H n. t o^^M V l » t t. >^ 63. Donnerstag von 3. Muni 1830. Mubernial- ^erlambarungem ?. 663. (i) Nr. 8o25, Currende des k^ k. illyrischen Guberniums zu Laibach. — Bestimmungen in Betreff der Bewilligung und Ausfertigung von Duppli-. kann der in Verlust gerathenen Verzehrungs-fieuer - Scheme und Verzehrungssteuerzah« lungs-Bolleten, dann hinsichtlich der dafür zu entrichtenden Gebühn —Um den fieuer-pftlchugenPartheyen, denen die Verzehrungs» steuer-Gchelne oder Verzehrungssteuerzahlungs-Bolleten in Verlust gerathen, die Möglichkeit zu verschaffen,, wieder m den Besitz der zu ihrer Deckung nothwendigen Documenten zu gelangen, hat diz hohe k. k. allgemeine Hof-kammer unterm 23. März l. I., Zahl 9169, die Ausfertigung von Duppllkaten unter fois genden Bestimmungen zu gestatten befunden z,--°" l.) Die Parthey, welche ein Duppllkat ihres in Verlust gerathenen Steuerschemes, oder, der Verlornen Verzehrungssteuerzahlungs-Bollere zu erhalten wünscht >. hat darum bei dem Verzehrungssteuer- Inspectorate des Kreises, m welchem sie ihr steuerpflichtiges Ge» werbe ausübt, schriftlich anzusuchen.. Betreibt die Parthey chr Gewerbe innerhalb der Linien einer in die höhere Tarlffsklasse gehörenden Stadt, so hat sie ihr Gesuch um Duppllkate de^ erwähnten Documente bei dem Verzehrungssteuer- Oberamtc einzureichen. — 2.) Waltet gegen d,e Wtllfuhrung, des Gesuchs kein Anstand ob ^ so ist sogleich die Verfügung zur Erfolgung des angssuchten Duvplckats des ^teuerschelnes oder der Zahlungs« Bollete zu treffen. — Bei wichtigen Bedenken ist d«e Entscheidung der Provinzial-BcfällßvcrwaltunZ nnzuholen. — 3.) Die Ausfertigung des Duppllkats selbst hat von jenem Verzehrungs» fieuer-Inspectoral?, Obcramte, oder Com-Mlssariat^zu geschehen, von welchem der Original - Steuerschein oder die ursprüngliche Zahlungs-Bollete ausgefertigt worden lst. Die Bewilligung zur Ausfertigung ist den betref- fenden Rechnungen beizulegen. — H.) Die Zustellung des ausgefertigten Dupplikats an dle Parthey lss auf dem Lande durch die Etcuer, Bezirks-Obrigkeiten zu veranlassen. In den Städten der höheren Tariffs-Elaste hat d,e Parthey selbst das Dupplikat belm Verzehrungssteuer« Oberamte zu beheben,.— 5.) FÜL dasDuppllkat einesSteuer-scheines^ oder einer Verzehrungssseuerzahlungs-Bollete ist die Mlv dem Hoftammer^ Dekrete vom 1^ April 1823, Zahl 2916?, (bekannt gemacht wlt dem hierortigen Circular vom 16. Mai v. I., Zahl 10567,) für Duppllkate von Zollbollelen festgesetzte Schreibgebühr emzuhcben, welche als Maximum zwei Gulden betragt/ aber nicht dl3 Hälfte des Ge-sammtbetrageK' der Steuergebühr übersteigen darf, auf welchen der Steunschein odcr die Verzehrungszahlungs - Bollete lautet. — Die« se Gebühr hat »n das Verzchrungssteucr-Gefäa elnzufiießen. — 6.) Emgehoben und verrechnet wird diese Dchrelbgebühr von jener Bezirks-Obrigkeit oder lenem Verzehrungssteuer-Oderamte, welches das Dupplikat der Parthey zustellt,. Die Einhändigung darf vor der Entrichtung, der Gebühr mcht erfolgen. Die geleistete Zahlung wird auf dem Rücken des Duppllkatö bestätiget. — 7.) Ueber die bewilligten Duppllkate von Steuerscheinen und Zahlungs-Bolleten, sonne über die von denselben entfallenden Gebühren ist bei den Verzehrungssteuer-Inspectolaten und Ver-eh-rungsfteue^OberalNtern eine genaue Vor-Mirkung zuführen/ und diese m,i den übrigen Verzehlungssteuer - Vefalls - Rechnungen an dle Gefäßen-.und Du^aznen-H^f-buchhaltung zur Prüfung einzusenden. -« La,bach am i5- April 18Z0. Joseph Lanullo Freyherr v. Schmidburg, Bandes- Gouverneur. Joseph Edler v. Fölsch, k. k. Hofrath. Joseph Wagner, k. k. Gubermalrath. äo3 Z. 664. (l) Nr. 9^35jiä3g. Circulars des k. k. illyrischen Länder - G uber-niums zu ialbach. — Mit der näheren Beftlmmung der im §. 33/ des Verzchrungs-sieuer - Gesetzes (Gubermal - Circulars vom ^6. Juni 1829/ Zahl ^71,) auf eine Verkürzung des Gefälls festgesetzten strafe. — Durch eine, über die richtige Anwendung der lm §. 33/ des Verzehrungssteuer - Gesetzes (Gubermal-Elrculare vom 26. Juni 1829, Zahl !37l/) el.thaltenen Vorschriften vorgekommene Anfrage, fand fich das hohe k. k. Finanz» Ministerium veranlaßt, der k. k. Zollgefallen - Administration zu lhrer Richtschnur zu bedeuten, daß nach den Bestimmungen des erwähnten Paragraphes dle fünffache Verzehrungssteuer - Gebühr, und über-dlcß noch der einfache Slrafdenag von dem ganzen Gegenstände, um den es fich handelt, also sowohl von dem etwa hleuon bcreits verkauften Theile, als von dem noch vorräthigcn, und bei der Untersuchung vor« gefundenen Reste einzuhebcn sey. — Dlese Erläuterung wird m Folge hohen Finanz-Mmlsserial-Erlasses vom 6. d. M., Zahl 6oäl, zur Beseitigung allfälliger Mlßdrutun' gen von Seite der Gteuervstlchtigen zur all-gemelnen Kenntinß gebracht. —» La^bach aiy 29. April i83a. Joseph Tamillo Freyherr v. Schmidburg, Gouverneur. Joseph Edler v. Fälsch, k< k. Hoftath. Joseph Wagner, k. k. Gubermal - Rath. 3» 663. (») Nr. 9096z i36o. Kundmachung des k. k. ll lyrischen Lander- Guber-niums. — Erfordermß eines eigenen Befugnisses zur Erzeugung und zum Verschleiße von Feuerwerks - Körpern. — Art der dleß-fälligen Befugnlßoerlelhung. — Zur Verhü-thung der Feuersgefahren und anderer die persönliche Sicherheit bedrohenden Unglücks, fälle, welche durch die Erzeugung und den Verschleiß pon Feuerwerkskörpern herbeigeführt werden können, fand die hohe k. k. vereinte Hofkanzlei mit Decret vom 6. l. M., Zahl 7311, nachstehende Bestimmungen als allgemeine Richtschnur vorzuzeichnen. — 1.) Zur Erzeugung und zum Verkaufe aller Arten pvrotsckuisclier Gegenstände ist ein durch die Landesstelle zu ertheilendes Befug-mß erforderlich. — 2.) Dle Bewerber um solche Befugnisse haben sich über ihre Kenntnisse »n der Fabrikation solcher Art?el gehörig auszuweisen, und das Verfahre,, nach welchem sie vorzugehen gedenken, mttteN Elnlegung genauer Beschreibungen anzugv ben. — 3.) Bei der Befugniß, Verleihung ,j, auch die Beschaffenheit, und die örtliche Lage des zur Erzeugung zu bestimmenden Laboratoriums, das auf jeden Fall »n größerer Entfernung von anderen Gebäuden, und von der Giraß , gewählt werden muß, gehörig zu berücksichtigen. — 4.) Vor der Bcfugmßerthei-lung hat die vorlaufige Einvernehmung geeigneter Sachverständiger einzutreten, welche die technischen Kenntnisse der Bewerber, ihre Methode, und die Beschaffenheit der Labora, tonen zu prüfen haben. — 5.) Die Veränderungen der Laboratorien, auf welche die Befugnisse zu lauten haben, hängen von einer abermaligen Bewilligung der Landerstelle ab. — 6 ) Endlich wird der Verschleiß pvro-tecknizcksr Gegenstände auf die befugten Erzeuaer beschrankt. — Dlese hohen Bestimmungen werden zu Jedermanns Wissenschaft und genauer Darnachachtung hiemtt allgemein bekannt gemacht. — lmbach am 23. April i33a. Joseph Camilla Freyherr v. Schmidburg, Gouverneur. Joseph Edler v. Fölsch, k. k. Hofrath. Leopold Graf v. Wclsersheimb, k. k< Gubernial-Rath. Z. 662. (1) Nr. ii6il. Kundmachung des ausgeschriebenen Eoncurses zur Besetzung des in Erledigung gekommenen Eameral-Zahl» amtsschreibersposten allhier. — Da die dritte Amtsschrelbersstelle bei dem Camcral-Zahlam« te in Lalbach, womit ein fixer Gchalt von Zoo st. verbunden ist, in Erledigung kam, so wird der Concurs zur Wlederbesetzung dieses Dzenstpossens bls :5. k. M. Juni anmit ausgeschrieben. — Es haben daher alle Jene Individuen, welche um den gedachten D»enfi-ftlatz werben wollen, und hlezu die nöthigen Eigenschaften zu besitzen glauben,^ ihre^gehö-rig instruirten Gesuche, worm sich überstand. Aller, Studien, Gprachkenntmsse, bisherige Dienstleistung und falls der Impetrant beim Eassafach noch nicht diente, über die dießfalls überstandenePrüfung auszuweisen »st, auch dieFahigkeit einer Coutwnsleistung bis auf den Betrag von 1000 st. beizubringen kömmt, bis i5. Juni l. I., bei dieser Landesstelle einzureichen. Diejenigen Bewerher, welche be- 409. reits angestellt sind , haben ihre Gesuche durch die r68s»6QÜv6n Amtsoorsiehungen »m geeigneten Dienstwege Hieher gelangen zu machen. — Vom k. k. illynschen Gubernium Lalbach am 23. Mai z63a. Joseph Freyherr v.^Flodnlg, k. k. Gubernial« ^ccrelar. 3» 661. (1) ^^ ^"^' ^^' ^^^c>. Concurs - Verlautbarung. Zur Wiederbesetzung einer am k. k. Gom-nasium zu (Ü3s»o li' I5t,ri>,) lm Küstenlande, erledigten Grammatical - Lehrkanzel, wlrd der Concurs am 22. Iul» i83o an den Gomna« sien zu Wlen, Prag, Linz, Brunn, Gray, Innsbruck, Laibach, Klagenfmt, Görz und Oano ä'Izdria abgehalten werden. — Mit diesem Lehramte lst ein Gehalt jährlicher 5ooft. für Individuen des weltlichen Standes, und um 100 fi. weniger für Individuen des gnst« Ilchen Standes verbunden. — Diejenigen, welche den Concurs mitzumachen gedenken, haben sich vorläufig bel der k. k. Gymnasial, Direction des Ortes wo sie sich der Eoncurs-Prüfung unterziehen wollen, zu melden, über die erforderlichen Eigenschaften, um zur Con-cursprüfung zugelassen zu werden, sich gehörig auszuweisen, am Concurstage die schnftli« che und mündliche Prüfung zu bestehen/ dann ihre gehörig belegten, an dieses Gubernium stylisirten Gesuche der Gymnasial-Direction zu übergeben, und sich darin über ^prach-kenntnisse, Vaterland, Alter, Stand, Religion, Studien, Moralität, Gesundheit, dermalige Verwendung und allenfällige frühere Anstellungen, so wie insbesondere darüber auszuweisen, daß sie nebst der deutschen auch der italienischen Sprache vollkommen mächtig sind. — Vom k. k. küssenländischen Guber« mum. Triest am 3. Mai i33o. Z. 666. (1) aä Nr. 60. St. G. V. Kundmachung der Verkaufs-Versteigerung mehrerer im Rent« bezirke?oi2 gelegenen Tomainen-Verkaufs-Ob-jecte. — In Folge hoher St. G. V. Hofcom-missions-Verordnung vom 6. April d. I., Nr. ^799Mt. G. V., wird am 1. Juli d. I., in den gewöhnlichen Amtsftu'nden, bei dem k. k. Rentamte kola, Istrianer Kreises, zum Verkaufe im Wege der öffentlichen Versteigerung, der nachbenannten, verschiedenen Fondengehörigen Grundstücke und Olivenbaume geschritten werden, als: — i>) der im Orte ^er^t gelegenen, i 6255lem genannten, 3 Joch, 1114 Quadrat-Klafter messenden Huthwn'de, geschätzt aufZo fi. 2äB kr.; 2.) der in der Bucht Val-könäonQ gelegenen, (^or^o genannten, 5 Joch, 800 Quadrat-Klafter messenden Wiese, geschätzt auf 598 fi. 12 kr.; 3.) 61 auf verschiedenen Terrains von ^253112 , befindli-chenOlivenbaume, geschätzt auf 98 fi. 3o kr.; 4.) 56 auf verschiedenen Terrains von ^252112 befindlichen Olivenbaume, geschätzt auf /^6 fi. 20 kr.; 5.) 5o auf verschiedenen Grundstücken von 1?282na befindlichen Olivenbaume, geschätzt auf 54 fi. 3o kr.; 6) der in ^82NH gelegenen Ochlpresse, geschätzt auf ii35 fi. 12 kr. — Diese Realitäten werden einzelnweise, so wie sie die betreffenden Fonde be« sitzen und genießen, oder zu besitzen und zu genießen berechtiget gewesen waren, um den beigesetzten Fiscalpreis ausgcboten, und dem Meistbietenden mit Vorbehalt der Geneh-.mlgung der kaiserl. königl. St. G. V. Hof-Commlsslon überlassen werden. — Niemand wird zur Versteigerung zugelassen, der nicht vorläufig den zehnten Theil des Fiscalpreises, entweder in barer Conv. Münze, oder in öffent-lichen, auf Metall-Münze und auf den Ueber-bringer lautenden Staatspapieren nach :hrem cursmaßigen Werthe bey der Versteigerungs-Commission erlegt, oder eine auf diesen Betrag lautende, vorläufig von der Commission geprüfte, und als legal und zureichend befundene Sicherstellungs-Urkunde beybringt.— Die erlegte Caution wird jedem Licitanten mit Ausnahme dcs Melstbleters nach beendigter Versteigerung zurückgestellt, iene des Meistbieters dagegen wird als verfallen angesehen werden, falls er sich zur Errichtung des dicßfalligen Eon-tractes mcht herbeilassen wollte, oder wenn er die zu bezahlende erste Rate in der festgesetzten Zeit nicht berichtigte, bey pflichtmaßiger Erfüllung dieser Obliegenheiten aber wird ihm der erlegte Betrag an der ersten Kaufschillings-Hälfte abgerechnet, oder die sonst geleistete Caution wieder erfolgt werden. — Wer für einen Dritten einen Anbot machen will, ist verbunden, die dießfällige Vollmacht seines Commi-tenten der Versteigerungs-Commission vorlaufig zu überreichen. — Der Meistbicter hat die Hälfte des Kaufschillings innerhalb vier Wochen nach erfolgter und ihm bekannt gemachter Bestätigung des Verkaufs-Actes, und noch vor der Uebergabe zu berichtigen, die andere Hälfte aber kann er gegen dem, daß er sie auf der erkauften, oder auf einer andern, normalmäßige Sicherheit gewahrenden Realität in erster Priorität grundbüchlich versichert, mtt fünf vom älo Hundert in Conventions-Münze verzinset, und die Zinsen-Gebühren in halbjährigen Verfalls-Ra^en abführt, in fünf gleichen jahrlichen Raten-Zahlungen abtragen,. wenn der Erstehungs-Preis den Betrag von 5c» fi. übersteigt, sonst aber wird die zweyte Kaufschillings-, Hälfte bin-, nen Jahresfrist vom Tage der Uebergabe gerechnet, gegen die ersterwähnten Bedingnisse berichtiget werden müssen. — Bey gleichen Anboten wird Demjenigen der Vorzug gegeben werden,, der sich zur sogleichen oder früheren Berichtigung des Kaufschittmgs herbeylaßt. —> Die übrigen Vcrkaufsb^dingnisse, der, Werthanschlag und die nähere- Beschreibung der zu, veräußernden Realitäten können von den Kauflustigen b, (i) ää Gub. Nr.. 1197^ Von dem k. k-, Stadt-und Landrechte in Kam wird bekannt gemacht: daß in Folge a». h. Entschließung,, vom. 16. März l°.I., in der- Hauptstadt Laibach noch vier Advokaten-stellen zu besetzen seyen. Alle Jene, welche eine, dieser Stellen zu erhalten wünschen, haben ihredießfalligen, mit den Fähigkeits- und Moralitätszeugnissen gehörig belegten Competenz-Gesuche mit gleichzeitiger Ausweisung ihrer bisherigen Praxis, binnen vier Wochen bei dle-ftm k. k, ^Btadt- und Landreckte zu überreichen». Laibach am i3. May i83o.. Z. 669. (i> 2a Gub. Nr. ii985' Kundmachung, Die öffentlichen Prüfungen an der k. k>, Carl Franzens Universität zu Gratz, aus den Lehrgegenstandcn desju.ridisch-politischen Studi--ums/ nehmen amö.Iuli i63o ihren Anfang, und. zwar in folgender Ordnung: Aus der juridisch-politischen Encyklopädie, dann aus dem natürlichen Privat-/Staatsvölker- und österreichi-schtt^Erimitial-Rechte, am 26., 27., 28., Zo« und3i>,Iuli. — Aus der Statistik des österreichischen Kaiserthums, am 6., 7., 9./ 10. und 12. Juli. — Aus'dem Kirchcnrechte, am 12., i3. und i^. Juli für die Juristen, am 21., 33. und 24. Juli für die Theologen. — Aus dem österreichischen Privatrechte, am 5., 6., 7-. und 8. Juli.. — Aus dem österreichischen Handels- und. Wechftlvechte, am 16., 17., 19. und 20. Juli. — Aus dem Geschaftsstyl unw den gerichtlichen, Verfahren nach der allgemeinen bürgerlichen Gerichtsordnung, und den. gerichtlichen, Verfahren in und ausser, Streitsachen?, am 26., 27. und 28. Juli. — Aus dem Gesetzbuche, über schwere Polizei-Uebertre-tungen, und der politischen Gesctzkunde, am 14., 16. und 17. Juli,. — Grätz am i5. Mai, i83o.. Aemtliche ^erlautbarungnt^ Z. 670., (1) Nr, 1251M9., L. i c i t a t i 0 n s - Ä n k ü n d l g u n g. Von der k. k°. steyerm. kärntn, Tabacks und Stampelgefällen-Administration wird zur Wissenschaft, bekannt gemacht; daß die LiefeZ, rung des im Militarjahre i83z, für das k. k. Stämpclamd in Grätz erforderlichen Kanzleipapiers von Eintausend Dreihundert Fünfzehn Riß, welches i3 Zoll in der Höhe und 8 Zoll in der Breite haben,muß, mittelst öffentlicher Versteigerung/ unter, Vorbehalt der höheren Genehmigung durch Contract dem MindestfordernZ den werde überlassen werden., Zu dieser Versteigerung^ welche am iH° Juli d. I. um. 10 Uhr Vormittags bei dieser Gefallen-Administration nrv Amtsgebaude in der Raubergasse> Nr»,378, im zweiten Stocke, abgehalten werden wird, werden nicht nur die. Papierfabrikanten,, sondern auch Papierhändler mit^ der Erinnerung eingeladen, daß die Contractsbedlngnisse, so wie die Musterbögen/ hierorts wahrend der- vorgeschriebenen Amts-^ stunden von 8 Uhr. Früh, bis 2 Uhr Nachmittags eingesehen werden können, und daß jeder Mitstelgernde am Tags der. Versteigerung sich über, die Fähigkeit zur Leistung der vorschriftmäßigen Caution von 3oc> st. ^.M. entweder im Baren, oder mittelst öffentlicher, nach dem Bör-sencurse am Tagender Versteig^ung berechneten Obligationen / oder auch in gesetzlich gesicherten Privalschuldverschrcibungen auszuweisen, vor Anfang dcr Licitation aber den 10 0^0 Betrag der Caution mit3o fi. C. M.als Vadium gleich bar zu erlegen habe. Uebrigens wird. noch bekanntgemacht, daß auf allerhöchste Anordnung nach der abgehaltenen Versteigerung kemem weitem Anbotcmehr werde Gehör gegeben werden, und daß der We-nigstfordernde gleich vom Tage an, als er das Licitations-Protocol! unterfertiget, verbindlich und nicht mehr zurückzutreten berechtiget sey. Von der. f. k. Taback- und Stampelgefällen. Administration. Grätzam2!^Mai i8Zo>-