Hmts.KWGlatt. ^M 31. D in ft a^d e u 12. Mä r 5 1839. Z. 2)5. (2) K u n d m 5 ch u n g. Seine k. k. Majestät haben mu Allerhöchster Entschließung vom ic». August l. I. die beilicgcnoe Postordnung für Reifende wlt Extrapost zu genehmigen geruht. — Die oberste Hof-Post-Verwallung bringt diese Allerhöchst genehmigte Vorschrift m Folge Decretes der hohen k. k. allgcmrinen Hofkammer vom 28. August l. I., Z. ^'"/,435, '"it Berufung auf ble §§. i5 unter », 17 unter i, ,6, ,0, 2/., 23 und 24 des Post-Gesetzes vom5. November lLZ7 , Ulid mit dem Bc»sahe zur allgemeinen Kenntniß/ daß dieselbe m sämmtlichen f. k. Staaten, mit Auenohme von Ungarn, Sie, benbürgen und Dalmalicn, am l. Mai lL'Zc) in Wlrr,amk<:lt zu treten h-ac. — Ueber das Maß der BefördelUngszeit §. 28, über dn courier:uaßige Befor. erung, ^»id übcr die Neise' wit dem ^rundcnoafsc überhaupt, §§. Hä bis ^Ü, dann 55 bis 57 wcrden die un tz. 5^ v^r-deHallcncn näheren Bestimmungen unter Festsetzung des Zeitpuncts lhrer Wirksamkeit, durch besondere Kundmachung Vorlautbart werden.— Von der k. k. Obersten Hof-Post-Verwaltung.. W>en am 1. December ,838. v. Otlenfeld, k. k. Hofrath undObecsicr Hof PostWerwatter. Postordnung für Reisende. Auff der Grundlage des §. 24 des PostgcseheS-werden in den nachfolgenden Abschsiitten die Bee siimmungcn festgesetzt, unter welchen den R i-frnden zum Behufe ihrer Beförderung mitielst Pfcrdclvcchscls auf ihr Verlangen Postpfeide zur Verfügung gestellt werden. (Extra»Post.) I. A b s ch n i t t. Won den Post-Stationen überhaupt, als Anftaltcn zur Btförderu ng der R ei se nde n. ^ '. l. Stationen für den Pferde-wechsel. — I„-don k. k. Staaien snid auf VM Pcst'Straßen in angcmeffne anständige Weise und mit Unterzelchl^ung scmcs Namens, Standes und Wohnortes n c-de-1 ^uschrelbem Die vorgcseyte Behörde wlld dlese Bücher dm Stationen in vorgcschrlcbcncr Form übergeben, und regelmäßig in d^seibcn Einsicht nehmen, um nach Maßgabe d r dar>n aufgeführten Beschwerden das Amt zu hclüdel>. — §.5. 5. Pflichten der P 0 st m e l si c r und Post-Stallh älter «) in Absicht aur ihr persönliches Benehmen: Die Postmeister und Post.-Statthalter sind verpflichtet, c»llf ihrer Station pelsönlich anwesenft zu seyn, odcr mit Bew>lligunZ ihrer vorgesetzten Behörde emct5 geeigneten Stellvertreter zu bcstcllcn, damit der H^cnst regelmäßige überwacht und gelltet wcrdc. Auch sind sie verbünde,, auf Ver. langen dcs bei dem PostHause angekommenen' Reisenden sich zu ihm zu begebe", und chm d,c gewünschten, auf den Dienst und auf ,cmc Bc--förVerung Bezug nehmenden Auskünfte ge, ziemend zu erlheilen. Ueberhssupt werden d>^ Postmeister und Post.- StalihäUcr angcw: ,>»> 2l0 den Reisenden anstandig zu begegnen, falls diese letzteren ein Unfall trifft, ihnen mit Bereitwilligkeit hilfreiche Hand zu biethen, und zu emem gleichen Benehmen auch ihre Diener« schaft und insbesondere die Postillons strenge zu verhalten. — §. 6. d) In Absicht auf d,e Erfordernisse zur Geförderung der Reisenden. Dle Postmeister und Post« Sallhalter sind fer« ner vevpftichtet: i. Nach Erforderniß des Dienstis eine von der vorgesetzten Behörde be« stimmte Anzahl vollkommen diensttauglicher Pferde, das hiezu nöthige Pferdgeschirr, dann dle vorgeichrleoene Anzahl halbg^deckter und offener Kaleschen zur Beförderung der Reisenden im brauchbaren Stande bereit zu halten.— 2. Dafür zu sorgen, daß zur Leitung der Pferde Kreuzzügsl und an der Deichsclstange gute Wlberh^ltketten wohldcfiftlgl gebraucht wer, den. — I. Emen Wagenmelster und im Verhältnisse mit dcm vorgeschriebenen Pferdestande cine genügende Anzahl verläßlicher Postillone, wovon jedcr das Alter von 18 Jahren über» schrttt n haben muß, zuhalten. « /<. Darauf zu sehen, daß die Postillons stets zur Dienst« leistung bereit, bei den Fahrten mit dem Post» hörne versehen und ln vollständiger Postmon-tur gekleidet sepen, endlich 5. dafür zu sorgen, daß del Tag und bei Nacht e>n Paar Pferde stets ang:schirrt und zur lcdcsmaligen Verwendung berot gehalten werden. — §. 7. Indem Sinne des §. 6 des Postgesetzcs iss der Tarlff der R>ltgc!>ühven dann der Wagenschmler-l,tid Trinkgelder, w»c auch die Bewilligung zur Verwendung emer Blrgvorspann, wo solche gc< stattet «st, dann diese Verordnung lndemPost-dsuse zu Jedermanns Einsicht offen zu halten. II. Abschnitt. Von der Vestimmungder Pferdezahl zur B e spa nn un g derWagen. tz. 6. i.Maßstab der Bespannung, 2) Grundsatz: Dle Anzahl der Pferde zur Bespannung der Wagen wird nach der Beschaffenheit dcr Wagen und nach der Schwere der Ladung im Wiener-Gewichte auf nachstehende Welse bestimmt. Ladungs. Anzahl Gattung der Wägcn. gewicht der Centner. Pferde. ' ^. Von der leichtesten Bau« art, als offene Kaleschen, unbedeckte viersitzlgc und halbgedeckte zweisitzige bis 6 2 über 6 2 Ladungs» A»,z2hl Gattung der Wcigen. gewicht der Centne« Pferde. L. Von leichter Bauart, als zweisitzige ganz gedeckte, viersitzigchalbgedeckteoder mit einem leichten Vor« dache versehene Wägen bis 5 2 über 5 bis 3 3 über 6 4 6. Von schwerer Bauart, als zweisitzige ganz gedeckte und geschlossene und derlei vielsltzlge Wagen . bis 6 3 übel 6 bis 8 4 über 6 6 §. 9. k) Personen: Die Personen, welche im Wag«n oder an einem äußeren 5he»le des» sllben Platz nehmen, sind zur Ermittlung des Ladungegewichtcs auf nachstehende Welle in Anschlag zu bringen: ElNt Person in dem Alter übe» »2 Iahe mit neS Beweises zur Richtschnur »u nehmen. — Der Postillon oarf nie in die Ge-wlchtoderechnung einbezogen werden. — §. lo. c) Gepäck: Das Gepäck ist zur Ermittlung des kadungs^ewichles auf nachstehende Welse in Anschlag zu bringen: Em Koffer, ein Bettsack und eine Va^i^ letztere wenn sie bei einem vletsitzlgen gedeckten Wagen über die ganze Wa< gendecke reicht, jedes mit ,00 Pfund. Elne Vuclie, welche bet einem z.veisuzigen ganz gedeckten oder bei einem halbgedcckten Wagen über die ganze Wagendecke reicht, oder eine halbe Vack?) dann em am Wagcn angebrachtes Magazin, jedes mit 5o Pfund. Em Felleisen oder em Mantelsack, wenn derlei B.hä!t< Nisse am äußeren Wagen allgebracht und 2 Schlih lang und ,'/? Schuh dielt sind oder auch dieses Maß überschreiten, jedes mit 5« Pfund. — Am äußeren Wagen angehängte lederne Taschen oder Hut- und Haubenschach-teln und das darm untergebrachte Gcväck in dem Innern des Wagens, welches unverschlossen in dem Wagen sicb befindet, oder in S>Y-truhen, Beuteln, Nclse« oder Mantclsacken, Felleisen, Schachteln und Ehatoullen untergebracht ist, wird Nlcht ln Anschlag gebracht. ^" §. il. 2. Ausnahmen !>) wegen der Btsch as' 2ll ferheit des Wagens: Wenn auf einem zwei- spännigen Wagen kein Sch für den Postillon vorhanden ist, so muß, mit Auenahme deS lom-l>a»d,sch-uenctlanischen Königreichs, wo bei der Bespannung m,t zwci Pferden dcr Postillon auf dem Sattclpfcrde reitet, in allen übrigen f. k. Landern em drittls Pferd zugefpannt werden. — §. ,2. d) Wegen des Zustandes der Straßen: Wenn die Straße durch außer-ordenillche Elementar-Ereignisse, als Wolkenbrüche, ungewohnt che Schneeverwehungen u. dgl. in einen so schlechten Zustand versetzt wurde, daß deren Befahrung eine verstärkte Zugkraft unumqangllch erhlt'cht, so muß dcr Reisende sich cine Zl,spannung, gefallen lassen und dare über mtt dcm Postineistlr übereinkommen, wel» cbcm die bill'gste Behandlung zur Pfilcht ge-n:acht wi'd. Diese außerordcnlllcbe Zuspan» nung ist jdoch auf jene Strecken und aufsehe Dauer zu beschränken, für welche dieselbe auS den erwähnten Ursachen nothwendig »st. — §. »3. c) In gebirgigen G.genden: In ge? dngigcn Gegenden sil^d einzelne Post-Stat>o« ,ien berechtiget eme Bergvorspann zu verwen-den. In welchem Maße und für welche Specken sie anzuwenden »st, entfallen dlc dießfälllgen amtlichen Bewilligungen, welche nach d.r Be» silmmun^, des §. 7 zu Jedermanns Emsicht be-lllt zu halten sind. M. Abschnitt. Von dcr Bei stellung der Pferde zur Fahrt. §. 14. >. D»e Bestellung der Pfcrde, «) Behlfe zur Erlangung der Postpferde: Die Bestellung dei Postpferde zur Befürde «tig der Reisenden hat bei dem Post« «lliuc zu geschehen. Der Reifende lst ucrbunden/. sich bel demselben mit den Reisepässen und Pass,Lrfcheis,en auszuweisen und überbauet sich nach den Polizel-Vlnschnften dcs Orics zu de-nehmen. — §. i5. 1>) Förmlchkciien, welche bcl der ikestellung zu belibachlcn sind: Bei der Bestellung der Pferde ^t der Rasende seinen Namen, Stand, das Haus, wohin dis Pferde gestellt werden sollen, den Tag, die Stunde und die Anzahl der Pf rdc dem Postmeister rdrr Pust- Stallhälttr anzuzeigcn und die B<» "stellulig wenigstems z,i'e> Stunden vor der zur Abfahli bestimmten Zcir zu machcn. — §. 16. 2. Das Absagender Pferd e. — Der Rei^ »ende, welcher zu einem Aufschübe oder zur «anchchen Unterlassung der Reise genöthiget M, par d,e Vclpft chluna, die sch.'N bcstllltcn >se'0e n'enigi-lcns cinc Stunde nor Vcm zur Abvc^e bcstlmlln gewesenen, Zeupuncte abzusa- gen. Im FaNe dcr Außerachtlassung dieser Verpflichtung »st der Reisende retbunden, den vierten Theil dts Riltgeldes für e,ne einfache Post, und wenn d'.e Pferde zur Wohnung schon gestellt worden waren, nebst dlcscm Nitt-gelde auch den vierten The«! des gesetzlichen Trinkgeldes für jedes Pferd zu zahlen. — §. 17. 3. Die Stellung der Pferde, :l) zum «rstcn Anspannen beim Beginnen der Fahrt: Dcr Postmeister oder Post-Stallhäl-ter ist oerpfilchtet, dle bestellten Pferde zu der von dem Reisenden bestimmten Zcn und zu dem angedeuteten Hause, wenn dieses ln dein Orte der Post - Station lss, zu stellen. Würde die Stellung der Pfcrde in emcm benachbarten Orte dcr Post < Station angesprochen werden, so lst es d'M Postmeister oder Post» Stallhallcr überlassen, sich der Aufforderung zu fügcn, und d«cßfalls mit dcm Re,endcn em l.lcbe) Zum Umspannen: Das statlvnswclfe Umspannen, d. i. der Wechsel der Pferde tn den dazu bestlmmccn Post-Stationen muß, sobald der Reisende bcl dem Postftausc angelangt ist, wenn er mchr selbst einen Aufschud rerlangl, sogleich vorgenommen werden, und dci Tag m ic> Mlnuren und bei Nuchl in ,5 Mmurcn uon dem Ze,t-puncte an gerechnet, wo dcr Reisende be» dcm Posthauft eingetroffen ist, rollendet seyn. — Sollten die Postvferde, welche der Postmeister edec Post-Slatlhalter vorschriftmäß'g zu Hal. ten hat, im Postdlenste abwes nd, oder für den-fllbcn bcrelts bcstektt und Nlcht mehr verwendbar scpn, so ist der Postme'stcr vcrvflichttl, tmyerzügllcb und mit möglichster Beschleunigung Aushltfspferde belzuschaffen. -, Der Reifende muß ,n diesem Falle oiö zur Stellung der Aus-hilfspfelde zuwarten. Sollte er jedoch vorziehen, sich nnt denselben Pfcrd.-n, mtt wlltcn er^ ,n dcr Station cinaetroffen ist, bis zur nächsten Station fahren zu lassen, so muß sich der Postillon, m«t dein der Reisende m dcr Station angelangt ist, wenn der RclfcnVe m>l denselben Pferden nicht etwa ohnehin schon mehr, als eine Station zurückgel gr Hal, dlc-fem Verlangen fügen, nachdem die Pfccoe eine S'unde la^g ausgeruht haben, und rms einigem Futter erfrischt rvorren sind, das der Nei» fende mit ,5 kr. E. M. für jedes Pferd zu di, zahlen has. — §. ,g. ^. V 0 rfchr > ft für das Anspannen be r P 5e, d e. — Bei dcm Anspannen der Pfe' de an den Wagen 1"nd jcdc5-mal ncbst dem Postillon dcr Wagenme'sser u:-3 ein Stalldlener zu verwenden. Der Wagcn-mcistev hat zugleich dle Odliegenhell, dew Ws- 2l2 Zeri ^u besehen, und wenn er ein Gebrechen an demscloesi, oder d»e Nothwendigkeit des Schmie» rcns wahrnimmt, dieses Vein Reisenden anzuzeigen. Das Anspannen der Pferde vor oder luven der Delchsclstange hat auf die landesübliche Weile zu geschehen. — §. 20. 5. V e r-n' en 0 ung der zur Leitung der Pferde erforderlichen Pul! ill on 6. — Bei der Besoannung des Wagens mit zwei Pferden sind diese von «inem Postillon vom Kutschbocke aus zu leiten. Bei einer Bespannung von drei oder vier Pferden leitet ein Postillon dieselben reitend vom Sattelpferde aus, und für eine Bespannung von sechs Pferden sind zwei Po« stillons zu verwenden. Für das lombardlsch-venetianlsche Königreich gllt ausnahmsweise die Vorschrift, daß auch bei einer Bespannung mit zwel Pferden der Postillon reiten muß, und für vier Pferde zwei, und für sechs Pferde drei Postillons zu verwenden sind. -— §. 21. 6. Zahlung der Gebühren. — D5 Schmiergeld, wenn wirklich geschmiert wurde, so wie die Gebühr für den Wagenmnster sind vor der Abfahrt von der Station, und Falls der Postmeister oder Post > Stallhälrer es be» gehn, auch das Ritt, und wenn ein Wagen von dem Postmeister beigestellt wird, das Kaleschgeld vorhinein zu bezahlen, wogegen der Postmeister oder Post . Stallhalter verpflichtet ist, auf Verlangen des Reisenden demselben hierüber nach dem angeschlossenen Muster eine Quittung auszufertigen. Das Postillons« Trinkgeld wird nach vollbrachter Fahrt bezahlt. Die genannten gebühren sind durch die Tariff?, welche »n Folge des §. 7 in dem PostHause zur Einsicht bereit zu halten sind, festgesetzt, und werden auf der Quittung über die bezahlten Gebühren nebst der für die Station bemessenen Bcförd«rungszeis ersichtlich gemacht. Q u i t t u n g. N. N. hat am ° . . . . . i65 » für di^ Beförderung von « . . nach . < « . bezahlt: ____________ ! fi. kr. ^ Nittgeld für . . Pferde zu < . . Ptr Pferd und Pass . ,,.,.! . ^ für einen Wagen . . . . . . . . . . . . . . ' für den Wagenmeifter ........ . « . . . ^ Schmiergeld , . . « . . . < . . . ... Eumme ^ Beförderungszeit . ^ .......:...< Postamt N. N. Kehrseite der Quittung. ,. Rittgebühc .-,) bei eltrapostmäßigtr Beförderung per Pferd und Post ..... >)) bei couriermäßiger Beförderung . . . . . . . . 2) Gesetzliches Trinkgeld........... 3) Gebühr für den Wagenmeister.......... 4) Schmiergeld............ 5) Zeitausmaß für das Umspannen ä) bei extrapostmaßiger Beförderung ....... ^ . b) bei couriermäßiger Beförderung........ 6) Etwaige Beschwerden des Reisenden werden in das Beschwerdlbuch der Station eingetragen. 2l3 H. 22. 7- Das Zuwarten der Pferde, u) Dauer des ^uwartens: Nach vollbrachtem Anspannen tM dci.' Postillon wcnn er zur Abfahrt berett ist, nnt dem Post5 hörne das Zeichen zu geben. Dieses Zeichen hat er nach e,ner i'^den halben Stunde zu wie. delhohlen. Nach vergeblichem Zuwarten von einer Stunde im Winter und von zwei Stunden lN den andern Jahreszeiten, ist der Postll-lon berechtiget, die Pferde wieder auszuspannen 'Und in den Stall zurück zu führen. —. §. 23. k) Wartgelder: Em Zuwarten von einer halben Stunde muß sich der Posnllon gefallen lassen, ohne daß der Reifende zur Zahlung eines Wartgeldes verpflichtet ist. Wenn dagegen der Reisende die gestellten Pferde über das nach der Bestimmung des §. 22 von dem Po, sullon gegebene erste Zeichen langer als eme halbe Stunde warten laßt, so ist er verpflichtet, für dle folgendeZettbiszu einer halben Stunde und ss fort fur jede halbe Stunde den vierten Theil des gesetzllchenRitt, und Trinkgeldes für eine einfache Post und für jedes Pferd dem Postmaster oder Post-Stallhalter als Wart. ^eld zu bezahlen. — §. 24. 6. Der Reis«-wagen und dessen Be lastung. — Wenn der Reifende nicht selbst mit Rclscwagen versehen ist, so ist der Postmeister oder Post. Stallhalter, so ferne der Reisende es verlangt, verpflichtet, seine Wagen, womit er in Folge 5er Bestimmung des §.6oers.hcn scpn muß, em-spannen zu lassen,, und dieselben dem Reisenden zu seiner Beförderung bis zur nächsten Station zur Verfügung zu stellen, wofür der Reisende das tarissmaßige Wagengelo (ssalesch, Zeld) zu bezahlen hat. Das Aussaden des Pfcrdefutters, der Sattel oder anderer dem Nk's.nden nicht gehörigen Gegenstande auf dcm Rclscwagen, derselbe mag von dein Post. Meister oder Post-Statthalter gestellt worden sevn, oder dem Rasenden gehören, ist nur, wcnn der Reisende es ausdrücklich gestattet, zulass'g. Die Benützung solcher Fahnen zur Versendung von Essaffctten, Briefen oder wie 'mmer genannten Post-Gegenständen istjeden-salls verbothen. ! I^. Abschnitt. Von der Fahrt. ! ,,^lil' ^ ^ ^ahrtordnung, 9) be, < N^ der Galion: Die ! w nn d.^ ?"lenden von der Station hat, , «ün?ch 5"'"de "icht selbst e.nen Aufschub ^ ^lch u^7"brachtem Anspannen unver. 1 ereRe^n^^' 3" dem FaNe, daß meh- ' rere ^e.sende auf emer Station gleichzei ig zu- sammen treffen, und sogleich umzuspannen wünschen, ist es, wenn die erforderlichen Pferde vorhanden und verwendbar sind, die Pft'cht des Postmeisters oder Post-Btallhälters, dafür z« sorgen, daß durch die Verwendung der nöthigen Hilfsarbeiter das Umspannen bei jedem Wagen regelmäßig und in der vorgeschriebenen Zcil, und in der Ordnung, in der dle Reisenden ein» getroffen sind, bewirkt werde. In der Reihenfolge, in welcher das Anspannen vollendet wlrd, hat d»e Abfahrt von der Station Stall zu finden, und!im Falle einer gleichzeitigen Voll^ endung der Bespannung mehrerer Wägen ha-ben sie in derselben Reihenfolge die Station z„ verlassen, in der sie vor dem PostHause aufgefahren sind. — §. 26. d) Das Vorfahren: Die Reisenden müssen auf der Straße in jener Reihenfolge gefahren werden, in der sie »on der Station abgefahren sind. Das Vorfahren darf nur dann Statt finden, wenn der, welcher früher von der Station abfuhr, auf der Straße halten läßt, oder durch einen Un? fall zum Stillhalten gcnöthiget wird, oder wenn sein Wagen aus was immer für einer Ursache langsamer, als es vorgeschrieben ist, gefahren wird. Die Reisenden, welche courier-maßig befördert we<0en, dann die Stafetten und dle Brief- und Ellpostwägen sind befugt, andern mit der Post Reisenden vorzufahren. — §» 27. >o) Das Allsweichen der Wägen: Der Post hüt in Folge des §. 34 des Postgesetzks jedes andere Fuhrwerk auszuweichen, und zwar hat das leichte Fuhrwerk ganz das Geleise, in dem die Post fährt, ,u verlassen, und das schwere Fuhrwerk nach Thunllchkcit dergestalt zu weichen oder stehen zu bleiben, daß der Post das Vorbeifahren möglich wird. Die mit der Post Reisenden weichen sich in der Regel wechselseitig auf das halbe Geleise aus. Den Reisenden, welche couricrmäßig befördert werdm, den Stafetten und den Briefpost- und Eilpostwagen müssen jedoch ausnahmsweise die übri» gen mit der Post Nezscnden dergessalt ausweichen, daß letzter? das Geleise ganz verlassen. An d,e Verbindlichkeit des Ausweichens hat der Postillon das Fuhrwerk, welches aufzuweichen hat, durch das mit dem Posthorne vorschrift-maßig zu gebende Zeichen zu erinner,?. — 5. 28. 2. Schnelligkeit, a) Zeitausmaß: Die Beförderung des Reisenden hat, so weit rs die Lage und Beschaffenheit der Straße gestattet, und kein anderer Unfall es hindert, wenn der Reisende nicht selbst ein langsameres Fahren oder eine Unterbrechung wünscht, stets im Trabe und ohne Aufenthalt zu geschehen. 2lH Nur auf langen Strecken, welche vier Mellen und darüber betragen, ist es gestattet, die Pferde tlne Vieltclstunde ruhen zu lassen. — Die Beförderungszcit von elier Sta'ion zur andern ist von der vo> gesetzten Behörde bemessen, und auf der Quitlung über das bezahlte Niltgeld dem Nci.sendcn angedeutet. Nach Verschieden« hcit der Oltsverhaltmssc ist die Fe'tbemcssulig verschieden. In der Regel rvird dlc Meile »n drei Viertelstunden zurückgelegt. — §. 2g. k) Verbindllchkett des Postillons: Der Postil« lon ist verpflichtet/ die füc die Station vvrge« schriebene Befördcrungszeit genau zu^uhalteli, ohne ein höheres als das gesetzliche Trinkgeld ansprechen zu dürf n. Uebel Haupt sind den Postillons derlei Alifcrdcrung n und Belästigungen der Reisenden strenge verbothen, und die vorgesetzte Behörde wird Außerachtlassungen dieses verboth's oder Versaumnrsse in der Be» förderungßzeit, w nn sie hiervon durch dle Beschwerdebücher oder auf anderen Wegen Kenntniß bekömmt, strenge ahnden. — §. Za. 5. Sicherheit, u) bezüglch auf die Leitung der Pferde: Dle Fahrl Hai überhaupt mit Vor< ficht zu geschehen. Der Post>llon mu,ß die Iü-gel selbst führen^ und darf dle Leitung der Pferdl weder dem Reisenden, Ncchlmem feiner Diener, noch fönst Jemanden überlassen. Auch ist es dem Postillon nicht gestattet, ohne Bewilligung des Reisenden unter irgend einem Vorwande sich vom Wagcn z,u entfernen. —^ §. 3l. d) Aus die Fahrt über Berge: Wenn bergab gefahren wi.rd,, muß zur gehorlg.cn Zeit der NadiHlch angelegt werden. W.nn der Reifes dc sich des eignen Wagens bedient, so bad er den Radschuh be'zuschaff.n. Wird je» doch e n Wagen des Postmeisters oder Post: Statthalters verwendet, so liegt diesem Letzteren üb, dafür zu sorgen, daß der Radschuh an dem Wagen nicht fehle und im guten. Stande sich bcfmde. — §. 32. e) Aufnächlliche Fahrten und Feuersgefahr: Bei Relfcn zur Nachtzeit harder Reisende in den Laternen des Wagens ^lch< zu unterhallen, und wenn der Reisende Fackln gebraucht^ sind duf.lben vor den hölzernen Brücken, vor-den Ortschaften und vor den Waldern auszulöschen. Ueberhaupt lst fich dlcßfalls nach den bestehenden polizeilichen Vorschriften zu benehmen., Das Tabakrauchen, ist, rro es ohne Feuersgcfahr'geschehen kann, dcm Postillon,, letzoch auch,, wo^ eine Feuersgc« fahr nicht vorhanden ist, nur dann erlaubt, wcnn der Reisende esvhm gestattet. — §< 33., <ä), Auf das Zusammenfahren mit elNgegen fahrenbenWagen: Die Einfahrt in enge Bergstraßen oder Schluchten, oder >n schmale Gassen undThorederOrtschaften hat mit Behutsamkeit zu geschehen, und der Pvst'llon ist verpftlchtet, vor emer solchen Ecnfahrt m,t dem Posshorne das Iclchen zugeben. - §.34. 4. A m? e h a nd lu n-gen d er Gefä ll s a mrer. — Be» den ^oll-, Weg.U.Brücken-, dann Pssasser.Mauthamlern, wo eins Zahlung ober sunst c«ne Ainishalidlung Glatt zu sinden hat, muß der Reisende sich dieser Mahlung oder anderen Amtshandlung unterziehen, und damlt ke»ne Verzögerung enurcte, hat der Postillon schon in einiger ElUfernunH, wenn er sich der EmhebungS-ftelle nähert,, mtt dem Posthorne das pichen zu geben. — §. 35. 5. Wechsel der Pferde ; w ,, sch e n einander b ? ssegnen -den Pottfuhren. — D»e Wei?slun^ der Pferde zwischen Poltfuhren, die einander auf de? Gtraße begegnen^ ili nur dann erlaubt, wenn dieselbe ber einer gleichen PfeldezahL Statt sinden kann, und die Reisenden bazu einw'lligen. — §. 3ft. 6. Vorreiten. — Wenn der Reisende sich emeS eigenen Vorrei« lcrs l>edllnt, welcher wahrend der Fahrt von Station zu Station die Pferde zo bestellen hat, so darf em solcher sich erft dann, wenn sich der Oration genähert wirv, vam Wagen entfernen, um be» der Station frühe? «lnzu» treffen. Er muß scdoch dort d«< Ankunft d«si Reisenden abwarlen,, und zugleich mit diesem: bt.e Reise fortsetzen, auch darf er keine eigenen Pflrdezaunie, sondern er muß jene d«5 Pvftmiifttre gebrauchen. — §. 37. 7. An» kunft des Re»senden im Station s^ orte, w 0 u m g esp an n t wi rd. — Wenn der Reisende m der Post «Station UlnsoanB nen zu lassen wünscht, so hat der Postillon, sobald sich dem Pafthouse genähert w»rd, da> w-it die Pferde der Station zum Nmsoannen vorbereitet werden, in «iner angemessenen Entfernung m»t dem Posthorne das Zllchen zu geben und vor dem Pofthaufe anzufahren. — §. 39- 6. B < endi' gun g d er Fahr t, 2) In elnem Orte, wo einePost, Sta:,on ist: Sollte der Reisende im Orte der Post» Gta«' t>on verweilen wollen, und in einem Gast^ Hofe oder sonst irgendwo abzusteigen ucrlan-gen,, so bat der Postillon ihn dahin zu fah^ ren, und davon den Postmeister deß Ories zu. verssandigen.. — h. 3g. K) Auf d,r Post^ firaße zwischen zwei Slativnen: Wenn der Reisende die Fahrt auf der Post»Eiraß-e M elnlln Orte zwischen zwel Post-GtHUVVtV 2l5 endet, so hat er die Zahlung des Ritte und Trinkgeldes nur im Verhältniß der Entfernung nach Vierfelposten gerechnet zu leisten. Es ist jedoch immer wenigstens eine halbe Post zu zahlen. — §. 40. 0) Außer der Post-Straße in emem «Tettenorle: Wenn der Reisende von del Post-Straße hlnweg e,ne fahrbare Straße einschlagt, um d,e Fahrt ,n einem Eeitenorte nem solchen Falle muß an R»lt« und Trmkgeld der merle 3h«ll mehr bezahlt werden, als d»e Gebühr bei emer gleichen Entfernung auf der Post-firaße betragen hatte. -» §. /4,. cz Verboth, die Stationen auf seilen« wegen zu umfahren, oder auf der Post-Straße überdieselben hinauS zu fahren — Den Reisenden auf der Post» Straße weiter als bl« auf die nächste Sta« licn, also über dies« hinaus zu fahren, ist, außer in dem Falle des §. «O, verbothen, auch »st es nicht gestattet, den Reisenden m,t Umfahrung der Post « Etation auf emem Seitenwege an einem über dle nächste Post« Station hinaus gelegenen Ölte z« beför« dern. — §./»2. 10. Unterbrechung der Fahrt zwischen zwei Post-Stationen, iij Zuwartung: Die Unterbrechung der Fahrt kann eine zufällige oder eine von dcm Reisenden beabsichtigte seyn: l) Im Falle der Unterbrechung durch ein zufälliges Ercigmß hat, n) wenn der Zufall dle Per, son des Reisenden, seln Gefolge, oder semen Wagen betraf, oder sonst auf eine Welse, jedoch nicht an der Person des Postillons oder an den Pferden, an dem Rüftzeuge derselben, oder an einem dem Postmeister gehö» rlgen Wagen sich ergab, der Postillon dle Verpflichtung, wenn der Reisende es wünschet und der Aufenthalt 6 Biunden nicht Überschreitet, bis zur Behebung des Hinder» tnsses mlt den Pferden zuzuwarten und so» dann d»e Fahrt fortzusetzen. — k) Wenn b'5 Zufaii d,e Person des Postillons, die pscrde, deren Rüstzeug oder den dem Post» memer gthör,^ ^^ betraf, so hat der Amende die Wahl, die Behebung des Hm« ocrs.l^es adjuwaten, oder dlt Ve,siellung anderer Pf schet, hat der Postillon auf Verlangen des Reisenden im Winter eine Scunde, und in den übrigen Jahreszeiten zwei Stunden zuzuwarten. — Sollte dec Reisende »n den unter 1, 3 und 2 ange» führten Fällen vorziehen, den Postillon mir den Pferden auf «hte Station zurückzusenden, oder der Pol^llon, wenn die uor??» schr>cbene Zuwariungeze»! vcrssrlchm ist, da? hln zurück llhscn, so gebührt nebst dem b?» rens vorhinein bemahlten Nmgelde auch das Postillons - T'intaelo für die ganze Fahrt, und es tr,tn d,m §. 2.) fessgesfhten Wattgeloer verpflichtet, n?enn hierbei dem Postillon oder dem Postmeister sem Verschulden zur L»tt fällt. — §. H^z. ,1. Gebrauch der nämlichen Pferde zur Rückfahrt. — Rtlsende, welche nach einem kurzen Aufenthalte in tinem Orte, wo t>, ne Post e Etation lst, wieder in die Post-Station zurückkehren wollen, von der sie aus: gefahren sind, können sich unter nachstehen« den Bedingungen derselben Postpferde be, dienen, mit welchen sie dahin gefahren wur. den: 2) hat der Reisende vor der Abfahrt von der Station dem Postmeister d,e beabsichtigte Rückfahrt anzuzeigen, — d) darf der Aufenthalt m dem Orte, wohin dlt Fahrt gmg, vier Stunden nicht überschreiten, und — c) hat der Reisende, wenn sich der Aufenthalt «m Orte auf , Stunden beschrankt, für die Rückfahrt die Hälfte des Ritt - und Trinkgeldes, und wenn er sich, über 2 bls H Stunden ausdehnt, das ganze Nltt - und Trinkgeld wie für die Hinreise z^ bezahlen. — Wenn m dem Orte des Auf» entHaltes eine Post-Station tft, so hat d.r Postmeister dieses Ortes das R?cht zur Anspan, nung unb Fahrt, und es dürfen nur mit seiner Einwilligung die Pferde, m,t denen der Rel« sende ankam, zur Rückfahrt verwendet werden. 2l6 R V. A b s ch n i t t. »3 on den Ei nrichtl« n ge n z u r Beschle u- nigung der Nelse. §. ^5. i) D»e courierlnaßige Beförderung, :') Vortheil, den diese Beför« derungswcife gewähret: Der Reifende, welcher mit geste-gerier Schnclllgkett dle Reise Zurück zu legen wünschet, kann die courier, mäßige Beförderung vc' langen, wobei dle Fahrt und das i1atio,rswer!'e Umspannen >n der mög-l'chst kürzesten Hm durch dlc ang strcngtcsten Leistungen der Pferde und Diener zu bewerkstelligen gctrachlet wnd. — §. 46. li) Zeit-ausiN'^ß: Bei der couriermaßigcn Beförderung der Reisenden wlrd in der R gel, wo Local-VerhältNlffc nicht ein anderes Ausmaß nothwendig machen, die Meile in Zo M nuccn zurück gclcgt, uud das Umspannen auf dcn Stationen hat bei 3ag in 5 Minuten und bei Nacht in 10 Mmuten zu geschehen. — tz. ^7. e) Ladungsgewicht: Das ^adungsge' wlcht wird del dlcser Beföld^ung zum Behufe der Bespanmmgsbemcssung um langen an jede Posistation geflellr werden kann, fo hat derselbe in Kürze schriftlich anzugeben, welche Bespannung er dcnöthigt, o noch zwei Stunden dar» über dle bestellten Pferde bereit zuhalten, ohne da» für cm Wartgeli) fordern zu dürfen. Die Ze»t des möglichen Einlrejfens aufder station ist nach den zu Folge des § Zugemachten Angaben des Reisenden zu bei^rlhcllcn.—§. 5Z. 3) Reife mit d cm S t u n dc np a sse, il) Vortheil dicier Btför-dcrungsrclfe: Der Rcis»nde, welcher dle Beförderung mit einem Stundenpaste ansucht, wird wahrend der ganzen Ncise von der Unbe» qucmlichkt't, die Zahlung der Acrarial-Mauth-und Postgeldcr dann der Uebcrfahngebülnen bei jeder einzelnen Pollübcrfahrt oder Mauthe ftatlon entrichten zu müssen^ durch die Voraus» bezahlung dieser Gebühren enthoben. — Dle Beförderung des Reisenden geschieht nach einem Etuldenpassc unter unmitlelbalcr amtlicher Eonttolle der Beförderungszelt ««aufgehalten,-und die Anstalt sorgt für die normalmäßige Bespannung und für die Btnachrichtigung der Stationen von dem bevorstehenden Rttte. — Die Reife kann übrigens nach der Wahl des Reisenden couriermäßig oder mit dem gewöhnlichen Ausmaße der Beförderungszeit zurückgelegt werden. — §. 54. K) DaS Ansuchen um diese Beförderungsweisi: Das Ansuchen, auf diese Welse befördertzu werden, kann für Haup:«' Posistraßm be« den Oberpostamtern »n den Hauptstädten, beiPosimspectoraten und Grän » Postämtern, überhaupt bei jc^en Aemtern gestellt werden, welche diese Befördermigsweise einzuleiten insbesondere ermächtigt sind, worüber elne allgemeine Kundmachung e»folgen wild. — §. 55. c^) Ausfertigung des Scun< d.npasses:. Das Ansuchen mit Stundcnp^ß be^ fördelt zu werden, muß die im §. 5o rorg<-schllcbinen schriftlichenAngaben enthalten, n«ck welchen der Stundenpaß ausgifertigt wird. «-Der Reisende hat sich rücksichtllch des Auf>nt-Haltes in einzelnen Ölten genau an di sen Stun" dcnpaß zu halten, da er sich ,m entgegengesetzten Falle die hieraus etwa fclgcnden Unrcgll-maßigkcitcn ln se'ner Beförderung selbst zuschreiben wüßte. — Den Slundenpaß hat derselbe bei jeder Poststation, kamit hier,n die Zeil d s Emtrcffcl-s u^d dc^ Abfahrt genau eiNgeFichllUi 217 werde, vorzuwerfen, und in der letzten Station seiner Re»se nach vorausgegangener E>nschre„ bung der Zeit der Ankunft ohne Verzögerung an d^s Po! rück e'halten. Hiernach ist sich auch in dem Falle zu benehmen, wenn der Reisende rrahe rcnd scmer Nelse feinen Relseplan ändert. ^ I. « b f ch n i t s. Von der Handhabung dieser Post» 0 r d n u n ss. §. Z6. 1) Ueöerlrttunst Ver Po ff-ordnung, l,) Von Possbedicnsteten: Die Postmeister, Postftallhaltlr> Postillons und Pestt>sdilnstettN überhaupt si>.d bkzügllch auf Ulbertretungen der Possordnung dcm Straf« verfahren und den Cmfchlldungcn ihrer vor» gesetzten Behmde unlcrworfln, welche jede Uebertretung, sobald sie hiervon Kenntniß bt-kommt> insbcsonder« aber Verüyungen dir Relsenven in den Gebühren, Versäumnisse in der Beförderu^gezeit und jldcö unanstand'ge ' und unjieml'che Benehmen gegen Reisende strenge bestrafen wnd. — Die Etrafbeftlnr-mungen sind m dcn Dilnstrolschtlfltn für die Postbedienssiten ftstgescyt.. — §. 5c). d) Don den Reisenden.^ ss ,st dagegcn aucy dle Psl'cht des Reisenden, sich genau r.ach den ^en.^^ungen der Postordnung, ^u bcnchm den oder von den dcn, und die sich alß schwere Pol'je«« Uebc:--tretungen, Verbrechen oder Gcfälieüberllslun? gen darstellen, sind dl> von den Gese??" dc-stimmt«n Behörden und Or^ne jur kll,'.^.' Handlung zu berufen. — §. 63. S) Bescha--d'i gunmen. Ueber jeden schaden,, der voni dem Postmeister oder stinen D,enstleu-tenl ttolw (H. Umts-Blatt, 3tr. 5i 0. 12. Mar^ iS59..> 213 Reisenden, ever von diesem oder seiner Die« nerschaft dem Postmeister aus Verschulden/ oder überhaupt auf «ine We»se zugefügt wird, daß hieraus für den einen oder für den an» deren Theil ein Recht auf Schadenersatz oder Genugthuung nach den Bestimmungen des allgemeinen bügerllchen Gesetzbuches erwachst, ift m dem Fallt/ daß über dle Entschädigung kein freiwilliges Ueberemkommen zu Stande kömmt, d»e politische Obrigkeit um die Aufnahme des Thatbestandes und Vornahme einer schayung des Schadens anzugehen,, wor< liach es beiden Theilm freigestellt ist, ,hr Reckt im gesetzlich vorg«fchr«ebentn Wege zu oerfol« gen. Handelt es sich um eine gegen d«n Rei« senden angesprochene Entschädigung, so hat dieser den n«ch der vorgenommenen Schätzung entfallenden sntschädlgungsbetrag bei der po» litlschen Obrigkeit, bevor er seine Reise fort« setzt, zu depositiren oder sicher zu stellen. Inhalts - Anzeige. Postordnung für Reisende. (?fcra»Post). I. Abschnitt. Von denPost,Station-n überhaupt als Anstalten zur Beförderung der Re,senden. ,) Stationen für den Pferdewechsel §. i. 2) DaS PostHaue §. 2. 3) Das Zimmer für Reisende §. 3. 4) DaS Beschwerdebuch §. ä« 5) Pflichten der Postmeister und Post «Stall, hälter, ") in Abficht auf ihr persönliches Be, nehmen §. 5. k) in Absicht auf die Erfordernisse zur Beförderung der Reisenden §. 6. 6) Verordnungen zur Einsicht für den Reisen- den §. 7. II. A b s ch n i t t. Von derBestlmmung oerPferdezahl zur Bespannung des Wagens. 1) Maßstab dcr Vespannung. n) Grundsatz §. 8. I>) Personen §. 9- <.') Gepäck §. lo. 2) Ausnahme, s) wegen der Beschaffenheit des Wagens §. il. d) wegen des Zustandes der Straßen §. 12. c) in gebirgigen Gegen» den §. i3. M. Abschnitt. Von der Beistellungder Pferde zur Fahrt, 1) Die Bestellung der Pferde, ») Bt-helfe zur Erlangung der Postpfcrde §. lä> l))Förmlichteiten, welche bei der Bestellung zu beobachten sind §. i5. 2) Das Absagen der Pferde §. 16. 5) D»e Stellung der Pferde, u) zum ersten Anspannen beim B?gwn?n der Fahrt §. ,7. I)) zum Anspannen tz. ,8. ä) Vorschrift für das Anspannen ter Pferde §. ,9. 5) Verwendung der zur Leitung d,r Pferde erforderlichen Postillons §. 20. 6) Zahlung der Gebühren §. ,,. 7) Das Zuwarten der Pferde, l») Dauer ees Huwartens §. 22. 1)) Wartgelder§.23. 8) Der Reisewagen und dessen Belastung §. 24. IV. Abschnitt. Von der Fahrt. 1) Fahrtordnung, n) bezüglich auf die Fahrt von der Station § ,5. I>) das Vor, fahren §. 26. «) das Aus,ve,chen der Wagcn §. 27. 2) Schnelligkeit, u) Zeltausmaß §. 28. I)j Verbindlichkeit deß Po!i>Uons §, 29 3) Sicherheit, u) bezüglich auf die leitung der Pferde §, 2o. 1>) auf die Fah t über Berge tz. I». 0) auf na'chll'che Fahrten und Feuers» gefahr §. 52. ä) auf das Zusammentreffen mit entgegen fahrenden Wagen §. 33. ^) Amtshandlungen der Gefäasämtcr §. 3^. 5) Wichset der Pferd, zwischen rmanoer begeg« nenden Postfuhren §. 55. 6) Vorrmcr §. 36. 7) Ankunft des Reisenden »m Etat,onsorte, wo umgespannt wlrd §. 37. 6) Beendigung der Fahrt, 2) in einem Orte, wo eine Post» Station ist h. 33. K) auf der Post. Straße zwischen zwe» Stationen §. 3g. ^) außer der Post, Straße m e«nem Seitenorte §. /») Wartgelder §. 43. >l) Gebrauch dlr nämlichen Pferde zur Rückfahrt §. 44. V. Abschnitt. Von den Einrichtungen zurBefchleu-nigung der Reise. ,) Die courlermäßlge Beförderung, 3) Vortheil, den diese Besördcrungswcise ge^ währt §. 45. d) Zeitausmaß §. ^6. c^) La« dungsgewlcht §. 47. , rechnuligslunde bezeichnet n-erden soll, zu ci» hallen, ein öffentlicher Concurs ausgeschrieben we»de. »» I" dem Cntwulfe dicseS L»hrbuchcs sind die m emem mitgitheilten Piogramme votkommenden Geacnsiande abzuhandlln, je» doch stcht ts dem Verfasser ftei, nicht nur in der Reihenfolge der Gegenstände, d»e nach sei, ncr zu begründenden Ansicht zweckmäßig er. scheinenden slbändecungln vorzunehmen, son« dtln auch noch andere, als im Programm« vor« kommende Materien abzuhandeln, welche wlt der gestellten Aufgabe lm Zusammenhange ste» hen, und deren Kenntniß dem diese Wissen» schaft Studierenden nützlich sepn dürfte. Bei Ausarbeitung d,s Lehrbuches «st der LehrcurS von !0 Monaten, m»t emer Vorlesung von I'/., Stunden/ an jedem Schultag, und die vorgeschriebene Vorbildung der Fuhörcr zu berück^chtigen. Zur Mltbcwerbung werden die Ausländer gleich den Inländern zugelassen. Für die Ausarbeitung, welche als die gelungenste anersannt werden rvird, besteht der Preis in Tauscno Zlvelhundert Gulden e-fes Lehramtes vorzüglicher Bedacht genommen werden. — Die Preisschrifcen sind binnen längstens zwci Jahren vom 3age dieser Kund, nachung m:c offenem oder verschlossenem Namen des Verfassers und einer Dev> Wcls»ng nachträglich auch bekannt gemacht. — Gtadtvolstchlmg der l f. Scadt Neustadtl am 4. März l6ZZ. vermischte Verlautbarungen. Z. 355. (2) Nr. ""/^, T d i c t. Ven dem k, l. Bezirr«gesichte der Umgebun« gen Laibachs wird hiemil dckalntt gemacht'. !Z5 sey die in eer Executionusache ler Frau Tb^e'^a von Riblel'sHcn Orden wider die Ehcleule Atlloz, und Maria Kumar von Wailscd, punctu schu!^»-gcr 2ftoc) fl. c. 5. c., mit Bescheid vom » vcmder i3Zl^, Z. 3553 bewilligte, Ut,d auf o?« 1^». Icitlilcr l. I. anberaumt gelrcsklie dritte und letzte Fcilbiethung der, auf Namen tee Maria Kumar vorgewählten Realitäten, als: ») eer dcr Pfalz 3aibach «ud Reclf. Nr. '3 dicnsibarcn, zu Waitsch gelegenen, gerichtlich auf 029, fl. ^,) der tcm Magistrate 3aibach 5«l, Reclf. Nr. 55,, 570. 854 ul,d L6o ^icnsi'-areli, auf 1460 fl. bcircl-thctcn Wicsanlhcilc na blo,^, und c) cer edenta° ein 5uk Rcclf. Nr. 266 ?iet:,1dc>rcl,, auf ^60 fl. bc,rctthctc»i Waldantheile l>a lu^u, dann cer in Pfändung gczogcncn unt» auf 2g5 si. »o lr. ge« schäoccn todt- und lebelioen Fährnisse, über (^.''» schreiten der Maria Kumar und Oi.nriNiglmg der lZxecutionsfiihrcr auf den 25. Apr«! l. ^., Vormittags um 9 Uhr in Loco der ^ atcn ulner voligcm Anhange und dem rrettern Belsahe üdeltraaen worden, oab c«c dem ^üUnale ^a«. bach dienstbaren lleberlandsgrünce smckn?else feil« gedolhcu werden. «a Die picltatlonzbed'lngmffe, die Schätzung und die Grundbuchsexiracte tonnen täglich hieramti eingesehen werden. Laibach am 9. Jänner »63g. Z. o^I., (2) . Nr. 40,. Edict, Bon dem Bezirksgerichte des Herzogthums Gotlschee wird hieinit nl^gemein bekan»,l gemacht: <^ö seo auf Ansuchen tcö Andreas I^klic'ch von Octerback, durch seinen Bevollmächtigten Johann Krenn von Gotlschee, in die executive Fcilbie-ilbu-,ig der zu Prolidel »ul) Nr. >5„, Rectf. Z. l i53> yl'Iegcne,, dem Heszogrhume Got^schce diettstbaren, bcreils auf 0,7 fi. 5,c» kr. geschätzten, dem Peter Hvoslcr von Prölibcl gehörigen ,^4, Urb. Hude,, stimint den dazu gehörigen. Wohn « und Wirth. Ichaflsgcbäuden. wegell, schuldigen Zoo st. ^. M^ gcwiliiget,, und wegen Vornahme desselben die Tagsayungcn auf den <> April, ,,. Mai und 7., Juni d. I., jederzeit VormitlagS 9 Uhr in Loco ccr Realität und Fahrnisse mit dem Anhange be» sii,»imt, dasj, f^lls dieselben, weder bei, der eisten und zweiten Fcilbielhung um oder über- den Eckätzungäwerth an Man,i gebracht werden kokn« Nr.. ,9.. C d i c t.. Von dem k. k. Bezirkogerichte Vel^deZ wird dckar.nt gemacht: Eö sey über Ansuchen, des Io-s^ph Pldcr von Sinnbach, Gewal^trägers,, des ^orcnz Preschcl,van,Suza,nze„ Eesslonärs des Joseph Mcschan van, Neifen,, in die Reassuinirung. der ,nit H>cschclo vain, 7. September »tt2<), Z. 652 ben,'iI1igtcn, üdcr Aosuchen deä Exe<,ut!ons!ührerä abcr ststirten, crttletr exekutiven Feilbielhuna, der, Lem Matthäus Prcschel, oon^ Wolloschitsch gehöli« gen, der Herrschaft, Belles sud u^. Nr- 2,7 ticniibaren, gerichtlich auf 5oa ft. 45 kr. geschätzten Haldhube, H. Z. i5 zu Wodcschilsch, wegen anädein gerichtlichen Vergleiche vom »6. Auqusi 1Z26,, Z., 676, s^ultigen l.oo si. sammt, Neben», y,«kinb!M.ö>ilc.tt, gewilU^ct.,, und. zuv Vornahme, der Feilbiethung in l?oca Wodoschitsch die Taasax^ zung auf den 2g April l. I., früh 9 llhr mit dem Veilatze angeordnet worden,, daß obige Reali^ lät be, dieser lehtcn Fettviethung auch unter dem Schätzungswerte hintangegcben wcrrelr wild. Der Gru»dbucd5extract und die LicitalionSbeding. nisse können hierorts zu den gewöhnlichen AnnZ-st^nden eingesehen werden. ^ K. K. Vczirkogericht Vcldcs am 7. Jänner ,8^9. Z. 5^". (2) Nr. 223. Getrcidlicltatio n. 2lm ,8. März g. I., Vormittag van <) bi« ,2 Nhr werden in der Kanzlei der Staatsherr-schaft Adclubel'g gegen s^gleiche Bezahlung die sämmtlichen., im besten Zustande besindlichen Ge-trei^orrälhc, als ^ I)lsyen, ,'/,.,.?)iaft Wciz-z<>n, 3»9 Mchcn, l> Maß Hafer, 6 Mchen 2lz Maß Hilfe und 8^„ Z. 326. (3) Nr. ,4«. E d i c t, Bo„ dem Bezirksgerichte ecr Herrschaft,Wc'' Vclberg rrirc t)iinnl bekannt gedacht: Gs sey »»»' die Neaftlmirung der, m der Executionssache dcsv Easpcr Sever, wider, Johann Pruhnig von Sill>.>^ n?cgen an ai^jllstirten Oxe-l'utionstosten schuldigen 4o ft. 5» kr. annoch restirenden, 26 ft. i L kr. c. 5. c., unterm 3o. October i85Ü, Nr. ,0^2, bereits bewiNiget gewesenen F^ilbiethung der gegnerischen, auf 67 ft< gerichtlich geschätzten Fahrnisse bewiM« gcr, und hiezu die Tagsatzungcn auf den »^ März,, 5. und ,8. April d I.., jedcsinal Vo" mittags 9 Uhr in Loco Sells mit dem Bcmerltw bestimmt'worden,, daß,, safern die zu veräußerndes Fährnisse weder bei der ersten noch zweiten Fell' biechung, nicht um oder über den Schatzungswcrc^ an, Mann gebracht werden könnten, dieselben del-der dritten Fettbicchung, auch unter ocmsc^cN' hmt'angcgcbcn werden würden. Bezirksgericht' Wcixclberg. am,20. Febr. 1Ü59,- Z. 5är. <2> Ewe. Frau von mittlerem Alter und qu^r Col:duir, welche in allen Zweiget, der Hau6< wirthschaft, s, wie auch m lev Kochkunst b^ wanderd ist, wünscht auf's Land odl'r in vcr' Siadt m, eln Pnuathauö als> Haushälterinn' unterzukommen.. Das Nähn-e erfahrt man »n dcr^^ Flo.riansgLA Haus-IIr.2o, un z.mcucn S:^""