Gesetz- »»d Verordnungsblatt für das österreichisch-illirische Kfiltenfanö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1869. IV. Stück. Ausgegeben und versendet am 22. Februar 1869. 5. Gesetz vom 13. Jänner 1869, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, wodurch die Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung für Görz und Gradišča über die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage ab geändert werden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich zu verordnen, wie folgt: §• 1. Der §. 18 der Landtags - Wahlordnung für Görz und Gradišča wird außer Wirksamkeit gesetzt. Die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage, ist in Hinkunft auch in Anfehititg der Folgen früherer strafrechtlicher Erkenntnisse nicht mehr nach diesem Paragrafe, sondern nach den folgenden Bestimmungen zu beurtheilen. §• 2. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind diejenigen Personen ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Uebertretung deS DicbstahlS, der Veruntreuung, der Theilnchmung hieran, oder des Betruges (§§. 460, 461, 463, 464 Strafgesetz) zu einer Strafe verurtheilt worden sind. Diese Folge der Vcrurthcilung hat bei den im §. 6 unter Zahl 1 bis 10 des Gesetzes vom 15. November 1867 R. G. Bl. Nr. 131 aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei ändern Verbrechen mit dem Abläufe von Zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurtheilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den oben angeführten Uebertretungen aber mit dem Abläufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören. §. 3. Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet, oder daS Ausgleichsverfahren ein-gclcitet worden ist, sind während der Dauer der ConcurS- oder Ausgleichs-Verhandlung als Landtags-Abgeordnete nicht wählbar (§. 17 lit. c der Landtags-Wahlordnung). §• 4. DaS gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Wien, am 13. Jänner 1869. Franz Josef m. p. Giskra m. p. 6. Gesetz vom 13. Jänner 1869, giltig für die Markgrafschaft Istrien, wodurch die Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung für den istrianer Landtag über die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage abgcändcrt werden. Mit Zustimmung deS Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde ich zu verordnen, wie folgt: §• 1. Der §. 18 der Landtags - Wahlordnung für die Markgrafschaft Istrien wird außer Wirksamkeit gesetzt. Die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage, ist in Hinkunft mich in Ansehung der Folgen früherer strafrechtlicher Erkenntnisse nicht mehr nach diesem Paragrafe, sondern nach den folgenden Bestimmungen zu beurtheilen. §• 2. Bon dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind diejenigen Personen aus« geschlossen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Ucbertrctung des Dicbstahls, der Veruntreuung, der Theilnehmung hieran, oder des Betruges (§§. 460, 461, 463, 464 Strafgesetz) zu einer Strafe vcrurtheilt worden sind. Diese Folge der Verurteilung hat bei den im §. 6 unter Zahl 1 bis 10 des Gesetzes vom 15. November 1867 N. G. Bl. Nr. 131 aufgczählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei ändern Verbrechen mit dem Ablaufe von Zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe vcrurtheilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den oben angeführten Uebertretungen aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören. §• 3. Personen, über deren Vermögen der ConcurS eröffnet, oder daö Ausgleichsverfahren ein- gcleitet worden ist, sind während der Dauer der Concurs- oder Ausgleichs-Verhandlung als LandtagS-Abgeordnctc nicht wählbar (§. 17 lit. e der Landtags-Wahlordnung). §• 4. DaS gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Wien am 13. Jänner 1869. Franz Josef m. p. Giskra m. p. 7. Gesetz vom 13. Zärmer 1869, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, wodurch Bestimmungen für die Fälle erlassen werden, wenn ein LandtagS-Abgeordneter zu einer Strafe vcrurtheilt wird, oder in straf gerichtlich er Untersuchung sich befindet. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich zu verordnen: §• 1. Wird gegen einen Landtags = Abgeordneten wegen einer strafbaren Handlung ein Straf-erkenntniß gefällt, welches nach dem Gesetze den Verlust des Wahlrechtes und der Wählbarkeit zu dem Landtage nach sich zieht, so verliert derselbe hiedurch auch die Mitgliedschaft im Landtage. Während der strafgerichtlichcn Untersuchung kann er die Function eines Landtags-Mitgliedes nicht ausüben, wenn nicht der Landtag in Gemäßheit des Gesetzes vom 3. October 1861 R. G. Vl. 9tr. 98 verlangt, daß die Untersuchung ausgeschoben und der allenfalls verhängte Verhaft aufgehoben werde. §. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Wien am 13. Jänner 1869. Franz Joseph m. p. Giskra m. p.