Mittheilungen d e s historischen Vereines für Krain im Juni und Juli L8ZO. Redigirt von dem Secret« und Geschnstsleiter, st. k. Finanz - Concipi steil August Diinitz. «Heekenstirtier's FrSsieigensia, ntcr dieser Ucberschrift enthält der VIII. Jahrg. (1858) des von der historischen Commission der kaiscrl. Akademie der Wissenschaften in Wien, als Beilage zu dem Archive für Kunde österr. Geschichtsquellen herausgegebenen Notizen-blattcs, ein Verzeichniß des Inhaltes einer von weil. Dom-probst Dr. M. v. Dentin ger angelegten, wenig gekannten und noch weniger ausgebeuteten Sammlung historischer Actcnstücke zur Geschichte des Hochstiftes Freisingcn. Diese zerfallen in die Urkunden-Abschriften über die einzelnen Kirchen der Diocese Freising mit den Hauptmatrikcln u. dgl., endlich in Hcckenstallcr's Frisingensia. Die Bedeutung der freisingcn'schen Quellen für die österr. Geschichte stützt sich auf die uralte Verbindung des Hochstiftcs mit den österr. Landen. Heekcnstaller's, des letzten Frcistnger Rcgiftratur-Dtrcctors, Verdienst war es, eine große Anzahl wichtiger Acten gerettet zu haben, als die Auflösung des Hochstiftes (1802 —1803) denselben Verderben drohte. Sie bildeten den Anfang der seinen Namen tragenden Sammlung. Der Verbleib der österr. Urkunden und Acten, welche in den Jahren 1820— 1828 an eine gemischte baicrisch-östcrrcichische Commission ausgeliefert werden sollten, ist nicht zu ermitteln. Doch befinden sich im königl. baier. Reichsarchiv noch immer Oesterreich betreffende Frisingensia. namentlich Kaiser-Urkunden mit den noch wichtigern Saalbüchern. Nachstehend mögen aus dem von: Herrn Prof. I. Zahn angelegten Verzeichnisse der Heckenstaller'schen Sammlung diejenigen Stellen Platz finden, welche sich auf Krain beziehen und thcilwcise als Urkunden-Regesten dienen können: I. 1278. Urfehde des Wolfger v. Reifenberch an Freising, wegen erlittener Gefangenschaft (Bd. 260 der Samml.). 1291. Schiedsspruch des Bischofs Enicho zwischen Gcrloh von Gratz und dem Ulrich v. Waldcnberch, dessen Sohn Germann und Rupcr und Marchlin, des Gcrloh Neffen (260). 1293. Vergleich des Grafen Albrecht v. Görz mit Freising über die Theilung der Kinder des Wernhcr v. Lok und der Agnes v. Stayn (260). 1295, Ulrich v. Waldcnberch entsagt einem Gute, das seine Schwester, Liukart des Berchtold des Dulachcr's Witwe, ihm abgetreten, zu Gunsten Bischof Enicho'S (260). 1293. Gcrloh v. Pilchgratz verspricht den durch seinen Neffen dem Bisthnme zu Lutsch angethanen Schaden in bestimmter Frist zu tilgen (260). 1301. Graf Meinchard v.Ortcnburch vergleicht sich mit Bischof Enicho um die Ansprüche des Wernhcr v. Lok, der genannten Grafen zum Mittler erkoren (260). 1301. Vergleich aufSchicdslcute des Grafen Hermann v.Ortcnburch mit Bischof Enicho, wegen gewisser, als Heim-steuer (?) zugesagter Stimmen (260). 1301. Bürgschaft des Marquard v. Gratz und Anderer für Domin, den Rammischcn, Bürger von Lock, gegen Bischof Emicho (260). 1306. Chunrat v. Lok und Nyklan der Chraincr verkaufet! gewisse Gründe zu Obcrnbairischdorf dem Bischof Emicho (260). 1306. Otto v. LantStrost verkauft dem Bischof Emicho Gründe zu Tal, Prieglach und Gcsicz (260), 1307. Rcntsch Burggraf v. Mauntz taidingt mit Bischof Emicho über zwei von diesem gefangene Logatschcr, Meinh. und Gcsdiss Dcbrobst (?) (260). 1308. Revers des Nyclave v. Stayn, als Pfleger von Lack, für Bischof Emicho (260). 1308. Heugcl und Albr. Gebr. v. Schcrfenberch verkaufen dem Bischof Emicho zwei ihrer Knechte sammt deren Kindern um 12 Pfd. aglai. Pf. (260). 1308. Urfehde des Lienhart des Frankutcn Sohn für Bischof Emicho (260). 1309. Heinrich und Wcigant Gebrüder v. Mässcnberch begeben sich für 14 Mark löth. Goldes Wien. Münze ihrer Ansprüche auf Liegenschaften Freising's in der Mark (260). 1309. Marg. v. Pilchgratz und Chunrat Burggraf v. Lok bestätigen den Empfang von 100 Mark aglai. Pf. von Bischof Emicho, zahlbar an die vier Gebr. Rautcnbcrcher von Vergleiches wegen (260). 1313. Urtheil des Greif v. Rautenberch int Namen des Grafen v. Görz (Heinr.) und im Einvernehmen Otto's v. Liechtenstein, Machthaber Bischof Emicho's in Betreff des etlichen Görzern angethanen Schadens^(260). 1314. Vergleich bc5 Cyunrat und Lienhart der Schilhcr Gebrüder mit Bischof Gottfried um erlittenen Schaden und ihre Ansprüche (260). 1318. Bürgschaft Verschiedener für Häcklcin von Wipach gegen Bischof Chunrat (260). 1318. Schicdspruch des Rüg er v. Pilchgratz, Otto v. Hcrtenberch und Georg Legspan für Bischof Chunrad wegen Jäcklcin von Wipach (260). 1318. Vergleich des Jäkel von Wipach mit Bischof Cliunrat wegen der erlittenen Haft (260). 1422. Niclas Guttenbcrgcr vergleicht sich mit Bischof Nikodem über seine Ansprüche wegen der Pflege von Lack. (9, 223 Or.) 1449. K. Friedrich III. befiehlt seinen Pflegern auf den Freising. Schlössern in Strain, dieselben zu Handen des Bischofs Johann dem Jörg Lamberger zu räumen. (Or. 9, 309.) 1454. Bischof Johann bestätigt der Priestcrschaft in Lack ihre Testaments-Privilegien (142, 219). 1476. Vermercht dp raytung der Nutz und Räutt der Herrschaft Lakh (142, 225). 1490. Rechnung des Jörg Sicgestorffcr über Ausgaben in Lack (164). 1491. Desgleichen (164, 1). 1510. Verzeichnis! dessen, was dem Paul Nasp, Pfleger zu Lack, an Zeug, Möbeln u. s. w. cingeantwortet wurde (142, 239). 1516. Bericht des Balth. Siegcsdorfer und Wolfgang Schwarz an Pfleger Paul Rasp wegen der „Umreitcr" und deren Benehmen bei der Stcuerbcmessuug (179, 325). 1516. NotariatSact über Einschreiten des Hauptmannes und der gesammten Bürgerschaft von Lack wegen der Eingriffe des kaiserl. Erzbcrgwcrkmcistcrs Lampcrt Zach in die bischöflichen Bergrechte (3, 19 >). 1523. Schreiben des Bischofs Wcngand v. Bamberg in Jurisdictionssachen (10, 81). 1528. Bericht des Balth. Sigesdorffer, Pfleger zu Lack, über kraiucrische Zustände, Ereignisse und Berwaltungssachen (Or. 142, 259). 1537. Bericht des Anton Frcih. v. Thurrn, Pflegers zu Lack, über den verunglückten Türkenzug des Cazianer (Niederlage bei Essegg. 179, 351). 1537. Schreiben des Bischofs Philipp in verschiedenen Vcrwaltungssachen an Pfleger und Castner von Lack (10,287). 1542. Kästner Leonhard Sigesdorffer berichtet über die Steueranlagen auf den frcisingen'schcn Gütern in Strain (142, 265). c. 1544. Verantwortung des Kästners Leonhard v. Sigcsdorf wegen verschiedener Beschwerden gegen ihn in Geldsachen (142, 293). 1545. Klagen des Hauptmanns zu Lack, Anton Frcih. v. Thurm/gegen den Kästner Leonhard v. Siegcsdorff und Verantwortung desselben (142, 307 und 273). 1550. Rechtfertigung des Kästners L. v. Siegcsdorff gegen den Hauptmanu von Lack und Anklage desselben (142, 319). 1550. Schreiben des Erzb. Ernst von Salzburg an die frcisingen'schcn Räthe in der Prozcil-Angelegenheit des Kästners Lconh. v. Siegcsdorff (266, 49). 1553. Inventar der Dreifaltigkeits-Kapelle zu Lack (Pfarracten). 1568. Bischof Ernst bestätigt die Freiheiten dcsFrauen-kloftcrs zu Lack (12, 59). 1584—1587. Einnahme von den krainerischeu Herrschaften (in 4 Jahren 10.269 fl. 3 fl und 1 h., davon im I. 1856, o!) (12, 300). c. 1585. Information und Bericht, wie cs mit den Bergwerken der Herrschaft Lack beschaffen und was dagegen in Streitsachen eingelangt sei (142, 559). 1586. Herrschaftliches Gcrichtsprotocoll (Eingaben und Bescheide) von Lack (Or. 142, 339). 1589. Schreiben an Erzherzog Carl von Oesterreich wegen der 1. Gerichtsinstanz von Lack (142, 511). 1589. Schreiben an Richter und Rath von Lack in Religions- mit Verwaltungssachcu (142, 519). 1596. Commissions-Protocol! von Lack vor den Gesandten und Räthen H. v. Gaisberg, Dr. Dan. Paggen und Chr. Berbang. 1612. Schreiben des Jacob Frankel, Pflcgocrwalters von Lack, über die freistugeu'schen Gesandten und seine eigenen Maßnahmen (Or. 180). 1625. Vermögens - Verzeichniß der Liebfrauenkirche zu Ehreugrubcn in Lack (Pfarracten). 1627. Kirchenrcchnung der S. Georgen Pfarrkirche zu Attenlack (ibid.). 1632. Schuldbrief des Bischofs Veit Adam für Andrä Chron, kais. Landrath in Strain, über ihm geliehene Summen (200 Dukaten in Gold, 594% venet. Silbcrkroiicn und 228 Rcichsthaler), wofür er demselben Lack verpfändet (ibid.). 1633. Scclsorg - Verpflichtungen für den Pfarrvicar Hafner zu Lack (ibid.). 1634. Bericht des Verwalters H. I. v. Wangucrökh zu Lack über Ockonomic - und Bauzuftände in Lack (ibid.). 1634. Bericht desselben in Betreff der befohlenen Aufnahme von 4000 fl. und auch über Wallenstein's Tod. (ibid.). 1634. Bericht desselben und Erläuterung seiner Amts-rcchnung vom 1.1632 (Or. 266, 69). ^ 1642. Resolutionen an den Magistrat von Lack wegen Exemtionen der Adeligen, Bestellung der Kirchenpröbstc, Ueber-lassuug der Stadt- und Gcpmauth und Bestrafung der Bürger (Pfarracten). 1643—44. Klage der Bürger vonLack wegen derKirchen-pröbstc (ibid.). 1651. Bitte des Bischofs an den Kaiser wegen Erledigung des Robothstrcitcs zwischen kais. und freising. Uuter-1 tftmcit in Strain (142, 585). 1660. Specification des verbesserten Erträgnisses der tag verheerten bei 2000 Türken die Gegend um Adclspcrg, Pfarre zu Altenlack (Or. 266, 5). 1703. Bestallung des J. A. E. Freih. von der Halden, als Hauptmann von Lack (Or. 128). 1713. Bestallung des A. Freih. Egckher aus Käpfing und Liechtenegg, als Hauptmann zn Lack (Or. 266, 25). 1727. Dergleichen des Rud. Ferd. Freih. v. d. Halden (Or. 128). 1733. Tauschvcrglcich über etliche Huben von Lack mit solchen des Herrn von Flachenfeld (266, 25). 1767. Erbsteuerfassion wegen der Herrschaft Lack (Einkommen in Krain 216. 53). (Or. 266, 15.) Das ebenfalls unter Heckenstallcr's Sammlungen vorkommende Notizbuch des Bischofs Conrad Hi. auf 65 Blättern, in Pergament in der Cursivschrift des 14. Jahrh., enthält Kanzlei-Vormerkungen aus verschiedenen Jahren, von 13i2 angefangen, Notizen über Bestellungen, Einbringung der Annonen, Abrechnungen mit den Amtleuten, Jnvcntare der Schlösser, Verzeichnis; von verliehenen oder entzogenen Gründen, Urkunden, die öfter noch weiter zurückgehen it. dgl. mehr. Für den Bestand der osten. Herrschaften Freising's ist kein Coder so wcrthvoll, als dieses Notizbuch. Für Statistik rote Topographie von hohem Werthe sind Rationaricn (Bd. 250) vom I. 1316 (die Abtheilung für Krain von 1320), 163 Bl. Pcrg in gr. 4. von 3—4 verschiedenen Händen möglichst gleichförmig in ziemlich großer, schöner, gothischer Minuskel geschrieben, enthält die Abgaben aller freising. Güter in Oesterreich, Steiermark, Krain,. Tirol und Baiern. Ein allgemeineres Interesse als die frcisingen'schen Urbarien und Herrschafts-Ausweise haben die Berichte der Pfleger von Lack an ihre Vorgesetzten, die Bischöfe. Sie berichteten über alle Ereignisse im Lande und auch auswärts, und ihre'Schilderungen haben daher zeitgeschichtliches, insbesondere culturhiftorisches Interesse. Aus diesen hat Herr Prof. Zahn zwei Berichte des Pflegers Balth. Sigestorffer hervorgehoben, gerichtet an Bischof Philipp von Freifing 1528 und 1537. Der erste, vom Donnerstag vor Lätare 1528 datirt, meldet dem Bischof die Beschlüsse eines am Montag nach hl. Dreikönig zu Laibach gehaltenen Landtags, nits welchem zur Abwehr der Türkengefahr eine Beisteuer von 10.000 Gulden, „wo sich am Ersame lant-schafft des beschwort," eine Rüstung, „wie die tut Venedig'-scheu Krieg", „wo aber die Rüstung einer lantschafft auch beschwärlich wolt feilt“ und „die verdig stewer das ist der leib und wochcnpfenning, darinn all absentz vnd annata sein tc. “ bewilligt wurden. Der Pfleger schildert den Zustand des Landes, das von Theuerung der nothwendigsten Lebensmittel gedrückt, von Schwärmen „wälsischcr pettier“ überflnthet, stündlich vor den Raubzügcn der Türken zitterte. Diese verheerenden Einfälle folgten nnanfhörlich auf einander. So am Freitag vor Reminiscerc wurden in der Herrschaft „Rotschee“ (Gottschee ?) 3 Dörfer überfallen, die Bewohner mit aller Habe weggeführt. Am Mittwoch vor S. Gregorien- zogen dann auf Zirknitz. Unter- und Obcrpiuk, Herrschaft Lack, Nedlischck, Reifnitz, Gottschee, Pöland und verwüsteten sie mit Feuer und Schwert, alles Volk mit sich fortführend. Laibach war bedroht, hätte nicht der Pfleger von Adelsberg dem Fcldhanptmann Kunde vom Herannahen der wilden Horden geschickt. So zog der Feldhauptmann Bernhardin Rütschän mit 50 Pferden und 200 Bauern gegen die eine Viertelstunde vor Gottschee lagernden Türken, konnte aber mit diesem Häuflein gegen die Uebcrinacht der 2000 nichts unternehmen, doch erschlugen sie einige im Scharmützel. Der Zuzug ans das Aufgebot des Feldhauptmanns war nicht entsprechend, worüber der Pfleger klagt. Die Türken zogen sich über die Knlpa zurück, dafür blieb cin frischer Zuzug von 400 Pferden und 400 Fußknechten im Hinterhalt, der über die zurückkehrenden Flüchtlinge hereinbrach und sie mit ihrer letzten geretteten Habe aufhob. Der Schluß ist charakteristisch.: „Dann sy (die Türken) haben ijuct machen, haben jit krnbathe am besetzung vdwin, megcn also all acht ob. xiiij tag heranss rahsen als sv das thuen. Im Summa cs stctt vbll vmb das landt. Sölich gcfcriig-keit mnessen wir teglich vbcrsteen, Hecken vnser Reyttcr nur 400 pfcrd vnd ctlich hundert fucsSknccht gehabt, Helten die ersten zwaitausend turgken leicht erlegt, sein wohl so mued gewest, aber yerman ist vnwillig. Hcvt vmb die acht vr vor mittag ist mir aber am schreiben khumen, vom vermalter der haubtinaimschast, der zaigt mir an, das jm khnnt-schafft sey khomen, das aber 3000 thürgkcn heraus ziehen, nit (?) waiss ich was cs roiert.“ Der zweite Bericht des Pflegers Anton Freih. v. Thum und zum Kreuz, delo. 28. October 1537, erzählt Hans Katzianer's Niederlage bei Esseg. Vom 1. Mai bisher hätten die fünf öftere. Erblande sammt der Krone Böhmen (pebaym) und dein Churfürsten von -Sachsen eine ansehnliche Zahl Kriegsvolks tu windischen Landen gegen den Erbfeind gehalten, zu welcher Rüstung die ganz Gült (Gilt) und noch der sechste Pfenning darüber gereicht worden. Hans Kgtzia-ner, als oberster Fetdhanptmann, habe nun ein Aufgebot ergehen lassen, von jedem 100 Pfund ein gerüstet Pferd zu stellen, welches die fünf Erblande gethan und seien die krainerischen Pferde mit 18. August ausgezogen, wovon auf die Herrschaft 22 Pferde entfielen, sammt einem Wagen und Pferd mit Feldausrüstung, so daß Katziancr in die 20.000 Mann gehabt zu Fuß und zu Pferd, auch viel Adels. Sv sey er bei Essig mit den Türken zusammengestoßen, die aber keine Schlacht annehmen wollten, sondern ihn durch fortwährende Ucbertällc ermüdeten, auch Proviant wegnahmen, so daß das Kriegsvolk durch 21 Tage große Noth gelitten, und so hätten sic sich denn zum Rückzüge entschlossen auf ein türk. Schloß und Städtchen Corianitz und daselbst Nachtlager gehalten. An diesem Tag, 9. Octo-bris, sey ein berühmter nngar. Kriegsmann, Paul Wakitsch, der in die 9000 Husaren bei sich gehabt, gefallen. In derselben Nacht, wie unser KriegSvolk sich im Feld gelagert und alle von Kampf und Noth ermattet, sich zur Ruhe gelegt, „hat sich her Hanns Cozianner als obrisster und das haubt sambt Etlichen mcr zugedenkhen, wie der hungrisch herre Wakitsch panll erschoßen, Welicher sich vasst wohl vor den veindten gehalten bet, dem Eozianer sein Herz Entfallenn vrsach ist seines Abzugs vmb mit Nacht ain abzug von dem andern khnegsuolkh oder haubtlewttcn genommen, Wie d c r s c l b i g e und a u s s w a s s Ursachen der genomen ist vns noch bisshero g r u n d t l i ch verporgen. So pald solches die vnserigen des Cozianers abzug oder Flucht gewer genommen was der geringen Pserdt gewest, zum tail auch geflohen und so die vcindt vnd die vnserigen Stät vnd on vndcrlass nachgeruckht vnd sordt an sy gelegert haben :c.“ Die Türken hätten die Flucht für eine verstellte gehalten, wie sic sich aber durch Kundschafter vom Gegentheil überzeugt, seien sie auf die noch zusammen gebliebenen Haufen eingedrungen. Dieß waren die 5000 von Böhmen, 200 des Churfürsten von Sachsen, Ocsterrcicher, Kärntner und Steirer, „all die sein beieinander belibcn vnd sich wie Erlich Frumb Ritterlich lewt gehalten." Die Sage gehe, es hätten sich Einige durchgeschlagen und das „geringe" Geschütz gerettet, ein Graf Lodron mit sammt andern Grafen, Herren, Rittern und Knechten sei dabei gewesen. Die Pferde, die Krain gestellt, seien größtentheils gctödtct, einige aber ganz abgeritten halbverhungert entkommen, die Knechte größtenthcils, wenn nicht von den Türken, so von den „hingcrischen und krobatifchcn" erschlagen, einige ohne Harnisch und Rüstung wie elende Pilgrime heimgekommen. Zur Berathung wegen dringender Gegenwehr sei auf den 12. Nov. ein Landtag gen „Gratz" ausgeschrieben, und die aus Steicr, Kärnten, Krain und der Grafschaft Gör; sammt allen angereihten Herrschaften dahin beschicden. Auf diesem werde auch Kantzianer's Flucht verhandelt, und er zu Rechenschaft und Schadenersatz verhalten werden. „Dan vnscres achtens des Herrn Hansen Cotzianer als obrister veldthaubtmann seines weichen vnd abtreten, nit also gar geschwigcn, welicher Verlust und schaden er der gröst und maist Ursachen ist, zw höchsten des gettomen schaden gegen Jmc anzogen vnd getitelt wirt:c.“ Aus vorstehendem Berichte (vergl. Raumer's histor. Taschenbuch 1844) ergibt sich zu der noch immer in Dunkel gehüllten Kantzianer'schen Streitsache wenigstens so viel, daß großer Mangel im Kriegsheere geherrscht, daß der Abzug, rücksichtlich Rückzug, schon vor dem Unfälle bei Corianitz oder bei Gora (wie Andere schreiben) beschlossen, daß mit Katziancr alle Fcldhauptlcute und Kriegsvölker bis auf die obgedachten Böhmen, Sachsen, Ocsterrcicher, Steirer und Kärntner abgezogen, welches Alles für Katziancr spricht, daß man zwar zur Zeit des Unfalles Katziancr die Hauptschuld zugeschrieben , daß jedoch schon damals ein Dunkel über dem Vorgang lag, welches wohl kaum je vollkommen aufgeklärt werden wird. Ueber das alte Srscia od.Segeste (Sissek), imcf) Öen umu Ueretits=01üf(}sieöe Herrn Cetip. 31T. Urainz in Ägram eingesendeten Ziotizen. Daß das alte Siscia oder Segcste, eine der stärksten Festungen Pannonien's, am Zusammenflüsse der Kulpa mit der Save lag und demnach über dessen Ruinen der freundliche Markt Civil-Sissck sich erhebt, erhellt ans der Vergleichung mit dem itinerarium Antonini und der Pentinger'-schen Tafel. Die Fcstnngscigenschaft beweisen noch die Reste der alten Stadtmauern und Wälle gegen die Save zu, und dieses verwitterte Gestein erinnert lebhaft an die Kämpfe, welche hier int Zeitalter römischer Weltherrschaft Theodosius und Maximus und int Mittelalter die Christenheit mit dem Halbmonde bestanden. Aus diesen Letzteren leuchtet noch hell der Schlachttag des 22. Juni 1593, gefochten von Andreas v. Auersberg und gefeiert in der Hauptstadt des durch denselben mitcrrettcten Krain's. Auf die Zerstörung der alten Stadt durch Einäscherung läßt der mit schwarzen Kohlenresten gedüngte Boden des alten Stadtrayons schließen, während jener der neuen Stadt diese Bestandtheile nicht enthält. Noch liefert der Schutt die gesuchtesten Bausteine für die steinerne Umgegend. Civil-itttb Militär-Sissek sind theilweise aus Steinen der alten Stadt aufgeführt und. sämmtliche Häuser mit den festen und schönen römischen Ziegeln, auf welchen man Fußstapfen, Abbildungen von Thieren und Ziffern, zum Theil auch die Buchstaben S I S eingegraben sieht, gepflastert. Die Fünde von römischen Alterthümern, Münzen, 25otmsteinc.it tc. sind sehr häufig, namentlich auf dem großen Schuttplatze hinter dem römischen Keller, auf dem jetzigen Gottesacker, wo man noch unterirdische Gewölbe zeigt, und auf dem römischen Begräbnißplatze. Auf dem Friedhofe der schönen Pfarrkirche ist ein großer marmorner, gut erhaltener röm. Sarkophag im Freien zu sehen, welcher nachstehende, mit Reben- und Ephcnblättern, Trauben und andern Verzierungen versehene gemeißelte Aufschrift trägt: HViC ARCAE . INEST SEVE RILLA . FAMVLA XP1 . QVE VJXIT . CVM YIRO NOVEM CONTINVIS ANNIS CV1VS POST OBITVM MARCELLIANVS SE DEM HANC V1DETVR CONLOCASSE MARITVS. Ein ähnlicher Sarkophag ist auf der Militärseite bei Caprak zu selten, welcher gleichfalls im Freien steht, aber keine Inschrift zeigt. Das linke Kulpaufer zeigt auch die Reste eines alten steinernen Brückenkopfes. Auch Zeugen einer alten verloren gegangenen Kunst sind dem Schooßc des alten Segelte entstiegen in kostbaren Canteen, deren eine, tut Besitze einer Handelsmanns-Witwe in Sissek, von Wiener Juwelieren auf 200 fl. gewcrthet wurde. Eine reichhaltige Sammlung von Antiquitäten aus Sissek und seiner Umgebung, im Besitze eines Sisseker Kaufmanns, steht AlterthnmSfreundcn jederzeit offen. Jm J. 1857 sand man bei Regnlirnng des Kulpabcttes ein Bruchstück einer fistula Romana ans feinstem Golde, 17'/2 Dncatcn schwer. Die gefundenen Münzen gehören meist der Zeit des Constantin nnd Constantins an, von welchen mehrere der historische Verein durch die Güte des Vereins-Mitgliedes Herrn Krainz in Agram, so wie eine römische Grablampc, erhielt. Girr Beitrag zur Geschichte des Staude-wesens in Krain. Mitgetheilt von Dr. E. H. Costa, corrcspondirciibcm Mitali.de des historischen Vereins für Srnin. (Schluß.) §. 14. Ansprüche ans das Vermögen der Klöster nnd Stiftungen überhaupt. Man braucht nur die Geschichte der Klöster in ihren Annalen, Urkunden, Sakristei-Verzeichnissen lind Leichendenkmalen mit einem flüchtigen Auge durchgehen, um überzeugt zu werden, daß ihr Vermögen größtcntheils von den Ständen herrühre. Man sagt größtcntheils, um die Beiträge wohlthätiger Lan-dessürsten nnd Privaten nicht auszuschließen. Aus bin er Quelle floß: A. das Vermögen der zum Religionsfond eingezogenen Cistercienfcr-Abteien Sittich und Landstraß, der Karthause Freudenthal, der Frauenstifte Laibach, Lack, Michelstätten und Münkendorf, der Paulincr Klöster in Istrien, St. Peter im Walde, am Zepitscher See. B. Das Vermögen der dem Schnlfonde einverleibten Jesuitcn-Herr-schaften Pleterjach, Thurn bei Laibach und Kaltenbrunn. Und so noch zahllose andere Stiftungen. §. 13. Eigenthum der zu Unterrichtsanstalten gewidmeten Fonde. Ehe lioch der Staat seine Aufmerksamkeit in daS Innere der Unterrichtsanstalten verbreitete, nahmen die Stände Krains die schon im I. 1418 mit Einwilligung Erzherzogs Ernst zu Laibach errichtete und in der Folge zu einer Akademie erhobene Schule in ihren Schutz, bezahlten die Lehrer, bauten nnd rcparirten Schulhäuser, führten unter Ferdinand II. 1393 die Jesuiten ein, legten den Grund zu ihrem Vermögen, bauten ihr Collegium und Gymnastum, errichteten für die Lehrkanzel der Philosophie und des canonischen Rechtes in den Jahren 1703, 1704, 1705 einen besondern Fond von 22.110 fl. (Fundatious-bricf ddo. 29. Februar 1704) und zahlten durch die zwei Jahrhunderte ihres Bestandes ungeheure Summen aus dem Domcsticalfond, bis endlich mit der Aufhebung der Jesuiten das ganze ansehnliche Vermögen zum Schulfondc eingezogen ward. Sie gründeten sowohl die Akademie der Opcroscn 1693 (ein gelehrter Verein. A. d. E.), als auch die Gesellschaft des Ackerbaues und der nützlichen Künste in Krain 1771, gaben der letztem einen jährlichen Beitrag von 1000 fl. ans dem Domcsticalfonde, und erfuhren 1787 das für die Stände und Wissenschaften so unerwartete als traurige Schicksal, daß die Gesellschaft gehoben, ihr erspartes Vermögen von 8143 fl. 5 kr. nicht in Die ständische Cassc, wie Recht und Billigkeit forderten, sondern zum Normalschulfonde eingezogen, der jährliche Beitrag von 1000 fl. an ebendenselben Fond, dem sie übcrdieß jährlich 330 fl. abrcichcn, hingewiesen nnd durch eine Hof-Verordnung vom 18. Jänner 1787 sogar aufgetragen wurde, allen Ueberschuß des ständischen Vermögens in ebcngedachten Fond abzuführen. Sic mußten erst in den Jahren 1788 nnd 1789 zur Erbauung des neuen Gymnasial- und Normalschulhauses, ungeachtet des durch sie gegründeten ergiebigen Schnlfondcs, dem der Bau allerdings zustand, abermals die Summe von 26.828 fl. 17 kr. 2 dl. ans dem Domcsticalfond abreichen. Die Lyceal-Bibliothek, welche jetzt in dem verwirrtc-stcn Zustande, ohne Aufsicht, ohne Nutzen dahinmodert und ihre zweckmäßige Einrichtung vergebens erwartet, hat ihr Dasein ebenfalls den Ständen zu danken. Denn sie entstand theils ans den Bibliotheken der aufgehobenen Klöster, theils aus jener, die ein Eigenthum der Agricultur-Societät war, theils aus Vermächtnissen einzelner Landesstände. 3. Abschnitt. Recht der einzelnen Stände. §. 1. Aufrechthaltnng ständischer Familien durch Fidci- commisse nnd durch den Verzicht der Landmannstöchter........ h) die Anordnung in der Erbfolge, daß sich die aushcira-tendc Tochter mit einem geringen Erbtheile, jene vom gräflichen Stande mit 1800 fl., jene vom freiherrlicheii oder Hcrrcnstande mit 1000 fl. und jene vom Rittcrstandc mit 300 fl. begnügen müsse (Satz und Ordnung vom Erbrecht, außer Testament Graz 1733) .... §. 2. Vorzüge eines krainischen Landstaudes in An-sebung der Rechtspflege. Die krainerischeu Landesstände haben in der ersten Instanz keinen andern Richter erkannt, als die Land- und Hofrechte im Lande selbst (LandeStrci-heiten deren von Krain, windischcr Mark, Mottling, Karst und Istrien in der goldenen Bulle Friedrich's III. im Jahre 1460), welche aus ständischen Mitgliedern zusammengcsetzp waren; weder außer Landes, noch vor Commissionen irgendwo im Lande waren sic schuldig, Jemanden zu antworten. (Augsburger Libell, die 3 Erblande betreffend 1810; Augsburger Libell, Krain allein betreffend. 1310). Dieses wesentliche Vorrecht eines eigenen adeligen Forum haben sogar (!) Seine Majestät der höchstselige Kaiser (Josef II. A. d. E.) auf eine glänzende Art ausgezeichnet, da sie für die Stände in Kärnten nnd Krain zu Laibach Die vereinigten Landrechte errichteten, obschon von der Wesenheit eines adeligen Gerichts durch die Vereinigung der Provinzen lind durch das Eindringen unadeliger Personen in das Rathscollcgium abgegangen wurde. Jedem einzelnen Stande gebührt das Recht der ersten Instanz über seine Diener, und als Grnndobrigkcit über seine Unterthanen (Landesfrcihciten von Albert, Herzogen zu Oesterreich in der goldenen Bulle Friedrich's III. —- Albert's Grafen zu Görz Freiheiten von der windifchcn Lehen gegen einen Erlag van 1000 Ducatcn, jedoch mit Mark 1305). §. 3. Vorzüge beim Criminalverfahrcn. Auch hier hatten die Stände ihre eigene Gerichtsbarkeit (Die angeführten Landesfrcihcitcn. — Augsburger Libcll 1510. — Königs Maximilian erläuterte Polizei-Ordnung Graz 9. April 1553. Steierische Landeshandfcste Fol. 59, Fase. 1), mit Ausnahme des Verbrechens der beleidigten Majestät. Sic durften ohne Eid bloß bei ihrer adeligen Treue und Glauben schriftlich ihr Zeugniß geben, und dieses hatte alsdann die volle Kraft des Eides. Vor dem Landgericht erschienen sic niemals (Steierische Laudhandfestc). Wenn ein Landstand einer solchen Handlung, welche unter-das peinliche Gericht stel, angeklagt wurde, so berief der Landeshauptmann einen Ausschuß der Landesstände, welche über ihn das Erkenntniß schöpften. War das Verbrechen der Todesstrafe würdig erklärt, so wurde er dem bürgerlichen Gcrichic übergeben, nach abgeführtem Crimiual-Prozesse, nach gefälltem und bestätigten Urtheil zuerst des Adels öffentlich beraubt und sodann dem Freimann zur Execution des Urtheils preisgegeben. Die landesgcrichtliche Herrlichkeit ist mit dem Besitze ständischer Realitäten verbunden (Ferdinandeische Landgc-richtsordnung 1535) und gründet sich dort, wo sie besteht, auf besondere laudesfürstliche Verleihungen. §. 4. Ausschließendes Recht zu höheren ständischen Bcdicnstungen.............. §. 5. Vorrechte bei Empfang der Lehen. Die Lehen wurden von dem Laudesfürsten bei der Erbhuldigung persönlich verliehen, und bis zu seiner Ankunft im Lande nicht verwirkt (Albert's Grafen von Görz Landesfrciheiten deren von der windifchcn Mark re., in der goldenen Bulle Friedrich's Hl. Nachfolgende Bestätigungen, Augsburger Libcll, das Land Stcicr betreffend 1510). Wurde je eine Ausnahme von einer persönlichen Verleihung gemacht, so folgte gleich darauf die landesfürstliche Schadloscrkläruug (Schadlosverschrcibung Erzherzogs Carl. Graz 1568). Sic empfingen die Lehen bloß durch einen Handstreich, wenn sic den körperlichen Eis schon bei der Erbhuldigung abgelegt hatten (Steierische Landhandfeste, Fol. 56, Fase. 2, Fol. 57, Fase. 1), waren von der Lcbentaxe befreit und hatten bloß für die Ausfertigung der Lehenbriefe ein mäßiges Schrcibgclv zu bezahlen (Verleihung Erzherzogs Earl. Graz 1571). Expcctanzbriefe auf unerledigte landesfürstliche Lehen waren kraftlos (Innsbrucker Libcll für alle Erblande 1518. Maximilian's Urkunde cisto. Augsburg den 8. April 1518. Urkunde Erzherzogs Carl. Graz 1567) und die Ausnahme der Mannslebcn, auf ewig allodialisirt (Hof-Resolution. Wien, 9. December 1779). §. 6. Grund- und Vogtobrigkcitliches Recht. Die Landesständc, welche in den ältesten Zeiten Eigenthümer der Gründe waren; oder durch die Lehcnverfassung das Nutzeigenthum derselben erhielten, hatten das vollkommene Recht, ihre Besitzungen ganz oder stückweise an Andere zu übertragen, sich Dienste und Nutzungen vorzubehalten und überhaupt die Bedingnisse der Verleihung dem erwerbenden Eigenthümer oder Astcrlcbcnmanne nach der Natur eines freien Vertrages zu bestimmen. Daß sie dieses Recht wirklich ausgeübt haben, beweiset seit Jahrhunderten eine unübersehbare Kette von Thatsachen, Verträgen und Verbriefungen. Aus den Be-dingnissen. dieser ursprünglichen freien Verträge stammt das jetzige Verhältniß zwischen Grundherrcn und Unter-t h a n e n, Erbherren und E r b hold e n her. Schwächere haben bei dem Stärkeren Schutz gesucht, welcher in jenen Zeiten, als die gesetzliche Macht ihren Schutzherren lästig und für den Unterthan nothwendig war, daraus entstanden neue Verträge, ein neues Verhältniß zwischen B o g t h e r r e n lind V o g t h o! d c n. §. 7. Nutzungen, welche aus dem gründ- und vogtobrigkeitlichen Rechte entspringen. Die Bedingnisse eines ursprünglich freien Vertrages knüpften das Band zwischen Grundherrn und Unterthan, und berechtigten den Erstem zu seinen Forderungen gegen Letzter». Darauf gründen sich a) der Vorbehalt der grundobxigkcitlichcn Rechte auf verkauften Gründen; b) die verschiedenen Grade des mehr oder-minder beschränkten unterthäuigen Eigenthums; c) das Einziebungsrecht der miethweise hintangcgebencn Gründe; cl) das Einziehungsrccht des dcteriorirten und erblosen untcrthänigen Gutes; <’) das grundobrigkcitliche Einstandsrecht beim Verkaufe unterthänigcr Gründe; l) das Abfahrt-geld von Erbholdeng g) die Laudemien bei Veränderungen des Besitzes; h) die Zinsgetreide, Bergrechte, Klcinrcchte u. s. w.; >) die Frohndicnste und überhaupt alle auf dem unterthäuigen Besitze haftenden Urbariallaften. Da mit der Grundherrlichkeit auch das Richteranit über die Unterthanen mid das Landgericht verbunden war, so entsprangen daraus k) die Taxen des Richteramtes;. I) die Geldstrafen des Landgerichts, und in einigen Gegenden m) auch Naturalgabcn, z. B. der sogenannte Landgerichtshaber, nicht als nützliche Einkünfte, sondern als unzureichende Entschädigungen für dieses lästige Amt. Die Pflicht des Schutzes, welche der Vogthcrr über- Einziehung an den Fiscus, so lauge noch rechtmäßige ^ nahm, gründet seinen Anspruch auf die Erkenntlichkeit seiner Erben vorhanden waren, verboten (Augsburger Libcll für! Vogtholden, die durch Verträge und Gesetze zu einem un- Krain 1510). Adelige Lehen der Geistlichen und Stifter durften nicht eingezogen, sondern mußten ausschließend an Herrn und Lanvlcute (i. e. Landstände. A. d. E.) vergeben werden (Innsbrucker Libcll, die Erblande betreffend 1518). Unter der Kaiserin Maria Theresia wurden alle krainischcn verletzbaren Rechte erwuchs. Daraus stammt n) der in einigen Gegenden Krain's übliche Vogteihaber; o) die Ucber-tragung des Zehentes, welcher ursprünglich den Geistlichen, Klöstern und Kirchen gereicht wurde, an die weltlichen Landlcute als eine Entschädigung für den geistlichen Schutz. Die Stände glaubten der gesetzmäßigen Fortdauer dieser genauer Reihenfolge, wie oben, aufgezählt, und die Wünsche Nutzungen durch geheiligte Verträge und Erbfolgen, durch steten landesherrlichen Schutz und durch Staatsanlagrn, welche darauf gegründet wurden, gesichert zu sein, als Josef Ii. einige dieser Nutzungen aufhob (Abfabrtspatcnt Wien 14. März 1785), einige beschränkte (Robotpatcnt für Krain) und in dem neuen, nun zwar wieder aufgehobenen Steuersystem alle in eine willkürliche Geldabgabe umschmolz. §. 8. Besondere Vortheile eines Landstandes beim Besitze ständischer Realitäten. ..... Das Einftandrccht (Privilegium von König Ferdinand 11. vom 1. August 1013 und 10. Juli 1632. Aufhebung desselben. Wien 8. März 1787). In dem -Besitze selbst genossen sie bis zur Einführung des neuen Steuersystems das Vorrecht, von ihrem Domi-nicalertragc nur 20 °/0 abzuführen, da jeder Andere den unnobilitirtcu Zinsguldcn, d. i. 25 °0 abführen muß (Beständige Observanz). Sie waren von Rustical-Lasten, x. B. Militärvor-spann, Straßenrobotcn u. dgl., bis zum neuen Steuersysteme befreit, ihre Schlösser und Häuser von Einguarti-rnngen verschont, vor willkürlichen Polizeieingriffcn gesichert. §. 9. Mauthbefreiung. König Ferdinand bestätigte das Vorrecht, welches die Stände Krain's schon unter den Grasen von Görz genossen hatten, ihre Weine, Getreide und andere Pfcnnwcrthe,. so viel sie zur eigenen Nothdurft brauchten, ans der Grafschaft Görz mauthfrci einzuführen (Befehl an die Mauthner zu Görz. Ncuftadtl den 21. November 1523); unter Carl VI. wurde diese Befreiung auf die istrianischen, wippachischcn, untcrkrainischen und sogar auf die steiermärkischen Weine ausgedehnt (Rezeß ) daß sic ihre Verordneten, die aus dem Herrcnstandc, einen aus dem Rittcrstande und einen aus dem geistlichen Stande, aus weichender Aelteste, mit Einschluß aller drei Stände, in Abwesenheit des Landesvcr- walters das Präsidium führen solle, zu wählen,, zu be-' nennen, die davon abhängenden Branchen, das Gcneral-Einnehmeramt, die Landesbuchhaltung zu organisiren, in ihren Eid zu nehmen und in die volle Ausübung ihrer" Wirksamkeit, welche ihnen rechtmäßig zukommt, unabhängig von der politischen Stelle, zu setzen berechtiget seien; c) daß sie nach dem Vorgänge der Steiermark nebst der. Verordneten Stelle noch einen besondern unbesoldeten Ausschuß von ständischen Mitgliedern für dringende, minder wichtige Fälle wählen dürften; d) daß Landesstände das ausschließende Recht auf höhere ständische Bcdicnstnngcn vor Nicht-ständcn und eingeborene Landeskinder ebenfalls das ausschließende Recht auf die ständischen Bcdienstungen des niedern Ranges vor Nichteingebornen haben, und nur in dem seltenen Falle ausgezeichneter Fähigkeit von der einen und gänzlicher Unfähigkeit von der andern Seite einer Ausnahme unterliegen sollten. — Daß den Ständen das schon in dem Augsburger und Innsbrucker Libelle sich gründende Recht, einen Repräsentanten an die höchste Hof-stelle abordnen zu dürfen,,wieder eingeräumt, und von nun an, wenn es der Fond zulassen wird, erlaubt werde, einen Bevollmächtigten, welchen Rechtschaffenheit, Geschicklichkeit, Patriotismus und warmer Eifer für das allgemeine Beste auszeichnen sollten, welcher Landstand sein, von den Ständen abhängen, keine andere Bcdienstung haben und den Versammlungen der höchsten Hofstelle in Angelegenheiten der Stände und der Nation beiwohnen sollte, von 4 zn 4 Jahren nach Wien zu senden, um nie wieder dem betrübten Falle ausgesetzt zu sein, sich und das Glück der Nation einem Fremdlinge, den kein anderes Interesse, als jenes der Besoldung an sic knüpfte, anvertrauen zu müssen. Durch die ständische Organisation, durch die Wiederherstellung der Landeshauptmannschaft und durch die Verbindung, welche zwischen beiden bestehen soll, wird der ftänd. Körper den Einfluß in die politische. Verwaltung des Landes, welcher ihm ursprünglich zukömmt, wieder erhalten. Die Stände wagen es nicht, dem Umfang und die Grenzlinien ihrer Wirksamkeit in Voraus zu bestimmen. Sie bitten nur überhaupt, daß ihnen das unter der vorigen Regierung (Kaiser Josef II. A. d. E.) benommene Vertrauen wieder geschenkt, über Angelegenheiten, welche auf den Zustand des Landes mittelbar oder unmittelbar wirken, mit ihnen gemeinschaftlich gehandelt, und wenn neue Gesetze vorgeschrieben würden, wenn das allgemeine Beste neue Aufopferungen fordert, die Stände über die Ausführung derselben, über die Kräfte, und Bedürfnisse der Nation vorläufig vernommen werden.......... §. 7. Ueber das gekränkte Recht der unabhängigen Verwaltung der ständischen Finanzen.........Unter der letzten Negierung kam cs schon so weit, daß die elenden Stände sogar außer Landes beim Gubcrnium in Graz jedesmal das (?) besondere Erlaubniß ansuchen mußten, um aus einer Casse, welche aus ihrem Eigcnthumc, aus ihren Kräften erwuchs, nur einen Gulden zu verwenden.............. §. 9. Ueber benommenen Einfluß in das Rekruti-! Standes und seiner Person, Dingen, die ein gemeiner rungs-System. Nach der Landesverfassung stand jedem Mann nicht zu verlieren hat, abgemessen. Grundherrn und den Ständen überhaupt das Recht zu, ihre Erbholden auszuheben und dem Wehrstande zu widmen. Daher wurde auch bei der Assentirung nebst einem politischen Commissar und bürgerlichen Wundarzt, auch ein Landstand zur Controlle bcigezogen und in erforderlichen Fällen von der Landesstelle ein Individuum zur Superarbttrirung abgeschickt. Durch das neue Rekrutirungs-System sehen sich die Stände dieses Rechtes gänzlich beraubt; das inneröst. Gubcrnium schreibt die Zahl der Rekruten aus, die Kreisämter geben die Repartition an die Werbbezirks-Commis-sariate, diese an einzelne Dominien, die ohne Einsicht in den Repartitionsplan den Werbcommissariatcn entweder blind-hin gehorchen, oder gewaltsame Eingriffe in ihre Rechte unter dem Schutze der Gesetze dulden und verehren müssen. ........... §. 10. Ueber Beschwerungen in Ansehung der landesherrlichen Contribution. Da die Stände für die jährl. Contributionsquote mit ihrem Eigenthum haften, so flehen sie die königliche Gcrechtigkeitslicbe an, daß Allcrhöchst-dieselben, wenn zu der rezeßmäßigen Quote je wieder dringende Staatsbedürfnisse einen neuen Beitrag an ordentlichen oder außerordentlichen Gaben nothwendig machen sollten, mit Hintansetzung ohne Länderkenntniß hingeworfener kamcralistischer Pläne, die, weil sic auf falsche Daten gegründet sind, die Summe der Unwahrheiten in der Ausführung bis in das Unendliche vermehren, vielmehr die Stände, welche die Kräfte des Landes kennen, mit vollem landesväterlichen Vertrauen zu Rathe zögen............. 2. Abschnitt. §. 2.........Hier bitten sie nur, daß das jedem Landstande zukommende Recht, bloß durch Mit-ständc gerichtet zu werden, für die Zukunft vor dem Eindringen unadeliger Personen in das ständische Raths-Collegium um so mehr geschützt werde, als eigentlich ohnehin nur Gesetze das Recht sprechen und Landesftände in diesem Falle bloß Werkzeuge der Gesetze sind. §. 3. Ueber gekränkte Vorzüge in Ansehung des Criminal-Verfahrens. Ein eigenes ständisches Forum in Criminalfällen und jetzt sogenannten politischen Verbrechen, die Bestätigung der Aussagen sub fide nobile, anstatt des körperlichen Eides und schriftliche Zeugcnschast vor dem Banngerichte, ohne persönlicher Erscheinung, waren Vorzüge, deren sich die Stände bei dem Criminal-Verfahren zu erfreuen hatten. Sie waren nicht nur in der Landcs-Verfassung, sondern auch in der philosophischen Rechtslehre gegründet, da das Wort, das Zeugniß eines Mannes von Erziehung, von Ehre, von erhabenem Gefühle eben so bindend ist, als der Eid für den gemeinen Mann, da die Verletzung der Wahrheit auch für den Landstand die Strafe des Meineides nach sich zog. War ein Landstand so unglücklich, seinen Charakter mit einer Handlung zu beflecken, die ihn dem Criminalgcrichte unterwarf, so wurden die Grade der Strafe nach den Begriffen von Ehre, die dem Adelstände eigen sind, nach den Vorzügen seines Die neue Criminal - Gerichtsordnung, welche §. 33 dem Zeugnisse sub fide nobili keine Kraft zutrauet, und §. 123 Jeden ohne Unterschied vor dem Banngerichte erscheinen läßt, und das Gesetzbuch über Verbrechen und Strafen, worin Adel und Pöbel nach gleichen Grundsätzen behandelt werden, haben sich entweder einen Staat ideirt, in welchem kein Gefühl von Ehre herrscht, oder dieses Gefühl, das bei allen Völkern für den Zunder großer Thaten angesehen wird, ersticken wollen. Nun stehen beide, der Adel und der Pöbel, auf der Schandbühne, beide empfangen Stockstrciche, beide kehren die Gasse, beide ziehen das Schiff. Es ist wahr, daß die Erziehung eines Geadelten, das verfeinerte moralische Gefühl, die lebhaftere Ueberzeugung des Guten und der ungleich größere Verlust, den eine böse Handlung für ihn nach sich zieht, den Grad des Verbrechens erhöhe. Aber eben so wenig, als bei dem Pöbel jedes Verbrechen mit der Todesstrafe belegt wird, eben so wenig hat cs der Adel verdient, die dem Leben glcichgeachtete Ehre bei jedem Grade des Verbrechens, was doch für ihn jederzeit der unvermeidliche Fall. ist, zu verlieren. Die Stände haben mehr als hinreichenden Grund, um Abänderung dieser Gesetze, die der Landesverfassung, dem Zwecke der Strafen, dem allgemeinen Besten so offenbar zuwider laufen, dringend zu flehen, und wagen ihre Bitte auch auf die dem Adelstände sich nähernden Menschcnclasscn, auf Priester, Beamte, Honoratiores auszudehnen............... §. 6.......Die Stände begeben sich ») der Erbhold- schaft, das ist des Eigenthums der Personen, insofern sie ein aus der Leibeigenschaft abgeleiteter unnatürlicher Zwang war, und erklären hiemit, daß alle Verbindlichkeiten von Seite des Unterthans nur aus dem Grundeigenthume und den darauf sich beziehenden Verträgen fließen sollen. Sie begeben sich b) des grundhcrrlichcn Abfahrtgeldes von abziehenden Unterthanen, und wollen c) die Naturalfrohnc, wo sic nach dem Sinne des höchsten Steuerpatents vonr 20. Mai 1790 nicht mit Geld relnirt werden kann, in den Grenzen der Mäßigung, welche Josef II. zwar ohne Einwilligung der Stände vorgeschrieben har, genießen, und haben d) mit einem Landtagsschlusse bereits festgesetzt, daß bei Reluitioncn.dcr Natnralrobot jener Grundbesitzer, welcher seine Forderungen über die Grenzen der Billigkeit spannen würde, von den Ständen selbst mit strenger Ahndung angesehen werden solle. §. 7....... Die Stände bitten a) um Wicdcrcinräu- mung des grundhcrrlichcn Einstandrechts beim Verkaufe unterthäniger Gründe, b) um Aufhebung jener Gesetze, durch welche das erblose nntcrthänige Gut dem Fiscus zugeeignet wurde ........... A n h a n g allgemeiner Landcsbcschwerdcn und Wünsche. Die vorausgegangenen Beschwerden vollenden noch nicht das ganze Bild von dem Zustande des Landes. Nicht 2 bloß die Beschwerden der Stände über ihre zerstörte Verfassung, sondern auch jene der Nation, die unter den Folgen einer willkürlichen, übereilten, unverdauten und mangelhaften Gesetzgebung schmachtet, gehören mit in das traurige Gemälde. (Man wird Gelegenheit finden, den wahren Werth dieser Sätze und Behauptungen im Folgenden genau kennen zu lernen. A. d. E.) In diesem Gesichtspunkte aber öffnet sich ein ungeheures Feld, daß die für das allgemeine Wohl beschäftigten Stände ihre Unvermögenheit bekennen müssen, in diesem engen Zeiträume jeden Gegenstand zu berühren, jede um Hilfe rufende Stimme vor den Thron zu begleiten, jeden Zug bis zur Vollendung des Gemäldes von dem Zustande der Nation auszuführen. Sie werden nur einzelne Beschwerden und Wünsche außer dem Zusammenhange vortragen und so dem Vorwürfe, daß sie zu einer Zeit, als sie um ihre Rechte flehen, jene der Nation vergessen, vorbeugen können. Alle Beschwerden und Wünsche der Nation beziehen sich nach der.Natur und Beschaffenheit ihres Inhalts auf die bürgerliche oder auf die p olitische Gesetzgebung. (Es folgt nun eine zum Theil interessante, znni Theil aber allzu eindringliche, meist vom einseitigsten aristokratischen Geiste durchwehte, hin und wieder jedoch zutreffende Kritik der einzelnen Gesetze Josef's II., aus der wir das Wichtigere aushcbcn wollen. A. d. E.) A. Beschwerden u n d W ü n s ch c it b c r b ü r g c r l i ch e Gesetze. §. 1. Ueber die Jurisdictionsnorm vom 27. Febr. 1784. Unbegreiflich ist die Selbstgenügsamkeit jenes allumfassenden Geistes (Josef II. A. d. E.), welcher in dieser Jurisdictionsnorm die Rechte der Stände und der Nation mit einem Schritte zertrat, und den Knoten, den er nicht lösen konnte, zerschnitt........... Die Stände wünschen die Annahme des Grundsatzes, daß die Bürger und bürgerlichen Realitäten den Magistraten, die Untertbancn und untcrthänigen Besitzungen den Grunvobrigkeiten zugewiesen; alle übrigen aber, welche keines aus beiden sind, nur dem eigenen landes-fürstlichcn Gerichte unter dem Namen der Landcshauptmanu-schaft untergeordnet werden sollen. Die Stände wollen sich h dieses lästigen Rechts, der Gerichtsbarkeit über ihre Unterthanen (Dicnstlcutc), gerne begeben. Aber der Zustand ihrer Dienstlcute, dieser schon an sich selbst erbarmungswürdigen Menschen-Classe, fordert sie auf, dafür zu bitten. Unter der Gerichtsbarkeit ihrer Dienstherren wurden die Streitig- ( leiten in einer Stunde, in einem Tage, ohne einen Pfennig Kosten, ohne Vcrsäumniß abgethan, verglichen oder entschieden. Wenn ein Dienstbote um 26 fl. geklagt wird, muß hier, in der Stadt wenigstens, schriftlich verfahren werden. (Dieses ist unwahr. Die Josefinische Gerichtsordnung kannte bereits das mündliche Verfahren für Bagatellsachen. A. d. E.) Dann kommen Advocatcn, Satzschriften, Stempeln, Taxen der 1. Classe, ein Urtheil mit 24 fl., unterläuft ein Beweis, mit 48 fl. zu bezahlen. Wie traurig, wie zu Grunde richtend für eine Classe Menschen, deren ganzer Jahreslohn, rote er hier gewöhnlich ist, sich von 10 bis 40 fl. beläuft. — §. 2. Ueber die allgemeine Gerichtsordnung. (Der schon damals ausgesprochene Wunsch, „daß die Gerichtsordnung — von 1781 — mit allen Nachträgen, Erläuterungen und Abänderungen, nebst dem Commcntar in ein zusammenhängendes Ganzes geordnet und in einer neuen Auflage herausgegeben werde," ist auch heut zu Tage, nach 68 Jahren, noch nicht erfüllt. 2t. d. E.) Von den vielen speziellen Wünschen der. Stände in diesem Bezüge verdienen ein Paar hervorgehoben zu werden: Im Exccutionswege soll eine Hypothek auch bei der dritten Feilbietung nicht unter dem Schätzungswerthe hintangcgeben, sondern nach Abschlag von V5 des Werthes dem Gläubiger eingcantwortet werden; die Wiedereinführung der Moratorien wird dringend befürwortet; deßgleichcn eine Erweiterung der Gerichtsferien und Verlegung derselben in die Monate der Ernte und Weinlese, Die Motivirung hiefür ist interessant. „Nimmt man den Menschen so wie er ist, betrachtet man, daß kein Richter, kein Advocat, kein Beamter ganz und immer das sein kann, was er vermög seines Berufes ist, daß die Menschen Väter, Kinder, Gatten und Hauswirthe sind, so fällt die Nothwendigkeit einer Zerstreuung von selbst auf, wenn nicht diese Männer in sich und ihrem Berufe unnütze, vegetirende Geschöpfe ausarten sollen." 21. d. E.) Ueber das 38. Capitel „von Advocaten" und die Anordnung vom 14. Mai 1781, daß ihre Anzahl nicht zu beschränken sei, müssen die Stände, durch Erfahrung geleitet, vorstellen, daß nach dem Maße, als die Zahl der 2ldvocaten anwächst, die Prozeßwnth sich vermehre und die innere Ruhe und Glückseligkeit des Staates sich mindere. Man kann annehmen, daß jeder Advocat mit seinem Anhangt, Schreibern, Solicitatoren,Informatoren jährlich, einer gegen den Andern gerechnet, 2000 fl. aufzehre. Bei den 26 hiesigen Advocaten macht die Summe von 6000 fl., also ungefähr den fünften Theil der Landes-Contribution. Diese Bedrückung des Landes, die Folgen der unseligen Prozeßwuth dringen den Ständen die Bitte ab, daß die Zahl der 2ldvocaten, wie ehevor, auf 12 herabgesetzt, oder gar nur auf 8 beschränkt werde, die auszeichnende Rechtschaffenheit für sich aben, deren eine Besoldung von 1000 fl. ausgemessen werden und deren Verdienst an die besoldende Casse abgeführt werden soll. —§. 3. Ueber die Taxordnung............ §. 4. Zahllose Gründe berechtigen die treugehorsamsten Stände, um Aufhebung des bürgerl. Gesetzbuches zu bitten. Es werden nun kritische Bemerkungen über die einzelnen Bestimmungen desselben gegeben — Bemerkungen, die zum geringsten Tbeile den Prinzipien einer vernünftigen Gesctz-gebungspolitik entsprechen, sondern mit 2lngst und. ohne alle Einsicht in die Verhältnisse — verrostete Zustande wieder herzustellen geeignet sind. Es wird bitter getadelt, daß die einverständliche Scheidung vom Gesetze zugelassen, daß uneheliche Kinder unter Umständen den ehelichen gleichgehalten werden u. s. w. 21. d. E.) §. 5. Ueber das Criminalgesetz-buch. (Indem sich die Stände in Betreff der ihnen höchst ungerecht dünkenden gleichen Behandlung aller Classen auf das Vorhergehende beziehen, haben sie nur eine einzige Bitte, daß nicht jeder nächtliche Diebstahl, sondern mir derjenige. wo das entfremdete Gut mindestens 10 fl. im Werthe beträgt, thätigen Zwecke je mehr und mehr zu entfernen. Der Erfolg rriminel sei und der Jurisdiction des — einzigen — Bannrichters unterliege, die übrigen Diebstähle aber den Landrichtern zufallen! A. d. E.) §. 6. Ueber erschwerten Ncchtszng in Bcrgwcrkssachcn .......... §. 7. Ueber die Justiziäre....6. Besch werden und W ü n s ch e über politische A n o r d n u n- geh. §. 1. Ueber Wcrbbezirks-Commisseriate .............. §. 2. Ueber die Erziehungsanstalten............ Seit Ent- stehung des Lyceums in Laibach und der übrigen Schulen Herrn hervorzubringen. Aus diesem Grunde bitten die Stände, entsprach vollkommen den angewendeten Mitteln. Auf eine geringe Uebung im Lesen und Schreiben beschränkte sich alles. Bildung des Verstandes und des Herzens war von den Lehrern, denen es selbst an beiden fehlte, bei einem Gehalte, gegen welchen das Schicksal eines Dorfkncchtcs bencidcns-wcrth ist, nicht zu erwarten. Die meisten Kinder lernten gerade so viel, als es nöthig ist, um die Unzufriedenheit mit ihrer Bestimmung und Ungehorsam gegen den Grund- im Lande war der öffentliche Unterricht immer frei. Erst 1784 und in den folgenden Jahren wurde er mit einer Taxe belegt, um die arme Jugend mit Stipendien auS diesem Gefälle zu unterstützen. Allein, da der Weg zu Stipendien erst dann gebahnt wird, wenn arme Knaben nach einer kostspieligen Vorbereitung von mehreren Jahren den Fortgang der ersten Classen ausweisen, so lange aber, bis sich ihre Talente entwickeln, die Schultaxe monatlich bezahlen, und auch dann, wenn sie zur Erhaltung eines Stipendiums schon geeignet sind, diese Gnade erst im langen Wege durch unzählige, oft nnüberstcigbnrc Hindernisse suchen müssen, so ist die zugesagte Unterstützung für arme Eltern von geringem Reize- und die Abschreckung allgemein. Diese Anordnung ist das Grab der besten Talente. Sic ist bent Staate nachtheilig. Sic ist ungerecht gegen die Armuth, weil sic die Jugend hindert, sich aus der Dürftigkeit, in der ihre Eltern schmachten, in einen gedeihlichern Wohlstand empor zu schwingen. Sie ist in Kraiu, wo Armuth die Regel und Reichthum eine seltene Ausnahme ist, vollends verderblich. Die Stände fühlen sich daher verpflichtet, vor Allem uni die Aufhebung der Schulgelder in Lyceen und Gymnasien zu bitten. —- Sie verehren die wohlthätige Absicht der verewigten Kaiserin Maria Theresia in der Einführung der Trivialschulen ans dem Lande. Wenn dem Bauer die Fesseln der Dummheit abgenommen werden, wenn Licht in seiner Seele aufgeht, wenn sein Herz gebildet, wenn der Keim des rechtschaffenen, gehorsamen, arbeitsamen Unterthans in ihm gepflanzt, gepflegt und zur Reife gebracht wird, so ist das Institut, das so ein Werk im Großen zu Stande bringt, ein Geschenk des Himmels und der Urheber ein Werkzeug der allbeglückendcn Gottheit. Allein, bei dem Trivialschulen-Institute ist dieser Endzweck nicht erreicht worden. Durch den Zwang, mit beut es ausgeführt wurde, verlor es die Natur einer Wohlthat. Durch die Gaben, die man Gemeinden, Patronen und Grund-herren aufdrang, wurde cs gehässig, durch die Entziehung der Jugend von der Landwirthschaft, ihrer künftigen einzigen Bestimmung in den Augen des Volkes, das nur nach den ersten Eindrücken urtheilen kann, gcmcinschädlich, durch die geringe Aufmerksamkeit des Staates, der seine Lehrer mit Hoffnungen nährte und dem Elende preisgab, durch ihre schlechte Verwendung und gleiche Aufführung, die gewöhnliche Begleiterin des Elends, sogar verächtlich. Allein diese Ursachen wirkten vereint, mit das Institut von seinem wohl- Klagen sind vorzüglich: a) die Schnldensteucr. Sic wurde die den Unterthanen so lästig gewordenen Trivialschulen auf dem Lande aufzuheben, nur in Städten und Märkten nach den Bedürfnissen jedes Ortes Normal-, Haupt- oder Trivial-schulen in einer entsprechenden Verfassung, doch ohne allen Zwang, einzuführen und die Kosten zu ibrer Erhaltung aus der Staatscassa zu bestreiten. — §. 3. Ueber Vcrsorgungs- Llnstalten..... In der Anwendung äußern sich nachstehende Gebrechen: 1) durch die Verwandlung der Spitäler in Hand-stipendien hat sich der Zustand der Armen verschlimmert, weil sie mit 4—8 Kreuzern bed Tages nicht leben können und die Rotte der Bettler vermehren; 2) durch die Auflösung des Waisenhauses werden die Kinder mit unzureichendcir Handstipendicn dem Ungefähr überlassen, der öffentlichen Aufmerksamkeit entzogen, wachsen ohne Erziehung aus und werden vielleicht künftig dem Staate zur Last; 3) das Armen-Institut hat seinen Zweck nicht erreicht, weil es an einer Anstalt fehlt, mit arbcitloscn Menschen Beschäftigung zu verschaffen und mnthwMge Bettler zu züchtigen .......... §. 4. Ueber die Hemmung der Privatbewerb- samkcit durch gezwungene Anlegung der Stiftnngsgeldcr. — Durch den Zwang, alle zu frommen und milden Anstalten gewidmeten Capitalien obne Ausnahme in öffentliche Fonde anzulegen und die bei Privaten bereits anliegenden in bestimmten Fristen zurückzubczahlen, sind seit einigen Jahren der Privatbcwcrbsamkeit der circulirenden Geldmasse im Lande ungeheure Summen entgangen. Für das Land Krain, wo die Natur ihre,Gaben sehr sparsam austheilt, wo die Unzulänglichkeit der Natnrerzeugnissc durch Industrie und Handlung ersetzt werden muß, ist dieser Entgang sehr empfindlich.........§.3. Ueber die Unsicherheit dcS Privat- eigenthums durch Begünstigung des Wuchers und der Verschwendung........Daß der Wucher schädlich und jedes ihn einschränkende Gesetz nützlich sei, bedarf keines weitern Beweises, nachdem selbst der Gesetzgeber, der ihn begünstigte (? A. d. E.), bald darauf in öffentlichen Blättern die Preisfrage auswarf, wie man den schädlichen Folgen des' Wuchers vorbeugen könne........... §.6. Ueber drückende außerordentliche Gaben. Diese drücken so empfindlich, so nnaushaltlich auf das Privateigenthum, daß die Stände nur fühllos sein müßten, wenn sie cs zu einer Zeit, da die Gesetzgebung ihre Arme zu Wohlthaten ausgebreitet hat, unterlassen könnten, die wehmüthigen Klagen des Volkes vor den höchsten Thron zu geleiten. Die Gegenstände dieser 1763 nach geendigtem preußischen Kriege zur Tilgung der Schulden, die jener Krieg veranlaßte, eingeführt. Diese Steuer, Die an sich selbst sehr drückend ist, wurde es noch mehr, weil, kraft des Gesetzes vom 9. Jänner 1765, von 109 fl. Einkünften dieselbe Steuer abgenommen wird, wie von 500 fl. oder 1000 fl. Ihrer Natur nach war diese -Steuer nur nur eine gewisse Zeit, bis die Schulden getilgt feilt würden, beschränkt, b) Die Erbstcucr, welche 10 °/0 von jedem geerbten Vermögen, sogar zwischen Blutsverwandten, nur nicht zwischen Vater und Sohn, verschlingt. Sic nahm ihren Ursprung durch das Patent voin 4. Juli 1759, ebenfalls int preußischen Kriege, und war, wie die Schuldcn-steuer, zur Bezahlung der Schulden bestimmt. ..... o) Das Mortuarium ist eine zweite Erbsteuer, um deren Nachsicht die treugehorsamcn Stände bitten. — Aus einem detaillirt vorgelegten Erbschaftsfall zeigt cs sich klar, daß der Erbe nach bestrittenen Fuueralicn am Mortuar nebst den zahllosen Taxen, deren Namen so verschieden als ihre Anlässe and Vorwände sind, über 10 °/0, und wenn zugleich der Fall einer Erbstcuer vorliegt, noch andere 10 °/0, sonach den fünften Theil der Verlassenschaft bezahlen müsse. Eine Bürde, die gerade für Pupillen, die den meisten Schutz des Staates bedürfen, durch die kostspielige Pupillen-Verwaltung um so viel drückender wird. — §. 7. Ueber neue druckende Acciscn. — Die Stadt Laibach erhielt vom Kaiser Friedrich HL schon im I. 1477 das Privilegium einer Brückcnmaüth mit der Bürde, die Brücken zu erhalten. Erzherzog Ferdinand erhöhte die Tarife mit die Halbscheidc im 1.1614 zur Schad-losbaltuug für verschiedene neue Lasten und -Entgange. Mit diesem Tarife wurde sic vom Kaiser Ferdinand HL unterm 12. April 1639, von Carl VI. unterm*13. October 1728 und 28. März 1731 bestätigt, balo darauf unterm 23. Jänner 1732 zum Vortheile der aufkeimenden Handlung für Triest wieder beschränkt, endlich aber unter Maria Theresia für ein Darlehen von 20.000 fl., worüber der Schuldbrief vom 1. October 1741 vorhanden ist, nach dem ulten Tarife Ferdinand HL zurückgeführt. So angezweifelt die Beweise sind, worauf das ständische Eigenthum ruht, so hat doch die Bancal-Administration, welche auch alle stand. Gefälle verschlang, 1753 diese Brückcnmaüth gegen ein jährliches Acguivalent von 3000 fl., ungeachtet aller dringenden Vorstellungen des Magistrats, an sich gezogen. Von jenem Zeitpunkte an schwand sein Vermögen. Im I. 1785, als er schon am Rande des Verderbens war, avurde zur Bezahlung seiner Schulden eine Mauth von '2 Pfennigen auf jede Maß .Wein, welche in Laibach verzehrt wird, gelegt, und dadurch den Einwohnern dieser Stadt, welche die bis auf 15.000 fl. erhöhte Brückcnmaüth schon bei der Bancal-Administration versteuern, eine neue Gabe aufgebürdet....... §.8. Ueber die Hindernisse des innern Kreislaufs der Handlung. Krain ist weder mit Communi-cationsstraßen noch mit schiffbaren Flüssen hinreichend versehen. Es muß bei der glücklichsten Lage jene Vortheile entbehren, welche die Natur selbst in der Verbindung mit der Seeküste, mit Croatien und der Donau anbietet.......... Die Stände bitten: a) daß die Cameralstraßen nie wieder dem Wucher der Pachtung preisgegeben; b) die probeweise eingeführte Acrarial-Straßenregie stets beibehalten und die >773 errichtete, aber 1781 eingegangene Schifffahrts-Directiou wieder hergestellt werde. — Literatur. L c h r b u eh der W c ltg c sch i ch t e von Dr. I. B.Weiß, o. ö. Professor der Geschichte an der k. k. Universität zu Graz. 1. Bd.: „Die vorchristliche Zeit." Wien, Braumüllcr. 1859. Man hat in neuerer Zeit, und das mit Recht, gegen den Wust von Univcrsal-Geschichtcn, wie jede Messe einen brachte, Veto eingelegt — es waren ja nur die g e w i s s e it Tona it gebe r it nachgeschriebenen Naisonncmcnts über Ursachen und Folgen der Ereignisse und das meistens mit gräßlichen Auswüchsen, die man da immer wieder zu Gesichte bekam. Die ernste Forschung that dem zum großen Theil Einhalt, indem sie sich der Monografie zuwandte, wo auch wirklich binnen Kurzem wahrhaft Gediegenes geleistet wurde. Doch wird man fragen, soll mit einem Male alle Universal - Geschichte verpönt sein, sollen erst unsere Epigonen das Glück haben, auf gründliche Detailkenntnist basierte Weltgeschichte lesen und ftndircn zu können? Wir antworten mit Nein! Wo die Darstellung der Mcnschcn-Geschichte von der „Idee d e S H e il i g e n, in welcher, nach Werner (Grundlinien d. Philos. Regensburg, I. Mauz. 1855, pag*290), alle Principien der Wahrheit beschlossen liegen, getragen wird, da werden wir unsere Anerkennung dem Forscher und Bildner nicht versagen können — so auch hier nicht dem Herrn Verfasser Dr. Weiß. Viclbekannt und guten Rufes ist zwar Bumüller's Weltgeschichte für Mittelschüler und zum Selbstunterrichte, doch ist es mehr ein anziehendes, belehrendes Lesebuch als ein strcngwissenschaftliches Gebäude. Letztere Bedingung erfüllt das uns vorliegende Buch int vollen Maße, — es ist vor Allem die int Geiste Gottes immer weiter fortschreitende Entwicklung der Menschheit, wobei jedes einzelne Volk theils als Handlanger, theils als Werkmeister dient, das Streben der Völker nach der hohen Bestimmung: „eins zu werden mit Ihm, von dem Alles ausgegangen," um kurz zu sein, cs ist der „Geist der Geschichte," der uns aus diesem Werke in ganzer Schöne entgegentritt. Freilich haben wir in dem 1. Bande nur das unbewußte Ringen der alten Völker vor uns, das sich höchstens zu einem Ahnen jenes erhabenen Endzieles potcnziren kann, wie in Socrates (vergleiche darüber die schöne Schrift von Ernst Lassaulx, des Socrates Leben, Lehre und Tod) — das Zeitalter vor Christus. Die nachfolgenden Zeiten lassen das bewußte, vertrauensvolle Handeln der Einzelnen wie der Masse nach der durch den Heiland bestimmt ausgesprochenen Aufgabe, jenen „Geist der Geschichte" nacheinander in den schönsten und erhabensten Erscheinungen leuchten, welch' entzückende .Helle wohl mitunter getrübt wird, aber auch dieß nur, um gleich wieder und dann um so nachhaltiger durchbrechen zu können. Daß uns der Hr. Verfasser das jedesmalige Auftauchen eines solchen Asteroiden des Geschichtshiminels ebenso scharf kennzeichnen werde, wie er jenes unbewußte Ringen bei Schilderung des ägyptischen und griechischen Volkes meisterhaft pointirte, wird Jedermann, der diesen 1. Band „gelesen" hat, mit Recht vermuthen dürfen. Wir konnten hier über des Herrn Professors herrliche Charakterbilder im Gebiete der neueren und neuesten Geschichte, besonders der französischen Revolutions-Epoche, die derselbe im Hörsaale als farbenfrische Mofaik's vor die Augen seiner Hörer stellt, gar viel verrathen, doch wir begnügen uns, von ihnen das zu sagen, was Göthc von seinen Fraucngcstaltcn sagte: „Es sind nicht Schatten, die der Wahn erzeugte" — es sind eben „Menschen" mit all ihren geistigen und körperlichen Vorzügen und Mängeln, die uns da der Reihe nach vorgeführt werden, deren Handeln aus der Zeit erklärt wird,, in der sie lebten, und die in Folge christ-katholischer Anschauung der Verhältnisse eher mehr Nachsicht als Verdammung finden, ja, selbst in den „Spottgeburten," an denen jene Zeit eben nicht die ärmste war, wird der Mensch, das Ebenbild GottcS, nicht übersehen! Nun zum vorliegenden 1. Bande zurück! Pag. 1. Einleitung — also keine Vorrede; des Herrn Verfassers Standpunkt wird ja aus den ersten Seiten des Buches klar, wozu viel Worte. Zn Häupten dieser Einleitung sind jene Werke namhaft gemacht, die der Hr. Verfasser zu dem Behufe durchgearbeitet hat,, dieses Aufzählen der Quellcnwerke und Hilfsbüchcr kehrt bei den einzelnen Abschnitten (deren dieser I.Bd. 48 auf 641 Seiten besitzt) regelmäßig wieder. Daß kein partei'sches Ausscheiden gewisser Werke stattfand, ersieht man gleich ans der ersten Aufzählung, wo Gervinus'„Grund-züge der Historik" und Wcgcl's „Philosofie der Geschichte" neben Staudenmaicr's „Geist der göttlichen Offenbarung," Lassanlr's „Rener Versuch einer alten, auf die Wahrheit der Thatsachen gegründeten Philosophie der Geschichte" und Leo's „Universal-Geschichte" stehen. Daß auch im Verlaufe der Darstellung allen Parteien Gerechtigkeit widerfährt, und Dasjenige, was Geltung an sich hat, als solches anerkannt wird, dafür spricht z. B. Seite 2, wo es von Hegel, dessen Pantheismus übrigens weiter unten p. 20 in seiner ganzen „Trostlosigkeit" gezeigt wird, einmal heißt: „nach dem schönen Ausdrucke Hegel's," das andere Mal: „Hegel sagt ebenso wahr und schön rc." Nach Aufzählung der Darstclluugsartcn der Geschichte (Annalen, Chroniken, Pragmatik (Memoire), organische Darstellung) wird die Aufgabe des Geschichtschreibers festgestellt, der für all das Genannte seine Sinne offen halten. aber auch nebenbei poetisches und philosofisches Talent besitzen müsse (pag. 6); dann wird der Nutzen der Geschichte erörtert und nach Besprechung der Quellen (bis p. 12) mit der Einleitung der Geschichte in zwei große Wcltaltcr. die Zeit vor und die Zeit nach Christus, geschlossen. Auf die Einleitung folgt ein, besonders in propädeutischem Sinne durch die Gediegenheit der darin niedergelegten Urtheile, so wie durch seine Ucbersichtlichkcit höchst cmpfchlcnswerthcr Abschnitt: Literatur, Geschichte der Geschichtschreibung. Bei der Geschichtschreibung der Asiaten beginnend, „die, nach des Verfassers, sich selten über die bür r st c A n a l y st i k erhebt, w ä h r c n d i h r c Poesie mit den schönste n B l u m e n - D i a d e m c n n n d i m st e r n f n n k e l n d c n G e w a n d e in den Tempel der Unsterblichkeit einzieht," geht diese Charakteristik über zu den Griechen, wo dem von manchen Klcinmcistcrn geschmähten Herodot, „in dessen Seele die jugendliche Lebenslust sc in er Zeit die H o m e r i sehen Lieder nachklingen," wohlver-dicnte Würdigung wird, wo Thucvdides, „der ernste Mann," heißt: „der bei allem Blühen den Verfall sicht," wo endlich Xenophon's „didactische Tendenz," betont wird, über zu den Römern. Die größten römischen Geschichtschreiber, sagt der Verfasser, sind Livius, in dem das rhetorische Element namentlich hervortritt; Cäsar, dessen Co in me nt arc in dcmsclbcw, sonnenhellen Geiste geschrieben sind, in dem er siegte; Sallust, der in der Geschichtschreibung sich über sich selbst erhob, und Tacitus, so philosofisch in seiner Geschichtsauffassung, als nur ein antiker Geist einer philos. Geschichtsanschauung fähig war. und schließt für die alte Zeit mit dem Satze: S i e (die Alten) haben keine U n i v c r s a l - G e s ch i eh t e, sie waren nicht fähig dazu; des Polybius „Gcsammt-ziel der Völkcrgcschichten" (.17 iäv o'lav nnayfinTav Gvrrtlua) wird als nur die „Wkltcrobernng der Römer" meinend zurückgewiesen und zugleich auf die Idee der Menschheit, auf den Glauben an die g c m c i n s a m c Bestimmung aller Menschen als die nothwendige Bedingung: Die Idee einer U n i v c r sal - G cschi ch t c fas s c n u n b r e alis i r e 11 z n können, hingedeutet. Diese Idee der Universal-Geschichte,(heißt es weiter pag. l(j) ist mit dem Christenthuine gegeben. Apostclgesch. 17. 26—28, Römer 11. 36, und Kolosser 1. 16, wo geschrieben steht: „Auf ihn bezieht sich alles, zu ihm hin ist alles geschaffen," oder: „er ist das Ziel alles Geschaffenen," werden als Beweis für den eben aufgestellten Satz citirt. Als ersten, der eine Entwicklungsgeschichte der Menschheit vom christlichen Standpunkte ans versucht hat, finden wir den heil. Augustin „dev civilate Dei.“ Leider fehlt mir der Raum, in angefangener Weise fort zn excerpiern — cs sei nur noch bemerkt, daß bei Besprechung des 18. Jahrh, die damals herrschende Oberflächlichkeit nach Gebühr gegeißelt wird, wobei, wie begreiflich, Voltaire nicht leer ausgeht. Pag-. 18 — 20 werden die Deutschen, die Retter der Geschichtswissenschaft, besprochen, von Lessing an (dieser und Kant, Schiller, Fichte und Schelling eingehend) bis auf die „romantische Schule, die auf Peine Miss e n -schuft einen wohlthätigern Einfluß geübt hat, als auf die Geschichte." Als auf den durch sich selbst gebrochenen Hcgel'schen Pantheismus folgend, sehen wir die ch r i ft l i ch c Ges ch i ch t s a n s ch a u u n g, die „tiefinnigste und allein wahre," in der Literatur bei' Geschichte auftreten. In ihrem Sinne wirkten Schlegel und Görres, und wirken jetzt Phillip's, Harter, Leo und nebst Andern — setzen wir hinzu — der Verfasser unseres Buches: I. B. Weiß!' Das nächste Capitel lautet: „Die Völkcrtafcl der Genesis und die ersten Wanderungen" — der hl. Schrift hohe und fast durchgängig anerkannte Bedeutung für die Urgeschichte der Menschheit bildet die Grundlage dieses Abschnittes. Pag. 33 beginnt endlich mit den Sinesen die eigentliche Geschichte und geht bis zur Geburt des Herrn und Heilandes. Ueber all dieß können wir nur das oben Gesagte wiederholen: Die Resultate tiefer Gcschichts-ftiibtcii sind d n r ch g c i st i g t von d e r 2 d c c des C h r i st e n t h u m s! Mit dieser kurzen Anzeige wollen wir dieß Werk, dessen Fortsetzung recht rasch erfolgen möge, sowohl den Fachmännern als den Freunden der Geschichte, insbesonders aber denjenigen, die erst die Universität beziehen, empfohlen habende n n die vornehm ft c n Eigenschaften eines Buches, das Junge r n unsere r W i s s e n s ch a f t gewidmet sein soll: Gründlichkeit in Verarbeitung der Quellen, Ehrlichkeit des Urtheils und schöne Form sind in diesem Werke vollkommen erfüllt! Laibach, im Juni 1889. P. v. R. Unter den literarischen Erscheinungen der jüngsten Zeit auf dem Gebiete der vaterländischen Literatur verdient das „Vodnik-Album," herausgegeben von Dr. E. Heinr. Costa, Erwähnung, nicht nur weil es das Gedächtniß eines Mannes feiert, der als gemüthvoller Dichter im Herzen des Volkes fortlebt, und für Sprache und Geschichte des Vaterlandes Vieles geleistet, sowie auch auf die Jugend als Lehrer anregend gewirkt hat, sondern auch, weil sich hier viele Namen guten Klanges in der slovenischen Literatur zusammengefnndcn haben. Die besten unserer Dichter, wie Cegnar, Hasnik, Huebcr, Krek, Levstik, Miroslav (Vilhar), Potočnik, Pozencan, Slomšek, Terstenjak (in Volksliedern), Dr. L. Toman, Valjavec, bieten uns hier Früchte ihrer patriotischen Begeisterung und ihres ernsten poetischen Strcbens, das zu den besten Hoffnungen für die Zukunft unserer slovenischen Muse berechtigt. Anastasius Grün gefeierter Name erscheint, in schwungvollen Stanzen zur Versöhnung bei feindlichen Nationen mahnend und auf das höhere Ziel der wclterobcrnden Cultur hinweisend. Auch eine Dichterin deutscher Zunge, Rosine Zauper in Murnu, gab in „Verzage nicht" übcrschriebencn Strophen eine Probe ihrer Muse. Von Wichtigkeit für den Literarhistoriker sind die so vielfaches Licht über Vodnik's Zeit und Zeitgenossen verbreitenden biografischen Skizzen der 1. Abtheilung Deš-Wcrkcs, in denen der Herausgeber den Lebenslauf des Mannes schildert; Prof. Petruzzi in geistreich-charakteri-sircnder Art ein Bild der Vodnik'schen Literatur-Epoche und ihrer strebenden Geister entrollt; Peter Hitzingcr den Entwicklungsgang Vodnik's in seinen Gedichten zeichnet; Dr. Bleiweis ihn als Redacteur eines slovenischen Blattes,. „Ljubljanske Novice,“ vorführt und der Gefertigte seine Thätigkeit als Archäolog und Historiker beleuchtet. Von besonderem Interesse sind Briefe des bekannten krainischen Mäcen Baron Sigmund Zois v. Edelstein, von denen ein Facsimile dem Album beigefügt, und Vodnik's Selbst-biografie in der ihm eigenen körnigen Kürze , ebenfalls als Authograph beigegeben. Unser strebsamer und begabter, vaterländischer Musiker, Camillo Maschck, dessen vor Kurzem erfolgten frühen Hinscheidens wir hier mit Weh-muth gedenken, gab eine Skizze „Gallus, ein großer Ton-künstler Krain's" und Cajetan Hueber's „Krajnska" in Musik gesetzt. Ein von unserm Landsmanne K ar inger auf Stein gezeichnetes Bild Vodnik's ziert daS Buch, dessen aus der Offictn Kleinmayr & Bamberg hervorgcgan-gcnc typografische Ausstattung des Gegenstandes würdig ist. A. D i m i tz.. Unter den neuesten Erwerbungen des histor. Vereins findet stch das „Programm des k. k. Obergymnasiums zu Laibach für das Schuljahr 1839. Die Sitte, den Jahres-Berichten der Schulen Aufsätze verschiedenartigen wissenschaftlichen Inhaltes in Form von Skizzen beizugcben, hat bereits einige schöne Resultate auch für die Bereicherung der vaterländischen Literatur geliefert. Hicher gehören besonders aus den Programmen der hier bestehenden Uutcrrealschule, die von dem intelligenten Schulmanne und Vaterlandsfrcuudc Director Peterneli gegebenen geografischen Skizzen von Kram, welche in gedrängter, doch stets klarer Darstellung, Bodcngestaltung, Städte, Märkte und Flecken unseres noch so wenig gekannten schönen Vaterlandes anschaulich schildern und überall das Wichtige mit richtigem Blick hervorheben. In dieser Richtung ist auch Gymn.-Directors Nec»sek, eines thätigen Mitarbeiters dieser Blätter, kurze, im ciugangs-gedachten Programme gegebene „Geschichte des Laibacher-Gymnasiums" ein dankcnswcrthcr Beitrag zur Landesgeschichte. Voraus geht dieser Monografie eine kurze Skizze der Stadtgeschichte Laibach's bis in das Ende des 15. Jahr-hunders, in welchem die ersten urkundlichen Spuren der Errichtung von Schulen vorkommen. Daß höhere „latein. Schulen" schon vor dem 14. Jahrhundert in dem besonders seit 1282 unter habsburg'scher Herrschaft aufblühenden Krnili bestauben, nimmt der Verfasser mit Recht an, da bas Land fei;on im Anfange des Mittelalters gelehrte Männer unter seinen Stanbespersonen zählte, rote ein Archibiaeon Bertholt» imb Astronom Lezieius, unb bie Stabt burch ihre, beut Kaiser Friedrich IV. in beit Kämpfen mit beit stolzen Cillyern beroiefene Trene, Beweise kaiserlicher Gunst erhielt, bereit vorzüglichste neben ber Bestätigung ber Laibacher Freiheiten 1442 bie Gründung bes Lgibacher Bisthums 1461. Die Priester bes bentschen Orbens beschäftigten sich in der Mitte bes 15. Jahrhunderts mit beut Unterrichte ber Stabt-jugenb, imb naeh einer vom Direetor N e cüsek angezogenen Urkunde Kaiser Friedrich's IV. vom I. 1450 scheint ihre Schule vor betn Thore (betn bentschen Stabtthor vermuthlich), also in ber Nähe ber Orbensgebänbe ober mit denselben zusammenhängend bestauben zu haben. Das Eingehen ber im 14. Jahrh, an brr Kirche bes heil. Nieolans bcftanbcneii Sehule seheint beit nächsten Anstoß zur Wieber-errichtung einer solchen bei ber wachsenden Bevölkerung unb Wohlhabenheit der Stabt gegeben zu haben. Der Pfarrer von St. Peter (als ber Mutterpfarre), erzherzogl. Rath Georg Haugenrenther, ber Richter, einige Räthe unb Bürger von Laibach erwirkten 1418 bie bießfällige Bewilligung bes Erzherzogs Ernst bes Eisernen, battet Erichtag nach beut hl. Palmtag, in Wr.-Neustabt. Diese Schule bürste nach beit Muthmaßungen bes Verfassers minbesteus bas Trivium: Grammatik, Rhetorik, Dialectik; vielleicht auch Theile bes Quabrivinms: Musik, Arithmetik, Geometrie unb Astronomie, umfaßt haben. Das Grünbungsjahr des Laibacher Gymnasiums würde basier mit ber Errichtung dieser Gelehrtenschnle bei St. Nielas 1418 zusammenfallen. Das 16. Jahrh, brachte mit der einbringenben Reformation Wechsel in den Bestand der Schulen. 1563 entstand bei Leonhard Bnbina in Laibach eine evangel. Schule, nach der nrsprüuglieh vom Preb. Špindler entworfenen Schulorbnung, aus 4 Classen bestehend, die erste wieder in 3 Decimen zerfallend , von denen, die beiden ersten Schüler gemischter Sprachen, die letzte bloß deutsche hatte. Interessant ist die Anorbuung, wornach die Schüler der zweiten und dritten nicht slovenisch, die der vierten nur lateiniseh sprechen dursten. Schulreetor war der als Grammatiker berühmte Adam Bohorič. Unterm 1. Mai 1582 verwendeten sich wegen Gebrechlichkeit des Bohorič die evangel. Stände an den Herzog von Württemberg um Ueberlassung des Doctors Nieobemus Frischlin auf einige Jahre. In der gewährenden Antwort empfahl der Herzog, unter Anspielung auf den Namen Frischlin, nachbem poetische Genie's „bisweilen etwas frisch und ihre affeclus nicht jederzeit wissen zu temporären,« den Ständen, auf den jungen Mann wohl Acht zu haben. Dem Frischlin hatte eben damals sein unruhiger Geist unb seine scharfe Feber vielfache Reibungen zugezogen, unb bie Stelle in Laibach schien ihm daher erwünscht. Schon in seiner Antrittsrede verläugnete er seine polemische Aber nicht, entwickelte jedoch auch alsbald eine eifrige Thätigkeit tut Schulunterrichte, eine neue Schnl- orbnung erschien 1584, 8. Mai. Mit bett in Gebrauch stehenden lateinischen Grammatiken nicht zufrieden, verfaßte Frischlin selbst eine strigilis gramma lica und Quacsliones grammalicae, reiste int Herbst nach Venedig und Padua unb ließ sie in ersterer Stabt drucken. AUmälig ergaben sich in seinem Wirkungskreise Austänbe, welche vielleicht mit der Einführung der neuen Lehrbücher zusammenhängen; Frischlin bat unb erhielt bie Entlassung mit günstigem Zeug-itific, 12. August 1584, und kehrte nach Tübingen zurück, mit seiner Wirksamkeit in Laibach nicht unzufrieden, wie er denn seinen Feinden zürnst: I, pete Carniolam, geminos ubi degimus a mi os Invenies vila« crimina nulla meat-. Nach mannigfachen Irrfahrten beschloß dieser talentvolle, doch unstete Mann, der bei ruhigerer Gemüthsart und geordneterem Leben Ausgezeichnetes hätte leisten können, sein Leben auf beut verunglückten Fluchtversuche von Hohen-nrach, 29. New. 1590. Die Schicksale der evangel. Schule Laibach's hüllen sich nach beut Abgänge ihres berühmten Rectors in Dunkelheit. Das Emporstreben des alten kathol. Glaubens führt noch vor beut Schlüsse des Jahrhunderts eine neue Epoche herbei mit der Wieberberufung der Jesuiten 1595, welche 1596 die Leitung des Gymnasiums (ober der söge-nannten „lateinischen Schulen«) übernahmen. Mit diesem Zeitabschnitte schließt die interessante, mit den Belegestellen versehene unb auf Strang's neuestes Werk über NicobemnS Frischlin Bezug nehmenbe Skizze, welche bei uns den lebhaften Wunsch ihrer Fortführung bis auf die Gegenwart burch den thätigen Herrn Verfasser zurückläßt. A. Dimitz. M i s c c 11 e. Stobäus, Bischof von Rasant, wird f a i f c v L R a t h. Im 15. Bande des Archiv's für Kunde österreichischer Geschichtsguellen, p. 77—132, gab Herr Domeapitular Dr. Jacob Stepischneg eine Abhandlung über Georg III-Stobäus v. Palmburg, Fürstbischof von Lavant. Daselbst heißt es p. 96: „Am 8. Mai 1609 werden ihm (Stobäus). als gewesenem Statthalter, 500 Gulden und 25 Fuder Salz jährlicher Pension angewiesen (von Hurter's Ferbinanb I!.. Bb. 5, S. 22). Erzherzog Ferbinanb hatte ihn groß m ü thig beschenkt (wie, ist nicht ganz ersichtlich), wofür sich der Fürstbischof («Ido. Palm-burg 3 0. October 1609) bebaust. (War bas Geschenk etwa die obige Pension?)« Zur Deutung dieser Stelle glaube ich einen Beitrag in Nachfolgendem liefern zu können, wobei voraus zu setzen ist, baß die neue Würbe beut Bischöfe durch Fürbitten Erzh. Ferdinand's beim Kaiser (Rudolf II.) zu Theil geworben. Die hiesige k. k. Lyeeal-Bibliothek bewahrt nämlich bas Original-Diplom in deutscher Sprache, 6 Perg.-Bl., gr. 4., mit bem größten kaiserl. Titel von Rudolf II., 6do. 10. April 1609 — wodurch Georg, Bischof von Sammt, zum kaiserlichen Rath und in die Ehre der kais. Pfalz und Hofgrafen, zu latcin. »Comites palatini« genannt, erhöht wird. Als Motive werden angegeben die Dienste, die derselbe dem Erzherzoge Carl, dann Ferdinand, nicht allein als geheimer Rath und Statthalter und in Begleitung der Schwester Ferdinand's, vcrheirathcten Erzherzogin, Reisen in Hispanicn, Siebenbürgen und Polen, sondern durch seine Legationen und acta publica, »darin er sich für ain Oratoren: yederZcit ansehen gcprauchcn lassen.« Ten weitern Inhalt bilden die bekannten Vorzüge und Rechte, die dem Comes palatinus als solchem zustehen. P. v. Radie. Locales. Am Schlüsse des heurigen Schuljahres überreichten die Schüler der IV. Classe, 1. Abth., des hiesigen k. k. Ober-gymnasiums dem Director der Anstalt, unserem geehrten Vereins-Ausschüsse I. B. Re casek, eine von t tuten unter Leitung des Lehrers der Geschichte und Geografie (in dieser Classe), Hrn. Peter v. Radie, gezeichnete Karte des Herzogthums Ärain. Die Karte ist auf 16 Blattern, nach der vom Herrn H. Freyer in den Jahren 1840/41 herausgegebenen, ausgeführt, jedoch mit mehreren zweckmäßigen Aenderungen. Die orografischen und hvdrografischen Verhältnisse wurden vor Allem beachtet und ihnen die größte Sorgfalt in der Zeichnung zugewendet. Unter dem Landeswappcn (ein blauer Adler in silbernem Felde), welches mit dem Titel: »Krain« in der obersten Ecke rechts prangt, ist ein geografisches Bild »Krain zur Römcrzcit,« nach derPcntinger'-schcn Tafel, angebracht. Dieser Beitrag füllt in der Kartensammlung der Gymu.-Bibliothck eine Lücke aus, die wegen des hohen Preises der Frcycr'schen Karte schwer auszufüllen gewesen wäre, und wird auch als sinnige Erinnerungsgabe der Schüler an die Pflanzstätte ihrer Bildung und Denkzeichen ihrer Heimat-liebe Interesse erregen. A. Dimitz. Verzeichnis der von dem historischen Vereine für Krain im J. 1859 erworbenen Gegenstände: LXX. Dom hochw. Herrn Peter Hitzing er, Socalfiiijl.in in Pod-lippa bot Oberlaibach: 145. Aus činom Münzkunde in Slatina boi Vigaiin: (Sitte Kupfermünze »ein Kaiser Gcitslaittiui! I. ChlornS. 3nt Reverse: Advcntus Aug. N. N. (Nach Cltr. 292—300.) LXX!. Som hochw. Herrn Franz Verbujak, Wottprieiler zu Alten-innrft nächst Fürstenfeld: 146. Stajarski Dolanci ob smerti Njehove Visokosti cesarske, presvit-lega Jvaiia nadvojda austriaskega Dneva 14. Majnika 1859. LXX11. Som Herrn Dr. Ethb. H. Costa in Laibach: 147. Das von ihm herausgegebene Vrdtttk-Albtint. Laibach MDCCCLIX, 4. LXX1II. fflont thüringisch - sächssscheii Vereine in Halle: 148. Neue Mittbeitungen aus betn Gebiete historisch-antiquarischer Forschungen. VIII. Band, 3. nub 4. Host. Halle 1850. 8. 149. dto. dto. IX. Band, 1. Heft. Halle 1857. 8. LXXIV. Som Herrn Fritz Pichler, st. st. Archivs - Beamten am Joattnoum und Mitgliede boS histor. Vereins für Steiermark: 150. Eine von ihm verfaßte Abhandlung, betitelt: „Das Wetter." Nach deutscher uitb int Bosonberil nach steierischer Volksmeittung. Graz 1859. 8. LXXV. Som Herrn Or. N ud. G u st. Puff, k. k. Professor in Marburg: 151. Programm beS f. f. vollständigen Staats-Gymnasiums in Marburg. 1857. 152. Ciasststcatiou der Schüler au bor F. k. Unterreal- und Hauptschule in Marburg, nach dem Sommercurft 1857. LXXVI. Sott bit tobt. Direction der adniitustrativei, Statistik im k f. Handels - Ministerium, in Wien: 153. Mittheilungen aus bent Gebiete brr Statistik. Siebenter Iahrq. 2. Host. Wien 1858. 8. LXXVn. Sott der F. f. Hof - itnb Staatsbruckeroi in Wien: 154. Reichsgesetzblatt für das Kaiserthum Oesterreich. IX. bis XVIII. Stück, nebst ton Inhalts - Registern der in bett Monaten März unb April 1859 ausgegebenen Stücke desselben. LXXVIII. Sott beut histor. Vereine für das Großherzogthum Hessen: 155 Archiv für hessische Geschichte und Aiterthuniskunde, heranSgegeben aus bett Sch iften des histor. Vereins für bas Großherzogthum Hessen, Vom Archiv-Director Ludwig Bauer. Darmstadt 1859. 8. LXXIX. Sott betn Vorstände bed Vereins von Alterthumssreuuben im Rheinlaube zu Sonn: 156. Jahrbücher des Vereins von Alterthumssrennben im Nheinlanbe. XXVII. Vierzehnter Jahrgang I. Bonn 1859. 8. LXXX. Sott bor Oberlausttz'fchen Gesellschaft der Wissenschaften in Görlitz: 157. Neues Lausih'sches Magazin. 3m Auftrage der Oberlansitz'scheir Gesellschaft der Wissenschaften herauSgegebeli von Gustav Köhler. 35. Banb. 1. Heft. Görlitz 1858. 8. 158. dto. 2. Heft. Görlitz 1859. 8. 159. dto. 3. Heft. Görlitz 1859. 8. 160. dto. 4. Heft. Görlitz 1859. 8. LXXXI. Sollt Herrn Elias Rebitsch, enter, k. f. Gymnasia! - Prä-feesten in Laibach: 161. Bergwerks-Ordnung, vermehrt mit einem zweiten Verzeichnis», sowohl der Artikel als bereit Inhalts, nach Ordnung der AnfaiigS-buchstaben. Erlassen von Kaiser Ferdinand I. zu Wien am 1. Mai 1553. 162. DeS Allerbiirchletichtigst, Großmächtigsten unb Utinberwindlichstetr Fürsten inib Herrn Caroli des Sechsten, Erwählten Röm. Kaisers re. erfrischte unb erweiteite Fener-Ordnnnez für Dero Erbherzogthuni. Steher und übrige In. Oesterr. Lande. Wien bett 29. April 1722. 163. Der Nom. Kais, auch zu Hispanien, Ungarn und Vühmen rc. köiiigl. Majestät rc. Herrn Herrn Cat-oli des Sechsten, Erzherzogen zu Oesterreich rc. Neue Satz- itnb Ordiinng vom Erbrecht außer Testament unb anderer letzter Willen, auch, was betn anhängig in Dero Erb-Herzogthum Kram. Gratz 1737. 164. Patent der Kaiserin unb Königin Maria Theresia ddo. Wien 13. Suit 1748, betreffend die Einführung einer guten Oekonomie, Verpflegtingsart tinb Disciplin bei dem KriegSvolke. (Forts, folgt.)- Druck von Jgn. v. Klcrrimayr K Fcdor Bainbcrg in Laibach.