/.69443 ' Z. S488. K", . Kundmachung. ^m die gesammte Bevölkerung vor Verlust zu schützen, welcher nach den neuen Bankstatuten die Eigenthümer einberufener Noten im Falle des Termins-Versäumnisses bedroht, und dessen Gefahr insbesondere hinsichtlich der Konventions-Münz-Banknoten schon sehr nahe gerückt ist, werden nachstehende Punkte zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 1. Vom 1. Jänner 1867 angefangen ist die Bank nicht mehr verpflichtet, die auf Konventions-Münze lautenden Banknoten einzu¬ lösen oder umzutauschen. Wegen des Umtausches dieser Banknoten hat man sich läng¬ stens bis Ende 1866 schriftlich an die Bankdirektion in Wien zu wenden. 2. Die Banknoten zu 10 st. österr. Währung mit dem Datum vom 1. Jänner 1858 und rothen Druck werden nur noch bis Ende Sep¬ tember 1865 von allen Bankkassen (auch in den Kronländern) ange¬ nommen. Vom 1. Oktober 1865 angefangen wird man sich wegen des Umtausches gleichfalls schriftlich an die Bankdirektion in Wien zu wen¬ den haben. K. k. Finanz-Direktion für Kram. Laibach am 20. Mai 1865. Druck von Jos. Rudolf Miltitz in Laibach.