272 Amtsblatt Mr Lailmcher Ieitnng Ur. 40. Montag den 19. Fcbnmr <8N6. (45—1) «r, >!87, Kundmachung in Vctrcff dcr Ausfolguug neuer Mupollsdogen zu deu siebenbiirgi-scheu GrilttdeutlastllUgS'Obligatioueu. Am l. Juli lkiitl ist der lctztc der den sieben-bürgischen GrundentlastungsQbligatloncn bcige-gcbenen Kupons fällig und es tritt die Nothwendigkeit cm, diese Obligationen mit neuen Kupons-bogen zu versehen. In Bezug auf die Hinausgabe dieser neuen Kuponsbogcn werden folgende Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 1. Die Ausgabe der neuen Kuponsbogen hat am I.Iuli lniiil zu beginnen. 2. Die Kuponsbogen können nicht nur bei der Grundentlastungsfonds-Kasse in Hermannstadt, son^ dern auch in Wien bei der lll. Abtheilung der k. k. Staals-Zentralkasse (Staats-Dcpositenkassej, dann bei den als Grundeiulastungsfonds-Kassen fungiren-den landröfürstlichen, beziehungsweise landschafcli: chen Kassen in Linz, Salzburg, Graz, Klagcnfurt, Laibach, Innsbruck, Prcig, Brunn, Troppau, Gö'rz, Triest, Parenzo, Lemberg, Krakau, (5zer-novitz, Ofen und Agram, endlich bei der k. k. Landeshauptkasse in Temesvar, hci den k. k. Filial-kasscn in Preßburg, Oedcnburg, Kaschau und bei der k. k. Sammlungskasse in Großwaldein behoben werden. 3. Wollen die Kuponsbogen vom l. Juli lttllll ab bei der Grundentlastungsfonds-Kasse in Hcrmannstadt behoben werden, so sind zu diesem Behufe die Original-Schuldverschreibungen bei dieser Kasse zu produzircn, und dieselbe wird, wenn gegen die Ausfolgung der Kuponsbogcn kein An^ stand obwaltet, selbe gegen ungestempelte Empfangs: destätigung ausfolgen, zugleich aber die geschehene Ersolgung auf den Obligationen ersichtlich machen. 4. Wenn die Kuponsbogen bei einer der übrigen im Absätze 7 bezeichneten Kassen erhoben werden wollen, so sind vom l. Juli !8<',, betreffend die Neleguug der Landesstutcu durch Primtt-AcschiUhenlM' und die Hiutanhaltung der DcschlUscuche, wirksam siir Vohmm, (^alizim, Oesterreich uittcr und ob dcr Cims, Salzburg, Stcicrüiart, ilarumi, Krain, dn> Auküwiua, Mäh-reu, Hchlesicu, Tirol, Borarlbcr,^ das jiilslcnland uud Dalinatirn. Zur sichereren Erreichung des mit den Ver-ordnungen dcs bestandenen k. k Ministeriums des Innern vom 2',. April l»55 N. G. B. Nr. 7!) und vom 2. Februar l8lw, Z. ""/,5, betreffend die Verwendung von Privathengsten zum Beschälen, dann mit den Bestimmungen des H 75, d»6 Thier-scuchennormales vom Jahre ltt5tt, '^. ö25!)2 M. I., enthaltend die Sicherungs- und Tilgungs« Maß-regeln der Beschäl- oder (Zhanker-Seuche der Zuchtpferde, angestrebten Zweckes werden nach stehende Durchführungs-Vorschriftcn erlassen 1. Die Besitzer von Henstcn, welche dicscl-ben zur Privat Btschälung gegen Bezahlung in (Äeld oder anderweitige Vergütung zu verwenden beabsichtigen, haben künftighin zum Behufe der Erlangung der in den obbezog/nen Verordnungen vom 25. Apiil l8ž»i> und 2. Februar lölw vor-geschriebenen beznkäamtlichen Beschal-Llzenzen ihre als Privatbeschäler zu mrwendendeli Hengste alljährlich im Monate Jänner (im lauftnden Jahre ltttiii ausnahmsweise auch im Monate Februar) an dem hiezu bestimmten Tage der von jedcr k. k politischen Bczirköbehörde in ihrem Amtssil).' cigends hiezu aufzustellenden Kommission vorzuführen und bezüglich ihrer Gesundheit und Zuchttauglichkeit untersuchen z» lassen 2. Diese Kommission hat zu bestehen: :l) aus einem Beamten der k. k. Bezirkäbehörde; l») aus einem geprüften Thicrazte, oder m Ermanglung eines solchen aus einem geprüften Kurschmiede; <:) aus zwei von dem Bezirksamte bcizuziehen-den, der Pferdezucht kundigen unparteiischen Landwirthtn; ä) aus dem Kommandanten oder dem Thierarzte des betreffenden k. k. Militar-Hengsten-De-pots, oder an deren Stelle bei zu weiter Entfernung des Depots aus einem Offiziere oder dem Thierarzte oder Kurschmiede des nächsten k. k. Beschal'Postrnö, ». Diese Kommission hat dem betreffenden Hcngstenbcsiher im Fall der durch Stimmenmehrheit erkannten Gesundheit und Zuchttauglichkeit seines Hengstes eine Bescheinigung auszufertigen, auf Grund welcher sodann erst die k. k. Bezirks, behördc befugt ist, die in der Verordnung vom !25. April »855 R. G. B. Nr. 79 vorgeschriebene Vcschäl'i!izenz für die Dauer eines Jahres aus-zustellen 4. Die Ausübung des Privat-Beschalgeschäf< tes darf in der Regel nur an den von der k. k. Bezirksbehörde hiezu bestimmten und auf del' Lizenz anzumerkenden Plätzen innerhalb des Be« reiches des betreffenden Bezirkes stattfinden. Das Herumziehen mit den Hengsten zum Zwecke des Belegcns (dcr sogenannte (Haurltt) ist verboten und kann nur ausnahmsweise von dcr k. k. Bc-zirksbeho'rdc bewilliget werden, wenn wegen be« sonderer Lokaloerhä'ltnisse ein solches Herumziehen mit den Hengsten nicht zu umgehen ist. Die Ausübung des Veleggeschaftes in einem andere» Bezirke ist strenge verboten. 5, Jeder Privatbeschälhengst ist während der Deckzeit in j^em Monate emmal durch einen oon der k. k. Beznksbchö^de hiezu bestimmten Thicr-arzt oder Kurschmied bezüglich scim'H Gesundheitsstandes zu untersuchen und dcr Befund, sowie der Tag der stattgehabten Untersuchung, jedesmal in dem Lizenzscheine anzumerken. 6 Eine wiederholte Uebertretung dieser Vor» schriften ist von der k. k. Bezirksbehörde mit der vorübergehenden oder bleibenden Ausschließung von dem Privalbl'leg-Geschäfte zu bestrafe». 7. Wer einen mit einer ansteckenden Krank» heit behafteten Hengst, sei er lizenzirt oder nicht, zur Stutenbelegui'.g verwendet, ist wie jeder Ueber-tretcr der Seuchcnvorschriften nach den HH 4d ist ein Rekurs dagegen nicht zulässig. Die mit Erb-fchlcrn odcr andern, dem Zuchtzwecke nachtheiligen und unheilbaren Defekten und Krankheiten behafteten und eben deshalb zur Lizenzirung nicht geeigneten Privalhengste sind, wcnn sie dennoch zum Bcleggeschäfte verwendet werden,. von der Belegung für immer auszuschließen und auf der linken Schulter mit dem Brande 0 zu bezeichnen. !>. Jeder Besitzer eines lizenzirtcn Hengstes hat über die wahrcnd der Deckzeit des laufcn« den Jahres von seinem Hengste belegten Stute« .in Verzcichniß zu führen und dasselbe am Schlüsse der Beschälzeit sammt der Lizenz an die betref' fendc k, k. Bezirksbehörde abzugeben !N. Die k. k. polit. Bezirksbchö'rde hat über die von ihr lizenzirten Prlvat-Beschälhenqstc und deren Eigenthümer cin Verzeichniß zu führen unv dasselbe bei Beginn der jährlichen Beschälperiove »cm lvtrcffendcn k. k. MilitärhengstenDepot ein-zusenden. Diesc Vorschriften haben vom Tage der Kund< machuilg im Rt'ichsgefttzblatte angefangen ltt Wirksamkeit zu treten und werden im Uebrige'l dic Eingangs aufgeführten Verordnungen und Abstimmungen, namentlich in Betreff der dort nol-mirten Strafen, aufrecht erhalten. V3üllerstorf in. p. Frank m. n. Velcredi m. p. (44)..... Nr.'»'»' Bekanntmachung der Privatprüfuug au der städl. Kuabotthauptscl»"^ zu Tt. Iatob iu ^aibacl,. Die schriftliche und mündliche Privatprüfl'"3 nach vollendetem ersten Kurse findet an der stä^l' schen Knabenhauplschulc zu St. Jakob in Laida^ am 3. März l. I. statt. Jene Privatschülcr, welche an bcnalil'ler Hauptschule geprüft zu werden wünschen, mö'lV" am 2 März, Vormittags von »tt bis 12 M/ im Lehrzimmcr der zweiten Schulklasse im ^' doutcngebäudc angemeldet werden. . Städtische Knabenhauptschule zu St. Iat" in Laibach, am l7. Februar l8l!ll.