A M t V -
V l a t t.
^^' 101. Vienstag Len 23. August 1836.
^übermal - Verlautbarungen.
Z. iloä. (2) Nr. »6836.
Kundmachung.
Ignaz Federer, Vicarius zu St. Peter außer kaibach, hat vermög Testaments vom zi. October ,760, zu dem nach Abzug aller Legaten und Passmen verbleibenden reinen Ver-tassenschaftsresse, die Hausarmen bessern Herkommens (tluuor.il.ian^n) und die Waisen des, sern Herkommens, zu gle«chen Theilen alb l.lnil Versal.Erben mit dem Bemerken eingesetzt, daß wknn Jemand aus seinen Verwandten m den Stand der Armulh geralhen sollte, er immer andern vorzugehen s«y. — Das Vtlftungßca-pital der Har'sarmenstlfiung besieht ,n vertrat» Nerisch^ständlschen Domestltal-Obligation Nr. ^^3 däo. l. Februar l83/^ ftr.ZLoo fi, 22^ E. M.; jenes der Wa«senstlftung aber »n der krainerzsch - ständischen Domestic«!» Obligation 3?r. ^955, ciäo. l. Mai 18Z6., pr. ÄÜoo st./ » 2 ^ s. M., und in der Aerarial-Ovl,gallon 2^ - ^"/3522- <1äo. i. Mai 1635, pr. 1000 ft., 2 i V^ ^ W. W. — Da nun d»e Verwaltung dieser Hauearmen» und Waisenstlftung der Nrmeninstnutscommifsion zugewiesen wurde, und nun die Verwendung dieser StlftungslNl tereffen nach dem Willen des Stifters beginnen soll, so nmd bltses httMlt zur allgemeinen K nntniß zu dem Ende gebracht, damn vor» zugswelse die Verwandten deS GtisM's, wmn ts deren gibt, dann aber auch andere Hausar-WM und Waisen bcssern Herkommens, sich um tine UntN'stüyllng aus dies,» Güftungsm. tereffen bei der Armemnstttutscummlss.on von Zeit zu Zelt melden können. ^ D,e Gesuche müssen mit din Glttlichkeitszeuamssen des bet, essenden HcrrnEtadt- undVorftadtpfarrers, dann mit dcm von dem löblichen Stadtmagi? stlüte bestätigten Dürft,gkeitszeugnisse versehen seyn, und die. Verwandten müssen auch noch jh^e Verwandtschaft zum Stifter nachwc^en. — Won der Armen-Instltuts-Commisslon laibach «m ib. Iull ib56.
3. 1095. (5) as eine im Flächeninhalte von HH4 Quadratklaftern 2 Fl>ß, geschätzt auf 1272 st. 5. kr.; das zweite im Flächeninhalts von' 536 Quadratklaftern, geschätzt auf 121^ fl. 40 kr., geschritten werden. — Dtt Gebäude vverden emzelnweise, so wie sie der betreffende Fond besitzt und ginicßt, oder zu besitzen und zu genie« ßcn berechtiget gewesen wäre, um dcn fcstgcsetz« ten Flscalpreis ausgeboten, und den Meissbie« thenden Mlt Vorbehalt der Genehmigung der k. k. Staatsgüter^Veräußerungs-Hofcommisslon überlassen werden. — Niemand wird zur Ver» stcigcrung zugelassen, der nicht vorläufig den zehnten Theil des Fiscalpreises, entweder in baarer C. M. , oder »n öffentlichen auf Me-tallmünze und auf dcn Uebcrbringer lautenden Staatspapiercn nach ihrem coursmäßlgmWer-lh? bel derVcrstcigcruligsiE'ommission crlcgt,oder cine auf diesen Betrag lautende, vorläufig von der Commission geprüfte und als leqal und zureichend befundene Sichcrstcllungs
.vcrkaufe, dcffcn Anoldl^.il'.g auf Kosten und Gefahr des Erstchers bei dcsscn Contcacthrüchi^keit sich vor» behalten wlro, ausgesetzt weiden sollten, wird scn der hohcn k. k. S:aa:s-gütcr^VTraußerungs'Provinzlal-Eomnussion ab-hangin, o': sie denselben unmittelbar zu genchi Mlgen, oder aber dem hohen k. k. Hufkammer-Prasidlum zur höheren ElUscheidung vorzulegen habe, auf keinen Fall kann aber dcr calUl.ict-örüchig gewordene Käufer, aus der Art und Beschaffenheit der Genehmigung, Einwendungen gegen die Glltigkeit und rechtlichen Folgen der «uf seine Kosten und Gefahr abgehaltenen Rekcitation herleiten. — Auf, erst nach d^r in Folge der vorausgegangenen Kundmachung, gehörig abgehaltenen Verweigerung gemachte Anbote kann kein Bedacht genommen werdm. — Die übrigen Veckaufsdedingtussö, dcr 'Werchanschlag und die nähere Beschreibung dcr zu veräußernden zwei Hä^.er,, können-von den Kauflustigen bei dem k. k. Ncntamte in Min-salcone eingesehen werden. — Von der 5. k. Staalsgüter-Veräußerungs - Provinzlal - Conu mission. — Tnest am i3. Juli l836.
Friedrich H a usenbi h lcr) k. k. Gubzrnia.üCsnclp!st.
Areisämtlichs ^erlantbHrungett.
3 Ill)7. (2) Nc. lo4tt2'
Kundmachung.
In Folge hohen Gubern«al- Decrcti! vom 6. l. M., Z. 13,3^, wlrd wegen Hersstslun;
der ln dem h,erort»q,n Bürgerfvttals-Gebäude sll'o i336 vorzunehminden Eo^seroatlons - Ars bellen, a-elche auf emen Kosten, B?trag von Zli st. 7 ^ kr. «3. M. adjuttlrt sind, und auS Maurecarbelt und Mate^ale, Zimme^mannss, arbelt und VNterlale, Tlschler-, Schlosser:, Gchmud-, Kl.^mpfer-, Glaier-, M>,,hln>, An, streicher- und Vafner^lrbnt bestehen, am 25. d. M. VormtttazS bei dltscm Krelsamte elne Minuends« 2>ctt,!tlon ab^ehaliel) werden. --Welches Mlt dem Belwtze zur allgemcmen Kennt» n»ß gebracht wird, dcrg am 12. September d. I. durch die Bezi'k^obrigkeit Weixelberg; für die Sta« tion Treffen am »3. September d. I. durch die Bezirksobrigkeit Treffen; für die Station Neu-ftadtl am i^. September l. I. durch die Bezirfse obrigktit Nupertshof zu Neustadtl; dann füe die bcldm Statlonen ^landstraß und Tschatesch am l5. September l. I. durch dle Bezirksobrigs keit ^andstraß/ und für die station Mottling am 16. September d. I. vorgenommen werden.— Bei diesen Verhandlungen werden auch schrift» licheOffecte angenommen werdet^.— Die Ueber-nahmsliedhaber, welche elngeladen werden, sich bei den Verhandlungen einzufinden, können die Bedingnisse und Formularien der schriftlich zlt machenden Osserie bet den betreffenden obea genannten Vezirksobrlgkeiten einsehen. — K.k. Kreisamt Neustadtl "^6^lugust l650.
Z. io65. (3)
i i c l t a t i 0 li
des großen Töpliyer Wirthshauses hei WHrasdin in Kr 0 atie n. — Da dee Pachtt'ettrag dcs in dem Töplitzer Bade bei W«?
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rasdin gelegenen großen Wirthshauses mii l6. -April k.I. i63? erlöschet, wird dasselbe in einer öffentlichen, m dem herrschaftlichen Schlosse zu Töplitz am 27. September d. I. in den Vormittagsstunden abzuhaltendenVersteigerung vom ,6. Apnl l337, auf drei nacheinander folgen-dc Jahre bis z«m letzten März l94o neuerdings verpachtet. — Jeder mitlicitiren Wollende hat ein Ncugeld von 160 fi. C. M. zu erlegen, welches dem Nichtersschcr zurückgestellt, dem Ersteher aber in die erste .^ahlungsrate emge-rechncr wird.— Wenn der Ersteher keinen schul« denfreien Grund besitzt, so hater, außer dem Ncugelde, auch eine Caution von 5nc> fi. C. M. entweder im Baren, oder in annehmbaren sicheren Activ- oder auch Acrarial-Obllgationcn, die nach dem Curse berechnet werden , zu erlegen. — In dieftm Wirthshause befinden sichöo, und indem Schlammbadc 2 Gasszimmer, welche von der Herrschaft mit Mcubeln, dann Bettzeug, mid Bettwäsche eingerichtet sind, wclchcEffectcn der Erstehcr gegen Inventur und seineDafür-daftting ubcrmmmt-; dann befindet sich in dcm esssen Stocke ein großer Speise- und Tanzsaal, ein Credenz> und cm Billardzimmer mit allem Nochwend'.gcn eingerichtet, auch mehrere Kaffch-lüchcn, zu ebener Erde 2 Wlrthswohnungs«, 1 Dicnsibolhcn, und 3 Gastzimmer, Wasch, Yammer, Kuchc, Spciskammer, 2 Handkeller und cm qroßcver Keller, aufdcn Fall, wenn der Pachtnehmer die Weine von der Herrschaft im Quant/abnimmt; ferner im gemautrtcn Gc» däude im Hofe Stallungen, Wagcnschupfen zum splvren, und l Waschstchtclrüchc;zulcht die Hälfte der herrschaftlichen Eisgnlbe, ein großer Gar« tcn, ul^d cin Äcker von 2 Joch. — Der Pacht-nehmcr beziehet die Zimmertaxen, versiehst dlö Gäste mit hinlänglichen, gut zubereiteten, ge< funden Speisen, deren Prcise jedes Jahr durch die Güter-Dnectlcm mtt ElNverstandin'ß des Pachtnehmers benimmt, und durch Zeitullgcn veröffentlichet werden; schänkct hnrschaftlichcn alten und neuen Wein, jedoch ^egcn Vergü-lUNg vun 6 kr. C. M. »r. Enncr, 2:^; es stch.'t ihm aber frei, sich auch mit der Herrschaft ruc-gcn Abnahme cmes gewissen Qliantums V?e,> „es abzufinden, und dcmn nach Belieben jcde Sonc Wem, jcdcch nicht untcr dem auf dem ' Plahe bestimmten Preise im Wirthshaus? aus-hUschanken; Ausbruch jedoch , wle auch 5>.qucure Fehct ihm frei zu verkaufen. — Er Hal ferner uncMgcltliche Welde fuv /»Kühe, und dezlchct Ehrlich von der Herrschaft Ici Klsfter Brennholz unentgeltlich, und falls er wehr brauchte,
wtvden ihm lo Klafter ä 1 si. z? kr., das weitere adcr zu 2 si. C. M. pr. Klafter in das Wirthshaus gestellt. Auch werden ihm nach Vcrlan« gen, so weit es die Herrschaft hat, Heu, Ha< der, Stroh und mehrere Eßwaaren zu den cure rcnten Preisen qcllcfcrt. — Die übrigen Be« dmgnisse, Antheile und Obliegenheiten können in der Nmtcktmzlei zu Töplltz eingesehen werden. — Pachllusiigc belieben sich demnach am bestimmten Ort und Tage gefälligst emzufinden. Gegeben aus der Herrschafts-Kanzlei Töplitz am 10. August !tt36.
Ktavt- unv lanvlechlliche Verlalltb^rlmgln.
3. loyI. (,) Nr. 59lo.
Von dem k. k. Stadt- und?andrechte m Krain wird dcm Joseph Kloscr und Icinrn all-fälligen unbekannten Erben mittelst gcgenwar!:'-glN Edicts erinnert: Es habe wider sie bci die-scm Gcllchte Johanna v. Höffcrn, VorMlM-rinn der El,n5 von Höjscrn'scl en hinder, und !>l-. Ma,hias Bnrycr, als Mitvormund detsel-ben, dtlnn ^crthold, VllUcn und Maria ». Höst'crn, Ä^uttcr undVolwünderinli der Karo? line v. Hoftcrn, die Klage wrgcn Vcvjäh't-llr.K Elloschenerklärung des Schuldscheines c^^a. ic>. Mai 177), int^bulirt 28. September 1773, pr. 3o0 fi. cingcbvachl, und um Anordnung rincr Tagsal.'UNg gebeten, welche auf den ,/,. November d. I. um lo Uhr Vormittags vor dit» few. k« k. Stad!, und kcmdrechte anq?ordlict wurde.
Da der Aufenthaltsort des Beklagten und seiner aNfalllgcn Erbcn diesem Gerichte unbe» kannt, und weil sie vielleicht aus den k. k. Erd-landen o^westnd sil'.d , so hat man zu ihrer V?^, thcidigul^g und auf chre Gkfahr und Unk^« sten d:u hinortigen Gerichts'Advrcaten Dl-. Baumgartcn als smawr bestellt, mit welchem die ang?droch?e Rechtssache nach dcr bestehenden Gerichts-Ordnung ausgeführt vnd entschieden werden wl>.d.
Joseph Kloser und scine ollfaNigen Erben werden dessen zu dem Ende cnnncrt, damit sie allenfalls zu rechter Zeit sclbsi erscheinen, odcr inzwischen dem bestimmten Vertreter Rechtöbe-helfe an die Hand zu geben, oder auch sich selbst elncn «ndern Sachwalter zu bestellen, und diesem Gerichte namhaft zu machen, und ubcr-haup: im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschicittn wissen l'.^gen, insbesondere, da sic sich die c,u6 ihrer Verabsaumung entstehenden Folgen selbst bcizumcssen haben werden.
Laibach den 2. August ,326.
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Z. 1093. (2) ' Nr. 5g!2.
Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird dem Herrn Franz Adam Grafen Lamberg und seinen allfälllgcn Erben, unbekannten Aufenthalts, mittelst gegenwartigen Edicts erinnert: Es habe wider sie bei dicsem Gerichte die Vormundschaft der minderjährigen Ernst u. Höffern'schen Kinder, Berthold v. Höffern, Anton v. Höffern, und die Vormundschaft der minderjährigen Caroline 0. Höffern wegen Verjährt- und Erloschenerklärung der Forderung aus dem Schuldscheine dä«. 21. Jänner 1792, pr. 400 fl., Klage eingebracht und um gerechte richterliche Hilfe gebecen, worüber die Tagsatzung auf den lä. November i3Z5 Früh 9 Uhr uor diesem Gerichte bestimmt wild.
Da der Aufenthaltsort des beklagten Herrn Franz Adam Grafen Lamberg und seiner allfal« llgen Erben diesem Gerichte unbekannt, und well sie vielleicht aus den k. k. Erblanden abwesend sind, so hat man zu ihrer Vertheidigung und auf ihre Gefahr und! Unkosten den h>er« ortigen Gerichts-Aduocaten l)i-, Baumgarten als Curator bestellt, mit welchem die angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Genchts-Ord-nung ausgeführt und entschieden werden wird.
Die Geklagten werden dessen zu dem Ende erinnert, damit sie allenfalls zu rechter Zeit selbst erscheinen, oder mz.vischen dem bestimm, ten Vertreter Dr. Baumgarten Rechtsbehclfe an die Hand zu geben, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen, und diesem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen mögen, insbesondere, da sie sich die aus ihrer Verabsaumung entstehenden Folgen selbst beizumesscn haben werden.
Xaldach dcn 2. August 1ÜZ6.
Z. 11!1. (2) Nr. 6099.
Edict.
Vom k. k. kram. Stadt, und Landrechte wird bekannt gemacht: Es seye über Ansuchen der Ehelcute Jacob und Margareth Podboy, «n d«e oersteigerungswnse Veräußerung des Haufes Nr. 32 in der F?apujmer«Vorssadt«nk Urb. Nr. 411, dem hiesigen Magistrate dienst, bar, und der eben dahm 5"d Rect. Nr. ^/^ dsse sowohl ,n der dicßland-rechtlichenRegistratur, als auch bei dem 1^-. Ovjlazh inzwischen eingesehen und in Abschrift erhoben werden können.
Laldach den 6. Auguss ,836.
Z. ilio. (2) ^^ Nr. 5898.
Von dem k. k. Stadt- und?andrech:e in Kram wirb bekannt gemacht: 36 sey über Ansuchen der k. k. Kammtlprocuralur, nulninQ der Kirche ulid Armen dtr Pfarre Tschemsche, Nlg, als zu ^ dieses Verlasses erklärten l?r-ben, zur Erforschung der Schuldenlast nach dem am 28. Juni i856 zu Tschemsch.mg on« storbenen Pfarrers Johann Dautsch, tue Taq-satzung auf den 12 s,ptembcr v.J., Vor, Mittags um ia Uhr vor ditsem k. t. Stadt-und ^andrechte bestimmet worden / be« welchem alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was ima>e.r für einem Rechtsgrunbe Anspruch zu stellen vermeinen, solchen so gewiß anm^lben und rechtsgeltend darthun sollen, wldrlgens sie die Folgen des §. 61/^ b. G. B. sich selbst zu-juschrelbtn haben werden,
Laibach den 2. August i636.
Z. 1,16. (2) Nr. 5869.
Von oem f. f. Gtadt, und Landrechte »n Krain w»rd bckanlU gemacht: <3s sey über Ansuchen der Katharina Zieger und Eimon ^o,-ker, als Vormünder ocs minderjahri^n i^ranz Zieger und erklärten Erbcn, zur Erforschung der Schuldenlast nach dem am 21. Juni 1IZ6 verstorbenen Franz Zleglcr, dle Tagsayung auf den 26. September l. I., Vormittags um g Uhr vor diesem k. k. Stadt- und^alidreckte bc» stimmet worden, bei welchem alle Jen?, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Rechtsgrunde Anspruch zu ssellen vermeinen, solchen so gewiß anmelden und rechtsgeltend darthun sollen, widrigens sie die Folflen dls §. 81/; b. G. L?. sich selbst zuzuschreiben haben werben.
Lalbach den 26. Iul« l656.
Z. »117. (2) Nr. 5Ü?6.
Von dem k. k. Stadt, und Landrechte >n Krain wird bekannt gemacht: <5s sev über An-sl^ckm des Ignaz Planinz und Theresia W,e<--ler, als «rklärlen ^rben, ;ur Erforschung d inl.e3la^a uerstordenen Theresia Planinz, dle
?6g
Tagsatzung auf den 26. September d. I., Vormittags um 9 Uhr vor diesem k. k. Gtadt-und landtechte bestimmet worden, hei welchem alle "ene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Rechtsgrunde Anspruch zu fiellen vermeinen, solchen so gewiß anmelden und rechtilgeltelid dalihun sollen, wldrlgens sie die Folgen d«s§. 8»4 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben hadkn werder
?a,bach den 26. Juli i836.
Z. 1097. (2) Nr. 5()l4.
Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird dem Herrn Anton v. Höffern und scmcn allfälligen Erben mittelst gegenwärtigen Edicts erinnert: Es habe wider ihn bei diesem Gerichte Johanna v. Höffern/ Vormünderinn der Ernst v.Höffern'schen Kinder, und l^l- Burger, deren Mttvormund, dann Berthold, Anton und Korolina v. Höffcrn, durch ihre Vormünder, als Theilnehmer an dem 0. Höffern'schen Fedeicommiß, die Klage wegenVerjährterNarung der Ncchte aus dem Urlheile 6llo. 3o. März 1784, inu,d>. 17. December 1784, puncl.0 Halbschelde des Fldeiconnniß-Genusscs und der Empfangsgclder eingebracht, und um Anordnung einer Tagsatzung gebeten, welche auf den iH. November d. I. um 10 Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte angeordnet wurde.
Da der Aufenthaltsort des Beklagten und seiner ebenfalls undtkannttn Erben diesem Gerichte unbekannt, und weil sie vielleicht aus den k. k. Erblanden abwesend sind, so hat mall zu ihrer Vertheidigung, und auf ihre Gefahr und Unkosten den hierortiqen Gtrichts'Aduoca-ten Ol-. Baumg«rten als Curator bestellt, mit welchem die angebrachte Rechtssache nach der besiehenden Gerichts-Ordnung ausgeführt und entschieden werden wird.
Herr Anton v. Höffern und dessen allfal-lige Erben werden dessen zu dem Ende erinnert, damit sie allenf.llszu rechter Heit selbst ev'chemen, oder inzwischen dem bestimmten Vertreter Or. Baumgartcn Rechtsbehclfe an die Hind zu geben, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen, und diesem Ge« rickte namhaft zu machen, und überhaupt im rcchttlchen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen mögen, insbesondere, da sie sich die cus ihrer Verabsäumung entstehenden Folgen selbst beizumessen haben werden.
Laibach den 2. August l3Z6.
Z, 1096. (2) ^ Nr. 5911.
Von dem k. k. Stadt- und, Landrcchtc m
Krain wird dem Herrn Herlbcn v. Höffcrn und
Anton v. Höffcrn, unbekannten Aufenthalts, und deren allfälligen Erben mittelst gegenwar, tigen Edicts erinnert: Es habe wider sie bei die« sem Gerichte die Vormundschaft der minderjährigen Ernst v. Höffcrn'schcn Kinder, dann Anton v. Höffern, und die Vormundschaft de« minderjährigen Karolina v. Höffern, die Klage wegen Verjährt- und Erloschenerklärung der Rechte aus dem Vergleiche ä^lo. 14. April, in-^»dnliuo 16. Juli 1798, inBetreffdesGenusses der Portner'schen Aült eingebracht, und um Anordnung cmer Tagsatzung gebeten, welche hicmit auf dcn 14. November 16)6 bestimmt wurde.
Da der Aufenthaltsort der Beklagten diesem Gerichte unbekannt, und weil fit vielleicht aus den k. k- Erblanden abwesend sind, so hat man zu i^rer Vertheidigung, und auf ihre Gefahr und Unkosten den hierortigcn Gerichts-Adoocaten Oi-. Vaumgarten als Curator bestellt, mit welchem die angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichts-Ordnung ausge-füyrt und emschiedtn werden wlrd.
D«e Geklagten werden dessen zu dem Ende erinnert, damit sie allenfalls zu rechter Zeit sclbst erscheinen, oder inzwischen dem bestimm» ten Vertreter Or. Baumgartcn Rechtsbehelfe an die Hand zu geben, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen, und diesem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen mögen, insbesondere, da sie sich die aus ihrer Verabsaumung entstehenden Folgen selbst beizunessen haben werden.
Laldach den 2. August l356.
Z^ioy/l. (2) Nr. 5c),3.
Von dem k. k. Stadt« und?andrcchce in K>ain wlrd dcn unbekannt wo befindlichen Erben der Franz Tav. Iamnig'schcn Vetlaßmas-semittelst gegenwärtigen Eoictb erinnert: Es ha« be wider sie bei dicsem Gerichte Johanna u. Höffcrn und Dr. Mathias Burger, Vormünder der minderjährigen Ernst v. Höffern'schcn Kin< der, dann Berthold v. Höffern, Anton v. Höffcrn und Karolina v. Höffern, durch ihre Mut« ter und Vormündennn Maria v. Höffern, dann Mitvormund Antsn v. Höffcrn, als Theil-nehmcr am Höffern'schen Fidclcommiße, die Klage auf Verjährt- und Erloschenerklärung einer Forderung pr. 22) st. 32 kr., aus dcm Proio-colle cjdo. 22. December 1788, intabulirt 2^. August 1790, eingebracht, und um Anordnung e.incr Tag'satzung gebeten, welche auf den i/z. November d. I. um ia Uhr Vormittags vor dicscm k. k. Stadl- und Landrechte angeordnet wurde.
7/a
Da der Aufenthaltsort der beklagten Erben der Franz Xcw. Iamnig'schcn Verlaßmasse diesem Gerichte unbekannt, und weil sie vielleicht aus den k. k. Erblanden abwesend sind, so hat man zu ihrer Vertheidigung, und auf ihre Gefahr und Unkosten den hicronigen Ge« nchts-Advocatcn I)l-. Baumgarten als Curator bestellt, mit welchem die angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichts-Ordnung ausgeführt und entschieden werden wnd.
Die Erben der Franz Tav. Iamnig'schen Verlaßmasse werden dessen zu dem Ende erinnert, damit sie allenfalls zu rechter Zeit selbst erscheinen, oder inzwischen dem bestimmten Vertreter Oe. Baumgarten Rccktsbehelfe an die Hand zu geben, oder auch sich selbst einen an« dern Sachwalter zu bestellen, und diesem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wisse« mögen,^ insbesondere, da sie sich dle aus ihrer Dcrabsa'umung entstehenden Folgen scldft beizumessen haben rvndcn.
^aibach ocn 2. August »3)6.
Aemtliche Verlautbarungen.
Z. !o8^. (3) Nr. "<>^^ ^ ^t.
Kundmachung.
In Betreff des Bezuges der allgemeinen Verjehrungssteuer lion der Biererzeugung m dsl Praomz Krain für das VernülcungSjahr »3)7, und rücksichtlich auch für em w-ltercs Jahr. — Es wird zur allgemeinen Kenntlnß Karachi, d^ß 0i? B^z'ug der allg?me«nen Ner-zshrun^sstc^er von dee Blerer;?u^ung in der Prouinz Kram für da? Vlcn?'3!t^ngi»jaht- ,8)7, ick Wige der öffentlichen wündll^^n Verstei-gerung, welche am 5. September ,656, Vor, nNltügs um io Uhr be: der f. k. B^ukb» Verwaltung in Lalbach abgehalten wird, so n?ie Mittelst Annahme schriftlicher Offerte, welche «ben daselbst bls zu dem erwähnten Zettpuncte, und auch während der münol'chcn Versteig«» rung überreicht werven können, in Pacht gegeben werde. — Z^m Ausrufspreise wird der Betrag vun 14l6o n' . huchssabl-ch: Vierzehn Tausend ein HundertGcchi'g Gulden Eonven-l,onv«Müsze festg'fttzt. Hlcbei wnd bemerkt, daß der Pachtvertrag zwar nur für das Vec, waltungkj^br »63/, jedoch terg^stalt adg^-schlossen werden «rird, d^'ß, in so frn derVer-lrag drei Monate vor Ablauf des Verwallunge-j^hres von der llt-en oder der andern Sette nicht aufgckündet wnden sollce, derselbe auf em weiteres Verwaltunasjahr unter der glcls Eben so sind jene Individuen, welche zu Folge des neuen Strafgesetzes über Gefaü^ Uebertretungen, wegen Schleichhandel, 05 c elner schweren Gefalls-Ucbertrelung in Us.?f" suchung gezogen uno abgestraft, oder wegen jl,^ cher Vergehen m Untersuchung gezogen, unb wegen^ des Abganges rechtlicher Bewelse von dem Strafverfahren losgezahlt wurden, durch sechs, auf den Zeitpunct der Uebe, tretung, oder wenn derselbe nicht bekannt lfi, der Entdeckung derselben folgende Jahre von dieser Verpachtung als Pachtungsbewerber ausgeschlossen. — Um sich der Pachtungsanbothe zu ^sichern, haben tne soncurrenten yor dem Beginne dcr Versteigerung einen den zehnten Theil des festgesetzten Flscalpmses gleichkommenden Brtr^ entweder lm Baaren, oder ln österr. Staats-obllgacwnen, hei Litern nach den zur Zeit dls srla^es bekannten letzten börsemaßigen ^our'wirth? als Angeld zu lcisten, und daü-ttlb? bei sHrifttichen Offerten entwcdcr dem Offerte beizusckl^eßen, oder den bit finer k. k. E^meral-'^efallen Eassc, geschehenen Erlag m,l-ttlft dik Orgmassegschemes au/zlzaietsr,i. Auf vorkommende Offerte ohne Angeld oder Pro-tuzlrul!^ des ErlaMelncs wlrd ke»nr Rücksicht glommen. — Das Angeld des Beliblethcrs wird dls zur Entscheidung/ und im Falle dlr Annahme bis zum Ellag der festäksetzlen Eau-
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»lon zmückgihaltcn, dagegen das Argeid jener
Offertnten, deren Anböthe nicht angenommen weidcn, gle'ch nach Vollendung der Virstelge» rungs - Ta^tz"lig zurückgestellt werden. — 'Oer Pachtl'erlrag wird nni jenem Offcrenten abgcsctlossen werdtn, d.ssm Andoch für dis Gefall am uorlhnlhafleftcn erscheint. D«e Enl« sch«,dung hierüber wnb dem Veftbielhcr mit mögllchÜer Beschleunigung eröffnet wcrdcn, b»cl wllhm derselbe für seinen gemachten Anboth verbindlich bleibt. — D,e übrige Bkdlnaun-g,n sind folgende: i) Dcr Pächter ist vervftich-lcs, sib genau nach den Bls!lmmung?n des Ver, z?hrungsst'uer-Gisctzes, welches mlt der k. k. >3vr»schrn Gubcrnlal-Eurrendc «.l'la. 26. Juni 3829 kund gemacht word n ist, und nach den um dss Pachtobjcct bezugnehmenden nachträglich erffoffcnen, und lnst'nderhiltllch auch m,t den be» den »llyrischen Gubevnial« surrenden ä<1o. 7. April und 20. Iull ,855, Nr. 8191, l0933, kund gemachten Vorschriften undent, sHtldungen zu benehmen. — 2) Bleibt dkr Pächter verbunden, zugleich mit der allgemei, nen Verzehrungssteucr auch den, d stadt Lalbach und andern Orten ir, der Provinz Kcain/ um weiches es sich handelt, hcvilli^lrn Oemelndezuschlag, roenn die (Zlnhebun^ re Behandlung der Vorrälhe an Vier, w>Ich>.' mit Ende October ,626 bei den Erzeugern vorh^en seyn wer« den/ wird auf der Grundlage der mit dcr k. k. illpnschen Gubnmal-surrende e httfür entfallende Ver^hl ungssseuer. Adgade schon ein« gehoben / oder auf Pauschalbeträge sich abgc« funden haben sollte, seinem Nachfolger oder dem Aerar, wenn d?v dlehfälltge Vezuq ln eige« ne Regle übergehen sollte, nach dem Tariffe zu versteuern. — Zu dem End? werden mit Aus-gang der Pachtung, unter Zuziehung deß ein» und auftretenden Pächters, Revisionen vorge« nommen, und die versteuerten Vorra'he erho, bm werben; wo es dagegen Sache des Päch« ttls scyn wird, ,n Betreff der be» den mit ihm abgefundenen Brauern vorhandenen Biervovl rälhe die zu semer eigenen Deckung erforderlichen Bestimmungen und Vorkehrungen zu Ntf-frn. -^ 5) W'rd dem Pächter gestattet, seine Pachtung ganz oder thcilrvelsc an Unterpächtcr zu überlassen. Dieselben werden jedoch von den Cameral, Oefälls »Behörden blrß als Nqenten deS Pächters anqeschen, welcher für alle Punc^ te ,m Pachtverträge haftend, und dem Aerac verantwortlich bleibt. — 6) Ist der Pachter verpflichtet, den contsahirten Pachtschillmg lN Zleichcn monatlichen R'Uen am letzten Taqe ei-ncs jcd'cn Monats, und wenn dieser ein Gönn, oder Feiertag wäre, am vorausgehenden Wcrk-tage an dle k. s. CoMiral-BejlrkS-Easse ,n Lal< bach sdzuführcn,. — 7) Als Gt,-affunct,on gegen eine höhere als dn0crbetrag rechtllch wider ihn zue ruil?n Genugthuung des Alrari, und z'-rar ohne Umrechnung bes besonders verfalle, 5^,1'Anaeldl's, geltend jlt machen, wogegen ein isva si,b webendes gä.iMgeres Nt'ult«,t der ^»-rt^sr^clgnnlia. ober dc. tar'ffma'ßlgm Eln-h.bulig nur dem Gefalle lau» f.n "-N b'm Verfallotag? an. l>>6 z,n- Tllg'^tig
sen, welche sich ausdrücklich bedungen werden. Dem Oefalle soll übrigens das Recht zustehen, von dem saumigen Pachter den Rückstand ent, weder im gerichtlichen Efecutionswege, oder in Gemäßheit der mittelst der Eurrende des k. k. illynschcn Guberniums 6clo. c). Mai iLZZ, Nr. gssZH, bekannt gegebenen hohen Hoikammer» Verordnung vom 2. April i6Z5, Nr. ^"/15.^, auch lm politischen Wege herein zu brmgen, oder aber d»e weitere Gefällst ^»nhebung nach Gutdünken durch gewählte Sequester besorgen zu lassen, oder auf Gefahr und K^ften des säumigen Pächters das Pachtubject neuerdings fellzublelhen. Sollte aber d:e Pachtverfielgc« rung erfolglos bleiben, so behlclt sich das?l«rar die Abfindung mit den sseutrpsstchtigen Par, theien, oder die tariffmaßlge Einhedut'g vor, und es wird sich rücksichtllch der Kosten, so wie der allfälligen Differenz an der saution, und im Nothfalle an dem übrigen Vermögen des tonttactbrüchigen Pachters schadlos gehalten, werden, sm allenfalls sich ergebendes günstiges Resultat der Pachluersseigcrung, Abfindung oder tarlffmaßigen smhebung aber soll nur dem Gefalle zustießen. Dieselben Rechte sollen dem Nerar zustehen, wenn der Ersteher den Antritt der Pachtung verweigern, oder mäh-rend der Pachtung sich offenbaren würde, daß demPachter em oder das andere m dieser Kund« wachung ausgesprochene Hinderluß, zur Antretung oder Fortsetzung der Pachtung entgegen stehe. — 12) Für den Fall, als 0er Pach« ter die vertragsmäßige Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht es den mit der Gorge für d»e richtige Zuhaltung dieses Pachccontrac-tes beauftragten Behörden frei, all« jeneMaß-tegeln jU ergreifen, d>e zur unaufgrhaltrnen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter für alle Ansprüche, d,e tr aus dem Vcrtrage machen zu könn?li ^aubt, 5«r Rechtsweg cff,'n steh,n soll. — zIi Ist der Pachter verpflichtet, aus jedesmallgeb Verlangen der Cameral - Behörde unverwelgerlick dls Einsicht in die Rechnungen zu qessaltcn, auch richtige Au^üge aus denselben über dz? gelammt te Vlererzeugung über Aufforderung vorzules gen. sndllch ,/,) liegt es dem Pächter od, die Stämpelgebühr für das ,n den Händen der k. k. sameral»G«fällen-Veswalsupg bleibende,. Mit dem klassenmäßigen Stämpel zu versehende Vertrag«-Exemplare zu brstrelten, und d'.ele Etämptlaebührauch für da«inacbf^lg k, lslvru'ch