N m t S - 'M "Blatt. ^il^ l'4. - Dienaag 5en 23. ZeVtember l33l. C^ubernial - Verlautbarungen. Z. 1219. (2) Nr. iL53O.^^53. gurrende ' b'es k. k. illyrlschen Guberniums zu ^taibach. — In F^lge hohen Hofkammer- ' l Decrels vom 5. August igz^, Z. 33/»oZ, w»rd das beiliegende (Znculare über die eidliche Bekräftigung der Zeugenaussagen, in dem Verfahren über Ocfälle,Ucbcnretungen, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Lai-bach am Zi. August igZ^. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Gouverneur. Ear! Graf zu Welspcrg,Raitenau und Primör, k. k. Hofrath. Leopold Graf v. Welsershelmb, k. k. Gubermal-Rath. Clrculare .^'übev die eidliche Bekräftigung der Feuaen« Aus sagen indem Versah, ren über GefällseUebertretungen. — Seme Majestät geruhten nnt dem allerhöchsten Handschreiben vom 21. Mai d. I. in Absicht auf die Beweißführung durch Zeugen ln dem Verfahren übcr Gefallsübertretungen fest, zusltzen: — ,. D,e Gcfällsamter und Vehör-den, welche dle Untersuchung Über Gefallsübertretungen abführen, sind ermächtigt zu fordern, daß die bci dicsen Untersuchungen ver, nowmenen Zeugen, welche nicht, zu Folge der Gerichtsordnung, als ucrwerfi«ch zu betrachten sind, »hre zu Prvtoccll genommenen Aussagen ln Gegenwart eines, von der politischen oder gerichtlichen Obrigkeit abgeordneten Beamten nnt emem Eide bekräftigen. — 2. Dle Gc» richte haben bei der Entscheidung der Straffalle, dle Zeugcn-Auksagen, welche m«t dem Eide ln dieser Art bcf'äftigt wurden, in dem Maße, m welchem oitscs rücksichtlich dcr, zum ewiaen Gedächtnisse abgehörten Zeugen zulas, ßg ist, zu beachten. — D,esc allerhöchsten Be? ftlmmungen werden in Folge ves, vrn der k. k. ^gemeinen Hofkammer mit der k. k. obersten Iussizsielle und der k. k. Hofcommiffion in Iu« ftljgesetzsachen gtpftogenen Vernehmens mit folgenden Zusätzen zur allgcmklnkn Kenntniß g?s bracht. — 3- Den Zeugen, d>e zum Behufe dcr gedachten Untersuchungen vernommen werden, ist vur dcr Abbörung zn erinnern, toß sie ihre Aussage beschwören müssen. In dcm V?cll2 nunmehr (^rasz-l'ullä zu gelten hüben. — Vom k. k. illyr. Landes - Guder-mum. Laibach am Zl. August 16Z4. Joseph Camillo Freiherr v. Schmidburg, Landed> Gouverneur. Carl Graf zu Welspevg,Raitenau und Primör, k. k. Hofcath. Leopold Graf v. Welscrsheimb, k. k. Gubernialrath. Nreisämtliche Verlautbarungen. 3. l2l5. (ä) isLy. 5tr. 7356. Verlautbarung. Die Slcherstellung der Müttar-Verpffe» siung für das Mllltärjahr l335 betreffend. — Der Vedarf der MUnar?Vervftcgung für das Mllttarjahr lL35 soll m Folge Anordnung der hohen Lanbeßfielle vom 2I. August 0. I., ?. 161^6, lm Wege der Bliharendlrung sicher« gesskllt werden. — Der Bedarf für das zur Aufrechlhalcung der öffentlichen Sicherheit in dem Neustadtler Kreise aufgestellte k. k. Mllttar belauft sich taglich und zwar zu Neustadt! und Concurrenz auf Brodpornoncn y^c>; Hafer« Portionen 4; HeupoNienen, «L Pfund, 4; Net, terstroh vierteljährig auf 6c>o Bund, ä!2 Pfund; Unschltttkerzen tägllch 3 Pf.; Brenn» öhl monatlich 2^ Maß; zu Nelimtz und Eon-currenz auf Brodportlonen täglich 2g^; zu Gottschee für das dortige Marodchaus mon«t-l,ch auf Bctterstroh, ^ 12 Pfund, 2a Bund; Brennholz hartes U2 Klafter. — Für d,e in dlesem Kcelle aufzustellenden Fuhrwesens-Di-Vlsionen dtc entweder zu Weixelbera,, Trcffcn, Nassenfuß oder Landstraß aufgestellt weiden, tägllch auf Brodftortionen 56; Hafcrportio, ntn L6; Hcuftorüonen, 2 lo Pfund, 86; oder in Ermanglung des Heues auf tagllch 86 Por-uonen Hafer oder Gersten: Futterstroh, — Zur Slcherstellung dieser Verpftegs^Artlkel wcr« den die Local-Derhandlungen, und zwar: am 29. September zu Relfmtz; am 2. October zu steustadll; am Z. October zu Treffen; am 4. October zu Weirelberg; am 6. October zu Landstraß; am 7. October zu Nassenfuß vorgenommen werden. — Zu Neustadtl und Nnf« nitz wird gleichzeitig auch die Verführung des Brodes in die Eoncurrenzorte auf die Dauer des M>lltarjahres lgZ5 verhandelt werden. — D»e Uebernahmslust,gen werden aufgefordert, sich an den oben festgesetzten Tagen m den zur Vornahme der Verhandlung festgesetzten Or< ten emzuflnden. Es wird nur noch bemerket, daß vor dem Anbote ein dem ic> procent. Betra» l" glelch kommendes Vadlum erleget werden muß, welches jenen Pavtheien, tue nicht Min« destb'eter sind, gleich nach Abschluß der Ve" Handlung wieder rückgcftellt wlrd. Be» den Erftehern wlrd da^eqen dasselbe gegen Quit-tung blS zum Abschlüsse des Contractcs rückbe» halten. — K. K. Krelsamt Neustadt! am 11. September »LZ/^. Friedrich Freiherr v. Nechbach, k. k. wirklicher Kammerer, Gubernlalrath und Kreishiuptmann. Franz Schanda, t. k. Krelssecrttär. Stavt- unv lanvrechtliche P>rlautbarungslr. Z. 1229. (1) 3tr. tQ9». Von dem k. k. Stadt- imd Landiechte in Krain wird hiemit bekannt gemacht, daß vor diesem Gerlchle den 29. September l. I., Vormlttags um 10 Uhr, nachstehende, zu dem Mana Merk'schen Verlaß gehörigen Aecker werden öffentlich versteigert werden: 2.) der am Laldacher Felde liegende, dem Stadtmagistrale Laidach, 5ud Rect. Nr. 719 dienstbare, oberhalb an den Grund des Franz Ier«b,v^1tz0 Stanzer, angranzende Acker; d.) der am Laibacher Felde liegende, dem Stadmagistrate Lalbach, «uK Recr. Mr. 72a dienstbare, mit der Breite an den Fahrweg nach Stoschze angranzende, an diesem Ende 4l Klafter, an dcm andern Ende aber 40 ^2 Klafter in der Breite messende 'Acker; e.) der am Laibacher Fclde liegende, dem Stadtmaglstrate Lalbach, 8uu Ncct. Nr. 721 dienstbare, mit der Breite an dcn Fahrweg nach Stoschzc pr. ^1 Klafter angranzende, und am andern Ende 40 1^2 Klafter messende Acker; 6) der am kaibaber Felde liegende, dem Stadmagistrate Lalbach, «ud Rect. Nr. 724 dienstbare, nut der Breite pr. 5, Klafte? an den Fahrweg na 8t.c,5^x6 angranzende, am andern Ende in der Breite 34 ,^2 Klafter messende Acker; e.) der am kaibacher Felde liegende, dem Stadtmagistrate Laibach, sud Rect. Nr. 72b dienstbare, mit der Brette pr. I^Klafter an 679 den Fahrweg nach Stoschze angranzende, am andern Ende 3ä ^2 Klafter messende Acker. Laibach den 6. September i33ä. Z. 12,2. (3) Nr. 6/,55, Von dem s. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sei übcr Ansuchen des Herrn Muriz Frepherrn v. Tausferer, als erklärten Erben zl,c Erfor, schun^ der Schuldenlast nach dem am 29. August i33^ auf dcm Gute Wcixelback in Nnterkram verstorbenen Herrn Alo,s Frey« Herrn v. Taufferer , die Tagsayung auf d?n 6 October l. I.,^VormMags l,m 9 Uhr, vor diesem k. k. «vtadt» und Landrechte be» stimmet worden, bei welcher alle Jene, wel« che an dlesen Verlaß aus was immer für einem Rechtsgrunde Anspruch zu stellen vermeinen, solchen so gewiß anmelden und rechts-gtltend darthun sollen, widrigens sie d,e Fol' «en dcs §. 6l^ b. G. V. sich selbst zuzushr7ermlschte ^erlautvarungen. s. »232. (i) I. 3il. ,37,. G t» i c t. Alle Jene, die bei dcm Verlasse des am lo. August >tto4 ohne Testament vetstoldcnen Andic^s Glasäiitsch vom Ge>ve«t?tendlunn, aus was immer für einem Nechtögrunde einen Anspruch zu machen gedenlen, haben selben bei der dlehfiiNg auf den 21. October tLI^, früb 9 llhr vor diesem GeMte andeiaumten ^iquidatlonStagsahung lo gewiß anzumelden und dalzulhun, wi0l!g«nK sie sicd die Folgen dcS §. «14 b. G. B. selbst zululchrclben haben welden. Bezirksgericht Wcirelberg am »». September Z. !22ll. ^ I. Nr. ,405." Edict. Bon dem t. t. Bcziltögerichte 5er Staatsderr. schaft Lack wno h»cmit kund gemacht: OK st, üder Ansuchen deö Hrn. Johann Ahazhizh ron Rat>-manftsdolf, wiDer hln. Andleaö Wall von Gis» nein, m oie Reassumirunß der mit Bescheid vom 22. Juni »852, ^. iü33 beirilligten, und sohin sililllen ej'ecullvcn Feildielung der, tcm Lcotesn lichöri^en. dem Orundbuche des Dominiums (M-. nern untelsiebcnde» . zusammen auf 24,9 fl. ^z-rn1,!ll»ck acfcvähteli Rcalllälen. als: deö Hauses Nr. 76 et oes Hauses Nr. 75, zu Gsncln, -sammt StaNunq und Dreschboden, des H^zantheilS u 5ms)lt>>vack, der Krautstälten untcrm ^chmiedbera u R.lgl5t.', u I^ale, u Lerlci^u, u ^^lg ^n(j ^o-2kixliu, del 5 Aeckel u ^ivi,cj, sammt Wald ober denselben, ber Wicse u R^amni^^, der dlei Eßscuer in der Tschielschusch Schmiedbütien lammt einen Kohlbain, des (Zhfe«ccS ziocl l.2lani, « Ta^,e ^lreckhammer an der Lrhm, drei Kohlsläll7n u ^umpol, lrei Kohlstätlen u^^mpt»ct>, e^ei pc»6 8l3nam, dlei pl?r I'c>w2^ z^-ei na Kolwu^k, eine u (;22li2cll, ein Ehfeuer in der Iultan,sch«n ^ckmieebütte, cine Kodlst^!te u slamp^li. ,^^^ u ric'l,l7i,ali, s.imml HrulNichft, so nie der auf ,77 6.3Ü lr. qcsiäßcen Fahrniss?, wegen aus dem aeilcklllchen V^rqle,.tc vom !». Stplember ,ü52, schuldigen 261 si. 32 ti. c. ». <-. ac^illiact, hle^, die eiste Feill'ielunyKl^gsabuna. auf ken 20 August, dle zweite auf den 25. September und oie dlitt« auf den 25. October >. I., jcdcSmal Vormittags von V bis I2 Ubl in Lucn üiönern. Kul) hcius Nr. 76, mit dem Anhange anberaumt, daß, foliz ^^ Realitäten und Firnisse tei dcr ersien noch zweiten Fnldictuntz nicht um ln^ Scb'^unq o^er dar« über an Mann a>'dla6'l werden sl?n^ten, bei der drillen auck unter der Sckäyu.-'a l^nt^f.^eqcbtn wilden. Wcizu cie Kausiuftlgtil ^.^ dtm zu el- 88o scheinen vorgeladen werden, daß die Sckayung und oie 3icitatatSherrschuft Lack den 23. Iull l634- (I" 3.) H. Murnig, m. p. Vezirss-Ricbtcr. Anmerkung. Bei der erlic«, FölldlelUsigslaiZ' sagun^ b^t sicb rückncdlll'b t>er Häufer, Nr. ^6^55 und 7^52, scimml ^tül^unq> Dresche boden und Gallen, des holzanlheils u3ino-lev», hes Kraucgartcns unterm Schmiedberg, Kraurq nten u^alz unlü lierlo^e, Gar» ten u Ii.ri»fz ^ocl Vai^kixk«, der 5 A ckel u Diivack sammt M^bd uno Wiese u Ii,2ln-ln'^, lein Käufer qcmeldel. Hi. K. Bezirlsgerichi der Sta.ttshelrschast Lack tin »9. "Vepcemder »35^. L. 1225. (l) Kunst - Nachricht. Se. k. k. Majestiit habun uiiterm 4. Juli d. J., mir ein ausschhessendcs Privilegium stir die ganze Monarchie aiifllolzpe-irincirung allergnädigst zu ertheilen geruhet, über welches ich auch die Privilegi-rung .in Russlnnd, Frankreich, England, Preussen und Bayern nachgesucht habe. Derlei von mir zubereitetes Holz erlangt eine solche Uuzerstörbarkeit, dass es fesler als Stein und Eisen wird, weil sich solches im Wasser, unter der Erde, in jeder Kloake, ja selbst in einer Meli-rungsgrube unversehrt erhalt, und daher zum Schiff-, Brücken-, Wehr- und Wagenbaue, für Trottoirs, Terrassen, Abtrittsschläuche, CanäLe, Stacketen, Ladendächer, Fussböden, in den Brau-, Fahriks-, Theater-, Lust- und Wohngebiiuden, für alle Tischlerarbeiten, auf Thüren, Fenster, Jalousien und allen Gattungen Meubels dess-lvdb anwendbar ist, weil diese Laden weder aufuuulen, schwinden, noch sich aufwer-fen. Mit dieser Zubereitungsmasse kann man auch den Gebäuden von Innen und Aussen nach jedem Colorite einen g'änzen-den . der heftigsten Witterung widerste-lienden Anstrich geben, der gegen Feuchtigkeit, Salniter, jŠI ucrschvvaoim , und wegen seiner IrJasticiiät selbst gegen den grössten Hagel unbeschadet sich ¦erhalt. In der neu erbauten Fabrik vor der Wiener Linie im Bezirke Costing werden in oberwiUinter Masse gegen billigst festgesetzte Preise durch den höchsten Sud- grad zur Petrisioirung übernommen : Last-und andere Wägen, nebst den grössten Rädern. , dann Jalousien t Fensterflügels Doppel- und einfache Thüren, alle Gattungen Meubels, Fussbodenläden, Stackes ten etc., wodurch der Holzwurm getödtet und die Porosität dem Holze benommen wird, auch werden bereits petrisicirte La^ den für Trottoirs, Fussböden und Meubels von allen Holzgaitungen vom 6. October 1. J. angefangen, stückweise verkauft. Den elastischen witterungsfesten Anstrich nebst allen Gattungen OehU'arben erhält man in der Fabrik am Zimmerplatze zu Grätz. Der Eintritt in beide Fabriken ist Personen von Distinction gestaltet. Jedermann, der diese Erfindung sammt meinen erworbenen Rechten laut §. 10 des allerhöchsten Patentes vom 3l. März i832 irgendwo in der Monarchie selbst districts-weise auszuüben wünschet, beliebe sich in frankirten Briefen an mieb zu wenden. Die Unterhandlungen wird dann Herr Jos. Alborgctti seeJ* Witwe in Laibacb, Nr. 265, am Plaize, besorgen. Grütz im ilerzogthumc Steiermark am g. September 1834. Joseph Benedict Wit halm, Ardiiiect und Fabriksinhaber. Z. I2')0. (i) In der Herrngasse, im Gräflich Thurn'schen Hause, Nr. 211, ist un ersten Stocke, ein großes lichtes Zimmer monatllch oder halbjährig zu verlassen. Anzeige. Der ergebensi Gefertigte gibt sich die Ehre die Anzeige zu machen, daß bei ihm in seinem Ver-schleißgewölde, am alten Markt, Nr. iZ9, nebst allen sehr frischen Specereiwaren zu möglichst billigen Preisen, auch weißer Cebidin^Essig 5 3 und 6 kr., wie auch einige mit Eisen beschlagene und roth angestrichene Weinfasser zu haben sind. Achtungsvoll ergebener I. C. Dolcher. 0 3' 1200. 53) Nr. 19599. E^uvernial ^erlautbarungnt. Kund m a ch u n g, am 23« September 5334 "'" 10 Uhr Vormittags wird im Saale des Triester Stadtmagistrates zur Ein- oder Dreijährigen Lieferung der Bedürfnisse für das Strafhaus zuGradiscadie öffentliche Versteigerung unter nachsiehenden Vediugnissen adge-halten werden. §. 1. Zur Versteigerung wird nnr derjenige zugelassen, welcher die Summe von Eintausend Zweihundert Gulden (1200 st.) Conv. Münze in baarem Gelde oder in Staatsobligationen die auf den Namen des Bewerbers lauten und Zinsen in Convemions-Münze tragen, erlegt hat. Diese Obligationen werden nur zu dem Course des letzten Wiener Vorsezettel angenommen. Die erlegte Summe wird noch während der Versteigerung oder nach Beendigung derselben zurückgestellt, der Erlag desjenigen aber, welcher den letzten Anbot gemacht hat, wird zurückbehalten. — § 2- Der Ersteher ist zu jeder Zeit wahrend seiner Pachtung berechtigt, anstatt der bei der Versteigerung geleisteten Caution eine durch Hypothek gesetzlich versicherte Bürgschaft zu stellen, oder auch oie Caution in Staatsobligationcn nach der oben festgesetzten Vorschrift zu leisten, wcnn cr den Erlag in Vaaren gemacht hat. — §. z. Der Unternehmer ist verbunden, den Sträflingen in dem Strafhaufe zn Gradisca alles Nöthige durch ein oder drei fortlaufende Jahre zn liefern, die mit dem 1. November 2 334 ihren Anfang nehmen, und bis lctzten October 1835 oder 1837 reichen, je nachdem es für das allerhöchste Aerar sich vorthcilhafter zeign: wird, das Anerbieten für ein oder drei Jahre anzunehmen. Von dieser Lieferung sind ausgeschlossen: Wasche, Kleidung, Decken, Vetttü^ cher, Schuhe, Arzneyen, und die für die Arbcits-anstalt im Strafbanse erforderlichen Maschinen w,d Werkzeuge und deren Ausbesserung sammt dcm für dicft Anstalt nothigen Holze, Asche, Seife, für alle diese Gegenstände wird von dcm höchsten Aerar gesorgt. — §. ^. Die Kerker und alle zur Strafan,lalt gehörigen Lokalitaten, als die Wachstube, die Quartiere für die Aufscher, die Arbeitszimmer, die Kapelle, die Oratorien :c. :c. werden dem Unternehmer in gutem Staude übergeben, und i'N guten Htande müssen sie von demselben zurückgestellt wcrdcn. Er har die Verpflichtung sie zu erhalten, und ihm liegen alle Ausbesserungen ob / welche nach dem Gesetze den Miether treffen, so wie ihm die Fegnng der Kamine , und das Weißen und Anwerfe, aller bemerkten Lokalitäten von Innen zur Last fällt. Das Weißen derselben im Allgemeinen muß im Monate Mai, jenes der Kerker und der Krankenzimmer aber insbesondere, so oft es Noth thut, so wie das Anwerfen an jedem Orte, wo es nothwendig wird, nach Vorschrift des Arztes oder Auftrag der Administration vorgenommen werden Da so-wolil das im Allgemeinen festgesetzte Weißen als jenes in den ansscrordentlichen Fällen, und das Anwerfen von den Sträflingen verrichtet werden kann, so ist der Unternehmer verbunden, sich dieser ge-gcn den bestimmten an den Krimmalfond zahlbaren Betrag von 100 fl. für das ganze Jahr zu bedienen. — Die Ausbesserung der Gebäude Mt dem hohen Aerar zur Last. — §.5. Die Uebergabe der Gebäude wird in einem Protokolle bestätigt, das von einer von der hohen Landesstelle hiezu ernannten Commission unter Mitwirkung der k. k. Strafbaus - Vcrwaltnng aufgenommen wird. Von dem Unternehmer muß die Zurückstellung in eben dieser Form und ohne Verschlimmerung geschehen. — F. ß. Der Unternehmer har den Gebrauch der Küche und der andern Lokalitäten , welche gegenwärtig für die Wäsche bestimmt sind, so wieder Vorrath-Kammer für Lcbcnsmitteln und Brennmaterialien in der Anstalt. — §. 7. Dem Unternehmer wird zugestanden, sich zu allen auf dcn häuslichen Dienst m,d die innere Säuberung Vczug habenden Arbeiten der Strange zu bedienen , wi.-zum Holzspalten, Kehren, zum Waschen des Bodens und der Wäsche, zum Wasser« holen aus den innern Brunnen der Ansialt, Puften des Küchen-Geschirres, Vertheilen dcrSpeiscn/zu verwenden, ohne daß er ihnen dafür etwas zu bezahlen habe. Jeder andere Dienst, welchen er von ihnen im Innern des Hauses oder von den 'u öffentlicher Arbeir Verurlheilten ausserhalb desselben verrichten lasten sollte, muß von dem Unternehmermonatlich und zwar: wenn er sie einen ganzen Tag verwendet, nach dcn Bestimmungen des §. n, für weniger als einen Tag aber nach Maßgabe dessen was die Administration hiefür unter Vorbehalt des Necnrscs an die hohe Landessielle bestimmen wird, bezahlt werden. — In dem Falle jedoch, als man aus was immer für einem Grunde es nicht für gut finden sollte, ihm die Verwendung der Sträflinge für die innere Säuberung und die andern oben bemerkten Arbeiten zu verwiuigen, hat dcr Unternehmer leinen Anspruch auf iraend (Z. Ams-Vlatt Nr. N4. d. 22. September 1254. o eine Entschädigung , sondern er muß die Arbeiten ganz auf seine Kosten von Personen verrichten lassen, die als tauglich und ehrlich anerkannt, und von der Verwaltung angenommen werden. — §. g. Wenn der Crsieher sich der Sträflinge für andere als die im §. 7. verzeichneten Arbeiten zu seinen eigenen Geschäften bedienen wollte, so must er Hief6r eine Vergütung vvn 28 Kreuzer täglich für die Zeit vom 1. April bis Ende October, und von 14 Kreuzer täglich vom i< November bis Ende März bezahlen, welche Vergütung in den Cri-lumalfond zu stießen hat. — Hiehcr gehören in Hinsicht der Beschäftigung und der Bezahlung der erste Koch in der Küche, und zwei Individuen zum Vrodbacken, welche aus der Zahl der Sträflinge von der Verwaltung werden bestimmt werden. — §. n. Der Unternehmer muß mit Ausnahme der Wäsche, der Kleidung, des Bettzeuges, der Linnen- und Wollenzeuge, der Schuhe, Maschinen lmd Arzneyen, alle Einrichtungsstücke und Ge-räthschäften zum Gebrauche in den Kerkern, der Krankenanstalt, der Küche, zum Wischen, für die Speisekammer, Laboratorien, die Wachsinbe/ die Quartiere der Aufseher u. f. w. herbeischaffen und erhalten. — §. il). Das hohe Aerar überlässt seine Einrichtungsstücke und Geräthschafren , welche sich gegenwärtig in der Anstalt befinden, dem Unternehmer auch fortan zum Gebrauche, und selbe werden daher nach einem Inventar und vorausgegangener Schätzung, wozu zwei Kunstverständige, einer von dem hohen Acrare, der andere vom Ersieher gewählt, beigezogen werden , dem Letzteren übergeben. Zu den Gcräthschaften werden aber nicht die Maschinen und Werkzeuge gezahlt, welche den Sträflingen zu ihren Arbeiten nothwendig find, und von denselben gebraucht werden, als Spinnrocken, Webstühle, Maschinen und Löschge-räthschaftcn :c. :c., diese werdendem Ersteher nicht übergeben. — §. 11. Von der im §. 5 erwähn-«en Commission wird das Uebergabs- und Ueber-nahms-Protokoll aufgenommen, in welchem alle wie immer gearteten in der Anstalt befindlichen Gegenstände, die ü bergeben und übernommen werden, verzeichnet werden. Der Werth derselben wird geschäht, als wenn sie neu wären, um ihn dann nach Maßgabe der durch den Gebrauch entstandenen Abnützung herabsetzen zu können. In dieser Hinsicht werden die Gegenstände in 4. Klaffen in neue, gute, mittelmäßige und mit Nutzen aus: besserungsfähige, und in nicht herstellungsfähige eingetheilt, weßhalb das Inventar die Anzahl der Gegenstände, d«e Clasie zu der sie gehören, den Schätzungswerts) derselben als neue, und ihren Werth bei der Uebergabe enthalten wird. — §.22» Um diesen Werth berechnen zu können, wird immer zur Richtschnur genommen, daß der Grad der Abnützung der zweiten Classe gegen die erste, 40 Perzent (49 °/^) betrage, so zwar, daß ein Gegenstand, welcher neu 100 fi. kostet, i'n der Classe der Mittelmäßigkeit sowohl bei der Uebernahme als der Zurückstellung nicht auf mehr, wohl aber uach Umstanden auf weniger als Iy fi. angeschlagen werden kann. — §. iz. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit der beiden Kunstverständigen, wird die Entscheidung von einem Dritten, der von dem Vorsteher der erwähnten Commission zu wählen ist, gefällt. — §. z^. Am Ende der Pachlung und zwar in dem Augenblicke, als der Unteruchmer übergibt, wird mit der Intervenirung des neuen Ersiehers als dessen Nachfolgers eins gleiche Operation vorgenommen. — Der größere oder kleinere Betrag welcher sodann aus dm beiden Inventarien der Uebernahme undUcbergabe hervorgeht, wird dem austretendcn Pächter zu Gn-ten oder zu Lasten kommen. Wenn die hohe Landesstelle es für das Interesse des Aerars zuträglich findet, die Lieferung in eigene Negie zu nehmen, so wird die Schäizung des Inventars des erloschenen Contracts zur unwandelbaren Norm dienen und von den Kunstverständigen nur die Classification der Gegenstände nach den Bestimmungen des §. 12. vorgenommen werden. — §. 55. M<. in den 5. §. 10 und 14 bemerkten Gegenstände, welche am Ende der Pachtung übergeben werden, müssen wenigstens in die Classe der Mittelmäßigkeit gehören, unter dieser werden keine übcruom, men, sondern solche müssen vielmehr alsogleich aus der Anstalt weggeschaft werden. — §. Hß. Das hohe Aerar vergütet dem Unternehmer den Verlust nicht, welchen er in den ihm übcrgcbencn Gegenständen erleiden sollte, die Me einer Feuersbrunst oder eines Diebstahlcs mit Einbruch, wobei dem Unternehmer oder seinen Agenten kein Verschnlden zur Last fällt, ausgenommen. In diesen beiden Fallen muß der Verlust durch ein Protokoll bestätigt werden, welches innerhalb 24 Stunden vor dem Vezirkscommissariate mit Zuziehung der Strafhaus-Verwaltung anfzunehmc« ist. — 5. 1?. Jeder Sträfling hat täglich von dem Unternehmer die nachstehende Verspeisung zn erhalten. Die Gesunden zu einfachem und schweren Kerker be rurt heilte«, 0 Slraftlnge Sonntag Mlttagmahl, eine halbe Maß Suppe mit 5 Loth Ncis in Fleischbrühe gekocht, '/4 Pf. gekochtes Rindfleisch, und '/4 P" kal Zuspeis, nämlich Erdäpfeln von dem Gewichte von 24 Loth im rohen Zustande mit ^ Loth Speck, ein wenig Essig nnd '/^ Loth Mehl, ein wenig Pfeffer, Zwiebel :c. zubereitet. Montag Mittagmahl, l/, Masi Enppe mit 4 Loth Gerste und 2 Loth Fisolen mit 1 Loth Speck zubereitet. 2/2 Pf. Polenta, aus ^ Pf. Mehl von türkischen Weitzen (l'ormontone) mit 2 Loth Butter und 1 Loth Käse, und der gehörigen Quantität Salz zubereitet. Dienstag Mittagmahl, zwei Knödel aus 6 Loth weißen Mehls, und 2 Loth weißen, in H Loth Speck gedörrten Brotes, mit V,« Ey in '/2 Pokal Wasser gekocht, mit dem nöthigen Salz, Pfeffer und Zwiebel, 8 Loch Kraut oder Rüben, nn't V2 Loth Speck und ^ Loth Mehl zubereitet, und gekocht in dem Maße von ^ Pokal oder Maß. Mittwoche Mittagmahl, ^ Maß Suppe wie Montag, '/. Pf. Polenta wie Montag. Donnerstag Mittagmahl, wie Dienstag. Freytag wie Montag, nur muß die Suppe statt mit 1 Loth Speck, mit 1 Loth Oehl zubereitet werden. Samstag Mittagmahl, ^/2 MaßSuppe aus 10 LochFisolen und 8 LothKraut od.Rüben, mit in 1 LothOehl gedörrtem 2 Loth Mehle zubereitet, sammt gehörigen Sal^, Pfeffer und Zwiebel, 4 Loth frischen, oder alten Käs, wie er im Lande erzeugt wird. Alle Tage z Pf. Brot aus ^ Wciyen- und ^/, Noggenmehl gut ausgebacken, schmackhaft und nicht älter als 2. Tage. Kranke Sträflinge. Erste Diäte Morgens ^ Pokal eingebrannte Suppe, ans 1 Loth Mehl, Vy Loth Butter und etwas Kümmel gemacht, mit 2 Loth eingeschnittenen weißen Brotes, Mittags und Abends 2 Loth weißen Brotes in V4 Pokal Fleischbrühe eingeschnilttn. Zweite Diäte, Morgens wie in der ersten Diäte, Mittags Gries, oder feine Mehlspeise in '/, Pokal Fleischbrühe gekocht, 4 Loth gelochtes Obst, nämlich Zwetschken, Birnen, Aepfel :c. :c. gut zubereitet und schmackhaft, im Maße von ^Pokal; 8 Loth weißes Brot, Abendo Gries oder feine Mehlspeise wie Mittags. Dritte Diäte, Morgens wie in der ersten Diäte, Mittags ^/4 Maß Fleischbrühe mit I Loch Grics, 5 Loth feine Mehl-speis, oder Reis, oder ^ Loth feine Gerste, ^/, Pf. eingemachtes Kalbfleisch, oder Lämmernes, im Maße von ^ Maß gut zubereitet und schmackhaft, ^ Maß Grünspeise, oder gekochtes 0bst, gut zubereitet und schmackhaft, L Loch weißes Brot und ^ Maß Wem, Abends '/.Maß Fleuch« brühe, mit dareingekochten I Loth Gries, 5 Loth feine Mehlspeise, oder /^ Loth feine Gerste/ g Loch weißes Brot. Vierte Diäte, Morgens, wie in der ersten Diäte, Mittags '/^ Maß Suppe wie in der dritten Diäte, 8 Loth gekochtes Nindflcisch ohne Vein und Nerven, ^ PokalZn-spcis aus 24 Loth Erdäpfel oder 8 Loth Kraut, oder sauere Rüben, oder frisches Gemüse mit ^ Loth Mehl uud '/2 Loth Butter mit gehörigem Salz, Pfeffer, Zwiebel :c. zubereitet. ^ Pf. Brot ganz aus Semmelmehl, ^ Pokal Wein, Abends '/, Pokal Suppe wie in der dritten Diäte ^ Pf. Brot wie Mittags. Ausser diesen bestimmten Vor-schriften ist der Unternehmer verbunden , in außerordentlichen Fallen in welchen sich das Bedürfniß zeigt, den Kranken Wein, Ejsig, Eyer, Milch und Suppe zu verabreichen, jedoch nur nach der ärztlichen Ordination. Der Unternehmer ist ebene falls verbunden den Neconvalescenten oder Unpaß« lichen ausser dem Spitale, w Pf. Fleisch h geliefert werde», must. Unter 2 Pf. Fleisch wild hier sowohl für die Gesunden als die Kranken ^/5 Pf. Fleisch ohne Knochen, und ^ Pf, Kopf und Füsse verstanden, in Ermanglung der LeMeren, muß dieses Drittel durch eben so viel Fleisch zu dem obgedachtcn Zwecke ersetzt werden, — §. ly. In der Jahreszeit, in wclcber die Erdapfel treiben , und das Kraut oder die sauren Rüben fehlen, nnisi mit einer geeigneten Suppe, ^lint^tra) nach Bestimmung dcr Admim,N'ation im Laufe der Woche abgcwcchs.lt werden. In den gebothenen Fasttagen muß Ochl in der für den Freitag und Samstag vorgeschliebcncn Quantität für die Sup-Pe, ^linestia) verwandet werden. Diese Ver-snderung hat auch für die Sträflinge der tollerir-ren Religionen an ihren Fasttagen , und in der Fastenzeit Statt. Das Fleisch daß ihnen jeden Sonntag gebührt hatte, muß nach geendigter Fasten-Zeit compensi't werden. — §. 2,0- Die israelitischen Sträflinge, welche sich in dem Strafhause befinden, kbnncn nach der höchsten Einschließung vom I. August 1790, in Krankheitfallen und an Zhren Fasttagen, die Speisen nach ihren religiösen Gebräuchen von einem ihrer Neligionverwandten auf eigene Kosten sich zubereiten lassen. Der Unternehmer ist daher verbunden, dieß in der Ge-fängnisiküche geschehen zu lassen, und das nöthige Holz zu liefern, ohne hiefür einen Anspruch aus Entschädigullg zu haben. Das Feuer und das Ubthige zum Kochen, was den Sträflingen zu ih-5em besseen Unterhalte von ihrem Arbeitsverdien-fie von Seite der Administration bewilligt wird, inuß hergegeben werden, — §. 21 > 2" Hinsicht der Stunden der Vertheilung must sich der Unternehmer genau an das halten, was von der Anf-slchtbehö'de bestimmt werden wird. — §. 22» Der Unternehmer mnsi für alle Sträflinge und Aufseher das Stroh und zwar jedesmal 25 Pf. für jedes Individuum beischaffen, dasselbe muß Roggenstroh, gan; trocken, und nicht zerknickt s,y„ — §. 2Z Das Stroh must im Sommer alle zwei, im Wnner alle I Monate, und das erste Mal am 1. November 18Z4. gewechselt werden, jcdo h für alle jcne Sträflinge, bei welchen sich Umeinlichkeiten zeigen, und in Kraukheitsfäl: len muß der Wechsel zu jederzeit, nach Auftrag der Strafhaus-Verwaltung vorgenommen werden, Das Stroh, was einmal gebraucht worden ist, ,nnß aus der Anstalt für immer wcggeschasc wer-den. — §. 24. Der Unternehmer muß die Eisen , Ringe, Ketten, und das nöthige Zugehö, nach dem von der Verwaltung be» der Aufnahme des Inventars ihm gezeigten Muster für die Sträflinge liefern, und in dem Magazin? immer eine gehörige Anzahl davon von verhalmißmäßigem Gewichte vorräthig halten, damit sie auch nach Anordnung der Verwaltuug oder des Arztes ge, wechselt werden kennen. Jede Arbeit und nöthige Aenderung daran must der Unternehmer auf seine Kosten besorgen, eben so die Anlegung und Abnahme der Eisen. — 5. 25- Der Unternehmer ist verbunden, in jedem Kerker und in jedem Arbeitszimmer einen Nachtstuhl von Lerchenholz, von innen ganz, von aussen am Boden gut ver-pecht, mit dcn gehörigen Deckeln gut verschlossen, und mit eisernen Ringen beschlagen, zu stellen. Die Verpcchung muß aus jedesmaligen Auftrag der Verwaltung, oder nach Befund des Arztes erneuert werden. — § 26- Der Unternehmer hat für jeden Kerker eine von Innen gut verzinnte, mit cinem Deckel versehene kupferne Kufe für das Trinkwasser im guten Stande zu erhalcen, und sich derjenigen, welche gegenwärtig in der Anstalt sich befinden, und ihm übergeben werden, zu bedienen. Ausser den hölzernen Behältnissen, die zum Wassertragen bestimmt sind , und andern Gefäßen die der Unternehmer bei dem Antritte der Pachmn,, erhalten wird, muß derselbe auch die nothige Anzahl derselben von jeder Cathegorie completiren, und die welche bei der Aufnahme des Inventars noch als nothwendig erkannt, oder wahreno der Unternehmung unbrauchbar werden, nnt neuen, mit allem Nöthigen versehenen ersetzen. — §, 2?. Alles kupferne Küchen-Geschirre, daß dem Unternehmer zur Zubereitung der Speis«« übergeben wivd , oder dazu nachträglich von ihm angeschaft werden muß, hat er auf seine Kosren jedesmal, als sich da5 Bedürfniß zcigt, verzinnen zu lassen. — §. 23- Da die besprochene Verzinnung der kupfernen Gefäße in der Küche, und für das Trinkwasser ein für die Gesundheit der Sträflinge hxhst wichtiger Gegenstand ist, so werden die Verwaltung und je-, ne, welchen die Erha!tling des Gesundheitzustan-deö in der Austalt obliegt, ermächtigt, alle je^e , Maßregeln zu treffen, welche sie zu ciesem Zwe-, cke nothwendig fiuden werden, ;md bei saumfeli-, ger Befolgung derselben sie auf Kosten des Un-, ternehmers in Vollzug seyen zu lafjen. — §. : 29- ^er Unternehmer ist verbunden, für jede : Abtheilung ein kupfernes Waschbecken zu halcen, r damit sich die Sträflinge, so oft «S nothwendig 0 lsr, Gesicht und Hände waschen können. — §. Is). Iedcr gesunde Str^flinq, wüst mit einem Teller, einem irdenen Trinkfestste, und einem ge Beschädigung daran fällt dem Unternehmer zur Last. — § 31- Die Reinigung derGerathschaf-ten jeder Art, welche nach Vorschrift der Verwaltung gewechselt werden müssen, muß der Unternehmer besorgen, welcher hiezu die Seife uud Asche liefern muß. Die hiezu erforderliche Quantität, wird zur Richtschnur des Erstehers annäherungsweise auf 40 Pf. Seife, und yo Meyen Asche für jeden Monat angegeben, das Brennholz ist im §. 35 berechnet. Der größere oder kleinere Verbrauch ist zu seinem Vortheile oder Nachtheile- Die Arbeit wird von den Sträflingen nach den Bestimmungen des z. ? verrichret. — § 32- Der Unternehmer mu^ unentgeltlich das Wasser zum Trinken und Kochen, st» wie für jeden Gebrauch der Wäsche und der Anstalt herbeischaffen. — § 35- Der Unternehmer must den Sträflingen alle 8 Tage den Vart scheren, und alle Monate die Haare schneiden lassen; jenen aber, welche das 50te Jahr überschritten, und kein ganzes Jahr mehr in den Ker?er zu verbleiben haben, iverden die Haare nur nach besondern Bedürfnissen lmd Auftrag der Verwaltung geschnitten. — §. IH, Der Unternehmer ist verbunden, das nöthige Oehl für die innere und äussere Beleuchtung der Kerker, Arbeitszimmer, und andere inneren Lo-calitäten der Anstalt, der Wachstube, der Zimmer der Aufseher, auf den Wachposten, am Ein-aange in die Wohnungen des Verwalters, Con-trollors, Capellans, und endlich für alle anderen Häng- und Traglaternen zuliefern, die gegen--wärtig in der Anstalt eingeführt sind. Das Oehl muß gut und der Docht geeigutt sein, ein hinlängliches Licht zu verbreiten, die festgemachten La. tcrnen müssen zu jeder Jahreszeit von der ersten Abendstunde, bis zum folgenden hellen Tage, und die Lampe in der Kirche auch den ganzen Tag angezündet sein. Der Bedarf des Oehls wird auuä-' herungöweiso auf .ba Pf, für jeden Monat angegeben. Der größere oder kleinere Bedarf kommt dem Unternehmer zu Lasten oder zu Guten ; für je. de andere Laterne, welche auf Befehl der hohen Landesstelle, hinzukommen sollte, wird das Oehl dem Unternehmer abgesondert zu dem Marktpreis gezahlt werden. — h. 35. Der Unternehmer 'st ftr-„er verbunden, die nöthigen Kerzen für die Kanzlei der Verwaltung, daS Brennholz für die Zuberei« tung der Speisen und der Decocte für die Kran-kenanstalt; so wie für die Reinigung der Kleidung uud Wasche, und der Bereitung der ordentlichen und ausserordentlichen Bader zu liefern; dem hohen Aerare fallt die Herbeischaffung des nöthigen Holzeö und der Asche zur Reinigung der Gespinn-ste zur Last. Der Bedarf des langen Holzes, wird zur Richtschnur des Erstehers auf zehe:, s>o) Klaf« ter monatlich augegeben. Der größere oder kleinere Bedarf kommt dem Ersteher zu Lasten oder zu Guten. Das Holz für die Küche, der Aufseher, die Oefen in den Kerkern, Kasernen, Wachstuben und das jahrliche Holzpauschale für die Beamten, und die Uuschlittkerzeu sind nach folgender, von der k. k. Prooiuzal - Staats - Buchhaltung verfaßter, und höhern Orts genehmigten Ausmaß zu lieefern: Klafter Holz Pf. Kerzen Nro. i. Kanzlei 4 25 für die Oefen 70 — Summe 74 25 Pauschalen Klafter Holz Pf. Kerzen dem Verwalter 9 8u « CouttoUor 9 »0 , Seelsorger 6 5o . Feldwebel 5 40 den Corvoralen u-Aufsehern 31 — Summe bo 260 Das harte Holz muß gleich dlck, trocken, 2 Fuß 0 Zoll Wicner Mast l^ng sein, das Mcsscn mit der t^occiei-a ist ausgeschlossen. — §. Iß. Wenn dic hohe Landesstclle für nothig finden sollte, die Anzahl der Oefcn oder Laternen, wie schon im 5. 34 gesagt würd?, oder das Aufsichtpcvsouale zu vermehren, so ist der Unternehmer verpflichtet, daS Brennmateliale und die anderen nöthigen Go-gcnsiande gegen Bezahlung des Marktpreises von Seite des hohen Aerars herbeizuschaffen___§. 37. Dem Unternehmer fallen das Wachs, der Wein, das Ochl für die verschieden»n Functionen in der Capclle, 5as Reinigen und die Ausbesserung der G.räthschaften, und alle anderen zur Abhaltung des Goitcödienstes nothwendigen Ausgaben ohne Ausnahme zur Last, zu welchem Behufe ihm diese Gcr^thschafnn, wie im §. 10 übergeben werden. — §. 33. Da der Untcrnehmrr sich mit den Maschinen uud Arbcitweikzeugeu nicht zu befassen hat, werden solche ihm bci der Aufnahme des Inventars nicht übergeben, sondern bleiben in der Gewahrsame der Verwaltung. Vci allcn Arbeiten, wel. 0 che in der Anstalt nothwendig sind, und dem Unternehmer obliegen, oder im §. 7 ausgenommen sind, und welche die Verwaltung dnrch die Sträflinge für ausführbar hält, muß der Unternehmer sich dieser Leöteren gegen Bezahlung des im 5. 8 bestimmten Betrages bedienen. — §. Z^. In dem Magazine der Kerker muß der Unternehmer beständig einen für einen Monat hinreichenden Verrath von Weitzen und Roggen, von welchem, und von keinem anderen das Mehl zur Zubereitung des Brotes für die Gesunden zu nehmen ist, von Semmel-Mehl für die Kranken, von Gemüse und Wein halten. Vcvor diese Nahrunqmittel und der Wein in die Vorrathkamnier eingeführt werden, muffen sie der Prüfung einer Commission , welche aus der Verwaltung, und den mit der Sorge für den Gesundheitszustand in der Anstatt Beauftragten zusammengesetzt wird, unterzogen werden. Die genannte Commission wird ebenfalls täglich die Nah-nmgmiticl, welche den gcsmiden und kranken Sträflingen verabrcichr werden, untersuchen, und es bleibt der hohen Laudessklle vorbehalten, ausser den bemerkten, wenn sie nicht hinreichend befunden würden, noch andere geeignete Vorsichtsmaßregeln zur Sichcrste!lung einer gesunden Nahrung für die Sträflinge festzusetzen. Vcvor das Korn in das Magazin geführt wird, muß es gelöstes, und vor dem Mahlen gesiebt werden. Der Wein muß von guter Beschaffenheit, und von dem Weln-siocke iu Isirien oder Friaul mit Ausschluß jeder andern Gegend genommen sein. Sowohl das Brot für die Gesundm, als das Semmelbrot f6r die Kranken muß in dem Innern der Anstalt in einem dazu von der Verwaltung cigcnds angewiesenen Locale von Sträflingen, die des Bäckerhandwer-kes kundig sind, wie es im g. Artikel bestimmt wurde, zubereitet werden. Zum Backen, das ebenfalls von den Sträflingen verrichtet werden wird, wuß sich der Unternehmer des bestehenden Ofcus bedienen, indem jedes andere Brot hereinzubringen verbothen ist. Aus dem zum Brotbacken be-siimmlen Mchlc, so wie aus dem gelben Mehle für die Polcnta, muß vorerst die Kleie ausgeschieden werden. Es kann sich sowor/der Siebe, die bei dem k. k. Militär im Gebrauch sind, als jeder andern Gattung mit der ausdrücklichen Bedingung jedoch bedient werden, daß von iys) Pf. Neitzen: «nehl, 2 Pf-Kleie, von lyy Pf. Noggenmehl, 6 Pf. Klele, und in diesem Verhältnisse fort ausgeschieden werdenmüssen.— §.40 Die obenbemerkte Commission kann auch jene Lebensmittel, wel- che sie schon früher angenommen hat, in der Folge ausschließen, wenn diese in dem Magazine ein solches Verderben erlitten haben, welches die Ausschließung nothwendig macht, in diesem Falle muß der Unternehmer auf seine Kosten dieselben sogleich ersetzen, und bei einer Verzögerung seinerseits ist die Verwaltung ermächtigt, dafür auf Kostendes Unternehmers zu sorge,,, und die verursachte Aus, gabevon der nächsten für die Lieferung geböhren-d-merkten Vorschusses gefährdet wäre, so wird auch dieser vermindert, und a»f ^3 des beiläufigen Ge-sammtbetrages der Lieferung herabgesetzt, aber eben so im entgegengesetzten Falle vermehrt werden. — 5. 48. Das Aufschlagen der Preise der Lebensmit-tel und anderer Gegenstände, das wahrend dem Lause der Pachtung erfolgen sollte, gibt dem Unternehmer keinen Anspruch auf irgend eine Vergü« tung über den bei der Versteigerung erzielten Preis, und ebenso hat das hohe Aerar in dem entgegenge« setzten Falle eines Sinkens der Preise kein Recht einen Nachlaß von dem contrahirten Preise zu fore dern. — h. 49. Jeder Recurs an die hohe Laudes-stelle gegen das Vorgehen der Verwaltung muß innerhalb 24 Stunden bei dieser letzteren selbst angemeldet, und auch bei derselben in den folgenden drei Tagen angebracht werden. — h, 5o. Wenn drei Monate vor dem Ausgangs der im §. 3 bestimmten Pachtjahre von keinem Theile dieAufkün» dung erfolgt, so wird der Contract zu denselben Bedingungen fortgesetzt. Nach Ablauf der oben festgesetzten Pachtjahre kann aber die Pachtung uach vorausgeschickter dreimonatlichen Aufküudung aufgehoben werden. Es versteht sich aber, daß im Falle einer Verlängerung der Unternehmer auch für die Monate, wahrend welcher die Pachtung noch fortdauert, alle Verbindlichkeiten ebenso erfüllen muß. — tz. 5». Sowohl der für den Pachtcontract erforderliche Stämpel, als alle anderen Stämpel fnr Cautionmstrumente und Quittungen der von dem hohen Aerare geleisteten Zahlungen fallen dem Unternehmer zur Last. Das Versteigerungs « Protokoll das mit den gegenwärtigen Bedingungen versehen, in jeden, Falle die Stelle des Contractcs vertritt, ist für den Unternehmer von dem Augenblicke als er dasselbe unterfertig et, für das hohe Aerar erst von dem Tage der erfolgten Bestätigung ver. bindlich; der Unternehmer verzichtet daher auf daS ihm aus dem §. 862 des B. G. wegen etwa ver-zögerter Bestätigmjg' zustehende Recht. Der hohen Landesstelle oder der Behörde/ welcher die Ueberwa« chuug der gehörigen Erfüllung des, Contractes zu« steht, bleibt es frei, alle zu diesem Zwecke uoth» wendigen Maßregeln zu ergreifen, indem es andererseits dem Unternehmer unbenommen bleibt, sich an die Justizbehörden wegen aller jener Ansprüche und Forderungen zu wenden, die ihm nach seiner Meinung aus dem Pachtcontracte zustehen. Der hohen Landesstelle bleibt, die Wahl überlassen, das Anerbieten auf ein oder drei Jahre anzunehmen. Für die Uebernahme der Pachtung wird als Fiscal, preis »3 3,^32 Kreuzer täglich für jeden Sträfling bestimmt. Trie st am 25. August »834. 0 ' vermischte Verlautbarungen. Z. iiyZ. (3) Nr. 907. Edict. Von dem t. l. Beziltöqelichte Idria wird be« tannt gemacht: 3auratz, haus-.^ahl 5 liegenden, der f. t. Staats. Herrschaft Lack. Lud Urb. Nr. 14 zinsbaren, ße-richtlick auf »36c» ft. geschaßten Ganlhude sammt An< und ^ugehor gew'lNges, ,ur Vornahme der< selben der 6. October, 7 November und 6. De» cember l. I, jedesmal früh 9 Uhr, im Ote der Realität zu Sauray mit dem Be,sahe anberaumt worden, daß, jaNS diese Realität bci der ersten oder »weiten Feildietungstagsayung nicht um oder über den Schäyungsweith verlauft werden sollte, solche bei der drillen Feilbietungstagsahung auch unter dem Schäßungswtlthe an den Miisiblltin» den hintangegeben werden würde. Die ii.hfäNiqen Licilationsbedingnisse und Schähungsprotocoll tonnen täglich in dieser Gc« lichtskan,lei eingesehen werden. ss. K Vezirlsgericht Ioiia am 4. Ecptcm« ber »654. 2> »>94> (2) Nr. 674. tZ d ; c t. Vom Bez'nlügenchte Flödnig wird betannt gemacht: GK bade auf Ansuchen der Lucia und Ncilbara Thomschltsch, wider Jacob Thomschltsch aus Tayer, weqen aus dem wilthschaflsämtlichen Bei-gleiche, clä«. 1. Juli 1L24, schuldigen 5oo ft c. 5. c . lie executive Feildielung der dem Oxecule,, gtho< riacn. zu ^aoer gelegenen, dem Gute Ruling, 5ub Rect, Nr. 65, unte,thänigen Ganzhube sammt ^ugehör, im qerickllich erhobe»ien ^chäyungi« werthe von »246 fi. 5/» kr. bew'Nlget, un) ,ur Bor« nähme derselben drei Termin«, auf den »9. Octo» der, »3. November und ,3. December l. I.< jedes' mal von 9 bls ,2 Uhr vormittags, im Orte der Realität mit tem Ncisahe angeordnet, daß diese Realität s^mmt ^ugehoc de» der ersten und zwei-ten Feildielung nlchl unter der Schalung, bei der dritten Feilblitung aber um den wie immer gear« teten Anrot an den MiPcietenoen vecäuhert werden rrülde. Die Schätzung, der Grundbuchsextract und tie LicitalionKbedinqnifse liegen ju Jedermanns Oinsscht bei diesem Gerichte bereit. Bezirksgericht Flödnig am 12. September ,834. ^^__^ Z. 1.97. (5) Nr. ,482. Edict. Bon bem pelsinten Aejursgelichte Münlen» dorf wird bekannt gemacht: <3s sei über Ansuchen dcs Herrn Fran, Aparnit, wider Andreas Koder« mann, Vormund dcs mindeljährigen Johann Ko, sckat von Jalsche. wegen aus den wirthschaflsämt« l'chen Vergleichen vom 3. August 182», und 6. April ,653 aushaltender ,04 ft. 14 tc. sammt An» hang die executive Veräußerung der dem Gute hadbach, 5ud Ulb. Nr. 127, dienstbaren ein Pier. telhube bewilliget, uno die Vornahme derselben auf den 9. October, 8. November und 9. Decem« ber d. I, jedesmal »u den aewöhnllchen Volmit» tagsamtSstunden in I^aca Iaische mit dem Bei« sahe anberaumt worten. dah diese Realuäc bei der dritten Fcilbittungstaasahunq auch untel dem Schaz» zungswelthe ps. 214 ft. zugeschlagen werden würde. Dessen werden die K^ustuliiaen mit dem Bei-sc>ye verständiget, dah sie die Schätzung, den GlUnt-buchöertract und die Licitationsdeoingnisse täglich hierolts »u den gewöhnlichen Amlsstunden einsehen tonnen. Be»irfsaer!cht Münkendorf den 25. August ,834. Z. i2«3. (3) 3ir. 25^2. Widerrufung. Von dem BezirlSqerichte Rupertshof ,u Neu» st^dtl wird biemit besannt gemacht: OK habe von der, mit dießgerichtlichem Ooicte, äcla. 7. August d. I., ^z. 22,4, ausgtschliebenen executive« Feil» bictllng der Johann Blaschitsch'lchen halben, hübe zuGcoß'SlHttenfghisauf lreilere Reassumiiungsein Abkommen. Be,ntsgel,ckt Rupertshof ^u Neustadt! am »». Scptemder »524. F. »2»». (3) Nl. 5üä. Feilbietungs » Ndict. Von dem Bezictsgerichte Eenosetsch wird hiemit bekannt gemacht: lZs sei auf Ansuchen des Michael GafpeNschitsch aus Fände, in tie aderma» liae F?ilbietung der, vom Andreas Stamperl, Maria Novak und Helena hlesckak, del der exc» cutiven Feilbietung am 6. August ,ü3l erstände« nen. der Herrschaft Senoseilä) , sub Nrb. Nr. nj»75 dienstbaren, zu Niederdorf liegenden, gerichtlich auf ,»62 ft. 20 kr. geschätzten 3 9 hübe simmt An« und ^uqehör in Gemäßhctt des H. 333 a. G. O. gewiNiget worden. ^u diesem Ende wird der einzige Termin auf den ». October l. I , Vormittags 9 Uhr, I^acu Niederdorf mit dem Anhange festgesetzt, daß, falls diese 3,8 hübe bei dieser F