Wi. 160. Dinstag den 15. Juli 1854 Z. 35«. 2 (3) Kundmachung. Nr. ^^,« Die nachstehende Kundmachung rücksichtlich der Lieferung dcrEissnmaterialien für die nörd< liche und südliche Staatsbahn wird über Ersuchen der k. k. Bettledsdirection zu Gratz clllu. 3., dieses, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Kundmachung in Betreff der Lieferuna von Eisen-Materialian für die südliche und nördliche Staats'Eisenbahn. Bedarfs -Ausweis der zur Oberbaulegung auf der südlichen Staatö-Eisenbahn erforderlichen Eisen - Materialien: Lange beiläufiges Länge beiläufiges Stück in Gewicht in Stück in Gewicht in Schuhen Centnern Schuhen Centnern " " " a. ^^ ^.^^ ^^^ Profile und zwar Nach Construction der für die zuletzt nach Construction der für die Sem- erbauten Staats - Eisenbahnen mermgdahn bestimmten Materialien bestimmten Materialien. Gewöhnliche breitfüßige Schienen . . . 4627 18 1726U Verstärkte breitfüßige ,« 12 > Schienen ... 76 15 287 '1 !" ^ 8U ^" 15 ) Kupplungslappen . 22662 — 888 Schrauben bolzen sammt Muttern und Scheiben . . . 45324 — 127 Bedarfs « Ausweis an Eiscnmalerialien für die ^umo.^li-<^ilol,xn«r-Strecke der nördlichen Staatseisenbahn: ^ Gewicht pr. Stück in Wiener-Pfund Gewöhnliche breitfüßige —- Schienen . . . 3050 18 1,3755.5«) 373 dto 1UU l5 3N.U0 3l1 Verstärkte breitfüßige Schienen ... 8 15 3U 24 378 Unterlagsplatten Nr. l. 3221 — 137.2! 4.26 dto » II. 3318 — 2l7.«6 6.56 dto „VI. 5U - 4.75 9 5U Schraubennägel » I. 4,685 — 354.32 0.85 dto » 1l. »47«) — ,4.U2 tt.43 Kupplungslappen . 637» — 25U lw 3.92 Schrauben sammt Muttern und Scheiben . ,2884 — 36.U7 U.28 Die Staatsverwaltung beabsichtiget die Beischaffung dieser Eisenmatcrialien im Wege schriftlicher Offerte zu behandeln und eä werden zu diesem Behufe folgende Bedingungen bekannt gemacht. H. 1. Das Anbot hat mit Bestimmtheit die Gattung und Menge auszudrücken, welche der Unternehmer zu liefern beabsichtigt, dann hat es den Preis in Convent. Münze für jeden Centner im Orte der Erzeugung und den Preis des Transportes auf den Ablieferungsort deutlich ausgedrückt zu enthalten. Es muß darin insbesondere erklärt werden, oaß sich der Offerent dln kundgemachten Lieferungsbedingungen in allen Puncten unterwerfe und endlich muß jedes Offert mit dem Bor- und Zunamen oder der proto-collirten Firma des Offerenten gefertigt seyn und den Charakter und Wohnort desselben enthalten. Insofern eine Lieferung von Mehreren gemeinschaftlich angeboten wird, haben sich dieselben in «liliämn, d h. Einer für Alle und Alle für Einen zu verpflichten. Die General^Direction der Communicationen in Wien (Herrngasse Nr, 27), bei welcher die bezüglichen Offerte längstens bis 18. Juli 1851 versiegelt und auf einem 15 kr. Stämpel mit der Ueberschrift »Anbot zur Eisen-Material-Lieferung für die südliche oder nördliche Staatseisenbahn« zu überreichen sind, behält sich vor, das Anbot lücksichtlich auf den Transport der Gegenstände bis auf den Ablieferungsort anzunehmen, oder eine andere Verfügung zu treffen, wie auch zwischen zwei gleichen Anboten beliebig zu wählen, dieselben entweder > im Ganzen oder theilweise zu berücksichtigen, und jene Artikel, deren Preise nicht annehmbar befunden werden, einer neuerlichen Unterhandlung zu unterziehen. Als Magazine und Lagerplätze sind in der nördlichen Richtung die Stationen Brunn, Ollmütz, Hohenstadt, Böhmisch - Trübau und Prag, und in der südlichen Richtung: Mürzzu schlag, Marburg und Cilli bestimmt. H: 2. Die Ablieferung einer jeden Gattung der erwähnten Erzeugnisse, hat in 4 gleichen Theilen, vom Tage der Bestellungen, monatwetse und eventuell bis zu den angedcutenden Magazinen an der Bahn Stait zu finden. h. 3. Anbote, aus welchen die Preiöforde-rung nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen ist, oder welche den sonstigen Anforderungen des§. 1 nicht entsprechen, oder von den gegenwattigen abweichende Bestimmungen enthalten, bleiben unbeachtet. §. 4. Die Entscheidung über die eingelangten Offerte wird von der k. k. General. Direction für Communicationen erfolgen. §. 5. Bis zu dieser Entscheidung bleibt jeder Offerent vom Tage des überreichten Offertes für sein Anbot, so wie auch dazu rechtsverbunden, im Falle als sein Anbot angenommen wird, den Vertrag hiernach abzuschließen. §. 6 Jeder Unternehmer, dessen Anbot angenommen wurde, hat längstens binnen 14 Tagen, von dem Tage der ihm bekannt gegebenen Annahme seines Offertes, die Cautlon mit 5 "/ des Gesammtpreises der ihm überlassenen Lieferung zu leisten, und zwar, entweder in Barem oder in hiezu gesetzlich geeigneten österreichischen Staatspapieren nach dem Börsewerthe des dem Erlagstage vorausgehenden Tages, (mit Ausnahme der nur im Nennwerthe annehmbaren Obli«-gationen der Verlosungs-Anleihen von den Jahren ,834 und 1839), oder in gehörig nachdem Sinne des K. 1374 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches versicherten hypothekarischen Verschreibungen, über deren Annehmbarkeit durch Gutachten des k. k. Nechtsconsulenten entschieden wird. Die zur Sicherstellung eingebrachten Effecten wer» den in dem Maße, als sich die Cautionspflicht durch contractmaßige Lieferung vermindert, auf Verlangen des Contrahenten zurückgestellt werden. §. 7. Die Bezahlung für die gelieferten Oberbau-Materialien, weiche erst von dem Tage der ämtlichen Uebernahme in das Aerarial-Eigenthum übergehen, erfolgt gegen Beibringung des ämtlichen Uebcrnahmsscheines, gleich nach ordnungö« mäßiger Prüfung der Richtigkeit des Anspruches gegen gestämpelte Quittung und zwar, nach dem üunsche des Unternehmers, entweder in Wien bei der Staats-Eisendahn-Hauptcasse, oder einer der k. k. Staats - Eisenbahn « Betriebs , Directions« Cassen. Die besondern Lieferungsbedingnisse für die Eisen-Materialien bezüglich der für die Semeriag-Bahn gewählten Form, sind gleichartig mit je-nen, welche die General-Bau-Direction bereits normirt hat, und es sind dieselben bei der General . Direction für Communicationen in Wien, jene dagegen für die Eisenmaterialien nach dem zuletzt bestandenen Profile, auch bei der Betriebs« Direction in Gratz und Prag einzusehen. Von der k. k. General «Direction für Communicationen. Wien am 3. Juli 185,. F. «55. .-i. (2) Nr. 12650 Concurs-Kundmachung der k. k. stcirisch-il lyrischen Finanz- Landes-Direction. (wegen Besetzung einer Steueramts-Offizialen.Stelle mit 400 fl. Gehalt.) Das k. k. Finanz-Ministerium hat mit Entscheidung vom ,2. Juni 1851, Z. 17769, für das k. k. Steueramt »Umgebung Gratz« einen zweiten provisorischen Amts-Offizialen, mit dem Ochalte jährlicher Vierhundert Gulden in CM. und der Verpflichtung zum Erläge einer Dienstes-Caution im Gchaltsbetrage bewilligt. Diejenigen, welche diese Stelle, oder für den Fell, als ein bisheriger Steueramtsoffizial mit 4W st. Gehalt nach Gratz übersetzt würde, eine provisorische AmtsofflMenstelle im Krön, lande Sttiermark überhaupt erledigt werden würde, diese, oder endlich für den Fall, als cm Assistent Offizial werden würde, eine Assi-stentenstclle mit 3W ft. zu erhalten wünschen, haben ihre gehörig belegten Gesuche durch ihre unmittelbar vorgesetzte Achörde bis längstens 31. Juli 1851 an die k. k. Camera!-Bezirke Verwaltung in Gratz zu leiten, und in dem Gesuche genau und deutlich auszudrücken, ob sie für den zweiterwähnten Fall eine provisorische /lmcöcffizialen- oder Assistenten-Stelle wo immer im Kronlande Stciermark, oder nur in be» stimmten Orten oder Bezirken wünschen. Es sind in dem Wesuchc die bisherige Staats« oder sonstige Dienstleistung, die zurückgelegten Studien, Sprach, und sonstige Kenntnisse, das Alter, die Kenntniß im Steuer-wlsen, und die Fähigkeit der Cautivnslelsiung nachzuweisen. Eben so ist anzugeben, ob und in welchem Grade Bittsteller mit Steuerbeamten im Krön-lande Steiermark verwandt oder verschwägert ist. Grah am 2<». Juni 1851. 382 Z. 35«. i. (I) Nr. 12479. Kundmachung. Von der k. k. Finanz-Landes-Direction für Steicrmark, Kärnten und Krain wird in Folge hohen Finanz-Ministcrial-Erlasses vom II. Juni 1851, Z. 189V6, zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die in den Kronlandern Steiermark, Kärnten und Krain bestehenden, in dem Verzeichnisse dicser Kundmachung genannten Weg-, Brüe cken- dann Ueberfuhr- und Linienmäuthe für die Jahre 1852, 1853, 1854, und zwar entweder für alle diese drei Verwaltungsjahre, oder für die Jahre 1852 und 1853, oder für das Jahr 1852 allein, vom 1. November 1851 angefangen, im Wege der öffentlichen Versteigerung unter nachfolgenden Bestimmungen in Pacht gegeben werden. Unter gleichen Bestimmungen wird zugleich die Pflastermauth der Stadtgcmeinde Gratz, vereint mit den Gratzer Linienmäuthen mit dem in dem Verzeichnisse dieser Kundmachung bestimmten Ausrufö-preise auf die für die Linienmäuthe bestimmte Zeitdauer zur Verpachtung mit dem Beisätze ausgeschrieben, daß sowohl die städtische als auch die ärarische Mauthgebühr zusammen nur Einmal und zwar bei dem Eingänge für den Ein« und Ausgang zugleich, also mit dem doppelten Betrage eingehoden werden. 1. Die Versteigerung wird bei derselben Tagsatzung für die einjährige, dann für die zwei» und dreijährige Zeitdauer abgehalten, und im Falle eincS günstigen Erfolges für die längere oder kür-zere Pachtzeit mit demjenigen der Vertrag abgeschlossen werden, dessen Anbot über den Ausrufs-preis sich als der vortheilhafteste darstellen wird. 2. Aus dem anliegenden Ausweise sind die Namen der Hauptstationcn und der ihnen zugetheilten Filial-EinHebungen (Wehrmauthen) die Anzahl der Meilen und Brückenclassen sammt dem Ausrufspreise zu entnehmen. In diesem Ausweise ist auch der Ort und Tag angegeben, an wclchem die Versteigerung einer jeden Station vorgenommen werden wird. 3. Zu diesen Versteigerungen werden alle Jene zugelassen, welche nach drn Gesetzen zu solchen Ge schäfttn geeignet, die bedungene Sicherheit zu leisten im Stande, und von Mauthpachtungen nicht ausdlücklich ausgeschlossen sind. 4. Wer im Namen eines Andern einen Anbot macht, muß sich mit der gehörig legalisirten Vollmacht seines Machtgebers bei der Commission vor der Licitation ausweisen, und diese ihr übergeben. 5. Den Pachtlustigen ist gestattet, mündliche Anbote für die Pachtung einer Station, oder mehrerer Stationen zusammen in einem Complere, i» so fer»e sie bei derselben Tagsatzung ausgeboten werden, was aus den. in dem §. 2. bezogenen Ausweise ersichtlich ist, gegen dem zu machen, daß sic auf die im §. 8 bezeichnete Art vorläufig die Caution für alle jene Mauthen, für welche der Ge-sammtanbot gestellt ist, erlegen. 6. Eben so lst gestattet, schriftliche Anbote für die Pachtungen von Mauthen einzureichen, und zwar auf lie Pachtung bloß einer, oder mehrerer Stationen in einem Complex?, in so fern dieselben bei derselben Tagsatzung versteigert werden, wobei derOfferent auch die Bedingung stellen kann, daß sein Anerbieten nur für den Fall gelte, wenn ihm der ganze Complex, für den cr den Anbot stellte, ohne Ausscheidung irgend einer Station überlassen werde. Die Staatsverwaltung behält sich vor, je nach d«m Ausschlage dieser Pachrvcchandlungen die Resultate der Versteigerung für die einzelnen Mä> the od,r jene der Licitation sür größere Complexe zu bestätigen. 7. Bei den schriftlichen, mit gehörigen Stäm-peln versehenen Anboten istFolgendcs zu beobachten: ^) Dieselben müssen mit dem zu Folge des §. 8 dieser Kundmachung a!H vorlaufige Caution sicher zu stellenden Betrage ,n Barem oder in Staatspapieren nach dcm lctztbekannten bör-scmäßigen Curse belegt, oder mit dcm Beweise, daß dieser Betrag bei einer Acrarial - Casse odcr einem Gcfallsamte im Baren, oder in Staatspapieren nach dem Curswerchc erlegt, sichergestellt worden sey, daher, so weit is sich um eine hy- pothekarische Sicherltrllung handelt, mit den die landtästiche oder grunddüchlichc Pfandverschreibung enthaltenden Landtafcl- oder Grund-buchs-Extracten und der gerichtlichen Schätzungsurkunde der Hypothek versehen seyn. d) Dieselben müssen bis zu dem in dem Ausweise dieser Kundmachung bestimmten Tage bci der betreffenden Camera! - Bezirksverwaltung für die darin genannten Pachtobjecte versiegelt eingereicht werden. c) Die schriftlichen Anbote müssen den Betrag, der für jede Station angeboten wird, in Zahlen und Buchstaben deutlich ausdrücken, und sind von dem Anbotstell?r mit dem Vor- und Zunamen, dann Charakter und Wohnort des Ausstellers zu unterzeichnen. Parteien, wclchc nicht schreiben können, haben dcm Offerte ihr Handzeichen beizusetzen, und dasselbe nebstbei von dem Namensfertiger und noch einem Zeugen unterfertigen zu lassen, deren Charakter und Wohnort ebenfalls anzugeben ist. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich ein schriftliches Offert ausstellen, so haben sie in dem Offerte beizusetzen, daß sie sich als Mitschuldner zur ungetheilten Hand, nämlich Einer für Alle, und Alle für Einen, dem Gefällsärar zur Erfüllung der Pachtbedingungen verbinden. Zugleich müssen sie in dem Offerte jenen Mit-offerenten namhaft machen, an welchen allein die Uebergabe dcsPachtodjectes aeschehen kann. 6) Auf dem Umschlage des Offertes sind jene Mauthstationen, für welche der Anbot gemacht wird, deutlich anzugeben. e) Diese Anbote dürftn durch keine den Lici-tationsbedingungen nicht entsprechende Clau-seln beschrankt seyn, vielmehr müssen dieselben die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß der Offerent die in der Kundmachung enthaltenen und die bei der mündlichen Licitalion vorgelesenen, in das iücitatioi'.sprctocoll aufgenommenen Vertragsbedingungen genau befolgen wolle. s) Die schriftlichen Offerte können, so wie die mündlichen, auf eine einjährige, zwei« oder drei, jährige Pachtperiode, oder auf alle drei Jahre zugleich gestellt werden. ^) Von Außen müssen diese Eingaben mit der Aufschrift bezeichnet seyn: ./Anbot zur Pach. tung der Mauthstation" (hier folgt der Name der Station). Ein Formular eines solchen Offertes folgt unten zur Einsicht. d) Die schriftlichen Offerte sind von dem Zeitpuncte dcrEinrcichung für die Offcrenten, für die Finanz-Landes'Direction aber crst vom Tage, an welchem die Annahme desselben dem Anbietenden bekannt gemacht worden ist, verbindlich. Die schriftlichen Offerte warden nach beendeter mündlicher Versteigerung in Gegenwart der Pachtlustigen von dem Licitationscommis-sär, welchem sie von der Camera! - Bezirksverwaltung, die sie in Empfang mchm, ver, zeichnet übermittelt werden, eröffnet und kundgemacht. Als Crstcher der Pachtung wird dann, ohne eine weitere Steigerung zuzulassen, derjenige angesehen, der entweder bei der mündlichen Versteigerung oder nach dem ordnungsmäßigen schriftlichen Anbote als der Vestbieter erscheint, so fern dieses Bcstbot den Ausrufspreis erreicht oder überschreitet, und an und für sich zur Annahme und zum Abschlüsse des Pachtvertrages geeignet erkannt wird, Hierbei wird, wenn der mündliche und der schriftliche Anbot vollkommen gleich seyn sollte, dem mündlichen, unter zwei oder mehreren schriftlichen gleichen Anboten aber jenem der Vorzug gegeben werden, für welchen eine vom Llcitationscommissär vorzunehmende Verlosung entscheidet. 8. Der Pachter hat zur Sicherstellung seines Pachtschillings eine Caution zu leisten, welche nach seiner Wahl in dem sechsten oder in dem vierten Theile dl6 einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat. Im ersten Falle muß der Pachtschilling mo. natlich voraus, im zweiten Falle nach Ende eines jeden Monats entrichtet werden. Diese Caution kann im Baren, oder in k. k. Staatspapieren nach dem lchten Course, oder mittelst Hypoche- Vj kar-Sichcrstellung geleistet werden. ! Die Einverleibung der Letzteren m den Grund« büchern oder Landtafeln geschieht auf.Kosten des ' Pächters. Jeder Versteigcrungslustige muß den sechsten Theil des für ein Jahr entfallenden Ausruft-Preises, bevor er zur Versteigerung zugelassen wird, der Commission als vorläufige Caution (Vadium) erlegen;—dieser Erlag kann eben so, wie die oben erwähnte Caution selbst, im Baren odcr in k. k. Staatspapieren nach dcm letztbekannten Course geschehen. Auch kann dafür eine einverleibte Pragma-tical- Sicherstellungsurkunde mit Beibringung des Grundbuchs - oder Landtafel« Ertractes und des Schätzungsattes eingelebt werden, welche jedoch mit der Bestätigung ihrer Annehmbarkeit von Seite der betreffenden Kammerprocuratur inGratz, Laibach oder Klagenfurt versehen seyn muß. ^ Zur Erleichterung jener bisherigen Mauth- ^ pächter, die mitzulicitiren gesonnen sind, lst, wenn sie sich in keinem Pachtrückstalide befinden, und ihre Caution durch baren Erlag oder in Staatspapieren geleistet haben, unter der Bedingung, daß auf diese Kaution bis zum Zeitpuncte der Versteigerung kein Pfandrecht oder Verbot von Jemanden erwirkt wurde, eine Erklärung genügend, daß sie ihre bereits für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution vorlaufig al6 Fortsetzung für ihre künftigen Verpflichtungen ausdehnen. 9. Gleich nach Beendigung der Versteigerung wird die als Vadium beigebrachte Sicherstellung denen zurückgestellt, welche die Mauth nicht erstanden haben, dcm Bestbietcr aber wird dieselbe nur nach gepflogener Richtigstellung dcr Caution ausgehändigt werden. Die Richtigstelllmq muß vor d.r Uebergabe des Pachtobjectes geschehen. 1l). Nachdem die Licitati'on einer Mauthstation geschlossen wurde, wlrd bis zu dem Augen« blicke, wo die Nichtammhme des Anbotes von Seite der compctenten Behörde abgesprochen worden ist, kein nachträglicher Anbot angenommen. 11. Die Uebei'gabe des Gegenstandes der Pachtung geschieht nach erfolgter Bestätigung des Licitationsactes odcr Offettcs mit November 1851. 12. Der Pächter tritt rücksichtlich der gepach. teten Station und der damit verbundenen Gebühren - Einnahme in die Rechte des Acrars. 13. Dort, wo Aerarial - Maulhgebäude bc^ stchen, wild, wenn d^r Pächter es wünscht, wegen mitthweiscr Ueberlassung derselben an ihn, ein besonderes Uebeleinkommen gepflogen werden. 14. Die allgemeinen Pachtbedingungcu sind aus der Anlage zu entnehmen, die besonderen für die einzelnen Stationen eigens bestehenden Bedingungen können aber vor der Versteigerung bei der betreffenden Vezirksvcrwaltung in den gewöhnlichen Amtöstunden eingesehen werden. 15. Die Licitationen beginnen immer pünct-um die zehnte Stunde Vormittags. Formulare eines schriftlichen Offertes. (Von Innen.) Ich Endesgefertigter biete für die Pachtung der Mauth (folgt der Name der Station) für die Zeit vom 1. November 1851 bis Ende October 1852, ober vom 1. November 1851, ^ bis Ende October I653, oder vom 1. November 1851 bis Ende October 1854 den Jahres-Pachtschilling von (Geldbetrag in Ziffern), das ist (Geldbetrag in Buchstaben), wobei ich die Versicherung beifüge, daß ich die in der Ankün« digung und in den Conrractsbedingnisscn enthaltenen Bestimmungen genau befolgen werde. — Als vorläufige Caution lege ich im Anschlüsse den Betrag von.....Gulden.....Kreuzer tm, -- oder lege ich die nachfolgenden Urkunden bei, welche die Hypothekar-Bichnhcit im Betrage von.....Gulden ..... Kreuzer 383 nachweisen. (Siad die bezeichneten Documents anzugeben), oder lege ich die Casscquittnng übei das erlegte Vadium bei. .....am.....185l. (Uitterschnft nach Maßgabe des§. 7.) (Von Außen.) Nebst der Adresse der Behörde, an welche daöOffert eingesendet wird, und Bezeichnung dcs Betrages im beiliegenden Gelde, oder der Obligation, oder des Betrages der zur Sicherstellung gewidmeten Urkunden (Offert für die Pachtung der Mauth) hier folgt der Name der Station. Nr. 12479. Allgemeine Pachtbeomgungen. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung Statt findet, sind folgende: Erstens. Dem Pächter wird das Rttht eingeräumt, die für die gepachtete Station oder Stationen gesetzlich bestimmten Mauthgebühren nach den bestehenden Tarifen und Vorschriften ein-zuheben. Der Tarif und eine Zusammenstellung der wichtigsten Mauthvorschriften werden demselben bei der Uebergabe der Station verzeichnet gegen Empfangsbestätigung eingehändiget werden. Zweitens. Bei den sogenannten Wehrmauthen oder Filial-Stationen treten die nämlichen Weg-mauthgcbühren wie bei den Hauptstationcn ein. Es unterliegen aber diesen Gebühren bei den Wehrmauthstationen nur jene Parteien, welche die Hauptstation umfahren, oder mit Vieh um-treibcn, das ist, solche Parteien, welche vor dem Hauptschranken von der mauthpflichtigen Straße ablenken, und dieselbe hinter diesen Schranken wieder benutzen. Die Brückenmauthgedühren aber sind bei den Wehrmauthstationen nur in so weit emzuheben, als die mauthpflichtigcn Brücken wirklich benützt werden. Drittens. Dem Pächter werden die bei den Stationen befindlichen Schrankenbäume und Zugehör, in so weit sie ein Eigenthum des Aera-riums sind, und unter der Bedingung unent-^» geltlich überlassen, daß er die etwa nothwen- ^ digen Reparaturen an denselben aus Eigenem! bestreite, und sie in demselben Zustande, als! sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pachtzeit dem Aerarium zurückstelle. Wo keine Schranken bestehen, oder die alten ganz ' unbrauchber geworden sind, hat der Pachter für die Herstellung eines neuen Schrankens zu sorgen, der in diesem Falle dergestalt sein Eigenthum verbleibt, daß cr nach Ende der Pachtzeit sich mit seinem allfälligen Nachfolger abfinden, oder den Schranken wegnehmen lassen kann. Viertens. Der Pächter ist weder berechtiget, die ihm verpachtete Station in eine andere Ort» schaft zu verlegen, noch dieselbe von der Straße, an der sie dermal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigen-machtig zu versetzen. Es steht jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schrankens bei der Gefällsbe-hörde anzusuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstände dagegen obwalten. Fünftens. Der Pächter ist verbunden, die Parteien anständig zu behandeln, und bci Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu crpediren. Es liegt 'hm ob, den Reisenden, Fuhrleuten und Vieh-ttelbern, die seinen Schranken bttrcm,, die Gebühren außer dem Amte auf der Straße abzunehmen, und die auf den entrichteten Betrag lautende Bollete auf Verlangen einzuhändigen, wle mcht minder zur Nachtzeit den Platz am Schranken ergiebig zu beleuchten. Er ist verbunden, eine von der Gefällsbehörde bestätigte und leserliche Gcbührcntabclle, an dem sichtbarsten und zugänglichsten Platze außerhalb des Einhebungslocales anzuheften, und während der ganzen Pachtzeit angeheftet zu lassen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Vorschrif. ten verfällt der Pächter in eine Strafe von 1 Aö K) ft., welche die Vezirksverwaltung von ""ll zu Fall nach Umstanden bemessen wird. Sech st ens. Die Beischaffung der Wegmauth-Valorbolleten bleibt dem Pächter überlassen; es wird jedoch demselben ein Formular vorgezcich-net werden, nach welchem die Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und die Verausgabung einer anders geformten, oder geschriebenen Bollete, wird der verweigerten Erfolgung einer Bollctc gleich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze des Gebührenbetrages corrigirte oder radirte ^ bollete der Partei gegeben werden. 5-»ebentens. Wird von einem Pachter die ^cauth in einem Falle abgenommen, in web chem sie nicht gebührt, oder wird von einer Betrag eingehoben, als > gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eme Strafe m dem zwanzigfachen Betrage des zur Ungebühr bezogenen Mauthgeldes, unabhängig von jenen Strafen, diej ihn im Grunde der Strafgesetze noch treffen könnten. Achtens. Verweigert eine Partei bei Passirung des Schrankens oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten,^ so ist der Pächter berechtiget, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflichtet, dic^ sen Beistand zu leisten. Bei Separate>lfahrten,so wie bei Extrapost-fahrten mit dem Stundenpasse ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollcte einzufordern. — Neuntens. Das Verfahren über die Verkürzungen der Mauthgebühr wird von den nach dem Gesetze hierzu berufenen BeHorden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtiget, von Denjenigen, die er in einer solchen Gefällsüber-tretung betritt, das Sieben-und Einhas 20. October »85l bei der betr^ ftnden Cameral-Bezirkö-Verwaltung aeleist t werden muß. Diese Caution kann im Baren oder mittelst Hypothekar-Sicherstellung, oder auch m k k. Staatscreditspapieren, welche nach den dleßMs bestehenden Vorschriften be-rechnet und angenommen werden, bestehen und enegt werden. Zur Meichterung jener Velsteigerungslusti- I^gen Person, «elche ,,'. de« Be che die M ^" ^«"sbchorde. in w Z bi e di Mauch°erste,gerung. an welcher sie Tke l "chmen wollen, Stattfindet, eine Maut!, I °der Kf"/"'' d"°« Erlag baren Geldes, iner ^7?^'°"" ^lilW haben, statt cme neuen vorläufigen Caution lediqlich eme L'klarunc, «Miaend ist. daß sie ih« für d °««l«e Pachtung bestellte' Cau i° «o ' >H al« Fortsetzung für ihre künftige 3jer. Pfl,cht,mg ausdehnen L« muß jedoch in diesem Falle der betreffende ' WUMP P°chtzwsr.Ma?d7 >°„' d 5 " .7' "nem gepachteten Mautt, ^ ,, c '!"" bereit« °°n a.«ih.nA2n» ^ «eten, amtlich s"°'°° öffentlichen Dblig rion n «on "^ "" »"....E.»„^?.,.:°..»»«>« der M?.i»fk ^>«,^ - ' "'k Pachtung b Nimmt -,: ,? ^° " ""^!)°n will. und welche «ion ^"^" "' der Versteigerung«-sso7a I ,!""^"^"' ""d dieser Lommis. wii tiaeV^. '^ °uögef°!g.en. für die gegen, ^at °.^^ "^ """''""> Etlichen Ob!,. °° r /!"".7' ^" pichen Erlagscheine °°" der Qu,tt„„g über die hiefür erlegt bare ^°"'"' dlesmpftngsdesta'tigungderStaaVs ,chu!den,.T„gung«f°nds.Haupttasse, wenn die b,e Lau.,°n be. dem Tilgnngsfonde ftuch br,„gend angelegt wurde, übergeben. Vierzehnten«, Der Pächter !«, s.»>n i- au„a in ^nsl^ '. "^"l seiner Unterbrin-händlun. ^a'" "'^ ")m eine besondereVer-yandlung gepflogen werden. ^""/.^hntens. Den Pachtschilling hat der ächter aus seine Gefahr und Kosten, an die "ctccffende Cameralbezirks - oder Filialcaffe zu ---... abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten, welche bis spätestens am ,« eines jeden Monats zu bezahlen sind. 384 Wenn der Pächter aber mit einer Zahlungsrate im Rückstände bleibt, so laufen von dem Verfallstage an bis zur Tilgung der rückständigen Pachtrate vierpercentige Herzugszinsen, welche hicmit ausdrücklich bedungen werden. Gechzehntens. Wenn einem Pächter die Benützung des ganzen gepachteten Objectes, oder bei Concretal« Verpachtungen die Benützung auch nur eines einzelnen, zu denConcretalpacht-Objecten gehörigen, jedoch selbstständigen Mauth-objectes durch cm Elementar- Ereigniß, oder durch ein anderes von chm unabhängiges zufäl« liges Ereigniß nach von ihm rechtsbeständig zu liefernden Beweisen, durch einen Zeitraum von wenigstens vierzehn Tagen ununterbrochen gänzlich entzogen wird, so ist derselbe berechtiget, eme angemessene Vergütung des erlittenen Schadens anzusprechen, welche Vergütung aber die für die Zeit der entgangenen Benützung des ihm entzogenen Mauthobjectes entfallende Pacht-schillingsquote nicht übersteigen darf. Als selbst-ständiges Mauthobiect wird bei Concretal - Pachtungen jcde Mauthstation angesehen und behandelt, welche in der Versteigcrungs-Kundmachung als eine selbststandige Station, und mit einem selbststandlgen Ausrufspreise aufgeführt wird. Behufs der Ausmittlung der auf das entzogene selbststandige Mauthobject von dem Con- quote wird gleich bei Ausfertigung des Vertra-ges der für das gepachtete Concretal-Object gebotene Pachtschilling nach dem Verhaltnisse der einzelnen Äusrufspreise zu dem Gcsammt-Ausrufspreise vertheilt. Hinsichtlich der Ucberfuhren wird ausdrücklich festgesetzt, daß das Zufrieren der Flüsse nicht als ein Entschädigungs - Anspruch des Pächters begründendes Elementar- Ereigniß angesehen wird, und daß daher auck der Pachter aus Anlaß diefts Eleignisses ktinc Entschädigung abzusprechen berufen ist. All^ von dem Willen dcs Pachters abhäw genden, daher durch sein Verschulden hervor-gerufenen, die Benützung dcs Pachtobjectes behebenden oder beschrankenden Umstände, so wic alle Zufalle und Ereignisse, die bloß auf eine Verminderung des Pachtobjectes im größten oder geringeren Maße einwirken, durch welche aber die Benützung eines selbstständigen Mauth-objectcs nicht gänzlich unmöglich gemacht wird, treffen gleichfalls den Pachter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objectes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen hat. Die Entschädigungsgesuche wegen entgangn ner Benützung der Pachtobjecte müssen während der peremtorischen Frist von drei Monaten, vom Tage der Behebung des Hindernisses an, bei dcr Bezirksdchörde, in deren Bezirk die Mauth-station gelegen ist, überreicht werden, widrl« gentz auf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden wird. Siebzehn tens. Für den Fall, wenn der Pachter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung dcs Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen , die zur unaufgchaltcnen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. Hiernach wird jedesmal, und insbesondere in dem Falle, wenn der Pachter die bedungene Caution mcht zur gehörigen Zeit vollständig leistet, oder den Pachtschilling in der gehöri-gen Zeit nicht, oder nicht vollständig abführt, es der Gefällsbehö'rde zustehen, sogleich im administrativen Wege, ohne seine Vernehmung, Sequester auf die gepachtete Station, welche die Station auf seine Rechnung und Gefahr zu verwalten haben, einzusetzen, oder das gepachtete Object auf seine Gefahr und Kosten neuerdings feilzubieten, und die eine oder die andere Maßregel, oder beide zugleich zu ergreifen, oder endlich auch den Pächter zugleich im anderen Wege zur Erfüllung des Vertrages zu verhalten. In jedem dieser Fälle bleibt der Pächter in der Haftung für jedcn Betrag, der an dcm bedungenen Pachtschlllinge nlcht eingebracht werden würde, und d,r Gefällsdehö'roe steht es zu, den abgehenden nebst den schuldig gebliebenen Betrag aus seiner Caution, nöthigenfalls auch von seinem übrigen Vermögen einzudringen. Wenn bei der in einem solchen Falle vorgenommenen Wiederversteigerung ein höherer Pacht-schilling erlangt werden sollte, oder wenn bci der auf Gefahr und Kosten des Pächters vor-genommenen Sequestration dcs MautygefälleS ein den Pachtscyilling übersteigendes reines Mauthertragniß sich ergäbe, so soll das Ge-fällsärar berechtiget seyn, diese Vortheile für sich zu behalten. Achtzehnte ns. Dem Pachter, wie der Fi-nanz-Landesdircction stcht, sosern während des Laufes der Pachtzelt cine Aenderung >n den Bestimmungen des Gesetzes, die auf den Ertrag einen Einfluß ausübt, Statt finden sollte, elne vorläufige dreimonatliche Auskündigung vor dem Ablause des Verwaltungsjahres frei. Neunzehntens. DaS unterfertigte Licitations-protocoll vertritt die Stelle der förmlichen Con-tractsurkunde, und verbindet den Bestbieter sogleich vom Zeitpuncte der Unterfcrtigung, wahrend für die Staatsverwaltung die volle Gültigkeit des Vertrages von der Annahme dcs Anbotes von Seite der zur Bestätigung solcher Pachtverträge berechtigten Behörden abhängt, und daher erst mit der an den Best-biettr erfolgten Bekanntgedung der höheren Ratification eintritt. Kann das Licitationspro-tocoll wegen Abwesenheit des mittelst eines schriftlichen Offertes als Bestbieter verbliebe» nen Licitanten von demselben nicht gefertigt werden, und erfolgt zu demselben die ober-wähnte vorbehaltene Ratification, so wird auf dcr Grundlage des Ofsertts und der kundgemachten Pachtdcdinguna/n ein förmlicher Contract m zwei gleichlautenden Panen errichtet werden. Sollte dcr Offerent sich weigern, den förmlichen Contract zu unterfertigen, so haben die mit §. 17 festgesetzten Rechte des Gesällö-ärars einzutreten. Die Entscheidung, ov der mü'ncliche oder schriftliche Anbot von der com-pctenten Behörde ratifizirt werde, wird längstens bis zum Al-.sangItagc der Pachtzcit Statt ! finden, und dem Pachter bekannt gegeben werden, bis wohin der Bestoieter von seinem Offerte nicht zurücktreten kann. Wcnn rnchrer.' Personen zusammen Bestbie-tcr sind, so hafttn sie zur ungetheilteu Hand für die Erfüllung der übernommenen Contracts-Hjerbindllchkeiten. Das Rechtsmittel wegen Verletzung über die Halste kann nicht geltend gemacht werden. Zwanzigstens. Der Pächter ist verpfllchttt, die für ein Pachtcontracts-Cremplar entfallende Stämpelgebühr sogleich bei der Bekanntmachung der erfolgten Bestätigung zu entrichten. Ein und zwanzigstens. Der Pächter hat nebst den allgemein kundgemachten Vorschriften und Tariffen auch die ihm bei der Lictta-tion vorgehaltenen und unter die Pachtungs-Bedingungen aufgenommenen Bestimmungen genau zu beachten, und sich daher mit Nückolick auf den chm eingehändigten Amtsunterricht gcgcnwärtig zu halten, das auch das in die Schwemme und zur Tränke getriebene Vieh am Localfchranken, das zur Weide auf die Alpe gehen» de Vieh aber bei allen Mauthstationen die Befreiung von der Entrichtung der Gebühr genießt, daß die Fuhren mit Feuerspritzen oder anderen Feuerlöschrequisiten, wenn sie bei einer Feuersbrunst verwendet werden, mauthfrei zu behandeln, und die Fuhren zu Uferschutz- und Regulirungü-Baulichkeiten, den Fuhren zu Straßenbauten gleich zu stelln sind. Auch sind die ausländischen, lter zurückfahrenden Postpferde mauthfrei zu behandeln. Ebcn so sind die k. k. Ober. Commissare und Commissure der Finanzwache, dann die berittene Mannschaft der Finanzwachc mauthfrei, und cs kommt die den Holzfuhren zugestandene Begünstigung auch den zum Gewerbsbettie- be nothwendigen Fuhren mit Holzkohlen zu Statten. Hinsichtlich der Begünstigung dcr Bewohner jener Orte, in welchen alle an Chausseen gelegenen Eingänge mit Mauthschranken umschlossen sind, wird sich auf das in dem Unterrichte citirte hohe Hofkammer-Decret vom 5, Juli 183 l,Z. 18474, bezogen; übrigens wird bemerkt, daß die mit allerhöchster Entschließung vom l2. October 1825 ausgesprochene Befrei« ung der Equipagen der Herren Erzherzoge Brüder, nunmehr die Equipagen dcr Hcrren Erzherzoge Oheime Sr. k. k. Majestät kaiserliche Hoheiten betrifft. Der mauthfrcicn Behandlung sind ferner zu unterziehen: lä) Die unentgeltlichen unterthänigen Fuhren mit Schuldrennholz gegen Vorzeigung bezirks-herrschaftlichcr Certificate. ^) Fuhren, welche nach vollzogener Amtsver« richtung dcs Seelsorgers leer zurückkehren, welche Begünstigung aber jenen Fuhren, die angeblich Seelsorger zu ihren geistlichen Func-tlonen abholen, nicht zukömmt, c) Die zum Baue und Erhaltung der Aerarial-straßen bestimmten Fuhren gegen Vorzeigung der Certificate dcr betreffenden Straßen-Com-m'ssare. ä) Materialfuhren zum Baue und Herstellung der Staatseisenbahnen, so wie auch Schotterfuhren nach den hierüber bestehenden Bestimmungen. c) AUc regelmäßigen von Acrarial-Briefsamm-lungen zur Verbindung mit Poststationen aus« gehenden und rückkchrenden Postbotenfahrten, wobei bemerkt wird, daß in Folge hohen Fi-nanz-Minlsterial-Erlassesvom 2». Mai 1851, Nr. 15902, künftighin und zwar vom Ver-waltungsjahre 1854 angefangen, die einsvän« nigen Postbotenfahl ten bei Beobachtung der von der bestandenen allgemeinen Hofkammcr unterm 4. März 18l«, Nr. 91H97 angeordneten Vorsichtsmaßregeln auch dann von dcr Entrichtung der Wegmauthgcbühren befreit seyn sollen, wenn mittelst einer solchen Postbotenfahrt Ein Reisender befördert wild. j) Materlalfuhren zur Wiedcraufbauung eWeS durch irgend ein Elementar-Ereigniß zerstörten Gebäudes. ^) Dle k, k. Genso'armme, welche gemäß hohen Finanz-Ministerial-Decretes vom 1U. Juli l«50, Nr. 19854, rücksichtlich der Weg »Brücken- und Uebersuhr" Mauth mit dcm k.k. Militär vollkommen gleich zu behandeln ist. Zwei und zwanzigstens. Wird als Bedingung noch beigefügt, daß die mit der illy« rischen Gubcrnial-Currcnde v. 19. Juni 1840 Z. 14852 allgemein von Seite des k. k. steierm. Gubtrniums aber mit Verordnung v. 10 Juni 184U, Z. 9636, den Kreisamtern in Folge hohen Hoframmerdccretes vom 8. Mai 184U, Z. W16I, bekannt gemachte Bestimmung an die Stelle des §. 4 1W. ,-der Vorschrift vom 17. Mai 1v2l rücksichtlich der mauthfreicn Behandlung der rohen Material- und Brenn« stoffefuhren zum Behufe der Bearbeitung für montanistisch-conc.ssonltte Werke im Orte, wo der Mauthschrankcn sich befindet, gegen ausdrückliche Bezeichnung jener Weike, die bei den verpachteten Schranken die Mauthfreiheit zu gcmeßcn haben, in Wirksamkeit bleibt; dagegen wird den Fuhren mit Erzeugnissen aus den k. k. Aeranal-Bergwerken die nach den Mauth« directive« vom Jahre 1821 zustehende Mauth, freiheit, zufolge hohen Finanzministerial-ErlasseS vom 13. April 185i), mit 1. November 185U aufgehoben; wornach die Fuhren ganz gleich m,t den Fuhren solcher Erzeugnisse aus Privat« Bergwerken behandelt werden. Drel undzwanzigstens. An wie viel Mauth« schranken die octreffende Mauth eingchoDen werden kann, an welchen Orten der dießfällige Mauthschranken aufgestellt ist, und endlich welche Wchrschranken allenfalls zu der verpachteten Mauth gehören, und an welchen Orten sich dieselben aufgestellt befinden, wird in den Vcr-steigcrungsprotocollen und den Mauthpachtver-trägen gcnau angegeben werden. »85 »85 ^3« Benennung Cathegorie Anzahl der Ort Tag Ausrufs« Behörde, Bis zu " ^---------------.---------------------^-^--------------------— , - ^ Jahr bei welcher die welchem Zß der Z! Brücken.- der inC.Mz. Offerte V ^ M a u t h ' S t a t i o n e n. Z ! Classe Versteigerung ^-------.-- einzureichen sind. Tage Kronland Steiermark. Gratzer Linien- Wegmäuthe: Eggenberg . - Linien-Wegmauth , - Geidorf . . . de o I - Harmsdorf . - detto I HerrgoMviest - detto ! ^ « , Karlau ... detto I — Cameral- Lazareth . - - detto 1 — Camera!- St. Leonhard . detto I — Bezirks- «» ^»ll Morellenfeld . . detto I - ' ">"" .^« Bezirks- ,^ ^ ,. "" St. Peter . . detto 1 - Verwaltung ^, t^N - 25. Iuk Papiermühle . . dctto I — Verwaltung Steinbruch . . detto ! — Gratz. Steinfeld . . detto 1 .- Gratz l « Schönau . . . detto I — Waltendorf . - detto z — Rosenberg . - detto z — Städtische . . Pstastermauth — — ^ I5U70 Wien erStraße: «n,. ,, «> "^i^ l s Cam. Bez. l l Cam. Bezirks- ll ^ Frohnleiten . . ^"'^2 M. Verwaltung 31. Juli 1968- Verwaltung l 2». Juli ^ l l Gratz s I m Grah. > UngarischeStraße: Furstenfeld . . Weg. u. Brückenm. 2 ll. 5^^.. s 3838- Cameral- Ilz .... Wegmauth 2 — smjtenseder Bezirks- Feistritz beiGrohwil- ^mer l^ ^ ^^ ,92 ^Bez^ ^ ^^ fersoorf . . . Brückenmauth - I. ^lamt ^ 2Itt - in Grätz Tri ester Straße: ^^"" - ' - Weg- u. Brückenm. 3 ll. Bez. Verw. 2s. Juli « 304» — Cam. Bez. W. ^^ Gratz « in Gratz 25,. Juli D Marburg . . . Wassermauth — — Bez. Vcrw. 2. ?lugust l 2Wtt - Cam. Bez. V. ^ ! Marburg ^ in Marburg 30. Juli Z- Kr 0 n lan d K r a i n. C 0 m m u n i c a t i 0 n s«S t r a ß e : ^.„^ l! Cam. Bezirks- > Cam. Bezirks- > H Salloch . . . Wegmauth ß I — Verwaltung I. August 55ft —! Verwaltung- ! HU. Juli l Laibach I Laibach I !^> TriesterStraße: - Planina . . . Wegmauth 3 — j k. k. Ver- ^ ,1893 — 2. August <- )ldel^.^ . !waltungs-?lmt > 7. August Eameral- ^ .Adelsberg . . detto , ^ j Adelsberg ^ 4973- Bezirks- detto Präwald . . . Weg- u. Brückenm. 2 1. , 5 k. Steuer- ) 17105 - Verwaltung ^ ^ Mo«.s^^ «» . Z Amt ? ». August ,n Laibach ' ^ Senosetsch . . Wegmauth 1 ^_ j ^enosetsch ^ 4« )f ^ Verwal- -. i«tN 17 / " Treffe» .,, O^ ., N,^.„, z ,, zgez. Vm°. »,, Iu.i ,3W>I4 ^'"""u"» ^ ^,, ^ Nci.c.bu.g , , Wegmauth « ^ p,1'^Verwal. .«..,..- '^"°"' ' T.,Ma.e» . , ve..° « - j "R?' '^"" ,2«« ~ """"" 3^ Carlstadter - Straße. cm'^. ! Weq - u. Brücken- ,. ! ssmne^ ^l>ll ! l ' l Cam. Bezirks-> ^°"'"'» - «auch « "l, A°nMö«,ina N, AuM ,2,»^- Ben°»,tm.g 5, August l ! ß i ! Neustadtl s <3 Amtsbi. N,'. iso P. 15 Iull z85I.) 38« .A^ y> Benennung Cathegorie Anzahl der Ort Tag Ausrufs- Behörde, Biö zu ! -^ 2 , preis für ein ! 'Z ' "" s»,,,^.,,. " Jahr hei welcher die welchem Hß ^.- 3 ^"^' der WC.Mz. Offerte V ^ M a u t h S t a t i o n c n. D Classe V e r st e 'i g e r u n g —^------— einzureichen sind Tage K r o n l a n d K ä r n t e n. l « Klagenfurter Linien -Wegmäut he: « St. Veiterthor . Weg- u. Brückenm. ^ ^ ^ 3455, — > Willacher ,) . Wcgmauth K — 5k. k. Camera!- 175,7 — Cameral-V Victringer undGlan- > Bezirks - Ver- Bezirks- >" furter-Brücke. Weg- u. Brückenm. , I. ^ waltung in 30, Juli 244l. — Verwaltung 28. Juli » Wölkermarkt . . Wegmauth ^ l Klagenfurt Klagenfurt > ». Wclzenegger- Glan^ ^Z l. Z 2l83 — > drücke . . . j Brückenmauth ^ 's ! ^ Klaqenfurt erStraße: ! ^ ! > > Gefälls- l > Cam. Bezirks- > l Belden . . Wegmauth »I — l Haupt-Amt 8. August I lUNN —l Verwaltung l 4. August ! « , ! ! Villach . I > Klagenfurt s » Villacher Linien -Wegmäuthe: !" Vittacher Oberthor Wegmauth 2 — l Gefällt s 243U —> Cam. Bezirks- ll l „ Unterthor Weg-u. Brückenm. 2 II l Haupt-Amt 8. August > 412« —> Verwaltung «4. August D V) Federaun > . . ^ Brückenmauth — III. l Villach I 235U —! Klagenfurt ! ! SalzburgerStraße: ^ Kremsbruck . . Weg-u. Brückenm. 3 l. js Steueramt ,, ^^..<> Straße nach Görz und Italien: Pontafel . . . Weg-u. Brückenm. 3 l. ll. l. l Steueramt ^ l. Aug. Thörl .... . Wegmauth 3 — . Tarvis > 33N0 — s Bezirks- > ^ ! > Verwaltung 'k. k/ Verwal- ^ Klagenfurt Arnoldstcin . . ! Brückeumauth — l. tungs-Amt 7. August IU50 — > 2. August i 'Arnold stein i / Von der k. k. Finanz-Landes-Direction für Steiermark, Kärnten und Kram. > G r a tz am 2«. Juni l85l. 3. 848. (2) Nr. 1961. Edict. Bon dem k. k. Bezirksgerichte Fcistritz wird hiev Mit bekannt gemacht- Es sey von tiefem Gerichte über das Ansuchen des Joseph Bilz, Machthaber sei' ner Fr. Sautina Gilz von Feistritz, gegen Anton Barbisch von Topolz, weg«n auä dem Urtheile ddo. 18. October 1830, Z. 4Y55, schuldigen ,03 fi. ,0 kr. M- M. «. «. «-, 'n dic erec^lüve öffentliche Verstei-germia des, dem Letzteren gehurigen, im Grundbuche der Pfarrvicaliatglitt Sl. Helena in Prem »ul) Uib. Nr. 11/4 vorkommenden '/4 Hudc, dami der in eben diesem Orundbuchc -suli Uil?. Nr. 45 vorkommenden '/« Mahl mühle inTopolz Oonsc. Nr.— im gerichtlich erhobenen Schätzungswerthc von 850 fi. M. M.und der Farnisse. gewilliget, und zur Vornahme derselben vor diesem Gerichte die Feilojetuna>Taa.satzun.' gen aus den 4. August, auf den 4, Sept. und auf den 4. October, jedesmal Vornm:^ um 9 Uhr mit dem Anhange bestimmt worden, daß nur bci der letzten, aus Vcn 4. October, angedeuteten Feilbmung bei allen^ falls nicht erzieltem oder überbot cm Schatzungswerthe auck unter demselben an den Meistbietenden hintan« gegeben werden. Die Licitations.'Bcdingmssc, das Schatzungs-protocol! und dcr Grundbuchs -. Extract können bei diesem Gerichte in dcn gcwöhlilichen Amtssiunden eingesehen werden. K. k. Bezirksgericht Feistritz am l 3. Juni I85l. Z. 859. (2^ ^l- 22L4. Edict. Von dem k. k. Bezirksgerichte Feistritz wird hiermit bekannt gcinacht! Es scy von diesem l"cr,chte über Än-sticken deß Hvu. l)l-. Mar- Wuvzbach von ^.udach, gegen ^o!>pl) B-kaufsgcwölben versehenen, und zu jeder speculation geeigneten, gerichtlich auf 2415 si. geschätzten Hauses gerviUige,, und zur Voinahme dieser Feilblctun.q 2 Tagsalzungen, und zwar auf dcn .",!. Juli und 28. August, jcdesmal ttlih von 9.^.l2 Uhr im ^rte Krain^ dmg mit dem Anhange anberaumt worden, daß das ^feilgebotene Haus bei der Isten Tagsatzung nur um oder über den Schätzungswert!), bei der 2ten aber auch unter demselben hintangegebcn werde< Dessen die Kauflustigen mit dem Anhange verständiget wer-den, daß die Licitationsbedingnissc und die Schätzung täglich l)ieramt5 eingesehen oder in Abschrift erhalten werden können. K. k. Bezirkscollegialgericht Krainburg am 30. Mai 1851. der k. k. Landesgenchlsrath: G r u n n e r. Z. L37. (3) Nr. 8409. E d i l t. Von dem k. k. Bezirksgerichte Selioüc«-wild hie-mit bekannt gemach: :(ss habe Jakob Magaina von Untcrurem, als Cessionär seines Vaters Valentin Magaina von Unterurem, gegen Iokob Iankoui^ von Unterutem und dessen unbekannt wo besiadliche Er-den und Rechtsnachfolger, plu. Rechtfertigung einer Pränotation und Bezahlung des Capitals pr 360 fl. nebst Zinsen und Gerichtskosien, die Klage