99 Amtsblatt Mr Laibacher Seitung Nr. 13. Montag den l8. Jänner 1869. Auöschlieslende Privilegien. Das l. k. Handclslninistcrinm u»d das föni^l. un-«arische Ministerium für i'andwiltlischafl, Indusllie nnd Handel haben nachstehende Privilcgicu crchcilt: Am 27. November 1^6^l. 1. Dc:u <>arl Ncpctly, ^ampenhändler in Wien, Stadt. NottM.ssc Nr. 7, ans die Erfindung ciucS Pc-ttolcums-Flachdrcnucrs a»s Thon, für die Dauer ciucö >Hllhrc1. 223 uud 251 vorgetragenen, durch Heinrich Gottlieb Goedicke vertretenen gesellschaftlichen Brannkohlenbaue: Herrmann-Maß nebst Ucbcrfchar in der Katastral - Gemeinde Schemnig, Ortsgemeinde Arschifche, nnd das einfache Grubenmaß Daniel in der Katastralgcmeinde Locke, Orts-gemeiudc Arschische, im politischen Bezirke Littai, so wie die auf den Namen Heinrich Gottlieb Goedicke selbst in dem Frcischurfkatcistcr 1'om. VI. ^oi. I vorgeschriebenen, in den Gemeinden Sagor, Kotrcdesch uud Arschische, ebenfalls in: Bezirke Littai gelegenen Frcischürfe EA - Nr. 143/cl, 143/«, 178/il, 579/1), äs 1856, Nr. 1835 ti0 1857 nnd Nr. 1058 (.6 1860 seit einer Reihe von Jahren in einem Zustande gänzlichen Ber fcilles, beziehungsweise mehrjähriger gänzlicher Be-triebslosigkcit. Behufs Bescitignug jedweder weiterer Ge-birgsspcrre ergeht sonnt an deu obcngcnannten Herrn Heinrich G. Gocdicke, derzeit unbekannten Aufenthaltes, mit Bezug auf die ^ 170, 174, 178, 179—181 und 228 a. B. G. die Aufforderung, binnen 90 Tagen von dcr letzten Einschaltung dieses Edictes in das Amtsblatt der Laibacher Zeitung, die fraglichen Bergwerke und Freischürfe in Betrieb zu setzen, dieselben im bauhaften Zustaudc und steten Betrieb zu erhalten, die rückständigen Bergwerksteuern an das k. k. Steneramt Littai zu berichtigen, bezüglich dieser Bergbau-Berechtigungen einen im Amtsbezirke dieser k. k. Bcrghauptmanuschaft wohnhaften Bevollmächtigten zn benennen nnd sich über die Außerachtlassung des Bergbau- und Freischurfbctriebcs um so gewisser anher zn rechtfertigen, widrigens nach Ablauf obiger Frist wegen fortgesetzter und ausgedehnter Vernachlässigung nach § 244 und 241 a. V. G. mlt der Entziehung obgenannter Vergbaubcrechtigungen vorgegangen werden wird. Von dcr K. K. Derghauptmauschast. Laibach, am 4. Jänner 1869. Dcr t, t. AcrzMh und Bcrghauptmmm: Trinker. (8—3) Nr. 18. Kundmachung. Auf Grund des im Rcichsgcsetzblatte unter Nr. 157 veröffentlichten Gesetzes vom 23. December 1868, mit welchem das Ministerium zur Forterhcbung der bestehenden dirccten nnd indi-recten Stcnern sammt Znschlägen nach Maßgabe der gegenwärtig bestehenden Bestcucrungsgesetze für die Zeit vom 1. Jänner bis Ende März 1869 ermächtiget wurde, wird Nachstehendes kund gemacht: 1. Zur Ucberreichung dcr Bekenntnisse über das Einkommen von Handels- und Gewerbs-, dann sonstigen steuerpflichtigen Unternehmungen, von Pachtungen und Renten, und endlich dcr Anzeigen über stehende Iahresbczüge, —behufs der Eiukom-mensteuer-Bemessung pro 1869, wird mit Bezug auf den hohen Finanz-Ministerial-Erlaß vom 8. October 1864, Z. 43507 — 2133, die Frist bis Ende Jänner 1869 festgesetzt, uud werden die p. t. Einkommensteucrpftichtigen dcr Stadt Laibach mit Hinweisnng anf die § 32 und 33 des Einkommensteuergesetzes vom 29. October 1849, und aus die Vollzugsvorschrift hiczu vom I I. Jänner 1850 eingeladen, ihre Fassionen und rücksichtlich Anzeigen innerhalb der obgedachten Frist bei dieser k. k. Stener-Lokal-Eommission zuverläs--fig zu überreichen. 2. Dcu Bekenntnissen über das Einkommen der I. Classe für das Jahr 1869 sind zur Ermittlung des reinen durchschnittlichen Einkommens die Einnahmen uud Ausgaben der Jahre 1866, 1867 nnd 1868 zn Grunde zu legen. 3. Die von den Verpflichteten einzubringenden Anzeigen über stehende Iahresbczüge haben die Iahreügehalte dcr Bezugsberechtigten nebst den, denselben allenfalls zukommenden Naturalleistungen zu enthalten. Andere Einkommensarten der II. Classe hingegen, welche nicht in vorhinein festgesetzten Iahrevgebühren bestcheu, sind auf gleiche Art, wie für die I. Classe vorgezeichnet, cinzubekennen, und kommen hiebei die §Z 10 und 11 des Einkommensteuergesetzes zu beobachten. 4. Die Zinsen und Renten dcr III. Classe, zu deren Einbekcnnnng die Bezugsberechtigten verpflichtet bleiben, sind für das Jahr 1869 nach dem Stande des Vermögens und Einkommens vom 31. December 1868 anzugeben. 5. Die Prüfung und'Richtigstellung der Be> kcuutnissc und Anzeigen für die Einkommensteuer, dann die Festsetzung der Stcucrgcbühr wird nach den bcstchcndcn Vorschriften erfolgen; über einschlägige Rccnrse wird die hochlöbliche k. k. Finanz-Direction entscheiden. 6. Jene, welche ihre Gewerbe verpachtet haben wollen in ihren Bekenntnissen die Pächter namhaft. machen und zugleich angeben, in welchem Hanse die Gcwcrbsausübung stattfindet. Die Gewerbspächter haben über den Pachtnutzen abgesonderte Einkommensteuer - Bekenntnisse vorzulegen. K. k. Steuer-Local-Commission Laibach, am 7. Jänner 1869.