Provinzial- Gesetzsammlung für das Herzogthum Steiermark. Herausgegeben auf allerhöchsten Be fehl, unter der Aufsicht des k. k. steiermärkischen Guberniums. CLnmrdzwanzigster Theil, welcher die Verordnungen vom r. Jänner bis letzten December igzy enthält. G r ä tz, gedruckt und verlegt bei den Andreas Leykam'schen Erben. Ill Chronologisches Verzeichniß der in der Provinzial - Gesetzsammlung des Herzogthums Steiermark für das Jahr 1839 enthaltenen Verordnungen. Datum der Gubernial- Gegenstan d. Z <3 -CQ Verordnung (9 3. Jäner Bestimmungen in Betreff der Verwandt-schafcs- und Schwägerschafts-Verbothe zwischen Beamten Vorschrift hinsichtlich der Abquittirung der Zinsen von den bei dem Tilgungsfonds angelegten Kautionen Kundm ch»ng des den Erben Friedrich von Schiller's rücksichtlich des Nachdruckes feiner Werke von den deutschen Bundes-Staaten zugestandenen zwanzigjährigen Schutzes Erläuterung der Vorschrift in Betreff der Recurse gegen die von den Criminalge-richten erster Instanz zur Milderung vor-gelegren Criminal-Strafuriheile Vorschrift hinsichtlich der Sicherstellung des AerarS für jene SubarrendirungS- Ver^ trage, für welche der Erlag eigener Ver-kragserfülluiigs - Caurionen nachgesehen wird Bestiinniung. daß daS Milikar-Aerar noch ferner die Streustrohbeistellung für die Beschälpferde in ihren Stationen bewirke» werde s o a? 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Datum der Gubernial- verordnung Gegenstand. Z g. Janer g. -10. - 12. - 28. - 30. - 31. - l. Februar l. * 2. - g. - Vorschrift wegen Haltung der Preiötariff« in den Gasthäusern Instruction für den Portier des k. k. Gebär-, Findel- und Irrenhauses in Grätz Vorschrift, daß selbstständige Urkunden, wodurch die Priorität einer den öffentlichen Büchern einverleibten Forderung abgetreten wird, dem Stämpel nach der Eigenschaft deö Ausstellers unterliege Behandlung der am r. Iäner 1859 in der Serie 287 verlsosten Hofkammer-Obligalionen zu 4* 1/. Percent Kundmachung des mit >. März 1839 in Wirksamkeit tretenden neuen Zoll-Tariffs für die Ein- und Ausfuhr der Maaren Bestimmung des Postritt-, Wagengebühr-, Schmier- und Postillonstrinkgeldes vom i. Februar 183g angefangen Vorschrift hinsichtlich der Beförderung der amtlichen und Privat - Estaffetten durch die k. k. Postämter Vorschrift wegen Abkürzung des Geschäftsganges bei Gesuchen um Verleihung montanistischer Conceffionen Vorschrift hinsichtlich der Äbquittirung der Zinsen von den bei dem Tilgungsfoude angelegten Canrionen Nähere Bestimmungen hinsichtlich der im Königreiche Baieru einzuführenden breiten Radfelgen I Formulare für den Ausweis über den 3u»j wachs und Abfall an der Erwerbsteuer-Vorschreibung Bestimmung der erforderlichen Vorbildung zum Eintritte in die tAcademie der bilden Künste in Wien. Zahl Datum der Gubernial- Verordnung Gegenstand. ■z (9 2t 22 9. Februar 12. ‘ 13. * 16. - 17. . 18. - 20. . 2t. » Behandlung der am i. Februar mg in der Serie 391 verloosten ^percenligen Aerarial Obligationen der Stände von Oesterreich ob der Enns Bestimmung der Vergütung, welche den als Sachverständige und Beistände in Ge-fällssachen Beigezogenen geleistet iV'rb Vorschrift wegen Bezahlung der Mililär-Quartierzinse durch die Obrigkeiten Bestimmung, in wie fern Wirthschaftsab« tretungen von Aeltern an ihre Kinder zum Behufs der Militärentlassung als unentgeltliche anzusehen sind Ausdehnung der Stampelbefreiung der ersten österreichischen Brandschadenvcrstche> rungs - Anstalt auf ihre Versicherungs-Geschäfte bei Elementarbeschädigunqen von Frachtgütern. und bei Hagelschlag Bewilligung, daß für Waisen von Beam--ten und minderen Dienern — welche Gnadengaben genießen — int Falle ihrer Erwerbsunfähigkeit bei erreichtem Nor--malalter von Amtswegen um Belastung von Gnadengaben eingeschritten werben; dürfe Kundmachung der mit erstem Mai 1839 in Wirksamkeit tretenden neuen Postordnung für mit Extrapost Reisende Bestimmung, daß die spere. Staatsschuld-Verschreibungen für eingezogene Consum-tionS-Gefälle nebst den politischen Fon-den und Anstalten auch den Kirchen, Spitälern, ArmenversorgungS-Lnstallen, wohlthätigen Stiftungen und städtischen Communen zugewendet werden können 130 Datum der ' s Gubernial Gegenstand ). O} Verordnung © 22. gebr. 24. - 25. * 2. März 5. - 5. - Verzcichniß der giftigen Materialien imD Präparate, welche von den hierzu befugten Handelsleuten und von den Apotbe-kern geführt und verkauft werden dürfen Vorschrift hinsichtlich der Ausfertigung der Diplome für Ausländer, wenn sie als f. k. Unterthanen ausgenommen wurden, und ihre Facultätsstudien nach Vorschrift an den österreichischen Lehranstalten zurücklegten Vorschrift, daß sich ergebende Todfälle von Lotto Collectanten entweder unmittelbar, oder durch das k. k. Kreisamt, oder die Camera! -Bezirks - Verwaltung, an daS betreffende Lottoamt anzuzeigen sind Kundmachung der allerhöchst bestätigten Stiftung zur Belohnung und Unter stützung verdienter hilfsbedürftiger Krieger, oder ihrer Witwen und Waisen Enthebung der Länderstellen in Absicht auf die Entscheidung der Beschwerden in Extrapost- Angelegenheiten Bestimmung, daß den Kreishanptlevten die Vergütung der Reisekosten und die Diäten in Post-Angelegenheiten gebühren Vorschrift über die Ausfertigung der Semestra!- und AustrittSzeugniffe für Hörer der philosophischen Jahrgänge Vorschrift hinsichtlich der Einbringung der Verpflegskosten für auswärtige Heilanstalten Erläuterung der Vorschr'ft wegen Erstat-rung der Anzeige, wenn ein Beamter, ein Pensionist, Provisionist, oder eine mit Guadengehalt verheilte Person wegen eines Verbrechens in Untersuchung verfällt, oder abgeurkheilt wurde lös 174 VH _ Datum ber; '§';@iibernialt ! r3. - 15. - 15. - 15. 15. » 17. - 21. - 21. - 25. - 27. ; Bestimmung der Bedingungen, unter welch-n dem ©ubermttm die Wiederflüssig mudumq reservirler Gnadengaben überlassen wird Erläuterung des §, 567 des Gefälls-Straf-geletzbuches Vorschrift, daß die Kaplane sich aller auf keinen le.alen Titel beruhenden Sammlungen zu enthalten haben Behandlung der am 1. Marz 1839 >n der Serie 35 verloeöien 5verce»tigen Banco Obligationen Vorschrift wegen Vorlage iimßandlicher Beschreibungen der pfarrhöflichen Loca-litären bei Pensionirung von Seelsorgs- 177 173 179 180 Vorstehern Vorschrift über die Competcnzfähigkeit für Lehrkanzeln der philosophischen Studien Vorschrift über die Competenzfähigkeit für Lehrkanzeln deö juridisch-politischen Studiums Vorschrift über die Competenzfähigkeit für Lehrkanzeln der medicinisch - chirurgischen Lehranstalten Ausdehnung der Vorschrift wegen Auslieferung der Verbrecher au die deutschen Bundesstaaten auf alle österreichischen Provinzen/ in welchem das St. G. Ä. vom Jahre 1805 Anwendung findet Erklärung deö Sinnes des §. 46.3 des I. TheilS des St. G. B. Vorschrift, daß die CautionS - Depositen-Journale von den Zahlämtern der Prov. Staatsbuchhaltung zur Prüfung und bei den Caffescontrirungen zur Revision vcr-znlegen sind Temporäre Beschränkung des Vogelfanges 181 181 182 185 184 184 185 186 Datum der 3. Gubernial-at Verordnung Gegenstand. 29. März 30, » 55 56 4. April 5. . 6. . 15. » 17. - 20. - Berechtigung der LandeSmünz-Probieräm-ier zur Ausfertigung der Certificate über die Beschaffenheit unechter Münzen Erläuterung des Artikels 2 des zwischen Oesterreich und Großbritannien abgeschlossenen Handels- und Schifffahrts-Vertrages Bestimmung, daß die Anschaffungskosten der Wanderbücher künftig aus der Ca meralAuSgaben-Casse z» bestreiken sind Bewilligung, daß für Waisen der Staatsbeamten und Diener, welche ihre beiden Aeltern verloren, und das Normalalter bereits uberchritten haben, im Falle der Erwerbsunfähigkeit und Mittellosigkeit von Amtswegen um Gnadengaben ein-geschritten werden könne Vorschrift, daß künftig die Regimenter der k. k. Armee in allen Eingaben und Dienstes-Piecen nicht allein mit ihren Nu-mern bezeichnet, sondern auch nach ihrem Inhaber benannt werden sollen Bestimmung des Ritt- und Trinkgeldes bei der mit 1. Mai beginnenden courier-mäßigen Beförderung; dann des Trinkgeldes und der WagenmeisterSgcbühr bei gewöhnlichen Ertrapostritten Warnung gegen die mit den Caulionen der Militär-Supplenten vorkommenden wucherischen Speculationen Tarbemeffung für den Verkauf und die Applicirung der Blutegel Kundmachung der mit erstem Mai 185p in Wirksamkeit tretenden neuen Briefpost-Ordnung Zollbestimmung für Golddraht, Blatte, Flitter», Folien, Gespinnste, Borten, Schnüre, Qgasten, Crepinen u. dgl. 189 190 191 192 193 193 194 195 196 u=- <3 Cf? Datum der Gubernia!-Verordnung Gegenstand. Z 59 60 61 23. April 25. . 27. « 28. - 30. » 64 65 30. - 5. Mai s. - Vorschrift wegen Nichtanwendung deS §. 1480 des allgemeinen bürgert. Gesetze bucheS auf den Lohn des Dienstgesindes Portopflichtigkeit der AmtScorrespondenz in! Grundzerstückungs > Angelegenheiten Instruction für den Primararzt (Ordinarius, der k. k. Irrenanstalt in Gräh Vorschrift, daß die gerichtliche Correspon-denz mit den toScanischen Behörden im vorschriftmäßigen ministerielen Wege zu bewirken sei Bestimmung, daß das Geschäft der Ge-meindeweiden-Vertheilung den Grundobrigkeiten als ein aus dem Obereigenthumsrechte fliessender Act zustehe Nachtrag zur Gubernial-Currende vom 7. Mai 1838, Zahl 73t8, über die Behandlung der Cowmerzial-Gewerbe und Beschäftigungen in Steiermark Formulare zu den Uebersichtcn, mit welchen die Provinzial-Straßenkarten vor-zu'egen kommen Vorschrift, daß Niemand in das Consortium statuum als Landmann oder Mitstand von den Ständen ausgenommen werden dürfe, welcher nicht ein ritterliches oder Herrnstands-Diplom des österreichischen Kaiserstaates beigebracht hat Vorschrift über die Art, wie bei den Extrapostritten die Aerarial-Weg-, Brücken-mauth- und Ueberfahrtsgebühren zu berichtigen sind Bestimmung über die Vereinigung der Kammer - und Gemeinde-Cassen landesfürstlicher Städte und Märkte 224 225 225 234 234 235 236 237 238 239 Zahl 69 70 Datum der Gubernial- verordnung 7. Mai 7. l>. 12. 19. 21. 22. 23. f Erklärungen zu dem Handels- und Schiffe sahrts-Vertrage zwischen Sr. k k. apostolischen Majestät und Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Jrlano Erhöhung des Postrittgeldeö in Ungarn Belehrung über die Anwendung des § des Passgesetzes vom 5 November, »37 Modificirung deS bisherige» ZahlungSsi stemS der italienischen Verwaltungs und der übrigen mit demselben auf gleiche Weise zu behandelnden Forderungen Vorschrift, daß der Uebertntt von einem akatholischen Glauben zu dem katholischen Glauben in jedem Alter Statt finden könne Vorschrift, daß die den Betrag von 100 fl. CM nicht erreichenden Pensions- oder Unterhaltsgelder der lantesfürstlichen, ständischen und städtischen Beamten und Diener, ober ihrer Angehörige» nicht mit gerichtlichem Verboth belegt wer-den können 247 Bestimmung wegen Umstaltung derAerarial-Absatzpostämter tu Post.Inspectorate 247 Anordnung, daß das Erbsteuerki-quivalent und die Rauchfangkehrer - Bestallung in die Ertragöfassionen der geistlichen Pfrün den nicht oufaenommen werden dürfen 246 Vorschrift, daß, Gränz- und Gekällenivach-Jndividuen keine Amtshandlungen in Civilkleidern vornehmen dürfen 243 Erläuterung des §. 10 der allgemeinen Bestimmungen über das bei Eisenbahnen zu beobachtende Concessionsfistem j 24 9 24 t 245 244 245 246 Datum der 5- Gubernial-ctv Verordnung Gegenstan 78 26. Mai 80 6. Juni 8. - !). Bestimmungen, an welchen Puncten die Anweisgüter, welche von Triest oder aus dem lombardisch - venetianischeu Königreiche liber Laibach, Pettau, Polstrau oder Sauritsch nach oder durch Ungarn, oder umgekehrt versendet werden, auf steierm. oder Mir. Gebiethe zur Zoll amtshandlung zu stellen sind Erläuterung deö §. 23 deö Militär - Hei-rathö-Normales vom Jahre 1812 räcf-sichtlich der Bestimmung der Valuta jener Herraths- Cautions - Einkünfte, von welchen ein Theil verpfändet, mit Ver-both belegt, oder in Epeeurion gezogen werden kann Bestimmung, daß den Witwen und Wat sen von Aerarial Arbeitern behufs ihrer Provisionirung die nöthigen Behelfe aus den Pfarrmatrikeln unentgeltlich hinaus-zugeben sind Weisung über die Behandlung der am t. Juni 1839 i» der Serie 440 verlooSten böhmisch ständischen Aerorral Obligationen zu fünf, vier und drei einhalb Percent Vorschrift, nach welchem Maßstabe die Quartiere für die Offiziere des nach Steiermark bestimmten Cavallerie-Regi mentes zu vergüten kommen Erläuterung des Klagsoerfahrens, dem eine vollen Glauben verdienende Urkunde zum Grunde liegt Einführung neuer Banknoten zu 5 fl. und 10 fl., und Bestimmung, daß die in Ansehung der Banknoten bestehenden Anordnungen auch auf die neuen Banknoten ihre volle Anwendung finden 250 251 255 254 256 257 258 Datum der 5 Gubernial- 6 Verordnung Gegenstand. © 86 88 89 90 91 16. Juni 19. » 20. « 21. » 5. Juli 11. * Vorschrift wegen Ertheilung von Abschriften oderAuskünften ans der im Archive und i» der Bibliothek deS ständischen Joanneums befindlichen Adelsurkunde, 1, und dergleichen Manuscriptcn und Druckwerken Weisung für die Lassen wegen Verwendung der alten und neuen Banknoten zu 5 fl. und 10 fl. Bestimmungen, nach welcher die Verhandlungen zur Sicherstellung des Verzeh-rungSsteuer-Gefalls'Erträgnisseö für das Verwaltungöjahr i84o zu geschehen ha ben Vorschrift in Bezug auf die Bestätigung der Meilencertiflcate von Seite der Kreis-dmtcr Weisung, daß die Obrigkeiten den Militär-Urlaubern im Falle begangener Verge-hen die Strafe der Stockstreiche in eine das Ehrgefühl deS Mannes minder beeinträchtigende Strafe zu umändern haben Vorschrift, wie die Ausweise über den Stand der Versorgungs-Anstalten und Armen-Jnstitute vorzulegen find Bestimmung, daß die Provinzial - Straf-Haus-Beamten die Uniform der landeSf. Beamten politischer Categorie tragen können Weisung über die Behandlung der am 1. Juli in der Serie 384 verloosten 4perc. Aerarial - Obligationen der Stände von Oestreich ob der EnnS 261 262 263 264 26s 267 1 270 xin 95 96 98 99 Datum der Gubernial-verordnung 12. Juli 18. *\ 20. * 22. * 23. - 24. » 24. < 100 102 25. - 25. - 29. - Vorschrift in Betreff der unentgeltlichen Verabfolgung eine» Pflicht- Exemplars in Bronce der von Privaten und Lor-porationen ausgeprägten Medaillen an das k. k. Münzcabinett Bestimmung der Wirkungen der Pränota-tionen und Einverleibungen mit Rücksicht auf Concurs« Vorschrift für die Supplirung von Lehrämtern Bestimmungen, welche in Bezug auf die Awischenräume bei den strengen Prüfun-gen an allen medicinisch -chirurgischen Lehranstalten zu beobachten sind Ausdehnung der Bestimmungen in Betreff der Einziehung erbloser Verlassenschaften auf die l. f. Städte und Märkte Vorschrift über die Entrichtung der Zrb-und Erwerbsteuer für das Jahr i84o Vorschrift, daß Magistrate und nicht lan-desfürstliche Ortsgerichte bei Ausferti-tigung der Ersuchschreiben um Einhe-dung der ihnen gebührenden Taxen auch zugleich daS Postporto in Anrechnung zu bringen haben Bestimmung, daß auf die Löhnung und den Patental-Jnvaliden - Gehalt eines Soldaten eine Executionösührung nicht Statt findet Vorschrift, daß jedes öffentlich anzuschla-gende Edict in der Form eines dem Stäm-pel von 15 kr. unterliegenden Originals auszufertigen sei Bestimmung, wie die von Dazgefallen, welche einen Bestaudtheil landtäflicher Güter bilden, in Vererbungsfälle» entfallende Erwerbsteuer sichergestcllt werden könne 27 t 272 282 284 284 285 286 287 «o- <3 «J 105 104 105 i o6 107- 108 109 no 111 112 113 Gegenstand. •5 Bestimmung wegen Ausstellung bet zur Aufnahme in die Gebär-Anstalt erforderlichen Armuths-Zeugnisse Weisung wegen Anerkennung der von der neuen serbischen Regierung ausgestellten Reise-Documente Vorschrift über die in Zukunft zu beobachtende Modalität bei der PrivilegiumS-Tar-Berichtigung Regulirung des PostrittgeldeS, vom 15. August 1840 angefangen Weisung, daß in allen Diplomen im me# dicinisch-cbirurgischen Fache Lie Qualification »Dominus oder Herr« und bei den Hebammen «Frau» beigesetzt werde Vorschrift über die Behandlung der am l. August d, Z. in der Serie 134 ver-loosken 4perc. Banco-Obligationen Erklärung über den als Anhang deS neue# 283 289 290 291 sten Zolliariffs kund gemachten Tariff deri Licenz-Gebühren von den Gegenständen! der StaatSmonopole 1 292 Bestimmung des Lin- und AusgangSzolleö für Meiall-Perlen 293 Unterricht über die Behandlungsweise der Maul- und Klauenseuche 294 Weisung wegen Sicherung der Rückkehr der mit mediciiiischen Stipendien beiheil-, ten galizischen Jünglinge in ihr Vaterland , und wegen der Prarisausübuug daselbst ' 503 Bestimmung, daß, wenn die Bedingungen zur Abtretung der älterlichen Wirlhschaft an im Militär dienende Söhne schon zur Zeit der Stellung derselben zum Militär vorhanden gewesen, der Ersatz bei deren Entlassung vom Militär aus der -JO' o (X? Datum der Gubernial-verordnuiig 120 s.Septemb. S. ' ii. - 14. * 17. - 19 t) 22. * Gegenstand eigenen Population des Stellungö-Domi-niumö geleistet werden muß Vorschrift, daß der Empfang der mit dem Schubpasse einlangenden Urkunden von der zur Schubbeförderung berufenen Unterbehörde bestätigt werden muß Vorschrift, daß bei Ansuchen tun Privilegiums -Verlängerungen die ganze Tare auf einmahl zu berichtigen ist Weisung über die Bedingungen und Vorsichten, unter denen mit Beziehung auf den §. 159 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung die außerämtliche Umladung, Ablegung und Einlagerung angewiesener Maaren Statt findet Bestimmungen über daö Verfahren bei Aufnahme von Concepts - Candidate» und Practikanlen für die Cameral- und Ge-fällöbehörden Erläuterung über das den Pfarrern zuste-stende Recht zur Votnahme der kirchlichen Begräbnisse Modificirung deö Verbotbeö des Kaufes und Verkaufes der Militär - Monturs-Stücke Vorschrift über die Verbindlichkeit der Land-geeichte in Steiermark, jeden von einer Bezirkeobrigkeit wegen eines Verbrechens angehaltenen Jnquisiien sogleich von derselben zu übernehmen Weisung, daß an die zur Vornahme der Ban-Lizitationen beauftragten Bezirks-obrigkeiren nur der genehmigte Bauplan und Vorausmaß samiut einer Laudevise, nicht aber die adjustirten Kostenüberschläge anözufolgen sind 504 306 307 Zahl 128 129 130 ist 132 Datum der Gubernial-verordittiiig 5. Octob. 9- 12. 16. 16. 16, 22. 23. Gegenstand. 22 ■3 Befreiung der Correspoudenz zwischen den Superintendenten und Senioren, dann den Pastoren augsburgischer und helvetischer Confession in Schul- und Religions-Gegenständen. von der Entrichtung der Brief- und Fahrpostgebühren Reglement und Tariff für Privat-Unterneh-mungen von Perfonen-Transporten mittels periodischer Fahrten zu Lande Bestimmung, daß die Rückstände an Zunft-gcbühren im politischen Erecutionswege einzubringen seien Vorschrift über die Jntimirung der Con-tumazurtheile gegen unbefugt im Auslande Abwesende Festsetzung der Recursfrist gegen berglehensämtliche und Camera!-Entscheidungen der untern Montanbehörden Bestimmung wegen Auflösung des königl. ungarischen Dreißigstamtes zu Pettau, und Erhebung des Warasdiner Dreißigstamtes zur Haupt-Dreißigst-Legstätte Vorschrift, wie die Controlle über die Erzeugung gebrannter geistiger Flüssigkeiten zu führen sei Bestimmung desEingangs u.AuSqangszolleü für Südfrüchte, Obst und Weintrauben Weisung hinsichtlich der Errichtung von Aktien-Gesellschaften zum Betriebe von Jndustrial-Unternehmungen Errichtung einer Lehrkanzel der Forst-Natur-Kunde am ständischen Joanneum Vorschrift über die Zollbehandlung des gepreßten Glases Begünstigung der Häfen deS ungarischen Litorals in Bezug auf den Getreidehan del nach dem Auslande 322 347 348 349 349 350 257 360 360 3Ö1 XVI i vQ- Datum der Gubernial Gegenstand . Ä «5 Verordnung - 134 135 136 139 140 26. October i. Novemb. 1. - 2. * 4. - 4. < 10. » 10. * IZ. « 14. * 15. * Bestimmung der Civilgerichtsbarkeit über die bei fremden Gesandten in Privat-diensten stehenden Personen Vorschrift über die Radfelgenbreite im Königreiche Baiern Weisung über die Behandlung der Kinder eines ohne Bewilligung Ausgewanderten, gegen den mch kein Uctheil ergangen ist Vorschrift über die Verrechnung der auS Len Stadteassen an Parteien erfolgt werdenden Vorichüsse Bestimmungen zur Verhüthung der Unterschleife bei Versendung von Waaren auf ungewissen Verkauf, zur Zurichtung Um staltung, oder Veredlung über die Zwi-schenzoll-Linie Vorschrift über die Einhebung und Abfuhr der Hof-Tar Gebühren Vorschrift über die Verrechnung der Mauth-gebühren von den mit Ertra - Post im Dienste reisenden Beamten Errichtung der steiermärklsch-illirischen und der küstenländissti - dalmatinischen Came-ral-Gefällen - Verwaltungen zu Gräh und Triest, dann einer Cameral-Bezirks-Verwaltung zu Neustadtl Befreiung der gezogenen Roth'child'schen Loose bis zur geschehenen Auszahlung von der Erbsteuer Aufhebung der Vorschrift, nach welcher die Ratificirung der Kaufs - Contracte über chirurgische Gewerbe von der vor-läufigen Genehmigung deö GuberniumS abhängig gemacht wurde Nachträgliche Bestimmungen in Bezug auf Concurfe und Concurs-Prüfungen 362 564 365 365 370 37.2 373 $75 •g m Datum der Gubernial-verorenung G e g e n st a n d. (5 145 148 149 150 17. 9?» v. 1. Drcemb. Bestimmung des Zwischenraumes zwischen der ersten und zweiren Prüfung cineS MagisteriumS der Chirurgie, und für das Doctoral der Medicin oder der Chirurgie Weisung über die Behandlung der am 2 November 1839 >n der Serie ist ver-loosten vierpercenligen Banco- und sechs-percenrigen Hofkammer-Obligationen Bekanntmachung der Modalitäten, welche küni tlg bei Emhebung der Diensttaren der Beamten 1. f. Städte und Märkte zu beobachten sind Untersagung des Debits deS Gutachtens der Juristen - Faculrät zu Tubingen in der hannoverschen Verfassungssache vom 26. Jauner I. I , so wie der Druckschrift: »Preußen und Preußenthum von I. Benedei, Mannheim 1839,« in den Bundesstaate» Abänderung des §. 386 des l. TheilS deö Strafgesetzbuches Bewilligung, daß die bei Gefällsämter» angestellien Beamten und Praclikanten, welche die philosophischen Studien mit gutem Erfolge zurückgelegt haben, die juridisch-polliischen Studien während ihrer Dienstzeit nachtragen dürfen Vorschrift zur bessern Handhabung der chirurgischen Leistungen von Seile der Assistenten an den medicinischen Kliniken Anordnung, daß das Befuqniß zur Ernennung der Musterlehrer katholischer Schulen den Consistorien, bezüglich der «katholischen Schullehrer aber den Länder-stelien zusteht 376 377 378 380 581 382 383 Datum der Andermal- Verordnung 7. Decemb. 154 156 158 159 160 9 - io. - 15. - Gegenstand. 22. - 22. • Bestimmung, daß bei Gesuchen um Militär-Entlassung im ConcertationSwege die Nachweisung genüge, daß die ererbte Wirthschaft sich vermöge ihrer Categorie und Bestiftung zu einer Entlassung auf-dieselbe eignet Bestimmung über die Behandlung jener Findelkinder, welchen ein Vermögen zu-gefallen ist Behandlung der am 2. December 1839 in der Serie 473 verlooöten bömssch-ständischen Aerarial-Obligationen zu 4 Procent, und niederöstr. stand. Aerarial-Obligationen zu vier und fünf Procent Bestimmung der Vorstudien, welche von den nationalisirten Ausländern, die im Jnnlande studiren und daselbst die Pra ris ausüben wollen, zu fordern sind Vorschrift, vermöge welcher Minderjährige, welche mit Genehmhaltung des Gerichtes aus der väterlichen Gewalt entlassen worden, so wie jene 2ojährigen Söhne welchen die Väter die Führung einer eigenen Wirthschaft gestatten, berechtigr sind, eine Ehe zu schliessen, ohne einer väterlichen oder vormundschaftlichen Bewilligung zu bedürfen Weisung in Bezug auf die Einziehung der Decennal-Zulagen der Gymnasial-Leh-rer, Katecheten und Präseeten Befreiung der Fuhren mit Schulbrennholz von der Entrichtung der Wegmauthge. bnhren Bestimmungen hinsichtlich der Ueberrragung einer Verlassenschafts-Realität an einen ©ritten vor der gerichtlichen Einantwortung des Nachlasses 384 384 385 386 388 389 s- <3 OQ Datum der Gubernial- verordnung 26. Dec. 27. 1Ö5 28. - 164 165 29. * 30. * 166 31. * 167 31. - 168 Ll. ' Vorschrift, daß bei Güterschatzungen znm Behufe einer Ausspielung die zu schätzenden Gegenstände von den Schätzleuten nur um den wahren Werth zu schätzen sind 390 Kundmachung des zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und dem Königreiche Belgien abgeschlossenen ©taaks-Vertra-geS über die Erbfähigkeit der gegenseitigen Untertanen, und über die wechselseitige Freizügigkeit deS Vermögens und der Verlasse-nschaften 391 Ausdehnung deS im Königreiche Baien, eingeführten Sistemö der breiten Radfelgen auf das vierräderige, zum Markt-Verkehr der Landleute dienende Fuhrwerk 395 Erweiterung des Wirkungskreises des f. k. Commerzial-Zollamtes in Polstrau 39S Verlängerung der zwischen Oesterreich unbj Parma wegen Auslieferung ter 53etbre<| cher getroffenen Uebereinkunft bis z»r> erfolgenden Aufkündung (597 Weisung in Bezug deS Eintrittes jenen ©tudirender in die juridischen Studien,^ welche einen ConvictSstistungsplatz, @tiü| pendium oder Schulgeld-Befreiung genießen 398 Erläuterung des dritten AbsatzeS^desUeber-siedlungS-NormalS vom 15. ©ept. 1804598 Bestimmung in Bezug auf die de»Länder-s stellen eingeräumte Bcfugniß zur Be-^ Messung der Gemeinde-Zuschläge zur allgemeinen Verzehrungssteuer |4oo Bestimmungen in Betreff der Verwandischafts - und Schwägerschafts - Verbothe zwischen Beamten. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 27. November i83!J, in Betreff der Vcrwandtschaftö- und Schwä-gerschaftöverbothe zwischen Beamten, mit Aufhebung der bisherigen Bestimmungen, folgende Anordnungen zu erlaffen geruht: 1. Das Verboth der Verwandtschaft und Schwägerschaft der Beamten in einer und derselben Behörde, oder bei einem und demselben Amte hat sich künftighin nur auf Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie und bei den Seitenverwandten bis auf den Oheim und Neffen, dann auf Verschwägerte in demselben Grade eiuschliessig zu erstrecken. 2. Unzulässig ist eine derlei Verwandtschaft oder Schwäger sch a ft zwischen den Vorstehern, Rathe» und Stimmführern bei landesfürstlichen und nicht l a n d e ö für st li ch e n Justiz-, politischen, leitenden Finanz- und Comptabilitätsbehör.den und Aemtern, dann bei Magistraten; nur können da, wo die Geschäfte in mehrere eigene Senate abgesondert sind, bei den verschiedenen Senaten auch abgesonderte Anstellungen von Verwandten und Verschwägerten Statt finden; auch haben Seine Majestät jenes Verboth bei dem untergeordneten Conceptsperfonale der eben bezeichneten Behörden, so wie bei jenen Beamten, welche bloß für die Manipulationsfächer des Einreich ungs-protokollö, Expedits und der Registratur b e- Gesctzfammlung XXL Theil. t r Vom 3. Jänner. stimmt sind und dazu verwendet werden, dann in Ansehung der bloßen Diener darauf zu b e-schränken geruht, daß derlei untergeordnete und Concepts- und Manipulationsbeamte oder Diener weder mit dem Vorsteher der Behörde, noch mit dez» Amtövorsteher, dem sie unmittelbar untergeordnet sind, noch mit irgend einem andern Beamten, mit welchem sie im Verhältnisse der Unterordnung oder der Controlle stehen, in einem der bezeichneten Grade verwandt oder verschwägert sein dürfen. 3. Eben so unzulässig ist das oben bezeichnete VerwandtschaftS-und SchwägerschaftS-Verhältniß: a) zwischen landesfürstlichen Landrichtern, Bezirkscommis-sären, Pflegern und Prätoren eineö Theilö, daun ihren A dj u nc ten, A c t u a re n , w i e auch B ez ir kö r i ch-tern andern Theils, weil letztere dres Categorien berufen sind, die ersteren zu. suppliren; b) bei den Municipal-Congregationen im lombardisch vene» tianischen Königreiche, so wie auch bei den dort bestehenden archivi notarili u nd den Hypotheke n-Aemtern; c) bei den Beamten der Cassen, Rent-, Tar- und G e f ä l l e n - A e m t e r n, welche es mit einer Geld-gebahrung und Geldverrechnung zu thun haben, und zwar zwischen ersten Beamten eineö und desselben Amtes, folglich sowohl zwischen den Vorgesetzten und Untergebenen, als a u ch zwi s ch en b e n Untergebenen unter sich selbst, mit Einschluß der 2lmtödi euer. 4. Wenn bei einem und demselben Amte solche hier oben bezeichnete u n z u lässi ge An st e l l ungen bereits beständen, ocher wenn solche Verwandtschafts- oder SchwägerschaftS-Ver-hältniste erst in der Folge durch Ehen herbeigeführt werden, muß durch angemessene Uebersetzungen, jedoch ohne Nachtheil im Äehalte, unverwerlke Ab» 93 v m 3. Jänner. 3 hilse geschafft werden, ohne daß jedoch hierdurch ein anderer verdienstlicherer oder bei gleichen Eigenschaften und Verdiensten in gleicher Categoric oder gleichem Range länger dienender Beamte leide. Wo die Abhilfe außer der eigenen Wirksamkeit der Behörden liegt, ist um die allerhöchste Entjchliessung einzuholen hierzu der Vorschlag zu erstatten. Wer immer sich um eine Anstellung bei einer der bezeich-netcn Behörden bewirbt, sie mag besoldet ober unbesoldet sein, hat in seinem Gesuche genau anzugeben, ob und in welchem Grade er mit einem oder dem andern Beamten derjenigen Behörde, bei welcher er eine Anstellung nachsucht, verwandt oder verschwägert sei. Ein Beamter, welcher diese Anzeige in seinem Gesuche zu machen unterlassen sollte, hat, falls er die verlangte Anstellung erhalten hätte, es sich selbst zuzuschreibev, wenn seine Versetzung auf einen andern Dienstvlatz auch in einer geringeren Dienstes-Categorie erfolgt, oder wenn derselbe der normal-mäßig«'» Behandlung unterzogen wird. Die Amtsvorsteher sind insbesondere verpflichtet, unzulässige oder zu vermeidende Verwandtschafts- und SchwägerschafcSver-hältnisse, wo sie bestehen, zur geeigneten Kdnntniß zu bringen. Diele mit dem hohen Hofkanzleidecrete vom 7. December 1838 , Zahl 50990, herabgelangte allerhöchste Entschliessung ist dein unterstehenden Amtspersonale sogleich bekannt zu machen, und sich in vorkommenden Fällen genau hiernach zu benehmen. Gubernial-Verordnung vom 3. Jänner 1839, Zahl 22573; an die k. k. Kreisämter. 2. Vorschrift hinsichtlich der Abquittirung der Zinsen von den bei dem Tilgungsfondc angelegten Cautionen. Zur Erleichterung der Cassen, und in Absicht, denselben einen Rechnungsbeleg zu verschaffen, ohne die Parteien mit 1 * Vom 4. Jänner. 4 Doppelten Quittungen zu belästigen, fyat die hohe Hofkammer zu Folge Dekretes vom g. v. M. , Zahl 47525, Die Verfügung getroffen, daß Die Tilgungsfon dshanptcasse Die Zinsen von Den bei Dem Tilgungsfonde angelegten Cautionen Den an-legenden Caffen gegen ungestämpelte Anitsqnittuiigen erfolge, wonach jedoch Den Eigenthümern Der Cautionen Die gebührenden Zinsen nur gegen claffenmäßig gestampelte Pereipientenguittun-gen zu erfolgen sein werden. Wovon das k. k. Kreisauit mit Bezug auf Die Gubernial-Verordnuugen vom 14. November ,857 , Zahl 27801, *) und 22. März v. I., Zahl 16, **) zur Benehmung in Die Kenntniß gesetzt wird. Gubernial-Verorduung vom 3. Jänner 1U39, Zahl 21980; an Die f. k. Kreisämter, Das Canieral-Zahlamt, Messingverschleißamt, Versorgungsanstalten .-Verwaltung , Oberpost Verwaltung, Strafhausverwaltung und BauDireetion. 3. Kundmachung des den Erben Friedrich v. Schiller's ruckstchtlich des Nachdruckes seiner Werke von den deutschen Bundes-Staaten zugestandenen 20jährigen Schuhes. Nach Inhalt Des hohen Hofkanzlei-Decretes vom 20. v. M., Zahl 31959, ist laut Eröffnung Der k. k. geheimen Hof- unD Staatökaiizlei von Der Deutschen BunDes-Versammlung in ihrer 33. Sitzung vom 23. November v. I. nachstehender BunDeS-beschluß gefaßt worden: »Die souverainen Fürste» und freien Städte Deutschlands vereinbaren sich, daß Den Werken Friedrich von Schiller's zu Gunsten dessen Erben in allen davon bereits veranstalteten oder noch zu veranstaltenden Ausgaben Der Schutz gegen Den Nachdruck während zwanzig Jahre, vom heutigen Tage (25. N 0- *) Siehe P. &. S. Band 19, Seite 234, Zahl l3i- **) Siehe P. G. S. Band 20, Seite 93, Zahl 3y. Dom 4- und s- Jänner. 5 u ember igzs) an, in sämmtlichen zum Bunde gehörigen Staaten gemährt werde.« Welcheö hiermit zur Nachachtung öffentlich kund gemacht wird. Gubernial-Curreiide vom 4. Jänner iü39, Zahl 22311. 4. Erläuterung der Vorschrift in Betreff der Recurse ge, gen die von den Criiniiialgerichten erster Instanz zur Milderung vorgelegtcn Criminal-Strafurkheile. In Folge hohen Hofkanzlei-Deeretes vom 11. v. M., Zahl 29769, wird hiermit zur öffentlichen Kentniß gebracht: Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entfchlieffmig vom 15. September 1838 über den erhobenen Zweifel, ob in dem Falle, wo ein Criminal - Strafurtheil von dem Criminal-gerichte erster Instanz in 8>7, Zahl 813, die Ausnahme gestattet, daß im Contracte die Verpflichtung der Solidar-Haf-tung des SubarreudatorS für die Erfüllung der eingegangeneu Verbindlichkeit mit seinem gesammtcn liegenden und fahrenden Vermögen aufgenommen werden dürfe, ohne daß die grundbücherliche Vormerkung des ContracteS an der Stelle vorgenommen würde, sondern sich damit begnügt werden könne, daß dem Vertrage bloß die Einwilligung des Eontrahenteu eingeschaltet werde, daß eS dem Aerar frei stehe, ohne dessen weiteres Einvernehmen die Jntabulatioii bewirken zu lassen. In solchen Fällen muß ober auch von der Local-Behand-luugö-Commission der Obrigkeit, welche dem Ersteher eine solche Bestätigung ausgestellt hat, bekannt gegeben werden, daß mit demselben der Contract abgeschlossen wurde, und zugleich erklärt werden, daß der Obrigkeit die Pflicht obliege, bei jedem in die Solidität des Unternehmers entstehenden Zweifel sogleich die Anzeige an das Kreisamt zu erstatten, und mit dessen Mitwirkung die Vormerkung des Eontracles auf die Conlrahenten un< gefäumt zu veranlassen. Bom 8. Jänner. 7 Dagegen muß in Fällen, wenn die oberwähnte kompetente Bestätigung der VermözenS-Zulänglichkeit und Rechtlichkeit des ErsteherS nicht beigebracht, oder von Seite des KreiSamtes nicht anerkannt wird, immer eine real-hypothekarische oder fideijuffo» rische Caution erlegt werden. Wovon daö Kreisamt zur Benehmnngswiffenschaft und weitern Bekanntmachung mit dem Beisatze in die Kennrniß gesetzt wird, daß laut beigefugter Bemerkung der hohen Hofkanzlei auch der k. k. Hofkriegsrath dießfalls die entsprechende Weisung dein k. k. General-Militär-Commando ertheilen wird. Gubernial-Verordnung vorn 8. Jänner 1.139, Zahl 22580 ; an die k. k. Kreisämter. 6. Bestimmung, daß das Militär - Aerar noch ferner die Streustrohbeistellung für die Bcschälpferde in ihren Stationen bewirken werde. DaS k. k. inneröstcrreichische General-Commando hat einen Beschluß des k. k. HofkriegsratheS anher mitgerheilt, daß die bisher üblich gewesene Beischaffung des Streustrohes für die in den verschiedenen Beschälstationen in gemietheten Stallungen von Privaten untergebrachten ärarischen Beschäl - Hengste auf Rechnung des Aerarö unverzüglich abzustellen, und das Streustroh von den Quartierortsgemeinden unentgeltlich abzugeben sei. Da diese Einrichtung bisher Hierlandes nicht bestanden hatte, so fand sich das Gubernium bewogen, hierüber die Weisung der hohen k. k. vereinigten Hofkanzlei einzuholen, welche nunmehr mit Decrel vom 21. vorigen MonathS, Zahl 59898/2201 eröffnet*, daß der k. k. HofkriegSrath in Folge ihrer Verwendung keinen Anstand genommen habe, von dem Ansprüche auf die Natural-Mitwirkung des Landet- mittels der unentgeltlichen Abgabe des Streustrohes an die Beschälpferde für alle Stalionen abzustehen, wo auf Rechnung des Milirar-strars gemtechett Gebäude bestehen, oder wo in der Folge die 8 Dom 9. Jänner. Unterkünfte lediglich mit andern Gebäuden, dann mit Eigen-thümerii der letzter» verändert und darum verwechselt werden müssen, weil entweder die Stationen gewechselt werden, oder die bisherigen Eigenthümer der Gebäude selbe dem Aerar nicht länger überlassen wollen. Nur sollen die Kreisämter, wenn die letzterwähnten Fälle die Errichtung neuer Vertrage nothwendig machen, den Mili' tärbehörden nicht allein in der Ausmittlung geeigneter Unterkünfte , sondern auch bei der Behandlung der Miethzinse und Ermäßigung der überspannten Forderungen für solche Unterkünfte wirksam an die Hand gehen, damit der Aufwand deö Staates bei dieser nur das Beste des Landes zum Zwecke habenden Anstalt durch einzelne einen übertriebenen Voriheil beabsichtigende Eigenthümer von Gebäuden, welche sich zur Unterkunft eignen, nicht unverhältnißmäßig erhöht werde. Hiervon wird das Kreisamt zur Wissenschaft und genauen Nachachtung io die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 8. Jänner 1839, Zahl 246 ; an die k. k. Kreiöämter. 7. Vorschrift wegen Haltung der Preistariffe in den Gasthäusern. Die wegen Haltung der Preistariffe in den Gasthäusern ergangene Vorschrift vom 26. September >832, Nr. 15223, *) sinket man in Folge der seither gemachten Wahrnehmungen nachstehend zu modificiren und zu vervollständigen: 1. Obschon jedem Wirthe das Recht unbenommen bleibt, die Preise der Speisen und Getränke, der Zimmer re. selbst zu bestimmen, so ist doch in den Städten und Märkten, so wie in allen an den Post- und Hauptseitenstraßen gelegenen Gasthäuser» jeder Gastwirth verbunden, über de» Preis der Speisen und Getränke, der Mohnung sammt Beleuchtung und Behei- *) Siehe P. &■ S? Band 14, Seite 391, Zahl 170. Vom 9. Jänner. 9 jung/ der Stallgebühr/ des gutters u. f. >v. einen ordentlichen Tariff in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren zu verfassen, mit Beifügung des Datums und der Jahreszahl eigenhändig zu fertigen, und diesen Tariff zu Jedermanns Einsicht in den Speise- und Gastzimmern entweder auf dem Speisetische auszulegen, oder an einem gut sichtbaren Orte anzuheften und stets angeschlagen zu halten. 2. Dieser Preißtariff hat so lange seine Giltigkeit, alö nicht ein anderer vorhinein ansgefertigt wird; ein zum Behufe der Zechrechnung erst nachträglich ausgefertigter Tariff ist un-giltig, und eö hat nur der beim Eintreffen eines GasteS schon vorhandene zur Richtschnur zu dienen. Ein solches Vorgehen in nachträglicher Ausfertigung eines Preistariffes macht den Gastwirth straffällig. 3. Unter keinem Vorwände ist dem Gastwirthe gestattet, ein Mehreres zu fordern, alö ihm nach dem Tariffssatze gebührt. Auch ist er verpflichtet, dem Passagiere oder Gaste auf Verlangen eine genaue Specification der an ihn gestellten Forderung hinauszugeben. 4. Bei entstehenden Streitigkeiten oder vorkommendenden Beschwerden hat der betreffende gütige Preiötariff zur Grundlage der Entscheidung zu dienen. 5. Alle jene Gastwirthe, welche ihre Gäste nach einer gewissen Anzahl von Speisen nach Art der tables d’höte bedienen, haben eben so die Anzahl der Speisen und die dafür zu entrichtende Bezahlung in dem Preistariffe anzugeben. 6. Bei besonders bestellten Mahlzeiten bleibt die Festsetzung des Preises dem Privatübereinkommen überlassen. 7. Die Ueberiretnng der tu dem 1. 2. 3. und 5. Absätze enthaltenen Anordnung ist im ersten Falle mit einer Geldstrafe von zwei Gulden Conv. Münze , im Wiederholungsfälle mit dem doppelten Betrage, und bei weiterer Betretung stets mit Verdopplung der letzten Geldstrafe zu ahnden. IO Vom 9. Jänner. Bei erwiesener Ueberschreitung deS TariffeS soll der Wirth nebstdem noch verhalten werden, den Mehrbetrag für die Ortsarmen abzuführen, welchen auch die eingebrachten Geldstrafen j» Guten kommen. 8. Zn jedem der im 1. Absätze bezeichneten Gasthäuser hat der Gastwirth die gegenwärtige Gurrende in dem Speisezimmer an einem gut sichtbaren Orte unter den im r. Absätze festgesetzten Strafen angeschlagen zu halten. Uebrigens werden die Magistrate und lyezirksobrigkeiten verpflichtet, bei den vorgeschriebenen periodischen Gewerbsunter-suchungen und bei jeder sich darbiethenden Gelegenheit sich von der richtigen Beobachtung dieser Vorschrift zu überzeugen, und gegen die Uebertreter nach derselben gehörig zu verfahren, so wie auch die k. k. KreiSamter die Handhabung derselben besonders gelegentlich der Reisen ihrer Beamten sorgfältig zu überwachen haben. Gubernial-Currende vom 9. Jänner 1839/ Zahl 20556. 8. Instruction für den Portier des k. k. Gebär-, Findelund Irrenhauses in Grätz. Im Anschlüsse folgen fünf Exemplare von der Instruction für den bei dem k. k. Gebär-, Findel- und Jrrenhause gemeinschaftlich angestellten Portier mit der Weisung, ein Exemplar der k. k. Versorgungsanstalken-Verwaltung, zwei den beiden Ordinarien deS Irren-, dann des Gebär- und Findelhauses, und ° eines dem Portier zur Darnachachtung zustellen, das fünfte Exemplar aber zum eigenen Gebrauche zu behalten, und über die genaue Befolgung dieser Instruction zu wachen. Gubernial-Verordnung vom 9. Jänner 1859, Zahl issosj an den Local-Director der k. k, Versorgungs-Anstalten, Vom 9. Jänner. 11 Instruction für den bei dem Gebär-, Findel- und Arrenhause gemeinschaftlich bestehenden Portier. Allgemeine Vorschriften, welche für die obbenannten drei Häuser zu befolgen sind: t. Der Portier ist dem Director der Verwaltung und den Ordinarien der Versorgungs-Anstalten die gehörige Achtung und Folgeleistung schuldig. Er hat das äußere Thor von Georgi bis Michaeli um 5 Uhr Früh zu öffnen und um 10 Uhr Abends zu schlieffen, von Michaeli bis Georgi aber um 6 Uhr Früh zu offnen und Abends um 9 Uhr zu schlieffen. Das innere Thor bleibt im« n>er verschlossen, und der Portier hat es, so oft von Jemanden, der dazu das Recht hat, Einlaß verlangt wird, zu öffnen ; im Falle der Verhinderung deS Portiers hat er den Schlüssel des Thores jenem Hausknechte anzuvertraueu, der von der Verwaltung hierzu bestimmt wird, baS innere Thor darf nieniahls offen bleiben, noch am (eiben der Schlüssel stecken gelassen werden, wenn auch der Portier gegenwärtig ist, was von Zeit der Eröffnung des äußern Thores bid zur Schliessung desselben zu geschehen hat, indem der Portier ununterbrochen außer seinem Zimmer bei dem äußeren Thore gegen# warrig seyn muß, und dieses auch nicht einen Augenblick ohne Aufsicht gelassen werden darf. Wenn der Portier einen nothwendigen Gang außer dem Hause zu verrichten hat: so muß er hierzu die besondere Er-laubniß der Verwaltung ausuchen, damit von derselben für die Zeit seiner Abwesenheit ein Substitut zur Versetzung des Porkierdienstes aufgestellt werde, was auch bei Erkrankung des Portiers zu geschehen hat, dem er die indessen zu beobachtenden Obliegenheiten mitzukheilen hat. 2. Alle Parteien, welche in die Anstalten Eintreten, und deren Verrichtungen im Hause dem Portier nicht ohnehin bekannt sind, hat derselbe mit Bescheidenheit und Anstand um die Angabe des zu verrichtenden Geschäftes zu befragen, und er hat Diejenigen, welche die gehörige Antwort nicht ertheilen wolle,:, auf den geaeuwärtigen Punct seiner VerhaltungS-Vorschriften ausdrücklich hinzuweisen, und ihnen den Eintritt zu verwehren. 3. Zur Nachtzeit ist das Hausthor, so oft die Glocke an demselben geläutet wird, jedes Mahl sogleich zu öffnen. Dom y. Jänner. 12 Den Parteien, welche zur Nachtzeit einen Arzt zu holen kommen, hat der Portier die etwa erforderliche Anweisung zur Wohnung zu geben, und sich davon zu überzeugen, daß sie sich auch richtig dahin begeben. 4. ES ist strenge untersagt, daß auswärtige Personen ebne schriftliche Erlaubniß der Ordinarien Speisen oder Getränke in die Anstalten den Pfleglingen überbringen. Der Portier har sich daher immer die Erlaubnißscheine vorweisen zu lassen, und sich zu überzeugen, ob unter den mitgebrachten Speisen und Getränken keine unerlaubten seien, welche der Portier im Bctretungsfalle unnachsichtlich abzuiiehmcn und indessen in fei« nein Zimmer aufzubewahren, dann aber der forkgehenden Person wieder zurückzugeben har. L. Allen Hausirern, Bettlern, besonders den mit Obst und Gebäck handelnden Parteien, so wie den liederlichen Weibspersonen und überhaupt allen verdächtigen Menschen, welche sich über ein erlaubtes Geschäft im Hause nicht glaubwürdig aus-weisen können, ist der Eiutriit nicht zu gestatte», und es sind solche Personen, wenn sie öfters wiederkehren, ober sich nicht abweisen lassen wollen, zur weitern Verfügung in die Kanzlei zu stellen. 6. Den in den Anstalten befindlichen Pfleglingen ist ohne Erlaubniß nicht gestattet, vor das Hausihor zu gehen, und eö ist ihnen auch nicht erlaubt, beim Thore zu verweilen. Vorzüglich muß derselbe darauf Acht haben, daß solche Personen, deren Entweichung zu befürchte» ist, und welche den Portier in dieser Beziehung von den Ordinarien oder der Verwaltung bezeichnet werden, sich nicht aus dem Hause entfernen. Solchen Pfleglingen hingegen, welche von den Ordinarien oder Assistenten eine schriftliche AuSgangsbewilligung vorweffen, darf der Portier, in so ferne selbe in ihrer eigene» und nicht in der Hauskleidung diese Bewilligung benützen, kein Hinkerniß entgegenstellen. 7. Nach dem Thorschluffe ist den Wärtern und Dienstleuten, dann den zum Ausgeben die Erlaubniß habenden Pfleglinge» der Ausgang nicht mehr zu gestatten. Bei der Rückkunft sind die Pfleglinge, dann die Wärter und Dienstleute, wenn sie eine Stunde nach dem Thorschlusse oder noch später kommen, dann die Wärteröleute, welche unbefugt ausgehen, und die subalternen ärztlichen Individuen, wenn sie nach >0 llhr nach Hause kouimcn, ausznschreiben < und das dießsällige Verzeichnis; ist an dem andern Tage de», Localdireckor zu übergeben. 3. Der Portier bat dafür zu hafte», daß bei dem seiner Aufsicht zugewieseneu Thore keine der Anstalten gehörige Materialien Dom y. Jänner. '3 oder Geräthschasten ohne Erlaubniß hinanögetragen werden, daher er alle Tragbutten, Körbe, Bündel u. f w zu visiiiren, das etwa vorfindige Hausmateriale, z. B. Holz, Kerzen, Me. dicaniente, Kleidnngs- oder Wäsch-Stücke u. s. w., ohne weiters anzuhallen, und nebst den damit betretenen Personen zur weitern Verfügung in die Kanzlei zu bringen hat. y. Alle obrigkeitlichen Personen, welche Dienstgeschäfte in den Anstalten zu velrichten haben, sind an die Verwaltung zu weisen. Von Amtsbothen und Briefträgern hat der Portier keine Posten oder Schriften anzuuehmen, sondern sie anzu. weisen, ihr Geschäft selbst in der Kanzlei zu verrichten 10. Dem Portier ist nicht erlaubt, Jemand andern in seinem Zimmer den Unterstand zu gestatten, noch was immer für Thiere zu halten, und eö ist ihm bei gewisser Dienstesentlassung und nach Umständen noch strengerer Strafe verbothen, sich zur llebcrtretung eines oder des andern Punetcs seiner Verhaltungs-Vorlchriften durch Geschenke oder auf was immer für eine Art verleiten zu lassen, n. Der Portier ist schuldig, über Alles, was der Sicherheit, Ordnung oder Ruhe und Reinlichkeit im Hause nach-thcilig sein könnte, zu wachen, alle besonderen Ereignisse sogleich zu melde», alle ihm von Privaten mündlich oder schriftlich übergebenen Comniissionen zu übernehmen, erstere aufzunotiren, und bei erster Gelegenheit an die im Hause An-gestellten zu übergeben, oder auözurichten, in besondern Fällen aber, welche in den gegenwärtigen Vorschriften etwa nicht enthalten sind, die erforderliche Weisung einzuholen. 12. Wenn der Beneficiat das heilige Abendmahl in die Anstalten trägt, hat der Portier mit einem dreimahligen Zuge an der Glocke das Zeichen zu geben, damit sich die Kranken zur Andacht vorbereiten, und die Umstehenden zur Ehrerbiethung stellen können. i5. Der Portier hat sich stets nüchtern und anständig zu verhalten; den ärztlichen Individuen.und Kanzlei-Beamten hat er mit geziemender Achtung zu begegnen, und sich gegen Jedermann höflich und bescheiden zu betragen, auch Beleidigungen , die ihm etwa in der Ausübung seines Dienstes widerfahren sollten, nicht selbst zu erwiedern, sondern anzuzeigen, und die Abhilfe der Verwaltung zu überlassen. Besondere Vorschriften. A) Für das GebarhanS. i4. Alle Schwängern, welche in die Gebäranstalt ausgenommen zu werden verlangen, hat der Portier bei Lag und Nacht i4 Dom 9. Jänner. sogleich einzulaffen, die Unentgeltlichen in das AufnahmSzim-nier, und wenn sie kreißend ankommen, in das Kreißzimmer zu führen, die Zahlende aber an die inspicirende Hebamme zu weisen. Das Rühmliche hat der Portier bei schon Entbundenen zu, beobachten, und ihnen sammt ihren Kindern den Einlaß zu gestatten. 15. Der Ein- und Ausgang bei dem inner» Thore ist nur den zur Gebär-Anstalt gehörigen oder in derselben dienstleistenden Personen zu gestatten, alle andern sich zum Einlasse meldenden Personen ohne nähere Ausweisung sind vom Portier mit gehörigem Anstande abzuweisen; nur bei anfälliger Feuersgefahr ist denjenigen Individuen, welche dabei Dienstleistungen haben, der Ein- und AuSgang zu gestatten. 16. Der Portier darf Niemanden, wer eö auch immer fein mag, und unter was immer für einem Vorwände in das Innere der Gebär - Anstalt führen, selbst Schwangere dürfen die Zimmer, wo sich schon Schwangere befinden, vor ihrer eigenen Aufnahme nicht besichtigen, nur die nach der höchsten Classe 93er« pflegten können durch die inspicirende Hebamme eines der für diese Classe bestimmten Zimmer onsehen. 17. lieber den Aufenthalt der in der Gebär-Anstalt befindlichen Schwängern, so wie über alle dieselben betreffenden Umstände, hat der Portier auf alle wie immer gearteten Anfragen die strengste Verschwiegenheit zu beobachten, und wenn Jemand eine Schwangere besuchen wollte, so hat er mit Verschweigung ihrer Anwesenheit an die Besuchende sie 6auon_ zu benachrichtigen, und nur mit Bewilligung des Ordinarius, der den Ort des Besuches zu bestimmen hat, diesen zu gestalten. B. Für das Fin d elhau ö. 18. Nähraltern, welche Findelkinder übernehmen wollen, hat der Portier zuerst in die Kanzlei zu weisen, wo daun das Nöthige wegen Uebergabe der Kinder veranlaßt wird. 19. Keiner Kindbetterin oder Amme mit oder ohne ihr Kind ist, ohne daß sie von einer Wärterin bis zum Thore begleitet worden, der Auögaug aus der Findclanstalt zu gestatten; Personen aber, welche eine Amme sprechen wollen, sind an den Ordinarius zu weisen, welcher, wie bei den Schwängern, die Bewilligung zu.erlheilen, und den Ort der Unterredung zu bestimmen hat. C. Für das Irrenhaus. 20. Neu angekommene Irrsinnige sind nur auf Anordnung des Ordinarius, an den sie zu weisen sind, und der hiervon die Verwaltung in die Kenntniß seht, in die Irrenanstalt zu lassen. Vom -o. Jänner. i5 21. Kein Irrsinniger darf ohne Begleitung eines Wärters auS-gehen, eine von einem Irren versuchte Entfernung aber ist dem Ordinarius anzuzeigen. Wenn der Portier bei den Irrsinnigen, welche zur Arbeit gehen, eine Tabakpfeife oder ein verletzendes Werkzeug sehen sollte, so hat er eS abzunehmen, und den Ordinarius davon in die Kenntniß zu setzen. 22. Parteien, welche Irrsinnige besuchen wollen, müssen mit Einlaßkarten vom Localdirector oder Ordinarius versehen sein, in welcher die Zahl der besuchenden Personen enthalte« ist. Grätz am 9. Jänner 1839. S. Vorschrift, daß selbstständige Urkunden, wodurch die Priorität einer den öffentlichen Büchern cinverleibtcn Forderung abgetreten wird, dem Stämpcl nach der Eigenschaft des Ausstellers unterliege, Die k. k. steiermärkische vereinte Cameralgefällen-Verwal-tnng hat mit Note vom 4. d. M., Zahl 23, anher erinnert, »daß au- Anlaß einer vorgekommenen Anfrage, welchem Stäm-pel selbstständige Urkunden, wodurch die Priorität einer den öffentlichen Büchern einverleibten Forderung abgetreten wird, za unterziehen sind, die hohe k. k. allgemeine Hofkammer mit Decree vom 19. December 1838, Zahl 47204, die Entscheidung bekannt gegeben habe, daß diese Urkunden, vermög §. 20 erste Abtheiluug litt, g deö Stämpelpatentes vom 5. October 1802, dem Skampel nach der Eigenschaft deö Ausstellers unterliegen.« Das k. k. Kreisamt wird angewiesen, hiervon die im Kreise befindlichen Orißgerichte und sonstigen Jurisdicenten zur Dar-nachachtung in vorkommenden Fällen in die Kenntniß zu setzen. Gubernial-Verordnung vom 10. Jänner 1859/ Zahl 456; an die k. k. Kreisämter. '6 Dom 12. Jänner. 10. Behandlung der am 2. Jänner 1839 in der Serie 287 verloosten Hofkainmer - Obligationen zu 4^ Procent. Zu Folge deö hohen Hofkammer-Präsidial-DecreteS vorn 3. d. M. Zahl 27/ wird mit Beziehung auf die Gubernial-Cur-rende vom 8. November 1829 Zahl 3088, Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: §. i. Die am 2. Jänner 1859 in der Serie 287 verkooSten vier-und einhalbpercentigen Hofkanimer - Obligationen, Nr. 326/1 bis rinfchliessig Nr. 4070/ werden an die Gläubiger im Neunwerthe des Capitals bar in ConventionS-Münze zurückbezahlt. §. 2. Die Auszahlung des Capitals beginnt am 1. Februar 1839 / und wird von der k. k. Universal - Staats- und Banco-Schulden-Casse geleistet/ bei welcher die verlooöten Obligationen einzureichen sind. §. 3. Bei der Auszahlung des Capitals werden zugleich die darauf haftenden Interessen, und zwar bis letzten December 1338 zu zwei und ein Viertel Percent in Wiener Wahrung, für den Monath Jänner 1839 hingegen die ursprüngliche» Zinsen zu vier und ein halb Percent in Conv. Münze berichtigt. §. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capitals Auözah. lung von der Behörde, welche den Beschlag, das Verboth oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu bewirken. §. 5. Bei der Capitals - Auszahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung von dergleichen Obligationen befolgt werden müssen. '7 Vom >8. Jänner. §. ö. Den Besitzern von solchen Obligationen, deren Verzinsung auf eine Filial-Credits-Casse übertragen ist, steht es frei, die Capikals-Auszahlung bei der k. k. UniversallStaatö- und Banco-Schulden-Casse oder bei jener Credits - Casse zu erhalten, bei welcher ste bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verloosten Obligationen bei der Filial-Credit--Casse einzureichen. Gubernial-Circulare vom 12. Zänner 1839/ Zahl 574. 11. Kundmachung des mit 1. März 1839 in Wirksamkeit tretenden neuen Zoll-Tariffs für die Ein- und Ausfuhr der Maaren. Seine k. k. Majestät haben anzuordnen geruht, daß alle bisher durch einzelne Kundmachungen in Wirksamkeit gesetzten Bestimmungen hinsichtlich Čet Eingangs- und Ausgangs-Zollgebühren in einen geordneten Tariff zusammengefaßr und mit denjenigen Aenderungen kundgemacht werden, welche sich bei einigen Waaren entweder aus dem Zwecke einer richtigeren Eintheilung derselben, oder aus der Anwendung der Gewichts-Verzollung statt der bisherigen Verzollung nach dem Werthe, oder zum Behufe der Abrundung mehrerer Zollbeträge und zur möglichsten Vermeidung von Brucktheilen, oder endlich in Absicht auf die Verzollungsbeftlgnisse der Aemler als nothwendig dargestellt haben. Der in Folge dieses allerhöchsten Befehles zufammeügestellte, von Seiner Majestät genehmigte Zolltariff für Die Einfuhr und Ausfuhr der Maaren in dem österr. Kaiserstaate wird mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß Lessen Wirksamkeit mit dem 1. März igZy zu beginnen hat, und daß von diesem Zeitxuncte an alle älteren Bestimmungen über die Eingangs- und Ausgangö-Gebühren außer Anwendung kommen. »Gesetzsammlung XXI. Theil. 2 Vom 18. Jänner. iS Was hiermit zu Folge der hohen Hofkammcr - Verordnung vom 27. December i838 , Zahl 52973/ zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung bekannt gegeben wird. Gubernial-Currende vom 18. Jänner 1839/ Zahl 1016. für die Ein I. Länder, über welche sich die Wirksamkeit des Zekl'Tariffes erstreckt. II. Währung, in welcher die Gebühre» zu entrichte» sind. 1. Münze und öftere. Lire. 2, Vruchtheile. 111. Gewichtsbe« stinnnnng I. Gewicht, welches dem gell-tariffezu Grunde liegt. 3 0 l l - T a r i ff - und Ausfuhr der Maaren in dem österreichischen Kaiserstaate. Vorerinnerung. §. 1. Die in diesem Tariffs enthaltenen Eingangsund Ausgangs-Zölle gelten für alle in dem gemeinschaftlichen Zollverbande des österreichischen Kaiserstaates begriffenen Länder, folglich auch für daS Königreich Ungarn und das Großfursten-thum Siebenbürgen. Die Wirksamkeit derselben erstreckt sich jedoch nicht ans die Zollausschlüffe und auf das Königreich Dalmatien, in welchem ein eigener Zolltarifs besteht. S. 2. Die Währung, in welcher die Entrichtung der Zölle und Dreißigst-Gebühren zu geschehen hat, ist in dem loinbardisch-venetianischen Königreiche jene der österreichischen Lire, in den übrigen Ländern hingegen die Conventions - Münze nach dem Fuße von zwanzig Gulden auf die seine Mark Silber. §. 3. Zollbeträge, die in diesen Ländern geringer als mit einem Pfennige ('/4 Kreuzer), und in dem lombardisch vcnetianischen Königreiche geringer als mit einem Centesimo entfallen, sind in den gedachten Ländern mit einem Pfennige, in dem lombardisch - venetianischen Königreiche mit einem Centesimo zu berichtigen. §. 4. Daö Gewicht, welches bei der Zolleinhebung zur Grundlage zu dienen hat, ist in dem lvmbar-disch-venetianischen Königreiche das metrische, in allen übrige» Ländern das Wiener Gewicht. Dom -8. Jänner. 19 §. 5. Der Tariff gibt bei jeder Waare, von wel-cher der Zoll nach dem Gewichte einzuheben ist, an, ob derselbe nach dem reinen (Netto) oder nach dein rohen (Sporco) Gewichte zu bemessen sei. Unter dem Rohgewichte wird bei den Eingangs-Zöllen das innere, bei den Aus-gangS-Zölle» hingegen das volle Rohgewicht verstanden. Das Reingewicht ist das Gewicht der Waare allein, ohne irgend einen Umschlag oder ein Behältniß; daS innere Rohgewicht ist das Gewicht derselben mit dem letzten Umschläge oder Behältnisse, in welchem die Waare unmittelbar enthalten ist, z. B. die Säcke, worin Mehl, Getreide u. dgl., dann die Gefäße, worin Oehle und andere Flüssigkeiten enthalten sind. Das volle Rohgewicht schließt nicht nur das Gewicht der Waare in sich, sondern auch das Gewicht aller inneren und äußeren, wenn gleich bloß deö Transportes wegen angewendeten Umschläge und Behältnisse, in denen sich die Waare befindet. §. 6. Gegenstände, welche ledig, d. i. ohne Verpackung in einem von dem Transportmittel, auf dem sie Vorkommen, gesonderten Umschläge oder Behältnisse versrachtet werden, unterliegen dem Zolle nach dem Re in g ew ich te, wenn gleich derselbe in dem Lariffe nach dem innern oder dem vollen Rohgewichre ausgesprochen wäre. §. 7. Einzelne Ausnahmen von diesen auf das Rein- und Rohgewicht bezüglichen Bestimmungen sind in dem Tariffs bei den Gegenständen, welche sie betreffen, besonders angemerkt. §♦ 8* Das Gewicht der nach diesem Maßstabe zu verzollenden Gegenstände ist durch die Abwieguug zu erheben. 2. Arten des Gewichtes. 3._ Don Gegenständen, die unverpackt geführt werden. 4. Ausnahmen. 5. Gewichtsethe« bung durch die Abwiegung, r 20 Vom 18. Jänner. 6., Ausnahmen a) bei Gegenständen, die ledig vorzukommen pflegen. L) Sei Körner-gattungen und Flüffigkeittn. c) Gewichts-Ausmittlung dev Fuhren und Hohlmaße. d) Besondere Begünstigung. §. y. lieber folgende Gegenstände, als: Abfälle/ Bäume, Bau- und Bruchsteine, Dünger, Eisenerz, Flachs und Hanf in Wurzeln, Gärberlohe, Gras, Gips, Heu, Holz- und Steinkohlen, Kalk, Sand, Thonerde gemeine, Torf, Trüber und Trester kann die zollämtliche Erklärung nach dem Gewichte oder nach der Fuhr mit Benennung der Anzahl der Zugthiere geschehen. h. 10. Getreide und Hülsenfrüchte, dann Knoppern können überhaupt, Getränke und andere Flüssigkeiten hingegen nur im Verkehre zwischen Ungarn sammt Siebenbürgen und den übrigen Ländern des gemeinschaftlichen Zollverbandes sowohl nach dem Gewichte alö nach dem Hohlmaße erklärt werden. 6. ii. Bei diesen (§§. o und io) genannten Ge-genständen ist die Erhebung der Menge nach dem in der Erklärung angegebenen Maßstabe oorzu-nehmen. Ist die Erklärung nach dem Hohlmaße eingerichtet, so wird auf der Grundlage des Erhobenen das Hohlmaß, nähmlich der niederöst-reichische Metzen oder der Wiener Eimer, nach den für die Zollämter vorgezeichneten Durch-schnittösätzen auf das Gewicht zurückgeführt und der Zoll berechnet. Ist bei Gegenständen, welche auch nach der Fuhr erkläret werden können, diese als Maßstab der Erklärung angenommen worden, so wird das Gewicht der Ladung von dem Zollamte nach denjenigen Durchschnittsgrvßen auSge-mittelk, welche von den Cameral-LandeSbehörden mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Straßen und der Zugthiere, mit denen diese Gegenstände tm Transporte vorzukommen pflegen, bestimmt und bei dem Amte zu Jedermanns Einsicht be* reit fein werden. §. 12. Auf dieselbe Art kann auf Verlangen der Parteien auch dann vorgegangen werden, wenn die Erhebung des in der Erklärung ange- Vom iS- Jänner. 21 gebenen Gewichtes der aus Gegenständen deS §. 9 bestehenden Ladung durch die Abwiegung mit zu großer Schwierigkeit und zu bedeutendem Zeitverluste verbunden wäre. §. 15. Die Waaren, welche außer Handel gesetzt sind, d. h. welche nicht zum Handel, sondern nur zum unmittelbaren Gebrauche derjenigen Personen, denen die Bewilligung ertheilt wird, aus dem Auslande oder ans einem Zollausfchlusse bezogen werden dürfen, sind tu dem Tariffe dadurch bemerkbar gemacht, daß der Ein gang S-zoll derselben unterstrichen ist. §. 14. Wie und bei welchen Behörden die Bewilligungen zur 'Einfuhr von außer Handel gesetzten Waaren anzusuchen seien, wird durch besondere Vorschriften bestimmt. tz. 15. Die Bewilligungen zur Einfuhr von einzelnen Stücken außer Handel gesetzter Waaren als Muster zur Nachahmung für Künste und Gewerbe gegen den begünstigten Zoll von 20 Percent werden von den Cameral-Landesbehörden, und wenn der zu entrichtende Zoll den Betrag von zehn Gulden nicht übersteigt, auch von den Ea-meral - Bezirksbehörden ertheilt. Dieselben sind auch ermächtigt, die Eingangs-Verzollung solcher Musterstücke ausnahmsweise bei Zoll-Legstätten zu gestalten. $. 16. Dem unbedingten Eingangs» erbot he unterliegen und können auch zum Pri-vat-Gebrauche nur gegen besondere höchsten Orts einzuholende Bewilligung eingeführt werden, l. Auö dem Auslände und aus den ZostauS-schlüffen: a) Agusta- und China nava-Rinde, t>l Fluminel, cf) Kaffeh-Surrogate, d3 Knallgold und Knallsilber, IV. Ein - lind Ausfubrverbdthe. i. Richer Handel gesetzte Waaren. 2. Bewilligung zur Einfuhr derselben. 3. Ausnahme in Betreff der Muster. 4- Unbedingte Einsuhrdcrbdthc. 22 Vom 18. Jänner. 5. Ausfuhr»»« both».- V. Behandlung der zusammengesetzten, dann ge-mengtenWaarcn. i. Außer Handel gesetzte Waaren mit erlaubten zusammengesetzt. -.Unbedingt »er« bothene mit an« deren. 3. Gegenstände, die verschiedenen Gebühren - Sätzen unterliegen. ej Kochsalz (Sud-, Stein- oder Meersalz ohne Unterschied), jedoch mit Rücksicht aus die in dem Absätze g des diesem Tariffs beigefügten Anhanges über die Licenz-Ge-bühren enthaltene Abweichung, f) Mineralwässer, künstliche, gj Schminke, weiße, hj Silvester, ij Thongeschirr, grünlich goldschimmerndes; 2. Aus dem Auslände und den Zollausschlüssen, dann aus Ungarn und Siebenbürgen kJ Obst gedörrtes, mit Farben bestrichenes. Bei diesen Waaren ist nicht nur der Eingangszoll unterstrichen, sondern es ist denselben auch daS Wort verbothen beigefügt. §. 17. Gegenstände, deren Ausgangsgebühren unterstrichen sind, unterliegen dem Ausfuhrverbot he. Ausnahmen hiervon können nur höchsten Ortes bewilligt werden. §. 18. Gegenstände, welche aus außer Handel gefetzten und andern einem Einfuhrverbothe nicht unterliegenden Bestandtheilen zusammengesetzt sind, sollen den außer Handel gesetzten Waaren nur in dem Falle beigezählt werden, wenn die außer Handel gesetzten Bestandtheile des Gegenstandes die Hauptbestandtheile deSsel-selben ausmachen, oder doch die übrigen einem Eingangs verbothe nicht unterliegenden Bestandtheile im Werthe übertreffen. §. 19. Dagegen fallen diejenigen Waaren, welche aus einem dem unbedingten Einfuhrverbothe unterliegenden Gegenstände und einem oder mehreren einem solchen Verbothe nicht unterworfenen Gegenständen zusammengesetzt sind, jeder Zeit.unter das unbedingte Einfuhrverboth. h. 20. Wenn Gegenstände, die verschiedenen Zollgebühren unterliegen, im gemengten oder g e-mi sch ten Zustande Vorkommen, so iss die Gebühr von der ganzen Menge nach demjenigen 23 Vom 18. ijiuuu t Tariffösatze elnzuheben, welcher für die in de». Gemenge oder Gemische enthalten- höchst besteuerte Waare bestimmt ist. Die besonderen Anordnungen hinsichtlich einzelner Gegenstände dieser Art, z. S3, für daü Halbgetreide und für Baumivoll-, Lein-, Schaf-woll- und Seidemvaaren mit Beimischung fremder Stoffe im Allgemeinen, dann für einige Schafwoll- und Halbseidenivaaren insbesondere, sind in dem Tariffs an den geeigneten Orten eingeschaltet. §. 21. Maaren, die in diesem Tariffs weder ausdrücklich genannt, noch unter einer in dem Tariffs unter eigenen Zahlen aufgcführten Wasren-gattungen, z?B. Apotheker-, Bürstenbinder- und Galanterie-Waaren, Kleider, Maschinen, Samen u. dgl. begriffen sind, unterliegen dem Zolle derjenigen Waare, welcher sie ihrer Natur nach am nächsten kommen, und in so fern dieselben ihrer Beschaffenheit nach in der Einfuhr aus dem Anslande zu den außer Handel gesetzten Maaren zu zählen sind, und nicht unter einen nach dem Gewichte, dem Hohlmaße oder der Stückzahl bestimmten Zoll gereiht werden können, dem Eingangszolle von sechzig Percent ihres Werrhes. Ueberdieß ist von dem Amte über jeden Fall dieser Art unter Vorlegung eines Musters der Waare an die Vorgesetzte Behörde die Anzeige zu erstatten, damit hierüber bad Nöthige bestimmt werde. 8. 22. Die gewöhnlichen zum Transporte oder zur Aufbewahrung erforderlichen Umschläge und Behältnisse der nach dem Reingewichts verzollbaren Gegenstände unterliegen keiner Zollentrichtung. Leinene Säcke und derlei Tücher, dann überhaupt Behältnisse, worin Obst, Feldfrüchte, Mehl und andere Gegenstände im Verkehre der Gränzbewohner über die Zoll-Linie ein-oder ausgeführt werden, sind bei der Rückkehr, wenn der Umstand, daß sie dieselben sind, welche VI. Gebührcn-Bemcssnng fiit Gegenstände, die in D,cm Sarine nicht ausdrücklich genannt sind. VII. Gebührenfreie Gegenstände. I. Umschlägen,,» Behältnisse. 44 Dom 18. Jänner. ein- oder auögeführt wurden, bei der genau vor# zunehmenden Untersuchung erwiesen wird, gebührenfrei zu behandeln. Im Verkehre über die Zwischen-zoll-Linie sind alle leeren Umschläge und Behältnisse, somit auch Fässer, welche zur Versendung von Waaren verwendet werden, in der Ein- und Ausfuhr zoll- und breißigstfrei. §. 23. r. Andere Ge- Von der Entrichtung der Zoll - und Dreizenstande. ßigstgebühren sind überdieß folgende Gegenstände befreit: a) Alle für den unmittelbaren Gebrauch des Laudesfürsten bestimmten Gegenstände in der Ein- und in der Ausfuhr. b) Zeitungen und Zeitschriften, welche an d>'ö k. k. Postämter adressirt sind, und von diesen auögegeben oder versendet werden, in der Ein- und in der Ausfuhr. c) Kunstwerke der Bildhauerei, der Mahlerei, der Zeichenkunst, des Kupfer- und Steindruckes und des Holzsticheö, Kunstwerke in Abdrücken von Metallen, Gips, Wachs u. dgl. und ausgestopfte Vögel, auch Muster und Modelle, wenn diese Gegenstände für öffentliche Kunstanstalten des Inlandes bestimmt und mit der gehörigen Bestätigung hierüber von der betreffenden Behörde versehen sind, bet der Einfuhr aus dem Auslande und im Verkehre zwischen Ungarn und den übrigen Ländern des gemeinschaftlichen Zollverbandes, d) Maschinen und Bestandtheile von Maschinen , welche im In lande noch unbekannt sind, dann Modelle von Maschinen bei der Einfuhr aus dem Auslande, jedoch nach erfolgter Bewilligung der Came-ral-Landeöbehörde. e) Münzen im Ein- und AuSgange. f) Effecten der Reisenden, und zwar : Wäsche, Kleidungsstücke, Becr - und Reisegeräthe» Werkzeuge der reisenden Handwerker, Gold-und Silbergeräthe und andere Kostbarkeiten, Vom 18. Jänner. ?3 auch Nahrungsmittel zum Verbrauche während der Reise. Diese Gegenstände sind im Eingänge und Ausgange, jedoch nur in so fern gebührenfrei, als sie nicht zum Verkaufe, sondern zum eigenen Gebrauche bestimmt sind, und als sie sowohl hinsichtlich der Menge als der Beschaffenheit dem Bedarfe, dem Stande und überhaupt den Verhältnissen Dessen, der sie mit sich führt, angemessen befunden werden, g) Die Habschaften der Einwanderer, auch Maschinen und Maschineu-Bestandkheile derselben , so fern diese Gegenstände den Verhältnissen der Einwanderer angemessen sind. Zu dieser zollfreien Einfuhr ist jedoch eine besondere Bewillung erforderlich, welche bei den Cameral-Behörden unter Anschluß eines Verzeichnisses der einzuführenden Gegenstände anzusuchen ist. h) Reisewägen der Reisenden, beladene Frachtwägen und Schlitten, dann Schiffe und Wasserfahrzeuge aller Art, welche zum Transporte dienen. Die unter b, c, d, e und h genannten Befreiungen sind zu größerer Bequemlichkeit in dem Lariffe in alphabetischer Ordnung angemerkt, wo auch noch andere Zollbefreiungen und Begünstigungen Vorkommen. §. 24. Alle Befreiungen, welche mit Staatsverträgen oder durch besondere Bewilligungen, so lange letztere bestehen, a) an bestimmte Personen oder Gewerbsunter-nehmungen, oder b) den im Gränzverkehre vorkommenden Gegenständen zugestanden worden sind, bleiben in Wirksamkeit. §. 25. In wie fern Vieh und andere Gegenstände, die a) zur Weide oder Arbeit, b) zur Zubereitung, Umstaltung, Veredlung oder auf ungewissen Verkauf, oder 3. Im Grunde besonderer Bewilligungen. 4- 2m Grunde Lcr Zoll- und Kreißigst - Ordnung. 26 Vom 18. Jänner. VIII. Verkehre über die gwi-schenjoll-Linis. c) auö einem Theile des Zollgebiethes in de» anderen über die See, über das Ausland, oder einen Zollausschluß versendet oder bezogen, oder d) verdorben gefunden werden, die Befreiung von der Zollentrichtung zu genießen haben, bestimmt in Ungarn und Siebenbürgen die Dreißigst-, in den übrigen Ländern aber die Zoll- und Staats-Monopolö-Ordnung. §. 26. Die Dreißigst-Ordnung bestimmt auch mittels eines derselben beigefügten Anhanges, welche Freiheiten dem Carlstädter Generalate und einigen , innerhalb des Dreißigst-Cordons gelegenen Provinzial-Ortschaften zugestanden wurden, welche fortan in Kraft bleiben. §. 27. Für den Verkehr über die Zwischenzoll-Linie, welche Ungarn und Siebenbürgen von den übrigen in dem gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Ländern scheidet, haben in Absicht auf die Gebührenbemeffung folgende Grundsätze zu gelten: a) Erscheint in dem gegenwärtigen Tariffs für die Einfuhr einer Maare aus Ungarn ein besonderer Eingangszoll festgesetzt, so ist dieser als österreichische E i n g a n g s g ebühr für die aus Ungarn oder Siebenbürgen in die übrigen Länder übertretende Maare abzunehmen. Mo ein solcher besonderer Zoll nicht ausgedrückt ist, wird für den Fall, als die Maare unter die bei der Einfuhr ans dem Auslande einem Verbothe nicht unterliegenden Gegenstände gehört, die Hälfte, wenn es aber eine außer Handel gesetzte oder in der Einfuhr unbedingt verbothe ne Maare betrifft, ein Sechstel des allgemeinen Eingangszolles als österreichische Eingangsgebühr eingehoben. Dieses mindere für den Verkehr über die Zwischenzoll - Linie vorgeschriebene Ausmaß des Eingangszolleö hat nur auf die unga- Vom -8. Jänner. 27 rischen und sieb eubü rgisch e n Erzeugnisse Anwendung. Dieselben müssen mit der Ausgangs - Bollete des Dreißigst-AmteS, und so weit sie in P r o d u c t e n ordentlicher Fabriken bestehen, noch über» dieß mit den Fabrik S z e i ch en und den Ursprungszeugnissen der Fabrik versehen seyn. Waaren, bei denen diese Bedingungen nicht vorhanden sind, unterliegen beim Eingänge über die Zwischenzoll-Linie der für den Verkehr aus dem Auslände festgesetzten Eingangsgebühr. b) Ist in dem Tariffs bei einer Waare für die Ausfuhr derselben nach Ungarn oder Siebenbürgen ein eigener A n s g a n g s z 0 l l nicht bestimmt, so unterliegt dieselbe dem für den Fall der Ausfuhr nach dem Auslande bestehenden Zolle. c) Bei der Ausfuhr der Waaren auö Ungarn und Siebenbürgen in die übrigen Lander des gemeinschaftlichen Zollverbandeö ist dieselbe Gebühr als ungarischer Aus-gangs-Dreißigst abzunehmen, welche für die Ausfuhr aus den leptgenaunten Ländern nach Ungarn und Siebenbürgen bestimmt ist. Eine Ausnahme von dieser Regel findet nur bei dem auö Ungarn und Siebenbürgen nach den übrigen Ländern austretenden Schlacht- und Stechvieh Statr, für welches noch fortan die in dem Dreißigst-Tariffe vom Jahre 1788 bemessenen, und in dem gegenwärtigen Tariffe »ach der Post 596 eingeschalteten Ausgangs - Dreißigstge-bühren einzuheben sind. d) Für Waaren, die aus den übrigen Ländern des gemeinschaftlichen Zollverbandes nach Ungarn oder Siebenbürgen eingesührt werden, besteht ein eigener Eingangs» Dreißigst-Tariff, welcher durch die ge» genwärtigen Bestimmungen keine Aenderung erleidet, 28 Vom >8. Jänner. IX. Kerntet, bei denen die Verzollung odetVet-dreiliigung der Wanten zu geschehen hat'. i.Attendetselben. Die Aemter, bei denen die Verzollung oder Verdreißigung der Waaren zu geschehen har, sind von viererlei Art, nähmlich HilfSzoll-ämter, auch gemeine Gränzämter öder Zollämter zum täglichen Verkehre genannt, dann Com-merzial-Zollämter, ferner Zoll-Legstätten und endlich Haupt-Zollämter. §. 29. 2‘ Bei welcher Elasse dieser ?lemter die Ver- ev e eil‘ zollung der Ein - und Ausgangswaaren im Verkehre mit dem Auslande je nach ihrer Beschaffenheit und Menge geschehen könne, wird in dem Tariffe ausdrücklich bestimmt. Ist aber bei einer Ausgangswaare das zur Verzollung ermächtigte Zollamt nicht angedeutet, so kann die zollämt-liche Behandlung derselben von allen vier Classen der genannten Aemter vorgenommen werden. Uebrigens gilt sowohl hinsichtlich der Einfuhr als der Ausfuhr der Grundsatz, daß die Verzollungs-Befugnisse der geringem Aemter in jenen der höher gestellten jederzeit enthalten sind. Daher die Waaren, zu deren Behandlung mindere Aem-ter durch den Zoll-Tariff ermächtigt werden, auch bei höher gestellten Aemtern der Verzollung unterzogen werden können, dagegen mindere Aemter von der Verzollung der Waaren, die der Tarifs einem höher gestellten Amte zuweiset, ausgeschlossen sind. 3. An bet Zwi-scheiizoll.Linie. X. Nebengebüh-rett. §. 30. Was die Befugnisse der Aemter in Beziehung auf den wechselseitigen Verkehr zwischen Ungarn und Siebenbürgen mit den übrigen Ländern des gemeinschaftlichen Zollverbandes betrifft, so hat eS bei der bisherigen Uebung zu verbleiben. §. 31. Die zollamtlichen Nebengebühren, nähmlich das Wag-- und Zetrelgeld , die Siegel Taxe, die Magazins-Gebühr (Lagerzins) u. dgl. werden, wo und wie sie bestehen, unverändert gelassen. Dom 18. Jänner. In der Waaren-Erklärung muß jede Waare mit denjenigen Ausdrucken angegeben werden, welcher der Tariff sich bedient, um die TariffS-Post, unter der die Waare erscheint, von anderen , unter eigenen Zahlen oder Buchstaben aufgeführten Benennungen zu unterscheiden. §. 33. Es ist daher nicht hinreichend, die Maaren in den Waaren-Erklärnngen bloß mit derjenigen allgemeinen Benennung zu bezeichnen, welche in dem Tariffs zwei oder mehrere unter eigenen Zahlen oder Buchstaben aufgeführte Arten derselben Waaren - Gattung umfasset, z. B. Asche, Baumwollwaaren, Bilder, Blei, Branntwein, Drechslerwaaren, Seide u. dgl. §. 34. Als ein wesentlicherBestandtheil der einen Tariffs-Satz bezeichnenden und in der Maaren - Erklärung aufzuführenden Benennung stud diejenigen Eigenschafts- oder Beschaffenheitswörter oder Zusätze zu betrachten, welche zur Unterscheidung dieser Benennung von andern unter eigenen Zahlen oder Buchstaben aufgeführtcn Benennungen dienen, z. «3. bei der Benennung »Achat« der Beisatz »roh« (Post 2) oder »geschliffen« (Post s'1; bei »Agt- oder Bernstein« der Zusatz »roher in Stücken unter einem Lothe« (Post 4) oder »roher in Stücken von einem Lothe und darüber« (Post 5); bei Asche der Beisatz »gemeine« (Post 16) oder »Metallasche« (Post) 1?. §. 35. Sind in dem Tariffe unter einer Zahl oder einem Buchstaben zwei oder mehrere Benennungen aufgeführt, denen unter derselben Zahl oder demselben Buchstaben eine dieselben umfassende allgemeine (Haupt») Benennung nicht vorausgeht, z. B. »Achat, Chalcedon und Jaspis« (Post 2); »Indigo und Waidblau« (Post 132); »Schminke rothe und weiße« (Post 150); »Ochsen-, Kuh - und Terzcnhäute, Roß-, Füllen- und Schweinöhäute« (Post s64) u. s. w., so muß üy XI. Anwendung des Tariffes auf die Waaren-Er-kläningen. A. Angabe der Gattung od. Art. 1. Grundsatz. a. Allgemeine Benennungen. Z.Wcsei'tlicheBe-ffandtheile der Benennungen. ^.Angabe derArt. ->) Ohne eine in dein Tariffe angesetzte Hauptbenennung. S« Vom >6- Jänner. dieWaaremit derjenigen dieser Benennungen angegeben werden , die ihr nach ihrem Wesen zukömmt, und eS ist nicht gestattet, eine dieser Benennungen für die andere zu gebrauchen; es darf also j. B. Achat nicht mit der Benennung Jaspis, Waidblau nicht mit der Benennung Indigo, eine Ladung Ochsenhäute nicht als Roß-vder Schweinshäute u. dgl. erklärt werden. §. 36. h1 f?0 foI‘ Enthält eine unter einer eigenen Zahl oder nung angefetzt' einem eigenen Buchstaben erscheinende Tariffs-ist. Post, nebst besonderen beispielswefle oder als Auf- zählung einzelner Arten aufgeführten Benennungen, eine mit denselben durch die Worte »als« oder »und zwar,« oder »nähnilich« oder »zum Beispiele« verbundene allgemeinere, dieselbe umfassende (Haupt-) Benennung, so ist den Erklärenden freigestellt, entweder die Haupl-benennung, durch welche sich die TariffS-Post von den übrigen unter eigenen Zahlen oder Buch-staben aufgeführten Tariffs Posten unterscheidet, oder die besondere in dem Tariffe aufgeführte Benennung zu gebrauchen, }. 25. Ulmerbrot kann unter dieser Benennung oder als »süßes Brot;« Weinrebenasche mit dieser Benennung oder als »gemeine Asche«; Punsch-Essenz mit dieser Benennung oder als »versüßtes geistiges Getränke;« Granatenblüthe mit diesem Nahmen oder als »Blüthen edler Art;« Knöpfe aus unedlen Metall- Compositionen können mit dieser Benennung oder als »Arbeiten aus unedlen Me-tall-Compositionen« erklärt werden. §. 37. c) Na» einer all- Bezeichnet der Tariff eine unter einer eige- neu Zahl oder einem eigenen Buchstaben aufge--führte Tariffs. Post bloß mit einer allgemeinen, Mehrere Arten umfassenden Benennung, z. B. Strohgeflechte (Post 56t), Tischlerarbeiten aus Ahorn ohne Verbindung mit Bestandtheilen, deren Einfuhr verbothc» ist (Post 58o), Uhrenbe-standtheile (Post 585), ohne die einzelnen unter Dieser Benennung begriffenen Arten aufzuzählen Vom >8. Jänner. 3i oder beispielsweise anzngeben, so braucht sich in der Erklärung bloß dieser allgemeinen Benennung bedient zu werden, ohne die besondere Benennung anzugcben, unter welcher die Waare im Verkehre vorzukommen pflegt. Dieses gilt insbesondere auch für diejenigen Waaren, welche in dem Tariffe mit den Ausdrucken »alle übrigen oder nicht besonders genannte.« oder »für welche keine besonderen Zollsähe bestehen« u. dgl. anf-gesührt erscheinen, z. B. Abfälle, welche bei ihren Stammartikeln nicht besonders genannt sind (Post i), Apotheker-Waaren unzubereitete, die in diesem Tariffe nicht besonders genannt sind (Post 14), »alle übrigen Salze und Säuren u. f. w., für welche keine besonderen Zollsätze bestehen« (Post 486), »Seidenabfälle alle übrigen nicht gehechelt« (Post 53o). Diese Waaren können mit der ihnen zukommenden Benennung, z. B. Abfälle, Apotheker-Waaren unzubereitete, Salze, Seiden-Abfälle nicht gehechelte, jedoch mit dem Beisatze »in dem Tariffe nicht besonders genannte,« erklärt werden. tz. 38. Eine Ausnahme von den Bestimmungen der §§. 36 und 37 findet rucksichtlich der Waaren Statt, von denen der Zoll nach dem Werths zu bemessen ist. Bei diesen Waaren genügt die Angabe der allgemeinen (Haupt-) Benennung nicht. ES muß nebst derselben stets die besondere Benennung, unter welcher die Waare in dem Tariffs auögeführt erscheint, oder wenn die derselben zukommende besondere Benennung in dem Tariffe nicht ausdrücklich genannt ist, diejenige Benennung, unter welcher die Waare in dem Verkehre umgesetzt zu werden pflegt, und nach welcher sich der Werth der Waare beurtheilen laßt, angegeben werden, z. B. «Galanterie-Waa-ren, nähmlich: drei Stück goldene Sackuhren,« »Krämerei-Waaren, nähmlich zwölf Stück Larven und sechs Stück Tabakdosen von Papier-wnelitl,« »Kleidungen, nähmlich drei neue Frauen-Mäntel von Seideuzeug« u. dgl. d) Bei Gegen» ständen, die nach dem Wcrthe zn verzollen sind. .32 Vom 18. Jänner. L.Unrichtigkeilcii in der Angabe der Gattung mit) Art. ß. Angabe - dcr Mengc. , . i. Maßstab. nach welchem dieselbe «nzugeben ifi. 2, ^ür jede, geV trennt erklärte Maare. 39. Jede Benennung , durch welche eine Waare von einer anderen in dem Tariffe unter derselben oder einer andern Zahl unter demselben oder einem andern Buchstaben begriffenen Waare unterschieden wird , bezeichnet einen eigenen Zollsatz , d. i. ein für sich bestehendes Ausmaß der Abgabe. Dieselbe darf in der Waaren-Erklärung nicht anders als in Uebereinstimmung mit der wirklichen Beschaffenheit des Gegenstandes angegeben werden. Wird eine Benennung, die einem andern > als dem zu erklärenden Gegenstände zukömmt, in der Waaren-Erklärung gebraucht, z. B. Indigo für Waidblau, Achat für Jaspis, Ochsen-Häute für Roßhäute, so unterliegt diese Unrichtigkeit in der Angabe der Gattung oder Art in dem Königreiche Ungarn und in dem Großfärsten-thnme Siebenbürgen den in der Dreißigst-Ord-rntng vom Jahre 1788 in Betreff der Unrichtigkeit der Waaren-Erklärunaen enthaltenen Strafbestimmungen. in den übrigen, innerhalb deö gemeinschaftlichen Zollverbandes gelegenen Landes-theilen aber dem §. 277, Zahl 2, des Gefallen-Strafgesetzes. -,!? §. 40. Die Menge der Maaren ist in der Maaren-Crklärung nach demjenigen Maßstabe ali-zugeben, der in dem Tariffe bei der Post/ unter welcher die Waare begriffen ist, in der 'Abtheilung »Maßstab der Verzollung« angesetzt erscheint. Bei den Maaren, von denen der Zoll üach dent Werthe bemessen wird, soll sich in Ungarn und Siebenbürgen nach den hinsichtlich der Werthserhebung der nach dem Werthe zu verdreißigendeu Gegenstände daselbst bestehenden Vorschriften, in den übrigen Ländern des gemeinschaftlichen Zollverbandes hingegen nach dem §, 60 der Zoll-und Staats-Monopols-Ordnung benommen werden. $. 41. Die Menge jeder in der Maaren Erklärung abgesondert aufgeführten Maare ist getrennt zu erklären, Wenn jedoch Maaren, die in dem Tariffs unter einer gcmeinschafilichen Zahl, oder Vom >8. Jänner. 33 wo die Zergliederung unter zwei oder mehreren Buchstaben in dem Tariffs verkömmt, unter einem gemeinschaftlichen Buchstaben begriffen sind, entweder unoerpackt oder in einem gemeinschaft-licke» Behältnisse verpackt geführt werden, so ist eö nicht erforderlich, in den für die Waaren-Einsuhr bestimmten Erklärungen die Menge für jede dieser einzelnen Benennungen abgesondert anzugeben, sondern es reicht hin, die Menge für alle diese Gegenstände vereint zu erklären, {. B. wenn 2 Centner Ochsen - und i Centner Roßhänte auf demselben Wagen unverpackt oder in demselben Behältnisse geführt werden, so genügt es, wenn die Angabe aus folgende Art lautet: 3 Centner Ochsen- und Roßhänte. In deu Erklärungen für die W a a r e n - A us fu h r braucht überhaupt die Menge aller unter einer gemeinschaftlichen Zahl in dem Tariffs begriffenen Maaren nur vereint angegeben zu werden. §. 42. Durch den gegenwärtigen Tariff werden alle früheren in diestr Vorerinneruug nicht ausdrücklich aufrecht erhaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Z o l l - und D r e i ß i g st - G e b ü h r e n für die Ein- und Ausfuhr der Maaren als erloschen erklärt. Wien am l. November 1838. XU.23efttmtmm» flcu, weiche außer Wirksamkeit treten. * 34 Vom 18. Zänner. 2 3 4 5 C 7 8 9 10 11 12 13 Benennung der Artikel. Aale. Siehe Fische. Abfälle, welche bei ihren Stamm-Artikeln nicht [>c. sonders genannt sind, wie Hornspane, Schlacken, Zinnkrätze u. dcrgl.,^ für eine Last von 5 (Stil. Sporco beim Hilfszollamt * Achat, Chalcedon und Jaspis, roh, für lPfund netto bei der Legstätte * detto dctto für l Pfund Sporco — geschliffen . v. j. G. 6. W. bei der Lcgstätte * — Arbeiten aus denselben. Siehe Galanteric-Waaren. Ackerdoppen. Siche Knoppern. Agt- oder Bernstein, roher, in Stücken unter <5v nein Lothe, für l Ctn. netto bei der Legstätte * dctto detto sich V Ctn. Sporco — roher in Stücken von Einem Lothe und darüber, für l Pfund netto bei der Lcgstätte * detto dctto für l Pfund Sporco — Arbeiten aus demselben. Siehe Galantcrie-Waarcn. Ahlen. Wie Stahlwaaren Nr. 105. Alabaster, roh, ...... für l Ctn. netto beim Commerzial-Zollamte * detto detto für 1 Ern. sporco — geschliffen . v. j. G. k. W. bei der Legstättc * — Arbeiten aus demselben. Siche Bjldhaucr-Ärbci-tcn und Galantcrie-Waarcn. Alant. Wie Wurzeln Nr. 637. Alaun . . pr. l Ctn. Sporco bei der Legstätte * — aus Ungarn detto dctto detto Aloe _ detto dctto dctto — das Holz. Siehe Holz zur Arzenei. Ambra, grauer und schwarzer, für 1 Loth netto bei der Lcgstätte * detto detto Ammoniak und Salmiak AnieL und Coriander für 1 Loth Sporco für 1 Pfund Sporco bei bcr Lcgstätte * .... für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * Antimvnium oder Spicßglanz, roh und gereinigt, auch Spießglanzkönig . . . für 1 Ctn. Sporco bei der Lcgstätte * — aus Ungarn...............für 1 Ctn. Sporco Einfuhrs- joll. ÄusfuhrS- j°ll. ff. I kr. ff. kr. V4 V4 — 9 — — — zu 6 ~ V4 2 30 j—i-i — 1274 ;— , 12 4 6-/4 . — 6 -TT-l 74 11 o j •l'-l -?• t 40 Ojl'l 5 — — 5 5 10 1 12 o — 9 — 74 I 15 — 3 1 30 2 25 2 Bemerkung. Die Zollstätten, bei denen die Verzollung bei der Einfuhr zu geschehen hat, sind mit einem * bezeichnet. Die mit **' bezcichneteu Zollstätte» sind zur Verzollung sowohl bei der E j » fu h r als bei der A u,s fu h r gleich: jene gollstätten aber, bei denen die Berzollitng bei der Au d fu h r besonders zu geschehen hat, mit einem t bezeichnet. Vom 18. Jänner. 35 & 'tl Benennung der Artikel. Einfuhr». 1 z°ll. AuSfuhl-v- zoll. 9- : —— 1 st- 1 kr. j fl. i kr. Apotheker - Waaren, unziib e reite te, die in diesem Tariffc nicht besonders genannt sind, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * Die Einfuhr fer zube r c i t c t en Apotbeker-Waaren (der Arzcncicn), als: dcr Latwerge», Mlxturcn, Tincture», Salben, Pflaster, Pillen, Pulver, Wasser ». dgl., mit Ausnahme der zu den Parfuiiicrie-Artikeln gehörigen Objecte dieser Art, ist nur den Apothekern zum Absage mit! den Private» zun, eigenen Georauchc gegen Bcivii-ligung der Ländcrstellen und gegen Entrichtung deS obigeil Zolles gestattet. Diese Beschränkung erstreckt sich jedoch nicht' ans den Verkehr zwischen Ungarn Uttd de» deutschen Provinzen. Arrak unb Rnm< Siehe Branntwein Nr. 57. Arzen eien. Siehe ApothckerMaaren. Arsenik, Arscnikcrz, wie auch Fliegenstein, Kobalt und Kvbaltcrz,.............für 1 Ctn. Sporco bei dcr Lcgstättc * Wenn sogenannter Kobaltspeisekalk in der Einfuhr Vorkommen sollte, so ist nur ein Zoll von 6 kr. für den Centner Sporco abzunehmen; jedoch ist genau darauf zu sehen, daß nicht Kobalt oder Fllegcnstein unter dieser Benennung eingeführt werde. A r t > sch o k c n. Siche Gemüse. Asant. Siehe Gummen Nr. 268. Asche, gemeine, als: Weinreben- und Scifcnsickcr-asche, Auswurfsasche zum Düngen, Wald- und Znndcrasche, wie auch Steinkohlenaschc, für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * — aus Ungarn.................für i Ctn. S-porco — nach Ungarn . . . , . für 1 Ctn. Sporco — Mctallaschc, als: Kupfer-, Blei-, Zinnaschc n. dgl.,...................für l Ctn. Sporco beim Connnerzial-Zollaintc * Aßelwürmcr. Wie spanische Fliegen. Augengläser und Brillen, «iehe Glas Nr. 254. Auripigment. Siebe Farben. Austern und Mccrmuschcln. . für 1 Ctn. Sporco bei dcr Lcgstättc * — ausqestochcne.............für 1 Pfund Sporco bei dcr Lcgstättc * Baklah (Same zur Färberei). Wie Same». B a ck m c r k. Siehe Confect, Pfefferkuchen und Leigwcrk. Badian oder Slcrnanies . . für \ Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamtc * Palsam ohne Unterschied, als: Copaiva, von Mecca, Peru und Tolu, .... für 1 Pfund sporco bei dcr Lcgstättc-* Bänder. Wie die Waaren, mit denen sic gemeinschaftlichen Stoff haben. Barometer. Wie Instrumente, phjstkalische. lU lA 48 36 5 5 V» 2 ‘A 8 1 Vom 18. Jänner. Benennung der Artikel. Einfuhr». zoll. ! fl. ! kr. Ausfuhr». 5°ll. Barten, Wallfischbartcn. Siehe Fischbcin. Bast, roher und Bastfäden. Siehe Holz Nr. 297. Bastd ecken. Siehe Matte». Basthütc. Siehe Putzwaarcn. Bastplatten.^Siche itskrohwaaren Nr. 561. Bastzxuge. Siche Seidcnwaaren Nr. 534. Batist aus Sei». Siche Leinwaaeen. - mit Beimischung von Bauniwolle. Wie Baum-wvllwaarcn. Bäume, Sträuche, Psiauzcn u. dgl. lebende, zum Ein- oder Umpflanzen, mit Ausnahme der Hopscn-sctzlinge, für 1 Stil. Sporco beim Hilfszollamtc * Baumwolle, rohe und geschlagene, dann Abfälle von Baumwolle, .... für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamtc * Baumwollgarne. Siehe Garne. Baumwollzwirn. Siehe Zwirn. Baumwollwaaren und zwar: Bobbinet, Spitzen-grund (Tullanglais) flach gearbeitet, ohne eingetragenen Dessein, . . für l Pfund netto beim Hauptzollamte * dctto detto für 1 Pfund Sporco Unter flach gearbeitetem Spixengunde wird derjenige verstanden, welcher keine Unebenheiten a» sich trägt, die fühlbar oder augenscheinlich sind. - — Bobbinet mik^Unebenheiten, d. i. mit eingetragenem Dessein, . . . für 1 Pfund netto beim Hauptzollamtc * detto dctto für l Pfund Sporco ---Bobbinet mit und ohne eingetragenem Dessein aus Ungarn,..............für l Pfund netto detto detto für 1 Pfund Sporco Der Dessem ist dann fl!» eingetragen anzusehen, Wenn die staden, au» welchen derselbe gebildet ist, ohne Beschädigung de» Grunde» au»gezogen werden können. - Nankin, ostinbischer und chinesischer, für l Pfund netto beim Hauptzollamte * dctto detto für 1 Pfund Sporco Der au» dem Auslande emgebende Bobbinet und Nankin ist von Seite der Zollämter mit dem Berzol. lungi-Stämpel unentgeldlich zu belegen. - alle andern Baumwollwaaren, gestrickt, gewirkt, gewebt u. dgl., . . . . für l Pfund netto beim Hauptzollamr * dctto dctto aus Ungarn . . delte dctto für 1 Pfund Sporco . für 1 Pfund netto für l Pfund Sporco l 40 V- 1274 74 74 74 74 74 7» Dom ,8. Jänner. 57 28 29 .30 31 32 33 Wenn Baumwoll,, Sein», Schafwoll - oder Seiden-waaren Vorkommen, die au« mehreren Stoffen bestehen, z. B. au? Baum- und Schafwolle, und wenn für derlei Waaren in diesem Tariffe keine besonderen Zollsähe aurgesprochen erscheinen, so sind sie wie die Waaren be?-' jenigen Stoffe? zu behandeln, au? welchem der Einwirkfaden (Eintrag, Schuß) entweder durchau? oder großtentheil? gebildet ist. Geringere Beimischungen sind nicht zu berücksichtigen. Bausteine. Siche Bruchsteine. Beine. Siche Knochen. Bein schwarz. Wie Knochenmehl. Bei »streu. Wie Streusand. Beize. Liehe Eiscnbcize und Salze. Berg blau. Siche Farben. Berggrün. Siehe Farben. Berg stufen. Siehe Mineralien. Berg wachs oder schwarzes Steinöhl. Siehe Ochle Nr. 434. Berlinerblau und Bcrlinerroth. Siehe Farben. Bernstein. Siche Agtstein. Besen von Reisstroh oder Balmzweigcn für 100 Stück beim Commerzial-Zvllamte * — alle übrigen von Weiden, Birken u. dgl., für 100 Stück beim Commcrzial-Zollamtc * B ettg eräthe. Siehe Kleidungen. Beuteltuch. Siehe Sckafwollwaaren. Bezel ten (Turnesol). Siehe Farben. Biber und Otter für 1 Pfund netto bei der Legstätte* detto delto für 1 Pfund Svorco Bibergeil ohne Unterschied in und außer Häutchen für 1 Pfund netto bei der Legstätte * detto ' detto für 1 Pfund Sporco Bienenstöcke mit lebenden Bienen . für l Stock beim Hilfszollamte * — mit zusammengestoßenem Wachs. Siehe Honig. B i e r in Fässern. Nom Niere in Fässern ist bei der Einfuhr in dieje. nige» Sander, in welchen die Nerzehcung?steuer besteht, nebst dem Eingang?zoüe noch die in dem Sande, in welchem die Einfubrverzollnng erfolgt, zur Zeit derselben bestehende Verzehrungssteuer, und zwar nach dem niederistreichischen Eimer einzuheben. Da der nieder-ostreichische Eimer Bier sammt dem Gefäße im Durch, schnitte zu no Wiener Pfund angenommen ist, und da die Verzehrung?steuer derzeit in Galizien . . 20 kr. in den übrigen Provinzen aber.............45 - für den niederistreichistben Eimer beträgt, so ergeben sich für da? Bier in Fässern nach dem Gewichte folgende Gebühreasähe, al»: 15 6‘A 9 6 3 3 74 ‘A SV* 1 Itaoiv 38 Vom ig. Jänner. B c it č n n n n s der A r t i kc l. @infu!)C$s zoll. J_L Bier (Fortsetzung). B ei der Einfuhr nach G ali z i c n. — aus kem Jcm Eingangszoll.....................48 Fr.), Auslände ^ - Verzehrungssteuer-Zuschlag 16- j , „ .. sau Eingangszoll...............24'; ? *— au» Ungarin , Bcrzehrungestcucr-Zti'schlach 16.= j alle diese Gegenstände sind gerechnet für 1 Ck». Dporco beim Commerzial-Zollamte * Bei der Einfuhr in die übrig e n Lande r. • ans dem fan Eingangszoll..................48fr.? Anslande i - Verzehrungssteuer-Zuschlag 37 - j Uuaarn^^ Eingangszoll . . . . 24 0 •w '■ f - Verzchrungsstcucr'-ZUlchlag 37 - j - bei der Einfuhr ans'dem Auslande naclPllNgarn alle diese Gegenstände sind gerechnet für 1 Etn. Sporco beim Commxrzial-Zollamte * i. Vier, welches über vie Gränzen anderer Provinzen aus dem -Anstande oder aus Ungarn nach Galizien eingeführt wird, unterliegt nur dann dem geringeren Verzehrungssteuer-Zuschläge , wenn es bei seinen: Eintritt, aus dem Auslände oder aus Ungarn als Anweisgtit behandelt, und erst in Galizien der Berzollung unterzogen wird. i. G e m eines Bier, welches zum täglichen Gebrauche im Gränzverkehre vorkommt, kann auch bet Hilfszollämtcrn in die Verzollung genommen werden. 3. Den Schrfflcuten ist erlaubt, auf größeren Schiffen 4 Eimer, uuf kleineren 2 Eimer Bier zu ihren: eigenen Gebrauche zollfrei einzufähren, jedoch muß für dasselbe der Verzehrungssteuer-Zuschlag entrichtet werden. in Bonkcillen > Flaschen, Krügen oder anderen irdenen Gefäßen,...............für 1 Etn- Sporco beim Commerzial-Zollamte * Es ist den Parteien freigestellt, für das Bier in Bonteillcn bei der Einfuhr den Zoll nach der Stückzahl zu entrichte», und zwar für 1 Bontcillc tcim Commerzial-Zollamte * Kommt Bier in un v e rp ich te », unversiegelten Flaschen, Bouteillen, Krügen oder anderen irdenen Gefäßen in: Gränzverkehre vor, so ist es tvie Dier in Fässern zu behandeln? B i c r h e fc ». Siche Hefen. Bilder auf Papier, als: Kupferstiche, Holzstiche und Steinabdrückc, illuminirt und nicht illuminirt, oder mit Farben gedruckt, wozu auch das Tupf- und Desscin-Papicr, Gesellschaftsspiele, dann Mahle rcicn und Zeichnungen auf Papier gehören, für 1 Pfund netto beim Hauptzollamtc * dctto tetto für 1 Pfund Sporco, 1. Bilder, Kupferstiche und Stcinabdrücke in Büchern gebunden, sind, wenn sie nur zur Erklärung des 4 40 Ausfuhrs- zoll. I fT~ I kr. 3) 48 1 1 »oft.1 Vom >8. Jänner. 39 B e n c nn u n g der Artikel. .39 40 Bilder (Fortsehung). Textes dienen, wie Bücher; im Gegenteils aber, wenn der Text dieselben erklärt, nach bent vorstehenden Zollsätze z» behandeln. a. Für öffentliche Anstalten bildender Künste bestimmte Gegenstände dieser Art sind zollfrei, mir muffen in Hinsicht derselben die CensurS-Lorschriften beobachtet werden. —. gemeine Christcnlchr- und Wallfahrtsbilder, sic mögen Kupfer-, Holz- oder Steinabdrückc sein, so wie jene, die mit Zeug- oder Metall Folien-Stücken ausgelegt sind, dann Amulete, Scapulire u. dgl., von jedem Gulden des Wer-thes beim Hauptzollamtc * - auf andern Stoffen als auf Papier. Siehe Gcmähldc. B i l d e r r a h m cn und Spiegelrahmen, ijliie Galan teric- oder Krämerci-Waaren. B ilth au c r arb e i ten, mit Ausnahme des zur Krämerei gehörigen Spielwerkes für Kinder und beim Hauptzollamte * Wegen 1 der Kunstwerke der Bildhauerei siehe t Anmerkung bei Gemahlden. B i m s st c iti f. iCtn. netto beim CommcrzialzolUimtc * detto delto für l Ctn. Sporeo B i n d erarbeit^ n. Siehe .Holzwaaren, gemeine. B i n s c n. Siche Stroh. B i r k c N - O ehl und Thcer. Siche Pech. Bisam (Moschus) in und außer Häutchen, wie auch Zidcth, für 1 Loth Sporeo bei der Legstättc * 1 Ctn. Sporeo bei der Legstättc * Siehe Kräuter. . beim Hilfszollamte * — aus und nach Ungarn ...................... — Waldstreu. Siehe Stroh. Blech. Siehe das Metall, woraus cs verfertigt ist. Blech w a a r c n, inch! lackirtc, das ist: Klcmpne Spangler- und Flaschner-Arbeiten , für i Pfund netto beim Hauptzollamte * detto detto für l Ctn. Sporeo — lackirtc. Siehe Galanterie-Waarcn. Blei, rohes, in Blöcken und Mulden, wie auch altes und' Brüchblei................für 1 Ctn. netto beim Hauptzollamte * detto detto für l Ctn. Sporeo Einfuhrs- zoll. st 1 kr. ! 3(i - i - 12 !_ p 25 !_ 36 1 4 30 . — . '4 [ zoll- frei. 36 6 J*- — i st I kr. % 3011= 1 2 '20 . 30 frei. Vom 18. Jänner. "ec a S Benennung der Artikel. 51 52 ............für iCtn. netto _auŽU 9 bctto dctto für 1 Ctn. Sporco - gegossenes, als: Kugeln und Schrot für l Ctn. 9 9 . netto denn Hauptzollamte * detto dctto für 1 Ct». Sporco ---aus Ungarn .... -für 1 Ctn netto detto dctto fur l Ctn. Sporco - gezogenes und gestrecktes, als: Dach-. Fenster und Rohrenblei. auch Bimolten. für l Ctn. ' Sporco beim Hanptzollamte * B lei, gezogenes, ans Ungarn, für l Ctn. Sporco Bleier z^. ^eigentlich'Bleiglanz zur Töpferglasum dessen Ausfuhr nur gegen bergamtliche ZeugiM^ge- ,raner §ommcrzial-Zollamte ** Bleialätte (Gold- und Silbcrglattc), für 1 Ctn. ö c 13 1 Sporco beim Hauptzollamte * nnaarn ..... für 1 Ctn. Sporco Bleistifte für 1 Pfund netto bei der Legstalte * L le"t.ft efcrin ^ f„v , ^ Sporco - ungarische gemeine, m weichem &?Uc, dctto detto für 1 Pfund Sporco - ungarische feine, in hartem Holze, als: Cecet-, >.r; MK Bleiwciß. Siche Farben. ^ $!:!i;t,SÄe8wÄ'i* K»-,--. - künstliche. Siehe Putzwaaren. $! “ TS "«iw1 «ÄkSSm« ..*1», -, EWL ®'m «?«-1. mm - G... natäpfel-. Pomeranzen-. Rosen- und Zimmetblu. then, für 1 Pfund Sporco bet der Legstalte - Muscatblüthe.^ S.ehe diesen Artikel - a cm ein er Art. als : Altha- oder C buch Karnillenblüthen, gemeine imb römische. Klapper-rosen-, Lavendel-, Pappel-, Rosmartn-, Steinklee-, Wollkraut- oder Himmelbrand- und ^olserlei- “• '*• • ■ Mf»,! Sjim * Blutegel für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamle * Einfuhr?- Aursuhr». zoll zoll. IJrL «. Ijc^ — 25 3 7 12 3 1 1 1 25 — 3 8 24 3 25 3 15 1 6 36 — 3 — 25 — 3 1 36 ' — ' — ‘A 2 — i V* 24 % — 24 — y* 25 6*4 3 V4 3 20 i 40 Vom >6. Jänner. 4' £ I £ Benennung Der Artikel. Einfuhr«. zoll. Ausfuhrs- i»tt. & [ 1 ff- 1 kr. ff. I kr. Blutstein. Wie Mineralien. Bobbinet aus Baumwolle. Siehe Baumwollwaaren. — von Seide. Siehe Scidenwaaren. Bohnen, indianische und aromatische, für l Pfund netto bei der Legstätte * detto detto für l Pfund Sporco — gemeine. Siehe Getreide Nr. 246. Bo rar für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zoll- amte * B orsten von Schweinen und Stachelschweinen, Schwcinshaare und Abfälle von Borsten, für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * — nach Ungarn . . . . . für l Ctn. Sporco Borten. Wie die Waaren, mit denen fie gemeinschaftlichen Stoff haben. Branntwein, und zwar: a) gemeiner Branntwein und Branntweingeist, Lagerbranntwein oder ausgebranntes Branntweinlager, b) Franzbranntwein, e) unverfüßtes Kirfchenwasscr (Kirfchengcist), für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * Gemeiner Branntwein in kleinen, s Maß nicht über-steigende» Mengen kann auch bei Commerzial, und Hilfszollämtern in der Einfuhr verzollt werden. — Arrack und Rum, Liqueure und alle versüßten geistigen Getränke, wozu auch Punscheffenzen und Gaslimonade gehören, in Füßern, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * -----in Bouteillen für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * Wenn Branntwein, Branntweingeist, dann Rum tirrack, Punschessenz, Rosoglio, Liqueure oder andere versüßte geistige Getränke aü» dem Auslände, oder einem Zollausschlusse, oder aus Ungarn und Siebenbürgen: a) nach Nieder-Oestreich, Ober-Oestreich und Salzburg, nach Steiermark, Jllirien, Böhmen, Mähren und Schlesien; b) nach Galizien und in die Bukowina eingeführt werden , so ist nebst dem jeweiligen Eingangszolle ein Verzehrungssteuer-Zuschlag zu entrichten, der im ersten Falle (a) in 3 ff. für den niederöstreichischen Eimer oder in 2 ff. 30 kr. für den Wiener Centner Sporco, im zweiten Falle (l>) in a fl. für den nieder, östreichischen Eimer, oder in 1 ff 40 kr. für den Wiener Centner Sporco zu bestehen hat. Braunstein für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * — cristallisirter. Wie Salze Nr. 486. Brieftaschen. Siehe Krämcrei-Waaren. Brillen. Siehe Glas Nr. 254. Bronee-Waaren. Siehe Galantcrie-Waaren. Brot, gemeines, für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * 7* 25 15 1274 1274 1274 Vom 18. Jänner. K £ Benennung der Artikel. Einfuhr- -zoll. ÄuSfuhrs- zoll. & st. | kr. TT!t. 63 64 65 66 68 Brot (Fortsetzung). — — Bei der Einfuhr nach Tirol und Vorarlberg zur dortigen Verzehrung ist nur der halbe Zoll zu entrichten. — süßes, als: Ulmerbrot, sogenanntes Kletzenbrot und harter Zwieback, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * — süßer Zwieback (Biscuit). Siehe Confect. Bruch- oder Bausteine, gemeine, Bausand und Kieselsteine, für l Ctn. netto beim Hilfszollamtc * detto detto für l Ctn. Sporco — nach Ungarn................................. Brustbecrcn für 1 Ctn. Sporco bei der Legstättc * Buchdrucker-Buchstaben, neue, von jedem Gulden des Werthes beim Hauptzollamtc * - alte, unbrauchbare. Wie Metall - Compost tionen Nr. 408. Buchdrucker-Matritzen und Stereotyp -Platten für l Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für l Ctn. Sporco Bücher und Musikalicn, gedruckte, lithographirte oder geschriebene, gebunden und ungebunden, für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * i. Alle ausländischen Zeitungen und periodischen Schriften, welche von den k. t. Postämtern angekundi-get und mittels derselben bezogen werden, daher auch an diese adrefsirt find, und wenn dieselben mit der Driefpost oder mit dem Post- oder Brancard - Wagen Vorkommen, find zollfrei zu behandeln. Zeitungen und periodische Schriften hingegen, welche mittel» de» Postwagens an Buchhandlungen oder andere Parteien adres-firt einlangen, find der Iollentrichtung zu unterziehen l. 3m Auslande gedruckte jüdische und hebrai. fche Gebetd - uud Religions-Bücher unterliegen dem Einfuhrsverbot.he, und können eben so, wie die illi rischen und w al lach i fchen Bücher, nur gegen Pässe aus dem Auslände bezogen werden. 3. Hinsichtlich aller Drucksorts», Bilder, Kupferstiche und Steinabbrücke sind die Censurs,Vorschriften genau zu beobachten. Büchscnmacherarbeit. Siche Waffen. Bürstenbinderwaaren aus Borsten und Haaren, so wie auch Kratzbürsten mit Borsten, dann Pinsel ohne Unterschied, von jedem Gulden des Wer thes bei der Legstätte * - lackirtc Bürsten. Wie Galanterie- oder Krämcrei-Waaren. Butter, frische, für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszoll amte * - gesalzene, für i Ctn. Sporco beim Hilfszollamtc * .74 50 36 zoll- 6y4 74 frei. 1 74 6‘A 1274 ■ 5 5 Vom ,8. Jänner. 4? Benennung feer Artikel. Einfuhr». zoll. fl I kr StuSfuhrs- roll. fl i kr " Cacao-Bohnen und Cacao-Schalcn für l Ctn. netto fee, feer Legstätte * fectto fectto für 1 Ctn. Sporco Campher für l Pfund Sporco feei feer Lcgstätte * Canchl. Siehe Zimmt. Cantharifecs. Siche fpanischc Fliegen. Carfeamomen ohne Unterschied in und außer Schalen für l Pfunfe netto bei der Legstätte * fectto fectto für 1 Pfunfe Sporco farmiii. Siehe Farben. Carniol- und Lasurstein, roh. für 1 Pfunfe netto bei feer Legstätte * feetto fectto für 1 Pfunfe Sporco i— geschliffen, von jefeem Gulden feesWcrthes feei feer Legstätte* Arbeiten aus fecmselfeen. Siehe Galanterie-Waarcn. Caro fee. Siehe Johannesbrot. } — del legno di giuda. Wie Material-Waaren. Cassia lignca (Mutterzimmr).^Siche Zimmt. i •— in flstulis. Siehe Rohrcassie. Caviar ofecr Hausenrogen. Siehe Nr. 193. alcefeo n. Siche Achat. ,emcnt-Kitk. Wie Pech. Cement, römischer, eine Art von Mörtel. Wie Gyps Chinarinde unfe Wurzel. Siche Rinfeen und Wurzeln. Chlorin und Chlorkalk. Siche Salze unfe Säuren Chocolate für i Pfunfe netto beim Hauptzollamte * feetto feetto für 1 Pfunfe Sporco — nach Ungarn................................. Chrom (Chrom-Metall) für 1 Ctn. netto bei feer Legstätte * feetto feetto für l Ctn. Sporco Citronen unfe Pomeranzen, feeren Schalen unfe Saft. Siehe Fruchte. . Schalen, überzuckerte. Siehe Confect. Cochenille. Siehe Farben-Locusnüsse. Wie gemeine Nüsse. §occhsnuß-Oehl. Wie Hanföhl. Colophonium. csiehe Pech. Coloquinten für 1 Pfunfe Sporco feei feer Lcgstätte^ §onchilien. Siche Mineralien. Lonfect, und zwar: a) fein unfe gemein canfeirtes, dann mit Zucker überzogene Früchte, Samen, Wurzeln, Citronen- unfe Pomeranzen-Schalen, b) Sulzen von Fruchten mit Zucker gekochte, o) Zwieback füßer (Biscuit), ck) gelber unfe weißer Gerstenzucker, für 1 Pfunfe Sporco bei feer Legstätte * Corihnfeet. Siehe Anis. zoll- l G'U V4 2V4 74 1 frei. 44 Vom 18. Jänner. Benennung der Artikel. EinsuhrS- z»ll. il. lit «uvfut)t$- »oll. ft. ! «r. 80 82 83 84 Cubeben oder Schwindelkörner für 1 Ctn. netto bei der Lcgstätte * detto detto für l Ctn. Sporco Cud bear. Siehe Orseillc. Curcumey. Siche Wurzeln. Dampfmaschinen zum Bchufe der Dampfschiff-Fahrt und andere hierzu gehörige Erfordernisse, welche aus der Eigenschaft des Fahrzeuges als eines Dampfschiffes hervorgehcn, und welche daher mit den Erfordernissen anderer Wasserfahrzeuge nichts gemein haben, sind in der Einfuhr aus dem Auslande, dann im Wechselvcrkehre zoll- und dreißigstfrei. Dampfwägen. Siehe Wägen. Danzigerwasser. Wie Liqueur Nr. 57. Därme, und zwar: Mehdärme, gesalzene und ringe salzcne, von jedem Gulden des Werthcs beim Commerzial-Zollamte * — nach Ungarn von jedem Gulden des Werthcs — Fifchdärme, gesalzene, für l Ctn. netto beim Com- merzial-Zollamte * detto detto für l Ctn. Sporco D atteln für 1 Ctn. Sporco bei der Lcgstätte * Decken, Bett-, Pferd - und Reitdecken, von jedem Gulden des Werthcs beim Hauptzollamtc * — von Rohr, Stroh, Schilf und Bast. Siehe Matten. Dosen. Wie Drechsler-, Galanterie- oder Krämerei- Waaren- Drachenblut in und ohne Schilf für l Pfund netto bei der Lcgstätte * detto detto für l Pfund Sporco Draht. Siehe das Metall, woraus derselbe verfertigt ist. Drechslcrwaarcn, und zwar: Zapfen, Pipen, Spindeln, Spulen, Trichter, Pressen, Spinnräder, Löffel, Teller, Schüsseln, Klöppel, gedrehte Hölzer zu Borstwischen, gedrehte Holzwaaren für die Bürstenbinder, dann alle Drcchslerarbeitcn von weichem Holze ohne andere Bestandtheile, und im rohen Zustande, für, l Ctn. netto beim Commerzial-Zollamte * detto detto für 1 Ctn. Sporco — alle übrigen aus Holz, sie mögen roh, gefärbt , gebeizt, lackirt oder polirt sein, dann allcDrechs-lerwaaren aus Horn und Bein, sämmtliche Artikel dieses Zollsatzes ohne Verbindung mit Gegenständen, deren Einfuhr verbothen ist, für l Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für l Ctn. Sporco aA 36 18 3 74 Post-' Vom 18. Jänner. 45 K Benennung 6 c r I r t i f c l. Einfuhr-« Au-fuhr». zoll. st. ! kr. N l kr. 88 89 92 93 Drechslcrwaaren, (Fortsetzung). I— »on Elfenbein und Perlmutter, ebenfalls ohn Verbindung mit Bestandthcilcn, deren Einfuhr verbothen ist, für l Ctn. netto beim Hanptzollamtc * detto detto für l Ctn. Spore» Drechslcrwaaren von Schilbkrötenschalen überhaupt dann DrechSlerwaaren mit iSestandtheilen, deren allgemeine Einfuhr nicht erlaubt ist, sind wie Galanterie, oder Krämerei-Waaren zu behandeln. Droguerie-Waaren, nicht befonderS genannte. Siehe Material-Waaren. Düuger (Mist), f. 1 Last v.5Ctn. beimHilfszollamtc* nach Ungarn ;. • . für eine Last von 5 Ctn. Dungfalz. Siche Salze Nr. 487. Edelsteine, Juwelen, Gemmen, echte Perlen und Opale, gefaßt und ungefaßt, von jedem Gulden des Werihes bei der Legstätte * Effecten der Reisenden und Einwanderer. Die Bestimmungen wegen deren Zollbehandlung sind in der Vorerinncrung zu diesem Tariffe enthalten. Eicheln, türkische. Siehe Knoppern. Ei der dunen. Siehe Fedeen. Einhornzähne. Siehe Wastroßzähne. Einschlag von Schwefel. Wie Matcrial-Waare. Eisenstein, Eisen und Stahl, dann Eisen und Stahlwaaren, und zwar: Eisenstein oder Eisenerz für l Ctn. netto beim Hilfszollamte * detto detto für 1 Ctn. Sporco beim Com-merzial-Zollamte t — nach Ungarn ;............für 1 Ctn. Sporco Eisen, rohes, das ist alles Eisen> welches von den Schmelzwerkcn ohne eine Zerrennung oder Ver-frischung erzeugt wird, in Gänsen, Mulden, Flöße» und Blättel», Klaub- und Wascheisen, für 1. Ctn. netto beim Hauptzollamte * detto ' detto für 1 Ctn. Sporco beim Com-merzial-Zollamte t nach Ungarn . . . . . für l Ctn. Sporco Gußeisestwaaren, als : Oefen, Kessel u. dgl., für 1 Ctn. netto beim Hauptzollamte * detto detto für 1 Ctn. Sporco Abfälle von Eisen,, als: Hammerschlag, Schmid-zunder öder Sinter, Eiscnfeilspäne u. dgl., für bl Ctn. netto beim Hauptzollamte * deG detto für l Ctn. Sporco i 74 74 3 74 5 . f 24 6_ % 4 27, 1 46 Vom 18. Jänner. 98 100 101 —83 enennung der Artikel. Eisen (Fortsetzung). i— altes und Bruch eisen ohne Unterschied für Ctn. netto beim Hauptzollamte * desto ddo. für l Ctn. Spvrco Den Eisenmaaren- und Draht . Fabrikanten ist die ß-intufjr. bei alten und Bruchesten» gegen Bewilligung der Länderstellen und einen Consumo-Zell von n kr. für den Zentner netto gestattet. — Frischeisen, halb und vollkommenes, fc. i. alles Roheisen, welches der Zerrennung oder Ber-frifchung bereits unterzogen, aber noch nicht zur Centuerwaare verfeinert ist, und worunter auch das Roheisen in Wasteln gehört, für i Ctn. netto beim Hauptzollamte * dctto detto für i Ctn. Sporco i— Grob- und Streckeisen in Stangen und Buschen aller Art, oder sogenanntes Centnergut, als: Wagenschienen, Nagelzahn-Eisen, Ankcrcisea u. dgl., für l: Ctn. netto beim Hauptzollamte * dctto detto für i Ctn. Sporco '----- aus Ungarn...............für 1 Ctn, netto detto dctto für l Ctn. Sporco I— Rohstahl (Mock) für 1 Ctn. netto beim Haupt- zvllenuc * detto dctto für l Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte f !----- nach Ungarn . . . . für i Ctn. Sporco i— Schmelzstahl, gestreckter Stahl aller Art, folglich Kistenstahl, Grobstahl, Scharsach-, Zweck. Schmid- und Wittelzeug von allen Dimensionen, für 1 Ctn. netto beim Hauptzollamte * detto detto für l Ctn. Sporco — Gußstahl, Brenn- oder Cement- und hieraus verfertigter feister Triebstahl, wie auch Rund- und Schraubcnstahl, danst Stahlbleche, für l Ctn. netto bei der Legstiitte * detto dctto für 1 Ctn. Sporco — Eisenhlech, schwarzes, für 1 ,Ctn. Sporco beim jj-.;n •; •„ . Hauptzollamte..*. .----u weißeSpfür 1 Ctn. Sporco beim Hauptzollamte * Den Blechwaaren-stabrikanttn,. die da» sogenannt» Moirce metalii Hauptzollamte * ddtto detto fir i Etn. Sporco — tr aus Ungar» für 1, Etn. netto detto . dctto für 1 Etn. Sporco Den Derfertig-rn von Clarier-Drahtfaiten und von Weberkämmen ist der Bezug des ausländischen Eifen-nnd Skahldrahtes »um Bedarfe ihrer Fabrication gegen Bewilligung .der Länderstellen und Entrichtung eine» EingangSzollr» von » fl. für den Centner netto gestattet. — Zeug- und Hammerschmidwaaren, Schwarzschmid-ardeit und Eisengeschmeide aller Art, als: Schifff ankcr, gemeine Lichtscheren und Nägel, Ketten ohne Unterschied, starke Dreifüße, und gemeine Wagenbeschlage, gemeine Feilen, Raspeln,^Sensen, Strohmcsser u. dgl,, für l Etn. netto heim Hauptzollamte,* detto detto für 1 Etn. Sporco ----- aus Ungarn .... .für l Etn. netto detto dctto für 1 Etn. Sporco — Schlofferarbeit gemeine, und glatt getriebene, dann verzinnte, als: ' WageNftdern, eiserne Thür- und Kastcnbcschläge, Schlösser u. dgl., wie auch Sporerarbcit- für l Etn: netto beim Hauptzollamte * detto dctto für IsEtn.. Sporcp — Zeug- und Zirkelschmidarbeit feine,, als: Dockendrehstuhl, Zangen, Lirkel, feine Lichtschere», Scharnier-Schnallen, S.tieselhacken u. dgl.; feine Schlosserarbeit, dann Mcfferschmidarbeiten ohne Unterfchied, und überhaupt alle polirten Stahl-waarcn, mit Ausnahme derer, welche besondere Zölle haben, von jedem Gulden des Wertstes . beim Hauptzollam.ts * — Feilen feine für Künstler, worunter auch die so genannten Nadel- und Rqumchilen gehören., wie - s-- MW i dctto detto für 1 Pfund Sporco — Grabstichel und Mssißel für i Pfund Sporco bei der..Legstätte — Andere Eiscnwaarcn, als: Blcchwaaren, Hecheln, Instrumente, Kämme, Maschinen, Nadeln, Scheren, iUhren-Bestandtheile, Uhrmacher-Werkzeuge . und Wgffen kommen fit der alphabetischen Ord nung vor. .'•4' 60 7^- 36 ) i: m iaoi( 36 12 -ii3 11 f 5 j. 5 rn: |‘/4 74 48 Vom >8. Jänner. Benennung der Artikel. tttiifubrs» .. »oll- nurniyrs- »o«. 168 109 110 111 113 114 115 116 117 119 120 Eisenbcize zur Färberei für l Ctn. Sporco beim Evmmerzialzollamte * Elfenbein in ganzen Zähnen, Stücken oder Tafeln, für l Ctn. netto beim Commerzial-Zollamte * detto bette für 1 Ctn. Sporco — geraspeltes, für l Ctn. Sporco beim Commerzial- Zollamte * — gebranntes, für i Ctn. Sporco bei der Lcgstätte * — Arbeiten ans Elfenbein. Wie Drechslerarbeiten oder Galanterie-Waaren. Emballage. Wegen deren Behandlung. Siehe die Voreriuncrung zu diesem Tariffe. Erbsen getrocknete. Siehe Getreide Rr. 247. Erdäpfel } Siehe Gemüse. Erde, Fajrberde, als: armenische, braune kölnische Erde, Cngelroth, rothe gemeine (Bolus), grüne vcronesische und japanische Erde, Ockergelb, Satinober, keffelbraune oder kastanienbraune Erde, Siegel-, vormahls Tiroler-Erde, Umber, weiße Erde von München u. dgl., für l.Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * weiße und gelbe Stritzel-, wie auch Puzzolan-und Lava-Erde, für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * Porzellan- und Majolika-Erde, dann sogenannter englischer Thon , wie auch grüne böhmische Erde, für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte* ungarische Farberde für l Ctii, Sporco beim Commerzial-Zollamte * gemeine Thon- oder Töpferdc fur 1 Centner Sporco beim Hilfs-Zollamte * detto detto für eine Last von 5 Ccntnern Meerschaum. Siehe diesen Artikel. Moorcrde. Siehe Torf. Polierprde. Siehe Schmirgel. Essig,-gemeiner, in Fässern und Holzessig, für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszvllamtc * feiner mit Kräutern, Früchten u. dgl. angesetzter oder abgezogener Essig zum Genüsse, für " Bouteille beim Hauptzollamte * — in Fässern für 1 Ctn. Sporco beim Haupt- zollamte * nicht zum Genüsse dienender Geruchseffig. Siehe Parfümerie-Waaren. :r von Hühnern, Gänsen, Menten ti. dgl., von jedem Gulden des Werthcs beim Hilfszollamte * Ameisen Eier . . ... . .' . - i . • 3 l 1 12 — — — 30 _ — 40 — 2 3 20 5 Irtu mit 6V4 2 7* — 74 — 2 — 2 2 — •'■"i 74 74 tiii'i 44 «">1 . !!': i fl i i : — 6 — 74 ' 5 i — 074 !- ! -1'7 3 74 ■?0«= frei. zoll- frei. s 's A 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 Vom 18. Jänner. 49 Benennung d e r Artikel. Einfuhrr- zoll. AusfuhrS- zoll. ft. kr. st. kr. Seidenwurm-Eier. Siche Seide. Crtractc von Campeche, Curkumey, Krapp u. dgl. Siehe Nr. 137. — von Blauholz und Knoppern. Siehe Nr. 156. Fackeln, Pechfackeln und Wachsfackeln. Siehe diese Artikel. ■ Fahrnisse. Siehe Hausgeräthe. Farben und Farbstoffe, und zwar: — Auripigment (Operment, Realgar) für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * 2 20 1274 — Bcrqblau für l Pfund Spvrco bei der Legstätte * — 12 — 7* — Berggrün für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * 10 — — 1274 — — aus Ungarn .... für 1 Ctn. Sporco 2 5 — 1274 — Berlinerblau und Berlinerroth für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * 30 3774 — Bezetten oder Turnesol . für l Pfund netto bei der Legstätte * detto detto für 1 Pfund Sporco — 12 74 — Bleiwciß, Hamburger-, Kremser- und Schieferweiß, für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * 5 674 — Carmin für l Loth Spvrco bei der Legstätte * — 24 — 1 — Cochenille für 1 Pfund Sporco bei der Legstätte * Ln Betreff de» Sylvesters, einer zur Verfälschung — 9V„ 4 der Cochenille dienlichen starke, siche diesen Strtikel. — Frankfurter- und Kupferdruckerschwärze für 1 Ctn. Spvrco beim Commerzial-Zollamte * 2 5 — Grünspan, uncristallisirter oder gemeiner, für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für l Ctn. Sporco 5 — 25 cristallisirter für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für l Ctn. Sporco 37 30 1 15 — Indigo und Waidblau . . für 1 Ctn. Sporco beim Commcrzial-Zostamte * 7 30 1 40 Der Indigo kann auf Begehren der Handelsleute m der Einfuhr auch nach den, ganzen Sporco-Grmchte, bas ist: mit den Säcken, leinenen Umschlagen und Kisten verzollt werben, in welchem stalle ein 2ar»-2tbzug von 25 Percent gestattet ist. : — Rother Indigo. Siehe Orstille. — Kienruß, Tu tie, Nihilum album und alle Rußarten, für l Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * 30 2 i- Königsblau für 1 Pfund Sporco bei der Legstätte * — 45 — 3$A — Königsgelb, Mineral- oder Kaisergelb, Schütt-und Neapolitanergelb, . . für l Ctn. Sporco bei der Legstäte * 2 30 12V» — Kreuzbteren für l Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * 1 30 — 3774 S Dom 18. Jänner. Benennung der Artikel. Einfuhr«- zoll. N. I kr Ausfuhr«- zoll. I kr7 137 138 139 140 I4l| 142 143 I44J 145' 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 Farben und Farbstoffe (Fortsetzung). — Lack-Lack, Lackdyk. Wie Material-Waaren. — Lacke, als: Färbelacke, Campeche-, Curcumey Fernambuk-, Krapp- u. dgl. Ertracte, dann Florentiner-, Londoner-, Münchner-, Pariser-und Wiener-Lack von allen Farben, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * — Kugellack in Kugeln und Tafeln, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätke * — Lackmus..................für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * — Meinung für l Ctn. Sporco bei der Legstätte* — Mineralblau für i Pf. Sporco bei der Legstätte * — Orlean ..................für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * — Orfeille rohe (Flechte oder Kraut), für l Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * -----zubereitete und Persio, auch Cudbear oder rother Indigo, f. i Ctn. Sporco bei der Legstätte * — Safflor f.iCtn. Sporco beim Commerzialzollamte* — Saffran für 1 Pf. Sporco bei der Legstätte * In Betreff de» Flumlnels, einer zur Verfälschung des Saffran« dienlichen Farbe, flehe Fluminel. — Saftgrün für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte* — Schmackkraut...............für l Ctn. Sporco veim Commerzial-Zollamte * — Schmälte nebst Eschel- und Blaustärke, Wasch und Neublau genannt, . . für l Ctn. Sporco bei der Legstätte — Schminke, rothe und weiße, von jedem Gulden des Werthes beim Hauptzollamte * Die Einfuhr der weißen Schminke ist auch zum Privat-Gedrauche verbothen. — Tusche und Sepia, dann alle andern Miniatur-Farben, für 1 Pfund Sporco bei der Legstätte* — Ultramarin, natürlicher, für 1 Loth Sporco _ bei der Legstätte * -----künstlicher für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * — Wienerroth für 1 Pf. Sporco bei der Legstätte * — Zinnober ohne Unterschied für l Ctn. Sporco beim Hauptzollamte * Farb-Erd en, - Hölzer, - Kräuter, - Rinden, - Salze, - Samen, - Wurzeln, Siche diese Artikel. 15 4 105 40 7V. 15 25 10 3 74 377'4 122A 1274 1274 6 25 1 2 74 i7< 25 Dom j 8. Jänner. 5 8 Einfuhr«- Ausfuhr«- & Benennung der Artikel. zoll. zoll. » st I tr st. 1 tr 156 Farben und Farbstoffe (Fortsetzung). — Alle übrigen in diesem Tariffe nicht ausdrücklich benannten Farben und Färb-Artikel, Blauholz -und Knoppern-Extracte, Muscheln mit Farben in Kästchen, Pastel - Farben u. dgl., für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * 15 25 157 Färberöthe. Siehe Wurzeln. Fayence oder Majvlica-Geschirr. SieheThonwaaren. Federn, und zwar: Federkiele ohne Unterschied, für 1000 Stück bei der Legstätte * 1 2 158 — Bcttsedern, gemeine, geschlissene und ungeschliffene, für l Ctn- Sporco bei der Legstatte * 5 12-/4 aus Ungarn .... für 1 Ctn. Sporco — Flaumen für 1 Ctn. Sporco bei der Legstatte * — 12V- — 12-/4 159 10 — — 2 — - aus Ungarn .... für 1 Ctn. Sporco 4 — — 25 160 — Ciderdunen . . . . für 1 Pfund Sporco beim Hauptzollamte * 1 _ llA 161 — Pfauen-, Strauß-, Reiher- u. dgl. zur Federschmuckarbeit gehörige Federn, unzubereitete, von jedem Gulden des Werthes beim Hauptzollamte * 12 ‘/4 162 — dergleichen zubereitete (Federschmuckarbeit). Siche Putzwaarcn. Federvieh. Siehe Geflügel. Fcdcrwciß, auch Feder-Alaun, für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * 18 1 163 Feigen für 1 Ctn. Sporco bei der Legstatte * 1 40 — 2 164 Feilen gemeine und feine. Siehe Eisenwaaren Nr. 103 und 106. Felle und Häute, rohe, nebst Pelzwerk. Unter rohen Fellen und Häuten werben alle ganz unbearbeiteten Felle und Häute verstanden, sie mögen grün ober trocken fegn. Zu den bearbeiteten Fellen und Häuten gehören nur diejenigen, welche mit ihrer Bedeckung zu Pelzwerk zubereitet sind ; ohne Bedeckung bearbeitete gehören zu den Ledergattungen. — Ochsen-, Küh- und Terzenhäute, Roß-, Füllen- und Schweinshäute, dann Häute von Eseln und Maul-thiercn, roh, für i Ctn. netto beim Hilsszoflamte * detto detto für l Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte t 25 l 40 — diese Häute nach Ungarn für 1 Ctn. Sporco . . — I2-/4 165 — Bock-, Ziegen- und Kitzfelle, Gems- und Rohfelle, Hirsch- und Clendthierhäute, Hundshäute, Kalbfelle, gemeine Schaft, Schöpsen-,-Lamm- und Sterblingfellc, wie auch Chagrin-, Fisch- und Zappfelle int rohen Zustande, dann Biberhäute und gemeine Hascnbälge, diese beiden letzter» Artikel 52 Bom 18. Jänner. Benennung der Artikel. Eins..hr»- S°ll. I tt. i kr uu. fut)rS» joll. st. i ki. 166 167 168 169 170 Felle und Haute (Fortsetzung). mögen roh oder bearbeitet scyn, für 1 Ctn. netto beim Hilfszollamte * delto delto für 1 Centner Sporco beim Commcrzial-Zollamte -f — dieselben nach Ungarn für l Centner Sporco — Lammfelle gemeine, gesalzene und halbgear- beitete, für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für l Ctn. Sporco Wenn gemeine Schaf- oder Lammfelle bl»ß in Meer, oder Salzwasser getaucht, sonst aber ganili» unbearbeitet Vorkommen, so sind ste als roh zu verzollen. — Schaf-, Schöpsen-, Lamm- und Stcrblingfelle gemeine, bearbeitet und derlei Futter, wie auch die mit Belastung der Haare, nur auf der Fleischseite bearbeiteten Schweins-, Hirsch-, Elendthier-, Hundshäute und Kalbfelle, für l Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für 1 Ctn. Sporco — Bären- und Dachshäute, gemeine FuchSbälge derlei Klauen und Schweife, gemeine Kanin-chcnbülge, weiße Hasenbälge, Katzenbälge aller Art, Billich- oder Billmausbälge, Bisamkatzenbälge, Murmclthier- oder Bergmausbälge, Lö wen-, Panther- und Tigerhäute, Schuppenfelle und derlei Schweife, dann Schweifchen von Fetzen- oder Eichhörnchen, Seehunds-, Vielfraß- und Affenfelle, dann Wolfshäute, alle im rohen Zustande, für l Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für l Ctn. Sporco — dieselben nach Ungarn für 1 Centner Sporco — die in der vorstehenden Post genannten Felle und Häute bearbeitet, ... für l Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für l Ctn. Sporco — Hamstcrfelle, Zltisbälge ohne Unterschied und derlei Schweifchen, silberhaarige und graue Kaninchenbälge, Luchs- und Luchskatzenbälge, Maulwurfbälge, feine Lammfelle, sogenannte Zmascheln, Krimmer oder Baranken und Astrachan ohne Unterschied der Farbe, asiatische Angora-Schaf- und Ziegenfelle, endlich Zibolafelle, alle diese im rohen Zustande, . . für 1 Ctn. netto beim Hauptzollamte * detto detto für l Ctn. Sporco — die eben genannten Felle bearbeitet, dann Fuchsrücken, FuchSkchlcn, Fuchswammen und Fuchs- 40 20 25 40 25 Vom ,8. Jänner. S3 Benennung der Artikel. Einfuhrs- zoll. st. > kr. Ausfuhr». »oll. 174 175 176 177 178 Felle und Häute (Fortsetzung). nacken, endlich Eisvögel-, Gänse- und Schwanen häute, für l Ctn. netto beim Hauptzollamte * detto bette für 1 Ctn. Sporco — Fehenbälge Und ChinckillaSfelle, nordamerikanische Marderbälgs, Edel- und Steinmarderbälge und Schweifchen von allen Marderbälgen, auch Nerzfelle und Otterbälge, roh, . für 1 Ctn. netto beim Hauptzollamte * detto detto für l Ctn. Sporco — die im vergehenden Satze genannten Bälge und Felle bearbeitet, dann FuchSwammenfutter in Tafeln, wie auch blaue, schwarze, weiße und Kreuz fuchsbälge, Hermeline und Zobelfelle und derlei Schweifchen, roh oder bearbeitet, für l Pf. netto beim Hauptzollamte * detto detto für l Pfund Sporco Fenchel f. iCtn. Sporco beim Commerziailzollamtc* Fett zur Arzcnci, als: Aesche-, Biber-, Hasen- und Vipernschmalz, Hirschunschlitt u. dgl., für 1 Ctn Sporco bei der Legstätte * - Schwein- und Gänsefett. Siehe Schmalz. Fcuerfchwämme. Siehe Schwämme. Feuerspritzen...................für 1 Ctn. netto beim Commerzial-Zollamte * detto detto für l Ctn. Sporco Feuersteine für l Ctn. netto bei der Lcgstätte * Feuerversichcrungsanstrich für 1 Ctn. Sporco bei der Lcgstätte * Figuren oder Statuen aus Marmor, Alabaster u. dgl. Steinen, so wie auch von Holz geschnitzte (mit Ausnahme der zu Galanterie-Waaren gehö rigen kleineren Figuren aus solchen Steinen und des unter Krämerei - Maaren begriffenen Spielwerkes für Kinder), dann Figuren und Ab-giiffc von Wachs und Gyps, endlich auch Mumien, ausgestopfte Vögel oder andere Thiere, getrocknete Schmetterlinge, Käfer u. dgl., von jedem Gulden des Werthes beim Hauptzollamte * i Kunstgegenstänbe dieser Art, für Sammlungen bestimmte, sind gegen Bewilligung der Landesstellen mit Einem Percent in die Consumo-Derzollung »u nehmen; wenn sie aber für öffentliche Anstalten gehören, gänzlich zollfrei zu behandeln. 2. Wenn Wachsfiguren und andere Kunstsachen mit der Bestimmung, wieder ausgesührt zu werden, zur Schau in bas Land kommen, so ist nach sorgfältiger Beschreibung der Gegenstände der Eonsumo-Zoll beim Eintritt- sicherzustellen, und dieser beim richtigen Austritte wieder zurückzuvergüten. 10 1 2 40 25 2 54 Vom 18. Jänner. Benennung der Artikel. EinsuhrS- sott ff. I kr. Auofuhr». z°ll. ff. I kr. 180 181 182 183 184 185 186 187 188 Filze zum Policen für iCtn. netto bei der Legstätte detto detto Firniß für l Pfund Sporco Fisch b ein ohne Unterschied für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * . für l Ctn. netto bei der Legstätte * für 1 Ctn. Sporco detto detto — Wallfischbarten, woraus das Fischbein gespalten wird, für l Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für l Ctn- Sporco — Weißfischbein <0«8» sepiae), eigentlich Fischschuppen für Goldschmiede, .... für l Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für l Ctn- Sporco Fische, und zwar: edle aus Flüssen, Bächen, Teichen und Landseen, lebend und geschlachtet, frisch, gesalzen, geräuchert und marinirt, als: Aalfische Lachs, Lachsforellen, Lachssalmcn, Aesche, Schill oder Zander u. dgl., . . für l Ctn. Sporco beim Hilsszollamte — gemeine, aus Flüssen, Bächen, Teichen und Landsecn, lebend und geschlachtet, frisch, gesalzen, geräuchert und marinirt, als: Grundeln, Koppe» oder Kaulhäupter, Karpfen, Größlinge, Hechte, Scheiden, Barben, Schleißen, Weißfische u. dgl. für l Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * Wenn lebende Fische aus süßen Gewässern zu Lande und in Gefäßen mit Wasser zur Verzollung kommen, so ist von dem mit Einschluß der Wassers ausgemitteltcn Sporco. Gewichte der Fracht die Hälfte abzuschlagen, und mit von dem Reste der Zoll zu berechnen. Ist die Abwage unthunlich, so kann der Raum-inhalt der Gefäße ermittelt, und derselbe mittel» des Verhältnisses, dem zu Folge Ein niederösterrcichischei Eimer iro Wiener Pfunden gleichgchalten wird, auf bas Gewicht reducirt werben. — Meerfische, edle, frisch, lebend oder geschlachtet, als: Anguille, Anguilloti, Bissate (auch wenn sie aus dem See von Comacchio kommen), Branzini, Boseghe, Barbani, Carpioni, Dcntali, Corbelle, Granchi, Linguattole oder Sfoglie, Lizze, Orate, Pescispada, Bombi, Scar-pini, Sporcelle, Storioni, Vanioli, Volpini U. dgl-, so wie alle Gattungen Meerspinncn und Meer-krcbse, für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * — dieselben getrocknet, ger.äuchert: gesalzen, marinirt u. dgl., . . für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * — Mcerfische, gemeine, frisch, lebend oder geschlachtet, als: Calamari, Cospettoni, Base , 50 12 30 30 25 V» 25 6‘/4 12'/. 1274 Vom 18. Jänner. 55 190 191 192 193 194 195 196 197 198 1* Fische (Fortsetzung). Sgomberi, Sippe, Tonine und and. dgl., für Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * — dieselben getrocknet, geräuchert, gesalzen, marinirt u. dgl., ... für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * — Bricken für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * — Hausen, Dick und Sterlet oder Stört, frisch, geräuchert oder gesalzen, für l Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * — Fischrogen, nähmlich; Hausenrogen oder Caviar für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * -----Karpfenrogen und andere gemeine Fischrogen, für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * — Kabeljau und Laberdan, . für 1 Ctn Sporco bei der Legstätte * — Sardellen, Sardelloni und Acciughe, frisch, für 1 Ctn- Sporco beim Hilfszollamte * -----gesalzen oder marinirt, für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * — Stockfische, Flachfische, Klippfische, Rothschärc oder Rundfisch, Platteiscn, Schollen oder Butten, Häringe, Bücklinge und Sprotten, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * i. Stockfische können bis ioo Pfund, und von ft »ringen eine Tonne ohne Rückficht aus bas Gewicht, bei allen Cornrnerzial- und ftiifszollämtern in die Verzollung genommen werden. l. Diejenigen frisch e» Fischgattunzen und Schab totere, welche von inländischen Fischern im Golf von Venedig gefangen werden, sind bei ihrer Einfuhr in da« venetianische Gebiettz zollfrei. 3. Die edlen und gemeinen Meerfische, dann die ©arbeiten, weiche in den außer der Zoll-Linie befindlichen Gebiethstheilen der Monarchie getrocknet, geräubert , gesalzen ober marinirt wurden, unterliegen, wenn sie mit Ursprungszeugnissen begleitet find, dem für frische Fische derselben Art festgesetzten Eingangsjolle — Schal- und andere Wasserthiere, als: Austern, Biber und Ottern Krebse, gemeine und 's Siehe diese Artikel. Frosche, Schildkröten und Schnecken. Fischdärme. Siehe Därme. Fischhäute. Siehe Felle und Häute Nr. 165. Fisch- oder Kokelskörner. Siehe Körner. Fischotter. Siche Biber. 2 14 4 20 1 5 1 3 48 24 24 15 45 4 18 5 25 6'/» 67» 67» 67» 56 Vom >8. Jänner. Benennung der Artikel. «»»ifuhrs« «oll. fl. ! kr. tiusftuns« zoll. 199 209 201 202 Fischschmalz oder Thran, . . für 1 Ctn- Sporco beim Commerzial-Zollamte * Flachs mit Wurzeln (Flachspflanzen), für l Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * nach Ungarn .... für l Centner Sporco ungehcchelt oder gehechelt, wie auch Pflanzenseide, für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszvllamte * Flachsgarn. Siehe Garn. Flachsgarn-Fabrikate. Siche Leinwaaren. Flaschenkeller. Wie Krämerei-Waaren. Fleisch, frisches, zu welchem alle in diesem Tariffe nicht besonders aufgesührten Bestandtheile von getödteten Thieren, dann geschlachtetes, aus der Haut genommenes Vieh, gerechnet werden. Bei dem Eintritte in jene Länder, in denen die Verzehrungssteuer besteht, und zwar: — aus dem fEingangszoll.................25 kr.? Auslande (Verzehrungssteuer - Zuschlag 25 = j diese Gegenstände sind gerechnet für l Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * aus Ungarn ^Verzehrungssteuer-Zuschlag 25 ^ diese Gegenstände sind gerechnet für l Ctn. Sporco aus dem Auslande nach Ungarn für l Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * eingesalzenes oder eingepöckeltes und geräuchertes bei der Einfuhr nach den gedachten Ländern. aus dem kEingangszoll..............2 fl. 30kr.? Auslände (Verzehrungssteuer-Zuschlag — - 25 - z diese Gegenstände sind gerechnet für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * diese Gegenstände sind gerechnet für l Ctn. Sporco aus dem Auslande nach Ungarn für l Ctn. Sporco bei der Legstättc * Fleisch- und Fischsulzen. Siehe Speisen. 204 Fluminel, die gefärbte Blüthe der Ringelblume, die zur Verfälschung des SaffranS dienlich ist, ver- bvthen,...................für 1 Ctn. Sporco beim Hauptzollamte * Folien und Flitter» aus Gold und Silber. Siehe diese Artikel. — aus Metall-Compositionen. Siche Messing. — Spiegelfolien. Siehe Staniol. Fossilien. Siehe Mineralien. 203 18 1 372A 25 4 äA 40 [674 ey4 Bom 18. Jänner. 57 S e; A Elnsuhrr« zoll. 1 st. 1 kr. Len e n n ii n g der Artikel Ausfuhrr- zoll. 205 106 207 208 209 210 211 Frankfurter - und Kupferdruckcrschwärzc. Siche Farben. Frauen eis oder Selenit und Frauenglas, für l Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für l Ctn. Sxorco Frösche. Siche Nr. 348. Früchte, und zwar: Granatäpfel, Margaranthen, Pomeranzen, Pontäpfel, Quitten und Rosmarinäpfel, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * — Lazeroli, Paradies-, auch Juden- oder Adamsäpfel genannt, für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * — Limonien, Citronen und deren Schalen, wie auch Schalen oon Pomeranzen und Granatäpfeln, nicht überzuckerte, . . für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * Wenn Simonien und Citronen, mit Pomeranzen ober sogenannten italienischen Früchten in einem Behältnisse gehackt, eingeführt werden: so ist Mt-roon nicht der geringere für Limonien bestimmte, sondern der für die übrigen beigepackten Früchte bestehende höhere Gonfumo-Zoll für den ganzen Inhalt zu entrichten. Die Kisten und Fässer muffen auf Verlangen der Sternter jedes Mahl ganz geöffnet oder geleert werben. — Limonien- oder Citronensaft zur Färberei, für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * — Citronen- und Pomcranzcnschalen, überzuckerte. Siehe Confect. — Pignoli oder Zirbisnüste . . für l Ct. Sporco bei der Legstätte * — Pistazien oder Pimpernüsse, für l Ctn. Sporco bei der Legstätle * — gemeine, frische, gedörrte, eingelegte n. dgl. Siehe Obst. — Fclbfrüchte. Siehe Gemüse, Getreide und Samen. — alle übrigen Früchte erscheinen in der alphabetischen Ordnung. Fruchte und Obst überhaupt, bann deren Samen, Säfte, Schalen u. dgl., in geistigen Flüssigkeiten eingelegt oder zubereitest, sind wie diese Flüssigkeiten zu ver-zollen. Sind sie aber mit Zucker allein, oder mit Zucker und geistiger Flüssigkeit, oder mit einem andern dritten Körper zugleich behandelt, so gehören sie, wenn in diesem Tariffe hiefär keine besonderen Zölle ausgeseßt sind, zu dem Artikel „Confect'- , welchem auch das in Honig allein einzesottene vbst gleichzuhalten ist. Fruchtsulzcn. Siche Obst. Futterale. Wie Krämerei-Waarcn. Futter und Rauchwerk. Siehe Felle und Häute. Futter-Getreide ist bei einem Zug- oder Last-thiere bis zur Menge von 50 Wiener Pfunden/ I bei mehreren derlei Thicren aber nur bis lOO Pfundjj 4 127* 6‘A 25 58 Vom ,3. Jänner. S K Benennung der Artikel. Einfuhrs- roll. FTtt: Äusfuhrs- roll. 212 214 215 Futter-Getreide (Fortsetzung. für die ganze Bespannung eines Wagens, oder für den ganzen Trieb von Lastthicren vom Zolle befreit. — Heu, Stroh u. dgl. darf nur bis zur Menge von 50 Wiener Pfund zollfrei gelassen werden, die Anzahl der Zug- oder Lastthiere mag in einem oder mehreren bestehen. Alles übrige Futter unterliegt dem Zolle. Galante^rie-Waarcn, als: alle Arbeiten von Gold und Silber (mit Ausnahme der unter dem Artikel Silber genannten Geschirre und anderer dergleichen Maissv-Arbeiten von Silber), Achat, Agt- oder Bernstein, Alabaster, Jaspis, Krystall und anderen Steinen, wie auch von Schildkröten schalen u. dgl., dann alle anderen in edle Metalle gefaßten, oder damit eingelegten, oder mit Gemählden verzierten Arbeiten; Compositions-und sogenannte plattirte, d. i. mit Gold und Silber aufgelegte Argent-hache und Bronce-Waaren, Email- oder Schmelz-Waaren, alle lackir-ten und auch solche Waaren, die aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzt find, von denen schon die Hauptbestandtheile für sich selbst unter die außer Handel gesetzten Gegenstände gehören; end-*, lief) alle Gattungen von Uhren, mit Ausnahme der Holzuhren, von jedem Gulden des Wertstes beim Hauptzollamte * Galläpfel oder Gallen ohne Unterschied für l Ctn. Sporcv beim Commcrzial-Zollamte * Gallerte (Knvchengallertc, Gelatine). Siehe Hausenblase. Galletten. Siehe Seide. Galmey für l Ctn. Sporco bei der Legstätte* Gal one n, wie die Waaren, mit denen sic gemeinschaftlichen Stoff haben. Garn, und zwar: Schafwollgarn, dann Garn von orientalischen Ziegenhaaren und Kamehlhaaren, flach und ungefärbt, . . für 1 Ctn. netto beim Commerzial-Zollamte * dctto detto für l Ctn. Sporco — gedreht, gezwirnt und gefärbt für l Ctn. netto beim Commcrzial-Zollamte * detto detto für l Ctn. Sporco * — Schafwollgarn ohne Unterschied aus Ungarn für 1 Ctn. Sporco — Baumwollgarn, weißes, . . für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * detto dctto für l Ctn. Sporco 5 7 zoll- 127= 30 frei. 74 1274 25 25 93 v m ,8. Jänner. 59 & « Benennung der Artikel. Einfuhrs- zoll. Ausfuhrs- zoll. 9 st kr. ft. 1 kr.' Garn (Fortsetzung). — ungarisches weißes Baumwollgarn, gegen genaue Legitimation;bei der Einfuhr, für i Cln. Sporco zoll- frei, 25 218 — alles gefärbte Baumwollgarn, worunter auch das rothe türkische Garn gehört, für 1 Ct». netto bei der Legstätte * detto bette für 1 Ctn. Sporco 30 - j 25 219 Bei der Abwage der Baumwollgarne dürfen auch die Papier-Deckel und Bindfäden entfernt werden. 2. Die mit ' der Verwaltung des ?ollgefälles beauftragten Behörden sind ermächtiget, nach Beschaffenheit der Umstände auch Commerzial-Zollämtern zu gestatten, die Baumwollgarne bi» zur Quantität eine» Wiener Centners in die Verzollung zu nehmen. — gezwirntes Baumwollgarn oder Baumwollzwirn. Siehe Zwirn. — aus Flachs und Hanf, mit Inbegriff des Webergarnes, des flächsernen Lothgarues und des Nesselgarnes, ungebleicht, . . für 1 Ctn. netto beim Hilfszollamte * detto detto für l Ctn. Sporeo 50 25 — — nach Ungarn .... für 1 Ctn. Sporeo — 10 220 halb und ganz gebleichtes für l Ctn. netto beim Commerzial-Zollamte * detto detto für l Ctn. Sporeo 3 20 1274 221 — — gefärbtes für l Ctn. netto beim Commerzial-Zollamte * detto detto für l Ctn. Sporeo 8 20 1274 222 : — wergenes, ohne Unterschied, gebleicht und ungebleicht, wie auch Dochtgarn, für l Ctn. netto beim Hilfszollamte * 25 1274 nach Ungarn .... für l Ctn. Sporeo — 5 223 — Rindshaargarn .... für l Ctn. Sporeo beim Hilfszollamte * _ 25 o 224 Gartengewächse. Siehe Gemüse. Gartensamen. Siehe Samen. Geflügel, zahmes und wildes, und zwar: — Truthühner, Gänse und Perlhühner für 1 Paar beim Hilfszollamte * 6 74 225 j— Enten, Kapaune u. dgl für l Paar beim Hilfszollamte * 3 74 226 — Hühner . . für l Paar beim Hilfszollamte * — 2 — 7» 227 — Tauben . . für i Paar beim Hilfszollamte * — 74 — 74 228 — Auerhühner, Fasanen, Birk - und Haselhühner, Schwäne und Trappen, . ... für 1 Paar beim Hilfszollamte * 8 74 229 — Enten und Gänse wilde, Rebhühner, Schneehühner und Waldschnepfen, ... für i Paar beim Hilfszollamte * 6 * — 4 — 74 60 Vom >8- Jänner. Benennung der Artikel. EinfuhrS- zoll. fl. i tr «usfuijr»« «ott. 23o 233 234 235 Geflügel (Fortsetzung). Moos-, Wiesen- und Heideschncpfen, Kibitze, Rohr-hühner und Wildtauben, .... für l Paar beim Hilfszollamte * Krammetsvögel, Drosseln, Zaretzer, Lerchen und Wachteln, für 1 Dutzend beim Hilsszollamte * alle übrigen kleinen Vögel . '. für l Dutzend beim Hilsszollamte * , Geigenharz. Siehe Pech. Geister. Siehe Salze und Säuren. Gelb holz. Siehe Holz. Geld. Siehe Münzen. Gemählde, mit Ausnahme der unter Cent Zollsätze: Bilder, verkommenden Mahlereien auf Papier, von jedem Gulden des Wertdcs beim Hauptzollamte * {für Kunstwerke der Mahlerei und Bildhauerei wird auf Einschreiten bei der Landcsstelle und nach vorläufiger competenter Beurtheiluna, daß die einzusührenden Gegenstände wirklich unter die Kunstwerte gehören, der Einfuhrzoll nur mit einem Percente bt» Werthes »bgenommen. Kunstwerke für öffentliche Anstalten sind in der Einfuhr zollfrei. Gemüse, das ist: Garten- und Feldgewächse überhaupt, in so fern sic nicht schon unter Getreide und Obst begriffen, oder besonders benannt sind, frische und unzubereitete, als: Artischokeu, Kohlrüben, Erdäpfel, Kraul, Gurken, Rüben, Spargel u. dgl., von jedem Gulden des Wepthes beim Hilfszollamte * — zubcreitete, mit Salz, Essig u. dgl. eingelegt, eingestampft oder getrocknet, als: eingemachte Gurken, Sauerkraut, cingeschnittenc Rüben, gedörrte Runkelrüben u. s. rov von jedem Gulden des Werthes beim Hilfszollamtc * — Runkelrüben, gemahlene. Siehe Kaffeh-Sur rogate. Geräthe. Siehe Hausgcräthe. Gersten;ucker. Siehe Confect. Getreide, Grieselwerk und Hnlscnfrüchte. ,. Füp die unter Nr. 2ZS bis einschlieffig r;c> vkrzeich. ncten Artikel ist bei der Einfuhr nach Tirol und Vorarlberg nur die Hälfte der Eingangsgebühr zu entrichten. 2. Eben diese Artikel, wenn sie aus Ungar» oder Siebenbürgen in die übrigen Länder eingeführr werden, unterliegen nebst dem sistemmäßtgen halben Zolle einem Berjehrungssteuer-Iuschlage von 4 kr. für den Centner Sporco. 3. Die Erklärungen über dieselben können, mit Ausnahme des Mehles, nach dem Gewichte oder nach dem Hohlmaße eingerichtet werden. 74 7» 74 7,4 V4 I 74 Vom ,8- Jänner. 6, I Bcnennungder Artik c l. Einfuhrs- zoll. Ausfuhr». zoll. "li | kr 236 237 239 24Q 241 242 243 244 245 246 247 248 249 2äÖ 252 263 254 2üL Getreide (Fortsetzung). — Weizen und. Spelzkörner für 1 Ctn. Sporco beim Hilstzollamte * — türkischer Weizen (Kukurutz oder Mais) für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * — Rocken und Halbgetrcide, auch Schwarzgetrcide, • für 1 CtN. Sporco beim Hilfszollamte '* SBeim, ba» Gemenge au» Weizen und Rocken, welche» unter bim Nahmen Halögetreide vb.rkommt, zum große, r-n 2hiile au» Weizen besteht, so ist e» wie Weizen zu verzollen. — Gerste und Spelz in Hülsen für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamtc v ------ gerollte öder gebrochene nnd Hafergrütze für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte % — .Hafer für 1 Ctn. ©porco. beim Hilfszollämte * — Heidekprn oder Buchweizen für l Ctn. sporco beim Hilfszollamte * — Hirse fur 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte f- — Heide Und Hirse, gebrochen, für 1 Ctn. Sporco . , beim Hilfszollämte * — Wicken für 1 Ctn. Spotco beim Hilfszollamtc *. — Bohnen otfcr Fisolen und Zistrn für l Ctn S borbo beim Hilfszollamtc * — Erbsen und Linsen . . . . für l Ctn. Sporco beim Hilfszollämte * -4, Gries für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte.* — Malz für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * — Mehl, ans Gefreite und Hülsenfrüchten aller Art, wie auch Kartoffelmehl, für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * Newe hre. Siehe Waffen. Newürznelken oder sogenannte Mutternelken für 1 Ctn. Sporco bei der Lcgstätte * Die übrigen Gewürze stehen in der alphabetischen Ordnung. Glas und Glasmaaren, und zwar. — Tafel- und Hohlglas gemeines, ohne Unterschied, für 4 Ctn. Sporco beim Commcrzial-Zollamte * '4j aus jllngafj, . , . . für 1 Ctn. Sporco -f Gläser zu optischen Instrumenten von jedem Gul den des Wcrthes bei der Legstätte * — Glas- öder Schmcllpcrlen, Glasflüsse und Glaskasten, als: Cmatfl bder Schmclzglas, Milch- oder 22V4 17 16 40 11 13 Wj 242A 1274 1374 3274 21 12 40 12 6 1 3U 3A | % 174 «3/4 74 74 74 | 74 VU 374 74 2?)' 1274 Mo 74 I 74 6i Vom 18. Jänner. s; Einfuhr». Ausfuhr». Benennung der Artikel. zoll zoll. > ft. 1 fr. ft. 1 kr. 257 258 259 260 261 262 263 Glas und Glaswaarcn (Fortsetzung). Beinglas, Hyalitglas, Glasedelsteine u. Lgl-, für 1 Stil. Sporco bei der Legstätte * — Flint- und Kronglas, wie auch Bruchglas, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * detto detto beim Commerzial-Zollamte f — — nach Ungarn .... für 1 Ctn. Sporco Bruchglas kann auch bei CommerziM-Zollämtern in die Eingang-Verzollung genommen werden. Glas gälte für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * Glätte. Siehe Bleiglätte. Gl au der falz. Siehe Salze. Glocken aus Glockenspeise oder einer andern Metall Composition für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für l Ctn. Sporco Die in diesem Zollsätze nicht begriffenen Glocken sind nach, Beschaffenheit de» Stoffe», woraus sie bestehen, zollamtlich so zu behandeln, wie andere Fabrikate au» gleichem Stoffe. Alockenfp eife. Siehe Meffing. Glüh wachs. Wie Matcrial-Waaren. Gold in Klumpe» und Stangen, ausgebranntes und ausgezupftes Fadengold, Pagament-, altes Bruchgold und Goldspäne, in der Ausfuhr nach dem Auslände verbothen, . . . . für 1 Mark bei der Legstätte * beim Commerzial-Zollamte ch - aus Ungarn f. 1 Mark beim Commerzial-Zollamte * - nach Ungarn......................... - Blatt- und Zwifchgold, wie auch geriebenes Gold, für 1 Pfund Sporco beim Hauptzollamte * - Draht, Blätte, Füttern und Folien, Gefpinnste, Borten, Schnüre, Quasten, Krcpineu u. dgl., von jedem Gulden des WertheS b. Hauptzollamte * - Gefäße, Gcräthe, Geschirre, Bijouterien u. dgl., fo wie auch alle in Gold gefaßten oder damit belegten Arbeiten. Siehe Galanterie-Waarcn. ■ Gold- und Silbcrkrätze, Gold- und Silberschlamm und Kehricht der Goldarbeiter, für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * ■ — im Wechfelverkehre zwischen Ungarn und den übrigen Ländern zoll- und dreißigstfrei. - Knallgold ein- und auszuführen verbothen, für 1 Loth Sporco beim Hauptzollamle * detto detto beim Commerzial-Zollamte -j- - - — nach Ungarn . . . für l Loth)Sporco Goldichlägerhäutchen. Wie Matcrial-Waaren. zoll- 6V4 frei. 8 36 74 zoll- V frei. 8 y4 4o iT Vom 18. Jänner. 63 I Benennung der Artikel. kinftthrS- j°ll. Ausfuhrs- zoll. fl. 1 kr. fl. 1 kr. 265 266 267 368 269 270 271 Grabstichel und Meißel. Siehe Eisenwaaren Nr. 107. Granaten, orientalische und andere fremde rohe, für l Pfund netto beim Hauptzollamte * detto dctto für l Pfund Sporco — inländische rohe von jedem Gulden des Werthes beim Commerzial-Zollamte f — dergleichen nach Ungarn von jedem Gulden des Werthes — geschliffen, ohne Unterschied, von jedem Gulden des Werthes beim Hauptzollamtc * — von Glas. Wie Glas Nr. 256. Graphit oder Rcißblci . . für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * — Geschirr. Siehe Thomvaaren. Gras- und Futterkräuter jeder Art, frisch und ge trocknet. Wie Stroh. Gries. Siehe Getreide. Grünspan. Siehe Farben. Gummen, Harze u. Gummenharze, und zwar: Amoniak- und Animen-Gummi, Asant ohne Unterschied, Eiern, oder Oehlbaumharz, Epheu-Gummi, Euphorbium, Franzosenholzharz, Galban, Karan, Ladan, Malathran- oder Bdelliengummi, Mastir-Mvrrhen, Opoponav, Sagapcn, Sarcacolla oder Flcischleim, Storar und Takamahak-Harz, dann alle übrigen Gummen und Harze zur Arzenei, in so fern sie nicht einen besondcrn Zollsatz haben, für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * - arabisches und afrikanisches Gummi, Gummi- gedda, Gummigut-Harz, Gummi-Senegal, Zudem harz oder Judenpech, Kirschen-Gummi, Kopal-Harz, Sandarak, Wachholdcr-Harz, Schellack, Gummi-Tragant und alle übrigen nicht besonders belegten Gummen, Harze und Gummcnharze für Fabriken,...............für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * - Gummi-Elasticum (Federharz, Kautschuk) roh, für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für l Ctn. Sporco - Fabrikate aus demselben, als: Blasen, Blätter, Fäden u. bgl., auch Gewebe, welche ganz aus Kautschuk-Fäden bestehen, . . für 1 Ctn. netto bei der Legftätte * detto detto für l Ctn. Sporco - — Gewebe aus derlei Fäden mit Beimischung von Baumwolle, Lein, Schafwolle oder Seide. Wie Baumwoll-, Lein-, Schafwoll- oder Scidcnwaaren. 12 e'A 48 IT. 12 V* LU V4 20 64 S3 o m 18. Jänner- II Benennung der Artikel. Einfuhrs- zoll. LtUSflLyrbr iott; 4I 1 fl. kr. fl. I1 fr. 272 Gummen (Fortsetzung). — Balsam, Colophonium, Drachenblnt, Jalappcn-Harz, Opium, Scamonium, Terpenthin und Weihrauch. Siehe diese Artikel. Gürtlerwaareu aus unedlenMetall-Compositionen. Wie Messingarbeiten. — aus edlen Metallen. Wie Galanterie-Waarcn. Gyps ohne Unterschied ... für l Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * ! 6 aA 273 Zum Düngen bestimmter Gpps wird in der Einfuhr gegen Certificate der Obrigkeiten, daß solcher wirklich zum Dünge» der Felder bestimmt sei, wie Dünger behandelt. — Waaren, als: Büsten, Statue», Vasen u. dgl. Siehe Figuren. Haare von Angora und anderen orientalischen Ziegen, wie auch Kamehlhaare, f. iCtn. Sp. b.d.Legstätte * 1 15 ■ -dt'i 274 : — von Bibern für i Psund Sporco bei der Legstätte * . 15 l 3774 — — nach Ungarn . . . für l Pfund Sporco i Vr(') /74 275 — von Hasen und Kaninchen für 1 Pfund Sporco beim Commerzial-Zollamte . ** _ 32A ü-tnv j 8 »ach Ungarn . . . für 1 Pfund Sporco . 1 174 276 — von Rindern und Rehen, ungefilzte, für lSt«. Sporco bei der Legstätte * _ 12Y4 i 674 — — nach Ungarn . . . für 1 Ctn. Sporco ! — 1 277 — von Rindern und Rehen, gefilzte, für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * j:. 25 2 278 — von Menschen für 1 Ps. Sporco bei der Lcgstätle * SttJ ,• j' 30 , — 274 279 — von Pferden (Roßhaare) ohne Unterschied, für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * detto bette fnr 1 Ctn. Sporco - 25 1 — — nach Ungarn . . . für 1 Ctn. Sporco . — 10 280 — von gemeinen Ziegen, unsortirt und Hundshaare, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte. * 122A ; _ 30 nach Ungarn . . .. für l Ctn. Sporco — 5 281 — von gemeinen Ziegen, fortirt, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte.* . 10 _ 25 282 — Zeuge und Siebböden von Roßhaar. Siche Nr. 476 und 477. Haarpuder für l Ctn. Sporco bei der Legstätte* ‘ 5 6V4 283 Hab sch asten. Siehe Hausgerüthe. Haderlumpen (Strazzen), wenn sie auch als Emballage gebraucht werden, dann Maculatur-Pa-pier, Abfälle von Spielkarten, und. überhaupt alle Abfälle von Papier und Pappe, für 1 Ctn. netto beim Hilsszvllamte * detto detto für l Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte i f.Trr 3 /—fr. 1 [ — nach Ungarn für 1 Ct». Sporco f • . ; — r Vom 18. Jäntter. Benennung der Artikel. Einfuhr». zoll. ff. i kr. ptusfuhr»- zoll. ff- i kr. 284 285 286 287 288 289 290 291 Häckerling. Wie Stroh. Hafner- oder^Töpfererde. Siehe Erde. — Geschirr. Siehe Thonwaarcn. Hamm er schlag. Siehe Eisen Nr. 93. Handschuhmacherarbeiten für l Pfund netto bei der Legstätte * detto detto für l Pfund Sporco — aus Ungarn..............für 1 Pfund netto detto detto für 1 Pfund sporco Hanf mit Wurzeln (Hanfpflanzcn) für i Ctn.Sporco beim Hilfszollamte * — nach Ungarn.............für 1 Ctn. Sporco — gehechelt oder ungehechclt für l Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * H anfg arn. Siehe Garn. Hanfkörner. Siehe Samen. Hanfwaaren. Siche Leinwaaren. Häringe. Siche Fische. Harz, gemeines. Siehe Pech. - edleres. Siehe Gummen. Hasen. Siehe Wildpret. Hasen sch m alz. Siehe Fett zur Arzenei. Hausenblase (Fischleim) und Gallerte für l Pfund netto bei der Legstätte * detto detto für l Pfund Sporco Hausenrogen. Siehe Nr. 193. Hausgerät he (Fahrnisse, Habseligkeitcn) neues und altes. Siehe Sie für die verschiedenen Arten desselben besonders ausgesprochenen Zollsätze. Die Bestimmungen wegen der Zollbehandlung der Geräthe und Habschafteu der Reisenden und Einwanderer sind m der Lorerinnerung zu diesem Tariffe enthalten. Häute. Siehe Felle. Hecheln ohne Unterschied zur Reinigung des Flachses und Hanfes .... für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * Hechtenzähne. Siehe Wallroßzähne. Hefen, und zwar: Bierhefen, flüssige, für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * — getrocknete..............für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * — Weinhefeu ...... für l Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * — gebrannte. Siche Pottasche. Heidekorn und Hirse. Siche Getreide. Heu. Siehe Stroh. 36 24 12'/. ‘A 74 4 74 74 74 6‘A v* 66 V vi» 18. Jänner. 1 's Benennung der Artikel. Einfuhr» -zoll. Ausfuhr-- zoll. st. l kr. T-nr. 292 293 294 295 293 297 Hirschhorn in Stücken oder geraspelt, für 1 Ct Sporco beim Commerzial-Zollamte * - gebranntes für 1 Ctn. Sporco b. d. Legstätte * H > rsch h o r n g eist. Wie Salze und Säuren Nr. 486.! Hirschunsch litt. Siehe Fett. Höllenstein (lapis infernalis) für 1 Pfund Sporco bei der Legstätte * | Holz zur Arzenei oder Färberei, als: Aloe-, Sandelholz weißes, gelbes und rotheS, Sagafraßholz,! dann Blauholz, Fernambuk-, Bimaas-, Japan-, Gelb- und Fustikholz u. dgl. in Stücken, für l Ctn. netto beim Commerzial-Zollamte * detto detto für l Ctn. Lporco - geschnitten, geraspelt, gestampft, gemahlen, oder wenn es sonst in Behältnissen oder in Ballen im verkleinerten Zustande vorkommt, für Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * Ausländische Farbhölzer. welche in Glücken eingesührt. in den deutschen Ländern geschnitten, geralpelt. gestampft, überhaupt zerkleinert und in diesem Zustande nach Ungar» ausgeführt werden, sind gegen Beibringung der Or>ginal-Zahlung»bolleten zoll- u. dreißigftfrei. Bau- und Brennholz sämmtlichcs ohne Unterschied in Stämmen.Balken, Pfosten, Bretern, Latten, Stöcken, Scheitern, Bürteln, Spänen u. s. w., so wie auch Schindeln, Faßdauben und Faßbodenstücke, dann Bast- und Bastfäden, wenn diese Holzgattungcn zu Land Vorkommen, von jedem Gulden deö WerthcS beim Hilfszollamte * — wenn diese Holzgattungen zu Wasser verführt werken, von jedem Gulden des Werthes beim Hilfszollamte * — aus Ungarn von jedem Gulden des Werthes 1. Vau- und Brennholz, das nicht zu Wasser, sondern zu Lande transportirt und über Granzffüsse nur aus Mangel an Brücken überschifft wird, ist wie zu Lande vorkommende» Holz >u behandeln. 2. Bei dem Drennholze muß jedes Mahl die Klafter-anzahl angegeben werden. Bei beffcn @ inf u b r »ue1 dem A u sla n de werden die Zollämter die zum Be-bufe der Berzollung erforderliche Schäpung bet einer Wiener Klafter harten Holze» me unter 4 Gulden, bei einer Klafter weichen Holze» nie unter 3 Gulden annehmen; dort, wo da« Holz einen höheren Werth hat, muß der wirkliche Preis desselben als Grundlage der Berzollung dienen. Nur in der Lombarbie ist bei dem zu Wasser anlangenden Brennholze stet» der Werth von Lire 4,22 für einen kubischen Meter h a » ten, und von Lira 3,17 für einen kubischen Meter weichen Brennholzes auzunehmen. 3. In Ansetzung der Schiffe werden die bestehenden Local-Sebühren durch diesen Tariff nicht geändert. 127, 6 VA lA 74 V» Dom iS. Jänner. 298 299 300 301 302 303 304 305 306 Holz (Fortsetzung). - Tischlerholz von Ahorn, Buchen, Eichen, Kirsch bäum, Rußbanm und Tannen, dann gemeines Tischlcrhvlz überhaupt, endlich behauenes und beschnittenes Wagnerholz, für l Ctn. netto beim Commerzial-Zollamte * detto dctto für l Ctn. Sporco Das sowohl zu Bauten, als für bas Tischlergeweebe anwendbare tzolz ist nur dann als Tischlertzclz zollamt-Och zu »el-andeln, wenn dasselbe, obgleich für Bauholz erklärt, doch auf eine solche Art zubereitet ist, dag des. sen Aerwendung für da» Tischlergewerbe au« dieser Zu-bmitung als die gewöhnliche vorausgesext werden kann - BuchSbaumhvlz ...............für l Ctn. netto beim Commerzial-Zollamtc * detto dctto für l Ctn. Sporco - Tischlerholz, edleres, als: Cedsr-, Eben-, Fika- tin-, Mahagony-, Rosen-, Sukadon-, Pocken-, (lignum sanctum), türkisches Haselnußholz u. dgl in Stücken............... für 1 Ctn. netto beim Commerzial-Zollamte* detto detto für l Ctn. Sporco - Die Nr. 299 und 300 genannten Holzgattungen, zu Fonrnir- oder Auflegeblättern geschnitten, für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamtc * - Korkholz (Pantoffelholz) . . für l Ctn. netto beim Commerzial-Zollamte * detto detto für l Ctn. Sporco - Stöpsel und Sohlen von Korkholz für l Ctn. netto beim Commerzial-Zollamtc * dctto detto für l Ctn. Sporco - Holzwaaren, gemeine, nähmlich: Fässer, Schaffe, Schaufeln, Rechen, Schiebkarren, Werkzeuge zum Feldbaue und zur Gärtnerei, Siebböden, Bret-chen zu Schuh-und Kleiderbürsten, endlich Reife ohne Unterschied, f. l Ctn. netto beim Hilfszollamte * detto detto für l Ctn. Sporco - Drechslcrwaaren, Korbmacher- und Tischlerarbeiten. Siche diese Artikel. Honig, gelautert und ungeläutert, worunter aud)i die Bienenstöcke mit zusammengestoßenem Honig und Wachs, sogenannte Biencnkculen und Wachs-koth gehören, wie mich Honigwasscr für l Ctn. «porco bei der Legstätte * Hopfen ohne Unterschied . . für l Ct». Sporco bei der Legstätle * — wilder Hopfen aus Ungarn für 1 Ctn. Sporco Hopfenp stanzen (Schlinge), von jedem Gulden des Wcrthes beim Hilfszollamtc * ■ nach Ungarn von jedem Gulden des Werthes 1274 50 50 1274 74 10 i 6 7. 68 Vom 18. Jänner. 308 30£ 310 312 313 - 314 315 Horn. Ochsen-, Kuh-, Bock- und ZiegeNhorn, wie auch solche Spitzen und Hornscheiben für 1 Cln. netto beim Hilfszollamte * dctto dctto für l Et». Sporco beim Cvmmerzial-Zollamte f — nach Ungarn.............für 1 Ctn. Sporco Hufsalbe, Thierarzeneisalbc. Wie zuberettcte Apothekcrwaaren. Hühner. Siehe Geflügel. Hülsenfrüchte. Siehe Getreide. Hüte, und zwar: Castvrhüte, wie auch Hüte aus Filz, Seide, Fischbein oder ans andern Stoffen, mit Ausnahme der zu Putzwaaren gehörigen Stroh-, Holz- und Basthüte für Männer und Frauen, dann der übrigen Pnhhütc für Frauen, für 1 Stück bei der Legstätte * — Filzkappcn für 1 Stück bet der Legstätte * — Filzhüte und Filzkappen ans Ungarn für l Stück Hutabschnitte. Siche Schafwollwaarcn. Hüttenrauch. Siehe Arsenik. Ialappcnharz für ij)f. Sporco bei der Legstatte* Jalappenwurzel. L-iehe Wurzeln. 3 a sp is. Siehe Achat. Indigo und Waid. Siehe Farben. Ingber für l Ctn. Sporco bet der Legstatte * Instrumente in und ohne Futteral, chirurgische, optische mathematische und phisikalische, mit Aus nähme der besonders belegten Zirkelschmiedarbciten von Eisen Nr. 105, von jedem Gulden des Wer-thes bei der Legstatte * — musikalische, auch Spielwerke zum Gebrauche für Künste und Gewerbe, von jedem Gulden des WertheS bei der Legstätte * ~7 Spielwcrke in Uhren, Dosen und andern dergleichen außer Handel gesetzten Gegenständen. Wie Galanterie-Waaren. Johannisbrot oder Carobc für 1 Ctn. Sporco bei der Legstütte * Zuchten. Siehe Leder. Juwelen. Siehe Edelsteine. Kaffeh für l Ctn. netto bei der Legstätte * detto dctto für l Ctn. Sporco Söorn Kasfeh kann eine Menge di« einschliesiig 50 Pfund Bei Commerzial-Iollämtern in die Eingangs-Nerzoitung genommen werden. — Kaffch-Surrogate aus Cichorien, Erdmandeln und gemahlenen Runkelrüben u. dgl., dann Rocken und anderen Fruchtkörnern, gebrannt, geröstet 12% 30 6-/4 30 6 V* V4 */4 2V4 6 12 *A Vom 18. Jänner. 69 Benennung der Artikel. Sinful) rs» zoll. Au»fuhr». zoll. oder pulverisirt, in der Einfuhr bcrbothen, für 1 Ctn. Sporco bei der Lcgstättc * Kaisergrün, Wie Farben Nr. 106. 218 Kalk für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * nach Ungarn................................... Kamehlhaare. Siehe Haare. 319 Kämme von Stahl für Fabrikanten von jedem Gulden des WertheS bei der Legstätte * — von Rohr. Siehe Nr. 616. 320 — Riethc oder Zähne von Stahl zu derlei Kämmen für 1 Pfund netto bei der Legstätte * detto detto für l Pfund sporco — Kämme von Holz, Horn oder Bein, ohne Verzierung und Belegung mit Gegenständen, welche in der Einfuhr vcrbothen oder außer Han del gesetzt sind, . . . . . für 1 Pfund netto bei der Lcgstätte * detto detto für l Pfund Sporco — dieselben mit derlei Verzierungen und Belegungen, dann Kamme von Elfenbein und Schild-krvtcnschalcn. Wie Galanterie- oder Krämerei-Waarcn. 322 Kapern für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte* Kappen, Filzkappen. Siehe Hüte. — alle übrigen Kappen von Leder, Wolle u. dgl. Wie die Waaren, mit denen sie gemeinschaftlichen Stoff haben. 323 Kardendistel....................für 1 Ctn. netto beim Commerzial-Zollamte * detto detto für l Ctn. Sporco 324 Kardätschen (Wollkardätschenz und Kratzbürsten für Hutmacher...............für 1 Pfund netto beim Commerzial-Zollamte * detto detto für 1 Pfund Sporco 325 Karten, Spielkarten,..................für l Dutzend beim Hauxtzollamte' * Spielkarten, welche aus dem Auslande »der au» Ungarn nach den Übrigen Ländern der gemeinschaftlichen Sollverbande» eingeführt werden, unterliegen nebft dem Solle auch dem Stämpel. - Landkarten. Siehe diesen Artikel. 326 Käse für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * - Kuh- oder Schafkäse aus Ungarn in Gefäßen für 1 Ctn. Sporco ----nach Ungarn . . . für 1 Ctn. Sporco Don Käsen in Laiben ist im Verkehre zwischen Ungarn und den übrigen Ländern der Eingang»zoll nach dem Nctto-Gewichte abzunehmen. 7- 48 1 frei. 74 1274 774 30 74 674 VA 74 127» 1274 274 70 Poni 13. Janncr. "S! Einfuhr». I * «Benennung der A r ti ke l. zoll rfoU- st. I kr. st. 1 kr. 328 329 330 331 332 Käse (Fortsetzung). — sogenannte wallachische oder morlakische Käse, gesalzene, in so fern sie Erzeugnisse von Dalmatien, österreichisch Aldanicn und den dazu gehörigen Inseln, und mit Ursprungs-Zeugnissen und Ausgangs - Bolleten begleitet sind, jedoch nur in der Einfuhr nach den v cn etianisch en Provinzen zur See, . . für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * Kastanien oder Maronen . . für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * Kcpcrnecke ans Halincntuch. Wie Kleidungen. Kerzen aus Unschlilt, Wachs und Wallrath. Siche diese Artikel. — aus Palmöhl. Siehe llnschlittkerzcu. Kien ruß, Tutie (nihilum album) und alle Rttßartcn ohne Unterschied. Siche Farben. Kirschengcist. Siehe Branntwein Nr. 56. — versüßter. Wie Liqueurs Nr. 57. Kirschlorberwasser. Wie zubercitctc Apothekcr- Waare. Klauen ohne Unterschied . . für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * dctt) detto beim Commerzial Zollamte f ■ nach Ungarn..............für 1 Ctn. Sporco Kleidungen, neue und alte, wie auch mit Pelzwerl gefütterte, dann Bcttgcräthc, von jedem Gulden des Werthes beim Hauptzollamtc * Die Bestimmungen hinsichtlich »er Zollbehandlung bet Kleidungen, Wäsche, Ecräthe und sonstigen Sffecteu der Reisenden und Einwanderer, sind in der Bor-erinnerung zu diesem Tariffe enthalte» Kleister, tschusterkleistcr. Siehe Stärke. Klempner- oder Spänglerarbeit. Siehe Blechwaarcn. Kleien, gemeine, ohne Unterschied, für 1 Ctn. Sporco beim Hil,s,ollamtc * — wohlriechende Maudclkleien. Wie Parfü-meric-Waarcn. Knallgold und Knallsilbcr. Siche Gold und Silber. Knoblauch für l Ctn. netto beim Hilfszollamte * detto detto für l Ctn. Sporco Knochen (Beine), und zwar: Thicrknochcn aller Art, mit Ausnahme der Schaffüßc, für l Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * nach Ungarn ................für 1 Ctn. Sporco Knochenmehl, auf was immer für eine Art bereitet und auch zum Zucker-Raffiniren bereits gebraucht, dann Knochcuafche, . . für 1 Ctn. jjSporcv beim Hilfszollamte * 12'74 1 50 1 V4 74 20 1 Nom >8. Jänner. 7' Sf e- A Benenn n n g der Artikel. Eiufuhrs- zoll. ~fl. I kr. Au »führ»-zou. Knochen (Fortsetzung). 334 — nach Ungarn .... fur 1 Ctn. Sporco — geraspelte. Wie Streusand. — Gallerte. Siehe Hausenblasc. Knöpfe. Wie die Maaren, mit denen sie gemeinschaftlichen Stoff habe». Knoppern und Knoppcrnmehl, wie auch Ackcrdop-pcn, türkische Eicheln oder sogenannte Valvnicn, 1 für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * — 4 — 18 335 nach Ungarn für l Ctn. Sporco Diese Gegenstände können auch nach dem niederöster-rcichischen Mepen erklärt werben. In diesem Falle ist die Revision nach dem Maßstabe der Erklärung vorzu-nefjmen, und e» sind dann von dem Knoppernmehle zwei auf gewöhnliche Weise gestrichene nicbmltcrrei» chische Mepen, und von den Knoppern, Balonien und Ackerdoppen drei gestrichene niederösterreichische Metzen auf einen Wiener Centner zu rechnen. — Ertract. Siehe Farben Nr. 156. Kobalt, Kobalt-Erz und Kobalt-Speisekalk. Siehe Arsenik Nr. 15. Kohlen, und zwar: Holzkohlen, für l Ct» Sporco beim Hilfszollamte * 1 1 dctto dctto für eine Last von 5 Ctn. — Reißkohlen. Wie Material-Waarcn. — . — 74 336 337 — Steinkohlen f. l Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * i. Steinkohlen im Verkehre zwischen Ungarn und den übrigen Landern zoll- und dreißigstfrei I l Steinkohlen aus Istrien, mit UrsprungS-Zeugnissen der Bezirks-Obcigkeit-n versehen, dann au» Dalmatien mit Siu»fuhr»-Bvlleten begleitet, sind bei der Einfuhr in die übrigen Lander zollfrei. Kölnerwasser und Pomeranzenblüthcnwaffcr, für ‘A 74 338 1 Pfund Sporco bei der Legsrätte * *2»$.”"- j Siehe Farbe». K o r a l l c n echte, weiße und rothe, gebrochene, für l Pfund netto bei der Legstätte * 18 12 74 339 detto dctto für 1 Pfund Sporco — dergleichen gearbeitet, geschliffen oder an Schnüre gefaßt, dann elastische rothe Fruchtkorallen für 1 Pfund netto bei der Legstätte * 1 74 340 detto detto für l Pfund Sporco Korallcnmoos und Wurmmoos für l Ctn. netto bei der Legstätte * 5 74 341 dctto detto für l Ctn. Sporco Korbmachcrarbeit, wie auch Schachteln aller Art, 1274 von jedem Gulden des Werthes bei der Legstätte * Koriander. Siche Anies. Korinthen. Siehe Weinbeere». 12 74 71 Vom 18. Jänner. & £ Benennung der Artikel. temfutivs» sott. jott. A 1 H- 1 kr. 1 st. fr- 342 Korkholz, dann derlei Stöpsel u-Sohlen. SieheHolz. Körner, Fisch- oder Kokelskörner, Elephantcnläuse, Kermcskörner oder Scharlachbeere», Spring- oder Treibkörncr, für 1 Cln. Spore» bei der Legstätte * 5 1274 343 Kornrade oder Rodden. Wie Samen. K r ä h e n a u g e n für l Ctn. Sporco beider Legstätte * 1 40 6lA 344 Krämerei-Waaren, d. i. gemeine zum Kleinhandel geeignete, nicht besonders genannte Artikel, z.B. Brieftaschen, Flaschcnkeller, Arbeiten aus Pappe und Papier-iu^olx-, Larven, Laternen, Sack- und Feldspiegel, Schirme, Spielwerk für Kinder, Tabakdosen, Tabakpfeifenköpfe und derlei Röhre, in fo fern sie nicht zu den Galanterie-Waaren oder zu den unter Nr. 566 und 577 genannten Tabakpfeifen gehören, von jedem Gulden des Werthes beim Hauptzollamte * 36 74 345 Krapp. Siehe Wurzeln. Kräuter, Blätter und Blumen zur Arzenei oder Färberei ohne Unterschied, in so fern sie nicht besonders genannt sind, . . für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * 25 674 346 — Futtcrkräuter. Siehe Stroh. Krebsaugen, ganze, ... für 1 Ctn. Sporco bei der Leqstätte * 5 25 347 — gestoßene für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * 20 — — 25 348 Krebse, gemeine, und Frösche, von jedem Gulden des Werthes beim Hilfszollamte * 12 v4 349 — Meerkrebse. Siehe Fische Nr. 187. Kreide, gemeine, wie auch venetianische, für 1 Ctn. Sporco beim Commcrzial-Zvllamte * 15 1 350 — Bergkreide für i Ctn. netto beim Commerzial-Zollamte * detto detto für 1 Ctn. Sporco — 3 V4 351 — Bologneser Kreide . . . für i Ctn. Sporco beim Commcrzial-Zvllamte * — 30 — 2 352 K r e u zbe e rcn. Siche Farben. Kropfstein. Wie Mineralien. Kristall (Bergkristall), roh, . . für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für l Ctn. Sporco 1 — 5 353 — geschliffen . . von jedem Gulden des Werthes bei der Legstätte * 6 74 354 — Arbeiten aus demselben. Siehe Galanterie-Waaren-Kugellack. Siehe Farben. Kümmel ohne Unterschied . . für l Ctn- Sporco ' beim Hilfszollamte * 50 1 Kunstwerke der Mahlerei und Bildhauerei- Siehe Figuren und Gemählde. Vom 8. Jänner. S e S Benennung der Artikel. Einfuhr«. jolt. AusfuhrS. zoll. nn tr 355 356 357 358 359 360 361 Kupfererz, Kupfer und Kupfcrwaarcn, und zwar: Kupfererz......................für l Ctn. Sporco heim Commcrzial-Zollamte * Kupfer, rohes, als: Platten-, Preiser-, Rosetten-, Splciffenkupfer u. dgl., wie auch Pagament-Kupfer, worunter auch alle fremden außer Cours befindlichen Kupfermünzen gehören, endlich altes und Bruchkupfer, . . , . . für 1 Ctn. netto beim Commcrzial-Zollamte * detto dctko - für l Ctn. Sporco - aus und nach Ungarn ........................ Von diesem Kupfer können Quantitäten bis ein- schliefsia 50 Pfund bei Hilfszollämter» in die Einfuhr. Verzollung genommen werden. - Schalwaaren, d. i. jenes Geschirr, welches auf dem Kupferhammer die erste Form erhalten hat, so wie auch gewalzte Kupferbleche und Platte» für Kupferstecher, für 1 Ctn. netto beider Legstäte* detto detto für l Ctn. Sporco - Geschirr, als: Becken, Branntweinblaicn, Kessel u. dgl., auch Nägclkupfer u. dgl. für 1 Ctn. netto beim Hauptzollamte * detto detto für 1 Ctn. Sporco - Draht für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für l Ctn. Sporco • Kupferplatten, gestochene, von jedem Gulden des WertheS beim Hauptzollamte * - Zündhütchen .... für l Pfund Sporco bei der Legstättc * 362 . . für 1 Pfund Sporco Frankfurterschwärze. Siehe - — aus Ungarn Kupferdrucker- und Farben. Kupferstiche. Siehe Bilder Kupferwasser Siche Vitriol. Kürschnerarbeit oder verfertigte Pelzwaarcn von jedem Gulden des Werthes beim Hauptzollamte * Unter Kürschnerarbeit oder verfertigte» P-lzwaaren werden jene Waaren verstanden, welche ohne Hilf- eines andern Handwerkers vollendet aus den Händen des Kürschners kommen, als: Fuchs, und Lämmerpelze, Mützen, Muffe, Wildschuren u dgl. Mit Pelzwerk gefütterte oder ausgeschlagen- Klei, bungsstücke, wie Pelzkteider, Pek-sche u. dgl. gehören unter Kleidungen Lack, Schellak. Siche Gummen. 50 zoll- .frei. 12 40 zoll- % 30 frei. 12% 1274 12% % % % % L 74 Vom 18. Jänner. 363 364 365 366 367 368 369 370 Lack (Fortsetzung). — Lack und Lack-dyk, dann alle übrigen Färbelacke. Siehe Farben. — Siegellack. Siche diesen Artikel. Lackmuß. Siebe Farben. Landkarten für l Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für l Ctn. Sporco Latern e n'^ } Siehe Krämerciwaaren. Laterna ma»-ica. Wie optische Instrumente. Lauge, Seisensiederlaugc. Wie Asche. Laugensalz. Wie Pottasche. Laze roli. Siche Früchte Nr. 207. Lebzelten. Siehe Pfefferkuchen. Leder, a) sämisches gelbes, dann in Ala u n g car-beitetcs weißes, wie auch mit Eisenvitriol sckwar; gefärbtes, und zwar: — Bock-, Ziegen-, Gcms-, Elendthier-, Hirsch- und Rehleder, für 1 Ctn. Netto bei der Lcgstätte * detto detto für l Ctn Sporco — Büffel-, Ochsen- und Kühlerer, für l Ctn. netto bei, der Legstättc * detto detto für l Ctn. Sporco — Kalbleder für l Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für l Ctn. Sporco — Schweins-, Schaf-, Schöps-, Kitz- und Sterbling- lcder, für l Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für 1 Ctn. Sporco b) in Lohe, Kräutern, K n o p p e r n o d e r G a l-l u s bearbeitetes, und zwar: — Bock-, Schelf-, Lamm-, Geiß-, Kitz- und Sterb-linglcdcr, in Lohe oder Gallus gearbeitet, für 1 Ctn. netto bei der Lcgstätte * detto detto für 1 Ctn. Sporco — die im vorstehenden Satze genannten Ledergattungen in Kräutern bearbeitet (Meschinlc-der), gefärbt oder ungefärbt, für 1 Ctn. netto bei der Lcgstätte * detto detto für l Ctn. Sporco — Kalb- und Hundsleder, braunes und schwarzes, Kuh- und Terzenleder, Roß- und Seeroßleder, wie auch Stiefelschäfte, Vorschuhe, Umschläge u. dgl. von diesen Ledergattungen, dann Schweins- ledcr, für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für i Ctn. Sporco — Zuchten ohne Unterschied . . für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für 1 Cln. Sporco 15 10 37'/. 10 25 50 50 25 50 127-. 25 Vom j s. Jänner. 75 Benennung der Artikel. 372 373 374 375 376 378 379 380 Leder (Fortsetzung). - Pfundleder für 1 Ctn. netto bei der Legstatte * bette bette für l Ctn. Sperre c) gefärbtes uit'b lackirtes, IINd zwar: -'Kalbleber, Carmeisin- und Maroquin-, eigentlich Corbuan- und Saffianleber, worunter auch bas schwarze Geiß- und Schafledcr begriffen ist, Cha grinleder, dann lackirtes vergoldetes und gepreß tes Leder ohne Unterschied, auch Pergament, für 1 Ctn. netto beim Hauptzollamte * bette bette für 1 Ctn. Sperre - Leberabschnitte ober Leimleder, wie auch Biberle der, f. 1 Ctn. netto beim Commerzial-Zollamce ** bette bette für i Ctn. Sperre - nach Ungarn .... für 1 Ctn. Sperre Leim, Tischlerleim, für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * bette bette für 1 Ctn. Sperre — Vegelleim für 1 Ctn. Sperre bei der Legstätte* — Fischleim. Wie Hausenblase. — Mundleim. Wie Material-Waarc. Lein- und Hansgarne. Siche Garne. Lein- und Hanfwaaren, und zwar: gestrickte und gewirkte aller Art, . . . für 1 Pfund netto beim Hauptzollamte * Einfuhr«. ■ roll. Ausfuhr- zoll. TTTTrT Il 'kr bette bette — aus Ungarn . . . bette _ bette gewebte, als: Schleier, für 1 Pfund Sperre . für 1 Pfund netto für l Pfund Sperre . . füb 1 Pfund nette beim Hauptzollamte * bette bette für 1 Pfund Sperre — Batist für 1 Pfund netto beim Hauptzollamte* bette bette für 1 Ctn. Sperre - Batist und Schleier aus Ungarn für 1 Pf. netto bette bette für l Ctn. Sperre Bandartcn, nähmlich: Bänder, Lanqucten, Zwirn-Galenen und Fransen ohne Unterschied, mit Ein schluß des Papiers, der Rollen und Bretchen, für l Ctn. netto beim Hauptzollamte * bette bette für 1 Ctn. Sperre — aus Ungarn .... für 1 Pfund netto bette bette für l Ctn. Sperre Leinwand. feine, dergleichen Tüchel und Tischzeuge, f. 1 Pf. netto beim Hauptzollamte * bette — au« Ungarn bette bette für 1 Ctn. Sperre .... für 1 Ctn. netto bette für l Ctn. Sperre 3 30 1274 2-/4 - 4V- 50 2 6‘A 2 ■ *A 74 '4 -74 74 25 25 1274 1274 Vom >8. Jänner, Benennung der Artikel. Einfuhr». zoll. fl. > kr. Kusfuhrs- zoll. 382 383 384 385 386 Lein- und Hanfwagren (Fortsetzung). Unter feinen Leinwänden ui.D dergleichen Tischzeu-gen werden nur diejenigen verstanden, wovon zehn Weden (jede wenigsten- zu 50 Ellen), oder 16 Schock liebe« zu 4i Ellen), oder 16 Gedecke damastene Tischzeuge nicht melir aiS 100 Wiener Pfund wiege». -Leinwand, gemeine, und derlei Tischzeuge, zu welchen alle übrigen Kauft und Leinwaaren gehören, welche in diesem Tariffe keine besonderen, Zollsätze haben, gefärbt, gedruckt, glatt oder dessinirt,....................für l Pfund netto« beim Hauptzollamte * desto detto für l Ctn, Spore» ----- aus Ungarn .... für 1 Pfund netto detto detto für iCtn. Sporco -Leinwand, gemeinste, nähmlich: Rupfenleinwand, Strohsack-, Steif- und Sicgellcinwand, dann Lei-»cn-Watta, . . . . , für 1 Pfund netto beim Hauptzollamte * für 1 Ctn. Sporco . für 1 @tiL_ netto für 1 Ctn. Sporco dctty — aus Ungarn detto dctty detto 1. Die mit Beimischung von bäum-, schafwollenen oder seidenen Stoffen vorkommenden leinenen Waareff sind nach der Anmerkung bei Baumwollwaaren zu be-| handeln. 1. Reisenden Handwerks-Gesellen und andern itrmcvn1 Parteien ist gestattet, gemeine Leinwand bis zu 10 Pfund, gegen Entrichtung eines Zolle» von 9 kr. für das Pfund au» dem Auslände einzuführen Wachsleinwand..............für 1 Pfund netto beim Hauptzollamte * detto detto für 1 Pfund Sporco — aus Ungarn .... -für 1 Pfund netto detto detto für l Pfund Sporco Segeltücher, Schläuche und Feuerlöschrinncn, für 1 Pfund netto bei der Legstäkte * detto detto für 1 Ctn. Sporco — aus Ungarn .... für 1 Pfund netto detto detto für 1 Ctn. Sporco Gelsengarn (Fliegengitter) 11. dgl. Gaze für l Pf. netto beim Hauptzollamte * detto detto für 1 Ctn. Sporco — aus Ungarn - ... für t Pfund netto detto detto für f Ctn. Sporco Netze (Jäger- und Fischernehe) für l Ctn. netto bei der Legstätte,* detto dettd für l Ctn. Sporco 25 I 25 50 1274 1274 3 3 7. ‘A 1274 1274 12V4 1274 Vom ,8- Jänner. 77 8f e. Benennung der Artikel. Einfuhr»- zoll. Auefuhr». zoll. 5 fl- 1 ft. n. ft Lein- und Hanfwaaren (Fortsetzung). aus Ungarn .... für 1 Ctn. netto 1 4() 388 delto detto für l Ctn. Sporco — Seilerarbeite», Spitzen und Zwirn. Siehe diese Artikel. Leo nische Arbeiten aus Metall - Composstionen. Siehe Messing. Simonien, deren Schale» und Säst. Siehe Früchte. Liqueurs und alle versüßten geistige» Getränke. Siche Nr. 57. Lithographische Arbeiten. Wie Bilder oder Bücher. Lohe, Gärberlohe, gemahlene und ungemahlene, ingleichen Rinde» von Birken, Eichen, Fichten u. dgl., für 1 Ctn. Sporco 1274 beim Commerzial-Zollamtc * — 1 — 5 389 — nach Ungarn für l Ctn. Sporco Lorbeeren und Lorberblätter für 1 Ctn. Sporco — 74 390 bei der Legstätte * Maccaroni. Siche Teigwerk. Magnesia ohne Unterschied für l Pfund Sporco 1 24 2 391 bei der Legstätte * Magnetstein, ungefaßt, von jedem Gulden des — 12 * 7+ 392 Werthes bei der Legstätte * — gefaßt. Wie Galanterie- oder Krämcreiwaaren. Maisch Siehe Weintrauben. Majolika-Geschirr. Siehe Thonwaarc». Mah lercien auf Papier. Siehe Bilder. — Oehlmahlercien. Siehe Gemählde. Malz. Siehe Getreide Nr. 249. Mandeln in und ohne Schalen, wie auch Pfir- 6 74 393 sichkcrne, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstättc * M a n na ohne Unterschied . . für i Ctn. Sporco 6 — — 674 394 bei der Legstätte * Marcasit. Siehe Wißmuch. Marmor, roh, für l Ctn. netto beim Commerzial-Zollamte * 1 15 y» 1274 395 detto detto für l Ctn. Sporco — geschliffen, und polirte Marmorplatten, von jedem — — 74 396 Gulden des Werthes bei der Legstätte * — Arbeiten aus demselben, mit Ausnahme der Bildhauer- und Steinmetzarbeiten. Wie Galanterie-Waaren. Maschinen und Bestandtheilc von Maschinen, in so fern sie keine besonderen Zollsätze haben, von je- 6 \4 dem Gulden des Werthes bei der Legstättc * Maschinen und Maschinen-Destandtheil«, welche im Umfang- aller ju dem gemeinschaftlichen Zollverband- 6 74 78 Dom 18. Jänner. et B,e nennung der Artikel. "Einfuhr,. zoll Stursuhi'-, zoll. A kr. ft. kr. 397 Maschinen (Fortsetzung). gehörigen Länder noch unbefannt sind, bann Maschinen und deren Bestandtheile, welche Einwanderer mit sich dringen, wie auch Modelle von Maschinen überhaupt, sind gegen vorläufige Anmeldung bei der Zoll-Dehörde und hierauf er-wirkle Bewilligung in der Einfuhr zollfrei. — Dampfmaschinen zur Schiff-Fahrt. Siehe Dampfmaschinen. — Dampfwägen. Siehe Wagen. Mastir. Siehe Gummen. Material- und Speccrei-Maaren, welche in diesem Tariffe keine besonderen Zollsätze haben, für i Ctn. Sporco bei der Legstätte * 15 25 398 Matritzen. Siehe Buchdruckcr-Matritzen. Matte» oder Decken von Rohr, Schilf, Stroh, Bast u. dgl. für 100 ©tuet beim Commcrzial-Zollamte * 1 15 ■ ö‘/4 399 Maulbeerblätter. Siehe Blätter. Maultrommeln oder Brummeisen. Wie Eisenwaa-ren Nr. 105. Meerbälle. Wie Schwämme Nr. 515. Meernüsse. Wie Galläpfel. Meerschaum, roher und in Klötzen, für l Pf. Sporco bei der Legstätte * 3 74 400 — bearbeiteter, ungefaßter, für l Pfund netto beim Hauptzollamte * detto dctto für l Pfund Sporco 12 - 74 401 — bearbeiteter, gefaßter. Wie Galanteric-Waaren. Meerstroh. Siehe Stroh. Mcerspinnen und Meerkrebse. Siehe Fische Nr. 187. Meerzwiebel. Siehe Zwiebel. Mehl. Siehe Getreide. Meißel. Siehe Eisenwaaren Nr. 107. Melonen. Siehe Obst. Mennig. Siehe Farben. Messer, Strohmeffer. Siehe Eisenwaaren Nr. 103. Alle übrigen feinen und gemeinen Messer, Messer- und Gabclklingen. Siehe Eisenwaaren Nr. 105. Messing, Tomback und alle übrigen Composi-tionen aus unedlen Metallen, roh in Stücken und Stangen, für l Ctn. netto bei der Legstätte * dctto detto für l Ctn. Sporco 8 20 6’/4 402 — a) in Tafeln, Platten und Rollen, t>) gemeiner Messingdraht, wozu auch der weiße Schwertdraht, Perlen- und Kreuzeldraht gehört, für l Ctn. netto bei der Legstätte * dctto dctto für l Ctn. Sporco 13 20 — 1274 Vom >8. Jänner. 79 N et B c li e ii it tl ii g der Artikel. ehiMBT zoll. llllsfuhkör z»u. $* Ist. g. 403 Messing (Fortsetzung). — Arbeiten ans unedlen M etall - C v mx o-fitionen, als: Knöpfe, Nadeln., Nägel, Leuchter, Lichtscheeren, Löffel, Fingerhüte u. bgl,; sogenannte Rothschmied-, eigentlich Gelbgiegerwaaren, für l Ctn. netto beim Hauptzvllamte * detto detto für 1 Ctn. Sporco 60 25 404 Arbeiten, geschlagene, als: sogenannte leonische Bläkte, Flitter«, Folien, Gcspinnste, Borten, Schnüre, Quasten, Crepinen u. bgl., dann leonischer Tock, von jedem Gulden des Werthes beim Hauptzollamte * 36 y4 405 Rauschgold . . . . für l Ctn. Sporco bei der Legstätle * 12 30 25 406 Drahtfaiten, als: Clavier-, Zither-, Zim- bal- und Kranzeldraht sammt Holz für l Ctn. netto bei der Legstättc * detto detto für l Ctn. Sporco 16 40 20 467 — gerieben zum Bronciren mit der letzten Emballage für 1 Ctn. Sporco bei der Legstättc * 20 X i 40 408 — a) alt und gebrochen, in Spänen und Staub, b) Abfälle von Metast-Composttionen, Schabine genannt, c) Glockenspeise, für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * 1 40 50 nach Ungarn .... für l Ctn. Sporco . . — 67* 409 M eth für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * 1 40 — 2 410 Milch und Topft» von jedem Gulden des Werthes beim Hilfszvllamte * _ 74 7* 411 Milchzucker für l Ctn. netto bei der Legstättc * detto detto für 1 Ctn. Sporco 3 20 25 412 Mineralblau. Siehe Farben. Mineralgrü». Wie Farben Nr. 156. Mineralien, Fossilien, Conchilien, Versteinerungen und Stufen, dann aste Erze und Steine, welche nicht befonders belegt sind, roh, von jedem Gulden des Werthes bei der Legstättc * | 3 7* 413 — geschliffen oder flach gearbeitet von jedem Gulden des Werthes bei der Legstätte * | _ 6 _ 7* 414 — Arbeiten aus denselben, mit Ausnahme der Bildhauer- u. Steinmetzarbeiten. Wie Galanteriewaaren) — Gold-und Silberstufen, auszufiihrcn verbothcn/ von jedem Gulden des Werthes bei der Legstätte * detto detto beim Commerzial-Zollamte f — 3 12 nach Ungarn von jedem Gulden des Werthes — 7* 415 Miniatur-Farben. Siehe Farben Nr. 156. Mithridat oder Theriak . . für l Pfund Sporco beim Hauptzollamte * 54 74 Dom 18. Jänner. Benennung der Artikel. (iinftiDre- jott. I ft- I kr. tiUvflUjVS: zoll. fl. I fr. 417 418 419 416,' Viehmithridat ...............für 1 Ctn. Sporco leim Hauptzollamte * Mitisgrün. Wie Farben. Nr. 156 Mvdellle. Liehe Maschinen. Mohnsaft. Siehe Opium. Moos. Wie Stroh. Moschus. Siehe Bisam. Most aus Obst für l Ctn Sporco bei der Legstäte * Weinmost ist wie Wein zu »«jotteu. Mühlsteine . für l Stück beim Hilfszollamte * — zu Handmühlen für i Stück beim Hilfszollamte* Mumien. Siehe Figuren. Münzen, Gold- und Silbermünzcn, auch wenn ste' durchlöchert, beschnitten oder abgezogen sind, sie mögen im gesetzlichen Umlaufe gestattet fqm,1 oder nicht......................................I 1. Scheidemünzen von Silber sind wie Silber-Paga-^ mei t, von Kupfer wie rohe» Kupfer zu verzollen. Im Gränzvertehre sind alle Scheidemünzen, ohne Unter-, schied des Metalle» und Gepräge» b>» zum Werih»be-trage von 25 fl. Conventionr-Münze, gegen Anmeldung bei d n Gränzämiern, in der Einfuhr und Ausfuhr z ollfre i. 2. Schau-, Kabinett»- und Denkmünzen sind, gegen vorläufige Anweisung an die Censurrbehörde, in der Einfuhr wie in der Aurfuhr zollfrei. Muscheln zum Genüsse. Siehe Austern. — mit Farben. Siehe Nr. 156. — Pcrlenmuscheln und Schildkrötenschalen. Siehe diese Artikel. — alle übrigen Muscheln und Conchilien. Siche Mineralien. Musikalien. Siehe Nr. 66. Muscat-Blüth e (Macis) und Muscatnüsse für 1 Pfund Sporco bei der Legstätte * Muster, Waarcnmuster zur Nachahmung für Künste und Gewerbe, von jedem Gulden des Werthes bei der Legstätte * Unter Mustern werden solche Theile von Maaren verstanden, welche kein selbstständige» Ganze» bilden, und für sich zu ferner Verwendung geeignet sind. Ganze, zu einer Verwendung geeignete Stücke von außer Handel gesetzten Maaren, wie z. 23. 2Ü-I cheln, dürfen nur in einem e in z e lne n Stücke von' jeder Gattung, gegen Entrichtung eine» Zolle» von io1 Percent und gegen besondere Bewilligung al» Muster bezogen werden. Bon welcher Behörde die Bewilligung zu ertheilen sei, wird in der Borerinnerung bestimmt. Muster für öffentliche Anstalten sind wie Modelle in der Einfuhr zollffrei. 420 421 zoll- 12 3 frei 74 zoll- 127* % 1 V» frei. 1 lA Vom >8. Jänner. S e &_ 422 423 424 Benennung der Artikel. Einfuhr». zoll. ff- I kr. Ausfuhrs- zoll. fl- I kr. 425 426 428 Multerzimmt. siehe Zimmt. Myrrhen. Siehe Gummi. Nadel», Nähnadeln ohne Unterschied, für l Pfund netto bei der Legstättc * bette dctto für l Pfund Sporco I — alle übrigen. Wie Eisen Nr. 105 oder Messing Nr. 403. Nankin. Siehe Baumwollwaarcn. Natron, salpctcrsaures, . . für 1 Etn. Sporco bei der Legstätte * — übriges. Wie Soda. Netze, Jäger- und Fischer-Netze. Siche Leinwaaren Neu ge würz. Siehe Pfeffer. Neu grün. Wie Farben Nr. 156. Nickel (das Metall) in Körnern und in schwammiger Gestalt, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstättc * - legirt mit andern Metallen, sogenannter Pack-foiig (auch Weißmetall, weißes Messing) und die hieraus verfertigten Maaren. Wie Messing und derlei Waaren. Nihilum album. Siehe Farben Nr. 133. Nüsse, gemeine und Cvcos-Nüfie, für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * I—Haselnüsse, f. l Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * I— Muscat-Nüsse. Siehe diesen Artikel. Nymphaca alba (weiße Secblumcn-Wurzel). Siche Wurzeln. Oblaten. Siehe Teigwcrk. Obst, gemeines, frisches, als: Aepfcl, Aprikosen, Birnen, Kirschen, Himbeeren, Melonen, Pflaumen, Pfirsiche, Weintrauben und überhaupt alle unter der Rubrik „Früchte" nicht besonders genannten frischen Obstgattungen, für i Et». Sporco beim Hilfszollamte * — -n gedörrtes, getrocknetes und ohne Zusatz eines fremden Stoffes eingelegtes, ohne Unterschied, für l Ctn. Sporco bei der Legstättc * i. Obst und Früchte überhaupt, dann deren Samen, Saft, Schalen u. dgl., in geistig en Flüssigkeiten ein« gelegt ober mit denselben zubereitet, sind wie diese Flüssigkeiten zu verzollen. Sind sie aber mit 3 u d e E allein, oder mit Zucker und geistiger Flüssig k e i t , oder mit einem andern dritten Körper z u g I e i ch behandelt, so gehören sie, wenn in diesem Zotiffe hiefür keine besonderen Zölle enthalten sind, zu dem Artikel ,,Confect," welchem auch das in Honig allein cingefottene Obst gleichzuhalten ist. i. Aon gedörrtem Obste kann bei Commerzial-Zoll-ämtern eine Quantität von ioo Pfund und bei Hilf»-zollämtern von 50 Pfund in die Verzollung genommen-werden. 7* 82 Dom >8. Jänner. Benennung der Artikel. Einfuhrt-zoll. ff. I kr. Ausfuhr». zoll. ff. i kr. 429 430 431 432 433 434 435 436 437 Obst (Fortsetzung). — mit Farben bestrichenes oder verziertes gedörrtes und eingelegtes Obst ist aus bemj Auslande und auch aus Ungarn einzuführen v er=j bothen, f. 1 Ctn. Sporco beim Hauptzollamte * — Sulzen von Früchten, ohne Zucker gekochte, für l Ctn. Sporco bei der Lcgstätte * Oehlbaumzweige. Siehe Palmzweigc. Oehle, und zwar: Olivcn-Oehl und dgl. Geläger für l Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * — Oliven-Oehl aus Istrien, Dalmatien und den dazu gehörigen Inseln, gegen vorschriftmäßige Legiti-mirung,..................für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * — Kauf-, Lein-, Rübsamen- und Palmöhl, dann Oehl aus Weintraubenkerncn und Cocosnüssen, für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * — weißes II. schwarzes Pech-, schw arzes Stein-, Tcrpenthin- und Hirschhornöhl, für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * — wohlriechende edler Art, zu welchen alle Ochl-Effcnzcn von Bcrgamotten, Cassia, Citro-nen, Jasmin, Garten-Lavendel, Tausendblumen, Pomeranzen, Thimian, Muscatnuß-Oehl, gepreßtes, oder Muscatnußsalbe, dergleichen destillirtcs, dann Muscat-, Nelken-, Rosen- und Pomeran zenblüthen-Ochl, endlich Rosenholz- und Zimmet-Oehl gehören, .... für l Pfund Sporco bei der Legstätte * — geringerer Art, nähmlich Agt-, eigentlich Bernstein-Oehl, Anis-, Cajaput-, Dillen-, Fenchel-, Cardamomen-, Cubeben-, Kalmus-, Kamillen Krause- und Pfeffermünzöhl, Kümmel-, Macassar-, Majoran-, Mastix-, Melissen-, Myrrhen-, Poley-, Rauten-, Salbei-, Sassafraß- und Sebenbaum-vhl; Spicköhl (vom wilden Lavendel), Sperma-cet-, Springkcrncr-, Wachs-, Wermuth-, Wohlgemuth- und Jsop-Oehl, . . für 1 Pfund Sporco bei der Lcgstätte * — geringster Art, als: Gummi-Clasticum- oder Federharz-, Krummholz-, Lorbeeren-, Mandel-, Mohnsamen-, gemeines und wohlriechendes Nuß-, Rosmarin-, weißes und rothes Stein-öhl (Naphia), Wachholder- und Ziegelöhl, für l Pfund Sporco bei der Lcgstätte * — zur Arzcnei gehörige Oehle, so weit dieselben nicht in den vorhergehenden Sätzen begriffe» 1' 2 10 6‘A 5 36 ‘A lA Vom >8. Jänner. 83 K e Benennung der Artikel. Einkuhrs, iotl. Stussuhrs. zoll. s ft I kr. st. I kr. 439 440 441 442 443 444 z. Lroron-, Lruenoeivy, u. bgL, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * — Birkenöhl. Siehe Pech. Oehlkuchcn, 6. i. Rübsamen, Hanf- und Leinöhl-kuchen, und Mehl von solchen Kuchen. Siche Trabern. Oehlseife. Siche Seife. Oliven, frische, so wie auch schwarze eingc-salzene oder getrocknete, sur l Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * — grüne eingemachte (Olive in concia), für l Ctn- Sporco beim Commerzial-Zollamte * — ausgepreßte. Siehe Trabern. Olivcnzweige. Siehe Palmzweige. Opale. Siehe Edelsteine. Operment. Siehe Farben. Opium, für l Pfund Sporco bei der Legstättte * Orgelmacher-Arbeiten. Wie Instrumente musikalische. Orseu"'e. j Siehe Farben. Ossa scpiae lFischschuppcn für Goldschmiede). Siehe Fischbein. Ottern, Fischottern. Siehe Biber. Packfong. Wie Messing. Pag ament. Siche Gold, Kupfer und Silber. Palm- und Ochlbaumzwcige, . . für l Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto fur l Ct». Sporco Pantoffelholz. Siehe Holz. Papier, gemeines, nähmlich: Schrenz-, Lösch-, Concept- und Kanzlei-Papier, Goldschläger-, Seiden- und Cinlegpapicr, dann Wcißtapcten- und Elpphantpapier, Notenpapier, rastrirt und unra-strirt, so wie auch Rostpapier, Pack- und Haubenpapier, geleimt und ungeleimt, ohne Rücksicht auf Formal und Benennung, . . für l Ctn. netto beim Hauptzollamte * detto detto für l Ctn. Sporco aus Ungarn................für 1 Ctn. netto detto detto für l Ctn. Sporco Gold- und Silberpapier, echtes, für l Pfund netto beim Hauptzollamte * detto detto für l Pfund Sporco — aus Ungarn .... für l Pfund netto detto detto für l Pfund Sporco 20 25 40 3 % 4 4 lU ‘A 84 Bom iS. Jänner. B c » e n n u n g b c r Artikel. Einfuhr»-I zoll. zeu»fuhr». zoll. it. j t~ Papier (Fortsetzung) - feines, b.i. alle andern nicht besonders genannten Papier-Gattungen, glatt, gedruckt, gefärbt oder gewählt (mit Ausschluß der Papier-Tapeten) dann unechtes Gold- und Silberpapier, für 1 Ctn netto beim Hauptzollamte * delto delto für 1 Ctn Sporco - Dupf- und Dessin-Papier. Siehe Bilder. - Gichtpapier. Wie Apokhekerwaaren, zubcreitctc. - Maculatur-Papicr. Siehe Haderlumpen. Unter Maculatur-Papicr ist alle» bedruckte und beschriebene Papier, welches zum Derstampfen oder Packen gehört, zu verstehen. Ausschußpapier ist wie fehlerfreies Papier zu behandeln- 446 — Pappe, Pappendeckel, . . . für l Ctn. netto beim Commerzial-Zollamte * detto detto für l Ctn. Sporco Tapeten. Siehe diese» Artikel. Preßspäne,..................für 1 Ctn. netto beim Commerzial-Zollamte * detto detto für 1 Ctn. Sporco Arbeiten aus Papier-m-wlis. Wie Galanterie- oder Krämereiwaaren. Kaprica. Siehe Pfeffer. 448 Parfümerie - Maaren, als: wohlriechende. Wässer, Pomaden, Pulver, Seifen, Kräuterpöl-^ ster u. dgl., so wie auch Geruchsessig, welcher nicht zum Genüsse dient, für l Pfund Sporco beim Hauptzollamte * Pasteten. Siche Speisen. 449 Pech, weißes und schwarzes, dann gemeines Harz von Fichten-, Tannen- u. dgl. Bäumen, Birkenöhl ober Birkcntheer, so wie auch Geigen harz (Colophonium) und Theer (Schiffstheer), für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * 450 — Pechfackeln, f. 1 Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für l Ctn. Sporco — Judenpech. Siehe Gummen. Peitschenstecken, gemeine von Holz. Wie Holz- waaren Nr. 304. alle übrigen. Wie Galanterie- oder Krämerei-Waare. Pelzwerk. Siehe Felle und Häute. »Pergament Siehe Leder. Perlen, echte, stehe Edelsteine; falsche, siehe Putz Waaren. — Glas- oder Schmelzperlen. Siehe Glaswaarc». 123A *A Dom ,8. Jänner. 85 Benennung der Artikel. EinfuhrS-zoll. Austuhrr» zoll. 452 453 454 455 456 457 458 459 Per len muscheln oder Perlmutterschalcn, für 1 Ctn. netto l'd der Legstätte * detto dctto für l Ctn- Sporco - Arbeiten aus denselben. Wie Drechslerarbeiten oder Galanteriewaarcn. Persio. Siehe Farben Nr. 144. Pcrückenmacherarbeit, von jedem Gulden des Wertstes bei der Legstätte * 'Pfeffer, langer, weißer oder fchwarzcr, Wunderpfcf fer und Neugewürz, echter Pfefferstaub und Pfef-ferpfusti, für 1 Ctn. Sporco bei der Lcgstätte * Pfeffer, spanischer rother (Paprika), für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * Pfefferkuchen (Lebzelten), . für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * — aus Ungarn.............für 1 Ctn. Sporco Pfirfichkerne. Siehe Mandeln- Pflanzen. Siehe Bäume. Phosphor, für 1 Loth Sporco bei der Lcgstätte * Pignoli. Siche Früchte. Piment (Neugewürz). Siehe Pfeffer Nr. 543. Pinsel aus Borsten und Haaren. Siehe Bürstenbin-derwaaren. Pistazien. Siehe Früchte. Plane, gezeichnete, zum Gebrauche des k. k. Mils tärs. Wie Landkarten. - und Zeichnungen aller Art für Private. Wie Bilder. P l a t t i n a - Erz. Wie-Mineralien. — Maaren Wie Silber und Silberwaaren. Plattirte Maaren. Mie Galanterie- oder Krä- mereiwaaren. Pomeranzen und Schalen von Pomeranzen. Siehe Früchte. Pomeranzenblüthen. Siehe Blüthen. Porzellanerde. Siehe Erden. Porzellangefchirr. Siehe Thonwaaren. Posamentirerarbeiten, in fo fern fie in diesem Tariffe nicht besonders genannt stnd, von jedem Gulden des Werthes beim Hauptzollamte * Pottasche, auch gebrannte Weinhefen (Narveser- Asche),..................für l Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * - nach Ungarn . . : • beim Hauptzollamte* Preßspäne. Siehe Papier. Pulver, das ist: Schießpulver ohne Unterschied, für 1 Ctn- netto beim Hauptzollamte * detto detto für l Ctn. Sporco 23A 1274 74 25 674 1274 1274 74 . 74 18 3 86 Vom 18. Jänner. U e. Bene n n u n g der Artikel. Einfuhr»- zoll. Au«fuhrs> ioU. fl. I kr. 460 461 462 463 464 465 466 467 Pulver (Fortsetzung). i. D,e Ein- und Ausfuhr des Schießpulvers i,t nur gegen besondere Bewilligung gestattet/ welche in dem lombardssch-venetianischen Königreiche von den Cameral-Magistraten, in den übrigen Landern aber von dem k. k. Artillerie-Hauptzeugamtc erchestt wird. i. Wegen der bei der Einfuhr bei Pulvers zu entrichtenden Licenz-Gebühr. siehe den Anhang zu diesem Tariffe. Punschessenz. Siehe Branntwein. PUtzwaaren, als: Männer- und Frauen-Putzwaa ren ohne Unterschied, Federschmuckarveiten, Ski ckereien und Fransen aller Art, Stroh-, Holz und Basthüte, dann Strohkappen, künstliche Bl» men und falsche Perlen, von jedem Gulden dcö Werthes beim Hauptzollamte * Quark. (Topfen). Siehe Milch. Quercitronen. Siehe Rinden. Quecksilber, rohes, . . . für 1 Ctn. Sporco beim Hauptzollamte * ■ aus Ungarn..............für 1 Ctn. Sporco ■ Präparate aller Art, als: ätzendes Quecksilber, rohes und versüßtes Präcipitat, für 1 Pfund Sporco beim Hautzollamte * Quitten. Siehe Früchte. Rauschgold. Siehe Messing. Reben schwarz. Wie Frankfurterschwärze Nr 129. Rechentafeln von Schieferstein und derlei Griffel für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für 1 Cnt. Sporco — aus Papier oder andern mit Schiefersteinfarbe überzogenen Stoffen. Wie Krämereiwaarcn. Reis für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * Für den zur Verzehrung nach Tirol und Vorarlberg eingefährten Reis ist nur die Hälfte des allgemeinen Eingangszolles zu entrichten. Reißblei. Siehe Graphit. Reiß kohlen. Wie Material-Waaren. Reitpeitschen mit und ohne Beschläge. Wie Riemerarbeit. Rhabarber. Siche Wurzeln. Rum. Siehe Nr. 57. Riemer-, Sattler- und Taschnerarbeiten, mit Aus schluß der Wägen, von jedem Gulden d. Werthes bei der Lcgstätte * Riethe von Stahl. Siche Kämme. Rinden, Chinarinde, f. 1 Pf. Sporco b. b. Legstätte * — Augusta, eigentlich Angustura-Rinde (cortex an-gustura), wie auch neue China (china nova), de lA 25 25 74 4 2 | 7. 7. Vom 18. Jänner. 87 &? «5t Benennung der Artikel. Einfuhrs- zoll. 'Ausfuhrs- i°ll. L>J kr. _ Rinden (Fortsetzung). ren Gedrauch schädlich ist. verbothen, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * — zur Arzenei alle übrigen, als: Schakarillen-oder Kaskarillen-Rinde, weiße Zimmt- oder weiße Canehl-, magcllanische Winterrinde, Quassia-, Nelkenrinde u. dgl., . . für 1 Ctn. Sporco 468 18 e1/. 469 bei der Legstätte * — Quer-Citronen für l Ctn Sporco 1 30 — 5 470 bei der Legstättc * — zur Färberei alle übrigen, von jedem Gul- 15 ; —' , 6‘A 471 den des Wcrtbcs bei der Legstätte v — Gärberrinden. Siehe Lohe. Rogen, Fischrogen. Siehe Fische Nr. 193 und 194. Rohr, gemeines (Schilfrohr) und Seegras. Siehe Stroh. Rohrcassie, für l Pfund netto bei der Legstätte * 3 3 74 472 dctto detto für l Pfund Sporco Rohre und Stöcke im rohen Zustande, als: spanische, Bambus-, Pfefferröhre u. dgl., von jedem Gulden des Werthes bei der Legstätte * bearbeitete, das ist: mit Beschlägen, Fassungen, oder was immer für Zubereitungen, wodurch sie zur fertigen Kaufwaare werden, von 74 473 12 '/4 474 jedem Gulden des Werthes beim Hauptzollamte * — zum Flechten (Stuhlrohr) - für 1 Ctn. Sporco 36 — 74 475 bei der Legstätte * — zu Weberkämmen .... für 1 Ctn. Sporco 2 5 , 5 476 beim Commerzial-Zollamte * Rvhrkämme und Rohrblätter. Siehe Weberstühlc. Rosinen. Siehe Weinbeeren. Rosoglio. Wie Liqueurs Nr. 57. Roßhaare. Siehe Haare. RoßhaarcneZeuge . . . für l Pfund netto beim Hauptzollamte * 1 6lA 2 477 detto detto für l Pfund Sporco — Siebbödcn, für l Pfund netto bei der Legstättc* 4 1 478 detto detto für l Pfund Sporco Roth cl oder Rothstein in Stücken, für 1 Ctn. 1 Sporco bei der Legstätte * . — 25 — 1274 479 — nach Ungarn für 1 Ctn. Sporco — dergleichen, in Holz gefaßt, für l Pf. Sporco . 0 bei der Legstätte * Rüben. Siehe Gemüse. Runkelrüben frische, dann — getrocknete oder gedörrte. Wie Gemüse. — gemahlene. Wie Kaffeh-Surrogate. Ruß. Siehe Farben Nr. 133. 20 V4 88 Vom )8. Jänner- Benennung der Artikel. Einfuhrz- oll. uusfuhrs- zoll. I! fl- I kr. 480 481 482 483 484 485 486 487 ..Safflor, ~i Saffran, > siehe Farben. Saftgrün, ) Sago (Sagu), für 1 Ctn. Spvrco bei der Legstättc * Saiten (Darmsaiten), . . . für 1 Pfund netto bei der Legstätte * detto bette für 1 Pfund Spvrco Salami. Siehe Würste. Salmiak. Siehe Amoniak. Salmiakgeist. Siehe Salze Nr. 486. Salpeter ober Salnitcr, . . für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * — in Zelten für l Ctn. netto bei ber Legstättc * bette detto für 1 Ctn. Sporco r. Die Ein- und Auifuhr bei Salniteri ist nur ge. gen besondere Bewilligung gestattet, welche in dem lombardisch.veneiianischen Königreiche von den k. k. Ca meral-Magistraten, in den übrigen Ländern aber von dem k k. Artillerie-Hauptzeugamte ertheilt wirb. 2. Wegen der bei der Einfuhr bei Salpeteri zu entrichtenden Licenz-Gebühr siehe den Anhang zu diesem Tariff-. Salz (Kochsalz), Sud-, Stein- und Meersalz, verbo-then; für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * Wegen der bei der Einfuhr bei Salzei zu enerich. tenden Licenz-Gebühr, siehe denkAnhang zu diesen Tariffc, Salze, Säuren und Geister, und zwar: Bleizucker, Borarsäure, chlorsaurcr Kalk (Chlorkalk), essig-saurcrIKalk (Rothkalk), Salzsäure lund Scheide-waffer, endlich weiße und braune Schwefelsäure, auch Mtriolöhl oder Vitriolsäure genannt, für 1 Ctn. Sporco beigber Legstätte * — Agt- ober Bernsteinsalz und Klecsalz, dann alle' übrigen Salze, Säuren, Geister, Bcitzen, Aetz-Reservagen u. dgl., für welche keine beson-dern Zollsätze bestehen, zu welchem Gebrauche. sie immer dienen mögen, r für 1 Ctn. Sporco bei der Legstättc * — Dungsalz (Dornstcin, Dungharnsalz), für 1 Ctn. Sporco beim Cocknferzial-Zollamte * Unter Dunzsalz wird daijenige Salz verstanden, bai, flui einer großen Menge thierischer und vegetabilischer Theile bestehend, auischl.effend zum Düngen verwendbar, und von dem Glaubersalze durch seinen Geruch und seine schwarzbraune Farbejzu unterscheiden ist. — Glaubersalzz rohes, calcinirtes und criftallisirtes, für l Ctn. Sporco bei der Legstättc * i. Die Cameral-Landeibehörden sind ermächtiget, die Einfuhr bet Glaubersalzei für Gewerbi- und Fabrik»- l/4 12!A 6lA 7 12’A 1274 30U« fr ei. 25 Bom 18. Jänner. 89 Benennung der Artikel. Einfichr«- jott. Ausfuhr«. st I kr. 489 490 491 492 493 494 Unternehmungen, bei denen kein Bedenken oBwftttet, über Commerzial-Zollämter zu bewilligen. 3. Die Zollämter sind verpflichtet, bei vorkommender Einfuhr von Dung, oder Glaubersalz jederzeit eine strenge Untersuchung vorzunetzmen. und bei einem sich ergebenden Nerdachte, daß Kochsalz beigemischt seyn dürfte, Sachverständige dcizuziehen, und wenn da« Kochsalz in einer Menge von einem Drittheile de« Ganzen oder darüber vorgcfunden würde, die Waare anzuhalten, und da« weitere Bertahren einzuleiten. Samen, und zwar: Rübsamen, Reps genannt, auch gelber Reps (Lein- oder Vogel-Dotter), für Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * — alle übrigen Samen zur Arzenci oder Färberei, dann Garten-, Wald- und Feldsamen, mit Ausnahme der Getreide und besonders benannten Samcngattuttgeu, für 1 Ctn. Sporco beim Cömmcrzial-Zollamte * Wald- und Leinsamen kann auch bei Hilfszollämtern in die Eingang«.Verzollung genommen werden. — überzuckerte. Siche Confect. — ausgcprcßte und ausgefottcne. Siehe Trabern. ®aiU>, Bausand. Siehe Bruchsteine. — Streusand, Siehe diesen Artikel. Sanderak. eiche Gummen. Sassaparill. Siehe Wurzeln. Sattlerarbeiten. Siche Riemerarbcitcn. Sauerbrunn. Siehe Wässer mineralische. Säuren. Siehe Salze. S cam onium, f. 1 Pfund Sporco bei derLcgstättc* dessen Magistern»»... für 1 Pfund Sporco bei der Legstätte * Schachteln. Siehe Korbmachcrarbeit. Schachtelhalm (Wintcrkannenkraut), für 1 Ctn. netto beim Commerzial-Zollamte * dctto detto für 1 Ctn. Sporco Schaffüßcln zum Lcimsteden, für 1 Ctn, netto beim Commerzial-Zollamte ** detto detto für l Ctn. Sporco nach Ungarn............für 1 Ctn. Sporco Schafwolle, wie auch Wcißgärberwolle und alle übrigen Wollabfälle ohne Unterschied, für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * detto detto beim Commerzial-Zollamte f — nach Ungarn............................... Die Schafwolle kann in Parthien von höchsten« 100 Pfund auch bei tzilftzollämtern int Au«gange verjollt werde». Schafipollgarnc, Siehe Garne. 18 30 25 9 *u 1V4 1 zoll- 45 4 frei. to 9o Vom >8. Jänner. * Benennung der Artikel. Einfuhrs- zoll. Ausfutzrö- zoll. & S- 1 kr. tr. 49G 497 498 499 500 Schafwollwaaren, feine, und zwar: a) Tücher feine, das sind solche, von denen die Wiener Elle im Verkaufspreise über zwei Gulden Conv. Münze fleht; b) fchafwollene und ka-mehlhaarene Zeuge aller Art; c) Caflmir und Merinos; d) Plüsch, Molton, Fries und Ratin ; e) Bänder, Binden und Schnüre; 0 Teppiche ; x) alle Schafwollwaaren, welche in den nachstehenden Zollsätzen nicht begriffen find, ..................für l Pfund netto beim Hauptzollamte * detto detto für l Pfund Sporeo - aus Ungarn............für l Pfund netto detto detto für l Pfund sporeo - gemeine, und zwar: a) Tücher gemeine, das stud folche, von denen die Wiener Elle um zwei Gulden und darunter verkauft wird; b) Beuteltuch und Rasch; 0) Schafwollwaaren mitBeimifchungvon lei neu emGar ne oder mit Garnen von Häsen-, Küh-, Ziegen-, Pferd- oder Hundshaaren, für l Pf. netto beim Hauptzollamte * detto detto für l Pfund Sporeo —- aus Ungarn .... für i Pfund netto detto detto für l Pfund Sporeo - a) Schafwollwaaren, gestrickte und gewirkte; b) Loden und Halinentuch; c) gemeine Flanelle, gemeine Kotzen und derlei Decken; d) gemeine wollene Gürtel, Tuchenden und Hut abschnitte, für l Pf. netto beim Hauptzollamte * detty detto für 1 Ctu, Sporeo ----aus Ungarn . . , , für l Ctn. netto detto detto für 1 Ctn. Sporeo - Shawls und Shawltücher ohne Unterschied, von jedem Gulden des Werthes beim Hauptzollamte * detto detto für 1 Pfund Sporeo ----aus Ungarn .... für l Pfund netto detto detto für l Pfund Sporeo Wegen der Zollbehandlung der Schafwollwaaren mit Beimischung anderer Stoffe, al» der unter Nr. 497 genannten, siehe die Anmerkung bei Bauinwollwäaren. Scheidewaffer, Siehe Salze. ©(beeren, und zwar: Schaffcheeren, f. 1 Ein. netto bei der Legstätte * detto detto für t Ctn. Sporeo ‘A V* V* xu 6‘A 674 V< 74 Dom 18. Jänner. 9,1 K 4 Benennung der Artikel. Eiufuhrs- zoll. Ausfuhrr- zoll. st- 1 kr. _)!•_ 1 tr. 601 Scheeren (Fortsetzung). — Tuchscheercn, . . für l Stück aus 2 Klingen bei der Legstätte * 2 5 502 — alle übrigen gemeinen und feinen. Wie Cisen-und Stahlwaaren Nr. 103 und 105. Schiffe und Wasserfahrzeuge aller Art, welche zum Verkaufe bestimmt sind, von jedem Gulden des Werthes beim Hilfszollamte * 3 1 503 Schiffe und Wasserfahrzeuge aller Art, welche zum Transporte Dienen, sind im Ein- und Ausgange zollfrei. Die in Ansehung der Schiffe und sonstigen Wasser-sahrzeuge bestehenden Localgebühren bleiben u„-Verändert. Schiffmühlcn. Wie Maschinen. Schildkröten, für 1 Ctn. Sporco b. d. Legstätte * 3 4T 604 — Schalen (Schildpadd) und Schildpaddspäne, für 1 Pfund netto bei der Legstätte * detto derto für l Pfund Sporco — 27 4 505 — Arbeiten aus denselben. Siche Galanterie-Waarcu. Schirme, als: Sonnen-, Regen-, Licht- und andere Schirme. Wie Krämcrei-Waaren. Schläuche von Hanf. Siehe Leinwaaren Nr. 385. — von Leder. Wie Riemerarbeit. Schleier. Siehe Leinwaaren. Schleifsteine, mit und ohne Gebrauchs-Vorrichtung, für 1 Stück beim Commerzial-Zvllamte,* 9 2 506 — Wetzsteine für Sensen und Sicheln, für lOO Stück beim Commerzial-Zvllamte * _ 25 2 507 — Handschleifsteine für Goldarbeiter, für lOO Stück beim Commerzlal-Zollamtc * 1 % 508 — alle übrigen Handschleifsteine, . . für lOO Stück beim Commerzial-Zvllamte * 40 3- 509 Schlief oder Spult. Siehe Schmirgel. Schlitten. Siehe Wägen. Schlosserarbeiten. Siehe Eisen Nr. 104 und 105. Schmackkraut. Siche Farben. Schmälte, nebst Eschel und Blaustärke. Siehe Farben. Schmalz, Schmeer, Schwein- und Gänsefett, dann Speck, für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * 2 30 5 510 Schm elz glas und Schmelzperlcn. Siehe Glas. Schmelztiegel. Siehe Thonwaaren. Schmetterlinge, getrocknete. Siehe Nr. 179. Schminke. Siehe Farben. Schmirgel (Schmcrgel) und Tripel in Stücken, für l Ctn. netto beim Commerzial-Zvllamte * detto detto für l Ctn. Sporco 122A 5 10 * 92 Vom 18. Jänner. SJ č A Benennung der Artikel. zoll. st. 1 tr. itüVfüFtsr zoll. st. ! kr. 511 Schmirgel (Fortsetzung.) — dergleichen gemahlener, sogenannter Schlief oder Spult, für l Ctn. Sporco bei der Legstiitte * Schmuck, echter. Wie Edelsteine. — unechter. Wie Galanterie-Waaren. 2 5 512 513 Schnecken, für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamtc * Schnhmacherarbeit von Leder, so wie auch von Zeug, Filz und anderen Stoffen, von jedem Gul- 1 2 den des Werthcs bei der Lcqstätte * — 12 — V4 514 — aus Ungarn von jedem Gulden des Werthcs Schustcrklcister. Siehe Stärke. Schuh wichs. Wie Matcrial-Waaren. Schwämme, und zwar: Bad- und Pferdschwämme, für 1 Pfund netto bei der Lcqstätte * 2% 12 74 515 detto detto für l Pfund Sporco — Kropf- und Schnitzschwämme, auch Meer- oder Seebällc, für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * 2 15 74 516 detto detto für i Ctn. Sporco — Lerchen- und Hollunderschwämme, dann Hirschbrunst oder Hirschschwamm (boletus cervinus) für 1274 517 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * — Fcucrschwämme, für 1 Ctn. netto b. d. Legstätte * 3 1 30 122A 518 detto detto für l Ct». Sporco — Trüffeln oder Tartoffcln, frische, gedorrte und in Oehl eingelegte, .... für l Ctn. Sporco 2 beim Hissszollamte * 15 — — 25 519 aus Ungarn .... für l Ctn. Sporco Don krischen Trüffeln ist der Zoll nach dem Netto-Gewichte abznnehmen. — alle übrigen Schwämme znm Genüsse, frische. 3 45 25 520 für l Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * getrocknete und eingesalzcnc, für l — 6 — 74 521 Ctn. Sporco beim Commcrzial-Zollamtc * Schwefel ohne Unterschied, . für l Ctn. Sporco 7 30 — 12% 522 bei der Legstättc * Schwefelbluthe oder Blumenschwcfcl, für l Ctn. 50 1 Sporco bei der Legstättc * Schwcfcl-Fäd en und \ Schwcfelhölzchen j — Leber l Wie — Schnitten oder j Material-Waaren. Weineinschlag ' Schweinfurther- und Braunschweigergriin. Wie Farben Nr. 156. Schwersp ath. Wie Mineralien. Schwcrtfegerarbcit. Wie Waffen. Schwindelkörner. Siche Cubeben. 4 2 Vom i8- Jänner. 93 523 524 525 526 527 528 Benennung der Artikel. Einfuhr»« zoll. Auriuht». zoll. kr. Seedlumen wurzel. Siehe Wurzeln. Seegras, Secstroh, Seetang. Siche Stroh. Segeltücher. Siehe Leimvaaren. Seide, und zwar: Seidcnwurm-Eier (Gallettcnsa-mcn), (Semcnza di Bachi, ossia di Bigatti, für 1 Pfund Sporco heim Commerzial-Zollamte * — Seiden-Cocons zum Ilbstimmen bestimmt (Gallette ossia Bozzoli di seta), » . . für 1 Ctn. netto beim Hilfszvllamte * detto dctto für l Ctn. Sporco beim Cvmmerzial-ZollaMte f — rohe ungesponnene (Seta greggia non fila- tojata, für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte f — rohe gesponnene, zum Aufzüge, Einschläge u. dgl. (Seta greggia fllatojata in trame, organ-zini, detti orsoi e simili), . . für 1 Ctn- Netto bei der Legstätte * dctto detto für l Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte f — gereinigte oder gefärbte, zum Aufzuge, @in« schlage II. dgl. (Seta purgata o tinta ih trame orsoi c simili), für 1 Ctn. netto b. d. Lcgstätte * dctto detto für l Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte f — Näh-, Strick- und Wirkseide, dann Seide zum Ueberspinnen,dieseScidengattungcnmögen gereinigt, gefärbt od. im rohenZustande seyn. Seta purgata, tinta o greggia da tiucirc, rica-niare, da far lavori a inaglia, non che la cosi detta seta lloscia o Bello d’oro e d’argento) für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * dctto dctto für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte f Nach diesem Zollsätze dürfen nur jene Seidengattun, Sen verzollt werden, die zum Nahen, Stricken, Wirken und zum Ueberspinnen eigen» «„bereitet, rmb wegen dieser Zubereitung zur Erzeugung von Stoffen nicht mehr verwendbar sind. Wenn sie hierzu noch taugen, so unterliegen sie je nach ihrer Beschaffenheit den Zollsätzen Nr. 525, 526 oder 527. — Sei d c n abfä 1 le, nähmlich: Samen - Cocons, ferner Strazza di seta, Strazza di doppio, costa di doppio 0 capitoni, alle diese 21b fälle auf geweicht oder nicht aufgcweicht, jedoch nicht gehechelt. (Cascami di seta, eioe: Gal letta reale di semente greggia e macerata 150 8 12V- 40 45 yi Dom 18. Jänner. SS Benennung der Artikel. Einfuhr». zoll. Äu«suhr». zoll. ff. | kr. ff. 1 kr. 630 631 532 Seide (Fortsetzung). Strnzza di seta, Strazza di doppio, costa di dop-pio o capitoni , sieno tutti qnesti cascami mace-rati o no , purche non scardassati. — Gallctta di semenza dal vcrme perforata. Štrusi di seta e di doppio aggruppati, poi capitoni), für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * fcctto bette für l Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte -J- — alle übrigen, wie sie immer genannt sepn mö- gen, roh oder gereinigt, jedoch nicht gehechelt, z. B. Štrusa grcggia curata e non curata, gallettame, gallettamino, costoni ecc. (Štrusi di caldaja, scusson rozzo e macerato, Bigatti rozzi e macerati ecc.), . ... für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * detto bette für l Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte f — Alle in die Zollsätze Nr. 529 und 530 gehörigen Seidenabfälle gehechelt, gereinigt oder gefärbt, jedoch nicht gesponnen oder gezwirnt, das ist: alle Flockseide und der Abfall der Flockseide. Filugello in fioco cd il cosi detto Pettenuzzo ossia scorto del filugello, für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für t Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte f — Alle Seidenabfälle, gesponnen oder gezwirnt, sie mögen gereinigt, gefärbt oder roh seyn, auch die Fantaisic-@eibe, . . für l Ctn netto bei der Legstätte * detto detto für i Ctn. netto beim Commerzial-Zollamte f I. Sitte vorstehenden Seidengattungen sind in der ?tu»fuhr nicht nach dem ganzen Spocko-Gewichte, sondern mit der inneren, da» ist: mit der lepten Embal-läge, in die Verzollung zu nehmen. 3. Seidenwurm-Eier, Coeono und alle inländischen Seidengattungen sind im Wechselverkehre zwischen Ungarn und den übrigen Ländern zoll- und drei-Higstfrei. Seide nwaarcn, gewebte, gestrickte und gewirkte aller Art, als: glatte fa^onirte und dessinirteZeugö und Tüchcl, Damaste, Sammte, Seidenmvltone und Felbel, Dünntuch, Flöre, Gitter, Blonden, Tüll (Bobbinet), Strümpfe, Sammt und Seidenbänder u. s. w., auch ganz- und halbrciche Zeuge, für 1 Pfund netto beim Hauptzollamte * detto detto für 1 Pfund Sporco 12% % Dom 18. Jänner. 95 Einsuhrs- Aussuhrs- o' A Benennung der Artikel. zoll. zoll. fl. kr. fl. 1 kr. Scidenwaaren (Fortsetzung). — aus Ungarn für 1 Pfund netto 18 detto detto für l Pfund Sporco — - — y, 534 — h alb sei d enetiW aaren, das sind solche, bei denen entweder die Kette, oder der Eintrag ganz oder zum größten Th eile aus Baumwolle besteht, derlei Bastzeuge, Mvltone, Felbel und Tüchel, Wachstaffet, dann alle Floret- und Galletseidcn - Maaren, . . für l Pfund netto beim Hauptzollamte * 3 36 detto detto für l Pfund Sporco — — — % aus Ungarn .... für l Pfund netto — 8 detto detto für i Pfund Sporco — — — y4 Wegen der Zollbehaiidlunq anderer Seidenwaaren, denen fremde Stoffe beigemischt sind, siehe hie Anmerkung bei Vaumwollwaaren. Scidenlocken. Wie Putzwaaren. 535 Seife, gemeine und Oehlseife. für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * 4 — — ey4 536 — zu Triest, Venedig oder in den ungarischen Seehäfen erzeugte Seife gegen Certificate, für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * 2 30 6-/4 — wohlriechende. Siche Parfümerie-Maaren. 537 Seilerarbeit aus Flachs, Hans, Werg, Bast, Sumpfgras u. dgl., ... für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * 2 30 — 6% — aus Ungarn ..... für 1 Ctn. Sporco ©denit. Siehe Fraueneis. — 50 — 6lA Senne s blät ter. Siehe Blätter, 538 Senfkörner und Senfmehl, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstättc * 6 30 — 25 539 Senf, zubcreiteter, ..... für Ctn. Sporco bei der Legstäkte * 10 — 12% Sense n und Sicheln. Siche Eisenwaaren. Sepia. Siehe Farben Nr. 151. 540 Serpentin st ein, roher, . . für 1 Ctn. netto beim Commerzial-Zollamte * 12% detto detto für 1 Ctn. Sporco ^r- — 1 541 J— Arbeiten aus demselben, . . für l Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * 3 20 — 1 542 Sicbarbciten, von jedem Gulden des Werthes bei der Leqstätte * T— 12 — */4 Siebböden von Roßhaar. Siehe Roßhaare Nr. 477. — von Holz. Siehe Holzwaaren. 543 Siegellack, für 1 Pfund netto bei der Legstättc * detto detto für 1 Pfund Sporco — 24 V* 96 Dom >8. Jänner- £ Benennung der Artikel. Einfuhrs- Zoll. Ausfuhr-, joU. N fl. 1 kr. ...fl- Uv. 544 Silber in Stangen (Barren), Blicken, Planchen und Platten, gekörntes, ausgebranntes und gezupftes Pagament, altes Bruchsilber und Silberspäne, ii der Ausfuhr v e r b o t h e n, . . für l Marl bei der Legstätte * 1 detto detto beim Commerzial-Zollamte f — — 5 — — aus Ungarn f. i Mark b. Commcrzial-Zollamtc f- zoll- frei. 5 . — 545 ,— nach Ungarn — Draht, Blätte, Flittcrn und Folien, Gcspinnstc, Borten, Schnüre, Quasten, Crepinen ». dgl., von • • * * zoll- frcTT 546 jedem Gulden des Werthcs beim Hauxtzollamte * — geschlagenes und geriebenes Silber, für l Pfund 36 ‘A 547 Sporco bei der Legstätte * — Geschirr, glattes, gezogenes und gegossenes, neues und altes, mit und ohne Vergoldung, als: Teller, Eßbestecke, Leuchter, Kannen, Töpfe und andere dergleichen Massiv-Arbeiten von Silber, an denen der Werth der Arbeit jene» des Bietalles 24 2 548 nicht erreicht, für 1 Mark beim Hauptzollamte * — alle übrigen Arbeiten von Silber, so wie auch solche, welche in Silber gefaßt oder damit eingelegt sind. Wie Galanteric-Waaren. — Knallfilber ein- und auszuführen verbothen, für 1 Loth Sporco beim Hauptzollamte * 6 1 ru detto detto beim Commerzial-Zollamte i — — 20 549 nach Ungarn.... für 1 Loth Sporco — Katzensilber. Wie Mineralien. — Neustlber (Packfong). Wie Messing. Silberqlättc. Siehe Glätte. S i l b e r k r ä tz c, das Kehricht der Silberarbeiter. Siehe Goldkrätze. Soda, für 1 Ctn. Sporco i 550 beim Commerzial-Zollamte * S p alli cre. Siche Tapeten. Späne von Horn. Siehe Abfälle. Späne, alle übrigen. Siehe die Artikel, von denen sie. abstammen. Lpä n g lerarbeit. Siehe Blechwaaren. Lp a Nische Fliegen (Cantharides), dann Affeln, Kellerassel», Kellerwurm (Millepedes), für 1 Pf. Sporco bei der Legstätte * Spccerci- Maaren, die in diesem Tariffe nicht besonders genannt sind. Siehe Material-Waaren. j 3 V e cf. Siehe Schmalz. | 12% r 4 ft*: Bom -8/ Jänner. 97 Benennung der Artikel. Einfuhr«- zoll. fl l kr. Stusfuhr«- zoll. fl. | kr. 551 552 553 554 555 556 Speik (Spicke). Siehe Wurzeln. Speisen, zu bereitete, alö: Fisch- und Fleischsulzen, kalte Pasteten, Kuchen u. dgl., von jedem GulDe» des Werthcs beim Commerzial-Zollamtc * Spermacct. Siehe Wallrath. Spi.autcr. Siehe Zink. SpieLclgläser. Siehe Glaswaarcn. Spiegel mit Rahmen. Wie Galanteric-Waaren. — Sack- und Feldspiegel. Siehe Krämcrci-Waaren. Spiegclfolicn. Siehe Staniol. Spielkarten. Siehe Karten. Spiel werke, musikaklischc. Siehe Instrumente. Spielzeug für Kiuder. Siehe Kramerei- und Drechslerwaaren. Spießglanz. Siche Antimonium. Spitzen (Kanten-) aus Leinzwirn, von jedem Gulden des Werthcs beim Hauptzollamte * detto detto für l Pfund Sporco — aus Ungarn................für- l Pf. netto detto detto für 1 Pfund Sporco — (Kanten, Blonden) aus Baumwolle oder Seide. Siehe Baumwoll- oder Seidcnwaarcn. Spodium. Wie Knochenmehl. S p o r e r a r b ei t en. Wie die Waaren der Metalle, aus denen ste verfertigt sind. Stahl und Stahlwaaren. Siehe Eisen. Staniol oder Spiegelfolien, . für l Ctn. netto bei der Legstätte. * detto detto für l Ctn. Sporco Stärke oder Kraftmehl, frisch und geröstet, wie auch Stärkpappe (Schusterkleister), für 1 Ctn. Sporco bei der Legstättc * — Bläustärke. Siehe Farben Nr. 149. Steindruckerci- Producte, die nicht unter die Bilder gehören. Wie Bücher und Musikalien. Steine und Erze, die in diesem Tariffc nicht besonders genannt sind. Siehe Mineralien. Steingut, wie auch Majolica und Fayence. Siehe Thonwaaren. Steinkohlen. Siehe Kohlen. SteinMctzarbeiten, von jedem Gulden des Berthes bei der Legstätte * — Kunstwerke aus Stein, «iehe Figuren. Stereotyp-Platten. Wie Buchdrucker-Matritzen. Sternanieß. Siehe Badian. Stinkeidechse, für 1 Stück bei der Lcgstätte * Stvrax. Siehe Gummen. — y4 *A 74 1274 2 74 74 98 Vom ig. Jänner. J B e n e n n >i ii 'g der A r. tike I. Einfuhr«-zoll. ft. ! kr. Au«fuhr«- «olt. ft. | kr. 557 558 sStrazzem. 559 560 561 562 563 564 565 Siehe Haderlumpen. Streusand ohne Unterschied, für i Ctn. Spvrco beim Commerzial-Zollamte * Stroh, gemeines, dann Meerstroh (Seetang), Häckerling, Binsen, Heu', Gras, Moos, Futterkräuter und Waidstreu, . . für l Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * — nach Ungarn . . für l Last von 5 Centnern — Stroh, Heu :c., in so fern es als gutter zollfrei gelassen wird. Siehe Futter. — Schweizerstroh, Strohhalme zu Strohgeflcchten, für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * Strohwaare», das sind alle, nicht zum Putze, sondern zum häuslichen Gebrauche anwendbare, gemeine Stroh-, Schilf- und Bast-waaren, als: Strohteller, Strohkörbe u. dgl. mit Ausnahme der besonders belegten Matten oder Decken, dann der Scilerarbeite» aus Bast, von jedem Gulden des Wcrthes beim Hilfszollamte * Strohgeflechte und Strohgewcbc mit und ohne eingewebte Seide, dann Bastplatten, Bordüren, Crepine» und Gewinde von Stroh und Bast, für l Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * Stroh-, Holz- und Basthüte, dann Strohkappen. Siehe Putzwaaren. Strumpfwirkerstühlc. Siehe Webcrstühle. Stufen (Bergstufen). Siehe Mineralien. Stuhlrohr. Siehe Mineralien. Stuh kroch r. Siehe Röhre. Sulzen von Früchten. Siehe Obst. — von Fleisch und Fischen. Siehe Speisen. Süßholzwurzel. Wie Würzeln Nr. 637. Süßholzsaft, für l Ctn. netto bei der Legstätte * derto detto für l Ctn. Sporco Sylvester, eine zur Verfälschung der Cochenille dienliche Farbe, verbothen, für 1 Ctn. Sporco beim Hauptzollamte * Syrup. Siehe Zucker. Tabakblätter aller Art, derlei Geiz und Stängel, für 1 Ctn. Sporco beim Hauvtzollamte * — aus Ungarn . '. . . . für 1 Ctn. Spvrco Tabakfabrikate, als: Rauchtabak in Rollen und geschnitten, dann Schnupftabak gerieben und in Stangen, auch Tabakmehl und Tabakstaub, für 1 Ctn Sporco beim Hauptzollamte * — aus Ungarn . . . . • für l Ctn. Sporco , 25, 1 7- V« * 4 - ;; ‘A 674 — i 2 3 , - 74 --1 . — . 25 20 F ~ 10 27 i'-A - 74 T , — 20 25 20 ' 5 50 " 5 Dom 18. Jänner. 90 Ben e n n u n q der Artikel. EinfuhrS- zoll. Ausfuhr»» zoll. 566 567 568 569 Tabakfabrikate (Fortsetzung). i. Die Einfuhr der Ta bi» tb t a ttc r und Tnbak-fabrikate au» dem Auslande und a»S Ungar» »ach den übrigen Ländern bei Zollverbande» bedarf einer besonderen Bewilligung, welche in den deutschen Ländern von den Cnmeral-Kefüllen-Verwaltungen und in dem lombardisch-venetianischen Königreiche von den Ca meral-Magistraten erttzeilf, wirb. Snt Falle einer solchen Einsuhr ist nebst dem Ein-gangSzolle die Licenz-Gchühr zu entrichten, welche in dem Anhänge zu'diesem Tariffs enthaleen ist. i. Reisenoen, welche au» dem AuSlande oder au» Ungarn in die übrigen Länder de» ZollverbandeS ein-treten, ist gestattet, fünf Wiener Pfund Tabakblätter oder Tabakfabrikate gegen Entrichtung de« Zolle» und der Licenz < Gebühr auch ohne vorläufige Bewilligung bei den Sränzämtern einzuführen. Der Borrath über 5 Pfund kann zurückgefendct, oder bei dem Gränz-amte jum nachträglichen ordnungsmäßigen Bezüge, welcher innerhalb zweier Monathe zu geschehen hat, hinter-legt werden. x 3. Für ungarische Tabakblätter, welche in die k. k. Aerarial-Fabriken geliefert werden, ist eine Ausfuhr-Drejßigst-Äebühr von V/, kr. vom Centner bestimmt. 4, Tabakblätter und Tabakfabrikate au» den oster-reichifch-deutschen und lembardesch-venetianisKen Ländern nach llngarn find zoll, und d r e l ß igstfr e i. Tabakspfeifen von Holz mit und ohne Beschläge, für iPf- netto beim Hauptzollamte dctto bette für i Pfund Sporco ■ aus Ungarn...............für 1 Pfund netto detto bette für 1 Pfund Sporco kölnische aus Thon, beim andere erdene, weiße, unglasirte Tabakpfeifen, ösiehc Thonwaaren. alle übrigen, dann derlei Röhre und Dosen. Wie Galanterie- oder Kräincrci-Waarcn. Tamarinden., für iCtn. Sporco bei der Legstätte * Tapete»/ Spalliere von-Papier, für 1 Pfund netto '/ beim Hauptzollamte * - tetto dctto für l Pfund iLporco aus Ungarn...............für l Pfund netto bette dctto für l Pfund Sporco übrige. Wie die Waaren, mit denen dieselben ge meinschastlichen Stoff haben. Tapeziererarbeiten,-von jedem Gulden des Wer-thcs beim Hauptzollamte * Taschnerarbeiten. Siehe Ricmcrarbeitbn. Teigwerk aus Mehl, als: Maccaroni, Oblaten ü. dgl., für l Stn. Sporco bei der Legsiätte Teppiche. Wie die Waaren, mit denen sie gemeinschaftlichen Stoff haben. 48 12 25 54' 12 -36 n /A A J* V» ‘A 100 Vom 18. Jänner. Benennung d e r Artikel. Einfuhr». 571 672 573 574 575 576 677 578 Tcrpenthin ohne Unterschied, für 1 Ctn, Sporco bei der Legstätte * Thee, für 1 Pfund Sporco bei der Legstatte * Thecr, Schiffstheer. Siehe Pech. Theriak. Siehe Mithridat. Thermometer. Wie Instrumente physikalische. Thiere fremder Himmelsstriche, als: Affen. Elexhan-ten, Vögel u. dgl., von jedem Gulden des Wer-thes beim Hauptzollamte * Wenn derlei Ihiere mit der Bestimmung, wieder ausgesützrt zu werden, in da» Land kommen, fo ist der Zoll sicherzustellen, der bei dem Ausgange zurückver-tet wird. — Hausthiere- Siehe Vieh. Thon und Porzellan-Erde. Siche Erde. Thonwaaren, und zwar: Porzellan, von jedem Gulden des Werthes beim Hauptzollamte *' - nach Ungarn . ^ '............... ■ Steingut, auch Majolika oder Fayence, für l Ctn Sporco bei der Legstätte * - — aüs Ungarn . . für l Ctn. Sporco - schwarze feuerfeste, als: Sch.melzgeräthe und deren Apparate, nähmlich: Schmelzriegel,i Retorten, Sandkapellen. Muffeln. Herdplatten,! schwarze Ziegel, Testscherben oder Kratzschüsseln u. dgl., wie auch hessische Schmelzgeschirrc. für 1 Ctn. Sporco bei der Legstütte * Wenn diese Schmelzgerathe auf der Donau in Schiffen geladen cingefuhrt werden, so sind dieselben zur Abladung Und Verzollung auischliessend nach Linz, Krem» öder Wien alizuweisen. ,- > • gemeine, das sind alle übrigen, mit oder ohne Glasur, zum häuslichen sowohl, als zum techni-! schon Gebrauche, mit Einschluß der sogsnannten kölnischen und der weißerdenen nicht glasir-ten Tabakpfeifen, von jedem Gulden des Werthes beim Hilfszollamte * Diese Geschirre dürfen nur in dem Falle an der Gränze verzollt werden, wenn sie allein und nicht vermischt mit feuerfesten schwarzen Schmelzgeschirre» in einem Schiffe gepackt ankommen;i widrigen» sie gleich diesen nach Linz. Krem» oder Wien anzuweisen sind. — aus Ungarn................................... grünlich-goldschillerndes Eß- und Kinder-Spielerei-Geschirr verbothen, von jedem Gulden des Werthes beim Hauptzollamte * 30 30 3 36 Vom -8. Jänner. 1 0 I s EinfuhrS- Stuisuhr». e Bene n n- u n g der Artikel, zoll. zoll. a fi. 1 kr. ft 1 kr. 579 580 581 582 583 Thonwqaren (Fortsetzung). — Ziegel, gemeine, ungebrannte und gebrannte Mauer- und Dachziegel, dann Ziegel von Marmor-Abfällen, f. 1000 Stuck beim Hilfszollamte * Thran Siehe Fischschmalz. Tinte und Tintcnpulver. Wie Farben Nr. 156. Tischlerarbeiten aus Ahorn, Buchen, Eichen, Kirschbaum, Nußbaum, und froar eingelegte und uneingelegte, gefärbte, gebeizte, lackirte, po-lirte., dann alle Tischlerarbeiten von weichem Holze, alle diese Gegenstände ohne Verbindung mit Bcstandtheilen, deren Einfuhr verb o th en ist, für i Ctn. netto b. d. Legstätte * detto detto für 1 Ctn. Sporco — alle übrigen, eingelegten und uneingelegten gefärbten, gebeitzten, lackirte», polirten, jedoch ohne V e r v i n d u n g m i t B e st a n d t he i 1 en, deren Einfuhr verbothen ist, für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für l Ctn. Sporco — in Verbindung mit Bcstandtheilen, deren allgemeine Einfuhr verbvlhen ist. Wie Galanterie-Waaren. Tock, leonischer. Siehe Messing. Tomback. Siehe Messing. . Topfen. Siehe Milch. Torf und Moorerde,.. . . . für 1 Ctn Sporco beim Hilfszollamte * . — nach Ungarn . ■ ■ ........................... Trüber», T-ester und Weintraubenkerne, Oehlku- chen von Hanf-, Lein- und anderen öhlhältigen Saamen, Mehl von derlei Kuchen, ausgepreßte Oliven mvti überhaupt alle Rückstände von aus-gepreßten oder ansgesottenen Früchten und Samen , wofür in diesem Tariffc keine bcsondern Zollsätze enthalte» sind, . . für l Ctn. Sporco beim Hilfszollamtc * Tripel. Siehe Schmirgel. Tuch. Siehe Gchafwollwaareu. Tuchmacherkardeu. Siehe Kardendistel. Tuchscheeren. Siehe Scheeren. Tuchspäne (-Preßspäne) Siche Papier. - Tüll. Siehe Baumwoll- und Seidenwaaren. Tusche und Sepia. Siehe Farben. Tu tie und alle Rußarten. Siehe Farben Nr. 13Ž- V4 zvll- 67* 6V4 */4 frei. I 02 Vom 18. Jänner. Bene n n u n g der Artikel. Einfuhr-. zoll. n. I kr. 584 585 586 587 588 589 590 -591 592 593 594 595 It t) ve», hölzerne, mit metallenen oder hölzernen Triebwerken, »cit jedem Gulden, des Werthes bei der Legstätte * — alle übrigen Gattungen von Wren. Wie Galan-terie-Waaren. Uhrenbestandthrile ohne Unterschied mit Einschluß der rohen Werke (mouvemens truts), auch Uhrschlüsselröhrchen von Stahl, von jedem Gulden des Werthes beim Hauptzollamte * i— Uhrgehäuse und Uhrschlüssel. Wie Galanterieoder Krämerei-Waaren. Uhrmacher- und Uhrgehänsmacher - Werkzeuge, von jedem Gulden des Werthes bei der Lcgstatke * Ultramarin. Siehe Farben. Unschlitt, rohes und geschmolzenes, dann Schmelzsatz desselben,................ für 1 Ctn. Soorco beim Commerzial-Zollamte Kerzen, dann Kerzen von Palmöhl, für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * Hirschunschlitt Siehe Fett. Vanille, für 1 Pfund netto beim Hauptzollamte * detko Lotto für 1 Pfund Sporco Di? Vanille darf dis zu einer Quantität von eins schließig einem Wiener Pfunde auch bei gemeinen Leg. /flatten in die Verzollung genommen werden. Versteinerungen Siehe Mineralien. Vieh, lebendes oder geschlachtetes, das noch nicht aus der Haut genommen wurde, wenn gleich einzelne Xi;eile von dem Thiere getrennt worden sind, und zwar:' --- Ochsen und Stiere, ...... für l Stück beim Commerzial-Zollamte * 'f— Kühe, Kälber über ein Jahr, sogenannnte Junzen und Terzen,................für l Stück beim Commerzial-Zollamte * — Kälber unter einem Jahre, . für 1 Stück beim Commerzial-Zollamte * — Schafe, Widder, Ziegen oder Geiße, Böcke, Hammel oder Schöpse, . . . . für 1 Stück beim Comm'erzial-Zollamte * Lämmer und Kitze, . beim Commerzial-Zollamte * Schweine, gemästet und ungemastet, mit Inbegriff der Frischlinge,............für 1 Stück beim Commerzial-Zollamte * für l Stück 30 40 Nom 18. Jänner. io3 v 1 l 1 Benennung der Artikel. EiufuhrS- jott. RuSf.chrs- ivU. A fl. 1 kr. fl-, 596 Vieh (Fortsetzung). — Spanferkel unter 9 Pfund.... für l Stück beim Commcrzial-Zvllamte * ! 3 ' y4 Von bem geschlachteten D-ehe ist bei der Einfuhr in jette Länder. in denen die Verzehrungssteuer besteht, nebst dem EinqangSzolle, die in dein Lande, wo die Einfuhr geschieht, außerhalb der geschloffenen Städte von der Schlachtung des Viehes vorgeschriebene Verzehrungssteuer-Gebühr zu entrichten. Dich (Fortsetzung). Beim Austriebe der hier oben genannten Viehgattungen ans Ungarn und Siebenbürgen nach den übrigen Ländern sind folgende, mit dem Dreißigst-Tariffe vom Jahre 1788 festgesetzte Ausgaugs- Dreißigsgebühren zu entrichten, und zwar: für Ochsen und Stiere von 1 Stück an Ausgangs-Dreißigst-Grbühr 1 fl. 30 kr.; ' — Kühe. Kälber über ein Jahr, sogenannte Iunzen und Terzen, von 1 Stück an Ausgangs-Dreißigst-Gebühr . . — ' - 40 - — Kälber unter einem Jahr, von 1 Stück an Ausgangs- Dreißigst-Gebühr ......................................... — - 9 - —. Schafe, Widder. Ziegen oder Geiße. Böcke. Hammel oder Schöpse, von l Stück an Ausgangs-Dreißigst-Gebühr . . — - 5 - — Lämmer und Kitze, von 1 Stück an Ausgangs-Dreißigst- Gebühr ................................................. — = 3 = — Schweine. gemästete, über 100 Pfund, von 1 Stück an Ausgangs-Dreißigst-Gebühr ..................................— , 30 .= — Schweine, u»gemästete oder mittlere, von 36 bis 100 Pfund, von '1 Stück an Ausgangs-Dreißigst-Gebühr . . — - 18 - — Frischlinge von 9 bis 35 Pfund, von 1 Stück an Ausgangs- Dreißigst-Gebühr ...........................................— - 9 - — Spanferkel unter 9 Pfund, von l Stück an Ausgangs- Dreißigst-Gebühr . . . ' . . ... . . . ... ♦ V — r iV* io4 Doy, >8. Jänner. Benennung der Artikel. Einfuhrs- zoll. elusfuhrs- M. fl. > fr. 597 598 599 600 601 602 603 604 605 ■ | Vieh (Fortsetzung). 1. Wenn ungarisches ober ausländisches Bieh bet! Eingangs - Verzollung unterzogen worden ist. nachher aber wieder in das Ausland oder in einen Zollausschluß ausgetrieben wird, so ist, wenn die Partei sich über die Verzollung mit Volleren ausweiset, der Austrieb zollfrei gestattet. 2. Im Gränzverkehre sind auch die Hilfszollämter zur Eingangs-Berzollung des Schlachtviehes bi» oinschliessig fünf Stück, und de» Stech Vietze» bis oinschliessig zehn Stück berechtigt. g. Alles D-eh, welches' aus dem Auslande nach Ungarn oder Siebenbürgen Eintritt, unterliegt der Ein-gangS-DrSißigstgebühr, und ist im allfälligen «eiteren Zuge nach dem Auslände oder einem anderen Lande der Monarchie wie ungarisches Vieh anzusshen, und als solches zollamtlich zu behandeln. - Pferde und Füllen ohne Unterschied, für 1 Stück beim Commerzial-Zollamte * - Maulthiere,........................für l Stück beim Commerzial-Zollamte * - Esel, für 1 Stück beim Commerzial-Zollamte *" - Federvieh. Siehe Geflügel. , - Thierc fremder Himmelsstriche. Siche Thiere. - Wildpret. Siehe diesen Artikel. Vitriol, und zwar: Eisenvitriol (schwefelsaures Ei feit), sogenanntes Kupferwasser, grüner Vitriols Salzburger-, Admonter- und Adlervitriol, für 1 Etn.j Sporco bei der Legstätte * ‘ - Kupfervitriol (schwefelsaures Kupfer), cyprischer blauer und römischer Vitriol, für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * - Zinkvitriol (schwefelsaurer Zink) weißer, auch Gos-larer-Vitriol und weißer Galizenstern, für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * Vitriolöhl, Siehe Salze und .Säuren. Wachholderbeeren, . . . für l Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * Wachs, gelbes und ungebleichtes, für l Ctn. Sporco bei der Legstätse * - weißes oder gebleichtes, . . für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * - verarbeitetes, als: Kerzen, Fgckeln, gefärbtes. Pichwachs u. dgl., . - . für l Ctn. Sporco bei 6er Legstätte * Wachsleinwand. Siehe Leinwaaren.. Wachstaffet. Siehe Seidcnwaaren Rr. 534. 1 5' 1 5 12 10 2 15 25- 30 25 0 6‘A 4 1 25 30 Dom 18. Jänner. Benennung der Artikel. Einfuhrs- zoll. Ausfuhr». zoll. fl. I fc7 607 608 60S 610 611 612 613 1 Percent 2 Detto 3 betto 4 betto betto Waffen aller Gattung und ihre Bestandtheile, zum Privat- und Militär-Gebräuche, als: Flinten, Stutzbüchsen (Stutzen), Scheibcuröhre, Pistolen, Terz'erole, Flinten- und Pistolenläufe und Schlösser, Säbel, Degen, Säbel- und Degenklingen, auct) Rappiere und Rappierklingen, von jedem Gulden des Werthes beim Hauptzollamte * Wägen und Schlitten, gemeine, zum Wirth-schaftsbetriebc, als: zu Getreide-, Holzfuhre» u. dgl. dienende, so wie auch Güter wägen, v von jedem Gulden des Werthes beim Hilfszollamte * — Dampfwägen für den Bedarf der privilegir-ten Eisenbahn -Unternehmungen unter liegen bei ihrer Einfuhr aus dem Auslande in dem Jahre 1838 einem Zolle von „ „ 1839 „ „ ,, ,, „ 1840 ,, ,, „ ,, „ 1841 ,, ,, ,, 4 „ „ 1842 und in den folgen- den Jahren einem Zolle von 5 Hierdurch wird jedoch die allgemeine Tariffs Bestimmung, gemäß welcher jede erste, nach einer im Jnlande noch ganz unbekannten Constructions art erbaute Maschine zollfrei eingebracht werden kann, nicht aufgehoben. — alle übrigen Wägen und Schlitten, von jedem Gulden des Werthes beim Hauptzollamte * Frachtwägcn, beladene und Reifewägen der Passagiere untceliegen^keincm Zolle. Wagenschmiere, . . . . für 1 Ctn. Spvrcv beim Commerzial-Zollamte * Wagnerholz. Siehe Holz. Waid, die Pflanze, dann Waid in Kugeln oder Knollen. Wie Kräuter. Waid blau, Siehe Farben Nr. 132. Wald streu und Moos. Siche Stroh. Wall fisch bei». Siehe Fischbein. Wallrath (Spermacet), . . für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * - Kerzen, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * Wallroßzäh ne, Einhorn-, eigentlich Narvalzähne, Hechteüzähne, eigentlich Hechtenkiefer, für l Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * 1 28 30 2ff i7* *A 'U 25 25 Vom 18. Jänner. S e _»il Benennung der Artikel. Einfuhrszoll. 614 615 ff- I tu AurfuhrS- zoll. 616 617 618 619 Waschblau. Siehe Farben Nr. 149. Wässer, mineralische (natürliche Sauerbrunnen), für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zoilamte * 40 — im Wechselverkehre mit Ungarn zoll- frei. zoll- fr Wenn Mineral-Wässer in Krügen oder Flaschen ledig Vorkommen, so kann die Verzollung nach Stücken geschehen, und zwar für jeden Krug oder jede Flasche int Eingänge mit 2 kr., int Ausgange mit % kr. — künstliche Mineral - Wässer v c rb 0 th en, für 1 Ctn. Sporco beim Hauptzollamte * 6 40 — Kirschenwasser u. dgl. Siehe Branntwein. — Kölner- und Pomcranzenblüthen- Wasser. Siche Kölnerwasscr. — alle übrigen wohlriechenden Wässer. Siche Par-fümcric-Waaren. Wau. Wie Kräuter zur Färberei. Weber- und Strumpfwirkersrühle, wie auch Rohr blatter, Rohrkämme und Weberzcug, von jedem Gulden bc-j Werthes beim Commcrzial-Zollamte * 3 Weih r a u ch, edler, dann wilder oder Waldweihrauch, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstättc * 7 30 JA— 1s Weinbeeren, getrocknete, als: Rosinen, Zi-beben und Cvrinlhcn, . . für 1 Ctn. Sporco bei der Legstättc * 4 Ganz und halb verdorbene, ungenießbare Rosinen sind zum Fabrications-Betricbe, gegen EinfuhrS-bewllligung der Landerstellen, bei Legstatten mit 12 kr vom Centner Sporco in Verzollung zu nehmen. Weine, und zwar: Capwcin, dann alle französische», deutschen, spanischen, portugiesischen und überhaupt alle nicht unter einem der folgenden Zoll-artikel begriffenen Weine, für l Ctn. Sporco bei der Legstätte * 15 „ES wird den Parteien freigestellt, den EingangSzoll für diese Weine nach der Stückzahl der Boutnllen, statt nach dem Sporco-Gewichte, zu entrichten, und zwar in folgender Art: — Capwcin und Champagner in großen Flaschen, für l Bouteille bei der Legstättc * 30 — — in kleinen Flaschen, . . • für l Bouteille bei der Legstättc * - 15 V, Dom 18. Jänner. Benennung der Artikel. Einfuhr»-! . jott. fl- ÄuSfuhr». äott. it. I kr" 620 621 622 Alle übrigen Weine des obige» Zollsatzes in Flaschen. für l Bouteille bei Leb Legstatte * 1. Im Verkehre mit dem Auslände ist unter bei» Champagner - Wein nicht allein der in der Champagne erzeugte > sondern überhaupt aller in Flaschen nach litt des Champagner - Weines verkorkte, schäumende Wein zu verstehen. 2. Be! dem Cap- und Champagner-Weine sind diejenigen Flaschen als kleine anzusehen, deren Gewicht nicht größer ist, als ein Wiener Pfund und 2^ Loth. Bei den übrigen Weinen wird auf diesen Unterschied keine Rücksicht genommen. Cipcrwcin und alle übrige» Levantiner- und Zn-sulancr-Weine, daun italienische, moldauische und wallachischc Weine, in so fern dieselben nicht unter die zwei nächstfolgenden Tarfff-sätze gehören, .... für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * Schweizer- tuib so genannte S ecwe i nc von den Umgebungen des B o d e n s e e s in Fässern oder Gebinden, bei der Einfuhr über die Zoll-Linie von Vorarlbberg; dann moldauische und wallachischc Weine in Fässern oder Gebinden, bei der Einfuhr aus der Moldau oder Wallachei über die an-grünzcnde Dreißig st-Linie von Ungarn oder Siebenbürgen, ober über die a n-g p ä n z e» d e^ Z 0 l l - L i n i e^ d e r Bukowina, für 1 Ctn. «porco beim Commerzial-Zollamte * gemeine italienische Weine in Fässern oder Gebinden aus den Staaten: Piemont, Parma, Piacenza, Guastalla, Modena, Ferrara und aus dem schweizerischen Antheilc des Cantons Tessiiss in der E i n fu h r über die Zoll-Linie des l o m b a r d i sch - v e» e t i a n i sch c n K ö n i g r e i ch e s, für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte* ungarische und sicbenbürgische Weine in der Einfuhr aus Ungarn oder Siebenbürgen an Eingangszoll ..........................— fl. 36 kr.) an ständischcmEntschädiguiigs-Zuschlag 1 = 24 = 3 beides ist gerechnet . . für 1 Ctn. Sporco sicbenbürgische Weine in der Einfuhr ans Siebenbürgen nach der Bukowina, für 1 El». Sporco Vom 18. Jänner. et Benennung der Artikel. Einfuhrs. zoll. ÄuSfuhrs. zoll. fl. 1 kr. fl- ! kr. 623 624 625 626 627 628 629 630 Weine (Fortsetzung). • - Weine aus im Zollausschlusse gelegenen Theilen der österreichischen Monarchie, bei vorschrift-mäßiger Lcgitimirung des inländischen Ursprunges außer dem Falle der in dem folgenden Artikel vorkommenden Ausnahme, ...................für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * Weine aus Dalmatien und aus dem Zollausschlusse des illirischen Küstenlandes in der Einfuhr über die Zoll-Linie des il-lirischen Küstenlandes und des lombar-disch-venetianischen Königreiches, bei vorschriftmäßiger Lcgitimirung des inländischen Ursprunges, für 1 Ctn. Sporco beim Hilfs-Zollamte * alle wie immer genannten Weine in der Ausfuhr! nach Ungarn und Siebenbürgen und yach bein' Auslande,................für 1 Ctn. Sporco Wcineinschlag oder Schwefclschnitten. Wie Ma? terial-Waaren. Weingeist (Spiritus vini). Siehe Branntwein. Weinhefen. Siehe Hefen. Weinreben zum Umpflanzen. Siehe Nr. 22. Weintrauben, frische. Siehe Obst. Weintrauben, gemaischte (Maisch), sind wie Weine zn verzollen, dergestalt jedoch, daß 160 Pfund Maisch 100 Pfund Wein gleich zu haltest sind. Weintrauben-Kerne. Wie Trabern. Wein traub en-Syrup. Siehe Zucker. Weinstein, roher, .... für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * — nach Ungarn ..............für 1 Ctn. Sporco — präparirter oder Weinsteinrahm, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * Werg ohne Unterschied, . . . für 1 Ctn Sporco beim Hilfszollamte * Werkzeuge der Reisenden. Siche Effecten. Wienerroth. Siehe Farben. Wildpret, unb zwar: Hirschen, . . für 1 Stück beim Hilfszollamte * Dammhirschen, Gemsen, Rehe und Wildschweine, für 1 Stück beim Hilfszöllamte * Hasen und Kaninchen in Bälgen, für i Stück , , beim Hilfszöllamte * 12% 48 36 6 25 6‘A 6‘A 2 ,2 jt’A >A Vom 18. Jänner. 109 632 633 634 635 636 637 Benennung der Artikel. Einfuhrs» zolk: fl. i kr. ÄuSfuhrs. zoll. j ti. I kr. 638 Wildpret (Fortsetzung). — Roth- .und Schwarzwild außer den Decken, für 1 Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * WißMuth für 1 Ctn. netto beim Hauptzollamte * detto detto für 1 Ctn. Sporco Würste, als: Salami-, Blut-, Reis- und dergleichen Würste, für l Ctn. Sporco bei der Legstättc * — aus Ungarn,...............für 1 Ctn. Sporco — nach Ungarn . . . . . für 1 Ctn. Sporco Wurzeln edler Art, Und zwar: Alraun-, Brcch-, Columba-, Galgant-, Gift-, Jalappen-, Mehoa kana , Rhabarber-, Rhapontika-, Rhatanhia-, Sa-lep-, Saffaparill-, Senega-, Schlangen-, Turpitz-, Zippern- und Zittwer-Wurzel, für 1 Ctn. Sporco bei der Legstatte * — Färbcwurzeln, und zwar: Alcana-Wurzel (Lawsonia incrmis et spinosa), Alcana falsche, eigentlich färbende Ochsenzungen-Wurzcl (Anclmsa tinctovia), Curcumei-, Krapp- (Färbcrrothe) und weiße Secblumen-Wurzel, für l Ctn. Sporco beim Commcrzial-Zollamte * — gemeine Wurzeln, das sind alle nicht besonders genannten, .... für 1 Ctn. Sporco bei der SrgjMrte * Für bie in diese drei Zollsätze gehörigen Wurzeln sind, auch wenn sie im gemahlenen Zustande Vorkommen, die selben Zölle zu entrichten. — überzuckerte Wubzeln. Siehe Confect. — Runkelrüben. Siche diese» Artikel. Zähne, Elephanten-Zähne. Siche Elfenbein. • Wallroß- und Einhornzähnc, dann Hcchtenzähne. Siehe Wallroßzähnc. Zeichnungen. Siche Bilder. Zeuge, als: Roßhaar-, Schafwoll-, Seidenzeuge ». dgl. Siehe diese Artikel. Z i b c v e n. Siehe Weinbeeren. Zibeth. Siehe Bisam. Ziegel. Siche Thonwaarcn. Zimmt oder Canehl, . . . für 1 Pfund Sporco beim Hauptzollamte * Ziipmt kann bis zu einer Menge von einschliesiig fünf Wiener Pfunden auch bei gemeinen Legstätten in die Aerzollnng genommen werden. , 12 3 25 40 i'A 15 122A 12 V, 674 i'A 3 30 Vom 18. Jänner. K e Ben e n n u » g der Artikel. Einfuhr;. Auifuyrr- z-ll. & fl. IJt. fl. l tc. Zimmt (Fortsetzung). 639 — Mutterzimmt (Cassia lignea), für 1 Pf. Sporco bei der Legstätle * 13 — V* 640 — weißer, : für 1 Ctn. Sporco bei der Legstätte * 1 30 5 — Blüthe. Siche Blüthen. 641 Zink, oder Spiautcr, . . . . für l Ctn. netto beim Commcrzial-Zollamte * detto detto für l Ctn, Sporco — 36 _ ' 3 642 Zinkblech, für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für 1 Ctn. Sporco 4 — — 5 643 Zinn rohbS, dann altes und Bruchzinn, für 1 Ctn. netto beim Commerzial-Zollamte * . bette detto für l tet». Sporco 4 10 122A 644 — Arbeiten aus Zinn, als: Gefäße, Geräthe u. dgl., für l Ctn. netto beim Hauptzollamte * 54 detto detto für l Ctn. Sporco — — — 1274 Zinnsalz. Siehe Salze und Säuren. Zinnober. Siche Farben. Z i r k e l sch m i e d - A r b c i t e n. Siche Eiscnwaarcn. 645 Zucker, Raffinate, als: feiner Raffinat, Candis, Lumpen, Melis, Bastcrn, Vcrgcvise u. dgl., m Stücken (Broten) mit und ohne Papier und Spagat, dann gestoßener Zucker, für l Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto für i Ctn. Sporco 18 - , .. 'v 674 646 — Zuckermehl ohne Unterschied, dann aller nicht unter dem Zoll-Artikel Syrup begriffener Zuckcrstoff im flüssigen Zustande, . für 1 Ctn. netto bei der Legstätte * detto detto ' für l Ctn. Sporco 15 — — 674 Dom ,8. Jänner. in K £ Benennung der Artikel. Einfuhrs- zoll. Ausfuhr», zoll. & ff. 1 kr. ff. 1 kr. 647 648 649 Zucker (Fortsetzung). — Zuckermehl ohne Unterschied für Zucker-Raffinerien zur Erzeugung von Raffinat-Zucker, für 1 Etn. netto bei der Lcgstäktc * bette detto für l Ctn. Spörco :— Syrup (Melasse), d. i. Abfalls-Syrup der Raffinerien, dann Weint r aub c n-Sy rup und aller zur K r i st a l l i s i r n n g sich n i ch t e i g-n t it b er Zucker st off im flüssig en Z list a n d e, für 1 Ctn. Sporeo bet der Legstätte * Capiilar-Syrup, für 1 Pfund Sporeo bei der Legstätte * r. Der in den inländischen Zucker-Raffinerien au« ausländischem verzollten Zuckermehle erzeugte Raffinat-Zucker und Syrup ist unter genauer Beobachtung der Legitimations- und Manipulations-Vorschriften im Wechselverkehre mit Ungarn und Siebenbürgen zoll- und dreißig st frei. 2. Die aus Runkelrüben oder auS anderen inländischen Stoffen erzeugten Zuckergattungen unterliegen bei der Einfuhr auS Ungarn und Siebenbürgen in die übrigen Länder de» gemeinschaftlichen ZollrerbandeS, und umgekehrt, nebst dem allgemeine» AuSgangSzolle, der Hälfte de» allgemeinen EingangSzvlle«. — Der Weintrauben-Sprup jedoch unterliegt in diesem Wechselverkehce nebst dem Aur-gangSzolle einer Eingangsgebühr von nicht mehr al» Einem Gulden für den Centner Sporco. In so fern aus der Beschaffenheit dieser Zuckcrgat. tun gen die Erzeugung derselben au» inländischen Zucker, stoffen nicht leicht erkennbar ist, muß dieselbe durch glaub, würdige obrigkeitliche Bestätigung nachgewiesen werden. 3. Eine 100 Pfund nicht ubersteigende Menge Zucker» kann auch bei Commerzial-Zollämtern in bit Eingang» Verzollung genommen werden. 4. In den Fällen, wo weder von Seite der Zolloder Dreißigstämtcr, noch von Seite der Parteien ein Anstand dagegen erhoben wird, ist der Berzollung de» Zucker» und de» Znckermehl» da» Sporco-Gewicht mit folgenden Tara-Abzügen zu Grunde zu'legen, und zwar: Bei Kisten über 8 Winer Ctn. 20 Procent - - unter diesem Gewichte , - Fässern von hartem Holze 7 , - weichem Holze 5 . - Bastkörben..............8 - Ballen..................6 . - Säcken..................3 5 */4 112 Dom 18. Jänner. Benennung der Artikel. Elnfuhrs« zoll. AusfuhkS- joll. _fM f»._ 650 651 652 653 Zucker (Fortsetzung). — Gcrstcnzucker. Wie Confect. — Milchzucker. Siehe diesen Artikel. Zündhütchen. Siehe Kupfer. Zündmaschinen. Wie Galanterie- oder Krämerci-WaareN. Zwieback, harter. Siehe Brot. — süßer. Siehe Confect. Zwiebel, gem ei ne. und Meerzwiebel, für l Ctn. Sporco beim Hilfszollamte * — Blumenzwiebel, ..... für 1 Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte * Zwirn aus Flachs, Hanf und Werg, mit Einschluß des Kckntenzwirns, roh oder gebleicht, jedoch ungefärbt,................für i Pfund netto bei der Legstätte * dctto dctto für l Pfund Sporco — aus Ungarn . . . . . für l Pfund netto dctto dctto für l Pfund Sporco — g efärv t, für 1 Pfund netto bei der Legstätte * dctto detto für l Pfund Sporco — aus Ungarn dctto ... . für 1 Pfund netto detto für l Pfund Sporco Baumwollzwirn ohne Unterschied, für 1 Pfund netto bei der Legstättc * dctto detto für 1 Pfund Sporco — aus Ungarn . . detto dctto . für 1 Pfund netto für l Pfund Sporco Zwi rnsp stzen. Siehe Spitzen. Zw isch gold. Siche Gold. VA Doni >8. Jänner. ,,3 Anhang. Tariff der Licenz-Gebühren von den Gegenständen der Staats Monopole. 1. Kochsalz, Sud-, Stein- oder Meersalz ohne Unterschied i Pfund netto.................. . . . — fl. Z kr. 2. Tabak, und zwar: a) ungarische, siebenbürgische und andere inländische rrhe Tabakblätter, welche auf gesetzmäßige Art in das dem Tabak-Monopole unterliegende Ge- bieth eingebracht werden, l Pfund netto . > - — - b) ungarische, siebenbürgische und andere inländische rohe Tabakblätter, rücksichtlich welcher die unter a) a u s g e d r ü ck t e Bedingung nicht vorhandenist, dann ungarische, siebenbürgische und andere inländische Rauch und S ch n up f-labak-Fabrikate, endlich auch ausländische rohe Tabakblätter, die auf gesetzmäßige Art in das gedachte Gebieth eingebracht werden, > Pfund netto . . . . . 2 - — - o) ausländische rohe Tabakblatt er, welche nicht auf gesetzlichem Wege eingebracht wurden, dann ausländische Rauch- und Schnupftabak-Fabrikate, i Pf netto 2 - 30 - 3. Schießpulver jeder Art, l Pfund netto . . — • 16 «■ 4. Salniter oder Salpeter jeder Art, i Pf. netto — » 4 - 1. Dieser Tariff gilt nur für diejenigen Länder, für welche die Soll- und Staats -Monopols Ordnung erlaffen worden ist. 2. Die Licenz-Gebühr wird nach dem reinen (Netto-) Gewichte bemessen. 5. Die bei der Einfuhr des inländischen Salzeö aus den Zoll-anöschlnffen deö illnischen und ungarischen Küstenlandes über die Zoll-Linie oder die Zwischen-Zoll-Linie nach ZUirjen und Steiermark zur Ausgleichung der Salzverschleiß-Preise einge-führten Salz-Jmposte werden aufrecht erhalten. Diese betragen: a) für das in den Gefälls - Niederlagen oon Capo d'Istria ober Pirano erkaufte und zum Beweise dieses Bezuges mit ämtlichen Bolleten versehene Salz, vom Cntr. netto 2 fl. 4 kr. b) für das Salz, welches in den Gefälls-Niederlagen von Fiume oder Bueeari erkauft , und zum Beweise dessen mit ämtlichen Bolleten versehen ist, vom Centner netto t fl. töfr. Gesetzsammlung XXI. Theil. 13 TT\ Jlf Nom i!5. Jänner. c) für alles inländische Salz, welches in der Richtung aus Croatien und dem ungarischen -Küstenlande über die Zoll-Linie oder die Zwischen-Zoll-Linie eingebracht und gehörig angemeldet, in Ansehung besten aber der Bezug aus den Gefälls - Niederlagen nicht auf die unter b bemerkte Art erwiesen wird, vom Centner netto . . . t fl. 54 kr. 4. In allen Fällen, in denen ein Impost eingehoben wird, findet die Entrichtung der Licenz-Gebiihr nicht Statt. 5. Tie Licenz Gebühr vom Tabak ist bei der Einfuhr aus dem Auslande oder aus Ungarn und Siebenbürgen nebst dem Eingangszolle zu entrichten (Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung §. 445), 6. Bei der Einfuhr von Pulver und Salniter in daö Zollgebiets» wird der Eingangszoll in die Licenz- Gebühr eingerechnet, daher die letztere nebst dem Eingangszolle nur mit dem-jenigen Betrage cingehoben wird, um welchen fie den Eingangszoll überschreitet. 7. Wird Pulver oder Salniter aus den in einem GebiethS-theile, in welchem das Monopol dieser Gegenstände einge-sührt ist, bestehenden Gefälls-Niederlagen über die Zoll-Linie, welche Ungarn und Siebenbürgen von den übrigen im gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Ländern scheuet, vvrschriftmäßig bezogen, so ist die Licenz-Gebühr nicht einzuheben. 8. Gewerbetreibende, denen gestattet wird, Salniter aus dem Auslande zum Behuse ihres GeiverbsbetriebeS zu beziehen, haben bloß den Betrag des EingangözolleS ohne Lieenz-Ge-bühr zu entrichten. 9. Das in dem Zolltariffe enthaltene Verboth der Einfuhr von Salz ist nicht unter diejenigen Einfuhr-Verbothe zu begreifen, von denen der §. 203 des Strafgesetzes über GefällSübertre-tungen handelt, daher auch die Strafe »regen Schleichhandels , der mit Salz vollbracht oder versucht »vird, nach den §§. 204, 205 und 206 des erwähnten Strafgesetzes zu bestimmen ist. to. Die Bollcten oder amtlichen Bescheinigungen über vorschriftmäßig bezogene Monopols-Gegenstände können nur durch ein Jahr, vom Tage der Ausstellung a» gerechnet, zur Ausweisung angetvendet »reiben. 11. Wird ein Gegenstand eines Staats-Monopols ausnahmsweise aus den Gefälls-Niederlagen a) um mäßigere, als die allgemeinen Verkaufspreise, oder b) in so fern die Staatsverwaltung rücksichtlich dieses Gegenstandes die dem Staate vorbehaltenen Rechte vollständig auöübt, zum Handelsverkehre veräußert, Vom 18. Immer. ".5 so unterliegt der auf diese Art veräußerte Gegenstand rück-slchtlich der Aufbewahrung bei Gewerbetreibenden, der Abtretung an Gewerbetreibende und der Versendung an einen andern Ort, sowohl im Gränzbezirke als im inner» Zollgebiete . der geschärften Conlrolle. (Zoll - und StaatS-Mono-polö-Ordnung §§. 33a bis 340, 344, 366, 3Ö7 und 36a.) Die>e Bestimmung erstreckt sich jedoch nicht im innern Zoll-gebiethe auf daö Salz, das den Grundbesitzern oder überhaupt den Bewohnern bestimmter Länder oder Gegenden um mäßigere, als die im Allgemeinen festgesetzten Preise, bewilligt ist. Rücksichtlich dieses- Salzeö bleibt die bestehende Einrichtung unberührt. Anveutung über diejenigen Aenderungcn in den Ein- und Ausgangszöllen, welche von Seiner Majestät genehmigt, und in den vorstehenden Tariff ausgenommen worden sind. 1. Bei d>n Lein-, Hanf-, Schaflvvll- und Seiden-w a aren j bei einigen Bau m w ol l w a a r e n und Seidengattungen, dann bei allen S ei d en a b sä l l e n ist, in Folge einer neuen Classificirung der Maaren, eine Vereinfachung der Tariffssatze veranlaßt, und statt der bisherigen Verzollungsart nach dem Merthe, wo sie noch bestand, größten The.ls jene nach dem Gewichte angeordnet worden. 2. Neue Zollbestimmungen haben bei folgenden Gegenstände» Statt gefunden: bei Dünger, Dung- und Glaubersalz, bei Handschuhmacher-Arbeit in der Ein suhl auS Ungarn nach de» übrigen Ländern, bei S e r p e n t i n stel n und Maaren auö demselben, bei Trabern und Trestern, Oehl-kuchen aus Hanf-, Lein-, Reps- und öhlhältigen Samen, Mehl auö dergleichen Samen au ögepreßten Oliven und überhaupt allen Rückständen von auögepreßten oder auSgesotte-nen Samen und Fruchten, endlich bei Steinkohlen im Wechselverkehre zwischen Ungarn und de» übrigen Ländern. 3. In Betreff der Zollsätze für lebende Bäume, Bruchsteine, Eisenerz, Hanf und Flachs in Wurzeln, Gipö Hammerschlag, Holz- und Steinkohlen, Kalk, Lohe, Stroh gemeines, und Töpferthov, endlich für Torf und Moorerde ist vorgeschrieben worden, daß deren Verzollung nicht mehr nach der Fuhr, sondern nach dem Gewichte zu geschehen habe. 4. Uebrigens sind bei mehreren Tariffs Sätzen in den Zollbeträgen Aenderangen vorgenommen worden, theils um den Ausgang mancher Maaren zu erleichtern, theils um undienliche Bruch-theile von Kreuzern zu beseitigen. i >6 Vom 28. Jänner. 12. Bestimmulig dos Postriit-, Wagengebuhr-, Schmi-r-unb Postillions- Trinkgeld cs, vom 1. Februar 18,39 angefangen. Die k. k. allgemeine Hoskammer hat/ vom 1. Februar 1839 an gefangen, das Postrittgeld für ein Pferd und eine einfache Post-Station, sowohl bei Aerarial- als auch bei Prioat-Ritten in Niederöstreich, Böhmen, dann in Mähren und Schlesien auf vi er u n d fün fz i g Kreuzer G£. M., in Steiermark aber auf zwei» nd fünfzig Kreuzer CM. festgesetzt. Die Gebühr für den Gebrauch eines gedeckten Wagens wird auf die Hälfte, für jene eines ungedeckten Wagens auf ein Viert th eil des Postritkgeldeö von einem Pferde bestimmt. In den übrigen Provinzen der Monarchie werden die ge. genwärtig bestehenden Postrittgelter, und sonach auch die Wagengebühren nach ihrem dermahligen Ausmaße unverändert bei-behalten; das Schmiergeld, so wie das Postillions > Trinkgeld, wird in allen Ländern bei dem bisherigen Ausmaße belasten. Gnbernial Currente vom 28. Jänner 1859, Zahl 1497. 13. Vorschrift hinsichtlich der Beförderung brr amtlichen und Privat Estaffetten durch die k f. Postämter. Die hohe f. f. allgemeine Hofkammer hat mit Secret vom 15. d. M., Zahl 1264, Nachstehendes hierher erinnert: Nach dem mit 1. Mai 1839 in den deutschen und italieni-scheu österreichischen Provinzen — folglich mit Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen und der Militärgränze — in Wirksamkeit tretenden Amts-Unterrichte für die f. k. Postämter und Poststationen über das von denselben bei der Behandlung der amtlichen und Privat - Estaffetten zu beobachtende Verfahren dürfen die Dien st-Estaffetten von den Postbediensteten zum Behufs der gclegcnheitlichen Beförderung derselben mit dem Eilwagen oder den Ordinär-Posten bloß dann zurückgehalten werden, Vom 30. Jänner. ->7 wenn die amtlichen Eft affet ten nur eine Stunde vor Abgang dieser letzter» aufgegcben werden, und nicht mit dringend bezeichnet sind. Hiervon wird daS k. f. Kreisamt zur Dacnachachtung mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, die Einleitung zu treffen, damit für den Fall, als die Absendung einer Estaffette durch die Post auf daS Schleunigste erzielt, somit das für den angedeuteten Fall Statt zu findende Zuwartcn von einer Stunde vermieden werden sollte, die Esiaffettal - Sendung mit dringend bezeichnet werden. Gubernial Verordnung vom 50. Jänner 18S9, Zahl 1496, an die k. k Kreisämter, die Bau-, Polizei- und Eisenwerks - Diree-lion, und die Herren Stände, dann mit Zuschrift an das k. k. Appellationsgericht, das General-Commando, 69, Seite 166, Zahl 150. ***; Siehe P. G. S. Band 20, Seite 84, Zahl 33. Vom i. Februar. "9 jedoch den Eigenthümern der Kautionen die gebührenden Zinsen nur gegen klassenmäßig gestämpelte Percipiente»-Quittungen zu erfolgen sein werden. Gubernial-Verordnung vom t. Februar 1839 / Zahl 1854 / an die k. k. Kreisämter, Staatsbuchhaltung, daö Fiöcalamt und Cameral - Zahlamt. 16. Nähere Bestimmung hinsichtlich der im Königreiche Baiern einzufuhrenden breiten Radfelgen. Anö einer an das böhmische Gubernium gelangte» Zuschrift der königlich baierischen Regierung von Niederbaiern, worin einige nähere Bestimmungen über die Maße der auf den baierischen Straßen einzuführenden breiten Radfelgen eröffnet werden, erhellet, daß unter dem in der königlich baierischen Verordnung vom 21. April v. I., Art. II. und III., vorkommenden Ausdrucke „rheinisch" das rheinische Duodecimal - Maß verstanden wird, nach welchem die festgesetzten Felgenbreiten im baikrischen Duodecimal-Normalmaße mit Hinweglassung der kleinen Bruch» theile sich folgender Maßen Herausstellen: 2% Zoll rheinisch : 2 Zoll »/„Linien baierisch. 4 » - : 4 * 3'/„ - - 6 * * : 6 » 51/, « - Dem k. k. Kreiöamte wird daher zu Folge hoher Hofkanzlei» Verordnung vom i3. Jänner d. I., Zahl 1566, mit Beziehung auf die hierortige Verordnung vom 16. August v. I , Z. 13570,*) aufgetragen, diese Erläuterung im geeigneten Wege zur fiennt--niß jener Fuhrleute gelangen zu lassen, welche mit Baiern in Verkehr stehen. Gubernial - Verordnung vom 1. Februar 1839/ Zahl 1855, an die k. k. Kreisämter. *) Siehe P. <3. S. Band 20, Seite 233, Zahl 100. 120 Vom 2. Februar. 17. Formular für brtl Ausweis über den Zuwachs und Abfall an der Erwerbsteuer-Borschreibung. Um für die Zukunft eine genauere Uebersicht des Zuwachses und d«S Abfalles zu erlangen, welchen der Ertrag der Er-werbssteuer durch die in jedem Verwaltungsjahre eintretendeu Veränderungen in der Vorfchreibung der Erwerbsteuer in Folge neuer Bemessungen, Steuererhöhungen und Herabsetzungen, dann bleibender Abschreibungen und sonstiger Berichtigungen der vor-gcschriebenen Erwerbsteuer-Beträge erleidet, findet man in dem m t dem hierortigen Decrete vom 27. October 1835 angeordneten jährlichen Erwerbsteuer^ Veränderungs-Ausweise, welcher nur den SteuerzuwachS berücksichtiget, auch einige neue Rubriken für den Abfall dieser Steuer zu eröffnen, daher jener Ausweis fünf, t'ghin, vom Verwaltungsjahre 1839 anzufangen, so wie bither kreisweise und in einem Hauptzusammensatze sür die ganze Provinz, jedoch in der anruhenden Form, und zwar alljährig in d r vorgeschriebenen Frist bis Ende December vorzulegen seyn wird. Bei der Verfassung des neuen Ausweises, zu welcher bereits das obige Formulare im Allgemeinen die Anleitung gibt, und zu deren Behufs gleich gegenwärtig die nölhigen Vormerkungen einzuleiten feyn werden, haben übrigens noch folgende nähere Bestimmungen zur Richtschnur zu dienen: 1. Veränderungen in der Person der Parteien, die einander in dem Betriebe eines erwerbsteuerpflichtigcn Geschäftes folgen, sind in dem neuen Ausweise nicht zu berücksichtigcn, wenn dieser Wechsel der Steuerpflichtigen in dem Betrage der für dieses Geschäft vorgeschriebenen Steuern nichts ändert; dagegen ist 2. bei einem solchen Wechsel der Parteien, der eine höhere oder auch mindere Steuervorschreibung für die neu eintretende Partei zur Folge hat, stets der ganze Steuerbetrag der abtretenden Partei in der Rubrik: ,,Abfall durch gänzliche Abschreibung^ und eben so der ganze Steuerbetrag der neu eintretenden Partei in der Rubrik: „Zuwachs durch neue Bemessung" darzustellen. Vom und 9. Februar. irr 3 Bei einer Erhöhung oder Verminderung der Erwerb-steuer einer Partei ist bloß der Mehr- oder Mivderbetrag der Steuer in die betreffende Rubrik des Zuwachses oder Abfalles aufzunehmen. Endlich 4. zeitliche Steuernachsichten und Abschreibungen aus dem Titel der Uneinbringlichkeit gehören nicht in diesen Ausweis, und sind daher in demselben nicht aufzunehmen. Gubernia! - Verordnung vom 2. Februar lüZY, Zahl 4>Y St.; an die f. k. Provinzial - Staatsbuchhaltung. 18. Bestimmung der erforderlichen Vorbildung zum Eintritte in die Academie der bildenden Künste in Wien. Laut hohen Hofkanzlei - Decreteß vom 22. December v. I., Zahl 32726, haben Seine k k. Majestät mittels allerhöchster Eutschlieffung vom 4. December 1838 für Diejenigen, welche künftig als ordentliche Schüler in die Academie der bildenden Künste in Wien eintreten wollen, als erforderliche Vorbildung festzusetzen geruht, daß sie entweder die zwei Jahrescnrse der 4. Claffe an einer Hauptschule, oder die vierGrammaticalclaffen an einem Gymncsiuni miX gutem, Erfolge zurückgelegt haben. Vormahlige Zöglinge der Ingenieur-- oder der Neustidter militärischen Academie und Ausländer, wenn sie altrordentliche Schüler in die Academie der bildenden Künste ausgenommen werden wollen, haben die gleiche Vorbildung auf geeignete Art nachzuiveiseii. Die Bewilligung zur s Aufnahme von Ausländern in das Studium der Academie hat nur das Präsidium..der Academie, und dieses nur unter der Bedingung zu ertheilen, daß und wenn nach gehöriger Erforschung gegen die Sittlichkeit des Charakters und Betragens des die Aufnahme Ansuchenden, kein Bedenken obwaltet. Gubcrnial-Lurrende vom 9. Februar 1859, Zahl 745. irr Vom 9. Februar. 19. Behandlung der am 1. Februar 1839 üi der ^rric 391 verloosten vierpercenligen Aerarial Obligationen der Stände von Oestreich ob der Enns. Zu Folge des hohen Hofkammer-Präsidial-Decreteö vom 2. d. M., Zahl 601 > wird mit Beziehung auf die Gubernial-Currende vom 8. November 1829 , Zahl 3088, *) zur öffentli-chen Kenntniß gebracht, daß die mit 1. Februar d. I. in der Serie 391 verloosten vierpercentigen Aerarial - Obligationen der Stände von Oestreich ob der EnnS, Nr. 70010 bis einschliessig Nr. 77285 , nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patente-vom 21. März ISIS gegen neue mit 4 Prozent in Conventions-Münze verzinsliche Staats Schuldverschreibungen umgewechselt werden. Gubernial - Currende vom 9. Februar >839, Zahl 2301. 20. Bestimmung der Vergütung, welche den als Sachverständige und Beistände in GefällSfachen Beigezoge, neu geleistet wird. Zu Folge des von der hiestgen k. k. vereinten Cameral-Gefällcn - Verwaltung mit Zuschrift vom 4. d. M, Zahl 790 , anher gestellten Ersuchens wird dem k. k. KreiSamte im Anschlüsse ein Auözug von Len mit hohem Hofkammer-Decrete vom 3. Jänner d. I., Zahl 8.6354, dorthin gelangten Bestimmungen — über die den Personen, welche als Beistand der Obrigkeit oder des Gemeindevorstandes zn Amtshandlungen der ausübenden Aemter oder der Wachanstalten außer den Vernehmungen und Verhören wegen Gefalls Uebertretungen beigezvgen werden, und über die den Sachverständigen bei Verhandlungen der Gefällsbehör-den und Gefällsämter zu leistende Vergütung ihrer Mühe—zur eigenen BenehmungSwissenschaft in vorkommcnden Fällen, so *) Siehe P. G. S. Bond 11, Seite 543, Zahl 178. Vom i2. Februar. '-3 wie zur gehörigen Verständigung der Lortkrei'stgen Obrigkeiten und Gemeinde-Vorstände, mit dem weitern Bemerken mitgetheilt, daß diese Bestimmungen vom 1. März I. I in Wirksamkeit zu treten haben. Gübernial Verordnung vom 12. Februar 1839, Z. 2557; an die k k. Kreisäinter. Auszug aus dem hohen Hofkammer-Decrete vom ».Jänner 1339, Zahl 36354/3493- lieber die den Personen, welche als Beistand der Obrigkeit oder deö Gemeinde-Vorstandes zu Amtshandlungen der ausübenden Aemter oder der Wachanstalten außer den Vernehmungen und Verhören wegen Gefällsübertretungen beigezogen werde», und über die den Sachverständigen bei Verhandlungen der Ge-fällsbehörden, und Gefällsämter zu leistende Vergütung ihrer Mühe wird Folgendes festgesetzt: 1. Den Personen, welche außer den unter dem §. 657 G. St. G. begriffenen Fallen der Vernehmungen und Verhöre wegen Gefallsübertrelungen zu Amtshandlungen der leitenden Ge-fällsbehörden, der ausübenden Aemter oder der Gränz- und Ge-fällenwache als Beistand der Obrigkeit oder des Ge-rneinde-Vorstandeö beigezogen werden, wird eine von dem Gefälle oder Verrechnungszweige, deffen Handhabung die Amtshandlung zum Gegenstände hat, oder im Falle die Amtshandlung eine Gefälls - Uebertretung zum Gegenstände hat, aus den Strafgeldern zu erfolgende Gebühr bewilligt, die Amtshandlung mag durch eine vorauögegangene Anzeige veranlaßt, oder ohne eine vorläufige Anzeige von AmtSwegen eingeleitet worden fein. 2. Diese Gebühr hat für jede BeistandSleistung, welche nicht volle vier Stunden dauert, ohne Unterschied, ob in diesem Zeiträume nur eine oder mehrere Amtshandlungen mit einer oder mehreren Parteien gepflogen wurden, zu betragen: a) in dem Sitze einer politischen Landesstelle fünsundvierzig Kreuzer; b) in andern Städten dreißig Kreuzer; c) in andern Orten fünfzehn Kreuzer. Sind die erwähnten Personen durch volle vier Stunden oder darüber an einem Tage beschäftigt, so wird ihnen für jede Stunde, um welche die Dauer ihrer Anwesenheit bei den Amtshandlungen den Zeitraum von drei Stunden überschreitet, ein Dritt-Theil der erwähnten Gebühren verabreicht, wobei Zeit- i24 Dom i2. Februar. räume, welche eine Stunde nicht erreichen, außer Anschlag bleiben. Auch hat Lie Gebühr an einem und demselben Tage, wenn gleich der Beistand durch mehr als sechs Stunden geleistet wird, das Doppelte deö erwähnten Auöniaßeö nicht zu überschreiten. Dieses Ausmaß der Gebühr gilt insbesondere für die Bei-standöleistung bei der Ausnehmung von Thatbeschreibungen, ohne Unterschied, ob in denselben ein Geständnis; eines Beschuldigten enthalte» ist, oder nicht. 3. Zur Bemessung der Gebühr ist die Zeit von dem Beginnen der Amtshandlung oder Amtshandlungen, bei der oder denen der Beistand gegenwärtig war, biö zur Beendigung der Beistandsleistung gerechnet. Hat die Amtshandlung früher begonnen, als die zur Bei-standsleistung bestimmte Person bei derselben erschienen ist, so soll bloß die Zeit von dem Zeiipunete an, in welchem der Beistand bei der Amtshandlung gegenwärtig zu fein anfing, in Anschlag kommen. Werden zwei oder mehrere getrennte Amtshandlungen, denen dieselbe Person als Beistand beiwohnt, in Unterbrechungen vollzogen, so ist die Dauer der Unterbrechungen bloß in tie an demselben Tage in Anschlag kommenden ersten drei Stunden eiujurechnen, Fallen an einem Tage, an welchem die Vergütung bereits mit dem für drei Stunden geltenden Ausmaße geleistet wurde, nach Ablauf derselbe» noch Amtshandlungen vor, bei denen di,selbe Person Beistand leistet, so bleibt die Dauer der »ach den ersten drei Stunden eingetretenen Unterbrechung außer dem Anschläge Muß Derjenige, der den Biistand leistet, um der Amtshandlung beizuwohnen, sich an einen außerhalb seines amtlichen Standortes gelegenen Ort begeben, was in der Regel nur in dem Falle der Durchsuchung bei einer Obrigkeit selbst, bei dem die Gerichtsbarkeit verwaltenden Beamten, oder bei dem Gemeindevorsteher eines Ortes, in welchem eine Obrigkeit nicht ausgestellt ist (Z u. Sk. M O. %. 27s) , eintreten kann, so wird Die zur Zurücklegung des Weges an den Ort der Amtshandlung und zur Rückkehr von hier an den Standort dev Beistandleistenden erforderliche Zeit, zum Behufe der Berechnung der Gebühr, der Dauer der Beschäftigung zugeschlagen. Auch wird in einem solche» Falle die Vergütung der erwiesener Maßen auSgelegten Fuhrkosten in so ferne geleistet, als die Nothwendigkeit, sich zu dem bemerkten Zwecke eines gedungenen Transportmittels zu bedienen, nachgew efen wird. In Gemäßheit der von der hohen Hoskammer erhaltenen Ermächtigung werden diese Bestimmungen vom l, März l I. in Wirksamkeit treten. Vom iz. Februar. '*5 21. Vorschrift wt.ßtn Bezahlung bcr Militär Quartierzinse durch die -Obrigkeiten selbst. Die k. 1. vereinigte Hofkanzlei hat im Einverständnisse mit dem k. k. Hofkriegörathe und der k. f. allgemeinen Hofkam-nier mit hohem Decrete vom 3. Jänner d. I., 341 53183/2485, beschlossen, die Bezahlung der Militär-Quartierzinse in jenen Provinzen, wo noch das BequartierungS-Reglement vom Jrhre 1748 gilt, durch die Obrigkeiten selbst an die Hauseigenthümer leisten zu lassen, und hierbei folgende Modalitäten festgesetzt, l. Hebet die Benützung jeder, den bisherigen fortan in Kraft bleibenden Vorschriften gemäß, ansgemittelten, und von der Obrigkeit angewiesenen stabilen Militär-Unterkunft hat jenes Individuum der Armee, das sie benützte, bei Localitä-ten aber, die zu allgemeinen Militär-Zwecken bestimmt sind, als: Wachstuben, Spitälern, Monturs - und sonstigen Depositen, Stockhäusern, Kanzleien n\, der Truppen- oder Ab-theilungs-Commandant, unter dessen Befehlen diese Anstalten stehen, ein Certifirat nach dem hier beigefugten Formulare auszustellen, welches a) den Nahmen des Hauseigenthümers und die Nummer des Hauses; la) die Bestaudtheile der benützten Unterkunft mit der Angabe , ob selbe zum eigenen oder zu welch allgemeinen Gebrauche angewiesen wurden ; c) endlich die Zeit der Benützung während der eben laufenden Zinszahlu!gsperiode enthalten muß. Für verstorbene oder wahrend ihr,er Abwesenheit auS dem Orte in Abgang kommende Individuen, welche dadurch auö der Naturalquartiers - Gebühr treten , und deren .Wohnungen daher ausgelassen werden müssen , endlich für im Dienste Abwesende oder Beurlaubte, in so fern deren Wohnungen beibehalten werden dürfen, hat der ihnen zunächst Vorgesetzte das Certificat auszustellen. ii6 Vom 13. Februar. 2. Diese Certificate, welche bei Wohnungen der subalternen Offiziere von dem Commandanten ihrer Compagnie oder Escadron, bei welchem sie ihre Geld-Gebühren beziehen; bei jenen der zum Stabe gehörigen Offiziere und Parteien aber von dem Commandanten der Truppe bestätigt sein '.nüssen, hat der Aussteller a) bei fortdauernder Benützung der Localität vierzehn Tage vor dem zur Bezahlung der Militär Zinse bestimmten Termine; b) in allen Fällen aber, wenn aus was immer für Ursachen die Naturalquartiers>Gcbühr eines Individuums oder eine der erwähnten allgemeinen Anstalten in diesem Orte aufhört, oder wenn selbe in ein anderes Haus des nahmli-chen OrteS nmsiedeln, oder endlich beim Einlangen eines Marsch-BefehlS, welcher die Auflassung der betreffenden Unterkünfte nach sich zieht, sogleich dem HauSeigenthümer oder seinem Bestellten zu übergeben. 3. Die HauSeigenthümer haben diese Certificate unverzüglich ihren Obrigkeiten zu überreichen, welche selbe längstens » Tage vordem in jeder Provinz nach dem bisherigen Gebrauche zur Zahlung der Militärzinse bestimmten halb- oder vierteljährigen Termine, für den ganzen Umfang ihres Gebie-lheS truppen - oder branchenweise geordnet, in ein Verzeich-niß zusammenzufaffen, und dieses in dreifachen Parien, sammt den dazu gehörigen Beilagen, dem Platz' oder, wo kein solcher aufgestellt ist, dem Stationö-Commandanten b. m. mitzutheilen haben, welcher nach genommenerEinsicht auf diesen Verzeichnissen die Echtheit der Unterschriften der die Certificate bestätigt oder ausgefertigt habenden Individuen bezeugt, und das Ganze unaufgchalten der Obrigkeit znrückstellt. 4. Die Obrigkeiten haben zwei Parien der solchergestalt ansgefertigten Verzeichnisse mit allen Cerrificaten und sonstigen Beilagen an ihr vorgesetztes KreiSamt einzusenden, welches selbe aus dem ganzen Kreise in ein Summarium zusammen-zufassen, und dieses in dreifachen Parien mit allen Original- Vom i3. Februar. 127 Beilagen dem f. f. Landes - General - Commando zu überreifen hat. 5. Bei den Landes-General - Commanden werden die obrigkeitlichen Verzeichnisse liquidirt, jene Abzüge, welche durch die Reclificirung unrichtiger Ansätze nöthig werden, für jede Obrigkeit und jeden Hauseigenlhümer auf den kreiSämtlichen L ummarien specie! ersichtlich gewacht, und dem Kreisamte ein Pare des letzter», auf welchem sowohl die Abzüge, als die nach deren Abschlag jeder Obrigkeit wirklich gebührende Vergütnngs - Summe ausgedrückl fein wird , zugefendet. 6. Zugleich aber bei dem Provinztal-Kriegszahlamte die Er« folglassung der für jeden Kreis entfallenden ganze» Ver-gütungsfuwine, und zwar in der Art angeordnet, daß die im Orte der Kriegs - Zahlämker befindlichen KreiSiimter selbe gegen die vom KreisamtS - Vorsteher und dem Kreis»Caffier gemeinschaftlich gefertigte Quittung sogleich erheben lassen können, den übrigen Kreiöämtern aber selbe mittels Assegnen der Cameral- Haupt -Zahlämter und in Provinzen, wo keine solchen eingeführr sind, in Barem mittels der Post - oder Eilwagen zugesendet werden müssen, wogegen die Kreisämter gleich nach deren Empfang die auf obberührte Art auSgefertigten Quittungen gerade den Kriegözahlämtern zuzufenden haben. 7. Die Kreisämter haben den Obrigkeiten die sie im Ganzen treffenden Vergütungsbeträge gegen ihre Quittungen unaus-gehalten zuzufenden, ihnen die bei der Liquidation etwa erhobenen Anstände mitzutheilen, die Obrigkeiten aber hiernach die einzelnen Quartierträger zu befriedigen, und deren Quittungen zur eigenen Deckung auf zu bewahren. Die Magistrate jener Hauptstädte, welche den Kreisämtern nicht unterstehen, haben die im 4. §. erwähnten Verzeichnisse unmittelbar den General-Commanden einzureichen, und erhalten die Zinsen in der für die Kreisämter vorge-fchriebenen Art gleichfalls unmittelbar. 8. Bei dieser Einleitung erhält jeder HauSeigenthümer, dem doch natürlich an dem richtigen Empfange des Zinses am 12g Bom IZ. Februar. meisten gelegen sei» muf;, durch daö unter i. erwähnte Cer-tipcat den vollgültige» Beweis seiner Forderung daran zur rechten Zeit, und von der rechten Person, kömmt in die Lage, die allfälligen unrichtigen Ansätze oder Einstreuungen durch die Einwirkung der Obrigkeit und des Stationö-Commandanten in, kürzesten Wege zu beseitigen, und hat die Entschädigung für die ihm von seiner Obrigkeit auferlegte Leistung nur von dieser zu fordern, durch sie wird weder die bisherige Anschaffungö- und Aufkündigungs-Art der Militär - Quartier - Bedürfnisse, noch die Ausmittlung der Zinsen in jenen Orten , wo diese dem freien Uebereinkom-men zwischen den dazu berufenen Militär - und Civil-Com-misiionen und den Hauseigenlhümern überlassen ist, verändert. Beides bleibt ganz in der bisher im Einverständnisse zwischen den Civil- und Militär-Landesstellen festgesetzten Observanz. Damit jedoch den bei dem bisherigen Verfahren so oft vorgekommenen rachiräglichen und dafür jederzeit schwierigen Verhandlungen über Zinsbestimmungen vorgebeugt, und den Hauseigenthümern die gebührende Entschädigung verlässig in dem für die Militär - Zinszahlung in jeder Provinz bestimmten Termine erfolgen gemacht werden könne, sinh künftig überall, wo kein Zins-Cataster besteht, alle durch die gemischten AufnahmS - Commissionen ausgemittelten Zinsen : / durch die Kreisämter sogleich zu begutachten, und die dießfalligen Verhandlungen unaufgehalten den Landes - General- Commanden zur Entscheidung vorzulegen, damit die definitive Zinöbestimmung stets vor dem Ende der ersten vhi Zinszahlzeit zuverlässig erfolge. -; n.0 In dieser Beziehung sind künftig, wenn eine Truppe ganz oder thcilweise eine neue Dislocation bezieht, die gemeinschaftlichen Zinsbehandlungs-Protokolle für alle Offizierö-Quarriere, und für alle sonstigen vom Lande nicht um den Schlafkreuzer beizustellenden Unterkünfte auf einmahl aufzunehmen, und der General -Commando - Entscheidung zu unterziehe», und eö wird zur Beseitigung vielfältiger Schreibereien be- Vom 13. Februar. >-y willigt, daß Quartierswechsel um mindere oder höchstens um die in einem Orte für die nähmliche Charge vom Ge-neneral' Commando bereits bestätigten niedrigsten Zinsen ohne weitere Rückfrage von den gemeinschaftlichen Quartiers-Commissionen verfügt werden können. 9. Die Zinsen für jene Gebäude und Unterkünfte, welche das Militär-Aerar mittels eigener Contracts auf eine bestimmte Zeit, oder für besondere Militär-Etablissements gemiethet hat, oder noch miethet, werden auch künftig, so wie bisher, von den in diesen Conlracten eigens genannten Branchen, alS: Beschäl-DepartementS, Casern - Verwaltungen, Fortifi-cationS-Bau-Aemtern re., unmittelbar entrichtet, und die gegenwärtige Verfügung hat auf sie keinen Einfluß. Diese hohen Beschlüsse, deren Ausführung mit 1. Mai des laufenden Militärjahres 1859 5» beginnen hat, werden mit dem Beisatze jur allgemeinen Kennmiß gebracht, daß jeder Hausei-genthümer, der den Einreichungs-Termin der Certificate an seine Obrigkeit versäumt, eö sich nur selbst jujuschreibe» haben werde, wenn er den Zins erst bei der nächsten Zahljeit erhält, weil die Obrigkeiten für jeden Zahlungs-Termin nur ein Mahl ihre Forderungen geltend machen, und die General-Commanden nur alle Zinszahlzeit einmahl Zahlungen für Militär-Quartiere leisten lassen können. Gubernial - Currende vom 13. Februar 1339, 3-1196. Formular. Gattung, Nähme und Nummer Bataillons-, Compagnie-, Es-deö Regimemts, der Truppe cadronS- oder Fuhrwefens-oder Branche. Divisions-Nummer. C e r t i fi ca t. Der Gefertigte bestätigt, die ihm hierorts in dem dem N, N. (Charakter oder Profession und Nähme des H au s e i g e n tb ü m e r s) gehörigen Hause Nummer N. ange-wiesene Wohnung von N. Zimmern, N. Kammern, N. Küche, Stallung auf N. Stück Pkerde, Schupfen - N. Wägen vom . . bis . . (hier ist d l e Ze it der Benützung, bei Gesetzsammlung XXI. Theil. 14 Vom iz- Februar. i3o neu besetzten Unterkünften vom Tage de- Bezie-henS, bei schon länger bewohnten aber von jenem Tage an, bis zu welchem dos vorige Certificat lautete, anjnsetzen) zum eigenen Gebrauche benützt zu haben. Sig. N. am Bestätige N. N. N. N. (Lauf- und Zunahme, dann Charge deS Ausstellers.) Anmerkungen. 1. Ist die Lokalität nicht zur persönlichen Unterkunft deS Cer« tificirenden, sondern zu besonder» allgemeinen Zwecken ange« wiesen, so ist statt der Worte: zum eigenen Gebrauche, der Zweck, zu welchem sie gemiethet wurde, anzusetzen, z. 85. als Hauptwache für l Offizier, 2 Unteroffiziere und 22 Gemeine, - Wachstube « t Unteroffizier und 10 Gemeine, zum Bataillons - Spitale auf 60 Kranke, • Marodehaufe auf 10 Mann, - MomurS-Magazin für das N. N. Bataillon, - MontmS-Depot für die 2te, 4te und üte Compagnie, zur Regiments • Rechnungskanzlei je. 2. Die Anzahl der benützten Wohnungsbestandtheile ist nie mit Ziffern, sondern immer nur mit Buchstaben auSzudrücken. 3. Die Bestätigung der Certificate für alle Offiziere, vom Ober« lieutenant abwärts, durch jene Hauvtleute und Rittmeister, 1 aus deren Verlagögeldern fie ihr« Gebühren beziehen; für Of« fiziere und Parteien aber, die zum Stabe einer Truppe gehö. ren, durch die Truppen- und selbstständigen AbtheilungSCom, Mandanten, muß mit dem Nahmen und der Charge auSge. fertigt werden. Die Certificate der Hauptleute, Rittmeister, dann der Stabsoffiziere der Truppen, bedürfen eben so, wie jene gesammter Individuen, welche ihre Gebühren unmittelbar aus KriegSzahläm-tern fassen, keine Bestätigung. 22. Bestimmung, in wie ferne Wirthfct afts-Abtrrkungen von Aeltern an ihre Kinder zum Behufe der Militar-Entlassung als unentgeltliche anzusehen sind. Nach dem Inhalte der mit hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 1. Februar 1839, Zahl 2268, bekannt gegebenen aller höchsten Entschlieffung vom 18. Zäner d. I. sind Wirthsch aftS-Ab- Vom >6. Februar. '3' t-etuiigen Don Aeltern an ihre Kinder, bei welchen sich lediglich die Verpflegung der Uebergebec und Erfolglassung der Erbtheile an die Geschwister des Uebernehmers Vorbehalten wird, in so ferne es sich um Entlassung vom Militärstande handelt, als unentgeltliche anzusehen, und es sind sonach die hierauf gegründeten EntlaffungS-Gesuche nicht mehr der Entscheidung der Hofstellen zu unterziehen, sondern diese sind in Zukunft von dem Gubernimn im Einverständnisse mit dem illir. iunerösterr. General^ Commando zu erledigen. Alle andern Arten von entgeltlichen WirthschaftS- Abtretungen aber, bei welchen die beiden obbezeichneten Merkmahle oder auch nur eines derselben nicht ausschließlich eintreten, bleiben noch fortan der Entscheidung der Hofstellen Vorbehalten. Uebrigens wird noch erinnert, daß, da in dem von der Entlassung im C on c e r t a t i o n S w e g e auf abgetretene Winh-schaflen handelnden Absätze VI. (9fen5) der Rekrutirungs-Jnstrue-tion vom Jahre 1827 kein Unterschied zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen WirthschaftS-Abiretuugen gemacht wird, die Entlassung vom Militärstande auf jede abgetretene Wirthfchaft, in so ferne dießfalls sonst alle andern von dem bezogenen Gesetze festgesetzten Bedingungen genau erfüllt erscheinen, im Concer-tationswege zu verhandeln, somit auch die auS diesen Entlassungen nolhwendig werdenden Ersätze selbst in jenen im Concerta-tionSwege behandelten und der Entscheidung der Hofstellen vorbehaltenen Fällen aus dem Concretuw der Bevölkerung der Provinz bei der stets nächstfolgenden Rekrulirung zu bewirken sein werden. Gubernial-Verordnung vom lö Februar 1839, Zahl 2566 ; an die k. k. Kreisämter und mit Note dem k. k. illir. iunerösterr. General - Commando. '3* Vom 17. Februar. 23. Ausdehnung brr Stampelbefreiung brr ersten österreichischen Brandschadenverstcherungs - Anstalk auf ihre Versicherungs-Geschäfte bei Elemenkarbeschädigungen von Frachtgütern und bei Hagelschlag. Die hierländige k. k. vereinigte Cameral-Gefallen-Verwal-tung hat mit Note vom 29. December 1338/ Zahl 8754 , hierher eröffnet, daß zu Folge des dorthin gelangten hohe» Hofde-creieö vom 9. December 1838, Zahl 48817/ Seine f. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom ,z. November 1838 zu bewilligen geruht haben, daß von der ersten österreichischen Brand« vcrstchernngs - Anstalt ihr Versichernngögeschaft nach dein gestellten Ansuchen auf Elementarbeschädigungen von Frachtgütern zu Wasser und zu Land/ so wie auf Hagelschläge au Feldfrüchten ausgedehnt, und die dieser Versicherungö - Anstalt für ihren bisherigen Geschäfts-Umfang bereits zugestandenen Stämpelbegün-stigungen auch bei den oberwähnte» Versicherungs-Geschäften unter den für diese Begünstigungen festgesetzten Beschränkungen und Vorsichten in Anwendung gebracht werden/ wobei von der k k. Camerol-Gefällen-Verwaltung sich auf die nachfolgende Verordnung der bestandenen Tabak- und Stämpel-Gefällen-Direction vom 20. April 1824, Zahl 66b, welche die mit hohem Hofkam-mer-Decrete vom 7. April 1824, Zahl 12703, der steiermärki-schen Tabak- und Stämpelgefällen-Administration zur Nachachtung bekannt gegebene allerhöchste Entschliessung vom 9. März 1824 , betreffend die Anwendung des Wectselstämpels auf die Geschäfte der zu gründenden ersten österreichischen Brandverstcherungs-An-stakt enthält, bezogen wurde. Gubernial-Verordnung vom 17. Februar >859, Z 2450 ; an die k. k. Kreisämter, das Landrecht, daS Fiöcalamt, die Herren Stände und die Provinzial - Staatsbuchhaltung. Dom 17. Februar. >33 Abschrift ad 797 nn die f. f. Tabak- und Stämpelgefällen-Administraliou in Grätz. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 9. Marj 1824 Per ersten österreichischen Bra»dversicheru„» 824. Mayer v. Grafeneg, mp. L. v. Hofmann, mp iZ4 Vom i8 Februar. 24. Bewilligung, daß für Waisen von Beamten und mindern Dienern', welche Gnadengaben genießen, im Falle ihrer Erwerbsunfähigkeit bei erreichtem Normalalter von Amtswegen um Bclassung der Gnadengaben eingeschritten werden dürfe. Mit dem hohen Hofkanzlei - Decrete vom Stallhältern besorgt wird. §. 2. Das Posthaus muß mit einem Schilde, worauf der Nähme der Post-Station ersichtlich zu machen ist/ bezeichnet, und am Eingänge mit einem Glockenzuge versehen seyn. Auch muß in dem Posthause während der Nacht ununterbrochen ein Licht unterhalten werden. §. 5. s Der Postmeister oder Post - Stallhälter ist verpflichtet / die Reisenden während des Umspan-nens in dem Pvsthause unentgeltlich auszunchmen. §. 4. Zn dem zur Aufnahme der Reisenden bestimmten Zimmer muß das Beschwerdebuch vorgerichtet sein. Es ist jedem Reisenden gestattet, in dieses Buch feine anfälligen Beschwerden in Bezug auf di« Postbedienung, oder das Benehmen der Post-Beamten auf eine anständige Weife find mit Unterzeichnung seines Nahmen?, Standes und Wohn, ortes niederzuschreiben. Die Vorgesetzte Behörde wird diese Bücher den 'Stationen in vorgeschriebener Form übergeben, und regelmäßig ln dieselben Eillfichc nehmen, um nach Maßgabe der darin aufgeführlen Beschwerden das Amt zu handeln. §. 5. Die Postmeister und Post - Stallhälter sind verpflichtet, auf ihrer Station persönlich anwesend zu sein, oder mit Bewilligung idrer Vorgesetzten Behörde einen geeigneten Skellve treter zu bestellen, damit der Dienst regelmäßig überwacht und geleitet werde. Auch sind sie verbunden, auf Verlangen des bei dem Posthause angekommcnenReisenden sich zu ihm zu begeben, und ihm die gewünschten auf den Dienst und ans seine Beförderung Bezug nehmenden Auskünfte geziemend zu ertheilen. Ueberhaupt werden die Postmeister und 2. Das Posthaus. 3. Aufnahme der Reisenden. 4 Das Beschwerdebuch. 5. Pflichten der Postmeister und Poststallhälter:' «) in Abflcht auf ihr persönliches Benehmen. >3® SS um io. Februar, b) 3n Absicht aus die Erforder-ttlfft jur Beför» dcrung der Vici, fenbtn. Post - Stallhälter angewiesen, den Reisenden anständig zu begegnen, falls diese Leitern ein Unfall trifft, ihnen mit Bereitwilligkeit hülfreiche Hand zu bicthen, und zu einem gleichen Benehmen auch ihre Dienerschaft und insbesondere die Postillone strenge zu verhalten. §. 6. Die Postmeister und Post-Stallhälter sind ferner verpflichtet: l. Nach Erforderniß des Dienstes eine von der Vorgesetzten Behörde bestimmte Anzahl vollkommen diensttauglicher Pferde, das hierzu »öthige Pserdgefchirr, dann die vorgefchriebene Anzahl halbgedeckter und offener Kaleschen zur Beförderung der Reisenden im brauchbare» Stande bereit zu halten. 2 Dafür zu sorgen, daß zur Leitung der Pferde Kreuzzügel und an der Deichselstange gute Wi-derhalkketten wohlbefestigt gebraucht werden. 3 Einen Wagenmeister und im Verhältnisse mit dem vorgeschriebenen Pferdestande eine genügende Anzahl verläßlicher Postillone, wovon jeder das Alter von lg Jahren überschritten haben muß, zu halten. 4. Darauf zu sehen, daß die Postillone stets zur Dienstleistung bereit, bei den Fahrten mit dem Posthorns versehen und in vollständiger Post-Montur gekleidet seien. Endlich s.^dafür zu sorgen, daß bei Tag und bei Nacht ein Paar Pferde sterö angeschirrt und zur >e-deSmahligen Verwendung bereit gehalten werden. §. 7. In dem Sinne des h. 6 des Postgesetzes ist der Tariff der Rittgebühren, dann der Wagenschmier- und Trinkgelder, wie auch die Bewilligung zur Verwendung einer Bergvorspann, wo solche gestattet ist, dann diese Verordnung indem Posthause zu Jedermanns Einsicht offen zu'halten. t Vom io. Februar. )3g JI. Abschnitt. Von der Bestimmung der Pferdezahl zur Bespannung der Wägen. §. ü- Die Anzahl der Pferde zur Bespannung der Wagen wird nach der Beschaffenheit der Wägen und nach der Schwere der Ladung im Wiener Gewichte auf nachstehende Weise bestimmt: Ladung«- Anzahl Gattung der Wagen. g-wiche der Centner. Pferde. A. Von der leichtesten Bauart, als: offeneKaleschen, unbedeckte viersitzige und halbgedeckte zweisitzige................bis ...6.-2 über . . 6 . . 3 95on leichter Bauart, als: zweisitzige ganz gedeckte, vier» sitzige halbgedeckte oder mit einem leichten Vordache versehene Wägen .... Von schwerer Bauart, als: zweisitzige ganz gedeckte und geschloffene und derlei viersitzige Wägen .... bi» ... 5 über 5 bis 8 über . . 8 über 6 bis 8 über . . 8 2 3 4 i 9- Die Personen, welche im Wagen oder an einem äußern Theile desselben Platz nehmen, sind zur Ermittlung des LadungögewichteS auf nachstehende Weise in Anschlag zu bringen: EinePerson in dem Alter über n Jahre mit..........................,oo Pfund. Ein Kind in dem Alter von 5 bis 12 Jahren mit ...... 5o — Zwei Kinder im Alter bis s Jahren mit 40 — Ein Lind in dem Alter von 5 Jahren und darunter ist nicht in Anrechnung zu bringen. Di« Angaben der Reisenden über daS lllttr der jungen Personen sind ohne die Forderung eines Beweise« zur Richtschnur yi nehmen. 1. MaKstab der Bespannung. a) Grundsatz. b) Personen. 140 Vom io. Februar. c) Gepäck. 2. Ausnahmen. a) weiten derVc-schaffenheit de« Wagens. b) Wegen de« Zu lande» der Straßen. Der Postillon darf nie tu die Gewichlsbe-rechnung einbezogen werden. $. io. DaS Gepäck ist jur Ermittlung des LadungS-gewichteS auf nachstehende Weife in Anschlag zu bringen: Ein Koffer, ein Beltsack und eine Vache, letztere wenn sie bei einem vier« sitzigen gedeckten Wagen über die ganze Wagendecke reicht, jedes mit »oo Pfund. Eine Vache. welche bei einem zweisitzigen ganz gedeckten oder bei einem halbgedeckten Wagen über die ganze Wagendecke reicht, oder eine halbe Vache, dann ein am Wagen angebrachtes Magazin, jedes mit . ..................50 — Ein Felleisen oder ein Mantelsack, wenn derlei Behältniffe am äußeren Wagen angebracht und zwei Schuh lang und i'/^ Schuh breit sind, oder auch dieses Maß über- schreiten, jedes tu t............50 — Am äußeren Wage» angehängte lederne Taschen oder Hut- unb Haubenschachteln, und daS darin nntergebro-chte Gepäck in dem Innern des Wagens, welches unverschloffen in dem Wagen sich befindet, oder in Sitztruhen, Beuteln, Reiseoder Mantelsäcken, Felleisen, Schachteln und Cha. toullen »utergebracht ist, wird mit in Anschlag ge rächt. • (hoti §. 11. p n n?! 11 NN r,"' Wenn auf einem zweispännizen Wagen fein Sitz für den Postillon vorhanden ist, so muß mit Ausnahme des lombardisch -• venekianischen Königreichs, wo bei der Bespannung mit zwei Pferden der Postillon auf dem Sattelpferde reitet, in allen übrigen k. k Ländern ein drittes Pferd zu-gespannt werden. §. 12. Wenn die Straße durch außerordentliche Ele-mentar Ereignisse, als: Wolkenbrüche, ungewöhnliche Schneeverwehungen u. dgk, in einen so schlech Vom 20. Februar. M« t.n Zustand versetzt wende, daß deren Befahrung eine verstärkte Z -gkrafl unumgänglich erheisckt, so muß rer Reisende sich eine Zuspannung gefallen lassen, und darüber mit dem Postmeister Übereinkommen, welchem die billigste Behandlung zur Pflicht gemacht wird, Diese außerordentliche Zuspannung ist jedoch auf jene Strecken und auf jene Dauer zu beschränken, für welche dieselbe aus den erwähnten llrsachen nolhwendig ist. §. 13. In gebirgigen Gegenden sind einzelne Post- <0 Ingebirgigen Stationen berechtigt, eine Bergvorspann zu ver- Gegenden, wenden. In welchem Maße und für welche Strecken sie anznwende» ist, enthalten die dießfällige sämtlichen Bewilligungen, welche nach der Bestimmung des §. 7 zu Jedermanns Einsicht bereit zu halten sind. III. Abschnitt. Don der Veistellung der Pferde zur Fahrt. §. 14. Die Bestellung der Postpferde zur Beförderung der Reisenden hat bei dem Postamte zu geschehen. Der Reisende ist verbunden, sich bei demselben mit de» Reisepässe» und Passirfcheiiien auö-zuweisen und überhaupt sich nach den Polizeivorschriften deö Ortes zu benehmen. §. 15. Bei der Bestellung der Pferde hat der Reifende seinen Nahmen, Stand, das HauS, wohin die Pferde gestellt werden sollen, den Tag, die Stunde und die Anzahl der Pferde dem Postmeister oder Post-Stallhälter anzuzeigen, und die Bestellung wenigstens zwei Stunden vor der zur Abfahrt bestimmten Zeit zu machen. §. 16. Der Reisende, welcher zu einem Aufschübe oder zur gänzlichen Unterlassung der Reise genö-thigt ist, hat die Verpflichtung, die schon bestellten Pferde wenigstens eine Stunde vor dem zur Abreise bestimmt gewesenen Zeitpunkte abzusageo. i. DieBcistel-lung der Pferde. ») Behelfe zur (Srlongimg der Pestpferde. 1j) Förmlichkeiten , welche bei der Bestellung jti beobachten sind. 2 Das Absagen der Pferde. Vom »o. Februar. ]/|2 3. Die ©teUuiig der Pferde. »)Zum crstenRn-spannen beim Beginne» der Fahrt. ii) Z»m Umspannen. : i)0 m ftlill86f|»f- V ,'jmi] imiiii.di: f.i.lOK :r>C Im Falle der Außerachtlassung dieser Verpflichtungen ist der Reisende verbunden, den vierten Thcil des Ritlgeldes für eine einfache Post, und wenn die Pferde zur Wohnung schon gestellt worden waren, nebst diesem Rittgelde auch de» vierten Theil des gesetzlichen Trinkgeldes für jedes Pferd zu zahlen. f. 17. Der Postmeister oder Post > Stallhälter ist verpflichtet, die bestellten Pferde zu der von dem Reisenden bestimmten Zeit und zv dem angedeu-teten Hause, wenn diese» in dem Orte der Post-Station ist, zu stelle». Würde die Stellung der Pferde in einem benachbarten Orte der Poststation angesprochen werden» so ist es dem Postmeister oder Post - Stallhälter überlassen, sich der Aufforderung zu fügen, und dießfalls mit dem Reisenden ein Uebereiukommen zu treffen. §. 18. DaS stationsweise Umspannen, d. i. der Wech. fei der Pferde in den dazu bestimmten Post-Sta-lionen, muß, sobald der Reisende bei dem Posthause angelangt ist, wenn er nicht selbst einen Aufschub verlangt sogleich vorgenommen werden, und bei Tag in io Minuten und bei Nacht in 15 Minuten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo der Reisende bei dem Posthause eingetroffen ist, vollendet sein. Sollten die Postpferbe, welche der Postmei-ster oder Post-Stallhälter vorjchriftmäßig zu halten hat, im Postdienste abwesend, oder für denselben bereits bestellt und nicht mehr verwendbar sein, so ist der Postmeister verpflichtet, unverzüglich und mit möglichster Beschleunigung AuöhilfS-pferde beizuschaffeu. Der Reisende muß in diesem Falle bis zur Stellung der Aushilfspferde zuwarten. Sollte er jedoch verziehen, sich mit denselben Pferden, mit welchen er in der Station eingetroffen ist, bis zur nächsten Station fahren zu lassen, so muß sich der Postillon, mit dem der Reifende in dev Station angelangt ist, wenn der Reisende mit denselben Pferden nicht etwa ohnehin schön mehr Bom «o. Februar- 143 als eine Station znrückgelegt hat, diesem Verlangen fügen, nachdem die Pferde eine Stunde lang ausgeruht haben, und mit einigem Futter erfrischt worben sind, daö der Reifende mit 15 fr. Conv. Münze für jedes Pferd zu bezahlen hat. §. i9. Bei dem Anspannen der Pferde an den Wagen sind jedes Mahl » bst dem Postillon der Wa-genmeister und ein Stalldiener zu verwenden. Der Wagenmeister hat zugleich die Obliegenheit, den Wagen zu besehen, und wenn er ein Gebrechen an demselben oder die Nothwendigkeit des Schmie-renS wahrnimmt, dieses dem Reisenden anzuzeigen. DaS Anspannen der Pferde vor oder neben der Deichselstange hat auf die landesübliche Weise zu geschehen. §. 20. Bei der Bespannung deS Wagens mit zwei Pferden sind diese von einem Postillon vom Kutsch-bocke aus zu leiten. Bei einer Bespannung von drei oder vier Pferden leitet ein Postillon dieselben reitend vom Sattelpferde aus, und für eine Bespannung von sechs Pferden sind zwei Postillone zu verwenden. Für das lombardisch-venetia-nische Königreich gilt ausnahmsweise die Vor. schrift, daß auch bei einer Bespannung mit zwei Pferden der Postillon reiten muß, und für vier Pferde zwei, und für sechs Pferde drei Postil-lone zu verwenden sind. $. 2 t . Das Schmiergeld, wenn wirklich geschmiert wurde, so wie die Gebühr für den Wagenmeister, sind vor der Abfahrt von der Station, und fall-der Postmeister oder Post-Stallhalter es begehrt, auch das Ritt-, und wenn ein Wagen von dem Postmeister beigestellt wird, das Kaleschgeld vorhinein zu bezahlen, wogegen der Postmeister oder Post - Stallhälter verpflichtet ist, auf Verlangen deö Reisenden demselben hierüber nach dem bei-liegenden Muster eine Quittung auszufertigen. DaS PostilloflSTrinkgeld wird nach vollbrachter Fahrt bezahlt. 4. Vorschrift für das Anspanner, der Pferde. 5. Verwendung der zur Leitung der Pferde erfor. derlichen Postillone. 6. Zahlung der Veduhren. '44 Vom so. Februar. >7. Das Zuwar, ten der Pferde. .1) Dauer de» Zuwartcns. b) Wartgelder. 8. Der Roisewagen. und Lessen Belastung. Zit genannten Gebühren sind lurch di. Ta-riffe, welche in Folge deS §. 7 in dem Posthause zur Einsichr bereit zu halten sind, festgesetzt, und werden auf der Quittung über die bezahlten Gebühren nebst der für die Staiion bemessenen Oe-förderongszeit ersichtlich gemacht. §. 22. Nach vollbrachtem Anspannen Ipt der Postillon , wen» er zur Abfahrt bereit ist, mit dem Posthorue das Zeichen zu geben. Dieses Zeichen hat er nach einer jeden halben Stunde zu wiederholen. Nach vergeblichem Zuwarren von einer Stunde im Winter und von zwei Stunden in den andern Jahreszeiten, ist der Postillon berechtiget, die Pferde wieder auSznspannen und in den Stall znrückzuführen §. 23. Ein Zuwarten von einer halben Stunde muß sich der Postillon gefallen lassen, ohne daß der Reisende zur Zahlung eines Wartgeldeö verpflichtet ist. Wenn dagegen der Reisende die gestellten Pferde über das nach der Bestimmung des $. 22 von dem Postillon gegebene erste Zeichen länger als eine halbe Stunde warten läßt, so ist er verpflichtet, für die folgende Zeit bis zu einer halben Stunde, und so fort für jede halbe Stunde den vierten Theil des gesetzlichen Ritt-und Trinfgeldes für eine einfache Post und für jedes Pferd dem Postmeister oder Post-Stall-Halter als Wartgeld zu bezahlen. §. 2/i. Wenn der Reisende nicht selbst mit Reise« ivägen versehen ist, so ist der Postmeister oder Post-Stallbälter, so ferne der Reisende <6 verlangt , verpflichtet, seine Wägen, womit er in Folge der Bestimmung des §. 6 versehen sein muß, einspannen zu lassen, und dieselben dem Reisenden zu seiner Beförderung bis zur nächsten Station zur Verfügung zu stellen, wofür der Reisende das tariffsmäßige Wagengeld (Kalesch-geld) zu bezahlen hat. Das Ausladen desPferde-futterö, der Sättel oder anderer dem Reifenden nicht gehöriger Gegenstände auf den Reisewagen, Vom 20. Februar. i45 derselbe mag von dem Postmeister oder Poststall. Halter gestellt worden seyn, oder dem Reisenden gehören, ist nur, wen» der Reisende es ausdrücklich gestattet, zulässig. Die Benützung solcher Fahrten zur Versendung von Estaffetten, Briefen oder wie immer genannten Post-Gegenständen ist jedenfalls verbolhen. IV. Abschnitt. Don der Fahrt. §. 25. Die Abfahrt des Reisenden von der Station hat, wenn der Reisende nicht selbst einen Auf. schub wünschet, nach vollbrachtem Anspannen unverzüglich zu geschehen. In dem Falle, daß meh rere Reisende auf einer Station gleichzeitig zu-sammentreffen, und sogleich umzuspan,en wünschen, ist es, wenn die erforderlichen Pferde vorhanden und verwendbar sind, die Pflicht des Postmeisters oder Post-Stallhalters, dafür zu sorgen, daß durch die Verwendung der nöthigen Hilfsarbeiter das Umspannen bei jedem Wagen regelmäßig und in der vorgeschriebencn Zeit, und in der Ordnung, in der die Reisenden eingetroffen sind, bewirkt werde. In der Reihenfolge, in welcher das Anspannen vollendet wird, hat die Abfahrt von der Station Statt zu finden, und im Falle einer gleichzeitigen Vollendung der Bespannung mehrerer Wagen haben sie in derselben Reihen tolge die Station zu verlassen, in der sie vor dem Posthaufe aufgefahren sind. §. 26. Die Reisenden müssen auf der Straße in jener Reihenfolge gefahren werden. in der sie von der Station abgefahren sind. DaS Vorfahren darf nur dann Statt finden, wenn der, welcher früher von der Station abfuhr, auf der Straße halten läßt, oder durch einen Unfall zum Stillhalten geziöthigl wird, oder wenn sein Wagen auö was immer für einer Ursache langsamer, als eS vor-gefchrieben ist, gefahren wird. Die Reisenden, welche courriermaßig befördert werden, beim die Staffelten und die Brief- und Eilpostwägen sind befugt, andern mit der Post Reisenden vorzufahren Gesetzsammlung XXI. Theil. i.Aachrtordiinng. a) Bezüglich aus bie Abfahrt von der Station. l>) Das Dorfah-mi. 146 Dom 20. Februar. c) Das Ausweichen der Wäge». .Rtinivmnitr tu» fchgiiil'! tu« ndittii" .iteilnS r. 2. Schnelligkeit-a) Ze'ttaüsmaß. 1>) Verbindlichkeit des Postillons. § 27. Der Post Hot in Folge des §.;34 deö Post-gesetzes jedes andere Fuhrwerk auSzuweiche», und zwar hat das leichte Fuhrwerk ganz das Geleise, in dem die Post fahrt, zu verlosten, und das schwere Fuhrwerk nach Thünlichkeit dergestalt zu weichen oder stehen zu bleiben, das; der Post das Vorbeifahren möglich wird. Die mit der Post Reisenden weichen sich in der Regel wechselseitig auf das halbe Geleise üus. Den Reisenden, welche courriermäßig befördert werden, den Staffelte» und den Briefpost-- und Eilpostwagen muffen jedoch ausnahmsweise die übrigen mit der Post Reisenden dergesta't anöweicken, daß letztere das Geleise ganz verlasteu. An die Verbindlichkeit des Ausweichens hat der Postillon düs Fuhrwerk, welches auszuweichen hak, durch das mit dem Posthorns vorschrifkmäßig zu gebende Zeichen' z» erinneru. h aS.-iSip-r- ») Auf die Fahrt über Berge. c) Aufnächtliche Fahrten und Feucrsgefahr. d) Auf das Zu« sammenfahren mit entgegen« fahrenden 'Wägen. 148 4 Anttshand-limacn der Ge-niKšiiintev. 5. Wechsel 6 Ankunft des Reifenden im Stottonsorke, wo »mgespannt jwird. 8. Beendigung der Fahrt: a) In einem ürte, wo eine Post-Station ist. Vom üo. Februar. t[. •.Tjinnff Iffit , bant« Pflaster-Mauthämtern, wo eine Zahlung oder sonst-eine Amtshandlung Statt zu finden hat, muß der Reisende sich dieser Zahlung oder anderen Amtshandlung unterziehen, und damit keine Verzögerung einlrete, hat der Postillon schon in einiger Entfernung, wenn er sich der Ei.hebungö^ stelle nähert, mit dem Posthorns das Zeichen sfr geben. §. 35. Die Wechslung der Pferde zwischen Post» fuhren, die einander auf der Straße begegnen, ist nur dann erlaubt, wenn dieselbe bei einer gleichen Pferdezahl Statt finden kann, und die Reisenden dazu einwillizen. 6 56. Wenn dir Reisende sich eines eigenen Äyr-reiters bedient, welcher während der Fahrt von Station zu Station die Pferde zu bestellen hat,, so darf ein solcher sich erst dann, wenn sich der Station genähert wird , vom Wagen entfernen, mii bei der Station früher einzukreffen. Er muß jedoch dort die Ankunft des Reisenden abwarlen, und zugleich mit diesem die Reise fortfttzen, auch darr er keine eigenen Pferdezaume, sondern er muß jene des Postmeisters gebrauchen. 4. 37. 'Vbit Wenn der Reisende in t er Post Station um. spasinen zu läsfen wünscht, so Hut der Postillon, sobald sich dem Posthauje genähert wird, damit die Pferde der, Station zum Umspännen vorbe-reitet werden) in esiicb ängemessenc» Entfernung mit dem Postho.M däö Zeichen zu geben tiNd vor dem Posthause aüfzufahrcn. ir/ifu 4. 38. nch-sl Sollse der. Reisende im Orte der Post-Lta- ) tion verweilen .wollen, und in einem Gasthofe oder sonst irgendwo abznsteigen vrrlangen, so hat , tcr Postillon >hn dchiu ^u fahren, Postmeister deö OrleS zu verständigen. „>, ;.jP iad dna 1) Md mi»ui ->Mchs«stü Gin ■ -.-; Wcuii der Reisende die Fahrt ans der Post-Strgße iti etnov QrU'jwiföw Mii Post-Stationen endet, so hat er di« Zahlung des Ritt-mrd Trinkgeldes, NW im: Wh-lt-ntzse her. Entfernung nach Viertelposten gerechife/,,iM'lojsten. ES ist jedoch immer weiiigsteiiS-ein« hglbr Post zu d$‘ffitithStatt»nen. e) Zuwartung. »5° h) Wartgeltzer. n. Gebrauch der »äh»,lichen Pferde zur VUick-fahrt. Februar. wenn der Reisende eö wünschet und der Aufenthalt sechs Stunden nicht überschreitet/ bis zur Behebung deS Hindernisses mit de» Pferden zuzuwarten und sodann die Fahrt fortzusetzen; ' b) wenn der Zufall die Person des Postillons, die Pferde, deren Rüstzeug oder den dem Postmeister gehörigen Wagen betraf, so hat der Reisende die Wahl, die Behebun.i des Hindernisses abzuwarten, oder die Beistel-lung anderer Pferde, eines anderen Postillons, des .«erforderlichen tauglichen Wagens obir Rüstzeuges zu fordern. r. In dem Falle der Reisende die Fahrt unter-bricht, und aus was immer für einem Grunde auf irgend einem Puncte zu verweilen wünschet, hat dsr Postillon auf Verlangen deS Reisenden im'! Winter eine Stunde und in den übrigen Jahreszeiten zwei Stunden zu-zuwarten, :i:‘- 116 u';: ■ " ''v»nr Sollte der Reisende in den unter l a und 2 angeführten Fällen verziehen, den Postillon mit den Pferden auf ihre Station zurückzusenden, oder der Postillon, wenn die vorgeschriebene Auivar-rungszeit ve>strichen ist , dahin jl-riickkehreu, so gebührt nebst deck bereits vöbhinein bezahlten Rittgelde auch das Postillons - Trinkgeld für die ganze Fahrt, und eö treten bezüglich auf cini etwaige neuerliche Bestellung der Postpferde die in dem III. Adschnit.e enthaltenen Bestimmungen ein. §. 43. Wenn in den in den, H. 42, unter 1 ä und 2 angedenleten Fällen die Pvstpferde langer ittlp eine halbe Stunde zugewarket haben, so ist der Reisende zur Zahlung der in dem i. 23 festgesetz. ten Wartgclder verpflichtet, wen» hierbei dem Postillon oder dem Postmeister kein Verschulden zur Last ' § 44. Reisende, welche nach cinci» kurzem Aufenthalte in einen. Orte, wo keine Post-Stalion ist, wieder in die Post-Station zurückkehreu wollen, von der sie ansgefahreii sind-,,können sich unter Voni 2o. Februar. '5' nachstehenden Bedingungen derselben Postpferde bedienen, mit welche» sie dahin gefahren wurden, a) bat der Reisende vor der Abfahrt von der Station dem Postmeister die beabsichtigte Rückfahrt anzu.eigen; b) darf der Aufentha t in dein Orte, wohin d e Fahrt ging, vier Stunden nicht z überschreiten, und c) hat der Reisende, wenn sich der Ausenthqlt int Orte auf zwei Stunden beschränkt, für die Rückfahrt die Hälfte des Ritt, unf Trinkgeldes, und wenn er sich über zwei bis vier Stunden auedehnt, daö ganze Ritt- und Trinkgeld wie für die Hinreise zu bezahlen. Wenn in dem Orte des Aufenthaltes eine Post-Station ist, so hat der Postmeister dieses Ortes das Recht zur Anspannung und Fahrt , und es dürfen nur mit seiner Einwilligung die Pferee, mit denen der Reisende ankam, zur Rückfahrt verwendet werden. V. A b schn i t f. Von den Einrichtungen zur Beschleunigung der Reise. ^6 ]dßgg «V (Bt^md 'will Der Reisende, welcher mit gesteigerter Schnel ligkeit die Reise zurückzulegen wünschet, kann die rourriermäßige Beförderung verlangen, tvobej die Fahrt und das stationsweise Umspannen in der möglichst kürzesten Zeit durch die angestrengtesten Leistungen der Pferde und Diener zu bewerkstelligen getrachtet wird. h. 46. Bet der couriermäßigen Beförderung der Reisenden wird in der Regel, wo Local-Verhallmsse nicht ein anderes Ausmaß nothwendig machen, die Meile in 35 Minuten zurückgelegt, und das Umspannen auf den Stationen hat bet Tag in 5 Minuten und bei Nacht in io Minuten zu geschehen. 1 47. Das Ladungsgewicht wird bet dieser Beförderung zum Behufs der Bespannungsbetnessiing um rin Dritt-Theil geringer angenommen, als es in dem §. 8 ängest'ht ist. i. Die annrrior, mäßige Beförderung. a) Volkheit, den diese Beförde-rungsweise gewährt. b) geitauSmaß. c) radimgsgc-iricht. >L2 as o m so- Februar. d) Gebühre». ■ 2. Die Benachrichtigung der Pestmeister oder Post-Stallhaiter »o» der bevorstehenden Fahrt (Aviso). O Dortheil für de» Reisende». b) Bedingungen, unter welchen sie Statt finde» kann. c) Arten der Sc* nachrichtigung. b) Verpflichtung des Postmeisters. §. 48. n Die Rittgebühr und daö Trinkgeld der Postillons sind für diese Brförderungsiveise besonders bemessen und in den Tariffen angegeben. §. 49. Den Reisenden bleibt frei gestellt, die Postmeister oder Post-Stallhälter von ihrer bevorstehenden Fahrt für die ganze Reise, oder einen Theil derselben in die Kenntniß setzen zu lassen (Aviso.) §. 50. Wenn der Reisende die Postmeister oder Post-Stallhälter von der bevorstehenden Fahrt benachrichtigen lassen will, welches Verlangen an jede Post-Station gestellt werden kann, so hat derselbe in Kürze schriftlich auziigeben, welche Bespannung er benöthigt, an welchem Tage und zu welcher Stunde er seine Reise antritt, und ob er ununterbrochen fahren, oder in welchen Orten und wie lange er sich aufhalten will. §. 51. Die Benachrichtigung der Postmeister oder Post-Stallhälter kauü nach der Wahl des Reisenden entweder mittels einer abznseudenden Staffelte gegen Bezahlung der toriffmäßiqen Gebühr, oder mittels eines Laufzettelö, für welchen letzteren an den Postmeister oder Post-Stallhälter, der solchen ausfertiget, Z4 kr. Conv. Münze zu bezahlen sind, bewerkstelliget werden. Im Falle der Reisende die Benachrichtigung mittels eines LaufzettelS wünscht, muß diese zu einer Zeit angesucht werden, wo die Absendung des Laufzettcls mit der Briefpost noch dergestalt geschehen kann, daß der Laufzettel mindestens n Stunden vor der Abreise des Reisenden abgeht. §. 52. Der Postmeister oder Post Stallhalter wird unter Androhung einer strengen Ahndung verpflichtet, zur Zeit des möglichen Eintreffens des Reisenden und noch zwei Stunden darüber die bestellten Pferde bereit zu halten, ohne dafür ein Wartgeld fordern zu dürfen. Die Zeit des mög- Vom so. Februar. >53 lichen Eintreffens auf der Station ist »ach den zu Folge de- §. 39 gemachten Angaben, des Rei senden zu bemrheilen. ■■it, V', nuni n /; ■' s ; ui vm ,inf;. >/>z tzltusiilst :;:5* iTfV.pl i Der Reisende, welcher die Beförderung mit einem Stnnden-Paffe ansucht, wird während der ganzen Reise von der Unbequemlichkeit, die Zahlung der Aerarial-Mauth- und Postgelder, dann dev Ueberfghrl-Gebühren bei jeder einzelnen Post-Ueberfahr« oder Mquih-Statson entrichte» z» müf-durch die Vorausbezahlung dieser Gebühren enthoben, c „n i»il Die Beförderung drö Reisenden geschieht nach eurem Stunden- Passe unter numittelbarer ämtlichev Lontrolle der BeförderungSzoitii nnauf-gehalten > und die Anstalt sorgt für die normal-mäßige Bespannung und für die Benachrichtigung der Stationen vonndem bevorstehenden Ritte. Die Reise kanti'übrigen» nach der Wahl des Reisenden courriermäfiig oder mit dem gewöhnlichen Ausmaße der Befotderungszeit zurückgö-» ÄilMlJ ' li>W vJinllomn tzttiichw^iV §. 54. ’ i ' ■■ - Das Ansuchen, auf diese Weise befördert zu werden, kann für Haupt-Post-Straßen bei den Ober-Postämtern in den Hauptstädten, bei Post-Jnspectorate» und Granz-Postämtern, überhaupt bei jenen ?lemtern gestellt werden, welche diese Beförderung-weise einzuleiten insbesondere ermächtigt sind, worüber eine allgemeine Kundmachung erfolgen wird. §. 55. Daö Ansuchen, mit Stunden-Paß befördert zu werden, muß die im §. so vorgeschriebenen schriftlichen Angaben enthalten, nach welchen der Stunden-Paß ausgefertigt wird. Der Reisende hat sich rücksichtlich des Aufenthaltes in einzelnen Orten genau a» diesen Stunden--Paß zu halten, da er sich im entgegengesetzten-Falle die hieraus etwa folgende» Unregelmäßigkeiten ln feiner Beförderung selbst zu-schreidrn müßte. 3. Reise mit dem Stunden - Paffe. ») Berthe» dieser Sefbrs derungÄveise. b) Das Ansuchen um diese Be-förderungsweise. c) Ausfertigung des Stuiiden-PaffeS. •54 Vom 20. Februar. <>) Gebühren- jühlung. e) Rückerstattung der bezahlten Gebühre». i. Uebertretun-gen der Postordnung. . a) Von Post-bedicn steten. Den.Stütidelipaß hat derselbe bei jeder Post-Statist», damit hierin die Zeit des Einireffens und der Abfahrt genau eingezeichnet werbe, vor-juweisen, und in der letzten Station seiner Reise nach vorausgegangener Einschreibung der Zeit der Ankunft odne Verzögerung, an^das Postamt abgeben zu lassen. »ssbZ xtis1(hilmiiip51nti6atd nov Vjijte Bei dem Amte, wo diese BefördernngFWeise nachgesnchl wird, hat der Reisende vor der Ans-folgung des Stundenpasses die tariffmäßigen Ritt-gelder, die (etwaigen) VorspannSgebiihren, dam, die PosttllonS Trinkgelder und die Gebühren für die Wagenmeister. Weg- und Brückenmäuthe und Ucbeifahrten für die ganze @trage, die er befahren will, überdieß aber für Rechnung der Post-Anstalt von dem Gesammtrittgelbe zehn Percent vorhinein zu erlegen,. wonach denselben auf der Straße nur bie allfällige Entrichtung der Privat-Mauthgebühren, dann in Fallen, wo eine außer-ordentliche Zuspannung nolhmendig werden sollte, die Zahlung für diese und die rücksichtlich! dieser Zü'pannung entfallende Weg-, Ueberfahrt- ,uud Brückenmauth treffen wird. §* 57', . >: t;V Unterbleibt die Reise, oder wird ste verschoben, so ist bei dem Anne, wo der Stundenpaß erfolgt wurde, die Anzeige zu machen. * Daselbst kann der Reisende gegen Zurückstellung des Stun-denpasseS die erlegten Gebühren nach ,'Abscklag der etwa schon ausgelaufenen Ausladen zurück-erhalten. Hiernach ist sich auch.' in dem Falle zu benehmen, wenn der Reisende wahrend seiner Reife seinen Reiseplan ändert. 1 j ' J j J O i le E v I i i J 1 1 - i I #V v D 'v - VI. A lb stich II I I t. lssoii $$'0ßß »stschUtz S • -fuS 6,4 chlltchststasni cd sdn>jb?G i'iCS Die Postmeister,, Post - Skallhälker, Postillons und Postbediensteten überhaupt sind'bezüglich auf Uebertretungender Postotdssung' dem Strafverfahren iind den Entscheidungen ihrervor-gesetzten Behörde uiitenvorfeich welche jede Ueber- Vom 20. Februar. '55 tretnng, sobald sie hiervon Kenntniß bekommt, insbesondere aber Verletzungen der Reisenden in den Gebühren, Versäumnisse in der Beförderungs-zeit und jedes unanständige und unziemliche Bc-nehmön'gegen Reiseiche strenge bestrafen wird. Die Strafbestimmungen sind in den Dienstvorschriften für 'öie Postbediensteten festgesetzt. ,-,31'jth •TjoCp tid xhdlli)ld (bff tt»tiste. V bit • t>do Es ist dagegen 'cusch die Pflicht des Reisenden, sich genau nach den Bestimmungen der Postordnung zu benehmen, und er kann nur unter dieser Voraussetzung die ihm in der Postordnung zugesicherte Beförderung und die damit verbundenen Rechte und Vortheilt ansptechen. lifchv? lrn£iiu](6h»l[iJJ Šnd%° nagnil) <5 n,»'. Der Reisende kann seine Beschwerde gegen den Postmeister oder Postillon und gegen die Post-bediensteten überhaupt in daö in dem §. 4; ange böntete Befchwerdcbnch auf Lie dort vorgeschriebene Weise eintragen. Auch bleibt es dem Reifenden sreigestellt, zu verlangen, daß eine obtigkdir-liche Person oder ein Glied des Gemeindevorstan-d eK ohsr Midere Personen , welche von dem Vor-gefqüenegi Kenntniß haben, die Richtigkeit der Lhatumstande, um die eS sich handelt, als.Zeugen in dem Beschwerdebuche bestätigen. jst 6eni Reisenden ferner unbenoÄkE, seine Beschwerden in schriftlichen Anzeigen bei der Ober-Post Verwaltung der Provinz vorzubringeu, welchen Anzeigen der Reisende seinen Nahmen und Stand mit der Bemerkung beizusetzen Hat, ob er von der Entscheidung verständigt werden Wtille, und wohin eine solche Mittheilung zu sen- 6,,\dß°fbS .^.^Derjenige, welcher mit Stundenpaß reiset, kann auch iii denselben seine Beschwerde ei nt ragen. Auf gleiche Weise ist es aber auch den Postbe-diensteten gestattet» gegen den Reisenden guf dein gesetzlichen Wege Klage zu führen, wenn sie sich dazu berechtigt ^jari cn. :;>a «ö ivi »öö riViiJM j •; 1 uz st Ü'sl'äs b) Von de» Reisenden. 2. Befchwcrde-■ führung. 3. Anstände, bezüglich auf die Anwendung der Postordnung. 4. Gesetzcs-Uc-bertretuiiqen anderer Art. .gmndiit 5. Beschädigungen. t imftrefyd Sin)nn'<%. *i}. ülr-tlo) >gnu1.,l »WÄ"JK fptmen, so entscheidet dort, wo eipe Postbehörde, ein von der Besorgung deS Post-Stalles getrenu-teS Aerarial-Postamt sich befindet, die Postdehörde. oder dieses Aerarial-Postamt, in andern Orlen dagegen die politische Obrigfeit, Dieser Entscheidung habe» sich beide Theile ^11 fugen, doch bleibt eS ihnen freigcstellt, bei der Ober-Postverwaltiing der Provinz, wenn sie sich beschwert glauben, Klage zu fuhren, mid Ersatz für die etwa erlittene Ungebühr uachzusucheu. ^ §. 62. S'ei Handlungen oder Unterlassungen, welche ippn de», Meisenhen oder von den Postbedieusteten verübt werden, und W sichalS schwere Polizei-Uebertretungen-Verbrechen,,oder GefällöübertrS-tungen darstellen, sind die vön den Gesehen bestimmten Behörden und Organ« zur AmtShand-j» berufen. gabln« uz xllbfjygm} ,nd -iibfliooadmimi© 6id feil®. ai> «io no]n(p ocbil Ueber jeden Schaden, der «ön dein P-stchef-fter oder seinen Dienstleuten den, Reisenden, oder von diesem öder seiner Dienerschaft dem Postmei--ster auö Verschulden, oder sibexhaupt auf eine Weise zugefügt wird, daß hieraus sich den einen oder für den andern Lheil ein Recht auf Schadenersatz oder GenNAthiiülig nach den Bestimiunri-gen des allgemeinen bürgerliche:, Gesetzbuches erwachst, ist tu dem tz^sie, daß giber Entschädigung kein freiwilliges Uebereinkommeu zu Stande kömmt, die politische Obrigkeit uni die Aufnahme deS Lhgte bestandes und Vornahme einer Schätzung Schadens anzugehen, wonach eö beiden Theilen freigestellt ist, ihr Recht im gesetzlich vorgeschrie-denen Wege zu verfolgen. Handelt es sich ifdi eine gegen den Reisenden angesprocheue Entschädigung , so hat dieser den nach der vorgenomme-nen Schätzung entfallenden Entschädigungöbetrag bei der politischen Obrigkeit- bevor er seine Reise fortsetzt, zu depositiren oder sicherzustellen. Bom te. Februar. '57 N. N. Hat am bezahlt: Formulare ;um §- 21. Quittung. . , i33 . für die Beförderung von . nach fl. kr. Rittgeld für . .Pferde zu . pr. Pferd und Post für den Wagen . . . ... • ♦ für einen Wageumeister • . . 1. ' -. . Schmiergeld .* } '. • i1 (t - Summe . . ♦ ♦ BesörderungSzcit imifi'j; Postamt N. N. WW [dtmi© (ß ,q imio"hi(p Qi .01 ijhqti'l (o K e hrs eikr der Quittung. •:.: ,nl', ■; i .5 stfegeS? ä'id 1. Rittgebühr .ff j uiijoiiS t»d todnoflvS d»d nißim Cd a) bei ertrapostniäßiger Beförderung pr. Pferd und Post . b) bei courriermäßiger. Beförderung 2. Gesetzliches Trinkgeld . . . . . 3. Gebühr für den Wagen meister . . Schmiergeld . . . : . . . . 5. ZeirauSmaß für das Umspannen a) bei e/trapostmäßiger Beförderung b) bei courriermäßiger Beförderung 6. Etwaige Beschwerden des Reisenden werdkN in daS Lefchlverde buch t>d i i-v W ß!"'^ , x ) tmtHitb© ud tziiiil^c-L .ö > .,d'„1P ^ n>H',: l-i Von der Beistellung der Pferde zur Fahrt. 1. Die Bestellung der Pferde. a) Behelfe zur Erlangung der -Postpfcrde §. 14. b) Förmlichkeiten, welche bei der Bestellung zu beobachten sind §. 15. Daö Absagen der Pferde §. i(5j Die Stellung der Pferde i a) zum ersten. Auspannen beim Beginnen der Fahrt §.17; b) züm Auspanneu §. 18. 4. Vorschrift für das Anfpanneb der Pferde $. 19. 5. Verwendung der zur Leitung der Pferde erforderlichen Po stillous §. 20. 6. Zahlung der Gebühren $. 21. 7. Das Zuwarten der Pferde. Vom 20. Februar. '59 a) Dauer des Zuwartens §. 22. b> Wartqelder §. 25. 8. Der Reisewagen und dessen Belastung §. 24. IV. Abschnitt. Von der Fahrt. 1. Fahrtordiiung a) bezüglich auf die Fahrt von der Station §. .25; b) das Vorfahren §. 26; ; c) das Ausweichen dev Wägen § 27. 2. Schnelligkeit a) ZeilauSmaß *§. 28. b) Verbindlichkeit des Postillons § 29. 5. Sicherheit a) bezüglich auf die Leitung der Pferde §. 50 b) auf die Fahrt über Berge §. 3r; c) auf nächtliche Fahrten und Feuersgefahr §. 32; d) aufchas Zusammentreffen mit entgegenfahrenden Wagen §. 53i-ä -? titt midm) .a 4. Amtshandlungen der Gefällsämter §. 34. 5. Wechsel der Pferde zwischen einander begegnenden Postfuhren §. 35. 6 Vorreiter §. 36. 7. Ankunft des Reisenden im Stations-Orte, wo umgespannt " OQ , |.itwwmnt|sQ 8 Beendigung der- Fahrt a) in einem Orte, wo eine Post-Station ist, §. 38; b) auf der Post-Straße zwischen zwei Stationen §. 59 ; c) außer der Post Straße in einem Weitenorte §. 40. 9. Verholh , die Stationen auf Seitenwegeii zu umfahren, oder auf der Post-Straße über dieselben hinauszufahren Mi. 10. Unterbrechung der Fahrt zwischen zwei Post-Starionen. a) Zuwartung § 42. b) Wartgelder §. 432 iii Gebrauch der nähwlichen Pferde zu Rückfahrt §. 44.: V. A b sch n i t t. Don den Einrichtungen zur Beschleunigung der Reise. • -. Die courriermäßige Beförderung? '><■ a) Vvrtheil; den diese Beförderungsweise gewährt, §. 45. b) ZeitausMKfiHj »jnüM ml Vom so. Februar. 160 a) Vortheil für den Reisenden §. v,g. b) Bedingung, unter welcher sie Statt finden kann- § 50. c) Arte» der Benachrichtigung §. 5>. d) Verpflichtung bed Postmeisters §. 52. 3. Reise mit dem Stunden-Pasfe. a) Vortheil für den Reisenden §. 53. b) Das Ansuchen um diese Beförderung-weise §. 54. c) Ausfertigung des Stunden-Pasfe- j. 55. d) Gebührenzahlung §. 56. e) Rückerstattung der bezahlten Gebühren Z. 57. VI. Abschnitt. iVvn der Handhabung dieser Postordnung. 1. Uebertretuug der Postordnung a) von Postbediensteten §. 58; b) von den Reisenden §. ,59. stg f!iü ,'j 2. Beschwerdeführung §. .60. 3. Anstände bezüglich auf die Anwendung der Postordnung §. 61. 4. Gesetzeö-Uebertretuiigen anderer Art §. 62. 5 Beschädigungen §. 63, 26. ;dM »tim«,® ö Bestimmung, daß die Lperc. <^taatsschuldverschreibun» gen für eingezogene Consumtions - Gefälle nebst den politischen Fondcn und Anstalten auch den Kirchen, Spitälern, Armen-Nersorgungs-Anstalten, wohlthäti-gen Stiftungen und städtischen Communen zugewendet werden dürfen. Die hohe Hofkanzlei hat im Einverständuiffe mit tier hohen Hofkaumier mit Verordnung vom 24. Zauner d. Z., Zahl 162, hierher eröffnet, daß die fünfpercentigen Staatöschuldverschrei-bungen, welche als Entschädigung für die eingezogene» Cvmsnm-tions - Gefälle autgestellt werden, nebst den politischen Fanden und Anstalten auch den Kirche», Spitälern, Armenverforgungs-Anstalten, wohlthätigen Stiftungen und städtischen Communen, wenn selbe in den Fall kommen, ihr Vermögen in Staat-papieren anzulegen, gegen Vergütung des jLapitalöbetrageö in Conv. Münze zugewendet werden können. .(Oil/A 1 - Vom 21. Februar. 161 Bisher ist zwar noch keine Ausfertigung einer solchen StaatSschuldvekschreibung vorgenommea worden, weil die 53er* Handlungen mit den Entschädigungsberechtigten noch nicht beendiget sind, es wird jedoch die Ausstellung der gedachten Obligationen in dem Maße, in welchem die definitive Ausgleichung mit den einzelnen Bezugsberechtigten der aufgelassenen Consum-tionsgefälle zu Stande kömmt, Statt finden, und das Begin nen der Überlassung solcher Obligationen au öffentliche Fonde und Anstalten nachträglich bekannt gegeben werden. Hiervon wird das k. k. Krcisamt zur Verständigung der Kirchen-, Spitals- und Annenmstituts-Vorstehungen, dann der Magistrate in die Keuntniß gesetzt. Gubernial-Verordnnng vom 21. Februar 1839/ Zahl 2172; an die k. f. Kreisämter, die Gtaatsduchhaltung, das Cameral-Zahlamt, die VersorgungsAnstalten-Venvaltung, die f. b. Ordinariate der Seckauer und Leobner Diöcese, dann den Convents« vorstehungen der F. F. Ursulinerinen, Elisabethioerinen und der Barwherzigen-Brüder. 27. Verzeichniß der giftigen Materialien und Präparate, welche von den hierzu befugten Handelsleuten und Apothekern geführt und verkauft werden dürfen. Im Anschlüsse erhält das k. k. Kreisamt die erforderliche Anzahl Eremplare der mit hoher Hofkanzlei - Verordnung vom 24. Jänner d. I, Zahl 1854, herabgelangten, und nach dem Anträge der medicinischen Facultät und deö politechnischen Institutes zu Wien abgeänderten Uebersicht der giftigen Materialien und Präparate — welche nach vier Categorien von den besonders hierzu berechtigten Handelsleuten und Apothekern geführt und verkauft werden dürfen — zur Wissenschaft und Dar-nachachtung mit dem Beisatze, daß der Verkauf der in der ersten Categorie enthaltenen gifthältigen Farben nur in versiegelten Päckchen von wenigstens L Loth im Gewichte, und unter Gesetzsammlung XXI. Theil. 16 Vom 22. Februar. 162 genau» Beobachtung der für den Giftverkauf überhaupt angeordneten Vorsichten Statt finden dürfe. Das k.k. KreiSamt hat hiernach und im Nachhange zur hierorti-gen Verordnung vom 22. December 1637, *) Z. 19656/ die gehörige Kundmachung und Verständigung der Bezirksobrigkeiten und deS SanitätS-PerfonaleS zu veranlassen/ und auf die Befolgung dieser Anordnung strenge zu invigiliren. Gubernial-Verordnung vom 22. Februar 1839/ Z. 3004; an die k. k. Kreisämter/ daö Landes-Protomedicat und daS Gremium der Apotheker. Urb e r f i ch t der giftigen Materialien und Präparate nach den Categorien, nach welchen solche von den besonders dazu befugten Han« delsleiitrn (und von den Apothekern) geführt und verkauft werden dürfen. I. Categoric. Giftige Materialien und Präparate/ welche wegen ihrer technischen Anwendung von den zum Giftverkanfe befugten Handelsleuten oder den zu ihrer Bereitung befugten chemischen Fabrikanten/ aber von beiden nur an Parteien/ welche derselben zu ihrem Gewerbe bedürfen/ und immer nur unter den für den Gifthandel bestehenden gesetzlichen Vorschriften verkauft werden dürfen. 1. Arsenik als Metall/ feine Oxiden und Saure»/ so wie die daraus entstehenden Salze/ und alle natürlichen und künstliche» Verbindungen desselben von was immer für einer Art/ sie mögen unter irgend einem der folgenden oder unter einem andern Nahmen Vorkommen, als: a) weißer Arsenik b) Arsenik - Glaö. c) Arsenikblumen. d) Giftmehl. e) Hüttenrauch. f) Arsenige Säure. g) Arseniksäure. h) Fipirter Arsenik/ Arsenicum fixum. i) Arseniksaures Cali, k) ArseuiksaureS Natron. "•) Siehe P. G. G. Band -s/.Seite 261. Zahl ,5z. Vom 22. Februar. -6z l) Arseniksaurer Ammoniak. m) Arseniksaurer Kalk. n) Pharmakolith (Gisrstein). o) Arseniksaures Kupfer. p) ScheelischeS Grün. q) MitiSgn'in. r) Wienergrün, und alle Benennungen, unter welchen diese Farbe vorkömmt. s) Diuglerö Reservage. t) Schwefelarsenik. u) Operment. V) Rauschgelb. w) Sandarak. x) Realgara. y) Mother Arsenik. z) Rubin - Arsenik. 2. Quecksilberchlorit, oder ätzendes saljsaureS Quecksilber: a) Arzsublimat, oder ätzendes Quecksilber (Mercurius subli-matus corrosivus, — Hydrargyrum muriaticum oxy-datum) b) Salzsaures Queckfilber-Oz-id. 3. Rothes Quecksilber. Opis, Mercurius praecipitatus ruber. 4. Salpetersaures Quecksilber, Nitras hydrargyri. 5. Mineralischer Lurbith, Turpetum minerale, Subsulvas hydrargyri. 6. Antimon- Chlorit, Spießglanzbukter, Butirum antimonii, Murias Stibii. 7. Phosphor. s. SalzsaureS Goldorid mit oder ohne Natron. 9. Knallgold u dgl. 10. Höllenstein, Nitras argenti fusns. 11. Spießglanz - Safran, Crocus antimonii. 12. Weißer Präcipilat, Mercurius praecipitatus albus. iS. Ammoniakhaltigeö schwefelsaures Kupfer, Cuprum ammonia-cale. 14. Künstlicher Zinkvitriol, Vitriolum Zinci artificiale. 15. Hydrojodsaures Kali, und alle übrigen Jodpräparate, mit Ausnahme des Jodzinnobers. 16. Blausäure, Acidum hydrocianicum. 17. Alle Blausäure enthaltenden ätherischen Oehle und Wässer: a) von Kirschlorber, Laurocerasus; b) von bittern Mänteln; c) von Pfirsichkernen und Pfirsichblättern; d) von Kirschkernen «. dgl. >64 Vom 22. Iebruar,- 18. Giftige Alkaloiden, als: a) Morphie, b) Strichnin, c) Veratrin, d) Pitrotoxin, e) Hyoöciemin, f) Emetin u f. w. und die daraus bereiteten Salze. 19 Lerchenschwamm, Agaricus albus. 20. Kokelskörner, Fischhörner, coculi indici. II. C ate g 0 rie. Giftige Materialien und Präparate, welche, da sie auS-schliessend nur zum Arzenei-Gebrauche dienen, von den Kaufleuten auch nur an Kanfleute und Apotheker, aber an keine andere Partei verkauft werden dürfen. A. Giftige inländische Pflanzen, welche schon in dem für Kräuterhändler erlassenen Circulare vom 2. October 1813 enthalten sind, nähmlich: 1. Mohnsamenkapseln, Capsulae papav. somnif. 2. Schwarzer Nachtschatten, Solanum Nigrum. 3. Bittersüßstengel, Gaules dulcamarae, 4. Stechapfel, Datura Stramonium. 5. Schwarzes Bilsenkraut, Hyoscyamus niger. 6. Weißes Bilsenkraut, llyosciamus albus. 7. Tollkorn, Lolium temulentum. J 8 Erven, Ervum Ervilia. 9. Unrechter Gänsefuß, Chenopodium hybridum. 10. Wilder Lattich, Lactuca scariola. 11. Giftiger Lattich, Lactuca virosa 12. Kirschlorberblätter, Prunus Laurocerasus. 13. Einber, Paris quadrifolia. 14. Tollkirsche, Atroppa Belladonna. 15. Rother Feigenhut, Digitalis purpurea. 16. Wilder Kälberkropf, Chaerophyllum silvestre. 17. Berauschender Kälberkropf, Chaerophyllum temulum. 18. Gleiße, Aethusa Cynapium. 19. Breitblätteriger Wasserwerk, Sium latifolium. [ 20. Schmalblätteriger Wassermerk, Sium angustifolium- 21. Wasserschierling, Cicuta virosa. 22. Gefleckter Schierling, Conium maculatum. 23. Wilder Rosmarin, Ledum palustre. 24. Ausdauerndes Bingelkraut, Mercurialis perennis. 25. Zaunrübe, Bigonia alba. 26. Rothbeerige Zaunrübe, Bryonia divica 27. Zeitlose, Colchicum autumnale. Bom 22. Februar. 165 28. Bleiwurz, Zahnwurz, Blumbago europaea. 29. Hundwurzen, Cinanchum erectum. 30. Schweinsbrod, Cyclamen europaeum. 31. Wassernabelkraut, Hydrocotyle vulgaris. 32. Safrangelbe Rebendolde, Oenanthe crocata. 33. Gemeines Froschkraut, A listna plantago. 34. Gemeine Waldrebe, Clematis vitulba. 35 Blaue Waldrebe, Clematis integrifolia. 36. Scharfe Waldrebe, Brennkraut, Clematis flatnmula. 37. Gerade Waldrebe, Clematis erecta 38. Wolfskraut, gemeine Osterluzei, Aristotochia Clematitis. 39. Gemeine Küchenschelle, Anemone pulsatila. 40. Schwärzliche Küchenschelle, Anemone pratensis. 41. Walvanemone, Anemone nemorosa. 42. Schwarze Nießwurzel, Helleborus niger. 4 3. Grüne Nießwurzel, Helleborus viridis. 44. Stinkende Nießwurzel, Helleborus foetidus. 45. Weiße Nießwurzel, Veratrum album. 4fr. Dotterblume, Caltha palustris. 47. Sturmhut, Aconitum, alle Arten desselben. 48. Gemeiner Kellerhals, oder Seidelbast, Daphne Mezereum. 49. Italienischer Seidelbast, Daphne Thylmelaea. so. Immergrüner Kellerhalö, Daphne Laureola. 51. Gemeine Zehrwurz, Arum maculatum. 52. Wolfsmilch, Euphorbia, alle Arten desselben. 53. Hahnenfuß, Ranunculus, alle Arten desselben. 54. Ackerrettig, Raphanus, Raphanistrum. 55. Gottesgnadenkraut Gratiola. 56. Haselwurz, Asarum europeum. 57. Tie Rinde und Sprossen deö Hollunders, Cortex interior et turiones Sambuci. 58. Wolferlei, Arnica montana. 59. Sebenbaum, Sabina. 60. Wasserfenchel, Phelandrium aquaticum. 61. Schwarze Christwurzel, Veratrum nigrum. 62. Großes Schöllkraut, Chelidonium majus. 63. Wurzeln und Blätter des Giftsumachs, Rhus radicans. 64. Eichenblätteriger Giftsumach, Rhus loxicodendron. 65. Wunderbaumkörner, Semina Ricini. 66. Meerzwiebeln, Scilla marina. 67. Mutterkorn, Secale cornutum. B. Giftige ausländische Pflanzen: 1. Brechwurzel, Ipecacuanha. 2. Krähenaugen, Nux vomica. 166 Vom 2i. Februar. 3. ZgnatinS-Bohne, Faba 8. Ignatii, Jgazur. 4. Cologuinkenfrucht, Cucumis Calocynthys. 5. Jallappa-Wurzel und Harz. 6. Croton Tiglium und Oehl. 7. Aloe, alle Sorten. 8. Euphorbiumharz, Resina Euphorbii. 9- Scammoniumharz, Resina Scammonii. 10. Geoffrearinde, Cortex Geoffreae Surinamensis et Jamai-censis. 11. Sabavilleusamen, Semina Sabadillae. 12. Läusesamen, Staphysagria. 13. Sibirische Schneerose, Rhododendron chrysantum etfae-rugineum. 14. Sigelia, Anthelmia et marilandica. 15. Mohnsaft, Opium. C. AuS dem Thierreiche. Canthariden, spanische Fliegen, Chantbarides. III. C a t e g o r i e. Giftige Materialien und Präparate, welche, da ihre Bereitung und ihr Verkauf entweder auöschlieffend den Apothekern zusteht, oder solche nur eine Verwendung zur Vergiftung vonThie-ren oder zu andern Mißbrauche haben, die Kaufleute gar nicht führen, und daher auch an Niemand verkaufen dürfen. 1. Arsenikerze, als: a) Scherbenkobalt, b) Fliegenstein, c) Fliegengift, Mückengift u. s. m., wobei noch zu bemerk fett ist, daß man sich zu hüthen habe, daß unter der Benennung: Kobalt und Kobalterz nicht falscher Scherbenkobalt oder Arsenikerz verkauft werde. 2. Angusturarinde, die echte und falsche. IV. C a t e g o r i e. Giftige Materialien und Präparate, welche die Handelsleute zwar verkaufen dürfen, ohne daß sie gehalten sind, die bei der Categorie Nr. t erwähnten, für den Gifthandel bestehen- ; den Vorschriften bei selben zu beobachten, jedoch mit der Vorsicht, daß der Kleinverkauf nur an bekannte Personen Statt finde; bei deren Aufbewahrung sie ferners eine besondere Auf-mersamkeit verwenden müssen, um Verwechslungen und Vermischungen mit andern Maaren zu vermeiden, i. Rauchende Salpeltersäure, Acidum nitri fumans, vel Acidum nitrico-nitrosum concentratum. Dom 25. Februar. >67 2. Scheidewafser, Aqua fortis, Acidum nitricum dilutum. 3. Concentrirte Salpetersäure, Acidum nitricum concentratum, 4. Concentrirte Schwefelsäure, Vitriolöhl, Acidum sulfuricum concentratum, Oleum Vitrioli. 5. Concentrirte Salzsäure, Acidum muriaticum concentratum. 6. Sauerkleesäure, Kleesäure, Zuckersäure, Oralsäure, Acidum Oxalicum. 7. Aetzstein, Lapis causticus, Cali purum. 8. Bleiglätte, 9. Mennig, io. Bleiweiß. n. Bleizucker, Saccharum saturni. 12. Bleigelb, Masicot. 13. Caffelergelb. 14. Englischgelb. 15. Neapelgelb. 16. Chromgelb. 17. Schwefelsaures Kupfer oder Kupfervitriol. 18. Französischer Grünspan. 19. Destillirter oder crisiallisirter Grünspan. 20. Zinkvitriol oder weißer Galizenstein, sulfas Zinci artificialis. 2t. Wißmuthweiß, Magisterium Bismuthi. 22. Salzsaures Zinn in allen Formen. 25. Jod. 22. Jod-Zinnober. 25. Gummigntt. 26. Zinkorid (Flores Zinci). 27. Brechweinstein (tartarus cmaticus vel stibiatus, Tartras lixivae et stibii). 28. Mineralischer Kermes, Kermes minerale. 29 Goldschwefel, sulfur auratum antimonii. 30. Hydrojodin, saures Kali. 28. Vorschrift hinsichtlich der Ausfertigung der Diplome für Ausländer, die als k. k. Unterthanen auf. genommen wurden, und ihre Facultäts-Studien nach Vorschrift an den österreichischen Lehranstalten zu» rücklegten. Laut hoher StndienhofcominiffionS - Verordnung vom 19. Jänner l. I., Zahl 210, haben Seme k. k. Majestät mit aller» i68 Vom *4- und 25. Februar. höchster Enlschliessiing vom 5. v. M. allergnädigst zu beflintmen geruht, daß jene Ausländer, welche ihre Facultätöstudien genau eben so, wie eS für die k. k. Unterthanen vorgeschrieben ist, an den österreichischen Lehranstalten zurücklegen, wenn sie als k. k. Unterthanen ausgenommen worden sind, in ganz gleiche Rechte treten, wie sie die übrigen k. k. Unterthanen genießen, und ihnen sonach auch gleiche Diplome, wie den übrigen k. k. Unterthanen, auSznfertigcn sind. Wovon das Directorat zur Benehmungs-Wissenschasl in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom 24, Februar 1859, Zahl 3t46; an die k. k. Studien > Directorate. 29 Vorschrift wegen Anzeige der Tvdsalle von Lotto-Colleckank>n an das bmrffrnbr Eottoamf. Die k. k. Lotto-Direction hat unterm 12. d. M., Zahl 357, anher eröffnet, daß sich mehrmahls ereignet habe, daß Lotto-Collectanten mit Tode abgingen, ohne daß die Lottoämter hier» von in die Kenntniß gesetzt wurden, und daß in Folge dessen Mitglieder der Familie oder Substituten der CoUectanten eS sich erlaubten, stillschweigend die Spielsammlungen sortzusühre». Da nun aber hieraus für daö Lotto-Gesäll ein bedeutender Nachtheil erwachsen kann, so hat die erwähnte Lotto-Direction das weitere Ersuchen gestellt, zu veranlassen, daß im Sterbefalle eines Lotto Collecranten von der bezüglichen Ortsobrigkeit entweder unmittelbar, oder im Wege des k k. Kreisamtes, oder der zunächst gelegenen k. k. Camera! Bezirks-Verwaltung, an daö betreffende Sottoamt die ungesäumte Anzeige erstattet werde. DaS k. k. KreiSaml wird angewiesen, hiernach die geeigneten Verfügungen an die im Kreise befindlichen Magistrate und Dominien zu erlassen. Gubernial-Currenle vom rs. Februar 1859, Zahl 2980; an die k. k. Kreisämter und an die f. k. Camera! - Gefallen-Verwaltung. Vom 26. Februar. 169 30. Kundmachung der alle-höchst bestätigten Stiftung zur Belohnung und Unterstützung verdienter hilfsbedürftiger Krieger, oder ihrer Witwen und Waisen. Mit hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 2. dieses MonathS, Zahl 32544, wurde über die allerhöchst bestätigte Stiftung zur Belohnung und Unterstützung verdienter hilfsbedürftiger Krieger , oder ihrer Witwen und Waisen Folgendes anher erinnert: Als im Jahre r 813 die österreichischen Kriegsheere im Ver-eine mit jenen der verbündeten Machte nach erfochtenen mehreren Siegen gegen Frankreich vorrückten, haben nach Inhalt einer von Seite des k. k. Hofkriegsrathes unterm 9. December 1838/ Zahl 5159 D., an die k. k. Hofkanjlei gemachten Mittheilung die Deputirtcn des Wiener Großhandlungs-Gremiums, nahment-lich die Großhändler: Morij Graf v. Fries, Johann Heinrich Ritter v Geymüller der Heitere, ThadauS Berger und I. 90?. Pacher, unterm 1. October 1813 an die Mitglieder deS Großhandlungs-Grenüumö einen Aufruf wegen eines freiwilligen Geld-BeitrageS in der Absicht erlassen , um aus den gesammelten Geldern theilS Verdienste der Krieger mit verhältnißmäßi-ger Berücksichtigung der Landwehr zu belohnen, theilS ihre Leiden zu mildern. Hierauf sind 56750 fl. W. W. eingegangen, und von den besagten Großhandlungs-Deputirten an den damahligen Hof-kriegSrathö-Prasidenten Feldmarschall Grafen Bellegar de zur zweckmäßigen Verwendung überreicht worden. Diesem edlen durch die Wiener Zeitung verlantbarten Beispiele folgten bald mehrere Private, Gesellschaften und Commu-nitäten beinahe aus allen Provinzen des Kaiserstaates, welche ihre Geschenke theilS mit ähnlichen allgemeinen, theils mit bestimmten, für jedes Geschenk insbesondere ausgesprochenen Wid-mungen, größtentheils aber für Verwundete, für Weiber und Kinder der vor dem Feinde gebliebenen, oder auch noch dienende», oder sich durch Tapferkeit ausgezeichneten Soldaten, mittels des k. k. Hofkriegsrathes oder auch mittelbar an die >7» Vom 26. Februar? die österreichischen Armeen commandirenden Generale gelangen Neffen, von welchen Letzter» seiner Zeit der AuSweiS^ über die widmungömäßige Verwendung vom Hofkriegörathe gewärtiger wurde. Allein nach geendigtem Kriege im Jahre 1814 hat eS sich gezeigt, daß durch die außerordentlichen kriegerischen Ereignisse, durch die schnellen Fortschritte der Waffen, und die dadurch ver-anlaßten anhaltenden Truppen Bewegungen und Veränderungen deS Hauptquartiers die Vertheilung der eingegangenen Geldbe-träge nicht vollständig bewirkt werden konnte. Dieß gab zwar zu der Verfügung Anlaß, daß jene Beträge, welche eine bestimmte Widmung hatten und dieser Widmung gemäß noch verwendet werden konnten, derselben auch zugeführt worden sind. Da der Absicht der Geber nach beendigtem Kriege snicht mehr ganz entsprochen werden konnte, so wurden zwar die erübrigten Beträge noch immer zur Unterstützung deS Militärs in vorgekommenen rücksichtswürdigen Fällen verwendet, zugleich aber wurde von dem hoskriegöräthlichen Rathsgremium unter dem Vorsitze des damahligen Präsidenten Feldmarschalls Fürsten von Schwarzenberg beschlossen, daraus einen Fond zu bilden, dessen Interessen zur Belohnung der Verdienste, und zur Milderung der Leiden des k. k. Militärs und zur Unterstützung der vor dem Feinde verwundeten Krieger verwendet werden sollen, Dieser Fond beträgt nun in Staatsobligationen 104460 fl. mit einem jährlichen Jntereffenbetrage von 5109 fl. CM., worüber sich der k. k. Hofkriegörath bei Seiner Majestät zu der allerunterthänigsten Bitte veranlaßt fand, diesem Fonde eine neue Widmung zu geben. Hierüber haben nun Se. k. k. Majestät mittels des im M*. Hoflager zu Innsbruck Allerhöchsteigenhändig Unterzeichneten, StistbriefeS vom 16. August 1838 allergnadigst zu beschlossen geruht, aus dem oberwähnten Betrage von 104460 g. einen bleibenden Fond zu bilden, dessen jährliches Erträgniß von 5109S. Conv. Münze sowohl in der Gegenwart, als für immenvährendF: Zeiten nach dem Geiste der ursprünglichen Geber zur BelohnunK Dom a6. Februar. i7' und Unterstützung verdienter hilfsbedürftiger Krieger der f. k. Armee, und zur Unterstützung der Witwen und ihrer Waisen verwendet werden soll, in welcher Absicht Se. k. f. Majestät nachstehende Bedingungen allergnädigst festgesetzt haben: J. Zur Betheilung auö dieser Stiftung sind zunächst und vorzugsweise ^ausgezeichnete'hilfsbedürftige Krieger, welche in den Feldzügen tox3 und 1814 die Waffen führten, und zwar Oberoffiziere ohne Unterschied der Charge, als auch Unteroffi» ziere und Gemeine, sie mögen noch in der Dienstleistung stehen, oder zum Stande der Invaliden gehören, dann die von solchen Kriegern hinterlaffenen Witwen oder minderjährigen Waisen bt» rufen, welche der Unterstützung im besonderen Grade bedürftig sind. fl. Nach diesen Individuen, und in so ferne durch die Betheilung derselben das gesammte jährliche Fonds-Erträgniß von 5109 fl. CM. nicht erschöpft wird!, sind neben ihnen während der dermahligen FricdenSzeit verdiente Krieger gleichfalls ohne Unterschied des militärischen Ranges, welche erst nach der glorreichen Epoche der Jahre 1813 und 1814 in die Armee eintra-ten, wenn sie unverschuldeter Noth Preis gegeben sind, und ihre in ähnlicher Lage sich befindenden Witwen und Waisen zum Genuffe der auS dieser Stiftung zu ertheilenden Unterstützungen zuzulasien. III. Die Größe deö Unterstützungs-Beitrages ist in jedem einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Verdienstlichkeit der zu be-theilenden Individuen und auf den mehr oder minder bedeutenden Nolhstand derselben zn bestimmen, die Beträge selbst aber sind nur von Fall zu Fall an berücksichtigungöwürdige Individuen zu verabfolgen, ohne daß auö einer solchen Unterstützung ein Recht auf irgend eine fortdauernde Betheilung erwachsen, oder jemahls eine stiftungSmäßige Verleihung Platz greifen soll. IV, Das Recht, die früher bezeichnenden Individuen, welche zum StiftungSgenusse geeignet erscheinen , zu ernennen, und die Größe des Unterstützungs-Beitrages nach Vorschrift des III. Artikels auSzumessen, räumen Se. k. k. Majestät dem jeweiligen Präsidenten deö f. k. HofkriegöratheS allergnädigst ein. 172 Vom 26. Februar. Im Falle eines wieder auöbrechenden Krieges haben die ge-sammten Erträgnisse des Fondes wieder ihre ursprüngliche Widmung zu erhalten. Sie sind nähmlich zur Belohnung von Verdiensten, und zur Milderung der Leiden und Unlücksfälle verdienter Krieger, ohne Unterschied des militärischen Ranges, ihrer Witwen und Waisen zu verwenden, zu welchem Ende der Präsident des k. k. HofkriegsratheS den im Felde commandirenden Generälen die angemessenen Summen anweisen wird, damit sie nach ihrer eigenen Beurtheilung und Würdigung vertheilt werden. V. Nach wieder hergestelltem Frieden haben zuvörderst verdiente Militärs, welche den Feldzug mitgemscht haben, oder von solchen nachgelassene Witwen und Waisen auf die Betheilung auö de» gesammlen Interessen deö Stifkungsfondes Anspruch. Nur in Ermanglung solcher können andere in Nothstand gerathene Militärs, ohne Unterschied des Ranges, deren Witwen und Waisen, mit Rücksicht auf den Bedarf und Verdienste, betheilt werden. Das Verleihungsrecht kommt in dieser abermahligen Friedens-Epoche wieder dem jeweiligen Präsidenten deö k. k. Hof-kriegSrathes allein, und zwar in der Art zu, wie es oben Artikel IV bestimmt ist. VI. Nach den bisher vorgezeichnetcn Grundsätzen sind die gesummten Zinsen deö StiftungsfondeS auch zu allen künftigen Zeiten, und zwar immer während eines Krieges, ausschließlich für verdiente Krieger der activen Armee, deren Witwen und Waisen, bei hergestelltcm Frieden aber, vorzugsweise gleichfalls für solche, und nur in deren Ermanglung auch für andere verdiente und nothleidende Militärs oder Militärs-Witwen und Waisen zu verwenden. VII. DaS Stiftungs-Vermögen besteht in (in der Stiftungs-Urkunde selbst näher specificirten) Staatöschuldverschreibungen in dem Gesammt-Nominal-Betrage von 104460 fl. mit einem Jah-res-Erträgnisse von 5109 fl. CM. Nachdem nun diese Staatsschuld-Verschreibungen für den Stiftungsfond zur Belohnung und Unterstützung verdienter hilft- Vom rü- Februar und r. März. 173 bedürftiger Krieger der k. k. Armee umgeschrieben, und der Verwahrung der hofkriegsräthlichen Depositen-Admiuistration übergeben worden sind, und somit das Stamm-Capital der gegenwärtigen Stiftung sichergestellt ist, so haben Se. k. k. Majestät derselben Allerhöchstihre landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, und den hierüber errichteten obberufenen Stiftbrief mit Aller-höchstihrer eigenhändigen Unterschrift allergnädigst zu bekräftigen geruht. Die Sorgfalt für die genaue Gebahrung mit dem Stif-tungö-Erträgnisse und die Erhaltung des Stiftungsfondes haben endlich Se. k. k. Majestät nach Inhalt des SiiftsbriefeS Allerhöchstihre» Hofkriegsrathö »Präsidenten aufzptragen geruht. Wovon das Kreisamt zur Wissenschaft und zur weitern entsprechenden Kundmachung in die Kenntniß gesetzt wird. Guberuial-Verordnung vom 26. Februar tssg, Zahl 3145; an die k. k. Kreiöämter und Note an das General-Commando. 31. Enthebung der Länderstellen in Absicht auf die Entscheidung der Beschwerden in Extrapost-Angelegenheiten. In Gemäßheit des hohen Hofkanzlei-Decretes vom 16. v.M., Zahl 7048, wiid das k. k. Kreiöamt vom Nachstehenden zur Wissenschaft in Kenntniß gesetzt: Laut des §. 3 der bestehenden Instruction für die Oberpostverwaltungen sind die Handhabung der Ertrapostordnung und die in dieser Beziehung vorkommenden Beschwerden bisher den Länderstellen Vorbehalten gewesen, durch die §. 53 — 60 und 61 der neuen allerhöchst genehmigten Ertrapost-Ordnung ist aber die Handhabung derselben den Postbehörden eingeräumt, und eS hat hiernach die Mxksamkeit der Länderstellen in Absicht auf die Entscheidung dießfälliger Beschwerden aufzuhören. Gubernigl-Verordnung vom 2. März -«39, Zahl §259; an die k. k. Kreisämter. '74 Vom 5. März. 32. Bestimmung, daß den Kreishauptleuten die Vergütung der Reisekosten und die Diäten in Possangelegenhei-ten gebühren. Nach Inhalt eines hohen Hofkanzlei-Decretes vom r. Februar d. I., Zahl 2980, haben Se. Majestät aus Anlaß eines specielen Falles mit allerhöchster Entschlieffung vom 22. December v. I. zu bestimmen geruht, daß in jenen Fällen, in welchen es nothwendig ist, daß der Kreis Hauptmann selbst wegen Post-angelegenheiten eine Reise unternimmt, ihm auch die Reisekosten und Diäten nach gehöriger buchhalterischer Adjustirung zn vergüten seien. : Wonach sich in vorkommenden Fällen zu benehmen fein ntot».1 Gubernial- Verordnung vom 5. März 1839, Zahl L»57; an die Herren KreiShauptleute und die Provinzial-StaatSbüch-, Haltung. 33. Vorschrift über die Ausfertigung der Semestral « und Austritts-Zeugnisse für Hörer der philosophischen Jahrgänge. Nach dem Inhalte der hohen Studienhof-EommiffionsVer-ordnung vom 6. b. 99?., Zahl 976, haben Se. f. k. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 2. Februar 1839 allergnädigst zu befehlen geruht, daß in die Semestral- und Austritts^ Zeugnisse der Hörer der philosophischen Jahrgänge die Clasiifi-cation aus der Naturgeschichte und allgemeinen Weltgeschichte ausgenommen werde, wobei es sich von selbst versteht, daß bei Schülern, welche Liese Gegenstände zu hören und daraus Prüfung zu machen nicht verpflichtet sind, die Rubrik deö Fleifietl und Fortganges für die Natur- und die Weltgeschichte mit einem Striche zu durchziehen ist. Jenen Schülern aber, welche die Natur- oder Weltgeschichte hören, daraus die Prüfung bestehen, und nicht zugleich Schüler Vom 5. März. >75 des betreffenden Jahrganges der Obligatstudien sind, ist, wie bisher, nach dem vorgeschriebenen Formulare für freie Lehrgegenstände daS Zeugniß ausjufertigen. Gubernial-Verordnung vom s. März 18S9, Zahl S3So; an daS philosophische Studiendirectorat. 34. Vorschrift hinsichtlich der Einbringung der Verpflegs-kosien für auswärtige Heilanstalten. Nach einer Anordnung des Guberuiums vom 2. November 1825, Zahl 268U, *) sind bisher die für auswärtige Heilanstalten von den steiermärkischen Kreisconcurrenzen einzubringenden Verpflegökosten von der k. k. Versorgungö-Anstalten-Verwal-tung über vorhergegangene Erhebungen und von Fall zu Fall erfolgten GubernialAufträge nachgewiesen worden. Die gemachten Erfahrungen jedoch haben gezeigt, daß die-seö Verfahren nicht ganz entsprechend, und daß eö zweckmäßiger sei, wenn die Einbringung der VerpflegSbeträge für auswärtige Heilanstalten ganz der Amtshandlung der Kreisämter überlassen wird, welche sich ohnedieß mit der Repartition und Sammlung dieser Beträge befassen müssen. Von nun an werden daher alle von auswärtigen Provinzen einlangenden Heilkosten - Ansprüche den KreiZämtern von Fall zu Fall zu dem Ende zukommen', damit sie entweder die Einbringung von den betreffenden Parteien sogleich veranlassen, die eiogehobenen Summen zur weitern Verfügung anher abfüh-ren , oder aber die dagegen obwaltenden Anstände zur Kenntniß deS Guberniumö bringen. Die hier gemeinten Anstände jedoch können nur darin bestehen, daß die Partei nicht eruirt werden kann, von selber begründete Einwendungen gegen die Gebührlichkeit der geferder-ten Bezahlung gemacht werden, oder daö Nationale mangelhaft oder irrig ausgenommen, und demnach die Zuständigkeit aufGrund-lage derselben nicht ermittelt werden könnte. ») Siehe P. G. S. Band 7, Seite 366, Zahl 17«. 176 Vom 6. März. Die Zahlungsunfähigkeit der Restanten oder deren durch daS Gesetz zur Zahlung berufenen Verwandten gehört jedoch keineswegs zu jenen Anständen, welche dem Gubernium, und zwar binnen vier Wochen anzuzeigen sind, sondern die k. k. Kreißämter haben bei erwiesener Unvermögenheit ohne Weiteres die Einleitung zur Einbringung deö Betrages aus dem Concretum ihres KreiseS, über welches ihnen ohnedieß zunächst die Aufsicht obliege, zu treffen, und die auf diese Art eingebrachten Summen vier Wochen nach Schluß eines jeden Militärquartals nebst ei* ner mit den einschlägigen Meten zu belegenden Consignation anher abzuführen. Gubernial-Verordnung vom 6. März 1839, Zahl 1983; an die k. k. Kreisämter und Versorgungsanstalten«Verwaltung. 35» Erläuterung der Vorschrift wegen Erstattung der Anzeige, wenn ein Beamter, ein Pensionist, Provisionist, oder eine mit Gnadengehalt betheilte Perspn wegen eines Verbrechens in Unieisuchung verfsisis, oder 'abgeurkheilt wurde. , x :i> Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei hat laut eingelangter Verordnung vom 28. Februar d. I., Zahl 4995/680, nach gepflogener Rücksprache mit der k. k. allgemeinen Hofkammer und der k. k. obersten Justizstelle Folgendes zu bestimmen gefunden. Die durch das Justiz-Hofdecret vom 9.Juni igis vorgeschriebene Anzeige, daß ein Pensionist, Provisionist, oder eine in dein Genuffe eines Gnadengehaltes stehende Person in Criminal-Untersuchung gezogen worden ist, hat künftig ganz aufzuhören; die Anzeige aber, daß ein wirklich dienender Beamter in Criminal-Untersuchung verfallen, oder daß ein Beamter, Pensionist, Provisionist, oder eine in dem Genüsse eines Gnaben» gehal teS stehende Person wegen eines V erbrechens abgeurtheilt worden ist, ist immer an diejenige politische oder LameralBehörde zu erstatten, welcher der Abge- Vom n. Star}. >77 urtheilte, oder wenn daS Urtheil die Witwe, den Sohn oder die Tochter eines Beamten trifft, der Ehegatte oder Vater derselbe» unmittelbar untergeordnet ist, oder war. Das k k. Kreisamt wird hiervon mit der Weisung verständigt, sich diese Vorschrift in vorkommenden Fallen zur 9?i4t» schnür zu nehmen, und die Kundmachung derselben an die Bezirks- und Landgerichtöherrschaslen zu veranlassen. Gubernial-Verordnung vom 11. März 1839, Zahl 4364; an die Kreisämter, die Baudirection, Staatsbuchhaltung, das Zahlamt, Polizeidirertion, das FiScalanit, Versatzamt, Ver-sorgungöanstallen - Verwaltung, SlrafhauS - Verwaltung und die Herren Stände, dann mit Note an die Cameral Gefallen Vermal-rung und das General-Commando. 36. Bestimmung der Bedingungen, unter welchen dem Gu-bcrnium die Wiederflüssigmachung rrservirter Gna« dengaben überlassen wird. Aus Anlaß der vorgekomnienen Anfrage, ob die Provinz-Behörden berechtigt seien, Gnadengaben — welche Civilbeam-lenS- und niederer Dienerswaisen über das Normalalter bis zur Herstellung, oder anderweiten Versorgung, oder sonst auf unbestimmte Dauer allerhöchst verliehen, und von ihnen bei erfolgter Verehelichung für den Fall des Witwenstandes rescrvirt wurden — nach dem Ableben des Gatte» auf ihr Ansuchen, ohne besondere höhere Jnterveuirung wieder flüssig zu machen, wurde mit hohem Hofkammer-Decrete vom rs. Februar >839, Zahl >367/81, dem k. f. Landes-Gubernium die Ermächtigung hierzu unter folgenden Bedingungen erthetli: i. Daß von den Bewerderinen jedes Mabl die erhaltene Reservat onSurkunde beigebracht, und legal nachgcwiesen werde, daß während der Dauer der bestandenen Ehe sowohl in ihren VermögcnS-Umständen, als in allen übrigen vor Eingehung derfelben bestandenen Verhältnissen, unter welchen sie Gesetzsammlung XXI, Theil. Vom is. März. 178 zum Bezüge der Gnadengaben ursprünglich für geeignet erkannt wurden, keine Aenderung eingetreten sei. 2. Daß die Wiederanwcisung reservirter Gnadengaben nur auf die Waisen jener Staalsdiener, räcksichtlich Beamten, beschränkt werde, deren Anstellung oder PensionS-Behand-lung dem k. k. Gubcrnium nach dem eingeräumten Wirkungskreise selbst zusteht, und solche also genau mit Rück-sicht auf den der Fortdauer deö Genusses allerhöchst gesetz-t-n Gränzen vorgenommen werde. Gubernial-Erledigung vom 12. März 1859, Zahl 5834. 37. Erläuterung dec §. 567 des Gefälls - Strafgesetzbuches. Im Anbuge erhält das k. k. Kreisamt eine Abschrift der vom k. k. innerösterreichischen Appellakionsgerichte zu Klagenfurt mit Note vom 21. v. M., Zahl 2725, anher mitgetherlten, die Erläuterung des §. 567 des Gefälls-Strasgesetzbuches betreffenden Verordnung zur weitern Bekanntgebung derselben im Umlaufswege an die unterstehenden BezirkSobrigkeiten, Magistrate und OrtSgerichte. Gubernial-Verordnung vom 12. März 18.39, Zahl 4267; an die KreiSämtec, und Jntimat an das k. k. innerösterreichisch-küstenländische Appellationsund Criminal-Obergericht. Verordnung des f. k. innervsterr. küsienländ. Appellations-Gerichtes. Der k. k. oberste Gerichtshof hat mittels des höchsten Hof-de^retes vom 5., Erh. i4. Februar 1839, Hofzahl 457, über tifii Sinn und die Anwendung des 6. 567 deö Gefälls - Strafgesetzbuches folgende durch allerhöchste Enifchliessung Sr. Majestät vom 8. Jänner 1839 genehmigte Belehrung ertheilt: 1. In den Fällen, in denen bei einem Gerichte zum Be-hvfe des wegen einer Gefällrübertretung anhängigen Verfahrens zu Folge des $. 567 deS GefällS-St. Ä. 95. Vorkehrungen zur Erlonqung der vorläufigen Sicherstellung angefucht worden, ist, wenn "das Einschreiten nicht von der Kammerproeuratur geschieht, die Beobachtung der in der Gerichtsordnuag vorgeschriebenen Formen nicht zu fordern. Som i3. März. >79 r. Da die zum Behufe des gedachten Verfahrens von einem Gerichte bewilligten Vorkehrungen zur Erlangung der vorläufigen Sicherstellung durch dieses Verfahr.n selbst in dem mittels des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen vorgeschriebenen Wege gerechtfertigt werden, so ist zur Justificirung derselben bei den Tivil-Gerichten weder eine Klage zu überreichen, noch die Bewilligung einer Frist anzusuchen. Wenn jedoch untergeordnete Gefällsämter oder einzelne Ge-fällsbeamte von dem ihnen im §. 52 des AmtSunterrichtes ein» geräumten Rechte, um Bewilligung der Sicherstellung von Strafbeträgen unmittelbar das Gericht anzugehen, Gebrauch machen, so haben sie hierüber sogleich an die Lezirksbehörde die Anzeige zu erstatten. Hiervon werden sämmtliche unterstehende Ortsgerichte und Magistrate zur Wissenschaft und Nachachlung verständigt. Klagenfurt am 21. Februar 1839. 38. Vorschrift, daß die Kapläne sich aller auf keinem legalen Titel beruhenden Sammlungen zu enthalten haben. Auö Anlaß eines speeielen Falles wurde mit der hohen Hof-kanzlei- Verordnung vom 8. Februar l, I., Zahl 2966/326, erinnert, daß, wenn gleich die Verabfolgung freiwilliger Gaben an die Kapläne den Bezirks-Jnsaßen unbenommen bleibe, doch die Vornahme derlei förmlicher Sammlungen von Seite der Kapläne nicht gestattlich sei, da sie ohne legale Titel geschehen und sich als Mißbrauch darstellen, und Bedrückungen gleich» kommen. Indem die Ordinariate unter Einem angewiesen werden, dahin zu wirken, daß die Kapläne sich aller auf keinem legalen Titel beruhenden Sammlungen enthalten, wird hiervon auch daS k. k. Keeisamt mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, derlei illegale Sammlungen in vorkommenden Fällen abzustellen. Gubernial-Verordnung vom >3. März >839- 5- 3oos ; an die k. k. Kreiöämter, das FiScalamt, die Prov. StaatSbnchhaltung und an die Ordinariate. »8o Vom iz. März. 39. Behandlung der am i. Marz 1839 ln brr Serif 35 verloosien jpvrc. Banco-Obligalionen. Zu Folge deS hohen Hofkammer-Präsidial-Erlasse» vom 2. Marz b. I., Zahl 1153, wird mit Beziehung auf die Gu-bernial-Currende vom 8. November 182g, Zahl 3008, *) Nachstehende» zur öffentlichen Kenntniß gebracht: §. 1. Die am 1. März 1839 in der Serie 35 verloosten fünf« percentigen Banco - Obligationen , Nr. 25391 bi» einschlieffg Nr. 26171 , werden an die Gläubiger im Nennwerthe deö Ca' pitaleö bar in Conv. Münze zur.ückbezahlt. §. 2. Die Auszahlung des Capitals beginnt am 1. April 1839 -und wird von der k. f. Universal-Staat»- und Banco-Scbulden-Caffe geleistet, bei welcher die verloosten Obligationen einzurei-chen sind. §. 3. Bei der Auszahlung deö Capitaleö werden zugleich die darauf haftenden Interessen, und zwar bis letzten Februar 18.39 zu zwei« und einhalb Procent in Wiener-Währung, für den Mona th März d. I. hingegen die ursprünglichen Zinsen mit fünf Procent in Conv. Münze berichtigt. §• 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verbots», oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der CapitalS-Auszah-lung von der Behörde, welche den Beschlag, daö Verboth oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aushebung zu bewirken. §. 5. Bei der Capitalö-Auözahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stlftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, sinden jene Vorschriften ihre An- *) Siehe P. G Band 1,, Seilt 543, Zahl 178. Vom 15. März. 181 Wendung, welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werten muffen. §. 6. Den Besitzern von solchen Obligationen, deren Verzinsung auf eine Filial-Creditö - Caffe übertragen ist, stehet cs frei, die Capitals-AuSzahlung bei der k. k. Universal-StaatS-und Ban.o-SchuldemCasse, oder bei jener Credits - Casse zu erhalten, bei welcher sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verloosten Obligationen bei der Filial-CreditS-Caffe einzureichen. Gubernial-Currende vom 15. März 1839, Zahl 3947. 40. Vorschrift wegen Vorlage umständlicher Beschreibungen brr pfarrhöflichen Localitäken bei Gesuchen um Pen« flonirung von Seelsorgs - Vorstehern. Die hohe Hofkanzlei hat unterm 1. d. M , Zahl 4594, in Fällen, wo es sich um die Pensionirung eines Seelsorgs - Vorstehers handelt, die Vorlage einer umständlichen Beschreibung der pfarrhöflichen Localitälen augeordnet. Das k. k. Kreisamt hat demnach sämmkliche Bezirksobrig-keiten anzuiveisen, den SeelsorgS - Vorstehern in vorkowmenden Fällen zum Behn e ihrer Peusionirung auf ihr Ansuchen die Bestätigung der umständlichen Beschreibung der pfarrhöflichen Lokalitäten und deren Verwendbarkeit auszufolgen. Gubernial - Verordnung vom 15. März 1839, Zahl 43t8; an die k. k Kreisämter und s. b. Ordinariate. 41. Vorschrift über die Competenzfähigkeit für Lehrkanzeln der philosophischen Studien. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 2Ö. Februar d. I zur Competenzfähigkeit für Lehrkanzeln der philosophischen Studien überhaupt den Besitz des Doktorgrades Vom 15. Marz. 182 LlS Bedingung nicht festzusetzen befunden, wohl aber vorzufchrei-ben geruht, daß bei Vorschlägen zur Besetzung von derlei Lehrämtern ceteris paribus auf Diejenigen, welche diesen Grad be-sitzen, besonders Bedacht genommen werden soll, und ferner, daß die Professoren an Universitäten aus jenen Lehrfächern, aus welchen strenge Prüfungen pro Doctoratu Philosophiae gehal-ten werden, verpflichtet sein sollen, ehe sie die definitive Bestatt'-gung in ihrem Lehramte erhalten, sich das Doctorat zu erwerben. Hiervon wird das k. f. philos. Stndiendirectorat in Folge hoher Studien-Hofcommissionö-Verordnung vom l.März 1339, Z. 1551, mit Beziehung auf den §. 11 der mit hohem Studien -Hofcom-wissions-Decrete vom y. December 1837, Zahl 7233 (Gubernial-Verordnung vom 9. März i838, 9tr. 208t), *) hinausgegebenen Vorschrift über Concurse rc. für öffentliche Lehrämter, zur Wissenschaft und Nachachtnng verständiget. Gubernial-Verordnung vom >5. März ,»39, Zahl 4503 ; an das philosophische Stndiendirectorat. 42. Vorschrift über die Competeiizfähigkeit für Lehrkanzeln des juridisch - politischen Studiums. Zu Folge allerhöchster Entschliessung vom 26. Februar d. I. ist von den Competenten für diejenigen Kanzeln des juridischpolitischen Studiums, auö deren Lehrgegenständen strenge Prüfungen für den juridischen Doktorgrad Statt finden, der Besitz dieses Doktorgrades in der Regel zu fordern. Sollte in einem einzelnen Falle eine Dispens von dieser Regel angesucht werden, so behalten sich Seine k. k. Majestät die Entscheidung hierüber vor, welcher dieser Fall jedoch nur dann, wenn rücksichtswürdige Gründe dafür sprechen, dann aber auch mit der thunlichsten Beschleunigung zu unterziehen ist. Diese mit hoher Studien-HofcommissionS-Verordnung vom ?. März 1339, Zahl 1550, eröffnet? allerhöchste Entschliessung *) Siehe P. G. Band 20, Seite 51, Zahl 19. Vom 15, uni) 17. Marz. '33 wird dem f. f. juridisch-politischen Studien-Directorate im Nachhange und mit Beziehung auf den §. 11 der mit dem hohen Studien « HofcommissionS - Decrete vom 9. December >857, Zahl 7.183/ (Gub. Intimation ddo. y. März 1833. 3. 208iz) *) hinausgegebenen Vorschrift über Concurse ir. für öffentliche Lehrämter zur Wissenschaft und Darnachachtung bekannt gegeben. Gubernial-Verordnung von 15. März 1839/ Zahl 450/1; an das juridische Studien Directorat. 43. Vorschrift über die Competenzfahigkcit für Lehrkanzeln der mcdicinisch - chirurgischen Lehranstalten. Zu Folge allerhöchster Entschliessung vom 26. Februar d. I. ist von den Cornpetenten für Lehrkanzeln an medicinisch - chirurgischen Lehranstalten, die Thierarzenei- Institute ausgenommen, der Besitz des dem von ihnen angesuchten Lehramte entsprechenden Doktorgrades in der Regel zu fordern. Sollte in einem einzelnen Falle eine DiSpens von dieser Regel ang-sucht werden, und sollten die Behörden erachten, daß rücksichtswürdige Gründe für eine solche Dispens sprechen, so ist hierüber mit gehöriger Beschleunigung die allerhöchsteSchluß-fassnng einzuhvlen. Diese allerhöchste Entschliessung wird dem k. k. Studien-Directorate im Nachhange und mit Beziehung auf den §. n der mit hierortiger Verordnung vom 9. März v.J., 3- 208 t, **) bekannt gegebenen Vorschrift über Concurse für öffentliche Lehr-5inter zur Wissenschaft niitgetheilt. Gubernial-Verordnung vom >7. Marz 1839, Zahl 45os; an daS niedicinifch-chirurgische Studien - Directorat. *) und **) Siehe P. ©. D. Band jo, Seite 51, Zahl i<)- >84 Vom gi. März. 44. Ausdehnung der Vorschrift wegen Auslieferung der Verbrecher an die deutschen Bundesstaaten auf alle österreichischen Provinzen, in welchen das Slrafge-seftbuch vom Jahre 1803 Anwendung findet. Se. k. k. Majestät haben laut einer an die hohe k. k. vereinte Hojkanzlei gelangten Mittheilung der k. k. obersten Justizstelle mit allerhöchster Entschliessung vom 9. September 1838 anzuordnen geruht, daß der zweite Artikel des durch allerhöchstes Patent vom 24. October 1837 kundgemachten Beschlusses der deutschen Bundesversammlung vom >8. August 1336, betreffend die Auslieferung der Staatsverbrecher, auch in jenen zum deutschen Bunde nicht gehörigen Provinzen der österreichischen Monarchie, in welchen daS Strafgesetzbuch vom Jahre 1305 Anwendung findet, in Kraft gesetzt werde. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge hohen Hof-kanzler-DecreteS vom 8 März l. I., Zahl 7419, nachträglich zu dem mit Gubernialverordnung vom 7. December >837, 3 20389 *) bekannt gegebenen hohen Hofkanzlei Decrete vom 21. November 1837, Zahl 28337, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gubernial-Surrende vom 2t. März 1339, Zahl 4772. 4',. Erklärung des Schurs des § 463 des I. Theiles des Strafgesetzbuches. Seine k. k. Majestät haben aus Anlaß einer vvrgekomme-nenAnfrage über den Sinn deS tz. 46z des I, Theiles des St. G. 23. über allerunterthänigsten Vortrag der k. k. obersten Justijstelle, durch allerhöchste Entschliessung vom 4. December >638 zu erklären geruht, daß die im genannten §. sub b bis einschliessig e bezeichnet»,! Personen innerhalb der im §. 465 bestimmten Frist auch dann den RecurS ergreifen können, wenn der Beschul- *) Siehe P. G. S. Baud 19, Seite 149, Zahl >46. digte erklärt, daß er auf den Recurs Verzicht leiste; doch sei, wenn ein von diesen Personen für den Jnquisiten, der auf den Recurs verzichtete» ergriffener RecurS ohne Erfolg bleibt, die Zeit, während welcher der RecurS im Laufe war, in die Strafe einzurechnen. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge hohen Hof-kanzlei - De.reteö vom 9. März l. I , Zahl 7371, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gnbernial-Curr.nde vom 21. März «839 , Zahl 4924. 46. Vorschrift, das? die Cautions - Deoositen - Journale von den Zahlämicrn der Provinzial - Skaatsbuchhaltung zur Prüfung und bei den Caffescontrirungen zur Re, vision vorzulegen sind. In Gemäßheit deö hohen Hofkammerdecretes vom 28. ge. bruar 1839, Zahl 7563/346 , und mit Bezug auf de» hier-ortigen Erlaß vom 14. November «837, Z. >78o>, *) — betreffend die Vereinfachung der Geschäfte bei der Anlegung, Verzinsung und Rückzahlung der dem TilgungSfonde zur fruchtbringenden Benützung zugewiefenen baren Dienstcautioncn — wird erinnert, daß das in Folge des mit Gubernial-Erlaß vom 22. März «836, Z. 4448,**) bekannt gegebenen Hofkammer-DecreteS vom 20. Februar 1336, Z, 1805/158, zu führende CautionSdepo-fi ten - 2 0 u r n a l in Zukunft foivohl immer zur vorfchriftmäßi ge» Prüfung an die Provinzial-StaaiSbuchhaltung abzugeben, als auch bei den jedeSmahligen zahlämtlichen Scontrirungen, worauf in dem 3. Absätze des erwähnten Hofkammer-DecreteS vom 20. Februar 1836, Zahl i8o5/>58, ausdrücklich hingedeu-tet wurde, zur genauen Revision vorzulegen fei. Gubernial - Verordnung vom 25. März 1839 / Zahl 4669; an das Prov. Zahlamt und an die Prov. Staatöbuchhaltung. *) Siehe P G S. Band 19, Seite 234, Zahl 134. **) Siehe P. 05. S. Band 18, Seite 199, Zahl 6s. ST i m -7, Märj. 186 47. Temporäre Beschränkung des Vogelfanges. Schon feit längerer Zeit wird in allen Theilen des Landes über die Beschädigung der Obstbaumpflanzungen durch Raupen geklagt, und die Vermehrung dieses Ungeziefers wesentlich dem rücksichtslosen Fangen und Tödten der kleinen Wiesen- und Waldvögel , welche sich von Jnsecten und ihrer Brut nähren, zuge> schrieben. Diese Erscheinungen zeigen leider, daß daS schon vorlängst empfohlene und auch von Vielen sorgfältig geübte Abraupen der Obstbäume allein den Verheerungen dieser Jnsecten nicht mehr wirksam begegnen könne, zugleich aber auch, daß die im Jahre 1826 hierorts ira Interesse der wichtige» Obstcultur erlassene Aufforderung, die gedachten Vögelgattungen, als die natürlichen Feinde der Raupen, zu schonen, nicht allenthalben der verdienten Aufmerksamkeit gewürdigt wurde. Das Guberniuui findet deßhalb auf Ansuchen der k. k. steiermärkischen LandwirthschaftS-Gesellschaft, nach dem Beispiele anderer Länderstellen, Folgendes zu verordnen: 1. Die kleine» Wiesen - und Waldvögel, welche sich vorzüglich von Jnsecten und ihrer Brut nähren, dürfen von nun an bis i. September d. I., dann vom l. Jauner bis l. September der Jahre i84o und 1841, mit Leim, Netzen, Schlingen und Kloben nicht gefangen werden. 2. Insbesondere wird auch das muthwillige Ausnehmen der Eier und jungen Vögel dieser Gattungen aus den Nester nverbolhe n. 5. Als Uebertreter dieser Verbothe sind zu behandeln: a) Diejenigen, welche einen Vogelfang für sich, oder für Andere zum Vortheile oder Vergnügen betreiben; b) Diejenigen, welche denselben in ihrem Jagdbezirke Andern entgeltlich oder unentgeltlich dulden oder gestatten; c) Diejenigen, welche zu den verbotheuen Zeiten derlei getobte te Vögel verkaufen: Nom 37. März. 1S7 d) Diejenigen, welch« sich daS AuSnehmen der Vogelnester erlauben. Im Zweifel wird angenommen, daß jeder betretene Vogelfang der im §. 1 erwähnten Arten von dem Jagd-eigenthümer gestattet, oder doch wissentlich geduldet wurde, weil mit Recht vorauszusetzen ist, daß Niemand willkühr-liche Eingriffe in fein Eigenthum dulde. 4. Die Uebertreter dieser Vorschriften sind daö erste Mahl, und zwar die Ersten mit Abnahme des FangzeugeS und der gefangenen Vögel, die Dritten mit Abnahme der Vögel und des Erlöses auS den schon geschehenen Verkäufen, die Zweiten und Vierten, mit Ausnahme der unter den Letzter» befindlichen Schuljugend, mit einer Geldstrafe von 1 bis 5 Gulden Conv. Münze, die Zahlungsunfähigen und die Untertha-nen mit Arrest von 12 Stunden bis 3 Tagen, im Wiederholungsfälle die Ersten und Dritten wie früher und nebstbei mit einer Geld- oder Arreststra^e, gleichfalls nach Maßgabe der obigen Bestimmungen, die Uebrigen mit verdoppelten Strafen zu belegen. Gegen die Schuljugend, welche Vogelnester ausnehmen, ist nach den Schuldiöciplinur-Vorschriften vorzugehen. 5. In Ansehung des Gerichtsstandes und der in gewissen Fällen nöthigen Uebertragung der Untersuchung, oder auch der Untersuchung und Entscheidung zugleich, haben die bei Polizei-Vergehen bestehenden Grundsätze zu gelten. Nur wird das Verfahren gegen die Schuljugend in allen Fällen der Verletzung der Vögelbruten Denjenigen, welche sonst zur Vollziehung der Schulgesetze berufen sind, zugewiesen. 6. Die angenommenen Fangzeuge verfallen der Bezirksherrschaft, in deren Bereiche die Uebertretung begangen wurde; dafern aber hierbei dieser selbst etwas zur Last fällt, derjenigen Bezirksobrigkeit, welcher daö Kreisamt die Untersuchung zu übertragen findet. Sollte aber daö KreiSamt Letztere selbst vornehmen, so ist das Farigzeug zu Gunsten des Local-ArmenfondeS zu verkaufen. Vom a-. Marz. J 88 7. Letzteres hat auch stets mit den confiscirten Tbieren zu geschehen; deßgleichen sind die abgenommenen VerkaufSgelder und sonstigen Strafbeträge an den genannten Fond abzufüh« ren. Jedoch wird auch gestattet, den Anzeigern solcher Verge-hen auf Verlangen ei» Drittel dieser Gelder, gegen Empfangs-Bescheinigung, zukommen zu lassen. 8. Nachdem übrigens das AuSnehmen und Zerstören der Nester und jungen Brut hauplsächlich von den Schulknaben verübt zu werden pflegt, so sind zugleich die Schullehrer und Katecheten in den Volkö-Schulen besonder- an-zu weisen, die Jugend über die Grausamkeit und Schädlichkeit dieser Handlung zu belehren, und durch Erweckung deö bessern moralischen Gefühle - davon abzuhalten, da verständige und für die sittliche Ausbildung der Jugend besorgte Schulmänner häufig Gelegenheit finden, auf daS moralische Gefühl der Jugend einzuwirken, und in dem jugendlichen Gemülhe die rohe Lust und daS grausame Vergnügen an dem Fangen, Quälen und Tödten der Thiere zu ersticken. Man fordert auch die Ordinariate auf, zur Erreichung dieses Zweckes mitzuwirken, und verspricht sich um so mehr den günstigsten Erfolg, als schon manche Schulmänner und Kateche-ten aus eigenem Antriebe in diesem Geiste gehandelt, und sich dadurch um das allgemeine Beste verdient gemacht haben, waS man mit Vergnügen erkennt. Die Magistrate und Bezirksobrigkeiten haben gegenwärtige Verfügung sogleich allgemein kund zu machen, dieselbe durch die Gemeinde-Vorstände, Marktaufseher u. s. w. genau handzuhaben, und gegen die Dawiderhandelnden ohne Nachsicht daS vorgeschriebene Verfahren einzuleiten. Insbesondere haben die k. k. KreiSämter ihre Aufmerksamkeit dahin zu richten, daß die dießfälligen Uebertretungen der Jagdeigenthüwer in ihren eigenen politischen Bezirken sicher entdeckt werden, und bei Betretung solcher Fälle mit verschärfter Strenge vorzugehen. Gubernial-Currende vom 27. März tU39, Zahl 3970. Vom ry. März. >8<) 48. Berechtigung der Landesmünz«Probierämter zur Ausfertigung der Certificate über die Beschaffenheit unechter Münzen. Hebet Ersuchen bed k k. Appellations - und Criminal-Ober-gerichteS zu Klagenfurt vom 7 März I. I., Zahl 3549, erhalt daö k. k Kreisamt in der Anlage eine Abschrift der von den. selben mitgetheilten Verordnung vom 7. März l. I., betreffend die Berechtigung der Landmünz-Probierämter zur Ausfertigung der Certificate über die Beschaffenheit unechter Münzen mit dem Aufträge, dieselbe den im Kreise befinllichen Landgerichten bekannt zu geben. Gubernial-Verordnung vom 29. Marz 1839, Zahl 5124; an die k. k ÄreiSämter. Verordnung des k. k. innervfireichifchen Appellations- und Criminal« Dbrrgerichles. Der k. f. oberste Gerichtshof hat mittels des höchsten Hof-decretes vom 19. Februar i8ig, Hofzohl 839 / auf Ersuchen der f k. allgemeinen Hofkamnier diesem k. k. Appellakions-Gericyre Folgende- eröffnet: Bisher habe» zwar mehrere Criminal - Gerichte das k. k. Hauptmünzamt in Wien um Ausfertigung der Certificate über die Beschaffenheit unechter Münzen angegangen. Da aber auch die k. f. Landmünz-Probierämier über die Echtheit oder Unecht» heit der Münzen als kunstverständige Aemter gütige Zeugnisse auSzustellen berechtigt find, so haben sich die Criminal-Gerichte künftig wegen Ausfertigung der ihnen bei Untersuchungen nöthi-gen Certificate über die Unechtheit der Münzen unmittelbar an die k. k. Landmünz-Probierämter/ wo diese bestehen/ zu verwenden. An den übrigen/ in Rücksicht der unechten Münzen, ertheil-ten Vorschriften wird dadurch nichts geändert, daher sind auch künftig die Anzeigen einer jeden Entdeckung falscher Münzen an die k. k. Landes - Präfidien zu überreichen, und die Falsificate nach vollendeter Untersuchung auf dem vorgeschriebenen Wege an die k. k. allgemeine Hofkammer einzusenden. >yo Vom 30. Marj. Hiervon werde» bie sämmtlichen Landgericht« Steiermarkö zur Wissenschaft und Nachachtung verständiget. Alagenfurt am 7. März 1859. 49. Erläuterung des Artikels 2 des zwischen Oesterreich und Großbritannien abgeschlossenen Handels - und Schifffahrts-Vertrages. Im Nachhange zum dießortigen Erlasse vom 15. November 1838, Zahl 18952, *) wird zu Folge der anher gelangten hohen Hofkammer-Präsidial-Verordnung vom 21. b. SO?., Zahl 752, er» öffnet: Nachdem durch den 2. Artikel bed zwischen Großbritannien und Oesterreich im vorigen Jahre abgeschlossenen Schifffahrtö-1111b HandelsoertrageS die Einfuhr österreichischer Erzeugnisse nach Großbritannien und den übrigen Besitzungen Ihrer königl. brittischen Majestät auf österreichischen Schiffen auch in dem Falle gestattet wird, wenn deren Ausfuhr im Norden auf der Elbe Start gefunden hat, so ist an die großbritannische Regierung die Frage gestellt worden, ob und welche besondere Vorsichten zu beobachten seien, damit die Zulassung der bemerkten Erzeugnisse in dieser Eigenschaft daselbst keinem Anstande unterliegen. Die gedachte Regierung hat hierauf laut einer im Wege der k. f. Gesandtschaft in London und der k. k. geheimen Hauö-Hof- und Staatökanzlei hierher gelangten Mittheilung Nachstehendes erwirket: Erzeugnisse österreichischen Ursprunges bedürfen, wen» sie in österreichischen Stiffen auch in nicht österreichischen Häfen verladen werden, keines Ursprungs-Certificates, sondern es ge-»ügt, daß der Capitän des Schiffes, worauf die Einfuhr dieser Erzeugnisse geschieht, sie als Waaren österreichischen Ursprunges *) Siehe P. G. S. Band 20, Seite 35o, Zahl 151. Vom 30. März und 4. April. 191 erkläre, und der Spediteur (the consignee) oder der die Einfuhr bewerkstelligende Kaufmann dieselben als solche bei dem Zollamt« angebe. Würde aber ein Capitan eine falsche Erklärung abgeben, so würde er in eine Geldstrafe verfallen, und eine falsche oder unrichtige Einfuhr-Erklärung von Seite deö Spediteur- oder einführenden Handelsmannes würde die Confiscation der Waare nach sich ziehen. Gubernia!-Verordnung vom 30. März 1339, Zahl 5258; au die Kreisämter, an da» k. k. Fiscalamt und an die Herren Stände. 50. Bestimmung, daß die Anschaffungskosten der Wanderbücher künftig aus der Camcral. Ausgaben - Casse zu bestreiten sind. Die hohe Hoskammer ist zur Kenntniß gelangt, daß die Anschaffungökosten der Wanderbücher für Handwerksgesellen in einigen Provinzen aus dem Targefälle bestritten werden, während sie in andern Provinzen au- den Cameral-Ausgaben-Cassen bezahlt, und unter der Rubrik „Kanzleierfordernisse" präliminirt werden. Zur Herstellung der Gleichförmigkeit, und um das Targe-fäll vor nicht dahin gehörigen Auslagen zu verwahren, und die Evidenz der Gefälle zu erhalten, wurde daher mit hoher Hof-kammer-Verordnung vom 22. Februar d. I., Zahl 356/1/532, erinnert, daß die Anschaffungskosten der erwähnten Wanderbücher in Zukunft auS den Cameral-AuSgaben-Cassen auf den Conto der Kanzleierforderniffe zu bestreiten feien. DaS k. k. Kreisamt wird hiervon zur Wissenschaft und Darnachachtung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial' Verordnung vom 4. April 1839 / Zahl 5300; an daS Provinzial-Zahlamt und an dir Pro». StaatSbuchhaltung. Vom S April. IY2 51. Bewilligung, daß für Waisen der Staatsbeamten und Diener, welche ibre beiden Aeltern verloren, und das Normalalter bereits überschritten haben, im Falle der Erwerbsunfähigkeit und Mittellosigkeit von Amlswegen um Gnadengaben cingcschriltcn weiden könne. Seine k. k Majestät haben mit allerhöchster Entschliessuug vom 5. Februar b. I. zu gestatten geruht, daß künftig beim Vorhandensein rücksichtswürdiger Umstande ohne eine besondere allerhöchste Aufforderung, wie solche das allerhöchste Cabinels-schreiben vom 2,. Februar >837 vorgeschrieben hak, ans Gnadengaben auch für solche Waisen der Staatsbeamten und Diener unmittelbar angetragen werden darf, welche beide Aelten verloren und wegen des überschrittenen Norinalalterö zu keiner Pensions- oder ProvisionSbctheilung nach den bestehenden Vorschriften mehr geeignet sind, sobald die Erwerbsunfähigkeit und Mittellosigkeit gehörig nachgewiesen erscheint. Diese mit dem hohen Hofkanzlei - Dekrete vom 23. März d. I., Z. 8904, eröffnet« allerhöchste Entschlieffung wird nachträglich zur Gubernial - Verordnung vom iv. Februar d. I., Zahl 1692/426, ') zur Wissenschaft bekannt gegeben. Gubernial-Verordnung vom 5. April 1839, Zahl 5691; an die k. k. Kreiöämter, Staatsbuchhaltung, Baudirection, Po-lizeidirection , Versorgungsanstalten« Verwaltung , Versatzamts-Direction, die Studien- und Schuldirectionen, das Fiscalamt, das Camera! - Zahlamt, die Herren Stände und an die f. b. Ordinariate. *j Siehe in diesem Bande Seite 134. «93 Vom 6. April. 52. Vorschrift, daß künftig die Regimenter der f. k. Armee in allen Eingaben und Dienstes-Piecen nicht allein mit ihren Numern bezeichnet, sondern auch nach ihren Inhabern benannt werden sollen. Laut hoher Hofkanzlei - Verordnung vom 22. v. M., Ech. 1. d. M., Zahl 9121, haben Seine k. k. Majestät dem k. k. Hofkriegsrathe mittels allerhöchsten Cabinetts« Schreibens vom 4. März d. 3- i» eröffnen geruht: Es sei Allerhöchstdenselben auffallend, daß seit einiger Zeit immer mehr Fälle Vorkommen, wo nicht nur in Folge fehlerhafter Angaben der betreffenden Militär-Ziidividuen, sondern selbst in den dienstlichen Eingaben und sonstigen Piecen der Behörden, und zwar auch der Militär-Behörden, die Regimenter der k. k. Armee nicht nach ihren Inhabern, sondern ansschliessend nach »ihren Numern bezeichnet werden. Da Seine k. k. Majestät diese sich einschleichende Neuerung nicht geduldet wissen wollen, so hat der Hofkriegsrath mit Verordnung vom ti. März I. I., Zahl 1020, an sämmtkche Militär-Behörden die Weisung erlassen, daß in Hinkunft die Re-gimenler der k. k. Armee in allen Eingaben und DiensteS-Piecen nicht allein mit ihren Nummern bezeichnet, sondern auch nach ihren Inhabern benannt werden. Von dieser Verfügung wird das k. k. Kreisamt zur Wissen, schüft und zur Anweisung der untergeordneten Bezirksobrigkeiten, Magistrate und Dominien in Kenntniß gesetzt. Gubernial- Verordnung vom 6. April 1839, Zahl 5694. 53. Bestimmung des Ritt- und Trinkgeldes bei der 'mit 1. Mai beginnenden courriermaßigen Beförderung, dann des Trinkgeldes und der Wagenmeisters - Gebühr bei gewöhnlichen Extrapostritten. Die hohe Hofkammer hat laut Verordnung vom 26. v.M., Zahl i4325, in Gemäßheit der §$. 45 und 48 der mit 1. Mai xxr. Theil. 18 194 Vom 6. und 15. April. dieses Jahres in Wirksamkeit tretenden Postordnung für Reisende beschlossen, für die courriermäßige Beförderung zum jeweiligen Rittgelde einen Zuschlag, und zwar in Galizien mit 15 kr., und in allen übrigen Provinzen, wo die Postordnung für Reisende in Wirksamkeit tritt, mit 20 fr. pr. Pferd und einfache Post, zum gesetzlichen Trinkgeld« aber in allen Provinzen mit 5 kr. Sonn. Münze festzusetzen. Gleichfalls vom >. Mai d I. ist daS Trinkgeld für gewöhnliche Extrapostritte für Galizien auf 15 kr., und für die übrigen Provinzen, in welchen die neue Postordnung in Wirksamkeit tritt, auf 20 kr. Sonn. Münze pr. Pferd und einfache Post, die Wagenmeisterv- (UmspannungS-) Gebühr aber für die italienischen Provinzen mit 3 kr., und für alle übrigen Provinzen mit 2 kr. Sone. Münze pr. Pferd festgesetzt worden. Dies« hohen Bestimmungen werden hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial - Surrende vom 6. April 1839, Zahl 5953. 54. Warnung gegen die mit den Cautionen der Militär« Supplenten vorkoinmeuden wucherischen Speculationen. Nach dem Inhalte einer Note deS k. k. illirifch - innerösterreichischen General-Sommandos vom 11. 0. 99?., Q. 1059, kommen öfters Fälle von Ankäufen der Supplenten-Cautionen durch Privatpersonen vor, die dem gegründeten Verdachte von wucherischen Verträgen unterliegen. Der k. k. Hofkriegsrath, an welchen sich das k k. General - Sommando um Abhilfe gegen derlei Vorgänge verwendet hat, hat aufgetragen, die unterstehenden Regiments-Sommanden auf die aus derlei Verkäufen hervorgehenden Jnconvenienzen aufmerksam zu machen, und anzuweisen, daß von ihrer Seite die Einwilligung zum vertragsmäßigen Verkaufe erst dann zu ertheilen sei, wenn beide Theile auf die Nachtheile aufmerksam gemacht worden sind, welche ih-neu ans einem solchen Vertrage zugehen können. Für den Käufer solcher Depositen tritt nähmlich jederzeit die Gefahr ein, den Vom 15. April. '95 ausgelegten Kaufschilling zu verlieren, weil, wenn der Verkäufer meineidig entweicht, oder sich durch eigene Schuld zum Soldatenstande untauglich wacht, das Supplenten-Depositnm ungeachtet der darauf haftenden Vormerkung dem Militär - Aerar an-heimfällt, indem diese Vormerkung nur unbeschadet deS Rechtes des AerarS ihre Giltigkeit äußern kann. Aber auch für den Verkäufer , nähmlich den Soldaten, ist ein derlei Verkauf, selbst abgesehen von dem dabei größtentheils unterlaufenden Wucher, fast jedes Mahl von Nachtheilen begleitet. Er erhält durch solchen Verkauf nähmlich einen bedenkenden Betrag zu einer Zeit auf die Hand, wo er deöjelbe» noch nicht bedarf, leicht aber verführt wird, daö Geld, welches nach seinem Austritte vom Militär sein weiteres Fortkommen im Civilstande basiren sollte, nach und nach entweder ganz oder theilweise zu vergeuden. DaS f_ f. General-Commando hat daher das Guberniom ersucht, zur möglichsten Abstellung von derlei unzukömmlichen Speculationen die obgedachten Gefahren, denen sich die Käufer sowohl als auch die Verkäufer solcher Supplenten - Cautionen auSsetzen, auf geeignete Weise zur allgemeinen Warnung bekannt geben zu lassen. Das k.k. Kreisamt wird demnach angewiesen, hiernach das Entsprechende an die unterstehenden BezirkSobrigkeiten zu erlassen. Gubernial-Verordnung vom 15. April 1839, Zahl 6470; an die k. k. Kreisamter. 55. Taxbcmessung für den Verkauf und die Applicirung der Blutegel. Da die Preise für die Blutegel gestiegen sind, so wurde nach Vorschrift der hohen Hofkanzlei - Verordnung vom 27. Februar 1823, Zahl 5587, die Taxe *) für einen brauchbaren Blutegel, welchen die Apotheker und Wundärzte an das Publikum verkaufen oder in öffentliche Heilanstalten liefern, von Seite deS *) Siehe P. G. S. Band 18, ®. 342. Vom 17. und 10. April. J9Ö Landes - Protomedicates auf 7 fr. Co uv. Münze bestimmt, und eS wird die bisherige Tare für einen brauchbaren Blutegel nebst Applicirung desselben in der Hauptstadt Grätz von 10 fr. auf 12 fr., und in den übrigen Städten und aus dem Lande von 7 fr. aus 9 fr. Conv. Münze erhöht, welche Erhöhung für ein Jahr, nähmlich vom 1. April 1859 bis letzten Marz i84o, zu dauern hat. Hievon hat das f. f. FiScalamt die Aerzte, Wundärzte und Apothefer, dann das Publikum zu verständigen. Gubernial - Verordnung vom 17. April 1859 , Zahl 6059 ; an di« f. f. Kreisämter, die Prov. Staatsbuchhaltung, das Fis-calamt, und mit Note an die Cameral-Gefällen-Verwaltung und das General - Coinmando. 56. Kundmachung der mit 1. Mai iZZy in Wirksamkeit tretenden neuen Briefpostordnung. In der Anlage erhält das f. f. Kreiöamt die gewöhnliche Anzahl von Exemplaren der laut hohen Hoffammer-Dekrete-vom 6. Februar d. I, Zahl 6484, mit 1. Mai 1839 in Wirksamkeit tretenden neuen Briefpost-Ordnung mit dem Aufträge, sämmtliche Bezirksobrigkeilen und Gerichts-Behörden damit zu betheilen, und die Kundmachung zu veranlassen Gubernial-Verordnung vom 20. April >339, Zahl 6801; an die f. f. Kreiöämter. Kundmachung. Mit Beziehung auf den $. 24 des Postgefetzes vom 5. November 1857 werden zu Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 6. November 1838, Zahl 198/18, mit der folgenden Briefpost. Ordnung die Bestimmungen wegen Benützung der Postanstalt zur Versendung von Briefen, Schriften, Zeitungen, Journalen und anderen Sachen mittels der für die Beförderung dieser Gegen-stände eingerichteten periodifchen Fahrten, oder mittels besonderer Vom 2u, April. '97 Ritte (Staffelten) festgesetzt, welche Bestimmungen mit i. Mai 1839 in Wirksamkeit treten. Die Behörden und Personen, welche sich zur Beförderung der gedachten Sendungen der Postanstalt bedienen, haben sich diesen Bestimmungen zu unterziehen, und es sind darnach die wechselseitigen Rechte und Verpflichtungen sowohl jener Behörden und Personen als der Staats Postanstalt j» beurteilen. Von der k. k. obersten Hof-Post - Verwaltung. Wien am 20. December iN38. Briefpost - Ordnung. I. Th eil. Allgemeine Bestimmungen. i. 1. Mit der Briefpost muffen Briefe und Versendung periodische Schriften versendet werden, in so weit auf diese Sachen in Gemäßheit der Pa-ragrophe 7, 9 und 12 deS PostgesetzeS vom 5. November 1837 der Staatövorbehalt deS auS-schliessenden Transportes sich bezieht, und in so weit das Brieftar- Regulativ (Briefpost. Porto-Tariff) derlei Sendungen, mit Rücksicht auf Umfang und Gewicht nicht ausdrücklich an die Fahrpost weiset, oder den Parteien in Absicht auf deren Versendung nicht die Wahl zwischen der Brief- oder Fahrpost freistellt. Die Briefpost-Anstalt nimmt überdieß Schriften, Urkunden, Druckwerke, Kupferstiche, Lithographien, Musikalien und Muster von Stoffen, so weit diese Gegenstände daS im Brief-tap-Regulativ festgesetzte Gewicht nicht übersteigen , unter den im Paragraphs 2 ausgedrückten Bedingungen zur Versendung an. §. i. Die zur Beförderung mit der Vriefpost bestimmten Sendungen dürfen keine Angabe hhic Mmng" des Werthes enthalten; die Postanstalt übernimmt gen , iui:u;t mit der Briefpost Statt finden. 2. Die Posta». >5>8 Dom so. April. a) fürBeischlüssc von Werth. b) gitr die Folgen eintretender Versäumnisse. c) Für die Folgen irriger gu-stcllung. z.'Handhabung der Bricfpostord-nnng und Befugnisi zur Be-schwcrdcfiihrunz 4 Ausserachtlas-sungen vonSeite der Privaten. dieselben, die Fälle deS §. y ausgenommen, nur verschlossen, ohne von dem Inhalte Einsicht zu nehme», und leistet in den Fällen von Beschädigung, Abgang oder Verlust, mit einziger AuS-nabme der in den §§. 20 und 69 vorgesehenen Falle, keinen Ersatz. Auch ist tie Postanstalt nicht ersatzpflichtig, wenn bei der Abfertigung. Beförderung oder Bestellung der Sendungen ein Versäumniß eintreten, und dem Versender oder dem Empfänger dadurch ein Nachtheil zugehea sollte. Endlich übernimmt die Postanstalt bei der in Gemäßheit des §. 35 jedem Adressaten freistehenden Abholung der an ihn einlangenden Sendungen bei dem Postamt« keine Haftung für die Folgen einer möglichen irrigen Bestellung der Lriefpostsendungen. §. 3. In so weit Jemand sich durch die Amtshandlungen eines Postamtes oder einer zur Handhabung der Post Vorschriften b.strllien Behörde in Absicht auf die Bestimmungen der gegenwärtigen Briefpost - Ordnung beschwert finden, oder ($ 2 sub b) Versäumnisse in der Briefbeförderung wahrnehmen sollte, bleibt demselben freigestellt, bei der Oberpostverwaltung der Provinz, die es betrifft, Klage zu führen, und gegen die Entscheidung derselben binnen der Frist von sechs Wochen den Recurs on die oberste Hofpostverwal-tung, und in letzter Instanz binnen der gleichen Frist an die k. k. allgemeine Hofkammer zu ergreifen. §• 4. Die Nichterfüllung der in der gegenwärtigen Briefpost-Ordnung enthaltenen Bestimmungen von Seite der Privaten zieht die darin bei den einzelnen Anordnungen vorgesehenen Folgen nach sich, und ist eine Gefällsübertretung mit jener Außerachtlassung verbunden, so hat das für Gefallsüber-tretungen gesetzlich vorgezeichnete Verfahren ein« zuireteu. i»9 Vom 20. April. §. 5. Der Transport der im Paragraph i ange-deiiteten Sachen kann auf folgenden Wegen veranlaßt werden: I. Durch Versendung mittels der regelmäßi- gen B rifp ost - C u r se, und zwar: 1. zu Lande und 2. zu Wasser. II. Durch Versendung einzelner Poststücke mittels besondere Ritte (Silaffetten), endlich lil. I» Absicht auf.periodische Schriften durch Pränumeration bei den Postamtö-Zeitungs-Erpeditionen. §. 6. Auf die Benützung der Postanstalten für den Briefverkehr in dem Umfange eines Ortes (loco transport, Stadtposten) findet die gegenwärtige Briefpost-Ordnung nur in so weit Anwendung, als die nach den örtlichen Verhältnissen für derlei Postanstalten besonders kund gemachten Bestlnimun-gen nichtdaoon abweichende Bedingungen festsetzen. II. Thkil. Benützung der regelmäßigen Briefpost - Curse. I. Abschnitt. Von den Sendungen mittels der regelmäßigen Bricf-post - Curse zu Lande. A, Bestimmungen für die Aufgabe. § 7. Die zur Beförderung mit der Briefpost bestimmten Briefe und sonstigen Sendungen (§. i) müssen, wofern nicht die im §. i enthaltene Ausnahme Anwendung findet, mit einem Umschläge (Couverte) versehen, dieser letztere aber versie-aclt, und mit einer deutlichen Adresse versehen sein, aus welcher der Bestimmungsort mit Unterscheidung desselben von andern gleichnahmigen Orten durch Beisetzung des Landes und Bezirkes, worin er sich befindet, dann der Vor- und Zunahme deö Empfängers (Adressaten) und dessen Wohnung genau entnommen werden kann. 5. Urteil des $r) Vorgang in Absicht auf Cie portogebiihrcn. 7. Recomman-dation. a) Begriff uitC CrforCerniffe. b) Btjcichnuttg. c) Aufgabs < Rer eepiffe. §. 14. Wenn die Zurückgabe einer Sendung noch vor ihrer Abfertigung an den Bestimmungsort Statt findet, so wird der Partei das etwa vorhinein dafür bezahlte Porto (Franco-Gebühr) zu-rückerstattet, dagegen kann nach berits erfolgter Absendung nur die Zurückgabe der Sendung, nicht aber auch der bezahlten Franco-Gebühr von der Partei angesprochen werden Wird eine ohne Porto Entrichtung (unfran-kirt) aufgegebene Sendung erst nach deren Absendung dem Eigenlhümer auf dessen Verlangen zurückgestellt, so hat derselbe die tariffmäßige Porto-Gebühr zu entrichten. §. 15. Briefpostseudungen, welche unter Recomman-dation , d. i. gegen A u fgabö « Re cep isse, und zur Erlangung des Rechtes, Nachweisung über deren richtige Bestellung zu verlangen, aufgegeben werden , müssen auf der S i e g e l se i t e des Umschlages (§. 7) den Nahmen und die Wohnung deS Versender» enthalten, und den Postbediensteten eingehändigt werden (§. 10). In so weit imAusland«, wohin recomman? diete Briefe gerichtet werden, für Reeommanda-tion besondere Förmlichkeiten vorgeschrieben sind, haben die Postämter die Aufgeber damit bekannt zu machen. §. 16. Derlei Sendungen werden von dem Postamte , wo die Aufgabe geschieht, mit dem Beisatze: „r eeom m a n d i rt" bezeichnet. $. 17. Für jede zu recommandirende Sendung wird dem Aufgeber vom Postamte ein Empfangschein (AufgabS - Reeepisse) gegen die dafür bestimmte Gebühr ausgefertigt, womit sich Derselbe über die richtige Aufgabe überhaupt und insbesondere in den Fällen auszuweisen vermag, wenn er über die Beförderung und Bestellung der Sendung Nachweisung verlangen wollt« (j§. 19 und 20). Vom 20. April, j. 18. N cd >t dem Aufgabs-Recepiffe wird auf Verlangen der Aufgeber über eine recommandirre Sendung auch ein Retour-Rerepisse ausgefertigt, welches der Sendung beigelegt, vom Empfänger (Adressaten) unterfertigt, und mit dem nächsten Postcurfe von dem Postamte der Abgabe an jenes der Aufgabe zurückgeleitet wird, bei welchem letzteren dasselbe gegen Rückgabe des Aufgabs - Recepisseö vom Versender in Empfang genommen werden kann ($. /io). §. 19. Wenn der Versender an der richtigen Abgabe einer recommaudirten Sendung an den Adressaten zweifelt, so ist derselbe befugt, die amtliche Nachforschung darüber von dem Postamte, wo die Aufgabe Statt fand, mündlich oder schriftlich zu verlangen» welchem Begehren daS Postamt durch Absendung einer Anfrage (QuästivnS-Schreibens) an daS zur Abgabe der Sendung berufene Postamt in dem Falle zu entsprechen hat, wenn seit der Aufgabe der Sendung mit Rücksicht auf die eingerichteten Postenlaufe eine Nachricht vom Adressaten über Len Empfang der Sendung oder das etwa ausgefertigte Retour-Recepisse an den Aufgabsort schon hätte gelangen können. 3Tirt> das diefifällige Einschreiten von Seite dcö Versenders mündlich angebracht, so wird auf dem vorzuweisenden Aufgabs- Recepisse der Tag der eingeleiteten Nachforschung vomZ Postamte angemerkt. Beruht das Einschreiten um Nachforschung auf einer Nachricht vom Adressaten, worin er den Empfang der re omrnandirten Sendung in Abrede stellt, oder ist bei der Aufgabe ein Retour-Recepisse ausgestellt worden, und dasselbe binnen der gehörigen Frist noch nicht zurückgelangt, so erfolgt die Anträge an daö Abgabspostamt unentgeltlich, in allen übrigen Fällen aber gegen Vorausbezahlung des einfachen Brief-Porto S, welches zurückerstattet wird, wenn die Nachforschung auf einen von Seite der Posta»- d) Retour, Recepisse. e) Befugnis,, der richtige» Abgabe einer recomnian-dirien Sendung nadzuforschen. f) Vergütung für in Berlust geraihene recom» inandirtc Sen« Lungen. 8. Porto»Gebühren. a) Ausmaß. h) Porto-Freiheiten. c) Zeitpunkt der Zahlung, Anweisung des Portos, Frankirung. ilalt unterlaufen«» Verstoß oder auf den Verlust der Sendung ($. 20) führen sollte. Von dem Ergebnisse der Nachforschung wird der Versender unter Äusfolgung des zurückge-langten Nachfrageschreibens verständigt, wofür keine Gebühr zu entrichten kömmt. §. 20. Sollte durch die Schuld eines Bediensteten der inländischen Postanstalt eine recom man-dirte Sendung in Verlust gerarhen, so wird dem Aufgeber (§. 17) eine Vergütung von 20 fl. (SS?, aus der Post-Easse gegen Regreß an dem Schuld« tragenden geleistet, wenn die dießfällige Reclamation innerhalb dreier Monathe, vom Tage der Aufgabe gerechnet, bei dem Postamte eingereicht wird (§. 2). Wird der Verlust durch die Schuld eines Bediensteten einer ausländischen Postanstalt herbeigeführt , so wird dem Versender jene Vergü« tung erwirkt werden, wozu die ausländische Postanstalt oder ihr Bediensteter nach den daselbst geltenden Vorschriften oder nach dem zwischen der inländischen und der ausländischen Post-Administration bestehenden Vertrage verpflichtet sein sollte. § 21. Die für den Sachentransport mittels der Briefpost mit Rücksicht auf das Gewicht der Sendungen und die Entfernung deö Bestimmungsortes an diePost-Casse zu entrichtenden Gebühren bestimmt daS dießfällige Tar - Regulativ (Briefpost Tariff). §. 22. Welche Personen, 21 erntet und Anstalten von der Entrichtung der Porto-Gebühren befreit sind, ist aus dem besonders kund gemachten Regulativ der Porto-Freiheiten zu entnehmen. §. 23. Sendungen nach Orten im Inlands können, wofern nicht die im §. 2» angedeutete» Ausnahmen ein treten, nach der Wahl der Versender, entweder ohne Bezahlung deö Porto» aufgegeben, Nom 20. April- 205 sonach bei jenen Postämtern, wo Briefsammlungs kästen bestehen, in bieje eingelegt (§ 10), oder es können die bis zum Orte der Abgabe berechneten Porlo-Gebühren bei der Aufgabe entrichtet werden, in welchem Falle die Sendungen den Postbediensteten eingehändigt werde» müssen. §. 24. Für nachfolgende Sendungen muß die Porto-Gebühr bei der Aufgabe entrichtet werden: 1. Mit Rücksicht auf dre Empfänger: Sendungen der von Entrichtung der Porto-Gebühren nicht befreiten Behörden, Anstalten und Personen, an Se. k. k. Majestät und Allerhöchstderselben geheimes Cabi-nctt, dann an Behörden, Anstalten und Personen, welchen die Porto-Freiheit zu-steht (§. 26, sub 1). 2. MitRücksicht auf den Bestimmungsort: Briefe und sonstige Sendungen nach Orten im Auslande, mit Ausnahme jener nach Krakau, Bukarest, Jassy, Botutschanv, Jb-raila und Gallacz, welche letzteren gleich Sendungen nach Orten im Jnlande unfran-k i r t aufgegeben werden können. Sollte in der Folge auch rücksichtlich anderer Orte im Auslande der Franco - Zwang aufgehoben werden können, so wird dieses allgemein bekannt gemacht werden. 3. Mit Rücksicht auf den Inhalt: Zeitungen, Journale, Druckwerke und Muster von Stoffen, welche auf die im §. 9 angedeutete Art unter Kreuzband zur Aufgabe gebracht werden. §. 25. Um den Empfängern frankirter Sendungen die geschehene Berichtigung der Porto - Gebühren ersichtlich zu machen, wird die Adresse derselben, worauf die tariffmäßige Porto-Tebübr mit schwär-zer Tinte angemerkt wird, mit zwei sich kreuzenden schwarzen Strichen (X) bezeichnet, und der Beisatz franco aufgedrückt wird. d) Sendungen, wofür die Porto-Gebühr bei ,der Aufgabe bezahlt werden mufi (Franco-Zwang). i. Mit Rücksicht auf die Empfänger. 2. Mit Rücksicht auf den Bestimmungsort 3. Mit Rücksicht auf den Inhalt. e) Postämtliche Bezeichnung der frankirten Sendungen. Vom io. April. 106 f) Vorgang, wenn in den Bricssammlungs kästen Sendun-gen, für welche die Tortogebübr bei der Aufgabe ju entrichten kömmt, »erg«, funden werden. 1. Sendungen an Se. k. t. 2Jla> lestät / dann an portofreie Behörden , Anstalten und Personen. 2. Sendungen in das Ausland und unter Kreuzband. g) Postämtliche Bezeichnung der ausgebenen'Scn- §. 26. Sendungen an Se. k. k. Majestät und ah Allerhöchstderselben geheimes Cabinett, dann sol-che, welche an portofreie Behörden, Anstal-ten und Personen gerichtet sind (§. 24 , sub ,), sind von den Postämtern, wenn sie in den Brief, sammlungskäste» unfrankirt vorgefunden werden, unaufgehalten, und zwar die ersteren an di, oberste Hof-Postverwaltung, die letzteren an die Provinzial-Ober-Postverwaltung einzufenden, wonach die Zustellung solcher Sendungen an die Adressaten im Dienstwege, und sobald der Versender (Adressat) dem Postamte nahmhaft ge-macht wird, die Einbringung der tariffmäßigen Porto Gebühren von demselben veranlaßt wtrd. §• 27. Sendungen in bad Ausland und unter Kreuzband, wofür nach den Bestimmungen des §. 24 unter 2 und 3 die Porto - Gebühren bei der Aufgabe zu bezahle» sind, welche jedoch ohne Entrichtung derselben in die Briefsamm-lungSkästen eingelegt werden, dürfen von den Postämtern nicht adgefendet werden, sondern dieselben werden täglich in ein die Hauptmerkmahle der Adressen enthaltendes V e r z e i chn i ß eingetragen, welches zu Zedermanns Einsicht am Postanite auSgehängt wird. Wird für derlei Sendungen von Seite der Aufgeber die Porto Gebühr, und zwar bei den Manipulations-Aemtern der Ober-Postverwaltun. gen innerhalb 8, bei den übrigen Postämtern innerhalb 14 Ta,en nicht entrichtet, so werden die Adressaten von dem Vorhandensein derselben mittels portofreier Avisirung mit der Aufforderung in die Kenntniß gesetzt, die ta-riffmäßige Tare zu bezahlen. Erfolgt hierauf die Gebührenzahlung, so wird die Sendung an ihren Bestimmungsort befördert, im entgegengesetzten Falle aber dieselbe gleich andern unanbringlichen Sendungen behandelt ($§, so, 51, 52 und 55). §. 28. Die den Postämtern zur Beförderung mit den regelmäßigen Post-Curfen übergebenen Sen- Vom to. April. 207 düngen werden auf der Adreßfeite mit dem Nahmen des OrteS, wo daS Postamt feinen Sitz hat, und mit dem Datum deö Tages der Aufgabe bezeichnet, und die Postämter sind verpflichtet, dieselben mit der nächsten Post, welche nach der geschehenen Aufgabe abgeht, an den Ort ihrer Bestimmung abzusertigen. B. Bestimmungen für tie Abgabe (Bestellung). i 29. Auf der Siegelseite der Briefe und sonstigen Sendungen wird der Tag ihres Emlan. genS bei dem Postamte angemerkt, wodurch der Empfänger in die Lage gefetzt wird, bei etwaiger Verspätung in der Beförderung oder Bestellung dem Postamte darüber zur Beseitigung künftiger Versäumnisse die Anzeige zu machen, oder bei der Oberpostverwaltung, die eS betrifft, Beschwerde zu führen (§. 3). §. 30. Die bei dem Postamte der Abgabe einlangenden Briefe und sonstigen Sendungen werden, wofern nicht die in den §§. 31 , 32, 33 und 34 angedeuteten Ausnahmen einkreten, an die auf der Adresse als Empfänger (Adressaten) bezeich-neten Personen auf die in den unten folgenden 37, 38 und 39 festgesetzte Weise ausgefolgt. §. 3J. Dem gesetzlichen Vertreter oder gerichtlich bestellten Vermögens-Verwalter eines Adressaten werden Die an diesen letzten, gerichteten Briefpostsendungen übergeben, wenn die Gerichtsbe-Hörde denselben zu diesem Zwecke der Postanstalt nahmhaft gemacht hat. §. 32. Langt eine Sendung nach dem Ableben deö Adressaten am Bestimmungsorte «in, so wird dieselbe, wofern sie nicht von den Angehörigen deS Verstorbenen übernommen werden sollte, oder die Gerichtsbehörde dem Postamte nicht einen gesetzlichen Vertreter oder Vermögens-Verwalter der Erben nahmhaft gemacht hatte ($. 3«), an daö düngen „nd Abfertigung derselben. i.Postiimtlichc Bezeichnung der einlangende» Sendungen. 2. Wer zum Ein« pfange der Brief-Postsendungen berufen ist. ->) Allgemeine Siegel. I-) Ausfolgung der Sendungen an gesetzliche Vertreter oder gerichtlich bestellte Bermö-gensverwalter. c) Sendungen an Personen, welche nicht mehr am Leben sind. Vom *o- April. eo8 dt Sendungen an Individuen der Militär-Mannschaft. e) Sendungen a» verhaftete Personen. 3. Jeder Adressat kann die a» ihn gerichteten Sendungen beim Postamte abholen , oder stch dieselben zustel-len lassen. 4- Brieffächer, Fachgebühr. 5. Vorgang bei der Bestellung. Postamt der Aufgabe mit dem Bcmerken zurück-geschickt, daß der Adressat gestorben ist, woselbst die Sendung gleich andern unanbringlichen Sendungen (§§. 5t, 52 und 53) zu behandeln ist. Aenitliche in Dienstsachen an einen Beamten gerichtete Erläße, welche nach dem Ableben desselben einlangen, sind von dem Postamte un» aufgehalten an die Behörde, von welcher sie ausgingen, mit dem Bemerken, daß der Adressat nicht mehr am Leben ist, zurückzusenden. 5. 33. Sendungen an Individuen der Militärmann-schüft werden den zur Ucbernahme durch Auftrag deö Militär-CommandoS bevollmächtigten Personen übergeben. §. 34. Sendungen an Personen, welche sich im Verhafte befinden, sind von dem Postamte an die Behörde, die es betrifft, zu leiten. §. 35. Eö steht Jedermann, wofern nicht die in den §§. 3t, 33 und 34 vorgesehenen Fälle mitteten, frei, sick die Abholung der an ihn einlangenden Briefpost-Sendungen bei dem Postamte mittels schriftlicher Anzeige vorzubehalten, oder sich dieselben durch die Briefträger oder sonstigen Bestellten des Postamtes zustellen zu lassen. § 56. Wünscht eine Partei, daß die für sie einlangenden Sendungen bei dem Postamte in einem eigenen Fache aufbewahrt und zur Abholung bereit gehalten werden, so hat das Postamt diesem Ansuchen gegen Dem zu entsprechen, daß von der Partei die hiefür festgesetzte Gebühr (Fachgcbühr) bezahlt werde Dieser Vorgang darf jedoch nur bei Post-Ämtern, wo Postbedienstete als wirkliche Beamte angestellt sind, Statt finden. §. 37. Briefe und sonstige Sendungen, welche nicht mit poste restante bezeichnet sind (§. 8), werden den Adressaten, welche sich im Orte des Post- Vom 2o. April. amteö befinden, wofern sie sich die Abholung nicht Vorbehalten haben (§. 35), durch Briefträger oder sonstige verläßliche Bestellte deS Postamtes in die Wohnung gebracht. 58. Befinden sich die Adrestaten in einem von dem Postamte entfernten, demselben zur Abho-lung der Briefe zugewiesenen Orte, und lassen sie oie unter ihrer Adresse einlangenden Sendungen nicht durch eigene Bothen abholen, so werden ihnen dieselben durch die Gemeindebo-t h e n oder mit anderer Gelegenheit zugesendet. Re comma »dir te Sendungen werdender-lei Adressaten auf eben diesen Wegen unter Zusendung des Ab g a b s - Re c epi sseS avisirt, und eS kann die Auöfolgung derselben nur gegen Beibringung des von dem Empfänger unterfertigten ÄbgabS-RecepisseS Statt finden. §• 39. Ist ein Adressat von dem Orte, wohin die Adresse lautet, abgereiset, so wird ihm die Sen- che al-gersisetsind dung, falls dem Postamts fein Aufenthalt bekannt ist, mit der Post nach geschickt, in daö Ausland jedoch, wofern die Sendung im Jnlande aufgegeben wurde, nur dann, wenn dieselbe fr a n kirt ist (§. 24) oder die darauf haftende Postgebühr hereingebracht werden kann (§. 50). §. 40. Es ist Jedermann freigestellt, Briefe oder ^^"w^gerung andere durch die Post eingelangte Sendungen anjuiiehmcn, oder deren Annahme zu verweigern. I*^ea9emei>,e; Ae m cliche Zuschriften, welche von porto- Disnahme. , freien Behörden und Anstalten an portopflichtige Aemter, und von portofreien Behörden und Anstalten oder portopflichtigen Aemtern an portopflichtige Personen gerichtet sind, dürfen von den letzteren nicht zurückgewiesen werden. §. 41. Sollte die Verweigerung der Annahme der =• 8wangsM-.se im 2. Absätze des §. 40 angedeuteten Zuschriften Statt finden, so wird, wenn es sich um Erlässe Gesetzsammlung XXI, Theit. a) Zustellung in welchem Falle derselbe auch keine Postgebühr zu bezahlen hat (§. 46). §. 43. Für Sendungen , welche r e c 0 min an d i rt sind (§. 7), hat der Empfänger das vom Postamte mitgegebene Ab g a b ö-Re c ep i sse, und wenn ein Re t 0 u r - R ece pi sse (§. i«) verlangt wird, auch dieses eigenhändig zu unterfertigen und das Datum des Tages der geschehenen Uebergabe darauf anzusetzen. §. 44. D'er Adressat, oder wer für ihn die einlangenden Sendungen übernimmt (§§. 30, 31, 32, 33 und 34), ist verpflichtet, die darauf haftenden Postgebühren (§§, 2i, 23 und 24) sogleich bar zu berichtigen. §. 45. Von Seite des Postamtes wird die vom Empfänger zu bezahlende Porto-Gebühr, wofern die Sendung nicht frankirt und als solche bezeichnet ist (§. 25), auf der Adresse mit schwär-zer Tinte deutlich angemerkt. Außer der Portogebühr und der auch für franki rte Sendungen zu entrichtenden, in dem BrieftüL-Regulativ oder mittels besonderer Anordnungen festgesetzten Znstellungsgebühren haben die Briefträger keine Zahlung von den Empfängern anzusprechen. Die Gebühr für Recepis- Vom 20. April. ill s e ii für recommandirte Sendungen ist auf denselben besonders angemerkt. §. 46. Der Rückersatz, der an das Postgefäll für eine bezogene Sendung bereits bezahlten Gebühr findet mir dann Stakt, wenn der Adressat dieselbe nicht se l b st beim Postamte bezogen, oder vom Briefträger übernommen, sondern durch seine Dienstleuke, Bothen und s. f. empfangen hat, und die Sendung ohne Spur einer vorgenommenen Eröffnung mit Verweigerung der Annahme (§.42) zurückstellt, wie auch, wenn eine Sendung nur wegen gleichlautenden Nahmens auf der Adresse übernommen und eröffnet worden, hierbei aber hervorgekommen ist, daß eine andere Person der Empfänger sein sollte. In diesem letzteren Falle hat das Postamt die Sendung sogleich amtlich zu siegeln, den Vorfall auf der Adresse zu bemerken, und die Zustellung an den berufenen Empfänger zu veranlassen. §. 47. Die unrichtige Anwendung des Porto-Tarif-fes bei Bemessung der Porto-Gebühr oder ein dabei unterlaufener Rechnungsverstoß hat weder der Post-Casse, noch der zahlungöpflichtigen Partei zum Nachtheile zu gereichen. Der Betrag, welcher ungebührlich, es sei bei der Aufgabe (§§. 23 und 24) oder bei der Abgabe (§.44) zu viel geleistet wurde, wird nach geschöpfter Uebcrzeugung, behufs welcher die Sendung fammt der die Porto-Bemefiung auSweifen-den Adresse (§§. 7 und 45) von der Partei beizubringen ist, dieser letztem von der Post-Casse znrückerstattet. Hat dagegen die Partei bei der Aufgabe oder beim Empfange weniger gezahlt, alö nach dem gesetzlichen Ausmaße entfallen sollte, so ist sie verpflichtet, den auf die tariffmäßige Gebühr mangelnden Betrag nachträglich zu entrichten, die dießfällige Anforderung der Post - Casse kann jedoch nur binnen einem Jahre, von dem Zeit-p miete der geleisteten ersten Zahlung an gerechnet, von der Postbehcrde geltend gemacht werden. 8. Fälle der Zurückzahlung der bereits entrichteten Portogebühr. 9. Vorgang bei unrichtiger Anwendung des Porto - Tariffes. Vom 20. April. 2lZ io. Gefälls« uni) censursämtliche Behandlung ein« langender Sendungen. il. Behandlung der Sendungen, welche an den aus der Adresse bezeichnten Empfänger nicht zu-gestellt werden können, a) Rücksendung an das Postamt der Aufgabe (Retour-Briefe), i. Unanbringli-che Sendungen überhaupt. 2. Sendungeil an Personen, welche den Aufenthalt gewechselt haben. V) Verzeichnisse über die Retour-Briefe zur Einsicht des Publikums. ' §. 48. Sendungen, welche einer Ge falls-A nits' Handlung unterliegende Beischlüffe vcrmuthen, oder bei Verwahrung unter Kreuzband deutlich entnehmen lassen, werden dem Empfänger, ohne daß von Seite des Postamtes die Eröffnung derselben Statt finden darf, zu dem Ende avifirt, damit dieselben gegen Beobachtung der Gefälls-vorschriften bezogen werden können. Sendungen, welche der Censur unterliegende Gegenstände enthalten, werden erst verabfolgt, nachdem die CensurS-Behörde ihre Amtshandlung vorgenommen hat. §. 4p. Briefe und sonstige Briefpost-Sendungen, welche wegen verweigerter Annahme (§§. 40 und 46), oder weil der Adressat nicht aufzufinden ist, nicht bestellt werden können, wie auch solche, welche mit poste restante bezeichnet sind (§. 8), und um welche der Adressat innerhalb dreier Monathe sich nicht meldet, werden an die Postämter der Aufgabe zurückgesendct. §. 50. Sendungen an Personen, welche von dem Orte des Postamtes, wohin die Adresse lautet, abgereiset sind, und deren neuer Aufenthalt nicht bekannt ist (§. 39), werden an das Postamt der Aufgabe zurückgeleitet. Müßten derlei Sendungen den Adressaten in daö Ausland nachgeschickt, und könnten die darauf haftenden Porto-Gebühren nicht hereiuge-bracht werden, so wird gleichfalls deren Zurück-sendung an daS Postamt der Aufgabe eingeleitet, wo sie nach Vorschrift de» §. 27 gleich andern wegen unterlassener Frankirung liegen gebliebenen Sendungen behandelt werden. §. 51. Ueber die nach den Bestiminungen der §§. 49 und 50 an die Postämter der Aufgabe zurückge-langten unbestellbaren Sendungen werden daselbst besondere Verzeichnisse verfaßt, und diese letzteren zu Jedermanns Einsicht ausgehängt, die Vom 20. April. 2-3 Sendungen selbst aber den Versendern, welche sich als solche nach Vorschrift des §. 13 auözu-weisen haben, gegen Berichtigung der für die Sendung an den auf der Adresse bezeichneten Bcstimiiiungsort entfallenden Porto « Gebühren ausgefolgt. §. 5?. Jene Retour-Sendungen, welche binnen zwei Monarhen nach Aufnahme in die auöznhängenden Verzeichnisse (§. 5i) von den Absendern nicht zurückgenommen werden, sind nach Verlauf dieser Frist von den Postämtern an die Vorgesetzte Ober. Postverwaltung einzusenden, bei welcher sie noch durch drei Monathe liegen bleiben, und von den Absendern reclamit werden können. Nach Verlauf dieser zweiten Frist werden diese Sendungen, nebst jenen, welche wegen unterlassener Frankirung (§§. 27, 39 und so) liegen bleiben, an die oberste Hof-Postverwaltung in Wien eingesendet, bei welcher die commissionelle Eröffnung derselben und die Ausscheidung der etwa darin rnrhaltenen Gelder und Werthgegenstände auf die im nachfolgenden §. 53 vorgezeichncte Weise Statt findet. §. 53. Bei der commiffionellen Eröffnung, wobei die Lesung des Inhaltes der Briefe auf das Strengste untersagt ist, werden jene Brief«, welchen weder Geld, noch ein Document, noch sonst ein Werth-gegenstand beigeschlossen ist, sogleich zerrissen, und .die zerrissenen Briefe werden unter gleicher c»m-miffioneller Aufsicht entweder verbrannt oder ver-stampft. Sendungen, welche Geld, Documente oder sonstige Werthgegenstände enthalten, werden nebst den Adressen aufbewahrt, und eö wird ein 93er--zeichniß darüber, welches die Versender und Empfänger, wie auch die Beischlüffe ersichtlich macht, mittels der Landeözeitung zur allgemeinen Kennl-niß gebracht. Diese Sendungen werden den sich auswei-senden Aufgebern oder Adressaten gegen Bezahlung der darauf hastenden Postgebühren auögefolgt. c) Termi» zur Aufbewahrung der Retourbricfe bei den Postämtern. d) Vertilgung der ohne Werth-Inhalt befundenen Sendungen und Aufbewahrung der Gelder und Werthge-genstände. Vom so, April. 214 x. Arten der Postvcrbindun-zen zu Wasser. a) Staats - Postanstalten, b) Benützung der Privatunter. nehmungen. 2. Allgemeine Regel für die Benützung der Postverbindungen zu Wasser. 3. Ausnahmsweise günstigere Behandlung der Correspondenz zwischen inländischen Seehäfen undderCor-respondenj, welche aus dem Auslande dahin gelangt. Die Geldbeträge, welche nach Verlauf von drei Monathen nach der erwähnten Kundmachung des Verzeichnisses unbehoben liegen bleiben, werden zwar bei dem Postgefälle in Enipfang verrechnet, allein eö wird die Zurückgabe derselben, gleichwie der Docuniente und Werthgegcnstände, auch nach dieser Frist noch verfügt, wenn von Seite des Reclamanten das Eigenthumsrecht gehörig erwiesen wird. II. A b s ch n j t t. Von den Sendungen mittels der regelmäßigen Post-Curie zu Wasser. §. 54. Die regelmäßigen Postverbindnnqen zu Wasser werden entweder a) durch die von der Staats-Postverwaltung selbst auf dem Meere, auf Seen, Flüssen oder Canälen eingerichteten Beförderungs-Anstalten, oder 1>) durch derlei Privat-Unternehmungen unterhalten, welche bezüglich auf den Transport der Postsendungen mit der Staats.Postanstalt in Vertragsverhältniffen stehen. §. 55. Bestehen zwischen zwei Orten regelmäßige Postverbindungen zu Wasser (§. 54), so haben für die Benützung derselben zum Transporte der Briefe, periodischen Schriften und sonstigen Sendungen (tz. l) bezüglich auf deren Aufgabe bei den daselbst bestellten Postämtern, deren Abfertigung und Abgabe die im I. Abschnitte des If. Theiles der gegenwärtigen Briefpostordnung enthaltenen Bestimmungen Anwendung zu finden. §. 56. In Bezug auf die Behandlung der in den inländischen Seehäfen, w» Staats-Posta», stalten bestehen- aus dem Auslande oder aus andern inländischen Seehäfen mit Schiffen, welche nicht dem Postdienste gewidmet sind, einlaugenden Briefe und die dafür zu entrichtenden Postgebühren haben die zu Folge aller- Vom 20. April. 2lS höchster Entschliessung Seiner k. k. Majestät vom 10. Februar 1838, in Gemäßheit des Hofkammer-Decretes vom 6. November 1838, 3. 47257/1959/ mittels Kundmachung der k. k. Gubernien in V e-ncbig, Triest und Zara erlassenen besonderu Bestimmungen zu gelten. §. 57. Geschieht die Beförderung der Briefpostsendungen zu Wasser mittels eigener Transportmittel der Staats-Postverwaltung (§. 54 sub a), so wird die Postgebühr nach dem allgemeinen Brieftaxtariffe bemessen; bedient sich dagegen die Postaustalt der Transportmittel von Privat - Unternehmungen (§. 54 sub b), so werden, falls die mit diesen letzteren abgeschlossenen Verträge die Anwendung des allgemeinen Tariffs ausschlies-sen, die besonderen Tariffs von Fall zu Fall kund gemacht. §. 58. Besteht zwischen zwei Orten neben dem Post-Curse zu Lande auch eine regelmäßige Postverbindung zu Wasser (§. 54), so steht es dem Versender einer Briefpostsendung frei, zwischen beiden zu wählen, er hat jedoch auf der Adresse zu bemerken, ob er die Beförderung zu Lande oder zu Wasser wünscht, wonach das Postamt der Aufgabe sodaun die Abfertigung der Sendung auf die verlangte Weise zu veranlassen hat. III. Theil. Von der Beförderung einzelner Sendungen mittels besonderer Ritte (Estaffetten). I. Abschnitt. Bestimmung für die Aufgabe und Absendung. §. 59. Es ist Jedermann gestattet, einzelne Sendungen durch die Postanstalt mittels besonderer Ritte (Estaffetten) befördern zu lassen, wobei dieselben durch Postillone von Station zu Station entweder zu Pferde oder auf Wägen (§. 62), ohne einen andern, als den zur Controlle und zum Pferdewechsel erforderlichen Aufenthalt, bis an den Bestimmungsort gebracht werden. 4. Portogebühre». 5. Freie Wahl der Parteien zwischen de» Post.Cursen zu vandc oder |« Wasser. 1. Allgemeine Gestattung, diese Beförderungs. art zu benützen, und Beschränkung derselben mit Rücksicht «Us den Bestim. MUNgsort. SSom ?,o. April. si6 2. Adresse uiib Emballage der Sendungen. 3. Nichtgestat-tnng einer Wertbsangabe und Beobach, tung der Ge-fällsvorschriften. Diese Beförderungsart kann sowohl nach Orte» im Jnlande, als auch nach jene» auswärtigen Ländern Statt finden, in welchen der Estaffetten-Dienst eingerichtet, und den Privaten die Benützung dieser Beförderungsart gestattet ist. Da dieses gegenwärtig in Frankreich, Spanien, Portugal!, Großbritannien, Schweden, Norwegen, Griechenland und in der Türkei nicht der Fall ist, so können dahin gerichtete Sendungen mit Estaffetten nur bis zudenbezüglichenGränzorten befördert werden, und cs haben die Versender für deren Weiterbeförderung von den gedachten Orten selbst Sorge zu tragen. Estaffetten - Sendungen nach dem Auslande, welche wegen großen Umfanges und Gewichtes von reitenden Postillonen nicht befördert werden können, werden von den Postämtern nur in dem Falle übernommen, wenn eL bestimmt bekannt ist, daß deren Versendung von der ausländischen Postanstalt nicht verweigert werden wird. §. 6o. Bei der Uebergabe solcher Sendungen an die Postämter müssen dieselben mit Rücksicht auf Umfang und Inhalt, dann auf die zu durchlaufende WcgeSstrecke gehörig emballirt, und gleich andern Briefpostsendungen mit einer genauen und deutlichen Adresse (§.?) versehen, und wenigstens mit drei Siegeln verschlossen sein. Auch sind die Versender verpflichtet, auf dem Umschläge ihren Nahmen und Charakter, dann ihre Wohnung, so wie den Tag, die Stunde und die Tagszeit der Uebergabe an das Postamt, aufzuschreiben. §. 6t. Eine Werths angab e ist nicht gestattet (§. 2), dagegen hat der Versender bei Gegenständen , welche vor der Absendung einer gefälls-ämtlichen Behandlung unterliegen, dieselbe mit Rücksicht auf die im Zn- und Auslande hierüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen herbeizu-führen, und der Versender hat seine dießfälligen Unterlassungen oder Uebertretungen allein zu vertreten. Vom 20. April. 217 §• 62. Die Versender sind verpflichtet, svgleich bei Uebergabe der Estassettcn-Sendungcn an die Postbediensteten die Beförderungsgebühren von dein Orte der Aufgabe bis zum Bestimmungsorte vollständig und bar zu berichtigen. §. 65. Diese Gebühren werden nach der Entfernung deS Aufgabsortes vom Bestimmungsorte der Sendung mit Annahme der Beförderung auf der kürzesten Post-Straße und mit Rücksicht auf das Gewicht derselben berechnet, und es haben in dieser Beziehung zu Folge allerhöchster Entschlies-sung Sr. k. k. Majestät vom 14. April 1932 folgende Bestimmungen zu gelten: Für die Beförderung einer Sendung im Jn-lande bis zum Gewichte von 15 Pfund und für die einfache Post sind a) im lombardisch - venetianischen Königreiche 4 Lire 60 Cent, austr. oder 1 fl. 32 kr. Conv. Münze; b) in den übrigen Provinzen, für welche die gegenwärtige Briefpost-Ordnung erlassen wird, um 24 kr. CA?, mehr, als das zeitweilig für ein Pferd und die einfache Post bestehende Rittgeld beträgt, zu bezahlen. c) Für die Beförderung von Sendungen von einem mehr als 15 Pfund betragenden Gewichte, und zwar bis einschliessig 100 Pfund, sind nebst den unter a und b erwähnten Gebühren noch 6 kr. C. M. als Wagengeld für jede einfache Post, und d) für Sendungen von mehr als 100 Pfund Gewicht nebst dem Wagengeide die unter a und b erwähnten Gebühren im doppelten Betrage zu entrichten. e) Für die Beförderung im Aus lande sind jene Gebühren zu zahlen, welche an die ausländische Postanstalt für die Wegesstrecke von der ersten ausländischen Post-Station bis zum Bestimmungsorte der Sendung vergütet werden müssen. 4. E paffe Ne n-Gelnihrcn. ->) 3dtj>unct der Entrichtung. b) Ausmaß, 2)8 Vom 20. April. c) Vorbehalt für die Fälle, Ivo die Gebühr bei der Abfeiidiing nicht vollständig ausgemittelt werden kann. 5. empfang s scheine und Gegenscheine über ansgegebene Sendungen. <>. Abweichung von der kürzesten Poststraste. 7. Abfertigung der Estaffetten. 8, Verspätung bei der Abfertigung , Beförderung oder Zu-stellung. §. 64. Wenn von einem Postanite die Estaffetten-Gebühr nicht genau voraus berechnet werben kann, welcher Fall bei Sendungen nach Orten im Auslande oder „ach solchen, welche abseits der Post. Straße liegen, eintreten kann, so hat der Versender eine angemessene Geldsumme als Depositum zu erlegen, wovon ihm der Betrag zurückerstattet wird, welcher nach vorgenommener Ligui-diriing der Gebühr als zu viel bezahlt erscheine» sollte. Dagegen ist derselbe verpflichtet, den etwa 411 wenig bezahlten Betrag nachträglich zu bench-tigen (4. 66). 4. 65. Für die dem Postamte übergebene Sendung wird von demselben ein Empfangsschein ausgestellt, womit auch der Betrag der erlegten Estaffetken-Gebühr (§. 6r und 6z) quittirt wird. Dem Versender liegt dagegen ob, den Gegenschein, welcher ihm von dem Postamte vorgelegt wird, zu unterfertigen. 4. 66. Verlangt der Versender die Beförderung der Estaffetten - Sendung auf einer andern als der kürzesten Post-Straße, oder muß von dieser letz-tern wegen eingetretener Elementar - Zufälle oder anderer Ereignisse obgegangen werden, so hat derselbe die Estaffetten - Gebühr nach der Länge der wirklich zurückzulegeuden Straßenstrecke zu berichtigen (§. 64). 4. 67. Tie zur Beförderung mit Estaffetten abgegebenen Sendungen sind von den Postämtern sogleich nach der Uebernahme und gepflogenen Amtshandlung abzufertigen. 4. 68. Sollte bei der Abfertigung, Beförderung oder Zustellung einer Estaffetten - Sendung durch die Schuld eines Bediensteten der inländischen Postanstalt eine solche Verspätung eintreten, daß dadurch der vom Versender beabsichtigte Zweck vereitelt würde, so wird demselben, wofern er die Vereitlung des Zweckes der Sendung durch diese Verspätung gehörig zu erweisen vermag, und die Reclamation innerhalb dreier Monathe, vom Tage der Aufgabe der Sendung gerechnet, am bringt, die erlegte Estaffetten - Gebühr zurückerstattet. §• 6g. Sollte durch die Schuld eines Bediensteten der inländischen Postanstalt eine Estaffetten -Sendung in Verlust geralhen, so wird dem Versender die erlegte Gebühr zurückerstatcet, und demselben eine Vergütung von 25 st. CM. aus der Postcasse gegen Regreß an dem Schnldtragenden geleistet, wofern von seiner Seite die dießfällige Reclamation innerhalb dreier Monathe, vom Tage der Aufgabe der Sendung gerechnet, eingereicht wird. Sollte der Verlust durch die Schuld eines Bediensteten einer ausländischen Postanstalt herbeigeführt worden seyn, so wird dem Versender jener Ersatz oder jene Vergütung auf sein Einschreiten erwirkt werden, wozu die ausländische Postanstalt oder ihre Bediensteten nach den für dieselben geltenden Vorschriften oder nach dem mit der ausländischen Postverwaltung bestehenden Vertrage verpflichtet sind. II. Abschnitt. Bestimmungen für die Zustellung. §. 70. Die bei den Postämtern einlangenden Estaf-fettensendungen werden sogleich nach ihrem Eintreffen mit Rücksicht auf die in den §§. 30, 3i, 32 und 35 der gegenwärtigen Briefpost-Ordnung enthaltenen Bestimmungen an die Adressaten bestellt (§ 72), welche verpflichtet sind, den Empfangschein eigenhändig zu unterfertigen, und auf demselben den Tag, die Stunde und die Tagszeit der erfolgten Uebergabe anzusetzen. §. 71. Für die Zustellung sind folgende Gebühren zu entrichten: 9. Vergütung für beit Verlust einer Estaffetten-Sendung. i. Zustellung. Empfangschein. 2. Zustellungsgebühren. 2-0 Vom so. April, 3. Verfahren Set Estaffetteii.Sen-düngen, deren Adressat nicht ausfindig gemacht werden kann. 4- Wenn der Adressat abgc-reiset ist. a) in allen Orten des Inlandes, mit Ausnahme der Haupt- und Residenzstadt Wien, >5 kr. Cvnv. Münze; b) in der tnncrn Stadt Wien 20 kr. C. M.; c) in den Vorstädten Wiens 30 kr. CM., und zwar ohne Unterschied, ob die Zustellung bei Tag oder zur Nachtzeit Statt findet; d) in den Orten außer den Linien und in der Umgebung Wiens ist die ZustellungSgebühr nach dem bestehenden B v then-Tari ffe zu bezahlen. §. 72. Wenn bei einem Postamte eine Estaffeten-Sendung mit poste restante bezeichnet einlanqt, der Adressat aber um die Empfangnahme derfel-sich binnen 24 Stunden nicht meldet, oder wenn dieselbe an eine dem Postamte nicht bekannte und innerhalb 24 Stunden nicht aufzufindende Person gerichtet ist, so wird die Sendung bei dem Postamte aufbewahrt, der Versender ober durch das Postamt der Aufgabe mit nächster Post hiervon verständigt, und zur Erklärung anfgefordert, was damit zu geschehen habe, zu Folge welcher Erklärung sodann das Weitere verfügt wird. Sollte eine derlei Sendung hiernach an den Aufgabsort mit der Brief- oder Fahrpost zurückzusenden sein, so hat Derjenige, welcher die Zu-rücksendung verlangt, die dafür entfallende tariff-mäßige Postgebühr zu entrichten. §. 73. Sollte eine Estaffetten - Sendung an einen Adressaten einlangen, welcher vom Adreßorte ab-gereiset ist, so kann deren Beförderung an dessen neuen Aufenthaltsort mit Estaffette nur in dem Falle Statt finden, wenn von ihm oder von dem Versender wegen Bezahlung der Estaffetten-Gcbühr für die noch zurückzulegende Wegesstrecke Vorsehung getroffen worden ist. Im entgegengesetzten Falle wird die Sendung, wofern dem Postamte der Aufenthalt des Adressaten bekannt ist, entweder mit der nächsten Briefpost recom-mandirt oder mit der Fahrpost dahin befördert, wofür der Versender oder der Adressat Vom 20. April. 22, die tariffaidgigen Gebühren zn bezahlen, und der Erstere für diese Gebühren jeden Falls zu hasten hat. §. 74. Wenn mit Estaffetten solche Sendungen einlangen , welche einer gesälls - oder censursämtli-che» Amtshandlung unterliegen, so ist bezüglich auf deren Zustellung der Vorgang zu beobachten, welcher für die mit der Fahrpost einlangenden Sendungen vorgeschriebe» ist. IV. Theil. Von der Pränumeration auf periodische Schriften (Zeitungen und Journale) mittels der Postanstalr. §. 75. Bei jedem Postamts kann Jedermann auf jene periodischen Schriften (Zeitungen und Journale) pränumerircn, deren Verzeichniß jährlich von der k k. obersten Hospost - Verwaltung in Wien ziir allgemeinen Kenntniß in Druck herausgegeben wird. Wollte Jemand auf eine in diesem Verzeichnisse nicht enthaltene ausländiscke Zeitung oder Zeitschrift pränumcriren, deren Bezug nicht allgemein erlaubt ist, so hat derselbe vorerst die Bewilligung der Censnrs-Behörde, die es betrifft, beizubringen §. 76. Auf Ablieferung aller zu einem Jahrgange, Semester oder Quartal gehörigen Blätter oder Hefte einer Zeitung oder Zeitschrift kann Derjenige, welcher pränumerirk, nur dann rechnen, wenn derselbe innerhalb des in dem jährlichen Verzeichnisse der obersten Hof- Postverwaltung (§. 75) dießfallS vorgesehenen Termins vor dem Eintritte der periodischen Herausgabe die Bestellung bei dem Postamts macht. Auch läßt das erwähnte Verzeichniß entnehmen, ob ganz-, halb- oder vierteljährig pränume-rirt werden kann, wobei jedenfalls nach dem Solar-Jahre gerechnet wird. 5. Gcfälls - und ccnsursämtliche Behandlung. i. Aut welche periodischen Schriften d,e Postämter Pränumeration an» nehmen. 2. Zeitpunct der Pränumeration. 222 S3 o m 20. April. 3. Priinumera« kjons-Gebiihren. 4 Arle» des Bezuges. 5. geiipuuct der Gebührenzah. lung. 6. Zurücknahme der Bestellung. 7- Aufhören des Erscheinens periodischer Schrif- tz. 77. Die Pränumerations-Gebühren werden mittels des im §. 75 erwähnten Verzeichnisses jährlich kund gemacht, und es ist in den für ausländische politische Zeitungen festgesetzten Gebühren der von den Postämtern zu bezahlende Stämpelbetrag einbegriffen. §. 78. Der Bezug der periodischen Schriften durch die Postämter kann auf zweierlei Art verlangt werden: u) daß dieselben unverschlossen versendet und verabfolgt, oder I>) unter Convert gebracht, mit der Adresse deS Bestellers versehen, versiegelt und so zugestellt werden. Im zweite» Falle hat der Besteller nebst dem Pränumerations - Betrage noch die für die Couvertirung und Versieglung festgesetzten Gebühren zu bezahlen. $. 7Y. Die Präuumerationö-Gebühren müssen gleich bei der Bestellung bar bezahlt werden, »ud es wird auf dem PränumerationS-Scheine die geschehene Zahlung von Seite deö Postamtes quittirt. Bestellungen, auch wenn sie schriftlich gemacht würden, bleiben unberücksichtigt, wenn nicht gleichzeitig die festgesetzten Gebühren bezahlt werden. §. 80. Wollte Jemand eine gemachte Bestellung zu-rücknehmen, so können ihm die erlegten Gebühren nur in dem Falle zurückerstattet werden, wenn die post ä ni tl iche Bestellung bei dem inländischen Redacteur oder bei dem ausländischen Postanite noch nicht Statt gefunden hätte, oder wenn diese letzter» mit Verzichtung ans die Pränumera-tionsgebühr die Widerrufung annehmen, oder endlich, wenn eine andere Person sich meldet, an welche die geschehene Pränumeration übertragen werden kann. §. 8t. Sollte eine inländische periodische Schrift worauf pränumerirt wurde, gar nicht herausge- Vom 20. April. geben werde», oder noch vor Ablauf des Pränu-merations - Termines zu erscheinen aufhören, so wird den Bestellern im ersten Falle der ganze und im zweiten der für die Zeit vom Tage deS Aufhörens bis znm Ablaufe des erwähnten Ter-mines entfallende Gebührenbetrag zurückerstattet, wofern derselbe dem Redacteur noch nicht erfolgt worden ist, oder ans dessen Gnthabungen herein-gebracht werden kann. Träte dieser Fall bei ausländischen periodischen Schriften ein, so wird die erlegte Gebühr nur dann zurückerstattet, wenn an die ausländische Postanstalt die PränumerationS-Gebüh-ren noch nicht ausgefolgt worden sind, oder diese letztere dieselben ganz oder znm Theile znrückersetzt. §. 82. Die Besteller können die periodischen Schriften, worauf ste prännmerirt haben, entweder bei dem Postamte selbst abholen, oder sich dieselben durch die Briefträger oder sonstige Bestellte des Postamtes zustellen lassen. In deni letzter» Falle haben sie die nach den Local-Verhältnissen festgesetzte Z n st e l l n n g s g e b ü h r zu bezahlen. i 85. Wenn gleich bei d er U e b e r n a h m e der periodischen Schriften der Abgang eines oder mehrerer Blätter von Seite des Bestellers wahrgenommen wird, so ist derselbe befugt, die kostenfreie Ergänzung des Abganges bei dem Postamte anuisprechen. Später bemerkte oder vorgefallene Abgänge werden ans Einschreiten der Parteien durch die Postanstalt nur gegen Bezahlung jenes Betrages ergänzt, welcher von den Redacteuren oder von der ausländischen Postanstalt dafür angesprochen wird. §• 84- Wird die Verabfolgung eines oder mehrerer Blätter ausländischer periodischer Schriften an die Besteller von Seite der Censnrs-Behörde nicht gestaltet, so kann von den letzteren ein Ersatz oder eine Entschädigung von der Postanstalt nicht angesprochen werden. 2-3 fm während des PränumerationS Termines. 8. Bezug vom Postamte. 9 Ergänzung bei Abgängen. io. Abgänge durch Eensure-Verbotst. 224 Vom 22. und cg. April, 57» Zvllbi'stiinmung für Golddraht, Bläkte, Flittern, Folien, Gefvinnste, Borten, Schnüre, Quasten, Krepinen u. dgl. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat gemäß Verodnuug vom 8, April d. I., Zahl 12792/ den AusgangSzoll für die unter Post-Nr. 262 deS Ein - und Ausfuhr-ZolltariffeS vom Jahre j 838 vorkommenden Artikel, als: Golddraht/ Blatte, Flittern und Folien, Gefvinnste, Borten, Schnüre, Quasten, Krepinen u. dgl., mit '/4 kr. vom Wiener-Pfunde sporco, oder mit 25 kr. vom Wiener-Eentner sporco, statt deö bisherigen Zollsatzes mit y4 fr. vom Guldenwerthe, bestimmt. Hiervon wird das k. k. Kreisamt mit dein 'Aufträge in Kenntniß gesetzt, die Handelsleute, Pofamentirer und sonstigen Verfertiger der angeführten Gegenstände, für welche die Kenntniß dieser Zollherabsetzung wegen ihrer bezüglichen Verkehrs-Verbindungen mit dem Auslände ein näheres Interesse haben kann, im geeigneten Wege davon zu verständigen. Gubernial-Verordnung vom 22. April 1839, Zahl 674t; an die f, k. Kreisämter. 58, Dorsch,ist wegen Nichtanwendung des §. 1480 deS allgemeinen bingeil. Gesetzbuches auf den Lohn des Dienstgesindes. Die in dem §. 1480 des allgemeinen bürgert. Gesetzbuches festgesetzte dreijährige Verjährung findet auf den Lohn des Dienst-gesiudcS keine Anwendung. Von dem Tage der Kundmachung der gegenwärtigen Verordnung angcfangen hat jedoch die gesetzliche Dermuthnng der erfolgten Zahlung zu gelten, wenn nach der Verfallszeit des dem Dienstgesinde schuldigen Lohnes ein Zeitraum von drei Jahren verstossen ist, und der Gläubiger im gehörigen Wege zu erweisen nicht vermag, daß die Zahlung nicht erfolgt sei. Diese Dom 25. und 27. April. **5 Vorschrift gilt auch für den früher verfallenen Loh»/ wenn ein Zeitraum von drei Jahren nach der Kundmachung derselben verflossen ist. Diese mit allerhöchstem CabinettSschreiben vom 22. Jänner d. I. sanctionirte Bestimmung wird hiermit in Folge Herabgelangler hoher Hofkanzlei ^ Verordnung vom 10. April d. I. zur allgemeine» Kenntniß gebracht, Gnbernial - Currende vom 25. April 18,19/ Zahl 69/11. 59* Portopflichtigkcit der Amis'correfpondenz in Grundzer-stuckiings - Angelegenheiten. Die hohe Hofkammer hat in einem vorgekoinmenen Falle die Postportofrciheit in Grnndzerskückungs - Angelegenheiten abgesprochen. Hiervon wird daS k. k. Kreisamt mit Bezug auf die hier--ortige Verordnung vom 8. März 1817/ Zahl iz40/ *) znrRichtschnur in vorkommenden Fällen in die Kenntniß gesetzt. Gnbernial-Verordnung vom 25. April 1359, Zahl 6o58; a» die f. k. Kreisämter. 60. Instruction für den Primararzt (Ordinarius) derf. Irrenanstalt in Grätz. Im Anbuge folgen drei Epemplare von der mit der hohen Hofkanzlei-Verordnnng vom 7. März 18Z9/ Zahl 7212, geneh. migten Instruction für den Primararzt der Grätzer Irrenanstalt mit der Weisung/ ein Exemplar dieser Instruction zum Amts-gebrauche zu behalte»/ das zweite Exemplar der k. k. Versor-gungöanstalten-Verwaltung zum ämtlichen Gebrauche zu übergeben/ und das dritte dem Ordinarius der Irrenanstalt mit dem *) Siche P. G. .©• Band 19, Seite 38, Zahl 29, Gesetzsammlung XXI. Theil. 20 326 Vom 27. April. Bedeuten zu verabfolgen, Saß sich derselbe genau nach dieser Instruction zu benehmen habe. Gubernial- Verordnung vom n. April 1839, Zahl 7080; an den Localdirector der Versorgungs-Anstalten und an das mrdicinisch - chirurgische Studien - Direktorat. , Instruction für (Jen Primararzt (Ordinarius) der f. k. Irrenanstalt in Grätz. G e n e r a l i a. I. Der Primararzt ist dem Local-Director der k. k. Versorgungs-Anstalten die gehörige Achtung und die pünctlichste Fol. geleistuug in allen von demselben getroffenen Anordnungen schuldig. Nach der gegenwärtigen Instruction hat er sich ans das Genaueste zu beitehme». II Seine Pflicht ist, für das Wohl der Irrenanstalt und der ihm anvertraute:: Geisteskranken »ach allen seinen Kräfte» und mit dem besten Willen zu wirken, ihre Heilung nach aller Thun-lichkeit zu Stande zu bringen, oder in unheilbare» Fällen die ihnen erforderliche ärztliche Behandlung nach seinem Gewisse» und unter der strengsten Verantwortung zu leisten. III. Entdeckte Gebrechen, welche zum Nachtheile, der Irren oder der Irrenstalk sind, hat er nach seinem Wirkungskreise entweder selbst auf das Schleunigste abjustellen, oder dem Local-Director zur Abstellung anzuzeigen. D i S c i p I i n a r - Gegenstände. IV. DaS subalterne ärztliche Personale hat er zur genaueston Pflichtleistung zu verhalten, im Unterlassungsfälle dieser Pflichterfüllung sogleich dem Local - Director die Anzeige zu erstatten. Zur größeren Aueifernug soll er issit eigenem guten Beispiele Vorgehen. Er hat sich flberdieß von den wissenschaftlichen und morali-schen Eigenschaften dieser Individuen die erforderlichen Kennt- Vom 27. Apris. 227 nisie zu verschaffe», und in den vierteljährig dem Local-Director zu überreichenden Conduit-Listen ihre gute Verwendung oder ihre Fehler gewissenhaft anzugeben. VI. Die Irrenhaus - Wärter und Wärlecinen sind dem Primär» arzte ganz untergeben, und er hat auf ihre Dienstleistung und Ausführung strenge zu sehen. VII. Da er für das Wohl der ihm anvertrauten Irrenanstalt verantwortlich ist, so muß er die untaugllchen Wärtersleute dem Local-Director zur Entfernung anzeigen. Auch darf er Wärterslente, wenn er ihm anständige weiß, dem Director vorschlage». VIII. Vorzüglich hat er darauf zu sehen, daß die Irren von den Wärtersleuten nicht verwahrlost, nicht mißhandelt, nicht betrogen , oder auf eine andere Art verkürzt werden. Grobheiten der Wärtersleute gegen die Irren sind nicht zu dulden, sondern auf das Strengste zu ahnden, und der Primararzt hat überhaupt zu sorgen, daß in der Irrenanstalt das menschenfreundlichste Benehmen gegen die Irren beobachtet werde. IX. Er muß dafür besorgt sein, daß in der Irrenanstalt die reinste Sittlichkeit beobachtet, und die Irren, in so ferne es ihr Geisteszustand erlaubt, ziir Erfüllung der Pflichten der Religion verhalten werden. X. Er muß bedacht sein, daß die Sterbenden von einem Priester getröstet, die Todten aber von den Wärtersleuten oder Tod-tenträgern zum Abscheu der Lebenden nicht mißhandelt werden. XI. - Er muß trachte», daß auf den Zimmern und Gängen die größte Ruhe und Ordnung herrsche, und daß von den Wärters-lenken sowohl, als von den Irren die allergrößte Reinlichkeit beobachtet werde, und zwar nicht nur in den Zimmern selbst, sondern auch in den dazu gehörigen Vorhciusern, Treppen u. s 1»., wozu er die Wärter und Wärterinen und das übrige Dienstpersonale zu verhalten, und im Falle einer eintretenden Nachlässigkeit von Seite derselben die Anzeige bei dem Local-Director zu machen hat. =z8 Vom 27. April- xn. Da reine Luft eines der vorzüglichsten Bedürfnisse zur Erhaltung des Lebens und der Gesundheit ist, so ist auf die, Lus--lung der Zimmer eine vorzügliche Rücksicht zu nehmen. Medicin ische Gegen stän de. XIII, Die Irren müssen nach der Art ihres Irrsinnes mit Umsicht gehörig in die Zimmer der Irrenanstalt vertheilt werden. Der Primararzt kann daher die Irren nach seinem Gutbefinden von einem Zimmer in das andere bringen lassen, doch muß die Tranöferirung in den Tagsrapporten genau angeführt werden. XIV. Der Primararzt muß täglich Früh eine Ordination halten, und bei den kranken Irren des Tags öfters Nachsehen. Die Ordinationsstunde, welche dem Local-Director anzuzci-gen ist, muß auf das Pünctlichste gehalten werden, da sie mit dem täglichen Abschlüsse deS Journals in dem größten Bezüge stehen. Es sind ferner die Ordinationen nicht flüchtig abzuhalten, sondern der Primararzt hat bei jedem kranken Irren hinlänglich zu verweilen, um die erforderliche Kenntniß der Krankheit erlangen zu können. XV. Im Falle er verhindert wäre, die Ordination zur bestimmte» Stunde abzuhalten, ist dieses dem Local-Director alsogleich zu melden, damit er au der Stelle ein Provisorium treffen könne. XVI. Bei dieser Ordination hat der Primararzt zuerst durch strenge Erforschung der Krankheits-Ursachen und Krankheitszufälle sich die genaue Kenntniß der Krankheit eineö jeden Parienten zu verschaffen, dann die nothwendig befundenen Heilmittel anzuordnen, und dieselben in dem von chirurgischen Practicanten oder Assistenten zu führenden Einlagszettel eintragen zu lassen, ans welchem dann der Medicamenken-Ertrart für die Apotheke verfaßt werben muß. XVII. Ferner ist hierbei auch jede äußere, von dem Chirurgen oder von den Wäktersleuten außer der Ordination zu leistende Hilfe anzugeben, und sind dieselben davon genau zu unterrichten, damit sie wohl wissen, was in der Abwesenheit deö Primararztes zu beobachten und zu verrichten sei. Vom 27. April. XVIII. Zuletzt ist die dem Kranken angemessene Speisportion vor-znschreiben, und alles Dieses in den -Eiulagszetteln anzumerken. XIX. In Fällen, wo eine wichtigere chirurgische Hilfe nöthig ist, hat er sich mit dem Primarwundarzte des allgemeinen Krankenhauses zu besprechen und zu berathschlagen. XX. In allen zweifelhaften Fällen ist eine ärztliche Berathschlg) gung mit Beiziehung des Local-Directors abzuhalten. XXI. Dieß hat insbesondere bei einreißenden Epidemien zu geschehen. XXII. Nebst der Ordinarien muß der Primararzt zmveile» bei Tagö-, ja selbst bei Nachtözeit unvermuthet die Anstalt besuchen. XXIII. Bei diesen unvermulheten Besuchen kann er sich am besten von der Dienstleistung des chirurgischen Practicanten und der Wärtersleute überzeugen, und die Klagen der Jrrren anhören. XXIV. Der Primararzt hat • wenn er in die Irrenanstalt gerufen wird, jederzeit augenblicklich zu erscheinen. XXV. Wo schleunige Hilfe nöthig ist, und etwa Arzeneien unverzüglich erforderlich werden, hat der Primararzt die verordneten Medicaments an der Stelle expediren und selbst während der Ordination abholen zu lassen. xxvi. Gifte und kaustische Mittel, die etwa zum äußern Gebrauche bestimmt sind, und durch unglückliche Verwechslung innerlich eingenommen > und dadurch den Kranken nachtheilig oder gar tödtlich werden können , selbst innerlich anzuwendende heroische, drastische oder narkotische Mittel, sind immer mit der Behuth-samkeit zu verordnen, daß sie der Apotheker in ein versiegeltes Gefäß gebe, welches nur von den chirurgischen Practicanten eröffnet werden darf, nach geschehener Anwendung aber von den andern Medieamentrn wieder getrennt und versperrt aufbewahrt werden mnß. 230 Dom 27. April. XXVII. Bei Verschreibung von Arzeneien muß sich der Primararzt so viel möglich an das Hausformular halten, und in so weit eS ohne Nachtheil der Kranken geschehen kann, die einfachsten und wohlfeilsten , .zugleich aber auch, immer die zweckmäßigsten Arzeneien verschreiben. XX VIII. Zur besseren Uebersicht der Medicamenten-Zubereitung und zur Verhüthung aller nachtheilige» Verwechslung muß jedem ^Medikamente die Verschreibungs-Formel beigefügt sein/ auf welches der Primararzt zu sehen hat. XXIX. Er hat darauf zu sehen/ daß das Protokoll über die aufge-nommenen Irren von chirurgischen Practicanten fleißig und ordentlich geführt werde. XXX. Täglich ist dem Local-Director über den Stand der Irren der Rapport durch die Spitalskanzlei einzuhändigen, und derselbe muß pünctlich um die vom Localdirector bestimmte Stunde mit den Speiszetteln ablaufen, für die Richtigkeit dieses Rapportes ist der Primarius verantwortlich. XXXI. Am Schlüsse des Monaths wird ans diesen TagSrapporten eilt monathlicher Hauptrapport verfaßt/ und dem Local-Director übergebe»/ für dessen Richtigkeit ist gleichfalls nur der Primararzt verantwortlich/ daher er von seiner Hand unterfertigt sein muß. Dieser Hauptrapport muß nebst der Totalfumme aller in dem Monathe von dem Primarärzte behandelten Irren auch die Angabe der Zahl der vom vorigen Monathe Verbliebenen, der neu Angekommenen, Entlassenen und Verstorbenen in jeder einzelnen Krankheit, so wie auch die Zahl der in diesem Monathe Verbleibenden enthalten. Zur bessern Ueberzeugung über die Richtigkeit des Ganzen sind diese Rapporte mit den sämmtlichen Einlagszetteln des ganzen MonathS zu belegen, von drei zu drei Monathe» aber hat der Primararzt tabellarisch anzugeben, wie viele Zrre er geheilt und entlassen, und wie viele er durch den Tod verloren habe, und zwar an welcher TodeSart. XXXII. Bei den vierteljährig ahzuhaltenden medicinischen Commissionen hat er unausbleiblich zu erscheinen, über daö Befragte Rede Vam 37. April. 231 iinÜ Antwort zu geben, seinen Rath und seine Bemerkungen gleich den übrigen Ordinarien zu ertheilen, und beobachtete Gebrechen in der' Irrenanstalt sammt der ihm nöthig scheinenden ** 1"iU|,i9"" XXXIII. ■ Diejenigen Individuen, die zur ärztlichen Behandlung in der Irrenanstalt nicht geeignet sind, hat er dem Local-Director zur provisorischen Uebersetzung in das Siechenhaus oder weitern sonstigen Verfügung Fall für Fall auzuzeigen. Alle Irren, welche mit einer obrigkeitlichen Aufnahms Anweisung in die Irren-Anstalt versehen sind, sind zwar provisorisch in die Anstalt aufzunehmen, hiervon ist jedoch sogleich die Anzeige an die Versor-gungs-Anstalten-Verwaltung zur Einholung der Gubernial- Aufnahms-Bewilligung zu machen. Uebrigenö ist sich sowohl bei der Aufnahme als auch bei der Entlassung der Irren genau nach den dießfallö bestehenden Gubernial-Verordnungen zu benehmen, und eö ist dafür zu sorgen, daß dem. Irrsinnigen bei seiner Aufnahme Alles abgenommen werde, wodurch er sich oder Andere beschädigen formte. Die zweckmäßige Beschäftigung der Irren in der Anstalt, ihre Erholung, Belohnung und Bestrafung ist dem umsichtigen Ermessen des Primarius anheimgestellt, welcher die Bestimmungen mit Rücksicht auf den Geisteszustand des Irren zu erlassen, und sich dießfalls mit der Versorgungö -Anstalten-Verwaltung in das Einvernehmen zu setzen hat. XXXIV. In Angabe der Todesarten muß er zwar so genau als in der Diagnose der Krankheiten selbst fein, jedoch t>at er manche Todesarten, wodurch der Familie des Tobten eine Beschämung geschehe, zu verschweigen und nur unter einem Symptome diese Krankheiten anzugeben, zur Wissenschaft des Localdirectors aber mit einem Sternchen zu bezeichnen; zu diesen im Todtenzettel zu verschweigenden Todesarten gehören : die Lustseuche, das Kindbettfieber der Unverehelichten, der GebärmutterkrebS, der Krebs überhaupt und der Selbstmord. XXXV. Gähe oder gewaltthätige Todesfälle, so wie überhaupt 1 alle Krankheitsfälle, welche nach den bestehenden Gesetzen entweder zur gerichtlichen Untersuchung geeignet sind, wie Vergiftungen, tödtliche Verwundungen, Selbstmordversuche, Frnchtabkrei-bungen und jede Art beabsichtigter gewaltsamer Verletzungen, oder aber, welche eine polizeiliche Nachforschung erheischen, wohin die zufälligen Verunglückungen und Verletzungen durch unbeabsichtigte Verwundungen,. O.uetschungen, Verbrennungen, es2 Vom 27. April. Hnndsbisse u. s. iv. gehören, sind dem. Local - Direktor an der Stelle anzuzeigen. Oec on 0 mische Gegenstände. xxivi. Der Primararzt ist verbunden, dem Fonde der Irrenanstalt, welchem er dienet, alle unnützen Ausgaben zu ersparen, indem diese Anstalt ohnehin mit vielen und großen Auslagen verbunden ist. Doch hat diese Sparsamkeit nicht den Irre» zum Nachtheile zu gereichen. XXXVII. Bei Verordnung der Arzeneie» hat er sich daher nicht nur an die Spital-norm, sondern überhaupt, so weit es thunlich ist, an einfache, einheimische und wohlfeile Arzeneien zu halten, auch zu verhüthen, daß die Arzeneien in unnütz großer Menge verschrieben, oder durch das untergeordnete ärztliche oder WärterS-Personale gar aus der Aystalt verschleppt werden. XXXVIII. Dabei muß er besorgt sein, daß es nebst den Arzeneien an keinem diätetischen Hilfsmittel gebreche, welches auf die Pflege der Irren einen wichtigen Bezug hat. XXXIX. Er hat darauf zu sehen, daß die Zimmer, nebst der erforderlichen Lüftung und Reinigung, auch gehörig geheizt, beleuchtet, und die Irren mit den nöthigen Bettfournituren, reiner Wäsche und Kleidung versehen werden. xxxx. Auf die Kost und Nahrung der Irren ist alle Sorgfalt zu verwenden, er hat sich hinsichtlich der Speiseordination an die bestehende Speiseordnung zu halten, kann jedoch jenen Irren, welche starke Esser sind, auch Extraspeisen verordne», er hat öf-ters zur Zeit der Ausspeisung nachzusehen, die Speisen, das Brot, den Wein und das Bier zu untersuchen, und auf die Reinlichkeit der Eßgeschirre seinen Blick zu richten. In seiner Abwesenheit hat er dieses den chirurgischen Practicanten aufzutragen, und durch denselben täglich den Rapport deö Speisenbefundes dem Local-Director einsendcn zu lassen. xxxxi. Damit entdeckte Fehler desto gründlicher verbessert, öcono-mische Gebrechen überhaupt gehoben, und nützliche Vorschläge Vom 27. Agril. 233 desto besser erwogen und in Ausübung gebracht werden können, hat er auf vorläufige Einladung des Local - Directors bei den vierteljährigen öconomischen Spitalcommissionen zu erscheinen, allda seine Vorschläge zum Nutzen der Anstalt und der Irren vorzubringen. Wissenschüftliche Gegenstände. XXXXII. Da in der Jrrenstalt über hundert Irre das Jahr hindurch behandelt werden, worunter nicht nur seltene und merkwürdige Krankheitsfälle Vorkommen, sondern auch die verläßlichsten Beobachtungen über den Gang und die Beschaffenheit der Krankheiten angestellt werden können, so ist es die Pflicht deS Pri-mararjtcs, dieselben zur Belehrung für andere Aerzte und zur Bereicherung der Kunst zu benützen. XXXXIII. Er ist also verbunden, getreue und lehrreiche Beschreibungen merkwürdiger Krankheiten fleißig zu liefern, neue Heilmethoden mit Klugheit zu prüfen, und selbst die Wirkungen bekannter Heilmittel bei einem so weit ausgebreiteten Felde zu Erfahrungen mehr und mehr zu berichtigen, und tie Resultate dieser seiner Wahrnehmungen dem Localdirector schriftlich mitzu-theilen. XXXXIV. Solche Materialien sind vorzüglich den vierteljährig abzu-haltenden medicinischen Commissionen vorzulegen, damit sie von dem Localdirector gesammelt, und nach Befinden der Herausgeber entweder in die medicinischen Jahrbücher der österreichischen Monarchie, oder in die acta medicomtn anstriae eingerückt werden, wofür die Verfasser das bestimmte Honorar zu erlangen haben. xxxxv. Der Primararzt muß daher belehrende Leicheneröffnungen niemahls unterlassen, und interessante, in den Leichen vorgefun-gene organische Krankheiten dem Director übergeben, damit das pathologische Museum mit wichtigen Präparaten bereichert werde, welchen aber auch die Geschichte der vorauögegangenen Krankheit immer beizulegen ist. xxxxv I. Der Einlaß in die Irrenanstalt kann nur gegen eine vom Local-Director oder dem Primär-Jrrenhausarzte ausgestellte Eintrittskarte, in welcher die Anzahl der Besuchenden bestimmt iste gestattet werden. -Z4 Vom 28. April. / 61. Vorschrift, daß bir gerichtliche Correspondent mit den toscanischeil Behörden im vorschriftmäßigen miuiste-riefen Wege zu bewirken sei. Daö k. f. innerösterr. küstenläudische Appellations - Gericht hat unterm >1. d. M. das Ersuchen hierher gestellt, die Circu-lar-Verordnung, betreffend die gerichtliche Correspondenz mit den toseanischcn Behörden, den untergeordneten Ortsgerichten und Magistraten mitzntheilen. DaS k. k. Kreisamt erhält sonach den Auftrag, die dieß-fällige Abschrift mitfolgender Circular -- Verordnung des k. k. Appellations-Gerichtes in Druck zu legen, und die betreffenden Ortögerichte und Magistrate damit zu betheilcn Gubernial-Percrdnung vom 28. April 18S9, Zahl 7251; . an die k. k. Kreisämtcr. Circular -Verordnung ' des k. k. innerösterr. kiistenl. Appellationsgerichtes. Der k. f. oberste Gerichtshof hat mittels des hohen Hof-- decreteS vom 27. März, Erhalt a. April 1LZ9, Hofzahl 1758, in Folge einer Eröffnung der k. k. geheime» Haus- , Hof-- und Staatskanzlei verordnet, daß sich die Gerichtsbehörden mit den toöcanischen Behörden in keine unmittelbare Correspondenz vor der Hand mehr einzulassen, sondern die für selbe bestimmten Requisitions-Schreiben im vorschriftmäßigen ministerielen Wege zu befördern haben. Hiervon werden sämmtliche, diesem k. k. Appellationsgerichte untergeordneten Gerichtsbehörden zur Wissenschaft und Nachachtung in die Kennlniß gesetzt. Klagenfurt am 1J. April 1859. 62. Bestimmung, daß das Geschäft der Gemeindcweidcn-Vertheiluug den Grundobrigkeiten als. ein aus dem Obereigenthums-Rechte fliessender Act zusiehe. Ueber die von, einem Kreisamte bei Gelegenheit eines anhängigen Hofrecurseö in Gemeindewcidcn - Vertheilungs-Angele- Vom Zo. April. 25S genheiten geschehene Berufung auf die hohe Hofkanzlei - Verordnung vom 14. Jänner 180», Zahl 174/ Gubernial- Jnrinialion vom 30. Jänner 1808, Zahl 1946/ daß die Verkhellung der Gemeindeweiden ein Geschäft der Bezirköobrigkeit sei, ivurds mit hohem Hofkanzlei-Dccrete vom 24. Jänner d. I., 3.2022/106, anher eröffnet, daS Hofkanzlei - Decret vom 14. Jänner 1808 , Zahl 147 , enthalte nicht die Andeutung , daß die 93 er--theilung der Gemeindeweiden ein Geschäft der Bezirksobrigkeiten, als ersten politischen Instanzen, sei. Wenn die Bezirksobrigkeiten nach ihrer Stellung auf den Vollzug der hinsichtlich der Gemeindcweiden-Vertheilung bestehenden Vorschriften, als einer auf die Verbesserung der LandeSculkur abzweckenden, sohin im öffentlichen Interesse gelegenen Maßregel, zu wachen haben, so folge doch daraus noch keineswegs, daß sie mit dem Geschäfte der Vertheilung sich selbst zu befassen berufen seien. Dieses Geschäft sei in dem allerhöchsten Patente vom 7. December 1768 ausdrücklich den Gru ndobrigkeiten zugewiesen worden, es sei auch seiner Natur nach ein auS dem Obereigenthumsrechte fliessender grundherrlicher Act, und es komme sich künftig genau nach der Vorschrift des erwähnten Patentes zu benehmen. Das k. k. Kreisamt wird hiervon zur künftigen genauen Darnachtung und weiteren Verfügung in die Kennkniß gesetzt werden. Gubernial-Verordnung vom so. April 18.19, Zahl 2367; an die k. k. Kreisamter und die Herren Stände. 63. Nachtrag zur Gubernial-Currende vom 7. Mai 1S38 , Zahl 7,318, über die Behandlung der Commerzial-Gewerbe und Beschäftigungen in Steiermark. Seit Erscheinen der Gubernial-Currende vom 7. Mai v. I., Zahl 7318, *) durch welche die Grundsätze der Behandlung der *) Siehe P. G. S. Band 20, Seite 131, Zahl 5y. • 2Z6 Vom 30. 2(pi'il. ComMerzial-Gewerbe und Beschäftigungen in Steiermark in Bezug auf Zunft - Verband und Beschränkung auf Befugnisse bekannt gegeben mürben, habe» noch folgende Innungen ihren legalen Bestand nachgewiesen: a) d i e Schlosser-Innung zu Fürstenfeld durch die von weiland Seiner Majestät Kaisers Carl VI. bestätigten Zunft-Privilegien vom 27. Mai 1715; st) die Hacken-, Nagel-- n n d R o h r schm i e de, daun die Büch fen mach er, Schlosser und Wagner zu Weiz, zusammen mit den Hufschmieden und Tischlern, laut Zunft-Artikels weiland Ihrer Majestät der Kaiserin Maria Theresia vom 3. Februar 175 y. Diese Innungen gehören somit gleichfalls in das der be-sagten Currende angeschlossene Verzeichniß A. Uebrigenö hat die hohe Hofkammer mit Secret vom > 1. d.M., Z, 15345, angeordnet, daß die Erzeugung von Bleiplat-t t n und Bleiröhre», dann jene der Dam pfm a sch in e n, zwar als unzünftig zn betrachten, jedoch aus öffentlichen Rücksichten auf die Ertheilung ämtlicher Befugnisse zu beschränken sei, daher sie jenen eommerzielen Beschäftigungen beizuzahlen ist, welche im Verzeichnisse B der Eingangs erwähnten Gubernial-Currendc Vorkommen Guberuial--Currende vom 50. April 1839, Zahl 6745. 64. Formular zu den llcbersichken, mit welchen die Prov. Straßenkarten vorzuicgen kommen. Mit Bezug auf die hohen Hofdrecrete vom 2. November 1833, Zahl 23480, und so. October 1856 , Zahl 8794, Gub. Int. vom 19. Nov. 1853, Zahl 18619, und 12. November 1856, Zahl i8586 , hinsichtlich der alljährlich einzusendenden Provinzial - Straßenkarten und ihrer Beschreibungen, hat die hohe Hofkanzlei mit Verordnung vom 15. April d. I., Zahl 7634, die anliegenden beiden Formularje» von Ausweisen mit dem /e&/ Lä> E i£^č~š *«^U, Cf ZL/&Z^4**4l / ^x /V^ ^ ^ ' ,y y? >?/ .V, /?/Z~ ^jZ^JC/C^ /ffiZ/3„ ..^„^Z&yC.Z, Eyx y~/Z.ZZ. . Z^, :^JL*. • jZ'*SZy&U ^'''** ^■/'YSr r s* f' fr ff* rzsYffff^f^ ff .*-/? r* XX ///^y x - J ZžZžZZ^u . ^ 1«^.,/^ /*^cf ....' , -zyy^ A0c E,^', /<^ <&%? «4000 o 220 ACO0 -L.^ A -L^ss J/ÖVÖ //CQ -?«? /fJ'y /vee /4 r /C?Z - -CZy^ o > Oy*v '/C^y^ft^4^Cy4C^ -jy,y,?.yj- Ycf<3^ Vz fCfiCc fX-r/y yiC7 e ^ v » Xx-x »>» /i' y^'*r, *t» t^. M '■ f)/7 __ yL >J-y %J24^Z~Z« 0 /ii'. '*7/*«** »#<■ &y7jf*'s 'uZ O f? O /s *0/ J/ ' 4^, C^ßL4y^^Z^y0C^^ MlrrZC. Vom 3o. April. 23/ Aufträge hierher witqethcilt, nach denselben in Zukunft/ und zwar vom Jahre 1039 an, die betreffenden Uebersichten anzu-fertigen. Die Kreiöämter haben demnach biS Ende Hornung jedes Jahres die gehörig ansgefüllten Ausweise »ach den vorliegenden Fvrmnlgrien, sowohl a) über die in Aerarial-Vcrivaltung stehenden, als ■ b) über die Privatstraßen, welche »ähmlich durch Landes-, Bezirks- oder Gemeindc-Epncurrenz erhalten werde», nebst der KreiSkarke dem Gubernium vorzulegen. Aus den oben angeführten Verordnungen ist übrigens klar, daß es sich nur um eine veränderte Form in der mit Enbernial-Verordnung vom 23. August i8S5, Zahl 15621, *) mitgetheil-ten Zusammenstellung der periodischen Straßeneingaben sub IV handle, und dadurch die Verfassung und Vorlage der stib I, II und 111 verzeichneten Einlagen durchaus nicht beirrt werde. Gubernial-Verordnung vom 30. April i35y, Zahl 7368 ; , an die Kreisämter und an die Baudirection. 65. Vorschrift/daß Niemand in das Consortium statimm als Landmaun oder Milstand von den Ständen auf-genommei, werden dürfe, welcher nicht ein ritterliches oder Herrensiands-Diplom des 6flirr. Kaiserstaates beigebracht hat. In Folge deö hohen Hofkanzlei-Deereteö vom 24. April b. 3-, 3.7398, und nach Maßgabe der allerhöchsten Entfchlieffung vom 12. März d. I. wird den Herren Ständen zur Darnachachtnng erinnert, daß nach der allerhöchsten Vorschrift vom 19. April 1753 Niemand in daö Consortium statimm als sogenannter Landmann öder Mitstand ohne allerhöchste Bewilligung und Genehmigung an- und ausgenommen werden soll, welcher nicht ein ritterliches oder Herrenstands-Diplom des österreichischen Kaiserstaa- *) Siehe P. E. S. Band 17, Seite 18», Zahl 178. 238 S3 o m 5. Mai. teg bei der Landschaft im Originale oder in authentischer Abschrift vorgebracht haben wird. Gubernial - Verordnung vom 5. Mai 1339, ,3. 7621/91/1; an die Herren Stände Steiermarkö. 66. Vorschrift über die Art, wie nunmehr bei den Extra-postritten die Aerarial - Weg-, Brückenmauth - und Uebrrsahrts - Gebühren zu berichtigen sind. Um die Reisenden, welche sich der Extrapost bediene», des Aufenthaltes bei de» Mauthfchranken zu überheben, fand die hohe Hofkammer laut Verordnung vom 23. April d. I., Z. 13758, festzusetzen, daß, vom 15. Juni 1839 angefangen, die Aerarial-Weg-, Brückenmaiith- und UeberfahrtS-Gebühren von Seite der Reisenden zugleich mit den Postgebühren berichtigt, und von den Postillonen auf dem Retour-Ritte den Mauthpächtern erfolgt werden müsse». Sämmtliche Aerarial - Mauthämter sind hiernach verhalten, jede Ertrapost auf bad vom Postillon zu gebende Zeichen passi-reu zu lassen, dagegen aber von dem rückkehrende,, Postillon die Maulh- oder Ueberfahrts-Gebühr abzunehmen. Bei der im §. 55 der Postordnung für Reisende von, 1. December ,638 vorgesehenen Reise mit dem Stundenpasse wird die Mauthgebühr vom Postillon auf dem Retour-Ritte nicht bar, sondern mittels einer postämtlich ausgefertigten Bollete berichtigt werden, wofür den , Mauthämter» die Vergütung, gleichwie für die Separat - Eil-fahrten, aus der Postcafse vierteljährig geleistet werden wird. Sämmtliche Postmeister sind angewiesen, auf dem zu Folge des §. 21 der Postordnung für Reisende in den, Posthause zur Einsicht bereit zu haltenden Tariffe der Postgebühren auch die in Gemäßheit der gegenwärtigen Vorschrift mittels ihrer Postillone zu berichtigenden Mauthgebühren ersichtlich zu machen. Vom 5. Mai. 289 Die Entrichtung der Linienmauth in der Haupt- und Residenzstadt Wien hat auch in Zukunft, wie bisher, von Seite der Reifenden mit Extrapost bei der Einfahrt Statt zu finden. Gubernia!-Currende vom 5. Mai i 85p , Nr. 7672; an die f. k. Kreiöämter.. 67. Bestimmung,,daß eine Vereinigung der Kammer- und Gemeinde-Caffen l. f. Städte und Märkte Statt zu finden, und die Rechnungsführung kumulativ zu geschehen habe. Die hohe Hofkonzlei hat unterm 25. April d. I., Z. 10263/478, Folgendes anher eröffnet: Mit dein Hofkanzlei-Decrete vom 20. Mai 1 ö 15, Z. 3527, ist zwar für die Provinz der Unterschied zwischen bürgerlicher Gemeinde im strenger» oder weitern Sinne aufgestellt, und der Maßstab festgesetzt worden, nach welchem die Glieder der einen oder ander» an dem Vermögen deS Concretums Antheil zu nehmen, oder zu den Lasten beizntragen haben, allein der bemerkte Unterschied hat nur eine eingeschränkte practische Anwendung gefunden, indem bei den meisten f. f. Ortschaften die Kammercassen mit den Gemeinde - Geldern ohnehin kumulativ verwaltet werden, und die Absonderung beider, sohin auch eine doppelte Lasse- und Rechnungsführung, nur bei einigen größeren Conimunen eingeleitet worden ist. Seit jener Zeit haben sich aber auch die Verhäliniffe theil-weife geändert, und die erwähnte Scheidung, dann die hierauf gegründete Manipulation hat hierdurch offenbar an praktischem Nutzen verloren. Mit der Einführung der allgemeinen Verzehrungssteuer sind nahmlich alle den Städten und Gemeinden früher bewilligten Accise und Localausschläge eingezogen, und es ist der Grundsatz ausgestellt worden, daß die hierdurch in der Bestreitung der Gemeinde-Auslagen sich ergebende Lucke durch einen angemessenen 24° Vom 5. Mai. Zuschlag zur erwähnten Steuer ergänzt werden soll, ohne daß der Umstand, ob der Ausfall in der städtischen oder in der Ge-meinde-Casse sich ergibt, in weiteren Betracht zu ziehen kömmt. Ferner ist schon durch das Hoskanzlci-Decret vom 25. Mai 182-4, Zahl 15522, *) die Verfügung getroffen worden, daß die Ueberschüffe bei dem städtischen Vermögen im engeren Sinne zur Bestreitung der Ausgaben für die öffentlichen Anstalten verwendet werden können und müssen. Auf solche Art ist daö jährliche Einkommen und die Auslagen beider Cafsen als verschmolzen anznsehen, und die Hofkanzlei findet zur abgesonderten Caffe und Rechnungsführung derzeit durchaus keinen Grund mehr, sie sieht .sich daher im Ein-verständniffe mit dem k. k. General-Rechnungs-Directorium zum Zwecke der Manipulations-Vereinfachung zur Verfügung veranlaßt, daß eine Vereinigung beider Caffen Statt zu finden, und die Rechnungsführung cumulativ zu geschehen habe, welche Maßregel mit dem Beginne» des nächsten Rechnungsjahres in Wirksamkeit zu treten haben wird. Es versteht sich übrigens von selbst, daß durch diese Verfügung keine Aenderung an den EigenthnmSansprüchen auf daö bei einigen Ortschaften vorhandene, der Bürgerschaft gehörige Stammvermögen beabsichtigt werde, und die Eigenthumsrechte der einzelnen Glieder der bürgerlichen Gemeinde auf dieses Vermögen ungeschmälert bleiben. Da daö bemerkte Vermögen, dessen ungeachtet, fortan als Eigenthum der Bürgschaft- in Evidenz gehalten werden kann, so tritt dieses Verhältniß der zu bewirkenden Verschmelzung der Caffen und der gemeinschaftlichen Rechnungsführung keineswegs hindernd entgegen. Das t. k. Kreisamt wird hiervon mit der Weisung verständigt, die Magistrate der l. f. Städte und Märkte wegen des Vollzuges dieser Maßregeln mit dem Bedeuten in die Kenntniß zu setze», daß die etwaigen-Aenderungen, welche dieser Vollzug *) Guberniab Verordnung vom >4- Juni 1824, Zahl >4166, P. G. S. Band 6, Seite 208, Nr. 99. Vom 7. Mai. ' 241 in Hinsicht auf das Formele der künftigen Lasse und Rechnungsführung mit sich bringt, nachfolgen werden. Gubernial-Verordnung vom 5. Mai 1839, Nr. 7673; an die k. k. Kreisämter und an die Prov. Staatsbuchhaltung. 68. Erklärungen zu dem Handels- und Schissfahrts - Vertrage zwischen Sr. k. k. apostolischen Majestät und Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland. Mit Bezug auf den hierortigen Erlaß vom 15. Nov. v, I., 3- 18952, *) werden die nachstehenden mit hoher Hofkanzlei-Ver-ordnung.vom »9. v. SO?., Zahl ,243 4, anher gelangten, bei Gelegenheit der Ratifications-Auswechslung des zwischen Sr. k. k. apostolischen Majestät und Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland abgeschlossenen Handels- und Schiff-sahrts-VertrageS, von.den beiderseitigen Bevollmächtigten ausgestellten und ausgewechselten besonders darauf Bezug nehmenden Erklärungen witgetheilt. Gnbernial - Verordnung vom 7. Mai 1839, 3- 7675/2097; an die k. k. Kreisämter, das k. k. FiScalamt, die Herren Stande, den Verein zur Beförderung der Industrie in Iunerösterreich. Erklärung. Der Unterzeichnete Bevollmächtigte Ihrer Majestät der Königin des vereiniqten Königreichs von Großbritannien und Irland hat von Ihrer Majestät den Befehl erhalten, bei Vor-, nähme der Auswechslung der Ratifications-Urkunden des zwischen Ihrer großbritannischen Majestät und Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, abgeschlossenen und am 3. Juli 1838 zu Wien Unterzeichneten Handels- und Schissfahrts - Vertrages Folgendes zu erläutern und zu erklären: t. Daß die in dem Eingänge des besagten Vertrages enthaltenen Worte des englischen Textes: „the commercial relations *) Siehe P. G. S. Band 20, Seite 35o. Gesetzsammlung XXI. Thcil. ,42 Dom 7. Mai. of (heir respective States and Possessions,“ bedeuten sollen: „the commercial relations between their respective States and Possessions;“ indem diese letzte Wertform diejenige ist, die in dem Eingänge der am 15. December 1829 zwischen England und Oesterreich abgeschlossenen Handels-Convention angewendet wurde; *) 2. daß die Bestimmungen des dritten Artikels des ucrer* wähnten Tractates vom 3. Juli 1838/ welche sich ans Waaren beziehe»/ die nicht Erzeugnisse der betreffenden Staaten sind, als gegenseitig gütig betrachtet werden sollen; 3. daß unter dem siebenten Artikel deS mehrerwähnten Tractates vom 3. Juli 1833 verstanden sein soll/ daß Waaren, welche in Magazine niedergelegt werden, einer Abgabe nicht unterworfen sein sollen, außer wenn sie als zum Verbrauche bestimmt declarirt werden, und daß sie unter denselben Bedingungen auf den Schiffe» des einen wie des andern Staates ausgeführt werden können. Die Ratification des besagten Handels -- un# Schifffahrtö-Vertrages von Seite Ihrer großbritannischen Majestät wird unter den vorerwähnten ausdrücklichen Erklärungen und Erläuterungen ausgewechselt. Gegeben zu Mailand am 1H September 1858. OS.) F. I. Lamb. Gege Verklärung. _ In Folge der Erklärung, welche am heutige» Tage von Sr. EgceUenz Sir Frederic Lamb, Bolhschaftcr Ihrer groß-britannischen Majestät bei Sr. k. k. apostolischen Majestät, bei Gelegenheit der AnSwechölnug der Ratificationen des zwischen den Bevollmächtigten Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich, Königs von Ungarn und Böhmen, und Ihrer Majestät der Königin des vereinigten Königreichs von Großbr'tannien und Ir« land abgeschlagenen und am 3. Juli 1838 zu Wien unicrzeiebneten Handels- und Schifffahrts-Vertrages abgegeben wurde, welche Erklärung alfo lautet: 1. Daß die in dem Eingänge des besagten Vertrages enthaltenen Worte des englischen Tortes,: „the Commercial relations of their respective States and Possessions,“ bedeuten sollen: „the Commercial relations between their respective States and Possessions,“ indem diese letztere Wortsorm die-jenige ist, die in dem Eingänge der am 21. December 1829 *) Diese Erläuterung hat auf den deutschen Text keine» Bezug, da daS im Englischen corrigirtc Wort „of" ohnehin mit „zwischen" (between) übersetzt erscheint. Vom 7. Mai- 243 zwischen Oesterreich uhb Großbritannien abgeschlossenen Handels-Convention angewendet wurde; 3. daß die Bestimmungen des dritten Artikels des vorerwähnten Tractates vom 3. Juli 1833,. welche sick, auf Maaren beziehen, die nicht Erzeugnisse der betreffenden Staaken sind, «IS gegenseitig giltig betrachtet werden sollen; 3. daß unter dem siebenten .Artikel deS mehrerwähnten Trac-tatees vom 3. Juli 1838 verstanden sein soll, daß Maaren, welche in Magazine niedergelegt werden, einer Abgabe nicht unterworfen sein sollen, außer wenn sie als zum Verbrauche bestimmt declarikt werden, und daß sie unter denselben Bedingungen auf den Schiffen des einen wie des aitdern Staates auöqeführt werden können; hat der Unterzeichnete geheime Hof- und Staats« kanzler von Sr. Majestät dem Kaiser, seinem allerhöchsten Herrn, die Ermächtigung erhalten, in jedem Puncte dieser von Seiner Ezecellenz dem Herrn Bothschafter Ihrer großbritannischen Majestät abgegebenen Erklärung beizutreten. Gegeben zu Mailand am 14. September 1838. (I- 8 ) Metternich. . 69. Erhöhung des Posirittgeldes in Ungarn. Die hohe k. k. Hofkammer hat mit Verordnung vom 27. v. M., Zahl 19574, im Einverständnisse mit der königl. ungari-scheu Hofkanzlei, das Postkittgeld in Ungarn für ein Pferd und eine einfache Poststatiou, vom t. Mai 183Y angefangen, von vierundvierzig auf sechsundvierzig Kreuzer erhöht. Hiernach wird die Gebühr für einen gedeckten Wagen auf die Hälfte, und für einen offenen Wagen auf ein Viertel des Postrittgeldes von,einem Pferde festgesetzt, daö Schmier- und Postillons-Trinkgeld aber bei dem dermahligen Ausmaße belassen. Gubernial - Verordnung vom 7. Mai r83st, Zahl 7744 ; an die k. t Kreiöämter. 2 t * »44 Vom i i. Mai, 70, Belehrung über die Anwendung des §. 9 des Pestge, se^es vom 5. November 1837. Zu Folge allerhöchster Entschließung vom 12. März d. 3., hohen Hoskünzlei- Jntimats vom 21, v. M., Zahl 15551 , wird aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage rücksichtlich der 2111= Wendling des §. 9 deS Postgesetzeö vom 5. November 1 »37 *) auf den Transport der in ganzen Lallen oder Kisten (Lolli) versendeten, und auf solche Weise insbesondere den Buchhändlern zukoinmenden periodischen Schriften (Zeitungen und Journale) Nachstehendes hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht: Wenn gleich nach §. 9 des Postgesetzes vom 5. November 1837 der Transport der periodischen Schriften, so fern seit deren Herausgabe noch nicht 6 Monathe verflossen sind, zwischen Orten, welche in Postverbindung stehen, der Postanstalt Vorbehalten ist, so enthalt andererseits der §. 12 dieses Gesetzes sub 3 die Lefliminung, daß periodische Schriften, welche nicht versiegelt an einen einzelnen Adressaten versendet werden, von dem Vorbehalte des §. 9 frei zu bleiben haben, wofern bei derlei Sendungen nicht eine Sammlung von solchen Schriften" für Rechnung mehrerer 2ldressaten Statt ssndet. I» so weit in Frachtstücken — welche periodische Schriften enthalten, und welche an einzelne Lmplänger gerichtet sind-—keine Leischlüsse gleichen, oder sonst dem Transporte durch die Post-nnstalk vorbehaltenen Inhaltes mit der darauf ausgedrückten Bestimmung für mehrere andere 2ldressaten vorgefunden werden, sind dieselben wie bisher auö dem GesichtSpuncte des Postregals tm» beanstandet zu lassen und lediglich der Zoll- und censurämtlichen Annshandlung zu unterziehen. Gubernial-Verordnung vom 11. Mai 1339, Nr. 7786; an die k. ?, Kreiöämter. *) Siehe P. G. ©. Band 50, Seite 99, Nr. 43, Dom 12. Mai. Modificirung des bisherigen Zählungssistems der italic« nischen Verwallnngs- und der übrigen mit denselben auf gleiche Weise zu behandelnden Forderungen. Nach dem §. 16 des allerhöchsten Patentes vom 27. August I820 werden die zur Liquidirung geeigneten Zahlungsrückstände des erloschenen Königreichs Italien , in so weit sie ihrer Natur nach verzinslich sind, in der Art berichtiget, daß die vom Tage des Ausstandes bis zum 1. November 1820 verfallene» Zinsen der als liquid erkannten Capitals-Forderung zugcfchlaaen und nach dem Verhältnisse von 5 zu 100 in eine fortwährende Rente umgestaltet werden, und die vom 1. November 18zo bis zu dem Ausstellungstage der Cartelle laufenden Zinsen erhalten ihre Berichtigung nach den Bestimmungen der Gubernial - Cur-rende vom 4. October i85t, Nr. 16866. *) Vermöge hohen Hofkammer-Präsidial-Erlasses vom 6. d. M., Zahl 2466, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschlies-sung vom 23. ?lpril d^I. diese Zahlungs-Modalitäten dahin abzuändern befohlen, daß von nun an keiner Capitalisirung der bis 1. November 1820 verfallenen Zinsen mehr Statt gegeben, die Ausfertigung der Cartelle auf den 35etnig der Copitals-Forderung beschränkt, und der ganze, von diesem Capitals bis zum Tage der Ausfertigung der Cartelle entfallende Zinsenbetrag mittels Vaglien, die z» 4 Percent vom Tage der Ausfertigung verzinslich und in 4 Jahresraten zahlbar sind, berichtiget werde. Diese Abänderung hat alle jene ForderungSposten zu tresten, welche von nun an in Folge vorauögegangener oder künftiger Liquidationen von der Finanz-Verwaltung zur Berichtigung werden angewiesen werden, und findet auch auf sämmtliche noch unberichtigte italienische Forderungen, welche in Folge der Ausgleichung- -Verhandlungen mit den hohen Machten auf Oesterreich übergehen, ferner auf die Forderungen für die Kriegölei- *) Siehe P. G. S. Band 13, Seite 267, Nr. 170. Nom 16. Mai. ®4 6 (hingen fl«5 de» Jahren isi3 und 1014 / dann auf die dalma« tinischen Administrations-Forderungen aus der Periode vor dem Jahre 1810 , unter jenen Modificationen Anwendung, welche die Behandlung der Rückstände »ach der Eigenthümlichkeit der Schuld-Categorien erheischt; auch hat es in Folge derselben von der den Gläubigern durch die Gubernial-Currende vom 4. October 1831, Zahl 16866, gestatteten Wahl der Berichtigung der Zinsrückstände mittels Cartelle oder Versicherungsscheine nach dem Fuße von fünf Percent abzukommen, dagegen aber dabei zu verbleiben, daß die Beträge unter einhundert österreichischen Liren nicht in die Vaglien einbezogen, sondern bar bezahlt werden. Gubernial-Verordnung vom 12. Mai 1859, Nr. 8054; au die f. k. KreiSämter. 72. Vorschrift, daß der Uebertritt von einem akatholischen Glauben zu dem katholischen Glauben in jedem Aller Statt finden könne, daß aber vor vollendetem 18. Lebensjahre die Genehmigung der Landesstclle erforderlich sei. Die hohe Hofkanzlei hat unterm 20. v. M., Zahl 11990, erinnert', daß auö Anlaß eines fpeciellen Falles bereits unterm 5. Juli 1835 die allerhöchste Bestimmung erfolgt sei, daß der Uebertritt von einem akatholischen Glauben zu dem katholischen Glauben in jedem Alter Statt finden könne, daß aber vor vollendetem is. Lebensjahre die vorläufige Genehmigung der Lan-deSstelle hierzu erforderlich sei. Gubernial-Verordnung vom 16. Mai 18,39, Z. 8206/2244; bie Ordinariate und an die Kreisämter. *47 , Vom 19. und 21. Mai. 73. Vorschrift, daß die den Betrag von 100 fi. nicht erreichenden Pensionen oder Unterhaltsgelder der lan-dcsfürstlichen, ständischen oder städtischen Beamten und Diener, oder ihrer Angehörigen nicht mit gerichtlichem Verbothe belegt werden können. Leine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 26. Februar d. I., Folgendes anzuordnen geruht: Die de,) landesfürstliche», ständischen oder städtischen Beamten und Dienern, oder ihren Angehörigen angewiesenen Pensionen oder UnterhaltSgelder, welche den Betrag von einhundert Gulden 60110. Münze jährlich nicht erreichen, können weder in gerichtliche Execution gezogen, oder mit Verboth belegt, noch verpfändet oder abgetreten werden. Diese allerhöchste Entschließung wird z» Folge der hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 6. d. M., Zahl 13769, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Verordnung vom 19. Mai 1039, Nr. 8549; an die k. f. KreiSämter. 74. Bestimmung, in Folge welcher die ärarischen Absatzpostämter im Postinspectorate umstaltct werden. Die k. k. oberste Hofpostverwaltung hat unterm 24. v. M., Zahl 5594# die Mittheilnng gemacht, daß die hohe k. k. allgemeine Hofkammer zu Folge Verordnung vom 9. April 1839, Zahl i46i8, in sämnttlichen deutschen Provinzen die Aerarial-Absahvöstämter in Postinspectorate umzustalten, und denAerarial-Absatzpostmeistern den Titel: ,,Postinjpeetor" zu ertheilen gefunden habe. Demnach ist zu Marburg ein Postinspectorat aufgestellt, und der controlirende Offizial zu Bruck an der Mur als Postin-fpieient mit der Wirksamkeit eines PostinspeclorS bestimmt worden^ Gubernial-Verordnung vom 21. Mai 11139, Zahl 8037; an die k. k. KreiSämter. 75. Bestimmung, daß das Erbsteuer - Aeguivalent und die Rauchfangkehrer-Bestallung zur Aufrechnung in den Ertrags-.Fassioneu der geistlichen Pfründen nicht geeignet ist. Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei hat über einen specie-len Fall mit der hohen Verordnung vom 10. Jänner l I., Zahl 31988/3765, / zu bemerken befunden, daß das Erbsteuer-Aeguivalent und die Rauchfangkehrer-Bestallung zur Aufrechnung in den Ertragöfassionen der geistlichen Pfründen nicht geeignet seien, weil das Elftere eine persönliche Last des Pfründners sei, die Letztere aber zu den Erhaltungskosten des Pfarrgebäudes gehöre, wofür in den Fassionen ohnehin entsprechende Beträge zu Guten gelassen werden. Die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung wird in Folge dessen künftig bei Adjustirung der Pfrunden-Ertrags-Fassionen daS Erbstener-.Aequivalent und die Rauchfangkehrer-Bestallung, wenn dieselben aufgerechnet werden sollten, nicht passiren. Das k. k. Kreisamt wird hiervon zur weitern Verständigung der Vogteien in die Kenntniß gesetzt. . / Gubernial-Verordnung vom 22. Mai 1839, Z. 6302; an die k. k. Kreisämter, die f. b. Ordinariate. 76. Anliegend erhalt das k. k. Kreisamt eine Abschrift der von der hiesigen k. k. Cameral-Gefallen-Verwaltung laut Note vom 17. d. M., Z. 3357— wegen des Verbothes der JntervenirUng der Gefallenwach-Jndi'viduen bei Amtshandlungen in Civilklei-dern — an die unterstehenden Cameral-Bezirks-Verwaltungen erlassenen Verordnung zur eigenen Wissenschaft und weitern Be-kanntgebung an die Bezirksobrigkeite» mit der Weisung, jeden zur Kenntniß gekommenen Fall, in welchen gegen diese Anordnung gehandelt wird, der betreffenden Cameral.BezirkS-Verwal- Vom 23. Mai. »49 tung zu eröffnen, damit gegen den Schuldigen das Amt gehandelt werden könne. Gubernial-Verordnung vom 23. Mai 1339, Z 8692; an die k. k. Kreiöämtcr. Verordnung an die k. £. Carneral- Bezirks-Verwaltungen in Gray, Marburg und Cilli. Ein vorgekommeuer Fall, daß Individuen der Gefällenwa-che, welche bei Schlachtungen interoenirken, ohne dabei in ihrer Amtökleidung zu erscheinen, wörtlich und thätig unter dem Vorwände beleidiget wurden, daß sie alö Staatsdiener nicht gekannt worden seien, veranlaßt di« Cameral-Gefälleu-Verwaltnng, die k. k. — anzuweisen, den Gränzwach- und Gefallen-Obern zu bedeuten, daß sie unter der eigenen strengsten Verantwortung dafür zu sorgen haben, daß, so wie es in den bestehenden Vorschriften ohnedieß gegründet ist, die Gränzwach - Individuen unter keinem Vorwände und zu keiner Zeit ohne ihre Uniform erscheinen, aber auch die Gefällenwach-Individuen keine Amtshandlungen in Civilkleidern, sondern immer in ihren Amtöklei» dern vornehmen. Jede Außerachtlassung dieser Anordnung ist unnachsichtlich nach dem tz. 68 der Gränzwach - Verfassung als Ungehorsam zu bestrafen. In den seltenen Fällen, wo es nach der Vorschrift der Ge-fävenwache gestattet ist, in Civilkleidern Amtshandlungen vorzu-nehmen, darf dieses nur über ausdrückliche Bewilligung des Be-zirksleiterS geschehen, welcher für die Nothwendigkeit der Abweichung der Regel zu haften hat. Grätz am 17. Mai 1839. 77. Erläuterung des §. 10 der allgemeinen Bestimmungen über das bei Eisenbahnen zu beobachtende Concessions-sistem. Nach dem Inhalte des hohen Hofkanzlei-Decretes vom 6. Mai d. I, Zahl 14206, haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 27. v. M. die in dem §. 10 der D VIN 20. Mai. 2ÖO mit Hofkanzlei - Decret vom 30. Juni >83», Zahl is4to, *) mitgetheilten Directive» über das bei Eisenbahnen zu beobachtende Concessionssistem enthaltene Bestimmung über de» Einfluß, welchen der landesfürstliche Commistär auf die Verhandlungen der Eisenbahn - Gesellschaften zu nehme» hat, dahin zu erläutern geruht, daß die Anwesenheit des Commiffärs bei den Berathungen der Gesellschaft sich in der Regel mir auf die General-Versammlungen zu beschränken habe, welcher ohnehin alle wichtigeren Beschlüsse Vorbehalten sind, Und daß es dem Com-niissär nur dann ausnahmsweise gestattet sei, von der Ermächtigung, allen Berathungen der Gesellschaft beizuwohuen, auch in Ansehung der DirectionSsitzungen Gebrauch zu mache», wenn sich gegründete Bedenken gegen die Vorgänge der Direction ergeben sollten. Bei den nicht auf eine Provinz beschränkten Eisenbahn. Unternehmungen hat die Aufstellung deS Commissärs natürlich nur von jener Landesstelle auszngehen, in deren Amtsbereiche die Actiengesellschaft ihre Versammlungen hält, und ihre dent tral-GeschästSlcitung aufstellt. Gubetnial-Erledigung vom 20. Mai i639z Z. 8836. 78. Bestimmungen, an welchen Puncten die Anweisgitter, welche von Triest oder aus dem lombardisch-venetiani-schon Königreiche über Laibach, Pettau, Polstrau oder Sauritsch nach oder durch Ungarn, oder umgekehrt versendet werden, auf steiermärkischem und illirischem Gebiethe zur Zollamtshandlung zu stellen sind. Anliegend erhält das k. k. Kreiöamt die gewöhnliche Anzahl Eremplare der hierortigen Currende, womit die nachstehende, von der f. k. Camera! - Gefällen« Verwaltung zu Grätz^an^die unterstehende» Behörden, Aemter und Wachanstalten^rlassene *) Sieh» P. G. S. Band ro, Seite r'r,. Dom 26. Mai. 2?I Circular- Verordnung zur aUgemeinm Kenntniß gebracht wird, zur eigenen Wissenschaftsuahme und weitern Kundmachung. Gubernial - Verordnung vom 26. Mai >839, Zahl 8387; an die k. k. KreiSämter. Circular - Verordnung der steiermärkischen k. k. vereinten Camera! - Gefallen-Verwaltung an die unterstehenden Behörden, Aemtcr und Wachanstalten. Die hochlöbliche k. f. allgemeine Hofkammcr hat mit hohem Dekrete vom 1. Mai l. I., Zahl 19031/1286, anzuordnen geruht, daß die Anweiögüter, welche von Triest oder a»S dem lombardisch - venetianische» Königreiche über Laibach, Pettau , Polstrau oder Sauritsch nach oder durch Ungarn, oder umgekehrt aus oder durch Ungarn über die genannten Orte nach Triest, oder in das lombardisch-venetianische Königreich versendet werden, auf steiermärkischem und illirischem Gebiethe nur bei den an der Zwischenzoll--Linie bestehenden Zollämtern uvd bei dem Hauptzollamte in Laibach, bei jener in Pertau hingegen bloß in dem Falle zu stellen sind,, wenn dieselben in Pettau abgelegt oder umgeladen werden sollen. Hiervon werden sämmtliche unterstehende Aemter und^Wach-anstalten zur Wissenschaft und Nachachtung in Kenntniß gesetzt, mit dem Beisatze, daß diese Bestimmung sogleich in Anwendung zu treten habe. 79. Erläuterung des §. 23 des Militär-Heiraths-Normals vom Jahre »8»2 rucksichtlich der Bestimmung der Valuta jener Heiraths-Cautions-Einkünfte, von welchen ein Theil verpfändet, mit Verbolh belegt, oder in Execution gezogen werden kann. Zu Folge hohen Hofkanzlei-Decreteö vom 5., Erh. 24. Mai d. I., Zahl 12457/si 1, hat der k. k. Hofkrigörath unterm 24. März d. I. an sämmtliche Militärbehörden eine Circular-Verordnung folgenden Inhaltes erlassen: lieber einen Seiner Majestät von dem Hofkriegsrathe erstatteten allerunterthäniasten Vortrag haben Allerhöchstdieselben 2L2 Vom ay. Mai. mit der allerhöchsten Entschließung vom 9. März 1839 die Kundmachung felgender Erläuterung des $. 23 des Milikär-Heirarhs-NormaleS vom Jahre 1812 zu genehmigen geruht: »311 dem durch daS Hofkanzlei - Decret vom 29. Septeiuber »1833/ Zahl 2-1692/ sämmllichen Länderstellen zur weitern Kuud-»machung bekannt gegebenen §.2.3 des Militär-Heiraths-Norma-»les vom 10. Juni 1812 ist bei den allda bezeichnten Summen »der als HeirathS-Caution gewidmeten jährlichen Nebenei,ikünfte »die Valuta der Wiener-Wahrung oder Einlösungsscheine ausqe. »drückt. Da jedoch zu Folge der mit der hofkriegSräthlichea Circular - Verordnung vom 8. Februar 1827, Litt. N., Nr. .336, »bekannt gemachten allerhöchsten Enlschliessung vom 24. Jänner »1827 vom Tage der Kundmachung dieser Verordnung die als »HeirathS-Caution zu widmenden'Nebeneinkünste in Couv, Münze »ausgewiesen werden müssen: so ist auch der tz. 23 des Militär-»Heiraths Normales dahin anzuwende»/ daß / wenn die von ei-»ner im hofkriegsräthlichen Deposito erliegenden HeirathS-Cau-»tion entfallenden jährlichen Einkünfte nicht über 400 fl. CM. »betragen/ sie bloß mit einem Viertel/ so fern sie aber höher »als 4t)0 fl. in Conv. Münze jährlich sich belaufen/ mit einem »Drittel cebirt/ verpfändet/ mit Verboth belegt, oder in Erecu-»tion gezogen werden können.« »HeirathS - Cautions - Interessen / die weniger als jährlich »100 fl. CM, betragen / können »ach dem durch den §. 23 des »besagten Militär - HeirathS - Normales nicht aufgehobenen Hof-»decrete vom 15. April 1805 / Nr. 601 der Justiz - Gesetzsamm-»lung, weder rechtsgültig cebirt/ verpfändet/ mit Verboth belegt/ »noch exequirt werden.» »An den vor Kundmachung dieser Verordnung durch Cessio», »Pfandverschreibung/ Verboth oder Execution bereits erworbenen »Rechten wird aber durch gegenwärtige Verordnung nichts ge» »ändert.« Diese allerhöchste Entschljessung wird demnach mit Beziehung auf daö mit Guberuial- Currende vom 11. October 1835/ Vom 6. Juni., 253 Zahl 16924, kliiidgemachte hohe Hofkanzlei Decret vom 29. September igzs, Zahl 24692/4005, *) allgemein bekannt gegeben. Gubernial-Verordnung vom 29. Mai 1359, Nr. 8903 ; an die k. k. Kreisämter. 80. Bestimmung, daß den 233itroen und Waisen von Aera« rial-Arbeitern zum Bchufe ihrer Provisionirung die nothigen Behelfe aus den Pfarrmatrikeln unentgeltlich hinauszugebcn sind. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 16. v. M., Zahl 12923, Nachstehendes eröffnet: »Es ist bereits in dem an daS wahr schlesische Gubernium »erlassenen Hofkanzlei-Decrete vom 22. Juni 1795, Zahl 1307, »ausgesprochen worden, daß allen Personen, welche in Rücksicht »auf ihre Armuth »ach dem Stolpatente von der Entrichtung »der Stola befreit sind, ebenfalls alle Matrikclscheine, die Tauf-»scheine aber Denjenigen, welche sie zur Aufnahme in die Lehre »eines Handwerks oder sonst zu einem erlaubten Gebrauche be-«dürfen, und mit dem vorschriftsmäßigen Armuthszengnisse sich »auSzuweisen vermögen, unentgeltlich ausgefolgt werden müssen.« »Gelegentlich eines vorgekommcnen Falles ist die Frage ent« »standen, ob die Witwen und Waisen der Arbeiter bei montani-»stifchen Aerarial - Uuternehniungeii, welche bei nachgewiesener ^Vermögenslosigkeit in Gemäßheit der für solche Unternehninn-»gcn bestehenden Norme» provisionirt werden, wie z. B. die »Witwen des Arbeitspersonales der k. k. östr. steierm. EisenwerkS-»Direction in Eisenerz, die eine Provision von 1 fl. bid 1 fl. 20 kr. »und deren erwerbsunfähige großjährige Waisen, die eine solche »von 28 bis 36 kr. für eine Rechnung von 4 Wochen erhalten, »unter die Classe Derjenigen zu zählen feien, denen nach obiger »Bestimmung die Trainings-, Tauf- und Todtenscheiue, deren sie *) Siehe P. G. S. Band 17, Seite 461, Nr. 209. s54 Vom 6. Juni. »zum Behuf der Erlangung der Provision neben dem ärztlichen »und obrigkeitlichen Zeugnisse über ihre Gesundheitö- und Ver-»mögenS-Verhältniffe benöthigen, unentgeltlich auszufertigen sind. »ES unterliegt keinem Zweifel, daß derlei ProvisionSwerber uu-»ter die wahrhaft Armen, somit unter die Llaffe der von den Te-»blihren für Scheine aus den Matrikeln befreiten Individuen zu »rechnen sind.« Von obiger Weisung wird das k. k. Kreiöamt mit dem Beisatze verständiget, daß unter Einem die f. b. Ordinariate aufgefordert werden, die Seelsorger anweisen zu wolle» , den Witwen und Waisen von Aerarial-Arbeitern zum Behufe ihrer Pro-visionirung die nöthigen Behelfe aus den Pfarrmatrikeln entweder an dieselben selbst gegen Vorweisung des obrigkeitlichen Armuthszeugnifscö oder an die betreffenden k. k. Aeinter über deren Einschreiten in kurz gefaßten Auszügen unentgeltlich hin-auSzugeben. Gubernial-Verordnung vom 6,.-Juni 1839, Zahl 921S » an die k. k. Äreiöämter und an die Ordinariate. 81. lieber die Behandlung der am 1. Juni 18,39 in der Serie 440 nrrloosken böhmisch - ständischen Acrarial« Obligationen zu fünf, vier und drei einhalb° Percent. Zu Folge deS hohen Hofkammer-Präsidial-Schreibens' vom 2. d. M., Zahl 3249, wird mit Beziehung auf die Guberuial-Currende vom 8. November 1829, Zahl 3088, Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: §. 1. Die fünfpereentigen böhmisch - ständischen Aerarial - Obligationen, welche in die am 1. Juni d. I. verlooste Serie 44», von Nummer 157363 bis einschlieffig 159?05 , eingetl/eilt sind , werden an die Gläubiger im Nennwetthe deS Capitals bar in Conv. Münze zurückbezahlt; dagegen werden die in dieser Serie ' begriffenen Obligationen zu vier, dann zu drei und einhalb Percent nach den Bestimmungen öeö allerhöchsten Patentes vom Vom 7. Juni. =55 2i. März isi8 gegen neue mit vier, dann mit drei und einhalb Percent in Conv. Münze verzinsliche Staatsschuldverschreibun-gen umgewechselt. §. 2. Die Auszahlung der verlooökeu fünfpercentigen Capitalien beginnt am t. August igzy, und wird von der böhmisch-ständischen Aerarial-Credits-Caffe in Prag geleistet, bei welcher die verlooöten Obligationen einzureichen sind. §. 3. Mit der Zurückzahlung des Capitals werden zugleich die darauf hastenden Interessen, und zwar bis t. Juni d. I. zu zwei und einhalb Percent in Wiener-Wahrung, für die Monathe Juni und Juli 1859 hingegen die ursprünglichen Zinsen zu fünf Percent in Conv. Münze berichtigt. §. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung hastet, ist vor der Capitals-AuSzah-lung von der Behörde, welche den Beschlag, das Verboth oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu bewirken. §. 5. Bei der CapitalS-Auszahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, sin Pen jene Vorschriften ihre Anwendung , welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werden müssen. §. 6. Die Uinwechölung der in die Verloosung gefallenen böhmisch-ständischen Aerarial-Obligationen zu vier, dann zu drei und einhalb Percent gegen neue Staatsschuldverschreibungen geschieht gleichfalls bei der böhmisch-ständischen Aerarial- CreditS-Casse in Prag. §* Die Zinsen der neuen Schuldverschreibungen in , Conventions-Münze laufen vom i. Juni 1859/ und die bis dahin von den alteren Schuldbriefen ausständigen Jntereffen in Wiener-Währung werden bei der Umwcchslung der Obligationen berichtigt. Vom 8. Juni. tS6 §- 8. Den Besitzern solcher Obligationen, deren Verzinsung aus eine andere Crediks-Caffe übertragen ist, steht eö frei, die Ca-pitalS-Auszahlung und beziehungsweise die ObligationS-Umwechs-lung bei der böhmisch-ständischen Aerarial-Lredits-Casse in Prag, oder bei jener Credits-Casse zu erhalten, wo-sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verloosten Obligationen bei der Casse einzureichen, aus welcher sie bisher die Zinsen erhoben haben. Gubernial-Verordnung vom 7. Juni 1859 / Zahl 9695; an die k. k. KreiSäniter. 82. Vorschrift, nach welchem Maßstabe die Quartiere für die Qsfiziere des nach Steiermark bestimmten Ca-vallcric-Regiments zu vergüten kommen. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessmig vom ö. Mai d. I. zu genehmigen geruht, daß — vor der Hand, und unbeschadet der von Allerhöchstdenenselben über die dem k. k. Hofkriegsraihe anfgetragenen Verhandlungen, bezüglich des Militär - Bequartierungswesens überhaupt zu schöpfenden definitiven Entscheidung — von dem Zeitpunkte des Eintreffens des gegenwärtig nach Steiermark bestimmten Cavallerie - Regiments für die Offiziers-Quartiere dieses Regiments, die Zmö - Vergütung von Seite des Militär-Aerars, nach einem für die übrigen Truppen der Provinz Steiermark angemessenen Maßstabe geleistet werde, wie solches früher bis zum Jahre 1831 tuetsichtlich deö in Steiermark befindlichen Cavallerie-RegimentS der Fall war. Hiervon wird das f. f. Kreisamt in Folge des Hofkanzlei-Decretes vom 24. v. M., Zahl 9616 , in die Kenn tu iß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 3. Juni 1359, Nr. 9046; an die k k. Kreisämter. 257 Dom 9 Juni. 83, Erläuterung des Klagsverfahrcns, dem eine vollen Glauben verdienende Urkunde zum Grunde liegt. Seine k. k. Majestät haben behufö der Erzielung eines durchaus gleichmäßigen Verfahrens in den Fällen, welche in dem §. 2y8 der allgemeinen Gerichtsordnung, §§. 397 und 398 der westgalizischen, dann §§. 386 und 387 der italienischen Gerichtsordnung besonders im Auge gehalten sind, mittels allerhöchster Entschlieffung vom 29. December i858 nachstehende Er-läuterungs-Verordnung zu sanctioniren geruht: Wenn sich die Klage auf eine vollen Glauben verdienende Urkunde gründet, ist der Kläger befugt, auch in den zum schriftlichen Verfahren geeigneten Fällen, um die Anordnung einer Tagsatzung zu bitten, und in der Klage sogleich das angemessene Begehren um die Bewillig»»g der Execution zur Ausführung deS eingeklagten Rechtes zu stellen. Ueber diese Klage hat der Richter unverzüglich eine Tagsatzung auf eine möglichst kurze Frist mit dem Beisatze anzuord-nen, daß der Geklagte im Ausbleibensfalle der in der Klage angegebenen Thalsachcn geständig gehalten, und über die vom Kläger angefuchte Execution, was Rechtens ist, erkannt werden wird. Wenn der Geklagte bei der Tagsatzung nicht erscheint, oder bei derselben die Richtigkeit der Schuld gesteht, o^er diese wit-relö einer schriftlichen Eingabe anerkennt, so hat der Richter den Geklagten sogleich mittels Bescheides zur Zahlung der eingeklagten Forderung binnen t4 Tagen bei sonstiger Execution zu verurtheilen. Wenn der Geklagte bei der Tagsatzung der Klage Einwendungen entgegensetzet, über welche sogleich der Endspruch erfolgen könnte, ist die mündliche Verhandlung mir beiden Lheilen aufzunehmen, und hierüber schleunig, wo möglich, noch an demselben Tage, das Urthcil zu entscheiden. Wenn jedoch der Geklagte Einwendungen vorbringt, welche ein Veiurtheil auf die Führung eines Beweises, oder die Ver- Gesetzsammlung XXI. Thal. 22 e58 Vom 9. und 16, Juni. legung der Tagsatznng zur weitern Verhandlung nötbig machen/ ijt zwar das weitere Verfahren nach den Gesehen cinzuleiten, das ist/ das Verfahren der Gerichtsordnung gemäß forkzu-setzen, bis darüber mit Urtheil erkannt werden kann; dem Kläger jedoch auf sein Begehren, wenn er nicht bereits hinlänglich stchcrgestellt ist/ die Execution zur Sicherstellung der eingeklagten Forderung sammt Nebengebühren, allenfalls auch mittels Pfändung durch einen besonder» Bescheid zu ertheilen. Diese Pfändung kann auch auf das von den Geklagten nach %• 1425 des bürgerliche» Gesetzbuches zu Gericht hinterlegte Gut bewilligt werden. Diese allerhöchste Vorschrift wird hiermit in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 25. Mai d. I., Zahl 16699, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Verordnung vom 9. Juni 1839, Nr. 9793. an die k. k. Kreisämter, das k. k. Fiöcalamt und a» die k. k. Prov. Staatöbuchhaltung. 84. Einführung neuer Banknoten zu 5 fl. und 10 fl, und Bestimmung, daß die in Ansehung der Banknoten bestehenden Anordnungen auch auf die neuen Bank« noten ihre volle Anwendung stnden. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 5. März 1009 anzuordnen geruht, daß die in Ansehung der Banknoten bestehende» gesetzlichen Anordnungen auch auf die neuen Banknoten zu 5 fl. und 10 fl. ihre volle Anwendung stnden, welche nach der beiliegenden Kundmachung der Bank-Direction in Umlauf gesetzt werden. Gubcrnial- Verordnung vom 16. Juni 1839, Nr. 955 Pr. Kundmachung. Die Direction der privilegirten österreichischen National-Bank, in der Erwägung, daß die dermahl im Umlaufe besiudii- Vom 16, Juni. =59 chen Banknoten bereits seit eilf Jahren bestehen, findet fich bestimmt, dieselben einzuziehen und dafür neue Banknoten hinaus-zugeben. Bei der Unthunlichkcit, alle Gattungen der neuen Banknoten zugleich in Umlauf zu setzen, wird ,edoch mit dem Umtausche der beiden kleinsten Gattungen zu Fünf und Zehn Gulden am i. Juli 1039 begonnen, und seiner Zeit mit nachträglichen Kundmachungen die HinauSgabe der höheren Vanknoten-Categorien zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. Die Beschreibungen der neuen Banknoten zu Fünf und Zehn Gulden, so wie ihre Abbildungen ans röthlichem Papiere, werden mittels der Beilagen allgemein bekannt gemacht. In Beziehung auf die Einlösung und den Umtausch der beiden Banknoten - Gattungen zu 5 und io fl. werden folgende Bestimmungen festgesetzt: 1. Vom l. Juli 1839 bis letzten December i83o werden die alten Banknoten zu Fünf und Zehn Gulden noch bei säm ml lichen Bank-Casse», sowohl in Wien, als zu Prag, Brünn, Lemberg, Osen, T e m e s-,v a r, Herrmannstadt, L r n z, Innsbruck, Grätz und Triest, tin Wege der Verwechslung, wie der Zahlung, angenommen werden. 2. Vom i. Jänner 1841 bis letzten Juni 1841 wird die Annahme der alten 5 und io fl. Banknoten nur noch bei den Bauk-Cassen in Wien, sowohl in der Verwechslung, als in Zahlungen Statt finden. 3. Nach Ablauf dieses zweijährigen Termines ist sich wegen des Umtausches der alten Banknoten zu 5 und io fl. .unmittelbar an die Bank-Direction zu wenden. 4. Diese verschiedenen Umtausch - Termine finden auch im An- weisungögeschäfte, bei Darlehens- und Escomte-Rückzahlungen ihre Anwendung. Wien am 20. Mai 1859. Beschreibung der neuen österreichischen National - Banknoten von Fünf Gulden Das Papier derselben ist weiß, dünn und feiner Qualität. Die Wasserzeichen in der Mitte des Zettels ein längliches Viereck mit quadrilirter Textur, römische dunkle Buchstaben in zwei Halb- 22 * rt>» Vom >6. Juni. bogen die Worte: „N a t i o n al - B a n k," welche die arabische Ziffer 5 einschliessen. Der Druck dieser Banknoten ist bloß schwarz. Die Einfas-fmifl besteht aus sieben Stämpeln, welche ein längliches Quarre Larstellen, „nd den Text der Note umgeben. Der Hauplschild enthält daS Wort: „Fünf" mit Lapidar - Lettern und vier zu-sonimengefiigte, thcilweise sich deckende Ovale, links ein Rastrum mit der „Serie," rechts mit der Nummer, in beiden Ecken eine Rosette. Die beiden Seiten - Stämpel zwei Ovale mit der arabischen Ziffer 5 im weißen Felde. Ober dense'ben zwei Füllhörner, zwei Ruder, ein Menur-Skab mit zwei Schlangen und ae-ffügeliem Helme. Unten ein Anker mit einem Kranze von Eichenlaub und Palmblatkern Die untere Borbur besteht aus fünf Ovalen und zwei Halbkreisen, welche zusammen einen Stämpel bilden, und in der Mitte die Buchstaben P. O. N. B. enthalten. Rechts und links ein Eck'Stäinpel mit einer Rosette. Der Text ist derselbe, wie bei allen vorigen Banknoten. „Fünf Gulden" große Fractur - Schrift. „Die privile-flirte österreichische National-Bank bezahlt rc " kleine Fracturschrift. — „Für die privil eg irte National. Bank," mit Zügen umgeben, in Halbbogen gestellt, Fractur-Mittelgröße. Dazwischen: „österreichische" mit kleinen lateinischen Lettern. Links: „Wien den y. Dec ember tfcä.V — Rechts die Fertigung: „J. E. v. W e i t t e n h i l l e r, Lassen. D i r e c t o r." Die weiße Stampiglie befindet sich zwischen dem Datum und der Fertigung des Caffen-Directors. Sie enthält den k. k. Adler in einem Kranze von Lorber- und Eichenlaub, mit Strahlen umgeben, unter demselben Blumen und Palmblätter. Beschreibung der neuen österreichischen National - Banknoten von Zehn Gulden. Das Papier dieser Categorie ist etwas stärker und weißer, als jenes der neuen Banknoten von 5 Gulden, und enthält folgende Wasserzeichen: Eine aus acht größeren und acht kleineren Bogenlinien bestehende Einfassung, darin oben: „National," unten „Bank" mit römischen Lettern, in der Ecke X, zu bei-den Seiten ein Mercur-Helm mit zwei Flügeln. Der Druck ist, wie bei den neuen Banknoten zu 5 fl., bloß schwarz, und der gewöhnliche Banknoten-Text ebenfalls in einem länglichen Vierecke eingeschlossen. Das Mittelstück in der oberen Bordüre wird von einem liegenden und zwei stehenden Ovalen Vom >6. Juni. i6i gebildet RechtS und links schließt sich daran ein Eck-Stämpel mit fünf verschlungenen Ringen, m deren Mitte die Zahl io in einer weißen Scheibe. Die zwei Seiten-Stämpel enthalten jeder drei runde und zwei oval verschlungene Ringe, oben und unten die Zahl 10. — In der Mitte der unteren Bordüre besindet sich der k. k. österreichische Adler im weißen runden Felde, mit der Umschrift: „Priv. Oesterr. National-Bank." RechtS und links laubähnliche Ornamente; die beiden Eck-Stämpel ent-halien das Wort: ,Zchn" mit weißen römischen Lettern in fünf verschlungenen Ringen. Die Hanptzeile: „Zehn Gulden" ist gothische Schrift. Der Tert: „Die priv. ö st err. rc.," so wie: „Wien den 8. December 1834 enqlische Schreibschrift. — Die Zeile: „Für die priv. rc. rc." kleine gothische Schrift. RechtS die Fertigung: ,,J. E. v. W e i t r e n h i ll er, La sse n - D i r ec-tor," und die „Serie." Links die Nummer des Zettels. Zwilchen dem Datum und der Fertigung deö Cassen-Direc-tors die weiße Stampiglie. — In der Mitte derselben der k. k österreichische Adler, unter diesem zwei Füllhörner mit Früchten, rechts und links Lorber-, Palmblätter und Bänder. Oben: „Zehn Gulden" und ein kleiner Kranz mit einem Sterne. 85. Vorschrift wegen Ertheilung von Abschriften oder Auskünften aus den im Archive und der Bibliothek des ständischen Joanneums befindlichen Adels , Urkunden, und dergleichen Mannscripten und Druckwerken. Die hohe Hoskanzlei bat mit Erlaß vom 3i. v. 93?., 3.6404, wegen Ertheilung von Abschriften oder Auskünften aus den im Archive und in der Bibliothek des ständischen Joanneums befindli-die« Adelö-Urkunden und dergleichen Mannscripten und Druckwerken, erinnert, daß die Ertheilung solcher Abschriften und Aus-fünfte an öffentliche Behörden, wenn sie einschreiten, keinem Anstande unterliege, an Parteien könne sie jedoch zur Hindaiihaltung allfälligen Mißbrauches nur mit Bewiligung jener landesfürstlichen Behörde geschehen, wel-ch e z n r W ü r d i gn n g d e r A d e l s a n sp r n ch e nach vor-sch i e d e n e n Abstufungen berufen i st. »6z Dom >6. und 19. Juni. Ferner bemerkte die hohe Hofkaiizlei, daß in Adelssacben weder Auskünfte, noch Abschriften von Adelsacten an Parteien erlheilt werden sollen, bevor dieselben nicht ihre eheliche Abstammung von den Personen, auf welche die betreffenden Ac-tenfiliefe lauten, gehörig dargethan haben, und bis die Beweise über die Filiation von dem Fiscalamte richtig befunden worden sind. EuberniabVerordnung vom 16. Juni 1859, Z. 10265/1691; an die Herren Stände Steietwarks und an das k. k. Fiscalamt. 86. Weisung für die Casfen wegen Verwendung der alten und neuen Banknoten. Mit Beziehung auf die Kundmachung der Direction der privilegirten österreichischen Nätionalbank, nach welcher die gedachte Direction beabsichtigt, am 1. Juli 1859 neue Banknoten zu 5 und 10 fl. auszugeben, und dagegen die vermählen im Umlauf besindlichen Banknoten dieser beiden Categorien e nzuziehen, wird zu Folge der hohen Hoskanzlei-Verordnung vom 1. Juni d. I., Zahl 24699, wegen Verwendung der alten und neuen Banknoten zu 5 und 10 fl. nachstehende Weisung ertheilt: 1. Vom 1. Juli 1839 angefangen sind die neuen Banknoten zu 5 und 10 fl. bei allen Zahlungen anzunehmen, und bei den vorfallenden Ausgaben zu verwenden. 2. Die alten Banknoten zu 5 und 10 fl. sind bis Ende December 1840 bei allen Zahlungen , sowohl von Staats - Casfen, als auch von Privaten anzunehmen. Vom 1. Jänner 1841 bis Ende März 1841 ist die Annahme von solchen Banknoten auf die Abfuhren von Sraatöcassen zu beschränkrn. Nach Ablauf dieses Termines sind die alten Banknoten zu 5 und 10 fl. nicht mehr an die Parteien hinaus-zugeben, noch von denselben weder bei Zahlungen, noch im Wege der Verwechslung anzunehmen, und eö ist denselben zu bedeuten, daß die Annahme solcher Banknoten nur mehr bei den Bank-Casfen in Wien, und zwar innerhalb der Frist bis letzten Juni i84i, Statt finden könne. ^ Vom >y. und 20. Juni. z63 Die mit Ende Juni 1339 vorräthigen, ferner die bis Ende März i84t einfliessenden alten Banknoten zu 5 und 10 fl. sind in die Hauptcaffen zu ziehen, und im geeigneten Wege bei der Grätzer Bankfilial-Casse gegen neue Banknoten zu 5 und 10 fl. oder gegen Banknoten höherer Categorie zu verwechseln. Gubernial-Verordnung vom 19. Juni 1339, Zahl 10325; an daS k. k. Cameral-Zahlamt, die Herren Stände Steiermarks, die k. k. Kreisämter, die k. k. Oberpostverwaltung, das k. k. vereinigte Messing-Verschleißantt, das k. k. Versatzamt, die k. k. Strafhauö-Verwaltung, die Priesterhaus-Convicts-Direction und an die Verforgungö- Anstalten -Verwaltung. 87. Bestimmungen, nach welchen die Verhandlungen zur Sicherstellung des Verzehrungssteuer-Gefälls-Erträg, nifses für das Verwallungsjahr 1840 zu geschehen haben. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat mit Secret vom 29. Mai d. 3., Zahl 23191/1317, anzuordnen geruht, daß die Verhandliiiigen über die Abfindungen und Veipachkuugen der allgemeinen Verzehrungssteuer für das VerwaluingSjahr 1840 in derselben Art zu geschehen haben, welche für daö Verwaltungsjahr 1339 mit Rücksicht auf die bestehenden Vorschriften vorge-fchrieben war. Die Verhandlungen zur gemeinschaftlichen Abfindung mit (Korporationen oder ganzen Gemeinden, so wie zur Verpachtung, in so fern hierfür nicht durch daS Fortbestehen der in den Vorjahren bedingnißweise auch auf die Dauer des Verwaltungöjah-res 1840 abgeschlossenen Abfindungs - und Pachtverträge schon die Vorsehung getroffen wurde, werden in doppelter ?tn gepflogen werden, entweder auf ein Jahr mit der stillschweigenden Erneuerung, oder zugleich auf drei Jahre, wobei bemerkt wird, daß hierbei auf die Zustandekomnu-ng und Gestattung von Ab-fiudui'.gen ein vorzüglicher Bedacht genommen werden wird. Dom 20. und ii. Juni. 264. In die Verträge auf ein Jahr wird die Bedingung der stillschweigenden Erneuerung, und in die Verträge auf drei Jahre die Bedingung ausgenommen werden, daß gegenseitig das Recht Vorbehalten bleibt, im Falle einer eintretenden Aenderung in den Gesetzen oder Tariffen den Vertrag gegen dreimonathliche Aufkündigung aufzuheben. Mit den einzelnen Gewerbsparteien werden gleichfalls Abfindungs-Verträge, jedoch nur auf ein Jahr mit der Bedingung der stillschweigenden Erneuerung, abgeschlossen werden. Von diesen Verhandlungen bleibt aber die Sicherstellung des Verzehrungssteuer-Erträgnisses von gebrannten geistigen Flüs-stgkeiten, so wie von der Biererzeugung in der Provinz Steiermark, dann vorläufig auch in der Hauptstadt Grätz von den Schlachtungen des Viehes der zehnten Tarifföclasse, und von den zur Vermahlung dahin gebrachten Brolfrüchten ausgeschlossen. Dieses wird mit Beziehung auf die Bestimmungen der Gubernia! - Cnrrende vom g. September i,'jZ4, Zahl 11052, mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß zur Einreichung der nach tz. 10 der Gubcrnial - Cnrrende vom 1. Juli 1829, Zahl 11355, *) zum Behufs der Erlangung des gefälls» amtlichen Erlaubniß» oder Steuerscheines erforderlichen Erklärung, die Frist bis 20. Juli l. I. festgesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom 20. Juni 1839/ Nr. 10409; au die k. k. Kreisämter. 88. Vorschrift in 23eflu$ auf die Bestätigung Der Meilen-Cerlificate von Seite der k. k. Kreisämter. lieber die der hohen Hofkanzlei vorgelegten Verhandlungen bezüglich auf die von einem hierlandigen Kreisamte verweigerte Bestätigung der bezirksobrigkeitlichen Meilen - Certificate zur Verrechnung deS CantonirungS-Fuhrlohnes hat die hohe Hofstelle mit Secret vom 11. d. M., Zahl 16191 , Nachstehendes erinnert: *) Siehe P. G. S. Band 11, Seite 356, Nr. 115, Bom ii. Juni. 365 Nachdem die von den Militärbehörden nachgesuchte Bestätigung der Meilen-Certificate von Seite der Kreisämter zur Sicherung des Militär-AerarS vor ungerechten Anforderungen erforderlich ist, dieselbe auch bisher von allen Kreisämtcr» der übrigen Provinzen selbst auch von den übrigen Kreisämrern der Provinz Steiermark ordnungsmäßig auögefertigt wurde, so kann das Kreisamt von der ihm obliegenden Bestätigung dieser Mei-len-Cerkificate, und zwar um so weniger enthoben werden, als der von ihm angeführte Grund, daß er nicht in der Kenntniß der Ortsentfcrnungen seines Kreises sei, nicht berücksichtigt werden kann, sondern es vielmehr eine Obliegenheit des Kreisamtes ist, sich eine genaue statistische Kenntniß seines Kreises, insbesondere aber jener der Meilen-Entfernungen der Ortschaften sowohl vom Sitze des Kreisamtes, als auch unter einander zu verschaffen, welch letztere Kenntniß es auch insbesondere bei Bestätigung der Reiseparticularien der Kreiöbeaniten nothwendig besitzen muß. Indem die hohe k. k. Hofkanzlei hiervon auch den k. k. Hof-kriegsrath zur Verständigung der unterstehenden Behörden in die Kenntniß setzte, wurde dem Gubernium zugleich aufgetragen, die unterstehenden Kreisämter zur unweigerlichen Ausfertigung der vom Militär verlangten Mcilen-Lertiflcate zu verhalten, und denselben zugleich zur Pflicht zu machen, die bei jedem Kreisamte vorhanden sein sollenden Vormerkungen und Tabellen über die Ortsentfernungen zu vervollständigen, und die fehlerhaften Angaben gehörig zu berichiigen. Hiervon wird daö Kreisamt zur Wissenschaft und Darnach-üchtung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 21. Juni !8.39, Nr. 10515/819; an die k. k. Kreisämter. 89. Weisung, dass die Obrigkeiten bei den Militär-Urlaubern im Falle begangener Vergehen die Strafe der Stockstreiche in eine das Ehrgefühl des Mannes minder beeinträchtigende Strafe umzuändern haben. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 7. v. M., Zahl 13473, Nachstehendes anher erinnert: 266 Vom »g. Juni. Der k. k. Hofkriegsrath hat »ach dessen Eröffnung vom 18. April r. I., schon im Jahre 1857 die Verfügung getroffen, daß die der Gesundheit und dem Ehrgefühle deS Soldaten schädliche Strafe der Stockstreiche, so weit es ohne Abbruch der Disciplin geschehen kann, nur in den durch daö Reglement vorgeschriebenen Fällen, wenn nähmlich entweder das Vergehen entehrend, oder aber der Mann nicht anders ju bessern ist, angewendet, folglich die Verhängung dieser Strafe, so viel es nur immer die Beschaffenheit des Vergehens zuläßt, beschränkt werde. Allein aus Anlaß eines sich ergebenen speciellen Falles, wo ein beurlaubter Gemeiner wegen eines auf Urlaub begangenen nicht bedeutenden Ercesses durch das betreffende Oberamt mit 15 Stockstreichen bestraft worden ist, hat der k. k. Holkriegsrath die Besorgniß geäußert, daß die Anwendung der Stockstreiche bei Beurlaubten durch Civilbehörden, welche 'eben so wenig auf die militärischer Seitö so zweckmäßig eingetretene Beschränkung der Stockstreiche auf entehrende Vergehen oder erwiesene Unverbesserlichkeit, als auch auf die frühere Couduite deS Mannes und seine evcntuel durch ein längeres gutes Betragen in seiner Truppe erworbene Stellung Rücksicht nehmen dürfte, im direc-ten Widerspruche mit der Absicht des k. k. HofkriegsratheS stehen, und in jeder Hinsicht auf das Ehrgefühl der Mannschaft die schädlichsten Folgen haben müsse. Da nun tu dem in Folge einer allerhöchsten Entschlieffung vom Jahre i«05 in Betreff der Jurisdiction über die beurlaubte Mckitärmannschaft erlassenen hohen Hofkanzlei-Decrete von, g. September i8o,3, Z. 15612, die Weisung ausdrücklich enthalten ist, daß die den Obrigkeiten bei geringen Vergehungen und Uebertretungen von Polizei-Vorschriften einberaumte Correction sich nur auf einen Verweis oder auf eineu Arrest durch einige, höchstens 8 Tage, 'niemahls aber auf Stockstreiche, Gemeinde-Arbeit oder sonstige Strafe am Leibe sich zü erstrecken hat, und bei der Wichtigkeit der von dem k. k. Hofkriegsrathe gehegten Absicht, so wie in der Erwägung, daß letztere, bei der großen Zahl der Beurlaubten und bei der längeren Dauer ihrer Beurlaubung durch die den obigen Directive,, Dom 29. Juni und 5. Juli. 267 nicht entsprechende Anwendung der Stockstreiche von Seite der Obrigkeiten offenbar, wo nicht verloren ginge, doch wesentlich gehemmt würde, wird dem k k. Kreisamte anfgetragen, die Ortsobrigkeiten anzuweisen, daß sie sich nach Zulassung der Gesetze bei Verhängung der Stockstreiche bezüglich der beurlaubten Mi-litarniannschasc im Sinne und Geiste deö Dienst-ReglementS und rücksichtlich der oben erwähnten hofkriegsräthlichen Verfügung zu benehmen, und wo es gesetzlich thunlich ist, der Strafe der Slockstreiche nach Anordnung des gedachten hohen Hofkanzlei-DecrcteS vom 9. September 1805 eine, das Ehrgefühl minder beeinträchtigende Strafe zu substituiren haben. Gubcrnial- Verordnung vom 29. Juni i834 , Nr. 10516; an die k. k. Kreisämter, und Note an das k k. Generalcommando. 90. Vorschrift, wie die Ausweise über den Stand der Versorgungs-Anstalten und Armen-Jnstitute vorzulegen sind. Aus den bisher eingereichten Ausweisen über den Stand der Spitäler und Versorgungöhäufer hat das Eubernium bemerkt, daß mehrere der eilizellien auf einander folgenden Quartals- oder Jahresrapporte über Spitäler nicht zusammenstimm-ten, und daß der Stand aller Versorgungsanstalten und Armeninstitute des Kreiseö nicht in jener Vollständigkeit nachgewiesen wird, wie es in der mit Gubernial - Verordnung vom 5. September i825, 3. 2i87o, *) dem Krcisamte mitgetheilten Total-Uebersicht der Wohlthätigkeits-Anstalten ersichtlich erscheint. Indem daher dem Kreiöamte die möglichste Genauigkeit und Vollständigkeit in der Vorlage dieser Ausweise anempfohlen wird, erhält dasselbe in der Anla.e das Formulare, nach welchem all-jährig ein mit den spcciellen Ausweisen belegter General - Aus-weis über Spitäler und Versorgungs Anstalten in dem festgesetzten Termine vorzulcgen sein wird. GuberniabVcrordnung vom 5. Juli 1859, Nr. 8632; an die k. k. Kreisämter u. an die Versorgnngsanstalten-Verwaltung. *) Siehe P. 05. S. Band 7, Seite 326, Nr. 14*. Aus über die im Jahre 1838 in den stabilen Armcnvcrsorgungs» storbenen im Vergleiche Kreis Sani- t, Seite 543. *7i Vom I*. Juli. 93. Vorschrift in Betreff der unentgeltlichen Verabfolgung eines Pflichtexemplars in Bronce der von Privaten und Corporarionen ausgeprägten Medaillen an das f. k. Münz-Cabinett. Seine k. k. Majestät haben [mit allerhöchster Entschliessung vom 7. Mai 1839 zu befehlen geruht, daß Private und Corpo-rationen in allen Fällen, wo sie Medaille», sei es in Gold, Silber oder Bronce, auöprägen lassen, ein Pflichtexemplar in Bronce an das k. k. Münzcabinett, und zwar unentgeltlich zu verabfolgen haben. Dieses Pflichtexemplar ist mit der Angabe vorzulegen, in welchem Metalle die Medaille geprägt worden sei, was der geschichtlichen Jnteresten wegen zu wissen nothwendig ist. Zugleich bleibt es aber den die Medaille-Prägung Veranlassenden freige-stellk, auch ein Exemplar in einem edleren Metalle, wenn überhaupt in einem andern als Bronce geprägt worden ist, an daS k. k. Münzcabinett abzugeben. Diese allerhöchste Willensmeinung wird in Folge hohen Hof-kanzleidecretes vom 30. Juni l. I., Zahl ip«87, zur Darnach-achtnng hiermit allgemein bekannt gegeben. Gubernial-Currende vom 12. Juli 1839, Zahl 11857. 94. Bestimmung der Wirkungen der Pränotationen und Einverleibung in Concursfällen. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 23. April d. J.'zu erklären geruht: 1. Die Pränotationen und Einverleibungen, welche vor der Eröffnung 'des Concurses bei der Real-Instanz angefficht worden sind, erwirken das dingliche Recht von dem Lage der Anbringung deö Gesuches auch in dem Falle, wen» dieselben erst nach der Eröffnung des ConcurseS vorgenomme» Vom >8. und 20. Juli. 27t werden, eö möge die Pränotirung oder Einverleibung vor oder nach der Eröffnung des Concurses bewilligt worden fein. 2. 3» den Fällen, in welchen das Gesuch nicht unmittelbar bei der Real-Instanz angebracht wird, bewirkt die nach der Eröffnung bed Concurses vorgenommene Pränotirung oder Einverleibung das dingliche Recht nur von dem Tage, an welchem daö Gesuch der Partei oder das Ersuche» anderer Behörden vor der Eröffnung deö Concurses an die Real-Instanz gelangt ist. 3. Diese Anordnung ist auch auf frühere, noch nicht rechtskräftig entschiedene Fälle anzuwenden. Diese allerhöchste Entschliestung wird in Folge hoher Hof-kanzlei - Verordnung vom 4. Juli d. I.', Zahl 21415, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 18. Juli i83y, Zahl 12308. 95. Vorschrift für dir Supplirung von Lehrämtern. Seine k. k. Majestät geruhten mit allerhöchster Entschlief-sung vom 14. Mai d. I. die nachfolgende Substitutions-Vorschrift für die Supplirung von Lehrämtern allergnädigst zu genehmigen. Die Wirksamkeit dieses mit hoher Etudieichofcommisiions-Verordnung vom 3. v. M., Zahl 3401, zur genauesten Darnach-achtung herabgelanqte Substitutionönormales ist auf den Anfang deS nächsten Schuljahres i83g/i840 festgesetzt worden. Gubernial-Verordnung vom 20. Juli 1839, Zahl 12374. Substitutionsnormale bei Supplirung von Lehrämtern. §. T. Zur Aufstellung eines eigentlichen Substituten oder Supplenten wird bei Lehrämrern nur dann geschritten, wenn 1. ein Lehramt wirklich erledigt, und eine neue Besetzung desselben ein-zuleiten, oder 2. wenn in Fällen der Verhinderung eines Professors oder Lehrers, z. B. bei einem Diensturlaube desselben, bestimmt vorauszusehen ist, die Verhinderung werde ununterbro- Vom 20. Juli. 273 eben durch längere Zeit dauern. Als längere Zeit wird hier die Dauer wenigstens durch ein ganzes Schulsemester verstanden. §. II. In andern Fällen der Verhinderung eines Lehramts-Individuums, durch Erkrankung, durch eine Reise auf eine kürzere Zeit u. dgl. , wird zur einstweiligen Besorgung des Unterrichts eine andere Aushilfe getroffen, nähmlich: 1. wo bei einer Lehranstalt oder bei einer Studien - Abtheilung, gleichviel, ob bei dem zu fupplirenden oder einem verwandten Lehrfache, ein Adjunct oder Assistent vorhanden ist, wird zuvörderst dieser zur einstweiligen Ertheilung des Unterrichtes verwendet. 2. Bei Haupt- und Realschulen übernimmt der Director, und bei Gymnasien der Präfect, die Lehrstunden des verhinderten Lehrers. 3. Bei den höhern Lehranstalten ergibt sich die einstweilige Aushilfe, wenn es sich nur um einige Tage handelt, oft dadurch, daß der eine Professor sein eigenes Lehrfach durch mehrere Stunden, als gewöhnlich, nähmlich auch in denjenigen Slunden vorträgt, welche der verhinderte Professor in demselben Jahrgange deö Studiums zu geben hätte, wogegen dieser nach dem Aufhören des Hindernisses feine Vorlesungen um eben so viel länger hält, und Die andern unterbleiben. 4. Wo endlich keines dieser Mittel angewendet werden kann, werden andere Professoren bestimmt, welche nebst ihrem eigenen Unterrichtöfache jenes des verhinderten Professors zu besorgen haben. Bei dieser Besorgung wird in Fällen, wo der verhinderte Professor mehr als ein Lehrfach, oder in mehr als einem Jahrgange Vorlesungen zu geben hat, Die Obliegenheit für die andern Professoren auf eine für den Unterricht zweckmäßige, und für die betheiligtcn Individuen billige Art dadurch erleichtert, daß sich mehrere in die verschiedenen Lehrfächer oder Jahrgänge the,-In,, — Es gehört zu der ordentlichen Dienstpflicht jedes Adjuac-teu', Assistenten, Lehrers, Professors und jedes der obgenannten Vorsteher der Lehranstalt, in derlei Fällen bte Supplirung zu übernehmen, in so weit dadurch die Zahl ihrer wöchentlichen Unterrichtsstunden nicht über zwanzig steigen würde. §. III. Einzelne Dienstverrichtungen, woran das hierzu eigentliche verpflichtete Individuum qehindert ist, nähmlich Erstattung von Gutachten, Prüfungen, Erhörten u. dgl., werden jederzeit von Gesetzsammlung XXJ. Theil. *74 85 o m *o. Juli. deni übrigen hierzu geeigneten Personale übernommen, und wird diese Uebernahme gleichfalls für ordentliche Dienstpflicht auch der Lehrbeamten angesehen. §. IV. Die Vorsteher einer Lehranstalt und die Behörden, welche eine unnölbige Substitution, oder dort, wo die Dienstbesorgung durch die oben (§. II) bemeldete Aushilfe hätte geschehen können. eine förmliche Substitution, oder ohne Grund anstatt einer mindern kostspieligen eine kostspieligere Art anvrdnen, oder aber die Dauer der Substitution verlängern, bleiben dafür, und besonders für die dem Fonde dadurch zugehenden Kosten, verantwortlich, und haben den diesifälligen Ersah ohne Nachsicht zu leisten. §. V. Da es nach den Grimdsätzrn der bestehenden Substitutions-Vorschriften zu der ordentlichen Dienstpflicht eines jeden in was immer für einem Dienste angestellten, oder eines mit Gehalt quiescirten Beamten gehört, die Verrichtungen eines mangelnden oder verhinderten Beamten theilweise, oder auf kürzere Zeit auch gänzlich mit oder ohne Beibehaltung der Obliegenheiten seines eigenen Dienstplanes auf sich zu nehmen, so mir» einem ange-stellren oder mit Gehalt quiescirten Beamte», roit auch einem mit dem Adjutum versehene» Lehramts - Adjunkten oder Assistenten, welche, lei es zu einer eigenen Substitution, oder zu einer blossen Aushilfe, bei einer Lehranstalt innerhalb ihres gewöhnlichen Wohnortes verwendet werden, nur dann eine Substitunons-Gebühr angewiesen, wenn die Supplirung durch dieselben über drei Monalhe ununterbrochen gedauert, oder wenn die Dauer einer nach §. 11 eingeleiketeu Aushilfe sich unerwartet länger, nähmlich über drei Monarhe verzogen hak. Bei dieser Berechnung werden die Herbstferien oder die großen Schulferien nicht mit eingerechnet. Jedoch wird, sobald ein Mahl die Supplirung oder Aushilfe langer als drei Monathe gedauert hak, die Substitutions-Gebühr auch für die ersten drei Monathe erfolgt. §. VI. Die Substitnti'ouS-Gebühr ist verschieden, je nachdem der Substitut oder Supplent bereits einen Gehalt, eine Pension o'tr ein Adjutum aus einem öffentliche» Fonde bezieht oder n cht. Im erster» Falle wird, nebst noch einigen andern Nebenumständen, ferner unterschieden, ob der Supplent während der Supplirung des Lehramtes vo» den Dienstleistungen seiner eigenen Anstellung enthoben ist, oder dieselbe» beibehalt. Vom 20. Juki. 276 Nach Verschiedenheit dieser Fälle besteht die SubstitutivnS» gebühr, immer vorausgesetzt, daß sie nach §. V überhaupt ein* treten kann, entweder in zehn, oder in dreißig, oder in fünfzig, oder aber in sechszig Procent desjenigen Gehal tes, welcher mit dem supplirten Lehramre in der untersten Gehaltsstufe sistemmäßig verbunden ist; und zwar erhält: der Supplent, welcher während der Supplirung eines Lehramtes seinen eigenen, Mit einem Gehalte verbundenen Dienst nicht zu besorgen hat, nebst diesem Gehalte noch zehn Procent; 2. eben so ein mit Gehalt quiescirter Beamter, welcher vor slebernahme der Supplirung am Orte der Lehranstalt seinen gewöhnlichen Wohnort hakte, nebst seiner Pension ebenfalls zehn Procent; 3. ein Adjunct oder Assistent eines Lehramtes, so lange er daS Adjutum seiner Anstellung genießt, nebst diesem Adjutum Noch dreißig Procent; 4. ein besoldeter Vorsteher irgend einer Lehranstalt, wenn derselbe bin Lehramt, sei es an der seiner eigenen Leitung anvertrauten Lehranstalt, oder an einer andern supplirt, und wo er mit dieser Slipplirung auch die Dienstverrichtungen seines eigenen Amtes verrichtet, nebst seinem Gehalte noch dreißig Procent; 5. ein besoldetet Beamter, Lehrer oder Professor ausser den hier oben Nr. 3 und 4 vorkommenden Fällen, welcher nebst der rollen Besorgung seines eigenen Dienstes ein Lehramt supplirt, nebst dem Gehalte dieses seines eigenen Dienstes noch fünfzig Procent oder die Hälfte: 6. eben so ein mit Gehalt quiescirter Beamter, welcher ein Lehramt außerhalb seines gewöhnlichen Wohnortes supplirt, nebst seiner Pension noch fünfzig Procent oder die Hälfte; 7. ein Supplent eines Lehramtes» welcher keinen Gehalt, noch eine Pension a m3 einem öffentlichen Fonde bezieht , und zwar ohne Unterschied, mag ec vor der übernommenen Sttppli-rnng am Orte der Lehranstalt wohnhaft gewesen sein, oder nicht, sechszig Procent, von dem sistemisirten Gehalte des suppliiren Lehramtes als Substitutions-Gebühr. §. V1L Im Falle, als von demselben Individuum mehr als ein Lehramt gleichzeitig supplirt würde, hat der Supplent von dem höher besoldeten supplirten Lehcamte die oben (§. VI) ausgesprochene Gebühr, und beinebst von den minder besoldeten sup-plirien Lehrämtern im Falle des V VI, Nr. t bis 4 einschliessig, die Halste; im Falle des §. VI, D)r. 5, 6 und 7, dreißig Procent des mit den letztern Aemtern sistemmäßig verbundenen Ge- Dom 20. Juli. *76 Kaltes zu beziehen. Unter verschiedenen Lebrämtern sind aber nicht zweierlei Fächer, welche ein und derselbe Professor sistem-mäßig zn lehren hat, sondern bloß solche Lehrfächer verstanden, für welche nach dein Status der Lehranstalt zwei Individuum sistemisirt sind. tz. Vll[. Von den besonder» Remunerationen, welche für einige Nebenlehrämter, z. B. für den Unterricht in der Erziehunqskunde, 111 der gerichtliche» Arzeneikunde, in der arabischen, syrischen und chaldaischen Sprache u. dgl., fipirt sind, erhält der Supplent in jede,m Falle Anspruch auf eine Substikukionsgebühr, das ist, denselben Betrag, welchen der wirkliche Professor erhalten haben würde. § IX. Auf die freie Wohnung, welche mit dem supplirtcn Dienste bei Lehranstalten etwa verbunden ist, hat der Substitut nur dann Anspruch, wenn dieselbe wirklich zur Verfügung steht, und auf die Taren für Prüfungen und bei Promotionen zu einem aca-demischen Grade nur in so fern, als derselbe die Function, für welche die Taxe bestimmt ist, zu verrichten geeignet ist, und sie wirklich verrichtet. Auf das Quartiergeld und auf die mit dem Lehramte, nebst dem Gehalte, der freien Wohnung und den Ta-yen, etwa verbundene» andern Emolumente hat der Supplent niemahls Anspruch. Hinsichtlich der Remunerationen oder Emo-lumente für Nebendienste außerhalb der Lebranstalt, welche mit dem supplirten Lehr - oder Vorsteheramte bei Lehranstalten rer-knüpft sind, z. SB. für die mir einer Lehrkanzel des mediciiiischen Studiums verbundene Besorgung eines Krankenhauses, treten die mit den Hofkamm er-Er lassen vom s 1. April 1328 und vom > 5. April i6Z5 *) erflossenen Bestimmungen über Substitiiticndge-bühren in Wirksamkeit. 5. X. Bei Berechnung der Substitutionsgebühr nach obigen Vorschriften werden noch folgende Bestimmungen zu Grunde gelegt: 1. Bei Geistlichen, welche man zur Supplirung eines Dienstes bei Lehranstalten verwendet, wird der Gehalt oder dos Emolument, welche sie von ihrem kirchliche» Benesicuim oder Kirchendienste, sei es auch ans einem öffentlichen Fonde,'beziehen, niemahlö als eine zur Berechnung der Substitutions.Gebühr (§. VI) in Anschlag kommende Besoldung angesehen. 2. Wo der Gehaltsbetrag deK supplirten Dienstes nach Verschiedenheit des geistlichen oder weltlichen Standes verfchie- *) Siehe P. G. S. Band 10, Seite 111, dann -7. Band, Seite 125. Dom 2o. Juli. 277 den ist, wird derjenige Gehaltsbetrag zur Berechnung der Sub« stikuiionSgebühr angenommen, welcher dem Stande des Supplenten entspricht. Z. Wenn der Supplent nur einen Theil des dem supplirten Professor für seinen Gehalt obliegenden llnterrichteö zu besorgen hat, wird die Quote des Gehalksbetrages, nach welcher die Substmitiensgebiihr zu berechnen ist, da kein andeier leicht und allgemein anwendbarer Maßstab angenommen werden kann, »ach dem Verhältniß der für jeden Theil des Unterrichtes sistemisirten Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden bestimmt, und dabei insbesondere die sonniägliche Erhörte des Religiouölehrers zwei Lehrstunden gleich angenommen. 4. Auf die Supplirung besonderer Dienstverrichtungen, welche einem Lehramtsind viduum obliegen, ohne daß demselben dafür nebst dem Gebalte des Lehramtes noch eine eigene Remuneration bemessen ist, und welche nicht ein Theil des e>g nrl'chen Unterrichtes sind, *. B, auf das blosse Abhalten der Erhörten anstatt des hierzu bestimmten Religionslehrers, dann auf den Fall, wo ein Professor seinen Unterricht wegen einer Abtheilung der S udirenden in mehreren Lehrzimmern doppelt gibt, haben die Vorschriften des gegenwärtigen Normals über das Ausmaß der Substitutions Gebühr keine Anwendung, sondern in solchen Fällen wird, in so fern die Uebernahme der Verrichrung nicht schon nach § H, III und V für Dienstpflicht des hierzu verwendete» Individuums angesehen werden muß, von der k k. Stu-dien-Hoscommisslon eine den Umständen angemessene Remuneration bestimmt. §. XI. Demjenigen, welcher zur Supplirung eines Dienstes in einen ander» Orte sich begeben- muß, gebührt für die Reise die normalmäßige Vergütung der Fuhrkosten, und für die Zeit, weiche er auf der Reise zubringt, ^der Bezug der normalmäßi-genDiäten, jedoch beides bei einem Supplenten, welcher schon eine im Diätenschema vorkommende Anstellung hat, nach der Diäte,1-claffe seiner eigenen Dienstcategorie, nicht nach jener des sup-plirten Amtes, bet Adjuncten oder Assistenten der Lehrämter nach der zehrrten, bei allen übrigen nach der zwölften Diätenclasse. Während der Supplirung erhält der Supplent nur daun die Diäten und Reisekosten nach dem allgemeinen Diätennormale, wenn derselbe außerhalb des OrteS der Lehranstalt zu einem Geschäfte beordert wird. In diesen letzter« Fällen werden Diäten und Reisekosten immer „ach der Elasse deö supplirten Dienst. Postens auSgemeffen. 276 Vom to. Inli. h. XII. Die Substitnti'onsgebühr wird von dem Tag« anzufangen angewiesen, an welchem der S upplent den Eid als solcher abgelegt, und wo keine Beeidigung einzutreten hatte, oder diese erst später (§. XIX) erfolgen kann, an welchem er zuerst die Unterrichtsstunden oder Vorlesungen angefangen hat, und von demjenigen Tage an eingestellt, wo der neu ernannte Professor, Lehrer oder Supplent in den Genuß tritt, oder wo der Sub-stikutionS-Auftrag aufgehört hat. Spätere Prüfungen einzelner Schüler, die Ausstellung der Zeugniffe und d:e Ausfertigung der Prütungsacte, dann die Uebergabe der Lehrmittelsammlungen sind kein Grund, die Sub-stitutionsgedühr ans längere Zeit anzuspreche». XIII. Jedoch wird die Substitutionsgebühr, falls der Substitutions-Auftrag nicht vor oder unter den Ferien aufgehörl hat, auch für die Zeit der Herbst- oder der großen Schulferien eben so, wie für die Zeit aller kleinern Ferien, erfolgt. Die Vorsteher der Lehranstalten und die Behörden sorgen aber dafür, daß der Substitutionöauftrag alsogleich ausdrücklich und im Voraus zurückgenommen werde, sobald als es denselben bekannt wird, daß zum Wiederanfange bed Unterrichtes keine weitere Supplirung nöthig sein wird. Wenn daher schon vor den Ferien bekannt wird, daß nach denselben schon der neu ernannte oder verhinderte Professor einzutreten hat, so erlischt der Substitutionsanftrag mit dem letzten Unterrichts- oder Prüfungstage vor den Ferien. Wenn aber erst während der Ferien der Antritt eines neuen Lehrers oder Professors bekannt wird, so hört der Substitutionsauftrag, und mithin daS Fortflieffe» der Snbstitutionsgebnhr an demjenigen Tage auf, wo dieser Eintritt dem unmittelbaren Vorsteher der Lehranstalt bekannt geworden ist. Wenn endlich ein mit Erlaubniß der Behörde abwesendes Lehrindiotdnnm snpplirt wird, so endigt sich die etwa auf Kosten deS öffentlichen Foudes eingeleitetc Supplirung mit dem Tage, bis z» welchem die Absentirung bewilligt war. Wenn aber der Supplent selbst bei dem Eintritte des neuen Schuljahres die Supplirung niederlegen will, so bat er dieses vor dem Eintritte der Ferien anzuzeigen, und für die Ferienzeit die Substitutionsgebühr nicht mehr zu beziehen Uebrigenö hat die Ausfolgung der Substitutionsgebühr auch für die Ferienzeit auch bei denjenigen Individuen Statt, welche nach obiger Vorschrift (§. V) nur bei einer ununterbro-- Vom 20. Juli. *7f dimen Dauer der Supplirung von wenigstens drei Monathen Anjpruch auf eine Substicuiionsgebühr haben, wenn nur anbers die daselbst vorgesehene Bedingung eingekreten ist, Daß die wirkliche Dienstleistung durch dieselben nach Abschlag der großen Schulferien wenigstens drei Moualhe ununterbrochen gedauert har. §. XIV. In den Fällen einer eigentlichen Substitution (§. I) kann die Substitutionsgebühr, und zwar, wen» der Supplent nicht mit et der Vorschrift des §. V begriffen ist, gleich anfänglich, sonst aber nach Verlaus der daselbit festgesetzten drei ersten Mo-nakhe nionathlich zahlbar angewiesen, jedoch immer nur für den schon ganz abgelausenen Monath und gegen die von dem unmittelbaren, oder wenn dieser lelbst der Percipient ist, von dem nächst höheren Vorsteher der Lehranstalt vidirte Quittung erhoben werden. Dieser setzt seine Vidirung nur dann bei, wenn der Supplent während der ganzen Zeit, für welche die Quittung lauter, de» Dienst wirklich versehen, wenn der Supplirungöaustrag nicht früher, als die Quittung aussagk, aufhört, und wenn sich mittlerweile die Qualität des Supplenten, nach welcher ihm in Gemäßheit des §. VI die Gebühr berechnet wurde , nicht geändert har. Die Quittung zur letzten Behebung der Substuiilionsge-Hühr wird erst nach vollzogener Uebergade der Lehrmiikelsamni-' lungen und nach Ablieferung der Studienzeugnisse und Cataloge vioirt. 311 andern Fällen wird die Gebühr erst nach beendigter Supplirung liguidirt und angewiesen. § XV. Die Slibstitutionsgebübren werden affe Mahl auö demjenigen Fonde bestritten, aus welchem die Besoldung deS supplirten Beamten geflossen ist, ober fließt. Wo aber durch die Schuld des supplirten Beamten die Substitution bei seinem Dienste verursacht wird, ersetzt dieser Beaiule, wenn er während der Substitution im Genüsse seines Gehaltes^ bleibt, die durch die Substitution veranlagten Kosten der Casse, aus welcher sie gezahlt worden sind. §. XI f. In Fallen einer eigentlichen Substitution steht die Aus-wahl'und Ausstellung des Supplenten bei Haupt- und Realschulen, welche unter der Leitung der Konsistorien stehen, dem Consistorium, im lomb. venet. Königreiche und in Dalmatien dem Ispettore generale stell' istmzione elementare, bei Gym-naften dem Director der Gpmiiasialstudien des Landes, bei den höher» Lehranstalten dem Studiendirektor; die Verfügung her Vom so. Juli. Sgo bloßen einstweiligen Dienstbesorgung (§. II) dem unmittelbaren Vorsteher der Lehranstalt zu. Der ausgewahlte (förmliche) Sup-Dient wird alsogleich, und wo dieses möglich ist. noch vor» läufig der Laudeöstelle angezeigt, damit die Genehmigung oder anderweitige Anordnung derselben noch vor dem Eintritte des vorgeschlagenen Supplenten an die Lehranstalt gelangen kann. lieber die zur einstweiligen Dienstbesorgnng eingeleitete Verfügung ist eine Anzeige an die Landesstelle nur dann nöthig, wenn dieselbe schon einen ganzen Monath dauert. Von der in der allgemeinen Instruction für die Studiendirectoren (in Wien Vicedlrcctoren) vom Jahre 1809, § II, Nr. 6, verkommenden Anordnung, daß jede eingeleikete Supplirung einzeln an die k k. Studien Hoscommiffiou augezeigt werden soll, ist es abgekommen, und werden die im Laufe des Jahres Statt gehabten Suppli-nmgen oder Dienstbesorgungen, letztere jedoch nur in so weit, als sie über eine Woche dauerten, oder im Laufe des Schuljahres bei einem und demselben Lehrer mehrere Mahle eintreten, bloß in dem Jahresberichte über den Zustand der Lehranstalt, mit genauer Angabe des Supplenten, der Ursache und Dauer der Supplirung und deö Ausmaßes der angewiesenen Substi-lutionsgebühr, unter Anführung des Datums und Numerus der dießfalligen Verordnungen der Landesstelle, und zwar in der Rubrik der Personal-Veränderungen, angezeigt. §. XVII. Individuen, welche nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben, sind zur Supplirung eines Lehramtes gar nicht zu verwenden. Wenn es nöthig sein sollte, eine solche Art der Supplirung cinzuleiten, für welche das gegenwärtige Normale eigentlich keine Bestimmung enthält, z. B. daß ein aus einem öffentlichen Fonde besolde'er Beamter oder Lehrer, welcher nicht am Orte der Lehranstalt dominlirt, zur Supplirung berufen werden wollte, müßte zur Aufstellunq eines solchen Supplenten die vorläufige Genehmigung der Studien - Hofcommission und deren Bestimmung einqeholt werden, ob einem solchen Supplenten nebst dem 'Gehalte seines eigenen Dienstes nur sechszig Procent oder der ganze Betrag deS Gehaltes anzuweisen sei, welcher mit der untersten Gehaltsstufe des supplirten Lehramtes verbunden ist. Auch darf ohne vorläufige Genehmigung der Studienbof-commiffion kein Lehrer oder Professor dergestalt zum Supplenten eines andern LehrfackeS aufgestellt werden, daß er sein eigenes Lehrfach nicht zugleich versehen, mithin auch für dieses tin Supplent aufgestellt werden soll. Vom 2o. Juli. 281 Endlich darf in Gemäßheit der allerhöchsten Entschliessung vom 1., kundgemacht mit Studienhofcommiffions - Decret vom 17. August 1822, Zahl 5375/372, kein Lehramts - Individuum zum Supplenten ausgestellt werden, welches durch Uebernahme der Supplirung mehr alö zwanzig Unterrichtsstunden wöchentlich erhallen würde. 6. XVIII. Die Vorschriften dieses Normales haben auch für die Sup-plirung im Folie des Austrittes oder der Verhinderung eines besoldeten Vorstehers einer Lehranstalt ihre volle Anwendung, wo dann ein Lehrer oder Professor, welcher nebst seinem Lehr-amte die Vorstehersstelle, gleich viel, ob an der eigenen oder an einer andern Lehranstalt, versteht, unter der Bedingung des obigen §. VII eine Substitulionögebnhr von dreißig Procent des mit der supplirten Stelle ststemmäßig verbundenen Gehalts erhalt. §. XIX. Wenn zur Supplirung eines Lehr- oder Vorsteheramtes bei den Lehranstalten ein Individuum verwendet wird, welches noch nicht für den Staatsdienst vereidet ist, so wird der Supplent für die ihm anverlraute Supplirung nach der für die Lehrer oder Vorsteher vorgeschriebenen Form in Sh genommen. Diese Beeidung findet aber nur im Falle einer eigentlichen Substitution (§. l), ferner nur bei Supplirung solcher Dienstesstellen, bei deren Antritt der wirkliche Vorsteher oder Lehrer den Eid abzulegen hat, endlich niemahls früher, als nach erfolgter Genehmigung der Landesstelle (Z. XVI) Statt. Auch ist der ernannte und von der Landesstelle genehmigte Supplent nicht früher zur Ablegung deö Diensteides zu verhalte», als unmittelbar ein oder den Tag zuvor, wo er den Unterricht oder die Leitung der Lehranstalt zu übernehmen hat. §. XX. Diese für das Lehrpersonale festgesetzten Bestimmungen habe» auch aus das Unterrichts- und Lcitunaspersonale der unter der Oberleitung der k. k. Studien-Hofcommiffion stehenden wissenschaftlichen Vildungsinstitute, als: Bibliotheken, Sternwarten, Museen, Convicte re. re,, ihre volle Anwendung; dagegen sind alle bei diesen und bei den öffentlichen Lehranstalten angestellten administrativen Beamten, als: Cassiere, Kanzlisten ic. rc. nach den für alle andern bestehenden Substitutions-Vorschriften zu behandeln. §. XXI. Bei den Trivialschulen, so wie auch bei allen denjenigen Lehranstalten, deren Personale nicht aus einem öffentlichen Fonde besoldet wird, hat das gegenwärtige Normale keine Anwendung, sondern es wird sich hinsichtlich der ersten nach den Vorschrif--ten der politischen Verfassung der Volksschulen, hinsichtlich der letztere, nach der bisherigen Observanz benommen. In dem Falle, wo ein schon in Besoldung stehender Beamter zur Supplirung eines der letztgenannten Dienstposten verwendet wirb, ist immer der Grundsatz zu befolgen, daß auö dem Fonde, aus welchem der Gehalt des supplirten Dienstes fließt, nur so viel als Substitutionsgebühr geiviesen wird, als die e,. gentliche Gebühr für die Supplirung beträgt, nähmlich jenen Betrag, den der Supplent nebst dem Gehalte seines Lienstpo-stenö noch zu beziehen hat. §. XXII. Das gegenwärtige Normale tritt mit dem Anfänge des nächsten Schuljahres 1839/i84o sowohl für die an diesem Tage schon vorhandenen, als auch für die erst seither aufzunehinende» Supplenten in Wirksamkeit, und werden dadurch alle früher» Verordnungen über die Supplirung der Dienstplätze des Lei-tungs- und des Lehrpersonales der Lehranstalten aufgehoben. Wenn ein Fall vorkäme, welcher in diesem Normale nickt entschieden ist, muß darüber die Entscheidung der k. k. Studien-Hofcommission eingeholk werden. Wie» am 3. Juni igZst. 96. Bestimmungen, welche in Bezug auf die Zwischenräume bei den strengen Prüfungen in allen medieinisch-chirurgischcn Lehranstalten zu beobachten sind. In Folge einer unterm 2. l. M. erflossenen allerhöchsten Entschliessung haben in Ansehung der Zwischenräume bei den strengen Prüfungen an allen medieinisch - chirurgischen Lehranstalten folgende Bestimmungen zu gelten: l. Das Maximum für die erste Prüfung auö jedem Fache der ärztlichen oder wundärztlichen Wissenschaft ist die Ferienzeit zwischen dem Ende des SchnlcurseS, in welchem der banditat seine Studien vollendet hat, und dem nächstfolgenden, in welchem er zur Ablegung einer strengen Prüfung zugelassen werden kann. 58pm 2'i. Juli. -83 Hiervon findet nur an der Wiener Universität hinsichtlich der Canditaten de- Magisteriums der Pharmacie eine gesetzliche Ausnahme in der Art Statt, daß eö ihnen erlaubt ist, nachdem sie ihr Magisterium während der zwei letzten Monalhe des zweijährigen Schulcurseö mit Bewilligung des Decaues vollendet habe», zu Ende deö Schuljahres zu der strengen Prüfung zugelaffen zu werden. 2. Von der ersten strengen Prüfung bis zur zweiten zur Erlangung der Doctors-Würde aus der Medicin oder Chirurgie ein Zeitraum von drei Monathen. 3. Von der ersten strengen Prüfung bis zur zweite» für das Doclorat der Chemie zwei Monarhe. 4. Für die graduirten Doetoren der Medicin oder der Chirurgie, wenn jene das Doctoral der Chirurgie, diese auch jenes der Medicin erlangen wollen, von der letzten strengen Prüfung des erhaltenen Grades bis znr ersten für das noch zu erlangende Doctoral ebenfalls zwei Monathe. 5. Für einen Doctor der Medicin oder Chirurgie, dann für einen Magister oder Patron der Chirurgie von der letzten strengen Prüfung bis zu jener zur Erlangung des Grades eines Magisters der Geburtshilfe gleichfalls zwei Monathe, welche ohnehin zur Uebung in der practischen Geburtshilfe vorgeschrieben sind. 6. Für einen Doctor der Medicin, oder einen Doctor oder Magister der Chirurgie von der letzten strengen Prüfung dieser Grade bis zur strengen Prüfung für den Grad eines Augenarztes einen Monath. 7. Zwischen den strengen Prüfungen zur Erlangung eines Grades als Doctor der Medicin, oder als Doctor oder als Magister der Chirurgie soll kein anderer Act einer strengen Prüfung für ein anderes Fach der Arzeneiwissenschaft ein--geschoben werden. Hiervon wird das k. k. Studien-Directorat in Folge hoher Studien-Hofcommissivns-Verordnung von, 8. d.M., Zahl 4501, 284 Dom 23. und 24. Juli. mit der Weisung verständiget, sich in vorkommenden Fällen genau dieser Vorschrift gemäß zu benehmen. Gubernial-Verordnung vom 22. Juli 1840, Z. 12312/2722; an das f. k. medicinisch - chirurgische Studien -Directorat. 97. Ausdehnung der Bestimmungen in Betreff der Einziehung erbloser Verlassenschaften auf die l. f. Städte und Märkte. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 17. November v. I., als Nachtrag zu der früheren, die Einziehung erbloser Verlasfenschaften betreffenden allerhöchsten Bestimmung vom 20. Juni 18.35, folgende Anordnung an die k. k. Hofcommiffion in Iustizgesetzsachen zu erlaffen geruht: Meine Entschließung vom 20. Juni 1835 , die Einziehung der erblosen Verlaffenschaften betreffend, findet auch auf die landesfürstlichen Städte und Märkte, in so ferne dieselben zu den im §. 760 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches beziehenden Personen gehören, ihre Anwendung. Diese allerhöchste Anordnung wird mit Bezug auf die Gu-bernial-Eurrende vom 23. Juli 1855, Zahl 12166, *) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 23. Juli 1839, Zahl 12592. 98. Vorschrift über die Entrichtung der Erb- und Enverb-stener für das Jahr 1840. Seine F. F. Majestät haben mit allerhöchstem CabinettS-schreibeu vom i4. Mai d. I. anzuordnen geruht, daß die Erbsteuer und Erweibsteuer, so wie diese Abgaben im laufenden Jahre 1859 bestanden haben, auch für das nächste VerwalrungS-jahr i84o ausgeschrieben, und in derselben Art eingehoben werden sollen. *) Siehe P. G. S. Band 17, Seile 217. Dom 24. Juli. 235 Diese allerhöchste Entschließung wird in Folge einer hohen Hofkanzlej-Verordnuug vom 9. Juli d. I., Zahl 16012/1821 , hiermit allgemein kund gemacht. Gubernial-Currende vom 24. Juli 18S9, Nr 3254/St. 99. Vorschrift, daß Magistrate und nicht landcsfürstliche Drtsgerichte bei Ausfertigung der Ersuchschrciben um Einhebung der ihnen gebührenden Taxen auch zugleich das Postporto in Anrechnung zu bringen haben. Zu Folge der bestehenden Gesetze sind die Magistrate und nicht landesfurstlichen OrkSgerichte bei der Correspondenz wegen Einhebung der ihnen gebührenden Taren von der Entrichtung des Postporto nicht befreit, und es kömmt ihnen nur das Recht zu, daö durch die requirirte Einhebung von Taxen auflanfende Postporto von jenen Parteien, deren Pflicht es war, die Taren zu ihrem Taramte abzusühren, wieder hereinzubringen. Da es nun nach der vom k. k. steierm. Landrechte an daS k. k. Appellations-Gericht zu Klagenfnrt gemachten Anzeige öfters geschieht, daß bei Requisitionen 11m Einhebung von Taren, nach Einsendung der letztere», erst wieder neuerliche Requisitionen um Einhebung des Postporto für die übersendeten Taren Hervorkommen, wodurch eine unzweckmäßige Vervielfältigung der Schreiberei und abermahlige Unkosten an Postporto für die Parteien entspringen, welche vermindert werden können, wenn die OrrSgerichte oder Magistrate bei .Ausfertigung der Ersuchschreiben um Einhebung ihrer gebührenden Taren auch zugleich das Postporto in Anrechnung bringen, welches für die Einsendung der Tate auflaufen wird, und welches ihnen nach dem gesetzlichen Tariffe mit Rücksicht auf die Entfernung deS Gerichtes, welches sie um die Einhebung angehen, leicht auszumitleln möglich ist, so wird das k. k. Kreisamt, um für die Zukunft die vorkommenden Anstände zu beseitigen, über das vom k. k. Appellations - Gerichte in Folge einer von dem k. k. obersten Gerichtshöfe unterm 17. Juni d. I., Zahl 2474, erhaltenen An- »86 Vom 24. und »5. Juli. ordliuiig anher gestellten Ersuchen vom 11. v. M., Zahl 8072 / beauftragt, sämmtliche Magistrate und nicht landesfürstliche Orts--gerichre anzuweisen, daß sie, so oft sie das k. k. steiermärkische Landrecht oder »in anderes Gericht um die Einhebung der ihnen gebührenden Taxen angehen, wobei sie von der Errichtung dcS Postporto nicht befreit sind, in die Taxnore auch zugleich das entfallende Postporto für die Einsendung der Taxen aufnehmen, damit dieses von dem recfuirirten Gerichte zugleich eingehoben und eingefendet, sohin aber daS Postporto für die Sendung daraus von ihnen selbst bestritten werden könne. Gubernial-Verordnung vom 24. Juli 1859 , Zahl 12635 5 an die k. k. Kreisämter. 100. Bestimmung, daß auf die Löhnung und den Patental-Jnvaliden - Gehalt eines Soldaten eine Executions-führung nicht Statt findet. DaS k. k. Kreisamt erhält eine Abschrift der Appellations-Circular-Verordnung vom 11. Juli d. I., Z. 8419 —betreffend die Nichtstatthabung der ExecutionSführung auf die Löhnung und den Patcntal-Jnvaliden-Gehalt eines Soldaten — mit der Weisung, dieselbe mittels Currende im Karnierwege den sämmt-lichen Civil-Gerichten des Kreises bekannt zu geben. Gubernial-Verordnung vom 25. Juli 1839, Zahl 12636; an die k. k. Kreisämter und an das k. k. Fiscalamt. Circulare des k. k. innervsterrelchischen Apvellationsgerichtes. Auf Ansuchen des k. k. Hofkriegsrathes wurde mit herab-gelangtem höchsten Hofdecrcte der k. k. obersten Justizstelle vom 1., Erh. 8. Juli > 839- Hofzahl 3989, diesem k. k. Appellations-Gerichte zur Nachachtung und zur Belehrung sämmrlicher ihm untergeordneter Civilgerichte eröffnet, daß, da von der Löhnung und dem Patental-Jnvaliden - Gehalte eines Soldaten nach den Militär-Vorschriften kein Abzug gemacht werden darf, auch jede Eziecutionsführung darauf unthunlich und ohne Erfolg sei. Welches sämnitlichen in dem Sprengel dieses k. k. Appellations-Gerichtes befindlichen Civilgerichten zur Nachachtung hiermit bekannt gegeben wird. — Klagenfurt am 11. Juli i839* . Dom 25. Juli. - 287 101. Vorschrift, daß jedes öffentlich anzuschlagende Edict in der Form eines dem Stämpel von 15 kr. unterliegenden Originals auszuferligen sei. Nachfolgend erhält das k. k. Kreisamt eine Abschrift der Appellations-Circular-Verordnung vom 11. Juli 1859, 3- »226, enthaltend die Vorschrift wegen Ausfertigung der Edicts in der Form eines dem Stämpel von 15 kr. unterliegenden Originales mit dem Aufträge, dieselbe mittels Currcnde im Karnierwege den sämmtlichen Gerichtsbehörden des Kreises bekannt zu geben. Gubernial-Verordnung vom 25. Juli 1839/ Zahl 12657; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Kammerprocuratur. Circular - Verordnung des k. k. innervsterr. kustenl. Appellationsgerichtes. Auf Einschreiten der k. k. allgemeinen Hofkammer wurde mit herabgelangtem hohe» Hofdecreke der k. k. obersten Justiz-steile vom 25- Juni, ]iraes. 4. Juli 1859, Hofzahl 3719, diesem f, k. Appellationsgerichie eine Abschrift ves an das k. k. böhmische Appellationsgerichc am 7. Jänner 1826 erlassenen Hof-decretes, enthaltend die Vorschrift wegen Ausfertigung der Edicts in der Form eines dem Stämpel von 15 kr. unterliegenden Originals, mit dem Aufträge zugefertigt, die unterstehenden Gerichtsbehörde» zur Befolgung derselben anzuweisen. Welches sänimrlichen in dem Sprengel dieses k. k. Appellationsgerichts befindlichen Gerichtsbehörden, unter Anschluß einer Abschrift obigen an das böhmische Appellations - Gericht erlaffe-nen Hofdecrets, zur Befolgung hiermit bekannt gegeben wird. Klagenfurt am 11. Juli 1339. Abschrift. Dem Appellationsgerichte wird auf seinen Bericht vom 31. October ,825 , Zahl 1655s, über die im Anschlüsse zurückfolgende Anzeige der dortländigen Tabak- und StämpelgefaUen - Administration, im Einverständnisse mit der k. f. allgemeinen Hofkam-mer, bedeutet: dasselbe habe die dortländigen Gerichrsbehörden auf Stm flachen Lande anzuweisen, daß jedes öffentlich anzuschla-genbe Edict in der Form eines dem Stämpel von 15 kr. unterliegenden Originals auszufertigen fei. -88 Vom ry. und 30. Juli. 102. Bestimmung, wie die von Dazgefällen, welche einen Bestandtheil landtäflicher Guter bilden, in Vererbungsfällen entfallende Erbsteuer sichergestellt werden könne. Seine k. f. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom t6. Juli f. I. allergnädigst zu gestatten gernht, daß die von Dazgefällen, welche einen Bestandtheil landtaflicher Güter bilden, in Vererbungsfällen entfallende Erbsteuer nicht nur nach dem Wortlaute der allerhöchsten Entschließung vom 16. April 1836 bei jener Caße, auö welcher die Entschädigung zu bezahlen sein wird, sondern auch durch Vormerkung in der Landtafel sichergestellt werde. Von dieser mit hoher Hofkanzlei-Verordnung vom >8. Juli d. 3., Zahl 23202, bekannt gegebenen allerhöchsten Entschließung wird daö k. k. Kreisamt zur Verständigung sämmtlicher Abhandlungs-Instanzen in die Keuntniß gesetzt. Gubernia!-Verordnung vom 29. Juli >339, Zahl 12821. 103. Bestimmung wegen Ausstellung der zur Aufnahme in die Gebär-Anstalt erforderlichen Armuths - Zeugnisse. Im Nachhange zur hierortigen Verordnung vom 15. Februar 1836, Zahl i87i, *) werden dem k. k. Kreisamte die von der hohen vereinigten Hofkanzlei in Beziehung auf die Aufnahme der Schwängern in die Gebär. Anstalten mit dem hohen Hof. kanzlei-Decrete vom 11. Juli 1839/ Zahl 20728/1308, erlassenen Bestimmungen bekannt gegeben, vermög welcher die zuk Aufnahme in die Gebär-Anstalt erforderlichen Armuths - Zeugnisse künftig entweder von dem Pfarrer, als dem ersten und eigentlichen Armenvater, oder den Polizei-Bezirks - Directione», welche sich von den pecuniären Verhälinissen der Parteien am *) Siehe P. G. S. Band 18, Seite i3o. Vom ZS. und 31. Suff. 189 leichtesten Kenntniß verschaffen können, auSzustellen, und bei der Aufnahme gleich zu refpedtiren sind. Auf dem Lande genügt das Zeugniß der Ortsobrigkeit. Uebrigens ist den Pfarrern, Bezirksdirectionen und Orröobrig-keiten zwar Genauigkeit, aber ein schonendes Benehmen zu empfehlen. Gubernial-Verordnung vom 30. Juli >83Y, Nr. 12596; an tie k. k. Kceisämter, die k. k. Polizeidicection und an den Magistrat Gratz. 104, Weisung wegen Anerkennung der von der neuen ser« bischen Regierung ausgestellten Reife - Documente. Die k. k. oberste Polizeihosstelle hat in Folge eines Einvernehmens mit der k. k. geheimen Hof- und StaatSkanzlei mit hohem Erlaffe vom 16. d. M. eröffnet, daß, obwohl die Anerkennung der neuen serbischen Regierung von Seite der hohen Pforte bisher noch nicht förmlich erfolgte, gegen die Giltigkeit der von der besagten Regierung feit der Abdication deö Fürsten Milosch Obrenovich ausgestellte», in der Form und Ausfertigung von den früheren Paffen abweichenden Rei>e - Documenke, wenn über deren Echtheit kein Zweifel obwalcet, zumahl aber, wenn selbe von einem k. k. Consulate vidirt sind, kein Anstand zu erheben sei. Wovon das k. k. Kreisamt zur Wissenschaft und Verständigung der betreffenden Unterb chörden in die Kenntniß geseßt wird. Gubernial-Verordnung vom 51. Juli 1039, Zahl 12976 ; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Polizei - Direction. 105. Vorschrift in Betreff der in Zukunft zu beobachtenden Modalität bei der P rivilegiums - Taxberichtigung. In Folge hohen Hofkammer - Decretes vom 24. v 93?., Zahl 32661, haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Ent-Gesetzsammlung XXI. Theil. 24 igo Vom 6. und >i. August. schliefsuug vom 16. desselben MonathS über eine», die Sicherung der Privilegirten, die Vermeidung der bisher cingetretenen vielfachen Irrungen und Reklamationen, und die Vereinfachung des Geschäftsganges selbst bezweckenden allerunterthänigsten Antrag der hohen Hofkammer allcrgnädigst zu genehmigen geruht, baß in Zukunft bei dem Ansuchen um ein Privilegium gleich der ganze Betrag der für die angesuchte Dauerzeit des- Privilegiums entfallende» Taxen entrichtet werde. Welches mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß cs hierdurch von den bisherigen dießfälligen Bestimmungen des allerhöchsten Privilegien - Patentes vom 31. März 1832, GuberniaftCurreude vom 23. August 1852, Z. 13345, und des hohen Hofkammer - Dekretes vom 3. Jänner i857 , Zahl 52239, *) nutreld welcher der Zeitpunct festgesetzt wurde, der als Anfang des PrivilegiumS-JahreS hinsichtlich der zu berichtigenden zweiten Hälfte der Privilegiumstaxe anzufehcn fei, abzukommen habe. Gubernial - Currende vom 6. August 1339, Nr. 15366. 106. Regulirung des Postrittgeldes, vom 15. August d. I. angefangen. Die hohe allgemeine Hofkammer hat, vom 15. August 1339 angefangen, daS Postrittgeld für 1 Pferd 11116 eine einfache Poststation sowohl bei Äerarial- als bei Privatritten in Nicderöstreich, Böhmen, dann in Kärnten und Krain , auf fe ch ö u u d fü n f-zig Kreuzer C. M.; in Steiermark auf v ie r u n d fü nfzig Kreuzer CM.; in dem Vadowirer, Bochniaer, Sandeker, JaS-loer, Tarnvwer, Rzeözowcr und Sanocker Kreise Galiziens auf sechs und vier zig Kreuzer CM. festgesetzt. Die Gebühr für den Gebrauch eineS gedeckten Wagens wird auf die Hälfte, und für jenen eines ungedeckten Wagens auf ein Viertheil des Postrittgeldes von einem Pferde bestimmt. *) Siehe P. 0. S. Band i4, Seite 555, dann 19. Band, Seite 35, Vom n. und 17. August. 291 In Len übrige» Ländern der Monarchie werden die gegenwärtig bestehenden Postrittgelder, und somit auch die Wazenge-bühren, nach ihrem dermahligen Ausmaße unverändert beibehalten. Das Schmiergeld, sa wie das Postillonstrinkgeld und die Wagenmeisters- (Umspannungs-) Gebühr, wird in allen Ländern bei den bisherigen, die letzten, Gebühren insbesondere in dem mit hierortiger Currcnde vom 6. April 1819, Zahl 5955, ausgesprochenen Ausmaße belassen; welches in Folge hoher Hofkam-mer - Verordnung vom 30. v. M., Zahl 52965, bekannt gegeben wird. Gubernial-Currende vom 11. August 1339. 107. Weisung, daß in allen Diplomen im niedicinisch-chirur-gi'schen Fache die -Qualification „Dominus oder Herr" und bei den Hebammen „Frau" beigeseyt werde. Um eine Gleichförmigkeit bei Ausfertigung der Diplome ,'m medicinisch - chirurgischen Fache zu bewirken, hat die hohe Studienhofcommiffion mit Verordnung vom 20. Juli 1339, Zahl 4981, aufgetragen, Die Einleitung zu treffen, daß nicht allein in den Diplomen der Doctoren und Magistrorum, fon* den, auch in allen übrigen Diplomen die Qualification „Dominus oder Herr" und bei den Hebammen „Frau" beigesetzt werde. Gubernial-Verordnung vom 17. August 1839, Nr. ,4039/5115; on das k. k. medicinisch-chirurgische Studien-Direetorat. 108. Vorschrift über die Behandlung der am 1. August d. I. in der Serie 134 verloosten vierperccntigen Banco-Qbligationen. Zu Folge deö hohen Hofkammer-Präsidial-Decretes vom z. d. M., Zahl 4492, wird mit Beziehung auf die Gubernial- 24 * Vom >8. und 13. August. Currende vom 8. November 1329, Zahl 3088, Nachstehende-jur allgenieineii Kenntniß gebracht: In Folge eines Dekretes der k. k. allgemeinen Jpoffammcr vom 1. d. M. wird mit Beziehung auf die Circular-Verordnung vom 29. October >829 bekannt gemacht, dasi die am 1. August d. I. in der Serie 134 verloosten vierpercentigen Banco - Obligationen , und zwar: Numer 42946 mit der Hälfte der Capitals - Summe, Nunicr 4.3229 mit einem Achtel der Capitalö-Sun'me, dann Numer 45629 biö einfchliessig Numer 47070 mit den vollen Capitalöbcrrägen, nach den Bestimmungen des allerhöchste» Patentes vom 21. Marz,8>8 gegen neue mit vier Percent in Conv. Münze verzinsliche StaatSschuldverschreibunge» umgewechselt werden. Gubernial Currende vom 18. August 1359. 109. Erklärung über den als Anhang des neuesten Zoll« Tariffes kundgemachten Tariff der Licenz - Gebühren von den Gegenständen der Staatsmonopole. In Folge boher Hofkammer-Verordnung vom 2?. v. M., Zahl 25ti2, w.rd Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: Mit Beziehung auf den Inhalt des als Anhang zu dem Zolltarifie für die Ein- und Ausfuhr der Maaren in dem österreichische» Kaijerstaare vom 1. November 1838 kundgemachten Tariffes der Licenz-Gebühren von den Gegenständen der Staats-Monopole wird in Folge der Verordnung der t. k. allgemeinen Hofkammer vom 25. Juli 1039, Zahl 25112/1543, erklärt, daß die Verbrauchs Abgabe (Licenz-Gebühr) von roben Tabakblättern in der Regel jener von Rauch- oder Schupflabak - Fabrikaten gleich ist, nöhmlich: für ungarische, sieben , ür^ische oder andere inländische Tabakblatter 2 fl., für ausländische rohe Tabakblätter 2 fl. 30 fr. vom Pfund netto auömacht, und daß der mindere Gebührenbetrag von 1 fl. für ungarische, siebenbürgische ober Vom 23. und 24. August. syZ andere inländische rohe Tabakblätter, dann 2 fl. für ausländische rohe Tabakblätter als eine Begünstigung nur ausnahmsweise denjenigen Personen zugestanden ist, welche die Bewilligung zu dem Bezüge roher Tabakblätter erhalte», und überhaupt die mit den $§. 19, 585, 506, 587, 588 bis 597 der Zoll- und Staats - Monopols - Ordnung vvrgeschrie'oenen Bedingungen bei der Einfuhr aus dem Auslande oder über die Zwischenzott-Liuie beobachtet haben. Ohne die Erfüllung dieser Bedingungen findet ein Anspruch auf die bemerkte Begünstigung nicht Statt, und es wird durch die GefällS - Uebertretungen, mittels welcher rohe Tabakblätter auf vorschriftwidrige Art in den Landern, in denen das Tabak - Monopol besteht, erzeugt, oder in diese Länder auä dem Auslande oder aus den vom Tabak - Monopole ausgenom-meneu Gebieihstheilen eingeführt werden, die bemerkte höhere Gebühr der Verbrauchs-Abgabe verkürzt, oder in die Gefahr der Verkürzung gefetzt. Gubernial-Eurrende vom 25. August 1339, 3- 14517. 110. Bestimmung des Ein- und Ausgangs-Zolles für Metall - Perlen. Seine Majestät haben mittels allerhöchster Eurschliessung vom 22. Juni d. 3. anzuordnen geruht, daß die Einfuhr der Metall-Perlen aus dem Auslande über Zoll-Legstätten gegen Entrichtung eines Zolles von zwei Gulden für daS Wiener Pfund netto Jedermann gestaltet sein soll. Der Ausgangszoll hat in /4 kr. für daS Wiener Pfund Sporo zu bestehen. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge Decretes der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer vom 51. Juli ,059' 3- 29512, mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Wirksamkeit dieser neuen Zollbestimmung vom Tage der öffentlichen Verlautbarung zu beginnen hak. Gubernial-Currende vom 24. August 1859/ Zahl 14459. -Y4 Bom «g. August. 111. Bekanntgabe des populären Unterrichtes über die Behandlungsweise der Maul- und Klauenseuche. Im Anschlüsse erhält das k. k. Kreisamt eine Abschrift des vom Landes Thierarzte Kertitschka verfaßten populären Unterrichtes über die BehandluiigSweise der Maul- und Klauenseuche mit der Weisung, selben auf die gewöhnliche Art den BezirkS-obrigkciten zur weitern Bekanntmachung mitzutheilen. Gubernia! - Verordnung von, 28. August 1839, Z. V1099 ; an die f. k. Kreisämter. Unterricht über die Erkenntnis und Behandlung der Maul- und Klauenseuche und d.s Euterausschlages für die Landleuke. Von der Maul- und Klauenseuche und dem Euterausschlage. Kennzeichen der M a u l se u ch e. §• Die Maulseuche (auch Manlweh, Maulfäule, Mundschwämme genannt) ist eine fieberhafte Krankheit, die sich durch einen blasenartige» Ausschlag im Maule auszeichnet, und die Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und auch Pferde seuchenartig befallt. Bevor noch der blasenartige Ausschlag im Maule zum Vorschein kommt, werden die Thiere von einem Fieber befallen, welches nach der körperlichen Beschaffenheit der Thiere und ihren äußern Lebensverhältnissen bald entzündlicher, bald säuliger Art ist. Die erkrankten Thiere sind matt und traurig, stehen mit gesenktem Kopfe, ziitern (frösteln) am ganzen Körper, besonders an den Hinterschenkeln, gehe» steif unv liegen gern; die Haare find struppig, die Augen etwas roth und feucht, die Haut ist trocken, die Körperwärme erhöht, besonders stark ist die Hitze in den Ohren, an den Wurzeln der Hörner, an der Schnautze und im Maule, das sehr roth mit vielem Schleim und Geifer gefüllt ist, und a s dem ein heißer übelriechender Dunst hervordringt. Das Athmen ist geschwinder, die Freßlnst sehr vermindert, das Wiederkauen verzögert und unterbrochen, der Mist fest und wird selten abgesetzt; beim Melkvieh vermindert sich die Milch, wird wässerig u»d bläulich, und verliert sich zuweilen gänzlich. Vom s8- August. 295 AIN zweiten oder brüten Tag der Krankheit kommen an der imuni Haut des Maules, am Zahnfleische, Gaumen, an der Zunge, an den Lefzen, oder im Rachen, zuweilen auch an der Schnautze und Nase kleine, linsen-, erbsen - oder bohnengroße weißliche oder gelbliche, oder bläuliche Blatter» hervor, welche zwischen dem Z. und 6. Tage nach ihrer Entstehung aufbrechen, eine gelbliche oder bräunliche Feuchtigkeit ergiessen, oder bloß einstnken, dann in eine gelbliche oder bräunliche Rande (Schorf) sich verwandeln, und am 7. oder io. Tage ganz abkrocknen und abfallen; oft aber schält sich die Oberhaut von der Zunge oder Gaumen in großen Stücken loS, worauf die Thiere wieder zu fressen ansangen, und in 8 bis i4 Tagen wieder gesund sind. Sobald die Blasen im Maule aufgebrochen sind, nimmt das Fieber ab, die Hitze am Körper und im Maule ist weniger, das Athmcn langsamer, die Freßlust und das Wiederkauen stellt sich wieder ein, und die Kühe fangen an, Milch zu geben. Dieses ist der gewöhnliche, gelinde und gutartige Verlauf der Maulseuche. §. 2. Bösartig wird diese Krankheit dann, wenn die kranken Thiere früher sehr geschwächt, schlecht genährt, vernachlässigt oder übel behandelt wurden, oder wenn die Thiere schon im Anfänge der Krankheit den Durchfall haben, die Augen sehr trübe sind, und aus denselben die Thränen stark und euterähnlich fliesten, das Maul stark stinkt, die Blasen im Maule groß oder sehr zahlreich und braun oder schwarz sind, nach ihrem Aufplatzen aus denselben eine braune oder schwarze Feuchtigkeit fließt, tiefe Geschwüre oder Schrunden bilden, und über einen großen Theil der Maul-Haut sich verbreiten; wenn die kranken Tbiere längere Zeit gar kein Rauh- oder Körnerfutter, selbst kein frisches Gras und anderes weiches Futter fresten können, indem die Geschwüre und Schrunden im Maule ihnen viele Schmerzen machen. Unter diesen Umständen nimmt Entkräftung und Abzehrung leicht überhand, oder.das vorhandene Fanlfieber führt den Tod Kerbei, oder es bleiben verschiedene Gebrechen zurück; meistens aber dauert die Krankheit mehrere Wochen lang. U r sa ch e der M a u l s e u ch e. §. 3. Die Entstebnngs-Ursache dieser Krankheit liegt in einer eigenen Luft - und Witterungs - Beschaffenheit; wahrscheinlich in t'inctn zähen Wechsel von Wärme und Trockenheit, mit Kälte unb Feuchte. Vorzüglich kommt sie in nassen Jahren, außerdem aber auch dann vor, wenn Hie Nrbelwolken stark herumziehen. Vom 28. August. 196 Man hat beobachtet, daß diese Seuche im Gebirge auf den Alpen, |o wie in den Ebenen und Thälern auöbricht, die Thiere auf der Alpenweide, fo wie im Stalle, bei grüner und trockener Fütterung befallt, und sich wie slugweise in kurzer Zeit über tie Heerden einer Gegend verbreitet. Ist ein Mahl diese Krankheit auögebrochen, so kann sie sich auch durch Ansteckung weiter verbreiten. Meistens erscheint mit ihr gleichzeitig die Klauenseuche und der Euterausschlag, und zuweilen bricht mit ihr auch der Zungenkrebs oder Milzbrand ans. Behandlung der Maulseuche. §. 4. Sehr oft ist die Maulseuche eine so gutartige und gelind verlaufende Krankheit, daß sie bei einer geborigen Wartung und Pflege der Kranken, und beim fleißigen Reinigen deS MauleS mit frischem Wasser, von selbst in die Genesung übergeht, ohne irgend ein Arzenelmittel anzuivenden. Ist das kranke Thier stark und gut genährt, die Hitze am Körper, an den Ohren, Hörnern, an der Schnautze und im Maule groß, daS Maul und Weiße der Augen stark roth, die Schnautze trocken, das Aihmen beschwerlich und sehr beschleunigt, und wird der Mist trocken und selten abgesetzt, so kann man an den kranken Thieren eine Aderlaß machen, und bei einem erwachsenen Stück Hornvieh 4 bis 6 Seite! Blut herausfliefsen lassen, und wenn das Blut sehr schwarz und dick, wie ein Tbeer (Wagenschmier) ist, so muß man noch mehr Blut stiessen lassen. Beim Jungvieh läßt man nach ihrem Alter und Größe nur 1 bis 3 Seite! Blut herausfliessen. Innerlich gibt man dem kranken Hornvieh 3 bis 4 Eßlöffelvoll Kochsalz oder Weinstein, oder 2 bis 3 Eßlöffelvoll Glaubersalz , oder Bittersalz, oder Doppelsalz mit 1 bis 2 Eßlöffel-voll Leinsamen-Mehl (Hoarlinsen-Mehl) drei Mahl des Tages, nabmlich in der Früh, Mittags und Abends (jedes Mahl zwei Stunden vor dem Füttern, wenn das kranke Tbier noch fressen kann) in einem Trank oder Dampfel. Auch Clistiere von lauwar. mein Salzwaffer oder Seifenwasser kann man den Thieren öfters im Tage, so lange sie hart misten, geben. Je größer die Hitze des kranken Viehes ist, und je trockener der Mist von ihm abgeht desto mehr und öfters im Tage muß von den genannten Salzarken eingegeben, und je weicher der Mist wird und die Hitze nachlaßt, desto weniger und seltener darf vom Salze gegeben werden. Alle hitzigen, scharfen und reizenden Mittel, als: Terpentinöhl, Kathereinöhl, Kranabelh- 23 o m 28. August. 297 öhl und dergleichen, sind innerlich als höchst schädliche Mittel dem Vieh nicht einzugeben. §. 5. Spat der entzündliche Zustand (die Hitze) nachgelassen, und wird der Mist weicher und öfter abgesetzt, so gibt man den kranken Thieren innerlich zu den im vorigen §. 4 erwähnten Satzarten bittere und etwas gewürzhafce Mittel hinzu, als: Wer-murh, Enzian, Ea'mus, Alant, Kranabethbeeren und dergleichen, z. 25. nimm Glaubersalz 8 Es,löffelvoll, Kalmuspulver, und zer-stosse Kranabethbeeren, von jedem 4 Eßlöffelvoll, mische es zusammen, und gebe es tm Trank oder Latwerge (Dampfet) auf zwei Mahl ein. Kann man die Mittel nicht als Pulver bekommen, so nimm Wermuthskraut, zerflossene Kranabethbeeren, von jedem eine gute Handvoll, lasse sie in einer Maß Wasser eine Viertelstunde lang sieden, seihe die Brühe ab, und löse darin 4 bis 5 Eßlöffelvoll Bittersalz auf, und gebe den Trank aus zwei Mahl ein. §. 6. Sobald das Vieh zu geifern anfängt, so muß man das Maul mittels eines etwa anderthalb Schuh langen Stockes, woran an einem Ende ein leinener Lappen (Leinwandfetzcn) gebunden ist, mit kaltem Wasser auswaschen, und so, je öfter, desto besser, vom Schleim und Geifer reinigen; dann nehme man einen andern Stock, woran ebenfalls ein Leinwandlappen befestigt ist, tauche ihn in eine Mischung aus 1 halben Maß Wasser, 1 Seirel Essig und 4 Eßlöffelvoll Kochsalz (wozu man auch Honig und eine Handvoll Mehl geben und eine Schlecke daraus machen kann), und reinige damit das Maul. Wenn im Maule die Haut in großen Stücken sich abschält, und somit die inneren Theile im Maule ganz wund und schmerzhaft werden, so bestreiche man sie mit einer Salbe, die aus Eierklar mit Rindsch-nalz gut zusammengemischt wird, oder man koche von den Leinsamen (Haarlinsen) oder Leinkuchen (Haarlinsenkäse) eine Handvoll, oder vom Eibisch oder Käspappelkraut 2 Handvoll in einer Maß Wasser eine Stunde lang, seihe sie ab, und wasche damit daö Maul aus. §. 7. Erscheint die Krankheit anfangs schon oder wird sie erst später bösartig. waS man aus den unter dem §. 2 angeführten Erscheinungen erkennt, so gibt man dem kranken Thiere innerlich bittere und gewürzhafte Mittel, alö: Enzian, Wermuth, Kalmus, Alant, Baldrian. Wohloerlei, Meisterwurzel, Eberwurzel u. dgl.; z. B. nimm Kalmuswurzel-Pulver, Meisterwurzel- Pulver , zer- 2y8 Dom 28. August. stoffene tKranabethbeeren 2 bis 3 Eßlöffelvcll, mische sie zusiim-nmi auf eine Gabe, und gebe solche 2 bis 5 Mahl des Tages dem kranken Thiere ein. Haben die Kranken einen Durchfall/so gebe man 2 bis 3 Eßlöffellvoll Eichenrinden - Pulver, oder 1 bis 2 Eßlöffelvoll Gallapfel -jPulver zu den obige» Mitteln hinzu. §. 8, Sind die Blasen im Maule bläulich oder schwarz, fließt auö denselben eine rörhliche, braune oder schwarze Feuchtigkeit, stinkt daö Maul stark, und haben sich die Geschwüre oder Schrunden am Gaumen oder an der Zunge, oder ani Zahnfleische gebildet, so wende man folgendes Mittel an: nimm Salvei und Wermuth, von jedem eine gute Handvoll, koche sie in einer Maß Wasser eine Viertelstunde lang, löse in der abgeseihten Brühe einen Alaun von der Große einer Nuß auf, und wasche damit das Maul öfter aus. Eben so kann man auch Quendelkraut (Kudlkraut oder Feldthiuius), Lavendel, Bachmünzen, Pfeffer-münzen, Krausemüuzen, Rosmarin, Jsop und dergleichen absieden und daö Maul damit auswascheu. §. 9. Befinden sich die kranken Thiere zu Hause im Stalle, so können sie um so leichter gepflegt und gewartet werden. Man halte die Kranken in mäßig warmen reinlichen Ställen, reibe ihre Haut öfters mit Strohwischen, und reinige sie vom Schmutze. So lange die Kranken nichts fressen und schlucken können, suche man sie mit Mehl- und Kleientränke zu ernähren, und wenn sie zu fressen wieder anfangen, gibt man ihnen weiches, leicht verdauliches und nahrhaftes Futter, als: gekochte Erdäpfel und Rüden, Trebern, gekochte Gerste, klein gehacktes und abgebrühtes Grünfutter, als: Salat oder Krautblätter, Klee, süßes zartes Gras und dergleichen. Sind die kranken Tbiere auf der Weide, auf den Alpen, wo eö keine Ställe und Unterstandöhütten für sie gibt, so suche man sie in einen Wald, wo sie gegen stürmische Witterung doch in etwas geschützt sind, zu bringen, und da man ihnen hier kein weich gekochtes Furier geben kann, so suche man wenigstens die heftiger erkrankten Thiere, wenn sie wegen des Schmerzes im Maule nicht fressen können, mit Mehl - oder Kleientränke, oder eingeweichtem Brok zu ernähren. Vorbau n 11 g der Maulseuche. §. 10. Um der Manlseiiche vorzubeugen, sorge man dafür, daß das Vieh gut gepflegt und gewartet, fleißig gewassert, an heißen Ta-- Vom ü8. August. 299 gen in einem Bache ober Teiche geschwemmt, oder am ganzen Körper gewaschen und wieder trocken gerieben, bann, daß die Thiere während der starke» Hitze in schattigen, kühlen, luftigen 11 »b reinen Siällen oder UnterstandShütten, oder mit Bäumen versehenen We deplätzen gehalten, und auch vor schlechter, nasser und kalter Witterung so viel als möglich verwahrt werden. Den gut genährten starken Thieren kann man mäßige Blut-entlehrnngen (Aderlaß) machen, den schlecht genährten hingegen an der Brust eine Gillmurzel stecken, wodurch oft der Krankheit vorgebeugt wird, oder wenn sic ansbrichl, einen gelinderen Verlauf nimmt, und selten bösartig wird. Innerlich gebe man das Steinsalz zur Lecke, oder täglich 3 bis /1 Eßlöffelvoll Kochsalz ober Glaubersalz, oder Doppelsalz , ober Bittersalz mit 1 bis 2 Eßlöffelvoll Kranabethbeeren auf eine Gabe in einem Trank, oder Dampfel, ober auf dem Futter. Auch kann man das Trinkwasser mit Essig oder Sauerteig säuerlich machen, ober dasselbe salze». Beim Eingebe» des Salzes sehe man immer darauf, ob der Mist fest und selten, oder weich abgeht, und ist er sehr fest, so gebe man den Thie-ren mehr, und geht er welch ab, weniger Salz ein. Nachdem die Maulseuche von dem Verdachte der Ansteckung nicht befreit ist, so müssen die gesunden von den kranken This-ren getrennt und von einander entfernt gebalten werden; eben so darf mau die Stallgeräthschaften, Geschirre u. Dgl., die man bei den kranken Thieren gebraucht hat, nicht für die gesunden verwenden. Bricht die Krankheit auf der Weide (Halt) aus, so muß das gesunde Vieh von. bem- Orte, wo das kranke weidet, schon deßhalb weggetrieben werden, weil von dem kranken die Weide begeifert wird, und dadurch zur Ansteckung Gelegenheit gibt. DaS Fleisch und die Milch von solche» kranke» Thieren, deren Krankheit bösartig ist, wird als schädlich für die menschliche Gesundheit betrachtet, und darf daher nicht genossen werden. 33cm der Klauenseuche. $■ ti. Die Klauenseuche (auch Klaue,iweh, Krümme, Klauenfäule genannt) ist eben so, wie die Maulseuche, eine fieberhafte Krankheit, die sich aber durch eine Entzündungsgeschwulst und einen kleinen blasigen Ausschlag ober den Klaue» (an der Krone) und im Spalte zwischen den Klauen äußert, das Hornvieh, die Schafe. Ziegen und Schweine seuchenartig befallt, und meistens mit der Maulseuche zugleich, oder auch später und oft auch allein die Thiere ergreift. 30o Vom 28. August. So wie bei der Maulfeuche werden auch hier die Thiere von einem, Fieber befallen; sie sind traurig, fressen wenig, Wiederkauen langsam, und haben am Körper eure bald stärkere, bald mindere Hitze. In 2 bis 3 Tagen werden die Füße ober den Klauen und die Klauen selbst schmerzhaft und empfindlich; die Thiere fangen an, beim Gehen zu hinken, beim Stehen wechseln sie ihre kranken Füße und liegen daher dabei meistens. Die Krone ist sehr empfindlich und heiß; es fahren daselbst am Ballen, auch im Klanenspalte sehr kleine Blasen auf, welche am 3. biss. Tage aufbrcchen. und anfangs eine helle, dann eine eiterige Feuchtigkeit anssondern. Im gutartigen Falle ist die Entzündung nur ober-üachig, wo die Abschuppung sogleich erfolgt, und in wenigen Tagen die ganze Krankheit vorüber ist. Oft aber ist die Entzündung heftig und ergreift die inner» Theile, wo dann Eiterbeulen, Geschwüre entstehen, und manches Mahl die Klauen sich von den Füßen ablösen, oder der Eirer dringt i» die Gelenke und bringt Knochenfraß und unheilbare Geschwüre hervor. Ursache der Klauenseuche. §. 12. Die Entstebungöursache dieser Krankheit ist dieselbe, welche bei der Manlseuche im §. 3 beschrieben wurde. Behandlung der Klauenseuche. §. 13. Ist die Klauenseuche gelinde und gutartig, so ist sonst nichts anders nöthig, als die kranken Thiere in reinen Ställen zu halten, ihnen eine weiche Streu zu geben, und die heißen und an» geschwollene» Klanen bis über die Krone mit einem Einschlag (Umschlag), welcher auö Lehm, Salz, Essig und Wasser gemacht wird, einzuschlagen; auch kann man in eine Mischung von Wasser, Salz und Essig einen Leinwandlappen (Fetzen) eintauchen und damit die Klauen einwickeln. So oft diese Einschläge warm oder trocken werden, muß man sie erneuern oder benetzen. Außerdem sucht man die Klauenspalte mit der Mischung von Salz, Essig und Wasser zu reinigen, wozu man einen länglich geschnittenen Leinwandlapp>n nimmt, diesen in die obige Mischung rintaucht, zusaminendreht, und im Klanenspalte hin- und herzieht. Wenn man keinen Lehn, bekommt, wie diese» der Fall auf den Alpen ist, so kann auch der frisch abgesetzke Mist (Fladen) vom gesunden Hornvieh mit Essig und Salz gemischt, und die Klauen damit einqeschlagcn werden. Kann man einen Silbcrglätressig bekommen, so kann auch derselbe zu den Einschlägen gemengt werden; z. B. nimm Essig Vom 28. August. .301 '/. ©eitet, Wasser 1 ©eitel, ©alz 4 Eßlöffelvoll, ©ilberglättessig 2 bis 5 Eßlöffelvoll, mische sie mit hinlänglichem Lehm ober Mist zusammen, und schlage damit ftngerbicf die Klauen mittels eines Leinwandlappenö ein. Wenn die Füße oberhalb der Klanen und am Ballen stark entzündet sind, so kan» man auch durch Einschnitte Blut lasse». Haben sich an der Krone oder am Ballen Eiterbeulen gebildet, so muß man sie aufschneiden, und so wie die Geschwüre mit lauwarmem Heublumen- oder Saloeiaufguß oder anderm Kräu-teraufgusse, wie solcher bei der Maulseuche §. 8 schon angegeben ist, öfters reinigen. Zuweilen trennen sich einzelne Stücke von den Klauen, besonders an den Ballen, loö, welche man, so weit sie schon losgetrennt sind, abschneiden muß. Eben so muß an jener ©teile der Klauen, wo sich Siter ergossen hat, mit einem scharfen Messer eine Oeffnuug mache», damit der Eiter ausfliessen könne, ©ind aber die Klauen schon gänzlich losgegangen, so müssen die vom Hornschuh entblößten Füße mit in Wasser getauchten Leinwandlappen eingebunden werden, damit die empfindlichen fleischigen Theile der Klauen nicht verletzt, und in der Heilung gestört werden. Die allenfalls vorhandenen Geschwüre sind außerdem, daß sie mit einem Kräuteraufgusse gereinigt werden, mit einer ©albe, auS gleichen Theilen von flüssigem Tannenpech und Wagcntheer (Wagenschmier) zusammengemischt, zwei Mahl des Tages zu bestreichen. Innerlich werden den an der Klauenseuche erkrankten Thie-ren nach ihrem Krankheitszustanre dieselben Mittel gegeben, welche bei der Maulseuche unter den §§.4, 5 und 7 angegeben sind. Vorbau ung der Klauenseuche. §. 14. Zur Vorbauung dient hier dasselbe, was bei der Maulseuche §. 10 angeführt ist. Insbesondere aber soll man, um der Klauenseuche vorzubauen, die Thiere öfters in einen Bach oder Seid) treiben und darin eine Viertelstunde lang stehen lassen, oder sonst auf irgend eine Art ihre Klauen mit kaltem Wasser befeuchten. Vom Euterausschlage. i 15. Der Euterausschlag bei Kühen kommt gewöhnlich mit der und Klauenseuche, oder mit beiden zugleich oder für sich allem zum Vorschein. 302 Vom 28. August. Erscheint der Euterausschlag allein, so werden die Kühe von einem fieberhaften All emeinleiden befallen, wobei die Euter und Striche wärmer, röther und empfindlicher werden, und onschwel-len, worauf dann linsen- oder erbsengroße Blaien erscheinen. Diese Blasen, weche anfangs eine klare, dann eiterige Feuchtigkeit enthalten, brechen aus und vertrocknen zu Schorfen. Die Milchabsonderung wird unkerdrückr, besonders dann, wenn die Entzündungsgeschwulst beträchtlich wird. Meistens ober ist dieses Hebel bald vorüber, und nur selten sind Euterbeulen, Geschwüre oder Verhärtungen die Folgen. §. 16. Die Ursache dieser Krankheit ist dieselbe, wie im tz. 3 bei der Maulseuche beschrieben wurde. Behandlung des Euterausschlageö. §. 17. Findet man bei den kranken Kühen dieselben Erscheinungen, welche in dem §. l oder tz. 2 bei der Maulsenche beschrieben wurden, so gibt man innerlich auch dieselben Mittel, welche in den tz§. 4, 5 und 7 angegeben sind. Gegen den Euterausschlag selbst hat man sonst nichts anders zu rhlln, als die Euter und Striche Mit lauwarmem Wasser zu waschen und rein zu halten, und sind die Euter und Striche stark gespannt und voll mit Blattern, so bestreiche man sie mit Milch, Butter oder Rindschmalz, oder mit einem reinen und frischen Bauntöhl oder Leinöhl. Zuweilen sind die Euter auf einer oder der andern Seite, oder auch durchaus stark geschwollen, heiß und entzündet, wo sie mit einer Salbe, aus sein zu Pulver gestosienem Schießpulver, mit Rindschmalz gemischt, zu bestreichen sind. Sind die Euter nicht he^ß und doch geschwollen, fest, oder findet man daran harte Stellen (Verhärtungen), da bestreicht man sie ein Paar Mahl des Tages mit einer Salbe, die auö Campher und Rind-schmalz bereitet wird. Haben sich an den Eutern Ges chwürbeu-len gebildet, so muß man sie ausschneiden und mit lauwarmem Heublumen-Absude eben so, wie die Geschwüre, reinigen. §. iS. Die Vorbauungsinittel sind hier auch dieselben, welche bei der Maulseuche §. io beschrieben wurden. 303 Dom 30. August. 112. Weisung wegen Sicherung der Rückkehr der mit me-dicinischeil Stipendien betheilten galizischen Jünglinge in ihr Vaterland und zur Praxisausübung daselbst. In Folge hoher Stndien-Hofcommissions-Verordnnng vom 17. I. M., Zahl 5105/ erhält daS f. k. Kreisamt die Abschrift eines von der hohen Stutidienhofcommission gleichzeitig an daö k. k. galizische Gubernium wegen Sicherung der Rückkehr der mit inedicinischen Stipendien betheilten galizischen Jünglinge in ihr Vaterland"uird über die PcariSauSübung daselbst erlassenen Weisung zur Daruachachtuug und weitern Verfügung. Gubernial-Verordnung vom 30. August 11159/ Z. 14875 ; an die k. k. Kreisämter und an die medicinisch - chirurgische Studien - Direction. Abschrift eines Decretes der k. k. Studien - Hoscommisston an das galizische Gubernium ddo. 17. August 1839, Zahl 5105/748. Da die Erfahrung gelehrt hat, daß die mit inedicinischen Stipendien betheilten galizischen Jünglinge nach zurückgelegten Studien und erlangten aeademiscken Graden an der hiesigen Universität nicht immer der allerhöchsten Absicht bei Sistemisirung dieser Stipendien gemäß in ihr Vaterland zurückkehren, um dort wenigstens durch 10 Jahre die Praxis auszuüben: so genehmigt man, daß die erfolgte Promotion solcher Stipendisten unter Andeutung der von ihnen eingegangenen Verbindlichkeit der lojäh-rigeu PrapiSausübung in Galizien zu dem Behufs den Lanver-stelleu aller Provinzen bekannt gemacht werden, damit bei der von Doctoren der Medicin beabsichtigten Ebtabliruug in den verschiedenen Provinzen, so wie bei Ertheilung der Pässe zu Reisen in daS Ausland, auf die vorausgegangene Erfüllung jener Verbindlichkeit gehörig Rücksicht genommen werde. Uebrigens ist auf solche Individuen, wenn sie den tu sie gesetzten Erwartungen entsprechen, bei Besetzungen von Sanitätsdienstesplätzen in Galizien vorzugsweise bedacht zu nehmen, und bleibt es denselben unbenommen, bei vorhandenen 3°4 Vom 5. September. besonders rücksichtswürdigen Gründen eine ausnahmsweise Begünstigung durch Gestattung des Aufenthaltes in einer andern Provinz bei dem Gubernium anzusprechen, worüber dasselbe in vorkonimendcn Fällen Bericht zu erstatte» haben wird. Die Beilage des Berichtes vom 9, v. M., Zahl 38277, foTgt mit dem Beisätze zurück, daß von dieser Verfügung unter Einem alle übrigen Länderstellen in Kennlniß gesetzt werben. 113. Bestimmung, daß, wenn die Bedingungen zur Abtre» tung der alkerlichen Wirthschaft an im Militär die» nende Svhne zur Zeit der Stellung derselben zum Militär vorhanden gewesen, der Ersaß bei deren Entlassung vom Militär aus der eigenen Population des Stellungs-Dominiums geleistet werden muß. Die hohe k. k. vereinigte Hoftanzlei ist mit dem k. k. Hof-kriegörathe in dem Beschlüsse übereingekommen, daß künftighin in allen Fällen, wo ans den Verhandlungsacien zu ersehen ist, daß die im 4. Abschnitte des §. 9 der Recrntirnngs-Jnstruction vom Jahre 1827 festgesetzten Bedingungen zur Abtretung der älierli-chen Wirthschaflen an im Militär dienende Söhne, und der daran sich knüpfenden Entlassung der Söhne vom Militär schon zur Zeit der Stellung der Leute zum Militär vorhanden gewesen sind (wenn auch! die Stellung als widerrechtlich geschehen nicht erwiesen sein sollte), der Ersatz für die auf Grund dieser Verhältnisse vom Militär entlassen werdenden Leute den betreffenden Dominien als Nachtrag zu dem für das betreffende Jahr ihnen anrepartirt gewesenen Rekruten - Stellungs - Contingente aufzutragen ist. Hierdurch soll einerseits ungesetzlichen, schwer oder gar nicht zu beweisenden Vorgängen der Dominien bei Stellung ihrer Contingente vorgebeugt, andererseits für unter solchen Verhältnissen dennoch gestellte, sofort auf Grund eben dieser Verhältnisse wider reclamirte Leute der Ersatz nicht der ganzen Provinz, beziehungsweise nicht einem fremden Dominium aufgebürdet wer- Dom 5. September. 3°5 den, zu welchem Ersähe nach Recht und Billigkeit nor fcie Stel. lungsobrigkeit des Entlassenen verpflichtet erscheinen kann, nach« dem unter solchen Verhältnissen gleich ursprünglich andere Leute aus der Population der betreffenden Dominien zu stellen ge tue* sen wären. Weiters sollen hierdurch die Obrigkeiten verhalten werden, sich bezüglich der Familien - und sonstigen Verhältnisse der zu stellenden Recruten, vorzüglich, wenn diese zu fremden Grundherrschaften gehören, noch vor der Rekrutirung im Sinne der bestehenden Vorschriften die gehörige Ueberzeugung zu «er» schassen. Nachdem nun aber die Verhandlung und Erledigung der Militär-Entlassungen im ConcertationSwege in den Fälle» der un e n t g e l tlchen Abtretung der Wirthfchaften von den Aeltern an ihre im Militär dienenden Söhne den politischen Civil- und Militär - Landeöstellen znsteht, derlei Fälle also gar nicht zur Kenntniß der hohen Hofstellen gelangen, so hat die hohe k. k. Hofkanzlei, damit der fragliche Zweck in allen, so-wohl zu den Hof- alö Länderstellen zur Entscheidung gelangenden derlei EntlassungSfällen erreicht werde, das Gubernium von der beschlossenen Maßregel zur entsprechenden Anwendung in vorkommende» Fällen mit Decret vom 22. August d. I., Zahl 26368, in Kenntniß gesetzt. Da jedoch dem ausgesprochenen Zwecke der möglichsten Hin-danhalrung vorschriftswidriger Stellungen durch die betreffenden Obrigkeiten und Dominien und der damit verbundenen Jneonve-nienzen dadurch besonders entsprochen werden kann, wenn die Letzter» von der oben erwähnten Maßregel in der Kenntniß sind, so wird da» k. k. Kreisamt in Gemäßheit des obigen Hofkanzlei - DecreteS beauftragt, die Obrigkeiten und Dominien zu verständigen, daß künftighin der Ersatz für vom Militär entlas. fene Leute (um deren Entlassung im ConcertationSwege nachgesucht wurde) in dem Falle, wo aus den Acren ersichtlich ist, daß die WirthschaftSabtretung beziehungsweise Entlassungsmotive schon zur Zeit der Stellung der Leute zum Militär vorhanden waren, nicht mehr aus dem Concrerum der Provinz, sondern ans der eigenen Population der Dominien, gleichsam alö Nachtrag G«setzsammlung XXI. Theil. a®6 Dom s- und 9. September. zu dem fur bad betreffende Jahr ihnen anrepartirt gewesenen RecrutenstellungS - Contingente, geleistet werden muß. Gnbernial - Verordnung vom 5. September 1839 , Z 15080;: an die k. k. Kreisämter. 114. Vorschrift, daß der Empfang der mit dem Schubpaffe einlangenden Urkunden von der zur Schubbeförderung berufenen Unterbehörde bestätigt werden muß. Eö ist bei einem Magistrate der Fall vorgekommen, daß ein in Preußen gebornes Individuum, welches in feinen dortigen Znständigkeitsort mittels Schubes befördert werden sollte, an der Gränze deßwegen zurückgewiefen wurde, weil das die Hei-mathsbestätigung enthaltende und dem Schubpasse beigeschlossene Schreiben der Zuständigkeitsbehörde auf dem Hinwege verloren worden war. Um nun solchen Zufällen 511 begegnen, und dasjenige Dominium zu eruiren, bei welchem ein derlei Schübling ohne seine zur Weiterbeförderung nothwendigen Urkunden anlangt, wird das k. k. Kreisamt angewiesen, die Verfügung zu treffen, daß nebst der Ueberuahme der Schüblinge und, deren Weiterbeförderung auch jedes Mahl der Empfang der mit dem Schubpasse einlangenden Urkunden von der zur Schubbeförderung berufenen Unterbehörde bestätigt werde. Gubernial- Verordnung vom 5- September 1039, Z. 15128; an die k. k. Kreiöämter. ^ 115. Vorschrift, daß bei Ansuchen um Privilcgiums-Verlan, gerungen die ganze Taxe auf ein Mahl zu bekichti-gen fei. Zu Folge hohen Hofkammer-Decreteö vom 22. August 1. 3 , Zahl 36150, ist bei dem Umstande, als daö Privilegiums-Gesetz eine vollkommene Gleichförmigkeit der Behandlung Hinsicht- Bom n. September. 3o7 lich der Fristen zur Tarenzahlung für die erste Erlangung wie für die Verlängerung der Privilegien vorschreibt, auch bei An« suchen um Privilegiums-Verlängerungen die ganze Tare auf ein Mahl zu entrichten. Welches mit Beziehung auf die hierortige Currende vom 6. v. M. zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Gubernial- Verordnung vom 9. September 1839, Z. 15329. 116. Weisung über die Bedingungen und Vorschriften, unter denen mit Beziehung auf den §. 159 der Zoll-und Staats - Monopols - Ordnung die außerämtliche Umladung, Ablegung und Einlagerung angewiesener Waaren Statt findet. Mit Beziehung auf den §. 159 der Zoll- und Staats-Mo-pols-Ordnung werden über die Ablegung, Einlagerung und Umladung angewiesener Waaren außerhalb des Standortes einer Zoll-Legstätte in Gemäßheit der Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 10. Juli iü39, Z. 21182, folgende Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 5. i* Die Orte, in denen es gestattet ist, angewiesene Waaren entweder unmittelbar von einem Fuhrwerke auf das andere umzuladen, oder zum Behufs der Umladung und Weiterversendung abzulegen und einzulagern, sind in dem beigedruckten Verzeichnisse aufgeführt. In den Orten, für welche bloß die unmittelbare Umladung von einem Fuhrwerke auf das andere gestattet ist, bleibt die Ablegung und Einlagerung angewiesener Waaren außerhalb der ämtlichen Niederlagen einer Zoll Legstätte untersagt. §. 2. Jedermann, der eine auf Umladungen, Ablegungen und Einlagerungen angewiesener Waaren in den Orten , für welche did Bewilligung zu dieser Abweichung von dem allgemeinen Grundsätze deS §. 156 der Zoll- und StaätS-Motiopols-Ordnung gilt, 3o8 Vom > i. September. r gerichtete Transports-Unternehmung zu betreiben die Absicht hat, soll dieses nebst der bestimmten Angabe des Gebäudes, Hofes, PlaheS, oder überhaupt der Räume, in denen die Umladung, Ablegung oder Einlagerung angewiesener Waaren zu erfolgen hat, unmittelbar oder mittels der Abtheilung der Gefällenwache, welcher der Ort zur Ueberwachung zugewiesen ist, der die Ge-fälls-Angelegelegenheiten leitenden BezirkSbehörde anzeigen, und sich erklären, ob er um die Bewilligung bloß zu der unmittelbaren Umladung von einem Transportmittel auf das andere, oder auch zur Ablegung und Einlagerung angewiesener Waaren ansuche. §. 3. Die Bezirksbehörde ertheilt, wenn weder gegen den Ort der Unternehmung, noch gegen die Person des Unternehmers ein zu Folge des §. S der gegenwärtigen Vorschrift als ein Grund der Zurückweisung des Ansuchens zu betrachtender Umstand obwaltet, die Bestätigung, daß der Ausübung deö beabsichtigten Unterneh-menS iu den angegebenen Räumen von Seite der Gefällsbehör-den kein Hinderniß entgegenstehe. Ohne vorläufig diese Bewilligung erhalten zu haben, oder in andern als den Räumen, auf die sich dieselbe bezieht, ist es nicht gestattet, Umladungen, Ablegungen oder Einlagerungen angewiesener Waaren vorzunchmen. §. 4. Denjenigen, bei denen bisher Umladungen, Ablegungen oder Einlagerungen von Ausweisgütern Statt finden, wird eine Frist von neunzig Tagen, vom Tage der Bekanntmachung der gegenwärtigen Bestimmungen in dem Orte der Unternehmung an gerechnet, eingeräumt, innerhalb welcher sie die mit dem §.,r, vorgeschriebene Anzeige vorzulegen haben. Bis zum Ablaufe dieser Frist werden dieselben wegen deö Abganges der Bewilligung in dem bisherigen Geschäftsbetriebe nicht gestört. §. 5. Die Gründe, auö denen die Bewilligung zu Tranöport-Un-ternehmungen der im §.. 2 bemerkten Art von der Bezirksbehörde verweigert werden kann, sind: Dom i i. September. 3°9 1. wenn die Räume, für welche die Bewilligung angesucht wird, so beschaffen sind, daß sich über dieselben die zur Verhinderung von Unterschlcifen erforderliche Ueberwachung nicht mit Erfolg führen läßt, oder daß solche zur Verübung oder Verhehlung von Gefälls - Verkürzungen eine besondere Erleichterung darbiethen, insbesondere a) wenn dieselben mit geheimen, zur Aufbewahrung von Maaren geeigneten Behältnissen versehen sind, oder b) wenn die zur Einlagerung angewiesener Maaren bestimmten Räume für diesen Zweck nicht hinreichend verwahrt und gesichert sind, oder 2. wenn derjenige, der eine solche Unternehmung ausübt oder auözuübe» beabsichtigt, wegen Schleichhandels oder wegen einer gegen ein dem Schleichhandel auSgeseßtes StaatSge-fäll, nähmlich Zoll- und StaatSmonopole oder Verzehrungssteuer, vollbrachten oder versuchten schweren Gefälls-Ueber-tretung gestraft, oder nur aus Abgang rechtlicher Beweise losgesprochen wurde. § 6. Die Bewilligung zum Betriebe der erwähnten Unternehmungen gilt nur für die Person Desjenigen, der dieselbe ange-sucht hat. Dieselbe ist widerruflich, und hat stets zu erlöschen: 1 mit dem Ableben Desjenigen, dem solche ertheilt worden ist, oder 2. wenn derselbe die Unternehmung aufgibt, oder ihm der Betrieb derselben von den politischen Behörden nach den Ge-werbs- oder Polizei-Vorschriften untersagt oder eingestellt wird, oder 2. wenn rücksichtlich desselben oder der Beschaffenheit der dem Unternehmen gewidmeten Räume Umstände von der in dem 5 bemerkten Art eintreten oder, nachdem die Bewilligung ertheilt worden ist, entdeckt werden. §.7. Die Räume, in welchen außerämtliche Umladungen, Ablegungen oder Einlagerungen von Anweisgütern Statt ft tu 3'o Vom ii. September. den, müssen von dem Inhaber dieselben auf eigene Kosten mit einer diese Verwendung ausdrückenden Aufschrift kennbar bezeichnet werden. §. 8. Während die Umladung angewiesener Maaren von einem Transportmittel auf das andere vorgenommen wird, dürfen die Räume, in denen die Umladung geschieht, wenn dieselben ver-sverrbar sind, nicht versperrt sein. §. 9. Die Umladung von einem Transportmittel auf das andere, die Ablegung und Einlagerung angewiesener Maaren darf nur zu folgenden Stunden vorgenommen werden: in den Monathen November, December, Jäner und Februar von 6 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends; in den Monathen März, April, September und October von 5 Uhr Morgens biö 9 Uhr Abends; in den Monathen Mai, Juni, Juli und August von <1 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends. Außer diesen Stunden dürfen die erwähnten Handlungen nur in dem Falle Platz greifen, wenn ein zufälliges Ereigniß hierzu zwingt. Ist in dem Orte der. Transportunternehmnng eine Abtheilung der Gefällenwache aufgestellt, so soll derselben die außer den bemerkten Stunden beabsichtigte Umladung, Ablegung oder Einlagerung vorläufig angezeigt werden, und darf nur in Gegenwart eines Angestellten dieser Gefällenwach - Abtheilung erfolgen. §. 10. Der Gewerböbetrieb der Tranöport-Unternehmungen, welche die Umladung, Ablegung oder Einlagerung angewiesener Maaren bezwecken, wird unter ämtliehe Aufsicht (Lontrolle) gestellt. Die Gefällöbeamten und die Angestellten der Wach-Anstalten sind berechtigt, in die Räume dieses GewerbSbetriebeS, so oft sie es erforderlich finden, einzutreten, der Gewerbs-Ausübung beizuwohuen, Pen Stand der vorhandenen Maaren aufzunehmen, die vorschriftmäßigen Nachweisunge» über dieselben zu fordern, und überhaupt alle den Gefällöbehörden, Aemtern Vom i i. September. 30 und Wachanstalten zur Handhabung der Zollvorschriften durch die Letzter» eingeränmten Befugnisse auszuüben. §. ii. Die eingelagerten angewiesenen Waaren dürfen in einem und demselben Orte nicht über zehn Tage eingelagert bleiben. Ein längerer Aufenthalt ist vor dem Ablaufe dieser Frist der Abtheilung der Gefällenwache, welcher der Ort der Mufbe-wahrung zur Ueberwachung zugewiesen ist, anzuzeigen, und bei derselben die Zustimmung zu einer länger» Aufbewahrung einzuholen. §. 12. Jedem Frächter, der angewiesene Waaren in Folge der außerämtlich erfolgten Umladung, Ablegung oder Einlagerung zur Weiterbeförderung übernimmt, soll von dem Transport-Unternehmer, bei dem die Umladung, Ablegung oder Einlagerung erfolgte, ein Frachtbrief ertheilk werden, derauszudrückenhat: 1. den Nahmen und Wohnort des Transport-Unternehmers, der den Frachtbrief auöstellt, des Empfängers, an den die Waareusendung gerichtet ist, und des Frächters; 2. die Gattung der Waaren nach den in der Amveis-Bollete enthaltenen Benennungen und das Rohgewicht derselben; 3. die Zahl und die Zeichen der Kisten, Päcke oder überhaupt Behältnisse, in denen sich die versendeten Waaren befinden; 4. die Berufung des Tages und der Zahl der amtlichen Ausfertigung, mit welcher die Anweisung geschah; 5. den Ort, bis zu welchem der Frächter die Waareusendung zu befördern hat, den von ihm einzuschlagenden Weg, und den Zeitraum, innerhalb dessen er in dem bemerkten Orte einzutreffen hat. §. 13. Heber den gesammten Geschäftsbetrieb der Umladung, Ablegung und Einlagerung angewiesener Waaren sind von denjenigen Gewerbs-Unternehmungen, welchen die Bewilligung zur Einlagerung vozi angewiesenen Waaren ertheilt worden ist-geordnete G ew e r b sbü cher, und zwar: 3>i Vom it. September. 1. ein Lagerbuch, in dos sowohl die ringelagerten, als auch die abgelegten und umgeladenen Anweiögüter einzu-tragen sind; 2. ein Frachtbrief-Register, aus dem die Frachtbriefe auögefertigt werden, auf amtlich vorbereitetem Papiere, mit dem sie von der Bezirkö-behörde gegen Vergütung der Kosten betheilt werden, zu führen. Diese Gewerböbücher sind sammt den zu denselben gehörenden Belegen während des mit dem Strafgesetze über GefättS-Ueber-tretungeu §. 737 festgesetzten Zeitraumes aufzubewahren. §. 14. Sollten einzelne Transport-Unternehmer wünschen, von dieser Buchführung und der Verbindlichkeit zur Ausstellung der Frachtbriefe enthoben zu werden, so kann ihnen dieses von der Bezirköbehörde für den Fall, als: a) in den persönlichen Verhältnissen des Unternehmers und dem Umfange des Geschäftsbetriebes rücksichtswürdige Gründe einer solchen Bewilligung gelegen sind, und zugleich b) diese Bewilligung ohne Nachtheil für die Bestimmung der die Gewerbs-Unternehmung überwachende» Abtheilnng der Gefällen-Wache und ohne Vermehrung ihres Personalstandes ausführbar ist, unter der Bedingung zugestanden werden, daß 1. jede Umladung, Ablegung, Einlagerung und Absen-dung angewiesener Waaren vorläufig der erwähnten Abtheilung der Gefällen - Wache mündlich oder schriftlich angezeigt, und nur in Gegenwart eines Angestell-ten dieser Abtheilung der Gefällenwache vorgenommen werde, wie auch 2. die Räume der Gewerbs-Unternehmung unter die Mitsperre der Gefällenwache gestellt werden. Ist diese Bewilligung ertheilt worden, so werden statt der mit dem tz. 12 angeordneten Frachtbriefe von der Abtheilung der Gefällenwache amtliche Begleitscheine ausgestellt. Vom ii. September. 3iz §. 15. Jede in einer und derselben Anweiö - Bollete oder andern amtlichen Ausfertigung begriffene Waarensendung muß in der Regel vereint weiter befördert werden. Eine Trennung in der Art, daß einzelne Abtheilungen derselben zu verschiedenen Zeit-puncten abgehen, ist nur unter folgenden Bedingungen gestattet: 1. eine solche Theilunq darf nur bei denjenigen Tranöport-Unternehmungen Statt finden, welche die Bewilligung zur Einlagerung der angewiesenen Waaren erhalten haben, und die Gewerböbücher vorfchriftmäßig führen oder von der Buchführung enthoben wurden; 2. die Anweis-Dollete und überhaupt die der Waarensendung zur Ausweisung dienenden Papiere sind demjenigen Frächter zu übergeben, durch den die erste Abtheilung der Waarensendung weiter befördert wird; 5, in dem Frachtbriefe oder Begleitscheine über jede nachfolgende Abtheilung der Waarensendung ist deutlich anzugeben, an welchem Tage und mit welchem Frachtbriefe die erste Abteilung abgegangen ist; 4. in dem Frachtbriefe oder Begleitscheine über die letzte Abtheilung einer Waarensendung soll deutlich ausgedrückt werden, daß diese Abtheilung die letzte, und durch sie die An-weiS Bollete erschöpft sei. $. 16. Bei den Aemtern, zu welchen auf dem Zuge durch das Zoll-gebieth oder zum Austritte auS denselben außerämtlich umgeladene, abgelegte oder eingelagerte Anweisgüter gelangen, wird der Frachtbrief, mit dem dieselben begleitet sind, abgenommen, und dem Waarenprotokolle oder, so ferne eine Bollete von diesem Amte ausgestellt wird, dem betreffenden Register angeschloffen. §. 17. Auch die Transport - Unternehmungen, bei denen die Umladung, Ablegung oder Einlagerung erfolgt, haben den Frachtbrief oder Begleitschein, welcher bei der vorauSgegangen Umladung, Ablegung oder Einlagerung ausgestellt wurde, und mit 3i 4 Dom ii. September. dem die eingelangten Maaren begleitet sind, abzunehmen, und bei der Ausstellung eines neuen Frachtbriefes ihren GewerbSbü- chttuiibchMgM-'SnrsnnodW smfjnfmj pugimltuS nrchiftmd 5. 18. Die in der gegenwärtigen Vorschrift enthaltenen Bestimmungen gelten nicht nur für ausländische unverzollte Anweiögü-ter, sondern, überhaupt für diejenigen Gegenstände, welche den Anordnungen des §. isy der Zoll- und Staatö-MonopolchOrd-nung unterliegen. Gubernia!-Currend» vom 11, September 1359, Z. 15430. Verzeichniß der Orte, in welchen die außerämtliche Umladung, Ablegung oder Einlagerung angewiesener Maaren gestattet ist. Orte, wo Aemter und Ab-theilungen der Wachanstalten, denen die lieber, wachung üb'er^ tragen worden <3 CQ 1 3 nur Umladungen Umladungen, Ablegungen und Einlagerungen Anmerkun- gen. und August 1839. fK,!rn$ ndo ftÖlJ niölV iftnuJ Vom 14. September. 315 117. Bestimmung über das Verfahren bei Aufnahme von Concepts - Candidaten und Practikanten für die Cameras- und Gefälls-Behörden. In Folge hoher Hofkammer-Verordnung vom 21. August d. I., Zahl 36386, wird dem f. k. Kreisamte die Vorschrift, enthaltend die Modificationen, welche in Gemäßheit einer allerhöchsten Entschliessung vom 13. August d. I. in Absicht auf das Verfahren bei Aufnahme von Concepts-Landidaten und Practikanten der Camera! - und Gefällsbehörden künftig einzutretön haben, zur Wissenschaft und Verständigung der Unterbehörden mitgetheilt. Gubernial-Verordnung vom 1 a. September 1859, Z. 15636. Abschrift ad Nrm. 15686. Bestimmungen über das Verfahren bei Aufnahme von Concepts-Can-didaten und Practikanten für die leitenden Cameral-und Gefällsbehörden. Seine k. k. Majestät haben in Absicht auf das Verfahren bei der Aufnahme von Concepts - Candidaten und Practikanten für die leitenden Camera!- und Gefällsbehörden mit allerhöchster Entschliessung vom 15. August l. I. folgende wesentliche Aende-rungen in den bisher vorgezeichneken /Bestimmungen zur künftigen Richtschnur festzusetzen geruht: 1. Die Aufnahme der Concepts-Candidaten wird den Vorständen der Camera! - Gefällen - Verwaltungen innerhalb der für jede derselben festgesetzten Zahl eingeräumt. 2. Die bei den CamerabGefällen - Verwaltungen bisher bestandene, in der hierortigen Vorschrift vom 13. März i832 , Zahl 43983/3909, gegründete Candidatur wird aufgehoben. Der Candidat für den Conceptsdienst ist vorerst zur Beur-theilung seiner Fähigkeit, Verwendung und Moralität einer Probe zu unterziehen, die wenigstens 6 Wochen, und längstens 3 Monathe zu dauern hat. Zu dieser probeweisen Uebung ist derselbe einem Rathe der Camera!-Gefällen-Verwaltung, oder einem Bezirks-Vorsteher zuzuweiseu, welcher über dessen Eig- Zib Doni 14. September. nting in der vom Vorstande der Cameral-Gefällen-Verwaltung bestimmten Zeit Bericht zu erstatten hat. 3. Der Concepts - Candidat ist, falls der Bericht günstig ausfällt, sogleich mittels DecreteS und Beeidigung zur ordentlichen ConceptSprapiS zuzulasten, und zu diesem Ende einer Bezirks-Verwaltung zuzutheilen, oder bei der Cameral-Gefällen-Verwaltung zu verwenden. Im Falle eines ungünstigen Berichtes aber ist der Candidat von der ferneren ConceptS-Uebung zu entheben. 4. 21n die Stelle der für den Cameraldicnst gegenwärtig bestehenden verschiedenen Prüfungen hat eine einzige Prüfung zu treten, welcher sich der Concepts - Practikant nach dem Verlaufe eines Jahres und vor Ablauf des zweiten Jahres nach dem Zeitpunkte der Aufnahme in die eigentliche ConceptöprapiS zu unterziehen hat. 5. Diese Prüfung hat nebst dem Strafgesetze über Gefälls-übertrctungen und den damit in Verbindung stehenden Vorschrif-ten alle Gegenstände zu umfassen, die in der mit Hofkammer-Ministerial-Deccet vom 24. Juni 1829, Zahl 4113, intimirten allerhöchsten Entschliessung vom 9. Juni 1829 für die bei dev k. k. allgemeinen Hofkammer aufzunehmenden Concepts-Prac-tikanten vorgeschrieben wurden. Die Prüfung ist auSscbließlich bei dem Gefälls-Obergerichte vorzunehmen, daher niemahlS ein GefällS-BezirkSgericht hierzu delegirt werden darf. Die Prüfungs-Commission hat, außer 2 in der bisherigen Art zu bestimmenden Rathen des GefällS - Obergerichtes, noch aus einem zweiten Rathe der Gefälls Landesbehörde zu bestehen, welchen der Vorsteher dieser letztern zu benennen hat. Bei den Prüfungen haben sich die dazu bestimmten Commissionen die in der allerhöchsten Entschliessung vom 9. Juni 1829, und im §. 190 des Amtsunterrichtes für die zur Anwendung des Gefälls Strafgesetzes berufenen Behörden und Aemter enthaltenen Bestimmungen über den Zweck dieser Prüfungen und die Richtung, in welcher sie vorzunehmen sind, genau gegenwärtig zu halten. lieber das Resultat der Prüfung ist von dem Gefällö-Ober-gerichte mit der Cameral-Gefällen - Verwaltung das Einvernehmen zu pflegen, und fohin, in so fern der Geprüfte nach dem übereinstimmenden Erkenntnisse beider Behörden fähig befunden wird, derselbe davon mit Decret deS Obergerichtes zu verständigen. Falls bei einem nicht ganz befriedigenden Resultate der Prüfung eine Wiederholung derselben als zulässig erkannt würde, ist dazu.eine Frist von 6 Monathen zuzugestehen. Vom 14. September-. 3*7 Uebrigens versteht es sich von selbst, daß die zur allgemeinen Hofkammer übertretenden Concepts - Practikanten , nachdem sie die Prüfung bei dem GefallS-Obergerichte in der hier vorge-zeichncten Art mit gutem Erfolge bestanden haben, zum Behufs dieses UebertritteS keiner weitern Prüfung mehr zu unterziehen sind. Ausnahmsweise wird die bisher bei der allgemeinen Hof-kammer bestandene Prüfung in Ansehung jener Individuen noch ferner beibehalten, welche zur Aufnahme in die für die ungari-scheu und siebenbürgischen Angelegenheiten bestellten Departements der allgemeinen Hofkammer befähigt werden wollen. Ferner sind diejenigen Individuen, die sich über die mit, gutem Erfolge bestandene Hofkammer-Prüfung auszuweisen vermögen, in so fern dieselben die obergefallsgerichtliche Prüfung ab--zulegen gedenken, bloß aus dem Gefallöstrafgesetze und den damit in Verbindung stehenden Vorschriften zu prüfen. 6. Die gegenwärtigen Bestimmungen rücksichtlich der Aufnahme und Prüfung der ConceptS-Practikanten finden auch auf die k. k. oberste Hofpost-Verwaltung, die Tabakfabriken-Direetion und die Lottodirection mit Berücksichtigung des Organismus dieser Behörden Anwendung, so daß auch die ConcepkS-Practikan-ten derselben nach vorausgegangener probeweiser Verwendung, deren Einleitung dem Oberst - Hofpvst - Verwalter, dem Loltoge-fälls- und Tabakfabriken - Director überlassen bleibt, und nach vorgcnommener Beeidigung auf gleiche Weise und in gleichen Fristen, wie jene der Cameral-Gefallen-Verwaltungen, zur Ablegung der Prüfung bei dem GefallS-Obergerichte zu verhalten sind. 7. Was die zu leitenden Gefällsbehörden überlretenden Con« eeptS-Practikanten und Auöcultanten der politischen und Justizbehörden betrifft, so ist denselben zur Ablegung der gedachten Prüfung der Termin vom Ablaufe des ersten bis zum Ablaufe deS zweiten Jahres nach ihrem Uebertritte einzuräumen. Sollten dieselben sich jedoch hinreichend vorgebildet fühlen, so unterliegt eS keinem Anstande, ihnen die Einrechnung ihrer früheren Dienstzeit in den obigen Termin zu gestatten, so daß sie auch früher und selbst vor dem Uebertritte auf ihr Ansuchen zur Prüfung zuzulaffen sind, wenn ihre Dienstzeit im Ganzen seit ihrer ersten Beeidung den Zeitraum eines JahreS erreicht oder übersteigt. Wien am 21. August 185g. 3,8 Vom >7. September. . i V.d fj , I 118. MsM« Erläuterung über das den Pfarrern zustehende Recht zur Vornahme des kirchlichen Begräbnisses. Die hohe Hofkanzlei hat über die Frage, welchem Pfarrer das Begräbnißrecht in Ansehung jener Personen zustehe, welche in einer andern Pfarre sterben, als welcher sie vermög ihres Domicils bei Lebzeiten angehörten, und in welcher Pfarre die Eintragung in das Sterbebuch und die Aufnahme in den jähr-lichen Ausweis über die Verstorbenen zu geschehen habe, unterm 22. August d. I., Zahl 18803, folgende Weisung erlassen: Dem Pfarrer steht das Recht zu, in seinem Pfarrbezirke, wie alle übrigen Geschäfte des Seelsorgamtes, so auch das kirchliche Begräbniß vorzuvehmen. Sein Recht geht fo. weit, als seine Pflicht, daher sich dasselbe auf alle Diejenigen ausdehnt, denen er bei Lebzeiten die heiligen Sacramente auözuspenden hat, mögen sie einen beständigen oder bloß zeitlichen Wohnsitz in dem Pfarrbezirke haben, wonach auch Fremde und Durchreisende zu behandeln sind, wenn der Leichnam nicht ohne viele Umstände an den wirklichen Wohnort überbracht wird. Die Ausfolgung des Leichnams kann nur gegen die Berichtigung der vorschriftmäßigen Stollgebühr Statt finden, wonach sich von selbst ergibt, daß das Bezngörecht der Einsegnungstare, so wie die Eintragung in das Sterbebuch, dem Pfarrer zusteht, in dessen Pfarrbezirke sich der Todfall, welcher dem eigentlichen Domicilspfarrer anzuzeigen ist, ergeben hat. Gubernial-Verordnung vom 17. September 1839, Z. i5i34; an die f. b. Ordinariate Lavant, Seckau und Leoben, und an die k. k. Kreisämter. 119. Modistcirung des Verbolhes des Kaufes und Verkaufes der Militär - Monturs - Stücke. Mit Beziehung auf die Gubernial-Currende vom 20. November 1816, Zahl 26206, *) womit gemäß hoher Hofkanzlei-'*) Siehe die nachträglich aufgenommene Currende. Vom I g. September. 3‘9 Verordnung vom 24. October ,8,6, Zahl 20«54, daö durch die früher» Hofdecrete bereits kund gemachte Verboth, — Militär-Montursstücke zu kaufen, zu verkaufen, oder einzutauschen — erneuert worden ist, wird dem Kreisamte in Folge hohen Hofkanzlei - Dekretes vom 29. v. M., Zahl 26261, bedeutet, daß vermöge einer von dem k. k. Hofkriegsrathe unterm 28. Juli d. I., E. 3099, gemachten Eröffnung, das in Rede stehende Verboth fortan, jedoch mit der Modification aufrecht erhalten bleibt, daß den Truppen gestattet wird, die für den Militär-Gebrauch nicht mehr verwendbaren Sorten ausschliessend nur dergestalt zerrissen, zerschnitten oder zerschlagen — daß selbe auf keine Art mehr zu ganzen Stücken zusammengesetzt werden können — li-zitando öffentlich hindanzugeben, welche Lizitationen durch den Truppen- oder Abtheilungs - Commandanten im Voraus mittels der Ortsobrigkeit zu publiciren sind, und bei denen diese Com-maudanten persönlich zu interveniren, und sich von der gänzlichen Zerstücklung der veräußert werdenden Abfälle zu überzeugen haben. Gubernial - Verordnung vom 19. September jissg, Z. 15895. Currende von dem k. k. steiermärkisch - karntnerischen Gubernium. (Der Verbothl wegen Kaufes und Verkaufes militärischer Monturö-stücke wird erneuert.) Ungeachtet mehrere durch Gubernial-Currenden bekannt gegebene höchste Verordnungen den Ankauf und Verkauf ärarischer Montursstücke, oder deren Bestandtheile unter Strafe der Confiscation schärfest untersagen, so sind dennoch neuerliche Jn-zichten vorgekommen, daß diesem Verbothe nicht die gehörige Folge geleistet werde. Damit sich also Jedermann zu benehmen und vor Schaden zu hütheu wisse, wird hiermit in Folge hoher Hofkanzlei - Verordnung vom 24. October d. I. wiederholt auf daö Nachdrücklichste verbothen, ärarische Montursstücke oder Bestandtheile derselben— mit alleiniger Ausnahme der beim k. k. Montursdexot durch öffentliche Versteigerung hindangegebenen Tuchenden, der Manipulations-Abfälle, dann des unbrauchbaren Erzes und Eisens— zu kaufen, zu verkaufen, oder auf was immer für eine Art Vom September. 380 an sich zu bringen, indem die Uebertreter dieses verschärften Ver» dothes, nebst Abnahme der feilgebothenen, erkauften oder eingetauschten Sorten ohne allen Ersatz, auch noch mit angemessener Strafe werden belegt werden. Grätz am 20, November 1816 120. Vorschrift über die Verbindlichkeit der Landgerichte in Steiermark, jeden von einer Bezirksobrigkeit wegen eines Verbrechens angehaltenen Jnquisiten sogleich von derselben zu übernehmen. Die hohe k. f. oberste Justizstelle hat dem k t. innerösterr. küstenländischen Appellations- und Criminal-Obergerichte zu Kla» geufurt, auf das erstattete Gutachten, über die Frage: ob die Landgerichte in Kärnten und Steiermark schuldig seien, jeden von einer Bezirksobrigkeit wegen eined angeschuldeten Verbrechens angehaltenen Jnquisiten zu übernehmen, oder erst die Entscheidung, ob gegen ihn das Criminal. Verfahren Statt habe, abzuwarten sei? mit Secret vom 26. August laufenden I., Zahl 3306, bedeutet: daß sowohl die freien als die nicht freien Landgerichte in der Provinz Steiermark und dem Klagenfurter Kreise Kärntens schuldig seien, jedes ihnen von einer BezirkS-Obrigkeit wegen eines Verbrechens beschuldigte, und mit Teob» achtung der Vorschrift des §. 283, St. G. B., übergebene Individuum sogleich zu übernehmen; jedoch bis nicht der Ausspruch hinsichtlich der nicht befreiten Landgerichte vom betreffenden Sri» winal-Gerichte erfolgt, daß der Eingelieferte in Criminal-Unter-suchung genommen werde, den Beschuldigten mit aller Schonung für seine Ehre, aber auch mit aller Vorsicht gegen Entweichung oder Correspondenz, anzuhalten. Diese Bestimmung wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Surrende vom 22. September i839z Zahl 15929. Dom 27. September. 311 121. Weisung, daß an die zur Vornahme der Bau-Lizitationen beauftragten Bczirksobrigkeiten nur der genehmigte Bauplan und das Dorausmaß sammt einer Baudevise, nicht aber die adjustirten Kostenüber-schlage auszufolgen sind. Um die Jnconvenienzen zu beseitigen, welche mit der Aus-folgung der adjustirten Kostenüberschläge an die mit der Vornahme von Baulizitationen beauftragten Bejirksobrigkeiten verbunden sind, wird das t. k. Kreisamt angewiesen, in Hinkunft den Bejirksobrigkeiten, welchen die Einleitung der Lizitation öffentlicher Bauführungen übertragen wird, nur den genehmigten Bauplan nebst Voraus».aß, dann statt des adjustirten Ueber-schlageö, welcher in der Aufbewahrung deS Kreiöingenieurs zu bleiben hat, nur die von Letzterem auf die Grundlage desselben vorschriftsmäßig verfaßte Baudevise hinauözugeben, und diesen Bejirksobrigkeiten zugleich zu bedeuten, daß sie auch den Plan und daS Vorausmaß nach vollendeter Bauherstellung dem KreiS-amte wieder zurückzustelleu haben, da dieselben dieser technischen Behelfe dann nicht mehr bedürfen, wohl aber der. Kreisingenieur derselbe» benöthigt, wenn an den Gebäuden wieder Baureparaturen Vorkommen, um nachsehen zu können, was an selben bereits ausgeführt ist, und welche Bemessungen paffirt wurden. Gubernial-Verordnung vom 27. September 1859, 3- 16369; an die k. k. Kreisämter. 122. Befreiung der Correspondenz zwischen brn Superintendenten und Senioren, dann den Pastoren augsburgischer und helvetischer Confession in Schul- und Religions-Gegenständen von der Entrichtung der Brief- und Fahrpostgebühren. Auf Verwendung der hohen Hofkanzlei hat die k. f. allgemeine Hofkammer die k. k. oberste Hofpostverwaltung beauftragt, Gesetzsammlung XXI. Theil. 26 Dom j. October. zr« die Verfügung zu treffen, daß der Schriften - Wechsel zwischen den Superintendenten und Senioren, dann den Pastoren augöbur g isch er und helvetischer Confeffion in Schul-und Religions-Gegenständen, wenn derselbe mit der Bezeichnung: „Amtscorrespondenz in Schul- und Religionsgegenständen" versehen ist, von der Entrichtung der Brief-und Fahrpostgcbühren freigelass.n werde. Hiervon wird in Folge hoher Hofkanzlei - Verordnung vom 19. September d. I., Zahl 27305, das k. k. Kreisamr zur ei-genen Wissenschaft mit dem Beisatze verständigt, daß diese Verfügung der k. k. allgemeinen Hoskammer bereits von der hohen Hofkanzlei den Eonsistorien augsburgifcher und helvetischer Confession bekannt gegeben wurde. Gubernial - Verordnung vom 5. October i84o , Z. 16567/1989. an die k. k. KreiSamter. 123. Reglement und Tariff für Privat-Unternehmungen von Persomn-TranSporten mittels periodischer Fahrten zu Lande. In Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 11. September d. 2-, Z- hl 28569, wird in der Anlage das Reglement und der Tariff für Privat-Unternehmungen periodischer Personen-Tranöporte zu Lande mit dem Beisatze zur öffentlichen Kennt-niß gebracht, daß erstens: die Wirksamkeit dieser Bestimmungen in allen Provinzen , für welche das Postgesetz vom 5. September 1857 erlassen worden ist, mit vorläufiger Ausnahme bed lombardisch - venetianischen Königreiches und Dalmatiens, vom l. Jänner i84o beginnen werde, und daß zweitens: jene Unternehmer, welche deu Fortbetrieb ihrer mit Bewilligung der politischen Obrigkeit auf Poststraßen bereits bestehenden periodischen Fahrten beabsichtigen, nur unter Beibringung der politischen Lieenz in Gemäßheit Vom 7. October. 2*| des j. 24 bed Reglements, um die Gebühren - Vorschrei« bung bei der Oberpostverwaltung der Provinz, in welcher die Unternehmung ihren Sitz hat, längstens biö l. November 1839 einzuschreiten haben. Sind die Unternehmer solcher periodischer Fahrten Postmeister, so haben sie ihr dießfälliges Einschreiten mit allen Erfor. dernissen, in Gemäßheit deö §. 28 des Reglements, biö zu eben diesem Zeitpuncte unmittelbar bei der obersten Hofpost-Verwaltung anzubringen, wonach die Erledigung im Wege der Oberpost - Verwaltung jener Provinz, wo die Unternehmung ihren Sitz hat, erfolgen wird. Da die Gebühren - Vorschreibung in Gemäßheit der tz§. 18 und 23 des Reglements über die o n den Tranöpork - Unternehmern beigebrachten politischen Lieenzen auszufertigen ist, und sowohl die Gebühren - Vorschreibungen , als die Ličen-gen, die in den §§. 17 und 22 des Reglements angeführten Angaben genau zu enthalten haben: so werden für die Ausfertigung obrigkeitlicher Lieenzen zu Unternehmungen periodischer Personen - Transporte auf Poststraßen die angeschloffenen zwei Muster, so wie and) für die Vorschreibung der von bewilligten Privat-Unternehmungen periodischer Personen-Transporte an die Postcasse zu leistenden Gebühren die weiters anliegenden zwei Muster, das erste für Unternehmungen periodischer Personen-Transporte m it P fe r d e - W ech se l a n demselben Wagen, das zweite für jene mittels Stell fuhren vorgezeichnet. Gubernial- Currende vom 7. October mg, Zahl 16082. (jöpla fl'd'Nrtim. 28569/1.07. Muster I a. : 1--------- L i c e n z zur Unternehmung periodischer Personen - Transporte mit Pferdewcchsel an demselben Wagen. H 1 .J ■ Wezeichnung und Amfang ver Anternehmung 1. Nähme deS Unternehmers: 2. Wohnort desselben: sProvinz s Kreis IjOrt 3. Sitz der Unternehmung: '4. Benennung der Unteruehniung: 5 Endpuncte der periodischen Fahrten , so weit sie auf der Post straße Statt finden: 6. Zwischen diesen beiden Endpnne-tcn gelegene Poststationen: 7. Die Beförderung der Wägen sin> dek Statt mit Postpferden Pferden der Unternehmung 8. Orte, in welche» ein Wechsel der Pferde dek Unternehmung Statt findet: 9. Die Kästen der Wagen der Unternehmung hängen oder ruhen in Federn nicht in Federn 10. Zahl der Wägen zu jeder einzelnen Fahrt: 11. Zahl der Pferde zur Bespannung jedes einzelnen Wagenö: Tom 7. October. 3*5 12. Die Fahrt von einem Endpunkte täglich, wochenllich, moder Fahrtstrecke und die Zurück- uathlich . . . Mahl fahrt findet Statt Änmexkung. Ob in einzelnen Perioden veS Jahres und zu welchen Zeiten eine Vermehrung oder Ver-Minderung der Fahrten und der Zahl der Wägen zu jeder einzelnen Fahrt und in welchem Umfange Statt finden. Zur Ausübung der in dem hier angeführte» Umfange beabsichtigten Unternehmung des N. N. in N. wird hiermit in Gemäßheit des Reglements vom..............i83y (hier ist das Datum anzugeben, unter welchem die Verlautbarung des Reglements durch die politische Landcöstelle erfolgte) die politische Licenz mit dem Bemerken ertheilt, daß der Unternehmer in Gemäßheit der §§. 2 und 18 des bezogenen Reglements vorläufig die Vorschreibung dcr an die Postcaffe zu leistenden Gebühr bei der Oberpostverwaltung zu ... . (für Niederösteich bei der obersten Hospostverivaltung in Wien) zu erwirken hat. Von .... (Nähme der politischen Obrigkeit) .......den................ . 18.. (A 111 t S fi eg el.) Unterschrift des Vorstandes der politischen Obrigkeit. 3*6 Dom 7. October. Copiaad Nrm. »8.569/2107. Muster X b. Borschreibung der Gebühr an die Postcafse, welche von der mit Licenz der (des) (Rahme der politischen Obrigkeit) ddo..........18 . . Zahl . . . bewillig- ten Unternehmung periodischer Personen-Transporte mit Pferdewechsel an demselben Wagen an das k. k. (Postamt, Postin-spectorat n. s. w.) in ... zu entrichten ist. Wezeichnung unv Umfangt ver Unternehmungt. 1. Nähme des Unternehmers: 2. Wohnort desselben: (Provinz ^ KreiS (Ort 3. Sitz der Unternehmung: 4. Benennung der Unternehmung: 5. Endpunkte der periodischen Fahrten, so weit sie auf der Poststraße Statt finden: 6. Zwischen diesen zwei Endpunkten gelegene Poststationen: 7. Die Beförderung der Wägen findet Statt mit Postpferden Pferden der Unternehmung 8. Orte, an welchen ein Wechsel der Pferde der Unternehmung Statt findet: 9. Die Kasten der Wägen der Unternehmung hängen oder ruhen 10. Zahl der Wägen zu jeder einzelnen Fahrt: in Federn nicht in Federn Dom 7. October. 527 11. Zahl der Pferde zur Bespannung jedes einzelnen Wagens: 12. Die Fahrt von einem Snbpimctej täglich, wöchentlich, moder Fahrtstrecke, und die Zurück« nathlich .... Mahl, fahrt findet Statt: Anmerkung. Ob in einzelnen Perioden des Jahres und zu welchen Zeiten eine Vermehrung oder Verminderung der Fahrten und der Zahl der Wägen zu jeder einzelnen Fahrt und in welchem Umfange Statt findet. Für die Ausübung der in dem hier aufgeführten Umfange bewilligten Unternehmung des N. N. in N wird hiermit in Gemäßheit des §. 7 des Reglements und Tariffs vom 20. August 1839 und nach dem darauf Anwendung findenden Tar ff-satze Post-Nr. . . .ein jährlicher Betrag von ... fl. . . kr. CM., oder vierteljährig mit ... fl. . . kr. Conventions-Münze (in dem mit dem h. 7 bezeichneten Falle, wo die Gebührvorschreibung für die einzelnen Quartale besonders vorgenommen wird, ist zu setzen: für das Quartal vom . . . bis . . . 1 8 . . ein Betrag von . . . fl. . . kr. CM.) als die an die Postcaffe zu zahlende Gebühr vorgeschrieben. Da die Caution des Unternehmers im vierteljährigen Betrage der Gebühr an die Postcasse erlegt wird, oder: Da die Caution des Unternehmers mittels vierteljähriger Vorausbezahlung der Gebühr an die Postcasse sichergestellt ist, so hat die laufende Zahlung dieser Gebühr (.im ersten Falle) längstens binnen 14 Tagen nach Ablauf jedes Quartales, (im zweiten Falle) vierteljährig vorhinein an das (Bezeichnung des Postamtes, bei welchem die Zahlung zu leisten ist) Statt zu finden. am 1 8 . Von der f. k. (Oberpostverwaltung) (Obersthcfpostverwaltung.) (Amtssiegel) Unterschrift des Vorstandes, der Behörde oder dessen Stellvertreters. 3^3 Vom 7. October. Copia ad JVruro. 28369/1:07. Muster II a. E i c e n $ zur Unternehmung periodischer Personen -> Transporte mittels Stellsuhrcn. Wezeichnung uns Umfang ver Unternehmung. 1. Rahme des Unternehmers: l Provinz >! Kreis Iprt 2. Wohnort desselben: 3. Sitz der Unternehmung: 4. EndpunctederperiodischenFahrten: 5. Dazwischen liegendePoststaticnen: 6. Zahl der Wägen für jede einzelne Fahrt: 7. Zahl der Pferde zur Bespannung jedes einzelne» Wagens: 8. Die Fahrt von nach und zurück findet Statt: täglich, wöchentlich, mo-nathlich . . . Mahl g. Die Kästen der Wägen hängen oder ruhen in Federn nicht in Federn 10 Die Abfahrt findet Statt von nach um UhrA^Mittags. Die Rückfahrt findet Statt von nach um Uhr^^^ Mittag«. S3 o m 7. October. 3*9 11. Die Ankunft in findet Statt um Die Rückkunft nach findet Statt um Anmerkung. Ob in einzelnen Perioden des JahreS und zu welchen Zeiten eine Vermehrung oder 93et; Minderung der Fahrten und der Zahl der Wägen zu jeder einzelnen Fahrt und in welchem Umfange Statt findet. Zur Ausübung der in dem hier angeführten Umfange beab-fichtigten Unternehmung deö N. N. in N. wird hiermit in Gemäßheit des Reglements vom .... >839 (hier ist das Datum anzugeben, unter welchem die Verlautbarung des Reglements durch die politische Landeöstelle erfolgte) die politische Licenz mit dem Bemerken ertheilt, daß der Unternehmer nach den Bestimmungen deö $. 23 des gedachten Reglements sich an die Oberpsstverwaltung zu ... . (für Riederöstreich an die oberste Hofpostveriraltung in Wien) zu wenden habe, damit entschieden werde, ob die Unternehmung der Gebühr an die Post-casse unterliege oder nicht, und damit im ersteren Falle die Vrr-schreibung dieser Gebühr erfolge. Von . . . (Rahme der politischen Obrigkeit.) .... den....................> 0 . . (Am tssiegel.) Unterschrift des Vorstandes der politischen Obrigkeit. Uh' Rach,^"»»"' >9' ly™»-!!«- 33° Vom 7. October. Copia ad Nrum 28569/2107. Muster H b. Vorschreibung der Gebühr an die Post-Cajse, welche von der mit Licenz der ldes) (Rahme der politischen Obrigkeit) ddo. . . . 18 . . Zahl . . . bewilligten Unternehmung periodischer Personen-Transporte mittels Stellfuhren bei dem k. k. (Postamte, Postinspectorate u. dgl.) in . . . Ve;eichnung und timfang der tinlermhmung. 1. Nähme des Unternehmers: ...:.i'j : (Provinz 2. Wohnort desselben: s Kreis (Ort 3. Sih der Unternehmung: 4. Endpuncte der periodischenFahrten: 5. Dazwischen liegende Poststati'one» : 6. Zahl der Wägen für jede einzelne Fahrt: 7. Zahl der Pferde zur Bespannung jedes einzelnen Wagens: 8. Die Fahrt von . . . nach .... täglich, wöchentlich, mo- und zurück findet Statt: nathlich . . . Mahl. 9. Die Kästen der Wägen hängen in Federn oder ruhen nicht in Federn Vom j. October. 33' 10. Die Abfahrt findet Statt von nach um Uhr Mittags. Die Rückfahrt sindetStatt von nach um Uhr^°^ ^Mittags. 11. Die Ankunft in sindetStatt um Uhr ^^Mittagö. Die Rückkunft nach findet Statt um Uhr ^"^^MittagS. Anmerkung Ob in einzelnen Perioden deS Jahres und zu welchen Zeiten eine Vermehrung oder Verminderung der Fahrten und der Zahl der Wä',en zu jeder einzelnen Fahrt und in welchem Umfange Statt findet. Für die Ausübung der in dem hier aufgeführten Umfange bewilligten Unternehmung deö N. N. in N. wird hiermit in Gemäßheit deö §. 7 des Reglements und Tariffs vom 20. 21 gust 1859 und nach dem darauf Anwendung findenden Tariff fatze Post-Nr. ... ein jährlicher Betrag von .... fl. . . fr. 60110. Münze/ oder vierteljährig mit .... fl. . . fr. C. M., (in dem mit dem §. 7 bezeichneten Falle, wo die Gebührenvor-fchreibung für die einzelnen Quartale besonders vorgenommen wird, ist zu setzen: für das Quartal vom ... bis ... I 8 . . ein Betrag von .... 11. .. kr. CM.) als die an die Post-caffe zu zahlende Gebühr vorgeschrieben. Da die Caution des Unternehmers im vierteljährigen Betrage der Gebühr an die Postcasse erlegt wird, oder: Da die Caution des Unternehmers mittels vierteljähriger Vorausbezahlung der Gebühr an die Postcasse sichergestellt ist, so hat die laufende Zahlung dieser Gebühr (im ersten Falle) längstens binnen 14 Tagen nach Ablauf jedes Quartals, (im zweiten Falle) vierteljährig vorhinein an das (Bezeichnung des Postamtes, bei welchem die Zahlung zu leisten ist) Statt zu finden. ...........am ..... 18 . . Von der f. f. (Oberpostverwaltung) (Obersthofpostverwaltung.) (Amtssiegel.) Unterschrift des Vorsteher», der Behörde oder dessen Stellvertreters. 33i Vom 7. October. Reglement und Tariff für Privat« Unternehmung en von Personen-Transporten mittels periodischer Fahrten zu Lande. Zur Vollziehung deS §. 26 des Postgesetzes vom 5. November 1837 , welchem zu Folge Personen - Transporte mittels periodischer Fahrten zu Lande, wie sie in dem Slaatsvvrbehalte begrssen sind, auch von Privat Unternehmern gegen eine an die Postcasse zu zahlende Gebühr betrieben werden können, hat die k. k. allgemeine Hofkammer im Einvernehmen mit der k. k. vereinten Hofkanzlei in Folge allerhöchster Entschliessung Seiner k. k. Majestät vom 13. November 1838 folgende Bestimmungen festzusetzen gefunden, an welche sich hinsichtlich auf die Art und Weise der Bewilligung und der Ausübung solcher Unternehmungen, wie auch in Betreff der Bemessung und Einhebung der von denselben an die Postcasse zu entrichtenden Gebühr zu halten sein wird. I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen. §. 1. -««'"w-lch-'auf Den Bestimmungen des gegenwärtigen Neda«' Reglement glements unterliegen alle Privat Unternehmungen sich erstreckt. periodischer Personen-TranSporte auf Poststraßeü, wobei ein Pferdewechsel vor zurückgelegten zwölf Meilen vorgenommen wird. Unter Pferde Wechsel ist jedoch zu Folge allerhöchster Entschliessung vom 13. Nov. 1838 nicht allein der Wechsel der Bespannung an einem und demselben Wagen, sondern auch der von den Fuhrunternehmern voraus bestimmte regelmäßig eingeleitete Personen - Transport auf verschiedenen Wagen mit anderer Bespannung zu verstehen. Hiernach zerfallen die einer Abgabe an die Postcasse unterliegenden periodischen Pcrsonen-Transporte ans den Poststraßen: I. in Unternehmungen, wobei die Bespannung an einem und demselben Wagen gewechselt wird (II. Abschnitt unter ^4), und II. in Unternehmungen, Mittels welcher Reisende auf verschied ene 11 Wägen mit anderer Bespannung regelmäßig weiter befördert werden. (II. Abschnitt unter B.) Vom 7. October. 333 §. 2. Die Verleihung der Befugnisse zu den im j. 1 angedeuteten Unurnehaiungea ist mit Ausnahme jener, wobei Postmeister als Unternehmer der unter 1 bezeichnten Personen-TranSporte mit Pferdewechsel au strelen wollen (§. 27), den politischen Behörden nach Maßgabe ihres Wirkungskreises und der darüber bestehenden Gesetze zuständig. Die politische Behörde, welche ein solches Befugniß ertheilt, wird davon die politischen Obrigkeiten aller jener Orte in Kenntniß setzen, an welchen die bewilligte Unternehmung einen Pferdewe ch se l auözuüben beabsichtigt. Die Vorschreibung der von den Unternehmern an die Postcasse zu zahlenden tariffmäßigen Gebühr, die Einhebung derselben, wie auch die Handhabung der Postgesetze und des gegenwärtigen Reglements, so weit es diese letzteren berührt, ist den die Verwaltung des Post-Gefälles leitenden Behörden Vorbehalten. Vor erlangter Gebührs«Vorschreibung von Seite der Postbehörde und vor Berichtigung der ersten vierteljährigen Gebühr-Rate oder Leistung einer Caution im Betrage der vierteljährigen Gebühr (§. 7) darf die von der politischen Behörde bewilligte Unternehmung nicht ausgeführt werden. §. 3. Die dem Betriebe der bewilligten Unternehmungen periodischer Personen-Transporte gewidmeten Wägen müssen mit der Benennung, welche ihnen allenfalls gegeben wurde, mit dem Nahmen des Unternehmers und mit den beiden Endorten , zwischen welchen sich die Unternehmung bewegt, auf beiden Seiten auf eine haltbare und deutlich wahrnehmbare Weise, zugleich aber auch mit der Nnmer deö Wag.ns bezeichnet werden. (§. 25.) Von der Postbehörde wird den Unternehmern für jeden einzelnen Wagen ein metallenes Schild verabfolgt werden, welches zur Unterscheidung von anderen, der Gebühr an die Postcasse nicht unterliegenden Fuhrunternehmungen zur offenen Ansicht an jener Stelle des Wagens i, SSirfuiigSfreis der politischen und der Came-ral.Behörden in Absicht auf solche Privat,interneh-mungen. 3. Bezeichnung der Wagen. 334 Vom 7. October. 4. Strafe der Unternehmer bei mangelnder Bezeichnung der Stetigen. 5. Freie Concur» renz der Untermungen. 6. Die Unternehmer dürfen dte erlangte Bewilligung in keiner Art überschreiten. a) Verfahren bei Ucbcrschreitun-gen. 1>) Ausnahme in Ablicht auf Vorspannspferde. befestigt werden muß, welche von der Postbehörde hierzu angedeutet werden wird. Der Verlust eines solchen Schildes oder eine weseotliche Beschädigung desselben muß bei der Landes - Postbehörde sogleich angejeigt werden. (§. 10 ) h. 4. Wenn ein Wagen der in Frage stehenden Unternehmungen ohne die im §. 3 angeordneten Abzeichen betreten würde, so verfällt der Unternehmer in die im I. Absätze des §.433 des Strafgesetzes über GefällS - Uebertretungen vorgesehene Geldstrafe. §. 5. Keine Unternehmung periodischer Personen-Transporte erhält durch die erlangte Bewilligung zur Ausübung ein ausschliefsendes Recht, sondern eS können auf einer und derselben Poststraße und zwischen den nähmlicken Endpunkten auch andere Personen oder Gesellschaften die Bewilligung zu derlei Unternehmungen gegen Entrichtung der tariffmäßigen Gebühr an die Postcasse erlangen. §. 6. Die erlangte Befugniß darf in keiner Art überschritten werden, und die Post-Inspectorate und Postmeister sind angewiesen, darüber zu wachen , ob jede Unternehmung sich innerhalb der Gränzen der ihr ertheilten Concession (§§. 18 und 23) bewege, und im entgegengesetzten Falle das Verfahren gegen den Unternehmer nach dem Strafgesetzbuche über Gefällöübertretungen herbei-zuführen. In Absicht auf die in der Concession festgesetzte Zahl der Pferde, welche zu jeder Fahrt verwendet werden dürfen, wird der Gebrauch von Vorspannspferden in jenen Fällen nicht beanständet werden, wo auch den Postmeistern bei Beförderung der Eil« oder Malleposten mit Rücksicht auf die Local- oder Witterungsverhältnisse die Anspannung von VorfpannSpferdcn gestattet ist. Vom 7. October. 335 7. Die an die Postcasse zu entrichtende Gebühr wird den Unternehmern nach den in dem an gehängten Tarifs« für die verschiedenen Arten der Unternehmungen festgesetzte» Abstufungen vorgeschrieben. Die Entfernungen, aus welche ein Pferdewechsel »takt findet, werden von der Postbehörde im Einvernehmen mit der Straßenbau-Direckio» constatirr, und hiernach der tariffmäßige Gebührsatz für jede einzelne Straßenstrecke, nach deren Zurücklegung ein Wechsel der Pferde Statt findet, bemessen. Es steht den Unternehmern frei, entweder eine Caution im vierteljährigen Betrage der Gebühr an die Postcasse in Barem in CM. oder in Staatspapieren nach dem Courswerthe zu erlegen, oder dieselbe fideijusiorisch sicherzustellen, oder aber die Gebühr, welche nach dem Jahres-betrage in v irr t e l j ä hr ig en Raten bemessen wird, voraus zu bezahlen, wahrend bei geleisteter Caution die Zahlung binnen 14 Tagen nach Ablauf jedes Quartals zu entrichten ist. Nur in den Fällen, wo mit Rücksicht auf die Jahreszeit der Umfang der Unternehmung zeitlich ausgedehnt oder vermindert, und dieses in der Concession vorgesehen werden sollte (§. l7 unter k und §. 18), wird die Gebührvorschreibung nicht nach dem Jahresbetrage, sondern für die einzelnen Quartale besonders vorgenommen werden. Die Zahlung der Gebühr ist von den Unternehmern an jenes Postamt zu leisten, an welches dieselben von der Postbehörde zu diesem Ende gewiesen werden. § 8. Die Theilnahme der Postmeister an der von den Privat Unternehmungen an die Postcasse zu zahlenden Gebühr, wie auch die Bedingungen, unter welchen dieselben periodische Personen Transporte auf eigene Rechnung gegen Zahlung einer Gebühr an die Postcasse unternehmen dürfen, werden durch den III. Abschnitt dieses Reglements festgesetzt. 7. Tariff der Gebühr an diePost-caffe, Anschluß I. ») Tariffssätze. h) Zeitpunkt der Zahlung und CautionS-Lei-stung. Wohin bie Zah. lung ju leisten. 8. Besondere Be-stimmungcn in Absicht aus die Postmeister. 336 9. Verhältnis; der Unterneh-inunge» zu den Perlenen, welche davon Gebrauch machen. io. Erlöschung der Befugnisse. ii. Die Unter, nebnier haben sich de» Gewerbs-Polizei., Sani, »äks- und Gr-fällsgesetzen zu fügen. ii. Bestrafung der llebcrtretuu-gen diese» Reglements. Vom 7. October. §• 9» Die wechselseiligen Verhältnisse zwischen den Unternehmern und den Personen, welche von den bewilligten Unternehmungen periodischer Personen-Transporte Gebrauch machen, sind nach den allgemeinen Gesetzen zu beurtheilen, und es har bei Streitigkeiten zwischen denselben das ordentliche Verfahren einzutreten. §. io. In Absicht auf die Erlöschung und die Zurücknahme der ertheilten Befugnisse haben die für Gewerböbefugnisse bestehenden Vorschriften zu gelten. Bei Erlöschung oder Zurücknahme der Befugnisse findet die Zurückzahlung der an die Post-casse etwa vorausbezahlten Gebühr (§. 7) in de n Maße Statt, als sie für Fahrten geleistet wurde, welche nicht mehr unternommen werden konnten. Die a» die Posteasse zu entrichtende Gebühr muß jedoch so lange bezahlt werden, bis der Post behörde die Einstellung der Unternehmung ange-zeigt, und dieselbe wirklich erfolgt ist, in welchem Falle die gleichzeitige Zurückstellung des von der Posteasse zur Bezeichnung der Wägen auögefolg ten metallenen Schildes (§. 3) an diese letztere Statt finden muß. §. ii. Gleichwie die Unternehmer den bestehenden Gewerbs , Polizei-, Sauitats- und Gefällögesetzen unterworfen sind, so haben sie sich auch jenen be-sondern Anordnungen der competenten Behörden zu fügen, welche mit Rücksicht auf die Eigen-thümlichkeit ihrer Unternehmungen im Interesse der Staats- und Gewerbs - Polizei, des össentli-chen Gesundheitswohleö und der Staatögefalle gebothen sein sollten. §. 12. Unternehmer, welche den in der gegenwärtigen Vorschrift enthaltene« Anordnungen, so weit sie die Postgesetze berühren, entgegenhandeln, ver- Vom 7. October. 337 fallen in die durch daö Strafgesetz über Gefalls-übertretungen ausgesprochenen Strafen nach dem für die Handhabung dieses Gesetzes vorgezeichneten Verfahren. §. 13. Gegen Entscheidung der untern Behörden ,z Recursive bleibt den Unternehmern, so weit sie die Gewerbs-Concession betreffen, der Recursweg an die höhern politischen, so weit sie dagegen die an die Postcasse zu zahlende Gebühr zum Gegenstände haben, an die zur Verwaltung des Postgefallö ausgestellten höhern Bebörden gegen Beobachtung der Frist von t4 Tagen bei Reeursen an die Provinzial - Behörden und von 6 Wochen bei Reeursen an die Hofstellen oder an die oberste Hofpost-Verwalrung in Wien offen. II. Abschnitt. Besondere Be stim mun ge n. A. Unternehmungen periodischer Personen-Tcansporte, wobei die Bespannung an einem und demselben Wagen gewechselt wird. §. 14. Die Bewilligung zur Ausübung solcher Unternehmungen ist bei der zu Gewerbö Conceffionen berufenen politischen Behörde des Ortes, wo dieselben ihren Sitz haben, das ist, wo die Haupt-caffe und die Bücher derselben geführt werden sollen, anzusuche». (§. 2.) §. 15. Die Concession kann sowohl von einzelnen Personen, als auch von Mehreren, welche zu diesem Zwecke in Verbindung treten, nachgesucht werden. 3m letzteren Falle haben die Theilneh-mer einen Geschäftsführer zu bevollmächtigen und nahmhaft zu machen, welcher allen in vergegenwärtigen Vorschrift enthaltenen Bestimmungen unter Mithaftung der übrigen Gesellschaftöglieder nachzukommen hat. Gesetzsammlung XXI. Theil. 1 .Wo dieConces-fion anjusuchen. 2. Sowohl Ein. zelne, als auch Gesellschaften könne» als Unternehmer austreten. 27 338 3. persönliche Eigenschaften Cer Unternehmer miC sonstige Erfordernisse. 4. Angaben, welche sider Cie Gattung 1111C Ctn Umfang Cer Unternehmung erfordert werden. Vom 7. October. §. 16. In Beziehung auf die persönlichen Eigenschaft ten deS Unternehmers oder des bevollmächtigen Geschäftsführers einer Gesellschaft, so wie in Absicht auf die übrigen Erfordernisse, muß daö Einschreiten um die Concession jene Nachweisungen enthalten, welche die allgemeinen Gewerbövor-schriften für Fuhrumernehmungen auf den Straßen überhaupt verzeichnen. §. 17. In Beziehung auf die Gattung und den Umfang der Unternehmung muß das Einschreiten um die Concession folgende Angabe» mit Bestimmtheit enthalten: a) auf welchen Poststra ße», und zwischen welchen Orten als Endpuncten der beabsichtigten periodischen Fahrten, und unter welcher besonder» Benennung allenfalls die Unternehmung sich bewegen soll; 1>) ob die Beförderung der Wägen mit Postpferden oder mit Pferden der Unternehmung, und in letzterem Falle, an welchen nahmen t l i ch aufzuführenden Orten ei» Pferde Wechsel beabsichtigt wird; c) ob die Lasten der Wagen, deren Gebrauch beabsichtigt wird, in Federn hängen oder darauf ruhen oder nicht; d) mit wie vielen Wägen- jede einzelne Fahrt unternommen, und mit wie vielen Pferden jeder einzelne Wagen bespannt werden wird; (§. 6.) e) ob die Ausfahrt von dem einen Endpunkte der Fahrtstrecke und die Zurückfahrt von der andern täglich oder wie oft in einer Woche oder einem Monathe, endlich f) ob in einzelnen Perioden des Jahres, und zu welchen Zeiten, eine VermehrungH oder Verminderung der Fahrten und der Z a h l der Wägen zu jeder einzelnen Fahtt, und in welchem Umfange Statt finden feil. (§.7 unter b.) Dom 7. October. 339 Bei jeder während derAusübung einer Unternehmung beabsichketeu Aenderung der Gattung oder deö Umfanges derselben ist bei der politischen Behörde die Anzeige darüber zur Aenderung der Liccnz, und bei der Postbehörde wegen entsprechender Gebührsoorschreibung zu machen. §. 18. Nach erwirkter Bewilligung der politischen Behörde, welche in der Licenz die Gattung und den Umfang der Unternehmung nach allen im §» 17 unter a bis f aufgeführten Punctcn genau bezeichnen wird, hat sich der Unternehmer an die Oberpostverwaltung der Provinz, wo die Unternehmung ihren Sitz haben soll, wegen der Ge-b ü h rö ro r sch r e j b n n g zu wenden, worauf die Vorschreibunz der tarifmäßigen Gebühr in der JahreSsumme, oder in den im §. 17 unter f be-zeichneten Fällen in einzelnen Quartals - Raten l§. 7) die Zuweisung der Unternehmung zur Zahlung der Gebühr an ein bestimmtes Postamt (§. 7 unter c) und die Auöfolgung deö metallenen Post-ftildes für jeden einzelnen Wagen Statt sinden wird. (§. 5.) 5. 19. Die Postmeister haben den Unternehmern, welche ihre Wägen mit Postpferden zu befördern beabsichtigen, die nöthigen Pferde beizustellcn, widrigenfalls der Unternehmer das Recht erhält, an jenem Stationserte, wo ihm die regelmäßige Beistellung der Postpferde nicht zugesichert wird, zur Beförderung seiner Wägen den Pferdewechsel mittels eigener oder geniietbeter Pferde vor-zunehmcn, ohne dem Postmeister zu einer Entschädigung für den Entgang des freiwillig von sich abgelehnten Pferdewechsels verpflichtet zu sein. Der Unternehmer hat jedoch die schriftliche Er-klärung der Postmeister, ob sie die nöthigen Pferde zu jeder Fahrt regelmäßig bejstellen wollen oder nicht, gleich beim Einschreiten um die Concession beizubringen, um die Bewilligung zum Pferdewechsel mitiels eigener oder Miethpferde auf jenen Stationen zu erlangen, wo ihm die Postpferde verweigert werden, in Absicht auf welchen Pferdewechsel ihm die tariffmäßi'ge Gebühr nur 5. Gebührsvo» ftfcteibung. 6. Besondere Bestimmungen in Absicht auf Unternehmungen , welche sich der Postpferde bedtenen. a) Verpflichtung der Postmeister, die nöthigen Pferde beijnstel-len. * 34o Vom 7. October. 1j) Uebereinkom» men der Unter» nehmer mit den Postmeistern sind gestattet. 7. Beiwäge» mit Reisenden den Hanptwäge» an» zufchliessen ist nicht gestattet. 1. Welche Stell-fuhren der Ge» biihrszahlung an die Post - Eaffe unterliegen. in dem Maße vorgeschrieben werden wird, welche beim Gebrauche der Postpferde (Tariff-Posten t und 2) festgesetzt ist. Hinsichtlich auf die Be sp a n n un g, die Be-förderungözeit, daun die Ritt- und sonstigen Gebühren haben die für die Beförderung der Reisenden mit Postpferden bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu gelten; es steht jedoch den Unternehmern und den Postmeistern frei, über alle diese Bedingungen der periodischen Beförderung der Wägen der Unternehmungen besondere Uebereinkünfte zu treffen, welche in Absicht auf die Bespannung, das ist die Zahl der zur Beförderung eines jeden Wagens nöthigestPferde (§. i7 unter d) gleich beim Einschreiten tun di« Concession beigebracht werden müssen. §. 20. Die Unternehmer periodischer Personen-Tranö-porte sind nicht befugt, den mit einer bestimmten Anzahl Wägen bewilligten Fahrten außer dem im §. 17 unter f vorgedachten Falle sogenannte Beiwägen (wofern dieselben nicht lediglich Gepäcke enthalten) anzuschliessen, wodurch der Umfang der ihnen errheilten Concession überschritten wird. (§. 6 ) B Unternehmungen, mit welchen"Reisende auf verschiedenen Wägen mit anderer Bespannung regelmäßig weiter befördert werden (Stellfuhren). 5. 21. Fuhrunternehiniingen (Stellfuhreu), welche auf Poststraßen ohne die Bespannung an einem und demselben Wagen zu wechseln, Reisende regelmäßig von einem Orte zu einem andern befördern , wo dieselben zur Weiterbeförderung eine ähnliche Unternehmung bereit finden, unterliegen der tariffmäßigen Gebühr an die Post-Casse nur in dem Falle, wenn zwischen ihrer Ankunft am Bestimmungsorte, und dem Abgänge einer daselbst bestehenden Fuhrunternehmung, welche nach einer andern Seite auf der Poststraße Reisende weiter befördert, nicht ein Zeitraum von 4 Stunden liegt, oder wenn ihr Abgang vom AuöfahrtSorte nicht erst 4 Stunden nach der Ankunft einer auf Vom 7. October. dir Poststraße von einer andern Seite daselbst regelmäßig anlangenden Stellfuhr Statt finder, Ausgenommen von dieser Bestimmung find die in der Haupt- und Residenzstadt Wien und in den Provinzial - Hauptstädten auf der Poststraße regelmäßig anlangenden Stellfuhren, welche nicht schon wegen ihres Anschlusses an andere Stellfuhren beim Abgänge vom Orte ihres Sitzes der Gebühr an die Postcasse unterliegen. §. 22. Die Befugniß zur Errichtung von Stellsuhren ist bei der zu GewerbS - Coneessionen berufenen politischen Obrigkeit deS Ortes, wo die Unternehmung ihren Sitz haben soll, nachzusuchen, 6." und es ist dabei mit Bestimmtheit anzugebcn: C°nc.-ff>on «»- a) auf welcher Poststraße und zwischen wel- zusuchen. chen Orten, als Endpuncten, die beabsichtigten periodischen Fahrten sich bewegen sollen; b) mit w i e vielen Wägen jede einzelne Fahrt unternommen, und mit wie vielen Pferden jeder einzelne Wagen bespannt werden wird; (§. 6. unter b) c) ob die Abfahrt von dem einen Endpunkte der Fahrtstrecke und die Zurückfahrt von dem andern täglich, oder wir oft in einer Woche oder einem Monathe; dann d) ob in einzelnen Perioden des Jahres, und zu welchen Zeiten eine Vermehrung oder Verminderung der Fahrten und der Wägen zu jeder einzelnen Fahrt, und in welchem Umfange Statt finden soll; e) ob d>e Kästen der Wägen, deren Gebrauch beabsichtigt wird, in Federn hängen oder darauf ruhen oder nicht; endlich f) zu welcher Stunde des TageS die Abfahrt von dem einen der beide« Endpuncte und zu welcher Stunde die Ankunft a» dem andern Endpunete Statt finden soll, welche Stunden sowohl für die Hin- als für die Zurück fahrt anzugeben sind. §. 23. Jeder Stellfuhrunternehmer, ohne Unterschied, 3, ©efm&fseor« hat sich nach erwirkter Bewilligung der politi- schreib»»«, scheu Behörde, welch« die Gattung und den Um-ang der Unternehmung »ach allen im f. 22 un- 342 Vom 7. October. 4 Vorgang in Absicht auf die [mit volirischeri Bewilligung bereits bestehende, i Stellfuhren. 5. Veränderungen in den Stunde» der Abfahrt und der Ankunft der Stellfuhre» sind anznzeiqen; besondere Bezeichnung der Stellfuhren. ter a bid- f aufgeführten ymieten genau bezeichnen wird, an die Obcrpostverwaltung der Provinz , wo öle Unt-rnehmung ihren Sitz hat, zu wenden, damit entschieden werde, ob die Unternehmung in Gemäßheit der Bestimmung des §.21 der Entrichtung der Gebühr an die Postcasse unterliege oder nicht und im ersteren Falle die Verschreibung der tariffmäßigen Gebühr, die Zuweisung zur Zahlung an ein bestimmtes Postamt, und die Aussalzung des Postschildes zur Bezeichnung der Wägen Statt finde (§§. 3, 7 und 11.) H. 24. Jede mit Bewilligung der politischen Obrigkeiten auf Poststraßen bereits bestehende Stell-fuhrunternehmung hat längstens bis zum 1. November i 839 unter Beibringung der politischen Liren; der Oberpostverwaltung der Provinz, wo sie ihren Sitz hat, die tm §. 22 für das Einschreiten um Stellfuhr-Licenzen unter a bid f vorge-zeichneren Angaben vorzulegen, damit noch vor dem Eintritte der Wirksamkeit des gegenwärtigen Reglements die Enrsckeidung erfolge, ob dieselbe mit Rücksicht auf den Anschluß an andere ähnliche Unternehmungen (§. 22 unter f) in Gemäßheit der Bestimmung des §. 21 der Entrichtung der tariffmäßigen Gebühr an die Postcasse unterliege oder nicht, und im ersteren Falle die Ee-bührsvorschreibung nach Vorschrift der §$. 7, 1» und 23 Statt finden könne. Jene Stellfuhrun-rernehmer, deren Unternehmungen in Gemäßheit des gegenwärtigen Reglements der Entrichtung der Gebühr an die Postcasse unterliegen, und welche unterlassen, die Gebnhrsvorschreibung zu erwirken, werden es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn bei Fortsetzung ihrer Fahrten nach dem Eintritte der Wirksamkeit bed gegenwärtigen Reglements die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über GefällSübertretungen gegen dieselben zur Anwendung gebracht werden, (tz. 6 ) §. 25. Jede Veränderung in den Stunden der Abfahrt und der Ankunft der einzelnen Stkllfuhren ist von den Unternehmern vorläufig zur Kenntniß der Provinzial-Oberpostverwaltung zu bringen, und vor jeder sonstigen Aenderung in der Gat- Vom 7. October. 343 rung over dem Umfange einer derlei bewilligten Unternehmung muß die entsprechende Aenderung der politischen Licenz und der Gebührsvorschrei-bung erwirkt werden. III. Abschnitt. Besondere Bestimmungen in Betreff der Postmeister. §. 26. Von der tariff mäßigen Gebühr, welche von den Privat - Unternehmungen auf Poststraßen, wo Eil- oder Malleposten bestehen, in Gemäßheit der Lari ff Sp osten 3,4, 7 und 8 an die Postcasse zu zahlen ist, hat den dermahlö bestehenden Postmeistern nach Verhältniß der ihnen zur Befahrung mit Postpferden zugewiesenen und von i e« Unternehmern benützten Srraßenstrecken (Postmeilen) vorläufig die Halste mittels vierteljähriger Zurechnung mit d-r Beschränkung zu Gut n zu kommen, daß dieser Antheil der Postmeister an der Gebühr unter der Tariffspost 3 nur mit 3 kr. pr. Pferd und Meile zu berechnen sein wird. Die von den Privatunternehmungen in Gemäßheit der Ta r iffspo st en 5 und y für Fahrten auf Poststraßen, wo keine Eil- oder Malleposten bestehen, zu entrichtende Gebühr wird dagegen in ihrem vollen Betrage zu Gunsten der Postmeister cingehoben, und denselben vierteljährig nach Verhältniß der ihnen zur Befahrung zugewiesenen, von den Privatunternehmungen benützten Slraßenstrecken zugerechnet. Bei künftigen Dienstbestellunqen werden den Bewerbern um erledigte Poststalionen von Seite der StaatSpostverwaltung über die Fortdauer und das Maß der Theilaahme an der Gebühr von den Prioal-Unternehmungen besondere Bedingungen gestellt werden. Welche Gebühren die Postmeister, wenn sie selbst als Unterneh mer periodischer Fahrten auftreten, an die Postcasse zu leisten haben, bestimmen die folgenden Paragraphen 27 und rs. $. 27. ES ist den Postmeistern gestattet, in Gesellschaft (§. i5> die Bewilligung zur Unterneh- i Theilnahme der Postmeister an der von den Privat-Unter-nehmungcn an die Postcasse »ti zahlenden Gebühr. 2. Vorbehalt in Absicht auf periodische Fahr-- 344 Vom 7. October. ten der Postmeister mit Pfcrdewcchsel an einem und demselben Wagen. 3. Stellfub»Un-ternebmungen der Postmeister. mung periodischer Pcrsonenkranöporte mit Pferd e-Wechsel an einem und demselben Wagen anzusuchen. Diese Bewilligung ist jedoch unter Bezeichnung des UmfangeS der Unternehmung nach der im §. l? unter a, c, d, e und f angedeuteten Angaben unmittelbar bei der k. F obersten Hof-postverwaltung nachzusuchen, welche mit derlei Gesellschaften der Postmeister in Absicht aus die an die Postcafse zu entrichtende Gebühr und die sonstigen Bedingungen besondere Uebereinkommen treffen wird, deren Genehmigung der k. k. allgemeinen Hofkammer Vorbehalten ist. Von jedem derlei Uebereinkommen mit den Postmeistern werden die politischen Obrigkeiten, in deren Bereiche die theilnehmenden Pcststationen liegen, von Seite der Postverwaltung in die Kenntniß gesetzt werden. §. 28. Den Postmeistern steht es frei, die Befug-niß zu Stellfuhrnnternehmungen, welche der Gebühr an die Postcajle unterliegen ($. 21) auf die für Private in den §§. 22 und 23 vorgeschriebene Art und Weite nachzusuchen, und es wird denselben die nach den Larifföposten 7, 8 und 9 entfallende Gebühr im vollen Betrage zu Gunsten des Postgefälls vorgeschrieben werden. Zu den Fahrten solcher Unternehmungen der Postmeister dürfen weder die für den Postdienst bestimmten Postillone, noch die für diesen letzte-ren in vorgeschriebener Zahl zu haltenden Pferds verwendet, und eS dürfen dabei auch die gesetzlichen Abzeichen des Postdienstes (Posthorn und Dienstkleid des PostillonS) nicht gebraucht werden. Jene Postmeister, welche schon gegenwärtig mit Bewilligung der politischen Obrigkeit Stell-fuhrunternehmungen betreiben sollten, haben längstens bis 1. November 1859 auf die im §. 24 vorgeschriebene Weise hierüber an die Oberpost-verwaltung der Provinz, in welcher sich ihre Post-Station besindet, zum Behufe der Gebührsvor-schreibung unter den in jenem Paragraphs angedeuteten Folgen der Unterlassung die Anzeige zu erstatten. ’JU. Vom 7- October. 345 Tariff der Gebühren, welche an die Post-Casse von bewilligten Privat-Unternehinungen periodischer Personen Transporte zu leisten sind. A. Unternehmungen mit Pferde Wechsel an demselben Wagen. l. Auf Poststraßen, wo Eiloder Malle-Posten bestehen. a) Bei Beförderung mitPost-Pferden. 1. Bei Gebrauch von Wägen, deren Kasten in Federn hängen oder darauf ruhen ...... 2. Bei Gebrauch von Wägen, welche mit Federn nicht persehen sind b) Bei Beförderung mit Pferden der Unternehmung. . Bei Gebrauch von Wägen, deren Kästen in Federn hängen oder darauf ruhen .... 2. Bei Gebrauch von Wägen, welche mit Federn nicht versehen sind H. A v. f Po ststraßen , wo keine Eil-oder Malle »Posten bestehen. pferden ohne Unterschied der Wägen.................. b) Bei Beförderung mit Pferden der Unternehmung. . Bei Gebrauch von Wägen, deren Kästen in Federn hängen oder darauf ruhen . . . r. Bei Gebrauch von Wagen, welche mit Federn nicht versehen sind Bei Pferdcwechsel 1. von 1>ofc Station zu Post-Station oder bis auf 3 Meilen. auf mehr als 3 bis 5 Meile». III. auf mehr als 5 bis 12 Meilen. Gebühr pr. Pferd und Meile in ConventionS-Münze 4 kr. 1 Mit Postpferden I darf keine Post-j l Station überfahren werden. 8 » 6 kr. 1% „ 4 kr. > >j 1 gebührenfrei. j 3 kr. -V-kr. 1 kr. gebührenfrei. B. 346 Vom 7. October I B. Unternehmungen (Stellfuhren) , welche einander Relsende juführen, in so weit sie nach §§. t und 2t der Gebührenent-richtung unterlegen. I. Auf Poststraßen, wo Eil-oder Malle-Posten bestehen. 1. Bei Gebrauch von Wägen, deren Kästen in Federn hängen oder darauf ruhen .... 2. Bei Gebrauch von Wägen, wel- che mit Federn nicht versehen sind...................... II. Auf Poststraßen, wo keine Eil- oder Malle - Posten bestehen. 1. Bei Gebrauch von Wägen, deren Kästen in Federn hängen oder darauf ruhen .... 2. Bei Gebrauch von Wägen, wel- che mit Federn nicht versehen sind...................... Bei Fahrten 1. ven einer II. III. Post-Kka< non zur nächsten oder bis auf 3 Meilen. auf mehr als 3 bis 5 Meilen. auf mehr als 5 bis 12 Meilen. Gebühr pr. Pferd und Meile in EonvcntionS. Münze 4 kr. 3 kr. 2 kr. >'/. » 1 » V» „ *Va 1) > >> */> » gebührenfrei. 347 Dom y. October. 124. Bestimmung, daß die EKüifftdhbe an Zunstgebühren im politischen Execulions-Wege einzubiingen feien. Die hohe Hofkanzlei hat über die Frage, cb die R ückstände an Zuuflgebühren im politischen Executions- oder im Rechtswege einzobringen seien, aus Anlaß eines specielrn Falles mit 93er* ordnnng vom 19. September d. 2 , Zahl 28281, Nachstehendes erinnert: Das Zunftwesen beruht im Allgemeine» auf besondere l. f. Privilegien. Die Zunstgebühren hchen öffentliche und uohllhätige Zwecke zum Gegenstände. Die GewerbS- und JnnungSpolizei, so wie die Handhabung der in diesen Verwaltungszweig einschlagenden Anordnungen ist dem Wirkungskreise der politischen Behörden zugewiesen, welche auch über die Frage, ob und welche Jnnungögebühren gesetzlich finb, zu erkennen haben. Was die Frage betrifft, ob tie rückständigen Zunstgebühren im Rechte* oder politischen Wege erecntiv einzubringen sind, so besteht zwar in dieser Beziehung keine besondere Vorschrift, jedoch läßt sich die Einbringungsart auö der gesetzlichen Bestimmung der Zünfte, und auS der Stellung der administrativen Behörden zu denselben, so wie in Anwendung deS in dem Hof-decreke vom 12. Februar 1789, Zahl 136, enthaltenen Grundsatzes, zu Fo'ge welchen die Erkenntnisse der politischen Behörden durch dieselben in der Regel in Vollziehung zu bringen, und sich hierzu der ihnen gesetzlich eingeräuinten Zwangsmittel zu bedienen ist, leicht ableiten. Die bisherige Hebung sowohl in Steiermark, als auch in Böhmen und Niederöstreich, nahmentlich in der Residenzstadt Wien, stimmt ganz mit dieser Ansicht überein, ohne daß sich in der Einbringung der Zunstgebühren Schwierigkeiten ergeben haben. Die politischen Behörden sind auch durch ihre amtliche Stel* lung in der Lage, de» Ermahnungen und Aufträgen zur Zah- 348 Vom 9. und 10. October. lung der Rückstände dergestalt Nachdruck zu geben, saß es zu einem Zwangsverfahren selten kommen wird. Tritt jedoch in einzelnen Fallen die Nothwendigkeit eines erecutiven Verfahrens ein, so stellt sich die Anwendung der Pfändung in ihren gesetzlichen Bestimmungen als das zweckmäßigste Mittel zur Eintreibung der Zunftgebühren-Auöstände für die berufenen politischen Behörden dar. Hiervon wird daS k. k. KreiSamt zur Verständigung der Bezirksobrigkeiten und Magistrate, und zur eigenen Darnachach-tnng in vorkommenden Fällen in Kennkniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 9. October i859; an die k. k. Kreiöämter. 125, Vorschrift über die Jutiinirung der Conkuiuazurthkile gegen unbefugt im Auslände Abwesende. Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei hatßauS Anlaß einer von inehrcren Länderstellen gestellten Anfrage, wie Erkenntuiste gegen unbefugt Ausgewanderte und Abwesende kund zu machen feien? mit hohem Dekrete vom ly. v. M., Erh. 5.d. M., Z. 29:59, im Einvernehmen mit der k. k. obersten Justizstelle und der k k. Hofcommiffion in Justiz - Gesetzsachen zur Nachachtung für die hierlauds vorkommenden Fälle die gleichmäßige Belehrung dahin ertheilt, daS Gesetz habe rücksichtlich der Jntimirung der Ur» theile gegen Ausgewanderte schon durch den §. 29 deS Auswanderungspatentes vom 24. Marz 18.52 die Versorge getroffen, indem darin gesagt wird, daß überhaupt nach der Civil-Gerichts-ordnung verfahren werden, soll. Wenn sich aber in dem erwähnten Gesetze keine ausdrücklich« Anordnung hinsichtlich der Art der Jntimirung von Con-tumaznrtheilen gegen unbefugt Abwesende befindet, so liegt der Grund davon darin, weil daö Gesetz in Hinsicht der ohnedieß nur geringen gegen unbefugt Abwesende verhängten Strafen, die nach dem §. 25 des Patentes 100 fl. C. M. als Vom ir. October. 349 Geldstrafe, oder i4tägigen Arrest mit Fasten nicht übersteigen dürfen, die Art der Jntimirung solcher Uriheile dem Ermesse» der Behörden überlassen wollte, welche nach Umständen bestimmen wird, ob sie es hinreichend finde, das Urtheil der Familie deS Abwesenden zuzustellen, oder in der Gemeinde seines letzten Aufenthaltes anzuschlagen, oder es nothwendig erachte, demselben eine größere Publicität zu geben. Gubernial- Verordnung vom 10. October >839, 3 »7027; an die k. k. KreiSämter und an das k. k. Fiscalamt. 126. Festsetzung der Recursfrist gegen berglehensämtliche und Cameral - Entscheidungen der untern Montanbehvrden. Laut Verordnung der hohen Hofkammer im Münz- und Bergwesen vom 17. Setember d. I., Zahl 11091, wurde zur Einbringung von Recursen gegen berglehensämtliche und Camera! Entscheidungen der untern Montan < Behörden an höhere Instanzen eine Präclusivfrist von vier Wochen, vom Zustellungstage an gerechnet, festgesetzt, und diese Anordnung auch auf alle jene Beschwerden ausgedehnt, welcye über Entscheidungen in Schurs-, Muthungs- nod Concessions-Angelegenheiten Hähern Orts vorgebracht werden wollen. Diese Vorschrift wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial - Currende vom 12. October 1839, 3 16600. 127. Bestimmung wegen Auslosung des königl. ungarischen Dreißigstamtes zu Prttau und Erhebung des Wa-rasdiner Dreißigstamtes zur Haupt-Dieißigst-Legstätte. Seine Majestät haben zu Folge hohen Hofkammer-Dekretes vom 25. October ,837, Zahl /13076/1407, zu genehmigen geruht, daß die Dreißigstamtirung von jener des Hauptzollam- 35° Vom 12. und IZ. October. tes Pettau getrennt und aufgelassen, dagegen die Dreißigst-Lcg-statte in Warasdin zu einer Haupt-Dreißigst Legstätte erhoben, die Waarentransportart, Schlittelei genannt, auf dem ihr bisher eingeräumten Zuge ferner gestattet, die Umladestationen aber von Nedelitz nach Tfchakathurn verlegt, daselbst zu diesem Behuf« ein Magazinsamt errichtet, im Uebrigen jedoch das königl. ungarische Dreißigstamt Nedelitz bei seinem bisherigen Bestände belassen werbe. Nachdem nun von Seite der königl. ungarischen Hofkam-wer die erforderlichen Einleitungen hierzu getroffen worden sind, so bringt man dieß mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntniß, daß die Dreißigstamtirung in Pettau mit letztem October 1839 aufhören , dagegen die neue Warasdiner Haupt - Dreißigst-Legstätte, vom t. November 183Y angefangen, als solche ihre Wirksamkeit beginnen; das k. k. Hauptzollamt in Pettau jedoch seine Amtshandlungen, wie bisher, jedoch getrennt von derDreißigst-amtirung, vornehmen wird. Gubernial-Currende vom 12. October 1839, Zahl 17566. 128. Vorschrift, wie die Controlle über die Erzeugung ge-braniner geistiger Flüssigkeiten zu führen sei. Zur zweckmäßigeren Einrichtung der Controlle der Erzeugung gebrannter geistiger Flüssigkeiten werde» in Folge Dekretes der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer vom 25. September d. I., 3^1 41490, nacbstehende Bestimmungen bekannt gemacht, welche mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten haben. § 1. Zu der Erzeugungöstätte (dem Betriebs - Locale) werden gerechnet: a) die Räume, in denen das steuerbare Verfahre» zur Erzeugung gebrannter geistiger Flüssigkeiten auögeübt wird; Vom i3. October. 35« b) die Raume, in denen die zu diesem Verfahren gehörenden Stoffe oder die durch dasselbe hervorgedrachten Erzeugnisse aufbewahrt werden; e) die Verkaufsstätte, in welcher der Erzeuger de» Verkauf feiner Erzeugnisse betreibt; d) die Wohnung des Erzeugers, 1. wenn dieselbe mit einem der unter a, b, c aufgeführten Räume in unmittelbarer Verbindung steht, oder 2. wenn dieselbe auf eine der unter a, b, c bemerkten Arten verwendet wird, oder *. wenn in derselben zur Erzeugung gebrannter geistiger Flüssigkeiten gehörenden Stoffe oder solche Flüssigkeiten in einer den Bedarf für seinen und seiner Angehörigen Gebrauch überschreitenden Menge aufbewahrt werden. $. 2. Alle in der Erzeuguugöstätte befindlichen, zum ErzeugungS-betriebe geeigneten Geräthe und Vorrichtungen, sie mögen zum Gebrauche bestimmt fein oder nicht, sich in vollkommenem Zustande befinden oder mangelhaft fein, müssen in der Beschreibung , welche der Steuerpflichtige zu Folge des Absahes 7 der mit Circulare vom 30. August 1835, Zahl 14415, bekannt gemachten hohen Hofkammer-Verordnung vom 24. August i83s, Zahl 36678, *) zu überreichen hat, vollständig verzeichnet fein. 5- 3. Diese Geräthe und Werksvorrichtungen sind von den Beamten und Angestellten, welchen die Aufsicht über eine Drennerei zugewiesen ist, mit amtlichen Zeichen und Zahlen zu versehen. Die Art der Bezeichnung mit Oehlfarbe oder auf eine andere für zweckmäsiig befundene Weise bleibt den Beamten und Angestellten überlassen. §. 4. Die in der Beschreibung verzeichneten Betriebsgeräthschaf-ten dürfen nur in den GewerbSräumen aufbewahrt und aus der *) Siche P. G ©• Band 17, Seite 804. 35z Vom ,z. October ihnen daselbst angewiesenen Stelle nicht entfernt werden, es wäre denn, daß solches nur auf kurze Zeit um ihrer Reinigung willen geschehen müßte. Andere zur Branntwein - Brennerei nicht gehörige Geräth-schäften dürfen in den Betriebsräumen nicht vorhanden sein. §. 5. In einer Brennerei dürfen nicht mehr Maischgefäße vor» Kanden sein, als selbst bei einem ununterbrochenen Betriebe mit Rücksicht auf die gesetzliche Maischdauer und auf die nach dem Umfange der Brennvorrichiung zulässige Bereitung der Maische innerhalb der ersorderlicheu Brenndauer, dann ans den zur Rei-uigung und Vorbereitung der Maische erforderlichen Zeitraum nothweudig ist. § 6. Zur Erzeugung künstlicher Gährungömittel dürfen nicht mehr als höchstens drei Gefässc bestimmt werden, und es hat die Jn-haltsfähigkeit derselben den zehnten Theil deö täglichen zn versteuernden Maischraumes nicht zu übersteigen. Zur Aufbewahrung deö SpükichS wird bloß ein außerhalb des Brennlocaleö unterzubringendes Gefäß gestattet, und die Aufbewahrung des SpülichS in andere als diesem Gefässe nach §. 548 deö Strafgesetzes über Gefälls Uebertretungen behandelt. ,'Yf VM'hiwv; 7rnfkbmdü in (* JTdÖe ldftfi Mit Ausnahme des Maischbehälters darf in der ErzeugungS- flatte kein Behältoiß in die Erde eingegraben oder eingesenkt sein, und wo sich solche befinden, müssen dieselben innerhalb drei Monarhe, vom Tage der gegenwärtigen Kundmachung, beseitigt werden. w « me §. 8. u Der Rauminhalt der Maischgefässe wird nach Eimern, der Eimer zu vierzig niederöstreichischcn Maßen, gemessen. Wenn der Inhalt nicht nach ganzen Eimern ausgemessen werden kau», so wird der Rauminhalt, welcher weniger als einen halben Eimer beträgt, alö ein halber Eimer, und jener, welcher mehr alö einen halben Eimer, aber nicht einen ganzen Eimer beträgt, als Vom >3. October. ^ 353 ein ganzer Eimer behandelt. Uebrigens wurde schon bei der Festsetzung der Skeuergebühr der Eimer zu 40 nieteröstreichische Maß angenommen und der Steuersatz mit Rücksicht auf den zum Steige» der Maische erforderlichen leeren Raum bemessen. §. 9. Der Steuerpflichtige ist, unabhängig von der mit dem §. 7 des erwähnten Circulars vom 31. August 1835 / Zahl 14/113 , festgesetzten und auch künftig aufrecht bleibenden Verpflichtung zur Anzeige Desjenigen aus dem Dienstpersonale, der die Aufsicht über die Uebrigen führt, verbunden, während seiner Abwesenheit eine in den Räumen des Gewerbsbetriebes anwesende Person zu den in seinem (des Steuerpflichtigen) Nahmen den Gefällsbeamten oder Angestellten, denen die Ueberwachung der Erzeugungsstätte zugewiesen ist, zu ertheilenden Auskünften zu bestellen. ES wird vermukhet, daß Derjenige, der das Gewerbs-verfahren leitet, oder der in Abwesenheit des Leiters der Gewerbs--ausübung die Aufsicht über die Gewerbsgchilfen und Arbeiter führt, von dem Steuerpflichtigen ermächtigt worden sei, in seinem Nahmen die ermähnten Auskünfte zu ertheilen. Bestellt der Steuerpflichtige hierzu eine andere Person, so hat er dieselbe bei der Anmeldung des steuerbaren Verfahrens oder mittels einer besonder» bei dem Beamten oder Angestellten, dem die Er-zeugungöstätte zur Ueberwachung zugewiesen ist, zu überreichenden Eingabe anzuzeigen. §. io. Demjenigen, welcher das steuerbare Verfahren leitet, liegt ob, sich bei der Vollziehung deS steuerbaren Verfahrens genau nach der Anmeldung und der Bolleke zu benehmen, und weder selbst eine Abweichung hiervon vorzunehmen, noch zuzulassen, daß die Gehilfen oder Arbeiter eine von der Anmeldung und Bolleke abweichende Verrichtung vollziehen. Derselbe wird als der Thä-ter des während seiner Abwesenheit in dem Orte der Gewerbs-stälte Statt gefundenen unangemeldeten oder von der Anmeldung und Bollete abweichenden steuerbaren Verfahrens betrachtet. Gesetzsammlung XXI. Theil. 28 354 Vom i3> October. V H. Die Anmeldungen deö steuerbaren Verfahrens und die in dem Absätze 7 des mit dem erwähnte» Circulare kund gemachten hohen Hofkammer-Decretcs vom 24. August 1335, Z. 56673, angeordnete Beschreibung der Localitäten und Werksvorrichtungen müssen von den Steuerpflichtigen in dreifacher Ausfertigung überreicht werden. Die Anmeldungen und die Beschreibung müssen leserlich geschrieben sein, und dürfen weder abgeänderte, noch durchstrichene oder radirle Stellen enthalten, widrigenfalls dieselben nicht angenommen werden können. §. 12. Ein Exemplar der Anmeldung und der Beschreibung wird nach vorgenommener Prüfung, geschehener Aufdrückung des Amtösiegels, und nachdem in der Anmeldung die Zahl derBol-leten, welche über dieselbe ausgefertigt wurde, angesetzt worden ist, der Brennerei zurückgestellt. Die zurückerhaltene Beschreibung und Anmeldung, die empfangene Bollete, die Revisionöbögen und die Register müssen in der ErzeugungSstätte in einem hierzu bestimmten, den Gefällsbeämten und Angestellten, welchen die Aufsicht zugewiesen ist, zu jederzeit zugänglichen Behältnisse auf-bewahrt werden. §. 13. Wenn durch ein in Folge eines unabwendbaren Ereignisses eingetretcneS Hinderniß nur ein geändertes Verfahren für die noch übrige Betriebszeit herbeigeführt worden ist, so ist für letztere eine neue Anmeldung zu überreichen, und die Steuergebühr wird für Liese Zeit nach der neuen Anmeldung berechnet. §. 14. Mangel an Stoffen, den Fall eines offenkundigen Unglücksfalles ausgenommen, rechtfertiget eine Abweichung von dem an-gemeldeten steuerbaren Verfahren nichts, und gibt auch keinen Anspruch auf Rückvergütung der Verzehrungssteuer. §. 15. Der zum Abtreiben deö LutterS bestimmte Tag muß stets ein solcher sein, an welchem die Brennerei ohnehin in Bezug aus Dom >3. October. 355 Maifchbereitnng oder Erzeugung des Lutters planmäßig im Betriebe steht. Nur dann, wenn auf den letzten Tag der Lütterer--zeugung der Gewerbsbetrieb auf längere Zeit gänzlich eingestellt werden soll, darf der nächstfolgende Tag zum Abtreiben des Lutters erklärt und benützt werden. $. 16. Die Beamten oder Angestellten, denen die Aufsicht über eine Brennerei obliegt, sind berechtigt, die Werksvorrichtungen außer Gebrauch zu setzen. Diese Beamten und Angestellten haben zu beurtheilen, ob die Ausübung dieses Rechtes Statt zu finden hat, §. 17. Von diesem Rechte kann Gebrauch gemacht werden, wenn gleich die Dauer des Stillstandes in dem Betriebe der Unternehmung nur kurz ist, daher die Ausübung dieses Rechtes auch dann Statt findet, wenn der Stillstand des Betriebes sich bloß auf die Nachtzeit oder auf einige Stunden beschränkt. §. 18. Das Brenngeräthe Derjenigen, welche Branntwein steuerfrei zum eigenen Gebrauche erzeugen, ist stets für den Theil des Jahres, während welchen diese Getränk-Erzeugung nicht getrieben wird, außer Gebrauch zu setzen. §. i9. Welche Mittel anzuwenden seien, um die Werkvorrichtun. gen außer Gebrauch zu setzen, ist nach der Beschaffenheit dieser Vorrichtungen von den Gefällsbeamten und Angestellten zu -beurtheilen. Die Maßregel ist nicht weiter auözudehnen, als ihr Zweck, »ähmlich als die Verhinderung unbefugter Bereitung geistiger Flüssigkeiten, eö erheischt. §. 20. Steht der Betrieb nur über Nacht oder überhaupt durch einen kurzen Zeitraum still, so kann sich, wenn nicht die Gefällsbeamten oder Angestellten eine andere Vorkehrung erforderlich finden, darauf beschränkt werden, einen Theil der Brenn- 356 Vom i3. October. Vorrichtung, durch dessen Hinwegnahme die Verwendung der Vorrichtung zur Erzeugung geistiger Flüssigkeiten gehindert wird, bei einer in dem Orte selbst oder m dessen unmittelbaren Nahe bestehenden Abtheilung der Gesällenwache, der Ortsobrigkcii, oder einem andern öffentlichenAmte, oder endlich bei einem vertrauenswürdigen Ortsbewohner, derssich hierzu bereit erklärt, mit der Bestimmung oufbewahren zu lassen, daß dieser Theil der Brennvorrichtung nicht früher, als zu der mit Rücksicht auf dcu Anfang des BrennverfahrenS zu bestimmenden Stunde an den Steuerpflichtigen erfolgt werden dürfe. Dem Steuerpflichtigen liegt ob, weun im Orte kein Ge-fällsamt, dem die Aufbewahrung des in Rede stehenden Stückes der Brennvorrichtung übertragen werden kann, besteht, für die Aufsuchung einer hierzu geeigneten Person zu sorgen. Die Beurtheilung, ob Demjenigen, den der Steuerpflichtige hierzu vorschlägt, die Bewahrung anzuvertrauen sei oder nicht, bleibt dem die Amtshandlung leitenden GefällSbeamten Vorbehalten. §. 21. Ucber die Vorkehrung, mittels welcher die Werkvorricbtungen für einen längern Zeitraum als einen Monath außer Gebrauch gesetzt wurden, ist mit Betziehung eines obrigkeitlichen Beistandes ein deutliches Protokoll aufzunehmen, in welchem darzustellen ist, welche Gefäße oder Vorrichtungen außer Gebrauch gesetzt werden, und welches Mittel hierzu angewendet wird. Dieses Protokoll ist von den Anwesende» zu unterschreiben. In ander» Fällen, und überhaupt, wenn nicht die ganze Unternehmung, sondern nur einzelne Gefäße oder Vorrichtungen außer Gebrauch gesetzt werden, ist die ergriffene Maßregel in dem Revisionsbogen zu bemerken, und diese Anmerkung von der Partei durch die Unterschrift zu bekräftigen. Wird die Verfügung getroffen. daß ein Theil der Brennvorrichcung der Obrigkeit oder einer andern Person während der Dauer des Stillstandes der Erzeu-gnng zu übergebe» ist, so soll auch eine zur Uebernahme der Verbindlichkeit, um die es sich handelt, ermächtigte obrigkeitliche Person oder der erwähnte Ortsbewohner beigezoge», und Vom 13. lind 16. October. 357 die Verbindlichkeit, die dießfalls eingegaugen wird, ausdrücklich in dem Protokolle oder in dem Revisiouöbogen aufgeführt und mit der Unterschrift bekräftigt werden. §. 22. Uebrigens erstreckt sich diese Anordnung nicht auf die zn F'lge §. 32, Zahl 2, der Vorschrift vom 23. September 1835 gestattete Anlegung des amtlichen Verschlusses an die Gefäße, in denen sich nicht mehlige Stoffe befinden. Von der Maßregel der Anlegung des amtlichen Verschlusses an solche Gefäße kann, wo es zur Sicherstellung deö Staatsschatzes nothlvendig erkaun wird, auch während der Ausübung des Betriebes Gebrauch gemacht werden. Gubernial - Currende 00m 15. October 1839 / Zahl 17350. 129. Bestimmung des Eingangs- und Ausgangs»Zolles für Südfrüchte, Obst und Weiulrauben. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom ZI. August 1839, in Ansehung der Südfrüchte, des Obstes und der Weintrauben, die in dem anschlieffigen Verzeichnisse enthaltenen neuen Eingangs- und Ausgangs-Zollbestimmungen zu genehmigen geruht. Welches in Folge hoher Hofkammer - Verordnung vom 10. September l. I., Zahl 59732, mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, daß die Wirksamkeit dieser neuen Bestimmungen mit dem Tage der öffentliche» Kundmachung zu beginnen habe. Gubernial-Currende vom 16. October >339, Zahl i784i. Verze Neue Zollbestilnmungen m Betreff Ser 1? Benennung d er Artikel. Einfuhrs- zoll. Ausfubrs- zoll. fl- kr. fl. fr. l Granatäpfel, Lazeroli, Margoranthen, Paradiesäpfel, — auch Juden- oder AdamSäpfel genannt — Pomeranzen, dann Pontäpfel, Quitten undRosma-rin-Aepfel, . . pr. > Ctn. Sporco bei der Legstätte 3 20 4 0 JoanniLbrot oder Carobe, pr. , Ctn. Sporco beim Commerzial - Zollamts 50 1 3 Kapern, . . . . pr. , Ctn. Sporco bei der Legstätte 5 4 Kastanien oder Maronen pr. > Ctn. «sporco beim Commerzial-Zollamte 50 1 5 Simonien, Citrone» und deren Schalen, dann Schalen von Pomeranzen und Granatäpfeln, nicht überzuckerte, pr. i Ctn. Sporco beb der Legstätte 1 40 2 0 Anmerkung. Wenn Limonien und Citrone», mit Pomeranzen oder sogenannten italienischen Früchten in einem Bcbält-»iffe gepackt, cingetübrt werden: so ist für den ganzen Inhalt der höhere Zoll der beigepackten Früchte zu entrichten. Die Kisten und Fässer müssen ans Verlangen der Aemter ganz geöffnet oder ge-leert werden. Simonien- und Citroncnsaft zur Färberei, pr. i Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte 3 1 1 7 Lorbeeren und Lorberblätter, pr. > Ctn. Sporco beim Commerzial-Zollamte 50 8 9 Mandeln, in und ohne Schalen, auch Pfirsichkerne, für i Ctn. Sporco bei der Legstätte Nüsse, gemeine, dann Hasel- »ud Cocos-Nüsse, .... pr. i Ctn. Sporco beim Hilfszollamte 6 50 — 614 1 10 Obst, gemeine«, als: Aepfel, Aprikosen, Birnen. Kirschen, Himbeeren, Melonen, Pfirsiche u. dgl., überhaupt alle in dem Tariffs nicht besonders genannten Obst- und Fruchtgattnngen in frischem Zustande, pr. i Ctn. Sporco beim HilfSzollamte 10 V* r ch n r ß. Südfrüchte, des Obstes und der Weintrauben. EinfuhrS- Ausfuhrs- zoll. fl- > kr. „ «• >.k>. Benennung der Artikel. Obst, gemeines, gedörrtes, getrocknetes und ohne Zusatz eines fremden Stoffes eingelegtes, dann getrocknete, ein-gesalzene und eingemachte Oliven; endlich Obstsulzen, ohne Zucker gekochte, . . für > Ctn. Sporco beim Cvmmerzial-Jvllamte Anmerkung. Bon dem gedörrte» Obste kann eine Quantität von 5o Pfund bei Hiifszollämtern jUM Eingänge verzollt werden. Obst und Früchte, mit Farben bestrichene oder verzierte, sowohl gedörrt als eingelegt, sind aus dem Auslande und aus Ungarn einzuführen verbothen, pr. i Ctn: Sporeo bei der Haupt-Legstätte Pignoli oder Zirbisnüsse, dann Pistazien oder Pimpernüsse, pr. > Ctn. Sporco bei der Legstätte Weinbeeren, getrocknete, als: Rosinen, Korinthen und Zibebeu, auch Datteln, pr. > Ctn. Sporco bei der Legstätte Weintrauben, frische, dann gemaiscb-t e (Weintraubenmaische> unterlieaen denselben Gebühren, wie die Weine, mit der Begünstigung jedoch, daß 160 Pfund Trauben oder Maische 100 Pfund Wein gleich zu halten sind. Anmerkung. 1. Ganz und b a l b verdorbene Rosinen können zuni Fabrik,,, tionsbctriebe gegen Bewilligung der Lan-desstelle und Entrichtung eines Einqangs-jvlles von i2 ft. für den Centner Sporco über Lcgstätte eingeführt werden. Awin erkunq. 2. Früchte und Obst, da»» deren Samen, Säfte, Schale» u, dgl., in geistigen Flüssigkeiten ein gelegt oder zubereitet, sind wie diese Flüssigkeiten zu verzollen. Sind sie aber mit Lucker allein,, oder mit Zucker und geistiger Flüssigkeit, oder mit einem andern Körper zugleich behandelt: so gehören sie, wenn der Zoll, tariff hierfür keine besonderen Gebühren ausspricht, zu dem Artikel: ,,E o nfcct welchem auch das in Honig allein einge-fottenc Qbst gleich zu halten ist. 6lA ZÜ» Dom >6. und 19. Dekoder. 130. Weisung bezüglich der Errichtung von Actien - Gesell» schasten zum Betriebe von Jndustrial-Ilnternehmungcn. Die hohe Hofkauzlei hak mit Verordnung vom Z. d. M., Zahl 3108O/ aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage, wie sich hinsichtlich der anonymen Gesellschaften oder Actien - Vereine zu Industrial-Zwecken zu benehmen sei, im Einvernehmen mit der hohen k. k. Hofkammer zu erinnern befunden, daß hinsichtlich der Errichtung von Actien - Gesellschaften zum Betriebe von Industrial-Unternehmungen , in so ferne nicht für einzelne derselben (j. B. Eisenbahn - Gesellschaften) speciele Vorschriften bestehen, oder dieselben besondere Vorrechte oder Befreiungen ansprechen , oder tnb'id) besonders wichtige öffentliche Interessen deS Einschreitens höherer Autoritäten begründen, noch fernors ganz nach den mit dem Dccrete der bestandenen Eoninierzhofcomniission vom 15. October 1321 (49. Band der politischen Gesetzsammlung Seite 310 — 3i3) *) festgesetzten und bisher in Anwendung stehenden Bestimmungen vorzngehen sei, daher es auch zur Errichtung solcher Actien-Vereine bloß für Jndustrial-Zwecke nicht der förmlichen Genehmigung der betreffenden Landesstelle, sondern nur der Erklärung derselben, daß dagegen aus öffentlichen Rücksichten kein Bedenken obwalte, bedarf. Hiervon wird das k. k. Kreisamt szur Darnachachtung in vorkommenden Fällen in Kcnntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom >6. October ,339, Zahl 17466; an die k k. Kreisämter. 131. Errichtung einer Lehrkanzel der Forst - Natur - Kunde am ständischen Joanneum. Laut hoher Studien - Hoscommissionö - Verordnung vom 2. d. 507., Zahl 6549, haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster *) Siehe P. G. S. Band 3, Seite 317.' Dom 22. und 23. Oktober. 361 Entschlieffnng vom 28. September l I. allergnädigst zu bewilligen geruht, daß am ständischen Joanneum eine Lehrkanzel der Forstnaturkunde eingeführt werde, und den Unterricht hierüber der Professor der Landwirthschafl durch wöchentlich 2 Stunden übernehme. Gubernial Verordnung vom 19. October 1839, Z. 17202/3833; an die Herren Stände Steiermarkö. 132. Vorschrift über die Zollbehandlung des gepreßten Glases. In Folge hoher Hofkammer-Verordnung vom 5. d. M., Zahl 33675, wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß gepreßtes GlaS in der Ein- und Ausfuhr den für geschliffenes Glas bestehenden Zollsätzen, nähmlich dem Eingangszolle von 20 fl. und dem AusgangSzolle von 4 kr. für den Wiener Centner Sporco, mit Rücksichtönahme auf die allgemeinen für den Verkehr über die Zwifchenzoll-Linie bestehenden 'Bestimmungen, unterliegt, und daß diese Bestimmung vom Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten hat. Gubernial-Currende vom 22. October 1339, Zahl 17833. 133. Begünstigung der Hafen des ungarischen Litorals in Bezug auf den Getreidehandel nach dem Auslande. Um den AusfuhrShandel der Getreidegattungen aus Ungarn nach dem Auslände über die Seehäfen Fiume, Portore, Buc-cari, Buccavizza und Martinschizza zu beleben, haben Seine Majestät zu bewilligen geruht, daß 1. Wenn die Nothwendigkeit eintreten sollte, die Ausfuhr der Getreidegattungen zu verbietheu, und in ein solches Ver-both auch daö Königreich Ungarn einzufchlieffen, die genannten Seehäfen nicht in diesem Verbothe begriffen sein sollen, vielmehr hätte die Begünstigung Platz zu greifen, daß alle Vo^räthe an Früchten, die sich zur Zeit des beginnenden Zbr Vom 23. und 26. October. VerbotheS in jenen Häfen und Plätzen befinden, während des Verbothes ebenso, wie vor demselben, in das Ausland versendet werden können. 2. Diese Begünstigung soll sich auch a) auf die Getreidegattungen erstrecken, welche beim Eintritte des Verbothes auf der Straße von Carlsstadt nach den genannten Häfen bereits im Zuge sind, und inner» halb 6 Tagen nach dem in Carlsstadt bekannt gemachten Verbothe Eintreffen, und b) auf die zur Zeit vieler Bekanntmachung in Carlsstadt befindlichen Vorräthe an Früchten, diejelben mögen schon in Magazinen oder noch auf den Schiffen liegen, jedoch mit der Beschränkung in sich schliessen, daß hierüber nach genauer Erhebung unentgeltliche Paffe ausgefertigt wer-den sollen, mit Hilfe welcher die Ausfuhr derselben innerhalb sechs MonatheI nach Idem Beginne des Verbotheö , nach den gedachten Häfen, und von jda nach dem Auslände, immerfort geschehen kann. Welche allerhöchste Anordnung in Folge hohen Hofkaniuier, Decreteö vom 6. d. M., Zahl 58972, hiermit allgemein bekannt gemacht wird. Gubernial-Currende vom 23. October 1839/ Nr. 17395. 134. Bestimmung der Civilgerichtsbarkeit über die bei fremden Gesandten in Privatdicnsten stehenden Personen. Seine k. k. Majestät haben laut hoher Hofkanzlei-Verord, nung vom 14. October 1N39 zur nähern Bestimmung der durch das höchste Hofdecret vom 17. Februar i834 für Livilrechts-Angelenheiten ertheilten Vorschrift über den Gerichtsstand der in Privatdiensten bei fremden Gesandten stehenden Personen Folgendes anzuordnen geruht: Erstens. Die ordentlichen österreichischen Civilgerichte können gegen die in Diensten eines fremden Gesandten stehende Vom 26. October. 363 österreichischen Unlerrhanen, welche in dem Hause deS Gesandten wohnen, oder sich daselbst, aufhalten, keine Zustellung, Vorladung, Execution oder anderein oder außer Streitsachen vorfaUende Handlungen der Gerichtsbarkeit selbst vornehmen. Sie haben die Vollziehung ihrer Beschlüsse über Gerichtshandlungen, welche sich auf dergleichen Dienstleute und Hausgenossen des Gesandten, oder auf das in dem Hause des Gesandten besindliche Vermögen derselben beziehen, immer durch Ersuchschreiben an das Obersthofniarschallamt zu bewirken. DaS Obersthofmarschallamt hat solche Gerichtshandlungen nach vorläufig eingeholter Zustimmung des Gesandten vorzunehmen, oder, wenn diese verweigert würde, die geheime Haus-, Hof-nnd StaatSkanzlei um ihre Vermittlung anzugehen. Sollte bei der Zustellung einer Klage oder eines Urtheiles die Zustimmung der Gesandtschaft auch auf diesem Wege nicht zu erhallen sein, so ist der Kläger berechtigt, darauf anzutragen, daß von dem Gerichte, bei welchem der Prozeß anhängig ist, zur Vertretung des Beklagten ein Curator benannt, und die Klage oder daö Urtheil dem Curator zugestellt, und zugleich bei Gericht angeschlagen werde. Diese Zustellung ist für vollkommen rechtSgiltig zn halten. Zweitens, lieber jene bei fremden Gesandtschaften dienende Personen, welche nicht österreichische Unterthanen sind, haben die ordentlichen österreichischen Gerichte eine Civil-Gerichtsbarkeit nur in Streitsachen, und zwar nur in jenen Fällen auszuüben, in welchen auch der abwesende Ausländer von den österreichischen Gerichten belangt wer, den kann. Auch haben sie sich dabei in Rücksicht der Vollziehung ihrer Beschlüsse nach der Vorschrift des vorstehenden Paragraphen zu benehmen. Drittens. Die gegenwärtige Verordnung gilt für die oben bezeichnete Dienerschaft aller in was immer für einem Range bei dem allerhöchsten Hofe accredirirten fremden Gesandten und ihrer Gesandtschafts-Beamten, mit Aus- 364 Vom l. November. nähme der Dienstkeute derjenigen diplomatischen Personen, welche selbst österreichische Unterthauen sind. Diese allerhöchste Entschlieffnng wird mit Bezug auf die Gubernial-Cnrrende vom 27. Februar i834, Zahl 3046, *) zur allgemeinen Kennlniß gebracht. Gubcrnial-Currende vom 26. October 1859, Zahl 13122. 135. Vorschrift der Radfelgen-Brette im Königreiche Baien,. In Gemäßheit der hohen Hofkauzlei - Verordnung vom 22. October 1359, Zahl 33646, wird dem K,eisamte nachträglich zum Gubernial-Decrete vom 16. August ias8, Zahl 15570, **) eröffnet, das die königlich baierische Verordnung vom 21. April ,838 , wegen Einführung der breitet, Radfelgen im Königreiche Baiern, auch auf ein vierräderigeS grwerbmäßiges Fuhrwerk mit einer Bespannung von zwei Pferden, unter Vorschreibung einer Radfstgen - Breite von 4" Rheinisch, gleich jenem Fracht-Fuhrwerke mit einer Bespannung von drei und mehr Pferden ausgedehnt worden sei, und diese Verfügung mit dem 1. April i840 in Wirksamkeit zu treten habe, worauf auf Uebertrekungen der dießfäl.'igen Anordnungen eine Strafe von 10 fl. bis 30 fl., und im Falle der Zahlungsunfähigkeit entsprechende Arrestträfe» festgesetzt sind. Uebrigens ist unter dem gewerbmäßigen Fuhrwerke, welche-diesen Bestimmungen unterliegt, im Gegensätze zu jenem für den eigenen haus- und landwirihschaftlichen Bedarf, alles Fuhrwerk verstanden, welches dem Gewerbs-, Fabriks- und Handels-Betriebe dient, und Gegeuüände verführt, die zum Verkaufe oder zur Bearbeitung für den Verkauf bestimmt sind. DaS Kreisamt hat hiernach das Weitere zu verfügen. Gubernial-Verordnung vom li November 1839/ Z. 1 öi03; an die k. t. Kreisämter. *) Siche P. G. S. Band 16, Seite 57. **) Siehe P. G. S. Band 20, Seite 233. Bom i. und 2. November. 365 136. Weisung über die Behandlung der Kinder eines ohne Bewilligung Ausgewanderten, gegen den noch kein Ilrtheil ergangen ist. Die hohe f. k. vereinigte Hofkanzlei hat aus Anlaß eineS speeielen Falles im Einverständnisse mit der k. k. oberste» Justizstelle mit Secret vom n, Erh. 24. v. M., Zahl 30592, nachstehende Weisung erlassen: Wenn gleich das allerhöchste Auswanderungs-Patent den Fall, wo ein ohne Bewilligung Ausgewanderter im AuSlande mit Hinterlassung von Kindern gestorben ist, ohne daß gegen ihn feiner Auswanderung wegen ei» Urtheil ergangen wäre, nicht ausdrücklich entschiede» hat, so lassen doch die §5. 16 und 18 selbst den Kindern der v e ru r t h e i l t e n Auswanderer die freie Wahl, nach Oesterreich binnen der gesetzlich festgesetzten Frist zurückzukehren, oder Ausländer zu werden, eö kann also gegen sie keine Einberufung erlassen und kein Verfahren wegen unbefugter Auswanderung eingeleitet werden. Daraus folgt von selbst, daß die Strafe der Auswanderung auch die Kinder der ohne Bewilligung Ausgewanderten, wenn gegen Letztere noch kein Urtheil ergangen ist, nicht treffe» könne. Hiervon wird das k. k. Kreisamt zur Wissenschaft und Dar-nachachtung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial - Verordnung vom 1. November 1859, Z. 13,32; an die k. k. Kreisämter und an das k. k. Fiöeulamt; dann Note an das k. k. Appellations-Gericht. 137. Vorschrift über die Verrechnung der aus den Stadt» Cassen an Parteien erfolgt werdenden Vorschüsse. Es hat sich gezeigt, daß die Magistrate die von der hohen Hofkanzlei im Einvernehmen mit dem k. k. General-Rechnungs-Directorium erlassene, mit Gubernial-Verordnung vom 29. Juli 366 Vom 2. November. 1824, Zahl 18496, *) bekannt gegebene Verfügung vom 4. Inn» 1824, Zahl 16790, welche die Art, wie die znm Gebrauche der hohen Hofkanzlei bestimmten Rechnungseingaben verfaßt werden sollen, vorschreibt, mißverstanden haben; denn nach dem V 6 und dem dieser Verordnung beigelegten Abschlnßformulare sollen die Vorschüsse gegen Verrechnung auf einer besondern Ausgabsrubrik reel verausgabt werden, bei einer größeren Verwendung ist aber der Mehrbetrag unter der für diese Ausgabe bestimmten Rubrik ersichtlich zu machen, wogegen bei einer mindern Verwendung der Rückersatz des erübrigten Geldbetrages mit Berufung auf diejenige Rubrik des Rechnungs-Abschlusses, bei welcher der erfolgte Vorschuß in Ausgabe erscheint, in Empfang zu stellen ist. Ganz dieser Weisung entgegen verfahren die Magistrate, indem sie die Vorschüsse zwar in demjenigen Jahre, in welchem solche geleistet wurden, auf der Ausgabsrubrik: „Vorschüsse gegen Verrechnung" reel in Ausgabe stellen, jedoch in demjenigen Jahre, in welchem die Verrechnung Stakt fand, unter der Empfangsrubrik: „Zurückzuverrechnende Vorschüsse" reassumiren, und darin erst den wirklich verwendeten Betrag auf die betreffende Rubrik zur Ausgaböschuldigkeit vorschreiben und in Abstattung bringen. Behufs der Uebersicht und fortwährenden Evidenzhaltung dieser Vorschüsse auf Verrechnung müssen die Magistrate noth-wcndiger Weise Vormerkbücher führen, da ohne dieselben eine Wachsamkeit auf die Berichtigung derselben nicht wohl denkbar ist. Die hohe Hofkanzlei fand daher vermöge Verordnung vom 21, October d. I., Zahl 35441, a) die Führung dieser Vormerkbücher vorzuschreiben, b) behufs derselben daö in Abschrift hierzu mitfolgende Formular zur Darnachachtung vorzuzeichnen, und c) den Magistraten zur Pflicht zu machen, auS ihrem Vor-merkbuche jährlich einen Ausweis der an die Buchhaltung *) Siehe P. G. S. Band 6, Seite 24S. Vom i. November. 367 einzusendenden Rechnungen beizulegen, in welchem alle im vorletzten Jahre »„verrechnet gebliebenen, und im leßtver-siossenen Jahre neu zugewachsenen Vorschüsse, mit Berufung auf ihr Vormerkbuch, ersichtlich zu machen sind. Die Richtigkeit der Verrechnungen der Vorschüsse wird auS den documentirten Jahresrechnungen erhellen, worauf die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung ein sorgfältiges Augenmerk richten wird. Das k. k. Kreisamt hat von dieser hohen Anordnung die unterstehenden l. f. Magistrate zur Nachachrung in die Kenntnis zu setzen. Gubernial-Verordnung vom 2. November 1339, Z. 13543/3022; an die k. k. Kreisämter. BorM e über die an Parteien gegen Verrechnung !<Ü !L il L- Nahmen des Vorschuß- Empfängers. Im Grunde der Kreisamls- oder Magistrats - Verordnung ddo, Nr. Gegenstand, wozu der Vorschuß geleistet wurde. i Der Geldbetrag wurde erfolgt. 1 1 I i i 0 ? mit st. skr I N. N. Magistrats - Verordnung vom 3. April i835, Nr. 768. Reparatur der Brücke auf der N. N. Straße . . . ÄOO 25 io| 2 N. N. Kreisamts » Verordnung vom 6. Mai i833, Z. 6720. Adavtirung einer Wohnung int Magistrats-Gebäude 340 80 97 3 N. N. Magistrats - Verord-^ nung vom 4’ Mu«' gust >835, Nr. 892.. Reparatur der städtischen Brunne» 349 5o - 122 4 9T. N. Magistrats - Verordnung vom ö.August >835, Nr. 918. Aerarial-Steuer-Abfuhr . . . . 4-8 15 - 128 ä N. N. Kreisamtsanweifung vom 9. September i835; Nr. 13718* Wegen Untersuchung derBeschwerden gegen denMagistrats-SyndieuS N. N. 5s3 87 35 — und so weiter. Dieses Vormerkbuch ist mit einem alphabetischen Index zu versehen, mehrere Vorschüsse zu verschiedenen bestimm ren Zwecken erfolgt worden bis die Stadtegsse zur Kenntnist der gepflogenen Verrechnung des einen r k b rt ch mi8 Bet Sradtcaffe ttsolgten Bökschüffe. Datuni und Zahl der Verordnung, nach der die Par-tieularrechnung gelegt wurde. Die Rechnung wurde liquidirt auf Hiernach ergibt sich ein . Dielet wurde ge-! schrieben und in ! Einnahme oder Ausgabe gestellt. 4er- ein- rest Hin. aus- re st @011 to. buch p=>s. 1* n 1 ff» 1 ^|| ft. kr Iff. 1 Et Kreisamts -Kerord- auf ÜSrllckeiirepa- nunqvom-oIuli ratiir >. . . l8 54 6 6 H5 148 ,835, 9»; 8788, detto vom ti, Se- auf Brunnenrepa» : f tobet ,835, Nr, raturenm.38fi >ikr. i,l35, d0.Strasjen-Loff.7ki 58 '9 8 '9 Ltg 348 detto vom u* Oe- auf Reisekosten . 12 24 - 26 — - 2i5 — tobet i835 > Nr. 11235/ Detto vom a3; Se> als Ersatz von der tobet 1835, Nr, Stadtgemeinde 17341, mit ,48 ff; 47%ft. 11. der Syndieüs Mit 43 ff; 43y4 fr. 87 35 216 -79 Is H 12 ji ®! 11 fl. \ u 8o iinS ti ist darin für čineli jeden DorschnsteMpfanger, wenn auch demselben sein sollten, ein eigener 6onto zu eröffneni und fo lange offen jti halten, ober des andern Vorschusses gelangt fein wird« Gesetzsammlung XXl. Theik, 29 .37° Dom 4. November. 138. Bestimmungen zur Verhüthung der Unterschleifc bei Versendung von Waaren auf ungewissen Verkauf, zur Zurichtung, Umstaltung oder Veredlung, über die Zwischenzoll - Linie. Die hohe Hofkamuier hat laut Verordnung vom 2. v. M., Zahl 3749g, um Uiuerfchleifen bei der Versendung von Waaren auf ungewissen Verkauf zur Zurichtung, Umstaltung oder Veredlung über die Zwischenzoll-Linie zu begegnen. Folgendes festzusetzen befunden: 1. Die an der Zwischenzoll-Linie aufgestellten Aemter dürfen innerhalb des Umfanges der ihnen eingeräumten Verzollungs-Befugnisse bloß diejenigen Waaren dem für die erwähnte Bestimmung vorgeschriebenen Verfahren unterziehen, welche a) weder auS dem Standorte einer Legstätte oder eines Hauptzoll- oder Hauptdreißigst-AmteS abgesendet werden, noch b) an einem Orte, in welchem sich eine Legstätte oder ein Hauptzoll - oder Hauptdreißigst - Amt befindet, bestimmt find, noch e) auf dem Zuge an den Ort der Bestimmung einen Ort, in welchem ein solches Amt anfgestellt ist, berühren. 2. In allen andern Fällen ist die Vollziehung des Verfahrens für die bemerkte Bestimmung bloß den Legstätten und Hauptzoll- oder Dreißlgst-Aenitern gestattet. 3. Waaren, welche auf ungewissen Verkauf zur Umstaltung, Zurichtung oder Veredlung über die Zwischenzoll-Linie versendet werden, und auf dem jenseitigen Gebiethe an einem Orte, in welchem eine Legstätte oder ein Hauptzoll- oder Hauptdreißigstamt aufgestellt ist, bestimmt sind, oder daselbst auf dem Transporte einen Ort, in dem sich ein solches Amt befindet, berühren, müssen unter ämtlichem Verschlüsse an dasjenige der erwähnten Aemter, das in dem Orte der Be- $vm 4- November. 37' stimmung besteht, oder so fern sich cin solches Amt daselbst nicht befindet, das in der eingeschlagenen Richtung vor diesem Orte das letzte ist, angewiesen werden. Andere mit der bemerkten Bestimmung versendete Waaren, welche von ei* nem nicht an der Zwischenzoll - Linie bestehenden Amte dem erwähnte» Verfahren unterzogen wurden, sind gleichfalls unter ämtlichem Verschlüsse an dasjenige an der Zmischen-zoll-Linie bestehende Amt, über das dieselben in daS jenseitige Gebicth eingehen, anzuweisen. 4. In den Waaren-Erklärungen, welche für die erwähnte Bestimmung eingebracht werden, sind die Waaren nach den Benennungen und Maßstäben, nach denen dieselben in dem Handelsverkehre gewöhnlich vorznkommen pflegen, anzugeben, und mit solchen Merkmahlen zu beschreiben, daß dieselben bei der Rückkehr über die Zwischenzoll-Linie unzweifelhaft erkennbar sind. Insbesondere muß angegeben werden: a) daS rohe und reine (Sporco- und Nette») Gewicht für jeden Pack und jedes Behältniß, und nebstdem b) bei Webe-, Wirk- und Netz-Waaren, Krämerei - oder Galanterie-Waaren, Kleidungen und Putzsachen, Fellen, Hauten, Leder, und überhaupt bei den Gegenständen, die >m Handelsverkehre nach Stücken, oder nach einer mehrere Stücke umfassenden Sammelcinheit, z. B. Dutzenden, nmgesetzt zu werden pflegen, die Zahl der Stücke oder dieser Sammeleinheiten; c) bei Webe-, Netz- oder Wirkwaaren noch überdieß: aa) das Längen - und Breitenmaß der einzelnen Stücke, und wenn mehrere Stücke ein gleiches Maß haben, für die gleichgearteten Stücke vereint; bb) die Farbe und bei gedruckten Waaren die Grundfarbe. 5. Die Waaren-Erklärungen zum Behufe der Versendung mit der bemerkten Bestimmung sind, wenn die Waaren an ein Dom 4. November. 371 anderes Amt angewiesen werden, in zweifacher gleichlau- render Ausfertigung einzubringe». Diese Bestimmungen werden hiermit zur allgemeinen Äennt-niß und Darnachachtnng gebracht. Gubernial-Currende vom 4. November 1859, Zahl 18546. 139. Vorschrift über dir EinheAung, Verrechnung und Abfuhren der Hoftax - Gebühren. Mit dem hohen Hofkammer-Decrete vom 22. October,85y, Zahl 5317/11, wurde Folgendes hierher eröffnet: »Zur Vereinfachung des Verfahrens bei Verrechnung der Hoftax-Gebühren, in Uebereinstimmung mit dem Hofkammer-Erlasse vom 13. Juli 1318, Zahl 27155, wird über Einschreiten des k. k. General-Hoftaramtes von nun an die Ausfertigung und Einsendung der zu seinen Gunsten auf die StaatS-Ceutral-caffe lautende» Verlags - Quittungen der Provinzial - Cameral-Zahlämter über solche Beträge, welche für Rechnung dcS General-Hofta.ramtes in den Provinzen eingehoben werden, abgestellt.« »Hiernach sind alle jene Taxgebühren, welche für Rechnung des General-Hoftagamtes von den zur Einhebung der Justiztar-beträge haflungsmäßig verbundene» Gerichtsstellen, oder von waö immer für einem andern Amte, oder einer Behörde eiuge-bracht werden, von diesen jederzeit mit Angabe deS Rahmens der Partei, deS Gegenstandes und der Art der Vorschreibung lediglich an die Provinzial - Tarämter abzuf hren, welch letztere sodann hierüber alle Monathe die Zurechnung an daö General-Hoftaxamr vorschrifkmäßig zu pflegen haben.« Wovon das k. k. Krcisamt zur eigenen Benehmungswissen-schaft, so wie zur weitern angenieffenen Verständigung der unterstehenden Aemter und Behörden, in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom 4. November 18.39, Z. 18561; an die k. k. Kreisämter, das k. f. Fiscalamt, die f. f. Prov. Staatsbuchhallnng, die Herren Stände und au daö k. k. Prov. Camera!-Zahlamt. Dom io. November. Vorschrift über die Verrechnung der Mauthgebühren von den mit Extrapost im Dienste reisenden Beamten. 3,ii Nachhange zur hierorcigeu Curreude vom 5. Mai d. I., Zahl 7672, *, wird erinnert, daß die hohe Hofkammcr laut Verordnung voin i5. v. M., Zahl 42955, einverständlich mit dem k. k. General--Rechnungs - Lirectorinm, beschlossen hat, eS hinsichtlich der auf Dienstreisen sich wirklich der Extrapost bedienenden Staatsbeamten, welche Reisepark cularien zu legen, und denselben die Wegmauthbollecen anznschliessen haben, bei den bisher bestandenen Vorschriften in der Art zu belassen, daß die von den fraglichen Staatsbeamten aufgerechneten Wegmaurhge-bühren nur in so ferne liquid zu halten sind, als sie sich über deren wirkliche Entrichtung entweder Lurch Beibringung der Weg-niauthbolleten, oder durch eine die Entrichtung der Wegmauthe gebühren darthuende «Bescheinigung der Poststativu ausweisen. Gubernial Verordnung vom 10. November 1859, DU1.18645/2232; an die k. k Kreisämter, die k. k. Polizeidireciion, die k. k. Prov. Sraatsbuchhaltuna, die k. k. BauLirection, die Herren Stände Steiermarkö und an das k. k. Fiscalamt. 141, Errichtung der steiermärkisch - illirischen und der kusten-landisch > dalmatinischen Camera! - Gefallen - Verwaltungen zu Graß und Triest, dann einer Cameral--Bezirks - Verwaltung zu Neustadt!. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 16 Mai 1838 die Auflösung der gegenwärtig für Kärnten, Krain und das Küstenland bestehenden Camera!-Gefällen - Verwaltung in Laibach, so wie der dalmatinischen Finanz-3»tendenz in Zara und der Salinrn-Direction in Capo d’istria, auszusprechen, dagegen aber an die Stelle der in Grüß für die Provinz Skeier- *) Siche in diesem Bande Seite 238 und 239. 374 Nom io. und ,3. November. mark bestehende» Camcral - Landesbehörde , die Errichtung finer neuen Camcral-Gefällen-Verwaltung alldort, welche ihre Amts» Wirksamkeit über Steiermark, Kärnten lind Krain auszndehnen, und daher den Titel: ,,steiermärkisch-ilkirische Camera!-Gefällen« Verwaltung" haben wird, dann die Aufstellung einer eigenen Camera! - Landesbehörde für das Küstenland, die Inseln und Dalmatien mit dem Amtssitze in Triest unter dem Titel: küstenländisch -dalmatinische Camera!-Gefällen - Verwaltung," ferner mit allerhöchster Entschließung vom 19. October im Gebiethe der steiermärkisch-illirischen Camera!-Gefällen «Verwaltung die Aufstellung einer neuen Camera! - Bezirks > Verwaltung zu Neustadt! für den Neustadtler Kreis, unter Beschränkung des AmtS-gcbicthes der Görzer Bezirks-Verwaltung ans den Görzer Kreis, und der Laibacher BezirkSverwaltnng auf den Laibacher und ganjen Adelsberger Kreis, anjuordnen geruht. Die Wirksamkeit der neuen Behörden hat mit 1. Jäner 1840 zu beginnen. Dieses wird in Folge hohe» Hofkainmer-Präsidial-Decreteö vom 30. v. M., Zahl 46540, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Cnrrende vom 10. November >839, Z. 19068. 142. Befreiung der gezogenen Rothschild'schen Loose bis zur geschehenen Auszahlung von der Erbsteuer. Die hohe Hofkanzlei hat mit Erlaß vom 29. October l. I., Zahl 29591, Folgendes bekannt gegeben: Die allerhöchste Entschließung vom >4. Mai i835 *) hat die im §. 23 deS allerhöchsten Crbstener- Patentes vom 13. O -tober 1810 ausgesprochene Befreiung der Einlagen und Loose zu den inländischen öffentlichen Lotterien von Entrichtung der Erbsteuer auch auf die Rothschild'schen Loose anSgedehnt. Da nun die Loose durch die Ziehung ihre Natur nicht ändern, und der Inhaber derselben bloß darum die Auszahlung *) Siehe P. G. S> Band 13, Seite 170, Dvm 13. II»d >4. November. 375 deö Gewiniisteö zu erwarten hat, weil er ein Loos besitzt, so behalten diese Urkunden ihre ursprüngliche Eigenschaft bis zur Verfallszeit und zur wirklich geschehenen Auszahlung, und eS gebührt ihnen daher auch bis dahin die Befreiung von der Erbsteuer. Wenn daher i» einem Nachlasse Rothschild'sche Loose Vorkommen , welche zwar vor dem Todestage deö Erblassers gezogen wurden, aber erst nach demselben fällig werben, so bleiben sie von der Erbsteuer frei. Gubernial-Verordnung vom 15. November 1339, Z. 767/C.Sk.; an die k. k. KreiSämter, die k. f. Pro». Staatsbuchhaltung, das k. k. Fisealamt, Note an daö k. k. steierm. Landrecht und an das k. k. Jud. del. mil. mixt. Aufhebung der Vorschrift, nach welcher die Ralifici-rung der Kaufs-Contracte über chirurgische Gewerbe von der vorläufigen Genehmigung des Guberniums abhängig gemacht wurden. Mit Beziehung auf die Gubernial--Berordnung vom 8. November 1857, Zahl 18282, *) wird dem k. k. KreiSamte zur weitern Verfügung erinnert, daß es von der, in der Gubernial-Verordnung vom 2. Juni 1813, Zahl 12449, enthaltenen Vorschrift, nach welcher die Ratifieirung der Kaufscontracte fiber chirurgische Gewerbe von der vorläufigen Genehmigung deS Gu-berniumö mit dem Bedeuten abhängig gemacht wurde, daß ohne dieselbe ein derlei Ankauf für ungiltig angesehen werden würde, abzukommen habe. Gubernial-Verordnung vom 14. November 1859 / 3« iS5ö4 ; an die k. k. Kreisämter. *) Siehe P. 65. S. Band 19, Seite 233. 83pm 15. und 17. November. Ä7«, 144. ^ Nachträgliche Bestimmungen in Bezug auf Concurfe und Concurs-Prüfungen. Mit Bezug aufdie Verordnung vom y. März ißzg, Z.20L,, *) — womit die Exemplar,en der mit allerhöchster Enkschliessung ppm 4. November ,837 genehmigten Vorschrift über Concurfe, ConcurSprüfungen und concursarsige Prüfungen für Gymnasial» und für Lehrämter der höheren Studien-Abtheilungen mikgetheilt wurden — wird in Folge hoher SkudienhofcommissionSeVerord? nung von, 23. Nov. d. 3-, Zahl it2o, erinnert, daß künftig jehrr Candidat für die Lehrkanzel der Anatomie nebst der in dem §. 13 vorgeschriebenen schriftlichen Prüfung auch eine anatomi? sche Demonstration am Cadaver vorzunehme» hak, um seine technische Fertigkeit im Zergliedern zu beurkunden. Auch die Bewerber um die Lehrkanzel der practischen Chirurgie haben eine chirurgische Operation am Leichname zu verrichte». Auf ähnliche Weise ist bei der Augenheilkunde vorzugehen. Die fragliche Demonstration u,id Operation, bei welcher hie verschiedene» Acte der Operation re. re. demonstrativ darzu-stellen sind, hat die Stelle der mündlichen Prüfung zu vertreten. Den Gegenstand zur Vornahyie der Operation »yd Demonstration hat der betreffende Studiendirektor mit Rücksicht auf die zu besetzende Lehrkanzel, so wie auch die Zeit zu bestimmen, binnen welcher die erwähnte Operation vorzunehmen ist. Gubernial-Verordnung vom 15. November 18-9, Nr. 21294/5006» an daö k. k. medicinische Studien -Direktorat. 144. Bestimmung des Zwischenraumes zwischen der ersten und zweiten Prüfung eines Magisteriums der Chirurgie, und für das Doctvrat der Medicin oder der Chirurgie. Auö Anlaß der vorgekommenen Anfragen: a) welcher Zwischenraum zwischen der ersten und zweiten Prüfung eines Magisteriums der Chirurgie Statt zu finden habe ? daun _ *) Siehe P. G. S. Band 20, Seite 15. Vom 17. und 20. November. 377 6) welcher Zeitraum zwischen der er Ilm und zweiten strengen Prüfung fur daS Doctoral der Medicin oder der Chirurgie für jene Candidaten einirete, welche bereits aus einem dieser beiden Fächer das Doctoral erhalten haben, hat die hohe Stndienhof-Commission mit Verordnung vom 26. October >839, Zahl 6741, im Nachhange zu der mit Gubernial-Verordnung vom 22. Juli d. I., Zahl 12312, *) »nimirleii hohen Verordnung vom 8. Juli d. I , Zahl 43»,, erinnert, daß in beiden Fällen a und Ir die Zwischenzeit drei Monathe zu betragen habe. Gubernial-Verordnung 17. November 1839, 3- 19461/4494; an bad t. k. mediciuisch chirurgische Studiendirectorat. 146. Weisung über die Behandlung der am 2. November 1839 in der Serie 151 verlockten vierpercentigen Banco- und sechspercenkigen Hofkammer-Dblcgationen. Zn Folge des hohen Hofkammer. Präsidial-Decretes vom 3. d. M., Zahl 6218, wird mit Beziehung auf die Gubernial-Cnrrende vom 3. November 1629, Zahl zo88, Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: §. 1. Die sechöpercentigen Hostammer - Obligationen, welche in die am 2. November 1839 verlooste Serie 151, von Numer 58i bis einschlieffig Numer 3143, eiugetheilt sind' werden an die Gläubiger im Nenniverthe des Capitals bar in Conventions-Münze zurückbezahlt, dagegen ist der in dieser Serie begriffene achte Theil der vi'erpercenligen Banco-Obligation Numer 54571 nach den Bestimmungen des allerhöchsten Paienleö vom 21. März 1818 zu behandeln. §. 2. Die Auszahlung der verloosten sechspercentigen Capitalien beginnt am 1. December 1859/ und wird von der f, k. Univer- Siche P. G. S Ugnd 20, Seite 5«, 378 Vom 20. November. sal-Staats- und Banco-Schulden-Caffe geleistet, bei welchem die verlooöten Obligationen einznreichen sind. §. 3. Mit der Zurückzahlung des Capitals werden zugleich die darauf haftenden Interessen, und zwar bis l. November d. I. zu drei Percent in Wiener-Währung, für den Monath November d. I. hingegen die ursprünglichen Zinsen zu Sechs vom Hundert in Cono. Münze berichtigt. §. 4. Bei Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verborh oder sonst eine Vormerkung Hafter, ist vor der Capitals-Auszahlung von der Behörde, welche den Beschlag, das Verborh oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu bewirken. §. 5. Bei der Capitals-Auözahlung von Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden jene Vorschriften ihre Anwendung, welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werden müssen. §. 6. De» Besitzern solcher Obligationen, deren Verzinsung auf eine Filial-CreditS-Caffe übertragen ist, steht es frei, die Capitals-Auszahlung bei der k. k. Universal - Staats « und Banco-Schulden-Casse, oder bei jener Credits-Lasse zu erhalten, wo sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verlooöten Obligationen bei jener Lasse einzureichen, aus welcher sie bisher die Zinsen erhoben haben. Gubernial-Currende vom 20. November 1839, Z. 19069. 147. Bekanntgabe der Modalitäten, welche künftig bei der Einhebung der Diensttaxen der Beamten l. f. Städte und Märkte zu beobachten sind. In Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 25. v. M., Zahl 32192, wird das f. k. KreiSamt durch beifolgende Ab- Vom 20. November, 379 jchnft von jener Verordnung zur eigenen Wissenschaft und angemessenen Verständigung der politischen Unterbehörden in Kennt-niß gesetzt, welche die k. k. allgemeine Hofkammer an die hier-ländige k. k. Cameral-Gefällen-Verivalknng — hinsichtlich der bei der Diensttaren - Erhebung der Beamten der landesfürstlichen Städte und Märkte künftig zu beobachtenden Modalitäten — unterm 25. v. M., Zahl 35244/3383, erlassen hat. DaS in dieser Verordnung angeführte Hofkammer - Decret vom ly. Juni 1822, Zahl 20565, ist demnach auch den Unterbehörden mitjurheilen. GuberniaUVerordnung vom 20. November 1839; an die k. k. Kreiöämler. Abschrift ad Nrm, 19253. Verordnung an die k. k. Cameral-Gefällen.Verwaltung in Oestreich ob der Enns, Böhmen, Mahren, Galizien, Steiermark und Tirol ddo. 25. September 1839, Z. 32192/2059. Um für die Zukunft die Rückstände in der Rubrik der Diensttaren von den Beamtcn der Städte und Märkte zu beseitigen, sind überhaupt den Nachtheilen vorzubeugen, welche dem Lar-gefälle durch die bisherige Art der Einhcbung der Dienstrarcn von den Beamten der Städte und Märkte zugegangen sind, wird daö in Folge allerhöchster Entschlicssnng vom 17. Mai 1822 erflossene Hofkammer>Decret vom 19. Juni 1822, Z. 20365/1562,*) in Betreff der Modalitäten der Einhebung der Diensttaren der Staatsbeamten auch auf die Einhebung der Diensttaren von hen Beamten der Städte und Markte ausgedehnt. Die k. k. Cameral - Gefällen - Verwaltung hat demnach die Einleitung zu treffen, daß sich in ihrem Bereiche in Zukunft auch bei der Einhebung der Diensttaren von den oben bezeichneten Beamten genau nach diesem Decrete benommen werde. Es werden demnach auch bei den Ernennungen solcher Communal -Beamten von den Tarämtern die Tarnoten sogleich der Casse, die den Gehalt deö Angestellten erfolgt, zuzustellen sein, und die Casse wird in den vorgeschriebenen regelmäßigen Besol-dungSabzügen die Tare cinzubringeu und abznführen haben, wo- ») Hiehe P. G. S. Band 4, Seite 136. 38° Bom 'io. und 22. November. bei der Taranitsbeamte, der die sogleiche Ausfertigung der Tar-note unterläßt, und der Cassebeamte, der die vorgeschriebene Taxe nicht regelmäßig einhebt, in der in dem obige» Decrete ausge-drückten )lrt für die Rückstände hafkungspflichtig bleiben. Es wird unter Einem die politische Hofstelle angegangen, im Wege der politischen Behörden an die Eommunen das Nolhige zu erlassen. Zur Beseitigung der Rückstände in dieser Einnahms-Rubrik wird es daher nur von der k. k. Cameral-Gefallen Verwaltung abhängen, gehörig zu überwachen, ob die ordnungsmäßig vorgeschriebenen Taren von den Communal - Eassen auch r,gelmäßig eingezahlt werden, um im Falle eines Saumsales ans dem geeigneten Wege die pflichtmäßige Folgeleistung zu erwü-ken. wobei zugleich eine Menge Schreibereien und oft Härten beseitigt werden können, die dann nicht selten hervorkommen, wenn die Gebühren monarhe- und jahrelang zu unverhälr»:ß-mäßigen Rückständen anwachsen, die dann mit einem Mahle ein-gehoben werden müssen. 148. Untersagung des Debits des Gutachtens der Juristen-facultät zu Tübingen in der hannöver'schen Verfassungssache vom 26 Fanner l I., so wie der Druckschrift: ,,Preußen und Preußenthum, von I. Denedei, Mannheim 1839," in den Bundesstaaten. Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer Sitzung vom zo. September l. Z. (Bundesprocokoll §§, 312 und 320) beschlossen, daß der Debil des Gutachtens der Juristenfacultät zu Tübingen in der hannöver'schen Verfassungssache vom 26. Jäner lauf. I.. so wie der Druckschrift: Preußen und Preußenrhum, von 3. Venedei, Mannheim 1859" — in sämnnlichen Bundesstaaten alsobald zu untersagen, und die vorhandenen Exemplare allenthalben mit Beschlag z» belegen seien. Dieser Beschluß wird in Folge hohen Hofkanzlei - Decretes Vom 11. November l. 2-, Zahl 3S215, zur Nachachtung allgemein bekannt gegeben. Gubernias - Surrende vom 22. November 1839/ 3« 1986a. Vom 46. Nov. und I. December. 119. Abänderung des §. 386 des I. Thcils des Strafgesetzbuches. Seine k. k. Majestät haben durch allerhöchste Entschlieffung vom 6. Juli l. I. zu erklären geruht, daß die Anordnung de» §. 386 deö I. Theiles des SirafgesetzbucheS, wonach die um Abhörung von Zeugen ersuchten Gerichte eine Abschrift von dem Vekhörsprotokolle zurnckzubehalten haben, außer Kraft gesetzt, und den requirirten Gerichten überlassen werde, beglaubigte Abschrif« ten von den Zeugenverhörs-Protokollen in einzelnen vorzüglich wichtigen Fällen zurückzubebalten, in welchen sie, wegen der de» sondern Local- oder Personal-Verhältnisse, oder wegen der Beschaffenheit der Sache, diese Vorsicht nothwendig finden. Diese allerhöchste Vorschrift wird in Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 13. November l. I., Zahl 35836, hiermit allgemein bekannt gegeben. Gubernial-Currende vom 26. November 183g, Zahl 19970. 150. Bewilligung, daß die bei Gefällsamtern angestellten Beamten und Practikanten, welche die philosophischen Studien mit gutem Erfolge zurückgclegt haben, die juridisch-politischen Studien während ihrer Dienstzeit nachtragen dürfen. Seine k. k. Majestät haben über allerunterthänigsten Vortrag der k. k. allgemeinen Hofkammer durch allerhöchste Ent-schliessungen vom 29. Juni und 3. October d. I. attergnädigst zu gestatte» geruht, daß den bei den ausübenden Gefällsämter», das ist bei den Zoll - Controlls- oder Verzehrungssteuerumreru angestellten Beamten und Practikanren, welche die philosophischen Studien mit gutem Erfolge zurückgelegt haben, die Bewilligung eriheilt werden dürfe, die juridisch-politischen Studien während ihrer Dieustleistuiig nachzutrage». ,382 Hr Vom i. und 4- December. Von diesen allerhöchsten Cntschliess,ingen wird das k. f, Directorat in Folge hoher StudienhofcemmiffionS - Verordnung vom 50. October d. I. , Zahl 7195, mit der Weisung in die Kcnntniß gesetzt, daß keiner der gedachten Beamten rder Praktikanten ohne ausdrückliche Bewilligung der Landesstelle als öffentlicher oder Privatschüler aufjunehmen ist, und daß die für den öffentlichen und Privatunterricht bestehenden Vorschriften auch bei diesen Studirenden genau zu beobachten sind. Gubernial-Verordnung vom 1. December >839, 9?r. 20381 /4739 ; an daS juridische Skudiendirectorat. 151. Vorschrift zur bessern Handhabung der chirurgischen Leistungen von Seite der Assistenten an den medicinischen Cliniken. Die hohe Sludienhofcommiffion hat mit Verordnung vom 16. v. M., Zahl 7289, Nachstehendes eröffnet: Zur bessern Handhabung der chirurgischen Leistungen von Seite der Assistenten an den medicinischen Cliniken findet mau festzusetzen: 1. daß der Assistent der chirurgischen Clinik von der chirurgischen Hilfeleistung an den medicinischen Cliniken enthoben werde. 2. daß diese Leistung nur von den betreffenden Assistenten der Clinik Statt finde, und 5. daß daher bei der Auswahl derselben die doppelte Qualification eines Doctors der Medicin und der Chirurgie zu fordern fei. Gubernial-Verordnung vom 4. December 1839, 3- 20502/4771; an daö medicinifch- chirurgische Skudiendirectorat. Vom 4- und 7. December. 383 P »tzmAM »st N*i ««Ml»* Anordnung, daß das Besugniß zur Ernennung der Musterlehrer katholischer Schulen den Consistorien, bezüglich der akatholischen Schullehrer aber den Län-dersicllen zusteht. Die hohe Studienhofcomwission hat mit Verordnung vom 9. v. M., Zahl 7101, hinsichtlich der Berechtigung — Musterlehrer bei den Trivialschulen zu ernennen — Folgendes erinnert: Nachdem der §. 270 der politischen Schulverfassung sich nicht bestimmt ausspricht/ von wem die Ernennung eines Lehrers zum Musterlehrer zu geschehen habe, und in dieser Beziehung eine verschiedene Gepflogenheit Statt hat, so findet man sich, um das Verfahren bei Ernennung der Musterlehrer zu regeln, bestimmt, die Befugniß zur Ernennung der Musterlehrer bezüglich der katholischen Schulen den Consiflorien, und hinsichtlich der akatholischen Schullehrer den Länderstellen zuzuweiseu. Hiervon wird das k. k. Kreisamt zur Wissenschaft und zur entsprechenden Verfügung in Beziehung aus die akatholischen Schulen in die Kcnntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 4. December 1859, Z. 20578; an die f. b. Ordinariate und an die k. k. Kreisämter. 153. Bestimmung, daß bei Gesuchen um Militär-Entlassung im Concerlarionswege die Nachweisung genüge, daß die ererbte Wirthschaft sich vermöge ihrer Categoric und Bestiftung zu einer Entlassung auf dieselbe eignet. Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei hat aus Anlaß eines speciellen Falles, wo gegen die angesuchte Militär-Entlassung im Concertationswege auf eine ererbte, aber beträchtlich verschuldete Banernwirthschaft aus diesem Grunde Bedenken erhoben wurden, mit Secret vom 22. v. 99?., Zahl 35456, erinnert, daß die zur Eoncertation über Militär-Entlassungen einschreitenden Dom 7. und y. December,' 1 3*4 Behörden überhaupt nicht in die Frage einzugehen haben, ob und wie der zu Entlassende auf einer einzelnen BauerNwirth-fchaft sein Fortkommen finden werde, sondern eS genügt, wenn die ererbte Wirihschaft schon vermöge ihrer Categorie unö Bestiftung zu einer Entlassung auf dieselbe fich eignet. WaS man dem k. k. Kreiöamte zur Wissenschaft erinnert, Gubernial-Verordnuug vom 7, December 1839/ 3. 20657 \ an die k f. Kreisämter. 151 Bestimmung über die Behandlung jener Findelkinder, welchen ein Vermögen zugefallen ist. Mit der hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 21. November d. 3-e Zahl 35640/2169, wurde Nachstehendes hierher erinnert: „AuS Anlaß einer hierorts vorgekommenen Anfrage, ob gilt« delkinder, welche zu einem Vermögen gelangen, von Amtswegen aus der Findel-Anstalt zu entlassen feie», und ob dieselben die für sie von der Anstalt gemachten Ausgaben dem Fonde zu ersetzen haben? wird mit Beziehung auf daS Decrek der obersten Justizstelle vom 17. August 1822 zur künftigen Darnachachtung in vorkommende» Fällen bedeutet, daß Findelkinder, welche» auf was immer für einem Wege ein unbewegliches oder bedeutendes bewegliches Vermögen zufällt, keineswegs von Amtswegen auS der Findelanstalt zu entlassen feien, sondern daß die Bestimmung über ihr ferneres Bleiben in der Anstalt, oder ihren Austritt aus derselben dem von den Gerichten zu bestellenden Vormunde und der Obervormundschaftsbehörde zukömmt. Was den Ersatz der für solche Findlinge von der Anstalt gehabten Auslagen betrifft, so hat der Fond hierauf vollgültigen Anspruch, jedoch ist von der Summe deS Kostenaufwandes der bei der Aufnahme entrichtete Taxbetrag in Abzug zu bringen." Gubernial Verordnung vom g, December 1859, Nr. 20656/2517; an die k. k. VerfokgmißS-Anstalten-Verwaltung. Vom io. Decomber. 385 155. Behandlung der am 2. December 1839 in der Serie 473 verloosken böhmisch - ständischen Aerarial-Dbli-galionen zu vier Procent und niedervstr. ständischen Aerarial-Dbligationen zu vier und fünf Procent. Zu Folge des hohen Hofkammer-Präsidial-Decreteö vom 3. d. M., Zahl 61S20, wird mit Beziehung auf die Gubernial-CurrenLe vom 8. November 1829, Zahl 5088, Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: §. l. Die fünfpercentigen niedervstr. ständischen Aerarial» Obligationen, welche in die am 2. December d. I. verlooste Serie 473 eingetheilt sind, nähmlich Numer 696 mit der Hälfte der CapitalS-Summe, und Numer 723 bis einschliessig Numer 1728 mit den vollen Capitals-Beträgen, werden an die Gläubiger im Nennwerthe des Capitals bar in Conventions-Münze zurückbe-zahlt, dagegen werden die in dieser Serie begriffenen Theilbetrage von vierpcrcentigen Obligationen, nähmlich der zweiunddreißig-ste Theil der böhmisch-ständischen Aerarial - Obligation Numer 164856 , und der fünfte Theil der niederöstreichisch - ständischen Aerarial-Obligation Numer 23684, nach den Bestimmungen dkö allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818, behandelt. §. 2. Die Auszahlung der verlooöten fünfpercentigen Capitalien beginnt am 1.Jänner i84o, und wird von der niederöstreichisch» ständischen Aerari'al-Credits-Cafse in Wien geleistet, bei welcher die verlooöten Obligationen einzureichen sind. §■ 3. Mit der Zurückzahlung des Capitals werden zugleich die darauf haftenden Interessen, und zwar bis 1. December 1839 jU z,vei und ein halb Percent in Wiener-Währung, für fden Monath December 1839 hingegen die ursprünglichen Zinsen zu fünf Percent in 60110. Münze berichtigt. Gesetzsammlung XXI, Theil. 5o 336 Vom jo. und IZ. December. § 4 Bei Obligationen , auf welchen ein E esst lag, ein Verbots oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capitals Auözah-lung von der Behörde, welche den Beschlag, das Verboth oder die Vormerkung verfügt hat, deren Aufhebung zu bewirken. §. 5. ;. ■' 1 ,-r* Bei der Capitals-Auszahlung von Obligationen, welche auf FonLe, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Köperschaflen lauten, finden jene Vorschriften ihre ^iti-Wendung, welche bei der Umschreibung von derlei Obligationen befolgt werden müssen. $ 6. Den Besitzern solcher Obligationen, deren Verzinsung auf eine andere Crediiöcaffe übertragen ist, steht es frei, die Capitals - Auszahlung bei d- r niederösireichifch - ständischen Aerarial-CreditS-Casse in Wien, oder bei jener Credits-Lasse zu erhalten, wo sie bisher die Zinsen bezogen haben. Im letzteren Falle haben sie die verlooSten Obligationen bei jener Caffe einzureiche» , auö welcher sie bisher die Zinsen erhoben haben. Gubernial-Currende vom io. December 1839, Nr. 20399. 156. Bestimmung der Vorstudien, welche von den nakiona-lisirten Ausländern, die tin Inlande studiren, und daselbst die Praxis ausüben wollen, zu fordern sind. Im Nachhange zur Gubernial-Verordnung vom 24. Februar d. I., Zahl 3146 , *) in Betreff der Rechte jener Ausländer, welche die Facultäts - Studien an österreichischen Lehranstalten znrückgelegt haben, und sodann als k. k. Unterthanen ausgenommen worden sind, wird dem k. k. Studien Directorate IN Folge allerhöchster Entschlieffung vom 27. October d. I. und hohen Studienhofcommissions-Verorduung strlo. 3. v. 99?., Zahl 7319 zur Wissenschaft und Darnachachtung erinnert, daß von den in *) Siehe in diesem Bande Seite 167 und 163. Vom i3. und 15. December. 387 Frage stehenden nationalisieren Ausländern, die im Inlands stn-diren, und daselbst die Praxis ausüben wollen, als Bedingung alle jene Vorstudien (nähwlich die Elementar - und Gpuinasial-C lasten) zu fordern sind, welche für die Inländer rorgeschrieben sind, wenn sie dieselben auch im Auslande zurückgelegt haben. Gubernial - Verordnung vom 13. December 1LZ9, Z. 20024; an die k. k. Studien - Directorate. 157. Vorschrift, vermöge welcher Mindersährige, welche mit Genehmhaltung des Gerichtes aus der väterlichen Gewalt entlassen wurden, so wie jene 20jährigen Söhne, welchen die Väter die Führung einer eige« ncn Wirthschaft gestatten, berechtigt sind, eine Ehe zu schließen, ohne einer väterlichen oder vormundschaftlichen Bewilligung zu bedürfen. Die hohe Hofkanzlei hat über gepflogene Rücksprache mit der k. k. obersten Justizstelle, auf eine vorgekommene Anfrage, mit Deeret vom 4. December d. I., Zahl 30 101/1724, hierher erinnert, daß die mit der Hoskanzlei - Verordnung vom 28. Oktober 1829, Zahl 25132, in Absicht auf vaterlose minderjährige Grundbesitzer ausgesprochene Bestimmung, und respective erlassene Verfügung, auf solche Minderjährige, welche nach Anordnung des §. 174 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches mit Genehmhaltung des Gerichtes aus der väterlichen Gewalt ausdrücklich entlassen werden, so wie aus jene z w.'a n-zigjährigen Söhne, welche» die Väter die Führung einer eigenen Haushaltung gestatten, keine Anwendung finde, vielmehr diese, da sir durch diese Acre aus der väterlichen Gewalt treten, rechtlich für volljährig, und somit eine Ehe, ohne einer weiteren väterlichen oder vormundschaftlichen Bewilligung zu bedürfen, einzugehen für berechtigt anzusehen seien. 388 Vom 18. December. DaS f. k. Kreisamt wird hiervon mit Bezug auf die Gu-bernial-Verordnung vom 10. November 1829, Zahl 20419, zur Benehmmig in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 15. December 1839, Z. 21296; an die f. k. KrciSämter. 158. Weisung in Bezug auf die Einziehung der Decimal-Zulagen der Gymnasial * Lehrer, Katecheten und Präfecten. In Folge allerhöchster Entschlicssung vom 26. December 1837 und hohen Studienhofcomiuissionö-Decretes vom 20. Jänner 1858 , Zahl 3127, **) wurden der f. k. Studien-Direction die Grundsätze bekannt gemacht, welche bei Anträgen zur Verleihung von Decimal-Zulagen an Gymnasial-Lehrer, Katecheten und Präfecten zu beobachten sind. Die Erfahrung hat gezeigt, daß der Grundsatz V bezüglich der Einziehung der Decimal-Zulagen hier und da irrig ausgelegt wird; es wird daher zur Vermeidung aller weitern Irrungen zu Folge hoher Studienhofcommiffions - Verordnung vom 25. v. M., Zahl 7556, erinnert, daß nach dem Grundsätze V Decimal - Zulagen der beiden unter Grundsatz 11 bezeichnet«! Arten den betheilten Individuen bei Erlangung einer Besoldung durch Vorrückung an derselben, oder durch Uebcrsetznog an eine andere Lehranstalt, die dem früheren Gehalte lammt Drittelszu-lage gleichkömmt, oder die vereinten Bezüge übersteigt, vom Tage dieser Erlangung ganz, bei Versetzung in einen andern Gehalt aber, der zwar größer ist, als die früher sistemmaßige Besoldung, jedoch kleiner als diese sammt Decimal-Zulage, pro rata in der Art cinzuziehen sind, daß dem betheiligten Individuum sein früherer Genuß ungeschmälert bleibt. Gubernial-Verordnung vom 18. December 1859, Zahl 20907; an die Gymnasial - Studien 'Directorate Grätz, Cilli, Marburg und Judenburg. *) Siehe P. G. S. Band 11, Seite 547. **) Siehe P. &. S. Band 20, Seite 27, 38g Dom it. December. 159. Befreiung bet Fuhren mit Schulbrennholz von der Entrichtung der Wegmauthgebuhren. " Seine f. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 23. November d. I. die in der allerhöchsten Entschlieffung vom 16. Mai i82i ausgesprochene Wegmauthbefreinng der zu Kirchen-, Pfarr - und Schulbauten unentgeltlich zu leistenden Fuhren auch auf die unentgeltlichen unterthänigen Fuhren des Schulbrennholzes aus den herrschaftlichen Waldungen auszudehnen, und dabei zu verordnen geruht, daß solche Fuhren zur Beseitigung jedes Unterschlcifes stets mit dem herrschaftlichen Zeugnisse über ihre Bestimmung, welches dem Mautheinnehmer zu seiner Bedeckung zu übergeben ist, vergehen sein müssen. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß jene Wegmauth-B:-freiung dort nicht Platz greift, wo daö Schulbrennholz gekauft wird, weil dann die Lieferanten die Mauth zu entrichten haben. Dieses wird in Gemäßheit der hohen Hofkanzleij-Verordnung vom 30. November d. I., Zahl 37739, mit Bezug auf die Gubernial - Currende vom 6. Juni 1821, Zahl 12525, *) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial Currende vom 22 December 1339, Zahl 21178. 160. Bestimmungen hinsichtlich der Uebertragnng einer Ver-lassenschafts - Realität an einen Dritten vor der gerichtlichen Einantwortung des Nachlasses. lieber die Frage, ob im Falle der Uebertragung einer Verlassenschafts - Realität an einen Dritten vor der gerichtlichen Einantwortung des Nachlasses immer zuerst der Erbe, und nach ihm erst Derjenige, an den die Uebertragung geschieht, in den öffentlichen Büchern anzuschreiben sei, haben Seine k. k. Majestät durch allerhöchste Entschlieffung vom 16. November 1839 zu bestimmen befunden: *) Siche P. G. S. Band 1, Seite si8. 39° Bom 77. und 26 December »Wenn der Verkauf einer Verlassenschafts Realität von der »AbhandlpngS-Behörde noch vor der bewilligten Einantwortung »verfugt, oler von ihr in dieser Eigenschaft bewilligt und gc-»nehmigt worden ist, so kann der von der Behörde angenommene »Käufer nach auSgew'esener vollständiger Befolgung der Bedin-»gungen die bücherliche Einverleibung und Anschreibung tin mit« »telbar nach dem Erblasser verlangen, wenn aber eine solche »Realität bloß von den über den Titel zur Erbschaft ausge> »wieftnen Erben durch Verkaufs - oder sonstigen UebertragungS-»Vertrag, mag solcher auch in Rücksicht der einschreitenden Mün-»del oder Curanden, von deren Vormundschaftö- oder Curatels-»Behörde in dieser Eigenschaft für dieselbe» genehmigt worden »sein vor der Verlassenjchafls - Einantwortung veräußert wird, »so kann der Käufer oder Cessionär ebenso, wie wenn die Ver-»äußerung zwar nach der Einantwortung, jedoch vor der Anschrei-»bnng der Veräußernden geschieht, nicht eher bücherlich angeschrie-»ben werden, als bis die veräußernden Individuen selbst als »Eigenthnmer in dem öffentlichen Bucke erscheinen.« Diese allerhöchst ffauctionirteu Bestimmungen werden hier-nii', in Folge hoher Hofkanzlei - Verordnung vom /1. December 1839, Zahl 3823J/507S, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Guberuial Currende vom 22. December 1359, Zahl 21742. 161. Vorschrift, daß bei Gükerschatzung 5um Behufe einer Ausspielung die zu schätzenden Gegenstände von den Schätzleuten nur um den lvahrenWerth zu schätzen seien. Dem k. k. Kreisamte wird die von dem k. k. AppellationS-gerichte zu Klagenfurt anher gelangte appellationögerichtliche Verordnung über die Güterfchätzung zum Behufe der Ausspielung mit dem Aufträge zugeferti t, die Mitlheilung derselben an die betreffenden Gerichtsbehörden im Karnirwege sogleich zu veranlassen Guberuial-Verordnung vom 26. December i859, Z 21929; an die f. k. Kreisämter. Vom 26. und 27. December. 391 Abschrift bit Verordnung des k f. iiuierufien' füllen« ländischen Appellations«Gerichtes. Es har sich der Fall ergeben, daß bei Vornahme einer Mi» terschätzung zum Behufe der Ausspielung die zu schätzenden Gegenstände weit über den wahren Werth angegeben wurden, wobei die Sckätzleute von der irrigen 'Ansicht auSgingen, daß sie in solchen Fällen an ihre sonstige» Verpflichtungen nicht gebunden seien. Um für die Zukunft ähnlichen Unzukömmlichkeiten vorzubeu-gen, werden zu Folge herabgelangken h.'chsten Hofdecretes der k k obersten Instizstelle vom 25. November, praes. 5. December 1839 , Hofzahl 5555 , sämmtliche dem Sprengel dieses k. k. innerösterr. küstenländischen Appellarionsgerichtes untergeordnete Gerichtsbehörden hiermit aufgefordert. bei vorkommenden Schätzungen, dieselben mögen zum Behüte einer Ausspielung oder zu sonstigem Zwecke vorgeuommen werden, die Schätzleute aus die Beobachtung der §§ 005 und 506 deö altgi m-inen bürgerlichen Gesetzbuches, sonnt auf ihre stdflicht aufnxiksam zu machen, daß sie den wahren Werth der <;t tchätzeuden Sache ohne irgend eine Nebenrricksichl anzugebeu habe». Klagenfurt am 12. D.cembee 1059 162. Kundmachung des zwischen dem österreichischen Kaiser-staate und dem Königreiche Belgien abgeschlossenen Skaatsvrrkrages über die Erbfähigkeit der gegenseitigen Untertanen und über die wechselseitige Freizügigkeit des Vermögens und der Verlassenschaften. In Folge hohen Hofkanzlei - Decreteö vom 16. November f. I., Zahl 54397, wird der nachstehende, zwischen dem kaiserlich österreichischen und dem königlich belgischen Hofe am 9. Juli i839 abgeschlossene und am 3. October 1839 in den Ratificationen ausgewechselte Staatövertrag über die Erbfähigkeit der gegenseitigen Untertanen und über die wechselseitige Freizügigkeit des Vermögens und der Verlafienschafteii hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht: »Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich und Seine Majestät der König der Belgier, in der Absicht, durch förmliche 39* Vom 27. December. Stipulationen Ihren Unterlhanen gegenseitig das Erbrecht in dem andern Staate zu sichern, und zugleich die Aufhebung der Abfahrtö- und Emigrations - Abgaben zwischen Ihren respectiven Staaten festzusetzen, haben Bevollmächtigte ernannt, um diese Stipulationen zu verabreden und zu unterzeichnen, und zwar: Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, Seine Durchlaucht Clemens Wenzel Lothar Fürsten von Metternich-Winneburg, Herzog von Portella, Grafen von Königöwart re., Grand d’Espagne erster Elasse, Ritter deö goldenen Vließes, Großkreuz deö königlichen ungarischen St. Stephan-Ordens und deö Civil-Verdienst-Zeichens re, Sr. k, k. apostolischen Majestät wirklichen Kämmerer, geheimen Rath, Staats- und Conferenz-Minlster, dann HauS-, Hof- und StaatS-kanzler, und Seine Majestät der König der Belgier den Baron O’Sullivan de Grass de Scovaud , Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. k. k. apost. Majestät, Offizier deö Leopold-Ordens für daö Civil - Verdienst, Inhaber deö kaiserl. türkischen Ordens erster Claffe in Brillanten, Com-mandeur deö Ordens Gregor des Großen und Ritter des St. Annen-Ordens zweiter Claffe in Brillanten, »velche über nad)# stehende Artikel übereingekommen sind: * Art. 1. Die Unterlhanen Seiner k f. apostolischen Majestät sind zugelassen, in Belgien sowohl ab intestate, als vermöge letzt-williger Anordnung gleich den eigenen belgischen Unterthanen, und in Gemäßheit der in diesem Königreiche geltenden Gesetze, Erbschaften anzutreten, und gegenseitig können die Unterthanen Seiner Majestät des Königs der Belgier in den Staaten Sr. k. k. apostolischen Majestät gleich den eigenen österreichischen ltn-terthanen und nach dem österreichischen Gesetze Erben sein. Dieselbe Gegenseitigkeit und dieselbe Behandlungswelse soll zu Gunsten der beiderseitigen Unterthanen rücksichtlich der Schenkungen unter Lebenden beobachtet werden. Vom -7. December. 3g3 Art. 2. Es soll bei der Exportation eines Vermögens, Geldes oder sonstiger Effecten aus den die österreichische Monarchie bildenden Staaten nach Belgien, diese Exportation möge als Erbschaft, Legat, Heirathsgut, Schenkung oder nach was immer für einem Erwerbtitel geschehen, keinerlei Abschoßgebühr (gabella hereditaria), noch eine Abgabe wegen Exportation oder Emigration behoben werden. Die solchergestalt ausgeführten Vermögenschaf» ten und Effecten sollen keiner andernAbgabe oder Taxe zu Gunsten des FiScus, oder bei Verlaffenschaften österreichischer Militär-Perionen zu Gunsten der Invaliden - Casse unterliegen, als welche wegen deö Erbrechtes, Verkaufes oder wegen sonstiger Besitzveränderung von den eigenen österreichischen Unterrhanen in Oesterreich und von den belgischen Unterthanen in Belgien nach den in beiden Staaten bestehenden oder in Hinkunft zu erlassenden Gesetzen, Vorschriften und Anordnungen entrichtet werden müssen. Art. 3. Diese Enthebung ist nicht bloß von den vorerwähnten Abschoßgeldern und Emigrations-Gebühren, welche in die Staats-Cassen fliessen, sondern auch von jenen zu verstehen, welche den Städten, Märkten, Gemeinden, PatrinwniabJuriödictionen. oder irgend welchen Corporationen zukommen, mit Ausnahme jedoch des Königreichs Ungarn und Siebenbürgens, in Ansehung welcher Länder, wegen der in selben bestehenden besonder» Gesetzgebung, die gegenwärtige Convention an den von Städten, Herrschaften, Corporationen oder Gemeinden gesetzlich erworbenen Rechten auf Erhebung einer Abzngssteuer bei Erportation von den ihrer Jurisdiction unterliegenden Vermögenschaften, Gelder» und Effecten nichts ändern soll. Dagegen wird von jenem Vermögen, welches Bewohnern solcher Ortschaften, wo diese Abzugssteuer noch fortzubestehen hat, in Belgien zusallen sollte, ein jener Abgabe gleichkommender Betrag zurückbehalten werde». Dieser Abzugsbetrag soll jenen belgischen Unterthanen oder jenem Stande, oder jener Pro» 394 Vom 97. December. session oder Corporation zn Guten kommen, welche nach den Landesgesetzen entweder gemeinschaftlich mit den Bewohnern der vorerwähnten Ortschaften, oder nach ihnen zu dem Besih des in Frage stehenden Vermögens berufen sind, oder wenn deren keine vorhanden wären, soll jener Abzugsbetrag der Armenverwaltung der Gemeinde, wo der Erbfall eingetreten ist, oder wenn es sich um keine Erbschaft handelt, der .Armen - Verwaltung der Gemeinde gehören, in welcher sich daS zu beziehende Vermögen befindet. Art. 4. Die in den vorstehenden Artikeln zu Gunsten der einzelne» Angehörigen beider Staaten enthaltenen Bestimmungen sollen gleichfalls zu Gunsten der Wohlthaiigkeits - Anstalten oder Corporation beobachtet werden, welche in dem einen oder dem andern Staate zur Erwerbung eines Vermögens, es sei durch Testament oder durch Schenkung unter Lebenden, berufen würden; mit dem Vorbehalte jedoch, daß die Gesetze und Anordnungen, welche in beiden Staaten bestehen. oder vermöge des cbersten AufsichtörechteS der Regierungen über derlei Corporationen und Anstalten in Hinkunft erlassen werden dürften, jederzeit volle Kraft haben Zollen. Art. 5. Die Aufhebung der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Gebühren bezieht sich auf alle zu erportirenden Vermögenschafte», Gelder und sonstige Effecten, allein die in den Staaten Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich einer - und Sr. Majestät des Königs der Belgier anderer Seils bestehenden Gesetze in Ansehung der Person der Auswanderer, ihrer persönlichen Pflichten und nahmeutlich jener, welche den Militär.Dienst betreffen, verbleiben ungeachtet der gegenwärtigen Convention in voller Giltigkeit; rücksichtlich des Militär-Dienstes und der andern persönlichen Pflichten der Auswanderer soll auch in Zukunft keine der beiden Regierungen durch gegenwärtige Convention in Bezug auf ihre Gesetzgebung beschränkt sein. Vom 27 und r«. December. 395 Art. 6. Gegenwärtige Convention soll vom Tage der Auswechslung der Ratificationen, welche in dem Termine von sechs Wochen, oder wenn eö geschehen fmin , auch noch früher vor sich zu ge^ hen hat, in Kraft und Wirksamkeit treten. Urkunde dessen haben Wir Bevollmächtigte Sr. Majestät desH,Kaiserö von Oesterreich und Sr. Majestät deö Königs der Belgier gegenwärtige Convention unterzeichnet und Unsere Wap-pen-Jnsiegel beigedrückt. So geschehen Wien Len 9. Juli 1839 « Gubernial-Cnrreude vom 27. December 1839, Zahl 20536. 163. Ausdehnung des im Königreiche Baieru eingeführten Sistems der breiten Radfelgen auf das vierraOer.ge zum Marktverkehr der Landleute dienende Fuhrwerk. Mit Beziehung auf die Gubernial-Verordne.ng vom 1 v M , .3^118403, *) wird dem Kreisamie eine Abschrift der nach Inhalt des hohen Hofkanzlei - Decretes vom 19. December d. I., Zahl 38351 , neuerlich erlassenen Anordnnng des königl. baieri-schen Ministeriums vom 28. October l. Jahres, wodurch das in Baieru eingestihrke Sistem wegen des G> branches der breiten Radfelgen nunmehr auch auf das vierräderige zum Marktverkehr der Landleute ^bestimmte Fuhrwerk ausgedehnt wird, zur weitern Verfügung mitgetheilt. Gubernial Verordnung vom 28. December 1839, Nr. 22115 ; die k. f. KreiSämte. Abschrift Nr. 24367. Ministerium des Inner n. In Bezug auf §. 4, Absatz 3, der im Amts- und Jncelligenz-blatte der Pfalz vom 5. d 99?., Nr. 50, abgedruckten Ausschrei-bimg der konigl. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, *y '-c\ei)e in diesem Bande Seite 36.,. 3<)6 Vvm 28. und 39. December. itt Betreff der Einführung der breiten Radfelgen wird bemerkt/ daß die dort angeführte Ministerial-Emschliessung vom 2t. Jänner d. I. als aufgehoben und nicht mehr anwendbar ju betrachten fei , da durch die allerhöchste Verordnung vom 11. August d. I. der Begriff des gewerbsmäßigen Fuhrwerks im Gegensätze jenes für den eigenen Haus- und landwirthschaftlichen Bedarf in einem ausgedehntere» Sinne, und ausdrücklich dahin bestimmt worden ist, daß auch jenes Fuhrwerk, welches zum Verkaufe und zur Verarbeitung für den Verkauf bestimmte Gegenstände verführt, als gewerbsmäßiges verstanden werde, sohin den über die Breite der Radfelgen bestehenden allerhöchsten Verordnungen unterworfen sei. Da nun das auf die nächste Schranne zu verführende, wenn auch vom Besitzer deö Fuhrwerkes selbst erzeugte Getreide rc. offenbar zum Verkaufe bestimmt ist, so folgt klar und unbe-zweifelt, daß dieses Fuhrwerk auch den oben erwähnten allerhöchsten Anordnungen unterliege, daß vielmehr nur jene Fuhren davon ausgenommen seien, welche dem Betriebe der Land-wirthschaft (nicht dem Verkaufe ihrer Produkte) dient, daS ist, jenes zur Bestellung und Bewirthschaftung der Felder, Forste rc. und zur Einsammlung und Liuscheuernng (Einheimsung) der Früchte rc. Diese Beschränkung war um so nothwendiger, als der Erfahrung zu Folge gerade die erst erwähnte, den Verkauf vermittelnde Gattung von Fuhrwerken vorzugsweise die öffentlichen Straßen benützt und deren Unterhaltungszustand angreift. Damit indessen alle mit dem Zwecke vereinbare Rücksichten auf die Interessen der Landwirthschaft und landwirthschaftlichen Ge-werbe genommen werden, haben Seine Majestät der König zugleich für das vierräderige zweispännige Fuhrwerk, mit welchem meisteniheils jener Marktverkehr der Landwirthe re. unterhalten wird, einen Termin bis zum 1. April i84o zu bewilligen geruht , um dadurch die Anschaffung der dafür vorgeschriebenen Breite von vier Zoll Rheinisch zu erleichtern. München den 28. October 18S9. 164. Erweiterung des Wirkungskreises des k. k. Commerzial-Zollamtes in Polstrau. Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die hohe k. k. allgemeine Hofkammer mit Decret vom 26. Oe- Vom 29. und 3o. December. 397 tober 1839/ Zahl /11614/2944 / zur Erleichterung deS Handelsverkehres das k. k. Commerzialzollamt in Polstrau zur Vornahme der mit den 159 und 164 der Zoll- und Staats-Mono-polö-Ordnung angeordneten Amtshandlungen für die Einlagerung von Anweis-Gütern in den dortämtlichen Magazinen und für die Gestattung der Aenderung in der Richtung dieser Güter ermächtiget hat. Gubernial - Currende vom 29. December 1839, Nr. 22105. 165. Verlängerung der zwischen Desterreich und Parma -wegen Auslieferung der Verbrecher getroffenen Ueber-einkunft bis zur erfolgenden Aufkündung. Seine k. k. Majestät haben in Gemäßheit einer an die f. k. vereinigte Hoskanzlei gelangten Mittheilung der k. k. geheimen Hof- und Staatskanzlei unterm 19. October 1839 zu genehmigen geruht, daß die mit dem Staate Parma i8iß geschlossene und im Jahre 1829 bis ,. Jänner i84o verlängerte Convention, wegen Auslieferung der Verbrecher, neuerdings auf fünfJahre, und sofort von fünf zu fünf Jahren erstreckt werde, wenn nicht sechs Monathe vor dem Ablaufstermine von ei>em oder dem andern der contrahirenden Theile eine Aufkündung erfolgt. Diese Uebereinkunft wird in Folge hohen Hoskanzlei-Dekretes vom 20. December I. I., Zahl 39526, mit Bezug auf die Kundmachungen vom 7. Jänner 1819, Zahl 30819, und vom 27. November ,829, Zahl 21694, mit dem Beisatze zur (tilge-meinen Kenntniß gebracht, daß hierüber die ministerielen Erklärungen der beiden Staaten unterm 3». October l. I. auSgewech-felt worden sind. Gubernial-Currende vom 30. December 1839 / Zahl 22116. 398 Vom 3,. December. 166. Weisung in Bezug des Eintrittes jener Studirmden in die juridischen Studien, welche einen Convictsstif-tungsplatz, Stipendien oder Schulgeldbesreiung genießen. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 8. October >LZY zu erklären geruht, daß denjenigen Stu-direnden, welche die Wohlthat eines EonvictsplotzeS, eines Stipendiums oder der Befreiung vom Schulgelde geniesten, wegen unterlastenen, oder nur mit der 2. Fortgangs laste gemachten BejucheS des Unterrichtes in der Natur- und Weltgeschichte, der Eintritt in die juridischen Studien nicht zu versagen ist, wenn sie ausdrücklich und rechtswirksam auf die obgedachren Wohltha-ten Verzicht und für dieselben, in so fern sie solche ohne Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen genossen haben, Ersatz leisten, und die übrigen gesetzlichen Erfordernisse zum Eintritte in die juridischen Studien nachgewiesen haben. Seine k. f, Majestät haben zugleich befohlen, daß in den philosophischen und juridischen Studienzeugniffen und Absolutorien immer deutlich ausgedrückt werde, ob der Studirende ein Con-victist, Stipendist, vom Schulgelde Befreiter, oder ein dasselbe Zahlender ist. Von dieser allerhöchsten Entschliessung wird das k. k. Stu-dien-Directorat in Folge hoher Stndienhofcommissions- Verordnung vom 23. V..'39?., Zahl 6873, zur Darnachachtung und Verständigung der Professoren in die Kenntniß gesetzt. Gubernial Intimanon vom 5r. December igzy, 221 17/5246; an das juridische und philosophische S udien - Directorat. 167. Erläuterung des dritten Absatzes des Ileberssedlungs-Normals vom tZ. September 1804. Bei Gelegenheit eines specielen Falles hat die hohe allgemeine Hofkammer neuerdings bemerkt, daß der 3. Absatz des Uebersiedlungs - Normals vom 13. September 1804, in so fern derselbe den Maßstab der Entschädigung nach dem Unterschiede, Vom 3i. December. SW ob der Beamte nicht verehelicht, verehelicht, mit 2 oder mit mehr Kindern gesegnet ist, enthält, nicht in jenem Sinne auf» gefaßt werde, wie dieser auS dem Inhalte der zum Grunde liegenden ausdrücklichen allerhöchsten Entschliefsungen hervorgeht. Auch ist vorgekommen, daß die Vorschrift vom 13. Juni 1828, Zahl 20350/1783, Gub. Int. vom 18. Juli 1820, Z. 13>S5, *) wodurch bereits hinsichtlich der Ausmittlung der Meubelcntschä-digung der richtige Sinn angedeutet wurde, nicht immer beachtet, und bei den Verhandlungen über UebersiedlungS-Particularien verehelichter Beamter nie d a r c, u f R u ck s i ch t genommen werde, ob die Gattin des übersetzten Beamten mit ihm ü b e r s i e d e l t e oder nicht. Aus diesem Anlässe sand die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 13. December 1839, Zahl 43095/3012, zur Begegnung eines jeden Zweifels und zur Beseitigung j,deS von den allerhöchst sanctionirren Grundsätzen abweichenden Verfahrens zu erklären, daß bei der Ausmittlung der Fnhrkosteii Entschädigung eben so, wie bei jener der Meubel - Entschädigung nur jene Anzahl der Kinder an gerechnet werden darf, weiche der Beamte bei der Uebersiedlung mit nimmt, und daß der Beamte auch nur dann die für einen Verehelichten nach dem höher» Ausmaße entfallende Entschädigung erhalten kann, wenn er seine Frau an seinen neuen A n stellt! ngs or t kommen läßt, widrigenfalls, und bis seine Frau dahin nachkommt, ihm bloß die für einen Ledigen bestimmte Gebühr zu erfolgen ist. Das k. k. Kreiöamt wird hiervon mit dem Bed uten in die Kenntniß gesetzt, daß die f. k. Prov. Sraatöbuchhaltnng angewiesen wird, bei der Censur der Uebersiedlungs - Particularien nicht nur auf die Zahl der mit dem Beamten übersiedelten Kinder, sondern auf den Umstand, ob die Gattin mit. ihm übersiedelt ist, oder nicht, die geeignete Rücksicht zu nehmen. Gubernial-Verordnung vom 31. December 18 39, Z. 22278 ; an die k. k. Kreiöamter, die k. k. Provinzial-StaatSbuchhaltung und an die Herren Stande Sleiermarks. *) Siehe P. 65. ©. Band 10, Seite 2>5. 4oo Vom 3 n December. 168. Bestimmung in Bezug auf die den Länderstellen eingeräumte Befugniß "zur Bemessung der Gemeinde-Zuschläge zur allgemeinen Verzehrungssteuer. Nach dem Inhalte deS hohen Hofkanzlei - Decretes vom 8. December d. I., Zahl 36151, ist Seiner k. k. Majestät aus Anlaß vorg'ekommener differenter Ansichten die Frage allerunter-thänigst zur Entscheidung vorgelegt worden, ob die den Länderstellen eingeräumte Bewilligung zu Gemeinde-Zuschlägen zur allgemeinen Verzehrungssteuer, und zwar bis 25 Percent nach dem Verhältnisse des Ertrages der Gemeinde-Zuschläge zu dem Gesammlbetrage der Verzehrungssteuer, oder nach den einzelnen TariffSfähen zu nehmen? und wie sonach die Gränze der eingeräumten Competenz zu beurtheilen sei? Seine k. k. Majestät haben hierüber mit allerhöchster Ent-schlieffung vom ig. Mai l. I. allergnädigst zu bestimmen geruht, daß den Länderstellen diese Bewilligung bis zu 2s Percent nach dem Verhältnisse des Ertrages der Gemeinde-Zuschläge zu dem gesammten Ertrage der Verzehrungssteuer unter der Bedingung eingeräumt bleibe, daß sie über die Nothwendigkeit eines Gemeindezuschlageö, über das Ausmaß desselben und über die Höhe der einzelnen Tariffösätze und die zu belegenden Verzehrungssteuer-Objecte mit der betreffenden k. k. Cameral'Gefällen.Verwaltung das vorläufige Einvernehmen pflegen. Gubernial-Erledigung vom 51. December 1339, Z. 22280. R e g i st e r zur Gesetzsammlung für das Herzogthum vom Jahre 1839. Stn'ermark A. Zahl de Verordnung t g Absatz-Postämter, ärarische, Errichtung der Post. Inspectorate statt selber 74 247 Abwesende, unbefugt im AuSlande, Vorschrift über die Intimation der Contumaz-Urtheile gegen selbe 125 348 Akademie der bildenden Künste in Wien, Bestimmung der erforderlichen Vorbildung jum Ein-tritte in selbe 18 121 Aktien-Gesellschaften zum Betriebe von Jndustrial-Unternehmungen, Vorschrift hinsichtlich deren Errichtung 130 360 AdelS-Urkunden, Manuskripte oder Druckwerke im Archive und in der Bibliothek deö ständischen Joanneums befindliche, wegen Errheilung von Abschriften und Auskünften 85 26l Aerarium, Vorschrift wegen dessen Sicherstellung bei jenen Subarrendirunqs-Verträgen, bei welchen der Erlag eigener VertragS-Erfüllungs-Cau-tionen nachgesehen wird 5 5 Akatholiken, wegen Urbrrtritt {um katholischen Glauben 72 246" Akatholische Schulen, die Ernennung von Muster-Lehrern an selben steht dem Guberniuw zu 152 383 Gesetzsammlung XXt. Theil. 31 Zahl der £ Berord- ■= Arbeiter, ärarische, bereu Wittwen und Waisen sind zum Behufe ihrer Provistoniruug die nöthigen Behelfe aus den Pfarrmatrikeln unentgeltlich zu nung. erfolgen Arme»- Institute und Versorgungs-Anstalten, wie 80 253 die Ausweise über beten Stand vorzulegen sind Armulhs - Zeugnisse zur Aufnahme in die Gcbärau- 90 2ÖT stalt, Bestimmungen über deren Ausstellung Assistenten an den medicinischen Cliniken, Vorschrift 103 288 zur bessern Handhabung der chirurgischen Leistung Augöburgische und helvetische Confession, deren Superintendenten, Senioren und Pastoren sind mit ihrer Correspondenz in Schul- und Religionsge- 151 582 genständen postportofrei zu behandeln Ausgewanderte, ohne Bewilligung, gegen welche noch kein Urtheil erging, Vorschrift über die 122 321 Behandlung der Kinder derselben Ausland, Vorschrift der Jntimirung der Contumaz-Urtheile gegen die unbefugt in selben Abwesenden Ausländer, welche als k. k. Untertanen ausgenommen wurden, und ihre Faeultätsstndien an den öfterr. Lehranstalten voischriftmäßig zurücklegten, Vorschrift hinsichtlich der Ausfertigung 136 365 125 348 der Diplome an selbe Ausländer, nationalisirte, die im Jnlande studiren, 28 167 und daselbst die Praris auöüben wollen, Bestim- mutig der von selben »achznweisenden Vorstudien 156 386 B. Baiern, Königreich, nähere Bestimmungen bezüalich der i'u demselben eingeführten breiten Radfelgen Baiern, Königreich, Vorschrift über die Radfelgenbreite Baiern, Königreich, Ausdehnung deS eingeführten Systems der breiten Radfelgen auf das vierrä-derige zum Marktverkehr der Landlevte dienende 16 119 155 364 Fuhrwerk lös *95 Banknoten, neue, Einführung Banknoten , neue und alte, VerwendungS - Vorschrift für die Caffen Baulizitationen, den zur Vornahme derselben beauftragten Bezirksobrigkeiten sind die adjustirten Kostenüberschläge nicht auszufolgen Beamte, Bestimmung in Betreff der Verwandtschaft^ und Schwägerschafkö - Verbolhe zwischen selben Beamten- und Dieners-Waisen, mit Gnaden-dengaben betheilte, für selbe darf im Falle ihrer Erwerbsunfähigkeit bei erreichtem Normalalter um Belastung ihrer Gnadengabe von Amtswegen eingeschriiten werden Beamte, welche wegen eines Verbrechens in Untersuchung gezogen oder abgeuriheilt werden Vorschrift wegen Erstattung der dießfälligen Anzeige Beamten- und Dieners-Waisen, welche beide Ael-rern verloren, und das Normalalter bereits überschritten haben, für selbe darf im Falle der Erwerbsunfähigkeit und Mittellosigkeit von AmrS-wegen um Gnadengaben eingeschritten werden Beamte der Provinzial-Strafhäuser dürfen die Uniform gleich den politischen Beamten tragen Beamte, mit Extrapost im Dienste reisende, Vorschrift über die Verrechnung der Mauthgebühren Beamte landesfürstl. Städte und Märkte, Bestimmung der Modalitäten bei Einhebung der Dicnsttaren von selben Beamte und Practikanten der Gefällöämter, welche die philosophischen Studien mit gutem Erfolge zurückgelegt haben, dürfen während ihrer Dienstzeit die juridischen Studien nachtragen Beamte, Erläuterung des dritten Absatzes des für selbe bestehenden Üeberstedlungs-NormaleS, vom Jahre i8o4 Begräbniß, kirchliches, Vorschrift über dos den Pfarrern zustehende Recht zu dessen Vornahme 8i * Zahl der Bcrord» mmg. i © 84 258 66 2Ö2 12 1 32 t 1 1 24 IS» 35 176 51 192 9i 270 140 575 147 378 ISO SSI 67 393 118 818 gabi der Verordnung. IS Beistände und Sachverständige, welche in Gefälls-sachen beigezogen werden, Bestimmung der ihnen ju leistenden Vergütung Belgien, Königreich, Staatsvertrag, mit dem österreichischen Kaiserstaate abgeschlossener, über die Erbfähigkeit der gegenseitige» Unkerthanen, und über die wechselseilige Freizügigkeit des Vermögens und der Verlaffenschaften Berglehensämtliche und Camera! - Entscheidungen der untern montanistischen Behörden, Bestimmung der RecurSfrist gegen selbe Beschälpferde, für selbe bewirket das Militär-Aera-rtum noch ferner die Skreustroh-Beistellung Bezirköobrigkeiten, zur Vornahme von Bau - Lizitationen beauftragte, selben sind die adjustirten Kvsteuüberschläge nicht hmauözugeben Blutegel, Tarbemcssung für den Verkauf und die Applicirung derselben Brandlchaden-VersicheruiigS-Austalt, erste österreichische, Ausdehnung der Stämpelbefreiung auf ihre Versicherungsgeschäfte bei Elementarbeschädigungen von Frachtwagen und bei Hagelschlag Briefpost-Ordiiniig, neue, Kundmachung Bundesstaaten, deutsche, Ausdehnung der Vorschrift wegen Auslieferung der Verbrecher auf alle österr. Provinzen, in welchen das Strafgesetzbuch vom Jahre 1805 Anwendung findet C. CäMeral-Enischeidungen der untern Montan-Behör-deu, Festsetzung der RecurSfrist gegen selbe CamerolgefällS-Behörden, Vorschrift bei Aufnahme von Concepts-Practikanten Cameralgcfällen Verwaltungen, steiermärkisch-illiri. sche, und der künstenländisch»dalmatinischen, Errichtung 20 122 126 6 121 55 25 56 44 126 117 349 7 321 1Q5 132 196 349 315 Caffe-Seontrirungen, bei selben sind tie CautionS-Depositen- Journale der Zahlamter zur Revision vorzulegen Cautionen, bei dem Tilgungsfonde angelegte, Vorschrift in Bezug auf die Abquiktirung der Zinse» von selben Caurionen, bei dem Tilgungsfonde angelegte, Vorschrift in Bezug der Zinsen-Quittirung Cautions - Depositen-Journale der Zahlämter sind der Provinzial-StaatSbuchhaltung zur Prüfung und bei den Caffescontrirungen zur Revision vor-zulegen Cautionen der Militär-Supplenten, Warnung gegen die wucherischen Speculanouen mit selben Certificate über die Beschaffenheit unechter Münzen, Berechtigung Der Landesmünz-Probierainter zu deren Ausfertigung Chirurgie, Bestimmung der Zwischenräume zwischen der ersten und zweiten Prüfung für das Magisterium oder Doktorat derselben Chirurgische Gewerbe, Aufhebung der Vorschrift, nach welcher die Ratifieirung der KaufSeontraete von der norläusigen Genehniigung des Guber-niums abhängig gemacht wurde Chirurgische Lehranstalten, Vorschrift über die Competenzfähigkeit für selbe Civil-GerichtSborkeit, Bestimmung für die bei fremden Gesandten im Dienste stehenden Personen Cliniken, medieinische. Vorschrift zur bessern Handhabung chirurgischer Leistungen von Seile der Assistenten Commerzial-Gewerbe und Beschäftigungen in Steiermark, nachträgliche Bestimmung über deren Be Handlung Concepts - Praktikanten, Verfahren bei Aufnahme derselben für Cameral- Gefällsbehörden Coneessionen, montanistische, Vorschrift wegen Abkürzung deS Geschäftsganges bei Gesuchen um Verleihung derselben \kb 43 134 63 117 189 376 375 183 3Ö2 382 235 Concurs«, Bestimmung der Wirkungen derPränota-kionen und Einverleibungen mitRücksicht aufselbe Loncurse und Concurs - Prüfungen, nachträgliche Bestimmungen in Bezug auf selbe Consortium statuum, in selbes darf Niemand als Mitstand ausgenommen werden, Vernicht ein ritterliches oder Herrenstands-Diplom vorweisen kann Consumtionö - Gefälle, eingezogene, die für selbe hinausgegebenen spere. Staaisschuldverschreibun-gen dürfen, nebst den politischen Fonden und Anstalten, auch den Kirchen-, Spital-, Armenver-sorgungsanstalten und städtischen So mm mien zu-gewendet werden Controlle über gebrannte geistige Flüssigkeiten, wie selbe zu führen Lontumaz-Urtheile gegen unbefugt im Auslande Abwesende, Vorschrift über deren Intimirung Correspondenz, gerichtliche, mit den toscaniichen Behörden, ist im vorfchriflmäßigen minist-rielen Wege zu bewirken Correspondenz zwischen den Superintendenten und Senioren, dann den Pastoren augsburgischei und helvetischer Confession in Schul- und Religionsgegenständen ist postportofrei Criminal - Strafuriheile. von den Criminalgerichten erster Instanz zur Milderung vorgelegte, Erläuterung der dießfälligen Vorschrift Zahl der Verordnung. 94 144 26 128 125 271 376 160 350 348 234 D. Decenal-Zulagen der Gymnasiol-Lehrer, Catecheten und Präsenten, Vorschrift in Betreff deren Sin jiehung Depositen-Journale der Coutionen haben die Zahlämter der Provinzial-StaatSbuchhaltung zurPrü-fung und bei den Caffescontrirungen zur Revision vorznlegen 158 383 46 185 Deutsche Bundesstaaten, Ausdehnung der Vorschrift wegen Auslieferung der Verbrecher auf alle österreichischen Provinzen, in welchen daö Strafge-setzbuch vom Jahre ißo3 Anwendung findet Diener-, mindere , und Beamten-Waisen, mit Gnadengaben betheilte, für selbe darf im Falle ihrer Erwerbsunfähigkeit bei erreichtem Normalalter von Amtswegen um Belassung ihrer Gnadengaben eingefchritten werden Diener fremder Gesandten, Bestimmung der Civil-gerichtSbarkeit für selbe Dienstgefinde, Vorschrift wegen Nichtanwendung deö §. i48o des allgem. bürgert. Gesetz-Buches auf den Lohn derselben Dienstlaren der Beamten landesfürstl. Städte und Märkte, bei deren Einhebung zu beobachtende Modalitäten Diplome, Vorschrift hinsichtlich deren Ausfertigung an Ausländer, welche als k. k. Unterthanen ausgenommen wurden, und ihre Facultätsstudien vorschriftmäßig an den österr. Lehranstalten zurücklegten Diplome iin medicinischen Fache, selben ist, die Qualification »Dominus* oder »Herr,« und bei Hebammen »Frau« beizusetzen. G. Zahl der Verordnung. 44 24 154 58 147 28 107 5 184 154 362 224 378 167 29t Edikte, öffentlich angeschlagen werdende, sind in der Form ! eines dem 15 kr. Stampel unterliegenden Originals auszufertigen Ehebewilliguna, väterliche oder vormundschaftliche, bedürfen Minderjährige, welche mit Genehmigung deö Gerichtes aus der väterlichen Gewalt tre- j ten, und jene 20jährigen Söhne, welchen dies Väter die Führung eigener Wirthschaften gestat- \ ten, nicht 101 157 287 387 Zahl der Verord, ttttttg. 5 Einverleibungen und Pränotationen, über deren Wirkungen mit Rücksicht auf Concurse 94 271 Eisenbahnen-ConceMonö- System, Erläuterung deö §.io der dießfälligen allgemeinen Beitimmungen 77 249 Erbsteuer - Aequivalent darf in die Ertragsfaffionen geistlicher Pfründen nicht aufgenommen werden 75 248 Erbsteuer von Dazgefällen, welche einen Bestand-theil landtäflicher Güter bilden, in VererbungS-fäUen entfallende, kann sichergestellt werden 102 288 Erbsteuer, Befreiung der gezogenen Rothfchild'fchen Loose bis zur Auszahlung von selber 142 374 Erbe und Erwerbsteuer, Vorschrift über deren Entrichtung für das Jahr i84o 98 284 Erwerbstever - Vorschreibung, Formulare für den Ausweis über den Zuwachs und Abfall an derselben 17 120 Estaffeten, ämtliche und Privat«, Vorschrift in Betreff deren Beförderung durch die k. k. Postämter 15 116 Erecutionöführung auf die Löhnung und de» Pa tental-Jnvalidengehalt eines Soldaten findet nicht Statt 100 286 Ebecutionöweg, politischer, in selben sind dieZunft« gebühren-Rückstände einzubringen 124 547 Ertra-Post-Ordnung, neue, Kundmachung Ebtra-Post-Angelegenheiten, Enthebung der Länderstelle» von der Entscheidung der dießfälligen Beschwerden 25 155 31 173 Eptra-PostRitte, wie bei selben die Aerarial Weg« und Brückenmauth - und Ueberfahrtögebühren zu berichtigen sind 66 238 F Fahrten, periodische, zu Lande, von Privaten zu Personen-Transporten errichtete, Reglement und Tariff 123 322 Fassionen geistlicher Pfründen, in selbe dürfen die Erbsteuer-?1equivalente und Rauchfangkehrer-Bestallungen nicht ausgenommen werden Findel-, Gebär, und Irrenhaus in Grätz, Instruktion für den Portier Findelkinder, Vorschrift über die Behandlung je nrr, welche ein Vermögen besitzen Flüssigkeiten, g.brannte geistige,, Vorschrift der CentroUe über deren Erzeugung Forst-Naturkunde, Errichtung einer Lehrkanzel am Joanneum Freizügigkeits-Vertrag zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und dem Königreiche Belgien zahl der Verordnung. C r§ 75 248 8 10 154 384 128 35o 151 360 i6r 3hl G. Galizische Jüngling-, mit medicinischen Stipendien berheilte, Sicker,kellung deren Rückkehr in ihr Vaterland Gasthäuser, Vorschrift wegen Haltung der PreiS-Tariffe in selben Gebar - Anstalt, Bestimmung hinsichtlich der Ausstellung der zur Aufnahme in selbe erforderlichen Zeugnisse Gebar-, Findel- und JrrenbanS in Grätz, Instruction für den Portier desselben Gcfällenwach - Individuen dürfen keine Amtshandlungen in Civilkleidern vornehmen Gefällsämter, die bei selbe» angestcllten Beamten und Praktikanten, welche die philosophischen Stn-dien mit gutem Erfolge zurückgelegt haben, dürfen während ihrer Dienstzeit die juridisch »politi-scheu Studien nachtragen Gefälls Gegenstände, Bestimmung der Vergütung, welche den als Sachverständigen und Beiständen Beigezogenen zu leisten kömmt Grfällö-Strafgesetzbuch §. 267, Erläuterung 112 7 103 8 76 5o3 8 288 10 248 150 20 27 381 122 178 Zahl der % Dcrord- nung. & Geistige gebrannte Flüssigkeiten, Vorschrift, wie die Kontrolle über deren Erzeugung zu fuhren sei 128 350 Gemeinde-Cassen landesfürstl. Städte und Märkte, Vereinigung mit den Kammercaffen 67 239 Gemeinde-WeidewVertheilungen stehen den Grund-obrigkeiten als ein aus dem Obeieigenthumö-rechte fliessender Act zu 62 234 Gemeindezuschläge zur atigern. Verzehrungssteuer, Bestimmung in Bezug auf die den Länderstelle» zustehende Befuqniß auf deren Bemessung i6n 400 Gerichtsbarkeit (Civil-) , Bestimmung für die bei fremden Gesandten in Privatdiensten stehenden Personen 134 362 Gesandte, fremde, Bestimmung der Civil-Gerichtö-barkeit für die bei selben im Privatdienste stehenden Personen 154 362 Gewerbe, montanistische, Vorschrift wegen Abkürzung des Geschäftsganges bei Gesuchen um Verleihung derselben 14 117 Gewerbe und Beschäftigungen, commerziele in Steiermark, nachträgliche Bestimmung über deren Behandlung 63 235 Giftmaterialien und Präparate, Verzeichniß derjenigen, welche von den hierzu befugtenHandelSleuten und Apothekern geführt werden dürfen 27 161 Glas, gepreßtes, Vorschrift über dessen Zollbe-Handlung 132 361 Gnadengaben der Beamten- und minderer Dieners Waisen, für selbe darf im Falle ihrer Erwerbs-Unfähigkeit bei erreichtem Normalalter vonAmtö-wegen um Belassung derselben eingeschritten werden 24 134 Gnadengabcn, mit solchen betheilte Personen, welche wegen eines Verbrechens in Untersuchung gezogen oder abgeurtheilt werden; Vorschrift über die dießfallö zu erstattende Anzeige 35 176 Gnadengaden, reservirte, unter welchen Bedingungen dem Gubernium die Wicderflüssigmachnng b : überlassen ist 36 177 Gnadengaberi, um solche darf für Waisen der Staatsbeamten und Diener, welche das Normalalter überschritten haben, im Falle ihrer Erwerbsunfähig- und Mittellosigkeit von Amtswegen eingeschritten werden Golddraht, Blatte, Flittern, Folien, Gespinnste, Borten, Schnüre u bergt., Zollbestimmung Gränz- und Gefällenwach - Individuen dürfen keine Amtshandlungen in Civilkleidern vornehmen Großbritannien und Oesterreich, Erläuterung des zwischen beiden Mächten abgeschlossenen Handelsund Schiff-Fahrtsvertrages Grundobrigkeiten, selben steht das Recht der Gemeindeweiden - Vertheilung als ein auS dem Obereigenthumsrechte fliessender Act zu GrundzerstückungS-Angelegenheiten, die Eorrespon-denz in selben ist portopflichtig Gubernien, Enthebung derselben von der Entscheidung in Extra-Post-Anqelegenheiten Güterschätzungen, zum Behufe einer Ausspielung, Vorschrift/, daß die zu schätzenden Gegenstände von den Schätzleuten nur um den wahren Werth angenommen werden dürfen Gymnasial-Lehrer, Catecheten und Präfecten, Vorschrift in Bezug auf die Einziehung ihrer Dece-nalzülagen Zahl der Berord» t. NUttg. ti) 51 57 76 62 59 3i 158 192 224 248 234 225 173 390 388 Häfen des ungarischen Litorales, Begünstigung derselben in Bezug auf den Getreidehandel nach dem Auslände Handels- und Schi'ff-Fabrtsvertraq zwischen Oesterreich und Großbritannien, Erläuterung des 2ten Artikels Handels- und Schiff-Fahrtsvertrag zwischen Oester-reich, Großbritannien und Irland 49 68 190 241 -tahl der V Berord» o nung. IS Hannöver'sche VerfassungSsache, Untersagung des Debits deS Gutachtens der Juristen - Fakultät zu Tübingen über selbe 148 380 Helvetische und augsburgische Confession/ deren Superintendenten, Senioren und Pastoren sind mit ihrer Corresponden; in Schul- und Reli gionö-Gegenständen postportofrei zu behandeln 122 321 Heilanstalten, auswärtige, Vorschrift hinsichtlich der Einbringung der Verpflegskosten für selbe 34 175 HeirathS > Normale für das Militär, Erläuterung des §. 23 79 251 Hoftaxgebühren, Vorschrift über deren Einhebung und Abfuhr 139 372 I. Industrial-Unternehmungen, Vorschrift hinsichtlich der Errichtung von Actien-Gesellschaften zu deren Betrieb 130 3Ö0 Jnguisiten, wegen eines Verbrechens von Bezirks Obrigkeiten angehaltene, sind die Landgerichte zu übernehmen verpflichtet 120 320 Instruction für den Portier des k. k. Gebär-, Fin-bel und Irrenhauses in Grätz 8 10 Instruction für den Primär-Arzt der k. k. Irren-Anstalt in Grätz 6o 225 Jnvaliden-Gehalt, auf selben findet keine Execution Statt 100 286 Joanneum, Vorschrift über die Ertheilung von Abschriften oder Auskünften aus den in der Bibliothek desselben befindlichen Adelsurkunden, Ma-nuscripten und Drucksorten 83 261 Joanneum, Errichtung einer Lehrkanzel der Forst-cultur-Kunde 131 360 Irren-Anstalt in Grätz, Instruction für den Primär Arzt 6o 225 Irren-, Gebar- und Findelhauö in Grätz, Instruction für den Portier Italienische Verwaltungs-Forderungen, Modificirung des bisherigen ZahlungS - SistemS Juridisch - politische Studien, Vorschrift über die Competenzfähigkeit für die Lehrkanzeln derselben Juridische Studien dürfen jene Beamten und Prac-tikanten der Gefällsamter, welche die Philosoph,'-scheu Studien mit gutem Erfolge zurückgelegt haben, während der Dienstzeit nachtragen Juridische Studien, Vorschrift in Bezug des Eintrittes jener Studirenden, welche einen Convictö-Stiftungöplatz, ein Stipendium oder die Schulgeld Befreiung genießen K. Kammer, und Gemeinde-Caffen l. f. Städte und Markte, Bestimmung über deren Vereinigung Kaplane, Vorschrift, daß sich selbe aller auf keinen legalen Titel beruhenden Sammlungen zu enthalten haben Kaffe-Scontrirungen, bei selben find die Cautions-Depositen - Journale der Zahlämrer zur Revision vorzulegen Katholische Religion, der Uebertritt der Akatholi-ken zu selber, findet in jedem Alter Statt Kinder ohne Bewilligung Ausgewanderter, gegen welche noch kein Urtheil erging, Vorschrift über deren Behandlung Klagverfahren, dem eine vollen Glauben verdienende Urkunde zum Grunde liegt, Erläuterung Klauen- und Maul-Seuche, Bekanntgabe deö populären Unterrichte» Zahl der Derord, innig. I 8 71 42 10 245 182 381 398 67 239 38 179 46 185 72 246 136 83 111 365 257 294 Zahl der L Vcrokd- = nung. O Kliniken, mediciniscbe, Vorschrift zur bessern Handhabung chirurgischer Leistungen von Seite der Assistenten V f 151 382 Kontumaz Urtheile gegen unbefugt im Auslande Ab-wesende, Vorschrift über deren Jnkimirung 125 348 Kosten-Ueberfchläge (Bau-), adjustirte, stud den zur Vornahme der Baulizitationen beauftragten Be-zirksobrigkeiten nicht zu erfolgen 121 321 Krankenhäuser auswärtige, Vorschrift in Bezug auf die Einbringung der Verpflegskosten für selbe 34 175 Kreisämter, Vorschrift in Bezug auf Die Bestätigung der Meilen - Certificate 88 2Ö4 Kreishauptleute, selben gebührt die Vergütung der Reisekosten und Diäten in Post-Angelegenheiten 32 174 Krieger oder deren Witwen und Waisen, hilfsbedürftige, Stiftung zu deren Belohnung und Unterstützung 30 169 Künste, bildende, Akademie derselben in Wien, Bestimmung der erforderlichen Vorbildung zum Eintritte 18 i ,42l 8. Länderstellen, Enthebung von derEntscheidung der derselben Beschwerden in Ertra --Pcstangelegenheiten 31 175 Landes - Münz - Probier - Aeniter, Berechtigung zur Ausfertigung der Certificate über die Beschaffenheit unechter Münzen 48 189 Landgerichte Steiermarkö, Verbindlichkeit, jeden von einer Bezirksobrigkeit wegen eines Verbrechens angehaltenen Jnquisiten zu übernehmen 120 320 Lehrämter, Vorschrift für deren Supplirung 95 272 Lehrkanzeln der philosophischen Studien, Vorschrift über die Competenzfähigkeit für dieselben 41 181 Lehrkanzeln der juridisch-politischen Studien, Vorschrift über die Competenzfähigkeit für selbe 42 182 Lehrkanzeln der medicinisch - chirurgischen Studien, Vorschrift über die Competenzfähigkeit für selbe 43 183 Zahl fcrr Derord- z nung. l§> ' Lehrkanzel der Forstuatur- Kunde am hiesigen Joanneum. Errichtung 151 360 Licenz Gebühren-Tariff von den Gegenständen der Staatsmonopole, Erklärung Litorale, ungarisches, Begünstigung der Häfen in Bezug auf den Getreidehandel mit dem Auslande 109 292 133 361 Lohn des Dienstgesindes, Vorschrift wegen Nichtanwendung des $. 1480 des allgem. bürgerlichen Gesetzbuches auf selben 58 224 Löhnung eines Soldaten, auf selbe findet keine Execution Statt lOO 286 Lotto-Collectanten, deren Todfälle sind dem betreffenden Lottoamt anzuzeigen 29 168 M. Magistrate l. f., Vereinigung der Kammer- und Gemeinde-Casse bei selben 67 239 Magistrate und nicht landesfürstl. Ortsgerichte haben bei Erfuchschreiben um Taxen - Einhebung gleich das Postporto für diese Requisitionsschrei-ben in Anrechnung zu bringen 99 285 Materialien und Präparate, giftige, Verzeichniß derjenigen, welche von den hierzu befugten Handelsleuten und Apothekern geführt werden dürfen 27 l6l Maul- und Klauenseuche, Bekanntgabe deö populären Unterrichtes darüber 111 294 Mauth-Entrichtung, von selber sind die Fuhren mit Schulbrennholz frei 159 389 Mauth-Gebühren, Vorschrift über deren Verrechnung von mit Extrapost im Dienste reisenden Beamten 140 373 Mauth-UeberfahrtS - Gebühren, wie selbe bei den Exlra-Postritten zu vergüten sind 66 238 Medaillen, von Privaten und Corporationen ausgeprägt werdende, von selben ist ein Pflicht-Exemplar in Bronce an daS k. k. Münz-Cadinett zu verabfolgen 93 271 Medicinisch - chirurgische Lehranstalten, Bestimmung der Zwischenräume, welche bei den strengen Prüfungen ju beobachten sind Medicinische Stipendien, wegen Sicherstellung der Rückkehr der mit solchen betdeilten galizischen Jünglinge in ihr Vaterland Medicinische Cliniken, Vorschrift zur bessern Handhabung der chirurgischen Leistungen von Seite der Assistenten an selben Meilen-Certificate, Vorschrift in Bezug ans deren Bestätigung von Seite der Kreisämter Metall-Perlen, Ein- und Ausgangs-Zoll - Bestimmung. Militär-Aerarium, selbes bewirkt noch ferner die Beistellung des StreustroheS für die Befchal-Pferde Militär-Entlassungen, Bestimmung, in wie ferne die zur Erwirkung derselben von Aeltern an ihre Kinder übergeben werdenden Wirrhschasten als unentgeltliche anzusehen sind Militär-Entlassungen wegen Abtretung älterlicher Wirthschaften, Vorschrift, daß der Ersatz für die Entlassenen, wenn die Bedingungen zur Abtre-tang einer älterlichen Wüchschaft schon zur Zeit der Stellung des Mannes bestanden haben, aus der Population des StellungS Dominiums geleistet werden muß Militär-Entlassungen im ConcertationSwege, bei den Gesuchen um selbe genügt die Nachweisung, daß sich die ererbte Wirthsckaft vermöge ihrer Cate-gorie und Bestiftung zu einer Entlassung auf selbe eigne Militär Heiraths-Normale, Erläuterung deS §. 23 Militär-Mannschaft, bei selben soll statt der Stockstreiche eine minder entehrende Strafe angewendet werden Militär-MonturSstücke, Modificirung des Verbotheö des Kaufes und Verkaufes derselben Zahl tu Verordnung. 151 88 110 6 153 79 89 119 282 303 382 2Ö4 293 130 304 383 251 265 318 Militär -- Offiziers - Quartiere des nach Steiermark bellinimteii Kavallerie - Regiments, Vergütnngö-Masistab Militär-Supplenten, Warnung gegen die wucherischen Speculationen mit den Kautionen derselben Militär-Quartierszinse, Vorschrift fiber deren Bezahlung durch die Obrigkeiten selbil Militaristen oder deren Witwen und Waisen, hilfsbedürftige, Stiftung zu deren Belohnung und Unterstützung Minderjährige, mit Genehmhaltung deö Gerichtes aus der väterlichen Gewalt getretene, oder 20-jährige Söhne, welchen die Väter die Führung eigener Wirthschafte» gestatten, sind berechtigt, Ehen, ohne eine weitere Bewilligung des Vormundes oder Vaters anstichen zu dürfen, zu fchliesfen Monkan-Behörden, untere, Festsetzung der Recurs-frist bei berglehenöämtlichen und Earners! - Entscheidungen Montanistische Coneessionen, Vorschrift wegen Abkürzung des Geschäftsganges bei Gesuchen um Verleihung derselben Montnrsstücke, militärische, Modificirung des Kanf-unb Verkaufs-Verdothes derselben Münzen, unechte, über deren Beschaffenheit sind die LandeSmünz-Probierämter Certificate auSzustellen berechtigt Münz-Prvbierämter, Berechtigung zur Ausfertigung von Certifieaten über die Beschaffenheit unechter Münzen Musterlehrer, deren Ernennung an katholischen Schulen steht Len Consistorien, an «katholischen jedoch den Länderstellen zu Zahl der Verordnung. J 82 54 21 157 14 119 48 256 19-1 125 387 349 117 318 '89 189 383 Obligationen zu 41/, Percent, in der Serie 287 verlooste, Vorschrift über deren Behandlung 10 Gesetzsammlung XXL Theil. 32 Iaht 6ei Verordnung. O Obligationen der Stände von Oestreich ob der Enns, apere., in der Serie .391 verlootite, Vorschrift über deren Behandlung Obligationen (Banco.-) spete, in der Serie 55 ver-- »9 122 loo.te, Vorschrift über deren Behandlung 39 180 Obligationen, böhmisch standiiche. in der Serie 440 vetloočte, Vorschrift über deren Behandl..ng Obligationen der S tände von Oestreich ob der Enns, 4perc. oerlooste, Vorschrift über deren 81 254 Behandlung Obligationen , apere. Banco, oerlooste, Vorschrift 92 270 über deren Behandlung Obligationen, Banco-, und öperc. Hofkammer», in 103 291 der Serie ist oerlooste, über deren Behandlung Obligationen, oerlooste böhmisch-ständische und me» Leröstretchisch - ständische apere. , Vorschrift über 146 577 deren Behandlung Offiziers-Quartiere deS nach Steiermark bestimmten 155 535 Cavellerie-Regiinents, VergütungS-Maßstab Ortsgerichte, nicht l. f., haben bei Ersuchschreiben um Tar - Einbringung gleich das Postporto die- 82 256 ser Reguisttionsschreiben in Anrechnung zu bringen P. Parma und Oesterreich, Verlängerung der wegen Auslieferung der Verbrecher getroffenen lieber» 99 285 einfunft 165 597 Pateutal-Invaliden-Gehalt, auf selben findet feine 286 Erecution Statt Penfiouen oder Unterhaltsgelder, die den Betrag von loo fl. nicht erreichen, dürfen nicht mit 93et» too both belegt werden Pensionisten, wegen eines Verbrechens in Untersuchung gezogene, oder abgeurtheilte, Vorschrift wegen Erstattung der Anzeige Perlen von Metall, Bestimmung des Ein» und 73 247 oo lV6 Ausgangs-Zolles 110 295 Zahl der Berord, "£> innig. O Personen - Transporte mittels periodischer Fahrten ju Lanve, Reglement und Tariff für Privat-Un-ternehmungen 125 522 Peltau, f. ungarisches Dreißigstamk. 7lufhebung 127 349 Pfarrer, in Betreff des ihnen znstehenden Rechtes zur Vornahme kirchlicher Begräbnisse 118 313 Pfarrhöse, Vorschrift wegen Vorlage umständlicher Beschreibungen, deren Lokalitäten bei Gesuchen um Pensionirunq von Seellorgs-Vorstehern 40 181 Pfründen, geistliche, in deren Ertrags - Faffione» dürfe» die Erbsteuer-Aequivalente und Rauchfangkehrer - Bestallungen nicht anfarnommen werden 75 248 Philosophis-re Stn ten, Vorschrift über die Ausfertigung der Semestral- und Auötrittö-Zeugniffe an die Hörer derselben 55 174 Philosophische Studien, Vorschrift über die Com-perenzfähigkeit für die Lehrkanzeln derselben 41 13! P.lsteran, Commerzial - Zollamt, Erweiterung des - Wirkungskreises derselben 164 396 Portier deS k. k. Gebar-, Findel- und Irrenhauses in Grätz Instruction für selben 8 I 0 Post-Angelegenheiten, in selben gebührt den KreiS-haupllenren die Vergütung der Reisekosten und Diäten 52 174 Postämter, k. k., Vorschrift in Bezug auf die Beförderung amtlicher und Privat-Estaffetlen 15 1I6 Post- l Ertra-j Angelegenheiten, Enthebung der Länderst. Ilen von den Entscheidungen der dießfäll!-qen Beschwerden 5t 175 Postgesetz vom s. November i857, Belehrung über die Anwendung des §. 9 70 244 Post-Inspectorate, deren Errichtung statt der Aerarial-Absatzpostamter 74 247 Post-Ordnung, neue, für mit Ertra - Post Reisende 25 135 Post Ordnung (Brief-), neue, mit 1. Mai 1839 in Wirktamkeit tretende, Kundmachung 56 196 Pvsiporto, von selben ist die Amtscorrespondenz in Grundzerstückungs - Angelegenheiten nicht befreit 59 225 Postporto ist für die Requisitionsschreiben zur Einbringung rückständiger Taren von den Magistraten und nicht landeSf. Ortögerichle» in -Inrechnung zu bringen Postporio-Befreiuug der Correspondenz zwischen den Superintendenten und Senioren, dann den Pastoren augsburgischer und helvetischer Confession in Schul- und Religions - Gegenständen Postritt-, Schmier-, Wagengebühr- und Postillonö-Trinkgeld, Bestimmung vom l, Febr. 1859 Postritt- und Trinkgeld - Bestimmung bei der mit l.Mai beginnenden couriermäßigen Beförderung Postritte, Extra-, wie bei selben tie Aerarial-Weg-, Brückenmauth- und Ueberfahrts-Gebühren zu berichtigen sind Postrittgeld in Ungarn, Erhöhung Postritt-Geld-Regulirung vom 15. August 1840 an Practikanten der Gefallsämter, welche die philosophischen Studien mit gutem Erfolge zurückgelegt haben, dürfen während ihrer Dienstzeit die juridischen Studien nachtragen Pränotationen und Einverleibungen, Bestimmung deren Wirkungen mit Rücksicht auf Concnrse Präparate und Materialien, giftige, Verzeichniß jener, welche von den hierzu befugten Handelsleuten und Apothekern geführt werden dürfen Preis-Tariffe, Vorschrift wegen deren Haltung in den Gasthäusern Preußen und Preußenthum, Druckschrift, Verboth Privilegiums Tar-Berichtigunq, Vorschrift über die künftig zu beobachtenden Modalitäten Privilegiums -Verlängerungs - Gesuche, bei selben ist die ganze Taxe gleich zu erlegen Provinzial-Straßen-Karten, Formulare zu den Uz# bersichten, mit welchen solche künftig vorzulegen sind Provisionistcn, wegen eines Verbrechens in Untersuchung gezogene oder abgeurtheilte, Vorschrift über die Erstattung der- Anzeige ^ahl der Verordnung. 99 122 12 53 66 69 io6 150 94 27 7 148 105 115 64 35 285 321 ll6 195 238 2a 3 290 381 271 l6l 8 380 289 506 236 176 Zahl der > “ Verord- j 'S nung. ® Prüfungen, strenge, Bestimmungen der Zwischen, räume, welche an allen medicinisch - chirurgischen Lehr-Anstalten zu beobachten sind Prüfungen für das Magisterium der Chirurgie, für daS Doctoral der Medicin oder der Chirurgie, Bestimmung der Zwischenräume 96 282 145 376 O. Quartiere für Cavallerie-Offiziere, Bestimmung des VergütwnqS-MaßstabeS Quartier - Zinse für daS Militär, Vorschrift wegen deren Auszahlung durch die Obrigkeiten selbst R. Radfelgen, breite, im Königreiche Baiern eingeführte, dießfällige nähere Bestimmungen Radfelgen, breite, Ausdehnung des in Baiern eingeführten Sistems auf das vierräderige zum Verkehr der Landleute dienende Fuhrwerk Rauchfangkehrer - Bestallung darf in die Ertrags-Fasiion geistlicher Pfründen nicht ausgenommen werden Realitäten, Vorschrift hinsichtlich deren Uebertra-gung an einen Dritten vor gerichtlicher Einantwortung des Nachlasses Recurse gegen die von den Criminal-Gerichten erster Instanz zur Milderung vorgelegten Criminal-straf-Uriheile, Erläuterung der Vorschrift hierüber Regimenter der k. k. Armee müssen künftig in allen Eingaben und Dienstes - Piecen nicht allein mit ihren Numern bezeichnet, sondern auch nach ihren Inhabern benannt werden Reise-Documente, von der neuen serbischen Regierung ausgestellte, wegen deren Anerkennung 82 21 256 125 16 1Ö3 l60 52 104 119 595 243 389 195 289 Religions Uebertrikt von den akntbolifchen zum katholischen Glauben, kann in jedem Alter Statt finden Rotbschild'sche Loose, gezogene, Brfreiung von der Erbfieuer bis zur Auszahlung S. Sachverständige und Beistände, in Gefällssachen beige.ogene, Bestimmung der selben zu leistenden Vergütung Sammlungen, auf keinen legalen Titel beruhende, Vorschrift. daß sich die Kapläne derselben zu enthalten haben Schätzungen von Gütern zum Behufe einer Ausspielung, Vorschrift, daß Die Schutzleute tie zu schätzenven Gegenstände nur tim den wahren Werth schätzen dürfe» Schlfffahrtö- und Handeln-Vertrag, zwischen Oesterreich uns Großbritannien abgeschlossener, Erläu-keruna des 2. Artikels SchistfabriS- unD Handels-Vertrag zwischen Oesterreich, Großbritannien und Irland Schillert Werke. Zugest.hung eines zwanzigjährigen Schutzes gegen den Nachdruck derselben in den deutschen Bundesstaaten Schub-Pässe, mit selben rinlangende Urkunde» find von der zur Schubbeförderung berufenen Unter» behörde zu bestätigen Schulbrennhelz - Fuhren sind von der Entrichtung der W>gmauthqebühren befreit Schulen, katholische, die Ernennung von Muster-lehreru an denselben steht den Consistorien, jener an «katholischen Schulen aber den Gubernien zu Schwägerschafts- und Verwandtschafts - Verbothe zwischen Beamten, neuere Bestimniunzen ftdbl der Verordnung. 72 142 I 246 374 590 49 I 190 68 241 1)4 159 152 1 306 389 385 I Seelsorgö - Vorsteher. bei Gesuchen um deren Pem siouirung sind über die pfarrhöfliche» Realität.» umständliche Beschreibungen vorzulegen Serbische Regierung, neue, Weisung wegen Anerkennung der cvii selber ausgestellten Reise - Dv i uinenle Soldaten, auf die Löhnung derselben findet keine Eeecntiensführung Statt Staatsschuld-Verschreibungen, sperr., für eingezogene EonsumtionSgefälle, dürfen nebst den politischen Fonde» und Anstalten auch den Kirchen, Spital-nnd Arme» - Versorgungs - Anstalten zugewendet werden Städte und Märkte, l. f., ans selbe werden die Bestimmungen in Betreff der Einziehung erbloser Verlaffenschafteu ausgedehnt Stadicaffen, Verrechnungs-Vorschrift der aus selben enheilt werdenden Vorschüffe Stände, bei selben darf Niemand als Mitstand ausgenommen werden, der nicht ein ritterliches oder Herrenstands-Diplom vorweisen kann Stämpel, selben unterliegen selbstständige Urkunden, wodurch die Priorität einer den öffentlichen Büchern einverleibten Forderung abgetreten wird, »ach der Eigenschaft des Ausstellers Stämpelbefreiuiig der ersten österr. Brand - Verst-cherungs Anstalt, Ausdehnung auf ihre Versicherungs-Geschäfte bei Elementarbeschädigunze» eou Frachtgütern und Hagelscblaq Stiftung zur Belohnung und Unterstützung hilfsbedürftiger Krieger oder deren Witwen u. Waisen Stipendien, rnedicinische, wegen Sicherstellung der Rückkehr der mit solchen betheilren galtjischen Jünglinge in ihr Vaterland Stockstreiche sollen bei der beurlaubten Militär-Mannschaft in eine minder entehrende Strafe umgeäliderl werden Strafgesetzbuch iter Theil, Erklärung des Sinnes des §. -465 Sträsaesetzbuch iter Theil, §. zgü, Abänderung gabt der I H Vcrord- “ innig. © 104 100 23 30 289 286 97 137 284 365 237 45 149 132 169 305 265 184 381 Strafhaus (Provinzial,), $>je Beamten derselben dürfen die Uniform gle ch den Beamten politischer Cakegorie tragen Straßenkarten (Provinzial-), Formulare zu den lieberfid)ten, n.it welchen selbe vorzulegen sind Slreusirohbeisiellung für die Beschälpferde bewirket noch ferner das Militär -Aerar Studien, juridische, Vorschrift in Bezug des Eintrittes jener Studirenden, welche einen Conviclö-stjftungsplatz, ein Stipendium oder die Schulgeldbefreiung genießen Studirende, Vorschrift in Bezug des Eintrittes jener in die juridischen Studien, welche einen (Een# virts - Stistungsplatz, Stipendium oder Schul-geldbefreinng genießen Subarrendirungö-Verträge, für welche der Erlag eigener Verlrags-ErfnIIungs - Cautionen nachgesehen wird, Vorschrift hinsichtlich der Sicherste!, lung des Aerars Südfrüchte, Obst und Weintrauben, Zollbestimmung Suppliruug der Lehrämter, Vorschrift T. Tariff der Licenz - Gebühren von den Gegenständen der Staatsmvnopole, Erklärung Tapen, bei den Ersuchschreiben um deren Einhebung haben Magistrate und nicht l. f. Ortsgerichte gleich das Postporto für diese Requisikionsschrei-ben in Anrechnung zu bringen Tardemessung für den Verkauf und die Applicirung der Blutegel Taren für Privilegien, Vorschrift über die bei deren Berichtigung künftig zu beobachtenden Modalst täten Taren bei Privilegiums - Verlängeruugö - Gesuchen sind gleich ganz zu erlegen Zahl der Verordnung. 91 64 6 166 166 5 129 95 log 99 55 105 115 270 236 7 598 398 5 357 272 292 285 195 289 506 d«- - - - - - : - Zahl der 4! Verord- ■S nung. iS) Taren (Hof-> Vorschrift über deren Einhebnng und Abfuhr 159 572 Taz-Gefälle, einqezogene, die für selbe hinauSgege denen spere. Staatsschuld - Verschreibungen dür> sen nebst den politischen Fanden und Anstalten auch den Kirchen, Spital , Armenverlorgiings- Anstalten und städtischen Communen zuzewendet 160 werden 26 Tazqefälle, welche einen Bestandtheil landtäflicher Güter bilden, von selben kann die in Vererbungs-fdllen entfallende Erbstener sichergestellt werden 102 288 Tilgungs-Fond, Vorschrift in Bezug der Abquir-tirung der Zinsen von den bei selben angelegten Cautioner, 2 3 LilgungSfond, Vorschrift in Bezug der Abquit-ticung der Zinsen von den bei selben angelegten Cautioner, 15 118 Toskanische Behörden, die gerichtliche Correspon-denz mit selben ist im vorschriftmaßigen mini« sterielen Weg« zu bewirken 6l 234 Tübingen Juristen-Facnltät, Untersagung des Debits des Gutachtens derselben in der Hannöver'« scheu Verfassungösache ,48 380 U. Ueberschlage (Baukosten), adjustirte, sind den zur Vornahme der Ban-Lizitationen beauftragten Be-zirksobrigkeiten nicht auszufolgen 121 321 Uebersiedlungs - Normale für Beamte vom Jahre 1804, Erläuterung des 3. Absatzes 1Ö7 598 Ungar», Postriktgeld-Erhehung Unterhaltsgeloer, den Betrag von 100 fl. nicht erreichende, dürfen nicht mit Verboth belegt werden 69 245 73 247 Urkunden, selbstständige, wodurch die Priorität einer den öffentlichen Büchern einverleibten For- derung abgetreten wird, unterliegt dem Stämpel nach der Eigenschaft des Ausstellers 9 X 15 £ |w} j ,161-1 Zahl der Z Vererd- ■Z nung. , Urkunde», vollen Glauben verdienende, Erläuterung des KlagverfahrenS auf Grundlaqe einer solchen 85 257 Urkunden, mit den Schubpässen einlangende, sind von der zur Schubbeförderung berufenen Unter-behörde zu bestätigen 114 5o6 Urkheile, von den Criminal Gerichten erster Instanz zur Milderung vorgelegte, Erläuterung der dieß-fuÜigen Vorschrift 4 5 B Verbrecher, Ausdehnung der Vorschrift wegen deren Auslieferung an die deutschen Bundesstaaten auf alle österreichischen Provinzen, in welchen das Strafgesetzbuch vom Jahre 1805 Anwendung findet 44 184 Verbrecher, Auslieferungs-Vertrag zwischen Oesterreich und Parma, Verlängerung 1Ö5 5Y7 Verlajfenschaften, erblose, Ausdehnung der Bestimmungen in Bezug auf deren Einziehung auf l. f. Städte und Märkte 97 28 4 Verlassenschafts - Realitäten, Vorschrift hinsichtlich deren Uebertragung an einen Dritten vor der gerichtlichen Einantwortung des Nachlaßes 160 389 Verpflegskosten, Vorschrift binsichtlich deren Einbringung für auswärtige Heilanstalten 34 175 Versorgungs-Anstalten und Armen - Institute, wie die Ausweise über deren Stand vorzuleqen sind 90 2 67 VerwandlschoftS - und Schwäqerfchafrs - Verbothe zwischen Beamten, neuere Bestimmungen VerzehrungSsteuer-Gefäll, Bestimmungen, nach welchen die Verhandlungen zu dessen Sicherstellung zu geschehen haben i 1 87 265 Verzehrungssteuer, Bestimmung in Bezug auf die den Länderstellen eingeräumte Befugniß der Be- ntessung der Gemeinde-Zuschläge zu selber 1Ö3 4oo Vogelfang, dessen temporäre Beschränkung 47 186 Vorschüsse, aus Stadtcaffen an Parteien erfolgt werdende, Verrechnungs-Vorschrift 137 3Ö5 W. Maaren Aus - und Einfuhr, Kundmachung deS neuen Zolltariffes hierüber Maaren, angewiesene, Vorschrift, unter welchen Bedingungen die außerämtliche Umladung, Ablegung und Einlagerung Statt findet Maaren, auf ungewissen Verkauf, Zurichtung oder Umstaltung rc. über die Zwischenzoll-Linie versendet werdende, VerhüthUng der Unterschlcife Waisen der Beamten und mindern Diener, mit Gnadengaben beiheilte, für selbe darf im Falle ihrer Erwerbsunfähigkeit bei erreichtem Normalalter von Amtswegen um Belassung ihrer Gnadengaben eingeschritten werde Waisen der Beamten und Diener, welche ihre beiden Aeltern verloren und das Normalalter überschritten haben, für selbe darf im Falle der Erwerbsunfähigkeit und Mittellosigkeit von AmtS-wegen um Gnadengaben eingefcbritten werden Wanderbücher, die Anschaffungskosten derselben sind künftig auö der Cameral - Ausgahencasse zu bestreiten Warasdin Dreißigst-Anit, Erhebung zur Haupt-dreißigst-Leqstätte Wegmauth - Gebühren, von deren Entrichtung find die Schulbrennholz-Fuhren befreit Wien, Acadeniie der bildenden Künste, Bestimmung der erforderlichen Vorbildung zum Eintritte in selbe Wirthe, Vorschrift wegen Haltung der Preistariffe in ihren Gasthäusern Wirthschaftö-Abtretungen von Aeltern an ihre Kinder zum Behufs der Militär-Eutlaffung, Bestimmung, in wie ferne selbe als unentgeltliche anzusehen sind Witwen und Waisen ärarischer Arbeiter, selben sind die zu ihrer Provisionirung benöthigenden Behelfe unentgeltlich auS den Pfarrmatrikeln zu erfolgen 13» 307 370 50 127 159 10 ,7, 'Sl 3't9 309 121 8 Zahl der 6» Dcrord- * j j Nttng. (E) J 1 Z. mi Zahlämter haben die Cautions-Depositen-Zournale der Prov. StaakSbuchhaliung zur Prüfung und bei den Caffesionlrirungen zur Revision vorzulegen 46 185 Zahlungö - Sistem der jinlienischen Verwaltungs-und der übrigen mit denselben auf gleiche Weise zu behandelnden Forderungen, .Modificirung 71 245 Zertifikate über Meilen-Lntfernungen, Vorschrift in Bezug deren Bestätigung von Seite der Kreis-ämter 88 264 Zeugnisse (Semestral- und Austritts-), Vorschrift über deren Ausfertigung an Hörer der philosophischen Studien 35 i74 Zeugnisse (Armnths-) zur Aufnahme in die Gebär-Anstalt, wie selbe Auszufertigen sind 105 •288 Zins für Militär-Quartiere, Vorschrift wegen deren Bezahlung durch die Obrigkeiten selbst 21 125 Zoll-Amtshandlung, an welchen Puncten die von Triest oder dem lonibardisch-venetianischen Königreich kommenden Anweiögüter derselben zu unterziehen sind 78 250 Zoll-Behandlung des gepreßten Glases, Vorschrift 132 561 Zoll-Bestimmung für Golddraht, Bläkte, Flitter«, Folien, Gespinnste, Borten, Schnüre, Quastei) u. dgl. 57 224 Zoll-Bestimmung für Metall-Perlen 110 295 Zoll-Bestimmung für Südfrüchte, Obst und Weintrauben Zoll-Tariff, neuer, für Ein-und Ausfuhr der Maaren 1 OQ r! Z57 11 17 Zunft-Gebühren-Rückstände sind im politischen Epc-cutions-Wege einznbringen 124 347