Gesetz- «nd Verordnungsblatt für das örterreidjtfdHfftrtfcOe MIlentaiiD, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang L8TO. XXIV. Stück. AuSgegebcu und versendet am 29. November 1870. 47. Kundmachung der k. k. küstenl. Statthalter« in Triest vom 29. Octobcr 1870, betreffend jene Bedingungen, unter welchen, während der Dauer der Rinderpest in Deutschland, n".d der dadurch bedingten Grenzsperre, überseeische thierische Roh prod ucte im Tr an sito durch Deutschland in die österreichisch-ungarische Monarchie angeführt werden können. Das k. k. Ministerium des Innern mit Erlaß vom 1. November l. I. Zahl 15828 hat, in Folge mehrseitiger Eingaben und zur Erzielung eines gleichförmigen Vorgehens anzuordnen geruhet, daß wahrend der Dauer einer gegenüber Deutschland anläßlich der dort verbreiteten Rinderpest im Sinne des Gesetzes vom 29. Juni 1868 R. G. Bl. N. 118 verfügten Grenzsperre überseeische thierische Roh prod ucte, insbesondere vollkommen trockene Häute und Knochen, Hornspitzen, gesalzene oder getrocknete Nindsdärme, Säitlinge, geschmolzener Talg in Fässern, Kuhhaare, Schweinsborsten, Schafwolle und Ziegenhaare, sofern letztere Gegenstände in Säcken oder Ballen verpackt sind, im Transits durch Deutschland zur Einfuhr und Durchfuhr in, beziehungsweise durch die österreichischen Länder unter nachstehenden Bedingungen zuzulasscn sind: 1. Es muß der amtliche Nachweis geliefert werden, daß derlei thierische Nohproduete nicht aus verseuchten Gegenden stammen und nicht in verseuchten Orten gelagert waren, so wie, daß weder in dem Orte, in welchem die Verladung derselben behufs der Weiterbeförderung durch Deutschland stattgesunden hat, noch in dessen nächster Umgebung zur Zeit der Verfrachtung die Rinderpest herrschte. 2. Es muß nachgewiesen werden, daß die Transporte solcher Gegenstände durch Deutschland nur auf Eisenbahnen oder nur auf einer Wasserstraße befördert worden sind. 3. Bei Transporten, welche auf einer Eisenbahn anlangen, wird verlangt, daß zu denselben nur vollständig verdeckte und verschließbare Eiscubahnwaggons verwendet, diese Waggons unmittelbar vor ihrer Beladung vorschriftsmäßig dcsinsicirt, die geschehene Desinsection der Waggons amtlich bestätiget, die Waggons am ursprünglichen Verladungsorte zollamtlich verschlossen und mit unversehrtem Verschlüsse direct bis zur österreichischen Grenze geführt worden seien. 4. Bei Transporten, welche zur Durchfuhr in die Länder der ungarischen Krone oder in das Ausland bestimmt sind, muß außerdem nachgewiesen werden, daß die Negierung des Landes, für welches der Transport bestimmt ist, den Uebertritt desselben über die Grenze nicht beanstände. Fidler m. p. I. k. Hofrath. 48. Kundmachung der k. k. küstenl. Statthalterei in Triest vom 16. November 1870, betreffend die Steuerzuschläge für den Landes- und Grundentlastungsfond der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča pro 1871. Se. k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 8. November 1870 die Einhcbnng der vom Landtage der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča für das Jahr 1871 beschlossenen Landesnmlage von 28% zu den directen Steuern mit Ausschluß des Kriegszuschlages, und zwar von 15% für eigentliche Landcszwecke und von 13% für die Grundentlastung allcrgnädigst zu genehmigen geruht. Was hiemit in Folge Erlasses deS Herrn Ministers deö Innern vom 11. November l. I. Z. 16619 znr allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Der k. k. Hofrath und Leiter der Statthaltern Fidler m. p.