Gesetz- unč Verordnungsblatt für das S st erreichisch - illirische Ziüst e nlanü. bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien and der reichSunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang f*TO. XI. Stück. Ausgegeben und versendet am 18. Mai 1870. 19. Gesetz vom 30. März 1870, zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffentlichen Volksschulen der Markgrafschaft Istrien. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt: l. Abschnitt. Bon der Anstellung des Lehr-PersonaleS. §. 1. Jede Erledigung einer Lehrstelle an einer öffentlichen Volksschule zeigt die Ortsschulbehörde sofort der Bezirksschulbehörde an, welche die ConcurSausschrcibung vornimmt. §. 2. Die Concursausschreibung soll nebst Bezeichnung der Kategorie und des Dienst-ortes für jede erledigte Stelle den damit verbundenen mindesten Jahrcsgehalt, und die Mo-dalitätcn seiner eventuellen Steigerung, sowie die beizubringenden Behelfe namhaft machen, und die Bewerber auweisen, ihre Gesuche bei der Bezirksschnlbehörde selbst einzubringen. §. 3. Die Bekanntmachung der Concursausschreibung erfolgt in dem amtlichen Landesblatte, und allenfalls in einem oder mehreren anderen, namentlich fachmännischen Organen der öffentlichen Presse. §. 4. Der Termin zur Einreichung der Gesuche muß mindestens auf vier Wochen festgesetzt werden. Die Bewcrbungsgesuchc bereits angcstclltcr Lehrindividuen sind im Wege der Vorgesetzten Bezirksschulbehörde cinzubringen, welche ihr Gutachten sofort beiznfügen hat. Verspätet einlangende oder innerhalb des Concnrs-Tcrmines nicht gehörig documcntirtc Gesuche dürfen nicht berücksichtigt werden. §. 5. Die Bezirksschulbehörde übermittelt binnen vier Wochen die gesammelten Gesuche mit dem eigenen Gutachten an die Ortsschulbehörde, welche binnen vierzehn Tagen den Vorschlag zur Besetzung der erledigten Stelle an die Ortsgemeinde, oder an diejenigen, denen das Erncnnungsrecht zusteht, erstattet. §. 6. Das der Ortsgemeiude zustehende Präsentations- (Ernennungs-) Recht wird durch die Gemeindevertretung aus geübt. Gehört die Schule mehreren Gemeinden oder Theilen derselben, so wird dieses Recht von der Vertretung jener Ortsgemeinde, welche den größeren Theil der Dotation der Schule bestreitet, und im Falle einer gleichen Beitragsleistung, von den beiden Gemeinde-Vertretungen abwechselnd ausgeübt. §. 7. Das Ernennungsrecht der Lehrer einer selbstständigen, oder mit einer Volksschule vereinigten Bürgerschule, welche ganz oder theilweise vom Landesschulfonde erhalten wird, steht der Bezirksschulbehörde zu, und in diesem Falle verbleibt der Ortsgemeiude nur das VorschlagSrecht für erledigte Stellen. In allen übrigen Fällen steht das Erneunungsrecht demjenigen zu, der die Schule erhält. §. 8. Ein Präsentatiousrecht, welches dem Pfarrer ohne Verpflichtung zur Tragung der Patronatslasten zustcht, erlischt mit dem Beginne der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes. §. 9. Der Präsentations (Ernennungs ) Berechtigte wählt innerhalb vier Wochen, ohne an den Vorschlag der Orts- oder Bezirksschulbehörde oder eine von ihr aufgestellte Reihenfolge der Caudidaten beziehungsweise an das Gutachten der Bezirksschulbehörde gebunden zu sein, den ihm am meisten geeignet scheinenden Bewerber aus (§. 5), und zeigt ihn unter Vorlage der ihn betreffenden Arten sofort der Laudesschulbehörde an. §. 10. Die Präsentation (Ernennung) darf an keinerlei Bedingung geknüpft werden; jede dieser Bestimmung zuwider etwa cingegaugene Vcrpflichtigung eines Bewerbers ist im-giltig und rechtlich unwirksam. §. 11. Wird die Präsentation (Ernennung) von der Landesschnlbehörde beanständet (§. 50 Al. 4 des Reichsgesctzes vom 14. Mai 1869), so ist die Verhandlung mit Angabe der gesetzlichen Gründe, welche der Anstellung cntgegeustcheu, an den Präsentations- (Ernen-mingS-) Berechtigten zurückznlcitcn, welchem cs überlassen bleibt, binnen 14 Tagen eine andere Präsentation (Ernennung) vorznnehmcn oder den Recnrs an den Minister für Cnltus und Unterricht zu ergreifen. §. 12. Wird die Präsentation (Ernennung) von der Landesschnlbehörde nicht beanständet, so fertigt sie unter Berufung auf dieselbe das Austcllungsdccret aus, weist dem Ernannten sein Dienst-Einkommen an, und erläßt den Auftrag an die Bezirksschulbehörde, entweder durch einen Delegirten aus ihrer Mitte oder durch den Vorsitzenden der Ortsschulbehörde die Beeidigung des Ernannten und seine Einführung in den Schuldienst vornehmen Zu lassen. §. 13. Der Präsentations- sErneunungs-) Berechtigte ist cinzuladen, bei der Beeidigung und Einführung des Ernannten in den Schuldienst zn interveniral oder sich durch einen Abgeordneten vertreten zu lassen. §. 14. Nimmt der Präsentatious- (Ernennung«-) Berechtigte binnen der gesetzlichen Frist (§. 9 und 11) keine Präsentation (Ernennung) vor, so tritt für diesen Fall die Lan-desschnlbehiirde in seine Rechte ein. §. 15. Jede in Gemäßheit der §§. L—14 vorgenommene Anstellung eines Lehrers oder eines mit dem Lehrbefähigungs-Zeugnisse versehenen Unterlchrers ist eine desinitive. Doch muß jeder im Lehrfache Angestellte sich einer Versetzung, welche die Landesschnlbehörde ans Dieustes-rücksichten anordnct, fügen, soferme er dabei keinen Entgang an Bezügen erleidet. §. 16. Auch bei solchen Versetzungen müssen die bestehenden Vorschlags- und Präsentations-Rechte berücksichtiget werden. §. 17. lieber die blos nach dem Dienstrange sich richtende Vorrückung aus einer niederen Gehaltsstufe in eine höhere oder die Verleihung einer Dienstaltersznlage, entscheidet die Bezirksschnlbehördc ohne Coneursausschreibung. §. 18. Soll nicht eine einfache Vorrückung nach dem Dienstrange, sondern eine Beförderung in eine höhere Gehaltsstufe stattsindcii; so muß dasselbe Verfahren eingehalten werden, welches für die Besetzung einer erledigten Dienststelle vorgezeichnet ist (§. 1—14). §. 19. Die Ernennung von Lehrern für nicht obligate Lehrfächer, sowie jene der Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten in den §. 15 Al. 2 und 3 des Rcichsgesetzes vom 14. Mai 1869 bezeichneten Fällen, ist in gleicher Weise, wie jene der anderen Mitglieder des Lehrstandes, jedoch ohne Coneursausschreibung, von Ernenilungs-Berechtigten unter Vorbehalt der Bestätigung von Seite der Bezirksschulbehörde vorzunehmen. 11. Abschnitt. Von dem Dien steinkommen des Lehr-Personals. §. 20. Um den Betrag auszumitteln, auf welchen jede Lehrstelle Anspruch gibt, werden die Schulgemeinden nach den Durchschnittspreisen der wichtigsten Lebensbedürfnisse und anderen örtlichen Verhältnissen in drei Elasten getheilt. Diese Eintheilung nimmt die Landcs-schnlbehörde vor und revidirt sie von 10 zu 10 Jahren, ohne daß dadurch zwischenweilige Berichtigungen ausgeschlossen sind. §.21. Der mindeste Betrag des festen Jahresgchaltes, welchen ein Lehrer in Gemeinden der 1. Elaste anzusprechen hat, beträgt 500 fl., in Gemeinden der 11. Elaste 400 fl., in Gemeinden der III. Elaste 300 fl. §. 22. Für Lehrstellen an Bürgerschulen ist der mindeste Betrag des festen Jahresgehaltes eines Lehrers ohne Unterscheidung der eben erwähnten Elasten (§. 21) mit 600 fl. festznstellcn. Der Landcsvertretnng steht es jedoch frei, von Fall zu Fall eine noch höhere Ziffer für diesen Gehalt auszusprechen. §. 23. Alle fixen Geldbezüge, welche dem Lehrer aus Verbindlichkeiten einzelner Personen, aus Stiftungen n. dgl. zufließen, werden, vorbehaltlich der Wahrung ihrer Bestimmung, ztt einem speciellen Zwecke von der Ortsgemeinde eingehoben. §. 24. Die veränderlichen Geldgabcn sind mit dem Dnrchschnitterträgnisse der letzver-flossenen drei Jahre sofort in einen fixen Bezug für Rechnung der Ortsgemeinde nnzuwandeln. Colleeturen bei den einzelnen Ortseinwohnern, Absammlnngen von Nenjahrsgeldern it. dgl. dürfen nicht nicht stattfinden. §. 25. So lange die Naturalgiebigkeiün nicht abgelöst sind, werden sie nach dem Durchschnitte der Marktpreise ans den Jahren 1834 1863 (nach Ausscheidung des Jahres mit dem höchsten und jenes mit den niedrigsten Preisen) oder, wo keine Marktpreise ermittelt werden können, nach einer Abschätzung durch Sachverständige (unter Berücksichtigung der obigen Durchschnittszeit) in einen fixen Geldbezug für Rechnung der Ortsgemeinde verwandelt. §. 26. Die Nutzungen von Acker-, Garten-, Weingarten-, Gras oder Waldland, dessen Besitz mit der Lehrstelle verbunden ist, werden so zu Geld veranschlagt, daß vom Catastral-Reinertrage jeder Parcelle die darauf haftenden Stenern sammt Zuschlägen abgezogen werden. §. 27. Das nach der Veranschlagung dieser Nutzungen (§ 26) von dem mindesten Betrage des festen Jahresgehaltes eines Lehrers noch Abgängige,' muß ihm von der Orts- behördc (§. 55 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869) in baarem Gelde, it. z. in monatlichen Anticipativ-Raten bezahlt werden. Ist mit einer Lehrstelle bereits gegenwärtig ein höheres Einkommen verbunden, so ist dasselbe ihrem jetzigen Inhaber ungeschmälert zu erhalten §. 28. Die Einnahmen aus einer erlaubten Nebenbeschäftigung des Lehrers, sowie der Miethwerth der Dienstwohnung, oder die in Ermanglung einer solchen anzusprcchende Quartiergeld-Entschädigung, ferner Remunerationen, Aushilfen, Zulagen it. dgl. dürfen von dem festen Jahresgehalte nicht in Abzug gebracht werden. §. 29. Lehrer, welche in definitiver Anstellung zehn Jahre lang an einer öffentlichen Volksschule eines der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder ununterbrochen und mit entsprechendem Erfolge gewirkt haben, erhalten eine Dienstalterszulage mit 6 pCt. des mindesten Jahresgehaltes (§§. 21, 22) jener Gemeinde, in welcher sie am Tage deS znrückgelegten zehnten Dienstjahres fungiren. Unter den gleichen Modalitäten gibt ihnen jede znrückgelegte weitere fünfjährige Dienstesperiode bis zum vollendeten 30. Jahre dieser Dienstzeit Anspruch auf eine weitere Zulage, welche mit 6 pCt. des mindesten Jahresgehaltes der Gemeinde, in der sie am Tage des zurückgelegtcn neuen Quinquenninms angestellt sind, zu bemessen ist. Der Betrag, um welchen das gegenwärtige Einkommen einer Schnlstelle den gesetzlich mindesten Jahresgehalt übersteigt (§. 27), darf in eine solche Dienstalterszulage nicht eingerechnet werden. §. 30 Denen, welche die Schule erhalten, und welche es verziehen, den Lehrern statt der Dienstalterszulage das Vorrücknngs- oder Beförderungsrecht in höhere Gehaltsstufen ein-znräumen, ist dies unter der Voraussetzung gestattet, daß sie durch die Art der Vertheilung an die einzelnen Gehaltsstufen mindestens nach jedem Decennium bis zur Vollendung des 30. Jahres eine Steigerung des festen Jahresgehaltes um 10pCt. seines mindesten Betrages (§. 21) sicherstellen. . §. 31. Einem Direktor oder Oberlehrer gebührt eine Functionsznlage, welche in den Gemeinden der 1. und II. Gehaltsclasse für Erstere 200 fl., für Letztere 100 fl., in den Ge- meinden der III. Gehaltsclasse für Elftere 100 fl., für Letztere 50 fl. beträgt, und in den gleichen Raten mit dem festen Jahresgehalte behoben werden kann. Dort, wo Gehaltsstufen bestehen, wird ein Direetor oder Oberlehrer durch seine Ernennung zugleich in die höchste Gehaltsstufe eingereiht. §. 32. Jeder Leiter einer Schule hat das Recht auf eine mindestens aus zwei Zimmern und den erforderlichen Nebcnlocalitaten bestehende Wohnung, welche ihm, wo möglich, im Schulgebäude selbst anzuwcisen ist Kann ihm eine solche nicht ausgemittelt werden, so gebührt ihm eine Quartiergcldentschädiguug, welche in der Stadt Pola mit 40°/o, in den Gemeinden der 1. und 2. Gehaltsclasse mit 20%, und in denen der 3. Classe mit 15% des mindesten Jahresgchaltes in der entsprechenden Schulgemeinde (§. 21) zu bemessen ist. § 33. Jenen unter den übrigen Lehrern, welche bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes schon im Besitze einer freien Wohnung oder im Genüsse einer Qnartiergeld-Entschä-dignug sich befinden, steht das Recht auf Beibehaltung der freien Wohnung oder Quartier-geld-Eutschädignng zu. Allen anderen gebührt jedoch ohne Unterschied freie Wohnung oder Quartiergeld-Entschädignng mit 10% des mindesten Jahresgchaltes in der betreffenden Schulgemeinde, mit Ausnahme der Stadt Pola, für welche die Entschädigung mit 25% festgesetzt wird. §. 34. Eine mit Grundstücken dotirte Lehrstelle (tz. 26) gibt auch Anspruch auf den Besitz und die Benützung der erforderlichen Wirthschaftsräume. §. 35. Der Gehalt eines Unterlehrers ist in den Gemeinden der I. Gehaltsclasse mit 260 fl., in jenen der II. Gehaltsclasse mit 240 fl., und in jenen der III. Gehaltsclasse mit 220 fl. zu bemessen. §. 36. Bezüglich der Wohnung oder Qnarticrgeld-Entschädigung für Unterlehrer, hat die Bestimmung des §. 33 zu gelten, und ist letztere nach dem Verhältnisse ihres Jahresgchaltes zu bemessen. §. 37. Solange Unterlehrer nicht definitiv angestellt sind, bedürfen sie zu ihrer Verehelichung die Genehmigung der Bezirksschulbehörde. §. 38. Die Besoldung des weiblichen Lehrpersonals wird nach den für das männliche ausgestellten Grundsätzen (§§. 21 — 37) geregelt; doch sind alle Bezüge nur mit 75 pCt. jener Ziffern zu normirat, welche unter gleichen Verhältnissen auf Männer entfallen würden, was auch von den Bestimmungen in Betreff der Wohnung oder Quartiergeld-Entschädignng zu gelten hat. §. 39. Die Lehrer der nicht obligaten Unterrichtsfächer, sowie die Lehrerinnen der weiblichen Handarbeiten, in den im §. 15 Al. 2 und 3 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 bezeichnten Fällen erhalten eine fixe Remuneration, welche von den Ernennungsberech-tigten nach Maßgabe der wöchentlichen Unterrichtsstunden bestimmt wird. §. 40. Alle an einer öffentlichen Volksschule provisorisch oder definitiv angestellten Lehrpersonen haben sich jeder Nebenbeschäftigung zu enthalten, welche dem Anstande und der äußeren Ehre ihres Standes widerstreitet oder ihre Zeit auf Kosten der genauen Erfüllung ihres Berufes in Anspruch nimmt oder endlich die Voraussetzung einer Befangenheit in Aus-Übung des Lehramtes begründet. §. 41. JedeS Mitglied des Lehrstandes hat sich von dem Zeitpnncte an, mit welchem die Regulirnng seiner Bezüge nach den §§. 21—31 des gegenwärtigen Gesetzes dnrchge-führt ist, der Ertheilnng des sogenannten Nachstunden Unterrichtes und der Bersehung des Meßner- (Küster-) Dienstes zu enthalten §. 42. Die Bezirksschulbehörde hat bei Überschreitungen des im §. 40 ausgesprochenen Verbots sofort strengstens Amt zu handeln, bei Wahrnehmung von Verletzungen des im §.41 enthaltenen Verbots hat sie dem Betreffenden eine höchstens vierwochentliche Frist zu setzen, binnen deren er entweder dem Schuldienste oder der Nebenbeschäftigung zu entsagen hat. Gegen diese Aufforderung steht der Necurs an die Landesschulbehörde offen, welcher binnen acht Tagen zu ergreifen und mit aller Beschleunigung zu erledigen ist. 111. Abschnitt Von der Disciplinarbehandlnng und Entlassung des Lehrp erson als. §• 43. Jedes pflichtwidrige Verhalten von definitiv oder provisorisch angestellten Lehrpersonen wird als Dienstesvergehen entweder von dem Leiter der (Schule oder von der Bezirköschul-behörde mündlich oder schriftlich unter Hinweisung auf die gesetzlichen Folgen wiederholter Pflichtverletzung gerügt, oder durch die Landesschnlbehörde mittelst einer Disciplinnrstrase geahndet. §. 44. Solche Diseiplinarstrafen sind: a) der Verweis; b) die Entziehung des Vorrückungsrechtes oder des Anspruches auf die Dienstaltcrö-zulage; c) die Versetzung an eine andere Lehrstelle. §. 45. Der Verweis wird stets schriftlich ertheilt und hat die Androhung strengerer Behandlung für den Fall wiederholter Pflichtverletzung zu enthalten. Nach dreijährigem tadellosen Benehmen des Betroffenen wird diese Strafe nicht weiter in Anrechnung gebracht. §. 46. Die Vorrückung in eine bestimmte höhere Gehaltsstufe (§. 30) oder die Bewilligung einer bestimmte» Abstufung der Dieustaltcrszulage (§. 29) kann auf ein oder mehrere Jahre aufgeschoben oder gänzlich abgesprochen werden. §. 47. Die strafweise Entziehung der Function eines Oberlehrers oder DirectorS und hiedurch erfolgende Zurückversetzung solcher Personen in die Kategorie der Lehrer, kann mit oder ohne Aendernng des Dienstortes stattfinden. §. 48. Sowohl in diesem Falle als auch bei der strafweise» Versetzung an eine andere Lehrstelle desselben Bezirkes, hat das Disciplinar-Erkenntniß zugleich den Rang zu bestimmen, mit welchem der Betroffene in das Lehrpcrsonale seines Dienstortes künftighin einzureihen',ist. §. 49. Bevor gegen ein Mitglied des Lehrstandes eine Diseiplinarstrafe verhängt wird, ist der Thatbcstand actenmäßig festznstellen und dem Beschuldigten zu seiner Rechtfertigung vorzuhalten. Wird die Rechtfertigung nur mündlich vorgebracht, so muß sie zu Protokoll genommen werden. Stellt sich die (mündliche oder schriftliche) Rechtfertigung als genügend heraus, so ist dies dem Beschuldigten schriftlich bekannt zu geben. §. 50. Die Landcsschulbchördc ist bei Verhängung der im §. 44 bezeichneten Discipli-narstrafen an keine stufenweise Aufeinanderfolge der Disciplinarstrafen gebunden. §. 51. Die Entlassung vom Schuldienste kann jedoch in der Regel erst dann verhängt werden, wenn ungeachtet des Vorausgehens mindestens einer Disciplinar Bestrafung neuerdings erhebliche Vernachlässigungen oder Verletzungen von Dienstpflichten stattfinden. Nur gegen denjenigen kann die Entlassung sofort Platz greifen, welcher sich eines groben Mißbrauches des Züchtigungsrechtcs, einer gröblichen Verletzung der Religion und Sitte, oder eines mit der dienstlichen Stellung unvereinbaren staatsbürgerlichen Verhaltens schuldig gemacht hat. §. 52. Die Entlassung vom Schuldienste ist von der Landesschulbehörde ohne Diseipli-nar-Erkenntniß anzuordnen, wenn eine strasgcrichtlichc Verurtheilung erfolgte, welche die Aus-schließinig des Betroffenen von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung nach sich zieht (Abs. 3 des §.48 des RcichSgesetzes vom 14. Mai 18(59.) §. 53. Jede Entlassung vom Schuldienste ist dem Minister für Cnltns und Unterricht anzuzeigen, welcher davon den Landesschnlbehörden der übrigen im Reichsrathe vertretenen Länder Mittheilung macht. §. 54. Die Suspension vom Amte und den damit verbundenen Bezügen muß von der Bezirksschnlbehörde für die Dauer der gerichtlichen oder disciplinaren Untersuchung verhängt werden, wenn das Ansehen des LehrstandeS die sofortige Entfernung des in Untersuchung gezogenen vom Dienste für die Dauer der Untersuchung verlangt. Ein Recnrs gegen die verfügte Suspension hat keine aufschiebendc Wirkung. §. 55. Erscheint die Erhaltung des Snspcndirten oder seine Familie gefährdet, so hat die Bezirksschulbehörde gleichzeitig den Betrag der ihm zu verabreichenden Alimentation ans-znsprechen. Dieser darf höchstens zwei Drittheile des zur Zeit der Suspension genossenen Jah-resgehaltcs (§§. 21, 29, 30, 31) betragen. Erfolgt späterhin eine Schuldloserklärung, so gebührt ihm der Ersatz des zeitweisen Verlustes am Diensteinkommen. IV. Abschnitt. Von der Versetzung des Lehrpersonals in den Ruhestand und der Versorgung seiner Hinterbliebenen. §. 56. Die Versetzung eines Mitgliedes des LehrstandeS in den Ruhestand findet statt, wenn dasselbe nach tadelloser Dienstleistung wegen allzu vorgerückten Lebensalters, wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen oder wegen anderer berücksichtignngswerthen Verhältnisse zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten untauglich erscheint. Sie kann entweder auf Ansuchen der betreffenden Person oder ohne ein solches Ansuchen von Amtswegen verfügt werden. §. 57. Freiwillige Dieustentsagung oder eigenmächtige Dicnstes-Vcrlassnng berauben des Anspruchs auf die Versetzung in den Ruhestand. Als freiwillige Dienstescntsagung wird auch jede Verehelichung einer Oberlehrern! oder Lehrerin, ohne Genehmigung der Bezirks, schulbchörde, sowie die ohne dieser Genehmigung stattgcfnudene Verheiratung eines noch nicht definitiv augcstellten UntcrlehrerS angesehen (§, 37). §. 58. Die Berlassung des Schuldienstes zufolge der frcitvilligcn Dienst-Entsagung oder der Versetzung in den Ruhestand, kann ohne besondere Bewilligung der Landcsschulbehörde nur mit dem Ende eines Schuljahres erfolgen. Zn dieser Zeit hat auch die Räumung der Dienstwohnung und die Uebcrgabe des mit der Lehrstelle verbundenen Besitzes an Grundstücken stattzufinden, über deren Nutzungen nach §. 77 zu entscheiden ist. §. 59. Das Ausmaß des Rnhcgenusses (der Abfertigung oder Pension) ist einerseits von dem Iahresgehalte, andererseits von der Dienstzeit des in Ruhestand Versetzten abhängig. §. 60. Der anrechenbare Iahresgehalt ist derjenige, welcher unmittelbar vor der Borsetzung in dem Ruhestand bezogen wurde. Jene Dienstaltcrs-Zulagen (§. 29), welche dem mindesten Jahresgehalte dort Zuwachsen, wo kein VorrücknngSrecht in höhere Gehaltsstufen besteht, sowie die Functions-Zulagen (§. 31) der Directorcn und Oberlehrer sind als Theile dieses Jahresgehaltes zu betrachten. §. 61. Anrechenbar ist jene Dienstzeit, welche ein Mitglied des LehrstandeS nach bestandener Lehrbefähigungsprüfung an einer öffentlichen Schule zngebracht hat (§. 56 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869). Eine Unterbrechung hebt die Anrechnung der bereits vollstrcckten Dienstzeit nicht auf, wenn sie erwiesener Maßen außer Schuld und Zuthun des betreffenden Lehrindivi-duums lag. §. 62. Denjenigen, die bei ihrer Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit (§. 61) von zehn Jahren noch nicht vollstreckt haben, gebührt nur eine Abfertigung, welche mit dem anderthalbjährigen Betrage des anrechenbaren Jahrcsgchaltes (§. 60) zu bemessen ist. §. 63. Diejenigen, welche vom Beginne des eilften bis zur Vollendung des fünzehuten anrechenbaren Dienstjahres in den Ruhestand versetzt werden, erhalten ein Drittheil des anrechenbaren Jahresgehaltes als Pension. Mit dem vollendeten fünfzehnten Dicnstjahre erhalten sie den Anspruch ans drei Achtthcilc; mit jedem weiter zurückgelcgten Quinquennium auf ein ferneres Achttheil, mit dem beendeten vierzigsten Dieustjahre auf den ganzen Betrag des anrechenbaren Jahresgchnltes (§. 60) als Pension. §. 64. Die Versetzung in den Ruhestand ist entweder eine dauernde oder eine zeitweilige. In letzterem Falle hat der Betroffene nach Behebung des jene Versetzung begründenden Hindernisses seiner Thätigkcit sich nach der Weisung der Landcsschulbehörde im Schuldienste wieder verwenden zu lassen, oder ans seinen Ruhegenuß zu verzichten. Auch im erstereu Falle erlischt der Ruhegenuß, wenn der in dauernden Ruhestand Versetzte einen mit Gehalt dotirten Dienst übernimmt. §. 65. Die Witwen und Waisen der Mitglieder des Lehrstandcs haben nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn der verstorbene Gatte und Vater selbst zu einem Rnhegenusse berechtigt gewesen wäre. §. 66. Die Witwen und Waisen der mit dem Lehrbefähigungszengnisse versehenen Unterlehrer, welche ohne die erforderliche Bewilligung (§. 37) sich verehelichten, haben keinen Versorgungsanspruch. §. 67. Die Witwe eines Mitgliedes des Lchrstandes, welches zur Zeit seines TodcS noch nicht das zehnte anrechenbare Dicnstjahr (§. 61) vollendet hatte, erhält eine Abfertigung mit einem Viertheile des letzten von dem Verstorbenen bezogenen, anrechenbaren JahreSgehaltes (§• 60). §. 68. Wenn der Verstorbene bereits das zehnte anrechenbare Dienstjahr (§. 61) vollendet hatte, so gebührt der Witwe eine Pension, welche mit dem Dritthcile des letzten von dem Verstorbenen bezogenen anrechenbaren Jahresgehaltes (§. 60) zu bemessen ist. §. 69. Wurde die Ehe mit dem verstorbenen Gatten erst während des Ruhestandes eingegangen, oder die eheliche Gemeinschaft ohne Schuld des Gatten vor seinem Tode durch gerichtliche Scheidung aufgehoben, so hat die Witwe keinen Anspruch auf einen Ruhegenuß. §. 70. Im Falle einer Wiederverehclichung kann die Witwe sich für einen abermaligen Witwenstand die Pension Vorbehalten oder einen zweijährigen Betrag jener Pension als Abfertigung annehmen. §. 71. Für jedes Kind des Verstorbenen, welches eine pensionsbercchtigtc Witwe zu verpflegen hat, gebührt ihr ein Erziehungsbeitrag und ist so zu bemessen, daß ihre Pension sammt allen Erziehungsbeiträgcn nicht die Hälfte des vom verstorbenen Gatten und Vater zuletzt bezogenen, anrechenbaren Jahresgehaltes (§. 60) überschreitet. §. 72. Der Erziehungsbeitrag eines jeden Kindes erlischt mit der Zurücklegnng des 20. Lebensjahres oder mit dem Tage einer noch früher erlangten Versorgung. §. 73. Wenn nach einem verstorbenen Mitgliede des Lchrstandes keine Witwe vorhanden ist, oder dieselbe keinen Anspruch ans einen Ruhegenuß hat (§. 69), so gebührt allen unversorgten Kindern des Verstorbenen, welche das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zusammen im Falle des §. 67 dieselbe Abfertigung, welche der Witwe zngestandcn wäre, im Falle deö §. 68 aber eine Concretal-Pcnsion, welche mit dem Scchstheile des letzten vom Verstorbenen bezogenen, anrechenbaren JahreSgehaltes zu bemessen ist. §. 74. Diese Concretal-Pension erlischt erst mit dem Tage, an welchem kein unversorgtes Kind des Verstorbenen unter dem Alter von 20 Jahren vorhanden ist. §. 75. Wenn die Witwe eines Mitgliedes des Lchrstandes sich wieder verehelicht, so tritt an die Stelle der Erziehungsbeiträge (§. 71) für die Kinder des Verstorbenen die Con-cretalpcnsion (§. 73); behält sie sich für den Fall eines abermaligen Witwenstandes daS Wiederaufleben ihrer Pension vor, so bezieht sich dieser Vorbehalt auch auf die ErziehungSbci-träge, so daß bei dem Eintritte jenes Falles sofort die Coneretal-Pension der Kinder erlischt. §. 76. Witwe und Kinder eines in activer Dienstleistung verstorbenen Mitgliedes des Lehr-standes haben das Recht, die Naturalwohnung desselben noch ein Vierteljahr lang zu benützen oder den ihm zustehenden Quartiergeldbctrag für den nächstverfallenden Erhebungstermin zu beziehen. §. 77. Die Nutzungen eines zur Dotation der Schulstelle gehörigen Grundstückes (§. 26) gehören den Erben eines in activer Dienstleistung verstorbenen Mitgliedes des LehrstandeS nur dann, wenn der Todesfall zwischen dem 1. Juni und 31. October erfolgte. Außer diesem Falle haben die Erben bloß Anspruch auf den Ersatz jener Auslagen, welche zur Ge. winnung dieser Nutzungen gemacht wurden. §. 78. Wenn der letzte von einem in octiver Dienstleistung verstorbenen Mitgliede des Lchrstandes bezogene anrechenbare Jahresgehalt 600 fl. nicht erreichte, und der Nachlaß zugleich nicht hinrcicht, die Krankheits- und Leichenkostcn zu bestreiten, gebührt den Erben des verstorbenen ein Viertel jenes Jahrcsgehaltcs als Conduct-Quartal. §. 79. Zur Deckung der Nuhegcnüsse für dienstuntauglich gewordene Mitglieder des Lchrstandes, sowie zur Befriedigung der Versorgungsansprüche ihrer Hinterbliebenen, wird ein Pensionsfond errichtet, welchen die Landesschnlbehörde verwaltet. (§. 57 des Reichsgesetzcs vom 14. Mai 1869.) §. 80. Sämmtliche Mitglieder des Lehrpersonales, welche nach abgelegter Lehrbefähigungs-Prüfung eine Dienststelle erlangen, sind verpflichtet, 10 pCt. ihres ersten nach erfolgter Rcgulirung bezogenen, für den Ruhegenuß anrechenbaren Jahresgehaltes und eben so viel von dem Betrage jeder ihnen später zu Theil werdenden Gehaltsaufbesserung, DienstalterS-zulage oder FunctionSzulage, überdies aber jährlich 2 pCt. ihrer für den Ruhegenuß anrechenbaren Jahresbezüge in zehn Monatsraten mittelst monatlicher Abzüge an die Pensionscasse zu entrichten. §. 81. Als besondere Zuflüsse werden dem Pensionsfonde zugewiesen: 1. Jene gesetzlichen Beiträge aus Verlassenschaften, welche bisher dem Normalschulfonde zuflossen. 2. Die auf das Land entfallenden Gcbahrungsüberschüsse des Schulbücherverlags. 3. Die Jntercalarien für erledigte Lehrstellen, soweit sie nicht den Erben eines verstorbenen Directors, Oberlehrers oder Lehrers zufallen (§§. 77, 78) oder durch die Remuneration des Hilfslehrers in Anspruch genommen werden. 4. Die Strafgelder, welche in Folge von Strafverfügungen der Schulbehörden eingehen. §. 82. Der zur Deckung der jährlichen Ausgaben des Pensionsfondes noch weiters erforderliche Betrag wird ans Landesmitteln zugeschossen. §. 83. Ueberschüsse, welche sich in dem Jahreseinkommen des Pensionsfondes (§§. 80—82) ergeben, sind zu capitalisiren und nur die Zinsen derselben in die nächste Jahresrechnung einzubeziehen. §. 84. Pensionen, welche Mitgliedern des Lchrstandes oder Hinterbliebenen derselben schon jetzt gebühren, müssen von den bisher zu ihrer Bestreitung Verpflichteten auch fernerhin bezahlt werden. UebergangSbesti mm ungen. §. 85. Die Landesschnlbehörde nimmt sofort bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes die im §. 20 vorgesehene Eintheilung sämmtlicher Schulgemeinden vor. §. 86. Auf Grund dieser Eintheilung legt jede Bezirksschnlbchörde einen Kataster sämmtlicher Lehrstellen des Bezirkes an, und stellt dabei das Einkommen fest, welches dem gegenwärtigen Inhaber einer jeden derselben nach den §§. 21—39 gebührt. §. 87. Hiebei ist nur jenen bereits definitiv angestellten Mitgliedern des Lchrstandes die erste im §. 29 bezeichnte Dienstalterszulage zuzugestehen, welche bereits fünfzehn Jahre lang an einer öffentlichen Volksschule eines der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder ununterbrochen und mit entsprechendem Erfolge gewirkt haben. Alle anderen treten erst mit Zurücklegung des fünfzehnten Dienstjahres in den Genuß der ersten DienstalterSzulage. §. 88. Die auf den erwähnten Kataster (§. 86) gegründete Regulirung der Bezüge sämmtlicher Mitglieder des Lehrstandes, muß spätestens ein Jahr nach Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes vollständig durch geführt sein. §. 89. Innerhalb desselben Zeitraumes hat auch die Thätigkeit der Pensionscasse zu beginnen. Bei der Regulirung der Bezüge jedes Mitgliedes des Lehrstandes ist bei der Casse, bei welcher er seinen Gehalt bezieht, der von ihm nach §. 80 zu entrichtende Beitrag in Vorschreibung zu bringen. Schlußbestimmungen. §. 90. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit Beginn des der Kundmachung nachfolgenden Schuljahres in Wirksamkeit. Mit dem Beginne der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes treten alle auf Gegenstände desselben sich beziehenden bisherigen Gesetze und Verordnungen außer Kraft. §. 91. Mit der Durchführung dieses Gesetzes und der Erlassung der nöthigen Instructionen ist der Minister für Cultus und Unterricht beauftragt. Ofen, am 30. März 1870. Franz Ioses m. p. Stremayr m. p. 30. Gesetz vom 30. März 1870, giltig für die Markgraschaft Istrien, zur Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschulen- Crster Abschnitt. Don der Errichtung und Erhaltung öffentlicher Volksschulen. §. 1. Eine öffentliche Volksschule ist überall zu errichten, wo sich in einer Ortschaft oder in mehreren im Umkreise einer Stunde gelegenen Ortschaften, Weilern oder Einschichten zusammen nach einem fünfjährigen Durchschnitte mindestens 40 schulpflichtige Kinder befinden, welche eine mehr als eine halbe Meile entfernte Schule besuchen müssen (§. 59 des Reichs* gesctzes vom 14. Mai 1869.) §. 2. Wo innerhalb dieser Entfernung die localen Verhältnisse periodisch wiederkehrend oder dauernd den Zugang zu einer Schule erheblich erschweren, ist ein Unterlehrer derselben an einer dazu passenden Station wenigstens für die ungünstigere Jahreszeit zu exponiren, oder im äußersten Falle mindestens dreimal in der Woche zur Ertheilung des Unterrichtes an eine solche Station zu entsenden. Diese Station bildet einen Theil jener Schule, an welcher der betreffende Unterlehrer angestellt ist. §. 3. Sobald es die Mittel desjenigen, welchem die Errichtung und Erhaltung dieser Schule obliegt, irgend znlassen, ist die ob erwähnte Station durch eine selbstständige Schule zu ersetzen. §. 4. Soweit die vorhandenen Mittel gestatten, ist auch besonders in den bevölkerteren Orten die Trennung der bestehenden gemischten Schulen nach den Geschlechtern und die (St* richtnng eigener Mädchenschulen anzustreben. Dieselbe muß überall da erfolgen, wo die Anzahl der gesetzlich erforderlichen Lehrkräfte (§. 11 Reichsgesetz vom 14. Mai 1869) drei übersteigt. §. 5. In jedem Schulbezirke ist nach Thunlichkeit mindestens eine selbständige oder mit der Volksschule vereinigte Bürgerschule zu errichten. §. 6. Die Schulbehörden haben darüber zu wachen, daß die nothwendigen Volksschulen (§§. 1, 5, 12) wo sie noch nicht bestehen, ohne nnnöthigen Aufschub errichtet und hierbei alle Bedingungen zu einem festen und gedeihlichen Bestände derselben sich er gestellt werden. §. 7. Alle für die Errichtung und Einrichtung einer Schule maßgebenden Umstände sind durch eine Commission, unter Zuziehung aller Interessenten und erforderlichen Falls mittelst Augenscheines festznstellen; das Commissions-Protokoll bildet die Grundlage der weiteren Entscheidungen. §. 8. Die Vervielfältigung der Volksschulen darf niemals auf Kosten der zweckmäßigen Einrichtung und gedeihlichen Fortführung der nothwendigen Schulen (§§. 1, 5, 12) bewilligt werden. §. 9. Jeder öffentlichen Volksschule ist ein Schulsprengel zuznweisen, welchen die zu derselben cingeschulten Ortschaften, Ortschaftstheilc oder Häuser bilden. Maßgebend für die Abgrenzung der Schulsprengel sind in der Regel die Grenzen der Gemeindegebiete, soweit nicht zum Behufe der Erleichterung des Schulbesuches die Zuweisung einzelner Gemeindetheile an die Schule einer benachbarten Gemeinde zweckmäßig erscheint. §. 10. Die Einschulung hat zum Zwecke, sämmtlichen innerhalb des Schulsprengelö wohnenden schulpflichtigen Kindern die Möglichkeit der Aufnahme in eine Schule und der regelmäßigen Theilnahme am Unterrichte zu sichern. §. 11. Kinder, welche außerhalb des Schulsprengelö wohnen, dürfen nur insoweit Aufnahme finden, als dadurch keine Uebcrfüllung der Lehrzimmer herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt rücksichtlich der Aufnahme jener Kinder, welche das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, aber die Bewilligung der Ortsschulbehörde zum Eintritte in die öffentliche Volksschule erlangt haben. §. 12. Eine Schule, welche bereits durch fünf Jahre die größere Zahl ihrer Jahresstufen oder Classen in parallele Abtheilungen zu trennen geuöthigt war, ist nach Ablauf dieses Zeitraumes sofort in zwei Schulen zu theilen. §. 13. Das Schulhaus soll auf einem trockenen Platze und wo möglich in der Mitte des Schulsprengelö stehen. Bei der Auswahl der Baustelle find geräuschvolle Plätze und Straßen, sowie die Nähe lärmender oder solcher Gewerbe, welche einen unangenehmen oder gesundheitsnachtheiligen Geruch verbreiten, die Nachbarschaft von Sümpfen oder anderen Gewässern u. dgl. zu vermeiden. Ebenerdige Schulgebäude müssen mindestens zwei Schuh über dem Niveau der Straße erhoben und ihre Fenster so angebracht werden, daß die Aufmerk- samkeit der Kinder nicht durch Vorgänge außerhalb des HauseS abgelenkt werde. Auch soll in der Regel mit einem Schlilhanse kein Zinshaus in Verbindung gebracht werden. §. 14. Die Anzahl der Lehrzimmer richtet sich nach der Zahl der für die Schule erforderlichen Lehrkräfte (§. 11 des Reichsgesetzcs vom 14. Mai 1869). Sie müssen, bei einer Höhe von mindestens 12', für jedes Kind einen Flächenranm von 6[]' besitzen, nebstbei aber ausreichenden Platz für das Lehrpult und einen Kasten, für die Schnltafel und für freie Zugänge zu den Bänken darbicten, wobei auch auf einen wahrscheinlichen Zuwachs von Schülern Bedacht zn nehmen ist. In hoch gelegenen, besonders allseitig freistehenden Schulhäusern, kann eine Reduction der Höhe bis auf 10' zugelassen werden. Alle Lehrzimmer müssen gehörig licht sein und eine entsprechende Ventilation besitzen; mit der Wohnung des Lehrers dürfen sie in keiner unmittelbaren Verbindung stehen. §. 15. Die Schulbänke müssen so construirt sein, daß eine normale, der Gesundheit unschädliche Haltung des Körpers möglich werde, wobei auf Alter und Größe der Kinder jedes Lehrzimmers Rücksicht zn nehmen ist. Alle Pultbänke sind mit Rücklehnen zu versehen und so einznrichten, daß die Füße der Schulkinder entweder auf dem Fußboden oder auf angebrachten schmalen Brettern ansstehen. Die Sitzbänke müssen so aufgestellt werden, daß alles Hauptlicht von der linken Seite oder Rückseite einfällt und daß die Schüler gegen eine fensterlose Wand sitzen, vor welcher die Schnltafel und das Lehrerpnlt angebracht ist. §. 16. Die Stiegenhäuser und Verbindungsgänge sollen luftig und licht, die Stiegen und Gänge mindestens 6' breit sein, und erstere nie mit Spitzstufen construirt werden. Die Aborte sind so anznlcgen, daß Stiegen, Gänge und Schullocalitäten davon nicht belästigt werden. Jedes Schulhaus soll einen gedeckten Tnrnranm besitzen und mit dem nöthigen Trink-und Nutzwasser versehen werden. §. 17. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Schulgebäude und ihrer Theile, sowie über die erforderlichen Schuleinrichtungen werden in einer Verordnung festgcsteüt, welche vom Minister für Cultus und Unterricht nach Einvernehmung der Landesschulbehörde erlassen wird. Diese Verordnung normirt auch die Modalitäten, unter denen die technischen Organe der politischen Behörden oder der Landesvertretnng bei Approbirung und Ausführung der Baupläne, Beschaffung der Schuleinrichtung, Ueberwachung des zweckentsprechenden Zustandes der Gebäude und ihrer Einrichtung zu intervenirat haben. §. 18. Die Bezirksschnlbchörde sipirt die Auslagen für Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Schullocalitäten, indem sie für jede Schule nach Flächenratun, cubischen Inhalt und Situirung derselben ein Minimum der bezüglichen Kosten feststellt. §. 19. Die Verwendung weiblicher Lehrkräfte für den Unterricht der Knaben, seien dieselben in eigenen Classen gesondert oder mit den Mädchen vereint, darf nur in den unteren vier Jahrcsstufen stattsinden. §. 20. Eine bestehende öffentliche Volksschule kann nur mit Genehmigung des Ministers für Cttltns und Unterricht, und zwar nur dann wieder geschlossen werden, wenn sie nicht zu den nothweudigeu Schulen (§§. 1, 5, 12) gehört. Zweiter Abschnitt. V o m Besuche der öffentlichen Volksschule. §. 21. Unmittelbar vor Beginn jedes Schuljahres nimmt die Ortsschulbehörde die Aufzeichnung aller im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder des SchulsprengclS ohne Unterschied ihrer Confession und Hciniatsbercchtigung vor. Wer ein Kind der Aufzeichnung entzieht oder bezüglich desselben eine unwahre Angabe macht, ist mit einer Geldstrafe von 1—20 fl. zu belegen oder imHallc der Unvermögenheit mit Einschließung auf 1—4 Tage zu bestrafen. §. 22. Kinder, welche wegen eines geistigen oder körperlichen Gebrechend die öffentliche Volksschule nicht besuchen können oder zu Hanse oder in einer Privat-Anstalt unterrichtet werden, oder bereits an einer höheren Schule sich befinden, sind in einem eigenen Verzeichnisse zusammenznstellen, welches sofort der Bezirksschnlbehörde vorznlegcn ist. §. 23. Das Gleiche gilt von Kindern, welche in Fabriken, Gewerben, Bergwerken, u. dgl. beschäftiget sind und den Unterricht einer Fabriksschnlc genießen. §. 24. Der Bezirksschnlbehörde steht es zu, über jene Thatsachen, welche die in §§. 22 und 23 erwähnten Kinder vom Besuche der allgemeinen Volksschule befreien, weitere Nach-wcisungen zu verlangen. §. 25. Sind Kinder, bezüglich deren ein Bcfrciungsgrnnd (§§. 22, 23) nicht Eintritt, nicht binnen der ersten vierzehn Tage des Schuljahres in eine öffentliche Volksschule ausgenommen, so hat die Ortsschnlbehörde die Eltern oder deren Stellvertreter an ihre Pflicht zu erinnern. Wenn sie nicht binnen weiteren drei Tagen die Aufnahme des Kindes in eine öffentliche Volksschule bewerkstelligen, so verfallen sie in eine Geldstrafe zwischen 1 und 5 fl., welche im Falle der Unvermögenheit aber in Einschließung von höchstens 24 Stunden um* zuwandeln ist. §. 26. Wenn der Ortsschulbehörde während des Schuljahres die Ucbcrsiedlung eines schulpflichtigen Kindes aus dem eigenen in einen anderen Schulsprengel bekannt wird, hat sie die Mitthcilung hierüber au die betreffende Ortsschulbehörde zu richten. Erhält sie Keimt« niß von der Uebersiedlung eines schulpflichtigen Kindes aus einem anderen in den eigenen Schulsprengel, so hat sie dasselbe sofort in das Verzcichniß der schulpflichtigen Kinder auf* zunehmen und nach den §§. 22—25 des gegenwärtigen Gesetzes Amt zu handeln. §. 27. Die Ortsschnlbehörde revidirt halbmonatlich die Abseuteu-Vcrzeichnisse der Schule, und schreitet nach Maßgabe derselben sofort gegen Nachlässigkeit der Eltern oder ihrer Stellvertreter ein. Der Vorgang ist derselbe, wie bei gänzlich verabsäumter Aufnahme eines schulpflichtigen, nicht gesetzlich befreiten Kindes in die öffentliche Volkschnle (§. 25). Nicht gehörig entschuldigte Schulversäumnisse sind den gänzlich unstatthaften gleich zu halten. §. 28. Das Strafausmaß kann bis zu 10 fl. oder einer zweitägigen Einschließung gehen, wenn die Eltern das Bersäumniß in gewinnsüchtiger Absicht herbeiführtcn §. 29. Ebenso findet eine Erhöhung des Strafausmaßes statt, wenn die Eltern oder deren Stellvertreter bezüglich einer schuldbaren Vernachlässigung des Schulbesuches (§§. 25, 27) der Kinder rückfällig erscheinen. In diesem Falle kann das Strafausmaß bis zu 20 fl. oder einer viertägigen Einschließung gehen. Erhalten solche Eltern aus der Armen-Cassa ober auS sonstigen Wohlthätigkeitsanstalten eine Unterstützung, so ist ihnen dieselbe von der betreffenden Behörde zu entziehen. §. 30. Inhaber von Fabriken, Gewerben, Bergbanen, welche die bei ihnen beschäftigten Kinder nicht zum regelmäßigen Schulbesuche anhalten, verfallen in die in den §§. 25 und 27—29 bezeichneten Strafen. §. 31. Die Löschung aus der Liste der schulpflichtigen Kinder erfolgt erst dann, wenn der Besitz der nothwendigsten Kenntnisse durch ein Zeugmß einer öffentlichen Volksschule nach- gewiesen erscheint (§. 21 des Neichsgesetzes vom 14. Mai 1869). §, 32. Von der Beibringung des eben erwähnten Zeugnisses sind Kinder befreit, welche sich in dem bezeichneten Termine an einer höheren Schule befinden, und solche, deren geistiger oder körperlicher Zustand erwiesener Maßen die Erreichung des Zieles der Volksschule nicht mehr erwarten läßt. §. 33. Eltern oder deren Stellvertreter, welche außer diesen beiden Fällen (§. 32) Kinder vor Erlangung jenes Zeugnisses von der Schule ferne halten, unterliegen denselben Verwarnungen und Ahndungen, wie solche für Vernachlässigung des Schulbesuches angeordnet sind. Das Gleiche gilt bezüglich der Inhaber von Fabriken, Gewerben, Bergbauen u. dgl., welche die bei ihnen beschäftigten Kinder vom Schulbesuche abhalten. §. 34. Die Verhängung der in den §§. 21, 25, 27, 29, 30 und 33 erwähnten Strafen kommt in erster Instanz der Bezirksschulbehörde zu. Das Verfahren richtet sich nach jenen Vorschriften, welche die Untersuchung und Entscheidung über im allgemeinen Strafgesetz nicht vorgesehene Uebertretnngen regeln. §. 35. Necnrse gegen Entscheidungen wegen des nicht begonnenen, des vernachlässigten, oder des vorzeitig abgebrochenen Schulbesuches haben, so weit sie nicht gegen Strafverfügungen gerichtet sind, keine anfschiebende Wirkung. §. 36, Gegen Eltern, welche trotz wiederholter Bestrafungen beharrlich ihren Obliegenheiten in Betreff des Schulbesuches ihrer Kinder nicht Nachkommen, ist das Verfahren nach den §§. 176 und 177 des a. b. G. B. zu veranlassen. Fabriksbesitzcr u. dgl. können schon bei dem ersten Rückfalle des Rechts, schulpflichtige Kinder in ihren Etablissements zu beschäftigen, verlustig erklärt werden. Dritter Abschnitt Vom Aufw an de für das Volksschulwesen und von den Mitteln zu seiner Bestreitung. §. 37. Die Errichtung und Erhaltung der nothwendigen Volksschulen (§§. 1, 5, 12) ist eilte Angelegenheit der Ortsgemeinde, welche demnach sowohl alle sachlichen Bedürfnisse derselben, als auch die Bezüge des Lehrpersouals zu bestreiten hat (§. 62 des Reichsgesetzes vom 14. M die vorgenommene Berichtigung mit dem Bedeuten verlautbaren, daß allfällige Einwendungen dagegen innerhalb 8 Tagen nach der Verlautbarung bei der Gemeinde-Vertretung selbst einzubringen sind. 11. Alach Ablauf der im vorangehenden Artikel erwähnten Frist werden die nach Art. 9 angcmeldeten und von der Gemeindevertretung als ungegründet erkannten Berufungen, und ebenso die Einwendungen gegen die nach Maßgabe des darauffolgenden Artikels erfolgten Berichtigungen der Verzeichnisse dem Landesausschusse zur höheren Entscheidung vorgelegt. Der Theilungsentwnrf ist jedenfalls dem Landesausschusse zur Genehmigung zu überreichen. 12. Die Verthcilnng selbst ist unter Jntervenirung einer aus der Mitte der Gemeindevertretung entsendeten Commission durch einen oder zwei von der Gemeindevertretung bestellte beeidete Sachverständige vorzunehmen und hat das Operat für alle Betheiligten bindend zu sein. 13. Bei der Bildung der Antheile hat der Sachverständige oder haben die Sachverständigen dafür zu sorgen, daß nach Thunlichkcit der Grundbesitz der einzelnen Gemeindefrac-tioneu abgerundet werde, und daß der Zugang zu jedem Antheile für die Zwecke der Land-wirthschaft, sowie zu den Gewässern behufs der Viehtränke frei, wo es nothwendig auch mittelst Durchganges über die angrenzenden Antheile (§. 842 des a. 6. G. B.) erfolgen könne. 14. Die gleichen mehreren Betheiligten gebührenden Antheile werden, wenn zwischen ihnen keine andere Vereinbarung erfolgte, durch LoSziehnng, an welcher dieselben Theil nehmen können, zugewiesen. 15. lieber den Theilungsact ist ein Protocoll und ein Plan in der Art aufzunehmen, daß auf Grund derselben die bezüglichen Löschungen und Eintragungen in den öffentlichen Büchern und bei dem Steueramte erwirkt werden können. 16. Die Kosten der Verthcilnng sind von allen Betheiligten nach Maßgabe der ihnen zugewiesenen Grundantheile zu bestreiten. Ofen, am 3. April 1870. Franz Ioses m. p. GiSkra m. v. ' * TS. Landesgesetz vom 3. April 1870, wirksam für die gefürstete Grafschaft Görz und Gr ad iß ca, in Betreff der Bertheilung von Gemeindegrttnden der Steuergcmeinde Volarje. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich zu verordnen, wie folgt: §• 1. Der im Gebiete von Woltschach gelegene in der Catastralmappe mit den Nummern 1216-aa, 1216-ba, I214-a2, 1441-a, 1208-a, 1195-a bezeichncte Gemeindegrund genannt Kolovrat von einer Ausdehnung von 92 Joch 1033 [] Klafter und der im Gebiete von Volarje gelegene in der Catastralmappe mit der Nummer 530-a bezeichncte Gemeindegrund genannt Slapisce von einer Allsdehnung von 61 Joch 972 [] Klafter sind unter die Mitglieder der Steuergemeinde Volarje zu vertheilen. §. 2. Die vorbezeichneten Gründe find unter die Gemeindemitglieder in der Art zu vcrtheilen, daß jeder Eigenthümer des ihm zugewiesenen Antheiles werde. §• 3. Bei der Vertheilung ist die Hälfte der Gründe zu gleichen Thcilen nach dem Werthe des Bodens allen in der Gemeinde heimatberechtigten Familienhäuptern zuzuweisen, welche ihren bleibenden Aufenthalt in der Gemeinde haben. Die Familienhäupter sind zu diesem Behufe in ein Berzeichniß aufzunehmen. Fehlt das Familienhaupt, so wird der Antheil, welcher ihm zuzufallen hätte, der Hinterbliebenen Familie zngewiesen. §• 4. Die andere Hälfte wird nach Nassen unter die Besitzer von Landgütern mit eigenem Hubenrcchte, die in der Gemeinde gelegen sind, und unter jene Heimatbercchtigten der Gemeinde vertheilt, welche daselbst ihren bleibenden Aufenthalt haben und Gründe besitzen, welche nicht ein vollständiges Landgut bilden, jedoch mit einer jährlichen Steuer von wenigstens 1 fl. ohne Zuschläge belegt sind. §• 5. Zur Bestimmung des Vertheilnngömaßstabes für die im vorhergehenden Artikel erwähnte Hälfte der Gründe sind die dort bczeichneten Gemcindcmitglieder in absteigender Ordnung nach der Höhe der von jedem für die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke zu entrichtenden Jahresschuldigkeit an der Grundsteuer gereiht, unter Ansetzung des bezüglichen Steuerbetrages neben jedem Namen zu verzeichnen. Die Besitzer von Landgütern mit eigenem Hubenrechte werden an der betreffenden Stelle unter Angabe des bezüglichen Grnndsteuerbetrages, je nach der Zahl ihrer Landgüter wiederholt im Verzeichnisse benannt. Jedoch kann ein und dasselbe Landgut nur in einer einzelnen Clafse berücksichtigt werden. §• 6. Auf Grund dieses BerzeichnisfeS werden itt fortlaufender Reihenfolge die Gemeinde-Mitglieder in 8 Claffen obgetheilt, und zwar in der Art, daß die Zahl der Mitglieder der einzelnen Claffen der entsprechenden Zahl jener Mitglieder gleichkomme, welche zusammen den 8. Theil der Gesammtsumme der aus dem Verzeichnisse sich ergebenden Steuerbeträge entrichten. §• 7. Kann bei der Bildung der Classen die Gesammtsumme der Steuerbeträge nicht wie vorgeschriebe« abgetyeilt werden, ohne daß der Steuerbetrag eines Gemeindemitgliedes getrennt werden muß, so hat das letztere jener Classe anzugehören, an welche seine Steuerschuldigkeit dem größeren Theile nachgezogen werden müßte. §■ 8. Die einzelnen in einer Classe aufgenommenen Gemeindemitglieder erhalten gleiche An« theile an den Gemeindegründen mit Rücksicht auf den Werth des Bodens. §• 9. Die Gemeindevertretung verfaßt die zwei Verzeichnisse der bei der Vertheilung zu berücksichtigenden Personen. Diese Verzeichnisse sind durch 14 Tage im Gemeindeamte zur Einsicht aufzulegen, und ist dieS durch öffentlichen Anschlag mit dem Bedeuten kundzumachen, daß Jedermann der sich dadurch beschwert fühlt, innerhalb einer vom letzten Tage des Aufliegens der Verzeichnisse ablaufenden 8tägigen Frist die Berufung bei der Gemeinde-Vertretung einbringen kann. §. 10. Wird die Berufung als gegründet erkannt, so nimmt die Gemeindevertretung sofort die entsprechende Berichtigung des bezüglichen Verzeichnisses vor, und läßt nach Verständigung der Partei die vorgenommene Berichtigung mit dem Bedeuten verlautbaren, daß allfällige Einwendungen dagegen innerhalb 8 Tagen nach der Verlautbarung bei der Gemeindevertretung einznbringen sind. §- H. Nach Ablauf der im vorangehenden Art. bezeichneten Frist, werden die nach Art. r9 angemeldeten und von der Gemeindevertretung als ungegründet erkannten Berufungen und ebenso die Einwendungen gegen die nach Maßgabe des darauffolgenden Art. erfolgten Berichtigungen dem Landesansschusse zur höheren Entscheidung vorgelegt. Jedenfalls ist der Theilnngsact dem Landesausschnsse zur Genehmigung zu überreichen. §- 12. Die Vertheilung selbst ist unter Jntervenirung einer auS der Mitte der Gemeindevertretung entsendeten Commission durch einen oder zwei von der Gemeindevertretung bestellte beeidete Sachverständige vorzunehmen, und hat daö Operat für alle Betheiligten bindend zu sein. §• 13. Bei der Bildung der Antheile ist vom Sachverständigen oder von den Sachverständigen dafür zu sorgen, daß der Grundbesitz der einzelnen Gemcindefractionen nach Thunlichkeit abgerundet werde, und daß der Zugang zu sedem Antheile für die Zwecke der Landwirthschaft, sowie zu den Gewässern behufö der Viehtränke frei, wo es nothwendig auch mittelst Durch, ganges über die angrenzenden Antheile (§. 84*2 des a. b. Gb.) erfolgen könne. §. 14 Die gleichen, mehreren Betheiligten gebührenden Antheile werden, wenn zwischen ihnen keine andere Vereinbarung erfolgte, durch Losziehnng, an welcher dieselben Theil nehmen können, zugewiesen. §. 15. Uebcr den Theilungsact ist ein Protocoll und ein Plan in der Art aufzunehmen, daß auf Grund derselben die bezüglichen Löschungen und Eintragungen in den öffentlichen Büchern und bei dem Steueramte erwirkt werden können. §• 16. Die Kosten der Vertheilung sind von allen Betheiligten nach Maßgabe der ihnen zuge-wiesenen Grundantheile zu bestreiten. Ofen, am 3. April 1870. Franz Joses m. p. Giskra m. p. SS Gesetz vom 4. April 1870, wirksam für die Markgrafschaft Istrien, womit auf Grund deS Artikels 75 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 die Absätze 1 und 3 des Artikels 21, der Absatz 2 des Artikels 22 und die Artikel 28 und 38 des bezogenen Gesetzes abgeändert werden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich folgendes anzuordnen: §. 1 (21). Die Schnlpflichtigkeit beginnt mit dem vollendeten sechsten und dauert bis zum vollendeten zwölften Lebenssahre. Der Austritt ans der Schule darf aber nur erfolgen, wenn die Schüler die für die Volksschule vorgeschriebenen nothwendigsten Kenntnisse, alö: Lesen, Schreiben und Rechnen, besitzen. Die Schüler sind jedoch auch nach Entlassung aus der Tagesschule verpflichtet, bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre die Abend-Wiederholungsschule zu besuchen, welche daher bei jeder Volksschule vom Anfänge des Schuljahres bis Ende März regelmäßig zu halten ist. Am Schlüsse des Schuljahres kann Schülern, welche das 12. Lebensjahr zwar noch nicht zurückgelegt haben, dasselbe aber im nächsten halben Jahre vollenden und welche die Gegenstände der Volksschule vollständig inne haben, aus erheblichen Gründen und über Antrag deS leitenden Lehrers von der Ortsschulanssicht die Entlassung bewilligt werden. §. 2 (22). Die Aufnahme findet, die Fälle der Uebersiedlnng der Eltern ausgenommen, nur beim Beginne des Schuljahres statt. Die Ortsschulanssicht kann über Antrag des leitenden Lehrers ausnahmsweise die Aufnahme von Kindern während des Schuljahres gestatten. §. 3 (28). Die Dauer deS Bildungscnrseö beträgt drei Jahre. §. 4 (38). Das Zeugniß der Reise (§. 34) befähigt allein zur Anstellung als Unter- lehrer oder provisorischer Lehrer. Zur definitiven Anstellung als Lehrer ist daS Lehrbefähignngs-Zengniß erforderlich, welches nach einer dreijährigen Verwendung im praktischen Schuldienste durch die Lehrbe-fähigungsprüfmig erworben wird. Zur Vornahme der Lehrbefähignngsprüfnngen werbe» besondere Commissionen vorn Minister für Cnltns und Unterricht über Vorschlag der Landesschulbehörde eingesetzt, wobei als Grundsatz zu gelten hat, daß vorzugsweise Direktoren und Lehrer der Lehrerbildungsanstalten, Schnlinspeetoren und tüchtige Volksschullehrer Mitglieder der Commissionen sein sollen. Zum Behufe der Prüfung der Candidaten hinsichtlich ihrer Befähigung zum Religionsunterrichte sind Vertreter der Kirchen- und Religionsgenossenschaften zu berufen (§. 5 Abs. 6). Das Lehrbefähignngs-Zengniß erkennt die Befähigung zum Lehramte entweder für Volks- und Bürgerschulen ohne Beschränkung oder nur für erstere zu. §. 5. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister für CultuS und Unterricht beauftragt. Wien, den 4. April 1870. Franz Ioses m, p. Stremayr m. p. 24 Gesetz vom 5. April 1870, wirksam für die gefürstete Markgrafschaft Görz und Gr ad iS ca, wodurch in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. Februar 1869, R. G. B. Nr. 18, die Organe bestimmt werden, welche zur Entscheidung berufen sind, ob ein Grundtausch geeignet sei, die Bewirthschaftung von Gütern zu verbessern. Mit Zustimmung deS Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca finde Ich zu verordnen, wie folgt: §. 1. Die politische Bezirksbehörde (in Gemeinden mit einem eigenen Statute die Communalbehörde), in deren Bezirke daS wirtschaftlich zu verbessernde Besitzthum liegt, ist zur Beurtheiluug und Entscheidung berufen, ob der Grundtausch geeignet ist, eine bessere Bewirthschaftung der Besitzthümer der Tauschenden zu bewirken (§§. 9 und 10 des G esetzeS üom 6. Februar 1869, R. G. B. Nr. 18). Liegen die Bestandtheile des BesitzthumeS in mehr als einem politischen Bezirke, so ist diejenige politische Behörde zuständig, in deren Bezirke der Wirthschaftshof und in Ermanglung eines solchen der Hauptbestandteil des Besitzthums sich befindet. §. 2. Die Entscheidung nach §. 1 kann von jeder der das Tauschgeschäft schließenden Parteien verlangt werden. Die Partei hat in dem Gesuche den Gegenstand des beabsichtigten Tausches genau z« bezeichnen, und diejenigen Behelfe anzuführen oder beizubringen, durch welche die Verbesserung der Bewirthschaftung dargethan werden soll. Wenn mit Rücksicht auf die Lage der an dem Tausche betheiligten Besitzungen zwei oder mehrere politische Behörden eompctent sind, so kann das Gesuch entweder abgesondert bei jeder oder nach Wahl der Partei nur bei einer derselben eingebracht werden. In dem letzteren Falle hat die Behörde, bei welcher das Gesuch eingebracht wurde, nach gefällter Entscheidung den Verhandlungsact an die andere competente Behörde zur Amtshandlung und Entscheidung zu leiten. §. 3. Die politische Behörde hat die Umstände und Thatsachen, welche zur Entscheidung von Wichtigkeit sind, von Amtswegen zu prüfen, und nöthigenfalls Erhebungen und den Befund von Wirthschastsverständigen zu veranlassen. Zu diesen Vornahmen müssen auch die Tauschenden vorgeladen werden. §. 4. Nur die Tauschenden können gegen die Entscheidung der politischen Bezirksbe- hörde innerhalb 14 Tagen die Berufung an die Statthalterei ergreifen, welche einverständlich mit dem Landesausschusse entscheidet. Wird ein Einverständniß zwischen der Statthalterei und dem LandeSckisschusse nicht erzielt, so muß der RecurS abgewiesen werden. §. 5. Hat im Falle des vorigen Paragraphes der Landesausschuß erkannt, daß durch den Tausch eine Wirthschaftsverbesserung erzielt werden könne, so ist davon in den Entschei- dnngsgründen der abweiSlichen Erledigung Erwähnung zu machen, und nur in diesem Falle kann gegen die Entscheidung zweiter Instanz die Berufung an daS Ackerbau-Ministerium, und zwar innerhalb vier Wochen ergriffen werden. §. 6. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind die Minister des Innern und deS Ackerbaues beauftragt. Wien, am 5. April 1870. Franz Joses m. p. Giskra m. p. Banhans m. p. 35. Gesetz vom 5. April 1870, wirksam für die Markgrafschaft Istrien, wodurch in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. Februar 1869, R. G. B. Nr. 18, die Organe bestimmt werden, welche zur Entscheidung berufen sind, ob durch einen Grundtausch eine bessere Bcwirthschaftung bewirkt werde. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich zu verordnen, wie folgt: §. 1. Wenn im Sinne des §. 9 des Gesetzes vom 6. Februar 1869, R. G. B. Nr. 18 behauptet wird, daß der Tausch von Grundstücken, welche der landwirthschaftlichcn Cultur gewidmet sind, geeignet ist, eine bessere Bewirthschaftnng der Besitzthümer der Tan schenden zu bewirken, so ist die politische Bczirksbehörde (in Gemeinden mit einem eigenen Statute die Communalbehörde), in deren Bezirke das wirthschaftlich zu verbessernde Bcsitzthum liegt, zur Beurtheilung und Entscheidung berufen, ob der Grundtausch geeignet ist, eine bessere Bewirthschaftnng zu bewirken (§. 10 zweites Alinea des obigen Neichsgesetzes). Liegen die Bcstandtheile des Bcsitzthnmcs in mehr als einem politischen Bezirke, so ist diejenige politische Behörde zuständig, in deren Bezirke der Wirthschaftshof, und in Ermanglung eines solchen der Hauptbcstandtheil des Bcsitzthums sich befindet. §. 2. Die Entscheidung nach §. 1 kann von jeder der das Tauschgeschäft schließenden Parteien verlangt werden. Die Partei hat in dem Gesuche den Gegenstand des beabsichtigten Tauschgesckiäftes genau zu bezeichnen, und diejenigen Behelfe anznführcn oder beizubringen, durch welche die Verbesserung der Bewirthschaftnng dargcthan werden soll. Wenn mit Rücksicht ans die Lage der an dem Tausche bctheiligten Besitzungen zwei oder mehrere politische Behörden competent sind, so kann das Gesuch entweder abgesondert bei jeder oder nach Wahl der Partei nur bei einer derselben eingcbracht werden. In dem letzteren Falle hat die Behörde, bei welcher das Gesuch angebracht wurde, nach gefällter Entscheidung den Verhandlungsact an die andere kompetente Behörde zur Amtshandlung zu leiten. §. 3. Die politische Behörde hat die Umstünde und Thatsachen, worauf es in der Beurtheilung und Entscheidung ankommt, von Amts weg eit zu prüfen, und nötigenfalls zur Klarstellung der Sache Erhebungen und den Befund von Wirthschaftsverständigcn unter Zuziehung der Parteien zu veranlassen. §. 4. Gegen die Entscheidung der Bczirksbehörde kann nur von den Parteien, welche den Tausch vornehmen wollen, die Berufung an die Statthalterei innerhalb 14 Tagen er- griffen werden, und letztere hat hierüber einverständlich mit dem Landcsansschusse zu entscheiden. Kann ein Einverständniß zwischen der Statthaltcrei und dem Landesausschnsse nicht erzielt werden, so ist die Berufung abweiölich zu erledigen. §. 5. Hat im Falle des vorigen Paragraphes der Landesausschuß für die Anerkennung der Wirthschafts-Vcrbcsserung sich ausgesprochen, so ist dieser Umstand in den Entscheidungsgründen der abweislichcn Erledigung ersichtlich zu machen, und nur in diesem Falle kann gegen die Entscheidung zweiter Instanz die Berufung an das Ackerban-Ministerium innerhalb vier Wochen ergriffen werden. §. 6. Mit dem Vollzug dieses Gesetzes sind die Minister des Innern und des Ackerbaues beauftragt. Wien, am 5. April 1870. Franz Josef m. p. Giskra m. p. Banhans m. p. 36. Kundmachung der k. k. Finanz-Direction in Triest vom 8. April 1870, betreffend die Ermächtigung des Steueramtes in Gradišča und der Finanzwach-Abthcilnug in Iberska zur Vornahme von Hilfsamtshandlnngen der Waarencontrolle und zur Aus fertigung von Controllscheinen. Das k. k. Steueramt in Gradišča, dann die k. k. Finanzwach-Abtheilnng in Iderska werden zur Vornahme der im §. 174 Z. 1 und 2 der Vollzugsvorschrift zur Zoll- und Staats-Monopolsordnung genannten Hilfsamtshandlungen der Waaren-Controllc, dann zur Ausfertigung von Controllscheinen für den Verkehr mit Salz im Grcnzbezirke, und zwar das Steueramt in Gradišča für jenen Umkreis, wie solcher mit der Kundmachung vom 19. Mürz 1869 Z. 1420 (Gesetz- und Verordnungsblatt de 1869, X. Stück, Nr. 13) der in Gradišča bestandenen Finanzwach-Abtheilnng zugewiefen war; die Finanzwach-Abtheilnng in Iderska dagegen für den Umkreis der Gemeinde Luico, dann der Ortschaften Svinja und Susid ermächtiget und bestilnmt. Diese Verfügung tritt mit 1. Mai 1870 in Wirksamkeit. Grassi Nitter von Burgstein m. p. 37 Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalter« in ' Triest von, 19. April 1870, betreffend eine theilweise Abänderung des Reise- und Geschäftsplancs für die Vornahme der diesjährigen Stellung. Mit Beziehung auf die Kundmachung vom 27. März d. I. (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13) wird bekannt gegeben, daß in thcilweiscr Aenderung des hierin veröffentlichten Reise-und Geschäftsplanes, die Vornahme der diesjährigen Stellung im Bereiche der Bezirks Hauptmannschaft Lussin in nachstehender Weise stattsinden wirb: Im Stellungs- (Gerichts-) Bezirke Lussin am 23., 24. und 25. Mai in Lnssin. „ „ „ „ Eh er so „ 27. und 28. Mai in Cherso. „ „ „ „ Veglia „ 30. und 31. Mai in Veglia. , Moering m. p. Feldmarschall - Lieutenant.