! Beilage zur Nro. 76. 1801. ' kandesstell - Verordnung. Womit das Verboth gegen den Ge-traidvorkanf aller Gattungen zur ^indannhaltnng des Wuchers und zser Bedrückung des Publikums 'unter festgesetzten Strafen erneuert wirk Da ungeacktet der bereits unter den 9. Iän. 179 )> im Druck gelegten, und zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemachten Wochenmarktordnung dennoch solchr Unsnge zum au-gensckeinlichen 'Aachcheil des Publikums fortdauern, daß dad'?rck nicht nur die von der gcstattelen Elnfuhrs-Freyheit in Rücksicht aucr Gattungen des Getraides, und Greißelwerks sich versprechen sollende Wohlfeildeit „och nlckt erfolgt ist, sondern selbst auch die unentbehrlichsten Bedürfnisse noch immer auf einen übertriebenen-Grad des Preises getrieben werden; So findet man sich zu Folge dcr bestehenden höcksten Verordnungen, und Gesinnungen verpflichtet nachstehende Veobacktungs - und Warnungsvorschriften zu Jedermanns Wissenschaft zu erneuern: Erstens: Wird nach d?m 2ten und zten Al,faye der eben gedachten mit einigen nachstehenden Zusätzen, und Abänderungen in ihrer vollen Wirkung zu bestehen badende Marktordnung außer jenen Partheyen, welche jn der Stadt, oder in den Vor- städten zum Wiederverkauf durch das ihnen hiezu ausgefertigte Vefugniß. oder durch ihr Gewerb eigends berechtiget sind, Niemanden gestattet Fcilschaften auf eine Stunde, und Getraid auf 3 Meilen im Umkreise dieser Hauptstadt in größeren Par-thien, als zu den unmittelbaren häuslichen Vorräthen gehören, anzukaufen, und mit was immer für einer Art des Wiederverkaufs in oder außer den Wochenmärkten sich abzugeben. Zweytens: Selbst den vorerwähnten zum Verkaufbefugten, oder ordentlich Gewerbtreibcnden Partheyen wird nach dem Zten und zten Absatz der angeführten Wochenmarkt-ordnnng ieder Vorkauf, und jedeS Vorpassen der Feilschaften in Privatoder Wirthshäusern, auffreyer Gasse und ans Strassen auf das Strengste verbothen, weil ihnen die Ablösung der zum Wiederverkauf eingestandenen Feilschafts - Artikeln vorzüglich nur auf den hiesigen in der Marktordnung ausgedrückten Marktplätzen , und auch allda nicht vor 11 Uhr zugestanden ist; daher auch Drittens: vor dieser Stunde alle Einverständnisse mit der Produzenten oder Landleuten über die Ablösung ibrerFeilschaftcn,und das Hrrbei-gesührten Getraides höchst vcrbochen sind; ft wie hingegen diesen letzteren Viertens: das Sammlet der Vorräthe in hiesigen Einsäyen auf Spel'ulazion, und auf Abwartung höherer Preise nach den 7ten Absähe dcr Marktordnung streng untersagt bleibet, und die nicht an Mann gebrachten und allhier eingesehen Feil-schaftcn und Getraldgattungen jedesmal wieder am nächsten Wochenmarkts Tage auf dem Markte ;um Verkauf gebracht werden müssen. Fünftens: Ist den Getraid-HHndlern zu Folge Kurrende von 7. Dcz. 1791. aller Verkauf ihres Vorraths auf den Sckü'tböden , oder «r-gend anderswo ernstlich unteösagt, und sie haben damit den in der Wochenmarktsordnung bestimmcen öffentlichen Verkaufsplay vor dem Rathhause, oder unter den sogenannten KomauLN zu befahren; jc-jedoch bleibt jenen Produzenten, welche in dieser Hauptstadt eigene Schüttböden haben, derVerkauf ihrer klgenen Erzeugniße aus der ersten Hand auf solchen ganz unbenommen. Sechstens: Außer den im Punkte dieser Verordnung in Rücksicht der befugten Partheyen und Ge-wersleute nach der Marklordnug beschränkten Ankaufsrechte ist auf dem Verkaufsplaye der Ankauf des Gc-traidcs nur allem zum eigenen Ge-brauchc,keineswegs donHändlernzum hiesigen Wiederverkaufe gestattet. Siebentes: Ist der sorgsamste Bedacht zu nehmen, daß die ge-mcinschadlichen Uibertretter der gegenwärtig bestehenden Verordnungen entdecket, und sodann ohne aller Rücksicht der Person mit gemessener Strenge bestrafet werden, hol wad vorauszusehen »st, daß die mit diesem so einträglichen Wuchergeschäfts sich befassende Spekulanten davon nur durch beispielmässige Strafen werden abgeschröcket werden; Gegenwärtig aber doppelt daran liegt, daß diese gk'neiuschädliche Unternch-mungen bes?itig?r werden, weil nur dann der Produzent seine Vorr'ithe zu Markt briugen, der durch die Wuch?r?r hervorgebrachte eingebildete Mangel sonach a::fhören, und die von dem ganzen Lc.'nde gewünschte Wohlftilheic der ^cd'ns.vitteln nach und nach wieder eintretten wird; und daher wird jede Uibertrettung vorstehender Verordnungen die unvermeidliche Konfiszirung der Feilschaften oder Getraidgattungon im ersten Falle, wo eine entweder selbst, oder durch jemand andertt ausgeübte Uiberirettung dor bestehenden dießfälllgen Vlrbothe entdecket wird, b?i öfnrer Wich?rhols lung abrr n?bst di?str Konsis>irung nach Verschiedenheit der Umstände den zten Ab^lz der Marktordnung gemäß auch eine weitere empsindli-che Strafe nach sich ziehen. Nebst dem Uibrrtretter werdet» auch jene, welche hiezu Uuterschleif geben, auf das schärfeste bestrafet: dagegen aber dem Anzeiger das Drittel von dem konkisz'rten Gute oder der verhängten Geldstrafe abgereichet werden. Laibach, den l c?. Sept. Johann Graf und Herr zu Vrandis. N«n dem Magistrat der k. k, Hauptstadt kaibach wird hiemit dm Nr7hi«1n Nach dkfts Jahrs entwendet worden. 3>z es auck um Ausfindung des Eigenthümers zu thun ist, strat zu verwenden. Lalbach den 23. Aug. '8°i. ^ V°n dem Magistrate der ^fa.nlt a?macht. es seye auf Anlange» des Jakob Mordar, 0kl. n«">" ^ ^ wieder Fran, Loren, Humel, wegen aujgc lagten L°°n samt 4 y'V,.?Wccessc seit,. May ,??6. und Unkosten, m d° ae ick? i^Feildiethung der auf 32,6.6 Klafter messenden, dem «5rts n cht g !'o ben weidcn sollte, inF°!ae Hoftesol»z,°nvom 31. ^?>,'r ?°i gcda^te Wiese nebst der Heuschupfe auf weiteres An< Uen d"m Mudtger um den Schätzungswcrth e.ngeantwortet wndc» wild- Laibach den 4-Sept. i8°i. c««>. !>«i< M^Mrate der k. k. Hauptstadt kaibach wird zur -> ,< Vcrlassensckast der ?. Ort, d. ZbtzVtt^ u« 3 Mr am hi-n.ic>, Rathhauft brstimt, und Z.t dem VcRtz- kund «e-nackt, daß a'K ,-,«, welche aus was "' .^ /',5 ewem NeÄstite! etwas bei d-eftm Vcrla,je an-.uu'reche« mnn-r f^s/"""Kst,m.,,teuTäl,e so und selbst durch Entrichtung der ganzen Schuldigkeit zu ersetzen ü^l, beeifert haben. Jedoch darf der allgemeinere Patriotismus d^ Lauigkeit, und dem Saumsale der Einzelnen nicht zum Vortheil gereichen, und, wl? man sich unter Voraussetzung, daßdie vonäk rlge in straffreyer Annahme ausständig gebliebener Gebühren beo- achtete Mäßigung auch heuer beyzubehalten nicht räthlich seyn würde, gewiß versieht, daß noch bor Ablauf dieses, oder längstens in den ersten 8 Tagen des nächstkommenden Monates alle noch ausständigen Fasiwnen, und Klassisikazions-Anzeigen durch den vorgeschriebenen Weg zubcrläßig zur Adjustirung, und Anweisung werden gebracht werden; so werden hicmit alle, die mit ihrer ganzen oder theilweisen Klaffensteuerschuldigkeit für das laufende Militär-jähr 1801, noch im Rückstände haften, diese ihre Schuldigkeit längstens bis Ende des künftigen Weinmvnaths fogcwiß zur Klas-ftnsteuerkasse abzuführen g/warnet, als sie nach Verlauf d eses Termins bor der patentmäßigen Strafe keine was immer Namen habende Entschuldigung schützen wird. Laibach den n. September 1801. Von dem Magistrate der k. k. Hauptstadt Laibach wird hie^ mit bekannt gemacht, daß den 29. und 30. S?pt d. I. Vormittags bon y bis 12, und Nachmittags von 3 !ts6Ubr am hiesigen Rarhhause die zwo städtischen am LaibackstuZ liegenden Wiesen: 1. Die Wiesen Rackoba Ieuscha, und 2. Jene am langen Graben lizitando folgcndermaffen werdcll heräussert werden: - a) Wird das P7?ctwm fj8c; der Wiese Nackoda ^euscha, welche am Flächeninnhalte io i2s64Ioch, und 20 ^ Klafter messet, auf!7o^fi. festgesetzet. d) Hat der Erkäufer den durch Meistboth erstandenen Kaufsch»^ ling nach erfolgter hoher Landessteils Vegnchmigunq zur Stadtbasse gegen Quittung bei Abschlüssung des Kaufsvertrags baar zu erlcacn. c) Muß der Erkauftr jährlich die landesfürstl. Dominlkal Kon^ tribuzion mit 2 fl. 1 kr., und alle übrige extraordinari Landesanlagen, und einen obrigkeitlichen Zins mit 2 fl. zokr. zur Stadtkasse abfübrl'!l< ci) Behalt sich der Magistrat ausser dem gegenwärtigen Verkaufsfall für künftig die Abforderung des io. Pfenings, und in Erb-fällen das Sterbrecht mit 6 fl. bevor. e) Soll der angehende Besitzer nicht nur in diesem Verkaufs fall, sondern auch m allen übrigen Veränderungsfällelt die Um^ schleibung auf eigene K«sten zu erwirken, und die Umschreib-unv Verbriefungsrar samt Schreibgebühr mit 4 fl. 47 kr., dann den kWenmässigen Stempel zu bezahlen schuldig seil». Die Wieic aw langen Graben, welche am Flachcninnhalte 97 63564 Joch, und 14 Master messet, wird . .^ l) In iO Theile soqestalt zerstucket, daß ein Theil 9 5is64 ^ock, und 3 Klafter betragen wird, und - L) Für jeden Theil das l^rmm ä5oi auf 629 fl 32 kr. festgesetzet. K) ^>at jeder Erkäufer den durch Meistbotb erstandenen Kauf-fHillina nach erfolgter hoher Landesstells Ratiftkanon zur Stadtkasse l?. lm Qutttuna bei 'Abschlüssung d?s Kaufskontrakts baar zu erlegen. i^ Muß i'ed?r Erkäufer die jährliche landesfürstliche Dominikal Kvntribmion auf einen Theil mit s6 3s4kr>, und sonstige exlraordi-nari Landesanlagen, wie auch einen obrigkeitlichen Zins mit 2 fi. zur ^^)^Wird sich vordedungen, daß ausser gegenwärtigen Verkaufsfall künftighin von dem ganzen Kaufschillinge des Laudemium d"s >Q. Pfeuings, und in Erbfällen das Sterdrecht von jedem Theile mit 4 st. zur Madtkasse abgefülM werden nm^ l) Soll der angehende Besitzer nicht nur in diesem Verkaufsfall, sondern auch in allen übrigen VerändcrungsfaUen die Um-schreibnng auf eigene Unkosten zu crwirken, und die Umfchrelb-und Verbriefungstaxe sammt Schreibgebühr mit 3 st. i?rr. dann den klaffenmäOgen Stempel zu bezahlm schuldig seyn. Magistrat Laibach den 28. August 1801. Marktpreis des Getraids allhier m Laibach den 19. Sept. 18oi. »?. lkr.j H. >kr. U. kr. Waitzen ein halber Wiener Meyen - - - 3j38 3 24 3 »5 Kukuruz - » - - Detto - - - - —l" " " Htorn - - - - Det« - - - - 2 50z------------------ Gersten - - - - .Detto - - - - -—-----------------' Hirsch - » - - Detto - - - - >---------^-------- Haiden - - - - Detto - - - - ->------------------ -< Hnber « - - - Detto - c - - j i^»--------l<-------- MgistM 2"bach den 19.Sept.18o1. Anton Pauesch, Rftitoffizier. in Laibach, am Platz Nro. 270. ist zu haben : - Gabenbücheln. Sterb-Register. Tauf-und Trauungs- Bücher. Post-Journals. Waisen-Journal. - Widmungsrollen. Pupillar Rechnungsbögen. Waisen Iahrsabschluß - Tabellen. Kirchenrechnungen samt Summarien Schuldensteuer Faßionen. Intabulationsbögen für Herrschaften Waisen - und Kirchen - Schuldobli-gazionsbögen. Summarischer Ausweis über die Viehseuche. Reise - Pässe. Speditions Tabellen. Erlagscheine. . Faßionsbogen zur einzelnen Erklärung. Post - Protokolls. Waldberecknungs Tabellen, Djenstbothen Protokoll. Klassensteuer-Faßionen pro lagi Dicnstbothen Patent, Stift < Register. Individueller Jahresschluß über den Vermogons - «md Schuldenstand der Herrschaft!. Waisenrechnung, Ausgleichung?» zwischen Dominien und Unterthanen durch die Leis tungs - Herrschaft. Verlaffenfchasisbögen. Halbjährige Kapitals - Interesse Quittungen. ' Kirchen Kanoni. Unterricht zur Lebensrettung der Erstickten , Ertrunkenen, Erfror-nen, Vergiften, vom Blitz ge-' troffcnen oc. Auf allerhöchsten ' Befehl bekannt gemacht. ! Häuser Verzeichnisi der Hauptstadt Laibach und den Vorstädten. Instanz Schematismus des Herzog? thulnS Krain für das Iahe 135?,