Vereinigte Gedruckt mit Edlen von Kleinmayer'schen Schriften. Frey tag den 14. Iuny 1816. I n n i a n d. Wien. ( Fortsetzung der Finanz -Patente.) Wir Franz der Erste, zc. >. "^-^urcb das Pattnt vom heutigen Tage haben Wir im Zusammenhange mit dcn Maßregeln , wclche Wir in Beziehung auf die Herstellung der Regelmäßigkeit in dem Geldwesen beschlossen haben, die Errichtung einer prlvuegn'ten Nationalbank befohlen, und die Zwecke, so wle die Verrichtungen oerselbcn ,m Allgcmeni n nachgewiesen. In Gcmaßbelt dieser Anordnung setzen Mr hierüber folgende nähere Bestimmun-gen fest: ' ^ ^ 1. Das Bank- Instiwt, welchem Wir d,e Benennung: pnvtleglrte österreichische Nazionalbank, verleben, soU, sobald die da-, zu erforderte Anzahl Akzicn erhoben ist unverzüglich in Wirksamkeit tr.ten, bis da' b'u aberln derElg.lNchaft als Zett/lbankniit dem 1. Iulm. d ^.w Tbätigkett gesetzt, und von "ner en.stwe,llgenDlrchion, welchi nach den Vorscbnstcn der folgenden Päraara-phe gebildet wird, vertreten werden s. A b s ch n i t t, Einsetzung und innere Einrichtung der Nazionalbank. §. 2. Es werden in dieser Absicht sogleich aus der Mitte der verewigten Einlö- snngs- und Tilgungs -Depntazion, des Wiener Großhandluugsgrcmiums, des bürgert. Handclesiandes und der in Wien ansaßigen privilcgirtcn Landes-Fabrikanten acht einstweilige Bank-Direktoren gewählt werden, welche die Leitung des Bank-Institutes in seiner ersten Einsetzuug zu besorgen, und al-l>?s, was zur vollendeten Konstituirung dieser Alisialt erforderlich ist, vorzubereiten ha? bcn. Icdcr dieser Körper hat dabcr sechs In-dlviducn für die durch seine Mitglieder zu besetzenden zwey Stellen im gewöhnlichen Wege vorzuschlagen, aus welche» Wir Uus die Benennung der provisorischen Bankdirektorcn vorbebalten. ^. 3 Die acht Vank-Direktoren werden flch sogleich nach ihrer Ernennung versammeln , und durch Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte drey Kandidaten vorschlagen, aus denen Wir einen Gouverneur der Vank bekennen werden, welcher die erste Stelle unter den Bank-Direktoren einzunehmen, und bey allen Berathungen den Vorsitz zu führen hat. §. 4. Die Bauk - Direktoren und der Gouverneur werden nach ihrer Ernennung in die Hände eines von Uns abzuordnenden Kommissärs einen Eid ablegen, sich genau nach den von Uns über die Bestimmung und Einrichtung der Va«k, über die Einlösung des Papiergeldes, u< d über die Verwaltung des Tilgungs - Fonds festgesetzten Direktiven zu benehmen §. 5. Sie werden sich hierauf sogleich mit dem Finanz-Ministerium über die Ver-theilung der verfallenden Geschäfte, über die Art ihrer Erledigung, und übe« aNes, was zur inneren Einrichtung des Bank-I:'.stitntes en Einlagen erhalt man jedoch erst mit dem Erläge des ganzen Betrages die Rechte eines Akzio-närs. Werden die nachträglichen Theilzah-lungcn nicht iu der anberaumten Frist eines Jahres erlegt, so sind die früher eingezahlten Beytrage zum Vortheile der Bank verfallen. tz. 9. Wenn die Akzien - Einlagen die Zahl von tausend erreicht haben, hat jeder Aktionär von den einstweilen aufgestellten Bank-Direktoren eine gedruckte Liste aller Azien-Inhaber, sammt der Anzahl der von jedem erhobenen Akzien zu erhalten, damit aus denselben durch schriftliche Abstimmung nach der Stimmenmehrheit ein Ausschuß von fünfzig Gliedern gewählt werde. Bey diesem Wahlgeschafte gibt jede Akzie eine Stimme, dergestalt, baß jeder Akzionär so viele Stimmen hat, als er Akzien besitzt 5. 10. Zu dem Ausschusse kann jeder Akzionär gewählt werden, wenn er Oesterrei-chischer Staatsbürger ist, und in den Oester-reichischen Staaten seinen Wohnsitz bat §. 11. Der auf solche Artgewahltc Aus- schuß wird sich in Wien mit den einstweilen eingesetzte,» Bank-Direktoren und den von Uns zu bcnelinenden Kommnsaren in der Absicht versammeln , un aus seiner Mitte zwölf Glii.derzu bestimmen, welche unter der Mitwirkung Unserer Kommissäre ein vollständiges Bank, Rezlcm>'ut zu entwerfen , und Uns zur Bc^tatHnng vorzulegen haben. §. 12.. Emen vorzüglichen Bestandtheil die-scs Reglements wird die Bestimmnng über die Repräsentation der Bankgese',!schaft, und die Art der Verwaltung und Leitung des Bank-Instituts ausmachen Sobald die in Folge dieses Reglements eingesetzte Bankuernaltung bestellt ist, tritt die dem §. 2. bezeichnete einstweilige Direkzion, und der nach Z. 3. ernannte Gouverneur die ihnen bis dahin auverrraute Leitung der Geschäfte an die von der Gesellschaft nach ihren von Uns bestätigten Staunen eingesetzte Di-rekzion ab. §. i3. In der Folge kann eine Abänderung von dem Bank-Reglement nur aufdett Vorschlag der institutsmäßigen Repräsentanten der Bankgesellschaft und mit Unserer Genehmigung erfolgen. ^ §.14. Die Bank wird von halb zu halb ^ahr ihre Rechnungen in Gegenwart Unserer Kommissäre abschließen, und die Resultate des Abschlusses ^«r allgemeinen Kenntniß drin-gen, zugleich aber Uns vorlegen. §. i5. Sie kann nach vorläufig durch die Finanz-Verwaltung von Uns eingehohltcr GenehmiguuZ iu dem Umfange der Monarchie da, wo es ihr zweckmäßig scheint, Filial-Banken nach den Grundsätzen lhres eigenen Institutes errichten. _ ., II. Abschnitt. Verrichtungen der Bank, und Anstalten, welche zum Behufe derselben eingesetzt werden. §. 16. Die Nazional-Bank wird in ihrer Eigenschaft einer zur unmittelbaren Einlösung des Papiergeldes bestimmten Zettelbank: 2.) Die Einlösung des Papiergeldes nach den in einem besonderen Patente festgesetzten Modalitäten besorgen. k) zum Behufe der Einlösung Banknoten ausgeben, jedoch nie mehr, als zu diesem Zwecke nach dem angenommenen Verhältnisse erfordert werdeu; «) Die Verwechslung der Banknoten in Metallmüuze einleiten: sy das eingelöste Papiergeld von Zeit zu Zelt vertilgen. §.i?. Dieser Bestimmung zufolge wird dieselbe: ' i.) Die Erzeugung uud Ausstellung von Banknoten besorgen;^ k) die zur Einlösung dcsPapiergeldesge-widmeten Mewllmünzvo rätbc übcrneblnen, und zur Dotirung der Auswechslungskasse verwenden; c) nachstehende Kassen bilden und in Wirksamkeit setzen: eine zur 'Verwahrung und Verrechnung ihrer gesammten Zuflüsse; eine, welche die Papicrgcldeinlagen zu übernehmen, uud dafür theils Banknoten theils Bescheinigungen zur Erhebung von . ObUgazloncu, hinauszugehen bat; t! ne zur Verwechslung von Banknoten gegen Münze, und von Münze gegen Banknoten. H 13. Die Banknoten werden von der Bank und in ihrem Nabrnen in Betragen von 5, iQ, 25, 5a, ioo, 5oc> und ivoo Gulden ausgestellt. (3?ie sind Anweisungen auf die Bank, welche verpflichtet ist, dieselben auf Sicht dem Besitzer, wenn er es verlangt, nach dem Nennwerthe in voUwictmqer, nach dem Konvenzions-Fuße ausgeprägter Silbermünze anszuzablen §. 19. In Absicht auf den Umlauf erklären Wir die Banknoten für ein durch die Gesetze anerkanntes u d begünstigtes Zahlungsmittel. ImPrioat-Verkehrebindet ein Zwana zur Annahme derselben Statt: sie werden je-doch in mehreren Abgabcn und Zahlungen an den Staat ausdrücklich gefordert, und bey aUen öffentlichen Kassen nach ihrem Nennbeträge sm fewe Silbermünze angenommen werden. tz. 20. Auf die Nachahmung oder Versal-schung der Banknoten werden dieselben Stra-fen geatzt, welche gegen die Verfälschung des Papiergeldes verhängt sind. ' " " m>-,«^' 7^^ Summe« in Konvenzions- werden Dle letztere wird die auf diesem We-ge emgcgangene Barschaft als D posiwm unter der Sperre der Direktoren und die Auswechslungskassen von Z it zu Zeit mit Verlagen verüben. §. 22. Die Kasse bey welcher dlc Verwechslung der Banknoten in Konvenzwns-Münzc , geschieht, wird auf Verlanaen auch gegen den Erlag von Konvenzions-Münze den gleichen Betrag in Banknoten hinausgegcbcn. §. 23. Das im Wege der Einlösung ein-einqcsiossene Papiergeld darf in keinem Falle medr ausgegeben, sondern muß als ein unangreifbares Depositum verwahrt, und von Zeit zu Zeit, in Gegenwart von Abgeordneten der Bank und der von Uns bestimmte» Kommissäre, vernichtet werden. §. 24. Die fürdieBank-Akzien eingehenden Papiergeldbeträge werden ebenfalls vertilgt und die Bank erhält dafür vonderFi-nanz-Verwaltung Obligazionen, welche mit 2 is2 Perzent in Konvenzions-Münze verzinset werden. Die Zinsen dieser Obligazionen werden so wie der nach Abzug der Regie-Kosten bey der Bankverwaltung sich ergebende Gewinn als Prämie unter die Akzio-näre vertheilt. §. 25. Die Aufzahlungen in Konvenzions-münze, welche als Znfchuß bey den Akzien -Einlagen zu leisten sind, werden für die Bank den künstigen Fonds zu ihrem Eskonto-Geschäft bilden. In der Eigenschaft einer Es-fonw'Vank wird das Bank-Institut zu eben der Zeit wo nach Erhebung der ersten tausend slkzien die Nazional-Bank in das Eigenthum und in die Verwaltung der Akzionare übergeht, in Wirksamkeit treten. §. 26. In der Eigenschaft einer Eskonto-Bank wird die Nazionalbank Wechsel und andere kaufmännische Effekten solider Handelshäuser mit Banknoten eskontiren, deren Zahl mit dem für das Eskonto-Geschäft bestimm« ten Fonds, und den eingelösten Geld-Effekten in Uebereinstimmung gesetzt, und deren Rcalisirung bey den Verwechslungskassen der Bank auf Sicht ftach ihrem vollem Nennwcr-the in konvenzionsmäßig ausgeprägter Silbermünze vollkommen sicher gestellt seyn muß. §. 27. Der engere Bankausscbuß, welcher sich durch die Wahl der Akzionare zu bilden hat wird nebst dem Reglement für die künftige Verwaltung der Bank, zugleich die nähern Bestimmungen für die Eskontirung, m so weit es sich dabey um den Zinsenfuß, um die Erreichung der erforderlichen Sicherheit fär d'd: Bank, und um die übrigen Modalitäten bey dcul Eskontirnngs-Geschäfte handelt, vorzuschlagen haben. § 28. Die wirkliche Konstituirnng der Es-konta - Kasse und das Begumen der Operationen derselben , wird zu dcn weiterit Einleitungen dcs Bankansschußcs geboren, und von dcr "5öank nachträglich zurallgenieinen Kenntniß gebracht werden. ' tz 29. Da der Fonds dcr Natioua.bcmk ausser demjenigen, was von der Stücttsver-wältig an dieselbe überlassen wtrd, durch 5o,ix^ Akzien gebildet werden soll; so wird die Bank so lange fortfahren, Einlagen zu übernahmen, bis diese Anzahl von Akzicn cr-dobeu seyn wird. §. 3a. Zu Hypotheken-Anleihen wird die Bank erst dann schreiten, wenn ihre Verrichtungen zur Einlösung des Papiergeldes und ihre Eskouto-Geschäfte bereits im völligen Gange sind, und wenn sie dazu hinreichen-de entbehrliche Münzvorrathc besitzt. Sie wird in diesem Falle auf Realitäten gegen pu-pülarischc SicherheitDarlehen iu Konventions-Münze erfolgen. §. 3i. Mit dem Bank-Institute wird dcr für die neu auszustellenden Obligazionen gebildete Tilgungs-Fonds in Verbindung gesetzt. Der Tilgungsfonds wird Anfangs von den einstweilen eingesetzten Direktoren , in dcr Folge aber von den insiitutmaßlgeu Vorfte-heru der Vankgesellschast verwaltet, und es wird in dieser Absicht sogleich eine besondere Tilgungskasse aufgestellt werden. §. 32. Die Finanz-Verwaltung wird der Bank unverzüglich eine Urkunde über dcn Bezug einer jährlichen Reute von einer Million Gulden in Convenzions - Münze für den Tilgungs-Fonds übergehen, und diese Sum-me iu gleiche» monathlichen Raten an dke Bank abfuhren. §. 33. DieBank wird diese Einnahme des Tilgnngs-Fonds durch die Tilgungskasse zur Einlösung der ausgegebenen Obligationen auf dcr ösfcntlichcn Börse verwenden lassen , und fich über den anzunehmenden'^inlösungsp'eis von Zcit zu Zeit nnt der Fi anzoerwaltung eiuvcrstehen. Die Zinsen der eingelösten Ob-ligazionen wachsen'dem Tilgungs-Fonds zu, und sind auf dieselbe Art, wie die dem letz? lern versicherte Einnahme zu verwenden. §. 3/,< Die Kosten des Bank-Instttuts wcr- de n bis z'n- Uebertl-a,i".l^ desselben an die Ak-zi onare von dem Staate getragen; uach er,. folgter l'.cbcrgabe aber aus dem Gewinnedec Bank zu bcstrciten scy',. Die bey der ersten Gründung dabey angestellten Beamten wcr-den nur so lange dabey verwendn, bis die Bankgescilschaft selbst die Besetzung der Stellen vornehmen kann. lll. A b sch n i t t. Ncchre nnd Verbindlichkeiten dcr N azi 0 n alba n k. tz. 35. Die prioilcgirteNationalbankwird allein das Recht besitzen, Bankiwten auszufertigen und auszugeben, mtt lvclchen von Seite des Staates die im § 19. angeführten Begünstigungen oerbundensmd , und rocl-che anssc^dcn ba^en Münzbeftanden dcr Bank noch durch cii.e Spczialhnpothcr auf die ge-sammten Bergwerke des Staates, ans v<-sondercr Vorsorgo s:6)ergesieltt werden. §, 3i'>. Danut die disponiblen Münzvorrathc dcr Bank für die derselben obliegenden Verrichtungen nnd für den Vortheil des Publikums ung"cschmahlcrt bleiben, wird die Fi-uanzocrwaunng für die in die Staatskassen einflickenden Banknoten von der Bank keine Vcrwecksliing in Vlünz vcrlangcn. §. 3 7 Es ist keiner anderen Gesellschaft gestattet, eine Eskonto-Anstalt zu crrick>ten. Die Nazl»na!ban.k bat allein das Recht, Hi-lialbank-Anstalten oder Eskontokassen da, wo es ihr nützlich scheint, nach Unserer oor-laungen Genehmigung einzusetzen. ^ 3>!. Dcr aus den Operazwuen der Bank entspringende reine Gewiiln wird ein ausschließendes Eigenthum derselben, und es soll davon bey jedem Nechnungs-Abschlüsse l-'ie, nach dem zu verfassende!, Bankregleuicnc den Akzionars zu oeradreichendeDioidende er? folget werdcn. tz. 39. Die Bank ist berechtigt, den fünften Theil der jährlichen Rente des Tilgungsfonds zur Einlösung dcr, dcr Eskontobank für die Akzieneinlagen übergcbencn Obligationen zu verwenden. Die Einlösung wlrd m der Art geschehen, daß jedesmal für hundert Gulden Konvenzions-Munzc, welche die Bank erhalt, zweyhundert si in 2 is2 per-iLntigen Obligazioncn von der Schuld des Staates abgeschrieben werden. Die Summen, welche die Bank durch diese Zurückzahlung