^°' 114. Donnerstag den 22. KbVtomber________133». Mubernial - ^erlantbarunZen. Wir^F^anz der Zweite, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Rc,chs, Erbkaiser von Oesterreich; König in Germanien, zu Hutigern, Göheim, Dalmat,en, Croatien, Slavonien, Gal»zi«n , Lodomerien und Je-rusalem; Erzherzog zu Oesterreich; Herzog zu Lothringen, Venedig und Salzburg; Großfürst zu Siebenbürgen, Herzog zu Steyer, Karnten und Kram, zu Wür-temberg, Ober-und Nieder-Schlesien; gc-fürsteter Graf zu Habsburg, zu Tyrol >c. 2c. Da «s in Bezug auf bürgerliche Ordnung bei ansteckenden Krankheiten besondere Ueber-tretungen gibl, dcrcn Abhaltung der Staat durch angemessene Strafen zu bewirken trachten muß, w haben Wir befunden, folgende Strafgesetze festzusetzen, nach welchen, wenn sie einmal kund gemacht seyn werden / ohne Rücksicht auf die voraus publlcirten dicßfalll-gen Anordnungm, von den betreffenden Behörden Unserer deutschen und itallemschen Erblander in solchen Vergchungsfallen unnachsicht-l,ch vorzugchen seyn wird. — §. z. In einem Bezirks worin zur HllNanhaltung der drohenden Gefahr der Pest Ansialten getroffen find, macht man sich cmcr schweren Uebertretung durch jede Handlung schuldig, welche nach «hrcn natürlichen ltlcht erkennbaren Folgen, oder vcrmög dcr besonders bekannt gemachten Verschilften das Uebel herbeiführen, oder es weiter verbreiten kann, die Handlung mag in cmcr Unternehmung oder Unterlassung bestehen, sie mag im Vorsatze oder in einem Versehen gegründet seyn. — §. 2. Die Haupt-sachlichsten Arten einer solchen Ucbertretutig sind: i.) D,c Überschreitung des Cordons; I.) d»e Vereitlung der Eontumaz; I.) die Hintansetzung des bei einer solchen Veranstaltung aufgetragenen Amtes; 4.) die Verheimlichung der Gefahr. — §, Z. Der ersten Gattung dcr Ucbertrttung macht sich schuldig: I) der aus einem Bezirke, gegen welche die Contumaz angeordnet, oder ein Cordon gezogen ist, zu kande auf den nicht dazu be-st.mmten Wegen, oder zur See an unerlaubten Häfen und Gestaden auf das Land kommt, Waaren dahin führt, oder absetzet; d) der den Cordon überschreitet, ohne sich bel dem daselbst bestellten Beamten zu melden; c) der sich aus verdächtigen Gegenden eingeschlichen, und bei weiterer Fortsetzung seines Weges einen falschen Ort, von dem er gekommen sey, angibt; 6) der Personen oder Waaren zur Umgehung der ausgezeichneten Wege durch Nath, Wegweisung, oder auf sonst im» wer eine Welse dehüfllch ist; e) der sich eine Urkunde zur Pass,rung selbst vcrferUgt oder zur Verfertigung derselben nntwirkt, wie auch Derjenige, der wissentlich von einer unechten oder zwar von einer echten, jedoch auf einen andern ausgestellten Urkunde Gebrauch macht. — §. 4. Dcr Ansteckung zuvor zu kommen, haben die Wachen den Auftrag gegen jeden, der den Cordon überschreitet, und auf Zuru-fen derselben nicht zurück weichet, oder wohl gar Gewalt braucht, auf der Stelle Feuer zu geben. — Die Strafe der in dem tz. 3. enthaltenen Ueberlretungen iss schwerer Kerker von 5 bls in, und bei besonders erschwerenden Umständen der größeren Gefahr, der schädlicheren Triebfeder, der besonderen Arglist, oder die Wiederholung wohl auch^ von 10 bis 20 Jahren. Nur ,n solchen Fassen, wo die Ueberschrettung offenbar aus emer Unvorsichtigkeit geschehen .fi, und kem wlrkl,cher Nachthe.l daraus erfolgen konnte, kann die Straft auf eine kürzere Dauer aufmessen,, und nach Beschaffenheit der Umssande durch eine Züchtigung nnt Etre.chen verschärfet werden. — §- 5- Wegen Vereitlung der Rel-maungsanssalten wild verantwortlich: g) wer vor gcendigter vorgeschriebenen Reinigungszeik aus dem Eontumazhause entweich^ K) y^ gZo VMndeter Contumaz ohne Bewilligung der Eontumaz - Aufsicht sich gesunden Personen nähert, und mit denselben auf irgend eme Art Gemeinschaft pfleget; e) wer Personen, oder Waaren aus verdächtigen Gegenden / ohne gehörigen Gesundhetts - Zeugniß und ohne Paß übernimmt, frachtet, befördert; ti) der in den dem Cordon nahe liegenden Orte fremde Personen oder Waaren ohne Gesundhetts - Zeugniß, oder ohne daß das Zeugniß nach Vorschrift von der Obrigkeit berichtigt worden, beherberget, oder ihnen Unterstand gibt; a) der Bachen, dle nach der Vorschrift des Gesetzes, des Arztes, oder des Beamten der Reinigung unterzogen werden sollen, verbirgt oder verheimlichet; t) wie überhaupt alle bei den Contumazhausern an« gestellte Beamte und Diener, die durch die Uebertretung ihrer Amts - Instruction zur möglichen Herbeiführung einiger Gefahren die Gelegenheit eröffnen würden. — §. 6. Die Uebertreter werden auf die nämliche Art be» handelt, welche in dem §. H. vorgeschrieben ist. — §. 7. Durch Hintansetzung des Amtes macht sich überhaupt Derjenige schuldig, welcher die ihm vermög seines Amtes nach dem Gesetze, oder nach der besonderen Anordnung des Beamten oder des Arztes obliegende Psslch-len außer Acht setzet; insbesondere: a) wer die ihm obliegenden Anzeigen oder Berichte zu erstatten unterlaßt, oder auch nur verzögert; !)) der Arzt, welcher in dem die Pestpolizey betreffenden Amtsgeschäfte Geschenke annimmt; l:) der gegen die ihm anvertraute Aufsicht Personen oder Waaren auf unerlaubten Wegen, oder auf erlaubten Wegen, aber ohne gehaltener Contumaz in das iand läßt, oder vor der zur Eontuma; vorgeschriebenen Zeit aus der Contumaz entlaßt; ä) der gegen die Vorschrift einen Gesundheitspaß ertheilt; e) der auf einen falschen oder unrechtmäßig gebrauchten Gesundheitspaß Jemanden durch, laßt; l) der Pestarzt oder Beamte, welcher bei feinem Geschäfte in die Gefahr der Ansteckung gerathen ist, und sich rnchi selbst in du Eklitumaz' verfüget. — §. 6. Eine solche UebMrnung, wmn sie aus Eigennutz, oder doch wissentlich geschehen ist, soll mtt schwerem Kerker von 10 bis 20 Jahren, außerdem aber von b bis 10 Jahren bestraft werden. — §. 9. Dic Verheimlichung der Gefahr fallt jedem ;ur Schuld, der von einer der oben an« geführten Uebertrctungen, uon welcher Art sie seyn mögen, Wissmschaft^erhalt, und davon nicht unoerwc,!r der nächsten Obrigkeit Anzeige, macht. — ß. 10. Die Strafe der Wer- heiml>chung ist Kerker von 1 bis 5 Jahren; sie kann aber bei besonders erschwerenden Umstanden der Bestechung, der gefährlichern verheimlichten Uebertretung, oder bei Wieder-Höhlung auch auf schweren Kerker von 5 bis 10 Jahren ausgedehnet werden. — §. n. Die übrigen in dem 1. §. nur allgemein angcdeus teten Uebertretungen sollen nach dcm Verhältnisse, in welchem sie mit den hier ausge, drücklcn Fallen stehen, bestraft werden. °— §. 12. Wenn die Uebertretungen der Pestanstalten auf eine so gefährliche Weise um sich greifen, daß durch schnelles abschreckendes Verfahren Einhalt gethan werden muß; so tritt das Gtandrecht ein. Wer nach kundgemachtem Standrechte sich einer gewaltthärigen oder doch schweren Uebertretung aus denjenigen/ welche in den §§. Z und 5 angeführet sind, schuldig macht, soll durch Erschießung hingerichtet, die übrigen aber sollen mtt den oben aufgemessenen Strafen beleget werden. — §, i5. Ausser den Fallen des Standrechtes ist das von dem untern Richter gefällte Urtheil, es mag wie immer ausfallen, dem Obergerichte vorzulegen, welches dasselbe zu bestätigen, oder nach dem Gcftye zu verschärfen, oder zu mildern hat. — Gegeben in Unsersr Hauptuno Residenzstadt Wien, den em und zwanzig«-sten Mai n der Salendcrgasse zu Laibach, im zwe,len Stocke, vier he'tzbare Zimmer auf die Gasse, e,ne All-koue, cine Kammer im Hofe, zu ebener Erde abcr eme Holzlege, und c>n Keller, so wie ei,-ne Abtheilung des Dachbodens, /cdoch alles ohne Küche und zwar einzeln oder zusammen, monatwelse, oder auf längere Zeit zu vernue-then. L»ebhaber werden ersucht, sich an dasVere waltungsamt der k. k. Fondsgüter im deutschen Hause zu Laibach zu verwenden. Werwaltungsamt der f. k. Fondsgüte? zu Laibach am 57. September i82i. 932 A 1296. (2) Licitations - Ankündigung. Von dem k. k. prov. Verzehrungssteuer-Inspectorate zu Adelsberg wird hicmtt zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß das Ein-hebungsrecht der allgemeinen Verzehrungssteuer nach den festgesetzten Bestimmungen von den Untersteuerbezirkcn St. Veit, Wipbach, Zoll und Schwarzenberg, alle im politischen Bezirke Wipbach, und zwar: vom erstem für den Weinschank, von den übrigen aber für den M'anntweinschank, um' die unten angeführten Fiscalpreise, an den unten benannten Tag und Stunde, in der Amtskanzley dcr löbl. Bezlrks-Obrigkeit Wipbach, an denMeistbie-ter auf em Jahr, und zwar: seit i. November i83i, bis dahin ,3Z2, in Pacht überlassen wird, wozu die Pachtlicbhaber mit dem Bemerken eingeladen werden, daß die Licita-tionsbedingnisse bei allen hlerländigen Verzeh-rungsstcuer-Infpectoraten und Commiffariaten eingesehen werden können. A u s r u f s p r e i S Benennuna jf"^' den V. St^Bc^für dtt7s37St7 Bezug ' Tag der ' des von den Gewcrbsun-^von den Buschenschaw ^^ ^. ^ "^ ternehmern vom ß kern vom ,^„ Versteigerung Untersteucr- "...............------------——- '"^" Bezirkes fi. , kr. l fi^l ^^.^ik^^Tskl den 26. September! ^ ^9Ii, Vormittags« Untevsicuerbc« ^ 9 Uhr ! zirk Wiftbach — — 48 — — — 2 — 5c)—-den 28. September, Untersteuerbc- i3Zi/ Vormittags zirkSchwarzen- 10 Uhr berg — —- 6— .— — — ^» 6 — den 26. September 18Z1 / Vormittags Untersseuerbe- 11 Uhr zirk Zoll —-. 10— — — — — 10 — den 26. September . i3Zi, Nachmittags Untersseuerbc- 2 Uhr zlrk St. Veit 1606 — — — — — — — ,606 — Summa.,. 160NI—f 6^1 — 1 — >^l 21 — ^1672! — K. K. prov. Verzehrungssseuer-Inspectoral Adclsberg am i5. September i3I,. Z. 1284, (2) Nr. io02j?72. V. St. Kundmachen g. Das k. k. Vcrzchruligsstcuer « Inspectoral von Unterkrain macht hiennt bekannt, daß die Einnahme der, auf das Clrculare des hohen k. k. !5pr. GubernnlmS vom 26. Juni 1829, 3. ^7l' und die nackgefolgten Cur-rend'cn sich gründenden Verzehrungssteuer in dem, aus den Hauptgcnnmden ältlich,^L't-tay und Broßgaber, besiehenden Bezirken Sittich am 27. d.M. in de.1 gewöhnlichen Amts-fiunden, im Amtslocale der löbl. Bezirtt-Ob-rigkeit Sittich auf Ein Jahr, nämlich vom z. Noueiyber 18I1, bis letzten October i832, versteigerungsweise in Pacht ausgcboten, und daß der dichährige Verzehrungssteuer ^Ertrag di,efts pvlttischen Bezirkes als Ausrufsprcis ane genommen werden wird , und zwar : für den Flen'chverkauf der Gewerbsleute 600 fi., für das Fleiichoerleutgeben L5 si. ; für den Wein- und Mustausschank der Gcwcrbsleute 35c>6 fi.; für den Wein, und Mvstallsschank 629 st. ; für den Ausschank gnfiiger Getränke durch die Gewerbsleute 32 st. , und für den Buschenschank geistiger Getränke ^7 fi« '^ Die Pachtliebhaber, welche die Pachtbeding-Nlsse hei allen hierlandlgen k. k. Vcrzehrungs-fteuer -Inspectorüten und Eommissar^aten einsehen können, werden zur gedachten Pachtversteigerung hiemit eingeladen. — Vom k. k. Verzehrungssseuer-Inspectorate zu Neustabil, am t2. September ^63l., 933 Z. i3io. (i) Nr. 21225' Kundmachung. Laut einer von der k. k. nuderöstexreichi, schen Regierung unterm 12. d. M<, Zahl 4g6?ä, anher gemachten Eröffnung, werden in Gemaßhnl eines hohen Studien' HofcomZ missions-Decrets vom i». d. M., Z. ä/^l, die Vorlesungen an den Gymnasien und der Universität ,n der Residenzstadt Wien für daS , nächst eintretende Schuljahr 18Z1 — 18Z2, damit die jährlich aus Ungarn und Gaü,z;cn ln bedeutender Zahl nach Wien kommenden Jünglinge um so gewisser an bem vollen Lehrcurse Theil nehmen können, erst mit Allerheiligen, wie lhemals begmncn. — Ncl< ches hlemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — Nom k. k. tU'yr. Gubcrnlum. Lai-bach am 19. September z83i. / Z' ^"- (2) Nr. 19/^1. Verlautbarung. Das ik. krainerlsche Gymnasial-Unttr-nchtsgelder-Stipendium von 5« fi. E. M. ,st erlediget. Diejenigen Gymnasialschüler', welche dieses Stipendium zu erlangen wünschen, haben ihre an das Gubcrnium gerichteten Gesuche bei der hiesigen Gymnasial-Direction bis 20. October l. I. einzureichen, und diesen Gc-suchen den Taufschem, das Dürftigkcits-, das Pocken- oder Impfungszeugniß, so wie die Studienzeugnisse vom zweiten Semester 1LZ0 und von beiden Semestern lLZi beizulegen.— Vom k. k. ittyrischen Gubernium Laibach am 27. August i3Zi. Friedrich Ritter v. Kreizberg, k. k. Gudernial-Gecretär. NreiSämtliOe ^erlKUtbarnnStn. Z. iIo5. (2) Nr. 1,33^ K u n d m a ch u n g. Da d^er bestehende Pachtvertrag wegen der BeiMung der Vorspann, m dck'Marsch-nation Laldach mit Ende October l' I„ zu Ende gehet, so wM die d,ieMlllge-weuere Verpachtung für das Militärjahr t8Z2 , am 29. ^ M., Normlttags um y Uhr, bei dnsem Kreisamte abgehalten werden, wo,;ü,dt2 Pacht, lustigen mit dcm BcVfrkssN zttcrssbnnen hlcmtt eingeladen wcrdcn, daß sich jcdcr Llcitant^noch vor Beginn der ^citatwn, zur 3<'lstuna einer baaren oder Dc.juss.rlschen Eautton pr. Zao si. herbe.zula',M habe. - K. K., Krclsamt,?ai. bach am 16. September iLZ, Z. i3o^. (2) Nr. 11801.. K u n d m a ch u n g. Zur Herstellung dcr Verplanku,ig an dem hiesigen botanischen Garten und eines Hölzer-ncn Gartenhauses daselbst, wird in Folge hoher Gubcrmal-Verordnung vom 20. des vorigen, Zahl 18965, am Zo. dicscs, Vormittags um 9 Uhl, cine öffentliche Hcrabsteigc-runa, bei dicscm Krcisamtc abgehalten werden. — Diejenigen, wclche diese Arbeiten übernehmen wollen, wcrdcn dazu hiemit eingeladen. Die Baudevift hierüber kann bei dtescm Krnsamtc in den gewöhnlichen Amtsstundcn cingeschcn werden. ,— Krcisamt Laibach am , 17. September 16Z1. "UemtliOe Verlautbarungen. Z. i5c)6. (1) Llc,tations « Ankündigung. Von dem k. k. prov. Verzehruligesteuers Infpectcrate zu Adeleberg wird hiermit zur assgememen Kenntniß gebracht, daß das Eln-heduligsrecht dcr aügemeincn Nerzehrungsstcu? er nach den dlcßfalls bestehenden Vorscbrlfteni' m dem politischen Bezirke Schnccbera, Adels-bcrgcr Kreises, von dcm Wem - und Mosiaus-schanke um den Ausrufspreis von den Gewerben mit 201H st., "nd vom Busckenschank mit Zo ft., zusammen mit 2064 fi., für em Jahr, d. ,. vom 1. November ittZi, bii dahin iLZ2,M in Pacht überlassen , und d,e dießfallige W zweite Verftelgerung den 4. October l. I., D Früh 9 Uhr, m^tt Amtskanzlei der löbl.W Bezirkl.Obrlgkclt «Vchneeberg abgehalten wer- W den wird; wozu die Pachtlusiigen mit dcm Bemerken cmglladen werden, daß die kicitae tionsbedtngn^sse bei allen hurländ,gen Inspectorates und EommissariLten eingcsehm werden können. — Adelsberg am 16. Etptem-bcr i33l. Z. i3c>8. (,) oä Nr. 1027)794. V. Et M Kundmachung. M Die Einnahme der Verzehrungssieucr W vom Wein- und Mostoueschank, vrm Kus-W fckant geistiger Getränke, und vom Fleisch-W v^lkauf im Bezirke Trcffen, w«sd auf em ^ Jahr, nämlich: vom 1. November i82i, blS Ende October /6Z2 / abermals in Pacht auss geboten, und zwar durch Eröffnung der Cons curret-.z mittelst schriftlicher Offerte. Der Fis-calrreiö ist ein zu entrichtender jährlicher Pacht-schiliins von i/z6^ fl., nämlich: für den Flelschvsrkauf mn 26Z, fi.; für das Fleisch-yerlaulgtbm Mlt ib ß.; für ben Wnn- und MostaussctOnk mit lM si.z für den dcuc ^u- ken ken , '^ —..> ..... fi. ! kr. > fi. , kr.l fi. Ikr. l""fi" 27. Sep^! Hauptge- tember meinde läZl Kr.pp VöMltsch I21 — 27z — 7— 25— 15 — ^ ^ b^2 Z0. Sep- Sci- Hauptge- tcmber sen- meinde 183: berg Gurk und ^. Hmach li53 - 3o6 - äft — 125 - ,b -- 9 - l65" K. K. proo« Vcrzehrungssteuer-Inspectorat Neustadt! am »/,. September i33i. 935 Z. i3o5. («) Nr. 2847. EDI T T O. Per part:; del Magistrate» della fedelissima lib era Gommerciale Citla Porto Franco e Di-stretto di Fiume. — Col presence Editto da es-ttva pnbblicato ed affiso loco et more solito, nonche inserto per tre consecutive volte nelle Gazzette di Trieste, Lubiana e Zagabria si por-ta a commune notizia, qualmente ad instanza di Antonio Tichi qual Curatore della minorenne Enrichelta Braig c del maggiorenne Carlo Braig innerentemente alia graziosa delibcrazione della locale Inclita Sedria Capitanalc ddo. 3o Aprile a. c, Nr. 28, verra tenuto d' innanzi a tguelso Magistrato il prirno esecutivo Incanto nella gior-nara delli 5 Otiobre p. v, il secondo nella gior-natadelli5 Novembre a. c. ed il terzolncanto nella giornala delli 7 Decembrea, in, dalle Ore 9 alle »2 jneridiane per la vendita del MoHno, Nr. 736, composta di quattro ruote coll' annessavi terra posto nel conterrnine di qucsta Gitlä di »pettanza della Massa qum. Giuseppe Pisanello per il prezzo siscale di . , , ii32o sl, i5 kr. per il Molino; e di . . . , 2.54 » 45 » peH'annessavi terra, in eomplcsso 11O75 fl. —kr, il tutto erriiito mediantc listimo giudizialmente assimto in data 2npranno comporire nel luoco, giorni ed ore t-oprasfabilite per far valere ad protocollüm le loro oflerte. — Fiume 11 5 Settembre i83i. Z. l2g5. (2) ilcita t: 0 ns - A nkundlgung« Von dem k. k. prov. Verzehrungssteuer- Inspcctorare zu ?ldclsberg wird hiemir ^urag, gem.men Kenntniß gebracht, daß das Emhe-bungsrccht der allgememen Verzchrungssteuir nach dcn bießfalls bestchenden Vorschriften, ,n dem ganzen politischen Bezirke Senofetsch/ Adelsberger Kl«lseS, auf ein Jahr, d. i. seit I.November i3Zi, bis dahm ,832 m Pacht überlassen werden wird. De Licltations-Bedingnlffe bel allen hler-landlgen Verzehrungssteuer-InspectoratM und Commlssariaten eingesehen werden können. Adelsberg den 16« September i63i. Z. 1270. (3) Convocation, Paul PaNst»g' s Erbe n. Von der Herrschaft Bisamberg in Nie« der-Oesterreich V. U. M. B. wlrd durch gegenwärtiges Edict bekannt gemacht: 3s seye Paul Patistig, gewesener Bedienter bei dem Besitzer dleser Herrschaft, Hcrvn Grafen von Abensperg und Traun, und gebünig aus . Görz in Illvrien, ohne Hmlerlgsslirig einer ' leytwilllssei^ Anordnung, und ohne bekannte Erben, gestorben. — Um nun ^ssen, nicht unbedeutende Verlassenschaft gesetzmäßig abhandeln zu können, werden alle Jene, wcl-che auf dieselbe emen Anspruch als Erben haben, oder zu haben uermn,un, dergestalt vorgeladen, daß sie sich binnen einem Jahre, sechs Wochen und drei Tagen, um so gewisser zu melden, und «hr Erbrecht entweder bei dieser Abhandlungs - Behörde, oder bei dem für sie aufgestellten Curator, Herrn vi-. Fischer zu Korneuburg, rechtsbessändlg darzuthun haben, als wldrigens die Verlassenschafls-Abhandlung der Ordnung nach a»sgemacht, und die Erbschaft jenen aus den sich Anmel« denden eingeantwortet werden würde, denen sie nach den Gesetzen gebührt. Von der Herrschaft Blsamberg am 3o. August iS3l. _________________ Vermischte Verlautbarungen. 3 128?. (») Nr. l3o6. 6 G d i c t. Von dem BezntSgelichte Reifnitz rrnd hies, mit allgemein bekannt gemacht: OS seyen zur Gr« folschuna und Liquidirung des allfälNgen Aclio. und Passwstandeö nach Ableben nachsehender Per- 836 sonen die Ta^satzungen auf den 3c>. September d. I. Vormittags, nach Mathias Loufchin, 2j6 Hübler zu Schus^jc; auf den 7. October e. I. Vormittags, nach Georg Prelchntt, 3jlä hüUer zu Hrobotnig, und nach Frau Agnes Detoni, aus dem Markt« Ncifniy; auf den tt. October d. I. Vormittags, nach Mathias Schilz, Bauer aus Iurjoviy, in dieser Gcrichtskanzlcy bestimmt worden. OS haben daher alle Jene, welche zu obigen Verlässen etwas schulden, oder hieran etwas zu fordern haben, an obbestimmten Togen so gewiß anzumelden, als widligcns die Acllvbeträge im RechtSwcge eingetrieben, der Verlaß gehörig ad-gehandelc, und den betlefflnden Erben eingeant» lroltsc werden würde. Bezirks-Gericht Reifnih am ^5. September Z. T2Lg. (i) «6 Nr. ,453. F e i! b i e t u n g s . G d i c t. Von dem vereinten Beznlsacrickte Michel» fiätten zu Kraindurg wird hiemit bekannt ge« macht: OZ sei^ üder Anfachen dcs Herrn 1):-. An» dlcas Napceth, Vormund deü.minoeliahrigcn Eall Recher zu Laibach, in die executive Fcildielung der, dcm Lukas Pog^lschnig, Mutter in der Save» Vorstadt zu Kcainlurg, eigenthümlich gehörigen, der Herrschaft Kieselstein, Lul> Rcct, Nr. 220, dienstbaren, mit Rücksi^t tcr günstigen La» ge und des beständigen Wcchers gcricl'tlich auf i3c>i4 si. 20 lr. geschätzten Mahlmühle sammt tcr dabei befindlichen R^e, wegen schuldigen »«na st. lZ. M. c. 5. c., gewilltgel, und deren Vornah» nie auf den 20. October, »9. November und 2». December l. I., jedesmal Bormitia^ö um 9Uhr in hiesiger Gerichcötanzlry mit dcm Anhange de> , stimmt worsen, daß besagte Realität, wenn sol> che weder bei der ersten noch zweiten Feilbictungs-Tagsahung um den Schätzunggnierlh occr daruder an Mann gebracht werden tonnte, bei ^cr ortt« ten auch unter demselben hintangcgebcn lreroen würdc.' Wozu die Kauflustigen mit tem Neifaye zu erscheinen hiemit eingeladen werden, daß d'e Li« citatjonöbkLinqniffe täglich in hissiger Oericbls" tänzle» eingesehen, so wie auch das aus siede» Lau« fern, einem hirsdreinroNec und zwölf Stück Stampfen bestehende Mühlwerk, nebst dem mit der Wühle vereinten Wohngebäude, dann die !>a< bei befindliche Auc^ jn Aecker ur.d mtt OlMäu« men gtpftanzte Wieftn umgewandelt, in Koco besiä)tiget werden tonnen. Vereintes Bezirks «Gericht Michelstätten zu Krainburg den 3. September iLZ». Z. 12L6. (l) Nr. 972. F e i l b i e t u n g s . G d i c t.' Von dem vereinten Bezirksgerichte Michel« , fiätt^n zu Kraindurg wild hicmit bekanut gemacht: ^ Es seo üde^r Ansuchen des Iojcph Nachtigall ^ in die cxccutws Feilbi^tung der, dem Jacob Walland von Kraindurg gehörigen, dem Benesicio St. Leo« naröi, 2ul» Urb. Nr. 24 ^2 zinsbaren,, zu Tenc« tisch, 5uli Haus «Zahl I^r. 6 gkley geschäht<.'n.'hudlsalität, wl, gcn scdulmgcn/M fi. ^^ fc. c. 8. c>,, gZwiNig«t, unb teien Volnahme auf sen 10. August, »o.^ep, tcmber und 12. October l. I., jedesmal Vormit-tagK um 9 Uhr, im Orte der Realität mit dem Anhange besnmmt worden, daß orsagte Realität, wenn solche weder bei der ersten noch zweiten Feil-dietungStagsahung um den Schätzungswert!) oder darüber an Mann gebracht werden lör.nte, bci der drnten auch unter demselben hintangcgeben wer« den irürdc. Wozu die Kauflustigen mit dem Bcifahe ,u erscheinen hicmit eingeladen werden, daß die Li» cttationsbedingnlsse täglich in hiesiger Gerichtälanz. ley eingesehen werden tonnen. Vereintes Bezirts «Gericht Michelstätten zu Krai^.burg den ,2. Juni iL3i. A n merkung. Bei der ersten und zweitenFeil« kietungSlagsahunO »st teln Kauftustiger e3-schienen. Z. 2290. (») I. Nr. gg.. Edict. Vom Bezirksgerichte zu Freudenthal, wird dem Valentin Oblack durch gegenwärtiges Edict erinnert: Os habe wider ihn Martin Oblack, bei diesem Gerichte Klage auf Bezahlung der älterli« chen Erbschaft eingebracht, und um richterliche Hül. fe gedetcn, worüber eine Taglahung auf den 22. D^cemver l. I., Flül) um 9 Uhr, vor dicsemGe-richte anberaumt worecn ,st. Das Gericht, dem der On feines Auf« enthaltcs unbekannt ist, und da «r vielleicht aus den k. l- Grblandlln abwesend se»n tonnte, Hal auf seine Gefahr und Kasten den Blasius Ob« lak von Brische, zu seinem ^.usator aufgestellt, mic welchem die angebrachte Rechtssache nach der für die t. k. Erblanden best'mmten Gerichlsold« nung ausgeführt und entschieden werden wird. Der« selbe wird daher dessen durch dicse öffentliche Aus« schrist zu dem Gnde erinnert, daß er aNenfaNs zu rechter .^eit stlbj^zuerfcheinen, oder den bestimmten Vertreter seine Rcchtöbehelfe zukommen zu lassen/ oder aber auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Gerichte namhaft zu ma« chen, und überhaupt in olle die rechtlichen und 0 e« nungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen möge, die er zu feiner Vertheidigung di«nfam finden wür» de; widrigenfaNK er ficb sonst die auö feiner Ver» absäumung entstehenden Folgen sclbft beizumcssen haben wird. Bezirksgericht Freudcnthal am 20. August Z. ,29^. (2) I. IZr. 5^,1' G d i c t. Vor dem Bezirksgerichte der Grafschaft Au> erspcrg, haben alle Jene, welche auf die Verlässe des am 4. Njai ,85», zu Gradifchc bki Noob ver< siolbenen ij4 Hüdlcrs, Antun Waudcg, und des zu KleilUipIein am 20. Februar d. I. mit To5 abgegangenen ,j2 hüblers, Johann Sabukouz, einen 2lnspruch zu machen velmcwcn, oder i'a;« rras schulden, zu der ditserwegcn auf den 29. September l. I. 9 Uhr Vormittags anberaumten Tag/ sahung so ge'n'ih zu ersännen, widrigcnö sich die Ersteln die Folgen des §. Li^ b. G. B. selbst zu. zufcdlciben hätten, die Lcht?rn aber sogleich gerichtlich belangt werden müßt^,. Bczirtsgciicht Auerspergden »3. August,L3i. 9^7 . Giubernial ^trlautbarunLen. ^ S ch iff - F a h r t s - und Handels-Vcrt rag zwischenSei-ncr k. k. apostolischen Majestät und den vereinigten Staaten von Amerika; abgeschlossen zu Washington am 27. August 1829, und wovon die Ratisications-Urkundcn am 10. Hornung i85i ebendaselbst ausgewechselt worden sind. — Seine Majestät dcr Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen , und die vereinigten Staaten von Amerika, beseelt vom gleichen Verlangen, d,c bisher zwischen beiden Machten so glücklich bestehenden Freundschafts-Vcrhaltms-se zu unterhalten, wie auch dcn Handelsverkehr zwischen denselben zu erweitern und zu befesti-qen, und überzeugt, daß diese Absicht am besten durch die Einführung emer ganzlichen Schlfflahns-Freiheit, und einer vollkommenen, auf Grundsätze cincr beiden Staaten gleich vcrtheillMen Billigkeit sich stützenden Reciprocität erreicht weiden könne, sind' über-angekommen, Unterhandlungen zur Abschlies-^mg eines Schifffahns- ur,d Handelsrcrtta-acö einzugehen, und zu dem Ende haben «?ei-n? Majestät dcr Kaiser von Oesterreich den Herrn Aloys Fvcyhcrrl- vl.'n Lcdcrcr, Seiner kaiserlichen Majestät Consul zu New-Mork, und - der Prasidcnr der vereinigten Staaten den Herrn Martin Van Buren, Staats-Secretär Der auswärtigen Angelegenheiten, mit dcn erforderlichen Vollmachten versehen, welche, nachdem sie ,hre Vollmachten ausgewechselt, und nchtig befunden, über nachstehende Artikel sich ve-mngt haben. - I Artikel. Es M zwt-schcn den Landern der hohen contrahn-endcn Machte, eine wechselseitige Handels. und^chG fahrts-Freiheit bestehen. Die Einwohner beider Staaten sollen gegenseitig alle Platze, Haftn und Flüsse des anderen, m welchen der auswärtige Handel gestattet ist, besuchen dür-ftn. Sie sollen das Recht haben, m was im-mcr für einem Theile ihrer wechselseitigen Ge-dlcte zu verweilen und zu wohnen, um ihren Handelsgeschäften nachgehen zu können, und sic follm zu diesem Zwecke dieselbe Sicherheit, denselben Schutz und Privilegien als die Ein« wobmr des Landes, in welchem sie wohnen, genießen; jedoch mit der Bedingung, daß sie ssch allcn daselbst bestehenden Gesetzen und Verordnungen zu unterwerfen haben. — U. Artikel. OesienelchiM Fahrzeuge, die end weder in Ballast, oder mit einer Ladung in n'- gend einen Hafen der vereinigten Staaten von Amerika, und gegenseitig nordamcrikanischc Fahrzeuge, die entweder in Ballast, oder mit einer Ladung in irgend cincn'Hafen der Dominien Seiner kaiscrl.königl. apostolischenMa-jcstät anlangen: Sotten bei ihrem Einlaufen, wahrend ihres Aufenthaltes, und bei ihrer Abfahrt, sowohl in Rücksicht der Tonnen,, Leuchtthurm-, Lotsen- und aller anderen Hafen-Gebühren, als auch in Rücksicht anderer Abgaben und Taxen aller Art, sie mögen unter was immer für Benennung im Namen, und zum Vortheile der Regierung, der Ortsbehörden, oder irgend einer Privat-Anstalt erhoben werden, auf gleiche Weise wie die Natio-nal-Fahrzeuge behandelt norden, die von denselben Hafen kommen. — III. Artikel. Allc Gattungen Waaren und Handels-Artikel, sol? che mögen nun Grund- oder Industrie-Erzeuge nisse der österreichischen Monarchie, oder irgend eines andern Landes seyn, welche gesetzlich in dcn nordamerikanifchcn vereinigten Staaten, »n nordamerlkalnschcn Fahrzeugen eingeführt werden können, sollen cbcn so m östcr-reichlschcli Fahrzeugen daselbst eingeführt wer« den dürfen, ohne andere oder Höhcrc Abgaben und Zölle aller Art zu entrichten, was solche immer für Benennung haben wögen, die im -Namen oder zum Vortheile dcr Regierung, I der Ortsbchörden oder irgend einer Privat- z Anstalt erhoben werden, als diejenigen, wel? ' che dieselben Waaren oder Erzeugnisse zu entrichten hatten, wenn sie in nordamerikanischcn Fahrzeugen eingeführt würden. Und gegenseitig alle Gattungen Waaren und Handcls-Är-tikcl, folche mögen nun Grund, oder Industrie-Erzeugnisse dcr vereinigten Staaten, oder irgend cmes andern Landes seyn, welche gesetzlich in den Häfen der österreichischen Monarchie, in österreichischen Fahrzeugen eingeführt' werden können, solkn eben so in Nordamerika? Nischen Fahrzeugen daselbst eingeführt werden dürfen, ohne höhere oder andere Abgaben und Zölle aller Art zu entrichten, was solche immer für Benennung haben mögen, die im Namen ^ oder zum Vortheile der Regierung, dcr Orts- z behörden, oder n-gcnd einer Privat-Ansialt 3 - erhoben werden, als diejenigen, welche dieselben Waaren oder Erzeugnisse zu entrichten hatten, wenn sie in östelreichischcn Fahrzeugen eingeführt würden. — IV. Artikel. Um aber der Möglichkcit emcs Mißverständnisses - vorzubeugen; so wild hiermit erklärt, daß die - in dm zwc! vorhergehenden Artikeln enthalte? H. Amts-Watt Nr. 11^. d. 22. September !95^) 938 nen Bestimmungen, in lhrem vollen Umfange, auf österreichische Schiffe und deren Ladungen, die in irgend ememHifen der verewigten Btaa-ten anlangen, und gegenseitig, auf noroame-rikanische Fahrzeuge, dle in öfterreichlschen Hafen anlangen, anwendbar seyen, die genannten Schiffe mögen nun direct von emem Hafen des Landes kommen, zu welchen sie gehören, oder von irgend einem Hafen emes andern Landes. — V. Artikel. Es sollen von sämmtlichen Artikeln, welche in den Staaten Seiner Mcuestat des Kaisers von Oesterreich erzeugt oder fabricirt sind , bei der Einfuhr in die vereinigten Staaten von Amerika, undvon sämmtlichen Artikeln, welche m den vereinigten Btaa-icn erzeugt oder fabncirt sind, bel ihrer Einfuhr in die österreichischen Staaten, keine hö» here oder andere Zölle bezahlt werden, als diejenigen, welche von denselben Artikeln, wenn sic Erzeugnisse eines andern Landes sind, cr-lcgt werden müssen. Auch soll kem Verbot, we-dcr cmf die Ein- noch Ausfuhr der österreichischen oder nordamcrikanlschm Grund- oder Industrie-Erzeugnisse, von oder nach den österreichischen Hafen, oder von und nach den Hafen der veremigtcn Staaten gelegt werden, nxnn solches nicht zugleich auf dasselbe Erzcug-mß anderer Lander ausgedehnt wird. — Vl. Artikel. Alle Gattungen Waaren - und Han-dcls-Arnkcl, solche mögen nun G^und- oder Industrie-Erzeugnisse der DomimenSeincr k. k. aposiollschen Majestät, oder irgend eines andern Landes seyn, welche gesetzlich von den öster-rctchischen Hafen in National-Hchiffen ausgeführt, oder wieder ausgeführt werden können, dürfen auch in Schlffen der vereinigten Staaten ausgeführt oder wieder ausgeführt werden, ohne andere oder höhere Zölle oder Adgaben aller Art zu entrichten, sie mögen mucr w5s nnmer für Benennung im Namen, und zum Vorthclle der Regierung , der Ortsobrlgkettcn, oder irgend einer Priuat-Anstalt erhoben werden, als diejenigen, welche diesclbm Waaren . odcr Erzeugnisse zu bezahlen hätten, wenn sie m österreichischen schiffen ausgeführt, odcr wieder ausgeführt wurden. — Emc vollkommene Reciprocität soll in dieser Rücksicht in den Hafen der vereinigten Staaten beobachtet wer-dm; so zwar, baß alle Gattungen Waaren und Handels-Artikel, sie seyen nun Grunds odcr Industrie-Erzeugnisse dcr vereinigten Staaten von Amerika, oder irgend eines andern Landes, die gesetzlich von den nordamerikani^chen Hafen in National-Fahrzeugen ausgeführt oder wieder ausgeführt werden können, gleichfalls von österrelchischen Fahrzeugen ausgeführt odec wleder ausgeführt werden dürfen, ohne andere oder höhere Zölle oder Abgaben aller Art zu entrichten, sie mögen unter was immer für Benennung im Namen und zum Vortheile der Regierung, der Ortsbehörden oder «rgcnd einer Privat-Anstalt erhoben werden, als diejenigen, welche dieselben Waaren oder Erzeugnisse zu bezahlen hatten, wenn sie in Fahrzeugen der vereinigten Staaten von Nordamerika ausgeführt, oder wiederausgcführt würden. Eben so sollen dieselben Prämien und Rückgaben von Zöllen bei Gelegenheit einer solchen Ausfuhr oder Wiederausfuhr erlaubt werden, sie mag nun in Fahrzeugen der emen odcr andern Nation gemacht werden. — VIl. Artikel. Es lst ausdrücklich verstanden und bestimmt, daß die Küsten-Schifffahrt der beiden contrahiren-dcn Machte gänzlich von aller Wirkung dieses Tractats und jedes Artikels desselben ausgeschlossen bleibt. — VIII. Artikel. Keine der contrahirenden Machte soll weder selbst, noch durch irgend eine unter ihrer Vollmacht und zu ihren Behuf handelnde Privat» oder privi-legirte Gesellschaft, oder Agenten, im Ankauf eines gesetzlich eingeführten Handels -Artikels irgend einen Vorzug, oder sonstige Priorttat wegen oder m Rücksicht dcs Characters des Schiffes zugestehen, das Schiff, m welchem der Arnktl tmgefülirt wurde, mag nun dem einen oder dem andern Theile zuge« hören; «noem es der ausdrückliche Wunschund die Absicht der beiden contrahircnden Machte ist, daß kein Unterschied und keine Distinction, von was immer für Art m dieser Hlnsichi gewacht werde. — IX. Artikel. Wenn lmmer m der Folge Eine dcr beiden conrrah,-rcn0«n Mächts em? besondere Beaünftlgung m der Schlfffahrl oder »in Handelsverkehr cmcr andern Nanon zugestehen sollte, so soll der andcre Thcü alsoglnch derselben thellhaft werden, und zwar unentgeldllch, wenn sieder andern Nation unemgcldllch bewilligt würd?, oder für dlcsc Entgeltung, wenn d,e Bewilligung bedmgungswelfe gemacht wurde. — X. A r t i k e l. Die delden contrah,r?ndcn Machte g?stehcn sich hlcrmit wechselseitig das Rccht zu , ln den Handelsplätzen deß andcrn Staates Eonsuln, Vice-Eonwln, Consular-Agenttn und Eomllnssare aufzustellen, wclche in Hinsicht ihrer Gerechtsame, Vorzüge und Freiheiten mit j.ncn der meist b?günst'.gsi?n, Natwn ganz gleich gestellt werden sollen. EclZ-ten ledoch Eonsuln einen Handel treiben, fo sollen sie in Rücksicht ihrer Handelsaeschäftt denselben Gebrauchen und Gesetzm untcrwcire fen bleibln, welchen dte Prioat«Indn>iduen 9^9 ihrer Nation, die in demselben Platze wohnen, unterworfen sind. — Xl. Artikel. Die Unterthanen und Bürger jeder der ccntrahi-renden Machte sollen das Recht haben, von ihrem persönlichen Vermögen, daß sie unter der Gerichtsbarkeit der Anderen besitzen, Kraft nne6 Testaments, durch tzvchenkung oder auf lrgend eine andere Welse zu dispomren, und ihre Repräsentanten, wenn sie Unterthanen oder Bürger des andern Theiles sind, sollen das Recht ver Erbfulgr "i Hinsicht des persönlichen Vermögens, sowohl Kraft eines Testa, ments, als auch l>!> in^^I^u genießen, von denselben entweder selbst oder durch emen Be« vollmachtigten Besitz nehmen, und nach Will« kühr darüber schallen dürfen, wofür sie bloß dieselben Abgaben oder Taxen zahlen sollen, rrelche 0«e Einwohner des kandcS, m dcm das genannte Vermögen sich bcsi,>det, »n emem ylelchen Falle zu zahlen halten. Und,m Falle der Erbe abwesend ware , so soll das Vermögen nnt derselben Sorgfalt aufbewahrt werden, als m einem gleichen Falle, em solches Vermögen für einen Einwohner des kondes aufbewahrt zu werden vft?gt, bls der rechtmäßige Eigenthümer Maßregeln für dessen Be> ziehung treffen kann. Und wenn d«e Frage sich erheben sollte, welchem von mchreren Individuen , dle auf die Erbfolge Ansprüche machen, dieselbe zugehöre, so soll diese Frage von den Gerichtsbehörden, und nach den besehen des Landes entschieden werden, in welchem das Vermögen sich befindet. Dlcs^' Arnkcl soll jedoch auf keine Weise der Kraft der schon bestehenden oder in der Zukunfl von Vcmer k. k. apostolischen Majestät zu erlassenden Ve-seye, d,e zur Absicht haben, der Auswanderung Snner Unterthanen vorzubeugen, den geringsten Eintrag thun. — XII. Artikel. Gegenwärtiger Handels- und ^Vchifffahrts-Vertrag soll vom Tage der Auswechslung der Ratifications-Urkunde zehn Jahre in Wirksamkeit bleiben.' Doch erlischt selber nach Verlauf dieses Zeitraums nur in dem Fall, wenn er von dem e«nen oder dem andern Theile zwölf Monate frühtr aufgekündigt wurde. Geschieht kcme Aufkündigung zu der bestimmten Frist, so dauert der Vertrag auf unbestimmte Zeit fort, bis eine der contrahnenden Machte ihn aufkündigt, wo sodann derselbe zwölf Mona» te nach erfolgtev Aufkündigung aufzuhören hat, wenn immer diese Aufkündigung geschehen sollte. — XIII. Artikel. Dieser Vertrag soll von Seiner Majestät bem Kaiser vcn Oesterreich und dem Präsidenten der ver^ einigten Staaten von Amerika, nach und mit Zustimmung des Senats, genehmigt und ra-tisicirt werden, und d»e Ratlsicat«ons-Urkunden sollen in ^Vi>8^!ngwn zwölf Monate nach dcm Datum des Vertrags, oder wo möglich nvch früher ausgewechselt wnden. — Zu Urkuno dessen haben die Bevollmächtigten die» ses Instrument sowohl in der deutschen als in der englischen Sprache unterzeichnet und besiegelt, jedoch Mtt der Erklärung, daß indem dieser Vertrag ursprünglich in der englischen Sprache verfaßt wurde, der englische 3cxt zur Richtschnur dienen soll, wenn unglücklicher Weise irgend em Zweifel über dessen Ausle« gung sich erheben sollte. — So geschehen in Trlplicat zu ^Vn^in^«.on am sieben und zwanzigsten August ,m Jahre des Herrn Eintausend achthundert und neun und zwanzig. (I.. 5.) Alovs Freiherr v. Lederer. (1^. 3.) M. Van Buren. vermischte Verlautbarungen. Z. ,3o3. (,) Nr. 434» 3. L i c i t a t i 0 n der zur Max Joseph Sauer'schen Verlaßmassa ge« hörigen Realitäten aus freocr Hand, auf den 14. allenfcM auch »5. October 18I,, im Bernhof bei Fraslau. Von dem Oltögel'chle derLaibcl^cr Bisthums« helrsHafl Oberburg, im EMer Kreise, wird hie-mit bekannt aemacdt: W ser über Ansuchen der sämmtlichen Mar Joseph Sauel'fchen großjährigen Erben, in die öffentliche Versteigerung aller zur gedachten Verlaßmassa gehötig Utät, ,u welcber dctläcdtllche Gründe geho, ren, »st von ter, von <5,Ni nach öeibach füh. renden Hauptcommerzialstrasse, taum cme Stunde entfernt, übrigelis aber in elner gan, ebenen, sehr anmuthigen Gegend, der Herr. fchaft Oderburg, 5ul, Rect. Ulb. Nr. ,,60 dienstbar, und «enchtlich geschabt auf »742 ft. l..) aus n'nem zu eben dieser Hellfchaft, suk Rect. Urb. N,. ,1^2 ,j6 dienstbaren Uebel» lanracker,,k.im Echätzungstrerthe pr. »2ä ss lZ. M.; ^ sw c.)aus dee zur herrsHaft Pragwald, 5nd Urb. Nr. »^9 »B und »2o dienstbaren, auf »366 ft. 5 st. (Z. M. ge. richtlich geschätzten Rustttalrealität, und end» licb e.) auS dem ,um Markte Fraslau, unter Mb. n Nr. »5 dienstbaren, auf 22a fi. G. M. g«. schähten Wiefen. Diese sämmtlichen Realitäten betragen im Flächeninhalte bei tto Ioä), uno bestehen aus 3 Gälten, 2 Weingärten, 22 Aeckern, 8 Wiesen. 4 huthweiden und einer Waldung, welche Letztere allein beinahe 20 Joch enthält, und wird bemerkt, daß von der zur Herrschaft Pragwald, 5uk Urb. Nr. »»9 »M und 120 dienstbaren Rustikalcealität, nach Abzug 20 ojo an unfteuermäßigen Gelddicn« fie3 ft- 262441c. W. W., und zur BezntS-Od' ligkeil Sannegg, a« der l.andesfürstlichen, Grund« steuer, 6 fi. 5^ 3^4 kr.; dann an hausfteuer 4c> kl. ^. M; zur Herrschaft Oberburg von Rustltalbe-sihungen, bud Urb. Nr. »160 uno 1172^3 nach »0 ojo Einlaß, an Dominica!-lZindienungen 6 ss. 46 tc. W. W. ; zum Gute Scrauhenegg von Rust. Urb. Nr. 6; an detto 6 ss. 24 kr. W. W-, unl, zum Matttmagistrate Zraslau, von Urb. Nr. »5, an detto » ft. 44 »j4 kr. W. W. belahlct; dann besonders an Collect«! an henn Pfarrer und Kap« Une zu Fraslau, 2 Schaff Weihen und 542 Schaff Haber in ? «jo als Nadium, entlreder baar oder fioci. lussorisch zu cllegen, der^rfteber ^er einen oder an-dessn Realität, oder der aNMige Grsteber aller Realitäten die Hälfte Les Weistdotes gleich beim Abschluß der Ltcitation baar zu erlegen dabe, um die Bezahlung der aneern Hälfte aber sich milden Orden einzuvcrstchen h>iben wird. Da nun ;u dieser Licitatwn, welche in dem Belibofe vei FraZlau abgehalten werden, wiro d«r ^ l- M'Ocl-her eucch die^elröhnlichen Amtö' stunden, allenfalls auch noch der folgende Ta^ be«-stimmt worden ist, so werden die Kaufsliebhaber zu dieser anberaumten Feilbietungslagsayung zu er« scheinen hiemit eingeladen. Octsg«.richt Oberburg am i3. September »33,» Z. »285. (2) Nr. 96,. Convocation der Verlaßgläubiger und Schuldner nach Anto«, Paik von St. Veit. Von dem Bezirrs »Gerichte zu Sittich werden hicmit ciNe Jene, welche cm den Berlah des un» term 25. Mai ,65,, mit einer letztwiNigcn Rn> ordnunc» verstorbenen Anton Paik, (insgemein Ger« dezi Hübler von St. Veit bei Sittich, irgend et. was anzusprechen glauben, oder biczu etwas schul« den, aufgefordert, bei der auf den 26. September »L3i s Früh um 9 Uhr, vor diesem BelirsK» Gerichte bestimmten Liquidations »Taqs^yung ihre Forderungen oder Schulden so gewiß anzugeben und zu liquicircn, als widrigens Erstere die ge« fehlichen Folgen sich selbst beizumesscn hätten, ae-gen Letztere aber im Rechtswege eingeschritten werden würoe. Sittich am 1. Sevtember ,93».________ Z. »297. (2) Nr. »6Ü6> S d i c t. Von dem vereinten Bezirtsgerichte zu Rad» mannsoois wird hiemit bctannt gemacht, tah zur öffentlichen Feildietung d<'r, in den Veilas; des Iftnaz uno der Ulsula ^homann von Steinl'üchel gehörigen Fährnisse, als: Pferde, Kühe. SchwiN^ ne, Getreio allcr Art, ^nnmer» und Küchenein» richtuna, Leibesslcidung, Wäsche, Bilder und son» stige Effekten, und zugleich zm Verpachwna, der in diesen Verlaß gehörigen Realitäten, als: des tzmu» ses ,u Steindüchel sammv dazu gehörigen Giund' stucken, der Mühle, des Hainba'nmcrs und meh^ rerer Eßfeuer und Naqelfchmiedstöcke, die Taqsa^ hung auf den 29. September k. ^5., Vormittags von 6 bis 12 Ubr, und NachmittaqS von 2 b,s l> Nhr, nöthlqenfallö a-uch dio da,rauf folgcnren Ta» ge, in I^cn Steindüchel, und zwar in dem Ger» lahhause angeordnet fto. GS werden daher Kauf' und Pachtlustige hil" zu zu erscheinen diemit eingeladen. Vereintes Ne,ntSgeucht Radmannödolf am 6. September i83». 3. 1293. (2) " ^ NNÄhMUngen in Mieth e zu nehmen. Es wird elne Wohnung, bestehend aus 3 bis 10 Zimmern, Stal-lung und Wagenremise 3c.; dann eine aus vier Zimmern, zu miethen gesucht. Das Nähere erfährt man lin diesigen Zettungs-Compwu.