Zeitschrift für krainische Landeskunde. Nummer 5. Laibach, 1898. TI. Jahrgang. Das Eisen in Krain. Beiträge zur Geschichte der krainischen Eisenindustrie und des krainischen Eisenhandels. Von A. Milliner. Die Hammerwerke von Kropp, Steinbüchel und Kolniz. § 27. Wenn die Gewerke am Berg, Stollen, Oerter oder Durchbruch auf Erz verdingen, so soll dies jedesmal vor dem Bergrichter geschehen. § 28. Alle Gedinge sollen durch den Bergrichter abgezogen werden, wofür die Gewerke drei Kreuzer, der Geding-häuer ä) auch drei Kreuzer geben soll. § 29. Der Bergrichter soll eine „geschworene? Schnur mit 7 Klafter, wie dies in Crain auch auf anderen Bergwerken Gebrauch ist, auch eine Klafter, welche Klafter „unterzeichnet“,* 2) sein soll, desgleichen ein „prente“3) Ko Im ass, die ihm vom Vicedom zugestellt wird, haben. §30. Er soll sehen, dass gutes Erz gebaut und am „Perg fleissig gekhut“ wird, damit zum Ofen gutes Erz gelange, wer nicht gutes Erz gräbt, soll entfernt werden. § 31. Es sollen gute Kohlen- und 'Holzknechte in die Waldungen gelegt werden. § 32. Der Lohn für „Hutmann“, „Stoli- und Erzhäuerknecht und Duchläufer“ soll nach Art des Gebirges, ob hart oder weich, nach Billigkeit und durch Erkenntnis? unseres Bergrichters und der Geschworenen bestimmt werden. Ordnung1 die Knappen betreffend. , . ; § 1- Die Hutleute werden vom Bergrichter auf die neue Ordnung vereidet. *) Ausgelernte Bergleute. 2) In Schuhe getheilt. 3) Geaicht. § 2. Die Hutleute dürfen keinen Arbeiter ohne Wissen und Willen der Gewerken und des Bergrichters aufnehmen, sie sollen darauf achten, dass die Arbeiter ihren Lohn bekommen, ihre Arbeit gut machen, keine Schicht versäumt werde, auch kein „pöses Arzt“, als „pöse Erden, Moder, Ramvent, plins, oder greiß mit unter das gute Erz gelassen werde, so kein Eisen in hat“. § 3. Die Stollen sollen gut ausgezimmert werden. § 4. Der Bergrichter soll die Schichten beaufsichtigen. § 5. Versäumniß der Schichten und „Vormachen“ derselben soll vermieden werden. Keine Schicht darf „vor gemacht“ oder „eingep rächt* werden. § 6. Die Hutleute sollen auf das Zeug der Gewerke fleißig sehen. § 7. Soll der Hutmann gegen den Schmid einen Spann (Kerbholz) haben und allen geschmidten Zeug alle Wochen daran Schneiden. Schlechte Arbeit soll dem Schmid nit angeschnitten noch gerait werden. § 8. Die Knappen und Arbeiter sollen wie auch auf allen Bergwerken gebräuchlich, „Ihr eigen“ „Khn o den“ und „shirer“ haben, doch sollen sie die Gewerke mit „In siet“ versehen. , § 9- Kein Hutmann soll einem Erzhäuer, Trugenlaufer und Träger erlauben, daheim beim Haus zu holzen, oder zu anderer Arbeit von seinem Gewerk gedungen zu werden, noch der Bergrichter es gestatten, sondern sie sollen ihren Schichten am „Arzperg“ fleißig obliegen. Ausgenommen „wosich Gottes gewalt, oder andere große Notturft zutruegén, dadurch unser Camerguet verfeiert würde, also wo den Gewerken ihr Pleihaus, oder Hammer abprennen“ oder daß sie dieselben umbauen „ofenhaupt“ oder „Wuer“ machen müssen, und andere Arbeiter nicht haben könnten, alsdann sollen sie dasselbe zurichten helfen. § 10. Diesen Artikeln Zuwiderhandelnde sollen .vom Hutt-mann dem Bergrichter angezeitg und von diesem gestraft werden. mmm ' | .§ n. Arbeitern soll er auf ihr Anrufen schuldige Löhne binnen 14 Tagen verschaffen ; haben die Gewerke kein Geld und wollen mit „Pfennwertlren“ zahlen, so sollen diese treulich geschäzt werden. § 12. Gibt der Gewerke den Knappen und Arbeitern Vorschüsse, so -soll nach den folgenden Artikeln gehandelt' werden. „So er aber heimblich wegzug“, soll ihm durch den Bergrichter und Gewerken nachgeschrieben und „für einen un tüchtig auch nit frumen angezaigt werden“. § 13- Wenn aber ein „Knapp redlich und aufrecht weg zug, oder ziehen wolt“, so soll ihm der Lohn an baar oder in Pfennwerthen binnen 3 Tagen bezahlt werden. ji 14. Der Bergrichter soll öfter im Jahr besonders nach .Feiertagen einfahren und alles besuchen und nöthige An-ordungen treffen. § 15. Den Kirchtag betreffend lassen wir es derzeit bei einem Kirchtag, welcher bisher jährlich Sonntag nach St. Margarethentag (12./7.) gehalten und durch den Inhaber von Radmansdorf „behuet“ worden, bis auf unser I Wohlgefallen und mehrer Aufnehmnng dieses Berkhwerechs genädiglich beleihen. Der Plahausleut J) Ordnung. § 1- Pleier und Gradier sollen fleißig das Erz rösten, ihre Schichten einhalten, dazu den ordentlichen Haufen von Kohl und Erz bereiten, die Oefen nicht übersezen noch den Massen zu wenig Kohl geben. Kein Erz „unter hinein zusetzen damit die. Eisen nit Radprach und unsauber geplat werden“. Auf das pö s Erz sollen sie sehen und es dem Bergrichter anzeigen. Die Pleyer sollen zur rechten Zeit auf die Arbeit gehen und alles zurichten, im Ofen, dem Roste, den Blasbälgen, dem „Gefluder“* 2) und alles andere Zeug wohl besehen, auch auf das Feuer achten damit kein Unglück geschehe. lg 2. Unter der Woche sollen sie von der Arbeit nicht zum „Wein oder anderst wo hin gehen“, sondern der Arbeit warten. § 3 und 4. Der Bergrichter soll monatlich einmal und so oft es noththut, in alle Pleihäuser und Hämmer gehen, und sie beàufsichtigen ob alles in Ordnung sei. § 5'. Der Bergrichter soll mit höchstem Fleiß verhüten, „daß die ärmen Radmeister von ihren Werchgäden durch ihre: Gegenkheufl unpillicher Weis 1) Schmelzer. 2) Gerinne, Wasserwerk. mit gedrungen, noch darvondurchPraktiken, die sich zu Zeiten in der waar des Eisen zue-tragen, geschaffen werde, wo auch einer mit dem andern in Arbeit steet, das dem armen jedem sein ge-purender Tail im werchgäden, auch zu perig und Holz zu arbeiten bleib, und von demselben sein Eisen der ruef nit gespert werde“. Wäre aber ein Radmeister unfleißig und er „das gelt So im auf die Arbeit geben werdet verthuet“ sich um Erz und Kohl nicht kü-mert, sich auf seine Arbeiter verläßt und dadurch dem Bergwerk und Cammergut schadet, so soll der Bergrichter einschreiten, mit den Geschworenen und andern verständigen Radmeistern und Bürgern zu ihm gehen „und gegen dem was sich gebührt, mit aller Billigkeit handeln und thun“. ' „ i § 6- Bergrichter und Geschworene sollen mit den Rad-und Hämmermeistern weder verwandt sein noch in Geschäftsbeziehungen stehen. § I Er soll „auf den Eisenkauf (Preis) wie derselbe bisher gangen, sein fleißig und gut aufmerken haben“ damit derselbe ohne Wissen der Landesfürsten nicht gesteigert und erhöht werde. § 8. Wird Erz auf Wiesen oder Aeckern gegraben, so soll der Schade vom Bergrichter, Geschworenen und zwei unparteiischen Nachbarn geschäzt werden. § 9. Bei Verleihung von Gruben soll aufgemerkt werden daß der Bergmann sich nicht verbaue. § io. Wenn Gewerke hrn tail verkaufen wollten“ so solle der Verkäufer den „Tail“ J) seinen Mitgewerken anbieten. Sollten die Partheien über den Preis nicht einig werden können so sollen Bergrichter und Geschworene „darinen erkennen mitln und aussprechen“. Würde anders gehandelt so sei der Kauf ungültig. Wäre kein Mitgewerke Käufer, , dann erst dürfe der „Tail“ mit Vorwissen des Bergrichters und der Geschworenen einem andern verkauft werden. § n- . . : Gleichermaßen soll es mit den Werchgäden, Hämmern, Plahütten welche mit den „Tailen“ verbunden sind beim Verkaufe gehalten werden, „wie dann so-liches pillichen und von Alter herkhumen ist“. § 12. Die Radmeister sollen sich ihre Arbeiter „nicht ab-thaidingen oder aufreden“. § 13. Jeder und mäniglich beim Bergwerk: am Berg, in den Hämmern und Hütten, beim Kohl und Holzwerk soll Freiung und Sicherheit haben, doch dem Bergrichter gehorsam sein. § 14. Niemand sei sein eigener Richter in Streitigkeiten sondern Soll dem Bergrichter klagen. „Wan dan der Richter *) Hammerantheile, welche eine Specialität in Kropp, Steinbüchel und Eisnern waren, deren Erklärung später folgt. frid peut, der soll fried halten, bei verlierung leibs und lebens“. § 15. Niemand darf „dem andern unter eines angesessenen Tropfstal *) oder in sein Haus mit freuntlicherHand nachlaufen“ bei Verlust seiner Hand. § 16. Schlägt ein Bergmann einen andern „plutrunsig“ so soll der Landrichter mit ihm nichts zu schaffen haben sondern dem Bergrichter „soll die pues zuste'en“. § 17. Begeht ein Bergmann einen Todtschlag am Berg oder im Bergrechte, so soll ihn der Bergrichter dem Landgericht der Herrschaft Radmannsdorf übergeben. § 18. Wer ein „fräfl“ thut oder „Waffen zuckt“ verfällt dem Richter 72 Pfennige. §; 19. „Der aim ain lemb (?) thuet“ zahlt 5 Mark 60 Pfennige, die Mark zu 40 kr. zu rechnen. Dem Beleidigten ist er den Schaden abzutragen verpflichtet. § 20. Wer jemanden verwundet, zahlt dem Richter 1 M Pfennige; dem Beleidigten hat er Schadenersatz zu leisten. §.21. Sollen sich Bergwerksarbeiter „wieder und über einander nicht rotten, noch pesambln, auch keinerlei ver-botten wehr als Wurfhacken, Spiess, Armbrust, Puchsen, Helleparten und ander unzimblich wehr“ an Feiertagen, Kirchtagen, Tänzen • oder anderendwo tragen, damit „übel, nachtheil und unart“ vermieden werde. Zuwiderhandelnde sollen vom Vizedom. in des Kaisers Namen an Leib und Gut gestraft werden. § 22. Die Ordnung gilt für alle, Arme und Reiche. § 23. Zuwiderhandelnde sollen ohne Unterschied „nach gelegenheit der Mißhandlung“, an Leib und Gut gestraft werden. § 24. ■ Schließlich soll der Bergrichter stets das Interesse des Landesfürsten und des Bergwerkes im Auge haben und zu fördern trachten. Im gegebenen Falle kann er sich jederzeit an den Vizedom und an die Niederösterreichische. Cammer um Bescheid wenden. Abänderung oder gar Aufhebung der Ordnung behält sich der Landesfürst für sieh und seine Nachkommen vor, je nachdem es die Förderung des Bergwerkes und „gemeines nuz“ erfordern sollte. •*) Soweit des Hauses Dach reicht. - - • - Die Zukunft der Stadt Laibach. XHI. Dieser mit 1. Jänner 1769. in Kraft getretene Gesellschaftsvertrag dauerte aber nur bis 1774. Vom 30, Juni dieses Jahres finden wir eine Urkunde, mit welcher dieser Vertrag aufgehoben wurde. Michele Angelo ist ruhebedürftig wegen seines Alters, und geschwächter Constitution und vom Wunsche beseelt,. den Sohn Sigismund zu begünstigen, den er auch, zum Universalerben und Nachfolger im Geschäfte bestimmt habe. Es wird nun Folgendes stipulirt : Michele Angelo cedirt das Geschäft ganz dem Sohne Sigismondo und dem Neffen Bernardi no, welche es unter folgenden. Bedingungen übernahmen :. a) als Basis, wird die fünfte Bilanz vom 31. December 1773 angenommen. Michele tritt ganz zurück und die beiden Uebernehmer verpflichten sieh, ihm seine Fonds und Capitalien in der folgenden Weise zurückzuzahlen. Die Firma lautet vom 1. Juli „Sigismund o Zois e Compagno“; Michele belässt ihnen seine Capitalien wie der früheren Gesellschaft, und zwar 100.000 fl. für weitere 7 Jahre ab 1. Jänner 1774 bis 31, December 1780. Da fallen sie an seihen Universalerben. Den Reservefond per. 120.000 fl. (capitale di förtificatione) lässt er ebenfalls der Gesellschaft unter der Bedingung, dass Niemand denselben a.bfordern darf. Nach Ablauf der Periode muss ihn die neue Firma an Michele Angelo oder seine Erben zurückzahlen. Es bleibt ihr jedoch unbenommen, diesen Fond auch früher an Michele, Angelo zurückzuzahlen, wenn sie etwa das Geschäft entlasten wollte. Die Gesellschaft leistet folgende Zahlungen. Jährlich zahlt die Compagnie 10.000, fl. zurück, doch kann dies nach ihrer Bequemlichkeit, jedoch bestimmt bis Ende 1780, eventuell 1781 geschehen. Die 120.000 fl; werden mit 4% pünktlich und baax Ende jedes Jahres per 4800 fl. verinteressirt. Da aber Michele Angelo laut Bilanz noch überdies 50.000 fl. im Geschäfte hat, von welchen er 30.000 fl. der Firma belässt, so erhöht sich der Fond auf 150.000 fl. und die Interessen auf 6000 fl. per Jahr. 20.000 fl. müssen bis Ende 1774 herausgezahlt werden. Den ersten Stock seines Hauses nebst Magazinen verpachtet er der Firma fürs Geschäft um 1200 fl. die prompt zu Ende des Jahres zu bezahlen sind. Die Gewerkschaften Feistritz und Althammer in der Wochein, welche mit dem Geschäfte nothwendig ver-kettet sind — che le fucinemedeme sono Concatenate indispesabilmente col negozio — willigt Michele Angelo ein, dem Sigi smonde zu einem gerechten Preise zu verkaufen, worüber ein specieller Vertrag geschlossen wird. Gleichzeitig also am 30. Juni 1774 schliessen Sigmon do und Bernardino den neuen Vertrag ab, laut welchem jeder seine 20.000 fl. im Geschäfte interessenlos belässt. Sigismondo wird Princip al; Bernardino wird Interessent der Firma. Da er aber älter ist und mehr geschäftliche Erfahrungen hat, bleibt er wie bisher Geschäftsleiter. Der Gewinn wird zu gleichen Theilen vertheilt, doch erhält Bernardino als der, welcher mehr Arbeit leistet und jährlich die mühevolle Reise nach Stingagli a macht, 1500 fl. separat. Die Gewerke sind Eigenthum des Sigismund. Im Uebrigen bleiben die Abmachungen des Contractes von 31. December 1768 giltig. — Als Schiedsrichter werden Alexander de Andrioli und U. J.-Dr. Don Antonio Marénik gewählt. Im Gefühle des herannahenden Endes — Michele Angelo starb 1777 — traf der alte, wahrhaft ehrwürdige Herr noch éinige Verfügungen, um nach seinem Tode jeden Zwist und Streit zu vermeiden. So verkauft er seinem Sohne Sigmund unterm 31. December 1773: 13 Stück Spiegel, 4 Stück Luster und 48 Stück Wandleuchter aus seinem Hause in Triest, das Möblement des Schlosses Egg bei Krainburg, ferner die Einrichtung des Herrenhauses zu Laibach, bestehend in Möbeln, Einrichtung, Zeug, Porzellan, Silber, Spiegeln, Geräthschaften, Stallrüstung, Wagen und Pferden, mit einem Worte alles, was im Hause sich befindet, üm 12.000 fl. deutscher Währung. — Käufer und Verkäufer gestehen, dass die Summe zu hoch gegriffen sei, betrage doch der Werth des Silbers kaum 1200 fl. Und seien die aus dem Verlasse des Bischofs Attems1) anno 1761 erkauften Möbel meist entfremdet worden, doch habe man diese Summe und Form gewählt, um beim Tode des Vaters keine Schätzungen zu haben ünd die Pflichttheile der minderjährigen Söhne nicht zu schädigen. — Gewiss nobel gedacht und gehandelt. — Am 31. August 1776 schenkt Michele Angelo seiner Tochter Nepomućena aus zweiter Ehe folgénde Effecten1 2): 18 Silberbestecke, 6 Silberleuchter nebst 2 Tassen und Lichtscheeren (mucatori), 4 silberne Untertassen, 1 Vorlaglöffel, 1 Tranchir-besteck, 1 Zuckerbüchse, 1 Speisewärmer und 12 Kaffeelöffel. Dieses Silber war erkauft per 738 fl. aus dem Nachlasse des Fürstbischofes Leopold Graf v. P etaž zi (f 1772). — Einen silbernen Tafelaufsatz per 100 fl. Ferner 12 ordinäre Bestecke, .2 Stück feine Leinwand zu 120 fl., 1 Stück zu 30 fl., 1 grünliches Porzeliaingeschirr per 150 fl. — Ein Paar Brillantohrgehänge, 2 Brillantringe und 2 Brillantnadeln aus Wien bezogen per 1200 fl. Einen Granatschmuck nebst Goldkette zu 100 fl., zusammen im Werthe von 2500 fl. 1) t 1757. 2) Eigenhändige Aufzeichnung Michele Angelo’s. Nachdem Michele Angelo so seine majorennen Kinder versorgt, das Geschäft arangirt und seinen Universalerben Sigmünd in dasselbe unter Bernardino’s gewiegter Leitung eingeführt hatte, ging er an die Ausfertigung seines Testamentes, welches vom letzten Februar 1776 datirt ist. Dasselbe gewährt uns einen noch klareren, oder besser ergänzenden Einblick in Michel Angelp’s Verhältnisse. Auch dieses Document ist in italienischer Sprache abgefasst und enthält folgende Bestimmungen: 1. Er sei in der Capelle des heiligen Kreuzes in der Domkirche beizusetzen in der Gruft, welche er für sich und seine Familie habe bauen lassen.1)' 2. Dem Waisenhause legirt er 1000 fl., den beiden Spitälern (Versörgungshäuserh) je 100 fl. und dem Invalidenhause 50 fl. 3. und 4. handeln von kleinen Pensionen und Legaten an Bedienstete des Hauses und Messstipendien. Punkt 5 erklärt Michel Angelo, dass seine vier Söhne Augustin, Michael, Sigmund, Josef und seine Tochter aus erster Ehe, Francisca, verehelichte Pollini, schon ausbezahlt seien, doch bedenke er die Nachkommen mit Apanagen und Fideicommissen, welche er. in den Punkten 5, 10, 11 und 12 dieses Testamentes schafft. Die Söhne Xaver2), Carl3) und Ignaz4) erhalten die Pflichttheile aus den Summen, welche in der Wiener Bank liegen. Laut 7 erhielt die Tochter Johanna Nepom učen a 50.000 fl., welche vom Universalerben (Sigmund) im Jahre 1782 auszuzahlen sind. Sollte sie Nonne Werden, so erhält sie nur 3000 fl. Stirbt sie ledig, hat sie nur über 10-000 fl. zu verfügen, der Rest fällt an den Universalerben. In Punkt 9 werden der Gattin 30.000 fl. überwiesen, nebst freier Wohnung im zweiten Stock, wo sie sammt den drei minorennen Kindern wohnen soll. In Punkt 10 wird das Fideicommiss Egg bei Krainburg im Werthe von 106.000 fl. als erstem Fideiscommis-Erben, dem Sohne Sigmund übergeben. Nach ihm sind berufen die männlichen Nachkommen, die Söhne Josef, Xaver, Carl und Ignaz, der Reihe nach. Sollten alle 1) Die Gruftplatte zeigt das oben beschriebene Zoisische Wappen und die Inschrift: PRO FAMILIA. L. B. ZOIS. ANNO D. 1771. Früher wurden die Angehörigen der Familie Zois in der Codellischen Gruft beigesétzt, So heisst es 1745 von Maria Josefa, der ersten Gattin Michel Angelo’s: „se pul ta in Ec cl es. s. Nicolai ad Cryptam Cödellianam“. Desgleichen von den Kindern Maria Anna anno 1757 und Alois 1762. (Sterbematrik im Dome.) 2) Lieutenant beim Regimente Königsegg. 3) Der Botaniker, dessen Namen Campanula und Yiola Zoisii tragen. Er erscheint 1771 in Gratz im I. Jahrg. Philosophiae (Radizc) und starb 1800. *) Starb in Innsbruck als Jurist, 22 Jahre alt. diese Linien fehlen, so geht es auf die Nachkommen des Augustin über. Fehlen auch diese, so geht es an das Waisenhaus1) in Laibach über. Laut 11 erhält sein Sohn Augustin, als erster der ersten Ehe und seine männlichen Nachkommen, ein Fidei-commisscapital per 80.000 fl. In Ermangelung von Erben desselben sind die Kinder aus der zweiten Ehe und deren Nachkommen berufen. Weiter kommen an die Reihe die männlichen Nachkommen des Neffen B ernh a r d, eventuell die weibliche Linie in glèicher Ordnung und zum Schluss das Invalideninstitut* 2) Sein Sohn Don Michael, der Priester war, erhält lebenslänglich 500 fl. aus dem Fideicommiss. , 12. Dem Universalerben Sigmund räth er den Handel fortzusetzen, so lange es ihm die Mittel erlauben, und zwar speciell den Eisenhandel. Ferner soll er aber nach des Mich. Angelo Tode, und zwar längstens bis 1795, ein F i d e i e o m m i s s errichten in der Höhe von 50.000 fl., dessen Enderben in Ermanglung von Nachkommen das Laibacher Armenhaus3) sein solle. 13. Den Kindern des Sohnes Augustin: Johanna, Antonia und Augustin sowie den Kindern des Sohnes Josef: Cäcilia und Karl hinterlässt er je 6000 fl. als Legate. Punkt 14 bestimmt den Rath Josef Ferdinand Wolf zum Testamentsexecutor. Als Zeugen fertigten genannter Wolf, Joh. Wolfgang v. Aichelburg, Anton Augustin Kappus v. Pichelstein, Fried. Max v. Ba-ronio und v. Rosent hal. Michel Angelo Zois war zweimal verheirathet. Seine erste Gattin war Maria Anna Josefa, Tochter des Georg Perneker4), landschaftlichen Kanzleischreibers, welche er am 6. Februar 1730 ehlichte. Sie starb 6. Februar 1745 circa 32 Jahre alt und hinterliess ihm die Söhne 1) Errichtet 1758. Zu Ende des XVIII. Jahrhunderts besass es laut von Breckerfeld 58.000 fl. Capital mit 8920 fl. Einnahmen und 3103 fl. 12 kr. Ausgaben. Es wurden 19 männliche und 19 weibliche Waisen verpflegt. Die tägliche Ration betrug damals 6y2 kr., also den Werth von fast einem Kilo Rindfleisch. 2) Abtheilung der k. k. Hofspitalsstiftung ddo. Graz 8. März 1553 durch König Ferdinand I. Ihr Zweck war, erwerbsunfähige Bergarbeiter von Idria zu versorgen. Seit 1597 wurden von der Stiftung auch krüppelhafte Soldaten verpflegt, daher auch In-validenhäus genannt. F. J. Stesska in Mittheilung des hist. Ver-1857, p, 14. Das Capital'des HofspitaleS betrug zu Ende d. vorigen Jahrh. nach Brekerfeld 28.000 fl,, die jährlichen Einkünfte 2120 fl., Ausgaben 1768 fl. 18 kr., der1 tägliche Genuss 8 kr., also den Werth von 2f/i Kilo Rindfleisch. 3) Besass noch Brekerfeld 58.650 fl. Capital mit 2804 fl. Einnahmen und 2688 fl. 7*/2 kr. Auslägen. Es verpflegte 55 Personen mit täglich 5% kr. 4) Er hatte 320 fl. Gehalt, cf. Brekerfeld Mss. : „Informationes und Documenta“ von 1731, p. 114, im Museum.- Franz Xaver Augustin geh. 1731, und Don Michele, geb. 1740, und eine TochterM ariaFrancisca Angelica, geb. 1738, verehelichte Pollini in Skrilje bei Heidenschaft. Die zweite Frau war Johanna Katharina, Tochter des kaiserlichen Obereinnehmers in Krain F r an z Sigmund Kappus v. Pichelst ein und der Maria Felicitas geborene Pollini. Laut Heiratscontractes ddo. Laibach 19. December 17 4 6 erhielt die Braut 2000 fl. Mitgift, welche- der Bräutigam mit 8000 fl. wiederlegt. Für. den Todesfall verspricht er ihr noch die freie Wohnung oder 50 fl. jährlich Entschädigung. Man sieht daraus, dass sich Zois damals noch in sehr bescheidenen Umständen befand. Dieser kurze Contract ist gefertigt ausser von den Brautleuten und dem Brautvater, von Friedrich v. Baro ni o,- Ga br. Abraham v. Werth, Franz Ernst von Steinhoffen, Josef Anton Codelli v. Fahnenfeld, Dr. U.-J. A n to n v. Kappus und Med. Dr. Johann GeorgP ollini als Beiständen. Von.dieser zweiten Gattin gewann er acht Söhne und drei Töchter. Der bedeutendste Sohn ist der älteste dieser Ehe, Sigismund, vorn zweiten, J o s e f, stammt die krainische und vom dritten, Franz Xav è r, die steirische Linie des Hauses. Michel Angelo besass erst nur eines der später in das jetzige Herrenhaus zusammengebauten sechs Häuser, deren Erwerbung wir oben pag. 60 besprochen haben. Die folgende Skizze illustrirt die Entstehungsgesch-iphte des Hauses. Wir geben hier den Grundriss des Hauses, in welchem die punktirten Linien die ursprünglichen Häuser sondern. Die den Namen der Eigenthümer beigesetzten Jahreszahlen geben die Zeit der Erwerbung an. Tun vorliegenden Bildchen sind die drei Häuser der Hauptfronte nebst der St. Lorenzi - Capelle und dem i, Goldenen Schiff“ dargestellt. Das Bild ist eine Reproduction in etwa gut halber Naturgrösse einer Tuschzeichnung des Rain’s, welche das Landesmuseum bewahrt. Die Häuser sind mit Ziffern bezeichnet, deren Erklärung unten bejgefügt ist. Yon der ganzen Gruppe erscheint nur das Eckhaus Nr. 5 als Zoisisch bezeichnet. Das daranstossende Nr. 4 ist noch Erbergisch. Da nun Zois dieses Haus 1765 erwarb, so muss die Zeichnung vor dieser Zeit, aber nach 1728 angefertigt worden sein. Nr. 2 ist die St. Lorenz-Capelle und Nr. 3 der Freuden-thalerhof. Nr. 1 das „Goldene Schiff“, Nr. 6 war Gas-perinisch. In diesem Hause wohnte und starb auch Signor Bernardino, der hochverdiente Geschäftsführer und langjährige Compagnon der Firma. Die Geschichte des krainischen Landes-Museums. In actenmässiger Darstellung von A. Müllner. Unterm 7. August verständigt er davon die St.-V.-Stelle und das Curatorium und bittet um seine Enthebung. Das Curatorium bedauert lebhaft den Verlust und bekennt offen „dass ein vollständiger Ersatz für denselben schwer zu erlangen sein wird“ M.-A. 1852, 56. Unter 30. August erfolgte von Seite der St. V.-Stelle die Ausschreibung des Custospostens mit 450 fl. Gehalt und freier Wohnung. Der Competenztermin war bis 23. September gestellt. M.-A. 65, a. Freyer hinwieder hatte Eile nach Triest zu kommen, wo er dringend benötiget wurde. Er wendet sich daher unterm 7. September in Abwesenheit aller Curatoren an die St.-V.-Stelle mit folgendem Vorschläge : „da HerrDord. Deshmann von der suppl. Professur abzutreten gedenkt, um die Museal-Custos-Stelle compe-tiren wird, so wäre eine provisorische Uebergabe an selben leicht sogleich einzuleiten und sollte er als mein Nachfolger nicht bestätiget werden, so übergibt er dann das von mir übernommene dem bestätigten Custos.“ M.-A. 65, b. Freyer erhielt nun einstweilen unterm 9. September, einen sechswöchentlichen Urlaub. M.-A. 65, c. Inzwischen liefen die Gesuche von sechs Bewerbern ein, welche unterm 4. October von der St.-V.-Stelle dem Curatorium zur Berichterstattung übermittelt wurden. M.-A. 65, e. Die sechs Bewerber waren laut Competenztabelle : 1. Hainz Franz aus Bemitsch in Schlesien, Gym.-Professor mit 30 Dienstjahren, davon 12y2 in Laibach. 2. Skofitz Alexander, Mag.-Pharm, aus Rzezov in Galizien, Redacteur des „Wiener bot. Wochenblattes“. 3. Carl Deshmann ausldria inKrain, 31 Jahrealt. 4. Salokar Johann, Pfarrer zu St. Canzian bei Guteiiwerth, 60 Jahre alt. 5. F1 e i s chm a n n Andreas, botanischer Gärtner und 6. Plemel Wenzel, 24 Jahre alt, aus Laibach, Assistent bei der k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung. M.-A. Nr. 69. Der Vorschlagsbericht des Curatoriums do. 29. October fand unterm 17. November 1852 von Seite der St.-V.-Stelle dahin seine Erledigung, dass Carl Deschmann1) zum Custos ernannt wurde. M.-A. 74. Er wurde am 20. November beeidet und ihm von diesem Tage auch der Gehalt flüssig gemacht. M.-A. 87. L. A. 328. Am 19. November übernahm Deschmann die Sammlungen von Freyer unter Intervention der Curatoren Wolfgang Graf Lichtenberg und Anton Freiherr v. Codelli. Ausserdem waren anwesend der Musealcassiér Michael Pregl und Ferdinand Schmidt. In Ermangelung von ordnungsmässigen Inventaren und Katalogen und dem Umstande, dass über die Sammlungen fast nur die in der Laibacher Zeitung von Zeit zu Zeit erscheinenden Verzeichnisse der Geschenke vorhanden sind, war an eine ordnungsmässige Uebergabe nicht zu denken. „Bei dieser Sachlage“ — heisst es im Protokolle — „erübrigt nach dem Ermessen der Commission nichts anders, als dem Herrn Custos Deschmann die oben erwähnten Sammlungen und Gegenstände per Pausch und Bogen mit Hinweisung auf seinen abgelegten Eid zu üb ergeben, und denselben anzuweisen über selbe o rdentliehe sistematisch gèordnete Kataloge etc. anzufertigen“. „Ueber den Fortgang des Geschäftes wäre von dem neu ernannten Costos Deschmann in periodischen Fristen Bericht zu erstatten1“ Nachdem Deschman die Anfertigung der Inventare versprochen, wurde das Protokoll geschlossen und gefertigt. Mus.-Act. 1852. 77. Das Curatorium stellte nun dem neuen Custos unterm 6. Jänner 1853 bis Ende des Jahres die Frist, die Kata- i) i) Sein Gesuch ist vom 22. September 1852 datirt. loge anzufertigen, welche je nach Fertigstellung vorzulegen wären, M.-A. 1. Unterm 10. April bemerkt Deschmann anlässlich eines Berichtes über die Conchyliensämmlung, dass, wenn überall von Seite des abgetretenen Custos so wenig vorgearbeitet worden sei, als bei den Conchilien, er schon jetzt darauf aufmerksam machen müsse, dass es ihm unmöglich sein werde, bis Ende 1853 fertig zu werden. — M.-A. 44, de 1853. Unterm 14. December 1853 berichtet er wieder über seine Thätigkeit und schliesst, es sei wenig Aussicht vorhanden, dass, sogar im Jahre 1854 alle Kataloge beendet sein dürften. Er bittet daher das Curatorium: „es möge der mit Ende 1853 ablaufende Termin zur Anfertigung der Musealkataloge weiter hinaus verschieben, zugleich verspricht er bis Ende April (1854) einen Herbar-Katalog zu liefern, der in jeder Beziehung musterhaft sein soll, und nicht nur als Nachschlagewerk sehr zweckmässig eingerichtet sein, sondern auch in wissenschaftlicher Beziehung eine vollständige Zusammenstellung alles dessen enthalten wird, was die Zoisischen, Haquetschen, Hladnikschen und Grafschen Herbare bezüglich der Fundorte einzelner krainischer Pflanzen enthalten.“ Mus.-Act. 1853, Nr. 21. Auch diese Arbeit ist nie erschienen. Indess gab Deschman das Lehramt noch nicht ganz auf, den mit 17. März 1853 beginnt er dreimal wöchentlich Landwirthschaft zu lehren, und am 20. September nennt er sich supplirender Professor am Obergymnasium. Er behielt dies Lehramt bis 1856. Unterm 3. Jänner 1854 bewilligt das Curatorium für den versprochenen Herbarkatalog eine Frist bis 1. Mai und erwartet den Mineralienkatalog bis Ende 1854. M.-A. 4. Im Berichte ddo. 1. Juni meint Deschmann, es sei im Winter nicht möglich, im Museum zu arbeiten, dafür habe er 14 Thiere, die namentlich aufgeführt werden, darunter einen Bären, auf seine Kosten ausgestopft. Auch habe er von diversen Ausflügen einige Hundert seltener Pflanzen heimgebracht. Mit den Mineralien werde er sich im Sommer befassen und bestrebt sein, bis Ende des Jahres den Mineralien-undHerbarien-Katalog zu beenden.M.-A. 29,1854. Damit war aber auch wieder die Inventarfrage auf weitere 35 Jahre hinaus begraben. Deschmanns nächstes Streben ging nun darauf aus, wissenschaftliches Leben wieder zu erwecken. Zu diesem Zwecke suchte er den einstigen Musealverein in anderer Form wieder zu beleben. Am 28. April 1855 (M.-A. Nr. 14) entwarf er eine Eingabe an das Curatorium, deren Abschrift unter 29, d. M. an dieses abgieng (präs. 5. Mai). Deschman verweist auf andere dergleichen Gesellschaften in Oesterreich, hinter welchen der hiesige Verein nicht zurück bleiben sollte: „Dazu ist es jedoch vor Allem noth wendig, dass ein geistiger Verkehr zwischen den Mitgliedern desselben durch öftere Zusammenkünfte und wissenschaftliche Besprechungen angebahnt werde. Zwar lautet der § 10 der Statuten (von 1839), dass alle Jahre im Mai eine Generalversammlung abgehalten werde. Jedoch schon seit 1842 fand keine solche statt.“ Es wird nun gebeten, die Versammlung wieder ein-zuberufen, „wobei bloss die Förderungsmittel der wissenschaftlichen Thätigkeit des Vereines zur Sprache kämen“. Gezeichnet ist die Eingabe von 30 Herren, darunter Leop. Freiherr v. Lichtenberg, Josef Graf Auersperg, Dr.Pogazhar, Pf,Metelko, Director Peternel* Dr. Mitteis, Pf. Konschegg, Karl Deschmann, Dr. Reichi, Pf. Kožen, u. a. M.-A. 1855, Nr. 15. Man wollte somit den ehemaligen rein f i s c a 1 i s c h e n Verein in einen rein wissenschaftlichen umwandeln, um einen Berührungspunkt für wechselseitigen Ideenaustausch zu gewinnen. Das Curatorium (bezw. Codelli) beruft unterm 4. Mai die Versammlung auf den 13. Juni, zu welcher an 67 Herren Einladungen ergingen. M.-A. 1855, Nr. 16. In einer Eingabe an die St.-V. Stelle vom 25. Juli wird als Resultat der Zusammenkunft der Beschluss dargelegt, wöchentliche Zusammenkünfte zu veranstalten. Da man sich aber auf Grund der Statuten von 1839 bewegte, so bittet man um Nominirung eines Präses, M.-A. 34. Gleichzeitig beabsichtigte man mit einer wissenschaftlichen Publication vor die Welt zu treten. Das - Curatorium Codelli befürwortet die Sache, umsomehr, als die Publication aus 3 bis 4 Bogen bestehend nicht über 65 fl. kosten würde, welche durch die Beiträge der’ 28 eingetretenen Mitglieder gedeckt würden. L.-A. Nr. 177, Fase. 8. Dies Alles wurde bewilligt. Allein mit der Vorstandwahl hatte es seine Schwierigkeiten. Man fand hohen Ortes, dass die Vorstandernennung ein Ding der Unmöglichkeit sei, weil eben laut § 12 der Statuten von 1839 der Vorstand von den Ständen im Landtage gewählt werden müsse. „Nachdem gegenwärtig die Corporation der Herren Stände in der Wirklichkeit nicht mehr besteht, folglich auch kein Landtag versammelt werden kann, so ist selbstredend auch die Bestimmung eines Vereinsvorstandes unthunlich.“ L.-A. Fase. 8, 234. Von einem legalen Musealvereine, wie er 1839 constituirt wurde, konnte somit keine Rede mehr sein. Es war einfach ein wissenschaftliches Kränzchen, welches sich um den anregenden Custos schaarte um, nach den Aufregungen der politisch bewegten Jahre 1848 und 1849 und nach Einleben der neuen Gymnasialorganisation die eingetretene Langweile zu vertreiben. Dies Verhältnis spiegelt sich auch im ersten Jahresberichte von 1856, derselbe heisst: Jahresheft des Vereins des krainischen Landes-Museums. Zum Schlüsse auf pag. 7 5 werden 128 Mitglieder aufgezählt, aber kein Vorstand und kein Ausschuss etc. genannt. Der Cassaausweis gibt d,en Finanzstand des Museums, und nicht des, Vereines. Mit Wieder erwachen, des politischen Lebens erlosch das Kränzchen wieder, wie auch der bis 1868 vegetirende historische Verein endlich weggefegt wurde. Politik ist unter Umständen ein lucrativeres Geschäft als die Wissenschaft. Das am 13: Juni 1855 beschlossene erste Jahresheft erschien richtig 1856. Mit der Herausgabe desselben war die Seele des Kränzchens Custos Deschmann betraut.1) Zwei weitere Hefte erschienen noch 1858 und 1862. Das Leben am Museum in den Jahren 1856 bis 1860 war ein recht patriarchalisches. Berichterstatter lebte seit 1855 bis 1858 im innigsten Contacte mit dem Museum und mit Deschmann, welcher gerne wissbegierige junge Leute an sich heranzog und sie für irgend eine naturwissenschaftliche Disciplin zu interessiren suchte. So bildete sich ein Kreis junger Leute um ihn, welche sammelten, oder doch irgendwie über das Tagesniveau des Brodstudiums hinausragten. Ich nenne hier Erjavez, Tušek, Murnik. Im Winter wurde vorwiegend Mineralogie und Paläontologie betrieben, im Sommer botanisirt. Murnik verlegte sich auch auf barometrische Höhenbestimmungen in den Oberkrainer Alpen. Speciell die Jahre 1856 und 1857 waren dem Studium der Laubmoose gewidmet. Zu erwähnen wäre in dieser Zeit die Neuordnung der Mineraliensammlung im Jahre 1857 durch den damaligen Lehramtscandidaten Franz Erjavec, späteren Professor der Naturgeschichte, bei welcher Arbeit er vom Herrn Nikolaus Hoffmann thätigst unterstützt wurde. Beiden wurde die Anerkennung des Curatoriums sub 27. Jänner 1858 ausgesprochen. M.-A. 1857, 56. Schliesslich schliefen auch diese wissenschaftlichen Zusammenkünfte ein, da sich zuletzt Niemand mehr daran betheiligte. Die Herren hatten ihr Pulver verschossen und für neue Vorräthe nicht weiter gesorgt. — Die Sache wurde einfach langweilig. Die krainische Grottenfauna. (Cf. „Argo“ Nr. 1 und Nr. 2.) Diptera. Fliegen. 32. Phora aptina, Schiner et Egg, 1854. Adelsberger „Grotte. ij lieber das wissenschaftliche Leben am Museum soll in einem zweiten Theile dieser historischen Skizze noch eingehender gehandelt werden. Orthoptera. Geradflügler. 83. Troglophilus cavicola, Kollar. Adelsberger Grotte, lebt auch ausserhalb der Höhlen. Entdeckt 1854. 34. Troglophilus neglectus, Kraus, 1854. Thysanura. A. Poduridae. 35. Lipura Stillicidii, Schiödte, 1849. 36. Tritomurus scutellatus, Frauenfeld. 1854. li. Campodeidae. . ' 37. Campodea erebophila n. sp., Adelsberger Grotte. Im Anhang gibt Haman einige von Joseph aufgestellte Arten, über deren Stellung Unklarheit herrscht, es wären, bemerkt Hamann, alle Joseph’schen sogenannten neuen Arten durchaus ungenügend charakterisirt. Aus Krainer Höhlen werden im Anhänge nach Joseph’s syst. Verz. 1882 'aufgeführt: Nicoletia cavicola. Campodea nivea. Japyx forficularius. Smynthurnus niveus. Smynthurnus longicornis. Smynthurnus gracilis. Smynthurnus coecus. Jotoma spelaea. Achorutes spelaeus. Tomocerus niveus. Cyphoderus monocerus. Cyphoderus albinus. Anuro-phorus coecus. Anura infernalis. Machilis bruneo-flavea. Triglodromicus cavicola.1) Myriapoda. Tausendfüsser. 38. Brachydesmus subterraneus, Heller, Adels- berger und Lueger-Grotte. 39. Craspedosoma stygium, Latzei, Adelsberger Grotte. 40. Craspedosoma troglodytes, Latzei. 41. Gervaisia costa'ta, Wäga, 1857. 42. Lithobius stygius, Latzei, Adelsberger Grotte. DFUckfehlerberichtigung. In Nr. 4 soll es heissen: p. 60, § 22: Playhänser statt Clayhäuser. § 26: Halden statt Hahlen. p. 61, Zeile 22, von unten: 1773 statt 1787. p. 62, Zeile 4, von unten: 1895 statt 1896. i) i) Diese, sowie fast alle Joseph’schen Arten sind entweder auf ein einzelnes Thier hin fabricirt, oder ganz dubios und von Niemandem später beobachtet worden. Das Blatt erscheint in ungezwungener Folge 12mal im Jahre, 1—1 */a Bogen stark und kostet ganzjährig 8 K — 8 Mark, halbjährig4F— 4 Mark. Redacteur, Herausgeber und Verleger: Alfons Müllner, MuSealcustos in Laibach. — Druck von „Leykäm“ in Graz.