A M t V - V l a t t. ^^' 101. Vienstag Len 23. August 1836. ^übermal - Verlautbarungen. Z. iloä. (2) Nr. »6836. Kundmachung. Ignaz Federer, Vicarius zu St. Peter außer kaibach, hat vermög Testaments vom zi. October ,760, zu dem nach Abzug aller Legaten und Passmen verbleibenden reinen Ver-tassenschaftsresse, die Hausarmen bessern Herkommens (tluuor.il.ian^n) und die Waisen des, sern Herkommens, zu gle«chen Theilen alb l.lnil Versal.Erben mit dem Bemerken eingesetzt, daß wknn Jemand aus seinen Verwandten m den Stand der Armulh geralhen sollte, er immer andern vorzugehen s«y. — Das Vtlftungßca-pital der Har'sarmenstlfiung besieht ,n vertrat» Nerisch^ständlschen Domestltal-Obligation Nr. ^^3 däo. l. Februar l83/^ ftr.ZLoo fi, 22^ E. M.; jenes der Wa«senstlftung aber »n der krainerzsch - ständischen Domestic«!» Obligation 3?r. ^955, ciäo. l. Mai 18Z6., pr. ÄÜoo st./ » 2 ^ s. M., und in der Aerarial-Ovl,gallon 2^ - ^"/3522- <1äo. i. Mai 1635, pr. 1000 ft., 2 i V^ ^ W. W. — Da nun d»e Verwaltung dieser Hauearmen» und Waisenstlftung der Nrmeninstnutscommifsion zugewiesen wurde, und nun die Verwendung dieser StlftungslNl tereffen nach dem Willen des Stifters beginnen soll, so nmd bltses httMlt zur allgemeinen K nntniß zu dem Ende gebracht, damn vor» zugswelse die Verwandten deS GtisM's, wmn ts deren gibt, dann aber auch andere Hausar-WM und Waisen bcssern Herkommens, sich um tine UntN'stüyllng aus dies,» Güftungsm. tereffen bei der Armemnstttutscummlss.on von Zeit zu Zelt melden können. ^ D,e Gesuche müssen mit din Glttlichkeitszeuamssen des bet, essenden HcrrnEtadt- undVorftadtpfarrers, dann mit dcm von dem löblichen Stadtmagi? stlüte bestätigten Dürft,gkeitszeugnisse versehen seyn, und die. Verwandten müssen auch noch jh^e Verwandtschaft zum Stifter nachwc^en. — Won der Armen-Instltuts-Commisslon laibach «m ib. Iull ib56. 3. 1095. (5) as eine im Flächeninhalte von HH4 Quadratklaftern 2 Fl>ß, geschätzt auf 1272 st. 5. kr.; das zweite im Flächeninhalts von' 536 Quadratklaftern, geschätzt auf 121^ fl. 40 kr., geschritten werden. — Dtt Gebäude vverden emzelnweise, so wie sie der betreffende Fond besitzt und ginicßt, oder zu besitzen und zu genie« ßcn berechtiget gewesen wäre, um dcn fcstgcsetz« ten Flscalpreis ausgeboten, und den Meissbie« thenden Mlt Vorbehalt der Genehmigung der k. k. Staatsgüter^Veräußerungs-Hofcommisslon überlassen werden. — Niemand wird zur Ver» stcigcrung zugelassen, der nicht vorläufig den zehnten Theil des Fiscalpreises, entweder in baarer C. M. , oder »n öffentlichen auf Me-tallmünze und auf dcn Uebcrbringer lautenden Staatspapiercn nach ihrem coursmäßlgmWer-lh? bel derVcrstcigcruligsiE'ommission crlcgt,oder cine auf diesen Betrag lautende, vorläufig von der Commission geprüfte und als leqal und zureichend befundene Sichcrstcllungs