Gesetz- unb Verordnungsblatt für das österreichisch - issirische Mstentanst, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien nnd der reichsnmnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1892. IX. Stück. Ansgegeben nnd versendet am (>. Atai 1892. 9. Kundmachung der f. k. küstenländischen Statthalterei vom 1. Mai 1892, Nr. 6308, betreffend die Erklärung der Gemeinde Cervignano zur Schubstation nnd Auf- lassung der Schubstation in der Gemeinde Bisco. Die Statthalterei findet nach mit dem LandesauSschnsse der gefürsteten Grafschaft Görz-Gradisca gepflogenem Einvernehmen die Gemeinde Cervignano als Schubstation zu erklären und gleichzeitig die bisher in der Gemeinde Bisco bestandene Schnbstatiou anf-znlassen. Dies wird in Abänderung der einschlägigen Bestimmung des zweiten Absatzes des Art. 1 der Statthalterei-Kundmachung vom 22. Juli 1873 G.- it. V.-Bl. Nr. 31 hiemit üindgemacht. Rinaldini m. p.