U 8S4L8 Ein Reikrag ,;m' i^schichte gc-8 Kiansicnirskii^ in Urmn. Btitgeth eilt von Dr. Elhdm Heinrich Tasta, corrcspondircndcm Mitgliede dcs historischen Vereins für Krain. (Slparat-Abrruck aus den „Mirih des hi?. Vereins sur Krain.") -^cr historische Verein für Krnili ist im Besitze eines höchst interessanten und hcdeuteudcn Manuskriptes. Es ist eine Denkschrift von großem Umfange. Vornehmlich für Kram wichtig, wirst sie doch auch im Allgemeinen ein Helles Schlaglicht ans die Regicrungswcisc, welche in Folge der Thronbesteigung Kaiser Leopold II. (1790) in Oesterreich an die Stelle der josefinischen Rcformhcweguiig tritt. Das Mannscript ist bloß eine einfache Abschrift, es ist aber kein gegründeter Zweifel gegen seine Echtheit denkbar. Es führt die Uebcrschrifn «Allerunterthänigste Vorstellung der trcugchorsamsten Stände dcs Hcrzogthums Krain an Seine Majestät Leopold II.," ist von «Laibach den 27. Juli 1790" datirt und mit «Gejammte in währenden Landtage versam¬ melten Stände dcs HerzogtbumS Krain" gcfcrtiget. Die Denkschrift besteht aus 3 Thcilen und umfaßt 32 halb¬ brüchig geschriebene Foliobögen. Nach einer Einleitung beschreibt der erste und für uns interessanteste Theil «die epcmaligc Verfassung der Stände und des Landes," — der zweite «die künftige Verfassung der Stände und dcs Landes" und endlich ein «Anhang, die allgemeinen Landes- bcschwcrdcn und Wünsche." Die Veranlassung zu dieser Denkschrift bezeichnen die Einlcitnngsworte klar und deutlich: «Eure Majestät haben die treu gehorsamste Stände dieses Herzogtums Krain mit bcvorkommendcr landesvätcrlichcr Gnade aufgefordcrt, ihre Rechte, ihre Beschwerden und Wünsche über die innere Verwaltung dcs Landes, ihre vorige glückliche und gegen¬ wärtige traurige Lage mit Frcimüttigkeit vorzutragens" -Wie man schon aus diesem Satze sicht, haben wir es mit einer Körperschaft zu thun, welche sich in ihren Rechten durch die großen Reformen Kaiser Josef II. gekränkt fühlt und mit Händen und Füßen die Restauration der alten Zustände betreibt. Und cs wird somit um so interessanter sein, den Erörterungen dieser Corporation zu folgen, da sie seit 1848 factisch todt, demnächst ihrer legalen Auflösung cntgegcnsicbt und baldigst der Geschichte angehörcn dürste. Es wird interessant sein zu sehen, wie sich die Nristo- krarie einer kleinen österreichischen Provinz (denn sic war es, die in den Ständcvcrsammlnngcn, den Landtagen, die weit¬ aus überwiegende Majorität bildete) zu den Ideen eines so erhabenen Monarchen stellte, welche Reckte sic für sich in Anspruch nahm, mit welchen rationclcn und historischen Gründen sic dieselben stützte. Für die «Mitthcilungen des historischen Vereins" ist aber eine Beleuchtung dieser Denk¬ schrift nicht bloß in so ferne von Belang, als sic einen wichtigen Beitrag zur Kulturgeschichte Oester¬ reichs am Ausgange dcs 18. Ja hr h und c rt e s bildet, sondern auch in sofern, als sie — zur Begründung ihrer Behauptungen eine Geschichte der Entwicke¬ lung dcs Stände wesens in Krain enthält, die zwar für die ältesten Zeiten beinahe ganz werthlos, auch durchgehends von einem einseitigen Gesichtspunkte aufgefaßt und daher nicht ohne Vorsicht zu benützen ist, aber hin und wieder doch auch auf Urkunden -und vordcnklichen Usus gestützte werthvolle Daten enthält. Ucbrigcns ist die Sprache der Denkschrift eine sehr edle und erbebt sich bin und wieder zu poetischer Form. Auch war ihr Verfasser in der Landesgeschichte wohl erfah¬ ren, beruft sich sogar ein Aal (gleich im Eingänge) auf deS Aurel. Cassiod. »Lp.-slol. Var.« und wiederholt auf Val- vasor's «Ehre des Herzogthums Krain." — Eine Probe! Körper, deren Einfluß in Vie öffentliche Verwaltung unter seinen Nachfolgern nui so bedeutender wurde, je mehr das Lchensystem Wurzel faßte, je mcbr dadurch das Ansehen der poetischen Darstcllungsform und eine gute Charakte¬ ristik des die ganze Denkschrift durchwehenden HaucheS gibt die Einleitung: „Wenn Dankbarkeit, Liebe, kindliches Vertrauen, grän¬ zenloses Entzücken nach einem langen Schlummer der Seele plötzlich erwachen und auf dem höchsten Grade stehen, so hat die Sprache keine Worte mehr, um diesen Zustand auszudrücken. — In diesem Zustande befinden sich die treu- gehorsamsten Stände. — Zu einer Zeit, als sie von unsäg¬ lichem Kummer uicdcrgcbcugt ihrem Verderben entgegcn- zitterten, als der Schlag, die Ueberreftc ihres Daseins zu vernichten, schon geführt, und jede ihrer wchniüthigen Klagen von der angenehmen Stimme verrätbcrischcr Schmeichler überschrien war (Schmeichler bei Josef Il li), erschienen Eure Majestät auf dem Throne ihrer Väter, zerstreuen den blendenden Nebel, welcher ihn umgab, zerstören den feindseligen Geist einer Reform, welche die Grundfesten des Staates, die geheiligten Verhältnisse der Menschen zu untergraben drobtc, und bieten großmütig Hülfe an." Wir wollen nun auszugsweise aus den einzelnen Theilen der Abhandlung dasjenige heraushcben, was ein allgemeineres Interesse beanspruchen kann, und wollen da¬ bei möglichst die Ausdruckswcisc des Manuskriptes wieder- gebeu, auch die Eintbcilungsweisc in Abschnitte und Para- graphe beobachten, größere Auslassungen aber mit Punkten bezeichnen. — Nur selten werden Erklärungen oder Be¬ merkungen nörhig sein, und sollen als Anmerkungen des Einsenders (A. d. _E.) mit () eingcschlosscn werden. Erster T h eil. Ehemalige Verfassung der Stände und des Landes. l. Abschnitt. Ständische Organisation. §. l. Entstehung uu? Wesenheit des ständ. Körpcks. (Ais Gesinnungsausdruck dieser vornehmlich aristokratischen Körperschaft interessant. A. d. E.) In den ältesten Zeiten, ehe noch Krain dem Namen nach cpistirtc, thcilten sich die Einwohner dieser Gegenden in Adel und Volk. Tas erworbene Eigcuthum, und die damit verbundene Macht, welche von Ansehen stets begleitet war, bestimmte die Eigenschaften der crstern Classe. Unter den, ostgothischen Könige Thcodorich waren in Noriko (offenbar durch einen der häufigen Fehler des Abschreibers steht in der Abschrift „Manko." A. d. E.) und an der Save, also in den Gegenden Krams, schon cingcbornc Familien, welche Lrovstwu-!^, die Ersten, die Edlen der Provinz, genannt wurden (Jurist. Gu^ioci. Lpirck. ur. I. 111. ep. SO. i. V. op. 14), und einen Mittelstand Zwischen dem Volke und dem Landesherr-', ausmachten. Als Carl der Große nach dem angenommenen fränkischen Systeme und die Macht der Geschlechter wuchs, worauf der Koloß der fränkischen Monarchie gegründet war. (Alte Chroniken, Annalen und Urkunden jenes Zeitalters. — !!) In dieser Verfassung hatten die Stände der alten Mark Krain, der windischcn Mark, der Herrschaft Möttling, Karst, Pojk und Istrien ihren Ursprung. Im dreizehnten Jahrhundert, als die Mark Krain unter den österreichischen Fürsten aus dem Babenbcrg'fcheu Stamme zu einem Hcrzogthum erhoben ward (das Diplom Kaiser Friedrich'- U. von 1231 im österreichischen Ebrcn- spiegcl), noch mcbr aber im vierzehnten, als jene einzelnen Marken und Herrschaften nach dem Absterbcn der Grafen von Görz dein Hause Oesterreich unterworfen 'und dem Lande Krain einverleibt wurden, als die vereinigten Stände derselben den erhabenen Brüdern Albert und Leopold U!., Herzogen zu Oesterreich, zu Laibach gemeinschaftlich hul¬ digten, ivar die für Krain merkwürdige Epoche, in welcher das politische Gebäude der ständischen Verfassung dieses Herzogthums empor stand. (?) 2. Eintbcilung der Stände: Die Landesstände bestanden anfänglich aus Grafen, Herren, Rittern und Knechten. Später wurden auch die landesfürstl. Städte und die ansehnlichsten Diener der Religion entweder aus Achtung gegen dieselbe, oder weil sic laudständischc Rcalirätcn be¬ saßen und in das allgemeine Mitlciden der Landcsanlagcn (i. o. Landcsstcucrn. A. d. E.) gezogen wurden, mit diesem Vorzüge beehrt. Darin gründet sich die seit Jahrhunderten hergebrachte Abtbcilung des ständ. Körpers in den Hcrrcn- stand, in den Ritterstaud, in die landesfürstl. Städte und in den geistlichen Stand. (Uraltes Herkommen und bestän¬ dige Observanz.) §. 3. Ihre Wirksamkeit überhaupt. Diese vier Stände waren vermög der ursprünglichen Verfassung des Landes die ersten Glieder, Stellvertreter und Repräsentanten der Nation, die unmittelbaren Trieb¬ federn und Werkzeuge der innern Verwaltung, die Mittler zwischen dem Volke und der gesetzgebenden Gewalt. Alles, was sich in dem Ausdrücke „LandcSangclegen- heiten" begreifen läßt, gehörte, in die Sphäre ihrer Wirk¬ samkeit. Welchen bestimmten Einfluß sic in die verschiedenen Zweige der Staatsverwaltung genommen bat, werden die folgenden Abtheilungen und Paragraphc vor Augen legen. §. 4. Stand. Versammlungen, Landtage, Ausschüsse. AuS der Natur und dem Verhältnisse des ständ. Kör¬ pers zu dem Volke und der gesetzgebenden Machi floß das gemeinschaftliche Recht aller Stande, an den Landcsauge- legenheitcn Thci! zu nehmen und bei öffentlichen Versamm¬ lungen, ivo Laudesangelegenbeiten in Beratbschlagung ge¬ zogen wurden, ihre Stimme zu geben. Allein, um den tweder zu häufig waren, oder die Gauen und Marken der eroberten Länder unter seine treuen Ministerialen Verschiedenheit dieser austbcilte, Gauen und Marke sie sich, nach eben so vielr^ Fchuf der Geschäfte, die en -1' wegen ihrer dringenden Wichtigkeit einen schleunigen Trieb! persönlichen Charakter, durch seine Kenntnisse, besonders (sie!) forderten, durch den langsamen Gang allgemeinerem Lande, durch seinen Eifer für das allgemeine Beste Versammlungen nicht zu hemmen, baben die Landesständc das öffentliche Zutrauen und Ansehen erworben batte, ihr gemeinschaftliches Recht an einzelne Mitglieder, die sich (Landtagsschluß vom 17. Februar 1650, 19. Februar 1652.) durch auszcichnendc Rechtschaffenheit und Kenntnisse das öffentliche Vertrauen erwarben, in bcsondcrn Fallen frei¬ willig übertragen. — Eine allgemeine Versammlung, wobei der Landmarschall das Wort führte und der Landcsfürst durch eigene bevollmächtigte Commissärc mit seinen getreuen Ständen in Unterhandlung trat, war ein Landtag; eine minder allgemeine Versammlung, zu welcher alle anwe¬ senden Stände geladen wurden, der offene Ausschuß, und wenn sie auf eine gewisse Zabl der Mitglieder, welche immer den ganzen släud. Körper rcpräsentirte, eingeschränkt war, der enge Ausschuß. (Ununterbrochene Beobach¬ tung und unzählige Landtagsschlüsse.) §. 5. Verordnete Stelle. Ihre Geschäfte wurden häufiger je mehr sich ihre Bedürfnisse entwickelten, je be¬ denklicher ihre Lage gegen Außen ward, je mehr das Will¬ kürliche der Aristokratie auf ordentliche Grundgesetze ge¬ bracht wurde. — Man wählte daher zur Besorgung der Currcntgeschäfte in der ersten Halbscheidc des 16. Jabrh. (Valvasor U-. 85, 122) einen beständigen Ausschuß, dessen Mitglieder die Verordneten genannt wurden. -— An¬ fänglich wurde der geistliche Stand zu dem Verordneten- Amte nicht zugezogcn (Landtagsschluß vom 10. und 12. Marz 1574), aber im Jahre 1599, als die Religion eine der wichtigsten Angelegenheiten der Stände war, drang Erzherzog Carl mit Nachdruck auf die Wahl eines Verord¬ neten aus dem geistlichen Stande (Verordnung Erzherzog Fcrdiuaud's 510. Innsbrucker Libell 1518. Valvasor III. 324). §. 6. Einfluß in die rechtliche Verwaltung. Ein eige¬ nes ständisches Gericht unter dem Namen: die Hof- und Landrechte, deren Besitzer (Beisitzer A. d. E.) ausschließeud Landstände waren (Augsburger Libell, die ehrsame Land¬ schaft in Kram allein betreffend 1510) und das Recht der ersten Instanz über ihre Diener und Unterthemen bestimmte den Einfluß des ständischen Körpers überhaupt in die recht¬ liche Verwaltung. §. 7. Unabhängige Verwaltung der ständ. Finanzen. Sic waren in der Verwaltung ihrer Finanzen ganz unab¬ hängig. Sie hatten die Handlungen des Gencral-Einnch- meramtcs und der Statthaltern zu untersuchen. Nie wurde eine Ausgabe wider ihren Willen der ständischen Casse aufgebürdct; nie bis auf diese letzteren Zeiten, das aus der Natur der Landesverfassung ihnen gebührende Recht ihr Eigentbum zu verwalten, durch willkürliche Anweisun¬ gen verletzt. §. 8. Einfluß in die militärische Verfassung. Nach der ursprünglichen Lehcnverfassung und der darauf sich gründenden Defcnsions-Ordnung der Erblande von 1518 ruhte die ganze Last der Vertheidigung des Vaterlandes gegen Venedig und gegen den nahen Erbfeind (die Türken A. d. E.) auf dem ständ. Körper. Das Blut der Landes- ständc und ihrer Unterthemen floß, ihre Kräfte wurden verschwendet, ihre Casscn bis zur Unvermögenheit, sich je wieder zu erholen, erschöpft. — Wichtig also, und nicht bloß leidend, war ihr Einfluß, welchen sie auf die militä¬ rische Verfassung nahmen (Augsburger Libell 1510. Inns¬ brucker Libell, die allgemeine Defensions-Ordnung betreffend 1518). — Ehe ein Krieg beschlossen wurde, hat der Landes- fürft die dringenden Ursachen, welche ihn uothwendig mach¬ ten, den Lnndesstellen mitgethcilt, und wenn über den Landesgebrauch und die allgemeine Defensions-Ordnung noch ein besonderer Betrag an Mannschaft und an Gclde erforderlich war, denselben nie aufgedrungen, sondern ihrem Einverständnisse und freien Willen überlassen, weil sic allein die Bedürfnisse und Kräfte des Landes gegen einander ab- zuwägcn im Stande waren (Landtagsacten, Landcshand- scste, die Geschichte aller Kriege in vorigen Zeiten). Sie haben sich dieses gnädigen Vertrauens durch unbcgränzten Eifer, mit welchem sie für das Beste des Hauses Oester¬ reich jederzeit entflammt waren, würdig gemacht. Sic, ob¬ schon nur ein kleiner Bestaudtheil der großen österreichischen Monarchie, haben mit Übertretung des Verhältnisses, mit Uebcrspannung ihrer Kräfte, gemeinschaftlich mit den Stän¬ den von Kärnten die Vertheidigung und Besoldung der Grenzarmee, die bauliche Erhaltung der Grenzfestungen, obschon sie alle Grausamkeiten der bosnischen Türkcnkriege immer am ersten empfanden, freiwillig auf sich geladen. (Brücker Libell 15>8. Valvasor IV. Th. 12. Puch). Sie haben mehr als ein Mal, obschon sie zu den gewöhnlichen Staatsbedürfnisscn im Verhältnisse zu den übrigen Ländern immer beitrugen, außerordentliche Hofkammer- und Kriegs¬ schulden so bereitwillig als schwer empfindend übernommen (Leopold I. Confirmationsbrief der krainerischen Freiheiten. Laibach, 13. Sept. 1660). — Als die Landesdefcnsions- Ordnung nach geändertem Systeme der europäischen Staa¬ ten nicht mehr anwendbar war, nahm die Rccrutirung in natura ihren Anfang. Doch wurde es nachher erlaubt, diese neue Last mit 65 fl. für den Kopf zu reluiren. (Zur Vergleichung diene, daß die Militärdienst-Befreiungstaxe pro 1858, 1859, laut Ministcrial-Verordnung vom 21. Juni >858 1500 fl. EM. beträgt. A. d. E.) Im Jahre 1737 wurde die allgemeine Reluition mit 1 fl. auf die Hube angeschlagen (Landtagsschluß vom 21. October 1737), im Jahre 1749 aber das Reluitionsguantum, welches von 27.000 Huben jährlich 27.000 fl. beträgt, in die Contri- butionsquote eingerechnet und das Land von der Rccruti¬ rung, die das Militär übernahm, srei erklärt (Rezeß cläo. Wien den 25. Octobcr 1759, 6). Da aber dcmunge- achtct die Rccrutirung 1757 dem Lande aufgebürdet wurde, und die angeführten 27.000 fl. bei der Contributionsquote unabgcrcchnct blieben, so tragen die Stände Krams seit jener Zeit die doppelte Last, die um so beschwerlicher ist, weil sie ohne allen Einfluß in das Recrutirungsspstem sind. K. 9. Bestimmung und Einhebung der Landesanlagen (Steuern A. d. E.), Executionsrccht. Wenn dringende Um¬ stände eine Landcsanlage forderten, so eröffnete der Landes¬ herr das Bedürfniß des Staates vorläufig den Ständen; ihnen aber lag es ob, die verlangte Quote zu bewilligen oder zu mäßigen, je nachdem cs die Kräfte des Landes zuließen. Es waren keine festgesetzten landcsfürstlichen Gaben, sondern Postulate nach dem eigentlichen Sinne 8 des Wortes, nach dem jeweiligen Bedürfnis des Staates. Die Geschichte aller Auflagen, selbst der letzte mehr einem Vertrage als Befehle äbnlichc Nezcß von 1749, worauf sich die jetzige Contributionsquote gründet, liefert davon unwiderlegbare Beweise. Ein Schatten dieses wesentlichen Vorrechtes der Stände, welches nie aufgehoben werden konnte, ohne die Landes¬ verfassung zu verletzen, ist in dem sogenannten Postulaten- Landtage übrig. Zur leichteren Erschwingung der Postulate genossen sie die Wohlthat, die Bcrgstadt Jdria mit Getreide zu versehen, und den Werth nach dem Localprcisc an der Kontribution zu verrechnen (Hofresolution vom I. 1724). Da sic die Haftung der bewilligten Quote gegen den höchsten Landeshcrrn übernahmen, so war die Ausschreibung und Einbebung ibuen überlassen; sie übten das Erccutionsrccht als ein Mittel zur Einhebuug gegen einzelne Besitzer un¬ eingeschränkt aus, wenn nur der Zweck erreicht, Billigkeit zum Maßstabc genommen, und Niemand ohne Ursache ge¬ kränkt wurde. K. 10. Wahl, Aufnahme und Besoldung der Beamten. Auf dem wesentlichen Einflüsse der Stände in die öffent¬ liche Verwaltung beruhet das uneingeschränkte Recht, ihre Beamten entweder durch die Mehrheit der Stimmen auf dem Landtage oder durch Beucnuuug mittelst der Verord¬ neten Stelle und zwar im ersten Wege die hohem, im zweiten die untern ständischen Beamten frei aufzuucbmen. Der Hof hat bis 1747 weder ihre Zahl noch ihre Eigen¬ schaften vorgcschricbcu, noch das Recht der Bestätigung sich zugecignet, noch auch bis 1783 Wahlfähigkcitsdecrcte ge¬ geben. Da sic in der Verwaltung ihrer Finanzen unab¬ hängig waren, so hing cs bloß von ihucn ab, ordentliche und außerordentliche Belohnungen ihrer Beamten nach Will¬ kür zu bestimmen. So lange sic die Vcrtheidigung der kroatischen Grenze und des Küstenlandes mit den Ständen von Kärnten zur gemeinschaftlichen Bürde hatten, genossen sie das vorzüg¬ liche Recht (Brücker Libcll 1878. Bestätigung von Leopold l- ststo. 1. Februar 1683. Valvasor IV. 12. Buch), daß zu den hohem Offizicrswürdcn ständische Mitglieder vorgesäflagen und vom höchsten Hof bestätigt — die mindern Stellen aber, vom Lieutenant angefaugcn bis zum Gemeinen herab, sowie die Burggrafen, Wajwoden (mole Vojvodcn A.d. E.) und sogenannten wachfrcieir Plätze von den Landcsständen ohne Bestätigung des Hofes ersetzt wurden. Der Landes¬ hauptmann, als Ches der Landcsstände, der Landcsvcrwalter, LandcSvcrwcser (Landtagsacte, immerwährende Observanz), ein Regent bei der crbländischeu Regierung, und cm Hof¬ rath bei der crbländischeu Hofkanzlei wurden als ständische Repräsentanten (Valvasor II!. 324) ebenfalls von den Lan- Eigenthum auch zu benutzen und die Bezahlung der Micthe, wie jeder Private von seinem eigcnthümlichen Hause, for¬ dern zu dürfen, wurde im Jahre 1783 übergangen, als die vereinigte laudesfürstliche Casse nebst der Familie des Zahlmeisters ohne Zusicherung des Zinses im Landhause untergebracht wurde. König Maximilian hat dem stand. Landhause das Vorrecht der Befreiung von öffentlichen Abgaben und gemeinen Lasten aus dem Grunde einge¬ räumt, weil die Hof- und Landrechte in demselben abge- halteu wurden (Urkunde im ständischen Archiv cisto. Halle im Innthal am letzten November 1304)! Da auch in dem Häuserstcuerpatcnt von 1789 alle öffentlichen Gebäude steuerfrei erklärt wurden, so leuchtet daraus der Geist der Gesetzgebung hervor, daß das Vorrecht dieser Befreiung nicht nur dem Landhause, sondern auch den übrigen stäud. Häusern, welche ,zum öffentlichen Gebrauche gewidmet sind, ans dem Grunde ihrer Bestimmung zustebe. §. 12. Ständische Gefälle. Die Stände haben zur Bedeckung ihrer Lasten verschiedene Gefälle bezogen, und - beziehen sie zum Theile noch. Von der erstem Gattung jsind die Straßcnmäuthe zu Laibach vor dem Karlstadter Thore, zu Weicksclburg, Neudegg, Treffen, Neustadt! und Möttling; die Brückenmäuthc zu Tschernutsch, zu Feistritz bei Podpctsch, Feistritz bei Birkendorf und Möttling an der Kulpa (Verleidungen, Bestätigungen und Tarife von meh¬ reren regierenden Landesfürsten). Diese Gefälle sind mit der Pflicht, die Straßen und Brücken im brauchbaren Stande zu crbalten, bebürdet. Ferner das Musik-Jmposto- Gcfälle, welches den Ständen von Josef!. für jährliche 1660 fl. verlieben (Patent ststo. Wien 28. December 1707) und in dem Rezesse von 1749 zum Contributionsfond gewiesen wurde. Von der zweiten Gattung, d. i. Gefälle, die sie nicht mehr beziehen, waren: u) das sogenannte Mitteldinggcfälle, das zur Bedeckung der übernommenen Hofschuldcn und kroatischen Kriegslasten gewidmet, von Karl VI. aber gegen ein Acquivalent von jäbrl. 80.000 fl. der Landschaft abgc- löst wurde (Urkunde von Carl VI. ststo. 31. Jänner 1728), b) der Weindaz, welchen Kaiser Ferdinand im I. 1864 und Erzherzog Karl 1866 zur Erleichterung der durch 11 nacheinander folgende Jahre freiwillig übernommenen außerordentlichen Lasten den Ständen einräumte (Verlei¬ hung Kaiser Fcrdinand's, Wien den 16. Juni 1864, Erz¬ herzogs Carl ststo. Graz 1. Juli 1866). Sie genossen dieses Gefäll nach einem erhöhten Tarife von 1882 bis 1747, in welchem Jahre es den Ständen abgcnommcn und der Bancal - Administration übergeben wurde (Hof- Resolution, Wien ststo. 1. März 1747). c) Die Wein-Jm- position, verliehen von Karl VI. für ein Darlehen von 100.000 fl. (Rezeß ststo. Wien 1. Februar 1736), aber desständcn dem höchsten Hofe vorgeschlagcu. K. 11. Eigcnthumsrecht auf ständische Gebäude und ebenfalls im Jahre 1747 an die Bancal-Administration Befreiung von gemeinen Lasten. Das Elgcnthum der stand, i übertragen (Hofverordnung Wien 1. April 1747). st) End- Gebäude wurde dem stand. Körper noch niemals streitig Ilich das Fieischkreuzer-Gefäll, welches im Jahre 1706 gegen gemacht. Nur das unmittelbar daraus fließende Recht, ihr lein stipulirtcs Quantum von 20.000 fi. den Ständen über- 7 lassen, im Rezesse von 1749 dem Contributionsfondc zu- gercchnct, endlich von der Bancal - Administration 1764 übernommen, der Betrag mit 14 Kreuzer von jeder Hütte den Unterthanen abgcschricbcn, von den Laudcsständen aber in der Contribntionsqnote mit jährl. 5703 fl. 30 kr. 1 dl. seit 26 vollen Jahren, folglich jetzt schon in einer Summa von 148.299 fl. 46 kr. 2 dl. abgcrcicht worden ist. Diese Gefälle genossen sie einst mit der Jurisdiction über die Strei¬ tigkeiten, die sich wegen der Gefälle ergaben. K. 13. Ständische Patronatsrcchte. Es wäre zweck¬ lose Weitläufigkeit, alle die Patronatsrechte der Stände zu geistlichen und weltlichen Stiftungen, welche in der Hauptsache niemals streitig gemacht, sondern nur theils mit neuen Lasten bcbürdet, tbeils durch die Abweichung von dem ursprünglichen Willen des Stifters verletzt wurden, ein¬ zeln anzuführcn. Von dieser Gattung waren das Schilling- Rabisckc einfache (Priester- A. d. E.) Bencficinm von 10.000 fl. für einen Befreundeten, oder in Ermanglung desselben für einen Landstand (Stiftbrief cisto. Laibach den 29. October 1751). Die Adam Kislcr'sche Stiftung von 500 fl. für Arme, die cin jeweilig geistlicher Verordnete zu verthcilcn hatte (Landschaftliche Obligation cisto. Laibach 29. October 175l) u. s. f. Bei dcr fast allgemeinen Armuth des Landes, bei den vorzüglich in Kram so sehr beschränk¬ ten Erziehungsanstalten sind Patronatsrcchte auf Stiftungen, welche zur Erziehung dcr adeligen Jugend gewidmet sind, wahre Wohlthaten. Sie haben das Patronatsrecht zur Thercsiauisch-Schel- lcnburg'schcn Stiftung von 80.000 fl. auf 8 gut adelige krainischc Jüngliugc, die am Theresianum erzogen werden sollen (Stiftbrief clsto. Wien den 1. November 1750). Sic ist nun in Stipendien-Stiftungen verwandelt, auf mehrere Jünglinge mit Verminderung der Stiftuugsbeträgc ausge¬ dehnt (Hoscntschlicßung vom 17. Octobcr 1787) und über¬ haupt allem Zwange dcr übrigen Stipcndiatstiftuugcn un¬ terworfen. Ferner das Recht des Vorschlages für sechs Plätze in dcr Neustädter Militär-Akademie, gegen dem, daß sic jährlich 2500 fl. aus dcr ständischen Cassc abführen (Hofresolutiou vom 6. Juli 1754), wozu dcr Fond aus dem Verkauf dcr den Ständen von Maximilian I. verlie¬ henen Jagd- und Forftgcrechtigkcit entstand. Endlich das Präscusationsrecht zu der Schellcnburg'scheu Fräulcinstiftuug bei den Ursulinerinnen in Laibach auf zwei adelige und in Ermanglung auch uuadeligc Mädchen, pr. 8835 fl. (Stiftbrief cisto. Laibach den 1. Februar 1771). Sic wurde ebenfalls in eine Stipcndiatstiftung verwandelt, dcr Zinsen- Ertrag auf dem Platze vertbcilt (Gubernialvcrordnung vom 29. December 1784) und den Fräulein sogar aufgedrungen, sich durch 6 Jahre nach vollendeter eigener Erziehung als öffentliche Lehrerinnen zu verwenden (Gubernialvcrordnung vom 12. Mär; 1788). K. 14. Ansprüche auf das Vermögen der Klöster und Stiftungen überhaupt. Man braucht nur die Ge¬ schichte dcr Klöster in ihren Annalen, Urkunden, Sakristei- Verzeichnissen und Leichendenkmalen mit einem flüchtigen Auge durchgehen, um überzeugt zu werden, daß ihr Ver¬ mögen größtenthcils von den Ständen herrühre. Man sagt größtenthcils, um die Beiträge wohlthätigcr Lau- dcsfürstcn und Privaten nicht auszuschließeu. Aus dieser Quelle floß: das Vermögen dcr zum Ncligiousfond cingczogcncn Ciftcrcicnscr-Abtcicu Sittich und Landstraß, dcr Karthause Freudenthal, dcr Fraucnstifie Laibach, Lack, Michclstättcn und Münkcndorf, dcr Paulincr Klöster in Istrien, St. Peter im Walde, am Zcpitscher See. L. Das Vermögen der dem Schulfoudc cinvcrleibten Jesuiten-Hcrr- schaftcn Plcterjach,' Thuru bei Laibach und Kaltenbrunn. Und so noch zahllose andere Stiftungen. §. 15. Eigenthum dcr zu Untcrrichtsanstalten gewid¬ meten Fonde. Ehe noch dcr Staat seine Aufmerksamkeit in das Innere dcr Unterrichtsanstaltcn verbreitete, nahmen vic Stände Krains die schon im I. 1418 mit Einwilligung Erzherzogs Ernst zu Laibach errichtete und in der Folge zu einer Akademie erhobene Schule in ihren Schutz, be¬ zahlten die Lehrer, bauten und rcparirten Schulhäuser, führten unter Ferdinand II. 1595 die Jesuiten cin, legten den Grund zu ihrem Vermögen, bauten ihr Eollegium und Gymnasium, errichteten für die Lehrkanzel der Philosophie und des kanonischen Rechtes in den Jahren 1703, 1704, 1705 einen besonder» Fond von 22.110 fl. (Fuudations- bricf cisto. 29. Februar 1704) und zahlten dnrch die zwei Jahrhunderte ihres Bestandes ungeheure Summen aus dem Domesticalfond, bis endlich mit dcr Aufhebung der Jesuiten das ganze ansehnliche Vermögen zum Schulfoudc cingczogcn ward. Sic gründeten sowohl die Akademie dcr Operoseu 1693 (ein gelehrter Verein. A. d. E.), als auch die Gesell¬ schaft des Ackerbaues und dcr nützlichen Künste in Krain 1771, gaben dcr letzter» ci»cn jährlichen Beitrag von 1000 fl. aus den: Domesticalfondc, und erfuhren 1787 das für die Stände und Wissenschaften so unerwartete als traurige Schicksal, daß die Gesellschaft gehoben, ihr erspartes Vermöge» von 8143 fl. 5 kr. nicht in die stän¬ dische Eassc, wie Recht und Billigkeit forderten, sondern zum Normalschulfonde eiugczogcn, der jährliche Beitrag von 1000 fl. an ebendenselben Fond, dem sie übcrdicß jährlich 350 fl. abrcichcn, hiugcwiescn und durch eine Hos- Vcrorduung vom 18. Jänner 1787 sogar aufgetragcn wurde, allen Ucbcrschuß des ständischen Vermögens in ebcngedachten Fond abzufübrcn. Sic mußten erst in den Jahren 1788 und 1789 zur Erbauung des neuen Gym¬ nasial- und Normalschulhauscs, ungeachtet des durch sic gegründeten ergiebigen Schulfondes, dem der Bau aller¬ dings zustand, abermals die Summe von 26.826 fl. 17 kr. 2 dl. ans dem Domesticalfond abrcichcn. Tic Lyccal - Bibliothek, welche jetzt in dem verwirrte¬ sten Zustande, ohne Aufsicht, ohne Nutzen dahinmodcrr und ihre zweckmäßige Einrichtung vergebens erwartet, har ihr Dasein ebenfalls den Ständen zn danken. Denn sic entstand theils ans den Bibliotheken dcr aufgehobenen 8 Klöster, tbcils aus jener, die ein Eigcntbum der Agricultur- Socictät war, theils ans Vermächtnissen einzelner Lan- desstände. 3. Abschnitt. Recht der einzelnen Stände. l. Aufrcchthaltung ständischer Familien durch Fidei¬ kommisse und durch den Verzicht der Landmannstöchter. b) die Anordnung in der Erbfolge, daß sich die aushcira- tende Tochter mit einem geringen Erbthcile, jene vom gräflichen Stande mit 1300 fl., jene vom freiherrlichcn oder Hcrrcnstandc mit 1000 fl. und jene vom Nitterstandc nut 500 fl. begnügen müsse (Satz und Ordnung vom Erbrecht, außer Testament Graz 1735) .... §. 2. Vorzüge eines krainischcn Landstandcs in An¬ sehung der Rechtspflege. Die kraincrischen Landesstände haben in der ersten Instanz keinen andern Richter erkannt, als die Land- und Hofrechte im Lande selbst (Landesfrci- hcitcn deren von Kram, windischcr Mark, Möttling, Karst und Istrien in der goldenen Bulle Fricdrich's III. ini Jahre 1460), welche aus ständischen Mitgliedern zusammengesetzt waren: weder außer Landes, noch vor Commissionen irgendwo im Lande waren sie schuldig. Jemanden zu antworten. (Augsburger Libell, die 3 Erblande betreffend 1310; Augs¬ burger Libell, Kram allein betreffend. 1510). Dieses wesent¬ liche Vorrecht eines eigenen adeligen Forum haben sogar (!) Seine Majestät der höchstselige Kaiser (Josef II. A. d. E.) auf eine glänzende Art ausgezeichnet, da sie für die Stände in Kärnten und Kram zu Laibach die vereinig¬ ten Landrechte errichteten, obschon von der Wesenheit eines adeligen Gerichts durch die Vereinigung der Provinzen und durch das Eindringen unadeliger Personen in das Rarhscollegium abgegangen wurde. Jedem einzelnen Stande gebührt das Recht der ersten Instanz über seine Diener, und als Grundobrigkeit über seine Unterthemen (Landesfreihcitcn von Albert, Herzogen zu Oesterreich in der goldenen Bulle Fricdrich's III. — Albert's Grafen zu Görz Freiheiten von der windischen Mark 1303). 3. Vorzüge beim Criminalverfahrcn. Auch hier hatten die Stände ihre eigene Gerichtsbarkeit (Die ange¬ führten Landesfreiheiten. — Augsburger Libell 1510. — Königs Maximilian erläuterte Polizei-Ordnung Graz 9. April 1353. Steierische Landeshandfeste Fol. 59, Fase. 1), mit Ausnahme des Verbrechens der beleidigten Majestät. Adels öffentlich beraubt und sodann deni Frcimann zur Erccution des Urthcils vreisgcgebcn. Die landesgerichtliche Herrlichkeit ist mit dem Besitze ständischer Realitäten verbunden (Ferdinandeische Landge¬ richtsordnung 1333) und gründet sich dort, wo sie besteht, auf besondere landesfürstliche Verleihungen. §. 4. Ausschließendcs Recht zu höheren ständischen Bedicnstungen. 3. Vorrechte bei Empfang der Lehen. Die Lehen wurden von dem Landesfürsten bei der Erbhuldigung per¬ sönlich verliehen, und bis zu seiner Ankunft im Lande nicht verwirkt (Albert's Grafen von Görz Landcsfrcibeitcn deren von der windischen Mark :c., in der goldenen Bulle Fricdrich's III. Nachfolgende Bestätigungen, Augsburger Libell, das Land Steicr betreffend 1510). Wurde je eine Ausnahme von einer persönlichen Verleidung gemacht, so folgte gleich darauf die landcsfürstlichc Schadloserklärung (Schadlosvcrschreibung Erzherzogs Carl. Graz 1568). Sic empfingen die Lehen bloß durch einen Handstreich, wenn sie den körperlichen Eid schon bei der Erbhuldigung abgelegt hatten (Steierische Landhandfcste, Fol. 56, Fase. 2, Fol. 57, Fase. 1), waren von der Lebentarc befreit und hatten bloß für die Ausfertigung der Lehenbriefe ein mäßi¬ ges Schreibgeld zu bezahlen (Verleihung Erzherzogs Carl. Graz 1371). Expectauzbriefc auf unerledigte landesfürstliche Lehen waren kraftlos (Innsbrucker Libell für alle Erblande 1518. Maximilian's Urkunde ) die Zinsgetreide, Bergrechte, Klcinrechtc u. s. w ; >) die Frohndienstc und überhaupt alle auf dem untcrthänigcn Besitze haftenden Urbariallaftcn. Da mit der Grundherrlichkcit auch das Richtcramt über die Unterthanen und das Landgericht verbunden war, so entsprangen daraus k) die Taren des Richtcramtcs; i) die Geldstrafen des Landgerichts, und in einigen Gegen¬ den w) auch Naturalgaben, z. B. der sogenannte Land- gerichtshabcr, nicht als nützliche Einkünfte, sondern als unzureichende Entschädigungen für dieses lästige Amt. Die Pflicht des Schutzes, welche der Vogthcrr über¬ nahm, gründet seinen Anspruch auf die Erkenntlichkeit seiner Vogtholden, die durch Verträge und Gesetze zu einem un¬ verletzbaren Rechte erwuchs. Daraus stammt n) der in einigen Gegenden Krain's übliche Vogteihaber; e>) dicUcber- tragnng des Zcbcntcs, welcher ursprünglich den Geistlichen, Klöstern und Kirchen gereicht wurde, an die weltlichen Landleute als eine Entschädigung für den geistlichen Schutz. Die Stände glaubten der gesetzmäßigen Fortdauer dieser Nutzungen durch geheiligte Verträge und Erbfolgen, durch steten landesherrlichen Schutz und durch Staatsanlagen, welche darauf gegründet wurden, gesichert zu sein, als Josef !l. einige dieser Nutzungen aufhob (Abfabrtspatcnt Wien 14. Mär; 1783), einige beschränkte (Robotpatcnt für Kram) und in dem neuen, nun zwar wieder aufge¬ hobenen Steuersystem alle in eine willkürliche Gcldabgabe umschmolz. , §. 8. Besondere Vorthcile eines Laudstandcs beim Besitze ständischer Realitäten. . Das Eiustaudrccht (Privilegium von König Ferdinand ll. vom 1. August 1613 und 10. Juli 1632. Aufhebung desselben. Wien 8. März 1787). In dem Besitze selbst genossen sie bis zur Einführung des neuen Steuersystems das Vorrecht, von ihrem Domi- nicalertragc nur 20 "° abzuführen, da jeder Andere den umwbilitirten Zinsguldcn, d. i. 26"° abführen muß (Be- > ständige Observanz). ! i Sie waren von Rustical-Lasten, z. B. Militärvor- spann, Straßcnrobotcn u. dgl., bis zum neuen Steuer- systeme befreit, ihre Schlösser und Häuser von Einquarti- rungen verschont, vor willkürlichen Polizcicingriffen gesichert. §. 9. Mauthbefreiung. König Ferdinand bestätigte das Vorrecht, welches die Stände Krain's schon unter den Grafen von Görz genossen hatten, ihre Weine, Getreide und andere Pfcnnwertbe, so viel sie zur eigenen Nothdurft brauchten, aus der Grafschaft Gör; mauthfrei cinzuführen (Befehl an die Mauthner zu Görz. Neustadt! den 21. November 1323); unter Carl VI. wurde diese Befreiung auf die istriauischcn, wippachischeu, untcrkraiuischcn und sogar ans die steiermärkischen Weine ausgedehnt (Rezeß 6) des grnndhcrrlichcn Abfahrtgeldes von abzichendcn Untcrthancu, und wollen c) die Natnralfrohnc, wo sic nach dem Sinne des höchsten Steuerpatents vom 20. Mai 1790 nicht mit Geld reluirt werden kann, in den Grenzen der Mäßigung, welche Josef II. zwar ohne Ein¬ willigung der Stände vorgcschrieben Hal, genießen, und haben ä) mit einem Landtagsschlussc bereits festgesetzt, daß Lei Reluitionen ser Natnralrobot jener Grundbesitzer, welcher seine Forderungen über die Grenzen der Billigkeit spannen wurde, von den Ständen selbst mit strenger Ahndung ange¬ sehen werden solle. §.7 Die Stände bitten s) um Wicdercinrän- mung des grnndhcrrlichcn Eiuslandrcchts beim Verkaufe untcrthänigcr Gründe, L) um Aufhebung jener Gesetze, durch welche das erblose untcrthänigc Gut dem Fiscus zugeeignet wurde A n h a u g allgemeiner Laudcsbeschwerdcn und Wünsche Die vorausgcgangencn Beschwerden vollenden noch nicht das ganze Bild von dem Zustande des Landes. Nicht bloß die Beschwerden der Stände über ihre zerstörte Ver¬ fassung, sondern auch jcuc der Nation, die unter den Folgen einer willkürlichen, übereilten, unverdauten und mangel¬ haften Gesetzgebung schmachtet, gehören mit in das traurige Gemälde. (Man wird Gelegenheit finden, den wahren Werth dieser Sätze und Behauptungen im Folgenden genau kennen zu lernen. A. d. E.) In diesem Gesichtspunkte aber öffnel sich ein ungeheures Feld, daß die für das allgemeine Wohl beschäftigten Stände ihre Unvermögenheit bekennen müssen, in diesem engen Zeiträume jeden Gegenstand zu berühren, jede um Hilfe rufende Stimme vor den Thron zu begleiten, jeden Zug bis zur Vollendung des Gemäldes von dem Zustande der Nation auszuführen. Sic werden nur einzelne Beschwerden und Wünsche außer dem Zusammenhänge vor- tragcu und so dem Vorwürfe, daß sic zu einer Zeit, als sie um ihre Rechte flehen, jene der Nation vergessen, ver¬ beugen können. Alle Beschwerden und Wünsche der Nation beziehen sich nach der Natur und Beschaffenheit ihres Inhalts auf die b ü r g c rli ch c oder auf die politische Gesetz¬ gebung. (Es folgt nun eine zum Theil interessante, zum Theil aber allzu eindringliche, meist vom einseitigsten aristo¬ kratischen Geiste durchwehte, hin und wieder jedoch zutref¬ fende Kritik der einzelnen Gesetze Josef's !!-, aus der wir das Wichtigere aushcben wollen. A. d. E.) Beschwer¬ den und Wünsche über bürgerliche Gesetze. §. 1. Neber die Jurisdictionsnorm vom 27. Febr. 1784. Unbegreiflich ist die Selbstgenügsamkeit jenes allumfassenden Geistes (Josef II. A. d. E.). welcher in dieser Jurisdictions¬ norm die Rechte der Stände und der Nation mit einem Schritte zertrat, und den Knoten, den er nicht lösen konnte, zerschnitt Die Stände wünschen die Annahme dcs Grundsatzes, daß die Bürger und bürgerlichen Reali¬ täten den Magistraten, die Nntcrtbancn und unterthänigen Besitzungen den Grundobrigkeiteu zugewiescn; alle übrigen, aber, welche keines aus beiden sind, nur dem eigenen landes- fürstlichen Gerichte unter dem Namen der Landeshauptmann¬ schaft untergeordnet werden sollen. Die Stände wollen sich dieses lästigen Rechts, der Gerichtsbarkeit über ihre Unter- thancn (Dienstlcute), gerne begeben. Aber der Zustand ihrer Dienstlcute, dieser schon an sich selbst erbarmungswürdigen Meuschcn-Classe, fordert sie auf, dafür zu bitten. Unter der Gerichtsbarkeit ihrer Dienstherren wurden die Streitig¬ keiten in einer Stunde, in einem Tage, ohne einen Pfennig Kosten, ohne Vcrsaumniß abgethan, verglichen oder ent¬ schieden. Wenn ein Dicnstbotc um 26 fl. geklagt wird, muß hier, in der Stadt wenigstens, schriftlich verfahren werden. (Dieses ist unwahr. Die Josefinische Gerichtsordnung kannte bereits das mündliche Verfahren für Bagatellsachen. A. v. E.) Dann kommen Advocaten, Satzschristen, Stempeln, Taxen der ft Elasse, ein Urtheil mit 24 fl., unterläuft ein Beweis, mit 48 fl. zu bezahlen. Wie traurig, wie zu Grunde richtend für eine Elasse Menschen, deren ganzer Jahrcslohn, wie er hier gewöhnlich ist, sich von U) bis 40 fl. beläuft. — 2. Ueber die allgemeine Gerichtsordnung. (Der schon damals ausgesprochene Wunsch, „daß die Gerichtsordnung — von 1781 — mit allen Nachträgen, Erläuterungen und Abände¬ rungen, nebst dem Eommentar in ein zusammenhängendes Ganzes geordnet und in einer neuen Auflage berausgegebeu werde/" ist auch heut zu Tage, nach 68 Jabreu, noch nicht erfüllt. A. d. E.) Von den vielen speziellen Wünschen der Stände in diesem Bezüge verdienen ein Paar hervorgchoben zu werden: Im Executionswege soll eine Hypothek auch bei der dritten Feilbietung nicht unter dem Schätzungswerthe hintangcgcbcn, sondern nach Abschlag von 'des Wertstes dem Gläubiger cingeantwortet werden; die Wiedereinführung der Moratorien wird dringend befürwortet; dcßgleichen eine Erweiterung der Gerichtsferieu und Verlegung derselben in die Monate der Ernte und Weinlese. Die Motivirung hicfür ist interessant. „Nimmt man den Menschen so wie er ist, betrachtet man. Saß kein Richter, kein Bdvocat. kein Beamter ganz und immer das sein kann, was er vermög seines Berufes ist, daß die Menschen Väter, Kinder. Gatten und Hauswirthe sind, so fällt die Rothwcndigkeit einer Zer¬ streuung von selbst auf, wenn nicht diese Männer in sich'" 13 und ihrem Berufe unnütze, vegetireude Geschöpfe ausarten sollen." A. d. E.) Ueber das 38. Capitel „von Advocaten" und die Anordnung vom 14. Mai 178!, daß ihre Anzahl nicht zu beschränken sei, müssen die Stände, durch Erfah¬ rung geleitet, vorstellen, daß nach dem Maße, als die Zahl der Advocaten anwächst, die Prozeßmuth sich vermehre und die innere Ruhe und Glückseligkeit des Staates sich mindere. Man kann annehmcn, daß jeder Advocat mit seinem Anhänge, Schreibern, Solicitatoren, Informatoren jährlich, einer gegen den Andern gerechnet, 2000 fl. aufzehrc. Bei den 23 hiesigen Advocaten macht die Summe von 3000 fl., also ungefähr den fünften Thei! der Landes-Contribution. Diese Bedrückung des Landes, die Folgen der unseligen Prozeßmuth dringen den Ständen die Bitte ab, daß die Zahl der Advocaten, wie ehevor, auf 12 herabgesetzt, oder gar nur auf 8 be¬ schränkt werde, die auszcichncnde Rechtschaffenheit für sich haben, deren eine Besoldung von 1000 fl. ausgemcssen werden und deren Verdienst an die besoldende Cassc abgc- führt werden soll. — §. 3. Ueber die Tarordnung. §. 4. Zahllose Gründe berechtigen die treugehorsamsten Stände, um Aufhebung des bürgerl. Gesetzbuches zu bitten. (Es werden nun kritische Bemerkungen über die einzelnen Bestimmungen desselben gegeben — Bemerkungen, die zum geringsten Tbeile den Prinzipien einer vernünftigen Gcsctz- gebungspolitik entsprechen, sondern mit Angst und ohne alle Einsicht in die Verhälmisse — verrostete Zustände wieder herzustellen geeignet sind. Es wird bitter getadelt, daß die einverftändlichc Scheidung vom Gesetze zugelassen, daß unehe¬ liche Kinder unter Umständen den ehelichen glcichgchaltcn werden u. s. w. A. d. E.) §. 3. Ueber das Eriminalgesetz- buch. (Indem sich die Stände in Betreff der ihnen höchst ungerecht druckenden gleichen Behandlung aller Klassen auf das Vorhergehende beziehen, haben sie nur eine einzige Bitte, daß nicht jeder nächtliche Diebstahl, sondern nur derjenige, wo das entfremdete Gut mindestens 10fl. im Werthe beträgt, criminel sei und der Jurisdiction des — einzigen — Bann- richtcrs unterliege, die übrigen Diebstähle aber den Landrich¬ tern zufallen! A. d. E.) Z. 6, Ueber erschwerten Rechtszug in Bergmerkssachcn §.7. Ueber die Justiziäre 6. B e sch w er- den und Wünsche über politische Anordnun¬ gen. K. 1. Ueber Wcrbbezirks - Commisseriate . §. 2. Ueber die Erziehungsanstalten Seit Ent¬ stehung des Lyceums in Laibach und der übrigen Schulen im Laude war der öffentliche Unterricht immer frei. Erst 1784 und in den folgenden Jahren wurde er mit einer Taxe belegt, um die arme Jugend mit Stipendien aus diesem Gefälle zu unterstützen. Allein, da der Weg zu Stipendien erst dann gebahnt wird, wenn arme Knaben nach einer kostspieligen Vorbereitung von mehreren Jahren den Fortgang der ersten Gassen ausweiscn, so lange aber, bis sich ihre Talente entwickeln, die Schultaxe monatlich bezahlen, und auch dann, wenn sie zur Erhaltung eines Stipendiums schon geeignet sind, diese Gnade erst im laugen Wege durch unzählige, oft unübersteigbarc Hindernisse suchen müssen, so ist die zugesagte Unterstützung für arme Eltern von geringem Reize und die Abschreckung allgemein. Diese Anordnung ist das Grab der besten Talente. Sie ist dem Staate nachthcilig. Sie ist ungerecht gegen die Armuth, weil sic die Jugend hindert, sich ans der Dürftigkeit, in der ihre Eltern schmachten, in einen gedeihlichem Wohlstand empor zu schwingen. Sie ist in Kram, wo Armuth die Regel und Reichthum eine seltene Ausnahme ist, vollends verderblich. Die Stände fühlen sich daher verpflichtet, vor ! Allem um die Aufhebung der Schulgelder in Lpccen und Gymnasien zu bitten. — Sie verehren die wohlthätige Absicht der verewigten Kaiserin Maria Theresia in der Einführung der Trivialschulen auf dem Lande. Wenn dem Bauer die Fesseln der Dummheit abgenommcn werden, wenn Licht in seiner Seele aufgcht, wenn sein Herz gebildet, wenn der Keim des rechtschaffenen, gehorsamen, arbeit¬ samen Unterthans in ihm gepflanzt, gepflegt und zur Reife gebracht wird, so ist das Institut, das so ein Werk im Großen zu Stande bringt, ein Geschenk des Himmels und der Urheber ein Werkzeug der allbeglückcndcn Gottheit. Allein, bei dem Trivialschulen-Institute ist dieser Endzweck nicht erreicht worden. Durch den Zwang, mit dem es aus¬ geführt wurde, verlor es die Natur einer Woblthat. Durch die Gaben, die man Gemeinden, Patronen und Grund¬ herren aufdrang, wurde es gehässig, durch die Entziehung der Jugend von der Landwirthschaft, ihrer künftigen einzigen Bestimmung in den Augen des Volkes, das nur nach den ersten Eindrücken urtheilen kann, gcmcinschädlich, durch die geringe Aufmerksamkeit des Staates, der seine Lehrer mir Hoffnungen nährte und dem Elende preisgab, durch ihre schlechte Verwendung und gleiche Aufführung, die gewöhn¬ liche Begleiterin des Elends, sogar verächtlich. Allein diese Ursachen wirkten vereint, um das Institut von seinem wohl- thätigcn Zwecke je mehr und mehr zu entfernen. Der Erfolg entsprach vollkommen den angcwendeten Mitteln. Auf eine geringe Uebung im Lesen und Schreiben beschränkte sich alles. Bildung des Verstandes und des Herzens war von den Lcbrern, denen es selbst an beiden fehlte, bei einem Gehalte, gegen welchen das Schicksal eines Dorskncchtcs bcnciocus- wcrtb ist, nicht zu erwarten. Die meisten Kinder lernten gerade so viel, als es nöthig ist, um die Unzufriedenheit mit ihrer Bestimmung unv Ungehorsam gegen den Grund¬ herrn hcrvorzubringcn. Alis diesem Grunde bitten die Stände, die den Unterthancn so lästig gewordenen Trivialschulen auf dem Lande aufzuheben, nur in Städten und Märkten nach den Bedürfnissen jedes Ortes Normal-, Haupt- oder Trivial- schulcn in einer entsprechenden Verfassung, doch ohne allen Zwang, einzuführen und die Kosten zu ibrer Erhaltung aus der Staatscassa zu bestreiten. — §. 3. Ueber Versorgungs- Anstalten In der Anwendung äußern sich nachstcbenoe Gebrechen: 1) durch die Verwandlung der Spitäler inHand- stipendicn bat sich der Zustand der Armen verschlimmert, weil sie mit 4—8 Kreuzern des Tages nicht leben können und 14 die Rotte der Bettler vermehren; 2) durch die Auflösung des Waisenhauses werden die Kinder mit unzureichenden Handstipendien dem Ungefähr überlassen, der öffentlichen Aufmerksamkeit entzogen, wachsen ohne Erziehung auf und werden vielleicht künftig dem Staate zur Last; 3) das Armen-Institut hat seinen Zweck nicht erreicht, weil cs an einer Anstalt fehlt, um arbeitloscn Menschen Beschäfti¬ gung zu verschaffen und muthwillige Bettler zu züchtigen §.4. Ucbcr die Hemmung der Prioatbewcrb- samkcit durch gezwungene Anlegung der Stiftungsgelder. — Durch den Zwang, alle zu frommen und milden Anstalten gewidmeten Capitalien ohne Ausnahme in öffentliche Fonde anzulegcu nnd die bei Privaten bereits anliegenden in bestimmten Fristen zurückzubezahlen, sind seit einigen Jahren der Privatbcwcrbsamkeit der circulircudcn Geldmasse im Lande ungeheure Summen entgangen. Für das Land Kram, wo die Natur ihre Gaben sehr sparsam austheilt, wo die Unzulänglichkeit der Naturerzengnisse durch Industrie und Handlung ersetzt werden muß, ist dieser Entgang sehr empfindlich Z. S. Ucbcr die Unsicherheit des Privat- cigentbums durch Begünstigung des Wuchers und der Ver¬ schwendung Daß der Wucher schädlich und jedes ihn einschränkende Gesetz nützlich sei, bedarf keines weitern Beweises, nachdem selbst der Gesetzgeber, der ihn begün¬ stigte (? A. d. E.), bald darauf in öffentlichen Blättern die Preisfrage aufwarf, wie man den schädlichen Folgen des Wuchers vorbeugen könne Z. 6. Ueber drückende außerordentliche Gaben. Diese drücken so empfindlich, so unaushaltlich auf das Privateigenthum, daß die Stände nur fühllos sein müßten, wenn sie cs zu einer Zeit, da die Gesetzgebung ihre Arme zu Wohlthatcn ausgcbreitet hat, unterlassen könnten, die wchmüthigen Klagen des Volkes vor den höchsten Thron zu geleiten. Die Gegenstände dieser Klagen sind vorzüglich: a) die Schuldenstcuer. Sie wurde 1763 nach geendigtem preußischen Kriege zur Tilgung der Schulden, die jener Krieg veranlaßte, cingcführt. Diese Steuer, oie an sich selbst sehr drückend ist, wurde cs noch mcbr, weil, kraft des Gesetzes vom 9. Jänner 1763, von 100 fl. Einkünften dieselbe Steuer abgcnommen wird, wie von LOO fl. oder 1OOO fl. Ihrer Natur nach mar diese Steuer nur auf eine gewisse Zeit, bis die Schulden getilgt sein würden, beschränkt, b) Die Erbsteuer, welche lO"^ von jedem geerbten Vermögen, sogar zwischen Blutsver¬ wandten, nur nicht zwischen Vater und Sohn, verschlingt. Sie nahm ihren Ursprung durch das Patent vom 4. Juli 1739, ebenfalls im preußischen Kriege, und war, wie die Schulden- stcner, zur Bezahlung der Schulden bestimmt o) Das Mortuarium ist eine zweite Erbsteuer, um deren Nachsicht die treugehorsamen Stände bitten. — Aus einem detaillirt vorgclegten Erbschaftsfall zeigt es sich klar, daß der Erbe nach bestrittenen Funcralien am Mortuar nebst den zahl¬ losen Taxen, deren Namen so verschieden als ihre Anlässe und Vorwände sind, über 10 und wenn zugleich der Fall einer Erbsteuer vorliegt, noch andere 10 sonach den fünften Theil der Verlasscnschaft bezahlen müsse. Eine Bürde, die gerade für Pupillen, die den meisten Schutz des Staates bedürfen, durch die kostspielige Pupillcn-Verwaltung um so viel drückender wird. — §. 7. Ueber neue drückende Acciscn. — Die Stadt Laibach erhielt vom Kaiser Friedrich UI. schon im I. 1477 das Privilegium einer Brückenmauth mit der Bürde, die Brücken zu erhalten. Erzherzog Ferdinand erhöhte die Tarife um die Halbschcide im 1.1614 zur Schad¬ loshaltung für verschiedene neue Lasten und Entgänge. Mit diesem Tarife wurde sie vom Kaiser Ferdinand UI. unteren 12. April 1639, von Carl VI. untern: 13. Octobcr 1728 und 28. Mär; 1731 bestätigt, bald darauf unterm 23. Jänner 1732 zum Vorthcile der aufkcimendcn Handlung für Triest wieder beschränkt, endlich aber unter Maria Theresia für ein Darlehen von 20.000 fl., worüber der Schuldbrief vom 1. October 1741 vorhanden ist, nach dem alten Tarife Ferdinand UI. zurückgeführt. So uugezweifclt die Beweise sind, worauf das ständische Eigeuthum ruht, so hat doch die Bancal-Administration, welche auch alle ständ. Gefälle verschlang, 1733 diese Brückcnmaurh gegen ein jährliches Aequivalcnt von 3000 fl., ungeachtet aller dringenden Vorstellungen des Magistrats, an sich gezogen. Von jenem Zeitpunkte an schwand sein Vermögen. Im I. 1783, als er schon am Rande des Verderbens war, wurde zur Bezahlung seiner Schulden eine Mauth von 2 Pfennigen auf jede Maß Wein, welche in Laibach ver¬ zehrt wird, gelegt, und dadurch den Einwohnern dieser Stadt, welche die bis auf 13.000 fl. erhöhte-Brückenmauth schon bei der Bancal-Administration versteuern, eine neue Gabe aufgcbürdet §.8. Neber die Hindernisse des Innern Kreislaufs der Handlung. Kram ist weder mit Commnni- cationsstraßen noch mit schiffbaren Flüssen hinreichend ver¬ sehen. Es muß bei der glücklichsten Lage jene Vorthcile entbehren, welche die Natur selbst in der Verbindung mit der Secküsle, mit Kroatien und der Donau anbietct Die Stände bitten: a) daß die Camcralstraßen nie wieder dem Wucher der Pachtung prcisgcgeben; b) die probeweise cingcführte Acrarial-Straßenregie stets beibehalten und die 1773 errichtete, aber 1781 eingcgangene Schifffahrts- Direction wieder hcrgcstellt werde. —