^7^7 o/. Politische Verfassung der deutschen Schulen c n d e n kaiserl. königl. deutschen Erbftaaten^ Kostet ungebunden < Fl- 5u Ke-, gebunden in ledernen Rücken 2 Fl- is Kr. Dritte vermehrte Auflage. Mit Seiner kaiserl. königl. apost. Majestät aller- gnädigster Druckfreyheit. W i e n, im Verlagsgewölbe des k. k. Schulbücher - Ver¬ schleißes hey St. Anna in der IJhannis-Gasse. -8'7« ,/ii-vzoso^r^s' Eingang. Seine Kais. KöniglMMostoli- sche M a j estät den VolWuMDh^ für eines der unentbehrlichsten Bedürf niste des Staates, und die zweckmäßig¬ ste Besorgung desselben für eine I h¬ rer heiligsten Pflichten halten; so ha¬ ben Allerhöchst dieselben seit dem Antritte Ihrer Regierung ans landesvaterlicher Sorgfalt Ihr vor¬ zügliches Augenmerk datauf gerichtet, daß dieser Unterricht auf die den Ber- Mtnissen der Zeit und der Natur der ^ache angemessenste Art ertheilet werde. Eingang. In dieser Absicht haben Seine Majestät die von Ihre n Vorfah¬ ren Höchstseligen Angedenkens! festge¬ setzten Schulverordnungen allergnädigst zu bestätigen, jedoch nach dem Be¬ dürfnissen der Zeit und Umstande, wel¬ che iri* jeder menfchlichen Einrichtung von Zeit zu Zeit einige Abänderungen nothwendig machen, für das Künftige eine abgeänderte Einrichtung anzuoro- ncn geruhet. Alphabetisches R e g i st c r. Die römische Zahl bezeichnet den Abschnitt. S. dieScite.' S. 7- äl. 8— Iv. S. 9 u. >o. in Hai.'p.städkcn auch Mädchenschulen für gebildetere Stände. /. L. S. s. Aufsicht über Triviai-und Hauptschulen ans dem Lande. I. e.S. i. Jnstruct. für die OrtSseels. S. r>6. ——— über ebendieselbe.!. L, r n. Z S. «. IiialrM- S. D. Aufs. S.-4». »H' ——.— die höhere, durch Consrst. u. ÄrciFän rer. u. 9. S. 4 u. z. Inste, et. für Constst. S- I istruct. fiic Kreisämier. S. «164. — —— in Hauptstädten durch Oberauiseher als Rcf-ren- tcn bey den Constflvrien. l.F i^.S, 6. Jesti uct. Arten der Schukrn.Lrioial- Haupt, und Realschulen: H. /. 1-2. für Oheraufscder. S. «6o. -— über das ganz-« deutsche Lchulm-seu durch di« Län- s dci stellen, l. L i 4 u. >z. S 6-u. 7- »—-durch OrkSfchulautiehee. lX. ar, S. üü. Jn- struct. für OilSichuiauts. S. - 2. ^NstesluNjZ, d>e, der Oberau«,eher ist Sr. Majestät Vorbehal¬ te». !X. F. -- S. z/. — der s. D. Aufseher durch die Ordinariate u. Län- derst.'llen. !X F. r. S. ^8. —- der Direcrorri, und Lri-rer der Normal-Ha>iptschut len und der Rca-jchust», der Directoreu L-brrr u. Äehülfen an den übti^enHauvlschuien. IX /-4.D. ^9. II Register. Anstellung der Katecheten an Hauptschulen mit dem Lehramtr der Katechetik „.Pädagogik. IX. äk. Z. S. zy; oh¬ ne dieses Lehramt mit einem Erhalte aus dem Aelj> gionsfunde, und der übrigen Katecheten. IX. F. 6. S. 6v. --dec Dircctorcn, Lehrer und Lehrerinnen an Stifts« und Klosterfchulen. IX. /. 7. S. 6«. -der Lehrerinnen an Mädchenschulen für gebildeter« Stände. IX. F. 10. S, 6>, -— der Lrivialschullehrer auf Präsentation von Priva» ten. IX. §. 10. V. 61; der Trivialschullehrer auf Schulen, welche die Landesstetlc zu verleihen hat. IX. §. -8. G. 64. welche die k, k. StaatSgutrc- Avmiaistration präscntiret. IX. §. r8. S. 64. Wir der Bericht zu erstatten sey. Edcnd. —— eines neuen Lehrers ist dem KreiSamte anzuzeigen. IX. §.19. S 6^. -eines Gchülfen mit einem Beytrage aus dem Schul- funde, IX. § zz. S. 70. ist dem KreiSamte anzu- zstgI. 3 4- G. 7-. AufllschmeMtieS Gehülftn von Seite des Lehrers ohne die. 4'^dir V, sen »eytrag. IX. §. -8. S. 69. «-eines Gehülst» muß angezcig? und schriftlich ge» nrhmigct werden. IX. §. 29 u. z». S. 69. Anstellung eines Dusschulaufsehers auf dem Lande, und in der Hauptstadt. IX, §. 22. S. 66, Anstellungs-Decret für die LttSschulausseher. Formular Nr», z. S. 67. -für einen Schullehrer. Formul. Nro. 6. §. >6. G. 6z, wird den von Privaten präseniirtc» Lehrern vom Consisior. eriheilt. IX. §. 16. S. 64. Anfang des Schuljahres dcy Hauptschulen. VI!. §. I, — bey gllen Schulen der Hauptstadt. §. 2. — Key den Tcivialschuleu auf dem Lande, Z. G. zu. 31. der Schule». Vll- §- 6. S. 52. Anzahl der Schulstunden. VII. §. z. S. z,. Abcheilung der Schuljugend. XV- §. >z—, K.izz—>zo, Abdankung eines Schullehrers hängt »ich, von der Will' führ der Präsentanten ab. XII. § y. 12. Z. > 7 —,9. G. riZ. -eines bestätigten Lehrers geschieht durch die Landes« stelle. X!l. §. 10. S. e > i. Ableben eines Schullehrers XIV. §. 7. S tr». Akatholische Kinder schulfähige stud zu beschreiben. XXIIl. §. > u.2. S. r8z- Akatholiken sollen, wenn sie nicht eigene Schulen Hobe» , ihre Kinder in die kathol. Schulen schicken. Ebcnd. 5- z. und der Religions-Unterricht ist sodann auf die 1. oder letzte Stunde zu verlegen , wenn akatdol. Kinder die katholische, oder kachol. Kinder die aka- thol. Schule besuchen. Ebcnd. §. 4 u. §. S. izz. Akatholische Kinder haben stch über die erlern'« R'.igion anSzuwelscn. XV. §. i g.S. i zo. Sie haben den Unterricht von ihrem Religionslchrcr zu erhalten. XXIIl. §. 6. D. -84. -- Kinder werden in karhvl. Schulen nicht bemüfsiget dem Gebetbc beyzuwohnen. XXIIl. §.7. G. >8 r. — Kinder haben sich mit Ausnabme-d^v Religion,der vorgeschriebeiien Bücher zu bedienen. XXIII. §. z' n. 9. S. >84. I8L-' Akalholikeu haben ihre Schulen selbst zu bauen und zu muerhalten; XXIIl. §. >->. dergleichen auch ihre Lehrer; dürfen aber dem kathol. Schullehrer kein Schulgeld entrichten. Ebcnd. §. ii. S. izz. Akatholische Lehrer und Schul-Candi a!en, was von ih¬ nen gefordert werde. Ebcnd. §. 12 n. iz. S. >85. von wem sie ihr Anstellung!! - und Bcstälionngs-Dc- cret erhalten. Ebcnd. §. >4. S. i gk. Instruct. r-.x aka,hol.Schullehrer, S. ->8* n. Gcbütfen, S. -76. Aufseher der akatbol. Schulen ist der Pastor. XXIIl. §. -Z ; desselben Wirkungskreis, § 1611.17. S. Jnstruct. für Pastoren. S. 295. Aufsicht, die höhere, führen die Kreis,Emissär« als G. D. Aufs, u, dir KreiSämter. XXIIl, §.< S^E. 186. Aussiellmig des eidlichen Reverses. IX. §. Zs. S. 71. Register. Beicht und Commuuion ist s-meinschafllich zu ballen. Um welche Zcirev. VI!. §. 6. S. Bildung der Kittecheirn. Viii. E. 42. -der Lehrer an Haupischuien. Vitt. §.7. S. 46. -der Lehrer an Realschulen. Vili. §.9. S. 47. -— der Trioialschullehrcr. Vitt.§.1 6 9. Befrepung der Schnllehrer u. ordenilich auxestellter Gc» hülfen vom Mililär^Dienst-'. Vili. §. 17. S. Li. Der Lehrer in Wien von der Hanlierunssfieu.i. X. §. 41. D. x6. Beschwerden der Schullehrer in Anfehnng ihrer Gicb.g- ieiten- X. §. Z i—zz. S. zr-8z. ' Bestätigung dn TXchanle mezen der S. D. Aufsicht. I. §. 4. S. -. Bestatigungs » Decret eines Schullehrer-. IX. S. tz6. Form. No. 7. Wr es anznfuchen sep. IX. z,, und der sfudenkinder. 5-rv.tzL. >88. BeschreibungSbuch der schulfähigen. XV. S. >2,. Form. No. 9- Bestimmung der nicht Zahlenden Schulkinder. X. §. »4 ^-.7. S. 78. §. ir. G. >-8. Bestrafung der im Schulschicken nachlässigen Altern. X. '.8 u. »?. S. 7-. Register. B achrppsrschselß, drffen Beschaffenheit, Privileg»» io. XVl. § >—9. T. ,33—>37. Bücher füc Ächuiktnder, wehste anznschsffen babe. XV. §. so. S. ,zo. Welche, an »em, auf weiche Art, und von wem ste unentgeltlich abgereichei wer¬ den. X V. H, 2 I u. 2r. S. > Zl, > 3 °. XX. §. rz u. 26. S. >70. Formul, zu einer Quittung für unemgelil-ch? Bii-Ser No. io. S ,31. Bücher, die vorgcschriebcnen, sind MU Ansnabmr der Re« liktion für kaihol. aka:bol. ». jüdische Kuider gleich. XXUI. § z » y. S. >84. §. 24. G. >80 Beschaffenheit der P ä niktt. vu. §. >y S. 36. Bäckerjungen, ausländ!,'che, wrnu sie vor der'Äufdmann, keiu Gchulzeugniß beybringen dürfen. VII. §. 33. S. 4,.. Bau dec Schnlh-ius-r, wem er obliege. XsX.§, ,g/S. ,47. Bcyiräge zu» Gch'Äbau, XlX.Z.so—40. S. 148—.33 §. 4Z. S. 136. Beschaffenheit des Schnlhauses. XiX. §. lo-^-17. S. der Lehrzimmer. XIX. §. z ,1.4. S. ,43. --- der Schulbänke. XlX §. 5 u. 6. S. ,4z >44. Beheihung der Schule, wem sie obliege. XlX. §. 4> — 44- S. >34. u. '53. C. Conslstonen haben die spezielle Leitung des ganzen Volks- unterrichtrs. Wirkungskreis derselben, Instruet. » für die Consist. S. -6y—276. >——-— haben die jährlichen Übersichten des Anstandes der Schulen der Landesbeste vorzulrgen. I. §. >>. S» S- --haben in der Leitung des Schulwesens .gleichen Rang mit den Keeisamleru. I. § 8. S. 4- dürfen sich den ganzen Zustand des Schulwesens vor- legen lassen. I. §. 7. S. 4- Kleriker des Weltpriestertlandes, wo sic zu Katcchrtcn zu bilden sind. Vlll. §. 3. S. 43- --eines Stiftes oder Klosters, w» sie zu Katecheten und Pädagogen zu bilden sind. VIII, 4. V. 4Z- VI Register. Cleriker des ,Plansten . Ordens dürfen vor dem Hnd? des Schu'jihrrs dm Orden nicht verlass»». . IX. §. 9. G, 61. Sollen »lei ch andern die Vrnud^ätzr der Katechet»? u »d Mr.'h-dik i»> letzte» Jahn' des cheol. Cnrses studieren. Vlil. § §. S. 4z. Dii ftn aber vor Erlas; ,nq des kalrch-lisch--pödaaoq^fchen Zsnguiffes zu Priestern geweihet werden. V!N.§^. G- 45. Candrdaten, fähii", z>rn Leheawle, wo sie anzest llet »rerden. Vlll. §. 10. S. 49. -die sich dein Dienste an Hanvtsü:,len wid-nen wol¬ len, werden mit Fjelne» Stivrud-en v'^se>,,n. Vstil. §. 8- S. 47. Auch zar Bildung surden Dienst an Lrivialschu'ru iin Lache »mer d -e Sn-, wenn er die S. D. Aufseher wn.s-hv«. Edrnd. 'T'ast'kN der Rearfchnle«. kN. §, >r. S. iL. 1 der Schustrhrer. X. §. 57 „. zz. G. z§. 5.:rnl-.r Kirche, was jede in." die Schul.Visilütion zu zah¬ len Habe. IX. §. z. S. zZ. Daukk de« Schu'jkhrcs dry den verschiedenen Schulen. ViL, § .0 u. i>. S. ZZ. —-einer Schul,Visitation. XX. §. Z». S. >7-, Dechanle oder Bchc - Deck-NW führe > die Aussicht Uber die Schulen ihres Bezirkes; I. §. r u. Z. S. 2. Sie weisen als S. D. Aufseher.von der Laudesstelle be. stäriM. l. H, S. z. Sic baden als S. D. Nass, den Zin-i, Constjiorial - Räthe u. dir damst reienndenen Ehreuvorznqe. 1. §. S. Z. Lkas sie a'.r S, D. Aufs zu thnn haben, l. § 6 S. z :i. 4. besonders' dey den Schul - Visitationen. XX. §. ' —Zs. G. .üo—>7Z. Jnflruct. für di- S. D. AnsV' r. S. Diäten 'Normale. I» welche Claffeu Oderaufftber, Di- rectoren, Lehrcr der Kaupt - und Trivialschulen Ae, hören. V. §. -3. S- ZF. Welchen Uniform die Lehrer darnast» tr-rgen diirsr»-. §. >4. S. s^. Äircctorcn an Haupischiilcu haben dru Äang der wirkst. Register. VII chen MaMratSpcrsonen. V. §. 6. S. 22. Sie veranstalten die Prüfungen; VII. §. 14. S. Zz. Sie laden dazu ein. §, 17. G. 36. Direckoren Was sie an Haupt'Normal'Haupt-und Realschu¬ len überhaupt zu tbun haben. Jnstrnct. für diesel« den. S. 2Z4—239. --Sie haben den Prüfungen der Stipendisten beyzu» wohnen. Vll. §. 24. G. 38. ——.— Sie dürfen über häusliche Prüfungen kein schriftl- Zrugniß auSstellen. Vil. §. 2Z. S. gy. Direktor (der) an der Normal . Hauptschule in Wien hat zu supplieren. V. §. z. S. 22. Directoren an Normalhauptschlilrn und an Realschulen werden von Sr. Majestät, für die übrigen Haupt¬ schulen von der Landesstelle ernannt. Eigenschaften derselben. IX. §. 4. S. §9. E. Eingeschnlte, welche Schule fie besuchen müssen. XVII. Z. z. S. >4». Eigenschaften eines Lehrers. XI. §. >—>>. S. 88—90. Erkrankungsfall eines Lehrers, was in demselben zu ge» schebcn habe. XIV. §. 6. S. iro. Erfordernisse eines Visitators, XX. §. 3* u. 33. S. 172—173. Einführung eines Pensions-Institutes für Witwen nnb Waisen der Schullehrer. XlV. §. y- S. 122. Erlaubniß, die Trivialschulbüchcr in jedem Lande zu druc. kc„. X VI. §3. S. .34. Erfordernisse de» neuen Schulgebäuden. XIX. §.12—17 G. >43 — '47- Einrichtung der Schulzimmer, auS waS sie bestehen und was dann nicht stpu soll. XlX. §—9. S. '44'—'4.;- Erbauung n. Mietbuna der Schnlwohiiunqe» innerhalb der Linien Wiens. XlX. /. 45 G. >^6. Ertracke aus dem Fleißorrzeichiüsst, welche monathlich dem DrtSseelsorzer, und welche halbjährig der OrtS- v'origkeil vorzulegeu sind. XV. §- ^4' '3^- -aus dem Fortgauz« - Verzeichnissen, welche halb- VIH Register. jähr!- z» verfassen und bei, her Prüfung vorzulcgrn sind. XV. § iL. S. iZz. Egstraeke nach dem Formul. No. it. sind dem T.D. Auf¬ seher cinzasendc». XV. §. G. izz, > Erzieher s Hofme siel ) sollen ohne ein öffentliches Zeugnlß über die Erziehungskunde nicht ausgenommen wer, den. Vl!l. §, er. S zz Erzieherinnen sGoiwernanten) der weiblichen Jiiaend in Prioachäulern müssen entweder in einem dazu ge¬ widmeten Institute gebildet worden seyn, oder sich einer Pnisung über die L hrgegenstände und die Me¬ thode unterziehen. VIII. §. 22. S ^4. Eben dieser Forderung unterliegen Unternehmerinnen von Pi wat- Erzichungranstalteu f>>e Mädchen. Ebend. —— sollen den Religwns.Unt.cricht nach den vorgeschrie» bene« Lehrbüchern durch eben so viele Stunden b-.y Verlust des L brfähigfeit , Zeugnisses crtheilea als für die össentüchen Schulen vorgr schrieben stnd. S. zz. Sind vom Unterrichte und der Erziehung zu entfernen, wenn sie sich mit den gesetzlichen Zeug¬ nissen nicht auswrisrn können. G. §4. F . ' Faffionen, die aufzenrmmenen , sind die Richtschnur bey Benwstung des Gehalres der Schullehrer. X. z. 2y u. zo. S > -was dann aufzunchmen, X. §. 10. S. 76. §.21 sz 24 27 u. r8. S. 80 81. 82, u, was nicht auf- zoilehmen ist. Zs. ,L 'n. s6. S. Fabriks-Kinder, wir sie zu unterrichten sind. XV. F. 10. S. 127. K!e ß. und Fortgangs- Verzeichnisse, wie sie zu führen, au wen, und wann einige abzugebeii, und Extracte davon einzurrichen sind, XV. §. 2Z—-6, S. IZ2. izg. X. ,!?> re. S. 76. Ferien an 'en >eu scheu Schulen, VII Zs. 7 8 S ZZ insbesondere mff hem Lande. '2. S. —- dgs-n an aufaebobenen Feyenagc» nicht Statt. VU. /. S. zz. Register. H Findelhaus - Zöglinge sind unentgeldlich zu unterrichten, . und mit den Schulbüchern zu verseh'». XV. §. »s. B. ,28. §. 21. S. >31. Formulare ve.fchieSenc.: No. 1. zu monatdl. Fleißorrzeichniffenj z. S. ZZ. No. s. zu kalbMrjgtii Prüfung--Extcacien, z. S- ZZ. No. z. zu Prüfung-.Zrugn ffn für Schulen, z. S. 4o. No. 4. zu Prüfung- Z.ugmffn für Katecheten, z. S 44. No. L- zu Prtl kungszr!gn ffeu für Schu-Candidatcn, z. S. 4S. No. 6, zu einem Anstellung-. Dccretc eine- Schullehrer-, S- S. 63. No. 7. zu einem Bistärigungs-Decretc eines Schullehrers z. S. 06. N». 8. zu einem Anstrllungs-Decrete eines Lrtsschulauf. sehers, z. S. 67. No- y. zu einem Beschreibungsbuche der Schulfähigen, Z. S. I2Z. No. >o. zu einer Quittung über Bücher für Arme, z. S. rzi. No. >1. zu einem jährlichen Schulberichteeines Seelsor¬ gers, z. G. >ZZ. No. 12. zu einem Gestions-Protokolle, z. S. 179. G. Gegenstände der Trivialschulen. III. § 2 u. Z. S. 12. der 1. und 2. AbtbeiluNg. XV. §.-Zu 17.6.129 ——— der Mädchenschulen. HI. §. 4, . S. 12. —-der Hauptschulen zu drey Ls offen. III, § .z.S.-r '-der Normal-Hauptschulen.III. § 6. G.iii.u.iz --der Realschulen. III. §. 8—>0. S. ,Z. Gehülfen müssen mit einem Priifungs Zeuquiffe versehen scyn. IX. §- 26«, 27. S. 6z u. 69. Mir einem Zeugnisse des S. D. Aulsehers, wenn sie au- ei¬ nem Bezirke in einen andern übergehen. IX. § 3"- S. 70. -Von wem ste gehalten, wie sie oufaerommsn und entlassen werden kö. nen und sollen IX. '8—zz. S. 69 n. 7°. V- §- S. 2,. X Register. Gehülfen. Die aus dem Schulkunde bezahlt werden, find dein Kreisamte anzuzeigen. IX. §. 34. G. 7'. -Welche zu Schuldiensten zu empfehlen sind. XII. §. 8. S. i>o. Gehalt dec Directore» , Kawcheten , Lehrer und Lehrerin» neu, wann ec anfange. IX. §. in. S. 61. -dec Gehülfen, wenn er gestiftet ist- X. /. z6. S- 8 4- —-der Schullehrer, der geringste. X. §. >. G. 72, wie er zu berechnen, §. 2. S. 72, und was davon abzufchlagen ftp. §. Z 11. 4. S. 75. -der Lehrer, der höhere, Hut zu verbleiben. X. §. Zz. S, 84- Gebühren dec Schullehrer, wie sie behoben werden könne» und wann. X. §. ,. G. 8Z u. 86. Der S. D. Au-sicher für die Visitation. IX. §,Z. S.Zg- Geschenke, willkührliche, zufällige, sind nicht als Gehalt anzuschlagen. X. §. 26. S. 81. Gültigkeit cinrS Vergleiches über Schuleinküufte. X. §. 34. S. 83- Geschuflszuq in Kchnl^achen. XXII. §. I —12. S. I7ff —182. Iustrurtion fUr S. D. Aufs. S. 240—260. Gcstionä-Protokoll, wie es zu fuhren sch. Formul. No. 12. z. G. -79. Gouvrrnautcn. Sich E'zieherinne». S- Honptsch'-iien haben fortan zu bestehen. II. §. 8- S. stoi-ihng sind Schulvrüfimami in alle» deutschen Schn, 'en zi, halten. VII. §. 13. S. 3Z. Der Cxtract c X' isiyerzeichniffe der DctSobcizkeit zu überreichen, .'i V. § 24 G. 132. .fmisrarinm füe !- Brivatprüfung. vH. 8'. 27. S. zy. FroktNi-istcr Sieh Scz-eher. - t'ek'i LehriiUlsik» muffen bcy dem Aufdingen ein Vri'chuflSr^ngu'si ''uftoeisin. VI. §. 13. S. Zo. Vil. §-8-. S- üi. Fiefz , ie Li-f awuter, wie viel und von nein es zu ge. den 'si. XIX. §- 4--43. S- ih4 u. >35. Register. Holzgkld, wo es ferner ,u bezahlen ist, darf nickt cigen- uiäcktig erhöbet werden. XIX. Z. 44. S. -55. Soll aber den Holzpreisen angemessen scpn. Ebend. F. Jahre der Schulfähigkeit. XV. §. S.,22. I dustrie.llutcrr cht^ XVd §. iy. S. »Z». Jüliglinge, die ei» Kandmerk oder eine Kunst erlernen, müssen ei» Prüflings,Zeugniß haben.VI. §. iZ.S.zo. Instructionen: fiir Schulgehulfen, S. 197, für Schullehrer S. ,or, für Ortsseelsorger, S. 216, für Lrtrschul» aufseber, G. 222. -— fiir Lehrer der Hauptschulen, S. 226. -fiir Lehrer der Realschmen, S. rzo. ——für Direktoren dec Haupt-der Normal-u»d Real» schulen, S. 2Z4. — -für S. D. Aufseher, S. 240. <-für Dberauffeher, Si 26,,. '——.— für Kreieiinuer, G. 264. -fiir Konsistorien, S- 269. -für r.fatbol. Gchulgehülsen, S. 276. — --für akathol. Schullehrer, S. 2^2. -Pastoren. S. »oz. Juden können ihre Kinr.r in die chr-stl. Schulen schocken. XXIII. §. '9. S. ,88. Ihre schulfähigen Kinder sind wie kachel, zu be¬ schreiben. XXIII. §. 20. S. >88 Sind in chrisl. Schulen in ihrer Religion nicht Zn beirren. XXlll. Z. 21. S. ,88. Ihre Schulen sind dir Oberaufsicht ter Katholischen untergeordnet. XXIII. §. 22. S. ,88- Die Mehrer in derselben nü-sscn in der vsrgeschrieke» n n Lehrart ,»i>te' irieftn siyn. Ebeud. §. 25. S. >89. In ibrcn Schulen sind (mir Ausnahme der Religion) d'e f'-r chrjstl. Scktilen vorgcschnebeneu 8 üchee r>r «-'brauchen. Ebrnd. §. '-'4. S. >89- 2d«e Lrsr- buch diiie.^kon ninsi darin eiugrführe irn. Ed-ud. Jüdi ^ k Braulllutc müsse» sich daraus prüfen las¬ sen. XXIII, §. 2z. S. >8§. XU Register. Kein Jude darf ebne Zeugnisi Uber den erlangten Unterricht in der deutschen Sprache getrauet wer¬ den. XXIIl. />. r6. S. iAo. Juden--Mädchen sind vorzüglich zu den Sffrntl. Schulen anzuhalten. Ebend. §.2/. Zwischen Christen-and Jndeukindern ist in Ansehung des Dchnlschickenskein Unterschied zu machen. Ebend. §. «8- S. 29». Juden haben, wie die Christen, von ihren Veclosseuschaf-- ten zum Normalschulfundr beyzurragen. Ebend. 29. S. 191. Jüdische Schullehrer haben sich den Gesetzen für da-Schul¬ wesen zu füge». Ebend. /. zi. S. 19z. Jüdische Lehranstalten 91. K. Kinder, welche für die Trivialschulen gehören. III. F. S. > 1. Sollen durch Vieh-und Bänsehind n,durch Keoelanssetzen n»d Ministrieren vom Schulbesuche nicht abgebalten werden. XV. 7-8-9. S. »24 — i r6. Dienende sollen bi- zam rz. Jahre in die Schule geschickt werden. Ebend. Die, welche unter dem S knijabrc da- >2te Jahr vollenden, müssen bis zum Ende de- Schuljahre- die Schule besuchen. Ebend. Sollen vor dem ->len Jahre zur Fabrik- Ar- b-it nicht ohne Noch ausgenommen werden, §. 1». G. 1-7. dann aber a» Sonn-und Feyertaaen Un¬ terricht erhalten. Ebend. Schulfähige sollen in Sprachschulengar nicht ausgenommen werden. Ebend. In Aroe tschulen nur solche, welche öffentlichen oder Privat-Unrerricht nebstbey erhalten. Ebend. AualMl sind nicht ohne Zeugnisi über die Gegenstände der zten Classe i» die latein.Schulen ans,»nehmen. Vs §.4. S.a6. Wo sie zu prüfen sind. VI Küttchelik. über Katechetik u. Pädagogik ist das Zeo'auiß der t. Classe zur Priesterweihe erforderlich. " vill. - z. - u. 2. S- »2. Katcchekett, w° sie gebiidrt werden. VUl. §. z v. 4.S.43. Register'» XllI Ihre Einwilli-uvr ist zum Übertritt in höhere Clas- scn »ncrlasiüch. VI. §. z. G. L6. Katechctrn. Sie sind für die Wahrheit der Zeugnisse niit verantwortlich. Vl. §- z. S. -7. -an Hauptschulen, die zugleich Katechetik lehren, werden vermittelst ConrurseS vorgcfchlagen. IX. §. ' S. S. z?. Sind in Alstcht auf die Fefreyung vom Concnrse für geistliche Pfründen den theoivg. Lehrern gleich zu ballen. IX. g?, z. S. 60. Deren Anstellung an den übrigen Hauptschulen. IX. §. 6. S. 60. Krei-älsttcr baden in der Lcitmig des Schulwesens mit den Coirsistorirn gleichen Rang. I. §. z. S. —.-welchen Wirkungskreis sie in Ansehung der deut¬ schen Schulen haben; I F. inu. ri. S. 5. Inste, für KreiSainrer G . s6z. ins Besondere jn Ansehung der alochvl'schcn Schulen. XXIII. F. -8. S- >8/ — «6z. und der Juden. -Eoend. gf. ° z n r6. S, ,89 u. >96. Jnstr. für Krei/äutter S. 296—zoz, Klvstcrvorstebcr, was sie bey Veränderung ihres Lebrpcrso- uales Zu beobachten haben. IX. §. 7 u. 8 S. 6». .... L., Leiknug die des deutschen Schulwesens wem sie übertragen sep. I. §. i— iz. S. 1- 7. Lehrgegen stände der verschiedenen Schulen. Sieh GrgSll- siaildr. Lehrbücher. Sieh Bücher für Schnlkiiidee« Zehrer, wie sie beschaffen ffyn sollen, was sic zu thun. wie sie sich zu.benehmen haben. XI §. 1—44. G.88 ,yr. Anstenction für SchüK.hree. S. 002. Lauigkeit und Unwissenheit der Lchrer. XII. /. I. S. 107. Wie sie zu b»stseru sev. XII, § 2— 7..S. 108 109 Lehrer, dienstfähige, Muffen selbst lehren. V. § r.S. Lrhrziiunier in Beziehung auf die Anzahl der Kinder und L-drer. XVIII. §. t— Z- S. >41. 142. --—— Dcrsklben ' Lrschaffenbelt und Verhältnis zu de» Schulfähigen, XlX. ,f. - u,S. >42« LIV Register. M. Mädchen sollen nach Thunlichkrjt eigene Schulen haben. II. §. Z u. 4. S. 8- Sollen in Knabenschule?» abgeson- derr sitzen, II. §. 6. S. z. -wo denselben gestattet ist, die z Ciasse an Haupt» schulen zu besuchen. >1. §. 7. S. k>. Ministranlen- Siehe Knaben. Messe, zu derselben ist die kalbest. Jugend täglich zu führen. Ausnahme. Vil. §. a. S. 32. Methode, allgemeine, der Lehranstalten. IV. §. > — ro.G. 16 20. -specielle bcy einzelnen Gegenständen, lil. § 7.S.14. Militär-Dienst, davon sind Schullehrer beständig, Gcd-st. fcn zeitlich b-fccyt. IX. §, iü. S. 6Z. §. z». S. 69. Mustcrlchrer u. Musterschüler,. XII. §.6.S. »»9. N. Normal.Hauptschulcn, wo sie zu bestehen haben. S.y. Naiural-Elliküuftc der Lehrer, wie sie zu entrichten sind. X. §. 21—22. S. 80. sind von den auSgeschulten Gemeinden oder Häusern nach der nächsten Diensterle« diguna ihrem eigencnSchullebrer zu entrichten. Ebrnd. Naturalien-Verkbe.lubg bcy dem Tode oder Austritte euieS Lehrers. X-Z-42. S. 86.u. 87- O. Ort, wo eine Triviülschnle seyn soll. XVII. §. I— z. S« rz7.rz8. Wo Normal-Hanptschnlcn. II. §. 9. S. 9. Wo Hauptschulen.il. Z. 8. S. 9. Wo Mädchen» schulen. II. §. z. Z. G, 8. -wo Realschulen seyn sollen. II- § >i. S. 10. Ortsseelsorgcr Hube» die «n, nitteibarr Aufsicht der Schule». I. I. S. Dereu Obliegenheiten. XI. F 45—Zs. S. 102 — ,07. V. Hf. 5—7.S. 22. Jnstrnct. für Drrsstels^rger., S. 216 Orksftelsorger habcn sich halbjährig die Überzeuaung z„ ver¬ schaffen , daß alle Kinder ihr-S SprragelS von 6 biS »s, und junge Leute von IZ bis 18 Jahren einen Register. XV angemessenen Reiigions-Unterricht erhalten. Was deshalb verordnet sev- Vlil. F. 24, G. 33. 36 Ortsschulaufseher, deren Anstellung, Eigenschastkl!, Pflich¬ te» und Auszeichnung. IX. L. 22—2Z.S. 6«-2z Jnstruct. für Drtsschulaufseher. S. «22—-26. Oberausscher u. Referent der deutschen Schulen in einer Dloccse; desselben Aoiiellung. I. 31--2». 13. S. 6. IX. L. i. S 57. Dessen Obliegcnheite". I. /. 12. S. 6. VI. /.5. 6. E. 27. F. S. -9. VII. /. 24. S. 38. F. Zi. S. 41. Vili. Z. 4. L . 43. 5. S. 44. 46. §. 14. G. 3». L. 18. 49. S. 31. §. L- S. L4- Iustruct. L-. 260—--64. Lberaufsichr (die)istvom Poflporlo srcy. XXIII. »r. G. - 82. Obliege! Heiken der E. D. Aufseher. I. F. 3—-7.S. z.4. II. F'. Z- 6. S. 3i. Z-. VIII, /. »>. S. 48. .s. 14. S. 49. §. -6. 17. S. 30. Zi. IX. /. 13. 16. S. 63, I'. 17, t8. 19. 20.21. G. 64 — 66. /. 29. Zo. Ai. 32. 33. Z-». S. 69—7'. X. /. 3. S. 75- L> 8. S. 73. /. '3. S. 77. 31. S. 82. F. 32. E. 83. /. 4-. 42. S. 86 «8- XII. 2—9. S. i»8 — m. /> ii—>5. S. 1 > -. > - 2. F. 20. S. 1,3. XIV. /. 6. 7. S. 120. L'. 8- S. i2i. XV. /. S. »28- §. 2j. S. 131. §. 22. S. 1Z2. XVll- F. 7. S. -39. XIX. /- 44- S. 15Z. XX /. 1—34 S160—174. XXI. F. 1.2. S-174.17Z. XXII. 2. 3. S. 176. '77- /- 6—>2. S. 178—»8r , Jnfirvct, S. 240—260. ——— der Länderstcüen. I. F. 14 11. >3. S. 6, 7. -aller derjenigen, die mit dem Schulwesen zu thurr haben. Sieh. Instructionen. P. Personale der Triviüischrsskn. V. §. t. S. 2-. --der Mädchenschulen. V. L. 4 u. 5. S. 21. sr. —der Hauvtschulen. V. .s. 6. S. 22. —— der Normal-Hauptschulen. V. / L u. 9. S. »r XVl Register. Personale der Realschule,». V. §. >o, S. «z. Pastoren habe»! b,n Neiigions-Ulilerricht den kathol. Gchn-- kei» besuchenden Schülern »ns besondere zu errheilen. XX1H L. 6. S. -84. -— sind unmittelbare Vorgesetzte und Aufschcr ihrer Schulen. XXIII. §. >Z. S. 186. Jnstr. für Pastoren. S. ry^. — -an wem ste sich bey Klagen gegen Lehrer zu wen» den Haden. XXlll. §. iS. S. >86. Piaristen - Örvcn. Degen Schulen stehen nicht unter der Aufsicht der S. T>. Aufseher, sondern des Rectors Collegii und des Provnic>als. Dieser ist dem Ordi« nariaie untergeordnet. I. /. 2. S. 2. Die im Rovtt-atc erlernte Katechetik u. Pädagogik ist znM Katecheten - Amte nicht hinreichend , und enthebt nicht von diesen Studien im letzten Jahre des theol. Curses. Jh-,? Lehrer miisstn sich einer strengen Prü- f 'ng umerziebcn, und ihre Schüler dem Oberaus« sehcrzur Üverprüfung stellen. VIII-5. S. 44—- 46. Eleriker Nicht -Prvfeffeirdürfen vor dem Ende des Schuljahres drn Orden nicht verlassen. IX. §. 9. S 6». Den Direcloren und Lehrern dcS Or- - denS werden Belohnungen zügesichert. XIV. /. ». S. i»8. Privat - Erziehungsanstalten für Knaben. Die Unter¬ nehmer derselben, ihre Hehiiifcu und Hofmeister müssen sich mit dem .Zeugnisse über die ErzichungS» künde ttusiMjs'N. VlU. § -s. S. L4. Sind nicht ohne B fngniß der Laudesffelle zu unternehmen und müssen chre Zögling'' zur PrusunL der Stipen¬ dien-Werder st ll-m. Vll. S. Z7 Privaklehr-r, wie ste a bildet werdrn. vllll .s. ^o.S.zz. - -sind ihrer Sittlichkeit wegen wohl zu beobachten. VtH. F. -Z. S. FL. Wo vtrle SiunSen t>c de» RelizioiiS - Uiuerrichl zurrichkile» Haben, Vlll. rz, S. ZL. s ' ' - .. Provisor, wann emer ges tzt wirdz Xll, F. iz, S. >>, XIV. /- 7- S. -a->. Penfionsfähigkeik für Lshr-r an Normal-M. Rkalschuleit, Register. XVII an Hauptschulen u. an Mädchenschulen für gehilde« tere Stände. XIV. F. i. S. 117. Penfionsfähige Witwen, was sie vorzulegen haben. XIV. F. s. S- i>8. Penstous . Institut für nicht pensionsfähige M twen und Waisen riuzufuhren. XlV. §. A. S. 122. Patronat, das zum Schulbau beyzukragcn hat. XIX. §, 19. »». S. >48- Pesisentationis-Äecht zu den Schuldiensten, wer auSzu- üben habe. IX. /. 1 1 u. 12. S. 61. Präsentanten u. Präsenkirte, was sie zu thu» haben. IX. F. iz. K. 62. §. 17. S. 64. P äftiitation oh.i« Vorbedingung. IX. §. 14. S. 62. i^e, muß von dem S. D. Aufs, untersucht und zur Genehmigung vorgelcgt werden. IX. F. iz u. 16. S. 6z. Präscntankeo, was sie bey Beschwerden gegen den Schul-E lehrcr zu thun haben, und was darüber zu geschehen hat. XII. §. 9. S. nc>. §. »1—-rz. G. r»t — irr. Z. 2». S. HZ. Prüfungen sind halbjährig zu halten. VII. >3. S. 34. § iz. G. 36. ——- an Hauptschulen, und bey andern Schulen, von wem sie zu veranstalten sind, und war Vabey vor» zulegen ist. VII. /. 14. S. 35. Wer dabey er. scheinen müsse. §. 16. S. 36. ---Bey Visitationen durch die S. D. Aufseher, was dabey vorzulegen ist; XX. § 9- S. 162; auf was dabey zu sehen ist, §. G. 162—rüz, Hab wie dieselbe- zu halten find. § >i— '8- S. 16z —168. Prüfungen der Schulen brk G. D. Aulsehex, von wem sic zu halten find. XX. §. 34. S. 173« —— umdaSLehrerzeuguif. VIII,§. iz. S. 49 ——— nochmahlige, der GchuLehrer und Gehiilfen. XII. §. 1—5. S. >07 — >03. § ir. S. 11 >. — im Hause, wann sie Statt haben, und welche Zeug¬ nisse darüber auSgrstellet werden dürfen. VH § u- -6. ^9 XVIII Register. Privat-Pnifuugett zahlen ein Honorarmw. VII. §.»7.G 3y- Prüsuugui für Stipendienweehcr und zur Aufnahme in die Gpmn sirn, wo, wie oft und wie sie zu halten sind, und.was vorgelegt werden müsse. V!!. §. S. Z7. Zs. Zu den Prüfungen der Sjipendieu-We»- b r si»d auch die Zöglinge der Privat- Kost« undEr- zicbun-shäuftc zu stellen, ^ll. §. 2,. S. z/. Prüfungs Geschenke, wober sie gegeben werden, und an weit fl zu verchcilen sind. XX.F. >6 G. 1L7. P-ämien, wie sie beschaffen siyn sollen Vkl. ff: 19. S. z6. Privilegium des Druckes auf alleSchulschriften. XVI. LVr —6. S. ,zg —>Z6. - ^.,!-zuü Privilegiums-AnSnahme zu Gunsten Lemberg. XVI. §. 7. S. Iz6. Percenten-Gutlassung. xvl.L.o. S- -z«. Protvcoll i'lberSchill-Visiiarionen.XX §. 76. S. 162. -da» Hauptprotocoll, wir D M führen s h. XXI?. 7. S. >78. >oe lG "7 . . , —-daS Gestirns- wie es zu führen sen. XXll. F. z. G. 179. Ist vierteljährig einzusenden. Ebend. --- daS N-siWtionS-, wie eS zu'führen scy, XXII. /. 9. S. 179. »niZn nst7ii!l ln,luchZ- -der Schulvervbbnungen «ich -Eurrenden müssen die Schullehrrc führen. XI. gf. »M G. 91. Pvstpvrtv wird von den Consisiorjen» von den Lderoussich- ten und von G. D. AuftMrn für Schulsachen nicht bezahlt. XXII. §. rr. S. izs. nx yzA -,s, - Quittung über Büch ! für Arme, wie sie auszustellcn ist, XV. H'. gl n. 22. S. izn iz2. Quittungen über Bücher für Arme wUff-n untersucht end odj-st-eit werL^n. S. Quittung^- Formulare üb-r^M M«e.i"X-V. Nro. R. S .01 ; RangdeFL>kkranfsebsrs. 1.^.1211. >Z Register. XlX RaNA dex KreiSämttr und Consistorienist gleich. I.§.8. S.6. —— der S. D. Änfsther. I. §. a. S. — der Bicectoeen an Hauptschulen. V. §.6, S. 2«. Realschulen, war und wo sie seya sollen. ll. §, 10 u. > >. S- S. >e>. Dcrftlben Elasten, lll. ,f. n. S. -Z. Zum 'Eintritte in dlefrlbrn wird die Kenntniß der , Lehrgegeostände drS zweyjähri-ea Eueses der 4. Clas- se^m'siderl. Vl §. -a. S. Zv. Rechnungsführer der Gemeinden in Medcr-Dsterreich sol- len vorzugsweise di-eSchullchrerseyn. XI. §->a. S.9 >. Reparaljoneu Ley L^husgtbäuden sind wie die Baulichkei¬ ten anzusehen. XIX §. zss. S. ,zz. Revers. eidlicher,. wagn und wie er an-tustrLrn ist. IX. §- 3Z- S. 7>- SA.-^IVSt. Schulbesuch, wie. der Seelsorger denselben befördern soll. XI. §. ^2. G. 10Z Schule» Arten deeftlden. II. §. r—.10. S-7-—'0. XVII. §.9- S. ',4k>. G. ZZ. Schulstuuden. VII. F. 4—6 u. y. G zl- 32. Sind nach Ecfordcrniß der Umstände zu bestimmen. Ebrnd. Schulprufungeii. Sieb Prüfung. Schuljugend, wie sie bey Prüfungen zu erscheinen Hal, Vll. sts. >3 S. 36. Schulferien. Vll. §. 7.8.10—12. S Zg, 34. Schulzeugnisse, chche Zeugnisse. . , > .,,x- Schulgeld. wie es zu berechnen ist. X.§ >o S. 76. --- jst «ich« für besondere Le'r^g nstände za bestim¬ men. X. F. 20', 'S. 79 'Ist dem Lehrer zu bezab- len zu dessen Schule di- Knchec augewieftn sind. X. §. 10. S- 76. SchullWMjt. XV. §, 'S. Schulsährgr, wie sie rinzuschulen stad. x vll. äs- 6. u. 7. )( 2 XX Register. S. iZy. Entfernte und zerstreute sind durch ex-ur- trende GehUfen zu utttekrichtelr. Eöend. - Schulfähige dienende sind jur Schule zu verhalten^- X/. F. 8.S. I2z. Wie deren Schulbesuch durch Seelsor¬ ger zu conlro'freit sev. XV. L. 8. S. 12«. Schulgesetze, wann sic bekannt zu machen sind. ^ll. §. r«. Solintagsschuleu, und deren Nothwendigkeit. Xv. z. , I. S ch u l - D i str i c t s - A i - fft h ^2. u. z. S. r"? " T x, 2 ———-- -- derselben Ernennung und Bestä¬ tigung. IX. §. 2. S. z8. . Schul-Wsitation^ieA Schulbericht, jährlicher,--Än^"DkKMforgerS nach dem Formular Nco.it. z. S,'iZz, Schulpatron. XIX. §. ty. 'n'., Schuldienste, die von dec Landcsstllle zu besetzen sind. IX. §. »8. S. 64. -oL—bi- - V» Echuleinkünfte^ X. §. !^4.' G.'^Ä u. >z.' 28. S. 82. L. 3Z. S. 84. §.-^6—.38- D. 84. 8Z. wie sie bly dem Hede oder Austritte eines Lehrers abzuchcilen sind. X, §. 4^- S, 86. 87. Schulstiflungen^ wie fie'chcher M stesten. X. /. Z. S. 74, und was darüber den-Kindern zu sagen ist. §. y S. 7L. SchulgebqMg) dgefflben Beschaffenheit, wer sie zu bauen, einzurichten und zu vnterdakten , wer die Schulzim» -lüg babe. XIX. §. , — '8. §. -0^-. 45 S. ,42.—>L6d Allgemeine Modalitäten Uber L. 46. S. iLÜ— 1 Fy. Wer die Csmmtssions - Kosten zu trage» habe, ^ 47. S,..'W- -T -ü'X > Slistlinge «p.d Stipendisten muff,lj b!e öffentlichen Lehran¬ stalten besuchen.» VII- H.vsz. S. Zy. StipcndisnVerbtlr haben sich öffcml. PrLsnNM'ju unter» ziehen. VII-§. " u. 2». S z7. Z8, .. . II'. '.!-!! s Register". XÄ Lehrer.Svhne sollen vorzüglich berücksichtiget werbe». XIV. «i-N Stifte bestehende oder aufgehobene, was ste zu Schulen bevzutragsn haben. X. F. «8- S. 81. Stuudeiiabkheilung für Landschulen, Lit. ?. S. -L— 6nu tznunoanaN mE»'« —— -. - Lagsahungen in Schulsachen bey dem S.,D. Aufseher, ße zu halte» such. XXl. Trivialschulcn. »A. rxtzx .»toilvqluch^ Trivjalschnllehrer wie st- gebildet werden. VIH. /. »i kl ^"°EH^48-Z°. .D .8. —-wie sie augcsttstet werben^ IXoiZ» io—-8. S. D. .,.8 -T L8 dis .»8 „liittzM ch «u» ,^8 .-8,.iS -rh ? sX .z»l> nalichiuzzo Übertritt in eine höhpre klasse. VI. §i r. Z. 4. y. S. Lü— oz. uukMn eine Gymnasial - Elaflc, ^!'. io. S. ry. , Unsteiß des Lehrers Ulld übertreftmg^ Mick Pflichten, wie bepdes zu ahnde» siy° XH.L, 14 » 15. S. »12. Uniform, welchen die Lehrer an Volksschulen' ttagen dür« 841 .S Unterricht in Handarbeiten ist von Lchrektl cifl^steitcn. XI. KlO7. S. syuj 'MvR «ro mfsuumeI ,>z Unsittlichkeit des LehrexS. Xilt. /. S. l i'K. Unterst si D si g lLssit ,LL bHsi w si 'S ? 1 i"r^ u. L. 6, S. »,?«,? -UV ^ch,st4S Witwe» UndMüiM? ' 'XIV. F- S--; ro. S. '21, 12«.- 4 -- l'U/ ' - übersatsnüg der Schuldienste, in Ivie fern sie Statt hübe, XXII Register. oder nicht. XIV. F. 4. S. i'?- l i. G.I2L XIII. OgKsisTL' - r6. i»n«Mu^ Übersicht, tabrllarische, ivje sie zu verfassen ftp. xxn. , n^InchA na ^fsiküchhwttW —snmiNMisch^. Darin sind auch die Snmmarien des nächst vorhergegangensn Jahres, die Zahlen der schulfäbiarn, und lchulqehendcn Akarbetischen u. Juden, dec geistircheu und weltlichen Schul» Prä« paranden aiizusctzeu. Ebend. V. Verbindung der deutschen Schulen I,ater sich und nist Hä» Heren 8ch-anstülrrn, Vi. F. H — 6. S. rz—27- und was-dazu^ehisre-i 3«. Vorzuzeichllttt , Ä>ie Weir jeder Lehrerzu gehen habe. VI. /. 8. <-8. 'e X chsi' !-.x Versorgung-der Lchreemnd Lehrerinnen. XIV. /. i.S.,-7 --— her peusioiisfäbigen-Witwe«. XiV. /. a. S.--8. -der nicht penfionsfähigen Witwen , und ihrer Wai¬ sen. XIV. /. 8—^. S. -21. ,22. Vichhüthen-V bas einzelne.von Schulfähige» ist abjuschaf« f-n^ XV. F. 7. S. -r4, Vichhirten sind ohne Sch-ulzeugnlsi nicht in Dienst zu neh¬ me». X V. ,s, 8- S. - -s- SÄulfäbige find zum Besuche'»er Schule anzuhallm. Ebend. Visitation der Schule des Visitators. XX. /. zej. S.i yz. VisilariotG^Krolocoll, wie es zu siihren fty, XXII. F- 9 S. -79. XX./. 7. S. ,62. F--4. S. 169. u. -70. - Visitatitzucher «1!atho,ssschcit Schulen^ ist von einem weltlj, chen Krejg« Ceni'.nissär vorzunehme». XXIil. '8- aPdnf hey der Visitation der jü¬ dischen zg sehen sep, F, zs. S- '?S- Veränd?rMg.siesj,a Register-/ XXIII Verzeichnisse vorrätiger Schul - Sttbjec'lS! haben sich die Consistorien ron de» Sv D. Aufsehern geben zu las« «IIXX ftchis IWMi>«-vz' Ss.^S- , lchi;- Vermächtnisse an "Schulen, was damit zu geschehen, und worauf der S.D. Aufseher zu sehen habe. X. F'. 6- 8. S. -4. 7 z. . > Vereilllgüng der dkutsch-jüdischeu Lehranstalten in Galizien mW den allgemeinen Volksschule». X Xlil. L. z« S. lyr, . W. Wirkftttiknk der Kreisäckttr und Consistorien. I. /. 8 — i>. S. 4. L. Jnstruck. für beyde S. 264. 2t>9 Wetlcrläut « Grbnhrcn, wem sie gegenwärtig, wem nach der Mch stein MW iautig des Schuldienstes zu ver¬ abfolgen sind. X. L. 22. Sr «äs' Wiitkellehrer, wie BonM-hestösfen. X VII. F. ,0. S. T rlsv!. VIH, MkÄWÄ-tzAWLiiaisnig -rrü Zeugnisse sind zuck Übertritte in eine höhM Lehranstalt er- tzrd.ersich., VI./? 4. a -über erkeryteGeg'enst.LnSe derTrsviakschüten werden zum Aufdingeu erfordert. VI!.. /. Z'^. S. 41. -wer iür dieselben zu haften Habe. VI-^.L. S. «6. -— _ uuwabr^L^°Ä'M^-!"^" -P?ivat!ehrer sind zu ettiM HHntlichen Gebrau¬ che ungültig. VI. /- t>. iz. S. ay. Zo. -über häusliche Prüfungen. VII. r6. S. Z9. — -für Lrb'-rr, wie sic zu erthcilen sind. VIII./. 14. —16. S. MWZ4. 'rPm-moÄ.tznitL ,11-; --— für Schüler, wie sie auSzustesten sind. VII. ^30. S. 40. Formulare dazu z. , ichü'l wem sie zu üntetferrizen sind, VIk> ''i"r> Sk'.'d- ' ^luy nitlöapj i-lnur ——— — — / wenn sie stämpelfrcp find! VH. §> ^9'- -- a ,T 9 wi>I ui ini'i-üikkt »S i — — über die erlernte Normal»LehrmttKodb , über Katt/ XXIV Register. cheeik und Pädagogik sind stamprlfrey. VIII. §. S. 49. 6. S. 46. Zeugnisse, mit welchen Erzieher, Erzirheriiiaen, Unternehme« rinnen« von Eeziehungsanstalten für Mädchen, vnd Hauslehrer versehen sspn müssen. VIII. §. 21. 22« S. LZ. L4. —-über de« erhaltenen Religionsunterricht, wer fichcha» mit auszuweisen klal VlU. §. 24. S. LS. Zeugniß-FolMlssar der Lchrer eines Stiftes vnd K'oster- iider Katechetik u. Pädagogik. Neo. 4, z. S. 44. Seite I. A b s chnit t. Aufficht rind Leitung des Schulwesens. §. §. r— iL Seite i bis 7. Oetsseelsorger, unmittelbare Aufseher der Schulen. Dechanie, alt Schul-DisirictS Aufseher §. «. 2 Vice. Dechantc. §. z. «... 2 Deren Benennung, Bestätigung, Rang. §. 4. 5. .... z Obliegenheiten. §, 6. 7. - > . z BerichlSerstattung an dar Confistociuru und an dar KreisaMt. § 7. - » . 4 Wirkungskreis dcc Consistvrjen und der Kreis. ämker. § z. 9. ia. 1 1. . , - z Oberaufseher. Deren Benennung, Rang und Wllkuiigskrcis. §. ir. iz. » , t> Läudersteüen. Deren Obliegenheit. >4. -z. 7 H. Abschnitt. Arten der Schulen. §§. »—i!.Seitr7 bis io. Trivial-Haupl-uud Realschulen. §. 1. - 7 Tr vialschulen. §. 2. « » » ' Mädchenschulen. §. z. 4. - - - Mädchenschulen für gebildetere Stände. §. z. Mädchen in Knabenschulen wjezusetzin.§ 6. Mädchen, wo sie Hauptschulen besuchen dur- sen. §.7. - - » , Hauptschulen. §. 8. Normal-Hauptschulen. §. 9. Realschulen. §. 10, Bestimmung, Lehrgcgenständc, Oerter der Realschu¬ len. - - « » — III. Abschnitt. Lchrgcgknstände Lieser Anstalten. §§. i — »t. Scite >>. bis iL. Bestimmung der Trivialschiiler. L.r. » - ,, )( > v» »v VS Hv Lehrgegenstände der Lrivialschule». §. ». Z. Lehcgegenstände der Mädchenschulen für ge. bildetere Stände. §-4. - » - Lchrgegenstände der Hauptschulen. §.z. « Lehrgegcnstände der Normal - Hauptjchulen. Seite 11 l r i« §. 6. 7. - . » - - 13—14 Lehrgegenstände der Realschulen. §. 8- S- 1 i Z Claffen der Realschulen. §-> r. - - -L IV. Abschnitt. Methode der Lehranstalten. §§. i —io. S. 16 —so. Methode. Deren Hauptcrforderniß. §. 1. - >s Eimvirkung derselb.n auf das Ge¬ dächtnis , den Verstand und das Herz, §.-.5.4. - . '6—17 > Wie Geistliche und Schullehrer zuvrrfahrcnhabcn. § 4. z. . , ,7 Methode in den Landstädten u. Märkten. §. 6. r S Mcrhod« in den Hauptschulen. §. 7. . . >8—-9 Methode in den Realschulen. §. 8. 9. ic>. - >9—20 V. Abschnitt. Personale der deutschen Lehranstalten. §. §. l —n. Seite 21—SL, Personale in Trivialschulcn-§. 1. - . re Taugliche Lehrer müssen selbst leh¬ ren. §. a. - - - - 2, Wem die Beurtheilung zustcht. Z. . - - - - s. Personale in Mädchenschulen für gebildetere Stände. §.4. - - - - 2, Wer in Trivial, und Mädchen¬ schule» den Aeligionst.nrcrcccht ertheilen müsse. L. , - zz Personale an Hauptschulen. Rang des Di- rcciors. § 6. - » - ,2 Wer darin den Religionsunter¬ richt ertkeilcn müsse. §. 7. - , 2, Personale an der Normal - Hauptschule ii» Wien. §>8. - - ' ' - 2S Wer den Religionsunterricht er. 'theile. §. 9- - « » . ar Seite Personale der Realschulen, und Verche!» lung der Lehrgegenstärde. §. -o. -z—rZ Anwendung des allgemeinen SubstitutionS Normale. L. >2. - - - - az Claffendcr Diäten - Normale, in welche das Personale der Volksschulen gehört. §.i 3- LL Uniform des Lehr-Personals. 14. «S VI. Abschnitt. Verbindung der deutschen Schulen unter mit den höheren Lehranstalten. §. §. » 2.5— Z»- ' Nothwendigkeit der Verbindung. §. i. . Verbindung der Trivialschulc,, mit den Hauptschulen. §. 2. . , , Verbindung der Hauptschulen mit den Gymnasien. §.2. ,0.1 >,,2.13. - - Ucbcrtiitt in eine höhere Claffe kann ohne Einwilligung des Katecheten nicht ge¬ schehe». §.3. - ' - - . Ucberlritt in eine höhere Anstalt nicht ohne ein Zcugniß. §.4. « - - Wer für die Wahrhr-t des Zeugnisses zu haften habe. §. z. * - , Wie bey Entdeckung unwahrer Zeugnisse vorzugehcn sey. §. 6. , , » Wie die hinlängliche Vorbereitung zu hö« Hern Elasten und Anstalten zu erzwec- ken sey. §. 7.8.9^ » - - ' Wem gestattet sey, Knaben für die latein. Schulen vorzubereilen und zu prüfe». sich, und — ri. S. 26 r6—-3« 26 26 2? -7 S/— 28 l 1, , - - - » * 29 Was zum Eintritte in die Realschule erfor» lic- sey. L. iS. 2» Die Zeugnisse der Priyatlchrcr sind auch zum Anfvinge» ungiiltig. §.13. , 3-» VH. Abschnitt. Anfang des Schuljahres- Schultage und Stunden. Ferien. Halbjährige Prüfungen. Schuljeugniffe. 8'8' S, Z0-—4>. )(» Seite Schuljahr. Dessen Anfang an den Haupt- schulen. §. i. .... 3» — — au den Tririalschulen der Haupt¬ stadt. §. 2. < - . « - 3 1 — — an den Landschulen. § z. - zr — — dessen Ende. §. 19 . . z, Unzahl der täglichen Schnlstunden. § 4i z- 2 t Anfang der. Schule. Anhörung der heil. Messe. Beicht und Commnnion. §.6. » 3»—zz Ferial-Tage. §.>. 8. Ferien §. >°. l». -a. 32—34 Schulprüfungen. /.13. - - - 34 Zeit. /. rZ. Veranstaltung. /. 14. >3. 3L—36 Wer daben von Amt^iuegen zu er¬ scheinen. F. >6. Wer einzuladen habe. / »7» . . - . . ZL Beschaffenheit der Prämien. /. ,8- - 36 Prüfung dec Siipendienweeier und Can- didatenzu kat. Schulen./. 20.24. - 36—38 Prüfung anderer Privat-Lernenden. /.23. 26. » - - ' ' ' 38 Schulzeugnisse. Wie sie ansjustclleii. /. 29. zi. - . - - - 40—4' Zeugnlß über die Trivial - Gegenstände ist zur Aufdingung erforderlich. /. zr. 33. . » ' ' ' ' 4' Vlll. Abschnitt. Bildung der Katecheten, Lehrer, Lehrerinnen, Ge- hülfen, Prioallehrer und-Hofmeister. §. §. 1 — s^;. Z. -4. '5 ° ' ' - 49—5° Bildung der Lehrerinnen. /. - 8- iS. - , L>—L- Seile Bildung der P-ivatlehrer. /. 2». «i. - LZ Bilduna der Hofmeister. Was von Unter¬ nehmern der Privat- Erziebungsansialieu für Knaben ober Mädchen, von Erzie. h-rn, Erzieherinnen, Hauslehrern ge¬ fordert werde, rr. rrz. - - LZ—LL IX. Abschnitt. Anstellung der Oberaufseher , Schul - Districts - Auf« scher, Dircclorcn, Katecheten, Lehrer und Gehns« fen an den Normal - und andern Hauptschulen, der Lehrerinnen an den Mädchenschulen , der Triviallehrer und deren Bestätigung. Orksauf¬ seher und Gehulfen. §. §. r —3z. S. L?— Anstellung der Oberanfsther- L. ». Der G. D. Aufseher. ,f. r. Diese erhalten von jeder Curatie-Kirche z fl. z. Anstellung der Dirccioren und Lebrer an der Normal - und Realschule. F. 4. - z/ —LA Anstellung der Direktoren und Lehrer an den Hauptschulen. äs. 4. - - - — Anstellung der Katecheten, die zugleich Ka- t.chit'k lehren. gs. L. - - - — Austestung der Katecheten, die einen Ge¬ halt aus dem Aeligionsfunde beziehen. /. 6. ------ - 6° Anstellung der Direktoren , Lehrer und Lehrerinnen an Stiften und Klöstern. F. 7- 8 9- ' ' - ' 6°—6» Anstellung der Lehrerinnen au Mädchen¬ schule« für gebildetere Stände. F. »o. - — PräsentatioiisRecht.Wcni es znstcbe §.i t.ie. — Erfordernisse einer gesetzmäßigen Präsenta¬ tion. L. i L.Zeilfrisi derf lben. §. 14. - 6r Was der G. D. Aufseher dabe» zu lhun ha¬ be. ,sf. iz. >6. 17. - - - - 6z — 64 Wie Schuldienste von der Landrsstclle zulc- setzen sind. F. 1 z. - - - - Die Veränderung der Schullehrer ist anzu» zeigen. /.'!). - - - ' Bestätigung der Triviallehrer. .5- 21. Seite Anstellung der Srtsschulaufseher. /. ,r. Deren Eigenschaften. 2g. Pflichten /. -4 Auszeichnung. L. 2z. - . 65—67 Gehulfen, Deren Eigenschaften. F. 26. 27. Wer sie halten und aufnehmen dürfe. F. 28—33- ' - - - - 6A—7« Die aus dem Schulfunde bezahlten sind dem Krcisamt« anzuzeigen. /. 34. , - 7, Ausstellung des eidlichen Reverses. §. Zz- . 71 X. Abschnitt. Gehalt der Schuttehrer und Gehülfen. Dessen Aus. Messung in Geld und Naturalien. Einbringung der Gebühren. Abteilung der Schuleinkünfte, §. §. 1—42, S. 72—L8. Gehalt der Lehrer. /. i. Was dazu zu rech ¬ nen. F. 2. Was davon abzuziehcn sey. 3. 4. » ' ° - - - 72—7z Stiftungen. F. z. Vermächtnisse; deren Verwendung und Verrechnung. §.6. 7, 8. Beförderung- /. 9. - - - 73-^75 Schulgeld. Dessen Berechnung, L. 10. Be¬ zahlung und Vcrwenduog des doppelten, §lt.'2 lZ. - - . . 76.— 77 Schulgeld bezahlen die Armen keines. L. 14. Welche als arm anzusehen. L. lz. 16. - 78 Wie die Bestimmung der Armen zu gesche¬ hen babe. /.17.° - - - Bestrafung der armen im Schulschicken nachlässiger Aeltern, F. > 8. > 9, - - 79 Worauf bep Natural . Einkünften zu sehen. L. 2 t—26. . , - , - Lo—za Bestehende und aufgehobene Stifte müssen die Beträge fortan leisten. §. -8. - . Fl Die aufgenommenen Fassionrn sind zur Richtschnur anzuuehmen. ,L. 29. z». - zr Wie bcy Beschwerden vorzugehcn. z 1 —34. 82—sz Wann der Gcbülfe auS dem Schulfundc.waun aus den Einkünften des Lehrers zu be¬ zahlen sey. F. 32-3 6« » ? f 8 4 Seile Ergänzung der Congrua der Schullehrer §. 37.38. - - - - - - Wir lir Gebühren der Schullehrer einza- brstigen. ^.zy.40.41. - - - Wie die Schulrinkünfte abzutheilen, wenn ein Lehrer stirbt oder austritt. F. 4?.- - SL 86 XI. Abschnitt. Eigenschaften und Pflichten dev Lehrcs und des Srts-- ftclsorgers. §. §. , — z6. S. 88-107. Eigenschaften des Lehrers in Ansehung des Körpers §. 1. des Verstandes §. 2. deS Willens. L. z. - - - . rz--r<, Geg-nstLiidc,dieergiit«rrstehensoll.Z.4—1 >. 89—90 Kenn>niß u. Vervollkoniuiuung in dcr Lehr« art. §. 12. , - « : - — . Sammlung und Kenntnis! der Schulverord¬ nungen. /. ,z. - - « 9! Beobachtung der Unterrichtszeit und Slun- denabiheiluiig. 14. - - - yr Verrichtung des Meßnerdienstcs. §. iL. » — Gebrauch der vorgcschriebcnen Bücher und Vorschriften. /. -6. - - - 93 Sein Unterricht sey allgemein. §. >7. i z. - — Er befördere die Sittlichkeit. 19.20.21.22. 94 Er sorge für den äußerlichen Anstand und die Gesundheit decSchuIzugend. 2z —3 > - 93^-96 Ec hglte gute Schulzucht und Ordnung. L« 32. Z3-Z4- - - - < - 97 Er gebrauche sich keiner verbothenen Stra¬ fen und Strafwcrkzcuge. L. gz. - ' — Wer Kinder für Vergehen zu bestrafen Hobe, die sie außer der Schule begangen. ,f-Z^. 98 Er befördere den Unterricht in der Industrie - Verhalten des Lehrers gegen Vorgesetzte. §.38, Verhalten gegen Aellcrn der Schulkinder- .f. 39. - - - - - » Verhalten bey Streitigkeiten. L. 40. - - Pflichten des Lehrers in Ansehung dbS GchulgehZudes. F. 41. - - " i Seite Pflichten InAiifthiing berSchuleink»nfw.§.4? >»> Wie der hässliche und öffentliche Wandel dessen beschaffen seyn sdll. L. 33.44 . ins LrtSffelsorgcr. Dessen dreyfaches Verhält- nißzurSchule. §.45 46. alsReliginnS, lchrer. F. 47. 48. als moralisches Mu¬ ster. F. 4y L», als unmittelbarer Auf¬ seher der Schule. §.Li— 56. - - ior — 107 XII. Abschnitt. Zurechtweisung oder geringere Bestrafung der Leh. rer. Deren Abdankung, Absetzung. §. >—so. S. 107—114. Nenn Schullehrer sogleich zu prüfen und zu belehren sind. F 2. 3.4,3. , - j g?—isg Wenn sie an einen benachbarten Swnssehrer anziiwcisi'u. ,f. ü. oder ein gcscbiekicr Gehiilf bepzugeben ist. 7. Belohnung eines solchen Gehnffen. §. 7. 8. - - Wie unbestätigte Lchrer entlasten werden können. /.8. - - - - — Wie bestätigte. /. >0. < - - 1,1 Wie vo zugchen fey bey Klagen über Unwis¬ senheit, .f. >». 13. « - - - — Wie bey llnfleiß, und Saumseligkeit im Schn' - und Mcßnerdienste. /. 14. 13. - > 1 r Wie über Zanksucht. § ,6. Jnsubocdina- t'ott. §. 17. - - - - - Il2 — ,,3 Wn- Ilnst -lichkeit wilderer Art §. 18. Miß. Handlung der Kinder bestrafet wird.4s, 1 y. — An wen der S. D. Aufseher darüber Be¬ richt zu erstatten habe. §.-0. , — XIII. A bschnitt. Frcywlstige Abtretung der Schuldienste. §. §. ' — A. S 114—1'6. Aetreknug. Warum st» qeste.ttetwerdc.z. 1. 2. >>4 — i,s _ Bedingungen derselben. § 3. - _ Darf zu Gunsten der Sohne gesche-» hey. 4. - ' ' - >>6 _ I! wie fern auch zu Gunsten der Töchter. §3- - » - — Seite XIV. Abschnitt. Unterstützung und Versorgung der Lehrer, ihrer Witwen und Waisen. §. §. l — >«. S. ri?—121 Pcnsionsfählgkcit der Lehrer an Normal- Haupt - und Mädchenschulen. L. i. - »17 Was die Witwe zu tbun habe. /. e. - 118 Dienstunfähige Tciviallehrer erhalten hcn Gebülfengehttit ganz oder >um Tbcil. F. z. 119 Dürfen den Dienst au brave Söhne abtre- ten. F. 4. , — Untcrstiiyung ihrer Söhne mit Stipendien §- 5- » - - » - - — WaS im ErkeanfungSfallc eines Lehrers zu khun. ^s. t>. - - - , - rLe» Was bcy dem Ableben desselben. F. 7. Lctheilung der Witwen und Waisen anS dem Armen - Institute oder einem Fon¬ ds. /.3.9- ° - - - - -so—1^1 Errjchtuna der Wirwen-Jnstjtute. § 9. - — Uebcrlaffung der Ächuien findet nicht state. L. ti. - , - - — XV. A b s ch n i t t. Jahre der Schulfähigkeit. Beschreibung der Schul¬ fähigen. Bestimmung der Armen. Eintheilung der Schüler. Lehr - und Industrial - Gegenstände. Lehrbücher. Führung der Fleiß . und Fortgangs¬ verzeichnisse. §. §. r — 26. S. rsi—'Z.z. Die Beschreibung der Schulfähigen, wie sie vorzunehmen, und von wem. §.'.2.z,6. i2>—>24 Beschreibung der Akatholischen und Juden. L-. 4. .5. . - . : - 12z- Wie Vichhirken. /-7. Kegelaufsihcr. L. 8. und Kirchen-Mmisiranlen zur Schule zu bringen. /. 9. - - - » >»4—t 26 WieFabriMndee zu luiterrichten. L. io. - — Sonntägliche WiederhvhlungSstunden /.4«. ^estiuimung der Acmen. /.12. » - Abihcituug der Schuljugend, iz. 1 Wie sie die Schule zu besuchen Hal. L >4. Lehrgigknstä„de der ersten Abchcilung. F. tZ. >6. der zwcxten, äk. >7- - — Seite Verbindung des Industrie-Unterrichtes. §.19. rzo Lehrbücher. Ankauf für Bemittelte. F. 20. — Abrclchung für Arme. F. 21.22. - >z> —iz^ Ikciß-und Fortgangsvcrzeichnisie. Wie sie zu führen. »3. - - - » iz« sind dem Ortsseelsorger monathlich, der Ortsobrigkeit halbjährig zu überreichen. L*. 24. » - - — Schulberichi, wann, und wem er einzurei¬ chen. F. -5. - - - - » >zr Extract aus den Fortgangsverzeichnissen ist brp der halbjährigen Prüfung vorzu- legci!. ^s.26. » » » — XVI. Abschnitt. Von dem Bücherverschleiße der deukschen Schul» anstalt. §. §. >—8. S. iZz—>z6. Anfang des Druck - Privilegij auf alle Schulschrifteu, /. 2. - - - 1^4 Erlaubniß die Artikel für Trinlalfchulen in jeder Provinz zu drucken. L.z.^. - - >Z4—>zz Bestätigung des Druck-Pcivilegii, /. 6. 7. izz—izü Stämpelung der Artikel- — Gutlaffung ^m Crudo, und am Bande. §,9. — XVII. Abschnitt. Der Ort, wo ci«e ordentliche Schule seyu soll, mit Beziehung auf die Anzahl der Schulfähigen, und deren Zukheiluug oder Einschulung. §. §. z— io. S. iz? —,42. W» eine Schulescyn soll. /. I. r.Z. 4, - ,Z7— ,Z8 Unter welche» Bedingungen Schule» beste¬ hen können, die nach den Directiv - Re¬ geln nicht nöthig sind. L. Z. ' ' — Wie die Schulfähigen einzuschulen sind. /. 6. 7» " r- * 2 - s Die Eingesch^ltcn sollen hcy Strafe keine fremde Schule besuchen, 8. « - >4» Wnkclschulen. Wie Winkellehrer zu be¬ strafen sind. /. »0. - ... Seile XVIII. Abschnitt. Verhältnis der Schult hrcr und Gehulft» zur An¬ zahl der Schulfähigen. §. §. i— z- S. i4>--.l4^. Wie viel Kinder auf Ein Lehrzimmer zu rechnen, /. r. » - " *4* Wann zwey Lehrzimmer nöthlg sind. /. -> Wann mehrere Lehrzimmer, und Leh- rer oder Gehülfen. /. z. 4.3. - > »4»— '42 XIX.. Abschnitt. Das Schulgebäude. Dessen Beschaffenheit und Einrichtung. Die Wohnung des Schullehrers und Gehülfen. Wer den Bau und die Reparationen zu bestreiten hat. Wem die Schulbeheihung vb- liegt. §. §. 1—45. S. 142—iLy. Verhältnis des Lehrzimmers zur Anzahl der Schulfähigen. /. i. r. , - ,42 — 143 Beschaffenheit der Lehrzimmer. /. 3. 4. - — Einrichtung mit dem Gchulgeräthe. L. 3. 6.7.89. ' e » » 14Z—»44 Wohnung des Schullehrers, woraus sie bestehen müsse. /./. 10.,7. , 145—l4/ Erfordernisse neuer Schulgebäude./. 12. 13. ,4.13.16.17. « - « --"°* Wer den Bau zu bestreiten hake. /.18.-— Wer unter dem Patrone zu verstehen sey. /- /. >9- 20. , « - »47—>48 Welchen Beptrag er zu leisten habe. /. /.' F- 20. ri. , , » - « — — —» Wie der LanbeSfürst. /.22. wie Stifte und KlSster dießfalls anzusehcn sind. /.23. I4c> Welchen Beytrag die Grundobrigkeit zu le>» sten habe. /. 24. « » - " — Von welchen Untcrthanrn. /. 23. - - iZ» Wie, wenn mehrere Grnndhecrschaftkn bey» zutragen haben. /.26.27. « » —' Wer den Grund hergebcn müsse. /. r 8- » ' />» Wer den MiethzinS bezahlen müsse. /.29. - Dazu sind auch die steucrfrcyen Käufer ins Miklcidcii zu ziehen. /-Zo. . ' Welche Materialien die Grnndobrigkeit, Seife welche der Patron zu bestreiten habe. §. ' Wer das Schulgcräth beyzuschaffen habe. 2 z. Die Gemeinde leistet Hand-und Zuarobath. /. Z4. - - - » - - Zu welcher Schule. /. zz. - » - Welche Gcundboldcn. /. z6. - - Wer lsse Verordnungen in Schulsachen zu vollziehen habe. /.z/. - - - Wer die Reparationen des Schulhauses zu bestreiten habe. /./.,<59.40. - - Wer die Bcbeitzung der Schule zu bestreiten habe. / /. 41.42. - - - Wie solche geschehen könne. §. § 4z. 44. - Dom Holzgrldc und dessen Erhöhung. /. 44. Die Verordnungen «brr die Erbauung und Mietbung der Schuss« sind auch i« der Haupt-und Residenzstadt Wien zu voll¬ ziehen. /. 4Z. - - - Allgemeine Modalitäten über die Herstellung der Schulgebäude. /, 46. - Wer die Commissions-Kosten zu tragen habe. /.47. . . - . . IZ4 '55 156 '56—159 '5S XX. Abschnitt. Schul - Visitation. Wie, und in welcher Ordnung sie vorzunehmeu sey. -—Zs. S.isto— Schul Visitation. Wie oft, zu welchem En¬ de, und wann sie vorzunehmen. /./.,. r.z. ------ 16s Deren Ankündigung. Wer gcgen- wäriig scyn müsse. /./.4.5.6, > >6» Darüber ist ein Protokoll zu füh¬ ren. §.7. , . , - ,6r Welche Stucke der Lehrer dazu bereit halten muffe. /-/ S.y. - - - - —, Woraus der Visitator zu sehen habe. /. >e>. Wie die Prüfung der Schulen vorzunehmen ftv. //-1' — '8-- - - - Was der V'sikaior nach der Prüfung zu thun habe. /. §. >s —^ 4. - - - 165—i6x >6z — >69 Seite Untersuchung des Schulgebäudes und Ge¬ rm,des. />26. - ' ' 17» Untersuchung der Armeubücher./. 2L.-6.27. —- Benehme» des Visitators gegen den Schul¬ lehrer , Drtsseclsocger, Herrschaften, Beamnn /28.-9.30. . - - >7°—17^ Dauer einerSch>tl-V>siearion. §. 31. - — Erfordernisse eines Visitators. F. 32. zz. . 172—17z Visitation der Schule deSVisitator», §. 34. — XXI. Abschn itt. Tagsatzungen in Schulsachen bei) dem «Lchul , Di- striciS - Aufseher. Z. i— s. S. >74—17;. Tagsatznngen, wozu sie bestimmt scpn sollen. §.!.>: - . , . D4 Sollen an gewissen circulariter bestimmten Tagen in jedem Monaih« seyn. F. 1. - —. An diesen wird nur das geschlichtet, was während der Visitation nicht geschlichtet werten sonnte. /.2. . , , «7§ XXII. Abschnitt. Gcschafkszug in Schulsachen. Berichte an daS Kreis- amr, und an daS Lonsisiorium. §. §. «—)2. S. I7L —-Z-. Schullehrer, Gehülfen, Ortsaufseher, Gc- «ueiudeglieder wenden sich zuerst an de« Orlsseelsorg-r. §. >. - - . >7L Daun an den S. D. Aufseher. §. 2. 176 Daun an das Äreisamt oder Eon« ststorium. §. z. - > Endlich au bieLandetstellc. §. 4. - Gchul, Distcicis-Aufseher, in welchen Fäl, len er au das Kreisamt, §.5. in welches an das Consistorium Bericht zu erstat¬ ten habe. §.6. - - » - Wie er fein Haupt « Protokoll zu errichten bade. §. 7. - - - Wie er das Gesttons - Protokoll. das VisitationS . Protokoll zu führen habe. §. §. H§ § 7- ^4- 176—178 '7S Seile Wie ee hieraus die tabellarische und die summarische Uebersicht und den Hauptbericht über seine Schule» zu verfassen hab«. /. 9. ro. - - »79—-18» Wann er besondere Berichte zu erstatten habe. L. 1 >. « - —> ' Öberaufsicht ist vom Postporto frcp. §.12, . »8? XXIII. Abschnitt. Besondere Erinnerungen über dasjenige , was in Absicht auf Vie Akatholiken und Juden bey den deutschen Schulen zu beobachten ist. §. §. i-3«. S. >8r— Beschreibung der Schulfähigen. §.L. 1. r.20. Religionsunterricht und Gebcth. F. F. 4.5. 6.^7.21. ----- - Lehrbücher. /. 8. 9-24. - - - Eigene Schulen müssen sie auf eigene Kosten erbauen, erhalten, und den Lehrer un¬ terhalten. F. r». 11. . - - Erfordernisse ihrer Lehrer. F. ir. -3. 2z. - Wein sie untergeordnet sind. L. /. >Z- '6. ZI. - . - - - Von wem ihreSchulcn zu visiürcn. L. 18. Ja den jüdischen Schulen muß das Lehrbuch Bne-Z:on cingefübretsepn. F. 24. - Jüdische Brautleute sind daraus zu prüfen« L. rL. Kein Jude darf getrauet werben , wenn ek sich nicht über den Unterricht in dec deutsche» Sprache au-weiset. L. 26. Die jüdische» Mädchen sind ernstlich zur Schule zu verhalten. F./. 27.28. - Db die Juden den Beytrag zum Normal- schulfnnd von jeder .?o-> st. erreichen¬ den Berlassenschaft zu entrichten schul¬ dig sind. /. »y. - . Vereinigung der deutsch - jüdischen Lehran¬ stalten mit den allgemeinen Volksschulen in Galizien./. 30. - - >82 —188 183 — '88 184—l 89 '8Z '8Z—I89 18 6—1 93 188 — 193 189 -S- >9» 191 Seir^ Anstructi-netl. Instruction für Schulgehülfen - " > Instruction für Schullehrer , - - Instruction für QrtSseelsorcer . - - Instruction für QrtSschulaufseher - » Instruction für Lehrer der Hauptschulen »- Jnstrucllv» für Lehrer der Realschulen' , Instruction für Direktoren der Haupt der Normal - Realschulen . « , Instruction für Schul - District« . Aufseher . Instruction für Oberanfscher . - - Instruction für Kecisämler - . 4 Instruction für Consistorien - . Instruction für ^katholische Schulgehülftn . Jnstructioi tüc akathvljchr Schullehrer . Instruction für Pastoren . , - » -97—202 2 02—216 L I 6-^-2 s 2 22 2-2 2 6 2 r 6 — r Z u -Z0—2Z4 »Z4—2 zc» 240 — 260 260 — 264 264—269 269— 276 276—2 g « 2K2-2y; 295—-Zo» V e r z e L chniß der Formulare. Nro. r. Monathlichcs Fleißvcrzcichniß. Zur polit. Schulverfaffung . . - - ZL Nro. 2. Halbjährigrr PrüfungS-Extract . 25 Nro. z. PrüfnngSzeugniffe für Schuler - 4» Nro. 4. PrüfungSzeugniß für Katecheten - 44 Nro. z. PrüfungSzeugNlß für Schul-Cand'- dateu 49 Nro. 6. Anstellungsdecret eines Schullehrers Nro. 7, Bestätigungsdecret eines Schulleh¬ rers 6g Nr». 8. Anstellungsdecect eines QrtSschulauf. sehcrS 67 Nro. 9. BeschreibungSbuch der Schulsähigen . )LA Rro. ,0. Quittung über Bücher für Anne Nro. >1, Schulbericht (jährlicher) eines QrlS» frelsorgers ...... -ZZ Nro. '2, GestionS-Protokoll . °- - S tttn d e n a b t h e ilu n g e n für Landschulen. Wo das Locale fordert, daß die Großen Vormittags in die Schule flehen. L. Wo das Locale fordert, daß dir Großen Nachmittags . in die Schule gehen. o. Wo beyde Classen ganztägig zusammen gelehret werden. v. Wo die zwep Classen in abgesonderten Lehrzimmern un. terrichlet lvcröen. S t u n d e n a b t h e i l u n g für Muster - oder Normal - und andere Haupt¬ schulen von z und 4 Classen. Abkürzungen. HD. licS Hofdecret. HB. — Hofbescheid. HV. — Hofvcrordiivng. HE. — HofcntfchNeßung. Sr.H CD. — Studien Ho<-Commiss.,Decret HKD. — Hof-Kammcr-Decret. HKD. — Hof-Kanzell'y-Decret. Nes. Ber. — Aesolvirter Bericht. Rggsd. — Reqieriingsdecrct. Rqgso. — Regierungsverordnung. Dec. — Decret. D. — Verordnung. Erster Mschmtr. Aufsicht und Leitung des Schulwesens. i.l§)ie nächste unmittelbare Aufsicht überje- de Lrivialfchule, und auf dem Lande auch über jede Hauptschule ist dem Ortsseelsorger an- vertraut. Dieser ist nicht nur dazu geeignet, weil der Religionsunterricht der Hauptrheil der Belehrung in Volksschulen ist, sondern auch dadurch, weil der geistliche Stand ver¬ möge seines Berufes dem Staate bepmLehr- arme überhaupt dienen soll, und darin vor- wahls auch am meisten gedienet hat. Feder Drtsseelsorger hat demnach so wie über den Religions - also auch über den Schulmttex- ncht, üver das methodische Verfahren, und aber den Wandel des Schullehrers, über den Fleiß und die Sittlichkeit der Schüler', und über das Anhalten der Altern in Hinsicht auf das Schicken ihrer Kinder zur Schule, zu wachen, die Gebrechen mit sanften,. Ernpe Polit. Schulverf. A . zu verbessern, und bcy nicht erfolgter Besse¬ rung die Anzeige an den unmittelbar hohem Aufseher zu machen. §. 2. Diese unmittelbar höheren Ausscher sollen ausgezeichnete Schulmänner unter dm Pfarrern, und aus diesen soll vorzüglich jeder Dechant der Aufseher über die Schulen seines Distriktes seyn, mit Ausnahme der Schulen des Piariften-Ordens,welche S e. Ma j e ft at den Rectoren der Collegien unter der Aufsicht und Oberleitung des jeweiligen Provinzials der Gestalt zu überlassen verordnet haben, daß hierin die Provinziale unmittelbar den Ordinariaten untergeordnet, und für alles verantwortlich seyn sollen (HD. 7. Aprill »807). Die Ordinariate aber sind auf keine Art in den Mitteln beschränkt,, wodurch sich dieselben die volle Beruhigung über den Fort¬ gang dieser Schulanftalten verschaffen wol¬ len (RggSd. 18. Nov. 1807). Z. z Wenn über einer oder der andere der gegenwärtig angcsteüten Dechante daS Amt eines Schul-Distrikts-Aufsehers nicht übernehmen, könnte; so muß ihm sogleich ein dem Geschäfte ganz gewachsener Vice-De¬ chant beygegebeu werden, der sich einswei- len bloß mit cher Schulaufsicht, und nicht auch mit den übrigen DecanatS - Geschäften zu befassen haben wird. < , , Z. 4. Weit die Aufsicht über die Schulen des Districtes ein dem Dechante oder Dice- Dechante vom Staate zugleich aufgelragenes Z Amt ist; so sollen diese Vice-Dechante, und für die Zukunft alle neu anzustellenden De- chantc zwar wie bisher vom Ordinariate, je¬ doch mir RÜcksLchtnehmung auf die für das Schulfach erforderlichen Eigenschaften ernen¬ net, abeu von der Landesstelle alle Mahl be¬ stätiget werden. 5. Alle Dechantc und Vicc-Dechante sollen vermöge ihrer Ernennung und der darauf erfolgten Bestätigung wenigstens den Titel der Consistorial - Raths, und die da¬ mit verbundenen Ehrenvorzüge haben, so lange sie in der Eigenschaft eines Schul Di- stricts - Aufsehers dienen. Auf diese Weise wird in jedem Districte dem Aufseher das nothige Ansehen verschaffet. 8- 6. Den Distrikts - Aufsehern liegt ob K) den Seelsorger in Absicht auf den R,e- ligions - und Schulunterricht und auf die Beförderung des Schulwesens, den Schul¬ lehrer aber in Absicht auf den Fleiß und die genaue Befolgung der Unterrichtsvor- schriften, dann in Absicht auf den mora¬ lischen Lebenswandel, b) die Gemeinde in Absicht auf das Schicken der Kinder in die Schule zur gesetzmäßigen Zeit. und in Absicht auf die Leistung der Gebühren an den Schullehrer, v) die Ortsobrigkeit in Absicht auf ihre Tha tigkcit die Kinder zur Schule zu verhal¬ ten, und in Absicht auf ihr Benehmen ge¬ gen den Lehrer zn controlieren, A 4 6) endlich über die Schulbaulichkciten das gehörige obsichtige Ange zu tragen: Z. 7. In dieser mehrfachen Beziehung ha-' den die Diftricts - Aufseher die gehöriger: ta¬ bellarischen Notizen zu verfassen/ und die ganze Übersicht dem Kreisamte, dann die Übersicht über den Religions- und Schulun¬ terricht, über das dießfällige Benehmen der Seelsorger, und über die Moralität der Schullehrer dem Consiftorium in abgesonder¬ ten Berichten einzusenden. Jedoch soll damit dem Consiftorium nicht verbuchen sevu, sich von den Schul-Diftricts-Aufschcrn die Über¬ sicht des ganzen Zustandes vorlegen zu las¬ sen, um für Falle, in welchen die Geschäfte in einander grellen,sich die erfordert ichcKcnnt- niß zu verschaffen. Alles, was sich sogleich abthun läßt - thun sie ab. Die Widersetzt ich- t'eit von einer oder der andern Parten zeigen sie nach Beschaffenheit des Gegenstandes dem Kreisamte oder dem Consiftorium an. Drin¬ gende Gebrechen dürfen sie nicht auf die jährliche Berichterstattung verschieben, son¬ dern müssen solche unvcrweilt am gehörigen Orte zur Wissenschaft bringen- ' § 8. Die Kreisamter und Consistorien haben gleichen Rang in der Leitung des Schulwesens: die Consistorien in Beziehung auf den Religions- und Schulunterricht und auf die Anhaltung der Kinder zur Fröm¬ migkeit und Andacht, ohne welche kein Re¬ ligionsunterricht fruchten kann, dann in Be 5 ziehung auf die Moralität des Schullehrers (denn die Moralität des Seelsorgers zu con- troliecen liegt dem Bezirksaufseher ohnehin als Consiftorial - Dechante ob), die Kreis¬ ämter in Beziehung auf den Unterhalt der Schulen und der Schullehxer, und auf den Zustand der Schulhauser. 8. 9. Damit es den Schul - Districts- Aufsehern nicht an der nöthigen Mitwirkung und Unterstützung fehle, soll bey dem Krcis- amte der im Schulfache am besten bewander¬ te Kreis-Commissär, der für die gute Sa¬ che ist, und sich mit den Dechanten gut zu benehmen weiß, das Schulgeschäft in Hin¬ sicht auf Baulichkeit und Giebigkeit, und Überhaupt in-allen Angelegenheiten führen, in welchen die Unterstützung und Mitwirkung des Kreisamtes erforderlich ftyn wird. - Z. 10. Die Kreisämter haben gegen Schullehrer, Gemeinden und Ortsobregkei^ ten die ihrem Wirkungskreise nach den be¬ stehenden allgemeinen Normalien angemesse¬ nen Maßregeln zu gebrauchen. Z. n. Sowohl die Konsistorien als die Kreisämter haben die jährlichen Übersichten der Distrikts - Aufseher urit ihren Bemerkun¬ gen und allfälligen DerbesscrungSvorschlä- gen der Landessielle zu überreichen, oder auch unter dem fchhre die vorkommcudeu Gebrechen, welche sie nach den ihnen ge¬ gebenen Instructionen nicht selbst abthun 6 s v können , ebenfalls mit ihrem Gutachten der LaudcSftelle vorzulegen. 12. Auch in den Hauptstädten muß nach diesen Grundsätzen ein Districts-Auf¬ seher und zwar ein Geistlicher seyn. Dieser soll.groptsr- vor den übri¬ gen eine Auszeichnung haben, und daher Zugleich der Oderaufseher und Referent der deutschen Schulen von der ganzen Diöcese bey dein Consistprio seyn, Welches ohne Kenntniß und Beystimmuüg desselben nichts beschließen und verfügen darf, und daher je¬ den Fall, wo sie verschiedener Meinung sind, der.Landesftclle zur Entscheidung Anzei¬ gen muß. e ' §. «A. Weit hiernach alle weltlichen Oberaufssher aufhören müssen, so laßt sich die schon bestehende Verordnung ganz an- wcnden, vermöge welcher in jedem Kapitel die Scholasterie mit der deutschen Schulen- Oberaufsicht verbunden scyn soll. Wo diese Dignität nicht besteht, hat ein anderer Dig- nilar, oder auch ein simpler Cauonicus, der ein im Schulfache vorzüglich bewanderter Mann seyn muß, und dessen Benennung sich S c M aje ftät in jedem Falle Vorbehal¬ ten haben, die Stadt - Districts - und Diöce- san Schulcn-Oberaufstcht zu besorgen. 14. Die Länderftcllen haben im All¬ gemeinen übrr das Ganze zu wachen, die ihnen eingcräumten Verbesserungen zu tref¬ fen, oder in dem, was außer ihrem Wir" 7 kungskreise liegt, ihre Vorschläge an dick. k. Studien-Hof-Commission zu machen, wel¬ che dieselben mit ihren Anträgen Seiner M ajeftät zur Allerhöchsten Genehmigung vvrzulcgeü hat. Z. »Z. Den Landerftellen liegt es ob, aus den ihnen von den Kreisämtern und Consisto- rien überreichten Berichten Und Vorschlägen zu prüfen, welche untcrlcitcnde Personen ih¬ re Pflichten nicht ganz.erfüllet haben, um ihnen die nothigen Weisungen und Beleh¬ rungen geben zu lassen. Sie haben aus den Übersichten ein mit ihren eigenen Bemerkun¬ gen bereichertes Operat über den ganzen Zu¬ stand des Schulwesens im Lande der Hof¬ stelle vorzulegen, welche dadurch die Über¬ sicht über- das Ganze in der Monarchie er¬ halt, und solche auch Allerhöchst Seiner Majestät vorzulegen in Stand gesetzt wird. Zweyter Abschnitt. Arten der Schulen. Z. i. Die künftig zur Volksbildung bestehen¬ den oder zu errichtenden Lehranstalten sollen von einer dreyfachen Art seyn: Trivial- Haupt, und Realschule n. 8 - Z. 2. Trivialschulen haben so wohl auf dem Lande'als in den Städten zu beste¬ hen, wo immer ein Marrbuch gehalten wird, oder sonst die Umstände es erheischzm. Obwohl es auf dem Lande bcy der bisherigen Gewohnheit die Kinder beyderley Geschlechtes in ciuern Lehrzimmer zugleich usllerrichten zu lassen, ferner zu verbleiben hat: so ist es doch Lheils in Hinsicht auf die Beförderung der Sittlichkeit, theils in Hin¬ sicht auf die Verschiedenheit des Bedürfnisses im Unterrichte nach der Verschiedenheit der Geschlechter heilsam, die Knabenschulen von den Mädchenschulen zu trennen. §. 4. Zn dieser Hinsicht werden die Län- dcrstellcn, über Einvernehmung der Const- frorieu, die Einleitung treffen,^ daß in den größeren Städten und Vorstädten die jetzt für beyde Geschlechter bestimmten Schu¬ len entweder sogleich , oder so bald es thun- lrch seyn wird, so vertheilet werden, daß in . den einen (deren Zahl aus den jährlichen Verzeichnissen der schulbesuchenden Fugend zu entnehmen ist) nur Mädchen, und in den andern nur Knaben unterrichtet werden. §. L. Nebst dieftn Mädchenschulen haben in den Hauptstädten auch noch einige Mäd¬ chenschulen für gebildetere Stän- d e zu bestehen. Z 6. Wo die Errichtung eigener Mäd¬ chenschulen nicht thunlich ist, müssen die Mädchen in die gemeine Schule gehen, je- 9 doch nicht unter den Knaben, sondern auf eigenen Banken von denselben abgesondert schon. 8- 7. Die Besuchung der Z. Claffe der Hauptschulen in den Städten ist den Mäd¬ chen dort zu gestatten, wo keine besondere Mädchenschulen gehalten werden, und wo die Anzahl der Knaben nicht zu groß, folglich für die Mädchen ein zureichender PLstz vorhan¬ den ist. Nur sind hiervon die Residenzstadt Wien, und überhaupt alle jene Schuten aus-' genommen, welche bloß mit geistlichen Leh¬ rern beseht sind. (HB. n. Jänner 1787.") Z. 8- H a uptschul e n haben fort au dort zu bestehen, wo sie bisher eingcführet sind. Man wird sorgen, in jedem Kreise estne Hauptschule von 4 Elasten zu haben, in wel¬ cher die Fugend zur Vorbereitung für Kün¬ ste und Handwerke, und für die Handlung geringerer Art einen ausführlicheren Unter¬ richt erlange, mittelst dessen sie zugleich ge¬ schickt gemacht wird, nöthigen Falles in die Realschule, oder (wenn sie nach der 3. Claffe allenfalls noch zu jung, das ist, noch nicht 10 Jahre alt wäre) in die Gymnasial-Schu¬ len über zu treten. §. <-. Normal- oderM usk er-H aupt- schulen sind in den Hauptstädten die bis¬ herigen Normalschulen, die den übrigen zum Muster dienen sollen. . §- 10. Die Realschulen sind thetts wegen der Bestimmung eines großen Tyclls Io derjenigen Unterthanen, welche sich den höhern Künsten, dem Handel, semWeepulgeschäfte, dm herrschaftlichen um GtaatSrvlrri-jchafts- amrern, benBuchha'Lu^gm w:dnwn wallen, lheils wegen der dahin le N'nrnden Aüngliage, deren Scelenkräfte eines auegevrerleteren und grunoltchcren Unterrichtes schon em¬ pfänglich sind, einer dej andern Äufrnerkiam- kett würdig; doch sind sie alle Mahl ein Zweig der deuftchm Schulanllatten oder des eigemuchen Volksunrerrrcytes. Z. ei. .Derley Rcalicyulen werden eins« weilen nur in ecnrgen Haupt- oder Handels¬ städten Statt Haden. Da aber in der Folge der Realschnlunterricht mit den Gymnasial- Fächern dadurch, daß deren jedes seinen ei¬ genen Lehrer erhalt, in eunc gewisse Ver¬ bindung kommt; so wird auch noch an an¬ deren Orten, wo der Handelsstand etwas zahlreicher ist, und schon ein Gymnasium besteht, ein solcher Unterricht, jedoch nur nach einer allgemeinen, und vorzüglich nach jener der ökonomischen Abtheilung emgcführt werden können, damit jene Schüler, die sich der Landwirthschaft widmen wollen, ihre vollständige Bildung, jene aber, die sich mit der Handlung abgcben wollen, wenigstens die udthigen Vorkenntniffe sich verschaffen können. Dritter Abschnitt. Lchrgegmstande dieser Anstalten. §.». Äinder der Trivialschulen gehören zu der¬ jenigen nutzt ichenClasse derMenschen inStad- ren und auf dem Lande, welche ihren Urner» halt beynahe bloß durch Anstrengung ihrer physischen Kräfte erwerben, entweder durch Hervorbringung oder Bearbeitung oder den ersten Umsatz der Natur - Producte- s. Da es nun alle Mahl ein Hauptfeh¬ ler der Volksbildung »st, wenn sie einseitig auf die Bildung einer einzigen Seelenkraft hinausgchet, oder wenn sie bey der überein¬ stimmenden Ausbildung aller Seelenkrafte nicht auf das Bedürfnis der Elaste, die sie bearbeitet und unterrichtet, Rücksicht nimmt, sondern jeder Elaste alles Wissenswnrdige angemessen glaubt, jeder Elaste die nahmli- chcnEmpfindungen beybringen, und jedeClas- se durch dienahmlichen Vorstellungen deter¬ minieren will; so ist in Trivialschulen dahin zu arbeiten, daß darin den Kindern die ge- offenbarte Religion Fesu Christi gut und hcrzeindringlich gelehret werde, und daß sie 12 über die Dinge, mit welchen sie umgehen, und über die Verhältnisse, in denen sie sich befinden, und wahrend ihres Lebens besin-' den werden , die richtigen Anweisungen be¬ kommen, um die Dinge und Verhältnisse so zu benützen, wie es die christliche Sittenlch- re vorschreibt. Lesen, Schreiben und Rech- . neu sind außer der Religivnslehre die einzi¬ gen eigentlichen SchuÜehrgegenftättde, de¬ ren sie als Mittel zu ihren Zwecken bedür¬ fen, zu denen nur noch eine practische An¬ weisung einige Aufsätze zu machen hinzu kom¬ men darf. §. z. In den Landstädten und Märk¬ ten ist die Anzahl der Gegenstände, welchem den Trivialschülett gelehret werden sollen, von den in den Dörfern vorgcschricbenen nicht verschieden. Z. 4. Fn den Mädchenschulen für gebil¬ detere Stande, welche außer den Trivial- Madchenfchulen in den Hauptstädten zu be¬ stehen haben, muß nebst den für Trivialschu- len vorgeschriebcnen Gegenständen die deut¬ sche Sprachlehre auf die Art, wie in der z. Elaste der Hauptschulen, gelehret werden, um die Mädchen zur Erlernung fremder Sprachen vorzubcreiten Z. 5. Die Gegenstände, welche in den Hauptschulen von 3 Classen abgehandelt wer¬ den sollen, send: Religionslehre mit Inbe¬ griffe der biblischen Geschichte und der Er¬ klärung der Evangelien, Lesen, Schön-und 13 Rechtschreiben, Rechnen, die deutsche Sprach¬ lehre, eine praktische Anleitung Zu schriftli¬ chen ZkMtzen, und für diejenigen, welche in ein Gymnasium überMtrcwn gedenken, das Lesen und Dictando - Schreiben lateini¬ scher Wörter. §. c>. Da einer SeiLs die Erfahrung be¬ weiset, dal- die Menge öer Lehrgegenstande der Gründlichkeit und Fruchtbarkeit des Un¬ terrichtes ganz entgegen ist, und daß das Maß jedes, chorzutragenden Gegenstandes nach den Fähigkeiten der Kinder und nach ihrem Bedürfnisse bestimmt werden muß; da anderer Seils nur an einigen Orten Real¬ schulen errichtet, und diese nicht von allen, die es wünschen und bedürfen, wegen des erforderlichen Kostenaufwandes und Alters besucht werden können; da über dich Seine Majestät die Gelegenheit, zweckdienliche Kenntnisse zu erlangen, nicht beschränken, und die Gleichförmigkeit in der Einrichtung der bestehenden Normal - oder Muster-Haupt¬ schulen nicht aufheben wollen: so sind die Lehr¬ gegenstande der4. Claffe, wo dieselbe besteht, auf zwey Jahrgänge der Gestalt zu verthei- len, daß in beyden die Religion, das Rech¬ nen, das Schönschreiben,, die Sprachlehre und das Dictando - Schreiben, die schriftli¬ chen Aufsätze > die Baukunst und das für sie meisten Künstler und Prvfeffioniften so nö- thige Zeichnen, vorzüglich mit dem I-rkel und Linea w, in dem ersten Jahrgauge '4 nebstbey nur cine populäre Geometrie und die Geopraphie der österreichischen Monar¬ chie, in delu zweyten dre Stereometrie und Mechanik, das Schöntesen, die Naturge- schichte, Naturlchre und die Geographie frem¬ der Staaten und Welttheile nach dem Bedürf¬ nisse des Künstlers und des Geiverbsmannes dem vorgeschriebenen Schema zu Folge ge- lehret werden. 7- In Hinsicht auf den Unterricht in einzelnen Gegenständen wird verordnet: s) bey dem Religionsunterrichte genau nach der erhaltenen Instruction zu verfahren; I,) das Lesen und Schreiben durch vielfältige Übung zur großen Fertigkeit zu bringen; e) das Rechnen nicht zu weit bis in die feinen Aufgaben und Rechnungsarten zu trei¬ ben, sondern das sogenannte Kopfrechnen, öder eigentlich das Auswendigrechnen mit Zahlen ohne Ziffern recht geläufig zu ma¬ chen, mit Ziffern aber sich in der Z.Classe auf die 4 Species in ganzen Zahlen und in Brüchen mit Einschluß der einfachen Regel Detri zu beschranken, und cs hier¬ in zur großen Fertigkeit zu bringen; die zusammengesetzten und schwereren Rech¬ nungsarten aber dem zweyjährigcn Curse der 4. Claffe zu überlassen; Ü) die deutsche Sprachlehre bloß etymologisch zu lehren ohne sich m philosophische Zer¬ gliederung der Redetheile einzulassen; dann die Kinder m der Rechtschreibung recht practisch zu üben. 8. Die Lelngcgensiaude. dcr Realschu¬ len sind Lheils allgemeine, welche für alle Gattungen der Schüler dieser Art nothwen- digsind, lheils besondere, welche dem einen nicht so sehr, dem andern auch wohl gat nicht zum Zwecke dienen. Z. 9. Allgemeine Gegenstände sind, außer dem großen Gemangelte aller Men¬ schen, der Relrgion, das Schölllesen, Schön, und vollkommen Rechtschreiben, Rechnen, die schriftlichen Aufsätze, jedoch verschiede¬ ner Art, die Geographie und die Geschichte. Z. im Besondere für den Kauf¬ mann: «.Handlungswisscnschaft, Wechsel- recht; für den Kameralisten, und Landwirth: Naturgeschichte, Naturleh- re, für beyde Arten, Buchhaltungswissen¬ schaft; für den Künstler höherer Art: Mathematik und Zeichnen, Kunstge¬ schichte, Chemie. Sprachen sind manchen derselben unentbehrlich, zieren alle , vorzüg¬ lich französisch, italianisch, englisch. Z. li. Zwey Claffen, wie bisher, sind dazu zu wenig, sondern es wird diese Anstalt künftig aus g Classen zu bestehen haben. ;6 Vierter Abschnitt. Methode der Lehranstalten. Z. i. Die Methode/ nach welcher Kinder in Lrivialschulen unterrichtet werden,soll unstrei¬ tig nach der Natur der Kinder, nach ihrem Fassungsvermögen, nach dem ihnen eigenen Bedürfnisse der Cuktur, und nach den Fä¬ higkeiten des großem Theils derjenigen, welche sich dem Lehramte in diesen Schuten widmen, eingerichtet seyn Z. 2. Nun zeiget uns die Psychologie daß'im Kinde die erste herrschend thätige Kraft das Gedächtnis sey; die Methode muß also bey Kindern überhaupt dach Gedächtnis zu bilden trachten. Um aber die überein stim¬ mende Bildung aller Seclenkräste zu bewir¬ ken, muß sic nicht allein das Gedächtnis, sondern auch nach Bedürfnis der Umstände den Verstand und das Herz bilden. Z 3. Nur nach den Bedürfnissen der Kin¬ der muß man ihnen auch richtige Begriffe bcybringen und ihre Empfindungen erwec¬ ken, jedoch nur solche, welche für Menschen ihres Standes und Berufes nolhwmdig und »7 nützlich sind, deren vorzüglicher Zweck Mo¬ ralität ist, und die zur Erweckung derselben bey dieser Classe von Unterthanen geeig¬ net sind. §. 4. Vor allem aber soll dabey auf ih¬ ren Willen gesehen werden. Es kann aber bey dieser Menschen-Classe auf den Willen/ insso fern als menschliches Einwikken auf denselben Statt Hai, nur durch Amhorität, und durch Gründe, die von Authoritat her- gehohlt sind, unter welche auch die den Trieb der Nachahmung reihenden Beyspiele zu rechnen sind, gewirketwerden. Fnden Schul¬ büchern werden die bey dieser Methode brauchbaren Materialien an die Hand zu geben seyn. Die Ausführung derselben ist den Geistlichen, als den eigentlich zur Volks¬ bildung in der Sittlichkeit bestimmten Leh¬ rern überlassen. Ihnen muß cs frey stehen, Aeils geschichtweise, thcils durch Fragen, die doch immer aus der Geschichte hergedoh- let, oder durch sie natürlich, ohne sich in Feinheiten, oder in mmothige kleinliche In¬ duktionen einznlaffen, herbeygefuhrek seyn Mussen,'theils durch zusammenhängende, aber Populäre Vorträge, je nachdem einer zu die¬ ser, der andere zu einer andern Art des Vor¬ trages mehr natürliche Anlage hat, ihre Bildung zu bewirken Jedoch sind sie dafür verantwortlich, daß sie alles zu Lehrende und zwar rein und eingreifend vortragen. 8- L. Da sich aber bey den meisten Polit. Schulverf- B 18 Schullehrern der Trivialschulen die auszcich- nenden Fähigkeiten nicht erwarten lassen, welche zu einem vernünftig geführten, entwi¬ ckelnden Gespräche nothwendig sind; so wer¬ den sie sich aller weiteren Entwickelungen, als die itt dem Schul - und MöthoVenbuche genau vorgezeichnet werden, strenge zu ent¬ halten haben, und alle Mahl nur dahin trachten, daß das auswendig zu Lernende fest behalten, Und auf einzelne Beyspiele an¬ gewendet werden könne. , Z. 6. Fn den Landstädten nnd Markten muß bloß die Art der Behandlung derselben Gegenstände, welche für die Dorfschulen vdr- gefchrieben sind, dem Bedürfnisse dieser Volks - Classe, die schon mehrere Gemein¬ schaft mit den Bewohnern der größeren Städ¬ te, einen besseren Wohlstand, mehreren Verkehr im Handel und Wandel, und meh¬ rere Untergebene in ihrem Hauswesen und bey ihren Geschäften hat, angemessen jeyn. 7. FN der 3. und 4. Classe der Hauptschu¬ len bleibt dieÄMHode imWefentlichen dieselbe. Durchaus muß sie der Natur der menschli¬ chen Seele, und den Gesetzen, nach denen sich ihre Kräfte allmählich entwickeln, wie auch der Natur der Gegenstände, welche'ge- lehret werden, angemessen seyn. Bey allen ! Gegenständen muß sich der weitere unter¬ richt auf die vorhandenen Kenntnisse grün¬ den; nur muß den übereinstimmend bearbei¬ teten und entwickelten Seelenkräften mehr 19 Selbftthatigkeit zugemuthet- und ein größe¬ rer Spielraum, sich zu äußern, gegeben werden. Da unverdaute Vielwisserep nir¬ gend . weniger nützt, als in den Geschäften des bürgerlichen Lebens; so ist beh diesen Schülern , deten viele zu Geschäften der Art aus der Schütt treten, desto sergfaltiger dar¬ auf zu sehen- daß nicht von den Lehrern Ent¬ weder ans Unwissenheit oder wohl gär aus Bequemlichkeit vorzugsweise das Gedachtniß bearbeitet, sondern eben so geschickt und flei¬ ßig der Verstand- ohne sich in unnütze Spe¬ kulationen einzulassen - über die vorgeschrit- benen Gegeilftändk entw ckelt, und dir Be- ürtheilungskraft geübt werde ; indem ohne diese Übung weder eine richtige Anwendung der moralischen Grundsätze, noch die ge¬ wünschte Brauchbarkeit irr den Standes-oder Bernfsgeschaftcn erzielet werden sann. So wich, zchrn Beyspiele- die gelchrchtlich vor- öftvagene Neligionslchre in ihrer Überein¬ stimmung mit den Bedürfnissen und ver¬ günstigen Wünschen des Menschen darge- sttllt- die Lehre von den Geborhen auf die Einzelnen Verhältnisse des Lebens angewen- del. Auf eine ähnliche, den Verstand be¬ schäftigende , und die Beuriheilungskräst übende Art mit steter Anwendung auf Falle des bürgerlichen Lebens wird auch bey dctt Übrigen Lchrgegenstanden vorzügeheii seyu. ^..8 8. Die Methode, welche in den Neau> schulen gebraucht werden soll^ erhebt srch St¬ über die in den untern Clafsen vorgeschriebe- ne, wie sich die Fassungskraft und das Be- dürfniß dieser Schüler über jene der untern Classen erheben. Hier müssen alle Begriffe genauer entwickelt, edlere Empfindungen ge¬ weckt, und auf die verschiedensten Ausü- bungsartcn die Anwendung gemacht werden. Was und wie der Religions - und Sit- tenlehrer hier lehren soll, wird in der dießfalls für die deutschen, lateinischen und philosophischen Lehranstalten nachfolgenden Instruction ausführlich angegeben werden. §. 9. Rechtschreibung und Sprachlehre werden nach Grundsätzen entwickelt, diese philosophisch durchgegangen, um die Begrif¬ fe der Redetheile genau zu bestimmen Da¬ durch wird diesen Schülern der Vorthcil zu¬ gehen, welchen die Hbrer der Philosophie aus der Logik ziehen. Das Rechnen wird ebenfalls nebst ungemeiner Ilbung auf die natürlichen Grundsätze, aus denen es her¬ vor kam, reduciert. , 10. Die übrigen Gegenstände werden mit steter Hinsicht auf die Bedürfnisse der Schüler und auf ihre künftige Beschäftigung vorgetragen, wie die Amts- Instruction und das Methodenbnch zu zeigen hat. Fünfter Abschnitt. Personale der deutschen Lehranstalten. . ^.sn Tri v ialschul e n von Einem Lchr- zimmer ist Em Lehrer. Wo in mehreren Lehr¬ zimmern Unterricht^ertheil^ wird, halt her Lehrer so viele Gehülfen, als nebst ihm für die Anzahl der Lehrzimmer erforderlich sind. § 2. Ueberall muß der dienstfähige Schul¬ lehrer den Unterricht selbst ertheilen; denn der Schuldienst wird ihm in Ansehung sei¬ ner persönlichen Geschicklichkeit ertheitt. Den Schullehrern ist es daher nicht zu ge¬ statten, daß sie sich Gehülfen halten, und durch dieselben den Unterricht versehen lassen, es wäre ihnen denn solches wegen Schwache des Körpers oder des Geistes ausdrücklich er¬ laubet worden- (Rggs. B. 16. Inner 1787- 4 März 1797, und 20. Ang. 1799-) Z. z. Diese Erlaubniß hat der Schul- Districts - Aufseher schriftlich zu ertheilen, und wenn er es der Recrutierung wegen nö- thig erachtet, dem Krcisamte zur Bestäti- tung vorzulcgen. Z. 4. In den Mädchenschulen für gebildetere Stande unterweisen in den L2 Lehrgegenftandcn und in den weiblichen Handarbeiten in zwey Lehrzimmern zwey Lehrerinnen/ und eine Gehülfinch Die er¬ ste Lehrerinn ist für die Pephachtung der Vorschriften in Absicht auf dm Unterricht und die Schulzucht verantwortlich'. ' § L Dm Resigionsuntpricht crtheilet sowohl in allen Trivialschulen, als in diesen Mädchenschulen der Ortsseelsorger, oder dessen Cooperator. 6. In den Hauptschulen sind so viele Lehrer , als Elasten. Der würdigste un¬ ter denselben ist als Director zu bestimmen, welcher dadurch den Rang der wirklichen Magistrats-Personenerhält. (H.B.°z. Dec. -774.) 7. Der Katechet ist immer der Orts? seclsorger ödes dessen Cooperator Ibo Stif¬ te'oder Klöster bestehen, werden diese einen eigenen Katecheten unentgeldlich stellen. §. 8. An der Normal- oder Musterhaupt¬ schule in Wscn sind wegen des abgetheiltest Unterrichtes der z. und 4. Elaste, und wegen der großen Zahl her Schülp mehrere Lehrer und ein eigener Director npthwmdig. Die¬ sem liegt aber auch das Suppliercn im Er- frankungsfalle eines Lehrers ob» §. 9. Dm Religionsunterricht gn dieser Normas-Hauptschule, womit auch der Reli¬ gionsunterricht an dp Realschule, an der Akademie der bildenden Kunste, und der ka- techetisch-pädagogische Unterricht der geistli- «Z chcn und weltlichen Praparanden verbunden ist/ erthcilen drey besonders angestellte Ka¬ techeten. Z. io. Das Personale an der Realschu¬ le wird aus einem Director, dem Kateche¬ ten/ und L Materi cnlehrern zu bestehen haben. Der Director übernimmt den Styl mit der deutschen Sprachlehre, und betreibt die Ausuhung der Orthographie, ein Leh¬ rer kann die Calligraphie mit Rücksicht auf die Rechtschreibung, einer die Rechenkunst und die Buchhaltungswissenschaft, einer die Naturgeschichte, Chymic und Naturlehre, einer die Mathematik und das Zeichnen, einer die Geographie, die allgemeine Welt- und Haydlungsgeschichte lehren, Zu diesem kommen noch die Lehrer für die französische, italianische und englische Sprache, §12. Die Anwendung des allgemeinen Subsiitusions - Normale auf die Supplic- rungen der Lehrämter hey den Volksschulen ist auf folgende Art fest gesetzt. Es ist nahm- lich zur Richtschnur zu nehmen: ch Henn im Erfordernißsalle die Lehrstun¬ den eines Lehrers, welcher sie zu versehen verhindert wird, oder eines unbesetzten Lehramtes unter das übrige Personale der¬ gestalt vertheilt perden, daß keinem ein¬ zelnen eine bedeutende Last zugeht; so tritt gar keine Substitutions- Gebühr ein. K) Weyn gleich ein Lehramts-Individuum neben seinem Dienste die Verrichtungen I4 eines andern, z. B- der Direetorden Leh¬ rer einer Hauptschule zu Folge seiner In¬ struction, aber nicht über einen vollen Monath vertreten muß; so tritt ebenfalls keine Substitutions-Gebühr ein. e) Denn aber diese Vertretung auf einen oder mehrere Monathe, mithin auf län¬ gere Zeit geschieht; so tritt dann die. Ge¬ bühr nach §. x und xm. das Substitu¬ tions-Normale ein. Nach dieser Ansicht wird in Rücksicht auf die bisherige Observanz Nachstehendes be¬ merket: ») Bep den Volksschulen sind nicht mehr weder zwey Drittel noch die Hälfte des Ge¬ haltes als Supplenten - Gebühr anzuneh¬ men, sondern es ist nach den Grundsätzen des Substitutions-Normale vorzugehen; das ist: ein Supplent, der noch keinen Ge¬ halt hat, erhält 60 po. des Gehaltes, der mit dem Lehramte, oder bcy Stufengehalten mit der untersten Stufe verbunden ist. Mü߬ te ein solcher Supplent von einem andern Wohnorte herbeygerufen werden; so gebührt ihm der ganze Lehrgehalt. Ein Supplent, der sein eigenes Lehr¬ amt mit Gehalt hat, und ein anderes sup, pliert, erhalt die größere Besoldung ganz, und die kleinere zur Hälfte. Der Director einer Hauptschule, der über einen Monath suppliert, hat den halben Gehalt des supplierten Lehrers zu beziehen, »L , 2) Bey Trivialschulen findet keine Ver¬ änderung in den bisher beobachteten Grund¬ sätzen Statt. (St. H.C.D. 28. May 18» Z.) iz. Nach dem für den gejammten Lehr¬ körper festgesetzten Diäten - Normale gehören hie Oberaufseher der deutschen Schulen jn die 8te, die Direktoren der Hauptschulen in die <-te, die Lehrer der Hauptschulen in die iote, und die Lehrer der Trivialschulen m die r lte Classe. (HK. D. 24. Oct. ,8n). 14. Den sammtlichen bey den Volks¬ schulen angestklltm Lehrern ist gestattet sich der den Staatsbeamten bewilligten Uniform von der für den Lehrftand bestimmten Farbe, mit der ihnen vermöge des allgemeinen Dia? ten-Normale gebührenden Stickerey zu be¬ dienen (St. HC. D. 24. Fun. lL). Sechster Abschnitt. Verbindung der deutschen Schulen un¬ ter sich, und mit den höher» Lehr¬ anstalten. Z. dm Iweck der deutschen Lehranstal¬ ten ganz zu erreichen, müssen dieselben so wohl unter sich, als auch mit den höher» Lehranstalten in genaue Verbindung ge¬ bracht werden. »6 §. 2. Es ist daher von der Trivialschule der Uebertritt in die z. Classe der Haupt¬ schule. Aus dieser kann der Schüler, wel¬ cher sich dem Gymnasial - Studium widmen will, in das Gymnasium, oder falls er noch zu jung dazu wäre, noch in die 4. Classe tre¬ ten; der nicht Studierende hat den Zutritt zur 4. Classe. , Nach vollendeter 4. Classe kann der Schüler entweder in das Gymna¬ sium, oder in das geschäftige Leben niederer Gewerbe, oder in die Realschule übergehen. Da man die bisher zu gehäuften Gegenstän¬ de vermindert hat; so können und müssen es die Schüler jeder Classe in dm ihnen vor¬ geschriebenen Gegenständen recht zur Fertig¬ keit gebracht haben, und cs ist daher nicht zu besorgen, daß die höheren Lehranstalten unvorbereitete Schüler aus Mangel der An¬ stalt selbst bekommen ß, Z. Dm Uebertritt in eine höhere Classeder nahmlichen Anstalt kann nicht Statt haben oh¬ ne Einwilligung des Katecheten, dem die Be- urrheilung zuerst zusteht, ob die Kinder in dem wichtigsten und schwersten Gegenstände, in der Religion, für eine höhere Classe geeignet scyn. Der Uebertritt in eine höhere Lehr¬ anstalt darf nicht gestattet werden, ohne daß der Schüler in der nicdern Anstalt sich vor¬ her einer Prüfung unterzogen, und sich mit dem vorschriftmaßigenZeugnisse darüber aus¬ gewiesen hat. F. Für die Wahrheit und Genauigkeit «7 des Zeugnisses sind die Lehrer und Kateche¬ ten , in so fern jeder zur Ertheilung dessel¬ ben mitgewirket hat, ihren unmittelbaren Vorgesetzten, diese dem Oberaufseher, der Oberaufseher ist seiner Behörde verant¬ wortlich. 6. Bemerket eist Lehrer der höheren Anstalt, daß mehrere Schuler einer und derselben niedern Anstglt, welche gute Zeug¬ nisse dorther mitgebracht haben/ entweder in den vorgeschriebcnen Gegenwänden gär nicht unterrichtet,chder in dem erforderlichen Gra¬ de nicht geübet sind; so wird er sich bey schwerer Verantwortung nicht heygchen las¬ sen,/über die Lehranstalt, aus der solche Schuler aufgestiegen sind, öffentlich in der Schule , oder sonst in Gegenwart der.Schu- lfr zu klagen, sondern wird solches seinem un¬ mittelbaren Vorgesetzten , z. B. der Lehrer an einer Hauptschule sejnem Director, an einem Gvmnasio seinem Präfecten melden. Dieser hat sich selbst von der Richtigkeit de? Angabe gewissenhaft zu überzeugen,chie Ant¬ worten und Ausarbeitungen des Schulers mit dem hinterlegten Zeugnisse zu vergleichen, und, wenn er die Beschwerde gegründet fin¬ det, dem Oberaufseher, oder dem Director der Gymnasien anzuzeigcn, welcher nach Befinden das Weitere vorzukehren, mit dem ersten Vorsteher der niedern Anstalt dre freundschaftlicheRücksprache zu nehmen,uny Penn die nöthige Abhülft nicht geschähe, da- 38 von der höhern Behörde die Anzeige zu ma¬ chen hat. §. 7. Zu dieser äußern Verbindung ge¬ höret scrners eine eigene Amts-Instruction für jeden Lehrer, welche ihm nicht nur vor¬ schreibe, in Absicht auf die Materien sich ge¬ nau an sein Schulbuch zu halten , damit er keine in seinen Unterricht aufnehme, die ihm nicht im Schulbuche, oder auf eine andere Art vorgezeichnet ist, sondern ihn auch in Absicht auf die Methode belehre, wie er bey dem Vortrage derselben zu Werke zu gehen habe. §. 8- Endlich, da die Erfahrung lehret, daß manche Lehrer bey einzelnen Gegenstän¬ den oft zu lange verweilen, und so ihr Schul¬ buch bis zu Ende des Schul - Curses gar nicht vollenden; so wird jedem Lehrer vorzuzeich¬ nen seyn, wie weit erbeylaufig binnen einem Monathe zu kommen babe. Fndessen, da der gute Lehrer das Wichtigste in seinem Vortrage von allem Unwichtigen wohl zu unterscheiden, und dabey auf die Fassungs¬ kräfte seiner Schüler beständig Rücksicht zu nehmen weiß; so wird beydes sein Verwei¬ len bey einem Gegenstände jedes Mahl ge¬ nauer bestimmen. Z. 9. Durch diese Vorkehrungen wird keinem emporstrebendcn Talente das Fort- schreiten in höhere Lehranstalten verschlos¬ sen, sondern nur das erzielet, daß kern Sckülcr eher dabm gelangen könne, als er «9 die Kenntnisse und Fertigkeiten besitzet, die ihm zur höheren Anstalt, um darin Fort¬ gang zu machen, unentbehrlich Ind; und diese Beschränkung,ist in jeder Rücksicht für den Schüler und für den Staat ein offenba¬ rer Gewinn. Z. 1». Damit durch die Verbindung der Lehranstalten die nothwcndige Vorbereitung der Fugend zu den lateinischen Schulen, und die Beobachtung der verbesserten Lehraxt er- zwecket und sicher gestellet werde, ist kein Jüngling in eine Gymnasial - Classe aufzu¬ nehmen, der sich nicht mit einem förmlichen guten Zeugnisse von einer Normal - oder an¬ dern Hauptschule über die Gegenstände der 8. Classe auswciftn kann. 8 11. Diejenigen Jünglinge, welche die z. Classe an einer Hauptschule nicht besuchet haben, müssen von einem über die Lehrart ordentlich geprüften Privatlehrer, (worunter auch die Geistlichen auf dem Lande begriffen sind,welche nach dcmMerhbchsienHandfchrei- ben vom 2.5. März > 302 befugt sind, Knaben in den Grammatil'al - Claffen zu unterweisen) unterrichtet, und in der Hauptstadt an der Normal-Hauptschule, in andern Städten, wo sich ein Gymnasium befindet, an der Hauptschule daselbst ordentlich gcprüfet, und mit einem guten Zeugnisse versehen worden sepn. Die Prüfung solcher Jünglinge ist zur gehörigen Zeit öffentlich auf einen bestimm¬ ten Tag anzukündigcn, und einige Tage vor Zo dem Anfänge des Schuljahres in Gegenwart des Oberaufsehers oder des DirectorS abzu- halten. (Verord. Dec. -77«-- H. V. 2 t. May ««04.) ^..2 Ium Eintritte in dieRcalschule ist die Kenntniß der Gegenstände des zweyjährigen CurseS der 4- Elaste einer Hauptschule erfor¬ derlich. Wer sich mit einem Zeugnisse dar¬ über nicht ausweisen kann/ muß sich einer Prüfung unterziehen. (St. H.C D- » 6. Aug. 18 tv.) tZ-Aüch die Jünglinge, die ein Handwerk, oder eine Kunst erlernen wollen, müssen sich an einer öffentlichen^ Schule der Prüfung unterziehen/ und darüber bey dem Aufdingcn ein ordnungsmäßiges Zeugniß bcybringen; indem die Zeugnisse der Privatlehrer für kei¬ nen öffentlichen Gebrauch gültig sind. Siebenter Abschnitt Anfang des Schuljahres. Schultage und Stunden. Ferien. Halbjähri¬ ge Prüfungen. Schulzeugnisse. § i. Va das Schuljahr in den Gymnasien mit dem Monarhe November seinen Anfang nimmt; so hat dasselbe anch in dcu Nor¬ mal - Hauptschule, und in den übrigen Hauptschulen des Landes zu geschehen. 3» §. 2. Eben dieser Zeitpunct wird auch bey allen übrigen Schulen der Hauptstadt als der Anfang des Schuljahres anMeh- Men seyn. , , . § Bey den Trivialschulen auf dem Lande hangt der Anfang des Schuljahres von der Bestimmung der Herbstferien ab, welche nach Erforderns der Umstande ver¬ schieden seyn kann. Z. 4- Während des Schuljahres ist der tägliche Unterricht in allen deutschen Schu¬ len, in welchen dieselben Schüler Vormit¬ tags und Nachmittags die Schule besuchen, auf 4 Stunden, 2 Vormittags und 2 Nach¬ mittags, bestimmt, mit Ausnahme der z. und4- Claffc an Hauptschulen: der'g. Clas- se, wo während des Sommer - Curses wö¬ chentlich Z Stunden Vor - oder Nachnrit- tags zur Uebung im Lesen und Dictando- Schreiben lateinischer Wörter für diejenigen hlnzukommen müssen, welche in ein Gym¬ nasium treten wollen; der 4- Classe, wo da§ Zerchum die Verlängerung des Unterrichtes auf 6 Stunden fordert, und das Alter der Schüler, so wie bey der Realschule, eine länge¬ re Anstrengung gestattet. §. 5. Auf dem Lande, wo dieselben Schu¬ ler nur halbtägig die Schule besuchen kön¬ nen, ist der tägliche Unterricht auf L Stun¬ den bestimmt, davon im Winter 2 Vormit¬ tags der Abtheilung der kleinen, 3 Nach- Mittags der Abtheilung dergrößern Schuler, Z» im Sommer die vormittägigen Z Stunden den Größeren, tue nachmittägigen 2 Stun¬ den den Kleineren gewidmet werden. Jedoch wird dem Schul - Diftricts - Aufseher das Recht eingeräumt, diese Bestimmung zur Sommerszeit^ wenn es die vorfallenden Ar¬ beiten unumgänglich» fordern, dahin abzu¬ ändern , daß die größeren Schüler Vormit¬ tags nur 2 Stunden, und die kleineren Nachmittags Z Stunden Unterricht erhalten. §. 6. Ser Anfang der täglichen Schul¬ zeit kann von dem QrtSseelsorger einver¬ nehmlich mit dem Schullehrer und den Ge¬ meindevorstehern , danit mit Vorwisscn und Genehmigung des S- D. Aufsehers mit Beobachtung der gesetzlichen Zahl der Lehr¬ stunden (St. H. C. D. 18 August 1814) nach Verschiedenheit und Erforderniß der Umstände auf frühere oder spatere Stunden festgesetzt werden, um dadurch die Hindernis¬ se des Schulbesuches zu beseitigen. In den Gebirgsgegenden, wo das einzeln Vichhä- thcn noch Statt findet, und dem Schulbe¬ suche so nachcheilig ist^können vielleicht die¬ jenigen Stunden gewählt werden, wahrend deren das Vieh von der Weide nach Hause getrieben wird. Vor oder nach der Schule wird die katholische Jugend täglich zur heil. Messe geführet. Eine Ausnahme wird gestattet auf hem Lande bey schlechter Witterung, wenn die Kirche außer dem Orte , oder auf einem ZZ Berge steht; in der Stadt Wen, wenn die Kirche von der Schule entlegen, die Kalte streng, oder der Regen heftig ist Die Beicht und Commuuion soll in den Land-und Stadtschulen immer gemeinschaft. lich gehalten werden, und zwar um Allerhei¬ ligen , Weihnachten, Ostern, Pfingsten, Nariä - Himmelfahrt oder Mariä-Geburt. (HD- 26. Sept. >8o6). Z. 7. An den Realschulen soll der ganze Donnerstag ein Ferial - Tag scyn, an dm Normal - und Hauptschulen nur der Nach¬ mittag ; an den übrigen Schulen hat es bcy dem Nachmittage Mittwochs und Samstags zu bleiben, es fiele denn in der Woche ein Feyertag außer die genannten zwcy Tage. In diesem Falle wird an einem derselben auch Nachmittags Schule gehalten. 8- 8- Außer den Sonn- und gcbothenen Myertagcn und diesen wöchentlichen Ferial- Tagcn wird auch in den letzten drey Tagen der Charwoche, am Marcus-Tage, und an den Bitt-Tagen, wo die Schrlljugend dem Bittgänge benwohn et, l eine Schule gehalten. 8- Die übrigen Tage des Schuljah¬ rs ist durchaus Schule zu hatten, und be¬ sonders darauf zu sehen, daß die Schulleh- an den aufstchobenen Feyertagen die or¬ dentliche Ertheilung des Unterrichtes nicht. Unterlasten. (HD. >4. Aug >784.) . 8- '°- Das Schuljahr, welches den Z November anfangt, dauert an den Haupt- Polit. Schulverf. E 24 Real- und Mädchenschulen für gebildetere Stände bis zum 2 >. September. Mit diesem Tage treten die Schul-Ferien ein, und dauern bis zum Anfänge des neuen Schuljahres. §. i». Da, wo der Unterricht aus der Ursache ununterbrochen fort dauerte, weil der Schullehrer bloß vom Schulgelde leben muß, mag es auch künftig geschehen; dir Seelsorger müssen aber auch während dieser Zeit den Religionsunterricht zu den vorge^ schriebenen Stunden crtheilen. 12. Die Wchul-Ferien auf dem Landl sind nach der Verschiedenheit der Beschaff gur.g der Einwohner, nach den Wies-Acken und Weingartarbeiten zu vertheilen, dürfe" aber nirgend über L Wochen dauern. Sil werden von dem Ortsseclsorgcrals unmitteb baren Schulaufseher, nach Einvernehmung deSOrtsrichtcrs,OrtsschulaufsehersundLe^ rers bestimmt. Die Ernte-Ferien fangen nm dem Eintritte des Schnittes, die Herbst-F^ rien mit dem Anfänge der Weinlese an. Dir erftertt dauern 14 Tage, die letzter» z chcn. Wo keine Weinlese ist, können die § Wochen auf das Heuen und auf die Haft^ ernte verleget werden. §. K?. Damit sowohl die Obrigkeiten/ denen die Aufsicht über die Unterweisung und Bildung der Jugend anvertrauet ist", al^ auch die Einwohner jedes Ortes, vorzügM die Altern der Schulkinder von der NützliA kett der Lehrgegenstandc, von der Zwccu 25 Mäßigkeit der Lehrart, von dem Fortgangs der Schüler, von der Geschicklichkeit und Ar¬ beitsamkeit des Lehrers immer Mehr über¬ zeugt, Lehrerund Schüler zum.Fleiße an¬ gespornt, und durch den Beyfach der Ver¬ ständigen und Gutgesinnten, vorzüglich aber ihrer Vorgesetzten aufgemntttcrt werden, sind in allen deutschen Schulen halbjährig öffent¬ liche Prüfungen annlftellen. Wenn auch die Prüfungen nicht jedes Mahl mit gleichet Feyerlichkeitangeftelletweri)enkönnen;sdsittv sie doch deswegen halbjährig zu halten, weil der Zeitraum von einem Jahre zu lange ist- Um dadurch die Fugend zum fleißigen Schul¬ besuche , und zurtt Lernen anzueifertt. §. 14, Die Prüfungen veranstaltet art den Hauptschulen der Director, an den Or¬ ten, wo der Oberaufseher sich befindet- mit Vorwiffen und Genehmigung des Oberauf- U'hers, an den übrigen Mit Genehmigung des Ortsseelsorgers. Eben dieses hat att al¬ len Schulen in Städten, Märkten Und Dör¬ fern von dem Schullehrer mit Vorwissett sind Genehmigung des Ortsseelsorgcrs, der den Prüfungstag bestimmt, zu geschehen. Bey der Prüfung muß nebst den Mottathli- chen FlcißöerzeichniffenMrö. ich, und Pro- beschriften der Extract Über den Fortgang je¬ des Schülers in den vorgeschricbeneu Gegen¬ ständen nach dem vorgeschriebencn Formula¬ re (Nro. 2.) von dem Lehrer vorgetcqt werden. Doch hat die Mote über den Fortgang m det' 26 Religion nicht der Lehrer, sondern der Kate¬ chet selbst cinzuschreiben. Z. iL. Die Schuljugend erscheint an die¬ sem für sle festlichen Lage in Feyertagsklei- dung, vorzüglich reinlich gewaschen und ge¬ kämmt. . c §. i6. Bey der Prüfung muffen derOrts- scelsorger und der Ortsschulauffther voll Amtswegen gegenwärtig seyn. § 17. Zu der Prüfung sind bey ^Haupt¬ schulen von dem Director, bey den übrigen von dem Octsfcelsorger mittelst des Lehrers oder Gehülfen die angesehensten Personen, Magistratualen, herrschaftliche Beamten, Richter und Gelchwornen einzuladen. 18- Die Gegenstände, worüber geprü- fet werden soll, und die Dauer der Prüfung bestimmet die Person, welche den Vorsch führet. Ordentlich prüfen die Lehrer; doch ist es ansehnlicheren Gasten gestattet, selbst Fragen an die Schüler über das Erlernte zu stellen. Der Beschluß der Prüfung ist mit dem Ablesen der Nahmen solcher Schüler zu machen, welche sich durch Fleiß, Fortgang und Sittsamkeit vor andern ausgezeichnet haben. >9- Werden zur Aufmunterung der Jugend Prämien vertheilt; so ist im voraus darauf der Bedacht zu nehmen, daß es nicht etwa unschickliche Büchlein oder Bilder sind/ und daß sie den würdigsten Schülern zu Theil weil sonst auf eine oder die ändert 27 Art der Zweck derselben vereitelt würde. (RggsV.' i6. FUN. 1786.) Z. 20. Diejenigen Knaben, welche die öf¬ fentlichen Schulen nicht besuchet haben, sol¬ len, um ein ordentliches Zeugniß zu erhal¬ ten, wie cs zur Erwerbung eines Stipendii oder zur Aufnahme in das Gymnasium er¬ forderlich ist, nicht zu Hause gcprüfct wer¬ den, sondern verbunden seyn, sich an dem Drte, wo sich die Normal- oder Muster- hauptschnle befindet, an der Normal-Haupt¬ schule, außer dem an einer Hauptschule zur Prüfung zu stellen. , §. 2l. Die Prüfungen der Stipendien- Werber sind im Fahre nur zweymahl, nähm- lich zu Ende eines jeden Semestral-Curses, der Candidatcn zu den lateinischen Schulen vor dem Anfänge des Schuljahres vorzuneh- wen, und dazu die Tage nach der Anzahl der sich meldenden Funglinge zu bestimmen- Den Unternehmern der Prwat-Kost- und Erziehuugshäuscr ist zur Pflicht gemacht zu den Prüfungen der Stipendien- und Stif- tnngswcrber diejenigen Zöglinge, welche nicht ohnehin die öffentlichen Schulen besu¬ chen, halbjährig zu stellen, theils nm vor den Altgen des Publicum und der Altern ih- rer Zöglinge das in sie gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen, theils und vorzüglich um sich m Ansehung des so wichtigen Religionsun terrichtes die nöthige Beruhigung zu verschaf¬ fen. (Rggs. D. io.Dec. ,80?.)' §. 22. Zu dem Ende haben alle diejeni¬ gen, welche öffentlich geprüft zu werden ver¬ langen, drey Wochen vor dem Anfänge der gewöhnlichen Semesftal-Prüfungen an der Normal-Hauptschule bcvdem Oberaufseher, qnden Hauprschulen bey dem Direciorsichzu Melden, zugleich auf einem halben Bogen ihren Lauf-- und Familien - Nahmen, den Ge¬ burtsort, das Älter, den Stand der Altern, oder wenn sie deren keine mehr haben, des Vormundes oder der nächsten Anverwand¬ ten , ihre Wohnung, den Nahmen und Stand ihres Lehrers, die C lasse, woraus, und den Zweck, wozu sie geprüft zu werden verlangen, schriftlich anzuzeigen, und einige Lage vor dem Ende der öffentlichen Schul¬ prüfungen um den Tag und die Stunde, wenn sie erscheinen sollen, anzufragen Sollte ei¬ ner an dem bestimmten Lage zu erscheinen durch einen Zufall verhindert werden; so hat er solchen zu bescheinigen, und um einen an« dern Tag anzusuchen -O. Diese Prüfungen sind also anzu¬ ordnen, daß diejenigen, die zu einerlei) Ab¬ sicht sich gemeldet haben, und von diesen alle Mahl diejenigen, welche zur nahmlschen Classe gehören, zusammen auf einen Tag, und jedes Mahl 4 bis 5 Knaben aufeine Stun¬ de bestellt, und zugleich vorgenommen werden. Z 24. Der Oberauffther, und der Di¬ rektor haben diesen Prüfungen selbst bepzn- wohnen, und dieselben so emzunchten, wie 29 es nöthig ist, um die Fortgangs - Classe sol¬ cher Knaben, deren Fähigkeit und Anwen¬ dung unbekannt sind, echt und zuverlässig zu bestimmen. , §. 2L. Wenn Altern oder Vormünder Mir von dem Fortgänge ihrer zu Hanse stu¬ dierenden Kinder versichert seyn wollen, so darf die Prüfung zwar in ihrem Hause ge¬ halten werden; aber der zur Prüfung gelade¬ ne Direktor oder Lehrer bat in solchen Fällen kein schriftliches Zeugniß auszustellen, son¬ dern bloß Gründlich zu erklären, ob er mit dem Fortgänge des Geprüften zufrieden sey, oder wie und in welchen Gegenständen der¬ selbe besser unterrichtet und geühct werden müsse. §. 26, Doch kann denjenigen, welche ein Attestat mm Verschicken an ihre abwesenden Altern oder Wohlthater zuweilen verlangen, solches, aber bloß mit Beschränkung auf die¬ sen bestimmten Gebrauch, und wenn die Um¬ stände dringend sind, auch außer der für die Prüfung bestimmten Zeit crthcilet werden. (HD. Dec. 1785.) §. 27. Die Lehrer sind berechtiget, für jede Privat-Prüfung ein Honoranum von 2 Gulden zu fordern. (H D. t.Aprill -792) §. 28. Wirkliche Stiftlinge oder Stipen¬ disten haben bey diesen Prüfungen nicht zu erscheinen; denn diese müssen bey Verlust des Stipcndii an öffentlichen Lehranstalten den Unterricht nehmen. (HE. 4. Ful- 1786) 4o 2y. Die Scbulzeugniffe für Trivial- Haupt- und Realschüler werden stampel« frey ausgefolgt, wenn sie nicht von den Di- rectoren über Prüfungen aus allen Classen ausgeferüget werden. (HV. 31. Jul >804.) 8- ^o. Die Schulzeugnisse find den Schü¬ lern, die derselben zum Übertritte in eine andere Lehranstalt, zur Aufdingung bey ei¬ nem Handwerke, oder zum Belege eines Ge¬ suches bedürfen, nach dem vorgesch'riebencn Formulare (Nr. z.) gewissenhaft und genau übereinstimmend mit dem Extracte der letz¬ ten Prüfung auszustellcn. Der Schulbesuch wird Mit den Wörtern: sehr fleißig, fleißig unbeständig oder selten; das sittliche Verhalten wird mit den Wörtern: sehr gut, gut,m ittelmäßig, schul ord¬ nungswidrig oder übel; der Fortgang in den einzelnen Lehrgegenständen mit sehr gut, gut, mittelmäßig, schwach be¬ zeichnet. Am Ende des Zeugnisses wird die Fortgangs - Classe bestimmet. Diese ist ent¬ weder dH erste mit Vorzüge, oder die erste, oder die zweyte, oder die dritte. Mehrere Sehr gut als Gut geben die erste Classe mit Vorzüge. Ein einziges Mi t- t e lmäßig macht der Vorzugs - Classe ver¬ lustig. Schüler, die öfter gut als sehr gut haben, werden in die erste Classe ge¬ fetzt Zwey, höchstens drcy mittelmäßige Noten berauben der ersten Classe nicht. Schüler die in mehreren Gegenständen die 41 Note mittelmäßig haben, werden in die zweyte, und diejenigen in die dritte Classe gesetzt, deren Fortgang bey den einzelnen Gegenständen öfter mit schwach als mittelmäßig bezeichnet ist. (Rggsv. 9. Febr. 1790.) Z. Z-. Sie werden an den Normal-und Hauptschulen, wo sich der Oberaufseher be¬ finde^ von dem Director und Ovcraufseher; an den übrigen Hauptschulen von dem Di¬ rektor und einem Lehrer unterfertiget, und mit dem Siegel der Hauptschule versehen. An allen übrigen Schulen sollen sie von dem Schullehrer und dem Ortsseelsorgcr unter¬ schrieben werden. Da der Austritt aus der Schule vor Vollendung des itten Jahres überhaupt nicht Zu gestatten ist; so sind auch jüngere Kinder mit keinem Zeugnisse zu ver¬ sehen, mittelst dessen sie sich zu ihrem eigenen Nachtheile der Schule entziehen möchten. Zs. Die Handwerker sollen keinen Jungen aufdingeu, der nicht wenigstens durch s Jahre die Trivialschul-Gegenstände erler¬ net, und darüber ein Jeugniß aufzuweisen hat. (HE -Z. Fun. ^786.) , §. ZZ. Die ausländischen Backcrjungen werden von Beybringung der Trivialschul- Zeugnisse vor ihrer Aufdingung nur ur dem Falle enthoben, wenn sie über die Schulfä¬ higen Jahre hinaus sind, folglich das - 2. Jahr ihres Alters schon zurüctgclcgt haben. tHB.9. Dec.-780.) 4L Achter Abschnitt. Bildung der Katecheten, Lehrer, Leh¬ rerinnen, Gchülfeu, Privatlehrer und Hofmeister. §. i.t-tm für den Nachwachs tauglicher Ka¬ techeten, Lehrer und Lehrerinnen zu sorgen, dann, so viel die öffentliche Staatsverwal¬ tung hierin Lhun kann, auch über die als Hauslehrer und Hofmeister dem Unterrichte und der Erziehung sich widmenden Personen zu wachen, werden folgende Maßregeln vor- geschricben. §. 2. Fn Hinsicht auf den Nachwachs ge¬ schickter Katecheten hat es bey der Verord¬ nung sein unabänderliches Verbleiben, zu Folge welcher kein geistlicher Candidat (mit Ausnahme der Piariften) zum Priester gewei- het werden darf, ohne sich ein gutes Zeng- niß, nahmlich das Jeugniß der ersten Fort¬ gangs-Classe, über die Katechetik und Pä¬ dagogik erworben zu haben. Auch darf nie¬ mand diese Zweige der einem Seelsorger nö¬ tigen Kenntnisse früher als im letzten Fah¬ re der theologischen Stadien hören, da die 4A Katechetik die Kenntniß der übrigen vor¬ aussetzet. Z. z. Cftriker des Weltpriefterstandes muffen dem vorgeschnebenen kgtcchftisch- pädqgogischcn Unterrichte an der Haupt¬ schule des Ortes, wo sich das bischöflliche Scminarium befindet , beywohnen, wer¬ den am Ende desselben von ihrem Lehrer und dem Didecsan - Oberaufseher geprüft, pnd erhalten ihre vorschriftmäßigen Zeug¬ nisse, welche mit der Unterschrift des Kate¬ cheten , des Oberaufsehers und mit dem Sie¬ gel der Hauptschule versehen seyn muffen. Das¬ selbe gilt von den Clcrikern eines Stiftes oder Klosters, bey dem sich keine Schule befindet. 4. Cleriker eines Stiftes oder Klosters, bey dem sich eine Schule befindet, können über die Katechetik und Pädagogik bey Hau¬ se vog einem Pricsftr ihres Ordens unter¬ richtet, und an der dabey befindlichen Schu¬ le geübet werden. Jedoch muß sich dieser Priester vorher bey dem Diöcesan-Oberauf¬ seher, der den Katecheten der Hauptschule im Orte des bischöflichen Seminarii beyzu- ziehen hat, einer strengen schriftlichen und mündlichen Prüfung über die Katechetik und Pädagogik mit gutem Erfolge unterzogen, und die Bestätigung als Lehrer dieser Ge¬ genstände von der Laudesstelleerhalten haben. 8- L. Ein so geprüfter und bestätigter Lehrer darf zwar seinen Schülern Fortgangs¬ zeugnisse nach dem vorgeschnebenen Forum- 44 kare Mr. 4.) ausstellen; Zu deren Gültigkeit aber list noch weiters erforderlich, daß sic von dem Obcranfseher, dem es obliegt, sich von den Maße der Kenntniß und Uebung solcher Schüler durch eure wiedcrhohlte Prü¬ fung vor der Priesterweihe zu überzeugen, radiert, und mit dem Siegel der Hauptschule versehen werden. Die bey den Novizen des Piaristen- Ordens während des Novitiat - Jahres übliche Erlernung der Katechetik und Päda¬ gogik ist von dem eigentlichen Studium die¬ ser Gegenstände, welches nach den allgemei¬ nen Vorschriften im letzten Fahre des theo¬ logischen Studien-Curses vorgeschrieben ist, ganz verschieden. Fm Novitiate erlernen diese Jünglinge,? die gewöhnlich nur absol¬ vierte Humanitats-Schüler sind, bloß die allgemeinen Grundsätze der Methodik mehr in Hinsicht auf die Manipulation, als auf die eigentlichen Grundsätze. Jene Zeugnisse, die sie daher von ihren Ordensgliedern über die im Novitiate erlernte Katechetik und Pä¬ dagogik erhalten, haben auf die von den theo¬ logischen Schülern im, letzten Fahre ihrer theologischen Studiert über die Kunst nach festen Grundsätzen der Fugend,dic Glau¬ bens-und Sittenlehre zweckmäßig beyzu- bringen, und über die Kenntnisse die übri¬ gen Lchrgegeustände der Volksschulen gehö¬ rig vorzutragen, die Schulzucht zu handha¬ ben, npd die Fugend zur Sittlichkeit anzn- 4L leiten, beyzubringcnde Zeugnisse gar keine Beziehung. Die vvn dm Piaristen-Novizen erhaltenen dicßfälligcn Zeugnisse entheben daher von dem Studium der Katechetik und Pädagogik im letzten Jahre der theologischen Studien ganz und gar nicht, sondern haben bloß die Wirkung, daß die mit solchenIeugnis- sen versehenen Cleriker von den Ordens-Obe- ren als Lehrer in ihren Hauptschulen, nicht aber als Katecheten verwendet werden können- Um daher hierin ganz in die Ordnung zu kommen wird befohlen: 1) Es bleibt dem Orden unbenommen seine Novizen während des Novitiates für das Lehramt vorzubereiten. Die darüber «.ausge¬ stellten Zeugnisse, welche bloß die Fähigkeit als Lehrer in deutschen Schulgegenständen gebraucht zu werden beurkunden, sind nach der bisherigen Verfassung, jedoch nur zu die¬ sem Zwecke anzunchmcn. 2) Da die allerhöchste Verordnung be¬ steht, daß die Piaristen - Cleriker noch vor den vollendeten theologischen Studien die Priesterweihe erhalten können; so ist bey ih- rer Ausweihung das Jeuguiß über d'e gehör¬ te Katechetik und Pädagogik noch nicht notb- wendig; jedoch ist erforderlich, daß sie, wie alle Theologen am Ende ihres theologischen Studien - Curses, und bevor sie als Kateche¬ ten an einer Hauptschule des Ordens angc- stellet werden, das den Theologen vorgeschrw- 46 bene Studium der Katechetik und Pädago¬ gik sich beylegen. Daher 3) muffen auch die Piaristen-Ordensglieder im letzten Fahre ihrer theologischen Studien diese Wissenschaften an einer ordentlichen Hauptschule ihres Ordens erlernen- sich vor einem Didcesan-Obcraufseher mit dem von ih¬ rem OrdcnSlehrer erhaltenen, und von den Ordensobern bestätigten Zeugnisse zur Über¬ prüfung stellen, und von diesem die Vidie- rung desselben erhalten, wodurch sie erst den Forderungen des allgemeinen Gesetzes für die Theologen Genüge leinen, und zur Anstellung als Katecheten befähiget werden. 4) Die Directorcn oder Lehrer dieser Haupt¬ schulen, welche die Cleriker im letzten Fahre der theologischen Studien über diese Wissenschaf¬ ten unterweisen sollen, haben sich in der Regel einer strengen Prüfung zum LchraMte nach der Vorschrift der politischen Schulverfüs- fnng zu unterziehen; jedoch kann der) ausge¬ zeichneten und bekannten Verdiensten eines solchen Lehrers um die Nachsicht der stren¬ gen Prüfung zum Lchramte eingeschritten werden. (St. H. C. D. 2Z. FUN. 6. Diese Zeugnisse werden ftampelfrey ausgefolgt., Z. 7. Für die Lehrer der Hauptschulen zu sorgen, wird an der Normal - oder Muster- hauvtschule des Landes ein ordentlicher pä¬ dagogischer Curs gehalten, der wenigstens 6 Monathe zu dauern hat. Da sollen die 47 Grundsätze des Schulunterrichtes ordentlich abgehandelt, und aus denselben die Metho¬ de für jeden Gegenstand entwickelt werden. §.8. Candidaten, die sich dem Schul¬ dienste an Hauptschulen widmen wollen, wer¬ den mit einem kleinen Stipendio an densel¬ ben angestellet werden, um sich praktisch in dem Lehramte zu üben. Für die Heyden Diötesen von Nieder-Oe- sterreich wird ins besondere bewilliget/ von Fall zu Fall auf ein Stipendium vdn 100 fl. aus dem Fonde des Padagogii für einen als GehülfengeprüftenCandidateneinzuschreiten, der unter der Leitung des S D. Aufsehers sich weiters zum Lehramte ausbilde, und in Nothfallen Aushülfe leiste, wenn an dem Orte sich eine wohl bestellte Hauptschule, oder eine vorzüglich gute Trivialschule befindet; wenn der S. D. Aufseher selbst einen solchen Candidaten zu haben wünscht, und wenn er der Mann ist, dem man mit voller Beruhi¬ gung die zweckmäßige Ausbildung desselben zutrauen kann. Der Candidat soll das Sti¬ pendium zwey Jahre genießen, und ist sodann als bleibender Gehülfe anzustellen. (HD. int. durch Rgg. -y. Jul- -Z-o.) y. Für Lehrämter an Realschnlen- wird dadurch zweckmäßig gesorget werden, wenn dazu nur derjenige genommen wird, welcher überzeugend dargethan hat, daß er nicht nur den Gegenstand, für welchen ein Lehrer anzustellen ist, ganz inne hat, sondern 48 daß er auch Mit dem GMe d-efer Anstalt- und mit dem PGärfnM dechDchüchr^M-' ches sich aus dem-WeEdieD LeMÄME entnehmen laßt, .ktnig vertMt Ns daß' er die Methode des Unterrichtet gestNkEM^ Daher wird es ihm zur großen EmpfehluiM dienen, wenn er die NeakKW-seWUE, ausgezeichnetem FortgaNe Hisuchek-WM Unerläßlich aber ist es, daß V Curs für Praparanden N dEMMAkHdbr' Musterhauptschule des MMes^MuUgeEcgt, , und darüber ein sehr gutMMMst sich er-' worben hat, Untex meLrerer; MMkWeü r» soll durch einen orMltsiMMEoMstrt a e- wählet werden. ro. Auch Wird'MäWMW'PNdrhU' ten die GehülfensttlleEdMnMWMn verleihen, wodurch sie" sich-dieMe Mahl nbthige Vorübung verschaffestchWH.1' §. »». Für die Lehrer derMiEschMen soll an einer Hauptschule jedes Kreisech oder nach Gurbefinden der LandessteM ast meh- - rcren Hauptschulen ein Curs von drey Mo- nathen gehakten- und die Candidaten nach der eigens dazu vorzuschreibendest AM struction zum Lehramte unterrichtet werden. Nack Vollendung des, Curses wird die Pxü- fung in Gegenwart des Schul - Diftricts- l Aufsehers, in dessen Bezirke die Hauptschu¬ le liegt, so wohl theoretisch als praeljschgchal-, ten, denen,^welche gut bestanden siuo, nach . der bisher ublichest Art das ^eugniß mit 49 der Unterschrift des Directors und eines Lehrers unter dem Siegel der Hauptschule ausgestellet, und von dem Schul-DistriccS- Aufseher mit demBeysatze unterfertiget: Kann als Gehülfe gebraucht wer¬ den. (Nr. L.) Ist ein Candidat auch für einen Gehülfcn zu schwach; so wird er ohne Zengniß entlassen, und entweder vom Schul¬ wesen ganz entfernt, oder zur Wicderhoh- lung des Präparanden - Curses angewiesen. § 12. Die Zeugnisse über die erlernte Normal - Lehrmethode werden stämpelfrey ausgefertiget. iZ Hat ein Candidat ein Fahr lang als Gehülfe gedienet, und das zwanzigste Fahr seines Alters zurnckgelegt; (worüber er sich mit dem Taufscheine auszüwcisen hat,) so darf er sich um die Adjustierung semes Zeug¬ nisses für einen Lehrer bey seinem Schul-Di- stricts. Aufseher bewerben. Z. 14. Um darin mit aller dem Schul¬ wesen vortheilhaften, und mit der Besetzung der Schuldienste vereinbarlichen Strengezu Werke zu gehen, haben/ich die Drstricts- Aufseher von solchen Gehülfen, die dasLeh¬ rerz eugniß zu erhalten wünschen, vorzüglich genaue Kmntniß in Absicht auf ihre weitere Ausbildung und Geschicklichkeit im methodi¬ schen Verfahren, in Absicht auf die Hand¬ habung der Schulzucht, und in Absicht am ihr sittliches Betragen zu verschaffen, sich hierüber Zeugnisse von dem OrtsMsorger, Polit. Schulverf. D von den Schullehrer, vom der Gemeinde mit Beziehung des Ortsschulaufsehers vor¬ legen zu lassen, sie strenge zu prufcp, und wenn sie des Lehrerzeugnisses in jeder Rück¬ sicht würdig befunden werden, dem Consisto- rio nahmhaft zu machen, bey dem sie sich an den bestimmten und circulariter bekannt ge¬ machten Tagen zu stellen Habers um münd¬ lich und schriftlich strenge geprüft zu werden, und wenn sie gut bestanden sind, die Adju¬ stierung ihres Zeugnisses für einen Lehrer von dem Schulen -Öberaufseher zu erhalten. Die Adjustierung des Zeugnisses geschieht mit der Formel: K a n n a l s L c h r e r in B o r- schlag gebracht werden. Man hofft, daß die Schul-Distrikts-Aufseher in dieser Sache mit großer Genauigkeit vorgehen wer¬ den, indem davon unmittelbär der künftige Zustand der Schulen abhangt. §. -s. Außer den ordentlich bestimmten Tagen ist zur Lehrerprüfung ohne besondere Bewilligung der Landesstelle kein Gehülfe zuzulassen. Z. z6. Ein sehr zweckmäßiges Mittel die Gehülfen, besonders diejenigen, die in ihren Zeugnissen mittelmäßige oder ziemlich gute Noten haben, zu ihrer bessern Ausbildung anzuspornen, wird die¬ ses seyn, wenn die Districts - Aufseher die¬ selben in angemessenen Fristen zur Prüfung bestellen, und ihnen nach Verdienste einige mittelmäßige oder ziemlich gute No- Li tenängute, oder die guten in sehr gu¬ te verbessern. Diese Verbesserung muß aber alle Mahl auf der Rückseite des Zeugnisses angemcrkt, und die Anmerkung von dem Districts - Aufseher mit Besetzung desMo- nathstages und des Jahres unterschrieben werden. .7°, § ^-j Da den wirklichen Schullehrern die beständige, und ihren nach den Direc- tip-Regeln angestellten Gehülfen die zeitli- che^Befreyung vom Militär-Dienste nur in der Absicht.bewilliget ist, um die zur Be- sorvMg des Unterrichtes erforderliche An- zahligeschickter und wohl gesitteter Indivi¬ duen; sicher zu stellen^; so muß diese Begün- stiguM hie Kandidaten zum Fleiße und zur guten Aufführung, die Schul-Districts Auf¬ seher aber zur gewissenhaften Sorgfalt an¬ eifern, daß.dies geschicktesten und sittsam¬ sten vor allen andern auf die erledigten Pla- tze, oder auch an die Stelle eines minder ge¬ schickten, minder fleißigen und minder gesit¬ teten Gehülfen angeftellet werden- §. 18. Die Lehrerinnen der Mädchen¬ schulen sollen nicht allein in den vorgeschrie¬ benen Lehrgegenstanden, und in der Lehr¬ art, sondern auch in den allgemein nothwen- digen und nützlichen weiblichen Handarbei¬ ten wohl unterrichtet und geübct seyn. Da für sie kein öffentlicher Unterricht in der Lehrart ertheilet wird; so müssen sic stch/E es bisher geschehen rst, durch einen Ley- D -r ZA' rek odr-chsrch etttt' LehrrriMLvon vorzügli¬ cher GeMcklichkeit darin unterweiiM LaA-m Sie wertzA von demDderauMher über, dre LchrMenfÄndc und übe^die KHmr^-tzG der VorstehetiM der ersten MlaWenschu/ se lin Wien von der Mater PraftetM der Mädchenschule deri W. W^G-F. Msulö nerinnen) in den weiblichnv,OsndMMn geprüftt, und mit MWH OeüZmM.ver¬ sehen. Fähige Mädchen, cheÜ«-Och hereils die erfordeMchr GeschiMlchLHrMWyrbW haben? '«Eden als rchehÄGmstti vn . einer Madchenschltke an'gssreMte, uvd WM durch Änleiwng derWeMkiMMj mtWurch Nüng znLedderrkM^usbildWWMWn>8l ? » - Es WKöWÄetlMftMtct^rdchnc vor¬ läufig dik' GMstigunch der MndeKstelle cr- tvirkt ZÄHahMM zunk WrÄrrichM M den »weiblichen WMrdeiten^SchuP zuhaltcn. Nur FabrißsöHndader^>Putzhandleriunen/ SrickerinnkN, Nähtermmn, u. dgl.die der Mädchen M ihrem ewerde berrdchiget find, MdürfM YMr iMsondcrn ErAubmH nicht- lRagsd. 19 Fun I8N6X : - > L - z. Me Candidatinnen der Frauen Ursuttnerlnmri oder anderer Klofterfrauen i Ulld gMnchvnsFnstltmech welche sich hep . UntöWP>tStzMZweiAvcheUiHNOWd widmen, ' werdMebGHaMmondÄnDberaufsehkr Mr die LeMkgMftäüdc und über die Lebrnrt gf- "prüfet/UM» vor der Cmklchdung mit den» ^!rrfM>Mchksi^mgniffeOe»schm.. - SL . Me diejentgm^Melche als SMtdenOhves-m PrivckthaWtH-,Unterricht tttheikttr wötten,: muffen den pädagogischen VorlesMgea an der Normal^ oder Musrxr- hLuprschuke btygewohnt Haben; und niemand dUrssM den deutschen Lchrgegenftanden Un¬ terricht OrMlM der sich nicht mit dem MWrW« ach8 ivnftu Eann, daß er den padü- DgiEn SuG Armacht hat. i . -i R-evMlge, welcher ohne ein Zeugniß der TüchtiMsvbnerncrNormal-oder ander» HauptschM sWttS, zu hchcn, Privatunter- richt eNhcM, soll MM Winke llrhrcr abge- schaO MvHetzmfkibmermyEs. Schulord. »3.) JmWmMhMttSWsMftM^erschär- fer bestraft, «ndlOsnn ersich -essen ungeachtet des ÜMMHeMAMchLentMt-Oer Poliacy- Arreft durch^einitze Lage wider, ihn verhängt werdens ? Auch MÄ . keMMchülc^«s der von einem solchen llttgepruften?Hynsl/hrcr Un¬ terricht empfangen hat^ zu-r Pxufung für ein Stipendiums oder sirr die Aufnahme in das Gymnasium zngctaffen werden. (HD. 27. Aprill ,792.) or " FneHostneiDr^idlr sich in Pri- vathZuftrn üicht dloß dem Unterrichte, son- dern der eigentlichen Erziehnug widmen, ist itt der Philosophie ^.rrsie' eigene Lehrkanzel Über die - Unreriversu«g und Erziehung der Lugend errtchtetwordenOhtte güilstige Zeug- Nisse über dibseU ganzjährigen Eurs sott nle- mand als Hofnwifrer eiWUtretew befugt seyN° S4 Die Befugniß eine Privat-Erziehung^- anftalt für Knaben zu errichten^ spll nie¬ manden erth eilet werden, der sich nichz mit ei¬ nem guten Zeugnisse vorn Professor der Er¬ ziehungskunde ausweiscn kann Eben dieses wird von den ErziehungsgWlfen eines sol¬ chen Unternehmers gefordert, Alle die Bildung der Weiblichen Jugend in Prevathausern besorgenden Erzleherinnen müssen entweder das Zeugniß besitzen, daß sie in den öffentlichen, für die weibliche Ju¬ gend bestehenden Erziehustgsauftalren den Unterricht über die Methodik aller Lehrge- genstande und ins besondere der Religions- lehce erhalten habest, oder sie müssen sich bey der Diöcesan - Schulenaberaufsicht, in deren Bezirke sie das erste, Mahl ihr Amt ausuben, einer Prüfung,aus dieser Metho¬ dik unterziehen, und sich mit dem darüber erhaltenen Zeugnisse auswMn. Hieraus folgt von selbst, daß eben die¬ ses von den Frauen gefordert werden müsse, welche eine Lehr - und Erziehungsanftaltsür Mädchen unternehmen wölbst. Wenn ein HauslMcr oder ein Hofmei¬ ster oder eine Erziehepinst sich nicht auf die¬ se Art auszuwci/en vermag, so muß derselbe oder dieselbe, sogleich von dem Unterrichte oder von der Erziehung entfernt werden. Es ist allen Hauslehrern, Hofmeistern und Erzieherinnen bey Ausstellung der Zeug¬ nisse über ihre Lehrfahigkcit die Pflicht ein- , 55 rn schär fen für-den Religions-Unterricht der rbnen anvertrauten Fugend auf das genaue¬ ste zu sorgen. Zu dem Ende sollen sie den Religions-Unterricht nach den bestehenden Lehrbüchern wenigstens durch eben so viele wöchentliche Lehrstunden als in den öffentli¬ chen Schulen für jede Unterrichts - Classe vorgeschrieben sind, ertheilen. Jedem, der es hierin versehen zu haben überwiesen würde, ist zur Strafe das Lehrfahigkeits - Jeugniß abzunehmen. §. 2z. Ueber das sittliche Betragen der Privatlehrer ist sorgfältig zu wachen, und denselben der Privatunterricht der Fugend nur in so lange zu gestatten, als sie die Pflichten eines Jugendlehrers erfüllen, und derselben durch ein böses Beyspiel nicht ge¬ fährlich und schädlich sind. Hofmeister, Fn- structoren und Gouvernanten von schlechter Aufführung und ohne Christenthum sind gar nicht zu dulden. (HD- io. Dec. 1796. HB. 26. May 1770.) , §. 24. Da die ordentlichen Aufseher über den Religions - Unterricht aller Elasten die Seelsorger sind, so besteht die Hofverord- uung vom 16. May /807 , Kraft welcher den Seelsorgern halbjährig die Überzeugung verschafft werden soll, daß alle Kinder ihres Pfarrbezirkes vom angetreteyen sechsten bis zum vollendeten zwölften Fahre ihres Alters den Religions - Unterricht gehörig erhalten, und daß die der Schule schon entwachsenen M MMMMM Vrsolge t HFygebxachr K ss .i.lMv .. L6 ! jungen Leute bls zum achtzehnten Fadre ri- neu fortgeseyten , ihren sich Mehr entwickeln¬ den Fähigkeiten und ihren Bedürfnissen ent- rvird den Seelsorgern Zur Pflicht gcmqcl unb bey ihrsss AnMgen - daß Hitz" 'HW^i tmlg derftktzea unterlaM Wckde-lHiö M rige AbvülfeMgchchert, 7^L Mm ferneren B^wM j 5, MhMhf d er yHHer Kinder zwischen 6 und 8 Mß^M'haben, alle halbe tzahre..hey dem Seelsorger, der ihnen ohnehin das Lebenszeugniß zur Er- hebung-jHM -MMn, auMuftellen t)at,sich - Wir oeHMlMFMME Kinder, über den ReligiE^MerrLcht, dM sie fortwährend genreßmn'-MMeiwn- oder ihre Kinder selbst tztzM^KMorger zur Prüfung von .LNiMSGchO K: -" h) dDMKBMchdv/UM emen Gtiftungs- Mr Personen unter acht- .l L) rr Erhatrung der Gleichförmigkeit in der Lcmurg des Schulwesens wird in jeder Dibeese mr Geistlicher als Oberaufsehcr auf- gestM, welcher zugleich Referent des deut¬ schen Schulwefens vWdergan^en Diöcese bey dem Consistorio ist. In allen Dom-Ca- Mew-1 wb die Dignität dO SHolasterie be¬ steht, wird dieselbe dtzmjeMell- verliehen, welch eW weg ür feister Ästsgezdichn e ten Kcmtt- nissMnd Vefdienste um das Schulweserr die Oberaufficht Mnvertrastt wird.' Bey Cayi- rM,2w^Ne' Dignität dks Scholafters nicht besteh^ hat em anderer Diguikar, oder auM em Canonicns, der nock mit keiner Digmtar bekleidet ist, die Oberaufsicht zu führen. Fn AU allen Fallen ist die Benennung de§ Obcranft sehers Allerhöchst S einer Maje ftät Vor¬ behalten. Z 2. Die Schul-Distrrcts-Aufseher,Wel¬ che ausgezeichnete Schulmänner unter den Pfarrern u'yn müssen- weraen von dem Ordi¬ nariate ernennet, aber alle Mahl der Bestäti¬ gung dcrLundesstelle unterzogen. Sic erhalten von dem Ordinariate in dieser Eigenschaft das auf die Bestätigung der Landesstelle gegrün¬ det Anftellungsdeeret, und mit demselben den Titel und Rang der Consiftoriul-Räthe summt den damit verbundenen Ehrenvorzü- gen, für die Zeit, als sie in dieser Eigen¬ schaft dienen. - e. .. . §. z. Auch haben S e i n e M a ftestät al- lergnadigst bewilliget, daß in den sammtlichcn Provinzen, wo der neue Schuiplun uuSge- führet wird, und die Dcchante oder Vice- Dcchunte als Schulbezirksuufscher jährlich alle Schulen zu visitiren verpflichtet sind, zur Bestreitung ihrer Reisekosten von jeder Cu- ratic-Kirche, oder dem Fonde, auf den sie mit ihren Bedürfnissen angewiesen ist, jähr¬ lich fünf Gulden beygetrugcu werden sollen. Diese Taxe wurde in Gemäßheit der neuen Finanz - Bestimmung auf den Betrag von drep Gulden W. W. herab gesetzt. (HKD- s8. Fun. Sollten diese Beytrage von chlor Curatie verweigert werden; so haben sich die S. D. Aufseher an das Kreisarnt chres Bezirkes zu wenden, (Rggsd. 22. §9 Fan. l8 PrMeAK feyta^n^Mhz nahme der Schul d 6i ö^eyrr Fahre nochwenW.lv^r^ M die An- reW vier Monathe vor EuWNs SchuM- dtt SicMMUg Nttlt-lst des WnMru ««acht werden. (Rgg-v. >-. !>e°v ,78,.» .M 9, Arrs,dlesemGruttdi; wird den nicht- 6s den Kreisamtern zuverlässig erhoben, und durch die Unterschrift aller dabey intereffir- ten Theile sicher gcftellet worden. Diese Be¬ stimmung des Präsentations - Rechtes ist durchaus zur Richtschnur anzunehmen. Wer dagegen eine Ausnahme machen wollte, müßte das Gegentheil rechtskräftig erweisen. Z. i3. Die Präsentanten haben das Recht den Schullehrer aufzunehmen, und ihn dem Schul-Districts-Aufseher vorzuftellen oder zu präscntiren. sIer Präsentirte muß itens mit Zeugnissen über seine gute Uuffuhrung, 2tens mtt dem Zeugnisse seiner Tüchtigkeit, (welches bis zum F. .807 als dem Anfänge dieser neuen Einrichtung von einem Kreis¬ amte, vom Anfänge dieser Einrichtung aber von dem Oberaufseher einer Diöcese dessel¬ ben Landes mit der Formel unterfertiget ist, daß er als Lehrer in Vorschlag gebracht wer¬ den könne), Ztens mit der Präsentation des¬ jenigen oder derjenigen, denen das Recht derselben zufteht, versehen seyn; 4tens die Bittschrift uneben Dienst muß von dem An¬ werber eigenhändig geschrieben, und widri¬ gen Falls gar nicht^angcnommen werden. 8^4- Die Präsentation muß längstens binnen vier Wochen vom Tage der Erledi¬ gung des Dienstes dem Districts-Aufseher übergeben werden, und darf unter Vorbe¬ dingung einer Heirath oder Versorgung nicht erlheilet werden. . Damit es derlsHonsiOrien in dem einen oder andern DUMe Mt etMa, an Mlgerechten Subjecken zur Diekstheset- , rung Mangle; so follmIe MM KMt^. len, wo sie einige derselbelr,vorMM haben,, 66 sich in ihrem Dienste durch Geschicklichkeit, Fleiß, zweckmäßige Behandlungsart der Fu¬ gend, Folgsamkeit gegen die Vorgesetzten, u durch einen rmtadelhaften Leveuswan- det empfehlen, erhalten auf den Vorschlag des Schul-Districrs-Aufsehcrs, der nurnach einer angemessenen Probezeit zu machen ist, das Bestatigungsdecrct der hohen LandeSstel- lc. (Nro. 7.) Deeses hat die Wirkung, daß sic wegen geringerer Fehler, und wegen Be¬ schwerden von minderer Erheblichkeit aus Rücksicht auf die Wünsche der Präsentanten (der Herrschaften , Onsseeisorger und Ge¬ meinden) des Dienstes nicht verlustig wer¬ den können. Diese Auszeichnung muß die Schullehrer zur genauen Erfüllung ihrer Pflichten antreiben. In den Benchten, mittelst welcher Schullehrer zur Erlangung des Bestätigungo- Dccretes empfohlen werden, sind sowohl ih¬ re Dienstjahre, als andere einzelne Verdien- Pie aussttführen. (Rggs. D. Z>. Dec. 1806.) 22. Für jede Lrivialschutt ist ein Ortsschulaufseher, der im Nahmen der Gemeinde die Aufsicht führe, zu bestel¬ len. Er wird von dem Ortsgerichte einver- siandlich mit dem Ortsscelsorgcr, der das Nechtjemanden auszuschlicßcn hat, derOrts- obrigkeit in Vorschlag gebracht. Ist diese m t dem Vorschläge ernverstanden, so untcr- ckeht sie denselben in der Hauptstadt der Lau- desstelle, außer derselben dem Kreisamte, 67 von wo aus der Ortsfchulaufsthcr das ge¬ druckte Anstelluugsdecret (Nro. 8), mittelst der Ortsobrigkett uuentgeldlich erhält. 2Z. Zum Ortsscyulaufseher soll im¬ mer ein Schulfreund, einer der verständig¬ sten und angesehensten Mauner im Orte aus¬ ersehen werden, dem zugleich seine Haus »rd Wirthschaftsgeschäfte erlauden, die erforder¬ liche Zeit zürn Besten der Fugend in diesem Amte uneutgeldlich aufzuwenden. Z. 24. Dieser weltliche Schulaufseher soll nicht der Vorgesetzte, sondern der Be¬ obachter der Schule und des Schullehrers, wie auch deren Vertreter bey dem Ortsgerich¬ te und bey der Gemeinde in allen Vorfällen seyn. Der Zustand des Schulgebäudes, Lehr- zunmers, Schulgerathes, und der Armen- bucher, die Beobachtung der vorgefchriebenen Schulzeit und Stundenabtheilung, die Be¬ handlung und Aufführung der Schuljugend, der öffentliche gesetzmäßige Wandel des Schullehrers und seines Gchülfen, die Be¬ schreibung der Schulfähigen, und die Be¬ stimmung der Armen, die Beförderung des Schulbesuches, und die unverkürzte Entrich¬ tung der dem Lehrer schuldigen Gebühren find die Hauptgegenstände seiner Aufsicht nach der in einer eigenen Instruction vorge¬ schriebenen Weise. 2L.Um ihn hierzu aufzumuntern, und mit dem nöthigen Ansehen zu bekleiden, er¬ halt er in der Hauptstadt von derLandesstel-- E 2' 68 le, auf den: Lande vom Krcisamte das ge- druckteAnstettungs- Decrct sammt dcrFnftruc- tion. Fn dieser Eigenschaft behauptet er in jedem Ortsgerichte nach dem Richter, in Markten und Städten aber, wo ein organi- sirter Magistrat ist, (außer der Hauptstadt) rrcs' demMagiftratsgliedernmitdem Schul¬ lehrer den ersten Rang, und zwar vor den Spielmeistern, Ouartiermeiftern, Steuer¬ einnehmern, Kämmerern, Polizey-Ccm- missarien, und wie die Aemter der Bürger¬ schaft noch sonst heißen mögen. Wenn in magistratischen Rathssitzungen über die An¬ gelegenheiten der Ortsschule gehandelt wird, sott er darüber seine Stimme zu geben ha¬ ben. Da er vermöge seines Amtes auf die Aufführung der Schuljugend ein obachtsa- mes Auge haben soll; so ist ihm von dem Ortsseelsorger, wo es immer thunlich ist, ein eigener ausgezeichneter Platz nahe ander Schuljugend in der Kirche anzuweisen. §. 26. Um als Gehülfe bey einer Schute ausgenommen Zu werden, muß der Candidat mit einem Zeugnisse seiner Fähigkeit versehen seyn, welches bis zum F. 1807 als dem Anfän¬ ge dieser neuen Einrichtung von einem Kreis¬ amte, von dem Anfänge derselben aber von einem Schul-Districts-Aufseher des Landes mit der Formel unterfertiget seyn muß, daß derselbe als Gchulfe gebraucht werden könne. 27. Die von den Kreisamtern bis zum Anfänge der neuen Einrichtung adjustierten 69 Zeugnisse sind auch künftig ohne Adjustierung des Schul - Distrikts - Aufsehers gültig. 28. Die Schullehrer, welche ihre Gehülfen selbst bezahlen, mögen dieselben auch selbst aufnehmcn. Z. 29. Damit aber die Schullehrer nicht entweder unnöthige Gehülfen halten, oder minder geschickte wählen, um sie geringer ZU bezahlen , oder mit denselben zum Nachtheile der Sache zu leicht wechseln, darf künftig kein Schullehrer einen Gehülfen halten oh¬ ne schriftliche Genehmigung des Schul-Di- stricts - Aufsehers, der zu beunheilen und zu bestimmen hat, ob nach den Gesetzen in Rück¬ sicht auf die Anzahl der Fugend und der Lehr- zimmer, oder in Rücksicht aufdas Alter und die Schwäche des Lehrers einer nölhig sey. Z. Ao. Wenn dem Lehrer die Bewilli. gung einen Gehülfen zu hasten von dem Schul - Districts » Aufseher crtheilt worden ist; so darf er keinen aufnehmen, ohne ihn nahmentlich und mit Vorlegung seiner Zeug¬ nisse demselben angczeigt, und dessen Geneh¬ migung schriftlich erhalten zu haben, Ein solcher nothwendiger, von demS. D. Aufseher schriftlich genehmigter Gehulfe gehört in Absicht auf den Militär -^Dienst unter die zeitlich Befreyten, nahmlich für die Zeit, als er an einer solchen Schule Gchülfendicnste leistet. (HKD. »4- Lauer -8-2. und .9. Jul. Zl. Wünscht der Lehrer den Gehul« "O feil, oder der Gebülfc den Dienst zu wech¬ seln; so sind die Ursachen dem Schul-Di- stricts- Aufseher schriftlich anznzeigen, und die Zeugnisse des Gehülfen, den der Lehrer aufzunehmen wünscht, beyzuschließcn. Erst nach erhaltener Genehmigung ist die wechsel¬ seitige Aufkündigung des Dienstes und zwar sechs Wochen vor dem Austritte zu machen» Die Verwechslung hat in der Regel nur nach dem halbjährigen Schul-Cursc zu geschehen. §. Z2. Währenddes Schul-Curses soll dazu die Bewilligung wegen des für den Un¬ terricht entstehenden Schadens nicht ertheilt werden, cs wären denn besonders wichtige Ursachen vorhanden, Beförderung des Ge- hülfen auf einen Schuldienst oder Vergehen, die dessen schnelle Entfernung vom Orte rath- lich machen. (Rggsv-Aug. 1787.) Der Gehülfe, welcher aus einem De¬ kanate in ein anderes übergeht, muß sich mit einem Zeugnisse seines S. D. Aufsehers über Fleiß, Geschicklichkeit, Behandlungs¬ art der Fugend und sittliche Aufführung ver¬ sehen, und darf ohne dasselbe in dem letz¬ teren zum Antritte eines Dienstes nicht zü- gelassen werden; indem daran liegt, daß die S. D. Aufseher die fremden Gehülfen zu¬ verlässig kennen lernen, und ihr Benehmen gegen sie darnach Anrichten (St. H. C.D, Oct. 1811.> Z. Denjenigen Schullehrern, welche einen Beytrag für den Gehülfen aus derw 7' Schulfonde beziehen, wird dieser alle Mahl von dem Schul - Diftricts - Aufseher benge- gcben, dessen Einsicht und Klugheit es übrr- lassen bleibt, wie weit erden Wünschen des Lehrers in Beziehung auf dieses oder jenes Snbjcct ohne Nachtheil der Sache willfah¬ ren könne. . ? §. Z4- Wenn einem Lehrer ein Gkhnlfe entweder ganz oder zum Theile auf Kosten des Schulfundes beygegeben wird, so hat der Schul - Diftricts - Aufseher dem Krcisamte, dem das Schul - Personale seines Kreises stets bekannt bleiben muh, den Rahmendes so Angestellten Gcbülftn mittelst Berichtes gleich nach Erhaltung des Dccrelcs anzuzei- gen. iRggsd. 24. senl. tga6. § 3.5- Die bey dem deutschen Schulwe¬ sen angeftellten Individuen sollen sogleich nach ihrer Ernennung vor dem Antritte des Dienstes folgenden durchaus eigenhändig ge¬ schriebenen eidlichen Revers ihrer unmittel¬ baren Behörde überreichen: „Ich Endes Ge¬ fertigter erkläre hiermit aal Eides Statt, dass ich dermghl ,mit keiner geheimen Gesellschaft oder Verbrüderung weder in dem su - noch Auslande verflocllttn bin, oder wenn ich es wäre, mich sogleich davon losmachen, und mich ins Künftige in Dergleichen geheime Verbindungen unter was immer für einem Vorwande nicht mehr einlassen werdet So wahr mir Gott helfe! Zur Urkunde oeu/u habe ich diesen eidlichen Nevers eigenhan- 7« drg geschrieben und unterschrieben." Dieser Revers wird von jedem Fndividuo nur eiu- mahl gefordert, und von den Schul-Di- strictS - Aufsehern dem Consiftorio zur wei¬ tern Beförderung an die Landesftclle über¬ geben. (HD. 27. Aprill-Zv l.HD. 24. Nov. i8oi,HD. 29. Dec. 1802.) Zehnter Abschnitt. Gehalt der Schullehrer und Gehülfen. Dessen Ausmessung in Geld und Naturalien. Einbringung der Ge¬ bühren. Abtheilung der Schulein¬ künste. i. Nach der allerhöchsten Bestimmung vom F. 178L soll ein jeweiliger Schullehrer auf dem Lande nicht weniger als jährliche Gulden, ein Gehülfe 70 fl. zu seinem Gehalte empfangen, bis eine genaue Ver¬ sicherung von der Zulänglichkeit des Fonds den ersten um 20 fl., den zweytcn um 10 fl. zu erhöhen erlaubet. §. r. Es sollen aber zu diesem Gehalte alle Einkünfte des Schullehrers, die von seinem Dienste bezieht, gerechnet, folglich soll 73' genau erhoben werden, was der Schuldienst sowohl an sichern und fixierten Einkünften vom Kirchen - und Mcßnerdiensic, (welcher überall, wo es immer thunlich ist, mit dem Schuldienste verbunden seyn soll) von Stif¬ tungen u. s. f., als am Schulgelde, ferners an Körnern, Most und andern Naturalien ertrage. A. Von den fixierten Einkünften sol¬ len die Ausgaben, welche der Schullehrer eben darauf hat, zum Beyspiele, auf Kir- chenwasche, auf Aushülfe imMeßnerdienste, wenn er unter die Schulzeit fallt, auf Schulsauberung und dergl. abgerechnet wer¬ den, weil sic nicht zu seinem Genüsse kom¬ men. 4. Auf Schulsauberung ins besonde¬ re sind für ein größeres Zimmer, wo über L« Kinder unterrichtet werden, 12 fl.,für ein kleineres, wo nicht über 40 unterrich¬ tet werden, io fl. abzuziehen. (HV. 2Z.Aug. '787.) 8. L. Die Stiftungen für die Schule sollen von den Schul - Districts - Aufsehern .genau erforschet werden. Zu dem Ende ist denselben das Vcrzeichniß der schon bekann¬ ten Stiftungen mitgetheilt worden, damit sie bey Gelegenheit der Schul-Visitationen nachforschen, ob und welche Stiftungen sich bey dieser oder jener Schule etwa noch befin¬ den, und ob dieselben alle nach dem Witten der Stifter wirklich verwendet werden. Zur 74 Sicherstellung l^r Eir.künfte jedes Schul- dicusses wird es sehr zuträglich seyn, daß nicht allein von den eigentlichen Schulstif- tungxn ») der Fond, in dem das Kapital liegt, l-) der Nadme auf den dieObligation lautet, e) die Nummer der Obligation, 804). §.8. Dem Schul - Distrikts - Aussetzer ist bey jeder Schuluntcrsuchung der Ausweis über den Empfang und die Verwendung von dergleichen Legaten vorzuzeigen, we-cher dre vorkonnnenden Anstande und allfälligen llrr- richtigkeitcu entweder auf der Stelle ; be¬ seitigen, oder Bericht an das KreiScuM zu erstatten hat- (HV. 28. Aug 17"^) , Z. 9. Wo Stiftungen imd Legate für Schulen vorhanden sind, sind die Kinder auf diese Wohithat öfter aufmerksam zu machen, zum guten Gebrauche derselben, zur Dank¬ barkeit, zum Gebethe für die Guttßatcr zu ermahnen. Auch soll von denselben bey feyer- 76 licken Prüfungen eine rühmliche Erwähnung .geschehen, und ihre Nahmen sollen zum steten Andenken an dem vornehmsten Orte der Schu¬ le ausgezeichnet seyn.(Rggsv. 6. Sept. >8<>o) Z. 10. Der Bentrag an Schulgelde soll nach der Anzahl der schulfähigen Kinder, sowohl der Mädchen als der Knaben, zah¬ lungsfähiger Aeltern berechnet werden. Das Schuljahr ist bey dieser Berechnung auf 47 Wochen anzunchmen, und von 100 Schul¬ fähigen sind io abzufchlagen, welch/ wegen Krankheit oder wegen anderer unüberfteig- lichen Hindernisse abwesend seyn konnten, folglich das Schulgeld nicht bezahlen mü߬ ten (Nggsv. 26. Sept. 1786.) Es versteht sich von selbst, daß diejeni¬ gen Kinder, welche zu einer schon bestehen¬ den näheren, oder zu einer neu errichteten Schule durch die Behörden angewiesen oder crngeschulet werden, ihrem vorigen Lehrer kein Schulgeld zu bezahlen schuldig sind. §. er. Diejenigen, welche nicht zur Schule kommen, und ihr Ausbleiben durch gültige Gründe nickt rechtfertigen können, sollen zur Strafe das doppelte Schulgeld bezahlen. Ins Besondere ist daraufzu sehen, daß nicht Kinder unter dem Vorwande eines gesetzlich erlaubten Hausuntcrrichtes dem Unterrichte ganz entzogen werden. §. 12. Zu dem Ende soll der Schullehrer das Dcrzeichniß über den Fleiß der Fugend im Schulbesuche (dm Fleiß - Katalog) Lag 77 für Tag genau führen , die Abwesenden so¬ gleich , oder wenigstens am Ende jeder Wo¬ che mündlich, und am Ende jedes Monathes schriftlich seinem Ortsseclsorgcr auzcigen, damit er sichftrber die Ursachen des Ausblei¬ bens zuverlässig unterrichten, und die Nach¬ lässigen durch eiudringende Vorstellungen zur Pflicht amreiben könne. Halbjährig, mit Ende der Monarhe Marz und Septem¬ ber überreichter einen genauen von ihm selbst, von dem Ortsschulaufsehcr, und von dem Ortsseelsorger unterfertigten Auszug oder Extract aus den monathlichm Fleißverzeich- nissen der Ortsobrigkeit, welche die Ausge- blrebenen vorzurllfen, und zu vernehmen, und die nachlässig befundenen mit dem doppelten Schulgelde zubestrasen hat, wovon sie den ein¬ fachen Betrag dem Schullehrer geacn Quit¬ tung bchandchen, die andere Hälfte aber fammt dem Extracte der Fleißverzeichnisse all das Kreisamt zur Beförderurrg an die Landesstelle einsenden soll. §. iZ. Wenn irgendwo die Schulstraf¬ gelder und Verlassenschaftsbeytrage zu den Schulanstatten desjenigen Bezirkes, wo sie eingekvmmen sind, zu Folge einer besondern allerhöchsten Bewilligung verwendet werden dürfen, müssen die Obrigkeiten über diese Beyträge, und über die Art ihrer Verwen¬ dung ordentliche und deutliche Rechnungen fuhren, und dem Schul-Diftricts-Aufseher bey der Schul-Visitation zur Einsicht vor- 78 legen, damit er sich versichere, daß sie zweck¬ mäßig, und zum allgemeinen Besim jedes Bezirkes verwendet worden sind- (HV. 17- Marz 1790.) Z. 14. Hingegen sollen die Armen, so¬ wohl Knaben als Mädchen, unentgeldlich un¬ terrichtet werden. Z. >5- It den Armen Mm diejenigen gezahlct werden, welche von dem Armen- Jnstitute eine Unterstützung wirklich erhal¬ ten, oder dieselbe erhalten wurden, wenn das Institut bey hinlänglichen Kräften wä¬ re, überhaupt solche Kleuchausler und Leu¬ te, welche Ich und ihre Fanülie wahrhaft schwer ernähren.«, Z. > 6. Auch dürfen diejenigen Aeltcrn, die schon für drcy Kmder das Schulgeld be¬ zahlen, für die übrigen, die sie zu gleicher zur Schule sch-cken, keines enrrrchten. Doch soll diese Ausnahme nur für die Dör¬ fer Statt finden, nicht aber für die Städte und Märkte, wo meistens vermdglichere Bür¬ ger und Inwohner smdmvelche dieser Erlerchte- rung nicht so sehr bedürfen. §- l7. Die Bestimmung der Armen soll unter dem Vorsitze des obrigkeitlichen Beam¬ ten und des Ortsseelsvrgcrs mit Bmzichung des Drtsger-chtes, des Ortsschulaufschers und des Schullehrers jährlich gleich nach vollendeter Beschreibung ver Schulfähigen geschehen- Es soll davon eine doppelte Ab¬ schrift gemalt, von dm genannten Parteien 79 unterfertiget, und ein Exemplar ^von dem Lrtsgerichte, das andere von denn Schulleh¬ rer aufbewahret werden. Bep dieser Bestim- mung soll nut der größten Gewißen H eftig¬ keit und Billigkeit zu Werke gegangen wer¬ den, damit weder dem Schullehrer, noch den um Befrcyung bittenden Aeltern zu hart geschehe. Eine vorzügliche Ausmert-amkeit über ist auf diejenigen zu rechtere, gegen wel¬ che die gegründete Vermmhung Platz greift, daß sie die Befreymrg vom Schulgelde in der sträflichen Absicht suchen, ihre Kruder desto länger ungeahndet dem Unterrichte zu ent- ziehen. eg- Rettern, die sich eine Nachlässig¬ keit im Schulschicken ihrer Kinder zu Schul¬ den kommen lassen, sollen, wenn die Un¬ möglich leit zu zahlen nicht klar am Tage liegt, aus dem Verzeichnisse ter Befreyten ausgestrichen, und zur Bezahlung des Schul¬ geldes verhalten; sind sic aber hierzu plat¬ terdings unvermögend, mir öffentlicher Ar¬ beit nach der allerhöchsten Bestimmung ab- ge strafet werden. Z. 19. Genießen sie die Verpflegung oder eine Unterstützung von dem Armen. Institu¬ te; so soll ihnen dieselbe entzogen werden. (HD. 4. Farmer »786.) Z. so. Damit die Landkinder unter dem Vorwande, daß sie mehr bezahlen müssen, ulcht vmn Rechnen abgehaltcn werden; so soll dafür insbesondere nichts bezahlet, son« 8o dem das Schulgeld überhaupt für alle in jeder Ablhcilung der Schüler vorgeschriebe- ne Lehrgegenstände angesetzt, und außer dem Worte Schulgeld keine andere Benen¬ nung für die Schulgebühr gestattet werden. § 21. Die Natural - Einkünfte betref¬ fend rst darauf zu sehen, daß sie in dem bis¬ her gewöhnlichen Maße und in guter Quali¬ tät entrichtet, und nach dem Landprcise be¬ stimmet werden. Hierzu^,gehören den.mniüch auch die fürdaSWUterlauten und Rauchern eingeführtcn Wetterlaurgarben, Getreide, Most, u., dgl-, welche Abgaben, obschon daS Wettcrlauten und Räuchern abgeftellet ist, fortan abgercicht werden müssen. (HD. i». Oct. ,788.) §. 22. Die Abgaben für das Wetterlau¬ ten sind dem Pfarrschullehrer, in dessen Pfarrbezirkc die Grundstücke liegen, zu ver¬ abfolgen. (Rggsv. i8. Fun. 1788.) Da je¬ doch Ausschälungen geschehen sind, oder noch geschehen können; so sind derley Giebigkei- ten von den auSgcschulten Gemeinden oder Hausern an den Lehrer der alten Schule nur dis zur nächsten Erledigung des Schuldien¬ stes, nachher aber an den Lehrer, d m sie neu Angewiesen worden sind, zu ertheilen. (St. H- C- D. iL. Sept- ) Z. 2Z. Da es bey mehreren Gemeinden üblich war, die Naturalien nach altem Ma¬ ße und Metzen abzureichen; so soll es der > 8r Gestalt dabey verbleiben, daß mit dem neuen Metzen eben so viel ausgemessen werde. Z . 24. Wo bisher zwar die Sache durch die Gewohnheit bestimmet, aber das Maß willkührlich war, soll dieses auf eine billige Bestimmung mit dem Gemeindgerichte ver¬ glichen, und für das Künftige festgesetzt werden. Die Ausgleichung soll nirgend auf eine bestimmte Abgabe im Gelde, sondern auf das Naturale, oder auf den Mittelpreis jedes Jahres zur Zeit der Abreichung, einge¬ gangen werden. 2L. Die unbestimmten Einkünfte her Schullehrer find nicht nach einem fünfjähri¬ gen Durchschnitte, sondern nach dem gering¬ sten Fahre unter den fünf letzten Fahren in Anschlag zu bringen. §. 26. Willkührliche zufällige Geschen¬ ke sind in keinen Berechnungsanfchlag zu bringen Auch soll auf Kleinigkeiten, Eyer, Würste u. dgl. in der Berechnung der Ein¬ künfte nicht geachtet, sondern solche als Ge¬ schenke angesehen werden. Noch weniger soll das Holz zur Schulbcheitzung zudes Schul¬ lehrers Einkünften gerechnet werden. / §. «7. Die fixierten und gestifteten Ein¬ künfte auf Gehulfen sollen in der Fassion in einer bcsondern Kolonne angemerkct werden. .^8- -8- Diejenigen Beytrage, welche Stifte und Klöster zur Verbesserung des Un¬ terhaltes der Lehrer, es sey in Geld oder an Naturalien, auf Gchulgerathschaften, Bu- Polit. Schulverf. K r» cher, Prämien, und alles, was den Unter¬ richt befördert, bisherbestimmt und ordent¬ lich geleistet haben, müssen immer fort und ohne Unterschied, ob die Stifte und Klöster noch bestehen, oder nicht, abgefuhret wer¬ den. (HD. z» Jul-178?) §. 29 Mit Rücksicht auf diese Bemer¬ kungen hatten die Schullehrer ihre Faffio- nen zu machen, und die in Schulsachen auf. gestellten Kreis - Commlssare waren durch ehre Instruction vom Jahre 1785 angewie¬ sen , bey ihren. Visitationen die Richtigkeit oder Mangelhaftigkeit derselben zu erheben, und den Schullehrern bey deren Abfassung an die Hand zu gehen , damit ihr damahli- ger Gehalt sicher bestimmt, und sie an dem zu erhaltenden Beytrage aus dem Schul- und respektive Religionsfunde nicht verkür. zet würden. §. zo. Da die Fassionen der Schulleh¬ rer auf diese Art mit Beyziehung aller da- bey interessierten Theile ausgenommen wor¬ den sind; so sind sie durchgehends zur Richt- schnur anzunehmen, und nur dann abzrtän- dcrn, wenn die Unrichtigkeit derselben von einem oder dem andern Theile hinlänglich erwiesen wird. §. Entstehen Beschwerden von Sei¬ te des Schullehrers gegen die Gemeinde, oder von Seite der Gemeinde gegen den Schullehrer in Absicht auf die Giebigkei- ten; so wird der Schul-Distrikts-Aufseher die Gründlichkeit derselben nach der kreis¬ amtlich aufgenommenen Schul-Fassionbeur- theilen, so dann durch den Orts seelsorger mittelst freundlichen Zuspruches die Sache zu schlichten trachten; wo dieses nicht hilft, die Anzeige an die Ortsobrigkeit machen, welche Klagen der Art allezeit auf dem po¬ litischen und nicht auf dem Rechtswege ab- zuthun hat. (HB. 2. Aug. 1784.) Wenn die Ortsobrigkeit gegen den Schullehrer spricht, und der Spruch scheint dem Schul-Districts-Aufseher gegen die Fassion zu streiten; so hat er hiervon die Anzeige an das Kreisamt zu machen. . §. ZZ- Fn dieser Art Klagen, besonders über Mostgebühren, ist der Weg einer bil¬ ligen Ausgleichung gewöhnlich der bessere zur Sicherstellung der Gchuleinkünfte- Fe. doch ist in dem Falle, wenn der Schulleh¬ rer von dem strengen Rechte, das auf seiner Seite ist, etwas nachlaßt, ein förmliches Protokoll aufzunehmen, und darin ausdrück¬ lich anzumerken, daß diese Nachgiebigkeit ohne Präjudiz für den Schuldienst, und den künftigen Lehrer seyn, und nur die aus¬ drücklich bestimmte Zeit Kraft haben soll, indem der Vergleich nur aus Friedensliebe von dem gegenwärtigen Lehrer eingegangen werde. . Z. 34. Zur Gültigkeit eines solchen Ver- istelch«.§ ist unumgänglich erforderlich, daß F - 84 er dem Kreisamte vorgelegt, und von dem¬ selben bestätiget werde. §. ZF. Wo der Schullehrer seinen Dienst höher, als auf die gesetzliche Eongrua bis¬ her genossen hat, soll er in dem Genüsse ver¬ bleiben, und ihm auf den Gehülfm, den er nach den neuen Directiv - Regeln wegen der Anzahl der Schulfähigen bekommen soll, nichts abgerechnet werden, außer in dem Falle, daß er bisher einen zu halten verbun¬ den war. In diesem Falle ist ihm nur soviel abzurechnen, als ihn der Gehülfe bisher ge¬ kostet hat. §. 36. Wo ein Gehulfe gestiftet, aber nach den Directiv-Regeln unnbthig ist, soll die Stiftung zur Verbesserung des Schul¬ dienstes seyn, und nur in dem Falle auf ei¬ nen Gehülfen verwendet werden, wenn der Schullehrer Alters, Krankheits und Ent- kräftungs halber unbrauchbar wird. §. Z/. Da die Schullehrer, deren Ein¬ künfte laut ihrer Fassion nur roo fl. oder weniger als »oo fl. betrugen, mit der Er¬ gänzung der Congrua von iZo si. auf die Jeit vertröstet worden sind, bis ihr Gehalt klar erhoben, und der Beytrag wird bestim¬ met worden seyn, welchen der Schul - und respcctive Religionsfund im Ganzen zu lei¬ sten hatte; so haben Seine Majestät al- leranädigst zu erkennen gegeben, daß Aller- höchstdieselben keinen Anstand nehmen wer¬ den, die Zulage von Zo fl. den bedürftigen 85 und verdienten Schullehrern von Fall zu Fall zu bewilligen. (HD- >/. Janer löo^.) §. Z8. Fn der Folge haben Seine Ma¬ jestät genehmiget, daß den Landschulleh¬ rern im Lande unter der Ens, deren Ein¬ künfte die EoNgrua von rzo fl. nicht errei¬ chen , vom I. November l 804 der hieran mangelnde Betrag aus dem Normalschul¬ funde verabfolgt werde. (HD. 19. Del.»8<>L.) 39- Damit auch die Schullehrer ih¬ ren bey Haufe angerechneten Gehalt am Schulgelde, an Naturalien, u. s. f. künftig ohne alle Beeinträchtigung und Ncckerey von Seite der Privaten, Richter und Gemeinden sicher beziehen; so sind sie befugt , ordentli¬ che Monath-und Zeitfristen fest fetzen zu lassen, in welchen nicht der Schullehrer selbst, sondern die Gemeindgerichte sowohl das Schulgeld als die Naturalien auf einge¬ reichte Quittung eintreiben, und dem Schul¬ lehrer übergeben, welcher alsdann erst die Quittung unterschreibt, wenn er die Gebüh¬ ren übernommen hat. §. 40. Das Gericht soll darauf sehen, daß die Privaten nicht Afterkorn, und ande¬ re schlechte Waren liefern. Die Gemeinde hat für das Maß und die gUte Beschaffen¬ heit der Beyträge zu haften. Um sich dessen zu versichern, soll die Uebergabe der Natu¬ rallen, wenn her Schullehrer beeinträchti¬ get zu werden fürchtet, in Gegenwart des 86 Ortsseelsorgers, des Verwalters und des Schulaufsehers geschehen. §. 41, Die schicklichsten Zeitfriften ha¬ ben die Schul-Districts-Aufseher mit den Schullehrern und Ortsgerichten zu verabre¬ den, sich bey ihren jährlichen Visitationen der geschehenen richtigen HezahlungM versi¬ chern, und die Schullehrer dießfalls auf das beste zu unterstützen. Den Schullehrern inner den Linien Wiens darf weder die Nahrungs - noch die Hantie- rungssteyer abgefordert werden. (Rggsd. 27. Jun. i8vL.) §. 42. Bey der Abtheilung der Schul¬ einkünfte, wenn ein Lehrer austritt oder stirbt, ist Folgendes zu beobachten. Ztens. Sobald der Austritt oder der Ster¬ befall dem Schul - Districts - Aufseher angezeigt wird; so hat er^ sich unverzüg¬ lich mit der Ortsobrigkeit ins Einver¬ nehmen zu setzen, daß der Unterhalt für den Nachfolger abgesondert, und sicher gcftellet werde. Sodann ist das Gesche¬ hene dem Kreisamte anzuzcigcn, in des¬ sen Wirkungskreis dieser Gegenstand ei- gentllch gehört. stenS Bey der Theilung ist die Fassion der Schuleinkünfte, und der Zeitraum' der Dienstleistung zum Grunde zu legen. §tens. Um die Ertragnisse von Feldern, * und die Naturalien, die bereits aufge- zehret sind, gerecht abzutheilen, ist zu 87 erheben, wie viel der abgehende Lehrer gefechsst, oder an Naturalien fassions- mäßig empfangen hat. Der Ertrag ist nach demselben Local-Preise, in welchem der abgehende Lehrer solche bezogen hat, zu Gerde zu berechnen. - ' 4tens. Der Ertrag der Gchulfelder, wenn ein Schullehrer vor der Ernte stirbt oder austritt, gehört dem Nachfolger gegen Ersatz der Aussaat, und dsr erweislichen Culturs-Kosten, weil die Felder immer für das künftige Fahr angebauet werden, während dessen der neue Lehrer sich den Fruchtgenuß derselben durch den Unter¬ richt der Schuljugend erst verdienen muß, wozu dagegen der abgehende Lehrer nichts mehr beytragen kann. ztens. Die Witwe oder andere Erbendes Lehrers können bloß auf dasjenige An¬ spruch machen, was der Verstorbene selbst bis zum Tage seines Ablebens als seinen Lohn verdienet, aber noch nicht empfangen hat- r , Stens. Oie Fristen, nach denen der jähr¬ liche Gehalt der Schullehrer zu laufen, und die Lheilung der Einkünfte zu fesche- hen hat, werden nach der bisherigen Beobachtung entweder von Theresia bis Theresia, oder nach dem Milirair-Fahre vom Nen November bis letzten Qctober, oder nach dem Solar-Fahre festgesetzt. 7tens. Der neu antrctcnde Lehrer kann z. I- Der Lehrer einer öffentlichen Schule soll gesunde Sinne, eine gute Aussprache, und einen gesunden Körper haben- Auffal¬ lende körperliche Gebrechen könnten ihn den Kindern leicht lächerlich machen, Md um das nötlMe Ansehen bringen- §. Er soll einen guten, gesunden Der- 88 auf die Einkünfte Md Zuflüsse feines Vorführers für die Zwischenzeit, als das Schulamt von einem andern versehen worden ist, kein en Anspruch machen, weil er noch Nicht selbst gearbeitet hat. Die Ein, künfte, welche aufdieZwischenzeit entfal¬ len, sind devWitwe argen dem zu belassen, daß sie den ausgestellten Provisor bezahle. Kann sie sich mit demselben nicht gütlich Msgleichcn- so Hat-der Schul-Diftrrets- Aufsehrr nach Billigkeit den Gehalt zu be¬ stimmen , der dem Provisor von der Wit¬ we bezahlt werden muß. "rrüvm . UM! 'tMMt»'- -t' ' - -r- -r>.- P' 4—. . EilfrerAbschmtt. Eigenschaften und Pflichten des Leh¬ rers und des Ortsseelforgers. 89 stand, und die Fähigkeit besitzen, sich in ei¬ ner Sache, leicht zu finden. 8 Er sey ein gottesfurchtlgerMann, das Muster für seine Schiller in Reden, Handlungen, und in der ganzen Auffüh¬ rung. §. 4. Die Gegenstände, die er lehren soll, muß er selbst recht gut verstehen. Von der Religion soll er so viel Kenntniß haben, als er bedarf, um so wohl sein eigenes Herz darnach zu bilden, fich in gottseligen Gesin¬ nungen zu starken, und durch seinen Wan¬ del für die Fugend ein nachahmungswürdi- ges Muster zu werden, als auch den Reli¬ gionsunterricht des Katecheten in der Schu¬ le zu wiederhohlen, und überhaupt die Kin¬ der zu guten Gesinnungen, zu rechtschaffe¬ nen Handlungen, und zu den vorgeschriebc- nen Religionsübungen anzuführen. §. z. Er soll alle Druckarten, welche in den vorgeschricbenen Lehrbüchern Vorkom¬ men, fertig, und nach den Regeln der Ton- Meffung leierr. §. 6. Die verschiedenen vorgeschriebe- Nen Schriftarten soll er schön und fertig schreiben- 8. 7. Die 4 Rechnungsarten in ganzen Zahlen und in Brüchen nebst der Regel Detri soll er gründlich inne- haben, und auf vorkommende Fälle fertig anzuwcndcn wissen. Fn Rechnen mit Zahlen ohne Ziffern soll er eine große Fertigkeit besitzen^ 90 §. 8- Die Regeln von der Erkenntnis der Buchstaben, vom Buchstabieren, Lesen, Schon - und Rechtschreiben,, wie auch vom Rechnen sollen ihm recht geläufig seyn. s Z. 9- Er soll die deutsche Sprachlehre in so fern wenigstens, als sie zum Recht¬ schreiben nothwendig ist, verstehen, und im Stande seyn, einige im gemeinen Leben un¬ entbehrliche Aufsätze zu machen. §. io. Wo die deutsche Sprache nicht allgemein verstanden wird, soll er nicht al¬ lein der deutschen, sondern auch der im Lan¬ de üblichetr Sprache kündig seyn. (V. L. Apr. »790.) Z. li. Er soll die vorgeschriebenen Lehr¬ bücher durchaus richtig verstehen, und mit den in Schulsachen ergangenen Verordnun¬ gen wohl bekannt seyn. i2. Der Lehrer soll die vorgeschrie¬ bene Art, die Fugend zu lehren nicht bloß wissen, sondern auch mit Leichtigkeit anwen¬ den können. In dem Ende muß es ihm nicht genug seyn, sich das Lehrerzeugniß und die Anstellung auf einen Schuldienst erworben m haben. Er/oll die zu seinem Berufe nö- shigen oder nützlichen Kenntnisse durch Le¬ sung guter Bücher zu erweitern beflissen seyn. Er soll bey dem Unterrichte Beobachtungen anstelle»,, und sich aufzeichnen Er soll sich nicht schämen, von andern Lehrern oder auch : on Gehülfen etwas Gutes zu lernen. Die Erinnerungen und Rathschlage seiner Vor- 9* gefetzten, besonders seines Seelsorgers soll er willig annehmen, und zu benutzen trach¬ ten; die Zweifel und Bedenken demselben mit geziemender Bescheidenheit und zu rech¬ ter Zeit, niemahls vor den Kindern eröff¬ nen- Ist er bey der Schuluntersuchung über etwas zurecht gewiesen worden; so lasse er sich ernstlich angelegen seyn, den Fehler nach der erhaltenen Weisung zu verbessern. Da für das Land unter der Ens die Verordnung besteht, daß jede Gemeinde ei¬ nen Rechnungsführer bestelle, der die hier¬ zu erforderlichen Eigenschaften besitzt, und daß sie dazu, so oft es sich thun laßt, vor¬ zugsweise den Schullehrer wähle, ihm da¬ für eine jährliche Belohnung im Gelde oder in Naturalien bestimme, und ihm alle Eh- renvorzüge zugestehe, welche die Richter und Geschwornen genießen; so soll sich jeder Schullehrer angelegen seyn lassen, sich die dazu erforderlichen Kenntnisse eigen zu ma¬ chen. (Rggsd. «. Sept. >8, Da der Schul- und Meßnersdienft über¬ all, wo es immer thunlich ist, verbunden seyn müssen; so muß auch jeder Schullehrer soviel Fertigkeit im Orgelspiele besitzen, daß kr die üblichen Melodien der gesetzlich einge- suhrten Kirchenlieder nach den Regeln der gurrst fehlerfrey zu spielen im Stande seo- 'Z- Die Verordnungen in Schulsa¬ chensoll er fleißig sammeln, und in ein et- 9- genes dazu gewidmetes Buch (in ein Proto¬ koll) genau und sauber eintragen. 14. Uebcrhaupt soll der Lehrer alle Obliegenheiten seines Amtes aufdas genaue¬ ste zu erfüllen bemühet seyn. Er soll sich da¬ zu nicht durch Furcht vor Verweisen und Strafen, sondern durch Erkenntniß seiner Pflicht und durch Gewissenhaftigkeit antrei¬ ben lassen. Er soll sich daher täglich durch Gebeth, und durch Nachdenken über das, was er lehren will, zur Schule vorbereiten. iL. Er halte sich genau an die vorge- fchriebene Unterrichtszeit, so wohl der schul¬ fähigen, als der erwachsenen, den Unter¬ richt an Samstagen oder Sonntagen wie- derhohlenden Fugend, ohne sie später anzu- fangen, und früher zu endigen. Erbeobach¬ te die vorgeschriebene Stundenabtheilung, welche zu seiner Erinnerung und Rechtferti¬ gung an einem schicklichen Orte in der Schu¬ le angehäftet seyn muß. Wahrend der Schul¬ zeit soll er sich wegen des Meßnerdienstes, oder, um vor Gerichte zu erscheinen, oder anderer Ursachen wegen ohne dringende Noth weder aus der Schule entfernen, noch in der Schule mit fremden Dingen, z. B. mit Fe¬ derschneiden, Linieren u. dgl. beschäftigen. Es wird ihm nicht gestattet, die Schüler laut zusammen buchstabieren, zusammen le¬ sen, und zusammen antworten zu lassen. Er ist schuldig, bcy dem Religionsunterrichte des Katecheten mit Aufmerksamkeit gegen- ^3 wartig zu seyll, mrd nebst dem Tage den Gegenstand desselben aufzuZcichncn, und auf jedesmaliges Begehren dem Schul-Di¬ strikts - Aufseher vorzuzeigen. Jur Aushülfe im Meßnerdienste bestelle er einen verläßli¬ chen, dazu abgerichteten Menschen, der nö- thigen Falles gleich bey der Hand sey. Au¬ ßer der Schulzeit aber ist er selbst schuldig, den Meßnerdienft pünctlich und mit An¬ stand zu verrichten, das ihm anvertrautc Kirchengeräth mit der größten Sorgfalt zu verwahren , dasselbe reinlich und in gutem Stande zu erhalten. 16. Er gebrauche in der Schule nur die vorgeschriebenen Lehrbücher und gestoche¬ nen Vorschriften, und führe keine andern ein. Findet er bey den Kindern fremde Nachdrücke der eingeführten Lehrbücher; so suche er zu erforschen, woher sie gekommen sind, und zeigens dem Ortsseelsorger an, der das zuverlässig Erhobene dem Schul- Districts- Aufseher berichten^ wird. §. ,7. Ohne sich durch übermäßige An¬ strengung zum Lehramte vor der Jeck un- * tauglich zu machen, soll er in der Schule je¬ des Wort richtig und so laut aussprechcn, daß er von allen Schülern leicht verstanden werde. . . *8- Der Unterricht des Lehrers ver- brecke sich über alle Schüler ohne Unter- schred. Bearbeitet er nur diejenigen Schüler, dre entweder ein besseres Talent, oder ver- 94 möglichere, freigebige Altern haben;' so verrath dieses entweder Unwissenheit in der Lehrart und Unfleiß, oder gewissenlose Par¬ teilichkeit. §. .9. Da der Lehrer bey den Kindern wahrend der Schulzeit die Stelle der Altern vertritt; so soll er sich ernstlich angelegen seyn lassen, sie zmn Guten zu ermahnen und zu gewöhnen, von dem Bösen aber mit Lie¬ be und Ernst abzuhalten. § 20. Zu dem Ende soll er jedes Mahl vor dem Anfänge des Unterrichtes in der Schule gegenwärtig seyn, über die Ankom¬ menden die Aufsicht führen und über die genaue Erfüllung der Schulgesetze fe¬ ste Hand halten, welche in allen Schu¬ len zuM Anfänge jedes halbjährigen Curses, und bey besondern Veranlassungen feyerlich in Gegenwart des Lehr-Personals, des Orts¬ seelsorgers und des Ortsschulaufsehers der Schuljugend bekannt zu machen sind. §. 2l. Vorzüglich halte er auf Gehor¬ sam, Ordnung und Stille, Fleiß , Rein¬ lichkeit , Schamhaftigkeit, Verträglichkeit, Dienstfertigkeit und Höflichkeit. F. -2. Er dulde nicht das Lügen, das Erzählen von Neuigkeiten, das gegenseitige Angeben, das Anmaßen besonderer Vorrech¬ te, das Vexieren und Schimpfnahmen ge¬ hen, das Tauschen, Verkaufen oder Ver¬ schenken ohne ausdrückliche Erlaubniß, das Essen während des Unterrichtes, das öftere Hr'nausgehen, das unanständige Sitzen mrd Verbergen der Hande. 23. Auch die ^Sorgfalt für den äu¬ ßern Anstand und für die Gesundheit der Kinder gehört unter die Pflichten des Lehrers. 24. Er'biethe ihnen nachdrücklich auf, daß sie auf dem Wege zur Schule und aus der Schule nicht unnöthig stehen bleiben und spielen, nicht laufen, nicht mit Büchern herumschlagen und raufen, nicht schreyenund lärmen, die Mädchen sich nicht unter die Knaben mengen > u. s. w. § «L. Er sehe darauf, daßsiercinlich^ mit gewaschenem Gesichte und gewaschenen Hän¬ den, und wenn sic bloßfüßig gehen, mit gewa¬ schenen Füßen, mit abgeschnittcnen Nägeln, mit gekämmten Haaren, und nicht mit muth- willig zerrissener oder beschmntzterKleidung, die Mädchen insbesondere weder mit einem steifen, derGesundheitunddemWuchse schäd¬ lichen Schnürleibe (HD 14. Äug. »78A) noch leichtfertig gekleidet in die Schule kommen. 26. Er warne die Kinder ernstlich, und sehe bey der Schule darauf, daß sic nicht er« hitzt und vom Schweiße triefend trinken, oder sich auf den kühlen Erdboden legen, im Winterlich nicht unvorsichtig dem heißen Ofen nähern, und sich schmerzliche Frost¬ beulen zuziehen. 8- 27. Nicht minder ernstlich warne er dre Kinder vor dein Essen unbekannter Wur¬ zeln, Krauter, Beeren und Schwamme, vor ^9 dem nmthwilligen Hemmstoßen und Spie¬ len am Wasser, und auf öffentlichen Stra¬ ßen, besonders bey der Dämmerung und zur Nachtszeit, vor dem Baden in Flüssen, Bä¬ chen, Leichen und Mühlgraben, wodurch sie leicht in Lebensgefahr gerathen könnten. § 28. Jur Winterszeit und bey Regen¬ wetter sorge der Lehrer, daß die Kinder au¬ ßer dem Schulzimmcrden Schnee von ihren Kleidern abschüttrln, den Koth von den Fü¬ ßen abstreifen, damit nicht die Ausdünstung dadurch vermehret, und die Luft im Schul¬ zimmer desto eher verdorben werde. §. 29. Unreinliche, mit Ungeziefer ge¬ plagte Kinder sollen nach Hause geschickt, und die Altern all ihre Pflicht geziemend er¬ innert werden. §. 3o. Kinder mit einem ansteckenden oder ekelhaften Ausschlage an Händen oder Kopfe, Kinder, die geblättert haben, und den Schorf noch am Leibe tragen, müssen bis zur völligen Genesung von der Schule , ausgeschlossen werden. §. z». Ucber dieß fordert die Sorge für die Gesundheit der Jugend, daß das Lehr¬ zimmer nicht übermäßig warm geheitzet,nach feder Schulzeit gelüftet, und jeden zweyten Lag von Staub und Unrath gereiniget wer¬ de. Uberhauptchalte sich der Lehrer die Schul¬ gesetze gegenwärtig; denn daraus ersieht er, was ihm selbst obliege, um dieselben zu hand¬ haben. 97 §. Z2. Um Zucht und gute Ordnung in der Schule zu handhaben, muß der Lehrer bey der Fugend in Ansehen stehen. Dieses erwirbt er sich nicht etwa durch em fin, eres, mürrisches Aussehen, durch den Gebrauch der Ruthe und des Stackes, 'durch Ruhm¬ redigkeit,». dgl ; sondern durch seine Kcant- nisse und moralisch guten? Eigenschaften, durch ein männliches, anständiges und sich immer gleiches Betragen. Z. Oöftere Entfernung des Lehrers aus dem Schmzimmer, Mangel an Auf¬ merksamkeit und Lehrmethode, an Fleiß, an Geduld und Sanftmmh sind die gewöhnli¬ chen Ursachen einer schlechten Schulzucht. Der Lehrer sey von zu großer Gelin¬ digkeit und Harte gleich weit entfernt, wie ein liebender, aber verständiger Vater. Er se¬ he der Fugend bey ihren Fehlern nicht durch die Finger; er mache aber einen großen Un¬ terschied zwischen Fehlern jugendlicher Un¬ achtsamkeit, und Fehlern der Boßbeit. Er gebrauche so lange keine harten Strafen, als gelinde noch Besserung hoffen lassen. Er scy nn Belohnen und Strafen weije und ohne Parteylichkeit gerecht. Es ist eine schlimme Sache, wenn der aufgebrachte Lehrer den fehlenden Schü¬ ler mit Schimpfnahmen belegt, oder so- gleich zur Ruthe seine Zuflucht nimmt- Noch schlimmer macht er es, wenn er uner¬ laubte Strafen und Strafwerkzeugc anwen- Polit. Schulvcrf. Y8 det. Ohrfeigen und Backenstrciche,^ Reißen bey den Ohren oder Haaren, Schlage und Stöße auf den Kopf oder andere zarte Thei- le, Knien mit und ohne Verschärfung, der Gebrauch des Patzenferls, des Ochsenzie¬ mers und ähnlicher Instrumente sind ihm strenge verbothen- Jur Bestrafung wichtiger Fehler ist nur die Ruthe,und bey größeren Schülern höchstens ein dünnes Stäbchen zu gebrauchen. Die Züchtigung ist nicht ohne Wissen und Genehmigung des Ortsscclsor- gers von den Aeltern selbst, oder in ihrer Gegenwart vvrzunehmen, damit diese nicht, wie es ost geschehen ist, klagen mögen, daß ihr Kind Zu seiner Besserung zu gelinde be¬ straft , oder durch eine empfindliche Züchti¬ gung grausam mißhandelt worden sey. Die Mißhandlung eines Schülers aber, wo- durch derselbe am Körper Schaden nimmt, ist eine schwere Polizey - Übertretung, wel- , che das erste Mahl mit einem Arreste von drey Tagen bis zu einem Monathe, im wie- derhohlten Falle aber nebst dieser Strafe i mit der Erklärung der Unfähigkeit zum Lehr- amte bestrafet wird. (Gesetzb. n. LH. §. ,6^. 8- *72.) z6. Muthwille und Unfug, oder schwerere Vergehen der Schuljugend , wel¬ che außer der Zeit , da dieselbe unter der un¬ mittelbaren Aufsicht des Lehrers steht, ver¬ übt worden sind, müssen von den Aeltern, 99 oder nach der Beschaffenheit der Umstande von der Obrigkeit^ bestrafet werden. Z. Z/. Da Müßiggang und Armuth die Quelle vieler Vergehen, Fleiß und Arbeit¬ samkeit hingegen der Grund eines ehrlichen Auskommens und rechtschaffenen Wandels sind; so wird sich der Lehrer ein besonderes Verdienst um die Schuljugend erwerben, wenn er sich angelegen seyn laßt, die Unter¬ weisung und Gewöhnung derselben ;tt Hand- arbeiten, Zum Spinnen, Stricken, Ranen, u- s. w. gemeinschaftlich mit dem Ortsseel- sorger auf alle Art vermittelst seiner Gat- tinn oder einer andern Person von erprobter Geschicklichkeit und Sittsamkeit einzuleiten und Zu befördern. § 38. Seinen Vorgesetzten, dem Drts- seelsorger, dem Schul -'Districrs - Aufseher, und den obrigkeitlichen Beamten soll der Lehrer mit geziemender Höflichkeit und Eh- rcrbicthigkeit begegnen, ihre gütlichen Er¬ innerungen mit Dank annehmen, ihre Be¬ fehle mit schuldiger Ehrfurcht anhören, und genau befolgen. Hat er Zweifel und Be¬ denken, oder meint er in feinen Rechten ge- kranket zu seyn; so soll er mit Bescheiden¬ heit, Anstand und Höflichkeit das nvthige Zu rechter Zeit vorstcllen. Findet er sich nicht beruhiget; so kann er dasjelbe bcy der un¬ mittelbar höh-ern Behörde anbringcn, von welcher er die Entscheidung mit Geduld ab¬ zuwarten hat. Ueberhaupt soll er durch flut los Benehmen gegen Vorgesetzte und Obrigkei- ten der Schuljugend und der ganzen Ge¬ meinde ein nachahmungswürdiges Bcyspiel der Ehrfurcht und des willigen Gehorsams geben. Insubordination in der That, und in groben respectwidrigen Worten wird alle Mahl auf das strengste bestrafet. §. Z9. Den Aeltern der Schulkinder be¬ gegne der Lehrer höflich und freundlich. Hat er ihnen wegen der Unarten ihrer Kinder et¬ was zu sagen, um sie zur genaueren Aufsicht und Mitwirkung aufzufordern; so spreche er mit ihnen ohne bittere Vorwürfe mit Gelas¬ senheit und Lhcilnahme. Er schicke ihnen in solchen Fällen keine mündlichen Nachrichten oder Auftrage durch Schulkinder oder frem¬ de Personen. Dadurch entstellen leicht Mi߬ verständnisse und Feindseligkeiten. Ist der Fall wichtig, oder besorgt der Lehrer von Seite der Aeltern eine üble Aufnahme; so wende er sich an den Ortsseelsorger um Rath und Beystand. §. 40. Der Lehrer sey friedliebend, und meide sorgfältig jede Gelegenheit zum Jan¬ ke. Wenn er aber das Unglück hat, mit je¬ manden in Streit zu gcrathen, so streite er nicht öffentlich, am wenigsten in Gegen¬ wart der Kruder. Sich selbst Rechtschaffen wollen, Sch impfwerte mit S chimpfworten, Beleidigung mit Beleidigung crwiedcrn, macht ihn alle Mahl sträflich und verächtlich. 41. Obgleich der Lehrer nur der Nutz- Ivl nießer des Schulgebäudes ist; so ist er doch schuldig, dasselbe eben so sorgfältig in Acht zu nehmen, wie ein ordentlicher guter Haus- wirth sein eigenes Haus in Acht zu nehmen Pflegt. Er darf weder selbst etwas thun, noch den Semigen gestatten, wodurch das Ge¬ bäude Schaden lrtte, und vor der Zeit zu Grunde gerichtet würde. Was durch seme Schuld zu Grunde gegangen ist, muß er auf seine Kosten gleich in guten Stand setzen. Gebrechen, die ohne seine Schuld entstanden sind, hat er mit Vorwissen, und unter der Mitfertigung des Ortsseelsorgers dem Schnl- DistricLs-Aufseher also gleich anzuzeigen, damit auf dessen Einschreiten denselben ehe¬ stens abgeholfen werde, da es noch mit gerin¬ geren Kosten geschehen kann. Dasselbe ist auch von dem Schulgeräthe zu verstehen; nur wird von dem Lehrer noch eine besonde¬ re Wachsamkeit gefordert, daß dasselbenicht von muthwilligen Kindern beschädiget wer¬ de. Denn dieses würde in den meisten Fal¬ len dem Mangel an Aufsicht zugeschrieben, folglich dem Lehrer zur Last gelegt werden müssen. , § 42. An Schuleinkunften darf der Leh¬ rer weder mehr fordern, als die gesetzmäßig aufgeuommcne Fassion ausweiset, noch dar¬ an dem Dienste und seinem Nachfolger et¬ was vergeben, wenn er es auch für seine Pergon räthlicher findet, vom strengen Rech¬ te manches Mahl etwas nachzusehen. ros Z- <8. Das ganze häusliche und öffentli¬ che Verhalten des Lehrers sey untadelig und musterhaft. Zn seinem Hause herrsche Ord¬ nung, Reinlichkeit, Friede und eheliche Ein¬ tracht, gute Kinderzucht und Wirtschaft. Fn der Schule erscheine er so, wie außer dem Hause, nie anders als anständig und reinlich gekleidet. Er meide überhaupt alles in Handlungen, Mienen und Gebcrden, was ihn lächerlich, verächtlich, oder strafbar Machen ionnLe. 8 na. Er treibe bey schwerer Ahndung kein verbothenes Gewerbe, er halte keine Schenke, er musicierc nicht in Schenkhau- jern bey Hochzeiten,^Kirchweihfesten, und an¬ dern öffentlichen Lanzen. Er gebe nieman¬ den einen verbolhenen, einen unanständigen, anstößigen Aufenthalt. Er meide alle Zu¬ sammenkünfte, bey denen er Gefahr läuft, seinen guten Nahmen und sein Ansehen zu verlieren, zum Saufen, Spielen, Zanken, und zu nnbesonnenen Gesprächen verleitet und außer Stand gesetzt zu werden, die Wichten seines Berufes pünktlich zu er¬ füllen. Z. 4§. Die wichtigste Person für jede Schule rst der Ortsseelsorger, wenn er mehr allein mit den erforderlichen Eigenschaften begabt ist, sondern auch den ernstlichen Wil¬ len hat, Zur zweckmäßigen Bildung der Fu¬ gend nack dem ganzen Umfange stu.es Wir¬ kungskreises beyZmmgcn. IVA § 46. Er steht mit der Schule in einer dreifachen Beziehung: 1. als Religionsleh¬ rer; 2. als moralisches Muster; .z. als un¬ mittelbarer Vorsteher und Aufseher de§ Schullehrers. , §. 47. Als Religivnslehrer ist er für die Ertheilnng des katechetischen Religionsun- trrrrchtes in der vorgeschricbenen Zeit und Art verantwortlich, er möge denselben selbst ertheilen oder durch seinen Cooperawr er- theilen lassen. Diese Pflicht muß ihm so hei¬ lig seyn, als die Abhaltung des ordentlichen Gottesdienstes, der Predigten, der sonntäg¬ lichen Christenlehren, und die Ausspendung der heiligen Sacramente, weil die Frucht der¬ selben großen Lhcils auf der sorgfältigen und zweckmäßigen Unterweisung der Schuljugend in der Religion beruht. Denn aus Mangel des Unterrichtes in der Fugend wird dem Gottesdienste gedankenlos beygcwolmct, die Belehrung in Predigten, im Beichtstühle, am Krankenbette wird nur halb und unrich¬ tig verstanden, und die heiligen Sacramen¬ te werden ohne die erforderliche Vorbereitung Und Rührung der Seele unwürdig empfan¬ gen. Der Katechismus darf also nicht bloß wörtlich auswendig gelernt, und eben so wie¬ der abgefragt, sondern muß deutlich und faßlich ausgclegt, und jede Lehre auf das tägliche Verhalten der Kinder angewendet werden. Der Orisseelsorger weiset auch den Schullehrer an, wie er den ungestörten Re- Io4 ligionsunterricht mit der Fugend recht nütz¬ lich zn wiederhohlen habe, und bezeichnet jedes Mahl eigenhändig den Tag der Kate- chisation ül dein Flelßkataloge des Lehrers. Z. 48- Auch hat der Ortsseelsorgcr dar¬ auf zu sehen, daß das Auswendiglernen der Stellen des Katechismus, welche er vor¬ aus richtig, gründlich und faßlich erklä¬ ret hat, von dem Schullehrer eifrig betrie¬ ben werde, damit die Schuljugend mit den Worten, an welche die Erklärung geknüpft worden war, den ganzen Unterricht fester behalte. Z. 49. Der Ortsseelsorgcr soll das mora¬ lische Muster für den Schullehrer und für die Schuljugend ftyn. Alle moralischen Ei¬ genschaften, bieder Schullehrer haben soll, muß er in einem viel höheren Grade besitzen. Dadurch wird er sich Hochachtung und Ver¬ trauen bey dem Schullehrer, bey Aeltcrrr und Kindern verschaffen, dadurch wird er sei¬ nen Lehren und Ermahnungen -Kraft und Würde geben Z. Lo. Ohne Vas Bewußtseyn erfüllter Pflichten, und einer gänzlichen Untadeihaf- tigkeit könnte er gegen den Schullehrer und dessen Gehülfen, gegen Nettem und deren Km der zu nachsichtig seyn, und sich nich- ge¬ trauen, ihre Fehler mit bescheidener Frey- müthigkeir zu rügen, und sie nöllllgen Fal¬ les mit Ernst zur Pflicht auznhqlteu Kä¬ me es zu Klagen und Unter,uch--ngm; so IVL könnte. ibm die Nachlässigkeit, Grobheit, Widcrftanstigkeit und üble Aufführung des Schullehrers zur Last gelegt werden. Z. Li. Als unmittelbarer Vorsteher und Aufseher des Schullehrers und der Schule Muß der Ortsseelsorger die vorgeschriebencn Lehrgegenstände, das zweckmäßige Verfah¬ ren bep dem Unterrichte und die in Schulsa¬ chen ergangenen Verordnungen so gründlich und genau kennen, daß er den Schullehrer und dessen Gehülfen richtig zu beurtheilen, zu belehren, zu recht zu weisen, und zu lei¬ ten im Stande ist. Zu dem Ende soll er sich mit dem Schullehrer und dessen Gehülfen öfter in eine Unterredung ciulassen, um das Maß der Kenntnisse, die sie besitzen, genau kennen zu lernen. Findet er ihre Kenntnisse mangelhaft; so soll er sie theils mündlich be¬ lehren, theils ihnen die zweckdienlichsten Bücher zur Belehrung mittheilcn. Er soll die Schule nicht allein, wenn er den Reli¬ gionsunterricht crtheilt, sondern außer die¬ ser Zeit öfter und unvermuthet besuchen, dem Unterrichte des Lehrers bepwohnen, und des¬ sen Verfahren beobachten, die Jugend durch seine Gegenwart zum fleißigen Schulbesuche, zur Aufmerksamkeit, zum Eifer im Lernen ermuntern. 8. L". Er soll nicht allein in der vorge- ftbrrebenen Predigt bey dem Anfänge des Schuljahres, sondern auch im Beichtstühle, rn andern Predigten und Christenlehren, und i o6 bey jeder schicklichen Gelegenheit denAcltern die Pflicht einer guten Kinderzucht, wovon der Unterricht einen Hauptthcil ausmacht, eingreifend zu Gcmüthe führen. Sollte bcy einigen der Mangel an nothwendigcr Klci- dung den Schulbesuch hindern, so wird er sich angelegen seyn lassen, ihnen dieselbe ent¬ weder aus dem Armen-Fnstitute, oder von Wohlthätern vermittelst einer Collccte zu verschaffen. §. LZ. Er soll überhaupt über alles, was die Schule, den Schullehrer und dessen Ge- hülfen, die Kinder und deren Verhalten be¬ trifft, auf eine kluge und bescheidene Art sich die genaueste Kennmiß zu verschaffen suchen, damit er jedes Uebel in seiner Geburt erstic¬ ken, und das Gute allenthalben desto wirk¬ samer befördern könne. §. Z4. Nur soll er sich wohl m Acht neh¬ men, daß er nicht durch einen unzeittgen Ei¬ fer verleitet, den Lehrer oder dessen Gehül- fcn vor der Schuljugend oder vor der Ge¬ meinde zur Verantwortung ziehe, mit har¬ ten Worten bestrafe, und dadurch um das zu ihrem Amte unentbehrliche Ansehen brin¬ ge. Hat er ihnen etwas auszustellcn, so ge¬ schehe es zuerst unter vier Augen, dann in Gegenwart des Ortsschulaufschers; er be- drohe sic mit der Anzeige an den Schul-Di- stricts-Aufseher, die, wenn keine Besserung erfolgt, unfehlbar und ohne langen Ver- Io/ schub zu machen ist, damit das Uebel nicht unheilbar werde. § 5^. Oeffentlich soll sich der Orlsseel- sorger des Lehrers annehmen, und sein An- jehen auf alle mögliche Art schützen; desto weniger ihm etwas zumuthcn, wodurch das¬ selbe in den Augen dech Schuljugend und Ge¬ meinde herabgesetzt würde, §. .56. Deri Lehrer wahrend der Schul¬ zeit zu Mcßnerdiensten zu gebrauchen, oder vor Gericht zu fordern ist reicht gestattet- Zwölfter Abschnitt. - Zurechtweisung oder geringere Bestra¬ fung der Lehrer. Deren Abdan¬ kung, Absetzung. §. 1. Obgleich seit der Verbesserung des Schulwesens kein Lehrer ohne das gesetzmä¬ ßige Zeugniß seiner Fähigkeit zum Lehramte ar-gestellt werden durste; so können sich doch Fälle ergeben, daß einer seinem Dienste mit Lauigkest vorgestanden wäre, und anstatt in den Gegenständen immer fester, und im me¬ thodischen Verfahren immer gewandter zu werden, darin nach und nach abgcnvm- mcn hätte. ic>8 §. 2. Entdecket der Schul - Districts- Aufjeöer bey dem Lehrer oder Gehülftn ei¬ nen Mange! an Kenn'.niß der Lchrgegenftän- de oder des methodischen Verfahrens; so prüft er ihn auf der Sülle darüber, um zu erfahren, wie weit cs ihm an der erforder¬ lichen Krnntniß fehle. , Z. Z. Ist der Mangel nur einzeln, so wei¬ set er ihn sogleich zu recht. Er gibt ihn die nöthige Belehrung zuerst theoretisch, dann zeiget er ihm alles praktisch vor, läßt es von ihm nachmachen, und weiset ihn an, wie er durch stufenweise Uebnng weiter kommen könne, wenn er von Woche zu Woche eine neue Regel des Verfahrens befolget. Z. 4. Fastet der Lehrer oder Gehülfe die¬ se Zurechtweisung; so laßt man es dabcy be¬ wenden,^ und muntert ihn freundlich auf, oder schärft ihm die Befolgung mir Ernste ein. Dem Qrtsscclsorger werd aufgetragcn, über die richtige Befolgung desto genauer zu halten. §. ,z. In das Hand-Protokoll, welches der Distrikts-Aufseher mit sich führet, wird unter dem Nahmen: Schullehrer kurz ein¬ getragen, worüber man ihn belehret habe, damit bey der künftigen Visitation auf die Verbesserung gesthen werden könne. § 6. Bey Mangeln, die nicht so leicht und auf der Stelle zu verbessern sind, nurd der Schullehrer nach Erforderniß auf 8 bis »4 Lage, oder auf 3 Wochen an einen be> lOD nachbarterr guten Schullehrer angewiesen, um sich dort in den wöchigen Stücken unter¬ richten zu lassen, und das hierüber erhalte¬ ne Jeugurß dem Disiricts - Aufseher eiuZu- senden. Zu dieser Absicht wühlet sich der Li- striets - Aufseher die besten Schulen seines Bezirkes aus. Der vorzüglichste Trivial leh- rer in federn Districte erhalt den ehrenvollen Nahmen eines Musterlehrers, und des¬ sen Schule wird zur Auszeichnung eine Mu¬ st er schule genannt. Wenn es die Umstän¬ de nicht anders gestatten, so kann ein solcher . Unterricht zur Zeit der gewöhnlichen Ferien eiugehohlet werden. Hat dieses Mittel das erste Fahr nicht vollkommen gewirkt; so kann es das Zweyte Fahr wiederhohlet wer¬ den, um die Lehrer zur Emsigkeit zu treiben. Z. 7. Noch ein wirksameres Mittel, be¬ sonders bey Schullehrern, die in mehreren Stücken schwach sind, könnte dieses seyn, daß der Distrikts - Aufseher einen wohl ab- gerichtcLcn, zum Lehrer tauglich erkannten Schulgehülfen dem Lehrer von Amtswegen zuordnet. Der Gehülfe bleibt nach Erfor¬ derniß drey bis sechs Wochen bey dem Leh. rer, gibt ihm den uöthigen Unterricht, und richtet ihm die Schule vorschriftsmäßig ein. Der Schullehrer muß ihn auf seine Kosten versorgen, und zahlet ihm einen angemesse¬ nen vom Distrikts-Aufjeher bestimmten Ge- halt. um sich hiervon los Zu machen, wer¬ den sich die Lehrer alle Mühe geben. izv Z. 8> Gchülftn, die sich mit gutem Er¬ folge hierzu gebrauchen lassen, sollen b.-y der nächsten Erledigung eines chou der Verlei¬ hung der Landessteüe abhaugenden Schul¬ dienstes bey sonst gleichen Verdiensten in Vorschlag gebracht, und zu andern Schul¬ diensten vorzüglich empfohlen werden. Z 9. Damit kein geschickter, eifriger und wohl gesitteter Schulmann fürchten müsse, seinen Dienst ohne Verschulden bloß deswe¬ gen zu verlieren, weil er die vorgeschrübe¬ ne Methode befolget, oder die Fleiß - Kata¬ loge genau geführet, die halbjährigen Ex- tracte der Nachlässigen gewissenhaft verfas¬ set, und der Behörde übergeben, oder seinen Gehalt an Gelbe und Naturalien ordentlich eingetrieben hat; so soll es nicht inderWill- kühr der Präsentanten, nahmlich der Ge¬ meinden, Herrschaften und Pfarrer stehen, ihren Schullehrer abzudanken. Sind sie mit demselben unzufrieden; so soll ihre Beschwer¬ de vor den Schul - Diftructs-Aufseher ge¬ bracht, und durch denselben untersuchet wer¬ den, ob sie wirklich gl gründe. , und die Ab¬ dankung des Kehrers der Schute vortheilhaft fty. Ist die Beschwerde gegründet, und der Schullehrer von Kr mittelmäßigen Art, daß er sich um das Mstatigungs - Decret nicht beworben und verdient gemacht hat; so wird den Präsentanten ihr bisheriges Recht, ihn nach der vorgeichriebenm Untersuchung ab- zudankm, noch ferner zugestanden. Doch L l t muß über die gepflogene Untersuchung den: Conflstorio Bericht erstattet, und von die sein die Bestätigung der Landcsstclle einge- hvh'let werden. §. >«. Schullehrer, welche das Bestatt- gungs - Decret der Landesstelle erhalten ha¬ ben, können auch nur von der Landesstelle nach der Gröhe der erwiesenen Schuld des Dienstes entlassen oder entsetzt werden. §. I!. Haben die Präsentanten, Herr¬ schaft, Pfarrer oder Gemeinde Beschwer¬ den gegen den bestätigten Schullehrer; so bringen sie dieselbe ordentlich bey dem Schul- Districts - Aufseher an. Dieser untersuchet dieselben, in so fern sie die Kenntniß der Lehrgegenstande und der Lehrart, die Saum¬ seligkeit im Schul - und Mcßncrdicnsie, das Verfahren bey der Schulzucht, sein Beneh¬ men gegen Vorgesetzte, seinen moralischen Le¬ benswandel betreffen. 12. Ist die Klage über Unwissenheit des Lehrers; so wird er von dem Schul-Di- stritts^ Aufseher geprüfet, welcher alle Mit¬ tel zu dessen Besserung nach der oben gege¬ benen Vorschrift (§. Z. Z — 8) vorzukeh¬ ren hat. Z. « Z. Wird der Schuldige durch diese Mit. tel nicht gebessert, so stellt ihm der DistrictS- Aufschcr einen Provisor, welcher die Schule verficht, und nicht unter der Leitung desSchul- lchrers, sondern nur des Ortsseeljvrgers >md des Dchricts-Aufsehers steht. Der Lehrer hin- I »s gegen hat den Meßnerdienft zu besorgen. Den Gehalt des Provisors bestimmt der Schul -DiftrictS - Aufseher. Für Falle, daß derselbe nicht anders als um zwey Drit¬ tel, der gesetzlichen Congrua zu bekommen wäre; so müßte sich der ^schuldige Lehrer mit Einem Drittel begnügen, wenn sich dessen Einkünfte nicht über die gesetzliche Congrua belaufen. Z. ,4. Unflriß und Saumseligkeit im Schul-und Meßnerdienste werden dem Schul¬ lehrer strenge zugerechnet. Bey der ersten Anzeige erhält er von dem Schul - DiftrictS- Aufseher einen Verweis, und wird mit der scharfcsten Untersuchung bedrohet. Auf die zweyte Anzeige wird der Schuldige zum Schul - Districts - Aufseher vorgerufen, er¬ halt einen crnstgemcsscnen Verweis, und wird mit dem unausbleiblichen Verla?sie des Dienstes bedrohet; ist er schon bestätiget, so wird ihm mit Genehmigung der LandesstcKe das Bestatigungs-Decret «dgenommcn, und endlich, wenn keine Besserung erfolget ist, wird er mit der Dicnstesentfetzring bestrafet. Z. -L. Auf eine ähnliche Art wird jede andere Uebertretung der Pflichten, die sich der Lehrer zu Schulden kommen läßt, ge¬ ahndet. l6. Lebt er mit der Gemeinde in Jan? und Zwietracht, und es wird erhoben, daß Hie Schuld auf seiner Seite ist, st wird man ihn nach fruchtlos angewandten Zurechtwei- "Z jungen, von seinem Dienste auf einen andern minder einträglichen übersetzen, und, wenn auch da keine Besserung erfolgt, ganz des Dieüstes entlassen. §. 17 Fehlern der Insubordination oder eingewurzelten Trunkenheit steht die Ent¬ lassung vom Schuldienste bevor. Z. 18. Unsittlichkeit noch wilderer Art, vor allem aber erwiesene Verführung der Fugend wird mit der Cassation und Erklä - rung der Unfähigkeit zum öffentlichen und Privat-Unterrichte der Jugend bestrafet. Z. 19. Eben diese Strafe steht demjeni¬ gen Lehrer bevor, der sich die Mißhandlung eines Kindes durch Züchtigung, wodurch dasselbe am Körper Schaden genommen hat. Zum zweyten Mahl hat zu Schulden kom¬ men lassen. . §20. Menn die Klage gegen den Lehrer, dessen Eigennützigkeit, Zank- und Habsucht m Ansehung seiner Gebühren oder Verwahr¬ losung des Schulgebäudes und Schulgera- ches betrifft, und deren Beendigung den Wirkungskreis des Schul-Distrikts-Auf¬ sehers überschreitet; so erstattet er nach ge¬ pflogener Untersuchung den Bericht an das Kreisarnk: betrifft sie aber das Schulamt oder die Sittlichkeit des Lehrers; so ist der Bericht an das Consistorium zu erstatten. Fallen einer schweren Polizey - Uebertre- tung übergibt er, ohne seiner Seits eine Un¬ tersuchung zu pflegen, die Sache an dee Polit. Schulverf. H 114 Ortsobrigkeit, als politischen Richter in er¬ ster Instanz und erbittet sich freundschaftlich das Resultat der Untersuchung zu seiner Amtskenntniß und Beurtheilung, ob gegen den politisch bestraften Schullehrer von Sei¬ te der Schulanstalt etwas Weiteres vorzu¬ kehren sey- Dieses Resultat ist dem Consi- storio gutächtlich vorzulegen. Dreyzehnter Abschnitt. Freywillige Abtretung der Schuldienste. §. i.Wenn auch durch die sorgfältige Bil¬ dung und strenge Prüfung der Schul-Candi- daten vorgebeugt wird, daß in Zukunft nicht Leicht der Unwissenheit wegen ein Lehrer zum Schuldienste untüchtig befunden werde; so wird es doch immer welchegeben, die es durch Alter oder Krankheit geworden find. Es wä¬ re äußerst hart, und der guten Sache schäd¬ lich, sie ohne Weiteres brotlos zu machen und ihrem Schicksale zu überlassen. Es wä¬ re äußerst hart, Leute, die im öffentlichen Dienste ihre Fahre abgelebt, und ihre Kräf¬ te verzehret haben, zur Armenversorgung zu verstoßen. Dadurch wurde viel unange- nehmes Geschrey und Murrert unter dem Volke erreget werden, welches solche Schul¬ lehrer immer als Gegenstände der Erwär¬ mung ansehcn würde. Es wäre der guten Sache schädlich, weil die Gefahr und Be- sorgniß der Abdankung, sobald ein Lehrer unbrauchbar würde, oderein besserer nach- kame, den ohne dieß ärmlich genährten und geplagten Schulftand hcrabsetzen, und jeden ordentlichen Menschen vor Ergreifung des¬ selben abschrecken müßte. §. 2.^ Um das Beste der Schule mit der Sorge für einen solchen untüchtig geworde¬ nen Schullehrer zu vereinbaren, wird gestat¬ tet, daß er den Dienst zu seinem eigenen, der Schule selbst, und eines Dritten Vortheil abtrete. Z. 3. Jur Abtretung müssen folgende Be¬ dingungen eintreffen: itens. Sic muß mit Wissen und Genehmi¬ gung so wohl des Schul - DistrictS - Auf¬ sehers, als der Präsentanten geschehen, und vom Conststorio die Genehmigung erhalten. «tens. Der Schullehrer, welcher abtreten will, muß zum Dienste sehr mittelmäßig seyn. Einen brauchbaren Schulmann läßt man in keinem Falle zu Gunsten eines an¬ dern abtreten. Ztens. Der, zu dessen Gunsten die Abtre¬ tung geschieht, muss als Gehülfe nut Lobe gedienet, das FährgkeitszeugNlß »i6 als Lehrer bereits erhalten haben, und von unradelhafter Aufführung seyn. 4tens. Die Einnahme, welche sich der Ab¬ tretende vorbehält, darf bey Diensten, wel¬ che nur die gesetzliche Congrua fasswnsmä- ßig abwerfen, den dritten Theil derselben nicht übersteigen, damit der junge Schul¬ mann noch zwey Drittel für seme Person behalte. Ltens- Der abtretende Schullehrer soll so lange er noch kann, den Meßnerdienst be¬ sorgen. Stens. Der Abtretungsvertrag muß dem Kreisamte zur Genehmigung, und sodann mit der Präsentation des nachfolgenden Lehrers dem Consistorio zur Einsicht vor¬ gelegt werden. Z. 4. Damit die alten schwachen Lehrer gern abtreten, und dadurch der Nachwachs junger tüchtiger Schulmänner befördert wer¬ de ; so soll die Abtretung zur Begünstigung und Versorgung ihrer Kinder, vorzüglich geschickter, fleißtgerund wohl gesitteter Söh¬ ne nicht verwehret seyn. §. .5. Die Abtretung zu Gunsten einer Tochter kann nicht leicht und ohne die streng¬ ste Vorsicht gestattet werden, um nicht da¬ durch bloß interessierte und unglückliche Ehen zu veranlassen. Da überhaupt kein Schul¬ dienst unrer Vorbedingung einer Heirath verliehen werden soll; so kann auch bey der Abtretung die Begünstigung einer Tochter 117 nicht weiter sich erstrecken, als daß unter mehreren zum Dienste ganz geeigneten Indi¬ viduen demjenigen der Dienst verliehen wer¬ de, von dem eS am wahrscheinlichsten ist, daß er die Tochter ehelichen werde. Sollte er es gegen die Erwartung nicht thun; so kann ec dazu nicht gezwungen werden. Vierzehnter Abschnitt. Unterstützung und Versorgurm der Leh¬ rer, ihrer Wittwen und Waisen. i. Um aber für das Atter und die ab¬ nehmenden Kräfte, wie auch für die Witwen und Waisen derjenigen nach Thmuichkeit zu sorgen, welche sich dem mühevollen, krafrver- zehrenden, und doch so wichtigen Geschäfte des Unterrichtes widmen, sind nicht allein die Lehrer an der Normal - oder Muster- chauptschule und an der Realschule, sondern auch an den übrigen Hauptschulen, und die Lehrerinnen an den Mädchenschulen für ge¬ bildete Stände pensionsfähig erkläret wor¬ den, wenn sie sich dem Arrha Abzüge unter- Zwyen. (HD. 24. März 1788. HD. ^7> Sept. n8 1802. HD. 10. Feb. 1804.) In der Folge wurde ihnen gleich andern Staatsbeamten auch derArrha-Abzug nachgesehen (HStCD. 9. Aug iZ^r.) Auch haben Sei Majestät allergna- digst zu genehmigen geruhet, daß den Direc- toren und Lehrern der den Piaristen anver- trauren deutschen Hauptschulen eine den Kräf¬ ten des Normalschui - Fundes angemessene, jedoch nicht Einhundert Gulden überstei¬ gende Belohnung zugcwendet werden könne, wenn sic sich während des Jahres nach dem Zeugmsse des Rectors des Cottegii, und des Provmzials^als derSchulaufseher dieser An¬ stalten vorzüglich ausgezeichnet und nebsrbey die Ordensregeln genau beobachtet haben. Dieses Zcugniß muß über dieß von dem Con- sistorio, dessen Glied der Oberaufscher ist, und von diesen Schulen genaue Kcnntniß haben muß, bestätiget werden. Weiters sol¬ len diejenigen Piaristen, welche bereits zwan¬ zig Dicnstjahre zählen, eine jährliche Re¬ muneration erhalten, wenn sie dieselben be¬ dürfen. (StHCD-LZ. Jul. 1807.17. März. 2808. Z. Sept. i8lZ. 26. Nov. r8i3). §- 2. Geht ein pcnsionsfahiger Lehrer mit Lode ab, so hat dessen hinterlassene Witwe die Pension mit Beylegung des Trauungs- schcines, der Abhandlung, oder wenn sie die Beendigung derselben nicht abwartcn könnte, eines von der Behörde ausgestellt Len Zeugnisses, daß laut der Sperrs-Rcla- HA tion kein Vermögen vorhanden sey, dann der gesetzmäßigen Zeugnisse über die Dienst- jahr'c ihres verstorbenen Mannes, und über die Anzahl ihrer noch unversorgten minder¬ jährigen oder noch unmündigen Kinder) wenn deren mehr als drey vorhanden sind, ihre Bittschrift auf dem Lande bey dem Kreisam¬ te, in der Hauptstadt bey der Landesstelle emzureichen. 8. Z. Die Triviallehrer auf dem Lande, in den Dörfern, Märkten und Städten wird man irn Alter durch Beygebung eines Ge- hülfen zu unterstützen suchen. Diejenigen, welche dieser Unterstützung bedürftig und würdig erkannt werden, erhalten den aus- gemessenen Gehülfengehalt, wenn ihre fas- sionsmäßigcn Einkünfte die gesetzliche Con- grua nicht übersteigen: übersteigen sie aber diese Congrua; so erhalten sie denjenigen Beytrag, der ihnen daran zur Summe des ausgcmessenen Gehülfengehaltes mangelt. (HD. 12. Dec. i8->4.) §. 4. Haben sie einen Sohn, der sich als Gehülfe durch Geschicklichkeit, Fleiß und gute Aufführung ausgezeichnete und das gesetzmäßige Lehrerzeugniß schon erhalten hat; so wird ihnen gestattet werden, den Dienst zu dessen Gunsten abzutreten. §. L. Auch ist allergnädigst verordnet, daß bey dem Vorschläge zu den Unterrichts¬ geld-Stipendien unterden Bittwerbern, wenn lhre übrigen Eigenschaften gleich stnd, vor- 1 20 züglich auf Söhne geschickter und eifriger Schullehrer der Bedacht zu nehmen sey, da- < mit diesen nützlichen Beamten, wo es immer thunlich ist, Erleichterung und Ermunte¬ rung zugehe. 6. Erkranket ein Schullehrer, und der Ortsseelsorger kann dieErtheilung des Schul¬ unterrichtes nicht selbst übernehmen; so hat dieser alsogleich die Anzeige davon an den Schul-Districts-Aufseher zu machen, wel¬ cher einen Gehülfen allenfalls von einen: Orte seines Bezirkes, wo er auf einige Zeit leichter zu entbehren ist, dahin abordnen wird- § 7. Ast der Schullehrer mit Trche abge- ganzen; so wird auf die Anzeige, welche der Örtsseelsorgcr alsogleich zu machen hat, der Schul-Distrikts-Aufseher der Witwe einen als Lehrer geprüften Gehülfen zusenden, dem als Provisor die Führung der ganzen Schu¬ le anvcrtrauet wird. Er wird nach Billig¬ keit den Gehalt bestimmen, den die Witwe dem Provisor zu entrichten hat, wenn sie sich nicht selbst mit ihm gütlich ausgleichen kann. Er wird durch den Örtsseelsorgcr die Dienstjahre des Verstorbenen als Lehrer bcy dieser und bcy jeder andern Gemeinde, wo er eher als Lehrer gedicnet hat, die Anzahl und das Alter der hinterlassenen Waisen er¬ heben lassen, und der Orlsobrigkeit mitthci- lcn , damit der Wrtwe die gesetzlich bestimm¬ te Unterstützung verHasstt werde. Z. Wenn ein Schullehrer in dieser Eigenschaft durch zehn Fahre, oder Zum wenigsten durch drey an einem oder an mehreren Orten gedienet hat; so soll dessen Witwe, so lange sie Witwe bleibt, und je¬ des Kind bis zum vollendeten fünfzehnten Fahre von den Gemeinden der Pfarre, wo er als Schullehrer gestorben ist, eine ange¬ messene Unterstützung aus den Händen des Ortsseelsorgers oder obrigkeitlichen Beam¬ ten, je nachdem^ es thunlicher ist, monath- lich oder vierteljährig erhalten. Diese Un¬ terstützung ist nach demGeifte des im F. 1784 eingeführten Armen-Institutes zu bemessen, da in Verhältnisse zu den damahligen Prei¬ sen der notwendigsten Bedürfnisse die ganze tägliche Portion auf 8 Kreuzer, die Vier¬ tel - Portion auf 2 Kr. bestimmet wurde. Hat der Mann unter zehn, jedoch überdreh Fahre gedienet, so erhalt die Witwe die Drcyviertcl-Portion, und jedes Kind bis zum besagten Alter eine Viertel - Portion. Weiset entgegen die Ortsobrigkeit aus, daß die eingeschulten Gemeindenchcr Witwe und den Waisen die vorschriftmaßige Unterstüt- zung auszumitteln nicht vermögend sind; so wird der S. D. Aufseher bey dem Kreisam¬ te einschreiten, damit dasselbe bey der Lan¬ desstolle die weitere nöthige Unterstützung/ entweder aus einem Fonde oder auf eine an- dere der Wahl der Landesstelle überlassene lnrn bewirke. lHD. 9. Aug. 131».) - 22 ^ §. o. lieber dieß haben Seine Maje¬ stät allerguädigst verordnet, auf die Ein¬ führung eines PenslonS-Institutes für die Witwen und Waisen der Schullehrer dort zu sehen, wo noch keines der Art, Wie in den Vorstädten Wiens, besteht. §. io. Nur in dem Falle, daß der Schul¬ lehrer n'cht überFahre der Gemeinde ge- dicnet hatte, müßte dessen Witwe selbst auf ihre Versorgung bedacht seyn, ohne auf die¬ se L'egünsttgung einen Anspruch machen zu können. §. ii. Die Ucbcrlassung der Schulen kön¬ nen die Witwen für sich und ihre Kinder nicht ansprechen, da der öffentliche Unter¬ richt, wozu persönliche Fähigkeiten gefordert werden, nicht gleichsam erblich gemacht wer¬ den kann. (HD. 4. Dec. r78ö-) Fünfzehnter Abschnitt. Jahre der Schulfähigkeit. Beschrei¬ bung der Schulfähigen. Bestimmung der Armen. Emtheilung der Schü¬ ler. Lehr - und Industrial - Gegen¬ stände. Lehrbücher. Führung der Fleiß - und Fortgangsverzeichnisse. Z. i.Cs sollen alle Kinder,, Mädchen und Knaben, bemittelte und arme vom Antritte 12Z des 6ten bis zur Vollendung des i -ten Jah¬ res in die Schule gehen. Uber die Anzahl dieser Kinder soll bey jeder Pfarr-und Fi¬ lial - oder Gemeinschule eine genaue Be¬ schreibung (Nr. 9) geführet, und durch Ver¬ gleichung mit dem Taufbuche Zur gänzlichen Richtigkeit gebracht werden. §. 2. Die Schulfähigen sollen nach dem Schulorte, dann nach den Filialen, endlich nach den einzelnen zerstreuten Hausern, Mühlen, Hofen, Waldhütten, beschrieben, in Mädchen und Knaben abgetheilt, und unten summieret werden. Die Zahl der Aka¬ tholisch en und der Juden ist besonders an¬ zumerken. Z-Z. Die Beschreibung soll von dem Schul¬ lehrer und Ortsaufseher (der im Nahmen der Gemeinde die Aufsicht führet) jährlich zur Zeit der Herbstferien nach Hausnum¬ mern und Familien ausgenommen, mit dem Taufbuche verglichen, und von dem Orts- seelsorger, Pfarrer oder Local - Kapellan, durch Hine Unterschrift bestätiget werben. Rur innerhalb der Linien Wiens ist die¬ se Beschreibung wegen der häufigen Verän¬ derungen der Wohnung nach der Gesrgi- Ausziehzeit vorzunehmm. (RggsD. r/. .May.809.) 8. 4. An denjenigen Orten, wo die Aka- thollschim besondere Gemeinden ausmachen, ichd ihre eigenen Pastoren haben, ist die auf gleiche Art vorgenommene Kinderbejchrer- l24 bkmg mit der Matrikel des Pastors zu ver¬ gleichen/ und mit dessen eigener Unterschrift zu bestätigen. L. Auf gleiche Art sollen auch die Ju- denkinder verläßlich beschrieben werden. 6. In der Beschreibung sollen die Zäh¬ re , welche ein Schüler in tue Schule geht, mit der Fahrzahl angemerket werden, damit man sehe, daß die Kinder die vorgeschriebe¬ nen Schuljahre richtig ausgehalten. Vor der Vollendung des i-ten Jahres soll der Aus¬ tritt aus der Schule nicht gestattet werden. Ein Kind, welches das 6te Jahr unter dem Schul-Cnrse erreicht, aber erst später¬ hin bey dem Anfänge eines neuen Schul Cur- ses in die Schule eintritt, hat auch dann, da es unter dem Schul-Cnrsedas isteJahr stilles Alters endiget, bis zum Ende des .Curses die Schule zu besuchen. (StHCD. 4. Marz 1314.) Z. 7. Da das einzelne^Vichhüthcn die Cultur hindert; da es zu häufigen Waldbe- schadigungen oder Hüthungsbeeinträchtigun- gen Anlaß gibt; da es die Kinder, die da¬ zu verwendet werden, der Aufficht der Al¬ tern und dem Unterrichte entzieht, wodurch sic denn völlig verwildern, und theils durch die Einsamkeit, theils durch ähnliche Gesell¬ schafter zur frühen Immoralität verleitet werden: so ist überall, so weit es immer thuulich ist, auf die Abschaffung desselben ernstlich zu denken, und darauf "zu dringen, 12L daß die Schulfähigen durch dasselbe vom Schulgehen nicht zuruckgehalten werden. (HD-28. Feb.-787-) . 8 ») Kein Wein - und Blernnrth soll in Gärten oder an andern Erlustigungsorten Schulfährge während der Schulzeit zum Kegelaufsetzen bey empfindlichster Strafe ge¬ brauchen. (Dec. z. Jul. 1778) K) In Absicht auf das den Kindern von Seite ihrer Dienstgeber oder ihrer Altern selbst in Weg gelegte Hinderniß des Schul¬ besuches soll künftig in Gemäßheit früherer Verordnungen kein Hirt irgendwo in Dienst genommen werden dürfen, wenn er nicht ein Zeugniß von seinem Seelsorger aufwei¬ sen kann, in der Religion öffentlich in der Schule unterrichtet und mit gutem Erfolge gcprüfet worden zu seyn; und eben so soll jeder, der einen armen Waisen vor -z Fah¬ ren , oder auch ein anderes der Schule noch nicht entwachsenes Kind in Dienste anf- nimmt, verbunden seyn, dasselbe zur Besu- chung der Schule anzuhalten- Diese Ver¬ bindlichkeit hat sich vorzüglich auf die Sonn¬ tagsschule zu beziehen. e) Auch sollen jene Kinder, welche zu dem Hüthen des jungen Hornviehes oder der Gänse verwendet werden, zum Besuche der Schulen an Werk- und Sonntagen verhal¬ ten werden. (HKD. -.5. Feb. >309.) Da sich auf dem Lande öfter die Falle ergeben, daß schulfähige Kinder unter der t2ü . Zeit ihrer Schulfähigkeit von dem Or¬ te ihrer Altern weg und anderswo hingegcben werden; so wird den Seelsorgern zur Erhal¬ tung der Controle zur Pflicht gemacht, daß der Seelsorger des Ortes, aus welchem ein solches Kind abgeht, an den Seelsorger des Ortes, wohin es sich begibt, die Anzeige mache, damit dieser über den Schulbesuch des Kindes wachen möge. (StHCD. 17. Dec. i8iz) e) Damit der Unterricht in den allgemein nothwendigen Gegenständen nicht hintan ge¬ setzt oder verkürzt werde, soll denjenigen, welche zum Unterrichte in fremden Sprachen oder zur Unterweisung in weiblichen Hand¬ arbeiten Schule halten wollen, die Befug- niß nur unter der Bedingung ertheilt wer¬ den, daß in die Sprachschulen gar keine schulfähigen, in die Arbcitschulen nur solche Kinder ausgenommen werden, welche ent¬ weder eine öffentliche Schule besuchen, oder von einem geprüften Lehrer Privat-Unter¬ richt erhalten. § 9. Auch soll in Kirchen, wo viele Mes¬ sen gelesen werden, mit den Miniftranten- Knaben eine solche Ordnung und Abwechs¬ lung eingeführet werden, daß dadurch der ordentliche Schulbesuch nur wenig gehindert werde. (Rggsd. iz. Jun. 177L.) -o. Da der Staatsverwaltung sehr drran gelegen -ft, daß so viele in den Fa¬ briken arbeitende Kinder einer Seitsnicht in der rohen Unwissenheit, der Mutter wil¬ der Sittenlosigkeit, aufwachsen, ander Sechs aber in den Fabriken die nöthigen Hände, der geringen Claffe der Verdienst nicht entzogen werden; so ist überall nach Beschaffenheit der Umstande die Einrich¬ tung zu treffen, daß diese Kinder theils in einer Abendschule, theils an Sonn- und Feyertagen von dem Ortsseelforger und Schullehrer den unentbehrlichen Unterricht gegen Bezahlung des Fabrikinhabers und der Altern erhalten. Auch ist darauf zuse hen, daß solche Kinder vom Antritte des 6ten Jahres die Schule sehr fleißig besuchen, und vor dem Antritte des 9ten Jahres nicht ohne Roth zur Fabrikarbeit ausgenommen werden. (HV. »8. Feb. 1787 ) , Z. Da aber zur wahren und zweck¬ mäßigen Bildung der Kinder auf dem Lande die vorgeschriebmen Schuljahre allerdings nicht hinreichen, indem ohne fortgesetzte Ue- bung die in den Schuljahren erlangte Fer¬ tigkeit im Lesen, Schreiben, Rechnen u.s. w verloren geht; so wird den Seelsorgern und Schullehrern zur Pflicht gemacht, daß die Jugend, welche der Schule schon entwachsen ist, an Sonn- und Feyertagen einen Wie- derhohlungsunterricht erhalten. Zur Er¬ leichterung dieser nothwendigen Verfügung ist der erwähnte Unterricht Nachmittags oder Vormittags, oder auch an Samstagen Nachmittags nach der Verschiedenheit der 128 Jahreszeit und anderer Umstande unent¬ geltlich zu geben. Auch in allen denjenigen Landstädten und Markten, wo sich keine Hauptschulen befinden, sind die Geistlichen und Schullehrer zur Haltung der Gonn- und Feyertagsschulen für die der Schule entwachsene Jugend unter 18 Fahren ver¬ pflichtet. Z. 12. Nach vollendeter Beschreibung der Schulfähigen wird die Bestimmung derjeni¬ gen vorgenommcn, welche vom Schulgelde frei) seyn sollen. Den schulfähigen Find¬ lingen, deren Pflegeältern sich mit dem vom > Findelhause erhaltenen Contracte ausweisen können, ist nach Maßgabe der im Z. 2. die¬ ses Contractes erhaltenen Weisung der Un¬ terricht unentgeltlich zu erthcilen. (Rggsd. i s. Jän- '»07.) Der Schul-Districts-Auf- seher wird auf alle mögliche Art so wohl des Ortsseelsorgcrs, als der übrigen dazu berech¬ tigten Theile sich zu versichern trachten, daß sie darin nicht zu leicht verfahren, weil da¬ durch nicht allein dem Schullehrer ein Theil seiner ohne dieß geringen Einkünfte ungc- gerechter Weise entzogen, sondern auch man¬ chen Altern die Erleichterung verschaffet wird, ihre Kinder ungestraft dem Unterrich¬ te zu entziehen. §. >Z. Jur bessern Beförderung des ein- förmigen Jusammenunterrichtcs, und in vie¬ len andern vortheilhafren Beziehungen soll' die Schuljugend m zwey Hälften vder Clas- .29 stn abgcthcilct werden. Zur .ten Abtheilung oder Claffe sollm die Buchsrabenkcuner, Buchftabiercr und Anfänger im Lesen, zur sten die Leser, Schreiber und Rechner ge¬ zählt werden- Z. 14. Diese zwey Hälften besuchen in Städten, größeren Märkten, und wo es sonst rhunlich ist, die Schule Vormittags und Nachmittags; wo dieses aber der Land- wirthschaft und Industrie nachtheilig wäre/ wechseln sie so mit einander ab, daß eine Abtheilung oder Claffe nur Vormittags, die andere nur Nachmittags die Schule besuchet. §. 1,5. In der iten Abtheilung wird bloß der kleine Katechismus, die Buchstaben- kenntniß, das Buchstabieren mit Anwen¬ dung der Regeln, der Anfang im Lesen des Gedruckten und Geschriebenen, auch im Schreiben der Grundstriche und einzelner aus denselben zusammen gesetzter Sylbeuoder Wörter gelehret, und das Kopfrechnen an¬ gefangen . §. .6. Die Kinder können es m dlesen Gegenständen binnen zwey Fahren zu der¬ jenigen Fertigkeit bringen, daß, sie für die 2te Abtheilung oder Claffe hinlänglich vor¬ bereitet sind. Z. 17. Die Sckuler der sten Abtheilung werden in der Religionslehre, im Lesen und Schönschreiben fortgefuhret, im Recht - und Dectando-Schreiben fleißig geübet. Ferner wird im ersten Fahre daS Rechnen mit Ztt- Polit. Schulverf. 2 -Z" fern in Verbindung mit dem Kopfrechnen angcfangen und in den folgenden Fahren sortgesctzet. Hierzu darf eine Anleitung zu dm im gemeinen Leben nöthigcn schriftlichen Aufsätzen kommen. In welcher, Ordnung und Abwechslung diese Gegenstände geleh- ret werden sollen, wird in den vorgeschrie¬ benen Stundenabthcilungcn bestimmet. Der Religions-Unterricht ist in der Regel vor¬ zugsweise in der ersten Stunde zu ertheilen. Wo Akatholifche oder Juden mit den Katho¬ lischen vermischt die Schule besuchen; soll derselbe in den ersten Stunden um so mehr ertheilt werden, damit die Akatholischen sich nicht wahrend des Unterrichtes entfernen müssen, sondern nur um diese Stunde spater erscheinen. (HD. 3. Nov. 1783.) §. 18. Doch haben ste über den erhaltenen Religionsunterricht die Zeugnisse von ihren Religionslehrern halbjährig bcyzubringen. (HV. 3. Februar »804.) §. »9. Wo es thunlich^ist, soll mit den gewöhnlichen Schutgegenstanden der Unter¬ richt im Spinnen, Stricken u. s. w. verbun¬ den werden. 8- 20. Bemittelte Nestern haben für ih¬ re Kinder die nothigen Bücher selbst anzu- schaffcn. Sie sind nicht schuldig, dieselben rheurer als um den bestimmten, auf dem Lieelblatte beygedruckmr Preis zu bezahlen. Nur sind sie zu warnen, daß sie keine srcm- den Nachdrucke kaufen, '-veil diese in der Schule nicht geduldet werden. §. 2.. Kinder armer Aeltern und Find¬ linge werden mit den nörhigen Lehrbüchern unentgeltlich und cinsweilen der Gestalt versorget, daß sie zwey und zwey, bey den Evangelien aber drey aus Einem Buche le¬ sen, weil die Evangelien nur zwey Mahl in der Woche gebrauchet werden. Für die Schu¬ ler der -ten Abtheilung werden verabfolget: Ab c - Täfelchen, der kleine Katechismus, das Nahmenbüchlein, die Schulgesetze, die klei¬ nen Erzählungen; für die 2te Abtheilung: Kleines Lesebuch I. Theit, Lesebuch il.Theil, die Schulgesetze und Evangelien. Die Bü. eher werden den armen Schülern nicht mit nach Haus gegeben, sondern, außer der Schulzeit, von dem Schullehrer, der für die Erhaltung derselben verantwortlich ist, m den dazu bestimmten Kästchen anfbewah- ret. Eie müssen wenigstens zwey.Jahre dau- ern. (Rggso. -s- Fun- -796-) Sie werden gegen die vorschriftmaßig verfaßte, vom Schullehrer, Ortsaufseher und Ortsseel¬ sorger unterfertigte, und vom Schul - Di- siricts-Aufseher adjustierte Quittung (Nro. r o.) bey dem Krcisamtc verabfolget, wel¬ ches den mit diesen Quittungen belegten Ausweis über die vertheilten Bücher derLan- desftelle cinzusenden, und den weitern Be» darf anzuzeigen hat. 3 » §. s 2. Die Anzahl der Armen, für wel¬ che unentgeltlich die Lehrbücher verlanget werden, darf nur den Lten, höchstens den 4ten Theil der Schulfähigen, welche in Ab¬ sicht auf Entfernung mrVBeschaffcnhcit des' Weges Zum Schulgchen verhalten werden können, ausmachen. Für eine größere An¬ zahl darf die Quittung vom Schul DistrictS- Aufscher nicht adjustiert werden, es wäre denn ein besonderer Unglücksfall cingetreten, welchen der Schul-Districts-Aufseher zu¬ verlässig zu erheben, unten auf der Quit« tung mit wenigen Worten bcyznsttzen, imd mit'.seiner Unterschrift zu bestätigen hätte. (NggSv. 14. Aprill 1786.) 2Z. Ueber die zum Schulbesuche ver¬ pflichteten Kinder führet der Lehrer ein dop¬ peltes Verzeichniß: eines über ihren Fleiß im Schulbesuche, worin er jeden Schultag die Abwesenheit jedes Schulkindes bemerket, das andere über ihren Fortgang, worin er aufzeichnet, ob das Kind, das er zum Ant¬ worten aufgerufen hat, gut, mittelmäßig oder schlecht geantwortet habe. 24. Aus dem Fleißverzcichnisse sind dem Drtsseelsorger wöchentlich die Aus- gebliebemn mündlich, am Ende jedes Mo- nathes /christlich anzuzeigcn, halbjährig aber, nahmlich mit Ende der Monathc März und September, ist der getreue Extract der¬ selben mit desQrtsseelsorgcrs, Schullehrers und QrtsschulaufftherS Unterschrift der ' . ^32 Drtsobrigkeit zu überreichen, der es ob- liegt, sie Aeltcrn der Ausgebliebenen zur Verantwortung, 'uUd Sie Schuldigen zurge- sehmäßigen Straft zu ziehen. v« §. 2^. Nach diesen Fleißvcrzeichniffen ' hat der Schullehrer auch dm Schulbericht nach dem vorgeschriebellen Formulare (Nro. i l.) Zu verfassen, welcher jährlich mit Ende Septembers unter seiner und des Ortsseeft svrgers und des Schulaufsehers Fertigung und Haftung dem Schul-Districts-Aufse¬ her unausbleiblich von dem Ortsseelsorger übersendet werden muß. Z. 26. Aus dem Fortgaugsverzcichnifsen, in welche der Katechet den Fortgang in der Relagionslehre eigenhändig einschrciben soll, ist der Extract über den Fortgang jedes Schulkindes in jedem Gegenstände halbjäh¬ rig, und vor der Visitation des Schul-Di¬ stricts - Aufsehers unparteyisch zu verfassen, und bey der Prüfung vorzulegcn- Die dazu nöthigen Extract-Bbgen sind in dem Schuft bücherverschleipe käuflich zu haben. Sechzehnter Abschnitt. Von dem Bücherverschleiße der deut¬ schen Schulanstalt. §. l Da die Aeltern keine fremden Nachdruc¬ ke der vvrgeschriebenen Lehrbücher kaufen, ^4 die Schullehrer solche in dm Schulen rücht dulden, die Schul Distrikts -- Aufseher dar¬ über wachen, und wenn sie eine zuverlässige Kenntnis) davon erlangt haben, dem Kreis- ülnte die Anzeige machen sollen; so ist ihnen zu wissen nöthig, welche Bücher als fremde Nachdrücke anzusehen firld. ' 8 2.Iut.rft erhielt die in deutschen Schul¬ sachen fu ' das Land unter der Ens in Wien ausgestellte Commission von der Kaisermn Maria Theresia Hhchstseligen Anden¬ kens ein ausschließeudes Druck-Privilegium über alle Katechismen, Evangelien, Buch- ftabier-Les - und Nahmeubüchlein, dann al¬ le übrigen zum Unterrichte so wohl der Leh¬ rer als der Lernenden eingerichtete, »der son¬ sten in die Religion und Sittcnlehre, oder in das allgemeine Erziehungswerk auf was immer für eme Art einschlagcnde deutsche Bücher, Tabellen und Schriften, die sie auf Kosten des Schulfundes heraus zu ge¬ ben Willens war, untexm Aunius -77«. §. Z. Fn Erwägung, daß die gejamm¬ ten k- k. Erblande mit den nöthigen Schul- schristen über alle Gegenstände von Wien aus in her erforderlichen Menge und Zeit unmöglich hätten versehen werden können, wurde durch allerhöchste Entschließung vom 10. Junius 177.5 allen Schul-Commissionen in den k. k. Erblanden die Erlaubniß er- rheilt, die Trivial-Gegenstände, worunter das kleine AbcTaflein, die große Buch« ftabier- Tabelle, das Nahmenbüchlein, die Lesebücher für die Schuler in z>vey Theilen, das aus 4 Stucken bestehende Fragbüchlein Uber die Gegenstände der Religion für Ael- tern und Lehrer, das kleine Evangelium, die Schulgesetze, die Anleitung zum Rech¬ nen für Stadt, und Landschulen, und die Anleitung zur Rechtschreibung zu verstehen find, in jedem Lande zu drucken. 8- 4. Der Schul -- Commission in Wien wurde in Folge ihres dießfälligen Privilegij Vorbehalten, alle übrigen höheren Gegen¬ stände für alle Länder gegen 20 Perzent Pro¬ vision zu verlegen. Z. Damit aber einer Seits mildem Drucke der auswärts aufzulegenden Bücher die Gleichförmigkeit beobachtet, anderer Seits kein Unterschleif beyur Verkaufe ge¬ trieben , und die unentgeltliche Austheilung für arme Kinder erzielet werden möge; so wird verordnet, daß gleich nach geendigtem Drucke von jedem Artikel Z Exemplare zur Durchgehung nach Wien gesendet, jedes zum Verkaufe bestimmte Exemplar von dem Schul-Director jeder Commission mit einem Stämpel bezeichnet, und die Contracte mit den Buchführern der Gestalt geschloffen wer¬ den sollen, daß dieselben von jedem Tausend der Schulschriften szo Stücke und zwar ge¬ bunden unentgeldlich zur Vertheilung an tue -innen abzuliefern hätten. . , 8. 6. Zn dieser Gestalt wurde das Druck- I tzü «Privilegium der Schul- Commission durch höchstes Hofdecret von 22. Inner 17^?. be¬ stätiget. Z. 7. Hiervon wurde durch Hofdecret vom is. May 1786 nur zu Gunsten des Buchdruckers in Lemberg, welcher die Be¬ sorgung des Druckes der in Galizien erfor¬ derlichen Normalschulbücher pachtweise über¬ nommen hatte, eine Ausnahme gemacht und gestattet, den ersten Lheil des großen Lesebuchs (ehemahls Nro. g.), welcher der Schu.anstalt in Wien bisher Vorbehalten war, nachzudrucken. Denn da einige Nach¬ drücke der vürbehaltenest Artikel in einigen Provinzen in Vorschein kamen; so wurde durch höchste Einschließung vom 7. Ful. 1789, der Verboth des Nachdruckes der ausschlie߬ lich vorbebaltenen Artikel unter den durch das Privilegium bestimmten Strafen in all.n Provinzen erneuert. § 8- Jur Verhüthung des Unterschleifes werden alle für die deutschen Schulen be¬ stimm en Lehrbücher von der Verschleiß- Administration mit einem eigenen Stampel bezeichnet (Rggsv g Febr. -787-) §. 9. Damit aber das Publicum bey die? sen so allgemein nöthigen Büchern nicht über¬ halten, und nirgend ein Buch über den fest¬ gesetzten auf dem Titelblatte gedruckten Preis verkauft werde, werden von der Wiener-Ver schleiß - Administration jedem Käufer im Lande unter der Ens io Perzent im Gclde 1A7 am Crndo und am Bande (HB. -7. Fun. 1796.), dm Verschleißen: zu HermanKadt und Lemberg 30 Perzent, zu Grab, Kla¬ genfurt, Laibach, GörZ, Truest, Bruun, Lroppau, Prag, Linz, Temeswar, inganz Ungarn, wie auch dem k. k. Hofknegsrathe für. die Grenztrnppen so Perzent nur vom Crndo gut gelassen. (HV. 29g Oct. -7L8.) Siebzehnter Abjchftjll. Der Ort, wo eine ordentliche Schule seyu soll, mit Beziehung aus die An¬ zahl der Schulfähigen, und deren Zmherlung oder Einschulung. r.An jedem Orte, wo sich ein ordentlicher Seelsorger befindet, wo mithin ein Pfarr¬ buch gehalten wird, soll eine ordentliche Pfarr¬ schule scyn. §. 2. Auch an denjenigen Orten, wo kein Pfarrbuch gehalten wird, wo sich aber in dem Umkreise von einer halben Stunde die An¬ zahl von 1 »o schulfähigen Kmdern befindet, joll eine Gemeinschule errichtet werden. 3. Da aber auch die Lage, 'Berge, Tic« fm, Flüsse, Sümpfe, Schnee - und Regcn- wetter den Zugang zur Schule erschweren, und bk- Weile des Weges gewisser Maßen ausgleichen können; so sollen dergleichen be¬ sondere Umstände mit in die Rechnung gezo¬ gen, und in seichen Fällen auch auf eine gerin¬ gere Anzahl und Entfernung eine besondere Schule angetragen werden. 4. Es vftftcht sich von selbst, daß an denjenigen Orten, wo allenfalls schon eine von der Herrschaft oder Gemeinde bisher unterhaltene Schule sich befindet, wenn schon daselbst fein Vfarrb-uch gehalten wird, folg¬ lich weder dieser, noch ein anderer Local- Umstand nach dm Direetiv-Regeln allda ei¬ ne Schule nothwmdig macht, dwselbe den¬ noch auf den Fall Zu belassen ist, wenn itens die Herrschaft oderGemcmdces ver- ! langet; 2tens, wenn sie die Schule aus eigenen Mitteln dotieren will und kann; Atens, wenn dem Schul-und Rcligions- funde dadurch keine größere Last zugeht, als die Direetiv-Regeln gestatten. L. In den Landern, wo diese im Fah- re -7^5 höchsten Orts gegebenen Directiv- Regeln bereits ist Ausübung gekommen sind, wird wohl außer den Gebirgsgegenden keine Vermehrung der Land - Trivialschulen mehr nbthig seyn. Es darf also auf die Errich¬ tung neuer Schulen nur dort angetragen werden, wo ihre Unentbehrlichkeit erhoben iq9 und erwiesen ist, und wo die Gemeinden Bereitwilligkeit und hinlängliches Vermögen haben, wenn nicht das Ganze, doch wenig¬ stens einen großen Theil der Auslagen für ihren Schullehrer zu tragen, so daß den Schulfund nur etwa ein kleiner Beytragzur ganzen Congrua des Schullehrers treffen möge. 6. Uebrigcns sollen die Schulfähigen, danut die Entfernung sie an dem ununter¬ brochenen Schulbesuche weniger hindere, im¬ mer in die nähere Schule geschrieben wer¬ den, wenn es anders die Umstande erlauben, und wenn nicht besonders dieser Umstand das Gegentheil fordert, daß dadurch die An¬ zahl der Fugend für die nähere Schule zu groß wurde. Z. 7. Diese Umstande sollen durch einen persönlichen Augenschein, der von dem Schul - Districts - Aufseher und von einem krcisämtlichm Commiffar gemeinschaftlich vorzunchmen ist, genan und sicher erhoben werden, ohne sich, auf die Angaben der Ge¬ meinden und Schullehrer zu verlassen, wel¬ che durch ihr Interesse verleitet werden könn¬ ten, sie unrichtig anzugebcn. Fn den Gegenden, wo die Bewohner sehr zerstreut sind, muß dann, wenn die Zahl der schulfähigen Kinder, die zu einer Schule Mamlnelr,werden können, nicht in der ge¬ hörigen .Nahe vorhanden ist, um eine nut einem eigenen Schullehrer versehene Schule I PS zu errichten, für ein dm Kindern näheres Locale gesorget werden, wo sie dnrch einen excurrrrmom Gehülfen den Unterricht er¬ halten. (StHCD. n Oct. i8n.) §. 8. Alle Gchüler Aussen diejenige Schu¬ le, zu der sie beschrieben oder eingeschulet worum sind, bey Strafe des doppelten Schulgeldes besuchen. Den Schullehrern ist bey schwerer Verantwortung untersagt, ein Zu ihrer Schule nicht gehöriges Kind irr dieselbe aufzunchmen. Es steht auch nicht in der Macht des SchulDistticts - Aufse¬ hers, solches zu bewilligen.'(Rggsd. 24. Aug. 179.3 29. Fan 1807.) Z- 9- Wo Trivial-Madchmlch.ulen,Mad- Äen schulen für gebildetere Stande, Haupt¬ schulen , Normal-oder Muster - Hauptschu¬ len und Realschulen bestehen sollen, ist im zweyten Abschnitte schon vorgekommen. §. io. Obgleich den Aeltern und Vor¬ mündern gestattet ist, ihre Kinder von einem geprüften Lehrer zu Hause unterweisen zu lassen; so ist doch nicht zu gestatten, daß je¬ mand ohne Erlaubnis der Behörde Kinder mehrerer Familien versammle. Um sie gemein¬ schaftlich zu unterweisen. Eine solche Per¬ son ist als ein Winkckehrer anzusehen, von der Ortsobrigkeit auf geschehene Anzeige vsrzumfen, mit dem Betrage des empfan¬ genen Schulgeldes, welches zum Schulfun¬ de abgeftchret wird, zu bestrafen (HE. 13. Nov. - 78,;), und für den MederbetreMngs- r 41 fall mit empfindlicherer Strafe zu bedrohen. Laßt er sich dab'p wieder betreten; so ist er über dich noch mit Polizep-Arreste anzu¬ sehen. Achtzchnter Abschnitt. Verhältuiß der Schullehrer und Ge- hülsen zur Anzahl der Schulfähigen. 8-r.Lm die natürliche Ansicht der Dinge durch die Erfahrung bestätiget wird, daß ern Lehrer zu viele Kinder in Einem Lehr- zinuner nicht hinlänglich übersehen, und so fruchtbar, wie wenigere, nicht unterrichten rönne; so werden auf Ein Lebrzimmer und auf Einen Lehrer nicht über 30 Kinder zu rechnen seyn. §. 2. Steigt die Menge der Schulfähi¬ gen nber »«o; so soll die Abteilung dersel¬ ben in zwey Lehrzimmer, und die Zugabe ei¬ nes Gehülfcn Statt finden. § z. Beliefe sich die Anzahl auf 2^0; so soll der Unterricht in drey Lehrzimmern non zwey Lehrern und Einem Gehülfen, oder von Einem Lehrerund zwey Geholfen erch"- lct werden. -4'2 4- Sind diese nicht vorhanden, so ist von dem Schul-Districts- Aufseher darauf anzrttragen. Z- L. Diese Bestimmung ist jedoch mit Bescheidenheit so zu nehmen, daß auf Ei¬ nen Lehrer die Mittelzahl von so Kindern angenommen werde; mithin können es? al¬ lenfalls io bis 20 darunter oder darüber seyn. b) Wüchse die Anzahl über io» z. B. auf t2o bis IZ»; so ist schon ein Schulgc- hülf erforderlich, und >6o sind zur höchsten Anzahl zu setzen, die nebst dem Lehrer auch einen Gehülfen erfordert, o) Stiege die Zahl merklich darüber, z.B. auf i?o bis - Z»; so finge wieder die Bestimmung für den Ge¬ halt des zwcyten Lehrers an, und diese liefe fort bis auf 200, welche als die höchste Zahl für denselben angenommen ist. (Rggsv. >4- Aprill 1,86. Neunzehnter Abschnitt. Das Schulgebäude. Dessen Beschaf¬ fenheit und Einrichtung. Die Woh¬ nung des Schullehrers und Gehülfen, Wer den Bau und die Reparationen Zu bestreiten hat. Wem die Schul- Heheipung obliegt. §.1. In Ansehung der schon bestehenden -43 Schulgebäude ik zu beobachten, daß sie em geräumiges Schulzimmer haben sollen, wel¬ ches die Anzahl der Schulfähigen wohl auf Zwcy Drittheile fasset, weil es geschehen kann, daß eine Bbtheilung der Schüler die andere merklich übersteige. , §. 2. Wo wegen der größeren Anzahl der Schulkinder Gehülfen öder mehrere Lehrer sind, sollen verhältnißmäßig eben so viele Lehrzimmer Wyn; indem zwey oder mehrere zu gleicher Zeit nach der vorgeschriebcnen Lehrart in einem und eben denselben Lehr- zimmer nicht unterweisen können. §. 3. Und da es nöthig ist, daß die Schü¬ ler durch die häuslichen Geschäfte des Wei¬ bes, der Kinder und Dienstleute des Schul¬ lehrers nicht gestoret werden; daß. mithin das Schulzimmer durchaus nicht zu einem andern Gebrauche als? zum Unterrichte die¬ ne: so muß dasselbe überall von der Woh¬ nung des Lehrers abgesondert seyn- §. 4. Die Zimmer sollen licht, zum Hei- hm im Winter mit einem Ofen, und mit Winterftnstern versehen seyn. Finstern soll Licht verschaffet werden- , Z. z. Die Schulzimmer sollen mit Ban¬ ken versehen seyn. Diese sollen zum Sitzen nicht zu enge und nicht zu hoch jeyn, oben breite baden zum Schreiben haben, weil es zutrcffen wird, daß zwey DriUheile der Schuler schreiben. In die obern Laden sollen Mit einem Spundbohrer Löcher zum Einten- L ken irdcucx Lchreibzeuge, unter denselben aber Zwerchbreter angebracht seyn, worauf die Schüler ihre Bücher, Rechentafeln u. s. f. legen können. §. 6 Die Schulbänke mit dem Sitze und Schreib-tische uürjssn für ,z SchülerL Schuh, 3 Zok, für 4Schüler.7 Schuh , für L Schü¬ ler 8 Schuh 9 Zoll, für 6 Schüler -o Schuh 6 Zoll lang sspu; nach der Breite aber 2 Schuh, oder - Schuh 2 Zoll haben Der Gang zwischen zrren Reihen Banke soll r Schuh, 6 bis 8 Zoll aus messen. §. 7. Eine große schwarze Tafel Zum Schön - und Dicrandv- Schreiben, Rechnen, Anmerken, u. f w.ssoll den Bänken und der Schuljugend gegenüber an einem lichtenOr- te aufgeftelletseyn. Darneben soll der Schul¬ lehrer steinen Sitz mit einem Tischlein auf einem etwas crböheten Orte haben, damit er alle Schüler genau übersehen könne. Die Stundcnabtheilung und die Schulgesetze sol¬ len, wo möglich, unter Glas und Rahme gebracht, und an einem schicklichen Orte aufgehangcn seyn. 8. Ein eigenes Kästchen zur Aufbe¬ wahrung der für die armen Schüler verab¬ folgten Bücher, und ein Paar Stühle für den Visitator, Pfarrer und Ortsaufscher sollest ebenfalls vorhanden seyn. §. y. Am den Schulzimmern dürfen sich keine Gerathschaften, die nicht zum Unter- X./, 14L richte dienen, Bettstellen, Spinnräder, Has¬ pel, u. dgl. befinden. io. Der Schullehrer soll für -sich und seine Familie ein eigenes heilbares, ordent¬ liches Wohnzimmer, darneben eine Kammer für seine Kruder, eure Küche mit dem Her¬ de, und wo es erforderlich ist, .einen Back^ ofen, eine Speisekammer oder einen Keller zum Einsätze der Eßwaren, und eine ver¬ wahrte Holziage haben.^ Wo ein Gehülfe nothwenöig ist, muß für denselben ein ei¬ genes hcetzbares Zimmer vorhanden seyn. Z. e». Wenn eines oder das andere die- ser Erfordernijst mangelt; so hat derSchul- Districts-Aufseher eS dem KreiSanue an- zuzeigen, und, so viel an ihm liegt/ benzu- tragcn, daß es auf die möglichst leichte Art mit den geringsten Kosten, jedoch gut hergeftel- let werde. 12. Bey den Schulgebäuden, .die neu aufgcsühret werden, soll nicht allein auf al¬ les, was eben gesagt worden ist, sondern- auch darauf gesehen werden, daß sie auf ei- nem schicklichen Platze, auf gutem, trocke¬ nem Grunde, nicht im Sumpfe, nicht am Master oder an einem dunkeln Orte, auch nicht über oder unter der Wohnung des Orts- seelsorgers, nicht in der Nähe lärmender Profcstionisten, eines Binders, Klempners, Schmches u dgl., sondern wo es gesund', luf¬ tig und ruhig ist, nnd, wenn nicht andere Polit. Schulverf.- K ' I4ü Umstände etwas Besseres bestimmen, um die Mitte des Ortes errichtet werden. Z. lz. In Absicht auf den Bau selbst ist verordnet, sich nach den Musterrissen zurich¬ ten, welche zu dem Ende den Hreisämtcrn zugeftellet worden sind. Zu diesen Muster¬ riffen sollen für jedes neu hcrzustellende Schulhaus, wo das Aemrium oder der Re- ligions - Studien - oder Tilgungsfund dieKo- stcn ganz oder zum Tbeile tragen muß, alle Mahl eigene Überschläge entworfen und nach Hof zur Bcurtheilung eingesendet werden. (HE. s». Aprill Z. »4. Auch müssen allen Bauanträgen die nöthigen Grundrisse und Profile beylie-» gen, ohne welche sie gar nicht angenommen werden. (Rggsv. 3. Dec. 1788.) §. iF.Zu Folge der höchsten Ortes geneh¬ migten Musserriffe soll ein Lehrzimmer für 40 bis Lo Schüler «i Schuh lang, -8 Schuh breit, für.50 bis 60 Schüler 2Z Schuh lang, - 8 Schuh breit, und wenigstens 1 o Schuh hoch seyn. Das Gebäude soll 2 oder z Stufen über die Oberfläche der Erde erhoben seyn, theils damit die Zimmer trocken erhalten, theils da¬ mit die Fenster so hoch gestelletwerden, daß die Aufmerksamkeit der Schüler durch die An¬ sicht der Vorübergehenden nicht gestöret wer¬ de. Der im Schulzimmer befindliche Ort des Lehrers »oll immer den Einfall des Lich¬ tes für die Schreibschüler von der, linken Seite haben.. *47 i6. Den baupflichtigen Parteien ist bemerklich zu machen, daß es ihr eigene? Vortheil fordere, wegen der zunehmenden Bevölkerung die Schulen etwas geräumiger, un) lieber in die Höhe als in die Breite zn bauen; indem am Dache und Grunde bey- nahe überall die Hälfte ersparet wird, und die Schul-oder Wohnzimmer des Lehrers an Licht und Trockenheit gewinnen. Z. >2. Bey^ denjenigen neu zu errichten¬ den Schulz bauden, wo nur ein einziges Schulzimmer, mithin kein Gehülf erforder¬ lich ist, ist dennoch auf ein Kämmerchen au- zutragen geMttet, welches bey alten Schul¬ lehrern im Kftmkheits-oderUutauglichkeits- falle für den Gbhülfen, bey jüngern hinge¬ gen für ein Arbeitszimmer zu dienen habe, in welchem der Jugend außer den Schulstun¬ den Unterricht'tm Spinnen und Stricken zu Folge der höchsten Willensmeinung etthcilt werben soll. (HV. 12. Sept. 1788 ) §. i8. Den Bau haben die Grundobrig¬ keiten, die Patrone und Gemeinden gemein¬ schaftlich zu bestreiten, der Gestalt, daß die Grundobrigkeitcn die Baumaterialien, die Patrone die Auszahlung der Professroniften, die Gemeinden die Hand- und Zugrobath beyzutragen haben; wenn nicht etwa vermö¬ ge eines besondern Vertrages zwischen den baupflichtigen Theilen etwas anderes festge¬ letzt worden ist. 8- >9. Unter dem Patronate, dem ein be- d4s stimmter Beytrag zum Schulbaue zugemes¬ sen ist, wird hier "nach ber^gewdhnlichen Be¬ deutung das Pfarr - Prascntations - Recht verstanden. Da das Recht, den Schullehrer auf den erledigten Dienst zu präsentieren, vielfältig von Pfarrern, oder von Pfarrern und Gemeinden ausgeübt wird; so ist dieses Präsentations - Recht zum Schuldienste von dem Pfarr-Patronate wohl zu unterscheiden. §- so. Die Pflicht des Beitrages zu dem Schulgebäude von Seite des Patrons ent- sprmgr aus dem Rechte, die Pfarre zu be¬ setzen, sie klebt daher dem Pfarr - Patro¬ ne einzig und allein an. Es erwächst daraus kein neues und besonderes Pa-ronat über die Schule, welches man erst annehmen oder ausschlagcn könne: sondern derjenige, dem das Recht zusteht, den Pfarrer zu bestellen, istüberaü, wo sein Recht sich hin erstrecket, und eine Schule nach den Directiv - Regeln nöthig ist, verbunden, den für dm Patron ausgemesscnen Beytrag zu leisten. (HD. 19. Dctober, »767.) Z. 21. Die Patrone derjenigen Pfarren, in deren Bezirken abgesonderte Schulen zum Besten der in einem Umkreise von einer hal¬ ben Stunde vorhandenen Kinder errichtet werden, sollen auch zu dem Baue dieser Schu¬ len eben so, wie zum Baue derst-nigcn, wel¬ che in dein Pfarrorte selbst bestehen, die nor- malmaßigcn Bcytrage leisten. (HD. zo. Nom »767.) -49 Z. 22. Auch haben Seine Ma j e ftatzu bestimmen geruhet, daß dre dießfälligen Bcy- träge, welche A ll e r h o chft d e e s e lb e n auf so verschiedenen. Herrschaften theils als Grundobrigkeit, theils als Patronus zu lei¬ sten haben, nach Verschiedenheit des allseiti¬ gen Eigenthums alle Mahl aus demjenigen Funde, auf welchem das Eigcmhum Hafter, folglich für die Fesuiten-Güter aus dern Stu- dierssunde, für die Kammer al- Güter aus dem Kammer^-Aerarium, für die eingezogenen Klostergüter und für die neu ernchreten Pfarren oder Local-Kapellaneyen aus dem Religionsfuude bestritten werden sollen. Z. 2g. Die Stifte und Kldftcr sollen bey Errichtung der Schulgebäude nicht anders, als jede andere Grundhcrrschaft und als je¬ der andere Patron angesehen werden, der Ge¬ stalt, daß, wo ein Stift oder ein Kloster die Grundobrig o.der das Patronat der Pfarre besitzt, dasselbe nach der allgemein bestimmten Ausmessung entweder als Patron die Bezahlung der Handwerker, oder als Grundobriqkeit die Lieferung der Baumate¬ rialien zu übernehmen hat. Ist dasse^e Pa¬ tron und Grundobrigkeit zugleich, so hat es beydes Zu bestreiten. (HD. gl. Jul. -787.) §. 24. Die Grundobrigkeitcn haben die Bau-Materialien zu liefern. Diesen Bey- 'trag haben alle eingep.farrtcn Grundobrig- estru verhältnismäßig zu seiften. (Rggsv- 2. Febr. ,7.7.) §. 2L. Doch ist dieses von den in den Ge¬ meinden liegenden Grundobrigkeiten behaus¬ ten Grundholden, nicht aber von dcnObrig- keuen der unbehausren Grundholden zu ver¬ stehen. (HB. 9. Fut. 1788.) Z. 26. Wenn mehrere Grundherrschaftcn Materialien - Beyttäge zu einem Schulge¬ bäude zu leisten haben, so ist die Berthei- lung derselben nach der Zahl der unterthaui- gen Hauser die natürlichste und leichteste. Die natürlichste, weil die Anzahl der Kinder ei? ncsKleinhauslcrs, fo-lglich der Nutzen, den er für dieselben aus der Schule zieht, weit gro er ,eyn kann, als der Nutzen eines Ganz¬ oder Halbi chuerS, der wenige oder auch gar teure Kin-er hat ^Sie ist die leichteste, wert die Anzahl der Hauser sogleich, aber nicht so ütcht die Kategorie derselben bestimmet werden kann Hingegen wird luy der Ver- theilungsart nach mr Kategorie der Häuser, ha die Zahl der Klcindausier, der Ganz-oder Halölehner bey jeder Herrschaft gar seht ver¬ schieden ist,nicht leicht eine Gleichheit in der Concurrcnz heraus gebracht werden, tonnen, welcher doch die Zahl der schulfähigen Kin¬ der zum Grunde liegen sollte. Da aber dicß- falls die Uebereinkunft der Dominien den bestehenden Maßstab gervahtet hat; so ist es bey der bisherigen Beobachtung zu belassen. (HB. >3- May t/sch) Z. 27. Sollten.sich' aber die Dominien in einzelnen Fasten über die Vmhcilungsart nicht vergleichen können; so hat in einem sol¬ chen Kalle diejenige, welche in mehreren Viertln üblich ist, ncchmlich nach der Zahl der unterchänigen, Hauser, zur Richtschnur der politischen Entscheidung zu dienen. (HB. i6. Sepr. >796.) . §. 2 8. Ist der zu einer neuen Schule aus¬ ersehene Grund das Eigenthum der Grund¬ obrigkeit, so hat ihn die Grundobrigkeit; ist er das Eigenthum der Gemeinde, so bat 'ihn die Gemeinde unengeltlich herzugeben; ist er aber daS Eigenthum emes Dritten; so sollen die Gruudebrigkeit, der Patron und die Ge¬ meinde die Ankgufskoften zu gleichen Thei¬ sten tragen. (HV. 8. May, 1788.) §.29. Ebemso sollen diese drey baupflich¬ tigen Theile für die Zwischenzeit, als ein Schulhaus reparirt oder erbauet wird, den Jins für die gemiethete Schulwohnung zu gleichen Theilen bestreiten. (HV. 8. May e788.) §. ZV. Bey der Verkeilung des Jinsbey, träges für Schulwohnungen sind'auch die noch stcuerfreyen Häuser ins Mitleiden zu Ziehen, weil ihre Einwohner gleiche Vorthei- rheile mit den Bewohnern besteuerter Hau¬ ser geyießen. (Rggsd. ,-;o»Fäuner t8«6.) 8: 8». Die innere Einrichtung der Schul¬ gebäude mit dem Schulgcrathe, das ist, mit Stühlen, Tischen, Banken, und schwarzen Schultafeln, so wie das zu Fensterstöcken, Fußböden, T huren und Stiegen erforderst- iLS che Holz gehört theils M riale, theils zu der Profeffionistcu - Bezadmng, uns -st nach diesem Üntcr;chicde entm.-der von der Grnndobngkl.it oder vom Patrone Zu beftrei- ren. (HB-8'Dec. i78öd) " Z.Z2. Unter den Materialien, welche die Grundobrigeeit zum Baue liefern soll, wer¬ den nur diejenigen verstanden, welche die Maurer,, Stuckadorer, Zimmerleute, Zi- geldecker und Handlanger zu ihrer Arbeit WS Gerüüung nothig haben, und woraus eigentlich das Gebäude entstehet; nicht aber bet rohe Stoff oder solche Materialien, die von den P re-fessle rüsten, nähmlich vom Tisch¬ ler, Schlosser, Schmid, Anstreicher, Gla¬ ser, und Hafner, in ihren Werkstätten, oder auch im Gebäude verarbeitet, und so erst zu einem Theist des Baues werden. Für solche Materialien sowie für den Arbeitslohn der Maurer, Jimmcrgesellcn und Ziegeldecker und für delt Werkzeug, welcher diesen Pro- feffionisten zu ihrer Arbeit nölhig ist, muß die Zahlüng dem Patrone obliegen. (HB . »4. Auu 1790. HB. 2L- Sept. 1790N . Z. ZZi Diesem Grundsätze zu Folge liegt die Beyschaffung des Schulgcrathes dem Pa¬ trone so wohl in Beziehung auf das Mate¬ riale als auf den Arbeitslohn ob. §. 34 Die Hand- und Zugrobath zum Schulbaue hat die Gemeinde zu bestrcstm. Unter der Gemeinde aber werden alle diejw ssigen Gemeinden und. einschichtigen Häu.er verstanden, welche zu derselben Pfarre und Schule gehören. (Rggsv. §o- Map 1736.) Z. ZL. Wenn aber eine oder die ande- . re Geulemde zu einer andern als zur Pfarc-. schule geschrieben worden wäre; so hat sie. . dorthin, wohin sie ihre Kinder zum Unter¬ richte zu sÄi.cken'hat, auch zurobatbcn. (Res. - Ber 7. Jän'er >787 ) 8- Z6. Dbch haben nur die in den Ge¬ meinden liegenden wirklich behausten Grund- holden , nicht aber die unbehausten Grund¬ besitzer zu dem Schulbaue zu concurricrcn. (HB. Ful- 1788) Z. Z7- Um diese und alle anderen' da§ > Schulwesen betreffenden-Verordnungen ohne Weitlauftigkeit in Vollziehung setzen zu hon-,- neu, sind die vermischten Unterchanen in' Schulsachen zum Gehorsam gegen die Dorf- obcigkeit ihres Ortes von ihren Herrschaften anzuwei-en. (Befehl. Z. Faner i>8»-) Z. Diejenigen Gemeinden, wel'"w allenfalls an den Schulbaukostenzwey Drie- lheile zu leisten haben, sollen, wenn den-ei¬ ner genauen kreisamllichcu Untcrsrtchungäh- re Mittel nicht hinreichend befunden werden, aus dem Schul - und Rcligionsfunde eine Unterstützung erhalten. 8- Z9- Was von der Bestreitung der Bau¬ kosten gesagt worden ist, betrifft gleichfalls ^.Erhaltung und Reparation der Schul-- 8- 40- Ins bcstmderc ist bestimmet, daß der Lohn, für den Schornsteinfeger und für die Räumung der Senkgruben von denjeni¬ gen Parteyen bestritten werden muß, welchen die Erbauung und die Erhaltung des Schul- Hauses im baulichen Stande obliegt. (HB. Z. Nov. r/y8-) § 4>. Die Beheitzung der Schulen, wo für diesen Fall keine'besondere Gewohnheit besteht, liegt den Grundherrschaften, jedoch dergestalt ob, daß dieselben, wenn sie mit eigenthümlichen Waldungen versehen sind, das für die Schule noLhwendige Holz (wel¬ ches allenfalls für jedes Schulznumer auf ftchs' Wiener - Klafter auszumessen wäre) in ihren Waldungen anweise'n, die Pfarr- Patrone dessey Werth zur Halbschied nach¬ dem Local r Preise dcnjelhcn vergüten, die Unterthemen aber das Holz abftocken, und an den Ott-»der Schule führen sollen. Müßte aber-Ms Hol^-gekauft werden; so haben eben diese Prey Concurrenten nack- gleicher Vertheilung des Kostenbetrages das¬ selbe beyzuschaffcn. (HD- t«. Dec, ^788.) §. 4L. Zluf den Fall aber, daß die Ge¬ meinde eigene nutzbare Waldungen besäße, soll auch diese das Holz, davon dse Grund- obrigkcit und der Pfarr-Patron zusammen Zwep DrittheitrdesWerthcs nach demSrts- preise vergüten müssen, in Natura liefern, und überdieß die Fällung und Zufuhr des ganzen Bedürfnisses übernehmen. Doch mu ß m Absicht auf diejenigen Schulen, welchen mehrere Dörfer, mrd besonders Dörfer von vcrschiedel.cn Grund Herren zugewiesen sind, entweder durch gemeinschaftliches Einuer- standniß, oder in dessen Ermanglung durch . kreisamtliche Entscheidung bestimmet werden, wie viel jede Dorfgemeinde und jede. Grund- vbrigkeir, und zwar diese immer an'Holz oder . dessen ,Werthe^ jene aber nach Map der oben angeführten Falle entweder an Holz oder dessen Wertste, oder durch Arbeit und Fuhren beantragen habe. (HD. 25 Aprill -789) Z.4Z.Wojedochd-eGewohnheiteingeführeL - istchaß dieKiüder selbst das,Holzscheiiweise der Schule zutragen, ist dieselbe nür dahin abzu¬ andern, daß dieses Holz nicht mehr von den Kindern, sondern von den Gemeinden der Schule zugetragen oder zUgeführet werde. (HD. 7. Dec. .788.) 8- 44. Wo ein bestimmtes Holzgeld wie in der Haupt - und Residenzstadt Wien-, und an den meisten Orten im Lande Unter der Ensabgereichee wird, welches dem allmählich gestiegenen Holzpreise mcht mehr angemessen ist, hat der Schullehrer dasselbe nicht eigen¬ mächtig zu erhöhen, sondern sich entweder , darüber gütlich auszugleichen, oder sich an den Schul - DistrictsAufseher bittlich zu wenden, damit auf dessen Verwendung die, Erhöhung durch einen kreisamtliche» Spruch - bsstimnwt werde. Will die Gemeinde das ^chulzinurur lieber selbst bestechen tasten, io iz6 sam: der Lehrw auf das Holz'geld keinen weitern Algoruch machen. §. Die für alle deutschste Erblande be¬ stehenden Verordnungen über die-'Erbauung und Mierhung der Schulwohnungen müssen auch in Ansehung aller innerhalb der-Linien der Haupt-und Residenzstadt Wien beste¬ henden,deut chen Schulen in Vollziehung ge¬ bracht werden. (HD. 24. Ful. 1804.) 46. Ueber die Herstellung der Schul¬ gebäude sind im Allgemeinen folgende Moda- lltaten festgesetzt: >) Bey jedem Schulbau oder bey jeder Schulbau - Reparation hat das KreiSamt selbst eine Local - Untersuchung einzuleitech hierzu allcBau-Fntercssenten ohne Ausnah¬ me vorzuladen; die Anstände und Einwen¬ dungen in ein ordentliches Protokoll aufzu- nehmen; und auf den Fall, als sich die Par- Leyen nicht vereinigen wollten, eine förmliche kreisamtliche Entscheidung zu erlassen. Die bey dieser Commission nicht erschei¬ nenden Parteycn sollen dafurangesehen wer¬ den, als ob sie sich unbedingt dem Ausschlä¬ ge der Verhandlungen unterworfen hatten, was ihnen nach dem-Sinuc der cbenerwahn- Len allerhöchsten Entschließung vorhinein kund zu machen, dann aber unnachsichllich . Hand zu haben ist- Fn keinem Falle soll sich ein hey der Comm'sswn erscheinender Abge¬ ordneter einer intcrcssirtcn Partey mit dem Mangel einer Vollmacht entschuldigen kön- . ' l^7 nen, cm solcher Abgeordneter wäre vielmehr als nicht anwesend, folglich auch die -von i.hm vertretene Partey als abwesend zu betrachten und zu behandeln. Das vom Kreisamte aus¬ zunehmende'Protokoll hat alle nothwendigen Bcftandtheile zu enthalten, nähmlich; »> Eine genaue Beschreibung des Local- verhältnisscs und d-es Standes, in welchem die zu reparirende Schule ängetroffcn wur¬ de, oder des Grundes, au,ü.welchen em.e Schule neu gebartet werde.u soll- K) eine deutliche Aecgliederun'g der vor- . gekommenen Anträge mit den ausführlichen,- gehörig., untcrftrt-greu Ae.Herungm der Interessenten und Kunstverständigen. e) Ein Vec'zeichniß der in dcr Äcgerchdcs Schulbaues zur Zcit.der Commission gewöhn-- liehen Lvcalpreise der Materialien und Führ- kosten, dann des Arbeitslohnes^ 6) Den'von Kunstvcrstänöigm und in wiGtigern Fallen von dem Kreis - Jugeniettr abzufassende>r Plan, Vorausmaß und Kosten-, überschlage. ' ' P Eine genaue Repartitivn der ausfallen-- den Unkosten auf die Concurrenten. i) Endlich die Erklärung einer jeden Par- tey, ob sie ihre Schuldigkeit in Geld relui- . ren, oder in Natura.'lcisten wolle.. Di esc Er¬ klärung hatte selbst in dem Falle zu gefthe-, - hen,. als sich eine oder die andere Parten g^- , geu die ihr auferlegte Schuldigkeit beschwe¬ ren wollte. . - Fst die auf diese Art eingeleirete Ver- handlung von dem Kreisamte beendiget, oder durch die hohern Behörden nach Wichtigkeit der Kosten,, der Concurrenz öffentlrcher Fon¬ de, oder wegen Recurse der Eoneurrenten entschieden, dann ist 2) denjenigen Commifsaren, welche zur Aufsicht über den Bau aufgesleüet werden, der Plan zur Einsicht zu geben, und eine Abschrift des adjustieren Voräusmaßes mit- zutheilen, damit sie die Mangel und Grbec- ' chcn sogleich entdecken können. Diese aber sind zu verhalten, über die Fortschritte des Baues und. über die gehörige Führung desselben von Z zu Z Wochen an das Kreisamt'Bericht zu erstatten, in beson¬ deren Fallen sind aber auch außerordentliche Berichte cinzngeben; für die Richtigkeit des Inhaltes dieser Berichte und für die Pünct- lichkeit irr Erstatrmra derselben haben die Commiffare dergestalt zu haften, daß .alle höhere Unkosten, welche erweislich aus der Versäumung dieser doppelten Verbindlichkeit entstehen, auch nur auf ihre Rechnung allein fallen. Z) Das Krcisamt ist berechtiget,. auf den Fall, als durch die Schuld des Bauführers der Bau verzögert würde, und als derselbe nicht gleich nach der an ihn- ergangenen Er¬ innerung Abhnlfe treffen sollte, einen ande¬ ren Bauführer aufzustellen, der auf die Ge¬ fahr und gegen Bezahlung des ersteren die . ^9- ' Forschung des Baues zu -besorgen hübe'/ -- Eben so ist'das Kreisa-mt berechn.ger, diese-, nigen Materlalicn. welche nicht in deftgehö- eigen Zeit gelftfert oder nach dm abgege.be-. ncn Erklär'ungen bezahlt würden-- sogleich auf Rechnung des Saumseligen um was im¬ mer für einen.Preis ankauferl. zu lassen. Auf gleiche -Weise ist in Ansehung der schuldigen Hand- und Zug-Nobothm zu ver¬ fahren.' Uebrigens ist die Ausführung des' ' von der Landes-Baudirection geprüften Pla- , nes durch die Bau-Concurrenlen unter kreis- amtlicher Einwirkung an PrivaLbsmneifter in Accord zu geben. . . / . Nach vollendetem Baue steht» die Unter¬ suchung . ob nach dem genehmigten Plane gut und, dauerhaft 'gebaut wurde, dem Kreis'- » Ingenieur, und nach Umstanden der Pau- Direktion zu. (HV- i l . Oct. »Zu.)-'. - §. 47. DieEommiffions - Kosten bey Un¬ tersuchungen über Baulichkeiten in Schul¬ häusern sind nicht-aus dem Kirchenvermögen zu bestreiten, sondern den Baukosten zuzu¬ schlagen, und von den Baupflichtigen nach - den Verhältnissen der zu leistenden Beyträ- ge zu vergüten. (Rggsd. '20. May I o o Zwanzigster Abschluß. . Schul-Visitation. Wie und in welcher Ordnung sie vorzunchmen sey. §. i. Der Schul - Districts - Aufseher hat alle Haupt-und Lrivialschulcn seines Bezir¬ kes jährlich cinmahl zu visitieren. Ist er zu¬ gleich Dechant in.geistlichen Sachen, so wird er die Schul.-Visitation mit der-kanonischen Zur allseitigen Erleichterung vereinbaren. s. Vermittelst dieser Untersuchung soll er den Ausland jeder Schule so wohl in An¬ sehung'des Aeus erlichen als des Innerlichen zu erheben, Hindernisse des Schulwesens weg zu raumen, Vortheile zu befördern, und den zweckmäßigen, zur wahren christlichen Sittlichkeit führenden.Unterricht der Schul¬ jugend in. beständigem Triebe zu erhalten trachten. ' . 8- z. Die Visitationen der Schulen soll er sich nach Thunlichkeit so vcrtheilen, daß er den einen Theil gegen das Ende des Win¬ ter-.Curses, den andern gegen das Ende des Sommer - Curses visitiere, und damit jähr¬ lich so abwechsele, daß er die Schulen, die er iy diesem Fahre im Winter. Curse unter- i6i suchet hat, im folgenden wahrend des Som¬ mer-Curses untersuche. §. 4. Die Visitation wird durch eine vor¬ ausgehende Currende auf bestimmte Lage ordentlich angesagt, mit der Vorsicht, daß es nicht auf die Zeit der Heu - Schnitt» und .Weinlese-Ferien geschehe. L. Wenn mehrere in verschiedenen Be¬ zirken gelegene Schulen einer Herrjchaftun- rerstchen; , sollen sich die Schul-Diftricts- Aufsehcr über deren Visitation ins Einver¬ nehmen setzen, damit sie nicht von zweyen auf einen Lag ausgeschrieben, und dem herr- lchaftsichen Beamten die Veranlassung gege¬ ben werde, seine Abwesenheit an einem oder dem andern Orte damit zu rechtfertigen. 6. Um zur Sache aufzumuntern, das Nöthige auf der Stelle zu erheben, und das Schickliche veranstalten zu können; so haben aufgeschehene Einladung,die dem Ortsseelsor- ger aufgetragen wird, der Orts-Seelsorger selbst, der ortsobrigkeitliche Beamte, die Ge¬ meinde durch Richter und Ausschuß und der Schulaufscher bcy zehen Ducaten Pönfall bey der Visitation zu erscheinen. Die Aus¬ nahme findet nur wegen eines Unübersteig« lichen Hindernisses Statt,welches dem Schul- Districts-Aufseher von demjenigen, der an¬ statt des Ausbleibendcn, mit hinlänglicher Knuttnrß und Vollmacht zur Abstellung der M zeigenden Gebrechen versehen, erscheinen wuy, anzuzeigen ist. Poltt. Schulverf. L i6r 7. Neber die Visitation ist ein ordent¬ liches Protokoll zu fuhren, in welchem die Anwesenden nahmentlich aufgesühret werden müssen. War jemand unter denen, die ge¬ setzmäßig dazu erscheincu sollten, durch einen Bevollmächtigten gegenwärtig, oder ganz ab¬ wesend ; so ist dieses im Protokolle besonders anzumerken. Z. 8. Der Schullehrer soll auf die be¬ stimmte Zeit alle schulgehcndcn Kinder be¬ stellen, daß sie richtig in der Schule er¬ scheinen. <-. Er soll das Bcschrcibungsbuch der Schulfähigen, den Prüfungs - Extract der Schulgeheuden nach den zwey Abtheilungen, die monathlichen Fleißverzeichnissc, Prvbe- schriften und Aufsätze, das Verzeichnis der Lehrgegcnftande, und wie weit er darin ge¬ kommen ist, das Verzeichniß der bestimm¬ ten armen Kinder, und der vorhandenen so¬ wohl als der abgängigen Bücher für die Ar¬ men, das Protokoll der Schulverordnungcn und Currenden, und endlich eine Note der Bemerkungen, Beschwerden oder Vorstel¬ lungen , die er dem Visitator zu machen hat, bereit halten, um sie bcy der Visitation vor- zulegcn. io. Der Visitator soll auf folgende Hauptgegenstande seine Aufmerksamkeit rich¬ ten, um den Zustand der Schule ganz ken¬ nen zu lernen: i) auf den Katecheten, Leh¬ rer und Gehulfen , 2) auf die Schüler- z) auf die Acltcrn, 4) auf das Schulgebäude, Li auf den Ortsseelsorger als umni telbarm Aufseher der Schule, 6) auf dxn Ortsschut- aufseher, 7) auf das Ortsgericht und die Ortsobrigkeit. 1) Auf den Katecheten in Ansehung sei¬ nes Fleißes und seiner Geschicklichkeit im Religionsunterrichte, seiner ferneren Aus¬ bildung durch Leetüre und Vorbereitung seines Benehmens gegen die Kinder. Auf den L e h rer und dessen Gehn l- fen in Ansehung ihres sittlichen Wan¬ dels, ihres Betragens gegen Vorgesetzte- und andere Menschen, ihrer Geschicklich¬ keit bey dem Unterrichte, und ihres Be¬ nehmens gegen die Schuljugend, in An¬ sehung ihres Fleißes in Beobachtung der. Lehrzeit und vorgcschriebenen Stun- denabtheilung, in ihrer ferneren Aus¬ bildung durch Leetüre und Vorbereitung, in Führung der Fleiß - und Fortgangs¬ verzeichnisse, und in Verfassung aller vor- geschriebcnen Amtsschrlften. ») Auf die Schüler in Ansehung ihres mehr oder minder fleißigen Schulbesu¬ ches, ihres sittlichen Betragens mund außer der Schule, ihres Fortganges in den vorgeschriebenen Kenntnissen, ihrer körperlichen Cültur, ihrer Reinlichkcit- ihres ländlichen Anstandes u. vgl. Z) Auf die A e lt e r n: welchen Werth sie dem Unterrichte beylegcn, wie sie zuk L » e 6^. Bildung ihrer Kinder überhaupt und ins besondere durch Verhalten zum fleißigen Schulbesuche mitwirken; was sie für Hin¬ dernisse des Schulbesuches mit Grunde anführen oder vorwcnden; wie diese zu beseitigen, oder zu entkräften; wie sie sich gegen den Lehrer benehmen; ob sie ihm das Schulgeld und die bestimmten Beyträge ordentlich entrichten. 4) Auf das Schulgebäude: ob dasselbe auf einem wohl gewählten gesunden Platze in allen seinen Thcilen zweckmä¬ ßig erbauet, trocken und sicht, mit dem Schulgeräthe vorschriftmäßig eingerich¬ tet, und mit dem erforderlichen Brenn¬ stoffe zur Bcheitzung der Lehrzimmerver¬ sehen ist. L) Auf den Orts seel sorg er, als un¬ mittelbaren Aufseher der Schule: ob er sich ocs Schulwesens überhaupt, und der seiner Aufsicht anvertrauten Schule ins besondere eifrig annehme; ob er außer den Religionsstunden in der Schule flei¬ ßig nachsehe; ob er den Schullehrer und dessen Gehülfen anständig behandle; ob er zur fortgesetzten Bildung derselben Mit¬ wirken ob er durch Zuspruch an die Ael- tern, und durch werse Behandlung der Kinder den Schulbesuch, den Unterricht, und die Sittlichkeit befördere; ob er sich für den Besuch der sonntäglichen Wicder- hohlungsstunden und für die Einfüh- r6§ rung des Industrial-Unterrichtes ernst¬ lich verwende; ob er die vorkommenden Anstande und Unannehmlichkeiten auf eine kluge Art zu heben trachte. 6) Auf den Orts sch ul aufseh er: ober in der Schule öfter erscheine; ob er sich den Schulbesuch und die Sittlichkeit der Jugenddie ordentliche Entrichtung der Lehrgebühren thätig angelegen seyn lasse, und die bemerkten Gebrechen dem Ocrs- seelsorger anzeige. 7) Auf das Ortsgericht und die Orts o brig keit: ob sie den Schulbe¬ such auf alle mögliche Art befördern; ob sie die Aeltern der qusbleibenden Kinder zur Verantwortung ziehen^ und die nach¬ lässigen, wenn sie vermögend sind, mit dem doppelten Schulgelde, wenn sie arm sind, mit öffentlicher Arbeit bestrafen; ob sie den Schullehrer bey seinen Rechten schützen, und zur Einbringung der Ge¬ bühren ihm die gesetzmäßige Hülfe leisten. §. n. Nachdem sich der Visitator die oben genannten Schriften hat vorlegen las¬ sen, eröffnet er die Prüfung mit Gebethe und einer kleinen Anrede. Mit der ersten Abtheilung wird der Anfang gemacht. Er wählet sich von jedem auf dem Verzeichnisse angemerkten Lehrgeacnftande ein beliebiges Stuck aus, und läßt zuerst den Katecheten, uabmlich den Ortsseelsorger selbst oder des- ;66 sen Cooperator über die Rcligionslehre prüfen. § 12. Er rufet die Kinder zum Antwor¬ ten auf, und fraget bisweilen selbst etwas mit darunter, wo er sich der Entwickelung des Begriffes zu versichern wünschet-. Ber¬ den übrigen Gegenständen macht er es mit dem Schullehrer und Gehülfen eben so. §. iZ. Bey der zweyten Abtheilung wird wieder zuerst über die Rcligionslehre geprü¬ ft. Es wird gelesen und über das Gelesene gusgefraget; es wird dictirt, und die Regeln i der Schön - und Rechtschreibung werden da- hey angewandt; es wird gerechnet und nach den Regeln und Gründen des Verfahrens gefraget. Die ganze Prüfung ist eine prakti¬ sche Anwendung des Gelernten, wobey ge¬ legentlich die Regeln erforschet werden. Der Schul - Districts - Aufseher rufet entweder hie Schüler, und zwar gute, mittelmäßige und schwache selbst auf, oder er gibt den auf- gerufencn Iwischenfragen und Beyspiele auf. §. 14- Vorzüglich bey den besseren Schü¬ lern dieser Abtheilung wird sich der Visita¬ tor die Ueberzeugung verschaffen können, ob sie die Religionslehren als die Richtschnur ihres täglichen Verhaltens lernen, ob sie mit Verstände zu lesen, die Rechnungsarten auf vorkommende Fälle mit Beurthcilung anzu¬ wenden, und das Schreiben in den gewöhn¬ lichsten Geschäften ihres künftigen Standes ;u gebrauchen wissen. ib? lL. Während der Prüfung beobachtet der Visitator sorgfältig an dem Katecheten, an dem Lehrer und dessen Gehulfen die Ge¬ schicklichkeit in den Gegenständen, die Ge¬ wandtheit in der Anwendung der Lehrart, das Benehmen mit den Kindern. Er bemer¬ ket, ob sie den Unterricht auf alle vorgeschrie- beuen Gegenstände und auf alle Schüler ver¬ breitet , und zu welcher Fertigkeit sie es bey den meisten gebracht haben. Er beobachtet auch das Betragen der Kinder, aus dem sich zeigen wird, wie sie zur Ruhe, Stille, Auf¬ merksamkeit und zum Anstande gewöhnet, wie weit sie in der Sittlichkeit und Empfäng¬ lichkeit für gute Empfindungen gebracht wor¬ den sind. Z. >6. Am Ende der Prüfung liefet ep die Nahmen der 6, fleißigsten und sittsamsten Schüler oder Schülerinnen jeder Abtheilung öffentlich ab, belobet sie wegen ihres Fleißes, wegen ihrer guten Aufführung und bezeigten Geschicklichkeit, muntert sie zur Fortsetzung uud alle übrigen Schüler zur Nachahmung auf. Um in jeder Schule den bravsten Kin¬ dern ein Prüfungsgeschcnk zum ermuntern¬ den Andenken darzureichen, werden im Lan¬ de unter der Ens,, und wo sich ähnliche Stif¬ tungen befinden, künftig jedem Schul - Di¬ strikts-Aufseher die katechetischen Spenden für alle Schulen seines Bezirkes vom Kreis? amte übergeben werden. Bey der Berthel- lung derselben ist auf die Beförderung des »68 Religionsunterrichtes , als des wichtigsten Gegenstandes und des eigentlichen Endzwe¬ ckes dreser Stiftung, die vorzüglichste Rück¬ sicht zu nehmen. Z. .7. Auf die Belobung der bravsten Schüler folget da, wo es der Schul - Di¬ strikts-Aufseher der Sache zuträglich findet, die Verlesung derjenigen, weiche wegen er¬ wiesener Nachlässigkeit im Schulbesuche oder wegen ühler Aufführung eine Beschämung verdienet haben. 18. Zum Beschlüße wird die Jugend zum fleißigen Schulgehen und Lernen, zur guten Aufführung und zum Gehorsame ge¬ gen ihre Vorgesetzte herzlich ermahnet, und nach verrichtetem Gebethe entlassen. 8, »y- Wo der Schulbesuch, der Unter¬ richt Md die Sittlichkeit im guten Gange sind, dort werden Kinder, Lehrer, Seelsor¬ ger und Aeltern belobt und ermuntert; wo sich das Gegentheil zeigt, wird der Schuld¬ tragende mit Ernste und mit Drohungen zur Pflicht angetrieben. §. 20. Liegt die Schuld an dem nachläs¬ sigen Schulbesuche, so spricht der Schul-Di¬ strikts-Aufseher der Gemeinde ernstlich und auf ihr Gewissen zu, ihre Kinder einer so großen Wohlthat nicht zu berauben, und sich nicht dadurch vor Gott und der Obrigkeit strafbar zu machen. Er ersuchet den Seel¬ sorger und den obrigkeitlichen Beamten um ihre thätige Mitwirkung durch Zuspruch und Bestrafung der Sträflichen. Liegt die Schuld an der Ungeschicklichkeit oder Saumseligkeit 'es Lehrers; so wendet er die im zwölften Abschnitte vorgeschriebencn Mittel zu seiner Besserung an- Lage sie aber in dem Unfleißc des Ortsseelsorgers in Ertheiluug des Re¬ ligionsunterrichtes, oder in den: Mangel der ihm anvertrauten unmittelbaren Schulauf¬ sicht ; so wird er ihm die Wichtigkeit seiner Pflichten, und die Folgen ihrer Vcrsaumniß nachdrücklich zu Gemüthe führen. Z. 21. Nach der Prüfung läßt er den Schullehrer abtreten, und befraget den Orts- scelsorger, den obrigkeitlichen Beamten, das Ortsgericht ünd den Schulaufseher, ob sie Mit dem Schullehrer zufrieden sind. §. 22. Darauf rufet er den Schulleh¬ rer wieder herbey, halt ihm die etwa vorgr- kdmmenen Beschwerden vor, hört seine Ver¬ antwortung, nimmt ihn in Schutz ^/vo ihm Unrecht geschieht, und weiset ihn M Recht, wo er gefehlct hat. Z. 23. Er läßt sich von ihm den Zustand und die Mangel des Schulgebäudes oder Schulgerathes zeigen,, und tragt nach Be¬ schaffenheit der Umstände entweder durch gütliche Verabredung oder mittelst Berich¬ tes an das KreiSamt auf die nöthigen Repa¬ rationen an. §- 24. Endlich berichtiget er die auf der Note des Schullehrers angemerkten Be¬ schwerden mit dem Ortsseelsorger, mit dem obrigkeitlichen Beamten, mit Richter und L 70 Gemeinde, und tragt alles, was beschlossen und aufgetragcn worden ist, zur Versiche¬ rung in das Visitations-Protokoll ein, wel¬ ches er, so weit es jeden Lheil betrifft, den Gegenwärtigen vorliest, unterschreibt, und von ihnen unterschreiben läßt. §. 2L. Er laßt sich die Bücher für Arme vorzeigcn, um nachzusehen, ob sie mit Scho¬ nung gebraucht, nicht muthwillig verschmutzt, bekritzelt, oder zerrissen worden sind. So¬ dann untersuchet er die Quittung über die nöthigen Armenbüchcr, ob sie in der vorge¬ schriebenen Form ausgeftellet, vom Qrtsscel- forger, Schullehrer und Qrtsschnlamsseher gehörig unterfertiget, und ob die Anzahl der verlangten Bücher gegen die Anzahl der Ar¬ men so wohl, als der noch vorrathigen Bü¬ cher nicht zu hoch angesetzt sey. Findet er alles vorschriftmäßig; so unterfertiget er die¬ selbe mit der Formel: Adjustiert. §. 26. Gegen Einlage dieser Quittung werden die verzeichneten abgängigen Bücher in dem Krcisamte desselben Viertels oder Kreises verabfolget werden. 8- 27. Bey dieser ^Gelegenheit ermahnet er den Lehrer, sorgfältig darauf zu sehen, daß die Kinder überhaupt, besonders aber die Armen mit den Büchern schonend umgehen, und bringt ihm in Erinnerung, daß die Bü¬ cher für Arme wenigstens Zwey Fahre dau¬ ern müssen. 28. Nachdem er hie Gaste entlassen 17» hat, bespricht er sich mit dem Schullehrer ms besondere in Gegenwart dcSOrtsscelsor- gers, weiset ihn Zu Recht, wo eres nvthig har, prüfet und belehret ihn, spricht ihm R uth ein, oder macht ihm den ernstlichen Auftrag/ das Mangelnde auf die vorge¬ schriebene Weise nach zu hohlen. Diese Er¬ innerungen sind für den Ortsseelsorger der Fingerzeig, worauf er künftig seine vorzüg¬ liche Aufmerksamkeit zu richten habe. Dem Ortsseelsorger werden die sachdienlichen Er¬ innerungen allein ertheilet, wenn nicht die Natur derselben die Gegenwart eines Drit¬ ten fordert. §. 29. Ueberhcrupt sollen die Schul-Di- stricts - Aufseher ihr Benehmen bey der Vi¬ sitation ganz zu der Absicht cinrichten, das Schulwesen zu empfehlen und aufzumun¬ tern. Sie sollen alle Klugheit, Bescheiden¬ heit, Achtung und Freundlichkeit gegen Herr¬ schaften und Beamte, Ortsseelsorger, Orts¬ gerichte, Schulaufseher und Schullehrer beobachten, alles lieber erst auf die> sanfte Art versuchen, als durch unvorsichtigen, un- Zeitigcn Eifer betreiben. Sie sollen nieman¬ den auf ihrer Visitation zu Hause oder bey Tische beschwerlich werden. Bloß von Per¬ sonen, die besondere Liebe für das Schulwe¬ sen zeigen, die durch ihre Conversation zum Besten der Sache aufgemuntert, durch die Entschuldigung beleidiget werden wurden, können sic die Einladung annehmen. Dort i 72 aber, wo keine Freunde der Schule sind, oder wo es etwa damit gar schlecht steht, sol¬ len sie sich nur nicht verbindlich machen. -zo. Den Schullehrer sollen sie nicht mit Er oder Ihr, besonders in Beyseyn anderer, sondern mit Herr anreden, theils um ihm das nörhige Ansehen bey her Ge¬ meinde zu geben, theils um dadurch Seel¬ sorgern und Beamten zu zeigen, mit welchem Anstande derselbe, vorzüglich vor Kindern und Gemeindeglicdern, zu behandeln sey. Z. Z!. Wenn der Schul-Diftricts-Auf¬ seher auf solche Ard bey der Visitation vor¬ gehet; so wird er im Winter-Curse immer tzinen Tag Zu jeder Schule brauchen. Im Sommcr-Curse kann er zwcy visitieren, wenn sie nahe gelegen sind, und wenn ihn keine be- sondern Anstände aufhalten. Bey der ersten Visitation, wo er alle Puncte dieser In¬ struction auf das genaueste und zuverlässig¬ ste zu erheben, zu berichtigen, und so man¬ ches zu veranstalten hat, wird er nach der Prüfung, welche gewöhnlich drey Stunden, Eine für die erste, Iwey für die zweyte Ab- theilung fordert, meistens den ganzen Nach¬ mittag dazu nöthig haben. 8- 32. Damit auf diese Art das Schul¬ wesen nachher Allerhöchsten Absicht der Voll¬ kommenheit immer näher gebracht werde, so ll die ganze Thatigkeit des Schul - Districcs- Aufsehers dahin gerichtet seyn, alle Pflich¬ ten, die mit dem ihm anvertrauten wichtigen Amte verknüpft sind, mit der gewissenhaf¬ testen Genauigkeit willig und uneigennützig Zu erfüllen. §. Zg. Die Wichtigkeit seines Amtes for¬ dert , daß er nicht allein die in Schulsachen ergangenen Verordnungen, die Lehrgegm- stande und dic Lehrart in einem vorzüglichen Grade inne habe, sondern auch mit rastlosem, Eifer an seiner weiteren Ausbildung im ka- techetischen und pädagogischen Fache arbeite/ um seine Einsichten und Erfahrungen den untergeordneten unmittelbaren Schulaufse¬ hern, Lehrern und Gehülfen auf eine ihren Fassungskräften angemessene Art anschau¬ lich und überzeugend mttzutheilen. Fede Ver¬ besserung, die er bcy den seiner Aufsicht an¬ vertrauten Schulen nbthig oder erwimschlich findet, soll er in seiner eigenen eingelührt haben, und seiner Bemühung keine Granzen setzen, bis er dieselbe in einen solchen Stand gc-etzet hat, daß sie allen übrigen in jeder Rücksicht zum Muster aufgestellet zu werden verdiene. Zg. Obgleich sich alles dieses von dem regen Eifer, der jeden Schul--Distrikts- Aufseher beseelen -oll, zur Erreichung einer so wohlthatigen Absicht erwarten laßt; so wünschet man doch, daß jeder Schul- Di¬ strikts - Aufseher zur feyerlichen Prüfung ssmer eigenen Schule einen benachbarten Schul-Districts - Aufseher, oder einen an¬ dern unpartcyischm Pfarrer von anerkamr- 174 ten pädagogischen Einsichten znziehe, von demselben den Zustand seiner Schule nach der gegenwärtigen Anweisung untersuchen, und über den Befund das vorgeschricbcne Visita¬ tions-Protokoll aufnehmen lasse, damit das Consiftorium sich von seinem thatigcn und zweckdienlichen Eifer desto genauer und un- widersprechlicher überzeuge, und denselben höheren Ortes desto zuversichtlicher anrüh¬ men könne. Ein und Zwanzigster Abjchnitt. Tagsahuugen in Schulsachen bey dem Schul - Districts - Aufseher. Z. l.^)a der Schul-Districts-Aufseher all¬ ster den Visitationen mancherley in seinen Wirkungskreis einschlagende Geschäfte wird abzuthun, Ortsseelsorger und Schullehrer über ihre Zweifel zu belehren, gegenseitige Beschwerden anzuhdren, Schullehrer und Gehülfen zu prüfen, und zu recht zu weisen haben; so soll er monathlich zwcy Lage zu solchen Verhandlungen bestimmen, und in seinem Districte durch ein Circulare bekannt Machen. Sollte es die Menge der Geschafft fordern; so werden diese Lage in den Mo- - 7 s uathcn, da er sich nicht auf der Visitation befindet, zu verdoppeln, folglich auf alle *4 Lage anzusetzen seyn, um das Beste des Schulwesens auf das möglichste zu befördern. Z. 2. Was jedoch von dresen Geschäften gelegentlich während der Visitation geschlich¬ tet werden kann, wird der Distrikts Aufse¬ her , um den Leuten die Reisekosten zu er¬ sparen, sogleich zu schlichten trachten, in seinem Protokolle anmerken, und die schrift¬ liche Weisung hierüber von Hause aus nach¬ senden. Zwei) und zwanzigster Abfthnitr. Geschästszug in Schulsachen. Berich¬ te an das Kreisamt, und an das Consistorium. I. i. Schullehrer und deren Gehülfen, Ortsaufseher und andere Gcmeindeglieder, die m Schulsachen etwas anzubringen haben, wenden sich zuerst an den Ortsseelsorger, als den unmittelbaren Aufseher der Schule. Die¬ sen liegt es ob, den Bitten oder Beschwerden nach seiner Amts - Instruction abzuhelftn, und wo er dieses Nicht vermag, die Sache an den Schul- Distrikts , Aufseher zu berichten, 1 7 6 N 2. Wäre dir Ni! den Ortsscclsorger ge¬ brachte Biue oder Beschwerde ohne allen Er¬ folg oder ohne die gewünschte Abhülfc geblie¬ ben, so wenden sie sich an den Schul-Di- stricts - Aufseher-/ Die^r wird nach Beschaf¬ fenheit der Umstände die Parteyen entweder schriftlich vernehmen, oder auf beftimmle Tage zu sich rufen, oder die Sache an Ort und Stelle untersuchen. Er wird dieselbe auf lern Wege der Güte und Ueberzeugung, oder durch einen Amtsspruch abthun, wenn der Gegenstand nicht der höher« Entscheidung unterliegt. §. z. Sind die Parteyen urit dem Spru¬ che des Schul - Distrikts - Aufsehers nicht zu¬ frieden, so wenden sie sich, wenn cs mn Gic- bigkeiten und Baulichkeiten zu thun ist, an das Kreisamt; betrifft aber die Beschwerde den Unterricht, den Lebenswandel des Schul¬ lehrers oder Gehülfen, so wenden sie sich an das Consistorium. 4. Vermeint jemand durch die Eutschei. düng des Kreisamtes oder Consiftorii gekrau- ket zu.seyn, so hat er seine Beschwerde mal¬ len Fallen bey der Landcsftelle anzubringen. Z.L. Der Schul-Districts-Aufseher selbst wird sich an das Kreisamt mittelst eines Be¬ richtes verwenden: ch Wenn die Ortsobrigkcit dem Schulleh¬ rer auf geschehenes Ersuchen die Natural¬ oder Geldgebuhren auf die vorgeschriebe- ne Art nicht einbringt; d) Wenn in Streitigkeiten über Entrich- r77 tung der Natural-Gebühren der Spruch der Ortsobrigkeit der Faffion entgegen zu seyn scheint; , ' e) Wenn der Schullehrer darüber einen Aer- gleich cingeht; „ ä) Wenn die nachlässigen Aeltern, sie mö¬ gen bemittelt oder arm seyn, von der Ortsobrigkeit auf geschehenes Ersuchen durch die vorgeschriebenen Zwangsmittel , nicht verhalten werden, ihre Kinder in die Schule zu schicken; «) Wenn die Ortsobrigkeit sich nicht her- bey laßt, die Einleitung zu kleineren Schul-Reparationen zu treffen; h Wenn eine beträchtliche oder ganz neuk Bauführnng erforderlich ist; L) Wenn es sich unr die Errichtung einer neuen Schule oder der 4ten Ctassc bey einer bestehenden Hauptschule handelt-, damit von dem Kreisamte eine, gemein¬ schaftliche Local- Commission angcordnet, die Localitat in Augenschein genommen, und die Erhebung alles dessen eingeLeitet - werde, was die Vermögensumstänbe der Gemeinde oder die Beytrage der Bau- Pflichtigen Ulld des Schulfundes betrifft; l») Wenn er selbst für Vie Witwe und die Waisen eines Schullehrers die vorschrift- mäßige Uuterftüyung auszumitteln nicht im Srrnde ist, indem es der Gemeinde entweder an Mitteln oder an Vermögen dazu fehlet; Polit. Schulverf. ' M »/8 i) Ueberhaupt in allen Fällen, in denen er der L-iitwirkung und Unterstützung des Kreisamtes benbchigct ist. 6. An das Corssisrorium erstattet der ' Gchul-Districts - Aufseher über alles dasje¬ nige Bericht, was den Orts stel sorger als Religionslehrer der Schuljugend, und als unmittelbaren Aufseher der Schule, die Kenntnisse, den Fleiß, und den Lebenswan¬ del des Schullehrers, die Beförderung des Un¬ terrichtes und der Sittlichkeit bey der Jugend, die Anstellung, Beförderung und Beloh¬ nung, oder die Uebersttzung, Entlassung, Entsetzung der Lehrer betrifft, wenn die^ ihm nöthig scheinende Verfügung die Granzen seiner Amtsgewalt überschreiten würde. §.7- Damit der Schul-Diftricts-Auf¬ seher über alle Schulen seines Bezirkes eine ordentliche ununterbrochene Aufsicht führen, und den Zustand derselben in steter Evidenz erhalten -könne, hat er ein genaues Proto¬ koll über dieselben nach den Rubriken der vorgeschriebcnen Visttations'- Tabellen zu errichten, in welches zuverlässig eingetragen wird: der Ort der Schule, die dahin eilige-' schulten? Gemeinden, der Pfarr-Patron, die Präsentanten zum Schuldienste, die Ortsobrigkcit, die eingeschulten Grundobrig- leiten, die Einkünfte des Schul, und Meß- nerdünftes, der Nähme und die Beschaf¬ fenheit des Ortsseelsorgers als Katecheten, und als unmittelbaren Aufsehers, der Nah- I7§> Mc, das Atter, die Dienstjahre, der Fleiß, die Geschicklichkeit, die Art Kinder zu behan¬ deln , die Aufführung des Lehrers und des Gehülfen, wo einer vorhanden ist; ob der Lehrer bestätiget, der Gehülf als Lehrer ge¬ prüft sey; warum und auf wessen Kosten dieser gehalten werde; die Anzahl der Schul¬ fähigen, Knaben und Mädchen überhaupt, der Akatholischen und der Fudcn ins beson¬ dere, Anzahl der Schulgehenden nach dieser Abtheilung, Baustand und übrige Beschaf¬ fenheit des Schulgebäudes, Anzahl der Lehr- zunmer, ob ganz-oder halbtägig, in einer oder in mehreren Sprachen, Samstags oder Sonntags für Erwachsene und in Industrial- Gegenstanden, in Spinnen, Stricken, Na¬ hen, Märken u. dgl. für Mädchen von der Lehrerinn oder einer andern Frauensperson in oder außer der Schule Unterricht erlheilt werde. 8. Uebcr alle seine Amtsgeschäfte füh¬ ret er ein eigenes Gestirns - Protokoll (Nro. ' 2 ), welches er vierteljährig zur Einsicht des Consiftorii einscndet. Die dazu erforderlichen Bogen sind in dem Schulbücher-Verschleiße käuflich zu haben. 8.9.Ueber die Visitation eincrjeden Schu¬ le führet er ein ordentliches Protokoll. Aus ! den Visitations-Protokollen, und aus den Berichten, welche ihm von jeder Schule sei- nes Bezirkes im Monathe September em- gcsendet werden nnchsen, verfaßt er die ta- ' si Ms iZv bellarische Uebersicht der Schuten seines Be¬ zirkes nach demmitgethcilten Formulare, der noch ins besondere eine summarische Ucber- ficht ebenfalls nach dem vorgeschriebmen For¬ mulare beyzulcgen hat, (HL. l^.Ful. 1807,) welche er in abgesonderten Berichten dem Krcisamte über den Zustand des ganzen Schulwesens mit Inbegriff dessen, was er an das Consistorium zu berichten hat, dem Conslstorio aber über den Religions - und Schulunterricht, über das dießfällige Beneh¬ men der Seelsorger, über den Fleiß, über die Geschicklichkeit, Behandlungsart der Fu¬ gend und über die Moralität der Schullehrer und Gehülfcn mit Inbegriff der dem Kreis- amte unmittelbar zugewiesenen Gegenstände jährlich längstens bis Ende Novembers vor- aulegen hat. In der summarischen Ueber- stchts-Tabelle sind in jedem Fahre die Gum- marien oder Zahlen des nächst vorhergehen¬ den Fahres und darunter die Zahlen des lctzt- geendigten zu setzen. In dem mitfolgenden Hauptberichte über den Zustand der Schu¬ len sind bey den Zahlen, wo sich ein Unter¬ schied beyder Fahre zeigt, die Ursachen der Vergrößerung oder Verminderung ganz kurz anzugeben. Gleichwie im Abschnitte XV. §.«. 4.5. schon vorgeschrieben ist, daß die Schulfähigen der Akatholischen und Fuden ebenfalls beschrie¬ ben, und die Zahlen derselben besondets auf- geführet werde» sollen; so müssen ypchinder summarischen Ucbersichts -Tabelle unter die Total - Summe der Schulfähigen und Schul- Hehenden die darin enthaltenen Zahlen der ^katholischen und Juden geschrieben werden. In den Districten, in welchen geistliche eher weltliche- Schul-Praparanden unterrich¬ tet werben, ist die Anzahl derselben nicht al¬ lein in der Visitations-Tabelle bey den Schu¬ len, wo sie unterrichtet worden sind, son¬ dern auch in der summarischen Ueberstcht bey- zufttzen. . . §. 10. In den Berichten zeiget er gründ¬ lich an, wo ctwü noch Schulen zu errichten, wo Gehülfen anzustellen wären, in welchem Zustande überhaupt das Schulwesen seines Districtes sey; was für Hindernisse demsel¬ ben im Wege sind; wie diese zu beseitigen, und welche Mittelzur Beförderung des zweck¬ mäßigen Unterrichtes und der Sittlichkeit de^ Rügend anzuwenden wären. Er zeiget die Ortsseelsorger und Cooperatoren nahment- lich an, die sich im Schulfache ganz beson¬ ders auszeichnen, und leget ein Verzeichnis der Schullehrer bey, welche das Bestäti- . gungs-Decket der Landesstelle zu erhalten verdlenen. Von jedem ins besondere fuhrt er die Dienstjahre und andere Verdienste an. i r. In besonderen Fällen, deren Ent¬ scheidung außer seinem Wirkungskreise liegt, und deren Aufschub auf den General-Brncht dem Schulwesen zum Nachtheile gereichest wurde, erstattet er seine besonder» Beichte, j 82 . Eben dieses hat er auch in allen wichtigen Fallen zu thun, die er nach seiner Instruc¬ tion , oder nach andern ihm zugekommenen Verordnungen nicht mit Gewißheit zu ent- schelden vermag. >§. i2. Die bischöflichen Consistorien, Schulen-Oberaufsichten oder Schulen-Over- Directionen, die Schul-Dlstriets- Aufseher sind in Schulsachen von der Entrichtung des Post-Porto frey; nur muffen sie aufsthre das Schulwesen betreffenden Amtsschriften, welche durch die Post an das bischöfliche Consiskorium gelangen'sollen, die Worte: In Schulsachen setzen. (HKD. 7. ApriL Drey und zwanzigster Abschnitt. Besondere Erinnentngen über dasjeni¬ ge, was in Absicht auf die Akatho- ltken und Juden bey den deutschen Schulen zu beobachten ist. i. Key der Beschreibung der Schulfähi¬ gen sollen auch die Kinder der Akatholischen beschrieben, und deren Anzahl soll insbe¬ sondere angemerkt werden. §.2 An denjenigen Otten, wo die Aka- tholiken besondere Gemeinden ausmgchen, und ehre eigenen Pastoren haben, ist dieKin- derbcschreibung auf gleiche Art, wie die Be¬ schreibung oer Kathouschen, vorzunehmen, Met der Matrikel des Pastors zu vergleichen, und mit desselben eigener Unterschrift zu be¬ stätigen. 8. Z. Wo die Akatholischen keine eigene Schulen haben, sollen sie ihre Kinder in «die katholische Schule schicken. Z. 4. 3) Um sie nicht durch den Religions- unterricht der Katholischen zu beirren, ist derselbe auf die erste oder letzte Stunde zu setzen, damit sie entweder um eine Stunde spater erscheinen, oder um eine Stunde frü¬ her sich wegbegeben können- (HD. sz. August 1782.) k) An denjenigen Volksschulen, welche nicht bloß von der katholischen Jugend, son¬ dern auch von Kindern der Akatholiken und Juden besucht werden, ist das Lesen u..d Ausfragen aus dem I. Theile des vorgeschrie¬ benen Lesebuches, welcher den. katholischen Katechismus ohne Fragen enthalt, jederzeit nur n der letzten Lehrstunde vorzunehmen, damit die Kinder der Akatholischen vor dem Anfänge des besagten Religions-Unterrich¬ tes nach Haus gehen können. (HD. 2-;.,Jun. 1808.) ., 8. s- Eben dieses ist von den Aksitholi- s hen, wo katholische Kinder ihre Schule be- urchen muffen, strenge zu fordern. - §. s. Die bcy allen Lehranstalten befind¬ lichen akatholijchen Schuler haben den Re¬ ligionsunterricht von ihren Predigern und Relißionslehrern zu erhören, so lange sie eine öffentliche Lehranstalt besuchen. Zu die¬ ser Absicht sind die Nahmen solcher Schüler den Predigern von einer jeden Lehranstalt mit der Weisung mitzutheklen, daß sie nach Verlauf eines jeden Schul - Semesters die Zeugnisse über den Fleiß und Fortgang, wel¬ chen die Schüler darin gemacht haben, dem unmittelbaren Vorsteher der Schule, den es hetrifft, zuftcllen sollen. (HV. z. Februar 1804) Z. 7. Das vor dem Anfänge und zu Ende des Unterrichtes übliche Gebet!) ist der¬ selben wegen nicht zu unterlassen; den aka¬ tholischen Schulern aber freyzu stellen, daß sie zu Anfänge der Schule vor der Ldür bis zur Vollendung des Gedeihes warten, und zu Ende der Schule vor dem Anfänge des Gebeches Weggehen, wenn sie demselben nicht hestwohnen wollen. (Verordn. 3. Nov. ,783.) 8. Für die «katholischen Kinder such eben dieselben Schulbücher, wie für die ka¬ tholischen, mit Ausnahme der Neligionsbü- ch?r, vorgeschrieben. (Verord. 16. Oktober »7Z2 UNd 1,-;. May -784 ) Eben deswegen ist von «katholischen Schulern nicht zu verlangen, daß sie die im zweyten Theile des Lesebuches für Städte sind Markte vorkommenden Schriftstellert r8F oder Texte Wort für Wort, sondern nur dm Sinn derselben angeben (AD. 2.3. Jun. .igoL-) §. 9. In derselben Absicht ist auch verord¬ net wordm, daß das Nahmenbüchuin. da es zum Gebrauche aller Religionsgcnosien dienen soll, ohne dm kleinen Katechismus, und ohne die Gebether, weiche nur zum Ge¬ brauche der Katholischen bestimmet sind, auf¬ gelegt werde. (HB. 24. December, . 786.t Z. »s. Wenn die Akatboliken eine eigene Schule haben wollen, so müssen sie dieselbe ans eigene Kosten erbauen, und im baulichen Stande erhalten. (HD. 6. Marz 1732. HD. 2Z. August 1782.) , l i. Auch müssen sie den Schullehrer selbst unterhalten. (HD. 25. u^ 31. Inner »782. HD. 14. November ^783.) Hingegen sind die Akatholischen, die einen eigenen Schullehrer haben, nicht mehr schuldig, den katholischen Schullehrern das Schulgeld Zu entrichten. (HD. 30. Aprill 1787-) Z. 12. Ihre Schullehrer müssen, wie die Lehrer der Katholischen, den vorschriftmaßi- gen Unterricht in den Lehrgegenftändem und in der Lehrart an einer Normal - oder an« dem Hauptschule erhalten haben, mit dem gesetzmäßig adjustierten Zeugnisse versehen, Und Landeskinder seyn. 8- 13. Die Candidaten zu Schuldiensten dky akatholischen Gemeinden müssen dem- nach dieselben Bedingungen erfüllen, deren Erfüllung von katholischen, die einen Schuld dienst erhalten wollen, im fX. Abschnitte ge- fordert wird. Ueber dieß müssen sie ein Jeug- !u,'über die Kenntniß ihrer Religion von ei¬ nem inländischen Prediger ihrer Confcssion brylegen- §. 14. Das gedruckte Anstellungsdecret erhalten sie von dem Kreisamte, das Befta- rigilngsdecret von der Landesstelle mittelst ihres weltlichen Schul-Districts-Aufsehers. §. iL. Der unmittelbare Vorgesetzte und Aufseher des akatholischen Schullehrers ist oer Pastor oder Prediger derselben Gemeinde. §. »6. Dieser hat sich, wenn er gegen den Schullehrer eine Klage zu führen hat, wel¬ che die Kenntnis der Lehrgegensta ide und der Lehrmethode, den Fleiß und sittlichen Wandel betrifft, zuerst au den Schul-Di¬ stricts- Ausscher zu wenden, der entweder sein Amt handeln oder Bericht an die Lan¬ desstelle erstatten wird. (HD- 14. Aug- >8oL.) Z. 17. Ueberhaupt sind die akatholischen Schullehrer verpflichtet sich durchaus (mit Ausnahme der Religion, in Ansehung der sie unter ihren Predigern, Superintendenten und Consistorien stehen) allen für das Schul- wesen allgemein bestehenden Gesetzen, und der im Lande bestehenden Aufsicht und Lei¬ tung zu unterziehen. (HD. 1 und 3i. Fanncr. 1/82. HD. 14. Nov. »78z.) §. 18. Die Aufsicht über die Schulen der Glaubensgenossen der Augsburgischen und der Helveüschm Confcssion, und der nicht 187 umeten Griechen soll in der Haupt- und Re- fidenzffadt Wien von einem eigens dazu er¬ nannten vollkommen geeigneten wemichen Individuum geführt werden. Die akatholi- schm Schulen auf dem Lande find den Kreis- amteru so unter zu ordnen, daß das öircis- amt, welches in Schulangelegenheiten mit dem Conststorium gleichen Rang hat, alles das besorge, was das Consistorium in An¬ sehung der katholischen Schulen zu thun hat. Der Kreis - Commissar, welcher die Schulsachen bey dem Kreisamte verhandelt, soll der Schul - Distritts - Aufseher der pro¬ testantischen Schulen seyn. Auch wollen S e. Majestät, daß dem-Kreis-Comm ssar, der die Schulen der Akatholischen zu visitieren hat, die Vergütung der dießfälligen Reise¬ kosten, jedoch nur in so weit verabfolget wer- dr, als ihre Bethhäuser und Kirchen diese Kosten selbst zu bestreiten unvermögend be¬ funden worden find. Ueber den Zustand die¬ ser Schulen sollen die katholischen Oberauf¬ seher und Confistorien zur Erhohlung der allgemeinen Ueberficht über das Schulwesen in ihren Bezirken durch die Landesstellen in Kenntniß gesetzt, und beauftragt werden, ih¬ re Bemerkungen, die sie allenfalls nöthig finden möchten, in dem gehörigen Wege der Landesstelle vorzulcgen. (Rggsd. 10. Jul. 1808.) §. -9. Da zum Ziele genommen worden ist/ auch die jüdische Nation durch bessere Un- '88 terweisung ihrer Fugend und durch Verwen¬ dung zu Wissenschaften, Künsten und Hand¬ werken dem Staate nützlicher zu machen; so wurde erlaubt und verordnet, daß die tole¬ rierten Faden in denjenigen Orten, wo sie keine eigenen deutschen Schulen haben, ihre Kinder in die christlichen Normal- und Real¬ schulen schicken sotten, um in diesen wenig¬ stens das Lesen, Schreiben und Rechnen zu erlernen. Z. 20. Ihre schulfähigen Kinder sollen, wie Kinder der Katholischen und Akatholi- fchen verläßlich beschrieben, und deren Zahl besonders angemcrkct werden, sie mögen ein¬ zeln auf Bestandhausern wohnen, oder eigc- ne Gemeinen ausmachen. Wo sie eigene Gemeinden ansmachcn, soll die Beschrei¬ bung von dem Fudcualtesten mit unterschrie¬ ben werden. §. 21. Wo sie die Schulen mit den Ka¬ tholischen und Akatholischen zugleich besu¬ chen, sollen sie in Absicht auf ihre Uebungen und Meinungen in der Religion nicht beirret werden, und die Freyheit haben, öey dem Religionsunterrichte und bey dem Gebethe sich von der Schulezu entfernen. Z. 22. Wo ihnen die Errichtung eigener Schulen gestattet worden ist, sollen diese der¬ selben Oberaufsicht untergeordnet seyn, wel¬ cher die Volksschulen der Katholischen unter- stehen; jedoch ohne mmdefte Beirrung ihres Glaubens und Gottesdienstes. i89 §.2^. Ihre Lehrer mässen, wie die Leh¬ rer der Katholischen Md Akatholischen, inlur Lehrart vorschritmasig unterrichtet, undruit dem gesetzmäßigen Zeugnisse versehen seyn, sie mögen entweder bey einer Schule ange- ftellet werden, oder nur Privat - Unterricht bey einzelnen Familien ertheilen wollen. »4 In allen jüdischen Schulenderdcut. schen Erbstaaten muß das Buch: n » i o n, ein religiöses-moralisches Lesebuch für die Fugend israelitischer Nati¬ on als ein gesetzliches Lehrbuch eingeführt und gebraucht und auf dessen zweckmäßige Anwendung von allen, denen die Untersu¬ chung der jüdischen Schulen obliegt, genau gewacht werden. (HD- 14. Dec. Ue- brigens haben sie die allgemein eingeführten Schulbücher, in so fern diese auf ihre Re¬ ligion keine Beziehung haben, zu gebrau¬ chen. Fn so weit aber diese zu ihrem Ge¬ brauche wegen des Glaubens und Gottes¬ dienstes nicht geeignet sind, wurde ihnen ge¬ stattet, eigene zu verfassen, und zur Geneh¬ migung vorzulegcM §. Jeder Bräutigam und jede Braut vcn der israelitischen Nation müssen^ da sie die Heirathsbewilligung ansuchen, über den Inhalt des Lehrbuches Lne-^ion von dem Kreisamte geprüft werden, und nur dann die Bewilligung zu heirathen erhalten, wenn der Prüfung wohl bestanden sind (HD. »4.Dec. '9" . §. 20. Auch soll-kein Jude gerrauet wer¬ den. , w'nu er sich über den in einer öffentli- chey Sclmle oder zu Hause empfangenen Un¬ terricht in der deutschen Sprache mitdemvor- gcschriebcuen Zeugnisse nicht ausweiscn kann. Diejenigen, welche sich dieser Anordnung zu¬ wider trauen lassen, werden nach dem Ge- setzbuchc über schwere Polizenübertrctungen r'sies Hptft. §. 2§2. behandelt; diejenigen aber, u-elche die Trauung verrichtet haben, ihres Amtes entsetzt, und für unfähig erklä¬ ret, jemcchls ein Amt zu bekleiden. (HD- Aprill. -736.) Z. 27. Nachdem die Verbesserung der Mo- ralität' bey der jüdischen Nation größten Theils von der guten Erziehung und Bil¬ dung des weiblichen Geschlechtes äöhangt,uud wenn diese vernachlässiget wird,jene sich schwer¬ lich odergarnichteneichen läßt; so ward ins besondere verordnet, auf die Abschickung der jüdischen Mädchen in die öffentlichen Schu¬ len eifrigst zu sehen, und die Restern, Vor¬ münder rc. oazu alles Ernstes nut unnach- sichtlicher Verhängung der fest gesetzten Stra¬ fen zu verhalten, (HD. 16. Jul. 1793.) 8- 2.8. Ueberhaupt soll in Absicht aufdas Schulschicken und die Strafe des doppel¬ ten Schulgeldes zwischen Juden - und Chri¬ sten-Kindern kein Unterschied gemacht nor¬ den. Der nachlässige Schulbesuch der jüdi¬ schen Jugend ist um so mehr nachdrücklich zu ahnden, da sonst das üble Beyspiel der jü- di sch M Aelteru oder Vormünder den christ¬ lichen gleichsam zur Rechtfertigung ihrer Nachlässigkeit dienen würde. Wenn die be¬ stimmten Strafen nicht wirksam genug ftyn sollten; so sind sie mit empfindlichen Gcto- und Leiöesstrafen in erforderlichen Maße zu verschärfen- (HD. 24. Ful. *793-) 29. Aus die Anfrage, ob auch die Verlaffenschaftcn der Juden, deren reines Vermögen Zoo si. erreichet, den ausgeMcsse- nenBeytrag zum Rormaffchulfunde zu rei¬ ften haben, ward die Erläuterung gegeben, daß die Verfügung wegen der Verlajfi u- schaftsbeyträge allgemein scy, folglich auch allerdings das jüdische Volk treffe. Die Ver¬ wendung müsse aber ebenfalls allgemein seyn: und so wie sie nicht für einen Ort oder einen Kreis ins besondere nach dem Verhältnisse, als etwa die Beylrage daher einkommen, ab¬ gemessen wird; eben so wellig kann sie ans eine oder andere der verschiedenen NeligicnS- Parteyen beschränket werden, denen selbst dort, wo sie unmittelbar für die Erznhuug ihrer Fugend sorgen, doch immer die von der Staatsverwaltung mit nicht germgem Aufwande bestellte Leitung und Aufsicht, dort aber, wo sie eigene Schulen weder haben, noch dieselben zu erhalten vermögend sind, dic Wohlthat der öffentlichen Anstalten zu gu¬ ten kommt. (HD. 29. Oct. ,788.) . Zo. Fn Galizien haben Seine Ma¬ je na t die Vereinigung der deutsch-jüdi-chm j v 2 Lehranstalten mit den allgemeinen Volks¬ schulen genehmiget. Zn Mejem Lande ist den Anden, die es verlangen, die Absendung ihrer Kinder in die christlichen Schulen, ohne ihnen übrig ms hierzu einen Zwang aufzulegen, unter fol¬ genden Bcbingnissm Zu gestatten: ») Daß keine mit Krankheit behaftete oder schmutzige und lumpige Buden oderMäd* chm,. sondern nur solche zugelassen wer¬ den, welche durch keine Art von Haut¬ krankheiten, oder durch andere Krank¬ heiten und durch Unsauberkeit Wi¬ derwillen oder Gefahr der Ansteckung erregen; sondern gesund, gereinigt und gehörig bedeckt erscheinen; b) Daß solche Kinder bey Wahrnehmung solcher Krankheiten oder Unsauberkeiten sogleich von den Schulen ausgeschlossen; endlich tgDaß in den Schulen selbst dieFndenkinder zusammen aufabgesondcrte Bänke gesetzt, alle Verbindung derselben mit den Chri- ftenkinöern abgeschnitten, übrigens stets in strenger Odsicht gehalten; diejenigen aber, welche die jungen Gemüther ih¬ rer christlichen Mitschüler auf irgend / eine Art zu verderben versuchen würden, auf der Stelle ohne alle Nachsicht und für immer ausgeschlossen werden sollen; g) Daß, wie es sich wohl von selbst ver¬ steht, die höchst anbefohlene AufhebuM I9Z der deutschjudischen Lehranstalt keinen abträglichen Einfluß auf die anderweiti- ge höchste Vorschrift haben könne, Kraft deren jüdische Brautleute zur Erwir¬ kung der kreisämtlichen Heirathsbewil- ligullg sich zuvor über den erhaltenen deutschen Schulunterricht, und über den dabey gemachten guten Fortgang aus- weism, und über den Inhalt des Lehr¬ buches sich einer kreisämtli- chen Prüfung mit gutem Erfolge unter¬ ziehen müssen- HeirathslUstige Juden werden also von nün an ihren Unterricht in -en christ¬ lichen Volksschulen. einzuhohlen, und durch gute Verwendung um empfehlen¬ de Zeugnisse der in diesen Volksschulen angestellten Lehrer sich befleißen müs¬ sen. (HD.-6. Fun. i8«6.) Zl. Ueberhaupt sind die jüdischen Schul¬ lehrer verpflichtet, sich durchaus, mit Aus¬ nahme der Religion, allen für das Schul¬ wesen allgemein bestehenden Gesetzen, und eben derselben im Lande bestehenden Auf¬ sicht und Leitung zu unterziehen. Z. Z2. Die Schul - Districts - Aufseher haben auch die in ihren Bezirken befindlichen jüdischen Schulen zu untersuchen, dabey über den Gebrauch und die zweckmäßige Anwen¬ dung des gesetzlich vorgeschritbenen Lehrbu¬ ches Ln«-2ioN zu wachen, den Unterricht in Glaubenslehren und Ccremonien jedoch ker- Polit. Schulverf. N 194 nesweges zu beirren, sondern sich nur in so weit in die Kenntniß desselben zu setzen, um überzeugt zu seyn, daß nichts den Toleranz- Gesetzen Widriges vorkomme. Ihre Visi¬ tations-Berichte erstatten sie, wie bcy den katholischen Schulen an das Conststorium, damit dieses, und der bey demselben das Schul-Referat führende Oberaufseher auch von den jüdischen Schulen die Kenntniß und eine vollständige Uebersicht dcs ganzen Schulwesens in der Diöcese habe. (HD. »4. Aug. 180L.) k Instruction en. sr» Znsrru čtiv« für Schülgehülfen. »tens. '^)er Gehülfe kann nur dann den Dienst antreten, wenn er sich mit dem vorgeschriebe- nen für eine» Gehülfen vor dem Jahre 1807 von einem Kreisamtc> seit der Zeit von einem Di¬ strikts-Aufseher adjustirten Zeugnisse als dazu tauglich ausgewiesen hat. 2tens. Um die Aufnahme hat sich der Candidat jedes Mahl an den Lehrer zu wenden, dem es bekannt ist, in wie fern die Aufnahme von ihm abhangt. * . Ztens. Der Gehülfe, welcher nach den allerhöch¬ sten Vorschriften bey einer Schule nothwendig, und bey derselben mit schriftlicher Genehmigung des Schul»Distrikts * Aufsehers angestellet ist, gehört unter die zeitlich Befreyten, d. i. rr genießt die Befreyung vom Militärdienste, so lange er bey einer solchen Schule angestellet ist. 4trns. L)xr Gehülfe soll den Schullehrer als seinen nächsten Vorgesetzten ansehen, ihm Ehre und Gehorsam beweisen, und sich bestreben, da er M dessen Hause angehört, durch friedliches und ge¬ fälliges Betragen die Einigkeit in der Familie nicht nur nicht zu stören, sondern sie nach Kräften zu befördern. Ltens. Der Gehülfe hat sich mit der strengsten Ae-- ' nauigkeit an die vorgeschriebenen Schulstunden zu halten, sich in seinem Lehramte unverbrüch¬ lich an die vorgeschnebene Lehrmethode zu bin¬ den, die Schulkinder ohne Unterschied, ob ihre Altern arm oder »ermöglich seyn, mit gleichem Fleche zu bearbeiten, und mit gleicher Höflich¬ keit zu behandeln, auf Beförderung guter Sit¬ ten unter ihnen alles Ernstes zu sehen, die be¬ merkten Fehler nach der Vorschrift der Schul- gesetze zu bessern, und jede Gelegenheit zur Be¬ förderung guter Gesinnungen und Sitten sorg- falligst zu benutzen. Es wird ihm zum besondern Verdlcnste gerechnet werden , wenn er in Orten, wo die Kinder außer den Schulstunden auf öf¬ fentlichen Plätzen spielen, durch seine Gegen¬ wart alles Unsittliche zu entfernen sich wird an¬ gelegen seyn lassen. sstens. Dem Religionsunterrichte, welchen der Ka¬ techet erthcilt, hat der Gehülfe jedes Mahl bey- zuwohnen, denselben nach der erhaltenen Be¬ lehrung fleißig zu wiederhohlen, und bey dem öffentlichen Gottesdienste über Ordnung und Eingezogenheit der Schulkinder zu wachen. Ottens, btt dem Ende muß der Gehülfe selbst in der Religion wohl unterrichtet seyn, dem Gottes, dienste mit gller Aufcrbauung beywohnen , wenn er den Ortsftelsorger als Meßner brpstxht, seine ^9 Verrichtungen mit Andacht und Anstand bcsor- gen, und in seinem ganzen Wandel em Muster guter Sitten seyn. Stens. Ja der Absicht ist ihm das Besuchen derwf- sentlichcn Schenkhauser, und das Geigen bcy Tanzen in den Wirlhshausern aus das strengste verbothen. Ja er wird.sich zu hüthen haben, daß er sich nicht durch zu häufige und zu ver¬ traute Besuche eines oder des andern Hauses in der Gemeinde verächtlich mache, und zu üblen Muthmassungen und Nachreden Veranlassung gebe. 9tens. Er soll wissen, daß jede fortwährende Nach¬ lässigkeit im Dienste, jedes subordinations - wid¬ rige Benehmen, jede unrechte Behandlung der Kinder, jede unsittliche Handlung, ja selbst eine durch seine Schuld nicht ganz ohne Wahrschein¬ lichkeit erregte üble Meinung strenge geahndet, und daß er in einem wichtigen Falle, oder bey nicht erfolgter Besserung auch kleiner Fehler mit der gänzlichen Entlassung vom Schulamte werde bestrafet werden. lotens. Nachdem Schullehrer ist sein unmittelbar höherer Vorsteher der Ortsseelsorger, dem er da¬ her in allen das Amt und die sittliche Auffüh¬ rung betreffenden Dingen genauen Gehorsam zu leisten hat. ratens. Kragen, welche der Schulgehülfe gegen seinen Schullehrer führen zu müssen glaubt, bringt er bey dem Ortsseelsorger vor, welcher durch gütliche Mittel dieselben zu schlichten su¬ chen wcrd. Wenn hierdurch keine Ausgleichung, , kann getroffen werden, so bringt der Gehüifc ^eine Beschwerden bey dem Districts-Aufseher an, an welchen er sich zu wenden hat, wenn er durch das Benehmen des Ortsseelsorgers sich gekränket findet. Von dem Spruche des Lfistxicts- Aufsehers wäre der wettere Rekurs, wenn es den Lohn, die Kofi, Wohnung und dergleichen be¬ träfe, an das Kreisamt, wenn es aber die Be¬ handlung oder das Lehramt anginge, an daS Confistorium, endlich in jedem Falle an die Lan¬ desstelle zu nehmen. i!?ten§, Der Grhülfe soll sich durch die Prüfung "die her Pistriets- Aufseher an bestimmten Tagen vornehmen wird, des Lehrcrzeugnisscs würdig zu machen trachten, welches er jedoch nicht erhalten kann, wenn er nicht wenigstens Ein Jahr dem , Schulamte vorgestmden ist, und das rote Jahr seines Alters zufückgeleget hät. Wenn er von dem Districts-Aufseher nach einer, oder falls er nicht ganz bestanden wäre, nach wiederhohlter Prüfung in Ansehung seiner Kenntnisse, seine- Fleißes, seiner Art die Jugend zu behandeln und in Ansehung der standhaften Beweise so¬ wohl über die zweckmäßige Handhabung der Schulzucht, als über die Untadelhastigkeit sei¬ nes Wandels zur Erlangung des Lehrerzeugnis¬ ses würdig befunden, und dem Consistorio nahm» hgss gemacht worden ist; so hat er sich an den bestimmten und circulariter bekannt gemachten Lagen bey dem Schulcnoberaufscher der Diözese zur Prüfung zu stellen, um, wenn er gut bestan¬ den ist, die Adjustierung seines Gehülsenzeug- 20 t nisseS für einen Lehrer von demselben'zu erhalten. -Ohne dieses Zeugniß kann er keinen Schuldienst erhalten. Auch wird nicht zugegeben werden, daß er sich außer den vorgeschriebenen Tagen die¬ ser Prüfung aus dem Grunde unterziehe, weil er etwa von Seite eines Präsentanten zu einem Schuldienste eine bestimmte Zusage erhalten hat. iZtens- Der Gehülfe kann nicht unter dem Schul- Curse von seinem Posten abgehen, auch nicht ohnx dringende Ursache (und nie ohne Borwis- fen des Districts - Aufsehers) unter dieser Zeit von dem Lehrer entlassen werden. Aber auch bey dem Wechsel nach Endigung eines hqlbjah» rigcn Schul-Curses hat gegenseitig eine sechse wöchentliche Aufkündigung, und die Anzeige an dem Districts-Aufseher zu geschehen. Der Gehülfe, welcher aus einem Decanate (Distrikte) in ein anders übergeht, muß sich mit einem Zeugnisse seines Schul - Districts - Auf¬ sehers über Fleiß, Geschicklichkeit, Behand¬ lungsart der Jugend Und sittliche Aufführung versehen; denn er darf ohne dasselbe in dem lest, tern zum Antritte eines Dienstes nicht zugelassen werden. »4ten§. Will der Gehülfe sich um einen erledigten Schuldienst bewerben; so muß er mit Zeugnissen über seine gute Aufführung, und mit dem jLeh- rerzeugnisse versehen seyn. Diese Behelfe legt er einer eigenhändig geschriebenen Bittschrift bey, welche er bey Schulen, die von Privaten ver¬ liehen werden, an den Präsentanten, oder wenn mehreren das Prasentations - Recht zusteht/ an fü r alle Präsentanten richtet, und dem Präsentanten oder dem vorzüglichsten unter mehreren Theilneh- mern überreichet. Bey Schulen, die landesfürst- cher Verleihung sind, richtet er die Bittschrift an das Conststorium, und überreichet dieselbe dem Schul--Distrikts Aufseher, in dessen Be¬ zirke die erledigte Schule liegt. intens. Hätte der Gchülfe noch kein durchaus gu-, tes Prüfuugszeugniß; so lasse er sich ja nicht in den Sinn kommen, dasselbe zu verfälschen. Denn wer eine öffentliche Urkunde nachmacht, oder verfälschet, der macht sich eines Verbrechens schuldig, welches mit Kerker von sechs Mona« rhen bis zu einem Jahre bestrafet wird. (Geseyb. über Verbrechen Hauptst. XXIV. §.178-8- r 8»-) »tens. Niemand kann ohne das vor dem Jahre 1307 von einem Kreisamte, und seit der Zeit von dem Schulenoberausseher einer inländischen Dioccse adjustierte Lehrerzeugniß einen Schul¬ dienst erhalten. stens. Bey Schulen, die von Privaten verliehen, werden, hat er ein eigenhändig geschriebenes Ge- such um die Verleihung der Schule, welches, wenn mehrere Partepen an derPräsentationTheil haben, an alle gerichtet ist, dem Präsentanten oder dem vorzüglichsten unter mehreren Theilneh- mern zu überreichen. Bey Schulen, welche landesfürstlicher Verleihung sind, überreicht der Brttwerber eip mit allen erforderlichen Bey- lagen versehenes und an das Eonsistorium ge¬ richtetes Gesuch dem Distrikts-Aufseher, indes¬ sen Bezirke die erledigte Schule liegt. Ztens. Der Lehrer erhält sein Anstestungs - Drcrct als Lehrer durch das Consistorium. 4tens. Die Verleihung des Schuldienstes gibt ihm das Recht zu dem Genüsse der Einkünfte desselben, nicht zwar von dem Tage, an welchem die Ver¬ leihung ausgescrtiaet ist, sondern von dem Tage, an welchem erdem Schuldienst arttritt; sieaibi ihm die Sicherheit, daß er ohne Vorwissen und Geneh¬ migung des Conststorii von den Präsentanten des Dienstes nicht entlassen werden kann; sie gibt ihm auch die Befreyung vom Militärstande, so lange er als Schullehrer angestellet seyn wird. Stens. Das Anstellungs-Dekret sichert jedoch den Schullehrer noch nicht, daß er wegen Beschwer¬ den von minderer Erheblichkeit aus Rücksicht auf die Wünsche der Präsentanten, der Herr¬ schaften, Drtsseelsorger und Gemeinden seines Dienstes nicht verlustig werden könnte. Cr hat sich daher durch Geschicklichkeit, Fleiß, zweck-" wäßigk Behandlung der Jugend, Folgsamkeit, ^s'd einen untadelhaften Lebenswandel um das Bestätig,ings - Dekret der hohen Landesstelle ver- dient zu machen, wozu er von seinem Schul- Districrs - Aufseher nach einer anZemcssenen Pro¬ bezeit in Vorschlag gebracht wird. Ein so be¬ stätigter Lehrer kann wegen Beschwerden von t-underer Erheblichkeit, und ohne daß die hohe Landesstelle die Entlassung gegen ihn ausgespro¬ chen hat, seinen Dienst nicht verlieren. 6tcus. Der Schullehrer soll alsoglcich nach erhal¬ tener Dienstoerleihung sein Amt aatreten. Die Pflichten, die er dadurch übernimmt, betreffen theils sein Benehmen-in Hinsicht auf die Schu¬ le, thcils sein Verhalten gegen seine Vorgesetzte. 7tens Die Schule betreffend, hat er Pflichten in Beziehung auf die Schulkinder, auf die Gehül- fen, auf das Schulgebäude, und auf die Be¬ sorgung der Einkünfte des Dienstes. Ztens. Sie Schulkinder muß er als ein kostbares Gut ansehen, das seinen Händen anvertraul ist, damit er dasselbe sorgfältig bewahre, und ver¬ bessere. In dieser Hinsicht muß er s.) jährlich zur Zeit der Herbstferien mit Zuzie¬ hung des Drtsschulaufsehcrs die Beschrei¬ bung der schulfähigen Kinder aufnehmen, sie von dem Drtsfeelsorger mit dem Taufbu¬ che vergleichen und unterschreiben lassen, so¬ dann bcy der Schule aufbcwahren, um sic bey der Visitation vorzulegen. k>) Die vorgeschriebenen Lehrstunden soll er ge¬ nau und pünctlich halten, dabep unermüdet, ohne Rücksicht, ob die Kinder armen oder vermöglichen Aeltern angehören, den Unter¬ richt besorgen, sich der vorgeschriebenen Lehr- 20L Methode bedienen, in der Behandlung der . Kinder mit Liebe und Ernst sich nach den Vorschriften des Methodenbuches genau rich¬ ten. Um die armen Kinder mit den unent¬ behrlichen Lehrbüchern zu versorgen, von denen künftig, wie bisher auf zwey Kinder Eines, von den Evangelien aber auf drey Eines verabfolget wird, hat er sich immer an das Krcisamt zu wenden, wo er diesel¬ ben gegen den vorschriftmaßigen von ihm selbst, von dem Ortsseelsorger und Orts¬ schulaufseher unterfertigten, von demSchul- Districts - Aufseher adjustiertest Empfangs¬ schein erhalten wird. 6) Oie Fleißkataloge soll er ununterbrochen führen, die von der Schule Wegbleibenden väterlich ermahnen, und wöchentlich dem Ortsseclsorger anzeigen, damit dieser durch fein Zureden den Schulbesuch der Nachläs¬ sigen befördere. Aus dem Fleihkatalogc soll er die monathliehen Verzeichnisse der Ausge¬ bliebenen gewissenhaft verfassen, und dem Ortsseelsorger überreichen, endlich die Ex« trapte der Ausbleibenden der Ortsobrigkcit halbjährig, d. i- mit Ende der Monathe Marz und September unter der Mitfertigung deS Ortsseelsorgers und Ortsschulaufsehers vorschriftmäßig übergeben. ä) Kinder, welche mit uatürltchen Blattern behaftet waren, soll er nicht, bevor der Schorf ganz weggefallen ist, zur Schule zu- lasscn, auch Kindern, welche mit einem 2 06 Ausschlage behaftet sind, oder durch Unge¬ ziefer auf dem Haupte geplagt werden, den Zutritt zur Schule nicht gestatten. e) Auf Beförderung guter Sitten soll er alles Ernstes sehen, jugendliche Fehler nach den Schulgesetzen verhindern und bessern, jede Gelegenheit, das Gute unter seinen Schülern durch Ermahnungen zu befördern, sorgfaltigsi benützen, sie nicht bloß mit Worten, sondern »och mehr mit guter Gewöhnung an Ord¬ nung, Reinlichkeit, Eingezogenheit, Anstand sowvyl in der Schule, als bepm Weggehen aus derselben zum Guten zu bringen trachten. k) Fehler von Wichtigkeit, als Diebstahl oder Unzucht soll er jedes Mahl dem Seelsorger deZ Ortes anzeigen, damit derselbe de Strafe be¬ stimmen, oder das Nöthige einleiten könne. Die Mißhandlung eines Kindes wird das erste Mahl mit Arreste, das zweyte Mahl mitAr- reste und mit der Erklärung der Unfähigkeit zu allen Schuldiensten bestrafet. x) Vorzüglich soll der Schullehrer auf Beförde¬ rung der Religion bey der Schuljugend da¬ durch hinarbeiten, daß er den Religionsun-» terricht des Katecheten, dem er stets beyzu- wohnen, den Tag und den Gegenstand des¬ selben in ein eigenes Buch anzumerkcn, und dasselbe auf jedesmahliges Begehren dem Schul - Distrikts - Aufseher vorzuzeigen hat, nach der vom Katecheten erhaltenen Belehrung fleißig wiederhohle, wie auch zur Ordnung 207 und Eingezogenheit bey dem öffentlichen Got¬ tesdienste dieselbe verhalte. k) Dazu must er nun selbst ein Bcyspicl guter Sitten seyn. Er muß dem Gottesdienste mit aller Auferbauung beywohnen, seine Meßners- dienste mit aller Genauigkeit, mit Andacht und äußerem Anstande besorgen, in seinem häus¬ lichen Lebenswandel durch Ordnung , eheliche Eintracht, gute Kinderzucht ein erbauliches Bepspiel der Gemeinde seyn. i) Zu dem Ende ist ihm der Besuch der öffent¬ lichen Schenkhäuser, und das Geigen bey Tanzen in den Wirkhshäusern auf das streng¬ ste verbothen. Er gebe niemanden einen ver- bothenen, unanständigen, anstößigen Aufent¬ halt. Es wird ihm zum Verdienste gerechnet werden, wenn er auch außer den Schulstun¬ den, wenn die Kinder gemeinschaftlich auf - öffentlichen Platzen spielen, durch seine öftere Gegenwart alles Unsittliche oder der Gesund¬ heit Schädliche entfernt zu halten sich angele- legen seyn laßt. k) Die Vorrückung der Kinder aus der ersten . Abtheilung oder Classe in die zweyte kann nie unter dem Schul - Curse, und nie ohne Zu¬ stimmung des Ortsseelsorgers Statt haben. Eben so soll die Aufnahme neuer Anfänger nicht leicht unter dem Schul - Curse geschehen. ytens. Der Gehülfe ist ihm in seinen Amtsgefchäf- ten beygegeben. In Ansehung desselben muß der Schullehrer Folgendes wissen: 2) Er darf keinen Geholfen halten ohrw 208 schriftliche Genehmigung des Schul-Districts- Aufsehers, der bestimmen wird, ob nach den Gesetzen dort einer nöthig sey, oder ob dem Lehrer Alters-oder Krankheitshalber ein Ge- hülfe bcygegeben werden müsse. t>) Nach erhaltener Bewilligung des Districts- Auffehcrs, einen Geholfen zu halten, darf er keinen eigenmächtig aufnehnlen, ohne ihn nah- mcntlich, und mit Vorlegung seiner Zeugnis¬ se dem Districts - Aufseher angezeigt und von diesem die Genehmigung schriftlich erhalten zu haben. e) Dem Gchülfen hat er den Gehalt ordentlich abzureicheu, ihn auch mit der angemessenen ordentlichen Kost, Wohnung und Liegerstalt zu versehen. ch Er darf ihnunter den Schulstunden zu keineni Geschäfte gebrauchen, was außer dem Am¬ te liegt. e) Er soll auf dessen Sittlichkeit als ein guter Hausvater sehen, überdessen sittliche Fehler Anfangs mit Liebe und Ernst ihn ermahnen, beh nicht erfolgter Besserung es dem Ortsseel- sorger anzeigen, falls aber dadurch nicht ab¬ geholfen würde, es dem Schul - Distncts- , Aufseher melden. L) Wenn er mit demselben einen Wechsel tref¬ fen will> kann das nur nach vorläufiger An¬ zeige an deck Distrikts - Aufseher geschehen. Wenn nicht wichtige Ursachen eintreten, aus welchen dieser die unverzügliche Entlassung Kis Gchülfen nöthig fände/ soll die Verwechs- 20h lung nrk anders, als zu Ende des Schul- Curses-, und nach vorhergegangener sechswö- chenklicher Auftündigung geschehe«. A) Hat er gegen den Gehülfen über Dienst¬ fehler, oder über' dessen Betragen gegen ihn, als Dienstgebet, eine Klage) so ist der Drts- seelsorger der erste , bey dem er die Sache an¬ zubringen har. Kann dieser durch gütliche Mittel den Streit nicht beylegen, so ist die Klage bey dem Schul - Bistricts - Aufseher an- zubringen. Findet sich der Schullehrer durch den Spruch des Distrikts-Aufsehers gekrankt, so mag er den weiteren Recurs, wenn es den Lohn, die Kost, Wohnung u. dgl» betrifft, an das Kreisamt, wenn es die Behandlung oder das Lehramt angeht, an das Eonststo- rium, weint diese Behörde« gegen sein ver¬ meintliches Recht gesprochen hatten, in allen Fällen an die Landesstelle nehmen. rötens. Das Schukgebäude betreffend soll der Leh¬ rer wohl beherzigen, daß er nur Nutznießer des¬ selben ist, und daß cS nicht auf seine Kosten erbauet, erhalten und eingerichtet werde. In dieser lleberzeugung fast er nichts durch seine Nachlässigkeit oder Unor- 'denliichkrit verderben, und auf die Erhal¬ tung der Echulgerächschaften ttnt aller Sorg¬ falt sehen. ") Gebrechen an deM Hause, Fenster« u s w.r dm durch seine Schuld entstehen, Muß er aus . Kosten alsogleich Herstellen lassen; I" bald er Gebrechen an dem Schulgebäude Poltt. Schnlverf D Li« ünd^an dem Schulgeräthe bemerkt, die durch seine Schuld nicht entstanden sind, die An¬ zeige alsogleich mit Vorwissen und Mitferki- gung des Drksseelsorgers an den Schuld Disrrif's - Aufseher machen, damit denselben ehestens ui.d Noch mit geringen Kosten abgc- Holsen werden möge. i rtens. In Hinsicht auf die Besorgung der Einkunft te muß bemerket werden, s) daß er an denselben dem Schuldienste selbst nichts vergeben kann, und darf; und daher, wenn er sich in etwas verkürzet findet, die Anzeige an den Drtsseelsorger, und wenn dieser durch gütliches Einschreiten nichts thun zu können glaubt', oder mit seinen Bemühun¬ gen nichts ausrichtet, an den Schul, Di¬ strikts-Aufseher machen soll. d) Das Schulgeld darf er nicht eigenmächtig er¬ höhen, sondern nur das im Drte übliche ab¬ fordern, wenn sich die Gemeinde nicht frey- willig zu einem höheren herbeylaßt, oder durch einen kreisamtlichen Spruch dazu nicht verhalten wird. o) Das Holzgeld kann (jedoch nicht eigenmäch¬ tig durch den Lehrer, sondern nur durch einen Spruch des Kreisamtes, an welches der Schul - Distrikts - Aufseher die Anzeige auf die Bitte des Schullehrers zu machen ha¬ ben wird) erhöhet werden, wenn es nicht mehr dem Holzpreise angemessen ist. Jedoch stehte§ der Gemeinde frey, ihr Schnlzimmer selbst Sl < heitzcn zu lassen, in welchem Falle der Lehrer auf kein Holzgeld Anspruch machen-kann. 6) An Ansehung der Art, wie die Gebühren ein- zubringen sind, bleibt es bey der Verordnung vom 6ten September 178g, Kraft welcher den Herrschaften bey ihrer Dafürhaftung die Pflicht obliegt, auf Ansuchen des Schullehrers die Ein¬ hebung und Sammlung durch den Richter jedes -Orts vornehmen, und das Gesammelte dem Schullehrer in Gegenwart desPsarrers, desDer- walters und des Ortsschulaufsehers gegen des SchullehrersOnittung absühren, auch dtc allen» falligenRuckstandemku-rren, durch denDistricts- Aufseherzwischen dem Schullehrer und den im RüMsnde Hafterden Parkcyen ausgeglichenen, oder in, Falle die Ausgleichung nicht zu Stande gekommen wäre, von der Herrschaft selbst festge¬ setzten Fristen ordentlich cintrerben zu lassen. 6) Findet sich der Lehrer hierin so gckranket, daß er die Verkürzung nicht stillschweigend ver¬ schmerzen kann, und vermag auch der Orts¬ seelsorger mit seinen Zuspruche nichts auszu- richten; so hat er die Anzeige an den Schul- Districls-Aufseher zu machen, der hierüber bey der Ortsobrigkeit einschreUen wird. Je¬ doch soll der Schullehrer selbst durch höfliches Betragen, durch freundliches Ersuchen der Klage aus allen Kräften vorzubeugen suchen. *^ens. Was das Verhalten des Schullehrers ge>- gen seine Vorgesetzten betrifft, so muß er ww rll'erhaupt in seinem ganzen Lebenswandel, al o a"ch in seiner Unterwürfigkeit gegen die Obng- O s Sl« kett der Gemeinde zum Muster dienen, Als U»- terthan ist er in allem, was nicht sein Amt be¬ trifft, der Ortsobrigkeit unterworfen. In dem, was sein Amt angeht, untersteht er zuerst dem Ortsseelsorger, dann in weiterer Instanz dem Schul - Districts - Ausseher, dem Kreisamte und Conflstono, endlich den höheren Behörden. Der Schullehrer muß daher seinem Ortssees- sorger, wenn ihm dieser über die Erfüllung sei- ner Amtspflichten, oder über sein moralisches Betragen Erinnerungen machet, ehrerbiethige Folgsamkeit leisten. Da der Meßnersdienst mit dem Schuldienste verbunden zu scyn pflegt, und wo es nur thunlich ist, verbunden werden muß; so darf er hierin von alle dem, was Ordnung, Reinlichkeit, Anstand fordern, r.-chts versäu¬ men , und hat dem etwa ihn hierüber zurecht weisenden Seelsorger genau zu gehorchen. Wenn unter den Schulstunden eine Meßncrsverrichr tung vorfällt, darf er weder die Schule enden, noch die Kinder verlassen, sondern hat dem Seelsorger einen verläßlichen, dazu abgerichteten Menschen zurDienstleistung bcyzugeben. Glaubt sich der Schullehrer durch das Benehmen des Orksfeelsorgers gekränket, so hat er es bey dem Schul Distrikts - Aufseher anzubringen, von dessen Ausspruche der Rekurs an das Conflsto- rium, dann an die Landesstelle zu Nehmen wäre. Dem Ortsschulaufseher har der Schullehrer mit zuvorkommender Höflichkeit zu begegnen. Dem Schullehrer liegt ob, denselben zur Auf. nähme der jährlichen Beschreibung der schulfähi- gen Kinder anzugehen, ihm den Extract der im Schulbesuche nachlässigen zurMitfenigung vor- zulegen und ihn zu ersuchen, daß er z:.-r Be¬ förderung des Schulbesuches einschleite. Finder der kDrtsfchulaufseher etwas an des Lehrers Be¬ tragen in Ansehung der Genauigkeit in Erfüllung der Lehrerspstichten zu erinnern, so hat er des¬ sen Ermahnungen mit Bescheidenheit aazu, nehmen. Dem Schul - Distrikts - Aufseher ist der Leh¬ rer diejenige Ehrfurcht schuldig, welche er vor- mahls dem Kreis - Commissaxe in Schulsachen zu leisten hatte. Dessen den Schulvorschriften an¬ gemessenen Befehlen hat er sich genau zu fügen, demselben in jedek Schulaygelegcnheit genaue Auskünfte zu geben, ihm, wenn er die Schul- Visitation halt, oder sonst in seine Schule kommt, mit aller Ehrerbielhung und mit bereit¬ willigem Gehorsame zu begegnen, an ihn sich rn allen Angelegenheiten seines Amtes zu wenden. Bep der Schul- Visitation ist er ins besondere schuldig, ihm die Beschreibung der schulfähigen Kinder, den Prüfungskatalog, die Fleißver- zeichnisse aster Mfonathe seit der letzten Schul- Visitation, hie Proheschriften und Aufsätze, das Verzeichniß derLehrgcgenstande, und wie weit Man hierin gekommen ist, das Verzeichniß der bestimm¬ ten armen Kinder, und sowohl der vorhandene» als der abgängigen Bücher für die Armen, das Pro¬ tokoll der Schulverordnungen und Currenden, und Ein? Rote der Anmerkungen, Beschwerden oder ---orstellungen, die er etwa zu machen Hut, vorzu- 2 l4 legen, seine Belehrungen aufmerksam anzuneh- men, und seine Auftrage pünctlich zu befolgen. Wenn der Fall sich ergeben sollte, daß in dem Dekanate, in welchem die Schule sich be¬ findet, die Schulaufsicht von den übrigen De¬ kanats - Geschäften getrennet wäre, und daß daher der Dechant, der nicht die Schulaufsicht führet, zu der kanonischen Kirchen-Visitation käme; so hat der Schullehrer auf dessen Ver¬ langen bey der Visitation die Kinder in die Kirche, oder in den Pfarrhof zur Prüfung aus der Rcligionslehre unweigerlich zu führen. »Ztens. Da die Pflichten des Schullehrers so wich¬ tig sind, und da an der genauen Beobachtung derselben so Vieles gelegen ist, so soll er wissen, daß jeder Fehler ihm auf das strengste werde zu¬ gerechnet werden. Um nicht aus sträflicher Un¬ wissenheit in feinem Dienste zu fehlen, soll er die in Schulsachen ergangenen Verordnungen fleißig sammeln, und in ein eigenes dazu gewidmetes Buch (Protokoll) genau und sauber eintragen. Die Fehler sind entweder Mangel an hinlängli¬ chen Kenntnissen — ober Nachlässigkeit im Am¬ te — oder Unsricdlichkeit, Zanksucht, Mangel an Ehrerbiethigkeit gegen die Vorgesetzten, Un» Mäßigkeit, oder gar Fehler gröberer Art. a) Obwohl der Schullehrer nicht ohne die vorschriftmäßigcn Zeugnisse angestellt wird, so könnte sich doch der Fall ergeben, daß er jm Amte nicht eifrig, die erlernte Lehrmetho¬ de vergäße, und daher fehlerhaft im Lehren verführe. In diesem Falle werden die Zu- LIZ rechtweisunqen des Hrtsseelsorgers, und des Schul-Districts-Aufsehers die ersten Besse- rungsmittel sepn. Wrün drese nicht fruchten, wird der Lehrer verhalten werden, sich bey dem Schul - Districts - Aufseher nach einer ihm zur Vorbereitung bestimmten Zeit zu einer neuen Prüfung zu stellen. Wentt er dann nicht bestünde, würde man ihm auf feine Ko¬ sten einen Provisor, der aber nicht unter seiner Leitung zu stehen hatte, stellen, und ihn bloß zum Meßnerdienste anwbisen. b) Nachlässigkeit im Amte würde nach fruchtig versuchten Ermahnungen mit der Abnahme des Bestatigungs - Dekretes und end¬ lich mit der Entlassung vom Dienste bestrafet werden. e) Wenn sich der Schullehrer nicht mit der Gemeinde in Frieden zu halten versteht, und erhoben wird, daß die Schuld des Unfrie¬ dens an ihm liegt; so wird man nach frucht¬ los angewandten Zurechtnmsungen ihn von seinem Hrte in ein anderes auf einen minder einträglichen Dienst übersetzen, sind, im Fal¬ le er sich auch da nicht besserte, ganz entlassen- 6) Fehlern der Insubordination, oder ein¬ gewurzelter Trunkenheit stehet die Entlassung vom Schuldienste bevor- e) Unflttlichkeit aber noch wilderer Art, vor allen aber erwiesene Verführung der Jugend, würde mit der Cassation und Erklärung der Unfähigkeit zu allen Schuldiensten bestraf? wr-rden Z4ten§. Drave Lehrer sollen bey dem Schuldienste lebenslang versorget seyn. Finden sie es im Al« ter für ihre Ruhe nöthig, den Schuldienst ab- zutreken, rind haben sie einen zum Schulamte sanglichen Sohn; so wird man ihnen erlauben, den Dienst an diesen Sohn abzutreten, wenn an¬ ders bey Privat-PatrongrendiePräsentanten da¬ mit einverstanden sind. Der Lehrer, der diese Abtretung wünscht, hat dnrch seinen Schul Di- stricts - Aufseher bey dem Couststorio darum an- zvsuchen. An Töchter den Schuldienst abzutre- scn sann jedoch, da cs den Weg zu mancher uv, glücklichen Ehe eröffnen würde, im allgemeinen picht erlaubt werden, »zkests- Zur Versorgung der Witwen und Waisen der Schullehrer wird die Errichtung von Pen¬ sions-Instituten, so viel nur möglich ist, be¬ fördert werden- Wo kein dcrley Institut besteht, wird dje Witwe, und jeder Waise bis zum vol¬ lendeten rLten Jahre strit einer ungemeffenen Bey Heilung unterstützet werden. 3 nst x u c t i o n für , Drtsseelsorger. Der Ortsseelsorger ist vermöge seines Berufes der Führer des Volkes zur religiösen Sittlichkeit, und in dieser Hinsicht auch Lehrer der Schuljugend. As 217 aber auch der übrige Schulunterricht theils vermö¬ ge seines Inhaltes, theils vermöge seines Einflus¬ ses auf die Entwickelung der Scclenkrafte die mo¬ ralische Bildung des Volkes ausnehmend befördert; so isterder Aufseher üver den gesammten Schulun¬ terricht. Durch die allerhöchsten in Schulsachen er¬ lassenen Verordnungen ist ihm die nächste und un¬ mittelbare Aufsicht üher jede Trivialschule seines Pfarrbezirkrs, und auf dem Lande auch über die im Drte befindliche Hauptschule anvertraut. So wohl durch seinen Berns, als durch die höchste« T)rls ihm ausdrücklich zur Pflicht grmachle Auf¬ sicht muß er stch gngemchen fühlen, der Schule ganz das zu feyn, was er seyn soll, Führer des Volkes zur Tugend durch Lehre und Bepspiel. In dieser doppelten Beziehung eines Lehrers und eines Aufsehers der Schule liegen ihm Pflichten ob. r tens. Uls Lehrer der Religion in der Schule muß .er sich zur heiligsten Pflicht rechnen , den Reli¬ gionsunterricht in den vorgeschriebenen wöchent¬ lichen Gründen, ohne die geringste Vernachläs¬ sigung (indrm er die Stunde, die er an einem Tage Amtsgeschäfte halber nicht halten kann, Heß anderen Tages unausbleiblich einzuhohlcn hat,) mit Eifer, Liebe und Nachdruck zu be¬ sorgen, die Glaubens - und Sittenlehre auf ei¬ ne den Kindern faßliche Art nach den Grundsät¬ zen einer richtigen Methode vorzutragen, und dieselbe durch Erweckung frommer Empsi«^ düngen ihren zarten Herzen einzuflößcn- Jedes Mqhl aber, da er katechifirt , muß er in dem hey der Schule befindliches Flrißkakatoge bev der «i8 Rubrik des Tages anmerken, daß er katechi- sirt hak. Stens. Da der Unterricht ohne öftere Wiederhoh- lung nicht hinlänglich bebalten wird, der Seel¬ sorger aber dcy seinen übrigen Amtsgeschäften nicht genug Zeit behält, um diese A^ederhoh- lung selbst vvrzunehmrn; so hat er dazu sich des Lehrers und des Gehülfen zu bedienen, densel¬ ben aber die nölhige Anleitung zu geben, damit sie diese Wicderhohlungen zweckmäßig besorgen. Ztens- Er wird darauf sehen, daß die Kinder dem Gottesdienste fleißig und anständig beywohnen, die heiligen Sacramente fünf Mahl des Jahrs gemeinschaftlich und anständig empfangen, und hierzu so wohl das Seinige selbst beytragen, als auch de« Lehrer zur Mitwirkung anleiten, und verhalten. Vor oder nachher Schule wird die katholische Jugend täglich zur heil. Messe geführt. Eine Aus¬ nahme wird gestattet auf dem Lande bey schlecht ter Witterung, wenn die Kirche außer dem Orte oder auf einem Berge sieht; in der Stadt Wien, wenn die Kirche von der Schule entlegen, die Kalte streng oder der Regen heftig ist- Die Beicht- und Communion soll in den Stadt - und Landschulen immer gemeinschaftlich gehalten werden, und zwar um Allerheiligen, Weihnachten, Ostern, Pfingsten, Maria-Him- melfahrt oder Maria - Geburt. Auch den nachmittägigen Gottesdienst soll die Schuljugend überall, wo es die Local - Verhält¬ nisse gestatten, unter Begleitung des LehrerS be- 219 suchen, und' so erwünschlich und nü^ich auch die Sonn- und Feyertagsschulen seyn, so sollen diese doch wahrend der Zeit, als der Religions¬ unterricht ertheilk wlrd, verschlossen bleiben, und die Schuler verhalten werden, demselben bey- zuwohnen. 4tens. Als Aufseher der Schule wird er wachen, daß die Schulfahlgen die Schule fleißig besu¬ chen; daß von dem Lehrer die Schulstunden or¬ dentlich gehalten, die armen Schüler mit den nöthigen Büchern versehen, die Vorschriften der Methode durchaus genau beobachtet, und die Kinder nach den Discipliaar-Gesehen behandelt werden. In Ansehung der Bücher für die Ar¬ men hat er auf die vorschrifrmaßige und wahr¬ hafte Ausstellung des ' Empfangsscheines zu se¬ hen, und denselben mit zu unterfertigen. Ihm steht die Beurthcilunz zu, ob ein Kind der er¬ sten Elaste in die zweyte vorzurücken geeignet sey, welche Vorrückung er jedoch nicht lei ht unter dem Schul - Curse selbst wird geschehen lassen. Bemerkt er Gebrechen; so wird er den Lehrer mit Schonung, und in Abwesenheit der Kinder zurechtweisen, die Ältern durch herzli¬ ches Zureden zur Abschickung ihrer Kinder in die Schule ermahnen, und alle in seinem Amte lie¬ gende Mittel zur Beförderung de; Schulwesens anwenden. Sollte bey einigen der Mangel an nothdürftiger Kleidung den Schulbesuch hindern, so wird er sich angelegen seyn lassen ihnen die- si'lbe entweder aus dem Armen-Institute, oder von Wohlthatrrn vermittelst einer Collecte z» 220 verschaffen. Kann der Lehrer Krankheitswegen den Unterricht-nicht erthrilen; so wird es dem Seelsorger zum ausnehmenden Verdienste gerech¬ net werden, wenn er nach dem Beyspiele man¬ cher seiner Amtsgenossen, die es bisher schon gethan haben, selbst auf einige Zeit den ganzen Schulunterricht über sich nimmt. Kann er aber dieses wegen seiner Seelsorgergeschafte oder Ge- sundheitsumstände nicht thun, so wird er also- gleich die Anzeige an den Schul-Distrikts-Auf¬ seher machen, zu dessen Kenntniß er auch den Tod des Schullehrers alsogleich zu bringen hat. Atens. Auch über den Wandel des Schullehrers hat er die Aussicht zu führen. Entdeckt er an ihm, das er die Schenkhäuser besuche, bey öf¬ fentlichen Tänzen geige, sich der Trunkenheit er¬ gebe, mit seinen Nachbarn oder mit seinen Haus¬ leuten in U frieden lebe, oder zur Unsittlichkeit Neigung äußere. so wird er weiteren üblen Fol¬ gen durch seine Ermahnungen alsogleich vorzu- beugen suchen. Er ermahnet den Schullehrer zuerst in Geheim, dann mit Beyziehung des Drtsschulaufsehers, und bedrohet ihn mit der Anzeige an den Schul - Distrikts-Aufseher, die, wenn keine Besserung erfolgt, unfehlbar und ohne langen Verschub zu machen ist, damit das Übel nicht unheilbar werde. Htens- In dem Amte des Seelsorgers liegen keine Zwangsmittel. Alles, was er daher leisten kann, besteht im Lehren, Ermahnen, Zurechtwcisen. Wo diese Mittel nicht anschlagen, hat er die Sache Mr Kenntmß des Schul, Districts-Auft rs-L. feherS zu bringen, der die nSthigen Zwangs¬ mittel einzuleiten haben wird. Nur gewisse Vor- bereitungSanstalten zu diesen Zwangsmitteln lie¬ gen noch in dem Wirkungskreise des Seelsorgers. Er muß nähmlich das Berzeichniß der schulfä¬ higen Kinder mit dem Taufbuche Vergleichen, und unterfertigen, er Muß den Extract der im Besuche der Schule Nachlässigen halbjährig be¬ stätigen. /tens. Zn so weit der Schullehrer Meßner ist, hat der Seelsorger darauf zu sehen, daß derselbe mit Ordnung, Fleiß und Anstand dieses Amt verwalte. Zur Zeit der Schulstunden hat er aber den Schullehrer zu keinen Meßnersverrichtün- gen zu verhalten, ,ondern IN solchen Fällen sich mit der Bedienung eines andern verläßlichen, dazu abgerichteten Menschen zu begnügen- gtens. Übrigens erwartet man von dem Seelsorger, mit dessen Berufe die Herrschsucht,- und ein un¬ sanftes Betragen nicht vercinbarlich sind, daß erden Schullehrer stats mit dr. Achtung, die dessen Amte gebührt, behandeln, ihm im Um¬ gänge mit Anstande begegnen, und selbst bech Fehlern ihn mit priesterlicher Liebe, ohne öffent¬ liche Herabsepung, zurechtweisen werde. ytens. Sowohl in der Eigenschaft eures Reftgions- lehrets in der Schule, als eines unmittelbaren Aufsehers derselben ist der Ortsserlsorger dem Schul - Districts - Aufseher zunächst untergeord¬ net, dem er in allen die Schule betreffenden fachen die gebührende Achtung und Folgsam- "it, dir gewissenhafte Ertheilung der nöthigen SLS Auskünfte, die Vollziehung der erhaltenen Auf¬ träge, und die bereitwillige Mitwirkung schul¬ dig ist, das Beite des Schulwesens in allen « Fällen zu"befördernd Wenn eine Schul-Visika- tiyn angesagt avird; so ist es feine Pflicht, nicht allein selbst gegenwärtig zu sepn, und als Ka¬ techet die Prüfung über den Religionsunterricht vyrzunehmen, oder, wenn er ihn nicht selbst cr-> theilt hat, durch seinen CvOcrator vornehmen zu lassen, sondern auch diejenigen Parteyen da¬ zu zu laden, welche nach der allerhöchsten Vor¬ schrift dabey erscheinen sollen. Z n st r i! c t l o n für OrLsschulaufseher. ^er Drtsschulaufseher erhäl/ sein Anstellungsde- crct in der Hauptstadt von der Landessiclle, außer derselben von dem Kreisamte vermittelst der Ldrts- obrigkeit unentgelilich. Da dor Drtsschulaufseher im Nahmen der Gemeinde die Aufsicht über die Schule zu führen hat; so werden ihm folgende Vorschriften gegeben: itens liegt ihm die fleißige Betreibung des ordent¬ lichen Schulbesuches ob. Zn dem Ende soll er s) jährlich in den Herbstferien mit dem Schullehrer das Verzeichniß der schulfähigen 22A Kinder aufnehmcn , und cs durch seine Un¬ terschrift bestätigen; b) öfters, wenigstens alle »4 Tage ein Mahl soll er die Schule besuchen, und ob alle Kinder gegenwärtig seyn, in dem Flei߬ kataloge Nachsehen, wenn einige abgängig sind, den Ursachen ihres Ausbleibens nach¬ forschen , dre Zfttern zur fleißigen Schickung derselben in die Schule mit freundlichem An¬ sprüche ermuntern, und wenn dieser ohne Erfolg bliebe, sic mit Vorwissen des Orts¬ seelsorgers dem Richter anzngen; 0) die halbjährigen Extrakte der AusAeblre- denen soll er mit Gewissenhaftigkeit^rnMfer- tigen, bep der Untersuchung, welche die Herrschaft hierüber pflegen wird, unpartep¬ isch nur dann zur Nachsicht der Strafe ein- rathen, wenn er gewiß weiß, daß gültige Ursachen des Ausbleibens vorhanden waren. Stens. Ihm liegt ob, zu sorgen, daß der Unter¬ richt fleißig ertheilet, und die Jugend dabey rorschriftmaßlg behandelt werde. Daher soll er s) bey seinem öfteren Nachsehen in der Schu¬ le zu beobachten trachten, ob der Schullehrer, und dessen Gehülfe unter den Lehrstunden un¬ unterbrochen gegenwärtig scpn, dieselbe nicht zu spät anfangen, oder zu frühe endigen. 1r) Er soll Acht haben, ob der Lehrer nicht während der Schulzeit die Kinder zum Lau¬ ten der Glocken, oder zur Verrichtung häus¬ licher Geschäfte von der Schule wegschicke, vb er mit den Kindern freundlich nach Dor< 224 schrift umgeh', auf die S ille, Ruhe und Aufmerksamkeit der Kinder sehe, die Fehlen¬ den nicht mit verbotHerren Strafen züchtige, das GchulziwMer Und die Schulgeriithschaf- ten reinlich Halle, selbst reinlich und ordent¬ lich erscheine. Bemerkt er in diesen PuncteN einen Fehler, so wird er alsogleich detnOrts- feelsorger davon Nachricht geben. Sollte der Ortsschulaufseher wider Vermuchen bemerken, daß der Ortsseelsorger in Ertheilung des Re¬ ligionsunterrichte« sich nicht genug fleißig be¬ nehme, oderdieKinderdadey nicht gut behandle, so hat er davon den Schul»Districts - Aufse¬ her zu benachrichtigen. Zkens» Ihm liegt ob, auch auf die guten SlttcN der Kinder rillt dem Ortsseclsörger und dem Schullehrer zu wachen. Darum soll er s) Acht haben, daß die Kinder zum Gottesr dienste fleißig und ordentlich kommen. In der Kirche, wo der Schullehrer' ohnehin theils auf dem Chore, rheils in der Sakristey be¬ schäftiget ist, soll er auf das sittsame Be¬ tragen derselben aufmerksam seyn, und mit vernünftigen Mitteln Zucht Und Ordnung un¬ ter ihnen erhalten» d) Das unordentliche Beträgen der Kinder äuf Gassen und öffentlichen Platzen soll er abstellen. 4tens. 3htu steht zu, auf die richtige Einlangung der Gebühren des Schullehrers bedacht zu seyn» In dieser Hinsicht hat er n) bey der sahtlich zu Anfänge des Schul- jahres vom Drtsseelsorger, herrschaftlichen Beamten, Richter, und Gemeindeausschusse vorzunehmenden Bestimmung derjenigen Kin¬ der, welche Armuthswcgen unentgeltlich un¬ terrichtet werden sollen, gegenwärtig zu feyn, und darauf mit Gewissenhaftigkeit zu sehen, daß die Zahl solcher Kinder nicht unbillig zum Nachtheile des Lehrers vergrößert, sondern nur diejenigen zum unentgeltlichen Unterrich¬ te bestimmet werden, deren Aeltern instttuls- maßig sind, d. i., welche theils wirklich aus der Armen-Instituts - Casse ein Almosen er¬ halten - oder es erhallen würden, wenn det Fond des Institutes hinrcichete- k>) . Er hat zu wachen, daß das Holz zur Schulbeherhung, oder der dafür bedungene Geldbetrag zu rechter Zeit verabfolget werde. e) Er hat mitzuwirken, daß die Gebühren deS Schullehrers ordentlich in der gehörigen Menge und Güte eingebracht, und ihm über¬ geben werden. Merkt er hierin eine Verkür¬ zung, so soll er den Gemeindegliedcrn durch freundliches Zureden die Ungerechtigkeit Vor¬ halten, welche sie durch Verkürzung des Bro¬ tes an einem Manne begehen, der ihre Kin¬ der lehret, und durch gütliche Ausgleichung Streitigkeiten vorbeugen. Besonders hat er dieses bey den Mosigebühren zu thun. Ltens. Ihm ob, auf den guten Stand des Schulgelmrches, ^er Schulgeräthschaften ö" scheu, und auf die hieran entdeckter: Man- Detsseelsorger aufmerksam zu machen, Pllllt. Schulverf. P ss6 bey angeordnelen Bauführungen oder Repara¬ tionen zu beobachten, ob dieselben der hoherert Anordnung gemäß so geschwind als möglich in das Wert' gesetzet werden, und die Abwei¬ chungen, die Saumseligkeit, oder gänzliche Un¬ terlassung dem Drtsseelsorger anzuzeigem Stens. Bey der Visitation des Schul - Districts- Aufsehers Hal er unausbleiblich gegenwärtig zu seyn, und was er Fehlerhaftes oder Lobcnswer- thes untes der Zeit bemerket hat, aufrichtig, aber wenn es Fehler des Lehrers betrifft^ nicht in Gegenwart der Kinder demselben zu offenbaren. ?tens. Wo ein eigener Schulfund besteht, Hal der Drtsschulaufseher die über die Verwaltung des» selben jährlich aufzunehmcnden Rechnungen ein-- zusknden, und mit zu unterfertigen. Die gesetzliche Auszeichnung , Kraft welches der Orksschulaufseher allezeit ein Glied des Orts- gerichtes zu seyn, und wo kein organisirler Ma¬ gistrat ist, nach dein Richter, wo aber ein organi- stiter Magistrat bestehet, (außer der Hauptstadt) nach den Magistrats-Gliedern den ersten Platz einzuneh¬ men hat, soll derselbe auchufMEzu genießen haben. Inst r u c t i o n für Lehrer der Hauptschulen- itens- 2ver an einer Hauptschule angestellet zu werden wünscht, muß in der Normal-oder Mu- 227 sierhauptschule des Landes den vollständigen Curs gehört, und sich dabey ein günstiges Zeugniß erworben, oder in seiner Dienstleistung bey deut Schulwesen sich vorzüglich ausgezeichnet haben. Diejenigen, welche sich zur Aushülse an Haupt¬ schulen haben gebrauchen lassen, und dadurch sich einige Hebung verschaffet habenwerden bey sonst gleichen Umstanden und Verdiensten einer vorzüglichen Bedachtnehmung gewürdiget werden, stcns. Der Candidat um ein solches Lehramt hat seine mit den nöthigen und zweckdienlichen Bei¬ lagen belegte Bittschrift entweder bey dem Cvn- sistorio, oder bey der Landesstelle selbst rinzu- rcichen. Ztens. Der zur Anstellung ansgewählte Candidat erhall das Anstellungsdccret als Lehrer von der Landesstelle durch das Consistorium. 4tens. Nach erhaltenem Anstellungsdecrete hat der¬ selbe sich bey dem.Oberaufseher/ wenn es eine Hauprschule des Ortes betrifft, wo der Ober¬ ausseher wohnet, wenn es eine andere betrifft, bey dem Schul - Districts.Ausscher, in dessen Bezirke sie liegt, zu melden, und von diesem die weitere Anweisung zur Verwaltung seines Amtes zu erhalten, sodann sich bey dem Direktor der Anstalt zu stellen. LtenZ. Jeder Lehrer wird sich zur unerläßlichen Pflicht rechnen, sein Amt alsogleich anzutreien, die Lehrstunden.genau zu halten, seinen'Unter¬ richt nach der Anweisung des Methodenbuch.es Mit aller Sorgfalt, Pünktlichkeit, und mir al- EN Eifer zu ertheilen, die Kinder ohne lli't.c P 228 schied des Stgndes oder des Vermögens derAel-- - lern mit strenger Unparteplichkeit, und verhält- nißmäßiger Freundlichkeit zu behandeln. Sollte ein Leyrer durch Krankheit oder durch einen andern Zufall verhindert werden an dem L)rte seiner Dienstpflicht zur bestimmten Stunde zu erscheinen; fv hat er es so zeitlich, als es ihm nur möglich ist, dem Direclor zu melden, damit dieser die deßhalb nöthig gewordene An¬ stalt treffen tonne. Wäre die Meldung erst spat oder gar nicht geschehen; so ist der Lehrer ver¬ pflichtet sich darüber bcy ihm zu entschuldigen« tilens. Jeder Lehrer wird einen eigenen Katalog hal¬ ten, in dem er genau die Noten anmerket, wel¬ che sich jeder Schüler während des Schul - Cur- ses bey jedesmahligem Aufrufen verdienet, um demselben hiernach vor der Semestral- Prüfung die entscheidende Fortgangsnote gebenßu können. 7tens. Bey den monäthlichcn. Zusainmentretungen der Lehrer mit dem Director hat der Lehrer or¬ dentlich zu erscheinen, die Fleiß- und Fortgangs¬ verzeichnisse, und wenn er das Schreibfach be¬ sorget, die Probeschrist jedes Schülers dem Di¬ rector vorzulegen, demselben über alles Auskunft zu geben, und mit seinen Einsichten zur Beför¬ derung des zweckmäßigen Unterrichtes, der Schulzucht, und der Sittlichkeit beyzutragem In der vor jeder Semestral - Prüfung abzuhal- tcnden Zusammenrretuug wird er unparteyisch seine Meinung über die Talente, den Fleiß, und die Sitten jedes Schülers sagen. Sodann wird' „ach der Mehrheit der Stimmen, (jedoch mit L2y besonderer Nücksichtnehmung auf die Stimme des Katecheten in Ansehung der Sitkennotc) die Claffificatton festgesetzt. Lkens. Die Beförderung der Sittlichkeit wird jeder Lehrer unter die Hauptpflichten seines Amtes rech¬ nen. Zu dem Ende, wenn er auch nicht Lehrer der Religion und Moral im eigentlichsten Sinne des Wortes ist, wird er doch jede Gelegenheit benützen, dieselbe unter seinen Schülern mit seinen Ermahnungen zu befördern, uüd sie nicht bloß mit Worten, sondern noch mehr mit Gewöh¬ nung an Ordnung, Reinlichkeit, Eingezogen¬ heit, u. s. w. zu allein Guten zu leiten trachten, die Fehlenden aber mit Ermahnungen, und vor- schristmäßigen Schulstrafcn zu bester» suchen. ytens- Fehler von Wichtigkeit, vorzüglich Unzucht wird jeder Lehrer, ohne in der Schule selbst Aufsehen zu erregen, alsogleich dem Director anzeigen, der dann allein, oder nach Befinden mit Zuziehung des anzeigenden Lehrers das Wei¬ tere Vorkehren wird. rötens. Auf Beförderung der Religiosität wird der Lehrer bey jeder schicklichen Gelegenheit hinzu- wirken sich befleißigen. Er wird die Schüler zn dem Gottesdienste begleiten, und dabey Ord¬ nung , Eingezogenheit und Andacht theils durch die iu der Erziehungskunst bekannten Mittel, theils durch sein eigenes Beyspiel zu befördern sich angelegen halten. ^'cherhaupt sey sein ganzes öffentliches Leben ein Muster für den Lebenswande seiner Schuler, r ötens-klneigennützigkeit siy ihm heilig. Er Mki- -AO de daher Geschenke von den Aellern seiner Schul¬ kinder anzunehmen, als eine seiner Unparteylichkeit und feinem guten Rufe gefährliche Sache. ZZtens-Unterordnung ist in derGesellschast unentbehr¬ lich. Der Lehrer bezeige daher dem Drtsseelsor- ger (wo derselbe, wie überall auf dem Lande, auf ihn Einfluß hat), dem Director der Schule, dem Schul-Districts - Aufseher und dem Dber- aufseher diejenige Ehrfurcht und Folgsamkeit welche ihnen nach der Natur ihres Amtes, und nach seinemVerhaltnifsezu ihnen gebührt. DieZu- rrchttveisungen, Belehrungen oder Ermunterungen derselben nehme er daher willig an, und leiste ihnen in asten auf den Unterricht, und die Erzie¬ hung sich beziehenden Dingen genaue Folge. intens. Da Se. Majestät von jedem Lehrer bey dem Antritte seines Amtes einen eidlichen, eigen¬ händig geschriebenen nach der (Abschn. IX. vorgeschnebcnen Formel verfaßten Revers über die geheimen Gesellschaften fordern; so hat er denselben, so bald er sein Anstellungsdecret er¬ halten hat, dem S- D- Aufseher zur weiterq Beförderung zu überreichen. Instruction f n r Lehrer der Realschulen. rtens- W>er um eine Lehrstelle an der Realschule anzuhaltrn gedenkt, muß hinlänglich beweisen, 2Z1 daß er nicht nur den Gegenstand, dessen Lehrer er werden will , ganz inne hat, sondern auch mit dem Geche dieser Anstalt, und mit den aus ihrem Zwecke entspringenden Bedürfnissen der Schüler innig vertraut ist, und die Methode des Unterrichtes genau kennt. Daher wird es ihm zur größeren Empfehlung dienen, wenn er die Realschule selbst mit ausgezeichnetem Fortgänge gehört haben wird; unerläßlich aber ist es, daß er den pädagogischen Lehr' Curs an derNormal- pder Musterhauptschule des Landes zurückzelegr, und sich daraus sehr gute Zeugnisse erworben hat. Seine mit diesen und anderen dienlichen Bela¬ gen versehene Bittschrift reichet er bey dem Con- sisiorio, oder auch unmittelbar bey der Landes- steflx ein. Ltens. Dann hat er sich bxy der Concurs-Prüfung, kpelche zur Besetzung des erledigten Lehramtes porgenommen wird, zu stellen. Ztens- Wenn er als Lehrer ernannt wird, erhalt er sein Ansteklungsdecpet durch das Consistorium. 4tens. Nach erhaltenem Anstcllungsdecrete ha'- sich der ernannte Lehrer bey dem ckdberaufscher zu melden, und von diesem die weitere Anweisung zur Verwaltung seines Amtes zu erhallen, sodann sich bey dem Direktor der Anstalt zu stellen. Ltens. Jeder Lehrer wird sich zur unerläßlichen Pflicht rechnen, sein Amtalfoglelch anzutreten, die Lehr¬ stunden genau zu halten) seinen Unterricht nach der Anweisung des Mcthodenbuches mit Sorg- falr, Pünktlichkeit und Eifer zu erlheilen, die Jünglinge ohne Unterschied des Standes oder sZr des Vermögens der Aeltern mit strenger Unpar- tcylic-rkett und verhallnißmaßiger Freundlichkeit zu behandeln. Sollte ein Lehrer durch Krankheit oder durch einen andern Zufall verhindert werden, an dem Drte seiner Dienstpflicht zur bestimmten Stunde zu erscheinen; so hat er es so zeitlich, als es ihm nur möglich ist, dem Direktor zu melden , da¬ mit dieser die deßhalb nöthig gewordene Anstalt treffen könne. Wäre die Meldung zu spat oder gar nicht geschehen; so ist der Lehrer verpflichtet sich darüber bey ihm zu entschuldigen. 6tens. Jeder Lehrer wird einen eigenen Katalog hal¬ ten, in dem er genau die Noten anmerkt, wel¬ che sich jeder Schüler wahrend des Schul - Cur, ses bey jedesmahligem Aufrufen verdienet, um hiernach vor der Semestral - Prüfung die ent¬ scheidende Fortgangsnote jedem geben zu können. 7tens. Bey den monaihlichrn Zusammentretungen der Lehrer mit dem Director hat der Lehrer or¬ dentlich zu erscheinen, die Fleiß - und Fort- gangsverzeichniffe, die Probeschriften und Auf¬ sätze jedes Schülers dem Director vorzulegen, demselben über alles Auskunft zu geben, und mit seinen Einsichten zur Beförderung des zweck¬ mäßigen Unterrichtes, der Schulzucht und der Sittlichkeit bepzutragen. In der vor jeder Semestral - Prüfung abzu, halkcndenZnsammentretung wird er unparteyisch seine Meinung über die Fähigkeit, über den Fleiß und die Sitten jedes Schülers sagen um nach der Mehrheit der Stimmen (jedo-h mit b«-- 23; sonderer Rücksicht auf die Stimme des Kateche¬ ten über die Sitten) die Classification fefizu sehen. 8tens. Die Beförderung der Sittlichkeit wird jeder Lehrer unter die Hauptpflichten seines Amtes rechnen. Zu dem Ende, wcnn erauch nicht Leh¬ rer der Religion und Moral im eigentlichsten Sin¬ ne des Wortes ist, wird er doch jede Gelegenheit benützen, dieselbe unter seinen Schülern mit sei¬ nen Ermahnungen zu befördern, und sie nicht bloß mit Worten, sondern noch mehr mit Ge¬ wöhnung an Ordnung, Reinlichkeit, Eingezogen¬ heit, u. s. w. zu allem Guten zu leiten trachten, die Fehlenden aber mit Ermahnungen, Drohun¬ gen und vorschriftmaßigrn Schulstrafen zu bes¬ sern suchen. ytens. Fehler von Wichtigkeit, vorzüglich Unzucht, wird jeder Lehrer, ohne in der Schule selbst Aufsehen zu erregen, alsvgleich dem Director anzeigen, der dann allein, oder nach Befinden mit Zuziehung des anzeigenden Lehrers das Weitere Vorkehren wird. rötens. Auf Beförderung der Religiosität wird der Lehrer beh jeder schicklichen Gelegenheit hinzu¬ wirken sich befleißigen. Er wird die Schüler zu dem Gottesdienste begleiten, und dabey Ord¬ nung , Eingezogenheit und Andacht theils durch die in der Erziehungskunst bekannten Mittel theils durch sein eigenes Beyfpiel zu befördern sich angelegen halten. tötens. Ueberhaupt sey sein ganzes öffentliches ^e- ein Muster für den Lebenswandel seiner Schüler. 2§4 i2tcn§. Uncigennüsiigkeit scy ihm heilig. Er meide daher Geschenke von den Aeltern seiner Schüler anzunehmen, als eine seiner Unpartcylichkeit, und seinem guten Rufe gefährliche Sache izkens- Unterordnung ist in der Gesellschaft unent¬ behrlich. Der Lehrer bezeige daher dem Direc- tar der Schule, und dem Qberaufseher diejeni¬ ge Ghrfurcht und Folgsamkeit, welche die Na¬ tur ihres Amtes, und das wechselweise Verhalt- niß heischen. Die Zurechtweisungen, Beleh¬ rungen oder Ermunterungen derselben nehme er willig an, und leiste ihnen in allen auf den Un¬ terricht urch auf die Erziehung sich beziehenden Dingen genaue Folge. ratens. Da Se. Majestät von jedem Lehrer einen eidlichen, eigenhändig geschriebenen, nach der (Abschn.IX. Z.ZL.) vorgeschriebenen Formel ver¬ faßten Revers über geheime Gesellschaften bey dem Antritte seines Amtes fordern; so hat er denselben, sobald er sein Anstellungsdecret er¬ hallen Hat, dem Obcraufseher zur weiteren Be¬ förderung zu überreichen. ^nsrruction f ü r Direktoren der Haupt-der Normal- und Realschulen. rtens. ^)ie ernannten Direetoren erhalten ihr An- steaungsdecret unmittelbar von der Landessielle, --Z5 »kens. Mit dem Direktorate ist immer auch em Lehramt an der Anstalt verbunden. In Bezie¬ hung auf dasselbe hat der Director mit den Leh¬ rern gleiche Pflichten. Ztens. Der Director hat in dieser Eigenschaft die Pflicht auf sich, zu wachen, daß von den Schü¬ lern die Schulgesetze genau beobachtet, von den Lehrern die Amtspflichten pünktlich erfüllet, und die ganze Anstalt in Drdnung erhalten werde- 4tens, Zn Ansehung der Schüler liegt ihm ob: n) Zu Anfänge des Schuljahres die » >rrüc- kung vorjähriger Schüler in höhere Elasten, und die Aufnahme neuer Schüler zu veranstal¬ ten. Bey dieser Vorrückung hat der Drlsseel- sorger, oder der Katechet die entscheidende Stimme, so daß gegen sejne Meinung kein Schüler vorpücken kann. b) Er hat zu sorgen, daß die Schule fleißig von den Schülern besuchet werde. Zu dem Ende muß er wachen, daß die Lehrer jeder Elaste den Fleißkatalog genau führen, und die Abwesenden ihm anzeigen, um alsogleich hierüber die Aeltern beschicken, und mit ih¬ nen Rücksprache nehmen zu können. o) Er hat für die Drdnung zu sorgen, daher unter den Lehrstunden, die ihm von seinem Lehramt-- frey bleiben, in den Elasten und Gängen der Anstalt nachzufehen, Lehrer und Schüler zu beobachten, und das Nöthige vorzukehren. rk) Ihm liegt ob, über die fleißige Beywoh- nung und das anständige Betragen der Schu- LZ6 ler bey dem Gottesdienste zu wachen, dem ex da¬ her, so viel möglich, mit den Schülern bey- wohnen muß. <-) Die Untersuchung und Bestrafung wich¬ tigerer Fehler liegt ihm ob. Auf die Anzeige der Lehrer, oder wenn ihm selbst ein derley Gebrechen bekannt wird, hat er die Untersu¬ chung zu pflegen, und die körperliche Be¬ strafung einzuleiten. Das letztere soll jedoch nicht ohne Zuziehung der Ältern geschehen. ndelt es sich um die Ausschließung aus der Schule; so muß auf dem Lande der Orts¬ seelsorger beygezogen, in dem Orte, wo sich der Oberaufseher befindet, dre Genehmigung desselben eingehohlet werden. Ltens. In Ansehung der Lehrer hat er zu wachen: n) daß jeder zur gehörigen Zeit sich bey der Schule einsiude, und die Schulstunden ganz für den in der Stundenabtheilung bestimmten Gegenstand verwende; * b) daß jeder in seinem Gegenstände weder zu wenig, noch zu viel lehre, sondern die Grän¬ zen genau beobachte, die ihm für seinen Ge¬ genstand vorgezeichnet sind; o) daß sich jeder der gehörigen Methode ge¬ brauche; r!) daß keiner in her Behandlung der Schü¬ ler einen Fehlgriff mache, öder eine Abwei¬ chung von der Vorschrift sich erlaube. s) daß jeder auch außer der Schule, soviel dem Director bekannt werden kann, einen nm, ralischm Lebenswandel führe, , ^37 Erschein em Lehrer nicht zur bestimmten Stunde den Unterricht zu ertheilen; so ist es die Pflicht des Direetors entweder ihn zu snp- plieren, wenn es mrt seinen eigenen Lehrstun¬ den vercinbarlich ist, oder die Anstalt zu treffen, daß er durch die andern Lehr-Jndi- vi - en suppliert werde. Bemerkt er irgend einen Fehler e Verwendung, und die Sitten der Schüler bestimmet, sodann die¬ jenigen Schüler ausgezeichnet werden sollen, welche die öffentlichen Schulpreise verdienen. In dieser Versammlung hat er die von den ein¬ zelnen Lehrern gegebenen Fortgangsnotcn, vor¬ züglich betz denjenigen Schülern, welche ein Stipendium genießen- oder die Nachstunden besuchen, genau zu kontroliren, die zu große Strenge oder Nachsicht in Ertheilung dersel¬ ben zu rügen, im Falle, daß der Lehrer von seiner Meinung nicht abginge, mit Zuziehung noch eines Lehrers eine besondere Prüfung vor- zunehmen, und nach dem Ausschläge dersel¬ ben die Note von Amtswegen zu bestimmern Bey-der Bestimmung der Sittennote ist auf die Meinung des Katecheten vorzügliche Rück¬ sicht zu nehmen. cl) Ihm liegt dann ob, die Zeugnisse auszu¬ fertigen , welche er genau nach den Katalogen ausstellkt, und welche er an dem Drtc, wo sich der Dberausseher befindet, diesem zur Unter¬ schrift vorleget, außer dem aber von einem Lehret mit unterzeichnen läßt. -tens. Endlich soll er selbst in Ansehung der Un- terodnung gegen seine unmittelbaren und höhe¬ ren Vorgesetzten in allen Stücken, welche dcrt Unterricht und die Erziehung betreffen, Muster kür sein Lehrpersonale seyn. L40 Instruction f Ü r Schul - Distrikts - Aufseher. rtens. Die Schul-Districts-Aufseher sollen aus« gezeichnete Schulmänner unter den Pfarrern seyn. Sie werden von dem Ordinariate ernennet, aber von der Landesstelle alle Mahl bestätiget/ und erhalten von dem Ordinariate ihr ans die Be-> siätigung der Landesstclle gegründetes Anstel- lungsdecrbt. stesis. Dieses Amt gibt ihnen vermöge ihrer Er¬ nennung und der darauf erfolgten Hxstatigung den Titel und Rang der Consistorial - Räthe, nnd die damit verbundenen Ehrcnvorzüge für die Zeit, als sie es verwalken. Ztens. Dem Districts - Aufseher liegt ob: n) den Seelsorger über die Ertheilung des Religionsunterrichtes, über die Beförderung des Schulwesens, und über sein Benehmen ge¬ gen den Schullehrer, den Schullehrer aber über seinen Fleiß, übk» die genaue Befolgung der Untetnchlsvorschriften, undjüber den morali¬ schen Lebenswandel. 1r) Vie Gemeinde über das Schulschicken der Kinder zur gesetzmäßigen Zeit, und über die Leistung der Gebühren an den Schullehrer, die Ortsobrigkeit über ihre ThaligkeitdieKin- L4» der zur Schule zu verhalten, und über ihr Benehmen gegen den Lehrer zu kontroliren, . e) Ueber die Schulbaulichkeiten aber das ge¬ hörige obsichtige Auge zu tragen- 4tens. Zur Erreichung aller dieser Endzwecke hat der Distrikts, Aufseher folgenden Wirkungskreis, und die nachstehender Maßen gezeichnete Ma¬ nipulation zu beobachten. Lkens. Er hat ein genaues Protokoll überdieSchu- len seines Bezirkes zu führen, in welchem der Drt der Schule, die dahin eingeschulten Ge¬ meinden, der Pfarrpatron, die Präsentanten zum Schuldienste, die Drtssl.igkeit, die eingeschul¬ ten Grundobrigkeiten, die Einkünfte des Schul- und Meßnersdienstes, der Nähme und die Be¬ schaffenheit des Drtsseelsorgers als Katecheten, und als Unmittelbaren Aufsehers, derNahmeund die Beschaffenheit des Lehrers, ob er bestätiget sey, der Nähme und die Beschaffenheit des Gehülsen, wo einer vorhanden ist, ob er das Lehrerzeugniß habe, die Anzahl der schulfä¬ higen Knaben und Mädchen überhaupt, der Akatholischen und Juden ins Besondere, die Anzahl der Schulgehenden nach derselben Ab- theilung, die Bcschaffenhelt des Schulgebäudes, die Anzahl der Lehrzimmer, ob ganz- oder halb¬ tägiger Unterricht crtheilct werde, ob der Lehrer selbst unterrichte, oder einen Gehülsen halte, warum, und auf wessen Kosten bestimmt ange- Merkt seyn müssen. vtens. Knie Schullehrer darf eigenmächtig einen Gehülsen aufnehmen; sondern es hängt von der Polit. Schulverf. O s4» Entscheidung des Distrikts - Aufsehers ab, art welcher Schule ein Gehilfe zu stehen habe, an welcher nicht. Auch dann, wenn ein Gehülfe nothwendig, und daher besten Anstellung von dem Distrikts-Aufseher zu bewilligen ist, darf der Schullehrer nicht ohne schriftliche Genehmi¬ gung des Distrikts - Aufsehers denselben aufnch- men, sondern muß den ausersehenen dem Di¬ strikts -Aufseher alsogleich schriftlich mit Beyle» gung der Zeugnisse anzeigen, der dieselben un¬ tersuchen, und nach Befinden die Ausnahme schriftlich gestatten, oder verweigern soll- Wo der Gehülfe aus dem Schulfunde ganz oder zum Theile bezahlet wird, Hut der Schul-Districks- Aufseher das Recht, denselben selbst auszuwäh¬ len, und dem Lehrer bcpzugeben. Eben so hat der Schullehrer die Entlassung eines Gehiilfen dem Distrikts-Aufseherzu melden, welcher nicht zugeben wird, daß die Entlassung unter dem Schul-Curse, und ohne vorhergehende sechs- wöchentliche Aufkündigung geschehe; es waren denn so wichtige Ursachen, entweder weil der Gehülfe auf einen Lehrersdienst abzugehcn hat, oder weil gegen ihn solche moralische Fehler er¬ wiesen sind, daß dessen Entlassung auf der Stel¬ le von dem Distrikts-Aufseher verordnet werden müßte. Die Veränderung jedes Gehülfen, der ganz -der zum Theile auf Kosten des Schulfundes dem Lehrer beygegeben ist, wird er sogleich dem Kreisamte berichtlich anzeigen. >tens. Entstehen Mißhelligkcilen zwischen dem 24S Schullehrer und Gehülfen, die ihm entweder von einem aus ihnen amtlich angezcigt, oder auf was immer für eine Art auch außeramtlich be¬ kannt werden; so wird er zuerst untersuchen, ob zur gütlichen Ausgleichung dieser Beschwerden der Ortsseelsorgcr bereits sein Amt gehandelt ha¬ be. Wenn das der Fall nicht istz. so hat er den Klagenden zuerst an diesen anznweiscn- Ist es aber bereits geschehen; so wird er den Ortsseel- sorger darüber vernehmen und dann nach Gerech¬ tigkeit entscheiden. Ztens. Wenn ihm von einem Ortsseelsorger die An- zeige gemacht wird, daß der Schullehrer erkran¬ ket sey, und die Schule nicht versehen wer¬ de, so hat er sogleich einen Gehülfen, allen¬ falls von einem Orte seines Bezirkes, wo der¬ selbe leicht entbehrlich ist, dahin abzuordnen. Erfahrt er aber durch den Ortsseelsorger, daß ein Schullehrer mit Tode abgegangen ist, so wird er a) alsogleich der Witwe einen als Lehrer ge¬ prüften Gehülfen, dem die Führung der gan¬ zen Schule anvertraut werden kann, zusenden. lr) Wenn die Verleihung des Schuldienstes Privaten zusteht, so wird er dessen Erledi¬ gung denselben mit dem Beysahe, daß er längstens binnen vier Wochen die Vorstellung eines neuen Schullehrers gewärtige, bekannt machen. v) Hangt die Verleihung von dem Landes- sursien ab ; so wird er binnen eben dieser Zeit S'e bey ihm eingekommenen Bittschriften der Q 2 244 Eompetenten um diese Schule mit seinem Vorschläge, welchen er sür den tauglichsten zu diesem Schuldienste halte, an das Conslsto» rium einsenden. ä) Er wird von dem Seelsorger die -Dienst¬ jahre des Verstorbenen, dann die Anzahl der Kinder und deren Alter erheben, und die An¬ zeige hiervon an die Ortsherrschaft machen, um denselben die in den Gesetzen vorgeschrie- bene Unterstützung zu verschaffen. Zeigt diese mit den nöthigen Ausweisen an, daß das Armen-Institut des Ortes zur Un¬ terstützung der Witwe und der Waisen nicht hinreichet; so muß der Districts - Aufseher bey dem Kreisamte einschreiten, damit dieses bey der Landessielle die weiters nöthige Unterstüt¬ zung entweder aus einem Fonde, oder auf ei- ne andere der Wahl der Landesstelle überlasse¬ ne Art bewirke. ytens- Wenn der Privat - Präsentant die Präsen¬ tation auf den Schuldienst einem Jndividuo gibt, gegen welches der Districts-Aufseher nach den Gesetzen keine Einwendung zu machen hat; so wird er die Präsentation sammt allen Beylagen dem Constsiorio einsenden, und dann das An- stellungsdecret dem Jmpetranten zustellen. Eben so wird er, wenn die Schule von der Landesstel« le einem Individuum verliehen wird, das von dem Conslstorio ausgefertigte Dccret dem Im- petranten übergeben, und ihn zur unverzüglichen Antretung des Amtes, und zur gewissenhaften Befolgung der Amts-Instruction anweisen. Den »45 neuen Lehrer wird er sogleich auch dem Kreis- am'e berichtlich anzeigen. rötens. Versäumen die Präsentanten die gesetzli¬ che Frist von vier Wochen, so gibt ihnen der Schul-Disiricts, Aufseher eine neue Frist von 14 Tage n Erfolgt während derselben die Prä¬ sentation nicht; so soll er von Amtswegen dem Conststorio einen Lehrer in Vorschlag bringen, welches denselben auf den erledigten Dienst an¬ stellet. Utens- Wenn der so angestellte Lehrer hinlängliche Beweise seiner Geschicklichkeit, seines FleißeS und seines moralischen Wandels gegeben hat; so wird der Distrikts - Aufseher für ihn unter An¬ führung des Alters, der Dienstjahre, und der besonderen einzelnen Verdienste bey dem Consisto- rium einschrciten, daß sich dasselbe um Erhal¬ tung des Bestätigungsdccretes bey der Landes¬ stelle verwende. ratens. Der Distrikts-Aufseher wird sich von Zeit zu Zeit Noten zu sammeln suchen, wie es mit den Schulen seines Bezirkes stehe, und daher zu erfahren trachten: a) ob die Schule zahlreich besucht werde; d) ob der Schullehrer die Lehrstunden or¬ dentlich halte; e) ob er alle vorgcschriebenen Gegenstände vorkrage; b) ob er im Vortrage der Lehrgegenständc das vorgeschriebene Maß mit Vernachlässigung des Nothivendigeren nicht überschreite; «46 , e) ob er die Kinder nm der zweckmäßigen Art in Ansehung der Sittlichkeit behandle; ck) ob er im Belohnen und Strafen gehörig vvrgehe; x) ob er die Fleißkataloge richtig führe, die monathlichen Verzeichnisse der Ausgebliebeilen für den Drtsseelforger, dann die halbjähri¬ gen an die Dominien ab-zugebenden Extracte vorschriftmaßig, und mit Wahrhaftigkeit ver¬ fasse, und Ir) ob er in seinem Wandel ganz untadel- haft sey; i) ob der Ortsseelforger sich des Schulwe¬ sens fleißig annehme, le) ob er die vorgeschriebenen Religionsstun¬ den ordentlich halte, mit zweckmäßiger Me¬ thode dabey verfahre; l) ob er außer den Religionsstunden öfters in der Schule nach sehe; m) ob er mit Zuspruche an die Aeltern, mit weiser Behandlung der Kinder den Unterricht und die Sittlichkeit befördere; . n) ob er mit dem Schullehrer sich anständig betrage; «) ob die Herrschaft treulich mitwirke, den Schulbesuch auf alle mögliche Art zu beför¬ dern, und den Schullehrer bey seinen Rech¬ ten zu schützen; s>) ob sich kein Gebrechen bep dem Schul¬ gebäude und dessen Einrichtung äußere. ratens. Kommt ihm irgendein Gebrechen außerämt- lich zur Kenntniß ; so wird er hierüber sogleich mit »47 dem Ortsseelsorger Rücksprache nehmen, und demselben zu steuern suchen. r4tcn§. Kommt ihm aber eine amtliche Anzeige darüber vor, so wird er deshalb die nöthige Ein¬ leitung zu treffen haben. u) Ist die Klage gegen den Schullehrer, sg wird er zu erst den Ortsseelsorger über deren Wahrheit vernehmen, nach erhobenem Grunde derselben in minder wichtigen Beschwerden den Ortsseelsorger anweisen, sie abzukhun, sich aber auch die Ueberzeugung, daß es geschehen sey, verschaffen. In wichtigeren Beschwer¬ den wird er die Untersuchung im Orte selbst nach Verschiedenheit der Klage entweder mit gehöriger Heimlichkeit, oder mit Öffentlichkeit vornehmen, und, wenn durch Ermahnung und gütliche Ausgleichung dir Klage nicht zu heben, sondern ein schärferes Mittel anzuwen, den ist, als: Bestrafung des Schullehrers oder eines Gemeindegliedcs, oder wohl gar Entsetzung des Schullehrers vom Dienste, die mit den gehörigen Dokumenten und mit dem Vernehm-Protokolle belegte Anzeige höheres Ortes machen. Betreffen die Klagen Eigennützigkeit des Schullehrers, oder Zank - und Habsucht in Ansehung seiner Gebühren; so zeigt der Di" striets - Aufseher die Sache dem Kreisamte an: gehen sie das Schulamt, oder die Sittlichkeit des Lehrers an, so berichtet er an das Eonsi- storrum. Wäre von einer schweren Polizep« Übertretung die Rede, ffo übergibt er ohne »48 weitere Untersuchung von seiner Seite zu pfle¬ gen die Angelegenheit an die Ortsobrigkeit, die politischer Richter in erster Instanz ist, und erbit¬ tet sich nur freundschaftlich die Mittheilung des Resultates zu seiner Amtskcnntniß, und zur Beurtheilung, od gegen den politisch bestraf¬ ten Schullehrer von Seiten der Schulanstalt etwas Weiteres vorzukehren sey, welches Re¬ sultat er dem Conststorio vorzulegen hat. . b) Ist die Klage gegen den Ortsseelsorger m Ansehung des Religions - Unterrichtes oder des Benehmens gegen die Schulkinder, oder des Betragens gegen den Schullehrer; so wird er denselben hierüber vernehmen, und nach er¬ hobener Wahrheit durch freundschaftlichen Zuspruch, wo dieser nichts verfängt, durch ernstliche Verweise und Drohungen zurechtwei- scn, bey nicht erfolgter Besserung, oder in wichtigeren Fällen den Bericht hierüber an das Consistorium erstatten. ch Ist die Beschwerde von Seite des Schul¬ lehrers gegen die Gemeinde in Ansehung der Giebigkeiten; so wird er i.) die Gründlichkeit der Klage aus der Schulfassion beurtheilen, sodann 2.) durch den Ortsseelsorger der Ge¬ meinde freundlich zusprechen lassen, um der Beschwerde abzuhelfen; Z.) wo dieses nicht hilft, die Anzeige an die Ortsobrigkeit machen; 4.) wenn diese vielleicht der Gemeinde gegen den Schullehrer beytrate, und dieser Spruch gegen die Schulfassion auch nur zu streiten schiene, die Anzeige an das Kreisamt machen. 249 In dieser Art Klagen ist, besonders über Mostgebühren, der Weg einer billigen Aus¬ gleichung und vernünftigen Nachgiebigkeit ge¬ wöhnlich der bessere für die Sicherstellung der Schuleinkünste. Jedoch muß der Districts- Aufseher hierin bemerken, daß wenn der Schullehrer nachgibt i.) ein förmliches Pro¬ tokoll aufzunehmen ist, in welchem bestimmt bedungen werde, daß diese Nachgiebigkeit ohne Präjudiz gegen den künftigen Schulleh¬ rer, nur aus Friedensliebe von dem gegen¬ wärtigen Lehrer eingegangen werde , nur für eine bestimmte Zentrist Kraft haben soll , und 2.) daß eine solche Ausgleichung niemahls Kraft und Gültigkeit erhalt, wenn sie nicht dem Kreisamte vorgelegt, und von demselben bestätigt worden ist; 6) Betrifft die Beschwerde Baugebrechen, oder Mängel an dem Schulgeräthe; so wird der Distrikts-Aufsehersich anL)rt und Stelle von dem Grunde derselben überzeugen, und wenn er sie standhaft findet, sogleich dieDrts- obrigkeit beyziehen um auf das eheste den Gebrechen abzuhelfen. Ließe sich dieselbe nicht alsoglcich zur Abhülfe herbey, oder die Ge¬ brechen wären so beschaffen, daß eine neue Bauführuug nothwendig würde; so wird er hierüber unverzüglich an das Kreisamt Be¬ richt erstatten. intens. Jährlich einmahl hat er jede Schule sei¬ nes Distriktes zu visitieren. Ist er auch De- chant, s» wird er diese Untersuchung der ^chu- SLO / len zugleich mit der kanonischen Pisttation der Pfarren zu seiner und der Gemeinde Erleichte¬ rung vornehmen. Bey dieser jährlichen Visita¬ tion soll er 'den Zustand aller seiner Schulen durchaus genau erheben, Hindernisse wcgrau- men, zweckmäßige Vorschläge unterstützen, die Thatigkeit der Lehrenden und Lernenden bele¬ ben, und den Fortschritt des Unterrichtes und der christlichen Sittlichkeit auf alle Art zu beför¬ dern trachten. In dieser Absicht hat er sich bep dieser Vlsttakion folgender Maßen zu benehmen. a) Er soll die Visitationen seiner Schulen sich so vertheilen, daß erden einen Theil gegen das Ende des Winter - Curses , den andern gegen das Ende des Sommer - Curses visitiere, die Visitation aber nicht zu einer Zeit anordnen, da wegen der Heu-Schnitt- oder Weinlese- Ferien eben keine Schule gehalten wird. lo) In der Vertheilung soll er so abwechseln, daß er die Schulen, die er in diesem Jahre im Winker - Curse untersuchte, im andern wah¬ rend des Sommer-Curses visitiere. o) Die Visitation soll er vorläufig ankündi¬ gen, und dem Drtsseelsorger befehlen, daß er dazu d - l ortsobrigkeitlichen Beamten, die Gemeinde durch Richter und Ausschuß, und den t)ctsschulaufsehcr lade. el) Wenn mehrere in verschiedenen Bezirken gelegene Schulen einer Herrschaft unterstehen; sollen sich die Schul-Districts-Aufseher über deren Visitation ins Einvernehmen setzen, da¬ mit sie nicht von Weyen auf einen sTag aus- SLI geschrieben, und den herrschaftlichen Beam¬ ten die Veranlassung gegeben werde seine Ab¬ wesenheit an e*rem oder dem andern L)rtc da¬ mit zu rechtfertigen. e) lieber die Visitation ist. ein Protokoll zu führen, in welchem die Anwesenden nahment- lich aufgeführt, ins besondere vernommen, und zur Unterschrift ihrer Angaben aufgefor¬ dert werden müssen. k) Zu Anfänge der Visitation, die er mit einer kleinen Anrede an die Kinder, und mit Gebethe eröffnet, läßt er sich die Beschrei¬ bung der schulfähigen Kinder, den Prüfangs- katalog^die Fleißvcrzeichnisse aller Monathe seit der letzten Schul-Visitation, die Probe¬ schristen und Aufsätze, das Verzeichniß der Lehrgegenstande, und wie weit man darin gekommen ist, das Verzeichniß der bestimm¬ ten armen Kinder und der vorhandenen so¬ wohl, als der abgängigen Bücher für die Ar¬ men, das Protokoll der Schnlverordnungen und Surrenden Vorlegern Er untersucht die Flei߬ verzeichnisse sowohl in Ansehung des Schul¬ besuches der Kinder, als der Anmerkungen über die Tage, wo der Drtss-.lsorgcr den Re¬ ligionsunterricht ertheilet hat, das besondere Verzeichniß der Armen, die vorhandenen Bü¬ cher für Arme, ob deren Anzahl dem Ver¬ zeichnisse der Armen angemessen sey, ob da¬ mit schonend iimgegangen werde. Er ? '->«- achtet, ob das Locale des Schulzimmers der Vorschriften cntspstcht, und reinlich gehalten SLS werde, ob das Schulgerathe in hinlänglicher Menge, vorschriftmäßig und im guten Stan¬ de vorhanden sey, und dergleichen. F) Er laßt dattn die Prüfung sowohl von dem Ortsseelsorger als von dem Lehrer vor¬ nehmen, und bestimmt selbst die dem Curse angemessenen Gegenstände, aus denen ge¬ prüft werden soll,' oder läßt zwar beyden die Wahl des Gegenstandes, setzt aber selbst Zwi¬ schenfragen, oder fährt weiter fort, um sich zu überzeugen, daß alle vorgeschriebenen Ge¬ genstände bis zur Erzielung der erforderlichen Fertigkeit betrieben worden sind. Zu dem Ende ruft er selbst die Kinder öfters auf, welche die von dem Seelsorger oder Lehrer gesetzten Fragen beantworten sollen. Ir) Unter der Prüfung beobachtet er sorgfältig sowohl die Geschicklichkeit, als auch dasBeneh- men mit den Kindern an dem Seelsorger und an dem Lehrer; er bemerkt, wie weit sich der Unter¬ richt über die verschiedenen Elasten der Talente verbreitet habe. Er richtet seine Aufmerksamkeit auch aufdas Betragen der Kinder, aus dem sich zeigen wird, wie weit es ins Besondere in der Sittl.i,keit und Empfänglichkeit für gute Empfindungen bep ihnen gebracht worden sey. i) Am Ende liefet er die Nahmen der sechs fleißigsten und sittlichsten Schüler oder Schü¬ lerinnen jeder Abtheilung öffentlich ab, und beschenket dieselbe (in guten Schulen auch mehrere) mit Prämien, wenn welche entwe¬ der ans Kosten irgend einer dazu gewidmeten »LZ Stiftung, oder eines und des andern Schul¬ freundes beygeschafft worden sind. Auf die Belobung der bravsten Schüler folgt da, wo er es der Sache zuträglich findet, die Vorle¬ sung derjenigen, welche wegen erwiesener Nachlässigkeit im Schulbesuche, oder wegen übler Aufführung eine Beschämung verdient haben. le) Bemerkter, daß alles im guten Stande ist, so belobt, und ermuntert er die Kinder, Lehrer, Seelsorger und Aeltcrn. Findet er Mangel am Fortgänge, oder an Sittlichkeit; so überzeugt er sich aus dem Fleifikataloge, ob daran die nachlässige Besuchung der Schule Ursache seh, und ermahnet in diesem Falle die Kinder zum fleißigeren Schulbesuche, und zu einem anständigeren Betragen. 1) Er entläßt sodann nach verrichtetem Ge- bethe die Kinder, und bespricht sich mit der Gemeinde, welcher er, besonders wenn er Nachlässigkeit im Schulbesuche bemerket hat, den Werth des Schulunterrichtes dringend an das Herz legt. Er ersuchet auch den Seelsor¬ ger und den herrschaftlichen Beamten um ih¬ re Mitwirkung. rn) Dann befragt er den Seelsorger, den Beamten und die Gemeinde, ob sie gegen den Schullehrer, den er unterdessen abtreten läfit, Beschwerden haben. Hierüber laßt er den Schullehrer zur Verantwortung und ver¬ nimmt ihn, ob er sich gegen etwas zu beschwe¬ ren habe. Die gegenseitigen Beschwerden sucht 2L 4 er nach Befinden chetls durch Zuspruch an dil- Gcmeinde, Heils durch Zurechtweisung des Lehrers, so viel möglich, zu heben. Er un¬ tersucht das Gebäude,, und daher auch die Wohnung des Lehrers, und trägt auf dienö- Higen Verbesserungen an. h) Alles dasjenige, was entweder ausgeglichen und aufgetragen worden, oder zur weiteren Berichtserstattung geeignet iss, trägt er in sein Visstations»Protokoll ein, welches erden Gegenwärtigen, so weit es jeden Theil be¬ trifft, vorlieset, und von ihnen unterferti¬ gen laßt. o) Nach Entlassung der Gäste bespricht er sich mit dem Drtsseclsorger, und mit dem Schullehrer ins Besondere, und halt ihnen vor, was er zu erinnern nöthig fand, und weiset sie zurecht, oder ermuntert sie, je nach¬ dem er durch die Prüfung zu einem, oder an¬ dern: veranlasset worden ist. x) Findet er den Gehülsen schwach, so wird er ihm einen Termin festsehen, binnen wel¬ chem er sich zu emer Prüfung bey ihm zu stel¬ len hat. Selbst gegen den Lehrer, besonders wenn derselbe noch jung ist, wird er mit die¬ sem Zwangsmittel vorgehen. jeserFruh!stg M,yn^ch ! : , I .ü „Mift-j pftuy, ..lL u . -i . - l? » . " >ch!^ n.^ln-r ?. > n> Ny » j « E oU,,'L r.5 lw p-^ rtens. Sur Erhaltung der, Ejnhfjt in der Leitung heZ Schulwesens ist itz je0G Diöcese ein geist. licher Oberaufsehcr, Mr.lcher Reserent, des deut¬ schen Schulwesens von. der ganzen Ldivspse bey dem Consistoria ist. Ig aslen Domcapiteln, wo die Dignität der Scholasterie besteht.Mirdr die- selbechemienigen verliehen, welchem wegen sei¬ ner ansgrzeichuelen Verdienste die Dberaussicht der Volksschulen anvertraut wird. ; Er wird un¬ mittelbar,, von Seiner Majestät selbst ernannt. Bey Grp-rt^lg, wo die Dignität des Scholasters > knicht,hrsteU, hat ein andrer Dlgnitär, oder auch ein anderer Canonicuf, jedoch immer durch allerhöchste/Ewrnnl!^, die Dbxrgufsicht zu n Sr, . - i .nn stens- In.-dem Mete, wo sich das Consistorium befindet,ch4st, der Dbcraufsehcr auch,Slstricks- ,, Wfseher überchie, dort befindlichen Schichen^ ztens- Daher erscheint der Obrr^.sseher in einer 2M- doppelten BezlöhMg, als Districts - Aufseher der Schulen des Ortes, und als 'Oberausseher äller ^chÄÄl de^D^befe.'' Nus rn der Eigenschaft eines Oberaufsehers hat er das Recht den Prüfungen der Hauptschu¬ len des Plansten-Ordens beyzuwohnen (HD. . Il.7. Hzpt. H8o^) <>E "ff -ff ..H 4ten§. Als Districts-Aiifseher HLt er alle jene Oblie- genheitrn, welche in der Instruction für die Schul « Districfs j- Aufseher vorgezeichnet sind. In dieser Beziehung erstatteter iil denjenigen Fällen, in welchen die Districts < Aufseher den Zug an das Kreisamt zu nehmen ha^cn, seine Berichte ist deV^Häüptstadt unistÜlelbar an die Landesstelle , andsrtvärts üwdas Krtisamk p die¬ jenigen Angclege-iheiten aberMmwekcheN dwDl- stricts - Aufseher an das Consistörintn zu bet ich- len haben, bringt er beh dein Edusistorio in Vortrag. » Stens. In so fernher d'äs gastzs dM-ksche Schulwe¬ sen der Diöcefe zu leiten hat, liegt ihm ob, alle Angelegenheiten, welche in den ' Mrknngskreis deS Cönststorii gehören, folglich alles, was den llnterrkcht in allen Gegenstllndey der Volksschu¬ len, die Sittlichkeit des Lehrpefsostäls, die An¬ stellung desselben, die Beschwerden in Ansehung dieser Pnncfe Mrifft, böh dsm Consistorio zu re- ftriren, die darüber entworfenen Expeditionen Nnh d^ch.HMZLrftgchstg/ wie es^jedem RefereN- ' 'EiiSMhln zu vldirest P-di^ in^SchnsMeN an , ?Mtten-^st-Berichte'»stk zu seyn wird, zu reformiren. 7tens. Ferners hat der. ten, in der ganzen Diöce gen die von den Distnc gung desLehrerzeugvisse^,^ zu prüfen, und ihre Zeugnisse zu adjustiren. 8tens. Ihm liegt ftrners ob, den Prüfungen aus der Katechetik und Pädagogik der Diöcesan- Alumnen, und der Cleriker solcher Stifte und Klöster beyzuwohnen, welche keinen von der Landesstelle bestätigten Lehrxr der Katechetik und Pädagogik haben. Auch mit den Clerikern der Diöcesan - Stifte und Klöster, wo bestätigte Hauslehrer sind, hat er dann, wenn sie zur Prie¬ sterweihe kommen, eine Prüfung vorzunehmen, ihre Zeugnisse zu oidiren, und mit dem Siegel der Haup t schn le ,;« verseh em . ^tens- Der Dberaufscher hat auch mit jedem, der in einem Mfte oder Kloster die Katechetik und PädMgAzn Wen von seinem Obern befflMmt . GH der HauptMle, ^ig, KlöMan - Mmnen diesen Unterricht erhalten, sowohl theoretisch und schriftlich, als praktisch und mündlich eine strengePrüfung vor- 262 6tens. Dem Oberaufseher steht es zu, die von Schul »Drstricts-Aufsehern vierteljährig einzu¬ sendenden Gestions - Protokolle zu durchlesen, dasjenige, worüber vorfchriftwidrig abgebro¬ chen, oder verfügt worden zu seyn scheint, bey dem Consistorio vorzutragen, genau erheben zu las¬ sen, und sodann den Spruch oder die Verfügung des Schul-Distrikts-Aufsehers, wo es nöthig Oberaussther an bestimm¬ st bekannt gemachten Ta- ' ''^BMDur srlan. Eylen'eÜ Gehülstn den Prüfungen aus und 26z ftrung der !.Ii st I,- -,1s . znnehmsn, und dessen Elaborat Mit dem Gut¬ achten dem Cottslstorio, UNd durch chteses her Landessielie zur Bestätigung des Candidaten als Lehrers porzulegcn. lotens. Am Ende eines, jeden Schuljahres hat er als.Distftcts - Aufseher die vorschriftmäßigen Za« bellen über den Zustand der Schulen seines Be¬ zirkes im Allgememen der Landesstelle und in Ansehung des ÜNierrichtes und der Morali- tät dktst Conflstorio vorzulegen, aus den von al¬ len AkstUctsÄufMern eingesandten Tabellen cine Übersicht des ganzen Schulunterrichtswe- sens der Dlöcefe zu veranstalten, hierüber aber seine Meistchrg'EdeiE WthiM Vorschlägen zur Ermj;nteru^^e^MMÄyges j..Mr chr Verbes¬ serung der Mängel bey detst ^oMstvrio zu refe- rir'enj prm w-Msi hWElaWafÄ däe'Landfs- hitzigen ubcr- Idst^des Schulwesens angelegen seyn lassen- Daher wird er b-'v Anstellung der Cooperatoren an Orten, an welchen Hauptschulen sind, bey Ernennung der Dechante, die so viel möglich, zugleich die Distnets- Aufstchk über die deNtsch/DSchuleri'zn Erhalten . haben, dä^ CoNsissoriuE^aäf das Be- ' ü' beMdkM, ÄfMtk« i stLe ssiklen Ml- ir Me iilüngen'bey'bdtzn> Oon- /nnAa'z^Mkches Schul« S'ßAq,"ÄM"Krrüich Wne dr'sttlich ÄUs -A- einander zu sehen, damit die Land es stel le mit völlrgerKenntniß der Sache hierüber das-Zsweck-- dienstlichste beschiießen könne,, - I s^sir 'pou c t l o n K r e L s ä m L e r. ' - n^ch.,n- tt-tt.,.t»a .i -U-- . . itens. S-'asich nach der.allerhöchsten Entschließung dre Leitung des den-scheu Schulwesens zwischen dem Conststorio, und den Krelsäintern zu thxi- l- n hat;, si; stnp chvlWche- Schulangxkgenheiten kLnfttghin kein. Gegenstand der kreisamilichen Wirksamkeit^ r n .i, t'z-.r 5) Astesch map den hkgterycht in Beit E-Hr- KcgenständenÜelrifft^ L) Die Prüfung der CaMdaten, des deut- sch en Lehramtes, und die Adjustirung ihrer Zeugnisse: st r o) Die Anstellung der Gehülfen und Schul- lehrer, und die Erstattung dB Vorschlages im Üsts ^essitznng der von landesfürstlichrr Ver« p-r leihxrzH Mauzenden SchMienste ; - /I) HA uninittrlbarc Aufsicht über den mora- des Lrchsp^rsqsals; 6) Dl^»Mchste Untersuchung Md Schlich¬ tung., sicher .Beschwerden „gwclche i»z Anse¬ hung d^^Umerrich'es, oder des lUvralifchen Wandels der Schullehrer entssehcn, insofern , die Hchge nicht eine schwere Pdlizeh - Ühertre- . 'tirng betrifft, In diesem Falle tritt dre Wirk- , a.sa.mkbitder politischen Behörden dergestalt ein, de.5 Krelsamt drin Carffstvrio nur die Lr^.ü-rnr'kche Äachlicht von dem, was verfü- --wen ist, zur nöthigcn Sicherstellung zdrs ffe^enoDeL Schulamics M machen hat; indem ri.« Mann^dpr nicht im vorzüglichen sr^chchchassen ist, nicht Schullehrer seyn -kann. " Die Krersämrcr Gehalten hingegen ihreWirksam- :BHichtä-.g aüf'das deutsche Schulwesen in solgendr-ik- Puncten , und in der bisherigen Manipulati-ons ' Art: n) In der Vcrkheilung der Schulbücher für die armen Kinder, bey-der es, wie bisher, zu verbleiben hat, nur dcch die Quittungen über dieseWcn nicht allein 'wie bisher von dem Schullehrer, Drtsschulaufseher und Orts- seelsorger unterschriebe», sonderst auch von dem Distrikts-Aufsehcr^adjustirk seyn muffen; st) In der Eintreibung der Schulfunds Bey- trage aus Verlassen schäften und der Straf¬ schulgelder; ' 1. o) An Schulbaulichkeiten, iw welchen, wie bisher, vorzugehen ist, mit der Bemerkt ng, daß über die Nokhwendigkeit eines Baues oder einer Reparatur jedes Mahl'cherDistricls-- Aüfseher vernommen weide, der angewiesen ukjst, daß'er-bey'lllcistirin Repavationtst vorher - 'Vie Sache durch gütliche sEillleilüstg zü be- Ä>lrke«ltrachte;' st In- Streitigkeiten und'°Dechandlungkn »M» - über Giebig^eiren , in welchen das Kreisamt nach den bestehenden Normalien sein Amt zu ' handeln hat , wenn vorher nicht allein der Drtsseelsorger mit freundschaftlichem Zureden den Streit beyzulegen sich vergebens bemühet hat, sondern auch die Vermittlung des Districts- Aufschers fruchtlos gewesen ist. Doch ist hierbey zu bemerken, daß jede friedliche Ausgleichung, welche jene einleitcn, wenn dadurch eine Än¬ derung in der Fajfton der Einkünfte entstände, dem Kreisamte vorzulegen, und von demsel¬ ben, wenn sie nicht der Fastion ganz gemäß, sondern eine Fofge dm Rchchzichigkelt des Schullehrers ist, zwar allezeit zur Verhüthung neuer Streitigkeiten,, doch.nur init der Klau¬ sel: ohne P rä j u d i z für d e n Sch u l- dienst/ uttd den jeweiligen Ra ch f o l» gertinAmte, oder allenfalls auf eine be¬ stimmte Anzahl Jahre zu bestaftg-n ist; 6) Ist Erörterung der Frage'- ob eine neue Schule irgendwo noch errichtet werden soll. Hierüber wird das Kreisamhzut Erhebung der Localität,.der Beyträge, welche die Gemein¬ de zur Errichtung und Erhaltung derselben geben -will, dann vH die Herrschaft die Ge¬ meinde hiiersuchzmch vermögende finde /-o«ine ''likr-rttik dstM^Dästricts -Aufseher gcinechschast- lich-zü Haltende hocas,„Epmylist"wn einleiten, stud den-Mefund gutachtlich, dies- LaMessielle Nor.legettb ni »st snr? ift „ß n»st f) IchöNnsehnng hex. sNffWisWn^,Ne.rftr- .1'ftin i chifi NM! 2§^ gnng det Witwen und Waisen der Schul- -'s 'kk^eih'ss MilvMrvH U"(isnchchr^ ch stens. Durch die neue Verfassung werden jedoch dcr Schulnnterricht und die Moralität des Schul« Personals der Aufsicht des Kreisamtes, dem die politische Leitung des ganzen Kreises anvertrant ist / nicht ganz entzogen. Kommt es zur Kennt- Niß des Kreisamtes, daß an einem Drte der Un¬ terricht oder die Schulzucht vernachlässiget, oder unrecht behandelt werden, daß Gebrechen von Seite des Moralischen Wandels an dem Lehrer sich zeigen; so wird es alsogleich den Ortt-seel- sorqer, odkKMMn es diesen selbst beträfe, den Schul-Districts-Aufseher darauf aufmerksam machen, Und wenn diese nicht sogleich Abhülfe verschaffen, die Sache der Landesstelle anzeigen. .Diese Schulgegenstande, welche theils dem kreisamtlichen Wirkungskreise Unmittelbar zuge« wiesen sind , theils immer noch der-Uufmerksam- keit des Kreisamkes , als der politischen Kreis- sielle, unterliegen, hat der im Schulfache am besten bewanderte Kreis - ComMiffär zu besorgen. Ihm wird es zsir Psiicht gemacht, sich mit al¬ lem Eifer der guten Sache, welche in der Be¬ förderung etiles weder zu weit ausgedehnten, noch unter das Bedürfuiß eingeschrättkchnt-Volksuu- terrichtcs, zu welchem der iNoÄlilche Wandel der lehrenden Peb'soneri wesenMchtgHörtj- anzu- "ehnstn, sich -Mit den SchuluM-ffrists - Aufff- bern gut zu benehmen, und sie in altem, wo sie oer UnlerstühuG'Und MiNvirktMg dcMreisam« tes bcnöthigxt find, auf das wirksamste zu UN- r6g terstüßen. Daher wird dieser Conrmifsab' und der die gesammten Geschäfte leitende Krcishaupt- mann der Latidesstelle verantwbrtlich, wenn das Schulwesen aus Mangel der amtlichen Mitwir¬ kung miil den von Schul > Districts-Aufsehern gemachten Anzeigen irgendwo ins Stocken gerä¬ chen sollte. - .n-- 3tens. Das Kicisamt wird die von den Districts- Aufsehcrn jährlich einzusendenden Tabellen mit einer znsammengedränglen snrNinarischen Über¬ sicht, und mit seinen Boineikringen über dce vvrkomm'rNden Gebrechen vdeh^Verbefserungen, dann mit fernen AnkrLgem^ur Absiülfe der er¬ sten, und zur Beförderung der zweyten der Lan- desst kke-ovrlrMrr ——— -- —- 4tens. In Ansehung der akatHolischen Schulen ha¬ ben Seinem Majestät insbesoMer^ f^stzuseßen geruhet: Der Pastor der Gemeinde ist ebenfalls der un¬ mittelbare. Vorgesetzte Md ^lchfsehcr des akatho- lischen Schullehrers^; doch füll sich derselbe, wenn er gegen den Schrellehrer—eine Klage zu führen hat, welche die Kenntniß der Lehrgegenstände und det^Mechsde, oder' deni^lei^ und 'sittlichen Wandr-l drZ-SchMehrcrs 'bettW, an den be¬ stimmten Krcii-tzomrttrffar/ak^ fMeK Gchüi^ Di- stercks'AnDl-er wbudcn'i'^ uulrrLZ .t!»ü Di?-fiK Mrchdupt verpflichtet, mit Reich iE- § in -^Aufth^WMrrW«n^-nPmH)ätsio^N , Su- «r M ^Mre durch¬ aus allen für dMMMcMWMMbeste- 269 henden Gesetze«, und der im Lanhe chsstehcnden Aufsicht und Leitung zu unterziehem Sie Krei§-CommissarealsVchul-Districts-Zsuf'° seyer haben die in ihrem Kreise befindlichen pro- tesiantrschen Schulen zu untersuchen, den Rele, givnsunterricht jedoch keineswegs zu beirren, son- o-rn von demselben sich nur in so weit in die ^enittinß zu, setzen; tzm überzeugt zu seyn, daß Lichts den Tol-cranz-Gesetzcn Widriges vorkomme. Überhaupt haben sich die Kreisämter in Anse¬ hung der akathoüschen Schulen alles dasjenige geaernpchiigezu hallen, was darüber im XXIII. Avschnilte versrhues ist. ; .'3' 7 b s. r»,z '--.—- n st x n c,.t l o n * .-'I »4 ell, > e >. > ' - ü - >» . K Ir , L 7-.L isunn L , i . Ikens- ^)en Cvnsistoricn haben Seme -Majestat die spezielle Leitung des ganzen VolLsuMejcrichteH zu übertragen gnädig st geruhet, Ms gehört daher in den Wirkungskreis der CqMstpMN alles, lpaS . ausden V v Iksuni err ichr. e-neu i-ml tl c l ba,re Bszie- hung.Hat-/folglichrs . - ^r>) die Errichtung neuer Schule«, und" die M^an,ifirusig..der schon bcstchendeu «ach Schulplane.; S/S b- die Bildung derjenigen, welche den Un¬ terricht Zu ertheilen haben; v) die Anstellung des gejammten Lehrperso¬ nals und derjenigen, welche den Unterricht zu nächst zu leiten haben; ä) die Beobachtung der Angestellten in An¬ sehung des Lehramtes, und des sittlichen Wandels; o) die Beförderung des Unterrichtes sowohl der Schulkinder, als der Jugend , welche der Schule entwachsen ist , durch allein den höch¬ sten Entschließungen angegebene,., oder den¬ selben angemessene. Mittet^ x."»r.. rrtens. Dieser WirkungErrs tistmbtzt von der Art, daß einige-Gegenstände doWlben der Entschei¬ dung des Consistorii selbst zustehen, andere aber der Landesstelle zur Entscheidung vprzulegen sind. Ztens. An den Wirkungskreis des Consistorii, in so fern dasselbe selbst entscheiden kann, gehören: и) Die eifrige Aufmunterung fleißiger Orts- seeisorger, und die Wachsamkeit über die ge¬ naue Erfüllung der.Pflichten, welche ihnen in ihrer Instruction vorgezcichnet sind ; к) die Aufsicht über den Praparanden - lln- tcrstchs künftiger Schullehrer , dann der Cle- tiker des Sücular- und Regular-Clerus, da- ch. mit d.icse,zu »guten Katecheten und Pädagogen gebildet!, mit dem ganzen Verfahren bey dem Unterrichts,» und mit.der Leitung des Schul¬ wesens recht v«rlra!!k iv«-rden p-l Anstellung dry Ochülfettr,! wo- diesel¬ be schon systemisitt sind z und die Uenehmi- -sfr tzlmg der prašen ticrtcn Schullehrer, dere« Prasentaüon zu Schuldrktr streu.'Privaten zu- steht; die AnßelluNK eines Provisors- bey ei« NE alten Lehrer, wenn Oazu nach den Nor¬ malien kern Behtrag auo bettle Schnlsuilde- nöthrg ist; 6) die Erlheilung der Zeugnisse der Lehr- fahigkeit an die Geholfen, welche von dein 71' Schulen-Dberaussehcr ausgefertiget werden; „ «) die Belobung und Aufmunterung fleißi- gvr' Schulmänner, und die Zurechtweisung, dann die .Bedrohung solcher, welche es in Ansehung des Lehramtes, oder des-sittlichen Wandels!»istder Beobachtung -ihrer Pflichten ermangeln Mfsi'n; die Aufstellung eines Pro¬ visors bey einem Lehrer , der ans Mangel an Kenmniß und wegen Vernachlkissigung seiner Bildung ememPromsvr ans seine Kosten zu erhalten ha^zichftii - HNst s) die Aufmunterung der Seelsorger zur Verfassung solcher kleiner Volksschriften, die man zur Besöiderung religiöser und bürgerli¬ cher Tugenden unter das Boll'- bringen soll, um den in Schulen erhaltenen Unterricht fe¬ ster zu begründen, und zu erweitern'; > , 7l die Kegulirung, ob an^tnent Drte halb- 7 noftvytzH «gunzkäg-iger N.nkrrrichPtzÄ'-'^edbS, und '"-Sott welchevMbtheiluttg der Schnarcher halb- '"chHtägkge UntKricht Vo§m-ittagsh Hon welcher - NachmittagS^wchesuchMsehs^T^^lllstn Fal« lkW hat-chLs-MnftstechUM-chl/F Weltes Anfta- Arm zchtßtzwdeW; -wtntt'M Meinung WTsnfißMp.sW)dsp MtzilMwgNrrs-Ober- aufsehers übereinstimmend ist. .'KÜnny' sich «Inst ichMr^dMhMnWchckmnichider Meiimng des »;'.-,rrrG>rOK-eihlstrch-iWyM«Mchr^ WchtkBache M« - pdsn^^Wrl^ jMS MrhtÄmchÄdgnm chtens. Folgettdü Gegeichrände gehüwnlzK dem Wir- kuygskrti^D^er ConstBriMtzeWestaiö)'dchZ sie je¬ des Mahl der Landesstelle vorzulegen.chchiid e.st nach erhqllkneo Bestätigung!?MLÄviMlhstttNg zu MOriMnLMldlvchchnyE ü>d nnst , reichst n) Wo kL sich UM die Errichtung eLssm neuen Schule?,u um-ieZIUenrßiWV Le^W.'chlrchler in den Gchtzten^umidie WeM?y der chg l. t') Wo est'UM die Ernennung des Oberauf¬ sehers, dem die Bomscholasterie verliehen ,> wird, iodevMM« auch diese Dignität bey ei¬ nem CapiM-nicht hestasidt', um die Ernen¬ nung des^SchuL-Referenten dchdem Consi« storio überhoMp-t^nsthllNPst-t.- Wenn a§ auf-die .Dr«M»gvng einer zur « Besördmung Ides Dolksunt-errichtes dienlich machsetelj Schrift > -»dch «Äf"hiK Einführung Mes-,Meuvn Lehtbkches in- dcntiLchulcn an- komlnt. i . 1-r.ch'jr ztens. In Ansehung, dos Geschastsgvnges bey dem unmittelbaren Wirkungskreife ches-Tvttsistorii ist zu bemerken: - ir. , u) Alle das SchulgeschÄfl'lbMessende Stücke werden dem Oberaufseher als Schul - Referen¬ ten zugstheilt. Er vokirtch er rrserirk dieselben, und nach dem mit dem Obecküfseher einstim¬ migen Concluso werden die Ehpeditivnlen ent¬ worfen, und nach DidwnnP dttfelben durch den Oberaufseher ausge^mtigerr- Y h)-Die Genehmigung de^iPliAat^Hschkrnta- ' Lliom viji»es Schullehrers wird yvfl'-dem Consi- storio ausgefertiget. »74 e) Alle übrigen Anordnungen werden an die Schul-Distrikts - Aufseher erlösten, von den¬ selben eingelettet - und weiters expedirt. ü, Wo wegen Verschiedenheit der Meinun¬ gen zwischen dem Conststorio und dem Dber- anfsehcr Bericht an die Landesstelle zü erstat¬ ten ist, werden in dem Berichte beyde Mei¬ nungen mit ihren Gründen aufgeführt, und der Bericht wird auch von dem Dberausscher mit unterzeichnet. 6ken§. In Ansehung des Geschäftsganges bey dem Wirkungskreise, wo das Consistorium nicht al¬ lein wirken kann, ist zu bemerken: u) Wo es sich um Mrrichtung einer Schule, oder nm Errichtung einer 4ten Classe bey ei¬ ner Hauptschule handelt, muß sich das Con- sistorium erst mit dem Kreisamte in das Ein¬ vernehmen sehen, und eine Local-Commission mit diesem und dem Schul - Distrikts - Aufse¬ her veranstalten. Nach erhaltenem Gutachten, des Kreisamtes gibt das Consistorium sein ei¬ genes mit Beylegung des kreisämtlichen an die Landessteste berichtlich ab° k>) In Ansehung der Trennung der Geschlech¬ ter, wo zwey Schulen bestehen, gibt das Consistorium sein Gutachten ohne Vernehmung des Kreisamtes ab. ch Bey Anstellung eines von landesfürstli- cher Verleihung abhangendrn Schullehrers, eines Direktors, eines Ka echeken, einesLeh- rers an den Haupt - und Realschulen müssen 2 7Z jedes Mahl alle Bittschriften mit dem Berich¬ te vorgelegt werden. cl) Der Loneurs, der für das Katecheten- Amt an der Hauptschule der Dwcesi, oder für ein Lehramt an der Realschule, und zwar für das erstere bey dem Consistorio, für das letztere bey der Oberaufsicht gehalten wird, muß sammt den Concurs - Elaboraten dem Consistorial - Gutachten attgeschlossen, und der Landesstelle vorgelegt werden. e) Bey der Ernennung eines Dechants, oder hey dem Vorschläge des OberausseherS müs¬ sen alle Behelfe, die dessen Geschicklichkeit zur Leitung des Schulwesens erproben kön¬ nen, dem Berichte beygrschlosfen werden- ck) Bey allen Streitfragen müssen die auf- genommenen Protokolle und Dor. Acten dem Be¬ richte anliegem ß) Alle in Schulsachen von dem Consistorio erstatteten Berichte sind von dem Oberaufse¬ her mit zu unterfertigen. 7tens. Die jährlich von den Schul - Districts-Auf- sehern einlaufendeN Tabellen werden von dem Oderaufseher in Ordnung gebracht, daraus eine allgemeine Übersicht verfaßt, und diese mit dem Consistorial - Gutachten über die Verbesserung entdeckter Mängel über die Beförderungsmittel des Volksuntcrrichtes, und wo der Oberaufse- ber von der Consistorial - Meinung abginge, mit Zuführung beyder Meinungen der Landesstclle Varg, logt. 8 - führt, UM die vorschrrsrmäßige Leitung dcchelben m Mer Evidenz zu erhalten, dtens. Die Conststorien werden sich die Besmderurg - der zweckmäßigsten Anleitung des Volkes zur wahren Religiosität, zur bürgerlichen Lugend, und standesinäßigen Geistesbildung auf alle mög¬ liche Art angelegen seyn lassen, um dem aller¬ höchsten Zutrauen Höchst Seiner Mafestar voll¬ kommen zu entsprechen-> ü n-Ik .Zn ? rötens. Die qkachylischen ^chvsxy betressW , Ha¬ ben Sun, Mazestät vrrgchzie/,, d-zss Att d.leselben die katholischen Oberaussel)7 Yen Dienst ackreken , wenn er sich-Lb«r seine in 8e'm'§urfe ÄichWer iirländischkn HaAMschule er¬ worbenen Schnlkennrnisse mit- di-nr oorgbschrie- beüi'n eitt^n' Gehälfen voftidemBahre r8o/ " voÄ. eWm Kreisämre nstd Ni- der Zeit von ei- EÄ fleher adjustieren. Zeugnisse, stnd «ber skineReftgionskenntnisse mit demZeng- nesse eines inländischen Predigers 'seiner Confes, stostals zstm LWümte rauglich ausgewicsen hat. Stens, Ilm die Aufnahme hat sich der Candrdat fed^Mähi ^üerst Rr den Lehrer zu wenden, dem eZ EDm lst / in wie fern die Ausnahme von Hm ckb^qW. ristsftüMüdE. Ltentz 2MKMHsi!fk«Mv Srit ÄlrchNsien Vor¬ schriften nothwendig und mit schrittiichcr Ge- nehmHun'ss SM ziM GchRrpDrDi«^ - Aufseher bestimmest KW§?0MtttlssÄs Ängestellt ist", ist deksWft'Hbst 'Nrn'iMilrtär-Diensie befteyt, so lange er an dieserMOMM steht. 4tkNL^-Der Gehülfe soll den Schullehrer als sei¬ nen nächsten Vorgesetzten ansehen, ihm Ehre und Gehorsam beweisen, nnd stch bestreben, da er dessen Hause angehört, durch friedliches und gefälliges Betragen die Einigkeit in der Familie nichkmur'nicht zw stören, ssontzftn ßx nach Kräf¬ ten zu befördern. Ltens. Der Gehülfe HÄ sich mit der strengsten Ge- NäMgGH )«»j hns^v^geschnehM'M SMilstunden zu halten, stchÄv..seinem Lehramte iinverbräch- <-!,ch^ch an die vorgeschriebene LehrmethchSe Z" bin? Nttvcl M^'Hle^^HlrMWck^EÄMrsiHwö,^vb ihre -VklrMftssMr.veftnstgkichMp-'S^ichern 2-8 Fleiße zu bearbeiten, und mit gleicher Höflich¬ keit zu behandeln, auf Beförderung guter Sit¬ ten unier ihnen alles Ernstes zu sehen, die be¬ merkten Fehler nach der Vorschrift der Schulge¬ setze zu bessern, und jede Gelegenheit zur Be¬ förderung guter Gesinnungen und Sitten forg- faltigst zu benützen. Es wird ihm zum besonder» Verdienste gerechnet werden, wenn er in Or¬ ten, wo die Kinder außer den Schulstunden auf öffentlichen Platzen spielen, durch seine Ge¬ genwart alles Unsittliche zu entfernen sich wird angelegen seyn lassen. Stens- Dem Religionsunterrichte , welchen der Ka¬ techet crtheilt, hat der Gehülfe jedes Mahl bey- zuwohnen, denselben nach der erhaltenen Beleh¬ rung fleißig zu wiederhohlen, und bcy dem öf¬ fentlichen Gottesdienste über Ordnung und Ein¬ gezogenheit der Schuljugend zu wachen. 7tens- Zu dem Ende muß der Gehülfe selbst in der Religion wohl unterrichtet seyn, dem Gottes¬ dienste mit aller Auferbauung beywohnen, wenn er dem Pastox als Küster beysteht, seine Ver¬ richtungen mit Andacht und Anstand besorgen, und in seinem ganzen Wandel ein Muster guter Sitten seyn, Ztens- In der Absicht ist ihm das Besuchen der öf¬ fentlichen Schcnkhauser, und das Geigen bey Tanzen in den Wirthshausern auf das /strengste verbothen. Ja er wird sich zu hüthen Haber!,daß er sich nicht durch zu häufige und zu vertraute Besuche eines "oder des andern Hauses ^n der «79 Gemeinde verächtlich mache, und zu Übeln Mulh- maffungeu und Nachreden Veranlassung gebe, ratens. Er soll lassen , daß jede fortwährende Nach¬ lässigkeit im Dienste, jedes subordinatwns» wi¬ drige Benehmen, jede unrechte Behandlung der Kinder, jede unsittliche Handlung, ja selbst ei¬ ne durch seine Schuld, und nicht ganz ohne Wahrscheinlichkeit erregte üble Meinung strenge geahndet, und in einem wichtigen Falle, oder bey mcht erfolgter Besserung auch kleiner Fehler, mit der gänzlichen Einlassung vom Schulamte werde bestrafet werden. tötens. Nach dem Schullehrer ist fein unmittelbar höherer Vorsteher der D-Ns - Pastor, dem er da¬ her in allen das Amt und dee sittliche Ausfüh¬ rung-betressendcn Dingen genauen Gehorsam zu leisten har. r itcns. Klagen, welche der Schulgehülfe gegen seinen Schullehrer führen zu müssen glaubt, bringt er deyr Pastor vor, welcher durch gütli¬ che Mittel dieselben zu schlichten suchen wird- Wenn hierdurch keine Ausgleichurlg bewirket wer¬ den kann; so bringt der Gehülfe seine Beschwer¬ den bey denr als Distrikts - Aufseher aufgestellten Kreiskommiffär an. Glaubt sich der Gehülfe durch das Benehmen des Schul - Districts-Auf¬ sehers gekrankt; so hat er sich an das Kreisamt zu wenden, von dem der Rccurs an die Landes- stelle zu nehmen wäre. zotens- Der Gehülfe soll sich durch die Prüfung, bieder Districts - Aufseher an bestimmten Tagen vornehmen wird, des Lehrerzeugnisses würdig zu sFo ' machen trqcht.en, welches ?r jedoch nicht erhalt ein Jahr dem Schulachte v,orgestanden ist, und das xoste Jahr seines Alters zurückgelegt ha/. Wenn er von dem Districts-Aufseher nach einer, oder falls er nicht ganz bestanden wäre, nach wiederhohl- trr Pmsustg in Ansehung seiner K,enutniffc, und in Ansehung der standhaften BeweistzLsowohl üder die zweckmäßige Handhabung der Schnl- znchl, als über die Ilntadclhaftigkeit seines- Wan¬ dels zur Erlangung des Lehrerzeugnissrs würdig befunden werden ist;, tz Has, -st/Mnastl^nchc- stimmterch chnd ^rcuM^^ch^M^j^emachten Tagen Mts clMrrr Ze,u^nMch^,,PMrgers,nber seine Religionskeuntulsse, und die wahrend sei- ner DtcttstM.Hewrcs^MMHlichder^ur,d Ner- "tvcndvng, dgnn nut eurer' schriftlichen Anwei¬ sung deS Distrrcts-Il^st^crs,^NdM Schulen. Doerausseher zu.wenden, welcher ihm. nach ei, W nbcnvste /- dieselben zu lehre.-r (niis. Ausnahme der -Rät- gionslkhre)^0MN0,yrmenm,stnd^guL überstandenen P-HiH MHHulseyzeMG f»x «»«en- Lehrer adjustirM chird. Dhne dieses Zeugniß kann er keinen Schuldienst zugegeben werden , daß er sich außer den vvrge- schriebsricn Tagen dieser Prüfung aus dem Grun¬ de unterziehe, weil cr„elwa.vvn Seite eines Prä- sen'anten zu einem Schuldienste eine bestimmte Zusage erhalten hat. i gtens. Der Gchülfe kann nicht unter dem Schul- Cur'e von seinem Posten abgehen, auch nicht »8' «Hwe sipngeüdr Ursache (und iHe ohne Volivff- s-n Siffricts -Aufseh, rs) unter Heft, Zett - ..r'- i>"cr cmlassen werden. Aber auch bey dem ' Lj et nach Endignng eines halbjayrigen Ächnl-'- Cursis har gegenseitig kille sechswochent- iirhe Aufkündigung und die Anzeige an den Di« siricts - A'-sseher zu geschehen. . r^gnr. Will derGehülse sich um einen erledigten SchuMienst bewerben; so Musi er mit dem Leh- rerzenenifse, m:t dem Zeugnisse eines inlandi« scheM^ndiMrssseiNer Confession über seine Re- ligionskWnÄksie , nW mit Zeugnissen über seine gue , ufführltng versehen seyn. Diese Behelfe legt er einer eigenhändig geschnebenen Bittschrift Keys welche er den Mafeiitünten üheri eicht. Wenn ihm diese die PWmchtiD e'ktheisin', wird er dar gedruckte Ansiellüngideerkt mittelst des Schul- Listricts^ Aufsehers erhalten. ratens. Hatte der Gehülfe noch kein durchaus gutes Prüsungszeugnisisss lasioi4 'sich fa nicht in den Ginn kommMlchgZsxchx zu tÄfalsMn- Deyy wer eine össegtliche Urkunde nachmacht, oder ver« salschetP der Macht sich eines Verbrechens schul¬ dig^ welches mit Kerker non sechs. Monakhcn bis zu einem Jahre bestrafet wird. (Gesetzb. über Verbrech.' HMPtst. XXM Mr.) >-nurG msä dun tznuchttch »->- r n^> > - :,nn nnu null > li inm >.u ^mmisiist->m, 'cksimöi.'ch^ n >n, nt Minr-n^ .tvsi n^tlnchs "luchD mi) Die yörgeschriebenen Lchrst-mdeN soll er genau und pünktlich halten dabey unermü- let, ohne Nuäficht, . pb dle Kruder armen oder vermoglichen Aeltern. üngehörcn, den Un- . «85 M, '4L.1'1^' r',r ! 6< " reichen, endlich die Eztracle der Ausbleiben» den der Ortsobrigkeit Halbjährig, d- i. mit Ende der Monarhe Marz und September un- ! c s t'2)^h rtlHnrÄ i»ri^ ,Aar anzefgcn, damit dieser durch seirr Aure- ^,. Den Wl Whulbesuch der Nachlässigen beför- ' -e. Nus dem Fleißka:aloge soll er die mä¬ hlichen Dcrzeichnrsse derAusgebliebeilengc- lscnhast verfassen, und dem Pastor über- Mng de» Pastors und Orts- stfchrrfimäßig übergeben. Welche mit natürlichen Blattern behaftet waren, soll er nicht, bevor der Schorf ganz wegaefalleu ist, zur Schule zulassen, M MDHL KWWM-?Ach »» Schulgesetzen verhindern und bessern, jede Gelegenheit, das Gute unter seinen Schülern durch Ermahnungen zu befördern, sorgfältigst , , ^oÄutz/ss,"Ae stich k bloß mir Pxortssn, sondern noch mehr mit Gewöhnung an Ordnung, Rein¬ lichkeit, Eingezogenheit, Anstand sowohl in Ms bcp dem Weggehen aus der' . . selben zum Guten zu bringen twchten. km» 'ch LMM'MchjWeM Di-bst-bl 'std^r"1lstzsschf ssoll er jedes Mähl dem Pastor n,chy ^eF Ortes anzeig^n, damit d'b^ellle'die S>rase ei^lekten könne. "E ^s'Eänillung einU'Kinde,ässvsrd. das erste Enltmcham nur! , n-rnssärm» tvrn-?.- s86 Mahl mit Arreste, das zweyte Mahl mit Ar- reste und mit der Erklärung der Unfähigkeit zu allen Schuldiensten bestrafet. k) Vorzüglich soll der Schullehrer auf Be- förderung der Religion bey der Schuljugend dadurch hinarbeiten, daß er den Religions- Unterricht des Katecheten, dem er stets bcyzu- Wohnen, den Tag und den Gegenstand des¬ selben in ein eigenes Buch anzumerken, und dasselbe auf jedesmahliges Begehren dem Schul - Districts - Aufseher vorzuzeigen hat, nach der vom Katecheten erhaltenen Beleh¬ rung fleißig wiederhohle, wie auch zur Ord¬ nung und Eingezogenheit bey d-em öffentlichen Gottesdienste dieselbe Verhalts k) Dctzu muß er nun selbst em Bey spiel guter Sitten seyn. Er muß dem Gottesdien¬ ste mit aller AuferbaUung beywohnen, seine Küsters-dienste mit aller Genauigkeit, mit An¬ dacht und äußerem Anstande besorgen, in sei¬ nem häuslichen Lebenswandel durch Ordnung, eheliche Eintracht, gute Kinderzucht ein er¬ bauliches Beyspiel der Gemeinde sehn. i) Zu dem Ende ist ihm der Besuch der öf¬ fentlichen Schenkhäuser und das Geigen bey Tänzen in den Wirthshäusern auf das streng¬ ste verbothen. Er gebe niemanden einen verbo- thenen, einen unanständigen, anstößigen Auf¬ enthalt. Es wird ihm zum Verdienste gerech¬ net weiden, wenn er auch außer den Schul- stunden von Kindern, die gemeinschaftlich auf öffentlichen Plätzen spielen, durch inne öftere Gegenwart alles Unsittliche, oder der Gesundheit 28/ Schädliche entfernt zu halten sich angelegen seyn laßt. It) Die Vorrückung der Kinder von der er¬ sten Abtheilung oder Elaste in dirzweyte kann nie unter dem Schul-Curse und nie ohne Zu¬ stimmung des Pastors statt haben. Eben so soll die Ausnahme neuer Anfänger nicht leicht un¬ ter dem Schul-Curse geschehen. ytens. Dcr Gehülfe ist ihm in seinen Amtsgcschäs- ten beygeglben. In Ansehung desselben muß der Schullehrer Folgendes wissen : s) Er darf keinen Gehülfen halten ohne schriftliche Genehmigung des Schul-Districts- Aufsrhers, dr? bestimmen wird, ob nach den Gesehen dort >eitler nöthig sei), oder ob dem Lehrer Alters, oder Krankheits halber ein Ge- hülfe beygegeben werden müsse, b) Nach erhaltener Bewilligung des Di¬ strikts - Aufsehers einen Gehülfen zu halten, darf et keinen eigenmächtig aufnehmen, ohne ihn nahmentlich, und mit Vorlegung seiner Zeugnisse dem Districts-Auffeher angezeigt, und von diesem die Genehmigung schriftlich erhalten zu haben. e) Dem Gehülfen hat er den Gehalt or¬ dentlich abzureichen, ihn auch mit der ange¬ messenen^ ordentlichen Kost, Wohnung und ^Liegerstatt zu versehen. cl) Er darf ihn Unter den Schulstunden zu keinem Geschäfte gebrauchen, was außer dem Amre liegt. .e) Er soll auf dessen Sittlichkeit als ein guter Hausvater sehen, über besten 288 sittliche Fehler anfangs mit Liebe und Ernst ihn ermahnen, bey nicht erfolgter Besserung es dem Pastor anzeigen, falls aber dadurch nicht abgeholfen wurde, es dem Schul-Di- stricts-Aufseher melden. k) Wann er mit demselben einen Wechsel treffen will, kann das nur nach vorläufiger Anzeige an den Districts - Aufseher geschehen. Wenn nicht wichtige Ursachen eintreten, ans welchen dreser die unverzügliche Entlassung des Gehülfcn anzuordnen nöthig fände, soll die Verwechslung nie anders, als zu Ende des Schul-Curses , und nach vorhergegangener sechswZchentlicher Aufkündigung geschehen. A Hat er gegen den Gehülfen über Dienst- fehler, oder über dessen Betragen gegen ihn als Dienstgeber eine Klage; so ist der Pastor der erste, bey dem er die Sache anzubringen hat- Kann dieser durch gütliche Mittel den Streit nicht bcylcgen, so ist die Klage bey dem Schul - Districts - Aufseher anzubringen. Findet sich der Schullehrer durch den Spruch des Districts-Aufsehers gekrankt, so mag er den weitern Recurs an das Kreisamt, und und wenndieses gegen sein vermeintliches Recht gesprochen hätte, an die Landessielle nehmen, lotens Das Schulgebäude betreffend soll der Leh¬ rer wohl beherzigen, daß er nur Nutznießer des¬ selben ist, und daß es nicht auf seine Kosten er¬ bauet, erhalten und eingerichtet werde In die¬ ser Ueberzeugi'ng soll er 3) nichts durch seine Nachlässigkeit od?r Un- »> teils K->(! "asiW -'NtznrMM r^„mit seinen Bemithüngem nichts Heu Machen soff?^ 7. s.! d) Dat- Schulgeld darf er 'Mcht s einenmäch- tig erhöhen, sondern nur das im Orte übliche G^pÄWMcEfreh- ' willig zü einem höheren h^sbeistAE öder durch e!inen KreisMkticßÜk SprrlH'"dÄn^nuchh'^er- "'M,»l-k-'S-)>/«MK>d "'m ' fiifMr'bÄchen an dem Hause , Heilster« u. s. m , die durch seine Schuld entstehen, muß er auf seine Kosten alsogleich Herstellen lassen. r - !' els'Sobctld er Gebrechen an dein Schulgerä- the bemerkt, die durch seine Schuld nichtent- - standen sind, soll er die Anzeige alsogleich mit Varmissen und Mitfertigung des Pastors an den Schul-Districts- Aufseher machen, da¬ mit denselben ehestens und noch mit geringen mg der Ein- Hchsildienste dH er, wenn Hie Anzeige t durch güt- Eönnen 290 der S. D. Aufseher die Bitte des Schulleh¬ rers in Verhandlung zu nehmen hat,) erhöhet werden, wenn es nicht mehr dem Holzpreise angemessen ist. Jedoch steht es der Gemeinde frey, ihr Schulzimmer selbst heißen zu las¬ sen, in welchem Falle der Lehrer aus kein Holzgeld Anspruch machen kann. 6) In Ansehung der Art, wie die Gebüh, ren einzubringcn sind, bleibt es bey der Ver¬ ordnung vom 6ten Sept. r/KZ, Kraft wel¬ cher den Herrschaften bey ihrer Dafürhastung die Pflicht obliegt, auf Ansuchen des Schul¬ lehrers die Einstellungen und Sammlungen durch die Richter sedeš Dries vornehmen und das Gesammelte dem Schullehrer in Gegen¬ wart des Pastors, des Verwalters, und des DrtSschulauffehers gegen des Schullehrers Quittung abfuhren, auch die allenfälligen Rückstände in kurzen, durch den Districts- Aufseher zwischen dem Schullehrer und den im Rückstände haftenden Parteyen ausgegli¬ chenen, oder im Falle die Ausgleichung nicht zu Stande gekommen wäre, von der Herr¬ schaft selbst festgesetzten Fristen ordentlich ein¬ treiben zu lassen. e) Findet sich der Lehrer hierin so gekranket, daß er die Verkürzung nicht stillschweigend verschmerzen kann, und vermag auch, der Pa¬ stor mit seinem Ansprüche nichts auszurichren; so hat er die Anzeige an den Schul-Districts- Aufseher zu machen, der hierüber bey der Octsobrigkeit einschreitm wird. Jedoch soll der Schussehrer durch höfliches Betragen, durch freundliches Ersuchen der Klage selbst aus assen Kräften vorzubeugen suchen. ratens. Was daSVerhalten des Schussehrers gegen seine Vorgesetzten betrifft; so muß er wie über¬ haupt in seinem ganzen Lebenswandel, also auch in seiner Unterwürfigkeit gegen die Dbrig- keit der Gemeinde znm Muster dienen. Als Unterthan ist er in allem, was nicht sein Amt betrifft, der Ortsobrigkeit unterwor» fen. In dem was die Religionslehrc, die er zu wiederhohlen hat, und sein Betragen bey den Neligionsübungen angeht, untersteht er dem Pastor oder Prediger, den Superinten¬ denten, den Senioren, dann dem Confistorio seiner Conseffion. In dem, was den Unter¬ richt in den andern Lehrgegenständen, die Me¬ thode des Unterrichtes, utzd die Schulzucht . betrifft, ist er zuerst dem Pastor oder Predi¬ ger, dann in weiterer Instanz dem Schul-Di- stricts - Aufseher, dem Kreisamte, und den höheren Behörden untergeordnet- Der Schullehrer muß daher seinem Pastor, wenn ihm dieser über die Erfüllung seiner Amtspflichten, oder über sein moralisches Be¬ tragen Erinnerungen macht, ehrerbicthi'ge Folgsamkeit leisten. Da der Küstersdienst mit dem Schuldienste verbunden zu feyn pflegt, und wo cs nur thunlich ist, verbunden wer¬ den muß, so darf er hierin von alle dem, was Ordnung, Reinlichkeit, Unstand for¬ dern, nichts versäumen, und hat dem etwa T 2 ry» ihn hierüber zurecht weisenden Pastor genau zu gehorchen. Wenn unter den Schulstunden eine Küsters¬ verrichtung vorfällt, darf er weder die Schu¬ le enden, noch die Kinder verlassen, sondern hat dem Pastor einen verläßlichen, dazu abge¬ richteten Menschen zur Dienstleistung beyzu» geben. Glaubt sich der Schullehrer durch das Benehmen des Pastors gekränket, so hat er es bey dein Echul-Districts-Aufseher anzubringen, von dessen Ausspruche der Recurs an die Lan- desftelle zu nehmen wäre. Beträfe aber die Beschwerde gegen den Prediger die Religions¬ lehre selbst; so wäre dieselbe unmittelbar dem Superintendenten vorzulegen, und von dessen Ansprüche der Recurs an das Constftorium seiner Confession zu nehmen. DemDrtsschulaufseher hatderSchullehrermit zuvorkommender Höflichkeit zu begegnen. Dem Schullehrer liegt es ob, denselben zur Auf¬ nahme der jährlichen Beschreibung der schulfä¬ higen Kinder anzugchen, ihm denExlract der imSchulbesucheNachlässigen zur Mitfertigung vorzulegen, und ihn zu ersuchen, daß er zur Beförderung des Schulbesuches cinschreite. Findet der Ortsschulaufsehcr etwas an des Lehrers Betragen in Ansehung der Genauigkeit in Erfüllung dex Lehrerspflichten zu erinnern; so hat er dessen Ermahnungen mit Bescheiden¬ heit anzunehmen. Dem als S. D- Aufseher bestelltenKreis-Com- missar ist der Lehrer in dieser doppelten Be- -93 ziehung alle Ehrfurcht schuldig. Dessen den Schulvorschriften angemessenen Befehlen hat er sich genau zu fügen, demselben in jeder Schulangelegenheit genaue Auskünfte zu ge¬ ben, wenn er die Schul-Visitation halt, oder sonst in seine Schule kommt, mit aller Ehrcr- biethung und mit bereitwilligem Gehorsam zu begegnen, an ihn sich in allen Angelegenhei¬ ten seines Amtes zu wenden. Bey der Schul« pssttation ist er ins Besondere schuldig, ihm die Bestechung der schulfähigen Kinder, den Prüfungskatalog, die Fleißvcrzeichnisse aller Monathe seit der letzten Schulvifitation, die Probeschriftcn und Aufsätze, das Verzeichniß der Lehrgcgenstände, und wie weit man hier¬ in gekommen ist, das Verzeichniß der bestimm¬ ten armen Kinder, und sowohl der vorhande¬ nen als der abgängigen Bücher für die Ar¬ men , das Protokoll der Schulverordnungen und Surrenden, und eine Note der Anmer¬ kungen, Beschwerden oder Vorstellungen, die er etwa zu machen hat, vorzulegen, seine Be¬ lehrungen aufmerksam anzünehmcn, und sei¬ ne Aufträge püncklich zu befolgen, tZkcns. Da die Pflichten des Schullehrers so wich¬ tig sind, und an der genauen Beobachtung der¬ selben^ Vieles gelegen ist, so soll er wissen, daß jeder Fehler ihm auf das strengste werde zugc- rechnet werden. Um nicht aus sträflicher Unwis¬ senheit in seinem Dienste zu fehlen, soll er die in Schulsachen ergangenen Verordnungen fleißig sammeln, und in ein eigenes dazu gewidmetes -94 Buch (Protokoll) genau und sauber cintragen. Die Fehler find entweder Mangel an hinlänglichen Kenntnissen oder Nachlässigkeit im Amte, oder Unfriedlichkeit, Zanksucht, Mangel an Ehrer- biethigkeit gegen die Vorgesetzten, Unmaßigkcit oder gar Fehler gröberer Art. ») Obwohl der Schullehrer nicht ohne die vorschriftmäßigen Zeugnisse angestcllt wird, ,so konnte sich doch der Fall ergeben, daß er im Amte nicht genug eifrig die erlernte Lehrme¬ thode vergäße, und daher fehlerhaft im Leh¬ ren verführe. In diesem Falle werden dieZu- - rechtweisungcn des Pastors und des Schul- Districts-Aufsehers die ersten Besscrungsmit- tel seyn. Wenn diese nicht fruchten, wird der Lehrer verhalten werden, sich bey dem Schul- Districts-Aufseher nach einer ihm zur Vor¬ bereitung bestimmten Zeit zu einer neuen Prü¬ fung zu stellen. Wenn er darin nicht bestÄi« de, würde man ihm auf seine Kosten einen Provisor, der aber nicht unter seiner Leitung zu stehen hatte, stellen, und ihn bloss zumKü- stersdienste anweisen. k) Nachlässigkeit im Amte würde nach frucht¬ los versuchten Ermahnungen mit der Abnah¬ me des Bestätigung^ - Dekretes, und endlich - mit der Entlassung vom Dienste bestrafet werden. e) Menn sich der Schullehrer nicht mit der Gemeinde in Frieden zu halten versieht, und erhoben wird, daß die Schuld des Unfriedens in ihm liegt; so wird man ihn nach fruchtlos 2YL Angewandten Zurechtweisungen von einem L)rte in ein anderes auf einen minder einträg¬ lichen Dienst übersetzen, und falls er sich auch da nicht besserte, ganz entlassen, 6) Fehlern der Insubordination oder einge¬ wurzelten Trunkenheit stehet dre Entlassung Vom Schuldienste bevor. e) llnsittlichkcit aber noch wilderer Art, vor allen aber erwiesene Verführung der Jugend, würde mit der Cassation und Erklärung der Un¬ fähigkeit zu allenSchnldiensten bestrafet werden, intens. Brave Lehrer sollen bey dem Schuldienste lebenslang versorget seyn. Finden sie es im Al¬ ter für ihre Ruhe nöthig, den Schuldienst ab- zutreten, und haben sie einen zum Schulamte tauglichen Sohn; so wird man ihnen erlau¬ ben, den Dienst an diesen Sohn abzutretcn, wenn anders bey Privat - Patronaten die Prä¬ sentanten damit einverstanden sind. Der Lehrer, der diese Abtretung wünscht, hat durch seinen Schul - Districks - Aufseher darum anzusuchen. An Töchter den Schuldienst abzutreten kann jedoch, da es den Weg zu mancher unglücklichen Ehe öff¬ nen würde, im Allgemeinen nicht erlaubt werden. J n st r u c r i o rr für Pastoren. ^ek Pastor ist vermöge seines Berufes der Führer des Volkes zur religiösen Sittlichkeit, und in die- ser Hinsicht auch Lehrer der Schuljugend. Da aber auch der übrige Schulunterricht theils vermöge sei¬ nes Inhaltes, theils vermöge seines Einflusses auf die Entwickelung der Seelenkräfte die moralische Bildung des Volkes ausnehmend befördert: so ist er der Aufseher über den gesummten Schulunter¬ richt. Durch die allerhöchsten in Schulsachen erlas¬ senen Verordnungen lst ihm die nächste und unmit¬ telbare Aufsicht über jede^riviakschule seines Pfarr- bezirkes überlassen. Sowohl durch seinen Beruf, als auch durch die höchsten Orts ihm ausdrücklich zur Pflicht gemachte Aufsicht muß er sich angetrieben fühlen, der Schule ganz das zu seyn, was er seyu ' ll, Führer des Volkes zur Tugend durch Lehre und Beyfpiel. In dieser doppelten Bezie¬ hung eines Lehrers und eines Aufsehers der Schule liegen ihm Pflichten ob. ilens. Als Lehrer der Religion in der Schule muß er sich zur heiligsten Pflicht rechnen, den Reli¬ gionsunterricht in den vorgeschriebenen wöchent¬ lichen Stunden, ohne die geringste Vernachläs¬ sigung (indem er die Stunde, die er an einem Tage Amtsgeschäste halber nicht halten kann, des andern Tages unausbleiblich einzuhohlen hat) sich zu Schulden kommen zu lassen, mit Eifer, Liebe und Nachdruck zu besorgen, die Glaubens - und Siltcnlehre auf eine den Kin¬ dern faßliche Art nach den Grundsasien einer richtigen Methode virzutragen, und dieselbe durst) Erweckung frommer Empfindungen ihren zarten Herzen einzuflößen. Jedes Mabl aber, da er katechisirt, muß er m dem in der Schule bs- 2y7 findlichen Fleißkataloge bey der Rubrik des Ta, ges aamert'en, daß er katechifirl hat., über die Lehren, welche er vorträgt, ist er dem Super¬ intendenten, nnd dem Conslstorio seiner Cv«fes- sion verantwortlich. stens. Da der Unterricht ohne öftere Wiederhoh- lung nicht hinlänglich behalten wird, der Pa¬ stor aber bep seinen übrigen Amtsgeschaflen nicht genug Zeit behalt, diese Wicderhohlungen selbst vorzunehmen; so hat er dazu sich des Lehrers und des Gehülfen zu bedienen, denen er aber die nvthige Anleitung geben muß, damit sie die¬ se Wiederhohlunaen zweckmäßig besorgen. Ztens. Er wird darauf sehen, daß die Kinder dem Gottesdienste fleißig und anständig beywohnen, und hierzu sowohl das Seinige selbst bchtragen, als auch den Lehrer zur Mitwirkung anleiten und verhalten. 4 der sechsten der Registraturs-Fascikel, in welchem daS Stück zu finden ist. Die vierte, fünfte und sechste Rubrik, denn Ausfüllung krst nach geschehener Entscheidung, Ausfertigung Und Aufbewahrung der Stücke geschehen kann, werden in-i zwischen offen gelassen. , . " In dieses Gestions-Protokoll stad auch solche Stucke,, dtk eigentlich durch keinen eingekangten Aussatz veranlasset werden, z. B. Berichte, deren Erstattung zu gewissen Zeilen' festgesetzt ist, mündliche Anlangen, Erinnerungen, die vom Schul , Distrikts - Aufseher in Schulgeschäfken gewaa t! werden, Prüfungen der Schullehrer u. Gehülfcn, u. dgl.! cinzutragen, und auf die nahmlichc Art wie andere wirk-, lich einlangcndc Aufsätze mit der ununterbrochen fort lau- senden Zahl des GestionS - Protokolls zu bezeichnen und zu behandeln. Damit aber in Fällen, wo Berichte, Aus- fünfte oder Tabellen von allen Schullehrern abgefordert werden, die nach und nach einlangenden Stücke nicht so oft auch im GestionS-Prorokolle aufgeflihrek werden, find sol¬ che nicht einzeln, wie sie kommen, einzutragen, sondern nur vorläufig mit dem Tage der Einlangung zu bezeichnen und zu sammeln. Die Anmerkung, von welcher Schule daS abgesordcrte Stück schon cingclaogl ist, ist auf einen Bo« gen, der alle Nahmen der Schulen enthalt, bloß mittelst eines Striches neben demNahmen derSchule zu bezeichnen, und erst, wenn das letzte Stück einlangt, mithin der ganze Fascikel bey- sammen ist, in das Gestious - Protokoll unter einer eigenen Nummer aufzunehmeo. Da das GestionS - Protokoll für den ScbUl-DiflriclS- Aufseher zugleich auch das krotocollum Lxllkbitorum ans- niacht, in weichem sämmtliche Lxllibita, so wie dieselben nach chronologischer Ordnung einlangen, ohne alle Abtei¬ lung der Materien eingetragen werden; so hat der Schul- Districts-Aufseher daS Gestions-Protokoll am Ende jedes Vierteljahres dem Eonsillorio im Original einzusendcn, wel¬ ches nach genommener Einsicht sammt den nökhigen Erinne¬ rungen sogleich wieder zurück gesendet wird Wenn bey eini¬ gen Exhibiten die Lolumne der getroffene» Veranlassungen zur Zeit der Einsendung noch unausgefüllt war, weil über diese Nummer zu derselben Zeit noch nichts hat veranlasset oder entschieden werden können; so sind diese Lxllibita samm! der veranlaßten Verfügung auf einem besonder» Nachtrags¬ bogen anzumerkcn, und mit dem nächsten Gestions-Proto¬ kolle mit cinzusenden, damit das Consistorium auch hiervon die nöthige Kenutniß erlange. Circularicn, welche der Schul- Sistricls-Aufseher an die Sckulleute seines Distriktes hat c; ergehen lassen, sind dem Gestions-Protokolle abschriftlich bepzuschließen. Nro. ii. zur Seite iZZ. Extrakt, welchen der Ortsseelsorger über die in seinem Sprengel gelegenen Schulen dem Schul-Distrikts-Aufseher Zu Ende des Monathes September einsenden soll. ZwcpterTheildeSLefebuchcs. Ausbleiben. M L L a s s e. ' ' -j" Rro. zur-Seite D eü le k Ml Verzeichmß über den Fleiß der Schüler, welche von im Mo nach -8 sind jmfer^MA wVM^»^^^ - Nrr» keiten. Aivrechr Kranz st Lischlerm iner I! > N<>-T Lain. tzAUl^hrra >W Aufnahme in diese Classe. Stand der Aelkern. Nahmen der Schüler. Anwen¬ dung der Fähig¬ keiten. Der erste Strich in jedem Fache zeiget die Anwesenheit des Schülers in der Vormittagsschule a». Der zweyle Strich zeiget die Anwesenheit des Schülers in der Nachmiktagsschule an. Ein Punce bedeutet, daß daS Kind zu spät gekommen ist. Durch einen leeren Platz wird die Abwesenheit des Schülers angezeiget. Der Buchstab K. bedeutet Katechisatidn, R- RecreatM, S. Sonntag, F. Fepertag. AN Ij- !->! i st N'4j i - /1 .. T :.»ch k?-.-« MÜM-Ny.nöu GchkMM zur Stuttdenvertheiluttg- Jy K Mjh schB kM, Ms halötchAigts SchiWeheii ist /^lerkit diS'Ääffe der größeren Schüler täglich z Stunden, m-e :die E'lM rdeD-KnöMeni-Mgllch-^ Stunden. s y V DKivd/tHHzWWroßeu Vormittags gehen. VortyrMS-e^ M)N Classi der^GMME? Aa.lpe.tz^D y>g.tza-kMasckidilkA-Wsfts ? e^eiNil§ dach BüchstabenkeNnsikUflKiioerstanden. § D, pri.'i4 ft^ÄSlsioDirMa« -ch-W chlckTch-e-ir «irchpKctlschzur üebnaa im Aechischreiben ohne viele Reduckion Rt^OrbKWchrniiMsvMML MM^nHlMMKMchrVpe- elNP'ak^ckLKrE , ,P X? ^.D4e sch r icht'l i ch e n A I, f sä H.« strich, b!og^?ftigaben von Forinularen solcher Aufsätze, die diese <» tung Mensche« ntzlhjg Wtzjett kgnitz MitErch'eckan^ Vvr MfmerksamMt'MdWiviserttlichea Theilk des Aufsatzes. en. .tziitlwM »IshätN SlT Nach mittags. Mffe de^ Größeren! ÄekkMtttzGM Lcr MliZMNehie .ÜMguLmm'scham Lesen drsKati- LMl-TM^K- k siü I Ganz wieM.y .n s gn u n.E>.st ssiiur .'!! U'- -n u Snsitzii--C Lsü NwHotA SU Ähre /, chismus. Ms Mrrch'E tim 6nn tzilpi^!,chj,^!ÄL -Linr-m,? V Wo da§ Ovčake övfvrderk- daß die Großen NächmiLta si^tsnoitzilsK SIS luchsuss-n- «W der I tH)Ä j d/2 St. AuLfragm ? üiü luv jchil^M ^us der MDins- ! sWu^D-IvM taggegebenenDlft, - gabedeMatechis. ^n>rrnisIAlsS nMjlldT .nw^yiNtsö i/2St,^W^Mnen l-!v ichssvüK^W^d-^tiiiE um inS wicoerhohle . jr,i< -KW^chil!- -Mm siörlsrnnvilE WiK)NhGlMg t/uSk. Schreiben, wöhreild-Le Klei- «MicfM. -/2M,dieMMe- m^Y>chesW^ j _ i/sS MMiÄköße-r _ Eintbei renZopfrechnen, j ^uwie -snisLDiE^DL^l -otGzlüiFitsoAmX, ^.nsäistch) ns?sh " bry"H-. -- für dE'GÄ^n an MMM Zugknd, ns'ttsyr nsnisIR s>E i Montag. nsnisLKüC rGL^r! >U!' -ganze, I NSlshylG S!Ü ' ! .muchur -L. .Xi , Lung »KkÄB u,6nvtÄE crhohlen. i!irnuäi'!tch^ch-K ! .7chltch^L-Ncl«v -nL Dinskägi .öumörchz! tzNl'^>1-n^i',6l mi-ihviD lrT n><» 'n<^ 6Ws,,chl ^D(k Mtzvllsulk .)Ä» .tTLV- MSiKjuthrL morn-WiM . 'FregkE ' mNnMME !I,^E .N'^t.irnz 'iuchB 1! G tiim-ö Lnuincht 'tlim SÄ Hilnu/tn^i P ttl7!i iA naik^ j-nuLch-s-Ä > !Ä Ln >mrni,L , n c «'1 m-M-chPMMri'.rM KlMWsMiWMDMsMAK tchin ch,) !E-G^VGlkMMchGPMMGMA'MMr lxja >6is, unMnuu-llU' Ufchu -in-iMg/liü im lfi ins mvmm 7u!U!Si^ ^!v - -rr4 os' )irB . tt'-mmvmu, ',den Kleineren 1/2 St. Aus frag en der 'Größeren aus dem Ka,cchism.!/2St. i'HKleincreii, ! SchtiM" ! dcrGrößcren. Die Größeren schrckbM^ die Kleinen rechnen aus dein Kop/e, Mittwoche. chDßren den et sich nicht , , oßercik tvc.. tirfre, oa oreAwtene oazu rveranlanung gibt, oder damit die Aufincrksainkeit der einen, undider anderen durch Zwifchenfragen, welche er au sie stellt, erwecke und erneuere. 4- Zum Religionsunterrichte müssen allezeit die ersten Stunden aus dem Grunde genommen werden, weil da die Aufmerksamkeit am leichtesten erhalten wird, indem die Kraft der Kinder noch nicht ermüdet ist. - ' ' )l 2 irzApMo. .Hie beydm Maffm ganMgig z thsMWW eUsMeMM UtzöeM , — - ....—. . Rechnen im KvW-L VNnit Zisiern. Religionslehre, eigens für die > MciEM -rr-l ! -mnhich Rcligionslchrc eigens für dir GrößerK. Lkfen^nttjs Köchneu im >S auf di- i ,-md m!< .r , und Rechnen. feil zur «MM,!. chnsli Dinstag. Mittwoche. Donnerstag. ^.Lreytaa» iliUimchaLL » rljrz itwchs ÄlickchMaut.dic s 1. Die Kleinen werden Vormittags nach MMrlDUsidch NachmMags nachch^ - .Stunde aus tÄt Schule mtlasscn. - -S^GdSaNs'-rrMrtiuM'cSzu einlgerßertlMkIrmge»/ hleibeii sie NachmitrD bepdcStundcii», um im Kopfrcch^ ! ncn geübt zu werden. önr-ttuk-i-ra'V » uv! - ! raW i ! z. Säs Zufammttiuiiterrichkcn rn dciReugion beyder Clüssen ist üitthunlich^ Es wird keiner Aotheilung damit Ge-^ ! nü gegeth au Wohltui/k s,.4 x ... gegenwärtig sind. Kleinere,n zur eins »DiH-füHtm! riesen beyde Clas- - chen^ . r/2 -St.'d i e Klci,M„„-/L.S!. Wiederhohlung und.reftuMFa, Mo beyde Claffen in übgefyndkrtew Lrhrzimmcrn unterrichtet werden. Kroße Cloffe »V Vormittag.^- D >n Stundenvertheilung -,>> .(L Das Rechnen - - - r— >-,E. Das Buchstabieren als Vorbereit. Z-Rechtschr. 1 - - i Die Kenntniß der Hauptrcdetheile -nrsk,?^D e , LL-Sjunden. _ N g? erkUn g. Dri ÄieiEeesNÜer'nirchör'rrskniEktLe Dietando-Mftk^ben sollen, saM.es nothwcndrg ste iycher ersten VlaWwir!M»r tM«sch'ird -- L . Anyrerkuttg. Da die Schuler dieser Claffe im Schreiben noch WMLeü^;M,,zmK^^KcM^o-Schrei- ""bnrmbv-durch-wiele Uebüng zur Fertigkeit gebracht Herd.» kann, 'so Md diesem Gegenstände z MWkD^wstedrr Woche angewiesen worden. ' MStundeyWMM -s - ü- - k-2! V ° NLÜi^t'S y-x.r> <-s E 4 MeripKWschuk«. .-WH ^VWL Dntte Llasse. '-> - z> o t n^nuiD L. - ' chiuss ?choM axlsj Zn d-iefer Waffe werden gelehrt : - ss .Das^esen -- « -DasxSchreibW -- - LasIkechnen-. .- --——Ljr^pmchkeftrr——-— . /i"'EOÄ.Mxtands-Schr»bei L xlunhun^G M'Mtff önff o^ nnr -?> i > .> , ' » Die ^eligion fmi't Inbegriff der bibl- Geschichte), maj cd er Woche durch 6 Stunden. ' s , 2 - - 3 - ' « 3 - Z - 1 < - v- - ' . —-——- S2 Slunoui. Sümdenvertheilung für Muster- oder Normal- und Hauptschulen. Erster Jahrgang der vierten Classe. Bor mittag. Das Rechnen - - - - Z - - Die Geometrie - - - - Z ' - Die Baukunst - - -- - 2 t- , äe Sprachlehre und d.Dictando-SchreibeN Z - - ^>ie schriftl. Aufsätze - - - i? - - Dcks Schönschreiben , - - -Z-- Die Geographie der österreich. Monarchie 2 - , - 'Das Zeichnen - - - » ro - - ZZ Stunden. , A n m erk. Da Her Allerhöchsten Resolution gemäß nur an sehr wenigen ädrtenRcalschulen errichtet werden sollen; so müssen wenigstens die wichtigsten, dem Künstler oder Handelsmarine nokhwcridigsten Gegenstände in die 4te Classe ^dcr Normal-Hauptschulen ausgenommen, und denselben mehrere Lehrstunden gewidmet werden, wenn dir Schüler den gehörigen Fortgang machen sollen. m 8vry,iF i t t a g, mr -« Stundenvcrtberlung. Das Rechnrn ' - s> - - ,- - - Die Stereometrie-und Mechanik - - Die Baukunst - F - - - , s. Die SprachlchreMd das Dictando - Schrclben Die schristl. ÄuHtze - - - - Las Schönschreiben - - - - Die Geographie ^emder Staaten - - Die schMe. - - _ , . . Die.MtürffeyK LL - t"' N67^U'!>eck'i7-i>i N7-1 rcl o, AkchMlMt-'on r < -NC «,g .n»1n«ä 7'." ?. Ä777s-;M n. '..s ?ffüe der 4ten Claffe werden gelehret: Messer Woche durch - - - Z Stunden. Z - r - - 2 - Z - - 2 - - 2 - - - 2 - - Mir '0 t-rchi^chn>istst>H?-»ßHIV " ' '' ' k! ü -- e « ' i'-kum "r - A^GtlüidM! ^ch>r»6 ; 8ra»z. Hager, Schüler der zwepten Claffe?in der Tnvralschule zu Gainsahrn /-hat die Schule fleißig besuchet, in seinen Sirre» sich sehr gut verhalten, und die'-vorAeschriebenen Gegen¬ stände folgender Maßen erlernet: ü Die Religion^ - i'Nmr>(p);LL N7^.»s DaS Lesen Mnu,;nA^si -> Das Rechtsprechen' , - - - sehr Das Recht-und Dictando-Schreeben ! Die Anleitung zu schriftlichen Aus¬ sätzen. ----- gut Er verdienet daher in die erste Classe mit Vorzüge gesetzet zu werden. Gainsahrn den Ao, Oct. 1816. N. 3d. Pfarre? N. R. Schullehrer daselbst. .«H. -'''E Rrsi Z. zur Seite 4». Für die erste Classe. -'MchS A ^on Seite der k. k. Normal - Hauptschule wird hiermit bezeuget- daß Schüler der erste» Classe, sich in de« Sitten verhalten, und die für den Curs vorgeschrie- bencn Gegenstände folgender Maßen erlernet hat: De» kleinen Katechismus - - Das Buchstabenkennen - - - Das Astchstabieren und - - »- Das Lesen.mit Anwendung der Regel» , Die richtige Aussprache - - >>?-, , Das Scheiben der Currcnt-Schrift , Die ersten Redttheile der deutschen Sprache - - - - Das Rechnen aus dem Kopfe - - Dieser Schüler verdienet daher in die Classe gefctzf zu werde«». r^vlS ,Nr, riö ne Wien bep St. Arina den .ÄitzL .Ojd c,a ji. -..-L .K E HÄs'loS '. Hie für den Eurs vorgeschrie- öenen Gegenstände folgender Maßet, erlernet hak 7 Den Katechismus - - - - - Das bestimmte Stück aus dem II. Thcilc des Lesebuches - - - - Das Lesen mit Anwendung der Regeln des Dentschgedruckten - - - - Latcinischgedruckten - - - - Deutschgeschriebencn - Latcinischgcschricbcncn - - , Das Schönschreiben Deutsch-current Lateinisch ' - Die Deutsche Sprachlehre - > D e Rechtschreibung - - - -4 Das Dictando-Schreiben Das Rechnen in den 4 Rechnungsarten Die Aussprache - - - - - Dieser Schüler verdienet daher in die Classe gesetzt zu werocn Wien bey St. Anna den Nro. Z. zur Seite 4». Für die dritte Classc. ^^on Seite der k. k. Normal - Hauptschule wird hiermit bezeuget, daß Schüler der dritten Elaste sich in den Sitten verhalten, und die für den Curs vorgeschrie¬ benen ^Gegenstände folgender Maßen erlernet hat: Die Religion - - - - Die biblische Geschichte - - - - Das Evangelium ------ Den H. Theil des Lesebuches - - Das Lesen des Deulschgcdrucktcn - - - - Deutschgeschricbenen - - - Lateinischgedruckten - - - - - Lateinischgcschriebinen - - -' Das Rechnen in den Brüchen - / - in der Regel Delri - - Das Schönschreiben Deutsch-current - - - - - - - kanzcllcy - - - - Lateinisch - - - - - , Das Dictando-und Rechtschreiben - - Die deutsche Sprachlehre - - - Die Aussprache ------ Die Anleitung zu schriftl. Aufsätzen Das Lesen und Dictando-Schreiben la- tein. Wörter - ----- - Dieser Schüler verdienet daher in die Elaste gesetzt zu werden. Wien bey St. Anna den n-J ruz Nro. z. zur Seite 4s. WH rti/i« -iS Für die vierte Classe. Erster Jahrgang. ^^on Seite der k. k. Normal-Hauptschule wich hiermit bezeuget, daß Schüler der 4ken Claffe7'tLen Jahrg. sich in de« Sit¬ ten verhalten, und die für den CurS vorgeschriebenen Gegenstände folgender Maßen c-r- lernet hat: '"6 r-ft siä -''nu , nsiloßpa Die Religion mit Erklärungen passender Stelle« der h. Schrift. - - - - - . Das Schönschreiben - -H-- m- . - Das Rechnen - - - - Die deutsche Sprachlehre - Das Recht - und Dictando-Schreiben -- -- Die schriftliche» Aufsätze - Die Geometrie - »chäm »i(§ * -- Die Baukunst - - -> - Das Zeichnen ----- - Die Erdbeschreibung des - österr. ^aiser- rhums - ' » lnnl - Die richtige Aussprache - - - - nftvkM N6«rr) tzauSnich-^li-v , 'Z Dieser Schüler verdienet daher in die Classe gesrtzet zu werden. Wien bei) St. Anna den uz lsftsg . DL snnik .tV pä " Rro. Z. zur Seite 40. An nL Baukunst Zeichnen s »jA u tn vtzinn 5 izhlÄ Für die vierte Classe. Zweyter Jahrgang.? Z ^6 ÄiisA lnH^) ' Z-'» Naturgeschichte - - Natur» ehre z,^jü-r,rf Dieser Schüler verdient daher in die Classe gesetzt zu werden. A» . r r>!',r». iKv ? - - , Rechnen - m<ür°rch D»- yilnptz E- u- Deutsche Sprachlehre Zgk- v? »! Das .Das Die . . . Las Recht - und Dietando. - Schreibm » - Die schriftlichen Aufsätze « - - - Die Stereometrie - ->- - Die Mechani^-.K Die Baukunst - - - - bmr Das Zeichnen - >. - al-M .W.r- - Die Erdbeschreibung fremder Staaken - Die Die . , . , Die richtige AusMache - Das Schönlesen - «, ! .mE ßlLim bep St. Anna den Nro. 4. zur Seite 44. ^^orzeiger dessen, » hat den katechetisch - pädagogischen Vorlesern» gen an der beygcwohnt, und bey der vorgenommciien Prüfung gezeigct, daß er in Ansehung der zweckmäßigen Art zu katechisieren die Classe in Ansehung der für deutsche Schulen vorge- schriebencn Lehrart die Classe verdienet hat. N. den Nro. 7. zur Seite 66. BesLäkigungs - Decret eines Schul¬ lehrers. d^achdrm der Schullehrer zu R. N. ord- nungsmäßig den Schuldienst erhallen, und bey der vorgcnommcncn Schuluntersuchung sejne Geschick¬ lichkeit, seinen Diensteifer und seine gute Auffüh¬ rung auf eine ganz befriedigende Art erprobet hat; so wird ihm zu seiner Auszeichnung und Beruhi¬ gung das Bestatigungsdecret hicrin-t in der Hoff¬ nung ertheilk, daß er sich durch die genaueste Be¬ folgung der vorgeschricbcncn Lehrart, und aller in Schulsachen ergangener Verordnungen, durch ge¬ ziemende Achtung und d»rch willigen Gehorsam ge¬ gen seine Vorgesetzten, endlich durch einen christ¬ lichen, der Schuljugend und der ganzen Gemeinde zum Muster dienenden Lebenswandel, dieser Gnade immer würdiger machen werde. Ux Oons. kl öA.lnk. ^ulr. Wen, den Um Decemb. 1816. Nro. 8. zur Seite 67. Anstellungs - DecreL eines Ortsschul- auffehers. E^icft Landesregierung oder dieses k. k. Kreis amt hat über den von der Behörde gemachten Vorschlag für gut befunden Ihn N. N. zum Orstsaufscher der Schule zu zu benenne». Derselbe erhält da¬ her vermöge dieses ihm anvertrauten Aufschcram- tes bey dem Ortsgerichte unmittelbar nach dem Richter Sitz und Stimme, damit er nach der hier beygeschloffenen Instruction die Schule und den Schullehrer in billigen Sachen vertrete, den ordentlichen Schulbesuch befördere, und zu dem Ende die jährliche Beschreibung der Schulfähigen und der Privatlehrer mit dem Schullehrer vor¬ nehme, diesem zur Einbringung der rückständigen Natural- und Gcldgebühren verhülflich fey, von der Zahl der Armen, die unentgeltlich zu unter¬ richten sind, von dem Gebrauche und Bewah¬ rungsorte der unentgeltlich verabfolgten Schul¬ bücher, von der vorgeschriebcnen Beschaffenheit der Schulwohnung, und Einrichtung des Lehrzim¬ mers, von der Beobachtung der festgesetzten Stun- Lenabtheilung, von der öffentlichen Aufführung des Lehrers, des Gehülfcn und der Schuljugend Kennt- niß nehme und alles Gesetzwidrige entweder durch eine geheime, liebreiche Erinnerung ohne Aufsehen und Zänkerey selbst zu beseitigen. trachte, oder wo diese zu besorgen wäre, ohne Weiteres zur höhern Kenntniß bringe. Ueberhaupt versieht man sich zu dessen patriotischer und christlicher Denkungsart, daß er aus Liebe für das zeitliche und ewige 'Wohl der Jugend das Beste der Schule mit bescheidenem Eifer befördern, und sorgfältig bedacht seyn werde die sich zeigenden Gebrechen und Hindernisse entwe¬ der selbst zu heben, oder bep Behörde anzuzeigcn Rio. in. zur Seite igi. H tt i t't u n g. ^II der Pfarrschule zu Gainfahrn befinden sich Schulfähige überhaupt - ' -- >120 Darunter sind Arme in der I. Claffe -- - in der ll. Claffe - -- 10 Für welche auf zwei), von Evangelien auf dre» Schüler Ein Glück gerechnet, nach Abschlag der vorräthigen, noch folgende uncntgeldlichc Bücher erforderlich sind: Vorrathige. SlBC-Täflein . . - 4 Stück Nahmenbüchleiu . ° - z - Kleine Katechismen - - .5 - Schulgesetze Kleine Erzählungen - Z - I. Thl. dcsklein.LcsebucheS 2 II. Lhl. des Lesebuches — - Schulgesetze , , - . Evangelien - - . . r , A bgä n g i g e. - 4 Stück - H - ' Z - - » « ' 3 - - y . - l » Zusammen r6 St. Zusanrm.aL St. Daß die hier verzeichneten abgängigen Bücher vorn k. k. Kreisamte des B. U. W. W. richtig ab. gegeben worden sind, wird hiermit bescheinet. Gainfahrn den isten Zauer »8l6. N. N. N. N. Pfarrer. Schullehrer zu Gainfahrn. N. N. Drtsschulaufseher. -^r-rru-r rs