^Vl'. H.H. Mittwoch den 27. Februar ^ 8<5o. Hemtliche Verlautbarungen. Z. 372. (1) Nr. 2754. Das hohe k. k. Ministerium des Handels und der öffentlichen Bauten hat mit dem Erlasse "omstd>rec- lloiien in Amtsthätigkeit treten, welche einstweilen 6 zur definitiven innern Organisation nachMaß- ^k des den bisherigen Oderpostverwaltungen ^"'9eläulnten Wirkungskreises ihrv Functionen aus- ^ll^t, haben. - Was zur allgemeinen Kenntniß geblacht wir". — Laidach am l7. Febr. ^650. Chorin sky ,ll. ^). Statthalter. ^ itß9. (I) 9. U. l. M., Z. 14t?, >vnd l)iemil zur allgemeinen Kenntniß gekracht, baß das hohe k. k. Finanz-Ministerium mit Erlaß vom 27. Jänner l. I , Z. l35«5, eine Landes- ^"ptcasse in Agram zu errichten befunden hat. — -6" dieser Landeshaupttasse werden folgende 2tel '^ mit den betreffenden Bezügen systemisirt, und "ar: i Zahlmcisser mit ! lOO fi C.M, 1 Con° NoNor mit 1000 fi.. 2 Cajsiere m>t 800 fi., V^lsa-Osfiz,al mit 700 fi., I Cassa-OMal !"'t «00 st., , C.'ssa-Osfl^al m,t 5,00 si., 1 Amts Meiber mit «50 st , 2 Amtoschrciber mit 300 fi. ^ Jeder, der eine der oben angeführten Dienstes- ^en zu erhalten wünscht, und besonders der ^"Art, muß die kH^'Kenntniß der Cassegeschäste haben, die ^kchl!^ Sprache vollkommen verstehen und in ^lNtssl" Kreiden können. — Aon dem Casse- üllch/- tier ^,^ ^s^^dert, daß, wenn derselbe tion l!'^ die volle Kenntniß der Cassemanipula- fachc. ^, er doch mindestens im Rechnungs- Zg<>. ^kommen gebildet seyn müsse. - Der sind ^l-, der Contiollor und beide Cassiere in, A ^^'"den, eine Dienstescaution zu erlegen, zly^..^^aße der betreffenden Besoldungen, und ^>ild '^ ^"^ Gelde. — Auf jene Concurrenten den ,^"s^lch Bedacht genommen, welche außer ^sibl» '^ angeführten Eigenschaften auch jene ^- ^ ^ s^' durch längere Zeit bei einer Casse, ^ fs)^s^^)nungssache Dienste geleistet haben. ^.. ." den oben erwähnten Beamten wird bei ^.H^iptcasse auch ein Amtsdiener m>t der ^.^ "^" 2'"'^ st- Silbermünze angestellt ^l>w ' Besetzung dieser Stelle wird vor- ^^""f die Dienste der ausgedienten Krieger ^". "^^slavonischen Gränze Rücksicht genom- ^«^"^ ^' ^!''" u"d schreiben kö'nnen. — s^l aii!!^ ^^^^ die eine oder die andere der 'Hen, ^'ühtten Dienstesstellen zu erhalten wün- Me ^,. "" die gehörig dccumentirten Bittge- ^ ^na,/ der betreffenden vorgesetzten Behör- ^"alrath^ ^''^ ^ ^"^ ^- I- bei dem königl. ü^lcitll !" '^ram zu überreichen. — Von der ^ l4 ^. "" des Kronlandes Krain. Laidach ^^Februar 1850. ^^.^7-^-------------------------------------------- l^ ^H^uudmachung V"bal ,ss ^"3 der k. k. Staats-^ bis ..'.''^ l)om Numpler-Gra-?^al-E^ " In Folge hohen V >vird d? - " '"' ^"M'r ,550, Z. ^f^"Nen iv.. H"stl'llung der Strecke vom V k k ?"'' ^"ben bis zum Spieß leiH ^r öff.',^?"'"'"'a ' Staatseisenbahn im dHg schrif lch''" ^ncurrenz durch Nebe. "bettass^n ^'"^ "" ben Mindestsor-'' ^" Denjenigen, welche diese Bauführung zu übernehmen beabsichtigen, wird! Folgendes zur Richtschnur bekannt gegeben : 1. Es sind die Kosten dieses Baues annäherungsweise auf l,054.973 st. C. M. berechnet, wobei jedoch bemerkt wird, daß diese Summe bloß als Grundlage der Bemessung der Caution zu dienen hat. — Die Arbeiten müssen längstens vier Wochen nach der Eröffnung der Genehmigung des Offertes ange-fangen, und zuverläßlich bis Ende September lft5l. vollendet seyn. — 2. Die auf einem l5 kr. Stampel ausgefertigten Offerte müssen längstens bis 3l. März 1850 Mittags um »2 Uhr versiegelt und mit der Aufschrift: »Anbot zur Herstellung der StaatsEisenbahnstrecke am Sem-mering vom Rumpler? Graben bis zum Spieß versehen, bei der k, k. General-Baudirection für die Staatseisenbahnen in Wien, Wollzeil Nr. 6l»7, eingebracht werden. — 3. Jedes Offert muß den Bor- und Zunamen des Offerenten, und die Angabc seines Wohnortes enthalten — Der Nachlaß au den Einheitspreisen ist in Per. centcn, und zwar sowohl mit Ziffern als Buchstaben anzugeben. Offerte, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, oder andere Bedingungen enthalten, werden nicht beachtet werden. — 4. Der Offerent, welcher seine persönliche Fähigkeit zur Ausführung von derlei Bauten bei den Staatseiscnbahnen nicht bereits dargethan hat, muß diese Fähigkeit auf eine glaubwürdige Art nachweisen. Ferner hat derselbe ausdrücklich zu erklären, daß er die auf den Gegenstand dieser Kundmachung Bezug nehmenden Pläne, Borausmaße, Kostenüberschlage, Preistabellen, allgemeinen und besonderen Baubedingnissc und die Bau-beschrcibung eingesehen, selbe wohl verstanden habe, und stch genau darnach benehmen wolle, zu welchem Behufe er die erwähnten Documenie noch vor der Ueberreichung des Offertes unterschrieben habe. — Die gedachten Behelfe werden bei der General - Baudirection für die Staats' eifenbahnen zu Wien in den vormittägigen Amts-stunden von 8 bis 2 Uhr, zur Einsicht bereit gehalten. — 5. Dcm Offerte ist auch der Er-lagsschein über das bei dem k. k. Universal-Cameral-Zahlamte in Wien oder bei einem Pro-vinzial-Camera!-Zahlamte erlegte Vaoium mit 5 Percent von der annäherungsweise ausgemit-teltcn Bausumme beizuschließen. — Das Radium kann übrigens im Barem oder in hierzu gesetzlich geeigneten österreichischen Gtaatsvapie-reu nach dem Börsewerthe des dem Erlagstage vorausgehenden Tages (mit Ausnahme der nur im Nennwerlhc annehmbaren Obligationen der Verlosungs'Anlehcn von den Jahren 1834 und 163!)) erlegt werden. Auch können zu diesem Behufe gehörig nach dem H. ,l374 des a. b. G. B. versicherte hypothekarische Verschrelbun-gen, welche jcdoch vorher in Beziehung auf ihre Annehmbarkeit von der k. k. Hof- und Nieder-Oesterreichischen oder von einer Provinzial-Kam-mer Procuratur geprüft und anstandlos befunden worden seyn müssen, beigebracht werden. — <5. Die Cntscheidung über das Ergebniß der Con-currenz-Verhandlung wird von cem hohen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten nach Maßgabe dcr 'Annehmbarkeit der Offerte und der Vertrauungswürdigkeit des Of-fcrenten erfolgen. — Bis zu dieser Entscheidung bleibt jeder Offerent vom Tage des überreichten Anbotes für dasselbe, sowie auch dazu (»rechtlich verbunden, im Falle als scm 'Anbot angenommen wird, den Vertrag hiernach abzuschließen. — 7. Das Vadium des angenommenen Anbotes wird als Caution zurückbehalten werden, wenn der Unternehmer nicht etwa (was ihm gegen besonderes Einschreiten freisteht (die Caution in anderer gesetzlich zulässiger Art bestellen will. — Die Vadien dcr nicht angenommenen Anbote werden sogleich den Offercnten zurückgestellt wer-den. — Von der k. k. Gencral-Baudirection. Wien am i!). Februar 1650. lZ. 303 (1) Nr. l725. K u n d m a ch u n g wcgcn .Tabakmaterial - Verfrachtung. Von der k. k. steierm. illyrischen vereinten Camcral-Ge-fallenverwaltung wird hiermit bekannt gemacht, daß bei derselben über dic Verfrachtung des Tabakmaterials und anderer Gefällsgegenstände aus der k. k. Tabakfabrik und Verschleißmagazin in Fürstenfeld nach Klagenfurt und Villach in Kärnten, und von diesen beiden Orten zurück nach Fürstenfeld und in einer beiläufig jährlichen Gewichtsmc-ngc von 4300 Sporco Centner nach Klagenfurt, und von beiläufig 2700 Sporco Centner nach Villach, bei eintretenden Umständen auch mehr oder weniger, dann nach Bedarf auch Tabakmatcrialc-, Geschirr, leere Sacke und sonstige Utensilien lc. von Kla« genfurt und Villach zurück nach Fürstenfeld entweder für cin Jahr, d. i. vom l. Mai »850 bis Ende April 1651, oder für die Dauer eines Zeitraumes von zwei oder drei nach einander folgenden Jahren d. i. vom «. Mai 1850 bis Ende April 1652, oder beziehungsweise bis Ende April 1653 (die Wahl des Zeitraumes wird sich ausdrücklich vorbehalten) in Folge einer Concurrenz mittelst schriftlicher Offerte ein vertragsmäßiges Uebcreinkommen geschlossen werden wird, wozu diejenigen, welche dieses Transport-geschäst übernehmen wollen, mit dem Beisätze aufgefordert werden, die versiegelten Offerte mit der Aufschlift- »'Anbot für die Tabakmaterial-Verfrachtung von Fürsten feld nach Klagenfurt und Villach" — längstens bis 14. März l650 um 12 Uhr Vormittags im Bureau des k. k. Hofrathes und Camcralgefällen-Adnnnistra-tors für Steiermark und Illyrien einzureichen. Es werden aber nur jene Offerte berücksichtiget werden, welche; l. einen bestimmten Preis enthalten, 2. die Verbindlichkeit ausdrücken, sich den bei der Cameral-Gefällenverwaltung in Gratz oder Wien, dann bei den Camcral-Bczirksvcr-waltnngen in Gratz, Klagenfurt und Laibach, dann bei der Tabakfabrir's-Verwaltung m Für-ftenfcld zur Einsicht befindlichen Contraktsbedin-gungen zir fügen, und 3. welche mit der Quittung über das zur Sicherstellung ihres Anbotes bei der k k. Camera! - Gefallen-Hauptcasse zu Gratz oder Wien, bei den Cameral-Bezirksver-waltungen in Klagenfurt oder Laibach, oder bei der Tabakfabrikscasse in Fürstenfeld erlegte, aus dem offerirten Frachtlohns-Anbote des, für ein Jahr zu verführenden Material-Ouantums entfallende zehnpcrcentige Vadium belegt seyn werden. Die Offerenten, bleiben bis zur erfolgten Entscheidung für ihre Anbote rechtsverbindlich, nach erfolgter Entscheidung wird aber das Angeld denjenigen, deren Anbote nicht angenommen werden, sogleich nach dem von der betreffenden Behörde hierüber gefaßten Beschlusse zurückgestellt, jenes des Offerenten hingegen, dessen 'Anbot angenommen werden wird, bis zum Erlag der Caution, welche auf lO Percent von dcm bedungenen Frachtzinsc des ganzen zu verführenden Material-Quantums festgesetzt wird, zurückbehalten werden. Die Caution ist binnen 14 Tagen vom Tage an gerechnet, an welchen dem Minoestbiethendcn die 'Annahme seines Offertes bekannt gemacht worden sein wird, vollständig zu leisten, widrigens es der Cameralgefällcn-verwaltung freistehen soll, entweder das erlegte Angeld als dem Staatsschatz verfallen einzuziehen, oder auf Gefahr und Kosten des durch die Unterlassung des bedungenen Cautions-Erlages Vertragsbrüchigen Contrahenten über die von ihm erstandene Leistung einen neuen Wertrag auf die sich am zweckmäßigsten darstellende Art, und zu den Preisen einzugehen, gegen welche der Abschluß desselben bewerkstelliget werden wird. Gral; an, lil L^,',icir «650. 94 Formular des schriftlichen Offertes: Ich Cndcsgefertigter erkläre in Form Rechtens die Verfrachtung dcs in dem Zeiträume vom ? Mai 185l) bis Ende April 1851, oder aber für einen Zeitraum von zwei oder drei nach einander folgenden Jahren, d. i. vom l. Mai !85l> bis Ende April I^>2, oder beziehungsweise bis Ende April 1^53 zu Klagcnfurt und Villach erforderlichen Tabake materials, als von beiläufig jährlichen ^:iM> Sporco Center in Klagcnfurt, und von beiläufig 27Ml Sporco (5entnerin Villach (nach Umständen auch mehr oder weniger) aus der Fürstenfelder Tabakfabrik, und den dorligen Tabakverschleißmagazin um den Frachtlohn pr....... nach Klagenfurt, um den Frachtlohn pr...... nach Villach; dann zurück von Klagenfurt nach Fürstenfeld, um den. Frachtlohu pr......und zurück von Villach nach Fürstenfeld, um den Frachtlohn pr. ..... übernehmen zu wollen (der Frachtlohn muß mit Buchstaben ausgedrückt seyn), wozu ich die Versicherung beifüge, daß ich die in der Ankündigung nnd in den Licita-tions - Bedingnissen enthaltenen Bestimmungen genau befolgen werde. Als Vadium lege ich im Änschluße den Cassaschein über den Betrag pr------ bei. (am .... 1«5l> Unterschrift. Ch.naktcr.) Contracts - Bedingnisse. Zur Verfrachtung des Tabakmaterials und der sonstigen Gefallsgegenstände aus der Fürsten-feldcr Tabakfabrik, und aus dcm dortigen Tabak-Verschleiß Magazin nach Klagenfurt und Villach in Kärnten, und von dort wieder zurück nach Fürstenfeld entweder für ein Jahr d. i. vom I. Mai 185,0 bis Ende April l^5l, oder für die Dauer eines Zeitraumes von zwei oder drei nach^ einander folgenden Jahren, d. i. vom I. Mai !85 Sporco-Centner für Klagenfurt, und in beiläufig 2?(M Sporco-Centner für Villach, nach Um>ä den auch mehr oder wel.igcr aus der Fürstenfeldcr Tabakfabrik, und dem dortigen Tabakoerschlciß-^ Magazin nach Klagenfurt und Villach, dann zu-rück, nach jedesmaliger von dem Velleger in Kla-genfurt und Villach, oder von der Fürstenfeldcr Tabakfabriks - oder Verschleiß - Magazins-Verwaltung acht und vierzig Stunden vorher erhaltener 'Aufforderung bei dem genannten Verschleiße Magazin in Ladung zu übelnehmen, und nach ^ den erhaltenen Frachtbriefen ungethrilc und un^! beschädiget in einem Zuge an die Verlage in Kla-g nfurt und Villach zu stellen. .. 2) Macht sich der Kontrahent verbindlich, das voi« Klagenfurt^ und Villach zur Rücksendung bestimmte Tabakmateriale, und andere wie immer benannte Ge fällsgegcnstände gleichfalls unbcschäoiget, und wie er selbe in Ladung erhält, in das Tabakvei> schleißmagazin nach Fürstenfeld zu verführen; für den Fall aber, als in der Contractsdauer die Material-Verführung von Fürstenfeld aus, an einem oder dcm andern duser Orte Klagenfurt oder Villach aus was immer für einem Grunde ganz oder theilweise aufhören, oder sonst auch aus was immer für einer Ursache eine Aenderung erleiden würde, ist der Contrahent nicht berechtiget, aus dem hindurch ganz oder lhcilweise herbeigeführten Erlöschm dieses Verfrachlungsgescha'f^ tcs irgend einen Anspruch an das Aerar zu machen. — Jedem Transporte hat der Kontrahent einen verläßlichen Vekturanten als Leiter oder Echaffer deizugeben, welcher sich nicht nur von der in der Ladung übernommenen Gewichtümenae und der Collier« - Anzahl zu überzeugen, sondern auch bei den Auf- und Abladungen zugegen zu seyn, und darüber zu wachen hat, daß alle Wagen beisammen bleiben, und sich nirgends zerstreuen. Wenn der Contrahent zur Behebung der Frachtbettäge keinen besonderen Bcvolb machtigten oder Bestellten ernennen sollte, so ist er verpflichtet, eine schriftliche Erklärung abzugeben worin er die vereinte Camera! - Gefallen-Verwaltung ermächtiget, an jene seiner Fuhrleute, welche das Gefällsgut contractmäßig überbracht haben, und welche den für die Verfrachtung bedungenen Frachtlohn gegen Producnung des Frachtbriefes ansprechen, solchen auch auszahlen zu können. — Hiebei wird noch ausdrücklich e> innert, daß das Tabakmateriale in Briefsäcken nur nach der Zahl der Sacke in Klagenfurt und Villach übernommen werde; und daß der Contrahent für einen in der Folge in den Brief sacken entdeckten Abgang zu haften habe, weil ihm das in den Bricfsacken befindliche Material nicht nach dem Gewichte, oder nach der Zahl der Briefe und Packele, sondern nur nach der Anzahl der Säcke bestätiget wird, wogegen aber auch von Seite des Gefälls die richtige Verpackung auf die vorgeschriebene Art geschehen wird. — ») Das zu Fürstenfeld, zu Klagenfurt und Villach in Ladung erhaltene Tabakmateriale, leere Geschirr, und andere Gefällsge-genstände dürfen nirgends ohne erweisliche Noth' wcndigkeit ab- oder umgeladen werden, sondern es muß in einem Zuge, und in der in den Frachtbriefen jedesmal bestimmten Anzahl von zwölf Tagen von Fürstenfeld nach Klagcnfurt, und in vierzehn Tagen von Fürstenfeld nach villach um so gewisser an den Ort seiner Bestimmung gebracht werden, als im widrigen Falle, und wenn ein Materialstransport länger aus-bleiben sollte, solche auf Kosten des Contrahenten aufgesucht, an seinen Bestimmungsort befördert, und die hiedurch aufgelaufenen Kosten dcm Contra-l^enten zur Last gebracht werden würden. - 4)Hat der Contrahent für eine gute, gegen schlechte Witterung schützende Bedeckung seiner Frachtwägen auf eigene Kosten zu sorgen, weil ohne dieselbe keinem Fuhrmannc gestattet wird aus dem Auf» ladungsorte abzufahren. — 5) Dem Tadakma-teriale, darf keine fremde, demselben durch Geruch, oder andere Eigenschaften nachtheilige Ware zugeladen werden, und cs bleibt der Contrahent sowohl dafür, als für jeden andern schaden, welcher auf ircxnd eine Art durch seine eigene Schuld, oder durch Nachläßigkeit seiner Bestell-i ten und Fuhrleute an Tabakmateriale, oder an ! cinen andern Gefällsgcgeustande zugefügt werden ! sollte, in der Art vevcmtwcntlich. das; der Ersatz sogleich durch Abzug von den Frachtlohnäzahlun, aen, insofern diese zureichen, geleistet werden muß. — Dieser Ersatz muß für das abgängige oder'entwendete Tabakmateriale in dem tariss-mäßigen Privatconsumentenpreise, für das ganz unbrauchbar gewordene Material in dem Gesa ls- ^elIgsp^ „och verwendbare Tabakmaterial m den Umal. beitungsspesen-Betrage geleistet we^en - He, Kisten, Fässern, sacken Em-balagen und andern Gefällt Enordermssen lst der eigene Umschafungspreis derselben dem Gefalle ^u ersetzen, wobei noch bemerkt wird, daß in diesen Fällen der Contrahent auf die Bezahlung der Hin- und Herfracht keinen Anspruch habe, und die allenfalls hicfür schon behobene Fracht zurückzuzahlen verbunden bleibe. — Von dieftm Schadenersätze können den Contrahenten nvr die l:i>,->>>5 l'mloill u^i'»^, d. h, solche Zufälle lossprechen, welche zu verhindern, oder zu vermeiden er durchaus nicht im Stande war, lind wobei also weder ihm, noch seinen Bestellten, oder seinen Fuhrleutenein Versehen, oder eine Nach-läßigkeit zur Last gelegt werden kann — Der dießfällige Beweis liegt dem Contrahenten ob. — lt) Wird der erste und zweite Conti actspunct noch insbesondere dahin ausgedehnt, daß der Contrahent verbunden bleibe, acht und vierzig Stunden, nach der ihm oder seinen Bestellten vom Fw'stcnfelder Verschlcißmagazine, oder von mmu M- Districtsverleger in Klaqenfurt oder Villach zugefertigten Aufforderung die nach dem jedesmaligen Bedarf zur Verladung erfordert chen Fuhren, wenn auch das zu verladende Quantum keine ganze oder volle Fuhr betragen sollte, zur Aufladung um so sicherer zu stellen, und die empfangenen Ladungen in der in den Frachtbriefen bestimmten Zeit an Ort und Stelle zu bringen, als sonst die Cameral-Gcfällen-Ver-walttlng ohne erst deßhalb mit den Contrahentcn Rücksprache zu pflegen, berechtiget seyn soll, die erforderlichen Fuhren um was immer für einen Preis zu dingen, und sich wegen des allenfalls ausgelegten höhern Frachtlohnes, oder eines sonstigen aus einer Verzögerung dcm Gefalle zugegangenen s chadens an die Caution dcs Contrahentcn, und wenn diese nicht hinreichend wäre, an sein übriges Vermögen zu halten, — 7) Hat der Conrrahent zur Sicherung des Gefälls, daß er alle aus diesem Contracte entspringenden Verbindlichkeiten erfüllen wolle, zehn Per cent von dem bedungenen Frachtpreise, des ganzen für ein Jahr zu verführenden Material-Ouan-tums bei der Fertigung des Contrattes als Caution entweder im baren Gelde, oder in öffentli' chen Staatspapicren nach dem letzten börsemäßigen Course gerechnet, oder Mittelst eines auf den Cautions-Betrag ausgefertigten auf Conventions'-Münze lautenden pragmatikalifch versicherten, von der k. k. Kammerprocuratur geprüften Hypothekar-Urkunde zu erlegen, welche der Coittra-hent, so oft sie wegen Nichterfüllung eines, oder mehrerer Contractsbedingmsse zur Schadloshal-tung dcs Aerars geschmälert, oder ganz vergriff»'« würde, acht Tage nach erhaltener ämtlicher Berechnung und Aufforderung auf den ursprüngli' chen Betrag zu ergänzen, oder zu ersetzen hat, widiigens, und so oft die Caution nicht hinreichen sollte, das Gefall berechtigt seyn sott, auf das sämmtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen des Contrahentcn zu greifen, welches der-selbe zur weitern Sicherung dcs Contract's für die ganze Dauer desselben dem Gefalle mit deM Befugnisse verschreibt, den Contract auf Kost"' des Contrahenten hierauf vormerken zu lafsc"' — Dagegen verbindet sich 8) die k. k. steyerm. illyrische Cameral-^efätten-Verwaltung für jcden richtig und wohlbehalten von Fürstenfeld nach Klagenfurt und Villach, oder zurück nach Fürstenf^o überbrachten Sporco.Ccntner Tabak, oder and^e ^efällsgegenstände den Frachtlohn, wie derselbe nach Maßgabe der erhaltenen Offerte contractmäsiig bedungen werden wird, nach Abzug der allfäll^ gen Ersätze entweder in Fürstenfeld, oder bei dc" zwei Districts-Verlegern inKlageufurt nnd Villa") gleich bar auszahlen zu lassen. — !>j Endlich hat der Contrahent alle Weg-und Brückenmällth^ so wie auch dcn classemnäßigc., Gtämpel 6 cincm Contracts - Excniplare aus (5'l'ge»"" s bestreuen, und überhaupt außer dem erwähnt^ Frachtlohne keine wie immer gearteten Ansprü")"' an das Gefall zu machen. - Von der k k> steyermärkisch - iliyrifchen Cameral - Gefallen - M-waltnng. - Gratz am Kl. Februar 1850. Z. 3«?. (2) Nr. 955- K u n d m a ch u n g. Bei dcm Oberpostamte in Laibach ist "" provisorisch? Hausknechtsaushelfersstelle m't de>' Iahreslohne von i^tt fl. und '.'ivreegenuß ä besetzen, — Die Beweiber haben ihre geh"^ documentirten Gesuche längstens bis letzten 0 bruar 165l» bei der gefertigten Oberpostvel'"'"' tunq einzubringen. — K. K, OberpostvcrwalNlNg' Laibach am 19. Februar lv."»ll. Z. 364.^(?) M. l^' Edict. ^y Von dcm gesättigten k. k. Bezirksgerichte '^ brkamtt gegeben: Cs habe Blas Mefsctz """^^,v' "Is Vormund dcr minderj. Mnia Raitz ro» -'^ ;,„ le, die Kl'ge auf C'rsitzung des Eigenthums ve ^ (^lundbuche des Gütcs Habdach «nl, R"tf. s^il'l, ll. UrlV Nr. 8« Band l'. vm'kommcnoe» '.'4 ^ gc< gegeil Wcm'g R.ny linbeka inte» Alisenll^'ltes "' Ht, geii dessen glcichfalls m,^kannten Erben ang^ .53 worüber mit Bescheide voin 12. Jänner 1850, '^ - ,^, die Tags^M'st auf dcn 2<1. Mai d I, n'.it ^" hange des §. 29, der a. G. O. angcordi'lt "" ^., Nachdem diesem Omchte dcr Älifentlialt ^^ klagteil ullbetaimt ist, so fand ,nan idne" tiüel' ^ ^^, lm> n^ Dessen werden die Beklagten zu dcm ^ ^^inc", nert, daß sie zur obgedachte» Tagsatzung z" e' ^ ,10 dcm (msgefitllte,, Kurator ihre Bedelle "" ,e"'U"' zn gel>e,i, oder einen andern Sachwalter »^ ^'p' und diesem Gerichte nahmhaft zu '"ache", ,„^'''' alles ihnen zweckdienliche vorzukehren '^' . scldst widrigens sie sich die Folgen ihrer Versau'M" i> zuzuschreiben haben würden. <,«' K. K. Bezirksgericht Egg und KreM 12. Jänner 1850.