Macher Diölchilbktt. --------^1ZVX$"Wv~--- Inhalt: I. Gesetz in Betreff der Aufhebung der Pfarr-Armeninstitute und der Ueber-1 gäbe ihres Vermögens an die Gemeinden, und II. die Durchführungsvorschrift dazu. — III. Entziehung eines Äirchensitzes. — IV. Trauung von Ehewerbern aus dem Königreiche Kroatien und Slavonien. — V. Einladung zur Einsendung der periodischen Eingaben und Ausweise. — VI. Chronik der Diöcöse. Rr. 10 i. Gesetz vom 28. August 1883, wirksam für das Herrogthnm Kram, betreffend die Aufhebung der Pfarr-Armeninstitute und die Uebergabe ihres Vermögens an die Gemeinden. Ueber Antrag des Landtages Meines Herzogthumes Krain finde Ich zu verordnen, wie folgt: §• 1. Die Pfarr-Armeninstitute sind aufgehoben. Das Vermögen derselben ist den Ortsgemeinden zur Verwaltung zu übergeben. §. 2. Von der Uebergabe auszuscheiden sind jene Stiftungen, deren Uebergabe dem ausdrücklich erklärten Willen des Stifters oder dem Wesen der Stiftung widerspräche. Für die Verwaltung solcher Stiftungen haben die politischen Behörden nach deni Gesetze Vorsorge zu treffen. §• 3. Zur Verwaltung des Armeninstituts-Vermögeus ist in der Regel (§. 5) jene Gemeinde berufen, in deren Gebiete das Pfarr-Armeninstitut besteht. Dieses Vermögen ist dem Ortsgemeinde-Armensonde einzuverleiben, welcher nach den Vorschriften der Gemeinde-Ordnung zu verwalten und abgesondert zu verrechnen ist. §• 4. Umfaßt der Sprengel eines Pfarr - Armeninstitutes mehrere Ortsgemeinden oder Th eile derselben, so ist das dermalige Jnstitutsvennögen unter die einzelnen Ortsge-nieinden nach Verhältniß der Einwohnerzahl zu vertheilen, welche aus dem bisherigen Sprengel auf diese einzelnen Ortsgemeinden entfällt. §. 5. Kann das Vermögen des Pfarr-Armeninstitutes oder ein Bestandtheil desselben aus dem Grunde nicht vertheilt werden, weil die Vertheilung dem ausdrücklich erklärten Willen des Stifters widerspricht oder die Aufhebung der Gemeinschaft nur mit Verlust geschehen könnte, so ist die Rechtsgemeinschaft der einzelnen Ortsgemeinden an solchem Vermögen gesetzmäßig zu wahren, und zur Verwaltung die Vertretung derjenigen Gemeinde berufen, welcher nach Verhältniß der Einwohnerzahl (§. 4) der größte Antheil an dem gemeinschaftlichen Vermögen zukommt. Diese hat jedoch über ein solches gemeinschaftliches Vermögen den übrigen theilhabenden Gemeinden jährlich Rechnung zu legen und denselben das nach der Einwohnerzahl (§. 4) zu bestimmende Erträgniß regelmäßig abzuführen. §. 6. Die Uebergabe und Zntheilung des Vermögens der Pfarr-Armeninstitute an die Gemeinden ist durch die politischen Behörden zn vollziehen. Alle hiebei entstehenden Streitigkeiten find im gesetzlichen Jnstanzenzuge zu entscheiden. §• 7. lieber den Vorgang bei der Uebergabe des Vermögens der Pfarr-Armeninstitute au die Ortsgemeinden, beziehungsweise Stiftungsverwaltungen, hat die k. k. Landesregierung im Einverständnisse mit dem Landesausschusse eine Durchsührnngsvorschrift zu erlassen. §. 8. Die durch verschiedene gesetzliche Bestimmungen den Psarr-Armeninstituten gewidmeten Zuflüsse sind vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes, insoserne nicht eine gesetzliche Anordnung oder der Wille des Spenders entgegensteht, und infolange die berufene Reichs- oder Landesgesetzgebung hinsichtlich derselben keine andere Verfügung trifft, an die Gemeindevorstände für den Gemeinde-Armen-fond abzuführen. Haben an solchen Zuflüssen mehrere Gemeinden Antheil, sind bezüglich der Theilung, oder wo eine solche nicht statthaft ist, bezüglich der Verwaltung die Bestimmungen Mit dem Vollzüge sind Meine Minister des Innern der §§. 4 und 5 in Anwendung zu bringen. und für Cnltns und Unterricht beauftragt. gg Schönbrunn, 28. August 1883. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung Frau? Joseph m. p. in Wirksamkeit. Taaffe m. P. Conrad m. P. II. Kundmachung -cs k. k. Landes-Präsidenten in Kram tmm 31. Juli 1884, Z. 1896 pr., enthaltend die Durchführuugsvorlchrist ptr Uebergabe des Vermögens der Pfarr-Armeninstitute in die Verwaltung der Gemeinden. Nachfolgend wird die in Gemäßheit des §. 7 des Landesgesetzes vom 28. August 1883 (Landesgesetzblatt Stück V, Nr. 16) von der k. k. Landesregierung für Kram im Einverständnisse mit dem krainischen Landesausschusse erlassene Durchführungsvorschrift über de» Vorgang bei der Uebergabe des Verniögens der Pfarr - Armeninstitute an die Ortsgemeinden oder Stiftungsverwaltungen verlautbart. Durchführmigsvorschrift. Auf Grund des §. 7 des Landesgesetzes vom 28. August 1883 (Landesgesetzblatt Stück V, Nr. 16), betreffend die Uebergabe des Vermögens der Pfarr - Armeninstitute in die Verwaltung der Gemeinden, wird im Einverständnisse mit dem krainischen Landesausschusse die folgende Durchführungsvorschrift, nach welcher bei dieser Uebergabe vorzugehen ist, erlassen. §• 1. Bei der Durchführung der Vermögensübergabe von den Pfarr - Armeninstituten au die Gemeinden handelt es sich zuerst darum, zu entscheiden, ob nnd welche Stiftungen von dem, an die Gemeinden zu übergebende» Vermögen auszuscheiden seien, und in welcher Weise für deren fernere Verwaltung gesorgt werde (§. 2 des Landesgesetzes vom 28. August 1883, L. G. B. 1883, Stück V, Nr. 16). Zum Behufs dieser Entscheidung, sowie überhaupt zu dem Zwecke, damit die politischen Behörden Kenntniß erlangen von dem dermaligen Stande des Vermögens der einzelnen Pfarr - Armeninstitute, hat jede Pfarrarmeninsti-tuts - Verwaltung biuuen längstens vier Wochen nach dem Tage der Verlautbarung dieser Durchführungs-Vorschrift im Laudesgesetzblatte einen gehörig ausgefüllten Ausweis nach dem beiliegenden Formulare A zu verfassen und an die Bezirkshauptmannschüst, in deren Bereiche das Pfarr-Armeninstitut seinen Sitz hat, einzusenden. Erstreckt sich dieses auch auf eine Ortsgemeinde des benachbarten politischen Bezirkes, resp. auf einen Theil der fremdbezirkigen Ortsgemeiude, so hat die Pfarrarmeninsti-tuts - Verwaltung den gedachten Ausweis an beide Bezirks-hauptmauuschasten zu übermitteln und den Sachverhalt in der Anmerkungskolonne darzustelleu. Insofern über eine Stiftung ein Stiftbrief nicht vorhanden ist, ist solches gleichfalls in der Anmerkungsrubrik des Ausweises ersichtlich zu machen. In dieselbe sind auch die Bemerkungen bezüglich der auf den Realitäten allenfalls haftenden Servituten und sonstige Bemerkungen auf zunehmen. Von den vorhandenen Stiftbriefen, Aceeptationsur-kunden u. dgl. sind dem Ausweise jedenfalls vidimirte Abschriften beizuschließen. §. 2. Die Bezirkshauptmannschast hat über die Anträge der Pfarrarmeniustituts - Verwaltung erforderlichenfalls die betheiligten Gemeinden, Korporationen oder Personen einzuvernehmen und deren Aeußerung mit ihrem Gutachten in der betreffenden Rubrik des Ausweises A ersichtlich zu machen. Die gesammelten Ausweise hat sodann die Bezirkshauptmannschaft der k. k. Landesregierung vorzulegen. §• 3. Die Landesregierung wird diese Ausweise auf Grund der Stiftbriefe, dann der sonstigen Akten und Behelfe prüfen, wo nöthig, durch die Armeninstituts - Verwaltungen ergänzen und erläutern lassen, nach Umständen mit betheiligten Behörden oder Korporationen, insbesondere, wenn es sich um eine mit der Armenversorgung in Verbindung stehende geistliche Stiftung handelt, mit dem Ordinariate das Einvernehmen pflegen und nach allfüllig eingeholtem Gutachten der k. k. Fiuauzprokuratur schließlich als Stiftungsaufsichtsbehörde die Entscheidung aussprechen, welche Stiftung von dem Vermögen des Pfarr - Armeninstitutes auszuscheiden, und in welcher Weise nach Aufhebung des Pfarr-Armeninstitutes eitte solche ausgeschiedene Stiftung zu verwalten sei. Die Landesregierung wird ihre Entscheidung sowohl dem kraiuischen Landesausschusse mittheilen, als auch hievon im Wege der Bezirkshauptmannschaft die Pfarrarmenin-stituts - Verwaltung uud die betreffende Gemeinde, wie auch die sonstigen Betheiligten verständigen. Jedem der Interessenten steht gegen die Entscheidung der Landesregierung der Rekurs binnen 4 Wochen an das k. k. Ministerium des Innern offen. In Betreff jener Stiftungen, welche sonach nicht an die Gemeinden übergeben werden, gilt die Anordnung des §. 39 des Landesgesetzes vom 28. August 1883, L. G. B. Stück V, Nr. 17. §• 4. Nächst der Ausscheidung der Stiftungen ist zu erheben, ob nicht nach §. 4 des Landesgesetzes vom 28. August 1883, L. G. B. Stück V, Nr. 16, die Vertheilung des Vermögens und der Einkünfte eines Pfarr - Armeninstitutes unter mehrere Ortsgemeinden, eventuell Theile von Gemeinden zu geschehen habe. Die diesfällige Erhebung und Entscheidung steht in erster Instanz nach §. 6 des citirten Landesgesetzes den Bezirkshanptmaunschasten zu. Die Entscheidung wird darüber abzusprechen haben: a) welche Vermögensbestandtheile des betreffenden Pfarr - Armeninstitutes ein Gegenstand der Vertheilung unter die einzelnen Ortsgemeinden, beziehungsweise Theile von Gemeinden seien, in welchem Werthe diese Vermögens-vbjekte angenommen werden, und was für eine Vermögenssumme sonach zur Vertheilung gelange; b) welche Ortsgemeinden, beziehungsweise Theile von Gemeinden an der Vennvgensvertheilnng zu participiren haben, und wie hoch sich, nach der letzten Volkszählung vom 31. Dezember 1880, die Einwohnerzahl jeder zu betheilenden Ortsgemeinde oder desjenigen Gemeindegebietes, rücksichtlich dessen eine Ortsgemeinde an der Vertheilung partieipirt, belaufe; endlich c) welche Vermögensbestandtheile, mit genauer Bezeichnung nach ihrer Gattung und nach ihrem Werthbetrage, jeder participirenden Gemeinde zugewiesen werden, und welche allfällige Ausgleichung nach getroffenem Einverständnisse der betheiligten Gemeinden im (Selbe oder in was immer für einer anderen Weife hiebei stattfinde. Die diesfällige Entscheidung ist sämmtlichen Betheiligten zu intimiren. Gegen die gefüllten Entfcheidnngen steht den Betheiligten der Rekurs binnen 2 Wochen an die Landesregierung, beziehungsweise binnen 4 Wochen an das k. k. Ministerium des Innern offen. §. 5. Behufs Durchführung der durch eine rechtskräftige Entscheidung ausgesprochenen Vertheilung des Pfarrarmen-institus - Vermögens unter die Ortsgemeinden, beziehungs- weise Theile von Gemeinden, hat sich, soweit es sich bei öffentlichen Obligationen um die nothwendige Auseinanderschreibung, resp. Devinenlirnng, dann bei Gebäuden, Grundstücken und hypothecirten Privatschuldscheinen um die erforderlichen grnndbüchlichen Amtshandlungen handelt, die Bezirkshauptmannschaft in jedem einzelnen Falle, unter Anschluß der diesbezüglichen Doenmente, um Veranlassung an die Landesregierung zu wenden. Allfällige Kosten in dieser Richtung sind von der übernehmenden Ortsgemeinde, beziehungsweise dem Armen-fonde zu tragen. §• 6. Wenn die Ortsgemeinden, resp. Theile von Gemeinden, an welche das Vermögen eines aufgehobenen Pfarr-Armenin-stitutes füllen soll, in zwei verschiedenen politischen Bezirken gelegen sind, so haben sich über die Theiluug des Vermögens die betreffenden Bezirkshauptmannschaften im Einvernehmen auszusprechen. In Betreff der Jntimation des diesfällige» Ausspruches an die Betheiligten, hinsichtlich des Rekursrechtes derselben, sowie bezüglich der, zur Durchführung der Theiluug erforderlichen weiteren Maßnahmen gilt das oben (§§. 4 und 5) Gesagte. §. 7. Kann das Vermögen des Pfarr - Armeninstitutes oder ein Bestandteil desselben aus dem Grunde nicht vertheilt werden, weil die Vertheilung dem ausdrücklich erklärten Willen des Stifters widerspricht oder die Aufhebung der Gemeinschaft nur mit Verlust geschehen könnte (§. 5 des Landesgesetzes vom 28. August 1883, L. G. B. Stück V, Nr. 16), so hat die Bezirkshauptmannschaft auch hierüber die Entscheidung zu fällen und diese den Interessenten zu intimiren, welchen der Rekurs binnen 2 Wochen an die Landesregierung, beziehungsweise gegen die Entscheidung der letzteren binnen 4 Wochen an das k. 1 Ministerium des Innern offen steht. Nach Eintritt der Rechtskraft der diesfällige» Ent-fcheidung hat die Bezirkshauptmannschaft behufs gesetzmäßiger Wahrung derRechtsgenieiuschast der einzelnen Ortsgemeinden an dem Pfarrarmeninstituts - Vermögen, beziehungsweise einem Bestandtheile desselben bei der Landesregierung um die erforderliche Veranlassung einzuschreiten. Wenn die Ortsgemeinden, resp. Theile von Gemeinden in zwei politischen Bezirken gelegen sind, so haben auch diesfalls die beiden Bezirkshauptmannschaften im Einvernehmen vorzugehen (§. 6 dieser Durchführungsvorschrift). §. 8. Wenn endgiltig entschieden ist, an welche Organe die Verwaltung der auszuscheidenden Stiftungen übergeht, dann an welche Ortsgemeinden und in welchen Antheilen das übrige Pfarrarmeninstituts - Vermögen zu übergeben ist, so 14* ist, nachdem auch die Theilung des Vermögens durchgeführt ist, die Uebergabe zu vollziehen. Es ist Sache der Bezirkshauptmannschaft, den Zeitpunkt, wann die Uebergabe stattfinden kann, wahrzanehinen und den Tag der Uebergabe festzusetzen. In dem Falle, als zwei Ortsgemeinden, beziehungsweise Theile von Gemeinden am Pfarrarmeninstituts - Vermögen zu partizipiren haben, welche in zwei politischen Bezirken gelegen sind, haben den Tag der Uebergabe die betreffenden Bezirkshauptmannschaften im Einvernehmen zu bestimmen. Die Uebergabe selbst aber hat jene Bezirkshauptmannschaft zu vollziehen, in deren Amtsbereiche jene Ortsgemeinde liegt, welcher nach Verhältniß der Einwohnerzahl der größere Theil des gemeinschaftlichen Vermögens zufällt. §. 9. Die dermaligen Pfarrarmeninstituts - Verwaltungen sind verpflichtet, die nöthigen Vorbereitungen zur Durchführung der Vermögensübergabe zu treffen. Sie haben diesfalls insbesondere die zu führenden Empfangs- und Ausgabs-Journale, wie die Hauptrechnung mit dem Tage der stattfindenden Uebergabe abzuschließen; ferner haben sie über die den einzelnen Ortsgemeinden oder Theilen von Gemeinden zugewiesenen Verinögensantheile, sowie auch über die, einzelnen Gemeinden zugehörigen, bisher in periodischer Geldbetheilung des Armeninstitutes gestandenen Individuen genaue Verzeichnisse anzulegen, endlich haben sie die im Zuge befindlichen Verhandlungen oder Correspondenzen, sowie etwa aushaftende Forderungen oder zu leistende Zahlungen in Evidenz zu stellen, kurz alles in ihrem Wirkungskreise gelegene vorzukehren, damit die Uebergabe unaufgehalten vor sich gehe und eben so jede Benachtheiligung der Armenfonde, wie jede Unterbrechung in der dem Armeninstitute bisher obgelegenen Armenversorgung thunlichst vermieden werde. §. 10. Was den Ort der Uebergabe betrifft, so ist dieselbe in der Regel am Sitze der gegenwärtigen Pfarrarmeninstituts-Verwaltung vorzunehmen. Sollte die Entfernung des zu übergebenden Pfarr-Armeninstitutes eine ungewöhnlich große und das zu übergebende Stammvermögen ein unbedeutendes, mit den Zureisekosten in keinem Verhältnisse stehendes sein, dann ist es gestattet, daß der Bezirkshauptmann die Uebergabsver-handlung am Sitze der Bezirkshauptmanuschaft oder an einem der abzuhaltenden Amtstage vornehme. §. 11. Die Uebergabe hat unter der Leitung des Bezirkshauptmannes oder eines vom ihm delegirten Beamten zu geschehen, und haben hiebei einerseits der Pfarrer, eventuell Pfarradministrator als bisheriger Armeninstituts - Vorsteher, die beiden Armenväter und der Rechnungsführer als Ueber-geber, anderseits der betreffende Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter und ein Gemeinderath, beziehungsweise die Gemeindevorsteher oder deren Stellvertreter und je ein Gemeinderath der betreffenden Gemeinden, und insofern es sich um ein ausgeschiedenes Stiftungsvermögen handelt, die von der Landesregierung berufenen Stiftungsverwalter (§§. 3 und 8 dieser Durchführungsvorschrift) als lieber* nehmet zu interveniren. Jnterveniren ein Gemeindevorsteher, beziehungsweise dessen Stellvertreter und ein Gemeinderath aus der antheils-berechtigten Ortsgemeinde des benachbarten politischen Bezirkes als Uebernehmer, so haben sich dieselben mit einer auf den speziellen Gegenstand Bezug nehmenden Legitimation ihrer zuständigen Bezirkshauptmannschaft auszuweisen. Sollte eine Gemeindevorstehung oder Pfarrarmeninstituts-Verwaltung durch ihr Nichterscheinen die commis-sionelle Uebergabe unmöglich machen, so hat die nicht erschienene Vorstehung die bezüglichen Kosten zu tragen. Die Kosten hat ferner die Pfarrarmeninstituts - Verwaltung auch dann zu tragen, wenn sie nicht sämmtliche Behelfe beibringt und hiedurch die Abhaltung der anberaumten Commission verhindert. §• 12. Als Gegenstand der Uebergabe sind nicht blos alle Vermögensbestandtheile, nämlich: Gebäude, Grundstücke, Mobilien und Geräthschaften, Bargeld, öffentliche Obligationen, Privatschuldverschreibungen und Sparkassabücher, sondern auch alle zur Verwaltung des Armeninstitutes gehörigen Documente, Akten, Rechnungen, Bücher, Consignati-onen, Vormerke u. dgl. zu behandeln. §. 13. Wenn Gebäude zu übergeben sind, sollen dieselben von den Uebernehmern in Gemeinschaft mit den Uebergebern besichtiget und die wesentlichsten Wahrnehmungen über den Bauzustand und die sonstige Beschaffenheit ausgenommen werden. Auch haben die Uebergeber den Uebernehmern einen Grudbuchs - Extract, sowie die allfällige Assecuranzpolizze zu behändigen und die erforderlichen Aufklärungen über die Benützung des Gebäudes und über besondere, bezüglich dieses Objektes etwa obwaltende Verhältnisse mitzutheilen. §. 14. Desgleichen sind Grundstücke, wo möglich, zu besichtigen, damit die Uebernehmer über die Lage derselben und namentlich über die' Grenzen unterrichtet seien. Auch bezüglich der Grundstücke sind Grundbuchs-Extracte, dann Katastralbesitzbögen, allfällige Mappen rc., endlich die etwaigen Pachtverträge und derlei Urkunden abgesondert zu übergeben. Die Uebergabe von Mobilien und Geräthschaften hat auf Grund von ordnungsmäßig aufgenommenen Jnventarien zu geschehen. §. 16. Die Barschaft ist auf Grund des Abschlusses der Rechnung und der etwa geführten Hilfs-Journale ziffermäßig festzustellen, sonach genau vorzuzählen und der Befund mittelst einer Münzliste zu specifiziren. §. 17. Oeffentliche Obligationen sind Stück für Stück zu übergeben, und ist über dieselben ein genaues, die Merkmale der Obligationen enthaltendes Verzeichniß mit Angabe der Postenzahlen, unter denen jede Obligation in der letzten Rechnung eingetragen ist, aufzunehmen. §. 18. Dasselbe hat bei der Uebergabe der Privatschuldverschreibungen zu geschehen, und sind außerdem die etwa vorhandenen, auf den Bestand der Privatschuld bezugnehmenden Documente, als: Grundbuchsauszüge, Schätzungsoperate re. mitzuübergeben. Auch sind die Zinsenausstände speciell namhaft zu machen. In derselben Weise hat die Uebergabe der Sparkassa-büchel zu erfolgen. §. 19. Documente, als: Original-Stiftbriefe, Testamente, Verträge, Schenkungsurkunden u. dgl. sind mittels eines Ausweises, abgesondert von den sonstigen Akten und Schriften, zu übergeben. Wo eine Ausscheidung der Original-Documente nicht möglich ist, sind der übernehmenden Gemeinde jedenfalls vidimirte Abschriften hievon auszuhändigen. §. 20. Was die Akten, Rechnungen, Bücher, Consignationen, Vormerke re. betrifft, so sind sie möglichst nach den einzelnen übernehmenden Ortsgemeinden oder Theilen von Gemeinden auszuscheiden und abgesondert zu übergeben. Wo eine solche Ausscheidung wegen des sachlichen Zusammenhanges nicht möglich ist, sind die betreffenden Akten, Rechnungen, Bücher, Consignationen, Vormerke u. dgl. von der am Sitze des Pfarr - Armeninftitutes befindlichen Ortsgemeinde zu übernehmen, und wird diese Ortsgemeinde künftig erforderlichenfalls über Anlangen den betheiligten anderen Gemeinden, sowie den Behörden und sonstigen Organen die benöthigteu Akten und Rechnungen zur Einsicht, oder Auszüge hievon zum Gebrauche mitzu-theilen haben. §. 21. lieber die vollzogene Uebergabe ist ein genaues Protokoll aufzunehmen, welchem die in Betreff der einzelnen Ueber-gabsobjekte verfaßten Beschreibungen, Jnventarien, Verzeichnisse, Ausweise u. dgl. als Beilagen anzuschließen sind. Ein beiläufiges Formular eines solchen Protokolle liegt unter ß dieser Durchführungsvorschrift bei. Das Protokoll ist sammt allen Beilagen in der erforderlichen Anzahl Parten für die Betheiligten aufzunehmen und allseitig zu unterschreiben. Es bleibt nämlich ein Pare in den Händen des betreffenden Pfarrers als übergebenden Armeninstituts-Vorstehers, und ist dasselbe zu dessen Deckung und behufs der künftigen Erstattung etwaiger Aufklärungen wohl aufzubewahren; je ein Pare haben die im §. 11 dieser Durchführungsvorschrift als Uebernehmer bezeichneten Parteien zu erhalten; zwei weitere Parien sind durch den Bezirkshauptmann der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung wird auf Grund dieses Protokolles und der ihr sonst zu Gebote stehenden Behelfe den Heber-gabsact prüfen, erforderliche Erläuterungen und Ergänzungen veranlassen und ihre schließliche Erledigung über den Befund dem Pfarrer als Uebergeber, sowie dem Uebernehmer und auch dem trainifchen Lcmdesausschusse, und zwar letzterem unter Anschluß eines Pares dcs Uebergabs-Protokolles, mittheilen. §• 22. Die vollzogene Uebergabe des Vermögens eines Psarr-Armeninstitutes in die Verwaltung der Gemeinde ist in allen betheiligten Gemeinden durch die Gemeindevorsteher in der ortsüblichen Weise zu verlautbaren und, wenn es sich um Grundbuchsobjekte handelt, von Seite der Bezirkshauptmannschaft unverweilt zur Kenntuiß jenes k. k. Gerichtes zu bringen, zu dessen Sprengel die betheiligten Gemeinden gehören. §. 23. Die zum Zwecke der Uebergabe des Pfarrarmeninstituts-Vermögens in die Verwaltung der Gemeinden erforderlichen Rechtsurkunden, ämtlichen Ausfertigungen, Eingaben und bürgerlichen Eintragungen sind stempel- und gebührenfrei zu behandeln. Jedoch ist auf den bezüglichen Rechtsurkunden, Zeugnissen und ämtlichen Ausfertigungen der Zweck der Urkunde und die Person, welcher sie zu diesem Zwecke zu dienen hat, anzugeben (Vrd. des Finanzministeriums vom 16. März 1870, R. G. B. Nr. 29). III. Entziehung eines Kirchenfihes. (Aus den „juridischen Blättern".) Bcsitzstörung in dem Gebrauche eines Kirchensitzcs. Verübung derselben durch das briefliche Verbot, den Sitz zu benützen. In der mit der Klage des Mathias P. gegen Ignaz B., Pfarrvorsteher zu St. Nicolai, de praes. 25. Mai 1883, Z. 5638, anhängig gemachten Streitsache wegen Störung im Besitze des Sitzes auf der Bankreihe Nr. 23 auf der Männerseite der Pfarrkirche zu St. Nicolai hat das k. k. Bezirksgericht in L. mit Endbescheid vom 9. Dezember 1883, Z. 10.493, zu Recht erkannt: „Kläger Mathias P. befinde sich im letzten faktischen Besitze des Sitzes auf der Bankreihe Nr. 23 auf der Männerseite in der Pfarrkirche zu St. Nicolai, Jguaz B., Pfarrvorsteher zu St. Nicolai, habe denselben durch das in seinem Briefe vom 24. April 1883 ausgesprochene Verbot der Ausübung dieses Sitzrechtes und den gleichzeitig mitgetheilten anderweitigen Verkauf des Sitzes mtb Rüumuugsauftrag im Besitze dieses Rechtes, im Kirchenstuhl Nr. 23 auf der Männerseite zu sitzen, gestört, Ignaz B. sei daher schuldig, sich jeder ferneren Störung des Besitzes des Mathias P. am Sitzrechtc bei sonstigem Pönale von 5 fl. für jeden Störungsfall zu enthalten." Dies aus nachstehenden Gründen: Der letzte faktische Besitz des Klägers Mathias P. ist erwiesen, da Geklagter eingestanden hat, daß Mathias P. seit Jahren den Sitz Nr. 23 auf der Männerseite, oder richtig einen Sitz in der Bankreihe Nr. 23 auf der Mänuer-seite der Pfarrkirche St. Nicolai eingenommen und benützt hat, daß er bis auf das heurige Jahr den Stuhlzins jährlicher 10 kr. baar bezahlte. Auch ergibt sich aus den Aussagen der Anna Z. und des Franz A., des Markus K., daß dieser faktische Besitz von Mathias P. bis in die letzte Zeit, ungefähr fünf bis sechs Wochen (Sonntage) nach Ostern (vide insbesondere die Aussage des Markus K.), nusgeübt wurde, da insbesondere Markus K., nachdem er beiläufig am dritten Sonntage nach Ostern vom Geklagten einen Sitz in der Bankreihe Nr. 23 auf der Männerseite kaufte und zugewiesen bekam, den Mathias P. noch dreimal während des Gottesdienstes in der Bank Nr. 23 sitzen sah. Das Störungsfaktum besteht nach dem Klagebegehren 1. in dem im Briefe vom 24. April 1883 ausgesprochenen Verbote der Ausübung des Rechtes, einen Sitz in der Baukreihe Nr. 23 auf der Männerseite der Kirche zu St. Nicolai einzunehmen; 2. in dem gleichzeitig mitgetheilten anderweitigen Verkaufe des Sitzes und dem Räumungsauftrage. Ignaz B. gesteht zu, den Brief A ad 1 an Mathias P. geschrieben und abgesendet zu haben. Dieser Brief enthält ad 1 die Worte: „Ich bin überhaupt nicht Willens, Ihnen einen Kirchenstuhl auf Weiteres zu belassen." „Sie haben kein Recht mehr auf einen Sitz in der Kirche." „Sie können von mir nie und nimmer die Bevorzugung eines eigenen Sitzes in der Kirche beanspruchen"; und ad 2: „Ihr Sitz auf der Männerseite Nr. 23 ist auch bereits anderwärts vergeben, und wenn Sie es wagen wollten, trotzdem denselben nicht zu räumen, so daß der nun Berechtigte nicht in die Bank kommen kann, so klage ich Sie ganz bestimmt . . . ." „Der nächste Sonntag schon wird mich lehren, was ich Ihretwegen zu thun haben werde." — Endlich den Satz: „Uebrigens steht es Ihnen, wie jedem anderen ordentlichen Pfarrkinde, wenn Sie solches in Zukunft werden wollen, frei, irgend einen Sitz in der Kirche einzuuehmen für Hörung des Gottesdienstes, wenn und wo solcher bis zum ersten Evangelium der heiligen Messe oder des Amtes unbesetzt ist; bis dahin aber haben Sie nirgends das Recht, einen Sitz einzunehmen, ausgenommen über Erlaubniß eines Anderen, der seinen Sitz nicht gebraucht. Dies zu Ihrer Darnachhaltuug." Daß in dem Briefe ein Verbot weiterer Benützung des Kircheusitzes in der Bankreihe Nr. 23 auf der Männerseite nach Maßgabe des früheren faktischen Rechtsbesitzes gelegen ist, bedarf keiner Erörterung. Was den in unzweideutiger Weise im Briefe mitgetheilten Weiterverkauf des klägerischen Sitzes in der Bankreihe Nr. 23 betrifft, hat das Verfahren und die Vernehmung des Zeugen Markus K. wohl zweifellos ergeben, daß Ignaz B. am dritten Sonntage nach Ostern (es wäre dies nach dem Kalender der 15. April 1883) dem Zeugen einen Sitz in der Bankreihe Nr. 23 auf der Mäunerseite um 4 fl. verkaufte und gegen jährlichen Stuhlzins, vorläufig für's erste Jahr mit 15 kr., diesen verkauften Sitz dem Zeugen in der Kirche anwies; und aus den hiebei vom Geklagten nach Aussage des Zeugen gesprochenen Worten: „Wenn der Höchbauer (nämlich der Kläger) den Stuhl nicht auslaßt, so bekommen Sie einen anderen Stuhl oder das Geld zurück" — geht klar hervor, daß eben der Kirchensitz des Klägers anderweitig vergeben wurde. Aus der Zeugenaussage geht dann weiters noch hervor, daß Markus K. in Folge dieses Sitzvergebens den Sitz auch während des Gottesdienstes eiunahm, daß dreimal noch .Mathias P. gleichzeitig mit seinem Sitznachfolger in derselben Bankreihe Nr. 23 saß. Aus den Aussagen der Zeugen Franz A., Anna Z. und August W. geht ferner hervor, daß Geklagter B. vor Frohnleichnam 1883 bei der Bank Nr. 23 auf der Männerseite, in der auch Mathias P. saß, zweifelsohne wider diesen gemünzt, sagte: „Dieser gehört nicht hinein." Nicht bloß thätüche, sondern „eigenmächtige, thatsächliche" Eingriffe in den Besitz sind als Störungen des Besitzes anzusehen; als solcher thatsächlicher Eingriff erscheint auch das Verbot weiterer Hebung des faktischen, besessenen Rechtes, wie es in dem Briefe A ad 1 unter Androhung allerlei Maßnahmen für den Fall der Fruchtlosigkeit des Verbotes ausgesprochen und durch den weiters mitgetheilten anderweitigen Verkauf des Kirchensitzes begründet ist. Die Vergebung des Sitzes selbst, welche auch die faktische mehrmalige Benützung des dem Kläger gebührenden Kirchensitzes durch Markus K. zur Folge hatte, ist gleichfalls ein thatsächlicher Eingriff in den ruhigen faktischen Rechtsbesitz des Klägers, eine Störung dieses Rechtsbesitzes. Es ist daher dem im §. 339 allg. bürgt Gesetzbl, und §. 2 der kaiserlichen Verordnung vom 27. Oktober 1849, R.-G.-Bl. Nr. 12, gegründeten Klagebegehren gemäß zu erkennen. Heber den Rekurs des Geklagten hat das k. k. Oberlandesgericht in Graz mit Verordnung vom 9. Jänner 1884, Z. 8, den erstrichterlichen Endbescheid aus dessen Gründen mit der Berichtigung bestätigt, daß der Betrag des für jede weitere Störung augedrohteu Pöuales vom Richter im Exekutionsverfahren von Fall zu Fall festzusetzen ist. Dem außerordentlichen Revisionsrekurse des Geklagten hat der k. k. oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 6. März 1884, Z. 2627, feine Folge zu geben befunden; denn es läßt sich in der Erwägung, das Kläger zugestandenermaßen in dem tatsächlichen Besitze des mehrerwähnten Benützungsrechtes sich befindet, daß nur dieser faktische Besitz, nicht aber die Frage, ob in der Verweigerung der Zahlung einer erhöhten Gebühr oder in einem die kirchliche Disziplin verletzenden Verhalten Grund zur Entziehung dieses Benutzungsrechtes gelegen ist, hier in Betracht kommt; ferner in der Erwägung, daß das Schreiben ddo. 24. April 1883 nicht eine bloße bedingte Androhung, sondern die Bekanntgabe der bereits erfolgten anderweitigen Vergebung des fraglichen Sitzes, also einer tatsächlichen Verfügung enthält, durch welche der Kläger schon aus dem Besitze seines Benützungsrechtes gesetzt worden wäre, in den gleichförmigen, nntergerichtlichen Erkenntnissen weder eine Gesetzwidrigkeit noch eine offenbare Ungerechtigkeit erblicken, und ist daher die nach Hofdekret vom 15. Februar 1833, J.-G.-S. Nr. 2593, erforderliche Voraussetzung zu einer Abänderung in keiner Richtung vorhanden. IV. Lrauung von Eheweibern aus dem Königreiche Croatirn und Slruwnien. In Nr. 6, pag. 74 des Diöcesanblattes v. Jahre 1884, wurde eine vorläufige Weisung bezüglich des Eheeertisicates für Ehewerber ans dem Königreiche Kroatien und Sla-tionieu mit dem Beisatze mitgetheilt, daß eine Eirenlar-Verordnnng, in welcher die mit der politischen Amtsführung in Kroatien und Slavonien inclusive des vormaligen Militärgrenzgebietes betrauten Behörden nahmhast gemacht werden, demnächst veröffentlicht werden wird. Diese Cirenlar-Verordnuug wurde mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 6. September 1883, Nr. 7179 den Länderchefs mitgetheilt. Der Erlaß lautet: „Zur Beseitigung vorgekommeuer Zweifel wird im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern und mit Beziehung auf die hierortigen Erlässe vom 28. November 1878, Z. 18104 u. 22. Dezember 1880, Z. 19878 eröffnet, daß die Ehefähigkeits-Eertificate für Angehörige Eroatien-Slavoniens, welche im Auslande, beziehungsweise in der diesseitigen Reichshälfte eine Ehe einzugehen beabsichtigen, zufolge Schreibens des königlich ungarischen Ministeriums für Kultus und öffentlichen Unterricht vom 26. September 1883, Z. 29923, refpective der an dieses letztere gerichteten Note des königlich-croatisch-slavonischen Ministeriums vom 6. September 1883, Z. 7520, im bis-h e r igen cr o a tif ch - slavonisch en Provin zial at e von den königlichen Vieegespann sch asten, in dem nunmehr mit dem Provinziale vereinigten, vormaligen croatisch-slavonischen Grenzgebiete von den königlichen Bezirksämtern und in beiden Gebieten von jenen Stadt Magistraten auszustellen sind, welche als politische Behörden erster Instanz fungieren. Diese Stadtmagistrate sind zufolge Mittheilung der königlich croatisch-slavonischen Landesregierung, Abtheilung für Inneres, vom 9. April 1884, Z. 42985, A) im bisherigen croatisch-slavonischen Provinziale: die in Agram, Karlstadt, Buecari, Sissek, Waras-din, Kreutz, Kopremitz, Pozega, Esseg und Ruma; B) im vormaligen croatisch-slavonischen Grenzgebiete: Die Stadtmagistrate in Karlopago, Zengg, Petrinja, Kostajuica, Brod an der Save, Mitrvvic, Semlin, Karlo-vic, Peterwardein, Belovar und Festung Jvanic." Hievon werden die Herren Pfarrvorsteher mit dem Aufträge verständiget, daß sie die Ehewerber aus Croatien und Slavonien gxtr Vermeidung jeder unnützer Weitwendigkeit und unter Umständen schwere Nachtheile zur Folge habenden Verzögerung, stets anweisen, sich direkte an die zur Ausstellung der Ehefähigkeits-Eertificate, beziehungs- weise Heiratsbewilligungen competenten behördlichen Organe und nicht, wie dieß vielfach geschehen ist, an die königlich croatisch-slavonische Landesregierung oder an das königlich ungarische Ministerium für Cultus und öffentlichen Unterricht zu wenden. V. Einladung zur Einsendung der periodischen Eingaben und Ausweise. Die hochwürdigeu Herren Decanats-Curaten wollen von dem zu Ende gehenden Solarjahre 1884 folgende periodische Eingaben und Ausweise an die betreffenden Decanatsämter, und diese an das Consistorium einsenden, und zwar: 1. Die Angabe der Seelenzahl jeder einzelnen Curazie. 2. Den Bedarf an Directorien und Schematismen für das Jahr 1885. 3. Den Ausweis der Bevölkerung nach der Religionsverschiedenheit. 4. Die Angabe allfälliger Abänderungen in der Poststation oder Postexpedition, zu welcher die einzelnen Curazien des Decanates gehören. 5. Die Angabe der geistlichen Bezirks- und Orts-schulinspectoren. 6. Die Angabe etwaiger Defecte, welche im heurigen Diöcesan-Schematismus Vorkommen und der Daten, welche zur Vervollständigung des Local-Jndex dienen. Vom Capitular - Consistorium Laibach am 17. October 1884. VI. Chronik der Diöcese. Herr Valentin Klobus, Psarradministrator in Vojsko, wurde über eigenes Ansuchen in gleicher Eigenschaft nach Godovic übersetzt. Herr Joh. Hudovernik, Psarrcooperator in ßreznica, wurde als solcher nach Podbrezje und Herr Franz Gregori, Psarrcooperator in Podbrezje in gleicher Eigenschaft nach Brezniea übersetzt. Herr Alois Bobek, Psarrcooperator in St. Georgen bei Scharfenberg und Herr Franz AuguStin, Pfarrcoope-rator in Johannisthal, werden auf ihren bisherigen Dienstposten belassen. Der hochwürdige Herr Jcyf Pavsler, Schifferstein' scher Domherr an der Laibacher Cathedrale, ist am 1. October d. I. gestorben, und wird dem Gebete des hochw. Diöcesan-Clerus empfohlen. Vom Capitular- Consistorium Laibach am n. October 1884. Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Martin Pogaöar. — Druck von Klein & Kovaö in Laibach.