Laibacher National garde. IV. Compagnie. M Wachtdienst-Ordnung. '< ü / -—- - ,r r 1. ^er Wachtdienst wird den Herren Garden zwei Lage bevor angezeigt; dieses geschieht durch Dienstkarten, die auf den Namen des commandirten Herrn Garden lauten, den Lag und die Stunde des Dienstanfanges, so wie den Ort der Wacht-Abfertigung enthalten und mit der Fertigung des Herrn Comp. Commandanten versehen sind. 2. Die Zustellung dieser Dienstkarten erfolgt durch einen Herrn Garden, welcher der Compagnie als Zusteller bekannt gegeben wird und dafür vom gewöhnlichen Wachtdienste frei bleibt. 3. Der Zusteller erhält ein Zustellungsprotocoll, in welchem die Namen der commandirten Herren Garden verzeichnet sind; Jeder derselben hat den Empfang der Dienstkarte mit seiner Unterschrift zu be¬ stätigen; kann dieses nicht geschehen, oder , sollte die Unterschrift verweigert werden, so wird letztere durch die Fertigung des Zustellers ersetzt. ' . » Nach beendeter Zustellung hat der Zusteller dem manipulirenden Herrn Wachtmeister mit Vor¬ lage des Zustellungsprotocolls mündlich Bericht abzustatten. 3 Vom jeweiligen Wachtdienste kann nur Krankheit oder eine nothwendige Abwesenheit des Hrn. Garden vom Dienstorte befreien. 6 Den Eintritt eines dieser Fälle hat der Zusteller dem manipulirenden Herrn Wachtmeister so¬ gleich zu melden. 7. In der Regel ist der Wachtdienst von den commandirten Herren Garden persönlich zu verrich¬ ten, und dieselben haben um die bestimmte Stunde am Orte der Wacht-Abfertigung in voller Ausrü¬ stung zu erscheinen. 8. Wäre ein Herr Garde außer den im Absätze 5 genannten 2 Fällen in der Verrichtung des Nachtdienstes anderweitig gehindert, so ist es seine Sorge, für sich einen Substituten oder Ersatzmann rechtzeitig zu stellen; Letzterer muß jedoch ein Herr Garde aus der Compagnie, und darf am betroffenen Lage nicht selbst dienstpflichtig seyn. Falls bei der Wacht-Abfertigung Einer oder der Andere der commandirten Herren Garden nicht erschienen wäre, oder nach Inhalt des vorigen Absatzes 8 einen Ersatzmann nicht gestellt hätte, ist vom manipulirenden Herrn Wachtmeister die Completirung des Wachtquantums durch jene Herren Gar¬ den unverzüglich zu veranlassen, die sich bei der Compagnie als Ersatzmänner gemeldet und in Vormer¬ kung gebracht haben. 10 Zu diesem Behufs hat sich der Zusteller bei jeder Wacht - Abfertigung einzusinden und den vom Herrn Wachtmeister bezeichneten Ersatzmann mittelst Dienstkarte, welche ausdrücklich auf die Eigen¬ schaft alsErsatzmann für den nicht e rsch ien en e n HerrnGarden lautet, zu benachrichtigen. 11 Der berufene Ersatzmann hat unverzüglich in voller Ausrüstung am Abfertigungsorte zu erschei¬ nen, und ist sohin vom Herrn Wachtmeister in das Wachtlocale zu entsenden. 12. Die Bestimmung des Ersatzmannes nach Absatz 9 geschieht auf Kosten des rechtzeitig nicht er¬ schienenen Herrn Garden, und es wird die Entlohnung des Ersteren für die Dauer der Winterszeit auf Einen Gulden festgesetzt. 1». Der Ersatzmann erhält die genannte Entlohnung sogleich nach verrichtetem Wachtdienste aus der Compagnie - Casse gegen Abgabe seiner Dienstkarte an den Herrn Compagnie-Commandanten. 1L Der zum Wachtdienste rechtzeitig nicht erschienene Herr Garde hat die Gebühr für den Ersatz¬ mann über erhaltene, vom Herrn Compagnie-Commandanten gefertigte Zahlungsverordnung an die Com¬ pagnie-Casse unweigerlich und ohne Verzug zu entrichten. 15 Die Zustellung dieser Verordnung, dann Einhebung und Abfuhr des Geldbetrages geschieht durch den Zusteller. So in der Compagnie-Versammlung am 19. November 1848 vorgeschlagen und einstimmig angenommen. Hauptmann.