Macher Wcchnblatl. Inhalt: 65. Epistola encyclica ad episcopos Lusitaniae — 66 Zweite Eingabe. ^des bftcrr. Episkopates in der Congrua-Angelegenheit ddo 20. Jänner 1886. — 67. Erkenntnis; des k. k. Verwaltungsgerichtshofes über die Berichtigung der Geburts - Matrik wegen eingetretener Legitimation per subsequens matrimonium auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches. — 68. Erkenntniß des Verwaltungsgerichtshoses in Betreff der Bestellung der Kirchenkämmerer. — 69. Ruhegehalt jener Priester, welche niemals in der Seelsorge angestellt waren. — 70. Coneurs-Verlautbarung. — 71. Chronik der Diöcefe. Nr. X. 65. I. Epistola encyclica ad episcopos Lusitaniae. LEO PP. XIII. Venerabiles Fratres salutem et apostolicam benedictionem. Pergrata Nobis accidit communis epistola vestra, quam superiore mense accepimus, quaeque illud maxi me testabatur, vos civesque vestros libentibus animis cognovisse novissima Apostolicae Sedis cum regno Lusitano pacta conveiita, de iisque laetari, velut de re bene gesta ac bono publico non miui-mum profutura. — Omnino, quod vos perspexistis, illud Nobis fuit in universo hoc negotio propositum, ut ea ad dignitatem imperii conservarentur, quae regibus vestris de catholico nomine meritis Pontifices romani contulerant, unäque meliori constitu-tioni commodisque rei Indo rum christi anae consu-leretur. Quod quidem propositum partim videmur consecuti, partim confidimus Bei munere beneficio-que consecuturos. — Quamobrem intuentibus animo optatissimum, de quo loquimur, eventum, prospicere licet in posterum, nec ominari solum, sed plane spem certam concipere, futurum ut christianum nomen in Lusitania vestra ad communium rerurn salutem florere pergat, et maiora in dies incrementa capiat. Cui spei ut ad plenum respondeat exitus, Nos profecto primi omnium, ita Deus adsit propitius, dabimus operam. Plurimum vero adiumenti in pru-dentia vigilantiaque vestra episcopali, in solertia et virtute Cleri, in voluntate populi Lusitani, sine ulla dubitatione reperiemus. Immo in caussa tarn nobili tamque fructuosa nec partes desiderabuntur virorum qui rem publicam gerunt: de quibus minime dubitamus, quin Nobis sapientiam et aequi-tatem suam, sicut nuperriine probavere, ita probare reliquo tempore velint: multo magis quod catho-licae fidei Studium beneque de Ecclesia merendi consuetudo non est apud Lusitanos inusitata aut recens, sed pervetus diuque celebrata. Etenim quamquam est Lusitania velut ad ex-treinitatem sita peninsulae Ibericae, eademque an-gustioribus limitibus circumscribitur, tarnen reges vestri, quae laus est non exigua, imperii fines in Africam, in Asiam, in Oceaniam protulerunt, ut ex ipsis praestantioribus gentibus nulli Lusitania cederet, multas antecelleret. — Sed virtutem horum inceptorum magnitudini parem unde putandi sunt quaesivisse ? Scilicet, si recte diiudicari velit, ex amore sensuque religionis. In iis enim ad ignotas et barbaras gentes laboriosis periculosisque expe-ditionibus, sic animo affectos constat plerumque fuisse, ut Christo Domino prius inservirent, quam vel utilitati vel gloriae, serendi christiani nominis, quam propagandi imperii sui cupidiores. Unä cum expressa imagine vulnerum Iesu Christi, quod erat populäre gentis vexillum, praeferre maiores vestri Crucem sacrosanctam in triremibus, in acie, vene-rabundi simul ac fidentes consueverant, ut non tarn armorum quam Crucis ipsius praesidio nobiles victorias, quarum gloria permansit, videantur adepti. — Quae pietas tune maxime enituit, cum Lusita-niae reges viros apostolicos ex exteris quoque gentibus arcessitos studiose conquirebant, Francisci Xaverii vestigiis ingressuros, eosdemque non serael a romanis Pontificibus Nuntiorum Apcstolicorum auctos potestate. Singularis haec fuit nec unquam interitura maiorum vestrorum laus, quod in remo-tissimas gentes fidei christianae lumen principes invexerint, eoque insigni beneficio Sedem qunque Apostolicam sibi egregie demeruerint. — Nec unquam sane Decessores Nostri destiterunt, quoininus grati animi significationes genti vestrae exhiberent; cuius rei praeclarum sunt argumentum decora sin-gularia in reges collata. Ad Nos quod spectat, quoties reputamus quam magna gesserit populus non ita inagnus, gestit animus exeraplum a Lusi-tanis petere, quanta vis religionis pietatisque sit: simulque Nostra vehementius excitatur mixta ad-miratione benevolentia. Ita sane: paternam vobis caritatem vel nuperrime re videmur probavisse: quandoquidem in componenda de rebus Indiae ori-entalis controversia, Nos quidem, quantum officii Nostri ratio patiebatur, liberaliter cum Lusitania egimus atque indulgenter. Quoniamque rectum est parem voluntatem accipere et reddere, idcirco plu-rimum de studio facilitateque gubernatorum rei publicae Nobismetipsis pollicemur. Fore nimirum confidimus, non solum ut curam summam de iis adhibeant quae pacta sunt, sed operam Nobiscum pariter ac vobiscum libentes couferant ad ea, quae istic Ecclesia accepit, detrimenta sarcienda. Sunt haec sane haud levia, praesertim si conditio spectetur Cleri vestri, et Ordinum religiosorum: quorum clades non in Ecclesiam solum, sed in ipsam civitatem redundavit, quae sibi sensit ereptos adiutores prudentes et strenuos, quorum opera inform andis populi moribus, instituendae iuventuti, ipsis etiam coloniis ad christiana instituta fingendis, non mediocri usui esse potuisset, hodie maxime, cum tarn late patentem sacris expeditionibus cam-pum in Africa interiore videamus. Quod si ad ipsas maiorum origines animum advertamus, impietatis libidinem, quae superiore saeculo tantopere invaluit, neque unicam neque praecipuam caussam arbitramur fuisse. Pervasit illa quidem, velut contagione morbi, vestrorum etiam animos, incursuque suo graves ruinas traxit: nihilominus non ii videntur longe a vero discedere qui maiorem perniciem censent allatam a politi-carum partium factionibus, intestinis discordiis, popularium seditionum procellis. Etenim religionis laudem et antiquam Lusitanorum erga romanum Pontificatum fidem nulla vis extinguere, nullae artes labefactare potuerunt. In mediis etiam vestrae reipublicae tempestatibus, populi semper iudicium fuit, foedus concordiamque regnorum cum Ecclesia maximum esse principium, quo christianas regi oporteat civitates: eamque ob caussam sanctum religiosae unitatis vinculum non modo permansit incolume, sed praebuit, auctoritate nutuque legum, constitutioni politicae fundamentum. Quae sane, laetabilia et ad commemorandum iucunda, ostendunt, rei catholicae statum, idoneis remediis adhibitis, non difficulter fieri posse longe meliorem. Yigent enim bona semina; quae si Constantia animorum concordiäque voluntatuin adoleverint, optatorum fructuum copiam submittent. Hi vero qui cum imperio praesunt, quorum tarn necessaria est opera ad Ecclesiae incommoda sananda, facile intelligent, quemadmodum Lusitanum nomen ad tantum gloriae fastigium catholicae religionis virtute beneficioque pervenit, ita unam esse viam tollendis maiorum caussis expeditam, si eiusdem religionis ductu auspiciisque res publica constanter administretur. Quo facto, cum ingenio, cum moribus, cum voluntate populi futura est gu-bernatio rei publicae congruens. Coutiuet enim catholica professio publicam regni Lusitani legiti-mamque religionem proptereaque omnino consenta-neum est, tutelä legum ac magistratuum potestate esse defensam, praesidiisque omnibus ad incolumi-tatem, ad perennitatem, ad decus, publice munitam. Politicae perinde atque ecclesiasticae potestati sua legitime constet et libertas et actio, omnibusque sit persuasum, quod res ipsa quotidiano experi-mento confirmat, tantum abesse ut invidiosa aemu-latione adversetur Ecclesia potestati civili, ut huic plurima et maxima ad salutem civium tranquilli-tatemque publicam adiumenta suppeditet. Ex altera parte ii qui sacra auctoritate pol-lent, quaecumque pro munere suo acturi sunt, sic agant, ut ipsis plane fidere se posse ac debere rectores civitatis intelligant, nec ullam sibi oblatam caussam putent retinendarum fortasse legura, quas interest Ecclesiae non retineri. Suspicandi, diffi-dendi locum plerumque praebet politicarum con-certatio partium: idque vos satis expcriendo cog-novistis. Profecto catholicorum hominum et nomi-natim Clericorum primum maximumque officium est, nihil unquam nec re suscipere, nec opinione profiteri, quod ab obsequio fideve Ecclesiae dissen-tiat, aut cum conservatione iurium eius consistere non possit. Quamvis autem fas cuique sit suum de rebus mere politicis iudicium, modo ne religioni iustitiaeque repugnet, honeste legitimeque tueri, tarnen videtis, Venerabiles Fratres, perniciosum errorem eorum, si qui sunt, qui rem sacram rem-que civilem non satis secernant, religionisque nomen ad politicarum partium trahant patrocinium. Igitur prudentia ac moderatione adhibita, non solum nullus erit suspicionibus locus, verum etiam firmius cousistet illa catholicorum vehementer a Nobis expetita consensio. Quae si antea difficilior ad impetrandum fuit, ea de caussa fuit, quod ni-mis multi plus forsan, quam par esset, tenaces sententiae suae, nihil unquam nullaque ratione a studio partium suarum recedendum putaverunt. Quae qui dem studia, tametsi intra certos fines improbari nequeant, adeptionem tarnen supremae illius atque optatissimae coniunctionis valde impediunt. Yestrum itaque erit, Venerabiles Fratres, omnem industriae diligeutiaeque vim illuc intendere ut, prudenter amotis quaecumque obstare videantur, salutarem concordiam animorum concilietis. Idque commodius ex sententia succedet, si in re tanti momemti non disiuncte, sed collatis in unum curis, manum operi admoveritis. Quamobrem opportuna in primis videtur communicatio et societas consili-orum inter vos, ut agendi ratio similis existat. Quinam vero consiliorum delectus sit habendus, quid proposito conducat aptius, haud aegre dispi-cietis si vobis ob oculos veluti normam proposue-ritis quae identidem ab Apostolica Sede de huius-modi negotiis declarata ac praescripta sunt, maxime vero litteras Nostras Encyclicas de constitutione christiana reipublicae. Ceterum non omnia singulatim persequemur, quae idoneum remedium desiderant, praesertim cum ea sint exploratiora vobis, Venerabiles Fratres, quos incommodorum vis proxime et prae ceteris urget. Similiter nec ea enumerabimus, quae tem-pestivam civilis potestatis operam postulant, ut rei catholicae, quo modo aequum est, consulatur. Cum enim nec de paterno animo Nostro, nec de vestro legibus civilibus oSsequio dubitare queant, rectum est confidere, fore ut gubernatores civitatis iusto pretio aestiment propensionem Nostrae itemque vestrae voluntatis, Ecclesiamque, multis caussis afflictam, in libertatis dignitatisque debitum gradum restituendam curent. Nos autem, quod est partium Nostrarum, paratissimo semper animo futuri sumus agere communique consensu statuere de negotiis ecclesiasticis quod maxime opportunum videatur, honestas et aequas conditiones libenter accepturi. Qu&ed&m alioqui sunt, eaque non parvi mo-menti, quibus nominatim debet industria vestra, Venerabiles Fratres, mederi. Eiusmodi in primis est paucitas sacerdotum, ex eo maxime profecta, quod pluribus locis, nec brevi annorum intervallo, vel ipsa Seminaria alumnis sacrorum instituendis desiderata sunt. Hac de caussa saepe vel Christian ae institutioni multitudinis, vel sacramentorum administrationi vix aegreque consultum. Nunc vero, quoniam divinae providentiae beneficio in Dioece-sibus singulis sua sunt Clericorum seminaria, et ubi nondum restituta sunt, brevi, uti speramus et cupimus, restituentur, supplendi collegia sacerdotum in promptu est ratio, si modo disciplina alumno-rum eä, qua decet, ratione constituta sit. Quam ad rem plane confidimus cognita Nobis prudentiä sapientiäque vestra: sed tarnen ne Consilium Nostrum in hoc genere desideretis, dicta vobismetipsis putatote, quae ad venerabiles fratres Hungariae Episcopos paulo ante in caussa simili perscripsimus. „Omnino in instituendis clericis sunt duae res necessariae, doctrina ad cultum mentis, virtus ad perfectionem animi. Ad eas humanitatis artes, quibus adolescens aetas informari solet, adiungendae disciplinae sacrae et canonicae, cauto, ut earuin doctrina rerum sana sit, usquequaque incorrupta, cum Ecclesiae documentis penitus conseutiens, hisque maxime temporibus, vi et ubertate praestans, ut potens sit exhortari................et eos, qui contradicunt, arguere. Vitae sanctitas, qua dempta, inflat scientia non aedificat, complectitur non solum probos honestosque mores, sed eum quoque virtutum sacerdotalium chorum, unde illa existit, quae efficit sacerdotea* bonos, similitudo Iesu Christi, summi et aeterni sacerdotis.......... In iis (Seminariis) maxime evigilent curae et co-gitationes vestrae: efficite, ut litteris disciplinisque tradendis lecti viri praeflciantur, in quibus doctrinae sanitas cum innocentia morum coniuncta sit, ut in re tanti momenti eis confidere iure optimo pos-sitis. Rectores disciplinae, magistros pietatis eligite prudentia, consilio, rerum usu prae ceteris com-mendatos: communisque vitae ratio, auctoritate vestra, sic temperetur, ut non modo nihil unquam alumni offendant pietati contrarium, sed abundent adiumentis omnibus, quibus alitur pietas: aptisque exercitationibus incitentur ad sacerdotalium virtutum quotidianos progressus. “ Deinde vero vigilantia vestra debet maxiina et singularis esse in presbyteros, ut quo minor est operariorum numerus, eo sese impertiant in ex-colenda vinea Domini alacriores. Illud ex Evan-gelio messis quidem multa vere de vobis usurpari videtur posse, propterea quod religiosam institutionem semper Lusitani homines adamare consueverunt, eamdemque cupide et libenter exci-piunt, si in sacerdotibus, magistris suis, ornamenta virtutum doctrinaeque laudem inesse perspexerint. Itaque mirum quantum profutura Cleri est opera in erudiendis popularibus suis, maxime adolescen-tibus, digne studioseque posita. Sed ad pariendum alendumque in hominibus amorem virtutis, explo-ratum est, valere maxime exempla: proptereaque curent, quotquot in muneribus sacerdotalibus ver-santur, non solum ne quid in ipsis deprehendatur ab officio institutoque ordinis sui dissentiens, sed ut morum vitaeque sanctitate emineant, tamquam lucerna super candelabrum, ut luceat omnibus qui in domo sunt. Tertium denique genus, in quo curas vestras oportet assidue versari, earum rerum est quae, mandatae litteris, in singulos dies, aut statis temporibus in lucem prodire solent. Nostis tempora, Venerabiles Fratres: ex altera parte rapiuntur homines inexplebili cupiditate legendi; ex altera ingens prave scriptorum colluvio licenter effunditur: quibus caussis vix dici potest, quanta labes hones-tati morum, quanta religionis incolumitati quotidie ruina impendeat. Itaque hortando, monendo, omni qua potestis ope et ratione perseverate, ut facitis, ab istiusmodi corruptis fontibus homines revocare, ad salubres haustus adducere. Plurimum iuverit, si cura ductuque vestro diaria publicentur, quae malis venenis undecumque oblatis opportune me-deantur, suscepto veritatis, virtutis, religionis pa-trocinio. Et quod ad eos pertinet, qui scribendi artem cum amore studioque rei catholicae hone-stissimo sanctissiinoque proposito coniungunt, si labores suos vere volunt esse fructuosos et usquequaque laudabiles, constanter meminerint quid ab iis requiratur, qui pro caussa optima dimicant. Scilieet in scribendo summa cum cura adhibeant necesse est moderationem, prudentiam, maximeque eam, quae vel mater vel comes est virtutum reli-quarum, caritatem. Fraternae vero caritati videtis quam sit contraria suspicandi levitas, criminandi temeritas. Ex quo intelligitur, vitiose et iniuste facturos, qui favent uni parti politicae, si crimen suspectae fidei catholicae aliis inferre non dubitent, hac una de caussa quod sunt ex altera parte, pe-rinde ac catholicae professionis laus cum bis illisve partibus politicis necessitate copuletur. Haec, quae hactenus vel momuimus vel prae-cepimus, auctoritati vestrae commendata sint; quam quidem vereri, et cui subesse necesse est universos, quibus praeestis, praecipue vero sacerdotes, qui in omni vita cum privata, tum publica, sive in muneribus sacri ordinis versentur, sive magisterium in Lyceis exerceant, in Episcoporum potestate esse nuinquam desinunt; iidemque quemadmodum ad omne decus virtutis, ita ad obtemperationem et obsequium, quod auctoritati episcopali tribuere oportet, debent vel exemplo suo vocare ceteros. Quo autem omnia ex voto ac prospere cedaut, caelestem opem deprecemur; in primisque perennem illum divinae gratiae fontem adeamus, Cor sanctis-simum Servatoris uostri Jesu Christi, cuius viget apud vos religio praecipua et vetus. Patrocinia imploremus Immaculatae Bei Genitricis Mariae, cuius singulari tutela Lusitauum regnum gloriatur: item Elisabethae vestrae, feminarum regiarum sanctis-simae, sanctorumque martyrum, qui vel a prirais Ecclesiae temporibus profuso sanguine rem chri-stianam in Lusitania constituerunt vel auxerunt. Interea testem benevolentiae Nostrae et cae-lestium donorum auspicem, Benedictionem Aposto-licam vobis et Clero populoque vestro universo peramanter in Domino impertimus. Datum Bornae apud 8. Petrum die XIV. Sep-tembris anno MDCCCLXXXVI, Pontificatus Nostri Nono. 66. Zweite Eingabe des österr. Episcopates in der Congrna-Angelegenheit ddo. 20. Jänner 1886. Hohes k. k. Ministerium für Cu ltus und Unterricht! Mit der Eingabe vom 9. September 1885 hat sich der Episcopat der im österreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder mit dem Ersuchen an das hohe k. k. Cultus- und Unterrichtsministerium gewendet, rücksichtlich der unterm 2. Juli v. I. (R.-G.-Bl. Nr. 99) zum provisorischen Congruagesetz vom 19. April v. I. (R.-G.-Bl. Nr. 47) erlassenen Durchführungs-Verordnung einige Aende-rungen eintreten zu lassen. In theilweiser Würdigung dieser Eingabe erfloß die Nachtragsverordnung vom 30. September v. I. (R.-G.-Bl. Nr. 149). Die ergebenst gefertigten Bischöfe fühlen sich dem hohen Ministerium dafür zu aufrichtigem Danke verpflichtet, den sie sich hiemit auszusprechen beehren. Ties kann sie jedoch nicht hindern, gleichzeitig zu erklären, daß sie eine weitergehende Berücksichtigung ihrer in der Eingabe vom 9. September niedergelegten Wünsche erwarten zu können glaubten, und daß sie die Gründe, welche das hohe k. k. Cultus- und Unterrichtsministerium in dem geehrten Antwortschreiben dto. 30. September v. I. Z. 1003/C. U. M. hiegegen geltend machte, von der Unstatthaftigkeit ihres Begehrens nicht überzeugen konnten. Deshalb erlauben sie sich, mit dieser erneuten Vorstellung an das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht heranzutreten: 1. Im Pnncle 1 des bischöflichen Promemorias vom 9. September v. I. wurde das Verlangen gestellt: „Es mögen die Fassionsangelegenheiten auch fortan im Wege der kirchlichen Oberbehörden zur Verhandlung mit den Landesbehörden gebracht werden; es möge weiters die hierüber erfolgende Erledigung gleichfalls, wie bisher, den Ordinariaten zur weiteren Behandlung mitgetheilt werden; und es mögen namentlich die etwaigen Recurse im Wege der Ordinariate zur Vorlage gelangen, und diesen sonach die Möglichkeit geboten werden, im entscheidendsten Momente sich ebenfalls noch in merito auszusprechen." Zur Begründung dieses Verlangens wurde von den Bischöfen vor Allem auf die Thatfache hingewiesen, daß es sich bei den in Rede stehenden Fassionsverhandlungen „um Amtsgeschäfte kirchlicher Organe, in kirchlichen Angelegenheiten und zu kirchlichen Zwecken handelt;" um die Feststellung nämlich des Pfründeneinkommens aus „kircheneigenthümlichen" Vermögensobjecten. — Es wurde weiters bemerkt, daß bei den Fassionsverhandlungen erfahrungsgemäß ganz wesentliche Rechte und Verpflichtungen der kirchlichen Vermögenssubjecte in Frage kommen können und daß damit auch eine Anzahl anderer den kirchlichen Pfründen und Pfründnern obliegender Leistungen in mehr minder unmittelbarem Zusammenhange stehe. — Es wurde sich endlich berufen auf die den Bischöfen, selbst nach dem staatlichen Gesetze vom 7. Mai 1874, §§. 45 und 46, in Absicht auf das Kirchenvermögen und dessen Verwaltung zukommenden Rechte und Pflichten der Oberaufsicht, wie auch auf die im Art. 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 (R.-G.-Bl. Nr. 142) der katholischen Kirche in Oesterreich vergewährten Rechte. In Verfolg dieser Gründe stellten die Bischöfe das oben näher detaillirte Verlangen, es möchte, entsprechend der schon durch den kirchlichen Organismus gegebenen Stellung der kirchlichen Personen zu einander, wie auch entsprechend der rechtlichen Stellung der Kirche zu den kirchlichen Sachen, dem Fassionswesen eine solche formelle Behandlung zu Theil werden, daß die eben berührte doppelte Stellung auch in dem bezüglichen Geschäftsgänge ihren Ausdruck finde. Dieses gewiß begründete Verlangen der Bischöfe wurde vom hohen k. k. Cultus- und Unterrichtsministerium zu ihrem lebhaften Bedauern in der geehrten Antwort vom 30. September v. I., Z. 1003, leider gar nicht berücksichtigt. Es wird für den Vorgang der hohen Regierung vor Allem das Bestreben geltend gemacht, in Rücksicht auf die, eine möglichst rasche Abhilfe erheischende Lage des Seel-sorgeclerus, und den einhelligen Wunsch der Vertretungskörper, das Verfahren zur Richtigstellung der Fassionen möglichst zu vereinfachen. Die ergebenst Gefertigten ehren dieses Bestreben vollkommen und haben sich eben auch aus demselben Grunde in ihrem Promemoria das Ersuchen zu stellen erlaubt, es möchte die Jnstruirung der Fassionsvorlagen, z. B. bezüglich der Stolanachweisungen, vereinfacht werden. Allein, sie müssen sich auch die ergebenste Bemerkung gestatten, daß die allerdings traurige Lage des Seel-sorgeclerus eine Jgnorirung des kirchlichen Rechtsstand-punctes, wie sie in der Durchführungs-Verordnung in der obangegebenen Richtung ohne Frage zu Tage tritt, gleichwohl nicht rechtfertigen kann, wie sie auch kein, von welcher Seite immer herrührendes Drängen auf möglichst rasche Behandlung je rechtfertigen könnte. Die Ministerial- Verordnung vom 2. Juli v. I. (R.-G.-Bl. Nr. 99) ist aber auch nicht blos zum Zwecke der Ermittlung der zunächst (mit 1. Jänner 1886) anzuweisenden Bezüge erlassen, zu welchem Ende also möglichste Beschleunigung erwünscht scheinen mochte; sondern sie soll ihrem ganzen Inhalte nach (conf. §. 13 al. 2) auch für die Zukunft die Norm bilden, nach der das provisorische Con-gruagesetz zur Durchführung gelangen soll. Daß aber für alle Zukunft ein derart beschleunigter Gang nothwendig sein sollte, daß dadurch die Außerachtlassung des Rechtsstand-punctes ohneweiters entschuldigt werden könnte, das müssen die ergebenst Gefertigten in Abrede stellen. Wenn es dem hohen Ministerium überhaupt um möglichste Beschleunigung der Sache zu thun war, dann war nach der unvorgreiflichen Meinung der Gefertigten der nun eingeschlagene Weg wohl nicht darnach angethan, das angestrebte Ziel zu erreichen. Es mußten ja schon die früheren Erfahrungen bezüglich des Fassionswesens lehren, daß unmöglich in so kurzer Zeit die Menge der Fassionen aller richtig gestellt werden könne. Es zog sich damals schon die Behandlung einer einzigen Fassion oft Wochen und Monate lang hin; wie ließ sich erwarten, daß nun, wo es sich um die Durchführung eines neuen, an manchen Stellen recht unbestimmten Gesetzes an der Hand einer neuen, vielfach ebenso unbestimmten Ministerial-Verordnung handelt, die viel zahlreicher als sonst einlaufenden Fassionen alle in so kurzer Zeit sollten zum Abschlüsse gebracht werden können? Nach dem unmaßgeblichen Dafürhalten der Gefertigten würde es sich bei weitem mehr empfohlen haben, wenn mit 1. Jänner d. I. eine ä conto Anweisung etwa auf ein halbes Jahr auf Rechnung der inzwischen festzu- stellenden Congrua - Ergänzung stattgestmden hätte — eine Maßnahme, die ohnehin auch jetzt noch, bei dem angeblich beschleunigten Verfahren, vielfach nothwendig werden dürfte, wenn die Anweisung der neuen Bezüge gleich mit Beginn dieses Jahres überhaupt stattfinden soll. Inzwischen hätten die Einbekenntnisse schon von allem Anfänge an mit mehr Muße zusammengestellt werden können, und wäre schon dadurch mancher Anlaß zu Bemänglungen und Verzögerungen entfallen. Es wäre dann aber jedenfalls auch die Möglichkeit gegeben gewesen, den berechtigten Forderungen der Bischöfe die entsprechende Berücksichtigung zu Theil werden zu lassen. Uebrigens ist es gar nicht ersichtlich, wie in dem jetzt vorgeschriebmen Geschäftsgänge nothwendig eine größere Beschleunigung liegen soll, als wenn der von den Bischöfen vorgeschlagene Weg eingehalten würde. Jedenfalls können die Ordinariate, was im §. 4 und im ersten Alinea des §. 5, sodann im §. 8 und 9 der Durchführungs-Verordnung den Bezirksbehörden Vorbehalten ist, auch leisten; es braucht deshalb eine Verzögerung nicht einzutreten. Was sodann die im zweiten Alinea des §. 5 betrachteten Maßnahmen der Bezirksbehörden anbelangt, so können diese von den Landesbehörden, nachdem sie die Fassionen durch die Ordinariate erhielten, dann ebenso gut veranlaßt werden, wie jetzt zufolge §. 6, Alinea 1, die Vervollständigungen der Einbekenntnisse, die ihnen im Wege der Bezirksbehörden zukamen. Dazu kommt aber, daß die Ordinariate über die nach §. 6 ihnen gewordene Mittheilung von der beabsichtigten Richtigstellung eines Einbekenntnisses sich veranlaßt sehen können, weitere Aufklärungen vom Fassionsleger einzuholen. Die Bischöfe können sich nun, nach mancherlei trüben Erfahrungen, nicht mit der Hoffnung schmeicheln, daß die Landesbehörden diese Aufklärungen, wenn sie mit den bisher gewonnenen Resultaten vielleicht nicht überein-stimmen, auf die Vorlage der Ordinariate hin ohneweiters acceptiren werden. Die Sache wird vielmehr an die Bezirksbehörde und von dieser vielleicht an die Gemeindevorstehung gehen, und so wird gar oft eine Verzögerung eintreten, die um so größer wird, je schwerer es namentlich bei Geldsachen gewöhnlich ist, einen einmal in den Acten niedergelegten Jrrthum nachträglich wieder zu beseitigen, insbesondere, nachdem er mehrere Instanzen passirt hat. Wäre die Sache, wie es das Wesen derselben verlangt, von allem Anfänge an den Weg durch das Ordinariat gegangen, so wäre es vielleicht nicht schwer gewesen, der Fassion zugleich auch schon die nöthige Aufklärung beizugeben, wobei es ja dann der Landesbehörde noch immer unbenommen blieb, auch die Bezirksbehörde darüber einzuvernehmen. Weit entfernt also, daß der gegenwärtige Geschäftsgang die Erledigung in Wirklichkeit beschleunigte, wird er dieselbe gerade deshalb verzögern, weil es der kirchlichen Behörde, welche nicht nur an erster Stelle berufen, sondern an erster Stelle auch geeignet gewesen wäre, über den Gegenstand, als einen kir- chenrechtlichen, eine grundhältige Erklärung abzugeben, unmöglich gemacht ward, dies von Vorneherein zu thun. Nach allem dem bedauern es die ergebenst Gefertigten, daß sie dem für diesen Punct der Durchführungs-Verordnung geltend gemachten Grunde der möglichsten Beschleunigung das Gewicht nicht zuerkennen können, welches das hohe k. k. Ministerium fürCnltus und Unterricht dafür in Anspruch nimmt. Bezüglich des berechtigten Einflusses der Ordinariate auf die Richtigstellung der Einbekenntnisse — welchen Einfluß die Bischöfe in ihrer Eingabe vom 9. September v. I. gleichfalls als Grund für eine andere Gestaltung des bezüglichen Geschäftsganges geltend machten — betont die hochdortige Erwiderung den Umstand, daß zu diesem Behuse §. 6, Alinea 1, der Durchführung - Verordnung ohnehin eine über den früheren Vorgang in Fatirungsangelegenheiten hinausgehende Bestimmung getroffen habe. Allein bei aller Anerkennung der wohlwollenden Intention müssen sich die ergebenst Gefertigten dennoch die Bemerkung erlauben, daß etwas wesentlich Neues dadurch nicht geschaffen ward. Denn auch bisher schon pflegten die Ordinariate in Fällen von zu Tage getretenen Meinungsverschiedenheiten vor der endgültigen Erledigung, eventuell auch unter Anschluß der Bezugsacten, einvernommen zu werden und erhielten sonach Gelegenheit, sich im Gegenstände zu äußern. Auf alle Fälle aber erfuhren sie durch die Zumittlung der Richtigstellungserkenntnisse, wie die adjustirende Behörde sodann thatsäch-lich entschieden habe und erhielten sonach Gelegenheit, für ihre etwa abweichende Anschauung einzutreten. Gerade in dieser Hinsicht aber ist die den Ordinariaten in der Durch-führungs-Verordnung angewiesene Stellung eine viel ungünstigere, als die frühere. Denn was hilft es, zu wissen, was Jemand beabsichtigt, wenn man über das, was er sodann tatsächlich gethan, ob er seine ursprüngliche Absicht ausgeführt oder der dagegen erhobenen Vorstellung nachgegeben hat, in Unkenntniß und in der Unvermögenheit belassen wird, sich weiters zu verwenden. Nicht nur, daß diese Stellung der Ordinariate eine viel ungünstigere ist, als die frühere, sie ist — um diese Abnormität hier nochmals hervorzuheben — auch eine viel ungünstigere, als die den politischen Behörden eingeräumte, und der Spielraum, welcher kirchlichen Behörden in eminent kirchlichen Belangen nun angewiesen ward, ein viel geringerer, als der für die weltlichen Behörden bestimmte. Wenn sodann gegen das Begehren der Bischöfe, daß ihnen auch beim Recursverfahren die Möglichkeit einer nochmaligen Aeußerung geboten werde, fpeciell das eingewendet wird, daß ihnen durch §. 6, Alinea 1, ohnehin Gelegenheit gegeben ist, ihre Anschauungen zu den Acten zu bringen und daß darauf bei allfülligen Recurfen eingehendster Bedacht werde genommen werden, so muß sie diese Beschwichtigung insofern überraschen, als ja auch die Anschauungen der Landesbehörden bereits in den Acten erliegen und dieselben, obwohl rechtlich bei der Sache nicht derart interessirt, wie die Bischöfe, nach §. 9, Absatz 3, der Durchführungs-Verordnung doch neuerdings ihr Gutachten über die Recursausführungen abzugeben haben. Wäre der vom hohen Ministerium ausgesprochene Grundsatz richtig, so wären darnach so ziemlich auch die Replik und Duplik, die Schlußrede und Gegenschlußrede belanglos, nachdem ja die Anschauungen der Betreffenden ohnehin schon in der Klage und in der Einrede niedergelegt sind. Wird hingegen eingewendet, daß die Bischöfe, refpective die bischöflichen Ordinariate eben nicht Partei seien, so sind das auch die politischen Landesbehörden nicht. Wird aber für diese ihr behördlicher Charakter geltend gemacht, so sind hinwiederum auch die Ordinariate eine Behörde, eine kirchliche allerdings , die aber nach Recht und Billigkeit gerade deshalb vor allen Anderen gehört werden muß, wo es sich um kirchliche Personen und Sachen handelt. Es kommt aber hiebei nicht blos der kirchenbehördliche Charakter überhaupt in Betracht, sondern insbesondere auch der Umstand, daß den Bischöfen, wie bereits mehrfach erwähnt, nach kirchlichem und staatlichem Rechte auch die Aufsicht über das Kirchenvermögen und dessen Verwaltung zukommt. So wenig es nun angeht, daß irgend eine Behörde über das Vermögen eines Mündels oder Curanden, sowie über dessen Verwaltung endgiltig beschließe, ohne vor der Schlußfassung auch dessen Vormund oder Curator gehört zu haben, so wenig kann es einer gesunden Rechtsidee entsprechen, daß eine politische Behörde über kirchliche Vermögenssachen entscheide, ohne daß sie vor dem Entscheid auch die mit dem Aufsichtsrechte darüber ausgestattete kirchliche Behörde wieder zu Worte kommen lasse. Und so abnorm es genannt werden müßte, wenn eine Behörde über das Vermögen eines Mündels oder Curanden Verfügungen träfe, ohne den Vormund oder Curator davon auch nur in Kenntniß zu setzen, eben so abnorm, ja geradezu verletzend muß es für die kirchliche Aufsichtsbehörde sein, wenn sie zufolge §. 8 der Durchführungs-Verordnung nicht einmal einer Mittheilung der über die Richtigstellung des Einbekenntnisses ergangenen Erledigung der Landesbehörde gewürdigt wird und zufolge §. 9 bei den Recurs-verhandlungen vollkommen ausgeschlossen und über deren Ausgang in Unkenntniß bleibt. Die ergebenst Gefertigten müssen es unumwunden aussprechen, daß gerade in den §§. 8 und 9 der Durchführungs-Verordnung die Jgnorirung des kirchlichen Rechtes, sowohl in formeller als materieller Hinsicht, am allerschreiendsten und darum auch unannehmbarsten zu Tage tritt. In letzterer, nämlich der materiellen Hinsicht, bemerkt allerdings die hochdortige Antwort, daß es dem Episcopate, falls ihm die in der Durchführungs-Verordnung §. 6, Alinea 1, gebotenen Garantien rücksichtlich der kirchlichen Belange nicht als genügend erscheinen, noch außer- dem freigestellt bleibe, seinerseits, wie dies in einzelnen Diöcesen bereits thatsächlich geschehen sei, Weisungen an den Clerus ergehen zu lassen, welche jede Besorgniß einer Schädigung vollständig ausschließen. Allein, lehnte nicht die hohe Regierung das im Pnncte 1 des bischöflichen Promemorias enthaltene, auch durch den Hinweis auf die materiellen Folgen begründete Petitum um grundsätzliche Aenderung der Durchführungs-Verordnung mit dem Vor-wande der möglichsten Beschleunigung des Verfahrens ab? Entweder ist es möglich, diese Beschleunigung auch mit den, vom hohen Ministerium in seiner Antwort augedeuteten bischöflichen Weisungen in Einklang zu bringen, in welchen Weisungen bekanntlich als ein Hanptpnnct auch der figurirt, daß die Fassionen vor allem Anderen dem Ordinariate in Vorlage gebracht werden; und dann konnte das diesbezügliche Petitum nicht mit dem einfachen Hinweise auf die wünschenswerthe Beschleunigung übergangen werden. Oder aber, das geschah in der That nur wegen Unvereinbarkeit des erwähnten Petitnms mit dieser nun einmal als unverrückbares Ziel im Auge zu behaltenden Beschleunigung; wie sollten dann die Weisungen der Bischöfe überhaupt nur wirksam werden und allfällige Schädigung wirksam verhüten können? Aber selbst wenn dieses der Fall wäre, so handelt es sich in der vorliegenden Frage gar nicht darum, was die Bischöfe im eigenen Wirkungskreise etwa veranlassen können, und auch nicht blos um materielle Garantien, sondern auch darum, daß die den Bischöfen in Absicht auf kirchliche Personen und Sachen rechtlich zn-kommende Stellung dort, wo es sich um das Zusammenwirken mit den politischen Behörden handelt, auch formell den entsprechenden Ausdruck finde. Nach allem dem können die Bischöfe sich nicht überzeugen, daß die vom hohen Ministerium in seiner geehrten Antwort vom SO. September augeführten nebensächlichen Gründe in der That ausschlaggebend gewesen seien für die Nichtbeachtung der im Puncte 1 des bischöflichen Promemorias auseinandergesetzten grundsätzlichen Bedenken gegen die Durchführungs-Verordnung. Nachdem seitens der hohen Regierung, ungeachtet der vielen und eindringlichsten Klagen und Vorstellungen, der Seelsorgeclerus Deeennien lang in der bittersten Nothlage belassen worden war; nachdem selbst das neue Cougrua-Ausbesserungsgesetz stellenweise, wie z. B. bezüglich der Provisoren, bereits wieder eine Auslegung erfährt, wodurch die Absicht der Aufbesserung zum Theile wieder vereitelt wird, so muß es jedenfalls Wunder nehmen, wenn die Nichtbeachtung eines Begehrens, das die Staatsfinanzen nicht einen Kreuzer mehr gekostet und eine namhafte Verzögerung kaum herbei geführt hätte, nun damit motivirt wird, die drückende Lage des Clerus erheische ehemöglichste Abhilfe und könne darum den Wünschen des Episeopates nicht entsprochen werden. Je weniger aber die Bischöfe den gegen sie geltend gemachten Gründen eine Berechtigung zuerkennen können, desto mehr fühlen sie sich verpflichtet, an ihrem Standpuncte festzuhalten. Der in der Durchführungs-Verordnung vorgezeichnete Geschäftsgang enthält nur zu viel Ansätze wie zu einer Art Säcularisirung des ganzen diesbezüglichen Verfahrens. Ist aber einmal die Form säcularisirt und verstaatlicht, dann kann nur zu leicht auch die Säcularisirung und Verstaatlichung der Sache selbst folgen. Die Bischöfe sind weit entfernt, der hohen Regierung irgendwelche derartige Absichten auch nur von ferne unterstellen zu wollen; allein es kann ihnen wahrlich nicht verübelt werden, wenn sie dagegen sofort Stellung nehmen. Es ist ja nur zu bekannt, wie namentlich im Laufe der letzten hundert Jahre gerade in Oesterreich oft im Anfänge nur leiseste Ansätze nach und nach zu den folgenschwersten Auswüchsen führten und welchen Schädigungen deshalb gerade auch in vermö-gensrechtlicher Hinsicht die katholische Kirche in Oesterreich ausgesetzt war. Die ergebenst Gefertigten erfüllen daher nur ihre Pflicht, wenn sie in Wahrung des kirchlichen Rechtsstandpunctes und des den Bischöfen nach kirchlichem und staatlichem Gesetze zukommenden Aufsichtsrechtes in Sachen des Kirchenvermögens ihre im Puncte 1 des Promemorias vom 9. September v. I. ausgesprochene und Eingangs gegenwärtiger Vorstellung resumirte Forderung hiemit ausdrücklich erneuern, refyective die damals sowohl, als auch in der Erklärung der bischöflichen Mitglieder des Herrenhauses iit der Sitzung vom 24. März v. I. eingelegten Rechtsverwahrungen auch gegenwärtig wieder vollinhaltlich aufrechthalten. 2. Zu der im Puncte 3 des Promemorias berührten Frage, welche Seelsorgegeistlichen als selbstständige Seelsorger anzusehen seien, hat das hohe Ministerium erklärt, der Entscheidung der einzelnen Fälle im ordentlichen In-stanzenzuge nicht vorgreifen zu können. Es lag und liegt den Bischöfen ferne, das hohe Ministerium zu irgend einer, im Gesetze nicht begründeten, oder demselben präjudicirenden Erklärung veranlassen zu wollen. Wohl aber muß ihnen auch gegenwärtig daran gelegen sein, gewissen Unbestimmtheiten des Ausdruckes in der Durchführnngs - Verordnung schon in Vorhinein möglichst zu begegnen. Das umsomehr, als diese Unbestimmtheiten gerade in der vorliegenden Frage leider schon gegenwärtig störend auftreten. Bekanntlich bestanden bereits vor der jofephinifchen Pfarrregnlirnng vielfach, und zwar unter verschiedenen Namen (als: Curatien, Euratbeueficieu, Eaplaneien, Sta-tionscaplaneieu, Vicariate u. s. s.), und in einer bald größeren bald geringeren Abhängigkeit von der Mutterpfarre, Curatien, die ein Mittelding zwischen Pfarren und Hilfspriesterstellen bildeten. Nach den Pfarrregnlirnngsnorrnen nun erhielten viele solcher ehevor unselbstständigen Curatien entweder schon gleich bei der eisten Regulirung oder in der Folgezeit unter Belastung ihres ursprünglichen Namens die völlige Unabhängigkeit von der Mutterpfarre, und wurden dieselben, mit Ausnahme des Gehaltes und Titels, den ganz neuerrichteten sogenannten Localcaplaneien oder Localcuratien praktisch gleichgestellt. Es blieben höchstens nur einige Zeichen der früheren Dependenz aufrecht, z. B. die Abnahme des Taufwassers und der heiligen Oele von der Mutterpfarre, die Theiluahme an den Processionen oder Patrocinien der letzteren, die Leistung eines Recvgni-tionszinses oder Absentgeldes, die Mitfertigung der Kirchenrechnungen durch den Pfarrer der Mutterpfarre und a. dgl. — alles Dinge, welche nach den Grundsätzen des unterm 17. März 1819, Z. 8267, an die oberösterreichische Regierung hinausgegebenen Hoskanzleidecretes der Zuerkennung der Selbstständigkeit an eine Seelsorgestatiou nicht widersprechen. Sind solche Curaten auch nicht investirt (nach dem eben citirteu Hofkauzleidecrete, welches bekanntlich mit der Absicht umging, sogar bei den doch selbstständigen Localcuratien oder Caplaneien die Investitur zu beseitigen, wo dieselbe etwa bestand, und ebenso auch nach dem Hofkauzleidecrete vom 14. Juli 1821, Z. 19920, ist der Mangel der Investitur kein Hinderniß gegen den Charakter der Selbstständigkeit einer Seelsorgestatiou), so haben sie doch im Uebrigen vollständig gleiche Rechte, wie der Vorstand einer selbstständigen Pfarre oder Localcaplanei. Sie haben das Recht zu taufen und zu trauen (ohne daß sie, z. B. bezüglich der Trauungen, hiezu in den einzelnen Fällen vom Seelsorger der Mutterpfarre erst delegirt würden; in manchen Diö-cefen hat vielmehr die Regierung selbst das früher übliche Verkünden auch in der Mutterpfarre, sowie die Ablieferung der Verkündstola an dieselbe abgestellt); sie haben ebenso das Recht, Beerdigungen vorzunehmen, und die sämmtlicheu Matriken zu führen. Es fehlt nicht an solchen Curatien und Vicariaten, wo sogar Hilfspriester angestellt sind, und außerdem noch Benestciaten sich befinden. Wurden solche Curaten, oder alte Capläue (zum Unterschiede von den neuen Localcaplänen), trotzdem sie alle actus parochiales zu verrichten hatten, dennoch wie in einer Art Abhäugig-keitsverhältniß zur Mutterpfarre gedacht, so geschah das nicht so sehr aus dem Grunde einer jurisdictionellen Abhängigkeit von derselben, als vielmehr aus rein finanziellen Rücksichten, wie das mit aller Offenheit eine Hof-Verordnung vom 20. August 1786 eingesteht, wenn sie sagt: Die Allerhöchste Absicht gehe nicht dahin, alle schon vorhin exponirten Capläne und Curaten zu unabhängigen Localcaplänen oder Pfarrern zu erheben, und damit ihren Gehalt aus dem Religionssonde mit beträchtlichen Kosten und ohne wesentlichen Nntzen zu erhöhen. Natürlich , sie waren ja bereits da, hatten auch alle actus parochiales zu verrichten, wie ein selbstständiger Seelsorger; welcher Nutzen also für den Religionsfond, ihnen auch noch einen höheren Titel (und damit auch einen höheren Gehalt) zu geben, und zu sagen, sie seien rechtlich ebenso unabhängig, wie bereits thatsächlich! Die ergebenst Gefertigten sind der unvorgreiflichen Meinung, die hohe Regierung präjudicire gar nicht der Entscheidung einzelner Fälle im ordentlichen Jnstanzenzuge, wenn sie bereits dermal erklärt, daß derart qualisicirte Seelsorgestationen mit eigenem, auch von der Regierung anerkannten Seelsorgesprengel, bezüglich des Gehaltes zu den selbstständigen Pfründen zu zählen, und die refpectiven Seelsorger nach der im §. 1, Alinea 2, des Congruagesetzes gegebenen Charakteristik als selbstständige Seelsorger zu behandeln seien. Eine solche Erklärung erscheint umso uothwendiger, als, wie gesagt, bereits gegenwärtig hie und da die Tendenz hervortritt, solche Seelsorger nur als Hilfspriester zu behandeln, und weil denn die hohe Regierung doch wohl den bisherigen ganz und gar unbilligen Zustand nicht auch in Zukunft hin wird aufrecht Halten wollen, wornach den betreffenden Priestern wohl die Lasten, nicht aber auch die normirten Bezüge eines selbstständigen Seelsorgers zu-kommen. Eine solche Erklärung entspräche, der eben be-zeichneten Tendenz gegenüber, auch nur dem ausgesprochenen Bestreben der hohen Regierung, den Seelsorgern möglichst rasch zu ihren Bezügen zu verhelfen; die in Rede stehenden Curaten, weil unbilligerweise bisher schon auf einen ihren Pflichten nicht entsprechenden Gehalt angewiesen, und doch zu eigenem Haushalte verpflichtet, verdienten vor allen Anderen diese Rücksicht. Für die Auffassung der Bischöfe in Betreff der Stellung solcher Curaten in Absicht auf den ihnen gebührenden Gehalt spricht deutlich genug, sowohl die Genesis als auch die gegenwärtige Fassung des §. 1 des Congruagesetzes. Nach der Regierungsvorlage (Verordnung des Ministers für Cnltus und Unterricht und des Finanzministers vom..................rc.) wurde im §. 1 zwischen Seelsorgern mit eigener und mit mandirter Jurisdiction unterschieden. Das Abgeordnetenhaus aber hat offenbar in der wohlwollenden Absicht, eine größere Zahl von Priestern in die Kategorie der „selbstständigen" Seelsorger einreihen, und mit einer höheren Congrua betheilen zu können, die von der hohen Regierung projectirte Fassung des §. 1 dahin abgeändert, daß es nicht blos die kanonisch investirten Geistlichen zu den selbstständigen Seelsorgern rechnete, sondern auch solche, die „sonst durch den Diöcesan - Bischof zur selbstständigen Ausübung der Seelsorge berechtigt sind, wie die Localcapläne (worunter nicht die investirten Localcapläne zu verstehen sind, da diese in die erste Kategorie gehören, sondern nicht investirte), die Pfarrvicare", wozu es dann noch ein sehr bedeutsames „u. s. w." hinzufügte, um anzuzeigen, daß die gebrachten Beispiele blos exemplisicativ zu nehmen sind, und daß in diese Kategorie auch Priester von ähnlicher Stellung wie die genannten, welchen Namen sie immer führen, folglich auch z. B. die nicht investirten Curaten, die exponirten Capläne oder Expositi und alle, welche factisch die Seelsorge unabhängig führen, einbezogen werden müssen. Von dieser wohlwollenden Erweiterung, welche durch die Zustimmung des Herrenhauses und durch die Aller- 18 höchste Sanction Gesetzeskraft erhalten hat, scheint die Durchführungs-Verordnung vom 2. Juli l. I. wieder abgehen und mehr dem Sinne und Wortlaute der Regierungsvorlage sich nähern zu wollen, wornach die zweite Kategorie von „selbstständigen" Seelsorgern, wovon im §. 1 des Congrnagesetzes die Rede ist, entweder ganz oder nahezu eliminirt und in die Reihe der bloßen Hilfspriester herabgedrückt wird. Die Bischöfe halten sich umsomehr für verpflichtet, am Wortlaute des Gesetzes festzuhalten, als die einfache Hilfspriester-Congrua von 300 fl. mit der Stellung und den Bedürfnissen solcher Geistlichen in gar keinem Verhältnisse steht; das umsoweniger, je häufiger gerade solche Geistliche in den allerentlegensten und unwirthlichsten Gegenden angestellt sind, und je kostspieliger deshalb gerade an solchen weitab gelegenen und von ordentlichen Verkehrswegen oft ganz abgeschnittenen Stationen die Beschaffung selbst der einfachsten Lebensbedürfnisse werden muß. 3. Im Puncte 4 des Promemorias erlaubten sich die Bischöfe eine Vorstellung gegen die Bestimmung der Durch-führungs-Verordnung, daß die sogenannten „Anhangsfassionen" in allen Fällen auch vom selbstständigen Seelsorger sollten mitzufertigen sein. Das hohe k. k. Ministerium erössnete seinerseits in seiner Antwort die Gründe für diese Bestimmung, die da sind: theils Ersichtlichmachnng der hierarchischen Ueberord-nnng, theils Gewähr für die richtige Einbekennung der Bezüge des Hilfspriesters. Die Bischöfe haben nichts einzuwenden dagegen, wenn der hohen Regierung um Eon-statirung der bestehenden Ueberorduung auch in diesen: Falle zu thuu ist. Was aber den zweiten Grund anbelangt, so müssen sie für die Fälle, wo das Dotationsvermögen des Hilfspriesters einen vom psarrlichen Pfründenvermögen getrennten Vermögenskörper bildet, der vom Hilfspriester selbst verwaltet wird, eine Sicherstehung des Pfarrers für die Richtigkeit der Fassion, im Hinblicke auf die Folgen, denen er nach §§. 5 und 10 der Durchführungs-Verordnung ausgesetzt sein kann, nach wie vor ablehnen. Eine solche Sicherstehung wäre dem Wesen nach nichts anderes, als wenn ein Pfarrer für die Richtigkeit der Fassion seines Nachbarpfarrers einstehen müßte. In ihrer Antwort ist die hohe Regierung auf den von den Bischöfen betrachteten Fall, wornach das Beneficium des Hilfspriesters eine vom Beueficium des selbstständigen Seelsorgers vollkommen getrennte juristische Persönlichkeit sein kann, gar nicht eingegangen. Sicherlich kann aus der amtlichen Unterordnung des Hilfspriesters unter seinen Pfarrer nicht ohneweiters auf eine sachliche Unterordnung des Hilsspriester-Beneficiums unter das psarrliche Beneficium geschlossen werden. 4. Wenngleich die Bischöfe ihre in den Puucten 6, 7, 8 und 10 des Promemorias gemachten Bemerkungen durch die Gegenbemerkungen der hochdortigen Antwort nicht entkräftet erachten, so wollen sie doch Gesagtes nicht wiederholen; nur den Punct 11 erlauben sie sich nochmals zu berühren und zu bemerken, daß der darin erwähnte Fall eben doch nicht so selten vorkommt, als die hohe Regierung annimmt. Die ergebenst Gefertigten sind sehr dankbar für die Zusicherung, daß jederzeit billigste Rücksichtnahme werde geübt werden. Allein sie müssen doch auch ihr Befremden darüber ausdrückeu, daß man nicht einmal in diesem Puncte den Wünschen des Episcopates Rechnung trägt, obwohl derselbe eine Schädigung der Staatsfinanzen ja gewiß nicht involvirt, anderseits aber durch die Rücksicht auf die trotz aller Aufbesserung eben doch nicht glänzende Lage des Seelsorgeclerns und durch das Bestreben hinlänglich gerechtfertigt ist, den Priestern eine, wenn auch kleine, so doch erwünschte Erleichterung allgemein und schon im Vorhinein, und nicht erst in Folge weitwendiger Schreibereien von Fall zu Fall, zugänglich zu machen. Bemerkt sei nur noch, daß dem diesbezüglichen Petitum ein von der Regierung selbst geschaffenes Analogon zu Grunde lag; die Anmerkung 2 nämlich zur Tarifpost 40 a des Gebührengesetzes , welche die wohlwollende Verfügung enthält, daß die Dienstverleihungsgebühr, wenn sie 20 fl. übersteigt, in zwölf gleiche» Monatsraten abgestattet werden kann. 5. Gegenüber den Ausführungen der hohen Regierung bezüglich der Verpflichtung der mit mehr als monatlichen 30 fl. dotirten Pfarrprovisoren zur unentgeltlichen Persolviruug der Stiftungsmessen wollen sich die Bischöfe, nach dem bereits ein Mal Gesagten, hier nur diese Bemerkung gestatten, daß Alinea 2, §. 5 des Gesetzes nicht noth-weudig die in der Durchführungs-Verordnung niedergelegte Interpretation verlangt. Es kommt eben Alles darauf an, auf welches Wort der Nachdruck gelegt wird. Liest man: Verweser erledigter Pfründen . . . sind nicht verpflichtet, die Stiftungsmessen anders, als gegen Stipendium zu persolviren, so ist die Auffassung der hohen Regierung zweifelsohne richtig. Liest man hingegen: Verweser rc. . . sind nicht verpflichtet, die Stiftungsmessen anders, als gegen das vom Bischof festgesetzte Stipendium zu persol-viren, so ergibt sich daraus die Auffassung der Gefertigten. Daß nun gerade nach der Auffassung der hohen Regierung gelesen werden müsse, dafür spricht nicht der vorbestandene Status, nach welchem eben allen Provisoren für die Per-folvirung von Stiftungsmessen ein Stipendium in der Jntercalar-Rechnnng ein^usetzen erlaubt war, also auch bereits denen mit monatlichen 30 fl. Dafür spricht weiters auch nicht der Regierungs - Entwurf, der gerade in dieser Beziehung den Status quo ante vielmehr ausdrücklich aufrecht hielt; dafür nicht der Ausschuß-Entwurf, der diesbezüglich eine Bestimmung nicht enthalt; dafür endlich auch nicht die Absicht des Antragstellers, der sicherlich den früheren besseren Zustand in dieser Hinsicht, und die günstigere Disposition des Regierungs-Entwurfes nicht verschlechtern wollte. Daß aber die fragliche Gesetzesstelle nach der Auffassung der Bischöfe jedenfalls gelesen werden könne, ohne dem Buchstaben auch nur die mindeste Gewalt anzuthun, dafür spricht der Umstand, daß nach dem vorbestandenen Status wohl alle Provisoren berechtiget waren, für die von ihnen persolvirten Stiftungsmessen ein Stipendium überhaupt in Anrechnung zu bringen, aber, seit dem Cultusministerial-Erlasse vom 10. Juli 1872, Zahl 5024, nicht in allen Fällen auch das vom Bischos festgesetzte Stipendium ordiuariuin. Letzteres nun sollte in Hinkunft mindestens den mit nur 30 fl. monatlich dotirten Provisoren ermöglicht, und diese nicht gezwungen werden, die auf das Jntercalare entfallenden Stiftungen gegen einen geringeren Betrag zu perfolviren, als nur gegen das vom Bischof festgesetzte Stipendium ordinarium, wie dieses seit der Allerhöchsten Entschließung vom 3. Oktober 1858 bis zum eben citirteu Ministerial-Erlasse geübt wurde. Nur in diesem Sinne wird dem früheren Zustande und dem Regieruugs-Entwurse gegenüber die im fraglichen Alinea bezweckte Verbesserung auch thatsächlich erreicht, und nur in diesem Sinne haben die bischöflichen Mitglieder des Herrenhauses für dieses Alinea gestimmt. Zu der Bemerkung im bischöflichen Promemoria, daß nach der nun beliebten Deutung des Gesetzes ein mit monatlichen 40 fl. dotirter, aber mit jährlichen 200 Stiftungsmessen ä 52 /„ kr. belasteter Provisor gegenüber einem mit monatlichen 30 fl. honorirten aber von Stiftungsmessen ganz freien im Ganzen nur um 15 fl. besser flehen würde, sei nur noch das hinznznsügen erlaubt, daß früher ein Provisor, dem nach den bestandenen Normen (bei Pfründen-Einkommen von mehr als 500 fl.) ein Gehalt von monatlichen 30 fl. C.-M. ober 31 fl. 50 kr. ö. W. zukam, und der 200 Stiftungsmessen zu perfolviren hatte, sogar besser stand, als bei dem für die nämliche Kategorie mm bestimmten Gehalt von monatlichen 40 fl., aber mit der Verpflichtung zur unentgeltlichen Perfolvirung der Stiftungen. Ein solches Resultat hat bei der Abstimmung für das bewußte Alinea gewiß Niemand beabsichtigt, und es dürfte aus alledem wohl klar genug hervorgehen, wie dem ganzen Zusammenhänge nach mit den bei der Votirung vorgelegenen concreten Umständen diese Gesetzesstelle eigentlich zu verstehen sei. Die Bischöfe können darum nicht umhin, ihre frühere Forderung, respective Verwahrung bezüglich dieses Punctes aufrechtzuhalten. Hiemit wären die Puuete, welche den Gegenstand des bischöflichen Promemorias und des hochdortigen Schreibens vom 30. September v. I., Zahl 1003, bildeten, soweit eine Neubesprechung derselben angezeigt erschien, erschöpft. Unterdessen sind einige neue Fragen aufgetaucht, welche einer Auseinandersetzung bedürfen. So ist es 6. vorgekommen, daß P f r Ü n d e nfassionen ohneweiters auch dort abverlangt wurden, wo bisher der Hilfspriester bezüglich seiner Dotation nicht auf die Pfründe fystemistrt war. Die Gefertigten glauben, daß ein solcher Vorgang nicht im Gesetze vom 19. April 1885, R.-G.-Bl. Nr 47, begründet ist. Das Gesetz schafft an keiner Stelle eine neue Systemisirung, so daß dorten, wo bisher eine Verpflichtung, den Caplan (Cooperator, Hilfspriester) aus der Pfründe zu dotiren nicht bestand, dieselbe nun kraft dieses Gesetzes ohneweiters in's Leben gerufen worden wäre. Das Gesetz hat wohl bestimmt, daß dort, wo eine derlei Verpflichtung bisher bereits vorhanden war, aber wegen unzureichender fassionsmäßiger Localeinkünfte vielleicht nicht zur Ausübung gelangen konnte, dieselbe nunmehr in Kraft zu treten hat, wenn und insoweit die neue Berechnungsart eben auch andere Localeinkünfte ergibt. Für diese Auffassung spricht §. 1, Alinea 1, des Gesetzes, welches daselbst von der Ergänzung des Minimaleinkommens spricht, „insoweit dasselbe durch mit dem geistlichen Amte verbundene Bezüge nicht gedeckt ist." Nun kann aber bei einer Hilfspriesterstelle in Absicht auf die Einkünfte einer Pfarrpfründe infolange von „mit dem geistlichen Amte verbundenen," und daher rechtlich erzwingbaren Bezügen nicht die Rede fein, als eben diese Hilsspriesterstelle nicht aus das Pfrüudeneinkommen syste-niistrt und mit ihren Bezügen an die Pfründe gebunden ist. Im §. 3, II. C, wird ferner gestattet, in Ausgabe zu stellen, „Leistungen an Geld und Geldeswerth aus dem Grunde einer auf dem Einkommen haftenden Verbindlichkeit." Nun aber haftet, wo der Hilfspriester nicht bereits bisher auf das Pfründeneinkommen systemisirt war, wo vielmehr der Pfarrer allein das unbelastete Pfründeneinkommen zu genießen hat, eine Verbindlichkeit zu Leistungen für den Hilfspriester nicht auf der Pfründe. Also kamt iit einem solchen Falle, wenn es sich um die Dotation für den Hilfspriester handelt, auch nicht ohneweiters und mit Außerachtlassung fremder Rechte auf das Einkommen der Pfarrpfründe respective des Pfarrers gegriffen, und das respective Einbekeuntniß abverlangt werden. 7. Bezüglich des in Ausgabe zu stellenden Stipendiums für die Messen, welche die Maximalzahl der zu persolvi-rendeu Stiftungen übersteigen, ist irgendwo die Forderung erhoben worden, daß dabei nur die am schlechtesten dotirten Stiftungen in Betracht kommen dürfen. Allein so wahr der geltend gemachte Grund fein mag, daß Jeder trachten wird, die besseren davon selbst zu perfolviren, eben so wahr ist es anderseits aus dem ganz gleichen Grunde, daß die geringsten am wenigsten jemand Anderer übernehmen wird. Die Bischöfe müssen daher, abgesehen von Recht und Billigkeit , eine solche Forderung schon im Interesse der Per-solvirniig der Stiftungen überhaupt zurückweisen. Dagegen erlauben sie sich den Vorschlag zu machen, es möchte auf Verlangen der einzelnen Ordinariate gestattet werden, daß für alle bei einer Pfarre zu persolvirenden Stiftungen (selbstverständlich mit Ausschluß der stiftbrieflich uneinrechenbaren) das aus der Summe der übrigen Stif-timgSbeträge und der Zahl der refpectiüen Stiftungsverrichtungen sich ergebende Durchschnittsstipendium ermittelt und sonach der Betrag für die, die Normalzahl übersteigenden , stiftbrieflich einrechenbaren Meffen nach diesem 18* Durchschnittsstipendium in Ausgabe gestellt werde, wogegen die stiftbrieflich nicht einrechenbaren Messen sowohl bei den Einnahmen (§. 3, I. g des Gesetzes), wie folgerichtig auch bei den Ausgaben außer Ansatz bleiben. Jnwieferne aber in einer Diöcese dieser Berechnungsmodus mit dem Durchschnittsstipendium nach dem Urtheile des Bischoses nicht durchführbar erschiene, müßte jedenfalls, wenn für die zur Hintangabe gelangenden Messen nicht bereits stiftbrieflich ein bestimmter Betrag festgesetzt ist, mindestens das diöce-sanübliche Stipendium eingestellt werden können. Eben das müßten die Bischöfe verlangen, wenn ihr Borschlag, der sich vom Standpunkte der Billigkeit ebenso, wie von dem der Einfachheit empfiehlt, die hochdortige Zustimmung nicht fände. Was sodann die Normalzahl der zu persolvirenden Stiftungen anbelangt, so müssen die Bischöfe bei dieser Gelegenheit auch die sogenannten Religionsfonds- oder Dotationsmessen zur Sprache bringen, und das Verlangen zu stellen sich erlauben, daß bei der Bestimmung der die Normalzahl übersteigenden Messen auch diese in Betracht gezogen werden. Denn auch diese sind Stiftungen im eigentlichen Sinne des Wortes, gegründet auf seinerzeitige Vermächtnisse, wovon die Regierung das Vermögen zu Zwecken des Religionssondes an sich gezogen und dadurch auch die Verpflichtung übernommen hat, für die Perfolvi-rung der gestifteten Messen zu sorgen. Wenn nun in die Auf-theilung dieser Messen an die einzelnen Pfründen ein förmliches System gebracht und darnach genau bestimmt ist, wie viel Messen der einzelne Pfründner zu persolviren hat, wenn hiebei ferner genau sogar die einzelnen Stifter benannt sind, für welche die zugetheilten Messen applieirt werden müssen, so kann wohl nicht in Abrede gestellt werden, daß es sich hiebei für den einzelnen Priester um Verbindlichkeiten handelt, welche genau dieselbe Rücksicht verdienen, wie jene, wofür die Bedeckungseapitalien bei der einzelnen Kirche oder Pfründe selbst sich befinden. Letzterer Umstand asficirt ja das Wesen einer Stiftung als solcher gar nicht. Das oben ausgesprochene Begehren des Episcopates ist also mehr als hinreichend begründet. Daraus ergibt sich als spontane Folge, daß auch für diese Messen (Religionsfonds- oder Dotatiousmessen), wenn dadurch die zu per-solvirende Maximalzahl überschritten wird, mindestens das diöeesanübliche Stipendium in Ausgabe zu kommen hätte, nachdem eben auch hiedurch die Annahme von Manualstipendien unmöglich gemacht ist. Eine ähnliche Bewandtniß hat es mit den sogenannten Obligat- oder immatrieulirten (oder ähnlich genannten) Messen, welche bei manchen Pfarren bestehen. Es sind das Verpflichtungen, welche vielfach in Folge von Giebigkeiten der Pfarrangehörigen an ihren Seelsorger entstanden sind, und meistens darin bestehen, daß dieser dem entgegen für die Geber an einigen Tagen, wo er sonst dazu nicht verpflichtet wäre, zu celebriren hat. Diesbezüglich nun wird t es nur als recht uud billig erachtet werden müssen, daß solche Messen, falls damit auch die Pflicht der Application für die Pfarrangehörigen verbunden und somit die Möglichkeit der Annahme eines Stipendiums ausgeschlossen ist, bei Bestimmung der Messenüberzahl, respective des dafür zu verausgabenden Betrages gleichfalls in Betracht gezogen werden. Noch einen Pnnct müssen die Bischöfe bezüglich der Stiftungen zu berühren sich erlauben. Dieser betrifft die sonderbare, von einer Landesstelle hinausgegebene Verfügung, wonach in den Entwürfen der Stiftbriefe, welche erst nach dem Zeitpnncte der Wirksamkeit des neuen Eongrnagesetzes zur Bestätigung gelangen, die Bestimmung, nach welcher die Stiftungsgebühren in die Eougrua des Seelsorgers nicht einzubeziehen sind, künftighin zu entfallen hat. Wenn es dem Stifter offenbar freistehen muß und freisteht, seine Widmung an bestimmte Bedingungen zu knüpfen und dieselben in feinem Testamente, in seiner wie immer genannten Stistungs- oder Widmungsurknnde znm Ausdrucke zu bringen, dann muß es auch Demjenigen, welchem die Widmung zugedacht ist, freistehen (im Stiftbrief, oder in der Acceptations- oder in der Confirmations-Urkunde, oder wie immer das betreffende Schriftstück dann genannt werden mag) zu erklären, ob überhaupt und unter welchen Bedingungen er die Widmung zur Besorgung und Erfüllung übernehme. Und wenn nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche die Annahme selbst unbelasteter Vermächtnisse Jedermann freigestellt bleibt, wie sollten dann gerade die kirchlichen Personen ohneweiters zur bedingungslosen Annahme belasteter Vermächtnisse gezwungen werden können? Wie wenig der Stifter, ebensowenig kann der Bestiftete verhalten werden, bei seiner Stiftung, respective bei deren Annahme, nicht nur etwa darauf zu sehen, daß der Staat daraus keinen Nachtheil habe, sondern überdies auch darauf, daß er sogar einen positiven Vortheil daraus ziehen könne; und es kann dem Bestifteten insbesondere nicht verwehrt werden, sich möglichst davor zu schützen, daß ihm aus der neuen Last statt eines entsprechenden neuen Vortheiles einmal vielmehr ein Nachtheil erwachse. Deshalb sehen die Bischöfe sich gezwungen, gegen eine derartige Verfügung mit aller Bestimmtheit sich auszusprechen. 8. Wie man hört, ist an untergeordneter Stelle auch schon das versucht worden, bei Berechnung der Dienstjahre gelegentlich der Pensionirnng eines Priesters diejenige Zeit in Abrechnung zu bringen, die er wegen Krankheit in zeitweiliger Deficienz zubringen mußte. Wenn das wirklich den Intentionen der hohen Regierung entsprechen sollte, dann müßten die ergebenst Gefertigten einen solchen Vorgang wohl als ein Unicunt bezeichnen. Wie viele Beamte in der That gibt es beim Staatsdienste, die, ihre verschiedenen Beurlaubungen alle zusammengerechnet, eine mehr minder beträchtliche Anzahl von Jahren außer der activen Dienstleistung verbrachten, und denen gleichwohl diese Zeit bei de Pensionirung nicht in Abzug gebracht wird! Der Ausdruck „Dienstzeit", wie er im Schema II zum §. 6 des Congrua-gesetzes gebraucht wird, rechtfertigt auch keineswegs die oben erwähnte Auslegung, und es müßte den gesammten Clerus wohl auf das Schmerzlichste berühren, wenn ihm bei Berechnung des ohnehin bescheidenen Betrages, mit dem er die Tage des Alters und der Krankheit zubringen soll, selbst die Zeit der Beurlaubung wegen unverschuldeter zeitweiliger Leistungsunfähigkeit als mindernder Umstand in Anrechnung gebracht werden soll. Wahrlich! es sind nicht die Annehmlichkeiten, sondern die Anstrengungen und Gefahren des Dienstes: ansteckende Krankheiten, beschwerliche Versehgänge u. s. f., bei denen so mancher Priester, in seinen jungen Jahren schon, sich eine schwere, langwierige Krankheit holt, so daß er dann, wenn überhaupt, oft nach Monaten und Jahren erst wieder davon geneset: — sollte es da wohl der Humanität, um von Gerechtigkeit nicht zu reden, entsprechen, daß er dafür in seinen alten Tagen büße und darbe! 9. Endlich ist es die Einschränkung, welche bezüglich seiner Anwendbarkeit auf gewisse Kategorien von Geistlichen, dem Gesetze gegeben ward, die noch eine Besprechung verlangt. Es ist nämlich erklärt worden, daß diejenigen Geistlichen, welche nicht in der allgemeinen, sondern in einer besonderen Seelsorge beschäftigt sind, z. B. die Cnratgeist-lichen der Kranken- und Versorgungshäuser, durch das Gesetz nicht berührt, d. h. seiner Wohlthat nicht theilhast werden. Es ist das schon an und für sich ungerecht und unbillig, indem gerade solche Geistliche oft den beschwerlichsten und gefährlichsten Dienst haben. Es ist aber die Unterscheidung zwischen allgemeiner und Specialseelsorge auch weder im Gesetze, noch in der Natur der Sache begründet. Nicht im Gesetze, welches diesen Unterschied nirgends ausspricht, sondern in seinem Titel schon, ganz allgemein von der Dotation „der katholischen Seelsorgegeistlichkeit" spricht, ohne Unterscheidung von General- und Specialseelsorgern; welches auch nirgends verlangt, daß ein Seelsorger, um unter das Gesetz subsumirt werden zu können, alle die verschiedenen Arten der Seelsorge ausüben, oder daß der ihm zur Besorgung zugewiesene Kreis alle die verschiedenen Arten von Seelsorgsbedürftigen umfassen müsse. Jene Unterscheidung entspricht aber auch nicht der Natur der Sache. Oder wird man einem Augenarzt an einer allgemeinen Krankenanstalt nachsagen können, er sei nicht im allgemeinen Krankendienste thätig gewesen, weil er nur Augenkranke behandelte? und einem Militär-Intendanten, er sei nicht im allgeminen Militärdienste gestanden, weil er nur in einer Branche arbeitete? Und wenn an einer Pfarre die Priester die verschiedenen Dienstesverrichtungen derart unter sich vertheilten, daß der eine die Taufen, der andere die Trauungen, der dritte die Versehgänge u. s. f. besorgte, so arbeitete der einzelne von ihnen nicht mehr in der allgemeinen Seelsorge? Es muß wahrhaft befremden, daß gerade dort, wo die Seelsorge als solche, d. H. als Sorge für die unsterbliche Seele und ihr Loos in der Ewigkeit, am allerintensivsten und unmittelbarsten aus.ritt, wo der Priester am Kranken- oder Todtenbette steht, nur wie ein minderer Grad davon erblickt und daher den betreffenden Geistlichen die Wohlthat der Aufbesserung vorenthalten werden will. Das müßte zur Folge haben, einmal, daß man überhaupt schwer Priester für solche an Opfern reiche Stellen ausfindig machen könnte, sodann aber, daß ihnen eine solche Dienstleistung möglicherweise auch bei Bestimmung des Deficientengehaltes nicht in Anrechnung gebracht wird. Der §. 6 des Gesetzes spricht zwar von leistungsnnfähig gewordenen Seelsorgern überhaupt; allein wer bürgt dafür, daß man solche Priester nicht auch dann als nicht im Gesetze begriffen erklärt, nachdem man dieses bereits nun bezüglich des Gehaltes gethan? Die Bischöfe erfüllen daher nur eine Pflicht der Gerechtigkeit, wenn sie verlangen, daß Priester, welche sich in Stellungen wie die vorangegebenen oder ähnlichen befinden, bezüglich ihrer Gehalts- und Pensionsbezüge ganz gleich mit den übrigen Seelsorgegeistlichen behandelt werden. Die ergebenst Gefertigten enthalten sich für diesmal, noch andere nicht minder wichtige Puncte bezüglich des Dotationswesens zur Besprechung heranzuziehen. Sie erlauben sich nur noch das dringendste Ersuchen zu erneuern, die hohe Regierung wolle nicht ferner anstehen, den gerechten Wünschen des Episcopates wohlwollend Rechnung zu tragen, und die entsprechenden Aenderungen in den znr Durchführung des Gesetzes vom 19. April v. I. Nr. 47 R.-G.-Bl. erlassenen Verordnungen eiutreten zu lassen. Wien, am 20. Jänner 1886. Im Nanem des gesammten österreichischen Episcopates Cölestin Jos. Card. (Sattglbtmcr, Fürsterzbischof. 67. Erkenntnis des k. k. Vermaltnngsgerichtshofes vom 17. Februar 1886, Z. 3461, über die Berichtigung der Geburts-Matrik wegen eingetretener Legitimation per subsequens ma-trimonium auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches. Die Berichtigung der Geburts-Matrik wegen eingetretener Legitimation per subsequens m atrimonium kann auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches verlangt werden. Der k. k. V. G. Hof hat über die Beschwerde des Hugo KW in Wien ca. Min. des Innern anläßlich der Entscheidung desselben vom 19. April 1885, Z. 5830, betreffend die Anerkennung der Legitimation per subsequens matrimonium, nach durchgeführter ö. m. Verhandlung und Anhörung des Adv. Dr. Ludwig Vogler in Vertretung des persönlich erschienenen Beschwerdeführers, dann des k. k. Min.-Rathes Dr. Ritter von Helm, zu Recht erkannt: „Die angesochtene Entscheidung wird nach §. 7 des Gesetzes vom 22. Oktober 1875, R.-G.-Bl. Nr. 36 ex 1876, aufgehoben." Entscheidungsgründe. Mit Erlaß des Min. des Innern vom 4. Mai 1884, Z. 6684, war das Ansuchen des derzeitigen Beschwerdeführers Hugo Km um Anerkennung seiner Legitimation durch die nachgefolgte Ehe seiner Eltern auf den Rechtsweg verwiesen worden. Hugo Kriz hat demgemäß auch den Rechtsweg und zwar mit der bei dem k. k. Bezirksgerichte Lun-denburg am 12. August 1884 überreichten, gegen die Jn-testaterben nach Franz Aust (dem angeblichen Vater) gerichteten und auf Anerkennung seiner Legitimation durch die seiner Geburt nachgefolgte Ehe des Franz Aust und der Francisco, gebornen KkiL, abgehenden Klage betreten, über welche Klage dann der gerichtliche Vergleich ddo. 12. September 1884 zu Stande gekommen ist, in dem die Geklagten, worunter auch die Mutter des Beschwerdeführers, Francisca Aust, geborne Krifc, alle Klagssacta zugabeu und auf das Klagebegehren submittirten, insbesondere den Kläger als per subsequens matrimonium legitimirteu Sohn des Franz Aust anerkannten und sich mit der Eintragung des Elfteren als ehelichen Sohn des Franz Aust in der Ge-burtsmatrik einverstanden erklärten. Gleichwohl haben die administr. Behörden, in letzter Instanz das Ministerium des Innern, mit der angefochtenen Entscheidung vom 19. April 1885, Z. 5830, auch das neuerliche, durch den Hinweis auf diese Rechtsführung und den dieselbe abschließenden gerichtlichen Vergleich motivierte Ansuchen des Hugo KM um Anerkennung seiner Legitimation abermals auf den — nach dem Gesagten bereits betretenen und erschöpften — Rechtsweg gewiesen und zwar deshalb, weil durch den producierten Vergleich die dem §. 164 a. b. G. B. und der A. h. Entschließung vom 20. Juni 1835 entsprechende zustimmende Erklärung des angeblichen Vaters nicht ersetzt werden kann und weil weiters — nach dem Beisatze des Min. des Innern zu der vorstehenden, von ihm ebenfalls acceptierten Begründung der mährischen Statthalterei — insbesondere in dem Falle einer Eonstatierung in der Geburtsmatrik die festzustelleude Thatsache durch ein gerichtliches Urtheil erwiesen sein muß und es nicht genügt, wenn sich die Parteien über die Anerkennung des Bestandes einer angeblichen Thatsache im Vergleichswege einigen. Der V. G. Hof hat hierüber folgenden Erwägungen stattgegeben: Es versteht sich von selbst, daß die im §. 164 a. b. G. B. und in der A. h. Entschließung vom 20., Hofdecret vom 27. Juni 1835, polit. Gef Samml. Band 63 Nr. 97, vorausgesetzte znstimmende Erklärung des Vaters kein unersetzliches Requisit für die Anerkennung der Vaterschaft zu einem in der Metrik als unehelich eingetragenen Kinde und für die Anerkennung der Legitimation durch die nachgefolgte Ehe der Eltern bildet, sondern daß insbesondere im letzten Falle, wenn der Vater diese Erklärung nicht abgeben will, oder (z. B. wie hier wegen mittlerweiligen Ablebens) nicht mehr abgeben kann, die fragliche Anerkennung, welche ja ein aus dem Gesetze (§. 160 a. b. G. B.) fließendes Recht des zu Legitimierenden darstellt, in den allgemeinen gesetzlichen Wegen erwirkt werden kann, und daß die auf diese Art zur Anerkennung gebrachte Legitimation ebenso Anspruch auf Berichtigung der Matrif verleiht, wie außer dem Falle eines Streites die mit den gesetzlichen Erfordernissen versehene Erklärung des Vaters. Dies scheint denn auch im vorliegenden Falle das belangte Ministerium bei seiner Entscheidung angenommen zu haben, es war aber der Meinung, das besagtes Requisit der väterlichen Erklärung unter allen Umständen nur durch ein gerichtliches Urtheil ersetzt werden könne. Dieser Annahme fehlt inöeß die gesetzliche Basis, da die Austragung eines im Klagswege geltend gemachten Rechtsanspruches ebensowohl durch Vergleich, wie durch gerichtliches Urtheil erfolgen kann, durch ersteren ebenso wie durch letzteres der Rechtsweg vollständig erschöpft wird und daher beide Acte einander in der rechtlichen Wirkung vollkommen gleichstehen (§. 298 allg. Ger. Odg.). Indem Hugo Kri£ die Klage auf Anerkennung seiner Legitimation bei dem Bezirksgerichte Lundenburg überreichte, ist er der ihm von der Administrativbehörde ertheilten Anweisung auf den Rechtsweg nachgekoinrnen und daß der letztere seinen Abschluß nicht durch Urtheil, sondern durch Vergleich fand, kann ihm nach dem Gesagten nicht nachtheilig sein. Mit Recht bemerkt der Beschwerdeführer, daß nicht abzusehen wäre, warum ein auf Ausbleiben der Verklagten, also auf deren stillschweigender Submission, geschöpftes Contuinacialurtheil eine stärkere Wirkung haben sollte, als der auf ihre ausdrückliche Anerkennung der Klagsfacta zustande gekommene gerichtliche Vergleich. Wenn aber das belangte Ministerium etwa darüber im Zweifel gewesen sein sollte, ob durch das Zugeständniß der Verklagten wirklich objective Gewißheit über die Richtigkeit der Klagsangaben hergestellt worden sei, so ist hierauf zu bemerken, daß der Streit über die im Sinne des §. 160 a. b. G. B behauptete Legitimation als Streit über Familienrechte zweifellos vor den Civilrichter gehört und daß den Verwaltungsbehörden nur zukommt, das als Urtheil oder Vergleich vorliegende Ergebniß eines solchen Rechtsstreites in der Matrik durchzuführen. Demzufolge war die Frage, ob die mit der Klage de praes. 12. August 1884 belangten Personen nach der Beschaffenheit des geltend gemachten Anspruches die rechten Verklagten waren, ebenfalls nur von dem Civilrichter zu beurtheileu, welcher hiesür insbesondere zu berücksichtigen hatte, ob durch ein wider diese Personen erfließendes Urtheil oder ein von ihnen gemachtes Zugeständniß der Klagsanspruch erstegt werden könne ober nicht. Dagegen stand der Verwaltung nicht zu, anläßlich der begehrten Durchführung des Ergebnisses dieses Privatrechtsstreites in der Matrik die Legitimation der Verklagten zur Sache zu erwägeu und etwa aus diesem Grunde die Berichtigung der Matrik zu verweigern. Das angesochtene Erkenutuiß war daher als gesetzlich nicht begründet anszuheben. 68. (Erlmmtnili ddo. 26. November 1885 des k. k. Verwaltungs-Gerichtshofes, betreffend die Bestellung der Kirchenkämmerer. Der k. k. Verwaltungs-Gerichtshof hat über die Beschwerde der Gemeinde Lussin piccolo ca. Entscheidung des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 12. Februar 1885, Z. 24.124, betreffend die Bestellung der Kirchenkämmerer, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung und Anhörung des k. k. Sectionsrathes Ritter von Spaun, zu Recht erkannt: „Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen." E n t s ch e i d u u g s g r ü n d e. Die von .der beschwerdesührenden Gemeinde berufenen §§. 41 und 42 des Gesetzes vom 7. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 50 enthalten nur den allgemeinen Grundsatz, daß an der Verwaltung des Kirchenvermögens „der Kirchenvorsteher, sowie eine Vertretung derjenigen Theil zu nehmen hat, welchen bei Unzulänglichkeit jenes Vermögens die Bestreitung der Auslagen für Kirchenbedürfnisse und die subsidiäre Haftung für die Verpflichtungen der Kirche oder kirchlichen Anstalt obliegt" (§. 41), beziehungsweise die Anordnung: daß in Gemäßheit dieses Grundsatzes „das Vermögen der Pfarrkirche gemeinschaftlich von dem Pfarrvorsteher, der Pfarrgemeinde und dem Kirchenpatrone zu verwalten" ist (§• 42). Diese Bestimmungen, deren nähere Ausführung im §. 42 erst einem besonderen Gesetze Vorbehalten ist, enthalten sonach keine Norm über die hier streitige Frage: i n welcher Weise die Vertretung der Pfarrgemeinde in der Kirchenvermögens -Verwaltung zu bestellen ist und sie enthalten insbesondere nicht die Anordnung, daß der Pfarrgemeinde das von ihr im vorliegenden Falle in Anspruch genommene Recht znkomme: diese ihre Vertretung, nämlich die Kirchenkämmerer selb ft ständig und allein zu ernennen. Hierüber müsse die Bestimmung erst noch in jenem im §. 43 vorbehaltenen Ausführungsgesetze oder in den im §. 52 bis zur Erlassung des letzteren in Aussicht genommenen Ausführungsverordnungen, welche aber bisher ebenfalls nicht erlassen worden sind, getroffen werden. Dagegen ist aus dem §§. 41 und 42 kein Argument gegen den Fortbestand des der maligen Verhältnisses, beziehungsweise gegen die angesochtene Ministerial-Entscheidung, welche der Gemeinde das Recht zur selbstständigen Ernennung der Kirchenkämmerer abspricht, abzuleiten. Die Beschwerde mußte daher als unbegründet abgewiesen werden. 69. Ruhegehalt jener Priester, welche niemals in der Seelsorge angeltellt waren. Aus Anlaß der von einer Landesbehörde gestellten Anfrage über die Höhe des Versorgungsanspruches aus dem Religionsfonde für solche Priester, welche wohl auf den Religionsfonds-Tischtitel zu Priestern geweiht, jedoch noch vor Antritt der Seelsorgedienstleistung inhabil geworden sind, hat Seine Excellenz der Herr k. k. Minister für Kultus und Unterricht mit dem Erlasse vom 4. Juni 1886, Z. 3449 zur weiteren Richtschnur in ähnlichen Fällen, die sich übrigens bei gewissenhafter Prüfung des Gesundheitszustandes der Priesterstands-Candidaten vor Zulassung zur Priesterweihe durch die hiezu berufenen, im öffentlichen Dienste stehenden Sanitäts-Organe nur äußerst selten ergeben dürften, an die k. k. Statthalterei in Prag eröffnet, daß auf Zuerkennung eines Ruhegehaltes aus dem Religions- fonde in der im Schema II. zum Gesetze vom 19. April 1885 R. G. Bl. Nr. 47 normirten Höhe nur jene inhabilen Priester Anspruch haben, welche vor Eintritt der Jnhabi-lität bereits in der Seelsorge Verwendung gefunden haben,, während rücksichtlich jener Priester, welche zwar den Religionsfonds-Tischtitel erlangt, jedoch niemals in der Seelsorge Verwendung gefunden haben, der Grundsatz gilt, daß solche Priester nicht auf den nach Maßgabe des Schema II zum bezogenen Gesetze entfallenden niedrigsten Ruhegehalt von 225 fl., sondern vielmehr nur auf jene Versorgung im Betrage von 210 fl. Anspruch haben, welche denselben infolge des ihnen zuerkannten Religionsfonds - Tischtitels gewährleistet erscheint. 70. Conruvs - Verlautbarung. Das Pfarrvicariat St. Veit bei Vipava ist durch Beförderung in Erledigung gekommen und wird selbes behufs Neubesetzung zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Competenzgesuche sind an das Hochwürdigste fürstbischöfliche Ordinariat in Laibach zu richten. Die Pfarre Selca, im Dekanate Lack, ist ebenfalls durch Beförderung in Erledigung gekommen und wird dieselbe hiemit zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die löbliche Jnhabung des Gutes Lack zu stylisiren. Nachdem die Competenzfrist für die vacante Pfarre St. Lamprecht ohne Erfolg verstrichen ist, wird dieselbe wiederholt zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die hohe k. k. Landesregierung für Krain in Laibach zu stylisiren. Peremptorischer Competenztermin für diese drei Pfründen 11. Februar 1887. 71. Chronik der Diärese. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 7. Dezember 1886 den Dechant und Pfarrer in Bibuica, Herrn Martin Skubic, so wie den Dechant und Pfarrer in Postojna, Herrn Johann Hof-stetter, zu Ehrendomherren des Eathedralcapitels zu Laibach allergnädigst zu ernennen geruht. Herr Karl Gerne wurde auf die Pfarre Kresnice kanonisch investirt. Dem Herrn Vinzenz Mayer, Pfarrer in Selca, wurde die Pfarre Breznica verliehen. Vom sürstbischöflichen Ordinariate Laibach, am 31. Dezember 1886. Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Martin Pogaöar. — Druck von Klein & KovaL in Laibach.