Gesetz- uni» Verordnungsblatt für das österreichisch - tffinfchc Mstcnfanö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnniittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. -------------- Jahrgang 1892. XXIII. Stück 91h«gegeben und versendet am 31. Oktober 1892. 31. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 22. Oktober 1892, Z. 18362, womit die mit Allerhöchsten Entschließung vom 11. Oktober 1892 laut Erlasses des H. k. k. Ministeriums des Innern vom 16. Oktober 1892 Nr. 24225 genehmigten Beschlüsse des Görzer Landesausschusses, betreffend die Dertheilnug der Gemein begründe von Dolje einschließlich der Waldungen „Za Vrhom“ und „Na Skolji“, verlautbart werden. A. Pertheilung einiger Gemeindegründe von Dolje. Art. I. Die der Steuergemeinde Dolje gehörenden, in der Katastralmappe dieser Gemeinde mit den Nummern 190, 198, 363, 550, 579, 588, 590, 594, 753, 760/, und 898 bezeichneten Gemeindegründe in der Gesammtausdehnung von 133 Hektar, 83 Ar und 39 Quadratmeter, 24 sind unter die einzelnen Genieindemitglieder zu vertheilen, welche nach § 63 der Gemeinde-ordnung zu deren Nutzung berechtigt sind, und zwar in der Weise, daß jeder derselben ausschließlicher Eigenthümer der ihm zugewiesenen Antheile wird. Art. II. Jener Theil der Parcelle Nr. 588 mit dem Flächenraume von etwa 80 Hectaren, welcher tatsächlich schon vertheilt ist, bleibt unter die bisherigen Besitzer der betreffenden Theile vertheilt, und wird diese Theilung im Protokolle sammt Plan nach Bestimmung deS Art. XV eingetragen. Art. III. Bei der Vertheilnng aller anderen unter Art. I angeführten Gründe ist die eine Hälfte mit Rücksicht auf den Werth allen jenen Gemeiildeinitgliedern zuzuweisen, welche Familien-hänpter sind und den ständigen Aufenthalt in der Gemeinde haben; diese Insassen sind in ein eigenes Verzeichniß einzutragen. Im Falle das Familienhanpt fehlen sollte, wird der Antheil der hinterlassenen Familie zngewiesen. Art. IV. Die andere Hälfte ist gleichfalls mit Berücksichtigung des Werthes nach Maßgabe der directen Grund- und Hansstener unter jene Besitzer zu vcrtheilen, welche diese Steuern für ihren Pnvatbcsitz zahlen, in der Gemeinde ihren ständigen Aufenthalt und in derselben einen Besitz haben, für welchen sie inindestens 50 Kreuzer direete Steuer zahlen. Auch diese Teilhaber sind in ein eigenes Verzeichniß anfzunehmen. Bei der Zuweisung der Antheile wird auf die direete Grund- und Hansstener Rücksicht zu nehmen sein, welche für jeden Einzelnen in ganzen Gulden derart angerechnet wird, daß Beträge über 50 Kreuzer als ganze Gulden angenommen werden, dagegen solche unter 50 Kreuzer unberücksichtigt bleiben. Art. V. In dem gemäß des vorhergehenden Artikels anzulegenden Verzeichnisse sind neben den Namen der Theilhaber die bezüglichen Grnnd- und Hansstenerbeträge in absteigender Reihenfolge vom Höchstbesteuerten bis zum Mindestbesteuerten anzuführen. In die Steuerbeträge sind auch alle jene Steuern einzubeziehen, welche die Theilhaber für ihre in angrenzenden Gemeinden liegenden Grundstücke entrichten, insoferne die letzteren einen Theil ihrer in der Steuergcmeinde Dolje gelegenen Oekonomie bilden und den Besitzern nicht das Recht der Theilnahme an der Vertheilnng der Gemeindegründe in der anderen Gemeinde zusteht. Art. VI. Die Gemeindevertretung wird beide Verzeichnisse im Sinne der Art. III und IV verfassen. Diese beiden Verzeichnisse sind durch 14 Tage im Gemeindeamte zur Einsicht aufzulegen, und ist die Auflegung gleichzeitig mittelst schriftlicher und mündlicher Verlaut- barung mit dem Beifügen bekannt zu machen, daß Jeder, der sich dadurch beschwert erachtet, innerhalb 8 Tagen vom letzten Tage an, an welchem die gedachten Verzeichnisse aufliegen, seine Beschwerde bei dem Gemeinderathe Einbringen kann. Art. VII. Findet der Gemeinderath die Beschwerde begründet, so berichtigt er sofort das betreffende Verzeichniß in der geforderten Weise, theilt dies der Partei mit und veröffentlicht die geschehene Berichtigung mit dem Beifügen, daß allfällige Beschwerden gegen dieselbe innerhalb 8 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung bei der Gemeindevertretung einzubringen sind. Art. VIII. Nach Ablauf der im vorstehenden Artikel bestimmten Frist sind die im Sinne des Art. VI eingebrachten und vom Gemeinderathe als unbegründet erkannten Recurse, sowie auch jene, welche gegen die Berichtigung des Verzeichnisses im Sinne des Art. VII eingelangt sind, dem Landesansschnsse zur höheren Entscheidung vorznlegen. Art IX. Die Bertheilung wird durch eine Commission ausgcführt, welche aus zwei, anderen Gemeinden entnommenen, beeideten Schätzlenten, drei Vertrauensmännern ans der Gemeinde selbst und einem beeideten Geometer besteht, — welche Mitglieder von den, zu diesem Behlise vom Bürgermeister in eigener Versammlung zu berufenden Theilnehmern mit absoluter Stiunvcnmehrheit zn ernennen sind. Das Operat der Commission ist für alle Betheiligten bindend. Art. X. Bei der Ausscheidung der Antheile hat die Commission für die thunlichste Arrondirung des Grundbesitzes nicht nur der einzelnen Gemeindefraetionen, sondern auch des Besitzes der einzelnen Grundbesitzer, sowie auch dafür zu sorgen, daß mit Rücksicht auf die landwirth-schaftlichcn Bedürfnisse ein ungehinderter Zugang zu jedem einzelnen Antheile und so auch zu den Viehtränken ermöglicht werde. Für jene Antheile, welche nicht im Anschlüsse an den betreffenden Privatbesitz angewiesen werden können, hat daö Los über den Zuweisungsort zu entscheiden. Art. XI. Vor der Zuweisung der Antheile hat die Commission die ans den zu vertheilenden Gründen gepstanzten, im Privateigenthum befindlichen Bäume zu schätzen. Auf Grundlage dieser Schätzung haben die Antheilberechtigten die Eigenthümer der Bäume zu entschädigen, oder auf andere Weise sich mit ihnen abzusinden. Wenn ein Eigenthümer von Bäumen die Entschädigung in Gemäßheit der Schätzung nicht annehmen, noch sich in anderer Weise vergleichen wollte, bleibt ihm das Recht Vorbehalten, die Bäume innerhalb eines Jahres nach Zuweisung der Antheile zu fällen und wegzubringen; wenn er aber dies innerhalb des festgesetzten Termines nicht durchführen sollte, so übergehen die Bäume in das Eigenthum deS Besitzers des betreffenden Antheiles. Art. XII. Ebenso hat die Commission vor der Bertheilung alle Usurpen von Gemeindegründen, welche noch nicht ersessen sind, zu erheben und festzustellen und ohne Rücksicht ans die durch Bearbeitung bewirkte Verbesserung nach dem Bodenwerthe einzuschätzen. In Gemäßheit dieses Schätzungswerthes werden die Usiirpeit den betreffenden Eigen-thümcrn eingerechnet. Art. XIII. Die Commission hat jeden Theilnehmer, welcher es verlangen wird, in entsprechender Lage ein Stück Grund für eine Saat- oder Pflanzschule anzuweisen, welches Grnndstück auch in den Antheil einzurechnen ist. Art. XIV. Wer die Veräußerung seines Antheiles beabsichtigen sollte, ist gehalten, denselben vorerst der Gemeinde und in zweiter Linie einem in der Gemeinde wohnhaften Besitzer zum Kaufe anzubieten. Sollte weder die Gemeinde noch ein einheimischer Besitzer den Antheil zu dem von einem Auswärtigen angebotenen Preise kaufen wollen, so wird es dem Eigenthümer freistehen, ihn an den Letzteren zu verkaufen. Art. XV. Ueber den Vertheilungsact ist ein genaues Protokoll und ein Plan aufzunehmen, so daß auf Grund derselben die bezüglichen Löschungen und Eintragungen im Grundbuche und im Steuerkataster erwirkt werden können. Vor Schluß des Protokolls wird es jedoch allen Betheilten freistehen, die Antheile zum Zwecke der möglichsten Arrondirung der Besitzungen unter einander zu tauschen. Art. XVI. Die Kosten der Bertheilung fallen den Betheilten nach Maßgabe der Betheiligung zur Last, und wird das Gemeindeamt sie im Sinne des § 82 der Gemeinde-Ordnung einheben. Art. XVII. Das Bertheilungsoperat ist dein Landesausschusse zur endgiltigen Genehmigung oorzu- legen, nach deren Einlangen Jedermann von den ihm angewiesenen Antheilen Besitz ergreifen kann. B. Vertheilmig des der Steuergemcinde Dolje gehörigen Waldgrundes „Za Vrhom“ und „Na Skolji“ Art. I. Der Gemeindewaldgrnnd, genannt „Za Vrhom“ und „Na Skolji“, welcher der Stenergemeinde Dolje gehört und im Stenerkataster dieser Gemeinde mit den Nummern 638, 639, 799 und 800, dann im Steuerkataster der Gemeinde Zatolmin mit der Nummer 437/,, und in jenem oon Vrsno mit der Nummer 456/,. 7 bezeichnet ist, im Gesammtflächenmaße von 50 Hectaren, 82 Ar und 54 Quadratmetern, hat gemäß des vom Gemeinderathe in der Sitzung vom 30. Juni 1889 bestätigten Planes des Geometers Johann Sirk vom 10. März 1889 unter den Insassen von Dolje-Gabria als unbeschränktes Eigenthum anf-getheilt zu bleiben. In Folge dessen hat die gemeinschaftliche Weidenntznng aus diesem Grundstücke anfzn- hören. Art. II. Die Anlage neuer und die Erweiterung der bereits bestehenden Erdriesen für die Holz-bringnng auf dem verthcilten Grundstücke ist verboten, und wird letzteres auch in Zukunft in Gemäßheit der Bestimmiliigen des Forstgesetzes zu verwalten sein. Sollten die mit der Aufsicht über die Wälder betrauten staatlichen Organe es für nothwendig erachten, die bestehenden Niesen für die Holzbringung gegen fernere Beschädigung oder Erweiterung zu versichern, wird der Gemeinde obliegen, die zu diesem Zwecke erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Anderseits obliegen diese den Eigenthümern jener Antheile, längs welcher oder über welche die Riesen führen. Art. III. Aus Grund des im Art. I erwähnten Planes wird in den Grundbüchern und beim k. f. Steueramte die Umschreibung der Antheile auf Namen der betreffenden neuen Eigen-thümer durchzuführen sein. Die allfälligen Auslagen für diese Umschreibungen und die bezüglichen Taxen hat jeder Theilnchmer für seine Antheile zu bezahlen. Öttualbiiii m. p.