M Beilage zur Laibacher Zeitung. ' Nro. 96. I8c>i. Da die auf unbestimmte Zeit beurlaubte Mannschaft des K. K. Fuhrwesens Korps, welchen beyder Auflösung die ärarialische Mon-tur beygelassen wurde, sich noch immer der HMrosen und Federbusche bediene, die Tragung Weser Unterscheidungs-Zeichen nur den wirklichen dienenden K. K. Fuhrwesens-Knechten, nicht aber der auf unbestimmten Urlaub entla ssenen, dermabl der Civil - Gerichtsbarkeit ganz unterstehenden Mannschaft znstehet, so wird den auf unbestimmte Zeit beurlaubten Knechten des K. K. Fuhrwesens-Korps hiemit befohlen, die obenerwähnten beyden militärischen Unter-scheidungs - Zeichen alsogleich abzulegen, und ssch auch übrigens angelegen seyn zu lassen, sich sobald wie m5qlich dem Civilstandep in den sie dermahl zurückgetretten sind, gemäß zu kleiden ^ worüber sämmtliche Obrigkeiten zu wachen haben. Wien den 14. Nov 1801. Von dem Magistrate der k. k. Hauptstadt Laibach, wird allen jenen, die auf d?n Verlaß »des verstorbenen Sebastian Bold sogenannter Spitalsschneider aus was immer für einemRecktsgrun-de einige Ansprüche zu stellen vermeinen/ hiemit aufgetragen, das sie solche den 22. k. M. Dez. Nachmittags um 3 Uhr am hiesigen Rathhause sogemiß anmelden, und rechtsgiltig darthun sollen, als in widrig-n der Verlaß ohne welters abgehandelt, und den eingesetzten Testamentserben eingeantwortet werden wird. Laibach den 20. Nov. 1821. Von dem Magistrate der k. k. Hauptstadt Laibach, wird zur Mhandluln des VerlaßvermZgens des verstorbenen Johann Riedl, p^nssonirten Zuchthaus Inspector, der 22. k M Dez. Nachmittags um ? Ubr am hiesigen Rathhause bestimmt, und mit dem Beysaze bekannt gemacht, daß alle jene, die auf diesen Verlaß aus was immer für einem Nechtsgrunde einige Ansprüche zu sttl-lm vermeinen , daß sie solche bei dieser Tagsatzunq iogewiß anbringen , und rechtsgilt'ig darthun sotten, als im w drigm dec Verlaß obneweiters abgehandelt, und den betres-nden Erdm ein-geantwottet werten wird. kaibach den 20. Nov. i3c>i. Von dem Magistrate der k. k. Hauptstadt Laibach, w'rd allsft jenen, die auf den Verlaß d?s verstorbene bürqerl. Gastwirtben beym Löwen Mathias Langer aus was immer für einem Rechtsgrunde eintvle Ansprüche zu stellen vermeinen, hiemit auftragen, daß sie solche den 2zten k. M. Dez. Nachmittags um 3 Uhr vor diesem Stadtmagistrat bey der dievfälligen Tagsaßuna soqewiß anbringen sollen, als im mdrigm derVn-iaßabgchandelt, und den betrefenden Erben eingeantwortet werden wird. Laibach den 20. Nov. 1801. Von dem Magistrate der k. k. Hauptstadt Laibach wird zur Abhandluna des Lorenz Velkaverchischen Verlaßes der «4. k. M. Dez. Nachmittags um 3 Uhr an^. hiesigen Rathbaule bestimmt, und mit dem Veysatze bekannt gemacht, daß alle jene, die auf den Verlaß gegründete Forderungen anzusprechen vermeinen, sich bei dieser Äbhandlungstagsatzung sogewiß anmelden, und ihre Ansprüche recktsgiltigdartbun sollen, widrigens der Verlaß ohne weiters abgehandelt, und dem betreffenden Erben eingeantwortet werden wird. Laibach den 15. Nov. 18"* Von dem Magistrate der k. k. Hauptstadt Laibach wird hie-mit bekannt gemacht, daß den 2. des k. Monaths Dezsmb. Nackmittags um 3 Uhr am hiessen Nathbause der Aichwai-derische Kramladen an der Spitalbrücke samt Fahrnusscn den Meistbiethenden käuflich überlassen werden wird, wozu die Kauflustigen mit dem Beysaße eingeladen werden, daß die Schätzung und Verkaufsbedingnisse bei der Anna Maria Deaotar-di Wittwe, oder beim Gerichte zu den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden können, kaibach den 13» Nov. 1801. Von der Römisch Kaiserlich Königlich Apostolischen Majestät wegen: wird hiemit jedermänniglich kund und zu wissen gemacht. Se. Majestät der Kaiser und König haben mit jener besonderen Aufmerksamkeit, welche Allerhöckstdieselbe dem Militärstande in allen seinen Verhältnissen widmen, allerguädigst zu erwägen geruhet, daß der im borigen Jahre auf 8 Monathe erlassene General-Pardon, bey den gleich nach seiner Ausfertigung eingetrettenrn Kriegs-Ereignissm nicht überall yv-be hinlänglich bekannt werden können, daß ferner dle Stellung' der FramoMen Armeen und die Entfernung de^ rz?eichswerb-Commandt von ihren gewöhnlichen Staz:onen cs piner arossen Anzahl von Individuen wider ihren Wtllcu UN-möalick aemackt haben, sich in der bestimmten Zeitfrist zur Rückkehr zu melden, und der zugesicherten Gnade und H^r-zeMma sich dadurch theilhaftig zu machen. In allergnadigstcr ^-wäauna dasi alle diejenigen fortdaurcnd der