enm cen8nn8 nb Ordiunrintu denuo cen8nrni)nntnr et suo tenniore enm neee8- 8nrÜ8 notnti'8, 8inxuli8 per ottieium deesurde remitteutur. I7t 0Ieru8 so mnM-j relo pen8s tlreoIoKien elnbornre pergat, optimo enm 8neee88u kuetn pen8n (;notnnm8 in Oont'erentÜ8 i>n8tornlilnl8 eornm omni- bu8 leKentur. 10. Xe (M8 de uiwin ouerntione ^ure eoncjnei-i po«8it, (inne8tiono8 stntim nd initio e»^'n8vi8 nnni piomnl^nlmntnr, et erit tempu8 pro elni>orstione eonee8snm n8qne tinem .Inlii, n!>i oKeimn deen- unle elnlioratn pro een8nri8 (Ü8!rii»net et dein unn enm oen8nri8 U8(jno tinem iuen8i8 Oetodri8 Ime trnn8wittet. Xe 8tntntn8 terniinu8 pro trnden(Ü8 pen8i8 trni>8Kredintur, iinponitnr l). I)eenui8, nt illo8 8neertlotes, (pii mi einl>vrntioue8 (>nne8tiounm tlieolo^ienrum tenentnr, eindorntionem Iinne tnmen N8^uo rol tinem men8i8 duld neKÜMnt, vel eeu8nrn8 N8. An allen Seelsorgs-Stationen ist Nachmittags an gebotenen Sonn- und Feiertagen vor der soge¬ nannten Vesper die Christenlehre zu halten. Sollten es die Orts- und Zeitverhältnisse nicht einrathen Nachmittags die Christenlehre vorzn¬ nehmen, so ist an allen diesen Stationen auch bei dem zweiten oder HanptgvtteSdienste nach Ablesung und einer kurzen Erklärung des Evangeliums ebenfalls eine angemessene Kirchenkatechese durch das gleiche halbe Jahr vorzutragen; nur an den gebothenen Festtagen des Herrn und der Heiligen kann eine förmliche Predigt Statt finden. Das Gleiche ist an jenen Stationen zu beobachten, wo nur ein Seelsorger eingestellt ist. 6. An jenen Stationen von zwei Seelsorgern, wo die nicht zu empfehlende Gepflogenheit herrschet, daß beide Seelsorger an Sonn- und Feiertagen das h. Meßopfer gleich nach einander verrichten, und bisher nur der eine Vormittags predigte, hat für die Zukunft bei der ersten h. Messe jederzeit der eine Seelsorger eine Kirchenkatechese, bei der zweiten h. Messe aber der andere die Predigt zu halten. fi. An jenen Filialen, wo wegen Entfernung von dec Pfarrkirche regelmäßig alle Monate oder alle 14 Tage der Gottesdienst abgehalten wird, sind mit Ausnahme der hohen Festtage des Herrn und der Feier des Patroziniums nach der Ablesung des Evangeliums und nach einer kurzen Erklärung desselben durch das ganze Jahr angemessene Christenlehren nach der Ordnung des Katechismus zu halten. Am Ende der Christen¬ lehre ist über das Vorgetragenc kurz abznfragen, und so besonders das junge Volk anzugewöhnen auch in der Kirche gehörig zn antworten. 6. Damit die Gläubigen um so gewisser dem Religionsunterrichte beiwohnen, so sind bei jedem Pfarrs- gottesdienste die Kirchenvorträge jederzeit nach dem Evangelium oder nach dem Credo, wie es in der alten Kirche Sitte war, nicht aber vor oder nach dem Gottesdienste abzuhalken, iuwferne nicht wichtige Ortsverhält¬ nisse eine Ausnahme nothwendig fordern. Unter Einem wird die mit der Schulverordnnng vom 16. (21.) April 1845 Nr. 71 erlassene Wei¬ sung hier erneuert, für jene Kinder, die keine Schule besuchen, und für die erste h. Beicht und Com- munion v o rz nb e reit e n sind, wenigstens durch ein Jahr vorher wöchentlich ein Wal eine abgesonderte — 11 — Kinderlehrc vorzunchmcn, und mir jene Knaben mid Mädchen zur ersten h. Beicht und Communion zuzulassen^ welche diesen Unterricht fleißig besucht haben, und genügend unterrichtet befunden worden sind. Hicmit glaubt man auch die Herrn Seelsorger wegen der so wünschenswerthen Gleichförmigkeit aufmerksam machen zu müssen, daß in der Regel die Kinder zuerst zur h. Beicht abgesondert, und ein halbes, oder ein ganzes Jahr darnach zur ersten h. Commnnion zu führen seien, um sie so leichter und besser zu einem würdigen Empfange dieser h. Sakramente vorzubereiten. Uebrigcns sind die Gläubigen bei jeder schicklichen Gelegenheit an die wichtige Pflicht dem christ¬ lichen Unterrichte an jedem Sonn- und gebothencn Feiertage fleißig beizuwohnen zu erinnern, dabei aber auch zum oftmaligen würdigen Empfange der h. Sakramente der Buße und des Altars anzueifern, nm dadurch bei dem Volke ein lebendiges Christcmhum, das sich durch wahre Tugend und durch verdienstliche gute Werke anszeichnet, immer mehr zu erwecken. Ich setze mein Vertrauen auf den heiligen Eifer meiner geliebten Mitarbeiter im Weinberge des Herrn, daß Sie diese in Folge eigener Erfahrung als nothwendig befundene» oberhirtlichen Anordnungen wür¬ digen, den Geist derselben erfassen, und keine Mühe scheuen werden, dem Herrn «in religiös gläubiges that- kräftiges christliches Volk heranzubilden, das die Ehre unseres Wirkens, und die Krone unserer Bemühungen sein soll. Diese speziellen Verfügungen sind am ersten Sonntage nach dem Eintreffen des Cirkulars der Gemeinde auszugweise im Namen des Bischofes bekannt zu machen, damit die Pfarrkinder zu deren Kenntniß gelangen, und der Ortsseclsorger vor jedem Verdachte einer Eigenmächtigkeit geschützt bleiben möge. Fürstbischöfliches Lavanter Ordinariat zu St. Andrea am 2. Jänner 1847. Anton Martin, Fürst-Bischof. IX Anordnung der Pastoral-Conferenzen. Unsere eigene Erfahrung lehret uns, daß es für einen Seelsorger nicht genüge, in den Schulen die geforderten Vorkenntnisse erhalten zu haben, und im Priester Seminarinm zum Empfange der heiligen Weihen vorbereitet worden zu sein. Die geistliche Bildung muß auch in der Seelsorge fortgesetzt werden. Diese unum¬ gänglich nothwendige Fortbildung bei meinem geliebten Diözesan-Klcrus möglichst allgemein zu machen, habe ich beschlossen, nach dem Vorbilde vieler anderer Diöcesen nebst den geistlichen Erercitien zur Weckung eines echt religiösen klerikalischen Geistes auch P a st o ra l - Eo n fc r e u zen zur Belebung und Erhöhung der nothwen- digen wissenschaftlichen Bildung und gleichförmigen Ausübung der Seelsorge anzuordnen, und erwarte von meinen Diöcesanen die wärmste Theilname und Mitwirkung. Die Pastoral-Conferenzen sollen freundschaftliche M i tt h e i lu n g e n und Berath ungen über Gegenstände der Seelsorge, über Erziehung und Schule sein, um in möglicher Nebereinstimmnng an der wahren Bildung der uns anvertrauten Heerde Gottes zu wirken. Insbesondere soll durch diese Conferenzen die theologische Bildung des jüngeren Klerus durch Mittheilung der am besten gelun¬ genen theologischen Ausarbeitungen befördert, und durch gemeinschaftliche Besprechung über vorzügliche Pastoral- Gegenstände jüngere Priester zur gleichmässigen Behandlung der Seelsorge angeleitet werden. Die Gegenstände dieser freundschaflichen Berathungcn sind theologische Elaborate, von wel¬ chen die besten entweder abgekürzt, oder ergänzt vorgelesen und der Diöcesan-Geistlichkeit zur Kenntniß gebracht werden; — eine gegenseitige Mittheilnng jener Ergebnisse und Erfahrungen, die man am Krankenbette, in der Schule oder in einem anderen Zweige der Seelsorge erlebt hat; — Anfragen über besondere Fälle, Lösung vvrkommendrr Zweifel u. dgl. 2* 12 — Die Zeit der abzuhalreuden Pastoral-Confereuzen wird alljährlich von dem Ordinariate mit den theologischen Fragen dein Klerus bekannt gegeben. Wäre ein Dechant verhindert am bestimmten Tage die Conferenz abzuhaltcn, so hat er in einer angemessenen Zeit zuvor mittelst einer Note in den zu seiner Couferenz-Station beigemiesencn Dekanaten einen anderen Tag dazu anznberaumen. Die Stationen zn den Conferenzen werden nachträglich bestimmt. Uebrigeus soll es den Herren Seelsorgern frei stehen, jede näher gelegene Couferenz-Station zu besuchen. Die Ordnung, nach welcher diese Pastoral-Confereuzen abgehalten werden, ist folgende: 1. Um 8 Uhr Morgens versammeln sich die Herren Conferentisten im bestimmten Locale unter dem Vorsitze des Herrn Ortsdechantes. Erscheint ein Ordinariats-Commissär dazu, so hat dieser die Conferenz zn leiten. Zuerst wird die Terz gemcinschastlich gebetet. 2. Die vom Ordinariate gegebenen Aufgaben und Erlässe werden durch den betreffenden Ortsdcchant vor- gelesen und nothigcn Falls erläutert. 3. Von einem jüngeren Priester werden eine oder zwei der besten theologischen Ausarbeitungen, wie solche vom Ordinariate dazu bestimmt und zngesendct werden, vorgelesen. Der Herr Ortsdcchant hat das Manuskript dem Lector zur Vorbereitung früh genug zuzufertigen. 4. Nach diesem wird die Scrt gebetet. 5. Hernach werden freundschaftliche Mitthcilungen aus der Seelsorge nach der vom Herrn Ortsdechante bestimmten Ordnung von den Herrn Conferentisten entweder schriftlich oder mündlich vorgetragen, und allfällige Ausarbeitungen dem Herrn Tcchantc zur weiteren Vorlage an das Ordinariat überreicht. Auch neu erschienene theologische Werke sollen bekannt gegeben und besprochen werden. Zur Einhaltung der nochwendigen Ordnung haben sich jene beim Herrn Dechante zn melden, die Etwas vorzutragen wünschen. Spitzfindigkeiten, leidenschaftliche Ausfälle, so wie alle der Seelsorge fremde Gegenstände sind von den Pastoral-Confereuzen ausgeschloffen. 6. Allfällige Anstände bei Ausübung der Seelsorge, obwaltende Zweifel u. dgl. werden von den Teil¬ nehmern vorgcbracht und die nothwendigen Anfragen gestellt. Würden diese nicht genügend aufgelöst werden, so hat der Herr Ortsdechant Jemanden von den gegenwärtigen Priestern aufzufordern, über den fraglichen Gegenstand die Quellen nachzuschlagen, und das Resultat der Forschung bei der nächsten Conferenz vorzutragcu. Genügt der Erfolg nicht, so ist darüber die Anfrage an das Ordinariat zu stellen. Zum Schlüße werden die für die nächste Conferenz bestimmten Gegenstände vom Herrn Orts- dcchanl bekannt gegeben, mit der Aufforderung darüber zn refiektircu; wornach die Xon mit der thntipstoug, tinuli gebetet wird. Sollte es Jemand der betreffenden Herren Dechante für anferbaulicher finden, diese Conferenzen mit einer feierlichen heil. Messe und dem Veni s. Ljnritns anzufangen, mit dem To Douin aber zu be¬ schließen, so wird solches mit Wohlgefallen vernommen; nnr sollen dabei auffallende Sonderbarkeiten vermieden werden. Der die Pastoral-Confcrenz leitende Herr Dechant hat einen jüngeren, fähigen Priester als Con- fercnz-Notar zu bestimmen, der die verkommenden Gegenstände aufzcichnen solle. Nach der abgehaltenen Conferenz hat der Herr Dechant ein kurzes summarisches Protokoll zn verfassen, in welchen die Thciluchmer mit Namen aufgeführt, die besprochenen Gegenstände sammt der Schlnßmeinuug angcmerct, und die für die nächste Conferenz bestimmten Gegenstände bezeichnet.werden. Tiefes Protokoll sammt den allfäl¬ ligen Beilagen ist binnen 14 Tagen an das Ordinariat ciuzusenden, mit einem Verzeichnisse der Herren Theilnchmer, die beherberget und bewirthct worden sind, wofür dem Herrn Dechante die Auslagen vom Bischöfe (wozu ich mich für meine Lebzeiten verbinde) vergütet werden. In einem Wirlhshause zu 13 speise» wird ausdrücklich verboten. Auch wird sehr gewünscht, daß bei jeder Conferenz-Station unter der Geistlichkeit ein Lesezirkel errichtet würde, nm sich eine bewährte theologische Zeitschrift zu hasten und gute theologische Werke mitzutheilen. Obschon kein Seelsorger zum Besuche dieser Pastoral-Conferenzen gezwungen sein solle, so wird doch von den Herren Kaplänen und jüngeren Pfarrern erwartet, daß sie an diesen freundschaftlichen Bcra- thungen über die wichtigsten Gegenstände der Seelsorge mit Eifer Theil nehmen werden, artiulli est rsA-imön nmMnrnm, spricht der heil. Papst Gregor der Große, und nie können Bücher dem jungen Seel¬ sorger das leisten, was ihm die Erfahrung alterprobter Mitbrüder gibt; und diese Mittheilnng erfahrner Seelsorger an die jüngeren solle durch diese angeordneten Pastoral-Conferenzen erzielet werden. Ol>866i'o ÄUtsin VV8 N'nti'68 per irvmön Domini u08tri .I68U nt iciipZMn (liontm VWN68, 6t non 81 nt ill vobi8 8oiii8wntn; 8iti8 nntoin ptztstooti in soäsm ssnsu, et in enäem sentrmiin. I. Oor. !, 10. Zur Forderung der Paftoralconferenzen wird im Nachtrage zum Ordinariats-Erlasse vom 11. April 1817 Nro. 958/7 jeder Conferenz-Borsteher oder Leiter nach Vorlesung der für die kommende Pastoral- conferenz bestimmten Gegenstände für jeden Gegenstand einen Referenten ans den Priestern seines Conferenz- Bezirkes benennen, der die ihm Angewiesene Frage schriftlich ansznarbeiteu und darüber zu referiren hat. Sollte er indessen übersiedelt sein, so hat er sein ausgearbeitetes Referat dem Herrn Dechante seiner vorigen Conferenz-Station zeitrecht zu übersenden. Diese Referate sind dem Conferenz-Protokolle bcizu- schließen. Bon jeder Scelsorgstation hat wenigstens ein Priester an irgend einer Pastoralconferenz des Jahres Theil zu nehmen, im Verhinderuusfalle aber seine Ansichten über die vorgelegten Pastoral-Gegenstände so wie seine eigenen allfälligen Anfragen oder Anträge an seine nächste Conferenz-Station wenigstens 3 Tage vor der P.rstvral-Conferenz einznscndcn, die ebenfalls an das Ordinariat beizuschließen komme. Von dem Besuche der alljährlichen Conferenzen kann aus guten Gründen der eigene Dechant dispensiren, hat aber darüber den Confereuz-Vorstehcr in die Kcnntniß zu setzen, damit dieser im Protokolle die Dispenstrten namentlich anführen könne. Fürstbischöfliches Lavanter Ordinariat zu St. Andrea am 1!. April !847. Antorr Martin, Fürst-Bischof. X Liturgische Borschriften, die Altäre, Kelche, Kirchenwäsche, Renovation der hl. Hostien und die Meßstipendieu betreffend. Als Diener C hristi und Ansspender der Geheimnisse Gottes sind wir ver¬ pflichtet, geliebte Brüder! die Vorschriften der Kirche treu und gewissenhaft zu beobachten, die sie uns al-S sorgsame Mutter für die genaue Verwaltung unseres heiligen Seclsorgamtes gibt. Hier wird nun von d en A us sp e n d e rn gefordert, daß jeder treu befunden werde. (I. Oor. 4, 1. 2.) Ich finde es darum der gemachten Erfahrung zu Folge nicht nur als nützlich, sondern auch als nothwcndig, nachstehende liturgische Vorschriften zur gewissenhaften Darnachachtung dem geliebten Diöcesan-Clcrus ins Gedäcktniß zu rufen. s Zur Verrichtung des hl. Meßopfers wird nach Vorschrift der hl. kath. Kirche ein co n fe¬ er irt er Altar erfordert. Altäre gibt es unbewegliche und tragbare (kortutiliu), die nur der Bischof nach dem im Nontitimüo komsmo vorgeschriebenen Ritus zu consecriren hat Wo es daher in einer Kircbe nicht cvnsecrirtc Altäre gibt, auf denen cclebrirt werden solle, ist ein solcher Altar mit einem Nortntils zu versehen, welches man im Ermanglnngsfalle ans der Ordinariats-Kanzlei gegen Erlag der gesetzlichen Tare erkal¬ ten kann. 14 — Ein Altar verliert die Eonsecration, sobald die hl. Reliquien aus demselben genommen werden, oder das Sepulchrum, worin solche anfbcwahrt sind, verletzt, oder der Altarsteiu bedeutend, und zwar ein Tortutile so zerbrochen wird, daß der Kelch sammt Patcnc auf demselben nicht mehr Platz hat. ES wird darum den Seelsorgern aufgetragen, die consecrirten Altäre vor jeder wesentlichen Ver¬ letzung, und das Sepulchrum vor jeder Eröffnung besonders bei Umbauten oder Rcuovirnugen zu bewahren. Wird bei Umänderung eines Altares, oder durch irgend einen Zufall das Sepulchrum aufgebro¬ chen, so sind die Reliquien heraus zu nehmen, und sammt Inhalt anständig dem Ordinariate einzusendcn. Auch leere TortLtilien sind gelegcuheitlick zur neuen Eonsecration anher zu übermitteln. Ein stehender Altar, der auf die obbeschricbene Weise evsecrirt worden, ist mit einem Tortutils so lange zu versehen, bis derselbe durch den Bischof abermals consecrirt wird. 6. Das erste und vorzüglichste Gefäß zum h. Meßopfer ist der Kelch mit der Pa tene; daher soll derselbe nach den Rubriken und nach Vorschrift des allgemeinen Kirchenrechtes (6au. IIt C'ulix. Ue ccm- 866r. cki8t. I.) von Gold oder Silber sein, oder wenigstens eine vergoldete (luppu aus Silber haben. Nach Vorschrift der Kirche muß der Kelch sammt der Pateue durch Salbung mit hl. Ehrisam von einem Bischöfe gcweihet werden, damit er zum hl. Meßopfer gebraucht werden dürfe. Zur Erleichterung hat der infulirte Herr Abt zu Zilli für den dortigen Kreis die Bcfugniß, Kelche mit den Patcnen zu consecriren, und Glocken zu weihen. Die Eonsecration geht verloren, wenn der Kelch oder die Pateue so wesentlich zerbrochen worden, daß sie zur Vollbringung des hl. Meßopfers nicht mehr taugen, oder sobald sie die innere Vergol¬ dung verlieren. Daher sind neu vergoldete Kelche und Pate neu neuerdings zu consecriren. 6. Nach einer neuerlichen liturgischen Anordnung (8. Pit. OtwKrtzA. 15. Llwji 1819) sollen die Hume- ralien (I.wiotu8), die Alben, die Altartücher, die Corpora lien, die Pallen (winor68) und die Pu r ifi ca tor i en, wegen der mystischen Bedeutung derselben bei dem hl. Meßopfer nur von Linnen oder Hanf, und von keinem andern Stoffe, er möge noch so rein, fest oder kostbar sein, verfertigt werden. Bereits vorhandene Humeralien, Alben und Altartücher aus Baumwolle können Nachsichts halber bis zur völligen Abnützung als solche verwendet werden; doch für die Zukunft sind diese Geräthschaftcu ans Baum¬ wolle nicht mehr anzuschaffen. Die Corporalieu, Pallen und Purifikatoriem müssen ohne Verzug, iusoferne sie bei irgend einer Kirche von Baumwolle bestehen, außer Gebrauch gesetzt, und nach Bedarf aus Linuenzeug angeschafft werden. Die Corporalien nnd Purifikatorien sind von einem Priester in einem besonderen Gefäße mit Seife oder Lauge gut zu waschen, und zwei Mal mit Wasser anszuschwemmen, bevor man sie zur weiteren Reinigung gibt. Das Wasser davon ist in das Sacrarium zu gießen. Das Rochett (8uporps!- lioeuw) gehört nicht unmittelbar zum Altarsgebrauche bei dem hl. Meßopfer, und ist daher von der obge¬ nannten Vorschrift ausgenommen. ck. Das Bi rett ist bei gottesdienstlichen Handlungen, als zum Messelesen, Predigen, bei Litaneien, Leichenbegängnissen u. d. gl. immer vorschriftmäßig zu gebrauchen, und zwar so oft, als der Priester in kirch¬ licher Kleidung in oder außer der Kirche erscheint. Indem aber die Kirchenbirette nicht für einen jeden Kopf gut passen, so hat sich jeder Seelsorger ein eigenes Birett beizuschaffen, und sich auch dessen zu bedienen, so oft er im Talare von seiner Wohnung zur Kirche geht. 6. Die consecrirten Hostien sind nach Vorschrift der Kirche (Corrvil. Turov. 4. oap. Utzäiol. 4. p. 1.) wenigstens alle Monate ein Mal, an einem feuchten Orte, oder irgend eines andern Umstandes wegen aber auch öfter, besonders wenn die Hostien nickt ganz frisch sind, sowohl aus dem Ostensorium (Monstranze) wie auch aus dem Ciborium zu consumiren; wobei zu bemerken ist, daß es nicht erlaubt sei, die hl. Hostie aus dem Ostensorium in Theile zu zerbrechen, nm solche den Gläubigen zur Kommunion aus-, zutheilen, sondern solche ist jederzeit p08t 8Uwtiov6m 88. 8unAuiui8 vom Priester zu consumircn. Die H^rrn Ortsseelsorger werden erinnert, nrrter schwerer Verantwortung gewissenhaft und strenge dafür zu sorgen, daß die Hostien vorschriftmäßig bereitet werden, und der Opfcrwein wo immer möglich aus ihrem eigenen Keller, oder doch ans einer verläßlichen Schänke genommen werde, indem sich nicht selten 15 traurige Fälle ergebe», baß Priester entweder mit Obstmost vermengten Wein, oder gar Brandwein zum Opfer der hl. Messe bekommen. Es ist Sorge zu tragen, daß überall nach kirchlicher Vorschrift vor dem allcrheiligsten Sakra¬ mente bei Tag und Nacht unausgesetzt das ewige Licht brenne. Auch bei ärmeren Kirchen wird es gelingen, durch Sparsamkeit, oder durch Aufforderung der Gemeinde zu milden Beiträgen es dahin zu bringen, daß diese in dem Glauben an die wesentliche Gegenwart unseres Erlösers gegründete Vorschrift befolgt werde. f. Jeder Diözesanpriester hat ein eigenes Me s se n p r ot o kol l mit den bestimmten Rubriken des Empfanges der Meßintentionen, und deren Persolution gewissenhaft zu führen, und dem betreffenden Dechante bei der Tekanatsvisitation, oder bei Gelegenheit der Kollationirung der Matrikel- Copien vorznweisen. Dec Herr Dechant hat bei dieser Gelegenheit nach der letzten Meßintention das Viäi mit dem Datum und seiner Unterschrift beiznsetzen. Das angefüllte Messenverzeichniß ist erst dann zu ver¬ tilgen, wenn der Herr Dechant den Zusammenhang richtig cingesehen, und die Beseitigung dessen gebilliget hat. Jede Seite hat (Ordinariats-Cnrrend. 7. Juni 1837 Nr. 645, 21. Juli 1841 Nr. 890 und 28. Juni 1843 Nir. 733) der Priester am untern Rande alsogleich zu unterfertigen, sobald er die erste Meßintention darauf geschrieben hat. Die Meßstipendiengelder von den nupersolvirten Intentionen sind abgesondert mit einer gehörigen Aufschrift anszubewahreu, damit solche bei Sterbefällen ausgeschieden, und von dem geistlichen Sperrkommissär in Empfang genommen werden. An Manual-Meßstipendien darf der Priester nur so viel annehmen, als er in einer kurzen Zeit zu verrichten im Stande ist. (8 OvirAreg'. Eon6. ll'ric!. Interpret. 21. .luirii 1625 ex auetoritutv Ilrlmni VIII. vontirm. Innoeontio XII.) Diese kurze Zeit ist auf einen Monat (8. OoirZrsA. 17. ssulii 1655) festgesetzt, kann aber bei den Verhältnissen unserer Diözese auf drei Monate, nie aber über ein halbes Jahr ausgedehnt werden. Die übrigen Meßstipendien sind zeitgemäß an bedürftige, aber verläßliche Priester unter der gehörigen Vormerkung abzugeben, oder an das Ordinariar zur Besorgung der Persolvirung einzusenden. Meßstipcndien nm einen höheren Preis zn sammeln, als es die Diöcesan- Statnren verschreiben, oder der OrtSgcbranch bestimmt, und solche nach Vorbehalt des einen Tbeils der erhal¬ tenen Meßstipcndien durch andere Priester, sei es am nämlichen oder an einem andern Orte, wo man Me߬ stipendien um einen geringeren Preis annimmt, verrichten zu lassen, ist bei Strafe der Suspension ipso tuoto verkochen, (ösnonioti XIV. Oonstit. Udo. !74l, tpmo ineipit: tzuMtu ouru). In das Messenverzeichniß der Mannal-Stipeudien ist auch die Persolvirnng der Messen pro populo puroossis-uo von allen jenen Seelsorgern vorzumerkcn, die solche zu verrichten verpflichtet sind; wie auch der Vollzug aller Stiftmessen, wo nicht ein eigenes Stiftmessen-Protvkoll geführt wird; dann die Dota- nonsmesscn, im gleichen die Messen für ve r st o r den e D i öce sa n p ri e ste r e i nz utr ag e n. So wie der Empfang und der Vollzug der Meßintentioneu eine schwere Gewissenssache ist, so möge auch die Vormerkung darüber treu und gewissenhaft von jedem Priester behandelt werden. XL. Vorschriften Liber Führung der Matrikelbücher, das Beichthören, Vorbeten, über Antritts- und Abschiedspredigten. 1. Für die genaue Fühlung der M a tr i k el b ü ch e r, deren Richtigkeit im bürgerlichen Leben wichtige Folgen hat, sind die Seelsorger verantwortlich, und diirscn eben darum ohne zuverlässiger Ueberzeu- gung der Richtigkeit auf bloße Angabeti unbekannter, oder nicht verläßlicher Personen, z. B. Hebammen, Pathe» u. d. gl. keinen Akt als solchen eintragen, obne bei vorkommenden Zweifel die erforderliche Nach¬ weisung sogleich cinznholen; indessen ist der Raum für diesen Akt in dem Matrikelbuche offen zn lassen. Wäre ein Vater oder eine Mntter eiuzntragen, deren Namen und Charakter dem Seelsorger »icbt genau bekannt ist, und wären die Umstände durch gesetzliche Dokumente nicht nachweislich, so haben 16 wenigstens zwei rechtliche, deni Seelsorger wohl bekannte Personen darüber Zcngcnschafr abznlcgen, und sich im Taufbuche ;n unterfertigen. Könnte auch diese Zeugenschaft nicht beigebracht werden, so ist die betreffende politische Behörde um die nähere Erhebung zu ersuchen. Der trauende und taufende Priester hat seinen Namen bei jedem Miuisterialaktc, in so weil cs thunlich ist, in die dazu bestimmte Rubrik eigenhändig einzuschrcibcn, und es haben die Fürwörter und For¬ meln: läew, ten, wo es keine schrcibknndigen Gemeinde-Vorstände gibt, möge der Ortsseelsorger die Ver¬ lautbarung durch ein geeignetes Individuum besorgen, nnd den Vollzug, wenn solches gefordert wird, mit seiner Unterschrift bestätligen. Fürstbischöfliches Lavanter Ordinariat zu St. Andrea am 30. Dezember 1850. Anton Martin, Fürst-Bischof. XIII Vorschriften Uber die Feier der Kirchtage und Patrozinien. Vieljährigc Erfahrungen und traurige Vorgänge der jüngsten Zeil haben alle einsichtsvollen Seel¬ sorger überzeugt, daß die au sein vielen Orten übliche Art und Weise, die sogenannten Schönsonutagc, Kirch¬ tage und Patrozinien zn feiern, der Religion und Sittlichkeit zum offenbaren Naehtheile, und die nächste Veranlassung zur augenscheinlichen Sittcnverwildernng des Volkes geworden ist. Die häufigen Unglücksfälle bei dem Pöilerschießcn, wodurch Menschen verstümmelt, oft getödtct, und Feuersbrünste angerichtet werden, die Vernachlässigung des eigenen Pfarrgottesdienstes und christlichen Unterrichtes, die vielen dargebothenen Gcle- genbciten zu sittenloseu Zusammenkünften und groben Ausschweifungen durch Trunkenheit, Unzucht und Nacht¬ schwärmereien, die vielen blutigen Händel und Todschläge entweihen schwer die Gott geheiligten Tage, ent¬ ehren unsere alljäbrlirben Feste, stören den Frieden, verderben die Sitten der Jugend, und rufen die Straf¬ gerichte Gottes über ein zügelloses, ausgcartctcs Volk. Wir sehen den Gräuel der Verwüstung nur zu oft am heiligen Orte, undhören den Klageruf des Herrn durch den Mund seiner Propheten: »Die Neumonde (Neuscheinsonntage) nnd andere Feste kann ich nimmer dulden; Eure Ve r sammluugen siud ungerecht. Eure N eu m on d e u n d Fe st c h a ssetmeine Seele; sie sind mir lästi g und schwer zu ertragen (Is. 1, 13. — 14.) Siehe, ich entziehe Euch den Verdienst, und streue Euch den Koth Eurer Feste in's Angesicht — spricht der Herr der Heerschaa- rcn.« (Mal. 2, 3.) Alle die sittlichen Uebel mit ihren traurigen Folgen lasten schwer auf unfern oft mißverstandenen Seelsorgamte, und fordern uns dringend auf, allen dergleichen Mißbräuchen Schranken zu setzen, uud unsere 21 Kirchenfestlichkeiten so zu ordnen, daß sie zu Gottes Ehre und zum Seelenhcile des gläubigen Volkes, nicht aber zum zeitlichen und ewigen Verderben dienen werden. 1. Allen Seelsorgern der Laoanter Diöccse wird daher in Kraft des hl. Gehorsams hiemit verboten, die gewöhnlichen, alljährlichen benachbarten Kirchtage, Patrozinium feste oder Schönsonntage zu verkünden und zn besuchen, indem sie verpflichtet sind, den vor- und nachmittägigen Gottesdienst in der eigenen Pfarre zu halten, damit die Pfarrsinsaffen nicht notgedrungen, irr fremden Pfarren den Gottesdienst sncben. Nur bei außerordentlichen Feierlichkeiten, oder wo gegründete Obliegenheiten es erheischen, kann mit Geneh¬ migung des Ordinariates die erforderliche gegenseitige Aushilfe geleistet werden. 2. Die Abhaltung des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen in Filialkirchen ist nicht zu verviel¬ fältigen, sondern auf das gesetzliche Zweimal im Jahre zu beschränken, wo nicht gegründete altübliche Verpflichtungen oder Ordinariatsbestimmungen eine Ausnahme gestatten, da die häufigen Verrichtungen bei Filialen die Sonutagsschnle und die nachmittägige Katechese verhindern und den Gemeinsinn der Pfarrs- gemeinde stören. 3. Das gefährliche Schießen am Vorabende des Festes und bei den Gottcsdiensthandlungen ist als eine lärmende, die Andacht störende, weltliche Unterhaltung abzustellen, und das Verboth im Namen des Ordinariates am Sonntage vor der Festlichkeit der Pfarrsgemeinde kund zu geben, mit dem Bemerken, daß im Uebertretnugsfalle der feierliche Gottesdienst bei jener Filiale unterbleiben müßte. 4. Auf gleiche Weise ist alle unkirchliche Musik, die das Leihende Volk mehr zerstreuet als zur Andacht stimmt, und nach dem Gottesdienste zu sittenverderbendcn Pleschtänzen Anlaß gibt, mit Entschiedenheit zu beseitigen. Wird eine Kirchenmusik zugestanden, so sind die Gemeinde- und Kirchenvorstände dafür ver¬ antwortlich zu machen, daß bei dieser Gelegenheit keine Tänze aufgeführt werden; widrigenfalls auch dessent¬ wegen dergleichen Kirchenfeierlichkeiten eingestellt würden. 5. Alle bei dergleichen Festlichkeiten vorkommenden Exzessen und verü bt en Ae r g ern isse find durch das betreffende Dekanalamt dem Ordinariate zur Kenntniß zu bringen und sich für die Zukunft Ver- haltungsregcln dießbezüglich zn erbitten, 6. Um dem christlichen Volke dergleichen uachtheilige äußerliche Feierlichkeiten zu ersetzen, sorge inan für eine entsprechende Ausschmückung des Gotteshauses, für einen feierlichen Kirchengesang, für einen öfter», würdigen Empfang der hl. Sakramente, und somit für eine erhöhte innere Feier der Feste des Herrn. Es ist hohe Zeit, meine Brüder, für die Ehre des Hauses Gottes zu eifern, die Heerde Christi auf gesunde Weide zu führen und sich im Gott geheiligten Hirtenamte nicht von selbstsüchtigen Pfarrsinsaffen blindlings leiten zu lassen. Lasset uns nicht schwachen Eltern gleichen, die ihren Kinder zu ihrem Verderben Alles nach ihrem Willen gestatten; der Herr ist ein Eiferer für seine Ehre und ein strenger Rächer der Ent- weilignng seiner Feste. Eilen wir also den Gräuel von heiliger Stätte zn entfernen, und tragen wir Sorge, daß Alles hohlanständig und mit Ordnung geschieht (Cor. 14, 40), zur Gottes Ehre und zum Heile, nicht zum Verderben der mit dem kostbaren Blute Jesu erkauften Seelen. »Der Gott der Geduld und des Trostes aber gebe Euch, daß Ihr einerlei G esinnn n g en un t er ei na n d er h a b e t, Jesu Chri sto g emäß. (Röm. 15, 5.) 8. Die Feier der sogenannten Patrozinien ist nur zu häufig, die nächste Veranlassung zu groben Volkserzessen, und zur Unstttlichkeit. Ist es der Religion zuträglich, daß sich zu solchen alljährlichen Feier¬ lichkeiten benachbarte Seelsorger versammeln und den Pfarrsgottesdienst zu Hause verabsäumen? Nach dem einstimmigen Urtheile der bei den Pastoral-Conferenzen versammelten Priester, nnd laut der gemachten Erfahrung, sind die so häufigen, mit äußerem, lärmenden Gepränge abgehaltenen Patro¬ zinien und sogenannten Schön sonn tage für die Religion und Sittlichkeit, ein offenbarer Ruin, und es liegt darum im hohen Interesse der Geistlichkeit, dieselben in der nunmehrigen Gestalt nicht durch persön¬ liche Betheiligung zu befördern, sondern nach den bestehenden Vorschriften cinzuschränken nnd weise zu ordnen. — 22 Durch Pöllerschüffe werden bereits am Vorabende des Festes die Nachbarn herbeigerufcn, und indem benachbarte Seelsorger selbst zum Feste ziehen, sind auch die Pfarrkinder genöthigt ihren Hirten nach¬ zufolgen, da sie in den eigenen Pfarrkirchen entweder gar keinen oder nur einen Frühgottesdienst haben. Daraus wird zu Hause die nachmittägige Christenlehre und die Sonntagsschule vernachlässiget, und die Ver¬ pflichteten angewöhnt, solche gering zu achten, und ohne Gewissen davon auszubleiben. Bei der außergewöhnlichen Menschenmenge, kann ein großer Theil weder einem christlichen Unter¬ richte, noch dem Gottesdienste mit Erbaunng beiwohnen, und jene Musikanten, die Vormittags nur zu allge¬ mein durch ihre unkirchlichen Musikstücke die Andacht stören, sind Nachmittags, ja oft ganze Nächte hindurch Werkzeuge verderblicher Pläschtänze und Erzesse. Gewinnsichtige Wirthe, Puschschenker und Brandweinverkäufer, verschaffen den Kirchtagbesuchcuden Reitz und Gelegenheit, sich zu betrinken. Im Rausche werden blutige Hän¬ del verübt, ja nicht selten Todtschläge begangen, und die genußsüchtige Jugend ergibt sich den gröbsten Aus¬ schweifungen des Geschlcchtstricbes; daher sich die meisten Verführungen und unehelicken Geburten von benach. barten Kirchtägen herschreiben. Wahrlich, auf diese unsere Festlichkeiten trifft der Klageruf des Herrn: „k'ssti- vitates non le rum; iuicpri sunt eoetus vsstri; culenäus vestrus et «olemnitutes vestrus ockivit amina men; — e§o projieium vobis brueiriura, et ckisperKLw super vultuiu vestrum sterous selsumitatuw vestraruw. Isui. 1. 13. 14. Nul. 2. 3. Diesem zu Folge haben die Seelsorger benachbarter Stationen an dergleichen Festlichkeiten in der Regel keinen Antheil zu nehmen, und den Gottesdienst in den eigenen Pfarren ordnungsmäßig — auch die nachmittäge Katechese zu halten. Hof.-Tekrt. vom 13. Febr. 1783. Nur von jenen Stationen, wo mehrere Seelsorger angestellt sind, kann eine dergleichen Aushilfe, besonders bei außerordentlichen Feierlichkeiten, z. B. Jubiläen, Volksmissionen u. d. gl. geleistet werden, oder wo eine grundhältige Verpflichtung einer solchen Aushilfe obwaltet. Der feierliche Gottesdienst bei Filialkirchen an Sonn- und Feiertagen soll nicht vervielfältiget, sondern auf das gesetzliche, Zweimal des Jahres beschränkt werden, wo nicht besondere Gründe oder Ordina- riatszugeständniffe einen öfteren Gottesdienst zulassen; wobei aber der nachmittägige Gottesdienst nicht bei Filialen, sondern nach Möglichkeit in der Pfarrkirche zu halten ist. Alles Schießen, die Veranlassung so vieler Unglücksfälle, so wie die weltliche Musik, dieser Köder zu Tanzerzesseu und Schwärmereien soll im Namen des Ordinariats strenge abgeboten werden, unter der Androhung, daß im Uebertretungsfalle der feierliche Gottesdienst bei jener Kirche für die Zukunft unterbleiben müßte. Kann eine gute, kirchliche Musik bei irgend einer außerordentlichen Feierlichkeit gestattet werden, so mache man die Gemeinde- und Kircheuvorständc, für jeden Erzeß verantwortlich. Um den Abgang dieser äußerlichen Feierlichkeiten dem Volke zu ersetzen, trachte man die Kirche um so schöner auszuschmücken, sorge für einen erhebenden Kirchengesang, für eine ausgezeichnete Predigt, und scheue auch nicht-um der Sache Christi willen Schmach und Vorwürfe zu erdulden. 9. Am verderblichsten für die Sittlichkeit und den Pfarrgottesdienst sind die vielen Kirchtage bei benach¬ barten Pfarr- und Filialkirchen, mit Pöllerschießeu, und Musiken, mit Pläschtänzen und häufigen Schlä¬ gereien. Sie verursachen das häufige Auslaufen der Pfarrkinder durch die ganze bessere Jahreszeit, machen den Kirchen- und Schulunterricht vernachlässigen, und legen in den Geburtsbüchern das Zeugniß ihrer Sitten¬ verderblichkeit ab. a. Um diesem Uebcl vorzubeugen, gestatte man bei den Filialen, wie es die Vorschrift ist, höchstens zweimal im Jahre, an Sonn- oder gebotenen Feiertage» einen Gottesdienst, wo nicht gesetzlich eine öftere Verrichtung von Seite des Ordinariates bewilliget ist. b. Bei Abhaltung der Kirchtage erlaube man weder ein Schießen, das ohnehin nicht kirchlich ist, und Veranlassung zu so vielen Unglücksfällen gibt, noch gestatte man eine profane Musik, die nur zu oft, durch Ausspielung der Tanzstücke die Andacht stört, und gewöhnlich Pläschtänze zur Folge hat; sorge aber dabei für einen auserbaulichen Kirchengesang. — 23 — o. Da das Bekränzen der Altäre, der Fahnen, oder Feld- und Vortrag-Kreuze, so wie das Tragen der Letzteren, an manchen Orten gar häufig Anlaß zu Schlägereien und nächtlichen Unfügen wird, so mögen zum Bekränzen nur sittsame Mädchen zugelassen, die Arbeit aber immer in einem achtbaren Hause vorgenommen werden, wobei es durchaus nicht zu dulden ist, daß sich Burschen dazu drängen, und von den Kränzlerincn Büschen erhalten. 688. XXIII. o. 5. äs rstorm. und entspreche dem frommen Wunsche jener Priester und Christengemeinden, welche die Tage der Ausspendung der heil. Priesterweihe darum zu wissen verlangen, um nicht nur in den Ouatemberzeiten nach der Anordnung unserer heil. Mutter, der kath. Kirche, für gute Seelsorger zu beten, sondern anch an den für die ganze Diöcesc höchst wichtigen und entscheidungsvollen Tagen der Ordination ihre Andacht mit dem Ober¬ hirten vereint zum Vater des Lichtes zu entsenden, auf daß er die jungen Arbeiter mit allen himmlischen Gaben ausgerüstet in seinen Weinberg sende; denn die Ernte ist in unseren Tagen groß, der Arbeiter Wenige. Für den Bischof ist die Spendung der heil. Priesterweihe eine Zeit heiliger Freude, wieder neue Arbeiter zur Ernte aussenden zu können, um für das Reich Gottes reichliche Garbeu zu sammeln; sie ist aber anch eine Zeit ängstlicher Befürchtung, Unwürdigen die Hände aufzulegen und etwa statt gute Hirten, Mietb- linge der theuren Heerde Christi zu geben. Diese Freude und Furcht habet auch Ihr, geliebte Brüder und Mitarbeiter, mit dem Bischöfe zu theilen, so wie mit uns das ganze gläubige Volk. Unsere heilige Schaar, 4 26 die Priestcrfamilie soll vermehrt, dem christlichen Bolke sollen gotrerlciichtetc Lehrer, fromme nnd eifrige Füh¬ rer auf dem Wege des zeitlichen Wohles und ewigen Heiles gegeben werden, die den Mitpricstcrn zur Ehre, den Gemeinden znm Segen würden. »Bittet«, spricht der Herr, »und Ihr werdet empfangen, damit Eure Freude vollkommen werde.« In dieser Beziehung wird ungeordnet: 1. daß jeder Kandidat, der sich um die Aufnahme in die Theologie bewirbt, sein Gesuch durch das betref¬ fende Pfarr- und Dckanalamt dem Ordinariate vorlegc. Diesem Gesuche hat der betreffende Pfarrer oder Dechant einen umfassenden, gewissenhaften Bericht hciznschließen, in welchem wissenschaftlichen und religiösen Rufe der neue Kandidat des Priesterstandes stehe, ob er in der Umgebung seines Geburts- oder Wohnortes ein gutes Zeugniß (douuiu testiiuoniniu) habe? u. dgl. 2. Mache ich cs jedem meiner Mitarbeiter im Weinberge des Herrn zur heiligen Pflicht, mir die gewis¬ senhafte Anzeige zu machen, wenn im Verlaufe der theologischen Studien, besonders in der Ferienzeit, an einem oder dem andern Kandidaten des Pricstcrstandes solche Aenßcrungen, Eigenschaften oder Handlungen bemerkt werden sollten, die eine begründete Bcsorgniß erregen, daß der Kandidat keinen wahren Beruf zum Priesterstaude habe, und es darum für ihn besser sei, einen andern Stand zu wählen. 3. Es sind fortan die Namen derjenigen Aspiranten dcS geistlichen Standes, welche im Begriffe stehen die heil, höheren Priesterweihen zu empfangen, in den letzten sechs Wochen, wenigstens vierzehn Tage vor dem Tage des zu ertheilenden Subdiakonatcs in der Pfarrkirche ihrer Heimat (ihrer Geburt oder ihres mehrjährigen Aufenthaltes) an einem schicklichen Sonn- oder Festtage der versammelten Gemeinde bekannt zu geben (wie sie im Schematismus alljährlich vorgemerkt erscheinen) sammt dem Bemerken, daß die Betreffenden im Begriffe stehen in den geistlichen Stand einzutreten, und Jedermann im Gewissen verpflichtet sei, wenn er dagegen Etwas zu erinnern finden sollte, solches dem Ortspfarrer oder Techante ungesäumt zu eröffnen; worüber Letzterer ohne Aufschub au mich zu berichten hat. 4. Au allen Quatember-Sonntagen, so wie am Tage der Proklamation sind bei dem Früh- und Spät- gottesdicnste entweder nach der Predigt oder vor dem letzten Segen, wenn solcher gegeben wird, drei Vater unser und Ave Maria für die Neuzuweihenden mit der gläubigen Gemeinde laut zu beten, um vou Gott fromme, opferwillige Priester zu erlangen, ein Licht der Welt und das Salz der Erde. An den bezeichneten Ordinationstagcn haben alle Priester der Lavanter Diözese die OoIIootu: Pro oruui Arussu Peelssiuo bei der heil. Messe einzulegen. So im Geiste vereiniget wollen wir Alle, Priester und Volk, zum Geber alles Guten inbrünstig beten, daß er die siebenfachen Gaben seines heil. Geistes über Jene reichlich ausgieße, welche mit uns an dem Baue des Reiches Gottes arbeiten sollen, und Jene heilige, die er berufen und auSerwählet hat, auf daß sic hingehen, und bleibende Früchte bringen. St. Andreä am Pfingstmontage 1854. XVI Anton Martin, Fürst-Bischof. Vorschriften über die Amtscorrespondenz. Zur Herstellung einer entsprechenden Gleichförmigkeit in der ämtlichcn Eorrespoudenz der F. B. Dekanal- und Pfarrämter mit den k. k. Behörden findet das Ordinariat nachstehende Weisung zur genauen Darnachachtnng zu erlassen: Die Dechante, zugleich Schuldistrikts-Aufseher, und Pfarrer oder sonstigen Seelsorgsvorsteher haben ihren Wirkungskreis als kirchliche Organe stets sich gegenwärtig zu halten, in welcher Eigenschaft sie nur dem Ordinariate subordinirt sind. 27 In Betreff der mannigfachen Beziehungen des geistlichen Amtes zu den landesfürstlichen Behörden haben sie aber auch gegen dieselben je nach ihren verschiedenen Rangstufen die ihnen gebührende Rücksicht zu beobachten und selbe auch in der Correspondenzform auszudrücken. Die k. k. Behörden, mit welchen dieselben gewöhnlich zu corrcspondircn haben, sind die k. k. Bezirksämter und Bezirksgerichte, mit welchen die Dekanats- und Pfarrämter als coordinirt die Form einer Rote oder Zuschrift zu beobachten haben mit der Aufschrift oben : An das löbl. k. k. Bezirksamt (Bezirksgericht) zu N. N. — Im Contcrte die gewöhnlichen Höflichkeitsansdrücke ohne Schlußform. Solche Zuschriften werden jederzeit psr sxtsusuw und ohne Rubrik von Außen geschrieben und in Briefform geschloffen. Mau bedient sich der Ausdrücke: ersuchen, mittheilen, zur Kenntni ß nehmen u. dgl.; nicht: bitten, berichten: welches Letztere nur im Subordinations-Verhältniße, oder gegen höhere Behörden gepflogen wird. Eine gleiche Correspondenzform werden diese k. k. Behörden laut Erlaß des h. Ministeriums des Innern ddo. 25. Sept. 1851 Z. 4882 beobachten. Dekrete oder Aufträge, welche eine Subordination vor¬ aussetzen, wären nicht anzunehmen, und bei einem allfälligen solchen Versehen, wäre nach Thunlichkeit durch persönliche höfliche Erinnerung eine Abänderung zu verlangen. Bei Eingaben an das k. k. Kreisamt und k. k. Kreisgericht ist die Anrede zu gebrauchen: Wohllöbliches k. k. Kreisamt! (Kreisgericht!), und selbe sind mit Couvert zu schließen. Der k. k. Statthaltern gebührt die Titulatur: Hochlöbliche k. k. Statthalterei, welcher auch im Conrerte mehrere Auszeichnung in der Stilisirung (z. B. gehorsamst re.) zu bezeigen ist, als der k. k. Kreisbehördc, und es ist bei diesen Eingaben der Gegenstand von außen zu rubriciren und innen balbbrücbig zu schreiben. Dekanate und Pfarrvorsteher haben jedoch in ämtlichen Angelegenheiten die Correspoudenz mit der polit. Landesstelle möglichst zu vermeiden, und wenn der Gegenstand in allfällig weitern Einschreiten bei dem k. k. Kreisamte nicht zur erwünschten Erledigung gebracht werden kann, ist selber mir erforderlicher Infor¬ mation an's Ordinariat zu leiten. Auch haben die Pfarrämter eine allfällige Vermittlung bei dem k. k. Kreisamte in der Regel durch das Dekaualamt zu erwirken, wenn man sich mit dem Verfahren des polit. Bezirksamtes nicht zufrieden stellen kann. Dieser augedeutete Jnstanzenzug hat jedoch seine Anwendung nur bei einfachen und ganz gere¬ gelten Angelegenheiten; in allen übrigen Fällen ist der anszugleichende Gegenstand unmittelbar an's Ordi¬ nariat zn leiten, welches das Weitere veranlassen wird. — Dem k. k. Landesgerichtc gebührt, wie dem k. k. Obcrlandesgerichte die Anrede: Hochlöblichcs k. k. Landesgericht! (Oberlandesgericht!) mit welchem jedoch die Dekanal- nnd Pfarrämter als solche im Jnstanzenzug ordentlicher Weise nicht zn correspondiren haben. Das k. k. Steueramt und k. k. Kammcral-Bezirksamt steht im gleichen Verbältnisse, wie das k. k. Bezirksamt; mit der k. k. Polizei-Direction, StaarSbuchhaltung, Fiuanz-Prokuratnr und Finanz-Laudesdirection ist in gleicher Weise zn correspondiren als mit dem k. k. Kreisamte. Die ständische Behörde ist mit der Anrede: Hochlöblicher st. st. (k. st.) Ausschußrath! zu tituliren. Eine gleiche Rücksicht ist auch bei den k. k. Militärbehörden je nach ihren Rangstufen als Stations-, Platz-oder Armee-Corps-Commando zu beobachten. — Desgleichen bei den k. k. Bergbehörden. Diese Vorschriften haben jedoch nur in der ämtlichen Correspoudenz, d. i. über Gegenstände, worüber sie vermöge ihres Amtes zu verhandeln haben, ihre Anwendung. Daher ist es selbstverständlich, daß, iu wieferne ein Dechant oder Pfarrer in seiner Privat fache sich an eine landesfürstliche Behörde ver¬ wenden will, er gleich anderen Unterthemen das gebührende Subjectionsverhältniß zu beobachten haben wird. In zweifelhaften Fällen ist sich von Seite des Pfarramtes zunächst an den vorgesetzten Dechant, und wenn dieser einer weitern Weisung bedarf, von ihm an das Ordinariat zu wenden. In einem wird, um den so oft vorkommenden, ohne jede Förmlichkeit und schuldige Rücksicht abgefaßten Einlagen der Diöcesan-Gcistlichen an das Ordinariat vorzubeugen, Folgendes dicßbezüglich erinnert: 4* — 28 - Bei allen wie immer Namen habenden Eingaben an das Ordinariat oder Konsistorium von Seite der Dekanat- und Pfarrämter oder der einzelnen Priester ist die Titulatur: Hochwürdigstes F. B. Ordinariat! (Consistorium!) zu machen: dieselben sind allezeit halbbrüchig zu schreiben; der Gegenstand ist von Außen zu rubriciren; zu jeder Einlage ist ein ganzer Bogen zu nehmen, und Falls alle vier Seiten desselben beschrieben würden, ein zweiter für das Rubrum dazu zu heften; das Papier soll ein gehöriges Kanzlei¬ oder Stempel-Format haben, weiß und rein sein. Das Ganze ist dann unter Convertverschluß, und in der Regel von Seite der Pfarrämter oder einzelnen Geistlichen durch das vorgesetzte Dckanalamt anher zu leiten. Fürstbischöflichcs Lavanter Ordinariat zu St. Andrea am 18. Juli l856. Anton Martin, Fürst-Bischof. xvn Weisungen zur Aufrechthaltung der Kirchenzucht. Die Kirchenzucht ist an vielen Orten mehr oder weniger im Verfalle. Wie ist derselben wieder empor zu helfen? 1. Wie eine Hauszucht der Familie, eine Schulzucht der Scbule, ebenso nothwendig ist der Kirche eine gesunde Kircheudisciplin, auf daß sie ihre heiligen Zwecke erreiche. Die Kirchenznchr umfaßt das Verhalten der Gläubigen in und außer der Kirche, das Beobachten der Kirchcngcbore überbanpt, und insbesondere den Gehorsam gegen die geistliche Obrigkeit, so wie die Anwendung zweckdienlicher geistlicher Strafen gegen unge¬ horsame Kirchenkluder und Pfarrsinsassen. 2. Nichts liegt auf dem Gebiete der Kirche in unser» Tagen so sehr darnieder, als die Kircheudisciplin. Beweise dessen sind die häufigen Unordnungen in der Kirche, das Untereinander der beiden Geschlechter, das Drängen der Jugend an die Emporchöre, das sich Entfernen aus der Predigt, das Verweilen außer der Kirche und unter dem Thurmc, das Herumlausen der Kinder ohne Aufsicht, das Unterlassen des Niedcrknicens und Aufstehens, der Nichtgebranch eines Gebetbuches oder Rosenkranzes, das schlechte unverständliche Vor- und Nachbeten u. dgl. Ten Mangel an Kirchcnzucht beurkundet die häufige Sonntagsschändung, die Ucbcrtretnng des Fastengebotes, die Unterlassung der Osterandacht, die Weigerung zum zu erscheinen, oder der Vvrrnsung des Seelsorgers willige Folge zu leisten. Viele Katholiken ahnen cs kaum, daß cs eine geistliche Obrigkeit gibt, und manche Pfarrs- insasscn machen den Pfarrherrn zum Knechte, indem die Schäflcin regieren, nnd der Hirt soll ihren Willen erfüllen, auch gegen alle Vorschriften der Kirche. So wie die Haus- und Schulzncht den sittlichen Zustand derselben anzeigt, eben so ist die Kirchendisciplin ein sicherer Maßstab des sittlich religiösen Zustandes einer Pfarrsgemeinde, und verdient alle Beachtung eines jeden denkenden Seelsorgers; denn mit der Disciplin steht oder fällt auch das sittlich religiöse Leben. 3. Die Hauptursachc des tiefen Verfalles der Kirchenzucht ist das verderbliche Meistern nnd Bevor¬ munden der Kirche von Außen, und die zu große Nachgiebigkeit und Fahrlässigkeit der Seelsorger von Innen. Wo der Seelsorger die Vorschriften der Kirche, betreffend die Gottesdieustordnung, die Kleidung, den Bestich der Wirthshänser u. dgl. nicht beachtet, dort findet auch er weder Achtung noch Gehorsam von Seite seiner Pflegebefohlenen. Wo der Seelsorger den Pfarrsinsassen alle Andachten bewilliget, wie sie solche begehren und zahlen, dort wird derselbe ein Spielball ihrer Willkühr, nnd die Ordnung des kirchlichen Lebens und Wirkens geht zu Grunde. Ist der eine Seelsorger zu strenge, der andere aber lar, so wird das Volk - 29 — irre, und eben dadurch geärgert; und nur zu oft sind zehn brave Nachfolger oder Nachbarn nicht im Stande wieder gut zu machen, was ein einziger Vorgänger oder Nachbar durch sciuen Larismus verdorben hat. ä. Der verfallenen Kirchenzucht kann nur durch große Klugheit und Umsicht mir konsequenter Gleichför¬ migkeit, durch allseitige Anstrengung und Ausdauer gcsammter Seelsorger wieder allmälig aufgeholfen werden. Die besondern Mittel dazu sind: das eigene gute Beispiel des Seelsorgers in seinem ganzen kirchlich aufer- baulichcn Wandel; LxemM trukunt. Wer in den kirchlichen Disciplinar-Vorschriftcn das Unwichtige vom Wichtigen zu distinguiren pflegt, um Ersteres ohne Gewissensskrupel übertreten zn können, gibt seiner Gemeinde ein übleS Beispiel und zügelt selbst in derselben den verderblichen Geist der Wilikühr und des Ungehorsams.— Man sorge für eine angemessene Ausschmückung des Gotteshauses so wie für eine auferbauliche Gottesdienst- orduuug; dulde von Seite des Meßners, Organisten, und der Ministranten nichts Anstössiges, und weise den Pfarrkindern in der Kirche die angemessenen Plätze an. Dulde auf dem Emporchore keine Schlupfwinkeftfür Burschen, sondern besetze den Ehor wo möglich mit Bänken für Männer oder Weiber, und trage Sorge, daß die Sängerinnen in der Kirche einen geeigneten Platz finden, weil das Emporsteigen derselben gar zu häufig Unsittlichkcite» nach sich zieht. Halte öfters Wache um, und in der Kirche, ob die Kirchenordnung beachtet wird, halte alljährlich einen Unterricht über das Verhalten in der Kirche, und ermahne die Eltern und Hans- vorsteher, daß sie die Kinder entweder selbst zum Gottesdienste führen, oder verläßlichen Personen anvertrauen, die sie beim Gottesdienste auf Alles aufmerksam machen. Ohne dieser Vorsorge ist cs besser, Kinder nicht in die Kirche zu lassen. — Dringe besonders darauf, daß alle Kirchenbesuchendeu entweder Gebetbücher oder Rosenkränze zum Gottesdienste bringen, und sich damit beschäftigen; erscheine aber auch selbst nicht in der Kirche ohne einem Erbauungsbuche zum Gottesdienste, und halte darauf, daß Schullehrer, Meßner und Mini¬ stranten, so wie die Schulkinder das Gleiche üben. 5. Um der Gewohnheit, sich den Predigten zu entziehen, vorzubengen, halte man die Predigt immer in der Mitte des Gottesdienstes; wo aber ein genügender Grund dieselbe vor oder nach der heil. Messe fordert, dort unterlasse man das Glockenzeichen am Ende der Predigt. Die Predigten und Christenlehren sollen nicht zu lange dauern. Beschränke so viel als thunlich die Gottesdienste in den Filialen, wo in der Regel schon der Raum die Leute nöthiget, dem Gottesdienste außer der Kirche beizuwohneu, was nothwendig zum Ver¬ falle einer geregelten Kirchenzucht führt. 6. Ein vorzügliches Mittel ist die öffentliche oder Privatbclehrung und Zurechtweisung, die jedoch weder in Sarkasmen, noch in leidenschaftlichen Ausfällen und Beschimpfungen, sondern in ruhigen aber ernsten Ermahnungen und Warnungen bestehen solle. Im Wiederholungsfälle sind die Fehlenden vor sich zu beschei¬ den, und entweder zwischen vier Augen, oder nach einer fruchtlosen Ermahnung in Gegenwart zweier Zeugen nochmals zn warnen, im schlimmsten Falle endlich mittels einer Ordinariats-Sentenz von der Kirche aus¬ zuweisen, wenn die Gründe eine solche Strenge unerbittlich fordern; was jedoch kaum Vorkommen wird, wenn man die gelinderen Mittel gehörig versuchte. - 7. Was das Betragen außer der Kirche anbelangt, so fordert die Kirchcndiseipliu, daß der Gottesdienst nicht gestört, und die Tage des Herrn nicht entheiliget werden. Geschieht die Störung oder Entheiligung durch Krämmer oder Wirthe, so ist nach wiederholter, fruchtloser Ermahnung und Androhung der Gottesdienst für die Zukunft an solchen Tagen zu einer andern Kirche zu überlegen, und darüber zuvor dem Ordinariate die Anzeige zn machen. Werden von gewissenslosen Fuhrleuten, Handwerkern, Gewerkschaften oder Fabriken an Soun- und Feiertagen Fuhrwerke und andere ver¬ botene Arbeiten ohne einer speziellen Bcfugniß betrieben, so sind die Schuldigen entweder mündlich oder schrift¬ lich zu warnen; bleibt die zweimalige Warnung fruchtlos, so ist die betreffende polit. Obrigkeit um Abstellung dessen zu ersuchen; bleibt dieser Schritt erfolglos, so bringe man dieses dem Ordinariate zur Kenntniß. 8. Allen notorischen Wüstlingen, Konknbinarien, Ehebrechern, Trunkenbolden n. dgl. öffentlichen Sün¬ dern, die der Gemeinde zum Skandale sind, ist bei Lebzeiten nach fruchtloser Ermahnung jede Auszeichnung '» der Kirche, als eigene Plätze, Pathenstellen, und d. gl. zu versagen, nach einem plötzlichen Absterben ohne genügender Bekehrung aber das feierliche Bcgräbniß, als das Glockengeläute und der priesterliche Conduct zu verweigern, und nur die stille Einsegnung zu leisten, in so ferne sie noch in der Kirchcngemeinschaft sterben, — 30 — und dieses um so mehr, als es ein heil. Grundsatz dec Seelsorge sein sollte, kirchliche Nuszeichnungen nnd Feierlichkeiten nicht nach Maßgabe der Geldzahlung; sondern nach dem Grade moralischer -Würdigkeit zu bemessen, da ja die Kirche uud ihre Diener, Stellvertreter Gottes nnd Sachwalter seiner Geheimnisse sind. Desgleichen sind unehrbare Brautleute ohne allen äußeren Gepränge zu kopuliren, worauf man dieselben beim Braurunterrichtc aufmerksam zu macken hat. 9. Da zur Wiederbelebung einer gesunden Kirchenzncht und Ordnung ein gemeinsames, gleichförmiges und anhaltendes Verfahren aller benachbarten Seelsorger nvlbwendig ist, so haben dieselben alle zweifelbaften wichtigen Fälle, wo möglich noch vor der Vollziehung, dem Ordinariate, nnd wenn Gefahr im Verzüge wäre, dem Dekanalamtc anzuzeigen, und sich die erforderliche Weisung zu erbitten. 10. Ohne Bewilligung des Ordinariates, oder deS Dekanalamtes hat der Seelsorger von der festgesetzten Kirchenordnnng und Disciplin eigenmächtig auf das bloße Begehren der Gemeinde keine Ausnahme zu machen, damit durch die Nachgiebigkeit des Einen, die Nachbarn nicht prostituier werden. IlebrigcnS ist eS ein eben so großer Fehler der Fahrlässigkeit, alle Unordnungen gehen zu lassen, als durch einen unbesonnenen Eifer alle Mißbräuche auf einmal abstcllcn zu wollen. Alles Gute braucht seine Zeit, je größer die Mühe, desto schöner das Verdienst. Mir dem Wieder¬ aufleben einer vernünftigen, den Kirchengesetzen entsprechenden Disciplin bei dem Elerus und beim Volke, wird im gleichen Grade auch die Religion und Sittlichkeit wieder anfblühen. Via vitae oustoäisuti ciisoipliuam, stui uutein increputioues leliuczuit, errat, krov. 10, 17. Wie ist die Kirchenzncht und Ordnung, besonders die Absonderung der beiden Geschlechter wäbrend des Gottesdienstes hcrzustellen, und aufrecht zu erhalten? Aus den apostolischen Constitutionen ist es bekannt, mir welcher Sorgfalt die alte Kirche die beiden Geschlechter bei gottesdienstlichen Handlungen absonderte, den Männern die Epistelseitc, den Weibern die Evangeliums-Seite anwies. Ink. 1. eap. 3. Ink. 2. oap. 57. - Die jüngern Christen seilen, heißt es dort, wenn Platz ist, besonders sitzen; wenn nicht, so stehen sie. Die Aeltern aber sitzen nach der Ordnung. Die Kinder stehen den Vätern oder Müttern zur Seite. Weiter sollen die jüngeren Weibspersonen besonders sein, wenn Raum genug da ist. Ist dieses nicht, so stehen sie bei den Eheweibern;« u. s. w. Jede Abrheilung so wie auch die beiden Schiffe waren durch eine Mauer oder durch eine hölzerne Wand, oder durch ein Gitter¬ werk getrennt. Die Männerseile hatte einen Diacon, die Weiberseite eine Diakonissin zur Aufrechthaltung der Zucht und Ordnung. Haben die Zeitverhältnisse daran Manches geändert, so hat die Absonderung der beiden Geschlechter in den Kirchen annoch mehr als je ihren wichtigen Grund; daher sind die im Ordin. Erlasse vom 5. Juni 1854 Z. 1088/3 darüber gegebenen Vorschriften mit Klugheit uud Ausdauer zu beob¬ achten; wozu noch folgende Bestimmungen gehören: a. Bei Vermiekhung der Kirchstühle erkläre man ausdrücklich, daß weder die Männer auf die Plätze der Weiber, noch die Weiber auf jene der Männer ein Recht haben, wenn dieselben auch leer stehen sollten; wohl aber können andere Angehörige nach dem Geschlechte solche benützen. Wo es thnnlich ist, sollen für arme, kranke und alte Personen freie Sitze Vorbehalten bleiben, wie cs die Liebe fordert, aber auch der Anstand, daß in einzelnen Fällen die gewöhnlichen Miethbesitzer distinguirten Personen bei außerordentlichen Gelegenheiten Platz machen; worauf die Pfarrkinder aufmerksam zu machen sind. b. Es ist für die Kirchendiscipliu wesentlich erforderlich daraus mit aller Entschiedenheit zu dringen, daß die Kinder mit ihren Eltern, die mehr erwachsenen Knaben aber mit ihren Vätern, die Mädchen mit ihren Müttern oder mit andern verläßlichen Personen zur Kirche kommen, und in der Kirche vor ihre» Augen die Plätze einnehmen. Sollten Schulkinder einen eigenen Platz in der Kirche haben, so ist denselben ein gesetzter Aufseher zu bestellen, und auch diese sind nach den Geschlechtern wie in der Sckule auch in der Kircke abzusondern. 6. Das unschickliche Verbleiben an den Kirchthüren, das Besteigen der Altarstufeu, das Drängen in daS Presbyterium, so wie das Stehen außer der Kirche ohne Noch, besonders aber das absichtliche skandalöse — 3l Begaffen des anderen Geschlechtes tst nicht zu dulden; dergleichen Mißbräuche beim Gottesdienste sind mit aller Energie und Klugheit abzubringen. <1. Die öffentlichen Umgänge, als: Prozessionen, Lcichenzüge, u. d. gl. sind stets mit Absonderung der beiden Geschlechter einznrichten. Eine vernünftige zweckdienliche Ordnung der verschiedenen Mcuschenklasse werden die Ortsverhältnisse bestimmen. 6. So wie die Nachgiebigkeit der Seelsorger an dem Verfalle der Kirchenzuchl die meiste Schuld trägt, so soll ein möglich gleiches Verfahren und strenges Festhalten an den bestehenden Vorschriften der Kirchen- disciplin und Sitte wieder aufhelfen; sie ist ein sicherer Meilenzeiger der religiös sittlichen Bildung einer Gemeinde, und nvthwcndig alljährlich darüber ein Kanzelvortrag, wozu das Kirchweihfest die schönste Ver¬ anlassung gibt. Sr. Andrea am 4. Oktober 1855 Anton Martin, Fürst-Bifchos. XVIII. Vorschriften für die gleichförmige Abhaltung des Gottesdienstes für die Verstorbenen. Welche Vorschriften find bei Abhaltung des Gottesdienstes für Verstorbene, als: bei Requiem Aemtern und Libera zu beobachten, um eine mögliche dießbezügliche Gleichförmigkeit zu erzielen. Die betreffenden Rubriken des Älissulis Romuni und des Rituulis LuIisburKousis sind gewissen¬ haft zu beobachten; sie sind die Grundlage der Gleichförmigkeit, die ein wesentliches Merkmal der katholischen Kirche ist. tzni uou oollixit, ckisporAit. Darum sollen hier nur jene Punkte erörtert werden, in denen man sich häufig Abweichungen erlaubt; und zwar: 1. Iu Otti ei o (lefunctormu. Das luvitatorimn: Venitv wird ohne Puter, -Vve, und Oreclo stehend in den bestimmten Kirchcuftühlen verrichtet, (solches vor dem Altäre zu verrichten, besteht keine Vorschrift) in eomwoworationo owniuw ffäeliuw, unck in ckie äepositiouis, nbi ^utipdonue ckuplieuntur. Ansonst wird nur 1. Xoetnrn nach den bestimmten Wochentagen ohne luvitutorio genommen, und die Xuuu unr augedeutet. Das Puter noster betet man stehend. 2. Zu den 3 Psalmen jedes Xooturns wird gewöhnlich mit allen Glocken im Thurme geläutet, darum vom ^ntipdollutor am Anfänge und zum Schlüße derselben mit einem Glöckchen das Zeichen gegeben. Das gleiche geschieht zu den 5 Psalmen iu Vssperis, et I-umlibus. 3. Die Vesperu werden in der Regel nur in oom. oum. tickeliuiu — die I-auclos aber bei jedem Ottieiuill genommen. In vorn. ornn. ssäsliuni wechselt das IX. Rssxons, (wie auch beim ottie. mit 3 Xueturnsu) dagegen wird in Vesp, der Ps. 145 und in I-auclibns der Ps. 125 weggelassen. Diese Preees kniend vor dem Altäre zu beten ist nicht vorgeschriebcn. 4. Die Leichen der Priester und besonderer Wohlthätcr werden in die Kirche, aus Sanitäts-Rücksichten auch vor die Kirche gestellt, so daß jene der Priester mit dem Haupte gegen den Hochaltar, der übrigen gegen das Hauptthor liegen. Das Gleiche ist bei Aufstellung der Tumba zu beobachten. — 32 5. )lis8a tte lisquiem folgt dem Oküciulli ttsk. Die 1. wird nebst am Aller-Scellcntage noch genommen: in ttis ttepos. et anivsrsarii 8umwi koutisicis, Lpiseopi et?rssbvtsri; nur die OoIIscts ist die betreffende ex orntioniI)U8 äiver8i8 ;n nehmen. Die 2. Messe wird genommen am Sterb- und Begräbnißtage, so wie die ganze Zwischenzeit für Nichtpriester. Am 3. 7. und 30. Tage werden dabei die Collecten gewechselt. Die 3. Messe wird gebraucht, in Jmuiversario; die 4. LÜ88a cpiotittiaua aber ansonst im Laufe des Jahres. Bei Privatmcssen in 86m. 6t tsriis ist die 1. Oratio nach der Intention die andern pro libitu, die letzte immer pro omnibus sittslibus zu nehmen. Das Oiss ira ist obligat, wenn unr eine Oiatiou genommen wird, ansonst pro libitu eelebrantis. 6. In Ittissa pro Lttsl. ttskuuct. betet man das ^§nu8 Oei guuctis ante pactus manibus, non supra altars positis. Tas Ren oder das Oibera folgt nach der Todtenmesse. Der Fnnctionator stelle sich zu den Füssen des 0a8trum8 oder der Leiche; ist aber das 8ancti88imum im Hochaltäre, dann bei Laien etwas auf die Epistelseitc; der 8ubttiacon mit dem Kreuze zu dem Oslsbrantsn gewendet. Das Xon iutrsa wird blos prasssnts corpore gebetet. Das Inssn8um legt man auf während das Oibsra repetirt wird. J.8psr- ßsirt und ineenmitt werden nur die beiden Seiten der Leiche, oder der Tumba zu 3 Malen angefaugen stt Iatu8 ttsxtcruw. Das I-ibsra ist bei 1 Officium nur 1 Mal zu nehmen. Das Ksciui68oat richtet sich hier nach der Anzahl der Verstorbenen. Die Oraticm wird hier nur einfach mit: ksr Obristum Onnm no8trum geschloffen. Das Oibsra auf den Gräbern zu beten, so oft solche gezahlt werden, ist ein Mißbrauch; auch hat cs nach Privatmeffen nicht statt zu finden. 12. Leichenreden für Priester und besonders verdiente Personen, sollen nach der feierlichen Messe in der Kirche gehalcen werden, am Grabe nur ausnamsweise, nur selten, aus wichtigen Gründen. 13. Das Begraben ohne Priester, und das Einscgnen in späterer Zeit, besonders an Filialfriedhöfen ist dem Gesetze entgegen, nickt zu dulden. 33 - 14. Es liegt im Sinne der heil. kath. Kirche, daß auch der Arme mit dem angemessenen Todtengelänte beehret werde, nicht bloß der Zahlende, Reiche. Um dieses üben zu können, ist dem Schulmeister an jenen Orlen, wo ihm das Geläut gebührt, ein billiges Pauschale zu verabreichen; wornach dann die Kirche diese Gebühr zu beziehen hätte. 15. Feierlicher Gottesdienst ist für Andersgläubige, so wie für Uubnßfcrlige nicbi zu hallen, nach dem Grundsätze: „Nos, quidns vivevtidus non comimiuioavimus, mortui« ooiumuuioare non possuwusch 8. 1^60 MNK. Hiebei kann der einzelne wenigstens bedingungsweise das heil. Meßopfer in privater Intention auch für solche anfopfern, bei denen man sudjeetive Gründe dafür hat, daß sie wenigstens in geistiger Gemeinschaft mit der Kirche starben. 16. Sogenannte Segenmessen sind für Verstorbene weder anznnchmen noch zu verkünden; wird eine solche pro ro Arnvi oder bei einer Anbetung gehalten, so kann die ^ppiioution für einen Verstorbenen immerhin gemacht werden. Bei einer Nissa cko Rocsuiom darf das Zanetissiwum nie oxpouirt werden. 17. Die mehreren Besprengungen der Leiche, als die im Rituals vorgcschricbcncn, sind Mißbräuche: Dagegen soll auch dem Bettler ein ehrenvolles Begräbniß zu Thcil — und solcher wenigstens vom Friedhöfe an zum Grabe begleitet, und bei den Gläubigen die Achtung eines ehrenvollen Begräbnisses mit aller Sorgfalt gepflegt und erhalten werden. 18. Die Rxscsuisu für Kinder bestehen nur in dem eigenen Ritus sie zu begraben. Das Untcrscheidiings- jahr ist gewöhnlich jenes der ersten beil. Beicht. Wenn gleich erwachsene Jünglinge und Jungfrauen mit einem weißen Tucke bedeckt zu Grabe getragen werden, so sind sie doch nur moro aclultornm zu begraben. Für verstorbene Kinder (in sxscsuüs parvuloruiu) ist weder ein Officium, noch eine lUissa 66 Rscsuisw zu halten, noch am Grabe für sie zu beten; man betet etwa nur für verstorbene Angehörige des Kindes, oder für alle verstorbenen Christgläubigen. St. Andrcä am 4. Oktober 1855 XIX Anton Martin, Fürst-Bischof. Weisungen für die öffentlichen Kirchengebete. Was ist zur Erzielung einer die Andacht fördernden, anfcrbanlichen, lauten Gebetsweise in der Kirche von Seite der Seelsorger nach Vorschrift des Ord. Erlasses vom 5. Juni 1854 Z. 1O2Z/3 III zu beobachten ? Obgleich die im eben gedachten Eirculare vorgeschricbcnc Gebctsweise, besonders das gemeinschaftliche Vater unser und Gegrüßet vor und nach den Kanzclvorträgen keinen allgemeinen Anklang findet, so hak sich diese gemeinschaftliche Gebetsweise dock an allen jenen Stationen als gut bewährt, wo solche besonders durch die Schuljugend ein, und mit Beharrlichkeit durchgeführt wurde; daher cs bei den Bestimmungen l bis 5 zu verbleiben hat, und an jenen Stationen diese Weise einznführen ist, wo solches bisher noch nickt geschehen wäre, um in der Lavantcr Diöcese hierin eine Allgemeinheit zu erzielen, mit dem Beisatze: 1. Daß das gemeinschaftliche Abbeteu des Vater nnsers und des Ave nur vor, und nach den Kanzel¬ vorträgen zu verstehen sei; bei den Litaneien, Begräbnissen u. d. gl. kann das bisher übliche wechselseitige Abbeten gepflogen werden, insoferne das Uebereilen dabei vermieden wird. Die Absätze können nach der Bezeichnung des Gebetbüchels: Andachtsübungcn für die Schuljugend: und 8vsto opravilo 2» solange gepflogen werden. 5 Z4 - 2. Um bei dem nachmittägigen Gottesdienste in der Diöcese eine Gleichförmigkeit herznstellen, wird ungeordnet, daß zum öffentlichen Gottesdienste in der Kirche nur folgende drei Litaneien in der Regel vor- zubetcn sind, als: a. Die Litanei vom süßen Namen Jesn an allen Festtagen des Herrn; b. Die Laurctauische Litanei an allen Festen Mariens, so wie an den Samstagen; o. Die Litanei Aller Heiligen an den übrigen Sonn- und Feiertagen. Nur diese Litaneien sind vom bl. apostolischen Stuhle approbirt. Andere Litaneiformularc dienen nur zur Privat- oder häuslichen Andacht, und sind obne spezieller Approbation bei öffentlichen Andachten nicht zu gebrauchen. (Oonstit. Oismsilt. VIII. 1601). In der Lavanter Diöcese wurden laut Ord. Erlaß vom 15. Dezb. 1817 Z. 2412, I. 4. die Litanei vom Leiden Christi für die Fastenzeit, wie auch die Litanei vom heiligsten Altarssakramenc erlaubt. 3. Die Gebete nach der Litanei sind bei dem nachmittägigen Gottesdienste in folgender Ordnung zu nehmen, und zwar nach dec Allerheiligen Litanei: rr. Das Gebet zum hochheiligsten Sakramente des Altars, so oft es ausgesetzt ist. I). Die drei Gebete, für den Papst, Bischof und Kaiser, dann o. für das allgemeine Anliegen der Christenheit. Wo letzteres Gebet in slovenischer Sprache nach dem Laibacber Formulare im Gebrauche ist, und im selben die Namen deS Papstes, Bischofcs und Kaisers im Conterke ausdrücklich vorkommen, haben die abgesonderten Gebete für Letztere zu unterbleiben, um sich nicht zu wiederholen. 4. Nach der Lauretanischen Litanei ist zu beten: ».Das Gebet zum Allerheiligsten; b.Das: Unter deinen Schutz und Schirin, sammt den V. U. mit dem dazu gehörigen Gebete; o. Tas 8-stvs Regina sammt V. R. und dem Gebete; oder statt dessen nach dem Laibachcr Formulare eine andere ^rrtipbovs nach den Jahreszeiten, wie im Lrsvisrs; st. DaS Gebet zum hl. Josef; 6. Das Gebet für das allgemeine Anliegen. 5. Nach der Litanei vom süßen Namen Jesu: rr. Das dazu gehörige Gebet: b.Das Gebet zum Allerheiligsten; o. Für den Papst u. s. w. wie Nr. 3, darauf sind 3 Vater unser und Ave zu beten. 6. Bei verschiedenen Anlässen, z. B. bei anhaltender Dürre, bei herrschenden Krankheiten u. dgl. nehme man zuletzt ein besonderes einschlagendes Gebet, wie solche im Anhänge zu finden sind, mit I bis 3 Vater unser und Ave. Das Gleiche möge auch nach der Predigt, oder nach der heil. Messe in vorkommendcu Fällen geschehen. 7. Bei dem so wichtigen Amte des öffentlichen Vorbetens sollen wir uns stets die Worte nnserS gött¬ lichen Meisters gegenwärtig halten: „Orrmtss nolits mrsttum loqui simit stbmei; Munt enim, qnost in wnltilocinio suo exaustiantnr.« Llrrtb. 6. 7. Wo die Anzahl der Vater unser nicht ausdrücklich von der Kirche vorgeschrieben ist, vermehre mau solche nicht ohne Grund, sondern trachte die gewöhnliche Zahl mir »m so größerer Bedachtsamkeit und Andacht, langsam und deutlich zu beten, nach der Lehre des hl. Franz Sal. »Hefte deine ganze Aufmerksamkeit darauf, und richte alle Empfindungen auf den Sinn derselben. Eile auch — 35 - nicht, sie oft zu wiederholen, sondern trachte, was du betest, aus Herzensgründe zu beten; denn ein einziger Vater unser, mir Andacht gebetet, ist kräftiger, denn viele, die man in Eile nur obenhin betet.« St. Andrea am 4. October 1855. Anton Martin, Fürst-Bischof. Weisungen über die sogenannten Segemnessen. Die sogenannten Segemnessen (Nissu eoram Lanotissiruo) werden an Sonn- und Festtagen, wie nicht minder au Werktagen, au einigen Orten zu häufig abgebalten. Welche Gottesdienstorduuug wäre dießbezüglich mit Berücksichtigung der Rubriken geeignet den frommen Wünschen der Gemeinden zu entsprechen, aber auch dem Mißbrauche zu steuern? Die feierliche Aussetzung des Allerheiligsten Sakramentes hat im Geiste und nach dem Sinne der kath. Kirche nur selten, aber dann mir möglichst großer Feierlichkeit zu geschehen. Durch die zu häufigen Segemnessen und Segnungen mit dem LaimtisÄMUm hat der Andachlssinn der Gläubigen laut Erfahrung nicht zu, sondern abgenoimnen, und häufig eine bedauernngswürdige Gleichgültigkeit und Kälte erzeugt; die nicht selten an Verunehrung des Asterhöchsten Gutes gränzt. Dem zu Folge ist eine Verringerung der Segcn- messen, aber auch eine Gleichförmigkeit in Abhaltung derselben, allgemein als dringend nothweudig anerkannt, und für so lauge, als nicht von einer höhern kirchl. Anthorität etwas Anderes dießbezüglich angeordnec wird, Nachstehendes als Maßgebend beschlossen: 1. An Sonn- und Festtagen, die geboten sind, ist nur bei dem Hauptgottcsdienste das Hochwürdigste Gut auszusetzeu, und damit der Segen vor und nach dem Amte zn geben, wo solches seit undenklichen Zeiten gebräulich ist, und es mit erforderlicher Würde und Andacht geschieht. An den Festen des Herrn und Mariens, die siz8ta ton sind, kann solches mit IntomrunK des Dantuiir ei-KO und Ocnitori geschehen. Bei einem zweiten Gottesdienste soll mir an allen hohen Festtagen, und an Quatembersonntagcn zuletzt der Segen mit dem Osteusoriuiu gegeben werden. 2. An Werktagen ist nur in allgemeinen Anliegen, als: bei herrschenden Krankheiten u. dgl. eine Segemnesse zu halten, doch so, daß solche bei einem vorhergehenden Gottesdienste verkündet, und die Gemeinde zum fleißigen Besuche cingeladen werde. Auf Privatintentivnen, oder gar für Verstorbene ist keine Segen¬ messe vorzunehmen. LullvtisÄmu Lucbari^tia nc Muvis oau8a, secl publica, tautummocko, caouc Kravi exponatur. 8. 6arl. Lar. 11. mu. cliöc. Die sogenannten Rorate-Messen, so wie in den, etwa mit höherer Genehmigung üblichen Mvcucu find nur ausuamswcise, uud bei einem zalreichen Besuche Segenmessen zn halten, wornach bei einem zweiten Gottesdienste, mit Ausnahme des Quatembersonntages, das 8aucti88imuur nicht mehr auSzusetzen ist. Das Gleiche ist in der Ootav des Frohnleichnamsfestes zu beobachten. Die sogenannten Wettermessen haben, wo sie gebräuchlich sind, ohne Aussetzung des Hochwürdigsten Gutes zu geschehen, mir Ausnahme jener Fälle, wo d-e Gemeinde außergewöhnlich eine feierliche Andacht wünscht, um von Gott die Abwehrung der Wetter¬ schäden zu erbitten. 3. Bei dem Nachmittags-Gottesdienste ist nur an hohen Festen au denen gewöhnlich keine Christenlehre statt findet, ein zweimaliger Segen, an den gewöhnlichen Sonn- und Feiertagen aber nur am Ende mit dem Hochwürdigstcu Gute der Segen zn geben. An Samstageu und Vorabenden von gebotenen Festtagen ist bei der, au mehreren Orlen gebräuchlichen Abendandacht, nur zuletzt der Segen, und zwar mit dem Hochwürdig¬ sten Gute in diborio zu geben. 5* 36 Vormittag ist keine Vespcrandacht zu halten, noch weniger nach einem Amte mit Segen, oder nack einer heil. Messe mit Segen, nach der Litanei abermals ein Segen z» geben. In Betreff der vormittägigen Christenlehre, ist cs sich nach dem dießbezüglichcn Ordinariats-Erlasse ddo. 2 Jänner 1847 Z. 13/1 strenge zu halten. An asten Sonn- und Feiertagen ist in der Regel in asten Pfarrkirchen der nachmittägige Gottes¬ dienst abznhalten. Der sogenannte Speise-Segen nach der Commnnion der Laien, außer oder nack der hl. Messe ist nach kirchlicher Vorschrift nicht gebräuchlich, und nie nach einer, unmittelbar vorgcgangenen Segcnmcffe zu geben. Man ertheile den Segen ansonst, wenn eine größere Menge von Andächtigen solchen erwarten. llebrigcns haben sich die Seelsorger dicßbezüglich folgende Grundsätze gegenwärtig zu balten: u. Die Anzahl der sogenannten Scgcnmcffcn ja nicht zn vermehren, sondern, wo cs immer der grö¬ ßeren Hochachtung des Asterheiligsten Sakramentes, und somit dem Seelcnhirtcn der Gläubigen zuträglich erscheint, zu vermindern, indem die kath. Kirche gerate dieses tiefste Geheimniß mit der größten Zartheit und Ehrerbietung behandelt wissen wist, und die Vervielfältigung des Segens, wie das zu häufige Aussehen des ÜLmotissimum nur Gleichgültigkeit zur Folge hat. h. Alljährlich ist die Gemeinde entweder in einer Predigt wder Christenlehre über die Gegenwart Jesu im Allcrheiligsten Altarssakramenie gehörig zu belehren, und auf die schuldige Anbetung, besonders bei Aus¬ setzung desselben, aufmerksam zu machen, mit dem Beisätze, daß die Kirche das Allerhöchste Gut öffentlich aus¬ zusetzen nicht erlaubt, wo es den Gläubigen an der erforderlichen Andacbt, und kirchlichen Feierlichkeit, z. B. des Gesanges n. s. w. gebricht. 6. Die Seelsorger haben eine weise, kluge Behandlung dieses Gegenstandes, so wie eine feste entschiedene Haltung zn beobachten, und die Aussetzung weder einer Privatwillkühr, noch auch dem ost unbesonnenen Andrängen der Pfarrkinder, am allerwenigsten, ja nie dem schmutzigen Eigennutze Preis zu geben. St. And reä am 24. September 1850. Anton Martin, Fürst-Bischof. Druck v. E. Jaihchch in Marburg. /