A M t S - ^^,, ^ ZZ l K t t. ^»67. Dienstag deu 6. Juni I332. NreisämiliOe Uerlautb^ungVN. Z. 716. (1) Nr. 6615. K u n d m a ch u n g, in Betreff der am iH. Juni l632 abgehalten werdenden Militar-VervsteZs-Suva rr:ndi rung für die Station Lazbach. — Um die nut letztem Juli d. I. zu Laibach erlöschenden Mill-tar - Verpflegung im Wegö der Subarrendi-rung auf die fernere Zelt, und zwar hinsichtlich des Heues bis letzten August, hinsichtlich der übrigen Artikel bls letzten October d. I., und des Holzes vom i. September i832 bis Ende Mai i63Z, sicher zu stellen, ist beschlossen worden, eine Verhandlung am iH. Juni i9Z2 vorzunehmen, wozu alle Unternehmungslustige um die zehnte Vormittagsstunde zu dem k. k. Kreisamte mit nachstehenden Bemerkungen eingeladen werden. — Der Bedarf nach dem gegenwärtigen Truppenstande, mithin ox-eln5iv6 der zeitweisen Durchmarsch?, besteht beiläufig m taglichen 2355 Brod-Portionen, 276 Hafer-Portionen, 2!i Heu-Portionen ^ 10 Pfimd, 55 Streustroh -Portionen a I Pfund; monatlich in 22 Pfund Unschlittkerzcn, äo Pfund Talg, 5c> Maß Brcnnöhl, 109 Metzcn harten Holzkohlen, 2280 Bund ^ager-üroh a 12 Pfund, und auf die ganze Contracts-dauer in ^62 mederösterr. Klafter Holzes, welches a.) von harter buchener Gattung seyn muß, doch werden auch auf andere Gattungen harten Holzes Anbote, so ferne sie dem In-reresse des Aerars zusagen, angenommen; d.) musj das Hol; nach niedcrösserr. Klafter mlt ^cuzstoß und 3o Z,a langen Schottern, oder aber nn Aequ,vale,n k.'i kürzern und lagern wchettern an das k. k.M.lita/abgegeben änn «.) mußdasiclbc gesund, trocken, mcht über ein ^cihr alt, von Klötzen und Prügeln befreit seyn, mithin aus vollkommen gesunden Scheitern bestehen. .-» Jeder, welcher dieses Geschäft zu übernehmen gedenket, muß 1.) sich am Tage der Verhandlung gegen die anwesende Commission ausweisen, daß er hinrel-' chende Mittel besitze, die zu übernehmenden Verbindlichkeiten pünktlich zu erfüllen; 2.) hiernach muß jcder Mitllcitircnde zum Erlag der erforderlichen Caution, welche nach der Zeit, für welche er die Militär-Verpflegung ersteht, mit g olo des gcsammten Geldertragnisses bemessen wird, sich bekennen, und dieselbe beim Eontractsabschlusse entweder im Baa-ren, oder in Staatsoapicren nach dem Course, odcr auch fidcijussorisch leisten zu können sich ausweisen, jedoch wn'd hier bemerkt, daß nur die vom k. k. Fiskalamte als gültig anerkannten Cautlonsinssrumente angenommen werden; Z.) vor dcm Beginn der ^citation hat jeder für dcis Holz Licitirende 5a st., jener aber, welcher seine Anbote auf die übrigen Artikel macht, Zoa ss. E. M. als Reugeld zu erlegen, welches nach beendigter Licitation jedem Nichr-ersteher zu-ückgegeben, von dem Ersteher aber bis zum Erlag der Caution rückbehalten werden wird. Ohne Erlag dieses Reugeldes wird Niemand zur ^»citation zugelassen; />.) werden auch Offerte für einzelne Artikel angenommen, jedoch wird auch, hier dem Anbote für sammt-liche Naturalien bel gleichen Preisen der Vorzug gegeben; 5.) jeder Offerent hat am Tage der Verhandlung sein Offert schriftlich und versiegelt der Commission zu überreichen, worin er jcdcm ausgeschriebenen Artikel den Preis deutlich beizufügen hat; 6.) wegen Benützung der Aerarial-Depositorien und Requisiten wird die Behandlung abtheilig vorgenommen ; 7.) das Protocol! wird schlag 12 Uhr geschlossen, und Nachtragsofferte werden keine angenommen. — Uebngens wird noch bemerkt, daß in der k. k. Militär-Hauptvcr-psiegskanzlel in den gewöhnlichen Amtöstun-den jede Auskunft ertheilt wird, welche irgend ein subarrendirungslustiges Individuum noch vor der Verhandlung selbst zu erhalten wünschen sollte. — Welcheb' hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird. — K< K. Kmsami Laibach am 1. Ium igZ?. ^.6 Z. /la. (i) Nr. 66i5. Verlautbarung. In Netreff der am 12. d. abgehalten werdenden Mmuendo - Versteigerung des Aerar-Naturallen - Zuschubes von Syßek nach L^i? bach. — Den 12. Juni 18)2, um die neunte Stunde wird bei dem k. k. Kreisamte hier cine Mlnuendo-Versteigerung, über die von Gy-ßek nach Lalbach für das hiesige Verpflegst Magazin zu führen in Antrag genommenen Früchten oder Mehlquantitär von beiläufig 6000 Eenten, abgehalten werden , wozu alle Unternehmungslustigen hiennt eingeladen wer, den. — Als vorläufige Bedingmsse bei dieser Transportlrung haben zu gelten, daß itens dle zu führenden Naturalien,m vollkommenen guten unbeschädigten Zustande, so wie solche in Spßek übernommen wordm, auch h«eher Überbracht werden, daß Itens zur Einhaltung dieser wesentlichen Nedmgmß eme Eaution oon 6 ojo des Frachtwerthes, mithin bellausig 1200 st. E. M. m hinlänglicher und geseyli, cher Sicherheit geleistet werden muß; und Zrens daß jeder licttant vor dcm Beginn der Llcitarion ein Reugeld uon ,oa st. der Com« Mission zu erlagen hat, ohne welchen Erlag Niemand zur Llcitanon zugelassen w»rd. »-> Dieses Reugeld wird allen Iinen, welche die Transportirung nlcht erstanden haben, gleich nach beendlgtcr kicitation zurückgegeben, oon dem Ersteher aber ä lHonlo der Caution rückde-halten werden. - Usilernehmlingslustigewollen sich dem.".ach <:m obigen Tage zur bestimm« ten 'Gtunds um so gewisser einsinden, als Schlag l2 Uhr das Protocol! geschloffen, und kein Nachtrags - Offert angenommen werden 'wird. — Welches den Be^ii ksebri^Uen zur sogleichen Kundmachung m,t drm Auflrage ev-össnet wird, daß die Publications-Beweise bls zum Verhandlunal'tage unausbleiblich ein? gesendet werden müssen. — K. K. Krelsamt ^alback am 1. Iuin i3Z2. Z. 71/^. (l) Nr. 66l5. V e r l a u t b a r u n g. In Betreff der um 16, Juni d, I. zu Krainburg vorzunehmenden Gubarrendisung für die VecpstegunZ dcr ln und um K,alnburg flatiomrten 2 Eompaanicn des löbl. k. k. Gra: dlskancr Gräni-Neglmenls. — Um die Ver-^.siegung der m und um Krainburq statlonlr-t^'n 2 Eompagr.ien des löbl. k. k. Gradlßkaner Granz-Regnnents für den Zeitraum vom i. AuguN bls Ende October 18)2, jedoch mlt Ausnahme einer vierwöchentllchen Eoncentrl-^ng um Lalbach, ,m Wege der Subarcendl-lu5lg sicher, zu sieüm, wnd am 16. Ium um die zehnte Vormittagsssunde eme öffentliche Verhandlung >n der Amtskanzlei der Krcun« burger Bezirksobrigkeit vorgekommen werden. — Als vorläufige Bedlngmsse werden festgesetzt: 1.) der beiläufige Bedarf besteht in täglichen 476 Brot Portionen, 8 Hafer Portionen, 8 heu Portionen a ,0 Pfund, wel« che Bedürfnisse jedoch am Tage'der VerHand» lung m»r mehr Bestimmtheit werden angegeben werden. — 2.) Eme tadellose Natural' Äbga-be, so wie solche in den Eontracten vorgeschrieben ist, uns» bel der Verhandlung wird bekannt geg'bel. werden. — 3.) Der soglclcke Erlag eines Reugeldes am Tage der Llcltanon von loo st., welches jedoch den Mitllcttlrenben, welche d»e Uebernahme der Verpflegung mcht erstanden haben, nach beendigter Licttatlon so< gleich wieder rückgegeben werden wnd. — /^> Eine Contracts - Crfül!ulia>Caution von Zcio ß' E. M., welche entweder «m Baren, oder in Stacitsobl!gatlone,7, oder in emem sideijusso-rifchcn Gicherheilsinstrumente gleich nach be« endigter Licttation 00,1 dcm Z'rsteher erlegt werden ml,ß. — Eidlich 5.) wno noch ausdrücklich bemerkt, daß jenen Beltblctern, welche für den Fall, als das Militär während der Eontractsdauer abrücken sollte, auf d,e Ablö^ sung der gesainmcltesi Vorräth^, so w«e au^ f^de andtrweicl^? ^nls.bädigu^g verzichten i sieis der Verzug yor den »ldrlgrn, dlese B^ dingniß nlchc eingehen wollenden Anblethern gegeben wird. — linternehmungslustige wol^ len sich demnach am besagten Orte und zur b^ stimmten Stunde um so gewisser erfinden, al^ mtt Bchlaq zwölf llhr das Protocol! gcscvlois scn, und kcin N^-hrrags-Offcrt mchr ange^ nommni w»rh. — Welches ^ur allgemeinen Wlssenichüfl hlemit bekannt gegeben wird. -^ K. K. Kreisamt ^albacb am 1. Iun, i8ÄH. Z7713. (l) N^. ä7'^' Licitarions : Kundmachung <. des f. k. Kreisamtes Neustadt!. — Nachtrag« llch zur hlerortigen Licttalions-Kundmachung vom l7- Mai i852, Zahl /,072, wird "^ bekannt gegeben, daß bei Gelegenheit der l.^ " tumazgebäude-Veraußerung m Icsseinl) ^. ' am 16. Juni l. I., ivd nothigcnftlls ^^ darauf, dle Inuentarial - Gegenstände uno ^ Service, bestehend in Tischen, ^li'eln, vellettm, Kleiderrechen, Strohsackcn, ^ ' .,,iv ^cunüchcrn, Kotzen, Leuchtern, Lichtputzm ^^ ildcnen Geschirren., gegen so glctch da^ ^ zahlung hintangcgebcn werden, auw w" bcmertt, daß dicft Gegenstände zur^nnchM^ zu Cholera- Svitälccn fthr gc^v 647 ? 665 (2) Nr. loZoo. Wir Franz der Erste von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreichs König von Jerusalem, Hungarn, Böhmen, der Lom-bardey und Venedig, von Dalmazien, Kroa, zien, Slavonien, Gal>;len,,Lodomer>en und Illyrun; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von LoihrMßin, Salzburg, Stever, Kärn-tHen, Krain, Ober ^ und Nleder^Echlesien; Großfürst m Siebenbürgen; Markgraf m Mahren; gefürsteter Graf von Habsdurg und Tyrol !c. lc. Um in Unseren deutschen Staaten und Unserem Königreiche der Lombardey und Venedlg , Dalmaz,en, Galizien und Lodomerien ein, den Verhältnissen angemessenes gleichförmiges Gesetz über die Auswanderung und unbefugte Abwesenheit Unscrer Unterthanen festzusetzen, finden Wir Folgendes anzuordnen: Erstes HauptstÜck. — Von der Auswanderung. — §. i. Als em Auswanderer »st Derjenige Unse« rer Unterthanen anzujehen, der aus Unseren Staaten in emen auswärtigen Hü?taat sick begibt, mit dem Vorsatze, rncht wieder zurück zu kehren. — Dle Auswanderung ist entweder eme gesetzliche ode,- eire unbefugte. — Zweites H a'u v t st ü ck. — Von der gesetzlichen Auswanderung. — §. 2. Wer auswandern w,ll, muß die Bewilligung um die Entlassung aus der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Ottsobrigkeii und das Kre,5amt, oder die Delegation, wozu sem Wohnsitz gehört, bei der landcssselle ansuchen. — In Hauptstädten, deren Magistrate unmittelbar unter der ?an? deßstclle stehen, lst das Gesuch durch den Magistrat emzublmgen. — §. 3. Das Gesuch muß entHallen: a.) den Beweis, daß d,e hittstellen-de Pc^s^n ftlbststandig ist, und m fre»er Aus-Übung ihrer Rechte sich befindet; ausserdem lst das Gesuch durch den gesetzlichen Vertreter anzubringen; k.) wenn sie eme Familie hat, die sie mtt sich nehmen wlll, die Angabe der Familienglieder beiderlei Geschlechtes und ihres Alters, welche mtt ihr auswandern sollen; o.) dtn Bewc.s, daß sowohl sie selbst, als dle Personen ihrer mitzunehmenden Familie, welche der Militär-Pfl.chngkeir unterliegen, den dn^fäll'gen Vcrpsi,chtusigcn genü^r haben; t^.) wenn sie selbst oder Jemand aus chrer mitzunehmenden F^mille noch in besonderen Standes: od^r öffentlichen Amtsperpfilchlun-gen steht, oder zunächst gestanden lst, auch den BewelS. d^ß u^ Gette dieftr Verpachtungen knne Hind-rn'sse dagegen obwalten. — §. H. ^ie Land^sstelle w»rd das Gesuch im Falle der Erfüllung aller im §. 3 bezeichneten Erforder- msse in dtm nämlichen Wege, in welchem es angebracht wurde, gewahren, oder bei 3rs wonglung eines oder des anderen Erfordernisses mit Anführung der Oründe abweisen. Im letzteren Faäe steht der Partei der Recurs an die politische Hofstelle offen. — §. 5. Der Lsndes-stelle ,st es aber unbenommen, bei besonders rücksichtswürdigen Umstanden für Personen, die roch nnlitäipfiichlig sind, nach vorläufigem Einvernahmen mit dem Mllitar-Evmman« do um d,e Aukwanderungkbewilllgulig beider Hojstelle selbst einzuschreiten. — Drittes Hauptssück. — Von der unbefugten Aus» wandcrung. — §. 6. Diejenigen, welche sich ohne dl oberwahnte Bewilligung in das Ausland begeben, mit dem ausdrücklich erklärten, oder durch andere Handlungen zu erkennen gegebenen Vorsatze, nicht mehr zurück zu kehren, sind als unbefugte Auswanderer anzusehen. — §. 7. Als Handlungen, welche den Vorsatz der Auswanderung zu erkennen geben, werden erklart: li) die Annahme einer ausländischen Staatsbürgerschaft, oder ausländischer Clvll-oder Mllltar-Stellen ohne besondere hierzu er< haltene Bewilligung; d) der Eintrttt in ein ausländisches religiöses Institut oder in was immer für eine außer der Monarchic bestehende Versammlung, welche die persönliche Abwesenheit erfordert; 0) ein durch fünf Iahreun« unterbrochener Aufenthalt »m Auslande, ohne daselbst Güter oder Anstalten des Handels oder der Industrie zu btsitzen, wenn auch die Fami» lie und das ganze oder ein Theil des Vermögens durch vorlaufigen oder nachgcfolgtcn Verkauf mit sich genommen wurde. D,e fünfjährige Abwesenheit ist vom Tage des unbefugten Austrittes aus der österreichischen Monarchie, oder der Verfallszeit des Passes an zu rechnen; 6) eme auf gleiche Art zu berechnende Abwe, ftnheit von zehn Jahren, wenn die im vorstehenden Absätze I^it. 0. angeführten Bedingungen nicht eintreten; e) dre Nichtbcfolaung der Einberufung, welche m besonderen Fällen von den betreffenden Landerstellen entweder mit einem aclgcmemm auf aewtsse Staaten sich be< ziehenden Edlcte, oder nnt einem individuellen und kundgemachten Decrete, unter Bestimmung einer verfänglichen Frist und unter Bedrohung mit den im gegenwärtigen Ges?tze ent, haltenen Folgen, zur Rückkehr m die öffnreichi-schen Staaten erlassen wird. In diesem Beziehung findet zwischen einer befugten oder unbcs fugten Abwesenheit fein Unterschied Statt. — §. g. Dte ,m vorstehenden Paragraph unter e) und c!) festgesetzten Fristen finden ,'edoch auf jene Unserer Untenhamn keine Anwendung, welche in einem Staate wohnen, mit welchem iZ. Amts-Blatt Nr. 67. d. 5. Juni M2.) 449 Freyzügigkeits < Vertrage der Personen/ oder sonstige Bestimmungen dieser Art m emem Tractate bestehen, durch welche Wir Uns aus-drücklich verbindlich gemacht haben, Unseren Unterthanen das Domicil ober das Verweilen im fremden Gcaate zu gestatten. — Viertes Haupt stück. — Von den Wirkungen der Auswanderung. — §.y. Dle mlt Bewilligung Ausgewanderten verlieren dle Eigenschaft von österreichischen Unterchanen, und werden in allen bürgerlichen und politischen Beziehungen als Fremde behandelt. — §. lo. Die ohne Gewile ligung Ausgewanderten un!l sonach der unbefugten Auswanderung schuldig Erkannten werden: a) des Rechtes der Staatsbürgerschaft verlustig, und allen gesetzlichen Folgen / die hieraus stießen, unterworfen; b) sie verlieren den Rang und die Vorzüge, m deren Pesitz sie sich »n den betreffenden österretchlschen Staaten befinden, und werden aus den standlschen oder Umoersitats - oder ^oceal- Matrikeln auSqe« firlchen; e) sie werden unfähig erklart, ,n den Ländern, für welche dieses Gesey gegeben »st, aus was »mmer für emem Titel, em Eigenthum zu erwerben, oder hmranzugeben. -— Auch jede früher gemachte testamentarische Anordnung w»rd rücksichtlich ihres m diesen Landern befindlichen Vermögens ungültig. D»e Erbschaften, zu denen sie durch Testament oder durch das Gesetz berufen waren, gehen an je« ne Personen über, dle in chrer Ermanglung entweder als gesetzliche Erben des Erblassers, oder durch testamentarische Erbfolge, oder durch das Recht des Heimfalls darauf Anspruch ha« ben. — §. il. Das Vermögen ttz. 2g) der unbefugt Ausgewanderten wud wahrend ihrer Lebenszeit, unbeschadet der Rechte und Schul« den, welche darauf haften, so wie der Ansprüche auf 0le von dem Auswanderer schuldigen Alimente, in jedem Falle sequestrirr. —§. 12. Wenn Kinder ober Descendenten solcher Aus» gewanderter vorhanden sind, dle im Gtaale d5mlcillren, so wird lhnen wahrend der Le< benszelt der ausgewanderten Äeltern aus den Einkünften des sequessrirten Vermögens nur der ftandesmaßige Unterhalt verabfolgt. — §. 1.5. In dem einen und dem anderen Falle werden d>e bleibenden reinen Einkünfte emst-wcllen als Zuwachs des Vermögens angeschen, Mit gehöriger Eicherhett auf dle bestmögliche Art fruchtbringend angelegt, und gleich dem Scamme in Sequestration behalten. — §. iH. Nach dem natürlichen Tode solcher Ausgewanderten wird das sequestrirte Vermögen chren gesetzlichen Erben hmausgegeben. ^—§. i5. In besonders rücksichtöwürdigen Fällen ,st, wenn Kinder oder Descendenten, die »m Gtaate do, Mltillrsn, vorhanden sind, den Behörden ge- stattet, im Wege der Gnade bei Uns um die Erfolgla-ffunci des sequessrirren Vermögens an dieselben mit Anführung der Gründe einzuschreiten. — Fünftes H a up l stück. — Von den Kmdern der unbefugt Ausgewanderten. — , §. l6- D»e Kinder der unbefugt Ausgewanderten, welche »m österreichischen Staate geoo, ren <e Individuen, welchem den vorhergehen« den zwei Paragraphen begriffen sind, werden/ wenn sie die Dtaaisdürgerschaft nn Auslande erlangt, oder, winn sie von dem »hnen vor-behalcenen Rechte in den festgesetzten Fristen kemen Gebrauch gemacht haben, als Aublän-der angesehen. — Sechstes Haupt stück. — Von den mlt emem Auslander verl)?" ratheten Unterthaninnen. — tz. i^. ^^ Frauenspersonen, welche das Staatsbü<^^ recht genießen, und welche sich mit "nem Ausländer verheirachen, verlieren, indem su dem Stande des Mannes folgen, hierdurch die Eigenschaft von österreichischen UnterthanM-nen. — §. 20.^ Falls sie Witwen werden, können sie die Staatsbürgerschaft nur auf »^ Art, wie eine andere Ausländerinn, «ned erwerben. — Siebentes Hauptstu^r. — Von der NehabllttirunZ. — §. 2»^^ nen, die ohne Bewilllgung ausgewanoer'' und als unbefugte Auswanderer verurtyr^ worden sind, kann dle Glaacsburgerschasl "u^ in Folge Unserer gnädigen Bewill'gunZ ">'"" 449 zu' Fheil werden. — §. 22. Jene aber, die mit der gehörigen Bewilligung ausgewandert sind , können die österreichische Siaattbürger-sch aft auf dle in den §§. 2y und Zo des allge-nie>nen bürgerlichen G^fthbuchee vo'gcschnedc-tie Art wieder erlangen. — §. 23. D,e Individuen, welche in dcn Fallen, die in vorstehenden zwel Pcraßrophcn ai^gegeben sind, die Staatsbürgerschaft mn Unserer Bewilligung oder durch Beifügung des Gesetzes nlangen, können dieselbe gegen drnte Personen nur dann geltend machen, wenn sie dle vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt haben, und nur»n Bezug auf jene Rechte, welche sie später erworben haben. — Achtes Haupt stück. — Von der unbefugten Abwesenheit. — §. 24. Jeder Unterlhan, der aus dem Siaatc geht, ohne nut «mem nach den polizeilichen Verfügungen eingerichteten ordentlichen Passe oder einer Bewilligung versehen zu seyn; oder der sich im Auslande über dle m seinem Paffe festgesetzte Zeit aufhalt, wird im Zustande der unbefugten Abwesenheit angesehen. — §. 2.5. Die Unterthanen, welche sich d«cser Abwesenheit scduldtg machen, und sich hierüber nicht durch besondere Umstände oder unwillkührllche Hindernisse der Rückkehr zu rechtfertigen vermögen, werden unabhängig von anderen Ver» fügungen und Strafen, denen sie nach den Gesetzen und Einrichtungen in allen anderen Be« zlchungen unlerltegen, schon wegen der bloßen Thatsache der unbefugten Abwesenheit zu emer Strafe von 5 bis Zo fi. verurtheilr, und wenn die unbefugte Abwesenheit über dveiMo-nate dauert, mit dem Doppelten dieser Strafe belegt. — Im Falle der Unvermögenheit werden sie mit einem Arreste von 3 bis 14 Tagen bestraft, welcher mit wöchentlichem cm- bis zweimaligen Fassen zu verscharfen ist, wenn die Abwesenheit über drei Monate gedauert hat. — Neuntes Hauptstück. — Von dem Verfahren gegen unbefugt Ausgewanderte. — tz. 26. Jedem Auswanderungsurtheile muß cin Einberufungs « Edict des Abwesenden «»ran gehen, daß er erscheine, und,e.ne Rückkehr in die österreichischen Gtaatcn ,„ dem Zr.traume emes Jahres, bei Vermeidung der in dem gegenwärtigen Gesetze angedrohten Strafen, erweise. Ware von der Landesstelle nach §. 7 schcm eine besondere oder individuelle Einberufung mit Festsetzung eines eigenen Termins veranlaßt worden, so hat eine solche Einberufung statt des hier angeordneten Edictes zu gellen. — §. 27. 3)ie eigene Vorladung wird drei Mal nach einander, je, desmal durch em besonderes Edict von dem be» Essenden Kreisamte oder von der betreffenden Delegation.', oderin Hauptstädten, derenMa- gistrate unmittelbar unter der kandesstelle sse« hcn, von der Landkssielle selbst erlassen, und auch drei Mal in das Zeltungsblatt der Pro, Vlnzwl-Hauptstadt, nebst dem aber auch in daß Amtsblatt der W,e,ier Zkiiung eingerückt; fllner bc» dcm Krcißamte und in der Gemeinde, zu welcher dcr Einberuftne gehörte, kund gcwacht und angehaftet. __ T ie Fnss der Ein-bnufung mmwl ch'en Anfang mit dem Zage, an wclchcm das erste Edict in d»e Zeltung dcr Prcvlnzial-Hauptstadt eirgcschaltet wird. — §. 28. Auf gleiche Weise ist w,t der BekanntB machung der indlvlducNen Ewberufungs« De-crete zu verfahren, welche von den tanderstel-lln in besonderln Fallen unt» mit Bestimmung einer eigenen verfänfilichen Fr,st (§. 7 Ut. e) erlassen werden. — Be» den allgemeinen d,cs-fälligen Etnberufungk-Edlcten der Landersiel-len genügt die dreimalige Emrüclung in die Amtsblatter der betlessenden Provinzlal-Haupt-stadle und in das Amtsblatt der Wiener Zei" tung/ ohne cme weitere Bekanntmachung in den Kreisen und Gemeinden. — §. 29. Nach Verlauf der m den Elnberufungs - Edicten oder Decreten bestimmten Termine verfahren auf Verlangen des hierzu vom Gubernium ermächtigten Flscus die Ci^il-Gcrichtsstellen der ersten Instanzen in den Provinzlal-Hauptstadten gegen denlucht erschienenen Abwesende,', wie injedcm anderen Rechtsfalle, nach den allgemeinen Vorschriften des Eiull-Prozesses. — Zu gleicher Zeit, als die Gubermen und Kreisamter die in den §tz. 7 und 26 vorgeschriebenen Vorla-dungs-Edicte erlassen, müssen sie auch von der Gerichtsstelle dcn unverzüglichen Sequester des beweglichen und unbeweglichen Vermögens verlangen, welches der Abwesende im Augenblicke seiner Entfernung besaß, oder das ihm inzwischen zufiel, und welches durch keine Urkunde, welche auch einen vollen Beweis gegen dritte Personen begründet, gesetzlich und in derThat vor der durch die Gubermen oder Krclsämter veranlaßten Kundmachung der Edictal-Vorladung veräußert worden «st. — Dem Fiscus bleiben übrigens alle Klagen, die ihm zustehen, um d,c Gültigkeit solcher Acte anzugreifen, und die Vorsichtsmaßregeln nach Bestimmung der Gesetze zu verlangen, vorbehalten. — Doch wird dieser Sequester in Folge eines Guber-mal-Edicres nach §. 7 nur dann Stutt finden, wcnn d,c Einberufung individuell geschah, und nur auf das Vermögen der im Editte einzeln genannten Individuen. — Wenn das Edict allgemeinen Bezug auf gewisse Lander Glatt gehabt hatte, so wird dcr Sequester erst auf das vom Fiscus gestellte, oben erwähnte Begehren verhängt. — §. Jo. Die Urtheile der Tribunale werden auch zum Vortheile dritter /.5o Personen zur Erreichung der beabsichtigten Wlr» kuüg volle Kraft haben. — Zehntes Haupt-siück. — Von dem Verfahren gegen un-befugt Abwesende. — tz. 3i. Das Urtheil gegen die unbefugt Abwesenden und die Verhängung der Strafe nach dem §. 25 steht ausser den Hauptstädten, deren Magistrate unmittelbar der Landesstelle untergeordnet sind, den Kreisämtern oder Delegationen zu. In gedachten Hauptstädten wird da6 Urlhell uon der Landesstelle selbst gefallt. — §. 3-. Der Abwesende wlrd vorläufig durch ein Edict einberufen, nach Umstanden seines bekannten oder unbekannten Aufenthalts im Auslande, m dem Zeiträume von I bis 6 Monaten zu erscheinen, um sich wegen der ihm zur Last gelegten Uebenretung zu verantworten. — Diese Einberufung hat auk d»e im §. 27 vorgeschriebene Welse zu geschehen, jedoch mit dem Unterschiede, daß nur ein einziges Edict erlassen wird. — tz. 33. Binnen der festgesetzten Frist sieht es sowohl dem Abwesenden, als seinen Verwandten oder Vormündern frei, di,e gebührenden Rechtfertigungen anzubringen. — §. 3^.. Nach Verlauf des Termins erkennt das Kreisamt oder die Delegation, oder in un« mittelbar untergeordneten Hauptstädten dleLan-dessiclle. — Ueber Urtheile des Krcisamtes oder der Delegation kann an die Landesstelle, jedoch nicht weiter, übcr Urtheils der Landes-stellc an die vereinigte Hofkas Civil- und politische Verfahren einzustellen. — tz. 33. Nachdem das Criminal-^Gericht sein Verfahren geendrgt hat, so wn-d es die Acten der cwilgerichtlichm oder der politischen Instanz übergeben, damit über die besonderen Folgen, der Abw-senheit oder der Auswanderung erkannt werde. — §. 39. In den Fällen jedoch, in welchen durch das gegen-wattige Gesetz der Sequester des Vermögens des Ausgewanderten angeordner lst, wnd auch während des Crimmal-Verfahrens das betreffende Decret in Wirkung bleiben, welches mittlerweile erlassen wurde, und wo es noch keinen Erfolg hatte, sind die nöthigen Einleitungen, um lhn zu erlangen, zu veranlassen. —-Zwölftes Hauptstück. — Vorübergehende Anordnungen. — §. ^0. D»e Auswanderungen, die aus Handlungen herrühren, die diesem Patente vorher gingen, und die fortgesetzt werden, die auch in demselben vorhergesehen sind, und worüber noch kein rechtskräftiges Urtheil besteht, werden nach den Vorschriften dieses Patentes, und Falls oder in si? weit die früher bestandenen Gesetze mildere Bestimmungen cnlhalten, nach diesen letzteren be-urthellt. — Die vorKundmachung, des gegen-warttgen Gesetzes schon rechtskräftig gewordenen UrtheUe über Auswanderungsfalle bleiben in chrer vollen Wirksamkeit. — §. 41. Die über frühere Auswcmde»ung,sfälle bei Einführung dieses Gesetzes noch incht beendigten Prozesse, wenn gleich das Verfahren schon geschlossen, und das Urtheil schon gesprochen, dieses aber noch nicht rechtskräftig geworden wäre, sind sonach an die Gerlchtsstelle zu weisen, um von ihr mit Aufrechthaltung des schon kundgemachten Ein-berufungs-Edicts und der verhängten Sequestration neuerlich der Ordnung nach verhandelt zu werden. -^ §» 42. Mit der Kundmachung, dicfts Palentes werden alle Gesetze uud Verfügungen, die uon Uns, von Unseren Vorfahren oder von den vorigen Regierungen in den wieder eroberten Provinzen in Bezug auf Ausgewanderte und Abwesende erlassen worden si>,d, aufgehoben, jedoch ausdrücklich die Anordnungen des, allgememzn bürgerlichen Gesetzbuches m Bezug auf Abwesende, so wie alle Militär-, Conscriptions- und Polizei-Gesetze, welche auf Abwesende oder Auswanderer Anwendung finden können, m ihrer vollen Kraft und Gültigkeit erhalten. — Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wren, <"N vier und zwanzigsten M0natstag März. im JaP-re nach Christi Geburt Ein Tausend Acht Hadert Zwei, und Drc,ßig, Unserer Nciche u" Ein und Vierzigsten. F r a n z. (I.. 8.) Anton Fried. Graf W lt.tr owsky vo» Mittrowiz und Ne misch l, Oberster Kanzler. Franz Freiherr v. Pillersdorff, Kanzler., Johann Limbeck Ritter v. Li l»ena u, Vicekanzler. ^ . ^,. Nach Sr. k. k. avoss. Maiesiat höchst eigenem Befehle: Franz Ritter v. Fradeneck.