Deželni zakonik in ukazni list zn vojvodino Štajersko. Letnik 1906. Hoiuad X. Izdan in razposlan dne 16. februvurija 11106. bandesgesetz- und Verordnungsblatt für daS Herzogtum Steiermark. Jahrgang 1900. X. ® t u . r. Byluntit I. r. Kosel 1. r. von brv Dauer, nur insofern und in dein Umfange gewährt werden, als für diese Bauten die Befreiung von der Hauszinssteuer bewilligt worden ist. 8 3. Gesuche um zeitliche Befreiung von der Entrichtung der Gemeindeumlagen bis zur Höhe von 50 Prozent sind beim Marktgemeindeamte Kindbcrg längstens 45 Tage nach vollendetem Baue des Gebäudes oder eines zur selbständigen Benützung geeigneten Gebäudeteiles und jedenfalls vor Benützung des Objektes, für welches die Befreiung von der Entrichtung der Gemeindeumlagen beansprucht wird, einzubringen. Gesuche um Umlagenbefreiung für Bauten, welche in der Zeit vom 1. Jänner 1904 bis zum Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes vollendet wurden, sind binnen 45 Tagen nach Kundmachung des Gesetzes einzubringen. Über später eingelaugtc Gesuche wird in dem Falle, wenn sich die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen und Verhältnisse noch feststellen lassen, die Befreiung von der Entrichtung der Gemeindenmlagen bis zur Höhe von 50 Prozent nur für jene Zeitdauer eingeräumt werden, welche von dem, dem Tage der Einbringung des Gesuches nächstfolgenden Steuerfälligkeitstcrmiue bis zum Schlüsse der mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Vollendung des Baues zu berechnenden Dauer der »ach diesem Gesetze zn-kommenden Gemeiudeumlageubesreiuug noch nicht abgelaufen ist. 8 4. Über Gesuche um Befreiung von der Entrichtung der Gemeindeumlagcn im Sinne dieses Gesetzes entscheidet der Gemeinde-Ausschuß. 8 5. Rekurse gegen diese Entscheidungen des Gemeinde Ausschusses (8 4) sind an den Laudes-Ausschuß zu richten und innerhalb der Frist von vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung der Entscheidung beim Gemeindeamte einzubringeu. 8 6. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. 8 7. Meine Minister des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes betraut. Wien, am 27. Dezember 1905. Franz Joseph Bylandt m. p. Kosei m. p. ftmrfmt .sehkam', ®ni| 20** '